VWBES.2024.309
bedingte Entlassung
27. November 2024Deutsch24 min
gutgeheissen; dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren beim Departement
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. November 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegnerin
betreffend bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 12. März 2020 wegen versuchter
Vergewaltigung, Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher räuberischer
Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfacher Freiheitsberaubung (alles begangen am
23./24. April 2013) und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 9
Jahren verurteilt, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 14. November 2016. Vom Obergericht des Kantons Zürich
war er u.a. wegen bandenmässigen Raubes, Raubes, bandenmässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren
verurteilt worden (unter Anrechnung von 1021 Tagen Untersuchungshaft). Gegen
das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 16. November 2020
abwies (Urteil 6B_725/2020).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit
dem 28. Januar 2014 in Haft, Vollzugsbeginn war der 14. November 2016. Seit dem
12. Februar 2020 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Am
18. Juni 2023 ersuchte er um Vollzugslockerungen. Mit Verfügung vom 8. August
2023 wies das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, den Antrag
des Beschwerdeführers um Versetzung in den offenen Vollzug ab.
1.2 Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi am 21. August 2023 beim
Departement des Innern (DdI), Amt für Justizvollzug, Beschwerde erheben.
Beantragt wurde u.a., es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, sofort andere verhältnismässige Vollzugslockerungen zu
prüfen und anzuordnen, es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, sofort die weitere freiwillige Therapie des
Beschwerdeführers zu ermöglichen und es sei das unentgeltliche Verfahren zu
bewilligen. Das Amt für Justizvollzug leitete die Beschwerde am 6. November
2023 (Posteingang) dem DdI weiter. In einer verfahrensleitenden Verfügung vom
13. November 2023 behandelte dieses zunächst das Gesuch um Anordnung von
vorsorglichen Massnahmen; es wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
betreffend die Prüfung und Anordnung anderer, verhältnismässiger
Vollzugslockerungen, sowie betreffend Ermöglichung der Fortführung der
freiwilligen deliktorientierten Therapie ab. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde, soweit es nicht gegenstandslos geworden
sei, ebenfalls abgewiesen.
1.3 Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 23. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben. Mit Urteil vom 10. Januar 2024 wurde die Beschwerde teilweise
gutgeheissen; dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren beim Departement
des Innern die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen.
1.4 Mit Entscheid vom 24. April 2024
wies das DdI die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2023 schliesslich
ab. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt
Bernhard Jüsi, wurde auf CHF 2'097.30 festgesetzt.
Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2024 ab.
1.5 Am 10. Juli 2024 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen
Termin, den 27. September 2024.
Mit Verfügung vom 13. September 2024
verweigerte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer die bedingte
Entlassung.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
24. September 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihn auf den 27. September 2024 bedingt zu entlassen.
«Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung ohne Beteiligung des
Direktors des Amtes für Justizvollzug und unter gleichzeitiger Anweisung an das
Amt für Justizvollzug den gesamten Strafvollzug an den vollziehenden Kanton [...]
als Teil des Ostschweizer Konkordats zu delegieren».
3. Das Amt für Justizvollzug beantragte
am 17. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 1. November 2024 nahm Rechtsanwalt
Jüsi zur Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug Stellung und reichte seine
Honorarnote ein.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den
Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Das Amt für Justizvollzug begründete
den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, das Vorleben des
Beschwerdeführers wirke sich legalprognostisch negativ aus. Ferner habe eine
Auseinandersetzung mit den Delikten sowie mit den personen- und umweltbezogenen
Risikofaktoren gemäss Risikoabklärung (RA) während des Aufenthalts in der JVA [...]
nur begrenzt stattfinden können. Das Risiko erneuter Delinquenz sei immer noch
hoch. Es müsse folglich von einer unveränderten Täterpersönlichkeit ausgegangen
werden. Das Vollzugsverhalten sei einwandfrei und die Arbeitsleistung des
Beschwerdeführers könne als sehr gut bezeichnet werden. Allein aus diesem
Verhalten liessen sich aber keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf
die Rückfallgefahr ableiten. Gutes Vollzugsverhalten dürfe erwartet werden,
weshalb dieses neutral zu bewerten sei. Mit einem Entlassungssetting habe sich
der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, ein klar strukturierter sozialer
Empfangsraum, der sich deliktprotektiv auswirken würde, liege jedoch derzeit
nicht vor und das Entlassungssetting müsse, was die Legalprognose betreffe, als
negativ gewertet werden. Aufgrund der bevorstehenden Wegweisung bestehe zudem
keine Möglichkeit, das Risiko für eine erneute Delinquenz mittels flankierender
Massnahmen zu senken, was wiederum einen negativen Einfluss auf die
Legalprognose habe.
2.2
Dagegen liess der Beschwerdeführer
vorbringen, sein Vollzugsverhalten müsse als absolut vorbildlich bezeichnet
werden. Eine erste Deliktaufarbeitung habe er bereits in der
Strafvollzugsanstalt [...] durchlaufen, zudem habe er stets an therapeutischen
Gesprächen teilgenommen. Diese seien ihm zuletzt nicht mehr angeboten worden.
Ebenso hätten extrem häufige Therapeutenwechsel stattgefunden. Die
Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern (KoFako) habe explizit festgehalten, dass keine
Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können. Er
habe inzwischen Einsicht und Reue entwickelt und auch eine Problemeinsicht.
Nach der Freilassung würde er zunächst bei seiner Tochter in Deutschland wohnen
können. Er sei auch erfolgreich auf Stellensuche. Auch im Sinne von Art. 15
der Richtlinie SSED 19.0 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug vom 24. März 2023 sei die Entlassung nur zu befürworten.
Ebenso gebiete Art. 16 der Richtlinie eine Entlassung. Auf die alte Risikoanalyse
könne nicht abgestellt werden. Das Amt nehme eine einseitig negative
Einschätzung des Sachverhalts vor. Dafür gebe es zwei Gründe als mögliche
Erklärungen. Der eine Grund liege in der Ferne der Behörde von den
vollziehenden Beamten bzw. den Personen, die den Beschwerdeführer kennten und
beurteilten. Der zweite Grund liege im Anschein der Befangenheit des Direktors
des Amtes für Justizvollzug. Dieser habe seinerzeit im Kanton Solothurn als
Staatsanwalt die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer geführt.
3.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR
311.0).
In materieller Hinsicht stellt Art. 86
Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzung auf:
Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen und
zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner bedingten
Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über die künftige
Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).
Die bedingte Entlassung stellt die Regel
und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des
Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer
Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der
Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des
bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere
Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der
Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte
Entlassung mit sich bringt. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in
einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne
einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung
der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der
Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August
2023.
E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.1
Das ordentliche Strafende fällt auf
den 27. Januar 2030. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung
waren per 27. September 2024 erfüllt.
4.2
Bezüglich der Schutzbedürfnisse der
Allgemeinheit ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend hohe Rechtsgüter
betroffen sind. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist daher hoch zu
gewichten und das Risiko, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt, darf nur
gering sein.
4.3
Der Beschwerdeführer hat sich im
Strafvollzug unbestrittenermassen wohl verhalten. Sein Verhalten gab zu keinen
Klagen Anlass und seine Arbeitsleistung wird als sehr gut bezeichnet. Dieses Element
ist in der Gesamtwürdigung daher zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Es kann
aber nicht überbewertet werden, da einwandfreies Verhalten in der
Vollzugsinstitution genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose spricht wie
schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Dass jemand im engmaschig
betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs einwandfrei funktionieren
kann, lässt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen
in Freiheit selbständig zu bewältigen, zu. Im Vordergrund steht bezüglich
Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten nach
der (bedingten) Entlassung zulässt (vgl. Cornelia Koller in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage
2019, Art. 86 N 4 mit Hinweisen).
