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Entscheid

VWBES.2024.307

Ausschaffungshaft

3. Oktober 2024Deutsch8 min

2024 (AS 280 ff.). Am 4. September 2024 erhielt das MISA die Antwort seitens des

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Weber

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

geb. [...] 1996, reiste am 12. Juni 2021 unter dem Alias-Namen [...] in die

Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 29. Juni 2021 schrieb

das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch ab, weil er die ihm

zugewiesene Unterkunft am 22. Juni 2021 bereits wieder verlassen hatte und

somit seit mehr als fünf Tagen unbekannten Aufenthaltes war (AS 1 f.). Am 18.

Oktober 2021 fragten die Behörden der Niederlande die Schweiz mittels

Dublin-Verfahren zur Rückübernahme des Beschwerdeführers an. Die Schweiz

bejahte dies, es fand indessen keine Überstellung statt (AS 303).

Am 11. Mai 2022 wurde am Grenzübergang

Cornavin in Genf die rechtswidrige Einreise des Beschwerdeführers in die

Schweiz festgestellt, worauf er weggewiesen wurde (AS 8 ff.). Am folgenden Tag

wurde er im Zug von Biel nach Zürich einer Ticketkontrolle unterzogen; es wurde

festgestellt, dass er ohne gültige Reisedokumente rechtswidrig in die Schweiz

eingereist war, worauf ein Strafverfahren eröffnet wurde. Weiter war ein

Einreiseverbot gegen ihn für die Schweiz bzw. den Schengen-Raum verfügt worden,

gültig vom 12. Mai 2022 bis 11. Mai 2025 (AS 25 ff.). Am 16. Mai 2022 wurde er

dem Migrationsamt des Kantons Solothurn zugeführt (AS 50 ff.).

Am 18. November 2022 entsprach das SEM

einem Übernahmeersuchen von Deutschland und stimmte einer Überstellung des

Beschwerdeführers in die Schweiz zu, worauf am 24. November 2022 die

Rückführung erfolgte (AS 55 ff.). Darauf nahm das SEM am 13. Dezember 2022 das

Asylverfahren wieder auf (AS 64 f.). Der Beschwerdeführer hielt sich in

diversen Asylunterkünften auf, wo es wiederholt zu Problemen mit ihm kam.

Teilweise befand er sich auch in Haft. Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 wies das

SEM das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (AS 122

ff.). Der Entscheid erwuchs am 24. Juli 2023 in Rechtskraft (AS 160). Die

Ausreisefrist wurde auf den 25. Juli 2023 festgesetzt. Gleichentags erfolgte

der Antrag auf Rückkehrunterstützung zwecks Identifikation und

Papierbeschaffung (AS 161, 302).

1.2 Ab dem 31. Juli 2024 befand sich der

Beschwerdeführer zur Verbüssung verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen im

Untersuchungsgefängnis Solothurn. Das Vollzugsende fiel auf den 10. September

2024 (AS 280 ff.). Am 4. September 2024 erhielt das MISA die Antwort seitens des

SEM, dass der Beschwerdeführer durch die algerischen Behörden als algerischer

Staatsangehöriger identifiziert worden sei; vor der Buchung eines Fluges habe zwecks

Ausstellung eines Ersatzreisedokuments ein konsularisches Ausreisegespräch (Counselling)

stattzufinden. Dies findet voraussichtlich im Oktober 2024 statt (AS 288, 307,

309). Am 9. September 2024 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das

rechtliche Gehör betreffend Eröffnung der Administrativhaft und einem

Einreiseverbot. Er gab zu Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen

(AS 297 ff.).

1.3 Mit Verfügung vom 10. September 2024

ordnete das MISA namens des Departements des Innern (DdI) über den

Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 11. Sep-tember

2024 bis 10. Dezember 2024 an (AS 310 ff.). Das Haftgericht genehmigte die

Ausschaffungshaft am 13. September 2024 (AS 321 ff.).

2. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 24. September 2024 (Posteingang beim Verwaltungsgericht) Beschwerde.

Soweit verständlich brachte er vor, er habe seinen Asylantrag in der Schweiz

gestellt und habe das Recht gehabt, drei Monate hier zu bleiben. Er habe keine

Ablehnung erhalten. Sein Asylantrag sei nicht abgelaufen.

3. Das Haftgericht stellte mit Eingabe

vom 24. September 2024 die Akten zu. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.

4. Das Migrationsamt beantragte mit

Eingabe vom 27. September 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS 512.153] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Wurde ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung

nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis

MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur

Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie

ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR

142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom

17.

Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der

Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche

liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,

dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den

Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung

widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal

untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben

die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen

gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.

2.2

Der Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 23. Mai 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist ist

am 25. Juli 2023 abgelaufen. Es liegt somit ein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid vor, der noch nicht hat vollzogen werden können. Obwohl

der Beschwerdeführer die Schweiz hätte verlassen müssen, hält er sich immer

noch hier illegal auf. Er ist bereits nach Stellen des Asylgesuchs untergetaucht,

hat sich teilweise in anderen Ländern aufgehalten (Niederlande, Deutschland,

Frankreich) und ist rechtswidrig wieder in die Schweiz eingereist. Obwohl ihm spätestens

seit dem Heimreisegespräch vom 13. Juli 2023 bekannt sein musste, dass er die

Schweiz verlassen muss (AS 146), tat er dies nicht, kümmerte sich nicht um die

Papierbeschaffung und betonte stets – auch erneut wieder im Zusammenhang mit

der Gewährung des rechtlichen Gehörs –, dass er nicht gewillt sei, nach

Algerien zurückzukehren. Das Haftgericht erwähnt daher zu Recht, der

Beschwerdeführer würde sich der Ausreise widersetzen; es bestehen in der Tat

konkrete Anhaltspunkte, dass er im Falle einer Entlassung untertauchen oder die

Schweiz in einen nicht zuständigen Drittstaat verlassen würde. Die Haftgründe

nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sind somit erfüllt.

Erfüllt ist ebenfalls der Haftgrund nach

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG. Gemäss dieser Bestimmung kann die betroffene

Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a bis c

oder f bis i AIG vorliegen. Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig

geworden (vgl. Strafregisterauszug, AS 289 ff.), so u.a. wegen Diebstahls, d.h.

eines Verbrechens (lit. h).

3.1

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten

Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft

muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis

von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27.

Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

3.2

Der Beschwerdeführer ist von den

algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger anerkannt.

Voraussichtlich noch diesen Monat wird das konsularische Ausreisegespräch,

welches zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durchgeführt wird,

stattfinden. Anschliessend kann die – allenfalls polizeilich begleitete –

Rückreise organisiert werden. Damit ist die Ausreise nach Algerien realistisch

und absehbar. Dennoch ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die

Beschaffung der Papiere noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Zudem

muss aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers eventuell ein

begleiteter Rückflug organisiert werden. Die verfügte Dauer der

Ausschaffungshaft bis 10. Dezember 2024 ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu

beanstanden. Selbstverständlich wird diese Haftdauer nicht ausgenützt werden,

wenn früher entsprechende Papiere vorliegen und der Rückflug organisiert werden

konnte.

4.

Zusammenfassend ist der Haftgrund der

Untertauchensgefahr folglich als erfüllt zu erachten. Es ist auch nicht zu

beanstanden, wenn das Haftgericht davon ausging, die Ausschaffungshaft sei

geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen; sie

steht in einem zumutbaren Verhältnis von Mittel (administrative Festhaltung)

und Zweck (Sicherung des Wegweisungsvollzugs).

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier