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Entscheid

VWBES.2024.306

Anordnung verkehrspsychologischer Untersuchung

20. November 2024Deutsch14 min

Beschwerdeführer genannt) wird vorgeworfen, am [...] 2024, um [...] Uhr, in [...],

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,

vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung

verkehrspsychologischer Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1997, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) wird vorgeworfen, am [...] 2024, um [...] Uhr, in [...],

gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Verkehrsregelnverordnung durch

Nichttragen des Schutzhelmes, unerlaubtes Befahren des Trottoirs und

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verstossen zu

haben. Des Weiteren wurde Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen die Polizei,

Beschimpfung (Verzicht), Drohung und Sachbeschädigung erstattet.

2. Mit Schreiben vom 26. August 2024

informierte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) den Beschwerdeführer, dass ein

Administrativverfahren gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) eröffnet

worden sei. Er sei angezeigt worden wegen Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am [...] 2024 in [...], mit einem

Motorrad, wobei es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG handle.

Die Angaben im Polizeirapport würden zudem Zweifel an der Fahreignung in

verkehrspsychologischer Hinsicht aufkommen lassen. Es sei deshalb vorgesehen,

dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von mindestens 12 Monaten

nach Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG zu entziehen und ihn auf eigene Kosten einer

verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung zuzuweisen.

3. Nach Wahrnehmung des rechtlichen

Gehörs durch den Beschwerdeführer am 8. September 2024 erliess die MFK am

13. September 2024 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) folgende

Verfügung:

1. Sie werden einer verkehrspsychologischen

Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern,

Verkehrsmedizin, -psychiatrie und -psychologie (VMPP), […], zugewiesen.

2. Die verkehrspsychologische Untersuchung

muss innerhalb von 4 Monaten, gerechnet ab Erhalt dieser Verfügung,

abgeschlossen sein.

3. Die Kosten gehen zu Ihren Lasten.

4. Für die Untersuchung am VMPP haben Sie

sich selbständig per Post anzumelden. Der Anmeldung ist eine Kopie der

vorliegenden Verfügung beizulegen und Ihre aktuellen Kontaktdaten (Telefon,

E-Mail) anzugeben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

aufgrund des Polizeirapports bzw. der darin enthaltenen Zeugenaussagen Zweifel

an der Fahreignung des Beschwerdeführers in verkehrspsychologischer Hinsicht

(Charakter) bestünden.

4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer

am 24. September 2024 (Posteingang) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

stellte folgende Anträge:

1. Die Anträge seien aus selbsterklärenden

Gründen vollumfänglich abzuweisen.

2. Ich sei mit einer Parteientschädigung

von CHF 9'783.00 zu entschädigen für den immensen Verfahrensschaden und

Rufschaden den man leichtfertig und vorsätzlich begeht.

Im Laufe des Verfahrens stellte der

Beschwerdeführer ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

5. Am 24. September 2024 erteilte der

Präsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

6. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom

17. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Replik vom 31. Oktober 2024

(Posteingang) hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest und

beantragte: «Die Verwaltungsgerichts-Beschwerde sei gutzuheissen, und die

Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäss der Verfügung des

Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn sei aufzuheben».

8. Für die weiteren Parteistandpunkte

und Erwägungen der MFK wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (§ 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS

125.12]). Die Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung schliesst

das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb die Verfügung der MFK vom 13.

September 2024 einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide,

die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil

sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Nach der Rechtsprechung liegt

ein solcher Nachteil vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2023 E. 1.2;

1C_319/2020 E. 1, m.w.H.). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er

ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da die MFK als erste und einzige

Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht sowie unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis

Abs. 2 VRG).

2.1

Motorfahrzeugführer müssen über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über

Fahreignung verfügt, wer unter anderem nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr

bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die

Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Über Fahrkompetenz

verfügt, wer unter anderem die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a

SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen,

die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Die

Rücksichtslosigkeit kann gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern inklusive

Fussgängern vorliegen. Es müssen Verkehrsregelverletzungen vorliegen, die einen

besonderen Schweregrad aufweisen und im Zusammenhang mit dem Charakter des

Lenkers stehen. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit muss auch ein einmaliges

Delikt eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen können, wenn dadurch

begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person hervorgerufen

werden. (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard

Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art.

15d SVG N 25 f.).

2.2

Personen sind zum Führen von

Motorfahrzeugen nicht geeignet, die nicht über ein Minimum an

Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung verfügen, die

gleichzeitig ungeschickt, unbeholfen und ohne Entscheidungssinn sind, die

übertrieben optimistisch und ganz ohne Bewusstsein für Gefahren sind oder die

dazu neigen, sich immer im Recht zu glauben und völlig hemmungslos sind (vgl. Michel Perrin:

Délivrance et retrait du permis de conduire, Fribourg 1982, S. 49).

Diejenigen Personen sollen nicht zugelassen werden, von denen anzunehmen ist,

dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die

anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. Eine solche Gefahr liegt etwa nahe bei

sehr starker emotionaler Unausgeglichenheit, unbeherrschter Impulsivität oder

dauernder affektiver Gespanntheit. Positiv wird eine einigermassen angepasste

charakterliche Reife vorausgesetzt. Nicht jede Person mit ungünstigen

Charakteranlagen ist aber zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet (vgl. René Schaffhauser:

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen,

Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 332 ff.).

Fahrzeuglenker müssen über eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften

verfügen, die mindestens minimal vorliegen müssen: Risikobewusstsein, Tendenz

zur Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung,

reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz, soziales

Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im

Denken und psychische Ausgeglichenheit (vgl. Leitfaden der Expertengruppe

Verkehrssicherheit: Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen,

Wiederherstellung der Fahreignung, 26. April 2000, in: Arbeitsgruppe

Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.],

Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 113 ff.).

2.3

Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1

SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend

und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst

wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur abstrakter Natur sind (Jürg

Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 15). Ob hinreichende Anhaltspunkte die

Fahreignung einer Person in Frage stellen und damit eine

Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, hat die zuständige Behörde unter

Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu

entscheiden. Ein strikter Beweis der Umstände, die Zweifel an der Fahreignung

einer Person wecken, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_151/2021 E. 3.1).

2.4

Wie in anderen

administrativmassnahmerechtlichen Verfahren, steht sodann weder die

strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung entgegen, noch muss der Abschluss eines hängigen

separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche

Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden können, die im Interesse der

Verkehrssicherheit liegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 E. 2.2,

m.w.H.).

2.5

Die MFK geht in der angefochtenen

Verfügung auf die Anzeige der Kantonspolizei Solothurn, insbesondere auf die

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am [...]

in [...], mit einem Motorrad ein. Es handle sich dabei um eine schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs.

1.

lit. d SVG. Ausserdem würden die Angaben im Polizeirapport Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers in verkehrspsychologischer Hinsicht aufkommen

lassen.

2.6

Der Beschwerdeführer bringt

demgegenüber im Wesentlichen vor, die Anordnung einer verkehrspsychologischen

Untersuchung sei unangemessen und unverhältnismässig. Es würden keine

ausreichenden, nachvollziehbaren Gründe oder Beweise vorliegen, die seine

Fahrtüchtigkeit in Frage stellen würden. Die Entscheidung beruhe auf

subjektiven Aussagen und spekulativen Annahmen. Der Beschwerdeführer macht

geltend, dass er psychisch stabil sei. Er sei in der Lage autonom und

verantwortungsbewusst zu handeln. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine

psychische Erkrankung oder schwere psychische Störung, an der er jemals

gelitten habe oder jemals leiden werde. Ferner rügt der Beschwerdeführer das

Verhalten des zuständigen Polizeibeamten. Dieser habe durch sein Verhalten eine

unzulässige Parteinahme an den Tag gelegt. Anstatt neutral zu bleiben und den

Fall objektiv zu bewerten, habe der Beamte Partei ergriffen und den

Beschwerdeführer in seiner schwierigen Lage noch weiter belastet. Dieses

Verhalten stelle einen Verfahrensmissbrauch dar. Zudem bestreitet der

Beschwerdeführer riskant oder gefährlich nahe am Trottoir vorbeigefahren zu

sein. Auch habe er bei einer Motorradpanne weder auf sein Motorrad

eingeschlagen noch sei dieses umgefallen. Ausserdem sei der Vorwurf des Fahrens

ohne Helm absolut falsch. Er trage stets einen Helm und halte sich an alle

gesetzlichen Vorschriften. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anordnung einer