4.4
Bezüglich Vorleben des
Beschwerdeführers, welches vorab unter dem Gesichtspunkt früherer
Straffälligkeit zu prüfen ist, kann auf die angefochtene Verfügung, den
Strafregisterauszug und auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 12. März 2020 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde zwar – mit
Ausnahme zweier länger zurückliegender Verurteilungen in Deutschland wegen Strassenverkehrsdelikten
und einer Verurteilung in der Schweiz wegen Vergehens gegen das Waffengesetz –
erst im Alter von 41 Jahren straffällig, dies dann aber in gravierendem Ausmass,
sowohl hinsichtlich der Anzahl und Schwere der Delikte als auch hinsichtlich
der Art der Ausführung. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.
Juli 2024 ausgeführt (Ziff. 4.1), ist gestützt auf die RA der Abteilung für
forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-
und Innerschweiz (AFA NWI) vom 23. Juli 2021 von dissozialen
Verhaltensweisen auszugehen. Hinzu kämen die manipulativen Tendenzen des
Beschwerdeführers und eine mangelnde Empathiefähigkeit, welche ihm eine
gezielte Angsteinflössung bei den Geschädigten erleichtert habe. Hingewiesen
wurde auch auf die Bereitschaft zum Waffeneinsatz als Einschüchterungsmethode.
Schliesslich liess sich feststellen, dass er sich über die sexuelle
Selbstbestimmung der Geschädigten hinweggesetzt, er dabei keine Opferempathie
empfunden hatte und die Ausgestaltung seiner Tat als kaltblütig hatte
bezeichnet werden müssen (indem er die beiden Frauen gefesselt, ihnen eine
Waffe an den Kopf gehalten, diese gezwungen hatte sich auszuziehen und er sich
sexuell an ihnen vergangen hatte).
4.5
Hinsichtlich Persönlichkeit des
Beschwerdeführers, dessen neuere Einstellung zu seinen Taten und einer
allfälligen Besserung kann zunächst auf die Ausführungen im Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2024 verwiesen werden. Wegen der besseren
Lesbarkeit des vorliegenden Entscheides werden die entsprechenden Erwägungen
hier nochmals wiedergegeben:
4.5.1
Im
Vollzugsbericht der JVA [...] vom 24. Januar 2022 wurde ausgeführt, in der
Berichtsperiode (18. August 2020 bis 21. Januar 2022) hätten mit dem
Beschwerdeführer 14 Sozialberatungsgespräche stattgefunden. In den Gesprächen
habe sich der Beschwerdeführer grundsätzlich freundlich, charmant und
zuvorkommend gezeigt. Aus Sicht des Sozialdienstes könne gesagt werden, dass er
grundsätzlich zumindest oberflächlich mitgewirkt habe. Seine Schilderungen
seien jedoch vage und oberflächlich geblieben. Er habe erkennen lassen, dass
durch eine Anstellung und eine geregelte Wohnsituation sein Rückfallrisiko
genügend minimiert werden könne. In zwei Beratungsgesprächen seien im Rahmen
einer Psychoedukation seine Risikofaktoren besprochen worden. In diesen
Gesprächen sei ihm transparent gemacht worden, dass eine Lockerung des
Haftregimes unwahrscheinlich erscheine, solange er diese Themen nicht vertieft
bearbeite. In den sozialarbeiterischen Gesprächen hätten keine Veränderungen
der risikorelevanten Beeinflussbarkeit festgestellt werden können. Der
Beschwerdeführer habe weder eine Einsicht noch eine Motivation zur Mitarbeit
bei der Deliktbearbeitung signalisiert. Im Rahmen einer Deliktbearbeitung sei
an diesem Thema mit einem forensischen Behandler nicht gearbeitet worden. Eine
in- oder extrinsische Motivation sei nicht erkennbar. In der Gesamtwürdigung
habe keine Veränderung an den risikorelevanten Faktoren beobachtet werden
können. Die Einstufung des Risikopotenzials bleibe unverändert. Im
Vollzugsalltag könne dem Beschwerdeführer hingegen eine positive Mitwirkung und
Absprachefähigkeit attestiert werden.
4.5.2
Gemäss
Therapiebericht der psychiatrischen Dienste [...] vom 6. April 2023 habe
nach Anmeldung durch die JVA [...] am 21. April 2022 das Erstgespräch mit dem
Beschwerdeführer stattgefunden. In der Folge seien einschliesslich des
Erstgesprächs sechs Gespräche zur Abklärung der Therapieindikation und zwei
testdiagnostische Termine durchgeführt worden. Alle Gespräche seien mit dem
Ziel der vorläufigen diagnostischen Einschätzung und der Abklärung der
Therapieindikation erfolgt. Es habe keine Deliktbearbeitung stattgefunden. Der
Beschwerdeführer habe im Erstgespräch von sich aus keine Ziele bzw.
Therapiemotivation geäussert, sondern angegeben, der Sozialdienst habe ihn
damit «erpresst», dass er keine Chance auf eine Haftentlassung zum 2/3-Termin
habe, wenn er keine Therapie mache. Dennoch sei er bereit gewesen, an den
folgenden Gesprächen mitzuwirken. In diesen Gesprächen habe er sich zwar
vordergründig motiviert für die Aufnahme einer Therapie geäussert, habe jedoch
fortbestehend ein hohes Kontrollbedürfnis gegenüber der therapeutischen
Fachperson gezeigt und geäussert, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Er habe
sich grenztestend und mitunter auch provokativ verhalten. Es hätten weder eine
intrinsische Therapiemotivation noch ein Problembewusstsein für
legalprognostisch relevante Persönlichkeitsanteile und Verhaltensweisen
vorgelegen. Vor diesem Hintergrund seien die motivationalen Voraussetzungen für
eine deliktpräventive Psychotherapie als nicht gegeben beurteilt worden.
Angesichts der limitierten Platzzahl für gerichtlich angeordnete und behördlich
empfohlene Therapien habe die notwendige grundlegende motivationale Arbeit
nicht durch eine psychologische Fachperson ihres ambulanten Dienstes übernommen
werden können, sondern müsste beispielsweise über sozialarbeiterische Gespräche
in der JVA erfolgen. Es erscheine ausserdem sinnvoll, wie in der ersten
ROS-Abklärung empfohlen, zunächst ein niederschwelliges risikoorientiertes
Angebot in Form eines Lernprogramms anzubieten. Möglicherweise könne dadurch an
der Problemeinsicht gearbeitet werden. Anschliessend sollte die Indikation für
eine psychotherapeutische Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten
Problembereichen erneut geprüft werden.
4.5.3
Im
Vollzugsbericht der JVA [...] vom 11. Juli 2023 wird betreffend die
Berichtsperiode 25. Januar 2022 bis 11. Juli 2023 ausgeführt, der
Beschwerdeführer zeige im Vollzugsalltag ein freundliches Verhalten. Es gebe
keine Beanstandungen. Deliktorientierte Gespräche mit dem Sozialdienst hätten
seit der letzten Berichterstattung nicht vertieft stattgefunden. Im Rahmen der
Gespräche mit der Sozialberatung zeige er sich absprachefähig. In den
Gesprächen seien Fragestellungen zu Sozialversicherungen, die Erstellung eines
neuen Vollzugsplans, die Arbeit in der Schreinerei und die Gründe des
Therapieabbruchs in den Fokus gerückt. Zur Begründung des Abbruchs der
freiwilligen deliktorientierten Therapie habe er Unverständnis geäussert. Er
brauche Zeit, um Vertrauen zu einer therapeutischen Person aufzubauen. Er habe
angegeben, nach wie vor bereit zu sein, eine deliktorientierte Therapie zu
machen.
4.5.4
Aus dem
Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22. Februar 2024 über die Berichtsperiode 11. Juli
2023.
bis 13. Februar 2024 geht schliesslich hervor, dass sich der
Beschwerdeführer im Vollzug angepasst zeige. Er werde als freundlich und
absprachefähig erlebt. Im Arbeitsbereich werde er besonders wegen seiner
Selbstständigkeit und Einsatzbereitschaft geschätzt. Es bestehe bei ihm jedoch
die Tendenz, eigene Interessen und Bedürfnisse hartnäckig durchsetzen zu
wollen. In der Summe könne ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert
werden. Bei den deliktrelevanten Faktoren, insbesondere dem personenbezogenen
Veränderungsbedarf, hätten seit der letzten Berichterstattung jedoch keine
Fortschritte erzielt werden können. Es habe keine Tataufbereitung
stattgefunden. Deliktorientierte Gespräche mit dem Sozialdienst hätten seit der
letzten Berichterstattung nicht vertieft stattgefunden. Aufgrund der
abgebrochenen Gesprächstherapie bei einer forensischen Fachperson und der
fehlenden Signalisierung seitens des Beschwerdeführers zu Einsicht und
Motivation für eine Deliktbearbeitung habe der personenbezogene
Veränderungsbedarf nicht weiterbearbeitet werden können. In den
sozialarbeiterischen Gesprächen seien die Vorbereitung auf eine mögliche
bedingte Entlassung im September 2024 und die Bildung von Zukunftsabsichten in
den Vordergrund gerückt.
4.5.5
Gestützt auf diese Berichte ist
das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, es habe keine deliktorientierte
Arbeit mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Sozialarbeiterische Gespräche
hätten zwar stattgefunden und fänden statt, nicht aber solche, in denen es um
eine Tataufarbeitung gegangen wäre. Dass dies nicht stattgefunden habe resp.
dass die begonnene «Therapie» beendet worden sei, sei entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht an der JVA [...] oder am Amt für Justizvollzug
gelegen, sondern sei auf die mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers in die
Notwendigkeit einer solchen Therapie resp. Aufarbeitung zurückzuführen. Dass
die JVA [...] vor diesem Hintergrund die motivationalen Voraussetzungen für
eine deliktpräventive Psychotherapie als nicht gegeben erachtet habe, sei
nachvollziehbar; ebenso, dass sie zum Schluss gelangt sei, angesichts der
limitierten Platzzahl für gerichtlich angeordnete und behördlich empfohlene
Therapien könne die notwendige grundlegende motivationale Arbeit nicht durch
eine psychologische Fachperson ihres ambulanten Dienstes übernommen werden.
Aufgrund dieser Umstände wurden dem Beschwerdeführer im Juli 2024 keine
Vollzugslockerungen gewährt. Der Beschwerdeführer hatte sich nicht ausreichend
und ernsthaft um eine Bearbeitung der Delikte gemäss Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn bemüht (und auch unzureichend hinsichtlich der anderen
Delikte, vgl. Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22. November 2019), weshalb
sich an der Rückfallprognose seit der Risikoabklärung vom 23. Juni 2021 resp.
dem Urteil des Bundesgerichts nichts Entscheidendes geändert hatte.
Seit diesem Urteil ist ein neuer
Vollzugsbericht der JVA [...] ergangen (vom 18. Juli 2024). Gemäss diesem
Bericht zeigt sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in der Deliktarbeit
zugänglicher und beantworte auch konfrontative Fragen. Auf Fragen zum
Sexualdelikt zeige er sich aber nach wie vor verschlossener (als bezüglich der
Raubüberfälle). Gemäss eigener Aussagen könne er sich selber nicht erklären,
wie es am besagten Tag derart habe eskalieren können. Er gebe an, seine Taten
zu bereuen. In der Gesamtwürdigung hätten Fortschritte in der risikorelevanten
Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Er zeige
die Bereitschaft, deliktrelevante Thematiken in den sozialarbeiterischen
Gesprächen zu besprechen und lasse eine Reflexionsfähigkeit erkennen. Inwieweit
die bevorstehende Prüfung der bedingten Entlassung ebenfalls zu diesem Wandel
beigetragen habe, sei schwierig zu beurteilen und bleibe kritisch in Frage zu
stellen. Des Weiteren zeige er sich vor allem in Bezug zum Sexualdelikt
weiterhin zurückhaltend, was eine diesbezügliche Thematisierung erschwere.
Somit bestünden fortwährend offene Fragen zum Deliktmechanismus. Bei einer
anhaltenden Bereitschaft seitens des Beschwerdeführers, bestehe aus Sicht der
JVA [...] Potential zur weiteren Bearbeitung zum Beispiel bei der Ausarbeitung
von Frühwarnzeichen. Aufgrund dieser Erwägungen und mit Einbezug auf das von
der AFA eingeschätzte sehr hohe Risikopotential werde zum jetzigen Zeitpunkt
die Ablehnung einer bedingten Entlassung empfohlen.
Aus diesem Bericht – und aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2024 auch wieder mit der
freiwilligen Therapie bei einem externen forensischen Therapeuten begonnen hat
(vgl. Ausführungen in der Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 17.
Oktober 2024) –, ist zu schliessen, dass er sich nun offener zeigt in Bezug auf
die Deliktarbeit und es konnten offenbar Fortschritte in der risikorelevanten
Beeinflussbarkeit festgestellt werden. Diese erfreuliche Entwicklung hat aber
erst begonnen und lässt noch keine legalprognostisch relevanten Rückschlüsse
zu. So erwähnt der Vollzugsbericht ausdrücklich, dass sich der Beschwerdeführer
vor allem hinsichtlich des Sexualdelikts weiterhin zurückhaltend zeige, was
eine diesbezügliche Thematisierung erschwere und weshalb fortwährend offene
Fragen zum Deliktmechanismus bestünden. Die JVA [...] empfiehlt denn auch zum
jetzigen Zeitpunkt eine Ablehnung der bedingten Entlassung.
Aufgrund dieser Umstände kann nun nicht
nur wenige Monate nach der Verweigerung von Vollzugslockerungen davon
ausgegangen werden, die entsprechenden Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung lägen vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug spricht
für ihn, ebenso der Umstand, dass er sich hinsichtlich einer Aufarbeitung der
Delikte offener zeigt, von einer nachhaltigen Veränderung kann aber (noch)
nicht gesprochen werden. Zudem ist nochmals zu betonen, dass hochwertige
Rechtsgüter betroffen sind und gemäss der Risikoabklärung (RA) vom 23. Juli
2021.
bezüglich dem Beschwerdeführer für die Begehung von mittelgradigen
Gewaltdelikten von einem mittleren bis hohen Rückfallrisiko auszugehen ist. Für
die Begehung von schwerwiegenden Sexualdelikten ist von einem mittleren
Rückfallrisiko auszugehen.
In Bezug auf die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz höchstwahrscheinlich verlassen muss (das
Migrationsamt des Kantons [...] hat gegenüber ihm am 12. September 2017 einen
Widerruf der Kurzaufenthaltsbewilligung L EU / EFTA sowie die Wegweisung aus
der Schweiz verfügt). Er hat sich mit einem Entlassungssetting zwar
auseinandergesetzt (Arbeit in Deutschland oder Österreich, Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur in der Schweiz, Aufenthalt bei seiner Tochter), von einem
strukturierten sozialen Empfangsraum, der deliktprotektiv wirken würde, kann
dabei aber nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz wertet das
Entlassungssetting, was die Legalprognose betrifft, daher zu Recht als negativ.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ohnehin, dass die
legalprognostische Beurteilung der künftigen Lebensverhältnisse bei
ausländischen Staatsangehörigen mit besonderen Unsicherheiten belastet ist,
können doch auf das Ausland bezogene Zukunftspläne kaum überprüft werden. Eine
blosse Bekundung, in Zukunft straffrei mit seiner Familie leben zu wollen, kann
nicht genügen (vgl. Cornelia Koller, BSK-StGB, a.a.O., Art. 86 N 11).
Die Differenzialprognose, d.h. die
Frage, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten
Entlassung oder Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist, spricht
ebenfalls nicht für die Gewährung einer bedingten Entlassung im jetzigen
Zeitpunkt. Für eine Vollverbüssung resp. zumindest nicht für eine Gewährung
einer bedingten Entlassung im Moment (vgl. nachfolgend Ziff. 8) spricht der
Umstand, dass dadurch die Möglichkeit besteht, im Rahmen einer Fortsetzung der
nun wieder aufgenommenen deliktorientierten Therapie die Deliktaufarbeitung zu
beginnen resp. fortzusetzen und sich der Beschwerdeführer vertiefter mit seinen
Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzen kann. Dies kann zu einer Veränderung
und schliesslich zu einer besseren Legalprognose führen. Gegen eine bedingte
Entlassung im Moment spricht diese fehlende Deliktaufarbeitung und die damit
verbundene immer noch negative Legalprognose sowie auch der Umstand, dass keine
Bewährungshilfe und kaum Weisungen angeordnet werden können, weil der
Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen hat. Eine bedingte Entlassung ist
nicht vorzugswürdig, wenn die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt
negativ ausfällt, was umso mehr gilt, wenn hochwertige Rechtsgüter (Leib und
Leben) auf dem Spiel stehen (wie im vorliegenden Fall). Das gilt auch, wenn
sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung
abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird oder wenn für den Fall, dass es
(wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des Strafvollzugs
die Rückfallgefahr zu mindern, zwei eindeutig negative Prognosen resultieren
(vgl. Cornelia Koller, BSK-StGB, a.a.O., Art. 86 N 16).
5.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aktuell nicht
erfüllt sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit Blick auf das Vorleben, die kaum veränderte
Täterpersönlichkeit, die zu erwartenden Lebensumstände und die ungünstige
Legalprognose die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach
Art. 86 StGB verweigert hat.
6.
Zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers, soweit auf diese vorgängig nicht bereits Bezug genommen
wurde, ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
-
Es wurde bereits im
Urteil vom 9. Juli 2024 ausgeführt, dass keine deliktorientierte Arbeit mit dem
Beschwerdeführer stattgefunden hatte, d.h. eine solche, in denen es um eine
Tataufarbeitung gegangen wäre. Es hatten nur sozialarbeiterische Gespräche stattgefunden.
Wenn der Beschwerdeführer erwähnt, er habe in den vielen Jahren in der
Strafvollzugsanstalt [...] die Deliktaufarbeitung durchlaufen, kann dies nur im
Zusammenhang mit den Delikten stehen, für die er vom Obergericht des Kantons
Zürich am 14. November 2016 verurteilt worden ist, nicht aber im Zusammenhang
mit den Sexualdelikten. Dass dies nicht stattfand resp. dass die begonnene
«Therapie» beendet wurde, lag entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht an der JVA [...] oder am Amt für Justizvollzug, sondern ist auf die
mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendigkeit einer solchen
Therapie resp. Aufarbeitung zurückzuführen (vgl. im Detail die Erwägungen II.
Ziff. 5).
-
Es trifft nicht zu,
dass die KoFako in ihrer Beurteilung vom 8. April 2024 erwähnt hätte, beim
Beschwerdeführer habe keine Gemeingefährlichkeit festgestellt werden können.
Sie hielt lediglich die Informationen, die sich aus den zugestellten Unterlagen
ergeben hatten, für nicht ausreichend, um eine Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers vornehmen zu können. Dass sie von
einer Beurteilung abgesehen hat, bedeutet nicht, dass dem Beschwerdeführer
deswegen eine günstige Prognose hinsichtlich einer bedingten Entlassung
gestellt werden könnte oder müsste.
-
Bei der Risikoabklärung
(RA) handelt es sich nicht um ein Dokument, welches regelmässig erneuert und
aktualisiert wird (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz in der
Stellungnahme vom 17. Oktober 2024). Es spielt deshalb keine Rolle, dass diese
aus dem Jahre 2021 datiert. Sie dient als Richtlinie, an welchen Punkten im
Rahmen des Strafvollzugs gearbeitet werden muss. Ob und in welchem Umfang dies
dann geschehen ist, ergibt sich aus den Vollzugs- oder Therapieberichten. Dies
war auch im vorliegenden Fall so.
-
Das Amt für
Justizvollzug hat seinen Entscheid ausführlich begründet und ist auch in der
Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 nochmals auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers eingegangen. Inwiefern es die Richtlinie der
Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
vom 23. März 2023 (SSED 19.0) nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich.
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Ein weiterer
Aktenbeizug war nicht nötig. Der Vollzugsverlauf ist ausreichend dokumentiert
und der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun wieder eine deliktorientierte
Therapie besucht, ist noch zu neu, als dass für die Prüfung der Voraussetzungen
für eine bedingte Entlassung bereits entsprechende Berichte einzuholen wären.
Wie aus der Aktennotiz vom 3. Oktober 2024 hervorgeht, war auf den 8. Oktober
2024.
die erste Sitzung geplant und am 29. Oktober 2024 die zweite.
Anschliessend sei ein 14-täglicher Rhythmus geplant.
7.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist
sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend
abzuweisen.
8.
Wird die bedingte Entlassung
verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu
prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). Das Amt für
Justizvollzug wird somit spätestens in einem Jahr zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen
für eine bedingte Entlassung nun vorliegen. Dabei sind insbesondere die
Fortschritte des Beschwerdeführers in der wieder aufgenommenen Therapie einer
genauen Prüfung zu unterziehen. Es kann daher sein, dass sich die Ausgangslage
zu diesem Zeitpunkt anders präsentiert als heute.
9.
Der Beschwerdeführer beantragt
eventualiter, es «sei die Sache zur neuen Entscheidung ohne Beteiligung des
Direktors des Amtes für Justizvollzug und unter gleichzeitiger Anweisung an das
Amt für Justizvollzug den gesamten Strafvollzug an den vollziehenden Kanton [...]
als Teil des Ostschweizer Konkordats zu delegieren». Dafür findet sich keine
gesetzliche Grundlage. Gemäss Art. 372 StGB vollziehen die Kantone die von
ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile (Abs. 1
Satz 1). Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher
Sanktionen (Abs. 3). Nach § 7 JUVG ist das Amt für Justizvollzug
Vollzugsbehörde im Sinne des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Es
nimmt alle Aufgaben im Bereich des Justizvollzugs wahr, für die nach
Bundesrecht der Kanton zuständig ist und die nach kantonalem Recht keiner
anderen Behörde zugewiesen werden.
Bezüglich einer allfälligen Befangenheit
von […] ist festzuhalten, dass dieser beim vorliegend angefochtenen Entscheid
nicht mitgewirkt hat.
10.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer
beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung. Diesem Antrag ist stattzugeben. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in
der Lage ist.
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi macht einen
Aufwand von 14,85 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Die
angefochtene Verfügung datiert aber vom 13. September 2024 und wurde dem
Vertreter am 16. September 2024 zugestellt. Aus diesem Grund können
Aufwendungen vor diesem Datum nicht entschädigt werden, d.h. 4,1 Stunden. Die
Stunde ist zudem bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu
entschädigen und nicht mit CHF 220.00. Dies führt – bei einem Aufwand von 10,75
Stunden – inklusive Auslagen von CHF 35.60 (unter Abzug der bis 16. September
2024.
geltend gemachten Auslagen von CHF 5.10) und der Mehrwertsteuer von 8,1 %
zu einer Entschädigung von CHF 2'246.40, zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, [...], wird auf CHF 2'246.40
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier