VWBES.2024.306
Anordnung verkehrspsychologischer Untersuchung
20. November 2024Deutsch14 min
Beschwerdeführer genannt) wird vorgeworfen, am [...] 2024, um [...] Uhr, in [...],
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
verkehrspsychologischer Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1997, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) wird vorgeworfen, am [...] 2024, um [...] Uhr, in [...],
gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Verkehrsregelnverordnung durch
Nichttragen des Schutzhelmes, unerlaubtes Befahren des Trottoirs und
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verstossen zu
haben. Des Weiteren wurde Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen die Polizei,
Beschimpfung (Verzicht), Drohung und Sachbeschädigung erstattet.
2. Mit Schreiben vom 26. August 2024
informierte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) den Beschwerdeführer, dass ein
Administrativverfahren gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) eröffnet
worden sei. Er sei angezeigt worden wegen Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am [...] 2024 in [...], mit einem
Motorrad, wobei es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG handle.
Die Angaben im Polizeirapport würden zudem Zweifel an der Fahreignung in
verkehrspsychologischer Hinsicht aufkommen lassen. Es sei deshalb vorgesehen,
dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von mindestens 12 Monaten
nach Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG zu entziehen und ihn auf eigene Kosten einer
verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung zuzuweisen.
3. Nach Wahrnehmung des rechtlichen
Gehörs durch den Beschwerdeführer am 8. September 2024 erliess die MFK am
13. September 2024 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) folgende
Verfügung:
1. Sie werden einer verkehrspsychologischen
Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern,
Verkehrsmedizin, -psychiatrie und -psychologie (VMPP), […], zugewiesen.
2. Die verkehrspsychologische Untersuchung
muss innerhalb von 4 Monaten, gerechnet ab Erhalt dieser Verfügung,
abgeschlossen sein.
3. Die Kosten gehen zu Ihren Lasten.
4. Für die Untersuchung am VMPP haben Sie
sich selbständig per Post anzumelden. Der Anmeldung ist eine Kopie der
vorliegenden Verfügung beizulegen und Ihre aktuellen Kontaktdaten (Telefon,
E-Mail) anzugeben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
aufgrund des Polizeirapports bzw. der darin enthaltenen Zeugenaussagen Zweifel
an der Fahreignung des Beschwerdeführers in verkehrspsychologischer Hinsicht
(Charakter) bestünden.
4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
am 24. September 2024 (Posteingang) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
stellte folgende Anträge:
1. Die Anträge seien aus selbsterklärenden
Gründen vollumfänglich abzuweisen.
2. Ich sei mit einer Parteientschädigung
von CHF 9'783.00 zu entschädigen für den immensen Verfahrensschaden und
Rufschaden den man leichtfertig und vorsätzlich begeht.
Im Laufe des Verfahrens stellte der
Beschwerdeführer ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
5. Am 24. September 2024 erteilte der
Präsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
6. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom
17. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Replik vom 31. Oktober 2024
(Posteingang) hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest und
beantragte: «Die Verwaltungsgerichts-Beschwerde sei gutzuheissen, und die
Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäss der Verfügung des
Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn sei aufzuheben».
8. Für die weiteren Parteistandpunkte
und Erwägungen der MFK wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (§ 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS
125.12]). Die Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung schliesst
das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb die Verfügung der MFK vom 13.
September 2024 einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide,
die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil
sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Nach der Rechtsprechung liegt
ein solcher Nachteil vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2023 E. 1.2;
1C_319/2020 E. 1, m.w.H.). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er
ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Da die MFK als erste und einzige
Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht sowie unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis
Abs. 2 VRG).
2.1
Motorfahrzeugführer müssen über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über
Fahreignung verfügt, wer unter anderem nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr
bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die
Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Über Fahrkompetenz
verfügt, wer unter anderem die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a
SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen,
die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Die
Rücksichtslosigkeit kann gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern inklusive
Fussgängern vorliegen. Es müssen Verkehrsregelverletzungen vorliegen, die einen
besonderen Schweregrad aufweisen und im Zusammenhang mit dem Charakter des
Lenkers stehen. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit muss auch ein einmaliges
Delikt eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen können, wenn dadurch
begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person hervorgerufen
werden. (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard
Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art.
15d SVG N 25 f.).
2.2
Personen sind zum Führen von
Motorfahrzeugen nicht geeignet, die nicht über ein Minimum an
Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung verfügen, die
gleichzeitig ungeschickt, unbeholfen und ohne Entscheidungssinn sind, die
übertrieben optimistisch und ganz ohne Bewusstsein für Gefahren sind oder die
dazu neigen, sich immer im Recht zu glauben und völlig hemmungslos sind (vgl. Michel Perrin:
Délivrance et retrait du permis de conduire, Fribourg 1982, S. 49).
Diejenigen Personen sollen nicht zugelassen werden, von denen anzunehmen ist,
dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die
anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. Eine solche Gefahr liegt etwa nahe bei
sehr starker emotionaler Unausgeglichenheit, unbeherrschter Impulsivität oder
dauernder affektiver Gespanntheit. Positiv wird eine einigermassen angepasste
charakterliche Reife vorausgesetzt. Nicht jede Person mit ungünstigen
Charakteranlagen ist aber zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet (vgl. René Schaffhauser:
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen,
Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 332 ff.).
Fahrzeuglenker müssen über eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften
verfügen, die mindestens minimal vorliegen müssen: Risikobewusstsein, Tendenz
zur Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung,
reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz, soziales
Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im
Denken und psychische Ausgeglichenheit (vgl. Leitfaden der Expertengruppe
Verkehrssicherheit: Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen,
Wiederherstellung der Fahreignung, 26. April 2000, in: Arbeitsgruppe
Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.],
Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 113 ff.).
2.3
Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1
SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend
und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst
wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur abstrakter Natur sind (Jürg
Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 15). Ob hinreichende Anhaltspunkte die
Fahreignung einer Person in Frage stellen und damit eine
Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, hat die zuständige Behörde unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu
entscheiden. Ein strikter Beweis der Umstände, die Zweifel an der Fahreignung
einer Person wecken, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_151/2021 E. 3.1).
2.4
Wie in anderen
administrativmassnahmerechtlichen Verfahren, steht sodann weder die
strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung entgegen, noch muss der Abschluss eines hängigen
separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche
Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden können, die im Interesse der
Verkehrssicherheit liegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 E. 2.2,
m.w.H.).
2.5
Die MFK geht in der angefochtenen
Verfügung auf die Anzeige der Kantonspolizei Solothurn, insbesondere auf die
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am [...]
in [...], mit einem Motorrad ein. Es handle sich dabei um eine schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs.
1.
lit. d SVG. Ausserdem würden die Angaben im Polizeirapport Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers in verkehrspsychologischer Hinsicht aufkommen
lassen.
2.6
Der Beschwerdeführer bringt
demgegenüber im Wesentlichen vor, die Anordnung einer verkehrspsychologischen
Untersuchung sei unangemessen und unverhältnismässig. Es würden keine
ausreichenden, nachvollziehbaren Gründe oder Beweise vorliegen, die seine
Fahrtüchtigkeit in Frage stellen würden. Die Entscheidung beruhe auf
subjektiven Aussagen und spekulativen Annahmen. Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass er psychisch stabil sei. Er sei in der Lage autonom und
verantwortungsbewusst zu handeln. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine
psychische Erkrankung oder schwere psychische Störung, an der er jemals
gelitten habe oder jemals leiden werde. Ferner rügt der Beschwerdeführer das
Verhalten des zuständigen Polizeibeamten. Dieser habe durch sein Verhalten eine
unzulässige Parteinahme an den Tag gelegt. Anstatt neutral zu bleiben und den
Fall objektiv zu bewerten, habe der Beamte Partei ergriffen und den
Beschwerdeführer in seiner schwierigen Lage noch weiter belastet. Dieses
Verhalten stelle einen Verfahrensmissbrauch dar. Zudem bestreitet der
Beschwerdeführer riskant oder gefährlich nahe am Trottoir vorbeigefahren zu
sein. Auch habe er bei einer Motorradpanne weder auf sein Motorrad
eingeschlagen noch sei dieses umgefallen. Ausserdem sei der Vorwurf des Fahrens
ohne Helm absolut falsch. Er trage stets einen Helm und halte sich an alle
gesetzlichen Vorschriften. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anordnung einer
Blutentnahme in seinem Fall vollkommen unverhältnismässig und unbegründet
gewesen sei. Es hätten keinerlei konkrete Verdachtsmomente vorgelegen, die eine
solch schwerwiegende Massnahme rechtfertigen könnten. An seiner Fahreignung
bestünden keinerlei Zweifel. Er kenne die Strassenverkehrsgesetze und halte
sich stets an diese. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er ungeeignet
wäre, ein Fahrzeug zu führen. Gefährliches Fahren, wie es ihm vorgeworfen
werde, habe er nicht begangen und würde er niemals begehen. Schliesslich wird
in der Beschwerde vom 24. September 2024 (Posteingang) vorgebracht, dass
die Aussagen, mit welchen seine Fahrzeugführung bemängelt worden sei,
unglaubwürdig und falsch seien. Ferner wird auch die viermonatige Frist zur
verkehrspsychologischen Untersuchung beanstandet. In seiner Stellungnahme vom
31.
Oktober 2024 (Posteingang) rügt der Beschwerdeführer ausserdem eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
2.7
Gemäss den Polizei- /
Administrativakten wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am [...] 2024, um [...]
Uhr, in [...], , gegen das Strassenverkehrsgesetz und die
Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelmes, unerlaubtes
Befahren des Trottoirs und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit verstossen zu haben. Des Weiteren wurde Strafanzeige wegen
Ungehorsams gegen die Polizei, Beschimpfung (Verzicht), Drohung und
Sachbeschädigung erstattet. Eine strafrechtliche Verurteilung liegt noch nicht
vor, die Kantonspolizei Solothurn erstattete indes mit Rapport vom [...] 2024
gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige.
2.8
In ihrer Strafanzeige stützt sich
die Kantonspolizei Solothurn unter anderem auf Einvernahmen von
Auskunftspersonen. Diesbezüglich ist vorweg anzumerken, dass sich dem
Verwaltungsgericht nicht erschliesst, worin der Beschwerdeführer eine Parteinahme
durch den Beamten zu erkennen glaubt. Es bestehen diesbezüglich keine
Anzeichen. Gemäss den Einvernahmen hätten die Auskunftspersonen gesehen, wie
eine Person geschrien und auf ihr Motorrad eingeschlagen habe, bis es auf den
Boden gefallen sei. Eine der Auskunftspersonen habe zudem das Kontrollschild
des Motorrades erkennen können. Gemäss einer der Auskunftspersonen habe
dieselbe Person später auf einen Personenwagen eingetreten. Ausserdem soll die
Person immer wieder Passanten angeschrien haben und später mit einem E-Trottinett
in eine der Auskunftspersonen hineingefahren sein. Anschliessend sei einer der
Auskunftspersonen gedroht und ein Messer gezeigt worden. Im Anschluss sei auch
noch ein Pfefferspray gegen die Auskunftsperson eingesetzt worden. Eine weitere
Auskunftsperson soll beobachtet haben, wie fast ihre Tochter von einem
Motorradfahrer erfasst worden sei. Später sei dieselbe Person ohne Helm
gefahren und habe geflucht und herumgeschrien. Dieselbe Auskunftsperson soll
gesehen haben, wie eine Person auf ihr Motorrad eingetreten habe. Im Anschluss
soll die Person aggressiv geworden sein und die Auskunftsperson beleidigt und
beschimpft haben.
2.9
Obschon der Beschwerdeführer
bestreitet riskant oder gefährlich nahe am Trottoir vorbeigefahren zu sein, auf
sein Motorrad eingeschlagen zu haben und ohne Helm gefahren zu sein, legt er
nicht dar, inwiefern der von den Auskunftspersonen geschilderte Ablauf der
Geschehnisse falsch gewesen sein soll. Wie die MFK zutreffend ausführte,
behauptet der Beschwerdeführer, dass Dritte ihm schaden wollten und alles nicht
bewiesen sei. Die Schilderungen der Auskunftspersonen, welche unabhängig
voneinander übereinstimmende Aussagen machten, lassen ein schlüssiges
Gesamtbild zu und Widersprüche sind keine auszumachen. Ohnehin sind keine
Gründe erkennbar, weshalb die Auskunftspersonen solche Geschehnisse erfinden
und später anlässlich polizeilicher Einvernahmen unter Hinweis auf die
Strafbarkeit bei falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege
unzutreffende Aussagen machen sollten. Es kann deshalb auf die glaubwürdigen
Schilderungen der Auskunftspersonen abgestellt werden.
2.10
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Fahreignung zu erfolgen
(Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 E. 2), weshalb alle massgeblichen
Anhaltspunkte, welche die Fahreignung beeinflussen können, miteinzubeziehen
sind.
2.11
Unabhängig von der strafrechtlichen
Beurteilung des Vorfalls vom [...] 2024 erscheint das an diesem Tag vom
Beschwerdeführer gezeigte Verhalten auffällig. Es wirft Fragen bezüglich
Impulsivität, Aggressionsneigung, Konfliktverarbeitung, Verantwortungsbewusstsein
und Rücksichtslosigkeit im Strassenverkehr auf. Der Beschwerdeführer scheint
leicht gereizt zu werden und in der Folge nicht mehr kontrolliert zu handeln. Er
soll beispielsweise aufgrund einer angeblichen Motorradpanne so lange auf das
Motorrad eingeschlagen haben, bis es umgefallen sei. So habe er auch wahllos
Passanten angeschrien. Aufgrund des (potentiell) selbst- und fremdgefährdenden
Verhaltens beim Vorbeifahren am Kind, dem Hineinfahren in die andere Person mit
dem E-Trottinett, dem Nichttragen des Schutzhelmes sowie dem Drohgebaren bestehen
erhebliche Zweifel an der psychischen Ausgeglichenheit des Beschwerdeführers;
diese ist jedoch bis zu einem gewissen Grad zum sicheren Lenken von Fahrzeugen
im Strassenverkehr unabdingbar.
2.12
Dies alles weckt Zweifel am
Vorliegen der für das Führen eines Fahrzeugs erforderlichen
Charaktereigenschaften. Die Schlussfolgerung der MFK, wonach das Verhalten des
Beschwerdeführers klare Symptome einer psychischen Störung aufweist, ist ohne
Weiteres nachvollziehbar. Durch die zuständige Ärztin des Hintergrundsdiensts
wurde sodann eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Der Beschwerdeführer
scheint eine niedrige Schwelle zur (verbalen) Aggression zu haben. Der MFK ist
ausserdem zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer jegliches Schuldbewusstsein
fehlt und er sich mit seinen Handlungen nicht auseinandersetzen kann. Das
Verhalten des Beschwerdeführers erweckt begründete Zweifel an seiner
Fahreignung und eine entsprechende Abklärung ist indiziert. Der strikte Beweis
für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich.
2.13
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers hervorrufen, womit die Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung zweifelsohne erforderlich ist. Mittels verkehrspsychologischer
Untersuchung soll abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer über die
erforderlichen Eigenschaften zum Führen von Motorfahrzeugen verfügt.
2.14
Die vom Beschwerdeführer
beanstandete Frist von vier Monaten zur verkehrspsychologischen Untersuchung
erscheint angemessen. Gemäss dem Merkblatt des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Bern zu häufig gestellten Fragen in Zusammenhang mit verkehrsmedizinischen
und verkehrspsychologischen Begutachtungen wird im Allgemeinen ein Termin in
den nächsten acht Wochen nach Begleichung der Rechnung vergeben (vgl.
zuletzt besucht am 18. November 2024). In Anbetracht dessen erscheint eine
Frist von insgesamt vier Monaten angemessen.
3.
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit
der verkehrspsychologischen Untersuchung ist das öffentliche Interesse an der
Verkehrssicherheit gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers
abzuwägen: Die angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung greift zwar in
den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers ein und ist für diesen kosten-
und zeitintensiv. Demgegenüber dient die verkehrspsychologische Untersuchung dem
stark zu gewichtenden Schutz der körperlichen Integrität zahlreicher anderer
Verkehrsteilnehmer. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der
Verkehrssicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
4.
Zusammenfassend bestehen bei der
vorliegenden Sachlage mit Blick auf die gesamten Umstände genügend konkrete und
hinreichende Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers im Sinn von Art. 15d Abs. 1 SVG begründen. Dementsprechend
erweist sich die Anordnung der verkehrspsychologischen Untersuchung, wie sie
mit Verfügung der MFK vom 13. September 2024 angeordnet wurde, als sachlich
gerechtfertigt und angemessen. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Bei diesem Ausgang ist keine
Parteientschädigung geschuldet.
5.2
Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht
als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG).
5.3
Wie die obigen Erwägungen zeigen,
war die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos. Das Verhalten des
Beschwerdeführers am [...] 2024 lässt ohne Weiteres Zweifel an der Fahreignung
des Beschwerdeführers aufkommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_732/2024 vom
27. Januar 2025 nicht ein.