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Entscheid

VWBES.2024.301

Sozialhilfe

18. Dezember 2024Deutsch9 min

Aufwand und zusätzliche Kosten. Die vom Rechtsdienst des DdI geforderte Praxis zur

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

Zweckverband Sozialregion A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ stellte am 22. Juni 2023

beim Zweckverband Sozialregion A.___ einen Antrag auf sozialhilferechtliche

Unterstützung. Am 19. Februar 2024 erliess der Zweckverband folgende

Verfügung:

1. B.___ hat von 01.08.2023 bis 31.08.2023

befristet Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von

CHF 349.70, gemäss beiliegendem Grundlagenbudget. Der Betrag variiert

entsprechend der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.

2. Die Auszahlung des Anspruchs erfolgt

direkt an die [...] für die Begleichung der offenen Rechnung der beruflichen

Massnahme.

3. Die individuelle Prämienverbilligung

wird von 01.07.2023-31.12.2023 gewährt.

4. Die Sozialhilfeleistungen werden per

31. August 2023 eingestellt.

5. B.___ [kann] jederzeit einen neuen

Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe stellen.

2. Dagegen erhob B.___, vertreten durch

seine Beiständin am 29. Februar 2024 Beschwerde an das Departement des

Innern (DdI).

3. Am 3. September 2024 erliess das

DdI folgenden Entscheid:

1. Die Beschwerde vom 29. Februar 2024

bzw. 15. März 2024 wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der

Verfügung des Zweckverbands vom 19. Februar 2024 werden aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juli

2023 Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung. Der Zweckverband wird

angewiesen, dem Beschwerdeführer für den Monat Juli 2023 CHF 132.88

nachzuzahlen, wobei dieser Betrag direkt an die [...] zu überweisen ist.

4. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit

des Beschwerdeführers für den Monat August 2023 sowie ab 1. Oktober 2023

wird die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen sowie

erneuten Verfügung an den Zweckverband zurückgewiesen.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

6. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Zur Begründung wurde unter Ziffer 4.3.4

im Wesentlichen ausgeführt, die TWINT-Gutschriften, welche die unterstützte

Person gemäss Kontoauszug im Monat Juni 2023 erhalten habe, seien zeitkongruent

und damit für den Monat Juni 2023 anzurechnen und nicht für den Folgemonat Juli

2023. Gleiches wurde unter Ziffer 4.3.5 für den Monat Juli 2023 ausgeführt.

4. Gegen diesen Entscheid erhoben zwei

Mitarbeiterinnen des Zweckverbands Sozialregion A.___ am 16. September

2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung und

Neubeurteilung der Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie würden der Berechnungsweise gemäss den

Erwägungen 4.3.4 und 4.3.5 widersprechen, wie und wann die Einnahmen

berücksichtigt würden. Es werde weder in den SKOS-Richtlinien noch im

Sozialhilfehandbuch des Kantons Solothurn explizit festgelegt, zu welchem

Zeitpunkt Einnahmen von Drittpersonen, die auf Kontoauszügen sichtbar seien,

angerechnet werden müssten. Da Kontoauszüge in der Regel erst nach Ablauf des

Kalendermonats zur Verfügung stünden, erfolge die Einrechnung der Einnahmen in

der Praxis im Folgemonat, sofern bei der Überprüfung keine Gründe vorlägen, die

gegen eine solche Anrechnung sprechen würden. Die Argumentation des DdI

widerspreche dieser etablierten Praxis. Eine zeitgleiche Einrechnung der

Einnahmen, wie vom Rechtsdienst gefordert, würde bei einer laufenden

Unterstützung durch wirtschaftliche Sozialhilfe dazu führen, dass bei

vorhandenen Einnahmen von Drittpersonen ein vermeintlich unrechtmässiger

Sozialhilfebezug entstehe. Dies liege daran, dass diese Einnahmen dem

Sozialdienst erst nach Vorliegen der Kontoauszüge mitgeteilt werden könnten,

was in der Regel nach dem Ende des Monats erfolge. Müssten immer zuerst die

Kontoauszüge abgewartet werden, könnten die Sozialhilfeleistungen immer erst im

Nachhinein ausbezahlt werden, was das Grundprinzip der Bedarfsdeckung verletzen

würde.