Blutentnahme in seinem Fall vollkommen unverhältnismässig und unbegründet

gewesen sei. Es hätten keinerlei konkrete Verdachtsmomente vorgelegen, die eine

solch schwerwiegende Massnahme rechtfertigen könnten. An seiner Fahreignung

bestünden keinerlei Zweifel. Er kenne die Strassenverkehrsgesetze und halte

sich stets an diese. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er ungeeignet

wäre, ein Fahrzeug zu führen. Gefährliches Fahren, wie es ihm vorgeworfen

werde, habe er nicht begangen und würde er niemals begehen. Schliesslich wird

in der Beschwerde vom 24. September 2024 (Posteingang) vorgebracht, dass

die Aussagen, mit welchen seine Fahrzeugführung bemängelt worden sei,

unglaubwürdig und falsch seien. Ferner wird auch die viermonatige Frist zur

verkehrspsychologischen Untersuchung beanstandet. In seiner Stellungnahme vom

31.

Oktober 2024 (Posteingang) rügt der Beschwerdeführer ausserdem eine

Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

2.7

Gemäss den Polizei- /

Administrativakten wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am [...] 2024, um [...]

Uhr, in [...], , gegen das Strassenverkehrsgesetz und die

Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelmes, unerlaubtes

Befahren des Trottoirs und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit verstossen zu haben. Des Weiteren wurde Strafanzeige wegen

Ungehorsams gegen die Polizei, Beschimpfung (Verzicht), Drohung und

Sachbeschädigung erstattet. Eine strafrechtliche Verurteilung liegt noch nicht

vor, die Kantonspolizei Solothurn erstattete indes mit Rapport vom [...] 2024

gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige.

2.8

In ihrer Strafanzeige stützt sich

die Kantonspolizei Solothurn unter anderem auf Einvernahmen von

Auskunftspersonen. Diesbezüglich ist vorweg anzumerken, dass sich dem

Verwaltungsgericht nicht erschliesst, worin der Beschwerdeführer eine Parteinahme

durch den Beamten zu erkennen glaubt. Es bestehen diesbezüglich keine

Anzeichen. Gemäss den Einvernahmen hätten die Auskunftspersonen gesehen, wie

eine Person geschrien und auf ihr Motorrad eingeschlagen habe, bis es auf den

Boden gefallen sei. Eine der Auskunftspersonen habe zudem das Kontrollschild

des Motorrades erkennen können. Gemäss einer der Auskunftspersonen habe

dieselbe Person später auf einen Personenwagen eingetreten. Ausserdem soll die

Person immer wieder Passanten angeschrien haben und später mit einem E-Trottinett

in eine der Auskunftspersonen hineingefahren sein. Anschliessend sei einer der

Auskunftspersonen gedroht und ein Messer gezeigt worden. Im Anschluss sei auch

noch ein Pfefferspray gegen die Auskunftsperson eingesetzt worden. Eine weitere

Auskunftsperson soll beobachtet haben, wie fast ihre Tochter von einem

Motorradfahrer erfasst worden sei. Später sei dieselbe Person ohne Helm

gefahren und habe geflucht und herumgeschrien. Dieselbe Auskunftsperson soll

gesehen haben, wie eine Person auf ihr Motorrad eingetreten habe. Im Anschluss

soll die Person aggressiv geworden sein und die Auskunftsperson beleidigt und

beschimpft haben.

2.9

Obschon der Beschwerdeführer

bestreitet riskant oder gefährlich nahe am Trottoir vorbeigefahren zu sein, auf

sein Motorrad eingeschlagen zu haben und ohne Helm gefahren zu sein, legt er

nicht dar, inwiefern der von den Auskunftspersonen geschilderte Ablauf der

Geschehnisse falsch gewesen sein soll. Wie die MFK zutreffend ausführte,

behauptet der Beschwerdeführer, dass Dritte ihm schaden wollten und alles nicht

bewiesen sei. Die Schilderungen der Auskunftspersonen, welche unabhängig

voneinander übereinstimmende Aussagen machten, lassen ein schlüssiges

Gesamtbild zu und Widersprüche sind keine auszumachen. Ohnehin sind keine

Gründe erkennbar, weshalb die Auskunftspersonen solche Geschehnisse erfinden

und später anlässlich polizeilicher Einvernahmen unter Hinweis auf die

Strafbarkeit bei falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege

unzutreffende Aussagen machen sollten. Es kann deshalb auf die glaubwürdigen

Schilderungen der Auskunftspersonen abgestellt werden.

2.10

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Fahreignung zu erfolgen

(Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 E. 2), weshalb alle massgeblichen

Anhaltspunkte, welche die Fahreignung beeinflussen können, miteinzubeziehen

sind.

2.11

Unabhängig von der strafrechtlichen

Beurteilung des Vorfalls vom [...] 2024 erscheint das an diesem Tag vom

Beschwerdeführer gezeigte Verhalten auffällig. Es wirft Fragen bezüglich

Impulsivität, Aggressionsneigung, Konfliktverarbeitung, Verantwor­tungsbewusstsein

und Rücksichtslosigkeit im Strassenverkehr auf. Der Beschwerdeführer scheint

leicht gereizt zu werden und in der Folge nicht mehr kontrolliert zu handeln. Er

soll beispielsweise aufgrund einer angeblichen Motorradpanne so lange auf das

Motorrad eingeschlagen haben, bis es umgefallen sei. So habe er auch wahllos

Passanten angeschrien. Aufgrund des (potentiell) selbst- und fremdgefährdenden

Verhaltens beim Vorbeifahren am Kind, dem Hineinfahren in die andere Person mit

dem E-Trottinett, dem Nichttragen des Schutzhelmes sowie dem Drohgebaren bestehen

erhebliche Zweifel an der psychischen Ausgeglichenheit des Beschwerdeführers;

diese ist jedoch bis zu einem gewissen Grad zum sicheren Lenken von Fahrzeugen

im Strassenverkehr unabdingbar.

2.12

Dies alles weckt Zweifel am

Vorliegen der für das Führen eines Fahrzeugs erforderlichen

Charaktereigenschaften. Die Schlussfolgerung der MFK, wonach das Verhalten des

Beschwerdeführers klare Symptome einer psychischen Störung aufweist, ist ohne

Weiteres nachvollziehbar. Durch die zuständige Ärztin des Hintergrundsdiensts

wurde sodann eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Der Beschwerdeführer

scheint eine niedrige Schwelle zur (verbalen) Aggression zu haben. Der MFK ist

ausserdem zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer jegliches Schuldbewusstsein

fehlt und er sich mit seinen Handlungen nicht auseinandersetzen kann. Das

Verhalten des Beschwerdeführers erweckt begründete Zweifel an seiner

Fahreignung und eine entsprechende Abklärung ist indiziert. Der strikte Beweis

für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich.

2.13

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers hervorrufen, womit die Anordnung einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung zweifelsohne erforderlich ist. Mittels verkehrspsychologischer

Untersuchung soll abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer über die

erforderlichen Eigenschaften zum Führen von Motorfahrzeugen verfügt.

2.14

Die vom Beschwerdeführer

beanstandete Frist von vier Monaten zur verkehrspsychologischen Untersuchung

erscheint angemessen. Gemäss dem Merkblatt des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Bern zu häufig gestellten Fragen in Zusammenhang mit verkehrsmedizinischen

und verkehrspsychologischen Begutachtungen wird im Allgemeinen ein Termin in

den nächsten acht Wochen nach Begleichung der Rechnung vergeben (vgl.

zuletzt besucht am 18. November 2024). In Anbetracht dessen erscheint eine

Frist von insgesamt vier Monaten angemessen.

3.

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit

der verkehrspsychologischen Untersuchung ist das öffentliche Interesse an der

Verkehrssicherheit gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers

abzuwägen: Die angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung greift zwar in

den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers ein und ist für diesen kosten-

und zeitintensiv. Demgegenüber dient die verkehrspsychologische Untersuchung dem

stark zu gewichtenden Schutz der körperlichen Integrität zahlreicher anderer

Verkehrsteilnehmer. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der

Verkehrssicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

4.

Zusammenfassend bestehen bei der

vorliegenden Sachlage mit Blick auf die gesamten Umstände genügend konkrete und

hinreichende Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers im Sinn von Art. 15d Abs. 1 SVG begründen. Dementsprechend

erweist sich die Anordnung der verkehrspsychologischen Untersuchung, wie sie

mit Verfügung der MFK vom 13. September 2024 angeordnet wurde, als sachlich

gerechtfertigt und angemessen. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem

geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Bei diesem Ausgang ist keine

Parteientschädigung geschuldet.

5.2

Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Eine Partei, die nicht

über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG).

5.3

Wie die obigen Erwägungen zeigen,

war die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos. Das Verhalten des

Beschwerdeführers am [...] 2024 lässt ohne Weiteres Zweifel an der Fahreignung

des Beschwerdeführers aufkommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_732/2024 vom

27. Januar 2025 nicht ein.