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Entscheid

VWBES.2024.309

bedingte Entlassung

27. November 2024Deutsch24 min

gutgeheissen; dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren beim Departement

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. November 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin

Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegnerin

betreffend bedingte

Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 12. März 2020 wegen versuchter

Vergewaltigung, Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher räuberischer

Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfacher Freiheitsberaubung (alles begangen am

23./24. April 2013) und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 9

Jahren verurteilt, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 14. November 2016. Vom Obergericht des Kantons Zürich

war er u.a. wegen bandenmässigen Raubes, Raubes, bandenmässigen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren

verurteilt worden (unter Anrechnung von 1021 Tagen Untersuchungshaft). Gegen

das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob der Beschwerdeführer

Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 16. November 2020

abwies (Urteil 6B_725/2020).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit

dem 28. Januar 2014 in Haft, Vollzugsbeginn war der 14. November 2016. Seit dem

12. Februar 2020 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Am

18. Juni 2023 ersuchte er um Vollzugslockerungen. Mit Verfügung vom 8. August

2023 wies das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, den Antrag

des Beschwerdeführers um Versetzung in den offenen Vollzug ab.

1.2 Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi am 21. August 2023 beim

Departement des Innern (DdI), Amt für Justizvollzug, Beschwerde erheben.

Beantragt wurde u.a., es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme anzuweisen, sofort andere verhältnismässige Vollzugslockerungen zu

prüfen und anzuordnen, es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme anzuweisen, sofort die weitere freiwillige Therapie des

Beschwerdeführers zu ermöglichen und es sei das unentgeltliche Verfahren zu

bewilligen. Das Amt für Justizvollzug leitete die Beschwerde am 6. November

2023 (Posteingang) dem DdI weiter. In einer verfahrensleitenden Verfügung vom

13. November 2023 behandelte dieses zunächst das Gesuch um Anordnung von

vorsorglichen Massnahmen; es wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen

betreffend die Prüfung und Anordnung anderer, verhältnismässiger

Vollzugslockerungen, sowie betreffend Ermöglichung der Fortführung der

freiwilligen deliktorientierten Therapie ab. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wurde, soweit es nicht gegenstandslos geworden

sei, ebenfalls abgewiesen.

1.3 Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 23. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben. Mit Urteil vom 10. Januar 2024 wurde die Beschwerde teilweise

gutgeheissen; dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren beim Departement

des Innern die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, im Übrigen wurde die

Beschwerde abgewiesen.

1.4 Mit Entscheid vom 24. April 2024

wies das DdI die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2023 schliesslich

ab. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt

Bernhard Jüsi, wurde auf CHF 2'097.30 festgesetzt.

Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2024 ab.

1.5 Am 10. Juli 2024 stellte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen

Termin, den 27. September 2024.

Mit Verfügung vom 13. September 2024

verweigerte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer die bedingte

Entlassung.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

24. September 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die

Vorinstanz sei anzuweisen, ihn auf den 27. September 2024 bedingt zu entlassen.

«Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung ohne Beteiligung des

Direktors des Amtes für Justizvollzug und unter gleichzeitiger Anweisung an das

Amt für Justizvollzug den gesamten Strafvollzug an den vollziehenden Kanton [...]

als Teil des Ostschweizer Konkordats zu delegieren».

3. Das Amt für Justizvollzug beantragte

am 17. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 1. November 2024 nahm Rechtsanwalt

Jüsi zur Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug Stellung und reichte seine

Honorarnote ein.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den

Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Das Amt für Justizvollzug begründete

den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, das Vorleben des

Beschwerdeführers wirke sich legalprognostisch negativ aus. Ferner habe eine

Auseinandersetzung mit den Delikten sowie mit den personen- und umweltbezogenen

Risikofaktoren gemäss Risikoabklärung (RA) während des Aufenthalts in der JVA [...]

nur begrenzt stattfinden können. Das Risiko erneuter Delinquenz sei immer noch

hoch. Es müsse folglich von einer unveränderten Täterpersönlichkeit ausgegangen

werden. Das Vollzugsverhalten sei einwandfrei und die Arbeitsleistung des

Beschwerdeführers könne als sehr gut bezeichnet werden. Allein aus diesem

Verhalten liessen sich aber keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf

die Rückfallgefahr ableiten. Gutes Vollzugsverhalten dürfe erwartet werden,

weshalb dieses neutral zu bewerten sei. Mit einem Entlassungssetting habe sich

der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, ein klar strukturierter sozialer

Empfangsraum, der sich deliktprotektiv auswirken würde, liege jedoch derzeit

nicht vor und das Entlassungssetting müsse, was die Legalprognose betreffe, als

negativ gewertet werden. Aufgrund der bevorstehenden Wegweisung bestehe zudem

keine Möglichkeit, das Risiko für eine erneute Delinquenz mittels flankierender

Massnahmen zu senken, was wiederum einen negativen Einfluss auf die

Legalprognose habe.

2.2

Dagegen liess der Beschwerdeführer

vorbringen, sein Vollzugsverhalten müsse als absolut vorbildlich bezeichnet

werden. Eine erste Deliktaufarbeitung habe er bereits in der

Strafvollzugsanstalt [...] durchlaufen, zudem habe er stets an therapeutischen

Gesprächen teilgenommen. Diese seien ihm zuletzt nicht mehr angeboten worden.

Ebenso hätten extrem häufige Therapeutenwechsel stattgefunden. Die

Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von

Straftätern (KoFako) habe explizit festgehalten, dass keine

Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können. Er

habe inzwischen Einsicht und Reue entwickelt und auch eine Problemeinsicht.

Nach der Freilassung würde er zunächst bei seiner Tochter in Deutschland wohnen

können. Er sei auch erfolgreich auf Stellensuche. Auch im Sinne von Art. 15

der Richtlinie SSED 19.0 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus

dem Strafvollzug vom 24. März 2023 sei die Entlassung nur zu befürworten.

Ebenso gebiete Art. 16 der Richtlinie eine Entlassung. Auf die alte Risikoanalyse

könne nicht abgestellt werden. Das Amt nehme eine einseitig negative

Einschätzung des Sachverhalts vor. Dafür gebe es zwei Gründe als mögliche

Erklärungen. Der eine Grund liege in der Ferne der Behörde von den

vollziehenden Beamten bzw. den Personen, die den Beschwerdeführer kennten und

beurteilten. Der zweite Grund liege im Anschein der Befangenheit des Direktors

des Amtes für Justizvollzug. Dieser habe seinerzeit im Kanton Solothurn als

Staatsanwalt die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer geführt.

3.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR

311.0).

In materieller Hinsicht stellt Art. 86

Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzung auf:

Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen und

zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner bedingten

Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über die künftige

Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).

Die bedingte Entlassung stellt die Regel

und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des

Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer

Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der

Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des

bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere

Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der

Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte

Entlassung mit sich bringt. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in

einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne

einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung

der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der

Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August

2023.

E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.1

Das ordentliche Strafende fällt auf

den 27. Januar 2030. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung

waren per 27. September 2024 erfüllt.

4.2

Bezüglich der Schutzbedürfnisse der

Allgemeinheit ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend hohe Rechtsgüter

betroffen sind. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist daher hoch zu

gewichten und das Risiko, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt, darf nur

gering sein.

4.3

Der Beschwerdeführer hat sich im

Strafvollzug unbestrittenermassen wohl verhalten. Sein Verhalten gab zu keinen

Klagen Anlass und seine Arbeitsleistung wird als sehr gut bezeichnet. Dieses Element

ist in der Gesamtwürdigung daher zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Es kann

aber nicht überbewertet werden, da einwandfreies Verhalten in der

Vollzugsinstitution genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose spricht wie

schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Dass jemand im engmaschig

betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs einwandfrei funktionieren

kann, lässt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen

in Freiheit selbständig zu bewältigen, zu. Im Vordergrund steht bezüglich

Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten nach

der (bedingten) Entlassung zulässt (vgl. Cornelia Koller in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage

2019, Art. 86 N 4 mit Hinweisen).

4.4

Bezüglich Vorleben des

Beschwerdeführers, welches vorab unter dem Gesichtspunkt früherer

Straffälligkeit zu prüfen ist, kann auf die angefochtene Verfügung, den

Strafregisterauszug und auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 12. März 2020 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde zwar – mit

Ausnahme zweier länger zurückliegender Verurteilungen in Deutschland wegen Strassenverkehrsdelikten

und einer Verurteilung in der Schweiz wegen Vergehens gegen das Waffengesetz –

erst im Alter von 41 Jahren straffällig, dies dann aber in gravierendem Ausmass,

sowohl hinsichtlich der Anzahl und Schwere der Delikte als auch hinsichtlich

der Art der Ausführung. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.

Juli 2024 ausgeführt (Ziff. 4.1), ist gestützt auf die RA der Abteilung für

forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-

und Innerschweiz (AFA NWI) vom 23. Juli 2021 von dissozialen

Verhaltensweisen auszugehen. Hinzu kämen die manipulativen Tendenzen des

Beschwerdeführers und eine mangelnde Empathiefähigkeit, welche ihm eine

gezielte Angsteinflössung bei den Geschädigten erleichtert habe. Hingewiesen

wurde auch auf die Bereitschaft zum Waffeneinsatz als Einschüchterungsmethode.

Schliesslich liess sich feststellen, dass er sich über die sexuelle

Selbstbestimmung der Geschädigten hinweggesetzt, er dabei keine Opferempathie

empfunden hatte und die Ausgestaltung seiner Tat als kaltblütig hatte

bezeichnet werden müssen (indem er die beiden Frauen gefesselt, ihnen eine

Waffe an den Kopf gehalten, diese gezwungen hatte sich auszuziehen und er sich

sexuell an ihnen vergangen hatte).

4.5

Hinsichtlich Persönlichkeit des

Beschwerdeführers, dessen neuere Einstellung zu seinen Taten und einer

allfälligen Besserung kann zunächst auf die Ausführungen im Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2024 verwiesen werden. Wegen der besseren

Lesbarkeit des vorliegenden Entscheides werden die entsprechenden Erwägungen

hier nochmals wiedergegeben:

4.5.1

Im

Vollzugsbericht der JVA [...] vom 24. Januar 2022 wurde ausgeführt, in der

Berichtsperiode (18. August 2020 bis 21. Januar 2022) hätten mit dem

Beschwerdeführer 14 Sozialberatungsgespräche stattgefunden. In den Gesprächen

habe sich der Beschwerdeführer grundsätzlich freundlich, charmant und

zuvorkommend gezeigt. Aus Sicht des Sozialdienstes könne gesagt werden, dass er

grundsätzlich zumindest oberflächlich mitgewirkt habe. Seine Schilderungen

seien jedoch vage und oberflächlich geblieben. Er habe erkennen lassen, dass

durch eine Anstellung und eine geregelte Wohnsituation sein Rückfallrisiko

genügend minimiert werden könne. In zwei Beratungsgesprächen seien im Rahmen

einer Psychoedukation seine Risikofaktoren besprochen worden. In diesen

Gesprächen sei ihm transparent gemacht worden, dass eine Lockerung des

Haftregimes unwahrscheinlich erscheine, solange er diese Themen nicht vertieft

bearbeite. In den sozialarbeiterischen Gesprächen hätten keine Veränderungen

der risikorelevanten Beeinflussbarkeit festgestellt werden können. Der

Beschwerdeführer habe weder eine Einsicht noch eine Motivation zur Mitarbeit

bei der Deliktbearbeitung signalisiert. Im Rahmen einer Deliktbearbeitung sei

an diesem Thema mit einem forensischen Behandler nicht gearbeitet worden. Eine

in- oder extrinsische Motivation sei nicht erkennbar. In der Gesamtwürdigung

habe keine Veränderung an den risikorelevanten Faktoren beobachtet werden

können. Die Einstufung des Risikopotenzials bleibe unverändert. Im

Vollzugsalltag könne dem Beschwerdeführer hingegen eine positive Mitwirkung und

Absprachefähigkeit attestiert werden.

4.5.2

Gemäss

Therapiebericht der psychiatrischen Dienste [...] vom 6. April 2023 habe

nach Anmeldung durch die JVA [...] am 21. April 2022 das Erstgespräch mit dem

Beschwerdeführer stattgefunden. In der Folge seien einschliesslich des

Erstgesprächs sechs Gespräche zur Abklärung der Therapieindikation und zwei

testdiagnostische Termine durchgeführt worden. Alle Gespräche seien mit dem

Ziel der vorläufigen diagnostischen Einschätzung und der Abklärung der

Therapieindikation erfolgt. Es habe keine Deliktbearbeitung stattgefunden. Der

Beschwerdeführer habe im Erstgespräch von sich aus keine Ziele bzw.

Therapiemotivation geäussert, sondern angegeben, der Sozialdienst habe ihn

damit «erpresst», dass er keine Chance auf eine Haftentlassung zum 2/3-Termin

habe, wenn er keine Therapie mache. Dennoch sei er bereit gewesen, an den

folgenden Gesprächen mitzuwirken. In diesen Gesprächen habe er sich zwar

vordergründig motiviert für die Aufnahme einer Therapie geäussert, habe jedoch

fortbestehend ein hohes Kontrollbedürfnis gegenüber der therapeutischen

Fachperson gezeigt und geäussert, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Er habe

sich grenztestend und mitunter auch provokativ verhalten. Es hätten weder eine

intrinsische Therapiemotivation noch ein Problembewusstsein für

legalprognostisch relevante Persönlichkeitsanteile und Verhaltensweisen

vorgelegen. Vor diesem Hintergrund seien die motivationalen Voraussetzungen für

eine deliktpräventive Psychotherapie als nicht gegeben beurteilt worden.

Angesichts der limitierten Platzzahl für gerichtlich angeordnete und behördlich

empfohlene Therapien habe die notwendige grundlegende motivationale Arbeit

nicht durch eine psychologische Fachperson ihres ambulanten Dienstes übernommen

werden können, sondern müsste beispielsweise über sozialarbeiterische Gespräche

in der JVA erfolgen. Es erscheine ausserdem sinnvoll, wie in der ersten

ROS-Abklärung empfohlen, zunächst ein niederschwelliges risikoorientiertes

Angebot in Form eines Lernprogramms anzubieten. Möglicherweise könne dadurch an

der Problemeinsicht gearbeitet werden. Anschliessend sollte die Indikation für

eine psychotherapeutische Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten

Problembereichen erneut geprüft werden.

4.5.3

Im

Vollzugsbericht der JVA [...] vom 11. Juli 2023 wird betreffend die

Berichtsperiode 25. Januar 2022 bis 11. Juli 2023 ausgeführt, der

Beschwerdeführer zeige im Vollzugsalltag ein freundliches Verhalten. Es gebe

keine Beanstandungen. Deliktorientierte Gespräche mit dem Sozialdienst hätten

seit der letzten Berichterstattung nicht vertieft stattgefunden. Im Rahmen der

Gespräche mit der Sozialberatung zeige er sich absprachefähig. In den

Gesprächen seien Fragestellungen zu Sozialversicherungen, die Erstellung eines

neuen Vollzugsplans, die Arbeit in der Schreinerei und die Gründe des

Therapieabbruchs in den Fokus gerückt. Zur Begründung des Abbruchs der

freiwilligen deliktorientierten Therapie habe er Unverständnis geäussert. Er

brauche Zeit, um Vertrauen zu einer therapeutischen Person aufzubauen. Er habe

angegeben, nach wie vor bereit zu sein, eine deliktorientierte Therapie zu

machen.

4.5.4

Aus dem

Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22. Februar 2024 über die Berichtsperiode 11. Juli

2023.

bis 13. Februar 2024 geht schliesslich hervor, dass sich der

Beschwerdeführer im Vollzug angepasst zeige. Er werde als freundlich und

absprachefähig erlebt. Im Arbeitsbereich werde er besonders wegen seiner

Selbstständigkeit und Einsatzbereitschaft geschätzt. Es bestehe bei ihm jedoch

die Tendenz, eigene Interessen und Bedürfnisse hartnäckig durchsetzen zu

wollen. In der Summe könne ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert

werden. Bei den deliktrelevanten Faktoren, insbesondere dem personenbezogenen

Veränderungsbedarf, hätten seit der letzten Berichterstattung jedoch keine

Fortschritte erzielt werden können. Es habe keine Tataufbereitung

stattgefunden. Deliktorientierte Gespräche mit dem Sozialdienst hätten seit der

letzten Berichterstattung nicht vertieft stattgefunden. Aufgrund der

abgebrochenen Gesprächstherapie bei einer forensischen Fachperson und der

fehlenden Signalisierung seitens des Beschwerdeführers zu Einsicht und

Motivation für eine Deliktbearbeitung habe der personenbezogene

Veränderungsbedarf nicht weiterbearbeitet werden können. In den

sozialarbeiterischen Gesprächen seien die Vorbereitung auf eine mögliche

bedingte Entlassung im September 2024 und die Bildung von Zukunftsabsichten in

den Vordergrund gerückt.

4.5.5

Gestützt auf diese Berichte ist

das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, es habe keine deliktorientierte

Arbeit mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Sozialarbeiterische Gespräche

hätten zwar stattgefunden und fänden statt, nicht aber solche, in denen es um

eine Tataufarbeitung gegangen wäre. Dass dies nicht stattgefunden habe resp.

dass die begonnene «Therapie» beendet worden sei, sei entgegen den Ausführungen

des Beschwerdeführers nicht an der JVA [...] oder am Amt für Justizvollzug

gelegen, sondern sei auf die mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers in die

Notwendigkeit einer solchen Therapie resp. Aufarbeitung zurückzuführen. Dass

die JVA [...] vor diesem Hintergrund die motivationalen Voraussetzungen für

eine deliktpräventive Psychotherapie als nicht gegeben erachtet habe, sei

nachvollziehbar; ebenso, dass sie zum Schluss gelangt sei, angesichts der

limitierten Platzzahl für gerichtlich angeordnete und behördlich empfohlene

Therapien könne die notwendige grundlegende motivationale Arbeit nicht durch

eine psychologische Fachperson ihres ambulanten Dienstes übernommen werden.

Aufgrund dieser Umstände wurden dem Beschwerdeführer im Juli 2024 keine

Vollzugslockerungen gewährt. Der Beschwerdeführer hatte sich nicht ausreichend

und ernsthaft um eine Bearbeitung der Delikte gemäss Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn bemüht (und auch unzureichend hinsichtlich der anderen

Delikte, vgl. Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22. November 2019), weshalb

sich an der Rückfallprognose seit der Risikoabklärung vom 23. Juni 2021 resp.

dem Urteil des Bundesgerichts nichts Entscheidendes geändert hatte.

Seit diesem Urteil ist ein neuer

Vollzugsbericht der JVA [...] ergangen (vom 18. Juli 2024). Gemäss diesem

Bericht zeigt sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in der Deliktarbeit

zugänglicher und beantworte auch konfrontative Fragen. Auf Fragen zum

Sexualdelikt zeige er sich aber nach wie vor verschlossener (als bezüglich der

Raubüberfälle). Gemäss eigener Aussagen könne er sich selber nicht erklären,

wie es am besagten Tag derart habe eskalieren können. Er gebe an, seine Taten

zu bereuen. In der Gesamtwürdigung hätten Fortschritte in der risikorelevanten

Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Er zeige

die Bereitschaft, deliktrelevante Thematiken in den sozialarbeiterischen

Gesprächen zu besprechen und lasse eine Reflexionsfähigkeit erkennen. Inwieweit

die bevorstehende Prüfung der bedingten Entlassung ebenfalls zu diesem Wandel

beigetragen habe, sei schwierig zu beurteilen und bleibe kritisch in Frage zu

stellen. Des Weiteren zeige er sich vor allem in Bezug zum Sexualdelikt

weiterhin zurückhaltend, was eine diesbezügliche Thematisierung erschwere.

Somit bestünden fortwährend offene Fragen zum Deliktmechanismus. Bei einer

anhaltenden Bereitschaft seitens des Beschwerdeführers, bestehe aus Sicht der

JVA [...] Potential zur weiteren Bearbeitung zum Beispiel bei der Ausarbeitung

von Frühwarnzeichen. Aufgrund dieser Erwägungen und mit Einbezug auf das von

der AFA eingeschätzte sehr hohe Risikopotential werde zum jetzigen Zeitpunkt

die Ablehnung einer bedingten Entlassung empfohlen.

Aus diesem Bericht – und aus dem

Umstand, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2024 auch wieder mit der

freiwilligen Therapie bei einem externen forensischen Therapeuten begonnen hat

(vgl. Ausführungen in der Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 17.

Oktober 2024) –, ist zu schliessen, dass er sich nun offener zeigt in Bezug auf

die Deliktarbeit und es konnten offenbar Fortschritte in der risikorelevanten

Beeinflussbarkeit festgestellt werden. Diese erfreuliche Entwicklung hat aber

erst begonnen und lässt noch keine legalprognostisch relevanten Rückschlüsse

zu. So erwähnt der Vollzugsbericht ausdrücklich, dass sich der Beschwerdeführer

vor allem hinsichtlich des Sexualdelikts weiterhin zurückhaltend zeige, was

eine diesbezügliche Thematisierung erschwere und weshalb fortwährend offene

Fragen zum Deliktmechanismus bestünden. Die JVA [...] empfiehlt denn auch zum

jetzigen Zeitpunkt eine Ablehnung der bedingten Entlassung.

Aufgrund dieser Umstände kann nun nicht

nur wenige Monate nach der Verweigerung von Vollzugslockerungen davon

ausgegangen werden, die entsprechenden Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung lägen vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug spricht

für ihn, ebenso der Umstand, dass er sich hinsichtlich einer Aufarbeitung der

Delikte offener zeigt, von einer nachhaltigen Veränderung kann aber (noch)

nicht gesprochen werden. Zudem ist nochmals zu betonen, dass hochwertige

Rechtsgüter betroffen sind und gemäss der Risikoabklärung (RA) vom 23. Juli

2021.

bezüglich dem Beschwerdeführer für die Begehung von mittelgradigen

Gewaltdelikten von einem mittleren bis hohen Rückfallrisiko auszugehen ist. Für

die Begehung von schwerwiegenden Sexualdelikten ist von einem mittleren

Rückfallrisiko auszugehen.

In Bezug auf die nach der Entlassung zu

erwartenden Lebensverhältnisse ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer die Schweiz höchstwahrscheinlich verlassen muss (das

Migrationsamt des Kantons [...] hat gegenüber ihm am 12. September 2017 einen

Widerruf der Kurzaufenthaltsbewilligung L EU / EFTA sowie die Wegweisung aus

der Schweiz verfügt). Er hat sich mit einem Entlassungssetting zwar

auseinandergesetzt (Arbeit in Deutschland oder Österreich, Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur in der Schweiz, Aufenthalt bei seiner Tochter), von einem

strukturierten sozialen Empfangsraum, der deliktprotektiv wirken würde, kann

dabei aber nicht ausgegangen werden. Die Vor­instanz wertet das

Entlassungssetting, was die Legalprognose betrifft, daher zu Recht als negativ.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ohnehin, dass die

legalprognostische Beurteilung der künftigen Lebensverhältnisse bei

ausländischen Staatsangehörigen mit besonderen Unsicherheiten belastet ist,

können doch auf das Ausland bezogene Zukunftspläne kaum überprüft werden. Eine

blosse Bekundung, in Zukunft straffrei mit seiner Familie leben zu wollen, kann

nicht genügen (vgl. Cornelia Koller, BSK-StGB, a.a.O., Art. 86 N 11).

Die Differenzialprognose, d.h. die

Frage, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten

Entlassung oder Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist, spricht

ebenfalls nicht für die Gewährung einer bedingten Entlassung im jetzigen

Zeitpunkt. Für eine Vollverbüssung resp. zumindest nicht für eine Gewährung

einer bedingten Entlassung im Moment (vgl. nachfolgend Ziff. 8) spricht der

Umstand, dass dadurch die Möglichkeit besteht, im Rahmen einer Fortsetzung der

nun wieder aufgenommenen deliktorientierten Therapie die Deliktaufarbeitung zu

beginnen resp. fortzusetzen und sich der Beschwerdeführer vertiefter mit seinen

Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzen kann. Dies kann zu einer Veränderung

und schliesslich zu einer besseren Legalprognose führen. Gegen eine bedingte

Entlassung im Moment spricht diese fehlende Deliktaufarbeitung und die damit

verbundene immer noch negative Legalprognose sowie auch der Umstand, dass keine

Bewährungshilfe und kaum Weisungen angeordnet werden können, weil der

Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen hat. Eine bedingte Entlassung ist

nicht vorzugswürdig, wenn die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt

negativ ausfällt, was umso mehr gilt, wenn hochwertige Rechtsgüter (Leib und

Leben) auf dem Spiel stehen (wie im vorliegenden Fall). Das gilt auch, wenn

sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung

abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird oder wenn für den Fall, dass es

(wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des Strafvollzugs

die Rückfallgefahr zu mindern, zwei eindeutig negative Prognosen resultieren

(vgl. Cornelia Koller, BSK-StGB, a.a.O., Art. 86 N 16).

5.

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aktuell nicht

erfüllt sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz dem

Beschwerdeführer mit Blick auf das Vorleben, die kaum veränderte

Täterpersönlichkeit, die zu erwartenden Lebensumstände und die ungünstige

Legalprognose die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach

Art. 86 StGB verweigert hat.

6.

Zu den Vorbringen des

Beschwerdeführers, soweit auf diese vorgängig nicht bereits Bezug genommen

wurde, ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

-

Es wurde bereits im

Urteil vom 9. Juli 2024 ausgeführt, dass keine deliktorientierte Arbeit mit dem

Beschwerdeführer stattgefunden hatte, d.h. eine solche, in denen es um eine

Tataufarbeitung gegangen wäre. Es hatten nur sozialarbeiterische Gespräche stattgefunden.

Wenn der Beschwerdeführer erwähnt, er habe in den vielen Jahren in der

Strafvollzugsanstalt [...] die Deliktaufarbeitung durchlaufen, kann dies nur im

Zusammenhang mit den Delikten stehen, für die er vom Obergericht des Kantons

Zürich am 14. November 2016 verurteilt worden ist, nicht aber im Zusammenhang

mit den Sexualdelikten. Dass dies nicht stattfand resp. dass die begonnene

«Therapie» beendet wurde, lag entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

nicht an der JVA [...] oder am Amt für Justizvollzug, sondern ist auf die

mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendigkeit einer solchen

Therapie resp. Aufarbeitung zurückzuführen (vgl. im Detail die Erwägungen II.

Ziff. 5).

-

Es trifft nicht zu,

dass die KoFako in ihrer Beurteilung vom 8. April 2024 erwähnt hätte, beim

Beschwerdeführer habe keine Gemeingefährlichkeit festgestellt werden können.

Sie hielt lediglich die Informationen, die sich aus den zugestellten Unterlagen

ergeben hatten, für nicht ausreichend, um eine Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers vornehmen zu können. Dass sie von

einer Beurteilung abgesehen hat, bedeutet nicht, dass dem Beschwerdeführer

deswegen eine günstige Prognose hinsichtlich einer bedingten Entlassung

gestellt werden könnte oder müsste.

-

Bei der Risikoabklärung

(RA) handelt es sich nicht um ein Dokument, welches regelmässig erneuert und

aktualisiert wird (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz in der

Stellungnahme vom 17. Oktober 2024). Es spielt deshalb keine Rolle, dass diese

aus dem Jahre 2021 datiert. Sie dient als Richtlinie, an welchen Punkten im

Rahmen des Strafvollzugs gearbeitet werden muss. Ob und in welchem Umfang dies

dann geschehen ist, ergibt sich aus den Vollzugs- oder Therapieberichten. Dies

war auch im vorliegenden Fall so.

-

Das Amt für

Justizvollzug hat seinen Entscheid ausführlich begründet und ist auch in der

Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 nochmals auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers eingegangen. Inwiefern es die Richtlinie der

Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

vom 23. März 2023 (SSED 19.0) nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich.

-

Ein weiterer

Aktenbeizug war nicht nötig. Der Vollzugsverlauf ist ausreichend dokumentiert

und der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun wieder eine deliktorientierte

Therapie besucht, ist noch zu neu, als dass für die Prüfung der Voraussetzungen

für eine bedingte Entlassung bereits entsprechende Berichte einzuholen wären.

Wie aus der Aktennotiz vom 3. Oktober 2024 hervorgeht, war auf den 8. Oktober

2024.

die erste Sitzung geplant und am 29. Oktober 2024 die zweite.

Anschliessend sei ein 14-täglicher Rhythmus geplant.

7.

Gestützt auf diese Erwägungen erweist

sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen.

8.

Wird die bedingte Entlassung

verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu

prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). Das Amt für

Justizvollzug wird somit spätestens in einem Jahr zu prüfen haben, ob die Vor­aussetzungen

für eine bedingte Entlassung nun vorliegen. Dabei sind insbesondere die

Fortschritte des Beschwerdeführers in der wieder aufgenommenen Therapie einer

genauen Prüfung zu unterziehen. Es kann daher sein, dass sich die Ausgangslage

zu diesem Zeitpunkt anders präsentiert als heute.

9.

Der Beschwerdeführer beantragt

eventualiter, es «sei die Sache zur neuen Entscheidung ohne Beteiligung des

Direktors des Amtes für Justizvollzug und unter gleichzeitiger Anweisung an das

Amt für Justizvollzug den gesamten Strafvollzug an den vollziehenden Kanton [...]

als Teil des Ostschweizer Konkordats zu delegieren». Dafür findet sich keine

gesetzliche Grundlage. Gemäss Art. 372 StGB vollziehen die Kantone die von

ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile (Abs. 1

Satz 1). Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher

Sanktionen (Abs. 3). Nach § 7 JUVG ist das Amt für Justizvollzug

Vollzugsbehörde im Sinne des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Es

nimmt alle Aufgaben im Bereich des Justizvollzugs wahr, für die nach

Bundesrecht der Kanton zuständig ist und die nach kantonalem Recht keiner

anderen Behörde zugewiesen werden.

Bezüglich einer allfälligen Befangenheit

von […] ist festzuhalten, dass dieser beim vorliegend angefochtenen Entscheid

nicht mitgewirkt hat.

10.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer

beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung. Diesem Antrag ist stattzugeben. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in

der Lage ist.

Rechtsanwalt Bernhard Jüsi macht einen

Aufwand von 14,85 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Die

angefochtene Verfügung datiert aber vom 13. September 2024 und wurde dem

Vertreter am 16. September 2024 zugestellt. Aus diesem Grund können

Aufwendungen vor diesem Datum nicht entschädigt werden, d.h. 4,1 Stunden. Die

Stunde ist zudem bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu

entschädigen und nicht mit CHF 220.00. Dies führt – bei einem Aufwand von 10,75

Stunden – inklusive Auslagen von CHF 35.60 (unter Abzug der bis 16. September

2024.

geltend gemachten Auslagen von CHF 5.10) und der Mehrwertsteuer von 8,1 %

zu einer Entschädigung von CHF 2'246.40, zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, [...], wird auf CHF 2'246.40

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Ramseier