5. Mit Eingabe vom 23. September

2024 liess B.___, vertreten durch seine Beiständin, mitteilen, dass er sich am

vorliegenden Verfahren nicht beteiligen wolle.

6. Mit Vernehmlassung vom

27. September 2024 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und führte zur Begründung im

Wesentlichen aus, gemäss den SKOS-Richtlinien würden verfügbare Einnahmen im

Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet und es sei zu berücksichtigen, für welchen

Monat die Einnahmen effektiv gedacht seien. Sämtliche Zahlungseingänge

unterstünden der Mitteilungspflicht, wodurch sichergestellt werden solle, dass

eine allfällige Berücksichtigung bei laufender Unterstützung geprüft werden

könne. Bei Verletzung der Meldepflicht sei eine Rückerstattung zu prüfen.

Vorliegend sei der Antrag um Sozialhilfe

am 22. Juni 2023 erfolgt und der Beschwerdeführer habe erst am

19. Februar 2024 eine Verfügung erlassen, ohne dass in der Zwischenzeit

Sozialhilfe ausbezahlt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem

Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt nicht möglich gewesen sein soll, die

aus den Kontoauszügen ersichtlichen Einnahmen in den Monaten Juni und Juli 2023

zeitkongruent anzurechnen.

Die durch das DdI im angefochtenen

Entscheid geltend gemachten Ausführungen würden sich auf den konkreten und

aufgrund der sehr spät erfolgten Verfügung besonderen Einzelfall beziehen.

Insbesondere könne daraus nicht abgeleitet werden, die Auszahlung von

Sozialhilfegeldern sei generell vom Einreichen von Kontoauszügen abhängig zu

machen. Seien bei laufender sozialhilferechtlicher Unterstützung auf

nachträglich eingereichten Kontoauszügen Einnahmen ersichtlich, welche die

betreffende Person nicht gemeldet habe, dränge sich die Prüfung einer

allfälligen Rückerstattung auf.

7. Mit Verfügung vom 4. Oktober

2024 wurde dem A.___ Gelegenheit zum Einreichen von allfälligen Bemerkungen

gegeben. Zudem wurden die unterzeichnenden Personen aufgefordert, ihre

Zeichnungsberechtigung nachzuweisen oder durch zeichnungsberechtigte Personen

legitimieren zu lassen. Zudem wurde der A.___ aufgefordert, ein schutzwürdiges

kommunales Interesse nachzuweisen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Für

den Fall des Unterlassens wurde das Nichteintreten auf die Beschwerde

angedroht.

8. Der Kostenvorschuss wurde

fristgerecht geleistet und den unterzeichneten Personen durch den Präsidenten

und Aktuar des Zweckverbandes die Zeichnungsberechtigung für das vorliegende

Verfahren erteilt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 führte der Zweckverband

sinngemäss und im Wesentlichen aus, die SKOS-Richtlinien würden keine klare

Regelung dazu enthalten, zu welchem Zeitpunkt die geldwerten Zuflüsse bei der

Bedarfsberechnung berücksichtigt werden müssten. Eine gleichzeitige Einrechnung

der Einnahmen, wie vom Rechtsdienst gefordert, würde während einer laufenden

Unterstützung durch wirtschaftliche Sozialhilfe dazu führen, dass bei

vorhandenen Einnahmen von Drittpersonen ein unrechtmässiger Sozialhilfebezug

entstünde. Ein Rückerstattungsverfahren umfasse möglicherweise Weisungen,

Nachfristen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Vereinbarungen oder

Verfügungen bis hin zu Inkassomassnahmen und bedeute somit einen erheblichen

Aufwand und zusätzliche Kosten. Die vom Rechtsdienst des DdI geforderte Praxis zur

Einrechnung der Einnahmen von Drittpersonen, die zu einem unrechtmässigen

Sozialhilfebezug führen würde, sei inakzeptabel, insbesondere, weil die

betroffenen Personen aufgrund der vorschüssigen Auszahlung der

Sozialhilfeleistungen gar nicht in der Lage seien, die Einnahmen von

Drittpersonen rechtzeitig zu deklarieren. Dieses Vorgehen widerspreche klar den

Zielen der SKOS-Richtlinien.

Erwägungen

II.

1.1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Die Beschwerdeerhebung wurde durch die

zeichnungsberechtigten Personen des Zweckverbandes legitimiert. Die Beschwerde

ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung

zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Wo nichts anderes gesagt ist, sind

Zweckverbände laut § 185 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) sinngemäss nach

den Vorschriften über die ordentliche oder ausserordentliche

Gemeindeorganisation auszugestalten und zu führen. Die Bestimmungen über das

Beschwerderecht für Gemeinden sind auf Zweckverbände sinngemäss anwendbar.

Gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Gemeinden

und damit auch Zweckverbände zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges

kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Als kommunales

Interesse gilt insbesondere der Schutz der Autonomie.

1.1.2

Der Zweckverband Sozialregion A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem er für den Monat Juli 2023 zur

Bezahlung von höheren Sozialhilfebeiträgen an B.___ verpflichtet wird,

beschwert und in seiner Autonomie betroffen, wodurch er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist

diesbezüglich einzutreten.

1.1.3

Soweit jedoch die Angelegenheit

für weitere Abklärungen und zur Beurteilung der Bedürftigkeit für den Monat

August sowie ab 1. Oktober 2023 an den Zweckverband zurückgewiesen wurde,

ist seine Autonomie nicht verletzt und er hat kein schutzwürdiges kommunales

Interesse an der Aufhebung dieses Entscheids.

1.2

Weiter ist vorliegend klarzustellen,

dass mit Beschwerde nur der konkrete Einzelfall angefochten und überprüft

werden kann. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die

Rechtsprechung der Vorinstanz würde in anderen Fällen zu stossenden Ergebnissen

führen, ist darauf nicht einzutreten. Die Ausführungen der Vorinstanz beziehen

sich auf den vorliegenden Einzelfall (vgl. dazu explizit die Vernehmlassung des

DdI vom 27. September 2024), bei welchem es nicht um eine laufende

Gegenwartsunterstützung geht, sondern bei welcher erst nachträglich über die

Berechnung der Sozialhilfeleistungen entschieden wird und die fraglichen

Kontoauszüge bereits vorliegen.

2.1

Gemäss § 152 Abs. 1 SG richtet sich

die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

Gemäss Kapitel D.1 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien werden bei der Bemessung von

finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen

berücksichtigt. Gemäss den Erläuterungen unter lit. a) gehören dazu auch

freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird. Lit. b)

bezieht sich sodann auf Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung und Auszahlung.

Dispositiv

Demnach werden Einnahmen grundsätzlich im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet

und es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs

verwendet wird (sog. Zuflusstheorie). Bei der Anrechnung in die Monatsbudgets

ist zu berücksichtigen, für welchen Monat die Einnahme effektiv gedacht ist. So

sind Lohnzahlungen, die per Ende eines Monats erfolgen, im folgenden Monat als

Einnahmen zu berücksichtigen.

2.2 Die Vorinstanz hat im vorliegenden

Fall diese Ausführungen der SKOS-Richtlinien grundsätzlich korrekt umgesetzt

und die TWINT-Zahlungen für jenen Monat angerechnet, in welchem sie eingegangen

sind.

Dass dies bei einer laufenden

Unterstützung, bei welcher die TWINT-Zahlungen erst nachträglich aus den

Bankbelegen ersichtlich sind, nicht umsetzbar ist, ist nachvollziehbar,

betrifft jedoch den vorliegenden Fall nicht.

2.3 Konkret führte die Vorinstanz für

den Monat Juli 2023 aus, B.___ habe Einnahmen von CHF 1'556.38 und

Ausgaben von CHF 1'423.50. Die Differenz von CHF 132.88 deklarierte das

DdI fälschlicherweise als Minusbetrag und wies die Vorinstanz unter Ziffer 3 ihres

Entscheids zur Nachzahlung an. In Wahrheit besteht aber für den Monat Juli 2023

ein Überschuss von CHF 132.88, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt

gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist: Ziffer 3 des Beschwerdeentscheids vom 3. September 2024 des

Departements des Innern ist aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

4. Gemäss § 77 VRG werden den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörde in der Regel

keine Verfahrenskosten auferlegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich

nicht, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 3 des Beschwerdeentscheids des Departements des Innern vom

3. September 2024 wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht

eingetreten.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann