VWBES.2024.301
Sozialhilfe
18. Dezember 2024Deutsch9 min
Aufwand und zusätzliche Kosten. Die vom Rechtsdienst des DdI geforderte Praxis zur
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
Zweckverband Sozialregion A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ stellte am 22. Juni 2023
beim Zweckverband Sozialregion A.___ einen Antrag auf sozialhilferechtliche
Unterstützung. Am 19. Februar 2024 erliess der Zweckverband folgende
Verfügung:
1. B.___ hat von 01.08.2023 bis 31.08.2023
befristet Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von
CHF 349.70, gemäss beiliegendem Grundlagenbudget. Der Betrag variiert
entsprechend der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.
2. Die Auszahlung des Anspruchs erfolgt
direkt an die [...] für die Begleichung der offenen Rechnung der beruflichen
Massnahme.
3. Die individuelle Prämienverbilligung
wird von 01.07.2023-31.12.2023 gewährt.
4. Die Sozialhilfeleistungen werden per
31. August 2023 eingestellt.
5. B.___ [kann] jederzeit einen neuen
Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe stellen.
2. Dagegen erhob B.___, vertreten durch
seine Beiständin am 29. Februar 2024 Beschwerde an das Departement des
Innern (DdI).
3. Am 3. September 2024 erliess das
DdI folgenden Entscheid:
1. Die Beschwerde vom 29. Februar 2024
bzw. 15. März 2024 wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der
Verfügung des Zweckverbands vom 19. Februar 2024 werden aufgehoben.
3. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juli
2023 Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung. Der Zweckverband wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer für den Monat Juli 2023 CHF 132.88
nachzuzahlen, wobei dieser Betrag direkt an die [...] zu überweisen ist.
4. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers für den Monat August 2023 sowie ab 1. Oktober 2023
wird die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen sowie
erneuten Verfügung an den Zweckverband zurückgewiesen.
5. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
6. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Zur Begründung wurde unter Ziffer 4.3.4
im Wesentlichen ausgeführt, die TWINT-Gutschriften, welche die unterstützte
Person gemäss Kontoauszug im Monat Juni 2023 erhalten habe, seien zeitkongruent
und damit für den Monat Juni 2023 anzurechnen und nicht für den Folgemonat Juli
2023. Gleiches wurde unter Ziffer 4.3.5 für den Monat Juli 2023 ausgeführt.
4. Gegen diesen Entscheid erhoben zwei
Mitarbeiterinnen des Zweckverbands Sozialregion A.___ am 16. September
2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung und
Neubeurteilung der Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie würden der Berechnungsweise gemäss den
Erwägungen 4.3.4 und 4.3.5 widersprechen, wie und wann die Einnahmen
berücksichtigt würden. Es werde weder in den SKOS-Richtlinien noch im
Sozialhilfehandbuch des Kantons Solothurn explizit festgelegt, zu welchem
Zeitpunkt Einnahmen von Drittpersonen, die auf Kontoauszügen sichtbar seien,
angerechnet werden müssten. Da Kontoauszüge in der Regel erst nach Ablauf des
Kalendermonats zur Verfügung stünden, erfolge die Einrechnung der Einnahmen in
der Praxis im Folgemonat, sofern bei der Überprüfung keine Gründe vorlägen, die
gegen eine solche Anrechnung sprechen würden. Die Argumentation des DdI
widerspreche dieser etablierten Praxis. Eine zeitgleiche Einrechnung der
Einnahmen, wie vom Rechtsdienst gefordert, würde bei einer laufenden
Unterstützung durch wirtschaftliche Sozialhilfe dazu führen, dass bei
vorhandenen Einnahmen von Drittpersonen ein vermeintlich unrechtmässiger
Sozialhilfebezug entstehe. Dies liege daran, dass diese Einnahmen dem
Sozialdienst erst nach Vorliegen der Kontoauszüge mitgeteilt werden könnten,
was in der Regel nach dem Ende des Monats erfolge. Müssten immer zuerst die
Kontoauszüge abgewartet werden, könnten die Sozialhilfeleistungen immer erst im
Nachhinein ausbezahlt werden, was das Grundprinzip der Bedarfsdeckung verletzen
würde.
5. Mit Eingabe vom 23. September
2024 liess B.___, vertreten durch seine Beiständin, mitteilen, dass er sich am
vorliegenden Verfahren nicht beteiligen wolle.
6. Mit Vernehmlassung vom
27. September 2024 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, gemäss den SKOS-Richtlinien würden verfügbare Einnahmen im
Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet und es sei zu berücksichtigen, für welchen
Monat die Einnahmen effektiv gedacht seien. Sämtliche Zahlungseingänge
unterstünden der Mitteilungspflicht, wodurch sichergestellt werden solle, dass
eine allfällige Berücksichtigung bei laufender Unterstützung geprüft werden
könne. Bei Verletzung der Meldepflicht sei eine Rückerstattung zu prüfen.
Vorliegend sei der Antrag um Sozialhilfe
am 22. Juni 2023 erfolgt und der Beschwerdeführer habe erst am
19. Februar 2024 eine Verfügung erlassen, ohne dass in der Zwischenzeit
Sozialhilfe ausbezahlt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem
Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt nicht möglich gewesen sein soll, die
aus den Kontoauszügen ersichtlichen Einnahmen in den Monaten Juni und Juli 2023
zeitkongruent anzurechnen.
Die durch das DdI im angefochtenen
Entscheid geltend gemachten Ausführungen würden sich auf den konkreten und
aufgrund der sehr spät erfolgten Verfügung besonderen Einzelfall beziehen.
Insbesondere könne daraus nicht abgeleitet werden, die Auszahlung von
Sozialhilfegeldern sei generell vom Einreichen von Kontoauszügen abhängig zu
machen. Seien bei laufender sozialhilferechtlicher Unterstützung auf
nachträglich eingereichten Kontoauszügen Einnahmen ersichtlich, welche die
betreffende Person nicht gemeldet habe, dränge sich die Prüfung einer
allfälligen Rückerstattung auf.
7. Mit Verfügung vom 4. Oktober
2024 wurde dem A.___ Gelegenheit zum Einreichen von allfälligen Bemerkungen
gegeben. Zudem wurden die unterzeichnenden Personen aufgefordert, ihre
Zeichnungsberechtigung nachzuweisen oder durch zeichnungsberechtigte Personen
legitimieren zu lassen. Zudem wurde der A.___ aufgefordert, ein schutzwürdiges
kommunales Interesse nachzuweisen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Für
den Fall des Unterlassens wurde das Nichteintreten auf die Beschwerde
angedroht.
8. Der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht geleistet und den unterzeichneten Personen durch den Präsidenten
und Aktuar des Zweckverbandes die Zeichnungsberechtigung für das vorliegende
Verfahren erteilt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 führte der Zweckverband
sinngemäss und im Wesentlichen aus, die SKOS-Richtlinien würden keine klare
Regelung dazu enthalten, zu welchem Zeitpunkt die geldwerten Zuflüsse bei der
Bedarfsberechnung berücksichtigt werden müssten. Eine gleichzeitige Einrechnung
der Einnahmen, wie vom Rechtsdienst gefordert, würde während einer laufenden
Unterstützung durch wirtschaftliche Sozialhilfe dazu führen, dass bei
vorhandenen Einnahmen von Drittpersonen ein unrechtmässiger Sozialhilfebezug
entstünde. Ein Rückerstattungsverfahren umfasse möglicherweise Weisungen,
Nachfristen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Vereinbarungen oder
Verfügungen bis hin zu Inkassomassnahmen und bedeute somit einen erheblichen
Aufwand und zusätzliche Kosten. Die vom Rechtsdienst des DdI geforderte Praxis zur
Einrechnung der Einnahmen von Drittpersonen, die zu einem unrechtmässigen
Sozialhilfebezug führen würde, sei inakzeptabel, insbesondere, weil die
betroffenen Personen aufgrund der vorschüssigen Auszahlung der
Sozialhilfeleistungen gar nicht in der Lage seien, die Einnahmen von
Drittpersonen rechtzeitig zu deklarieren. Dieses Vorgehen widerspreche klar den
Zielen der SKOS-Richtlinien.
Erwägungen
II.
1.1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Die Beschwerdeerhebung wurde durch die
zeichnungsberechtigten Personen des Zweckverbandes legitimiert. Die Beschwerde
ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Wo nichts anderes gesagt ist, sind
Zweckverbände laut § 185 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) sinngemäss nach
den Vorschriften über die ordentliche oder ausserordentliche
Gemeindeorganisation auszugestalten und zu führen. Die Bestimmungen über das
Beschwerderecht für Gemeinden sind auf Zweckverbände sinngemäss anwendbar.
Gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Gemeinden
und damit auch Zweckverbände zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges
kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Als kommunales
Interesse gilt insbesondere der Schutz der Autonomie.
1.1.2
Der Zweckverband Sozialregion A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem er für den Monat Juli 2023 zur
Bezahlung von höheren Sozialhilfebeiträgen an B.___ verpflichtet wird,
beschwert und in seiner Autonomie betroffen, wodurch er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist
diesbezüglich einzutreten.
1.1.3
Soweit jedoch die Angelegenheit
für weitere Abklärungen und zur Beurteilung der Bedürftigkeit für den Monat
August sowie ab 1. Oktober 2023 an den Zweckverband zurückgewiesen wurde,
ist seine Autonomie nicht verletzt und er hat kein schutzwürdiges kommunales
Interesse an der Aufhebung dieses Entscheids.
1.2
Weiter ist vorliegend klarzustellen,
dass mit Beschwerde nur der konkrete Einzelfall angefochten und überprüft
werden kann. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die
Rechtsprechung der Vorinstanz würde in anderen Fällen zu stossenden Ergebnissen
führen, ist darauf nicht einzutreten. Die Ausführungen der Vorinstanz beziehen
sich auf den vorliegenden Einzelfall (vgl. dazu explizit die Vernehmlassung des
DdI vom 27. September 2024), bei welchem es nicht um eine laufende
Gegenwartsunterstützung geht, sondern bei welcher erst nachträglich über die
Berechnung der Sozialhilfeleistungen entschieden wird und die fraglichen
Kontoauszüge bereits vorliegen.
2.1
Gemäss § 152 Abs. 1 SG richtet sich
die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
Gemäss Kapitel D.1 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien werden bei der Bemessung von
finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen
berücksichtigt. Gemäss den Erläuterungen unter lit. a) gehören dazu auch
freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird. Lit. b)
bezieht sich sodann auf Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung und Auszahlung.
Dispositiv
Demnach werden Einnahmen grundsätzlich im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet
und es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs
verwendet wird (sog. Zuflusstheorie). Bei der Anrechnung in die Monatsbudgets
ist zu berücksichtigen, für welchen Monat die Einnahme effektiv gedacht ist. So
sind Lohnzahlungen, die per Ende eines Monats erfolgen, im folgenden Monat als
Einnahmen zu berücksichtigen.
2.2 Die Vorinstanz hat im vorliegenden
Fall diese Ausführungen der SKOS-Richtlinien grundsätzlich korrekt umgesetzt
und die TWINT-Zahlungen für jenen Monat angerechnet, in welchem sie eingegangen
sind.
Dass dies bei einer laufenden
Unterstützung, bei welcher die TWINT-Zahlungen erst nachträglich aus den
Bankbelegen ersichtlich sind, nicht umsetzbar ist, ist nachvollziehbar,
betrifft jedoch den vorliegenden Fall nicht.
2.3 Konkret führte die Vorinstanz für
den Monat Juli 2023 aus, B.___ habe Einnahmen von CHF 1'556.38 und
Ausgaben von CHF 1'423.50. Die Differenz von CHF 132.88 deklarierte das
DdI fälschlicherweise als Minusbetrag und wies die Vorinstanz unter Ziffer 3 ihres
Entscheids zur Nachzahlung an. In Wahrheit besteht aber für den Monat Juli 2023
ein Überschuss von CHF 132.88, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist: Ziffer 3 des Beschwerdeentscheids vom 3. September 2024 des
Departements des Innern ist aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
4. Gemäss § 77 VRG werden den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörde in der Regel
keine Verfahrenskosten auferlegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich
nicht, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 3 des Beschwerdeentscheids des Departements des Innern vom
3. September 2024 wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann