VWBES.2024.307
Ausschaffungshaft
3. Oktober 2024Deutsch8 min
2024 (AS 280 ff.). Am 4. September 2024 erhielt das MISA die Antwort seitens des
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Weber
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. [...] 1996, reiste am 12. Juni 2021 unter dem Alias-Namen [...] in die
Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 29. Juni 2021 schrieb
das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch ab, weil er die ihm
zugewiesene Unterkunft am 22. Juni 2021 bereits wieder verlassen hatte und
somit seit mehr als fünf Tagen unbekannten Aufenthaltes war (AS 1 f.). Am 18.
Oktober 2021 fragten die Behörden der Niederlande die Schweiz mittels
Dublin-Verfahren zur Rückübernahme des Beschwerdeführers an. Die Schweiz
bejahte dies, es fand indessen keine Überstellung statt (AS 303).
Am 11. Mai 2022 wurde am Grenzübergang
Cornavin in Genf die rechtswidrige Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz festgestellt, worauf er weggewiesen wurde (AS 8 ff.). Am folgenden Tag
wurde er im Zug von Biel nach Zürich einer Ticketkontrolle unterzogen; es wurde
festgestellt, dass er ohne gültige Reisedokumente rechtswidrig in die Schweiz
eingereist war, worauf ein Strafverfahren eröffnet wurde. Weiter war ein
Einreiseverbot gegen ihn für die Schweiz bzw. den Schengen-Raum verfügt worden,
gültig vom 12. Mai 2022 bis 11. Mai 2025 (AS 25 ff.). Am 16. Mai 2022 wurde er
dem Migrationsamt des Kantons Solothurn zugeführt (AS 50 ff.).
Am 18. November 2022 entsprach das SEM
einem Übernahmeersuchen von Deutschland und stimmte einer Überstellung des
Beschwerdeführers in die Schweiz zu, worauf am 24. November 2022 die
Rückführung erfolgte (AS 55 ff.). Darauf nahm das SEM am 13. Dezember 2022 das
Asylverfahren wieder auf (AS 64 f.). Der Beschwerdeführer hielt sich in
diversen Asylunterkünften auf, wo es wiederholt zu Problemen mit ihm kam.
Teilweise befand er sich auch in Haft. Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 wies das
SEM das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (AS 122
ff.). Der Entscheid erwuchs am 24. Juli 2023 in Rechtskraft (AS 160). Die
Ausreisefrist wurde auf den 25. Juli 2023 festgesetzt. Gleichentags erfolgte
der Antrag auf Rückkehrunterstützung zwecks Identifikation und
Papierbeschaffung (AS 161, 302).
1.2 Ab dem 31. Juli 2024 befand sich der
Beschwerdeführer zur Verbüssung verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen im
Untersuchungsgefängnis Solothurn. Das Vollzugsende fiel auf den 10. September
2024 (AS 280 ff.). Am 4. September 2024 erhielt das MISA die Antwort seitens des
SEM, dass der Beschwerdeführer durch die algerischen Behörden als algerischer
Staatsangehöriger identifiziert worden sei; vor der Buchung eines Fluges habe zwecks
Ausstellung eines Ersatzreisedokuments ein konsularisches Ausreisegespräch (Counselling)
stattzufinden. Dies findet voraussichtlich im Oktober 2024 statt (AS 288, 307,
309). Am 9. September 2024 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör betreffend Eröffnung der Administrativhaft und einem
Einreiseverbot. Er gab zu Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen
(AS 297 ff.).
1.3 Mit Verfügung vom 10. September 2024
ordnete das MISA namens des Departements des Innern (DdI) über den
Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 11. Sep-tember
2024 bis 10. Dezember 2024 an (AS 310 ff.). Das Haftgericht genehmigte die
Ausschaffungshaft am 13. September 2024 (AS 321 ff.).
2. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 24. September 2024 (Posteingang beim Verwaltungsgericht) Beschwerde.
Soweit verständlich brachte er vor, er habe seinen Asylantrag in der Schweiz
gestellt und habe das Recht gehabt, drei Monate hier zu bleiben. Er habe keine
Ablehnung erhalten. Sein Asylantrag sei nicht abgelaufen.
3. Das Haftgericht stellte mit Eingabe
vom 24. September 2024 die Akten zu. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.
4. Das Migrationsamt beantragte mit
Eingabe vom 27. September 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS 512.153] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Wurde ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung
nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis
MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur
Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR
142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom
17.
Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der
Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche
liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den
Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung
widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal
untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben
die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen
gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.
2.2
Der Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 23. Mai 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist ist
am 25. Juli 2023 abgelaufen. Es liegt somit ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid vor, der noch nicht hat vollzogen werden können. Obwohl
der Beschwerdeführer die Schweiz hätte verlassen müssen, hält er sich immer
noch hier illegal auf. Er ist bereits nach Stellen des Asylgesuchs untergetaucht,
hat sich teilweise in anderen Ländern aufgehalten (Niederlande, Deutschland,
Frankreich) und ist rechtswidrig wieder in die Schweiz eingereist. Obwohl ihm spätestens
seit dem Heimreisegespräch vom 13. Juli 2023 bekannt sein musste, dass er die
Schweiz verlassen muss (AS 146), tat er dies nicht, kümmerte sich nicht um die
Papierbeschaffung und betonte stets – auch erneut wieder im Zusammenhang mit
der Gewährung des rechtlichen Gehörs –, dass er nicht gewillt sei, nach
Algerien zurückzukehren. Das Haftgericht erwähnt daher zu Recht, der
Beschwerdeführer würde sich der Ausreise widersetzen; es bestehen in der Tat
konkrete Anhaltspunkte, dass er im Falle einer Entlassung untertauchen oder die
Schweiz in einen nicht zuständigen Drittstaat verlassen würde. Die Haftgründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sind somit erfüllt.
Erfüllt ist ebenfalls der Haftgrund nach
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG. Gemäss dieser Bestimmung kann die betroffene
Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a bis c
oder f bis i AIG vorliegen. Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig
geworden (vgl. Strafregisterauszug, AS 289 ff.), so u.a. wegen Diebstahls, d.h.
eines Verbrechens (lit. h).
3.1
Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet
sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-
oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten
Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft
muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27.
Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.2
Der Beschwerdeführer ist von den
algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger anerkannt.
Voraussichtlich noch diesen Monat wird das konsularische Ausreisegespräch,
welches zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durchgeführt wird,
stattfinden. Anschliessend kann die – allenfalls polizeilich begleitete –
Rückreise organisiert werden. Damit ist die Ausreise nach Algerien realistisch
und absehbar. Dennoch ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die
Beschaffung der Papiere noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Zudem
muss aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers eventuell ein
begleiteter Rückflug organisiert werden. Die verfügte Dauer der
Ausschaffungshaft bis 10. Dezember 2024 ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu
beanstanden. Selbstverständlich wird diese Haftdauer nicht ausgenützt werden,
wenn früher entsprechende Papiere vorliegen und der Rückflug organisiert werden
konnte.
4.
Zusammenfassend ist der Haftgrund der
Untertauchensgefahr folglich als erfüllt zu erachten. Es ist auch nicht zu
beanstanden, wenn das Haftgericht davon ausging, die Ausschaffungshaft sei
geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen; sie
steht in einem zumutbaren Verhältnis von Mittel (administrative Festhaltung)
und Zweck (Sicherung des Wegweisungsvollzugs).
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier