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Entscheid

VWBES.2024.312

Geruchsbelästigung aus Tierhaltung

23. Oktober 2025Deutsch21 min

Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b. LRV festzusetzen und den Parteien anschliessend

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Moritz

Gall,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

2. B.___

3. C.___

4. D.___

Beschwerdegegner

2 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Theo Strausak,

Beschwerdegegner

betreffend Geruchsbelästigung

aus Tierhaltung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ ist Eigentümer von GB [...] Nr.

[...]. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 liess er Anzeige beim Bau- und

Justizdepartement (nachfolgend BJD) im Zusammenhang mit der Tierhaltung auf den

Nachbargrundstücken einreichen. Er machte eine Geruchs- und Lärmbelästigung

geltend.

Eigentümer der Nachbarparzellen GB [...]

Nr. [...] und Nr. [...] ist A.___. GB [...] Nr. [...] liegt in der

Landwirtschaftszone. GB [...] Nr. [...] liegt in der Reservezone (überlagert

mit der Ortsbildschutzzone «Ortskern»). Land, das bisher keiner Nutzungszone

zugewiesen ist, untersteht den Regeln der Landwirtschaftszone nach § 155 Abs. 4

des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1). Die Scheune, der Schafstall und

der Geräteunterstand sind allesamt bewilligt. Nicht bewilligt sind der

Pferdestall und die Schafhaltung.

2. Anlässlich des Augenscheins vom 17.

Mai 2023 stellte das BJD fest, dass auf den Parzellen von A.___ ca. 55 Schafe

gehalten werden und sich auf der Parzelle GB [...] Nr. [...] ein «mobiler»

Pferdestall befindet, in dem zwei Pferde gehalten werden.

3. Am 17. September 2024 erliess das BJD

folgende Verfügung:

1. Die Anträge von A.___ werden abgewiesen.

2. A.___ hat seine Schafhaltung auf den

Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und [...] zu sanieren, so dass die

Mindestabstände zur Zonengrenze nach Anhang 2 Ziffer 512 LRV eingehalten werden

können.

3. Die Sanierung der Schafhaltung auf den

Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und [...] hat bis am 31. Oktober 2024

zu erfolgen.

4. Wir die Schafhaltung auf den

Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und [...] nicht bis am 31. Oktober 2024

saniert, wird die Schafhaltung per 31. Oktober 2024 stillgelegt.

5. A.___ hat der örtlichen Baubehörde die

Sanierung resp. Stilllegung der Schafhaltung bis am 8. November 2024 zu

melden.

6. A.___ hat den unbewilligten «mobilen»

Pferdestall auf dem Grundstück GB [...] Nr. [...] bis am 31. Oktober 2024

zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

7. Für eine Hobbytierhaltung mit Pferden in

den bestehenden Gebäuden ist bis am 31. Oktober 2024 bei der örtlichen

Baukommission ein Baugesuch einzureichen. Wird kein Baugesuch eingereicht, so

dürfen keine Pferde in den bestehenden Gebäuden auf den Grundstücken GB [...]

Nrn. [...] und [...] gehalten werden.

8. Die örtliche Baubehörde hat die

Einhaltung der Fristen zu kontrollieren.

9. A.___ hat eine Gebühr von Fr. 2'000.00

zu bezahlen.

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Advokat Moritz Gall (nachfolgend Beschwerdeführer), mit

Schreiben vom 30. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 17. September

2024 vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Sache in

Gutheissung der Beschwerde zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück

zu weisen mit der Weisung, dass das Mass der Immissionen im Rahmen einer

Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b. LRV festzusetzen und den Parteien anschliessend

Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren sei.

3. (…)

4. Unter o/e Kostenfolge.

5. B.___, C.___ und D.___, alle

vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak (nachfolgend Beschwerdegegner), stellten

mit Eingabe vom 4. November 2024 folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass der

angefochtenen Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 17. September 2024

keine aufschiebende Wirkung zukommt.

2. Evtl. sei Ziff. 6 der angefochtenen

Verfügung betreffend «mobilem» Pferdestall die aufschiebende Wirkung nicht zu

erteilen.

6. Mit Eingabe vom 13. November 2024

reichte der Beschwerdeführer eine ausführliche Beschwerdebegründung ein; mit

Schreiben vom 19. November 2024 beantragte er die Gewährung der aufschiebenden

Wirkung.

7. Die Beschwerdegegner reichten am 5.

Dezember 2024 eine Beschwerdeantwort ein und stellten folgende Anträge:

1. Die Beschwerde sei unter Kostenfolge

abzuweisen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu entziehen.

3. Evtl. sei Ziff. 6 der angefochtenen

Verfügung betreffend «mobilem» Pferdestall die aufschiebende Wirkung zu

entziehen.

8. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 6. Januar 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl.

Ziffer 3 der Verfügung sowie die zugehörige Kurzbegründung).

9. Mit Replik vom 18. Dezember 2024 nahm

der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024.

10. Das BJD schloss mit Stellungnahme

vom 23. Dezember 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und

beantragte, die Baukommission sei in das Verfahren miteinzubeziehen.

11. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025

verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung weiterer Bemerkungen.

12. Am 4. Februar 2025 reichten die

Beschwerdegegner eine Stellungnahme und am 30. April 2025 eine weitere Eingabe

ein.

13. Mit Replik vom 16. Mai 2025 nahm der

Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe vom 30. April 2025.

14. Mit Schreiben vom 14. August 2025 reichten

die Beschwerdegegner eine Eingabe ein.

15. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Überdies kann auch Unangemessenheit

geltend gemacht werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3.

Die Beschwerdegegner beantragten die

Durchführung eines Augenscheins. Zudem beantragten sie die Befragung von [...]

(Mieter) sowie der Vize-Gemeindepräsidentin [...]. Diese könnten die

Geruchsimmissionen bestätigen.

Die Sache ist anhand der Akten

hinreichend dokumentiert und spruchreif. Von einem Augenschein sind keine

weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins

wird abgewiesen. Des Weiteren erweist sich der Antrag auf Einvernahme der

Zeugen als überflüssig; aus der Befragung von Zeugen sind keine Beweise von

massgebender Relevanz zu erwarten. Der Antrag der Beschwerdeführerin, [...] und

[...] als Zeugen zu befragen, ist deshalb abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer muss anhand der

Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus seiner

Sicht falsch ist. Er setzt sich im vorliegenden Verfahren jedoch teilweise

nicht vertieft mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Wo er dies

unterlässt, verkommen seine Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem

Rügeprinzip nicht zu genügen vermag. Auf ungenügend begründete Rügen oder

allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im

vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.

5.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die

vorinstanzliche Gleichstellung einer Tierhaltung mit einer stationären Anlage;

auch wenn dies im Widerspruch zur gängigen Praxis stehe. Art. 7 Abs. 7 USG

qualifiziere Anlagen als Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste

Einrichtungen sowie Terrainveränderungen, wobei Geräte, Maschinen, Fahrzeuge,

Schiffe und Luftfahrzeuge den Anlagen gleichgestellt würden. Nicht erwähnt und

nicht unter den Anlagebegriff zu subsumieren sei im Geltungsbereich des USG

dagegen die Tierhaltung. Die LRV ihrerseits qualifiziere den Begriff der

stationären Anlage in Art. 2 Abs. 1 enger als das USG, wobei die Tierhaltung

auch hier nicht erwähnt werde. Diese Klarstellung sei relevant, weil die

Emissionen bei der Tierhaltung nicht durch die Anlage selbst, sondern die

gehaltenen Tiere entständen. Vergleichbar sei dies mit den in Art. 2 Abs. 1

lit. d LRV erwähnten Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln

und als Abluft in die Umwelt abgäben. Diese würden vom Gesetz speziell erwähnt,

obwohl sie für sich genommen als Gerät oder Maschine bereits unter Art. 2 Abs.

1.

lit. c LRV subsumiert werden könnten. Dass dies nicht möglich sei, hänge

damit zusammen, dass die Emission auch hier nicht durch die Lüftungsanlage

selbst verursacht würde. Umgelegt auf die Tierhaltung bedeute dies, dass der

Gesetzgeber in Analogie zu Art. 2 Abs. 1 lit. d LRV eine Bestimmung hätte

vorsehen müssen, gemäss welcher die Tierhaltung per se als Anlage zu

qualifizieren sei. Dies sei unterlassen worden; mit Blick auf die zitierte

Sonderregelung sei von einem qualifizierten Schweigen auszugehen.

5.2

Zu prüfen

ist, ob die Vorinstanz die Tierhaltung zu Recht als stationäre Anlage im Sinne

des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) qualifiziert hat und ob die

Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) zur Anwendung gelangt.

Gemäss Art. 7 Abs. 7 USG gelten u.a.

Bauten als Anlagen. Nach Art. 2 Abs. 1 lit a LRV gelten Bauten und andere

ortsfeste Einrichtungen als stationäre Anlagen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist auch ein Stall als Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG

und Art. 2 Abs. 1 lit. a LRV zu qualifizieren. Der Betrieb der Anlage erzeugt

unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Ein

Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass gestützt auf die vorliegend

zu beurteilenden Tierhaltung in der Landwirtschaftszone ohne Weiteres von einer

Tierhaltungsanlage und damit von einer stationären Anlage im Sinne der LRV

auszugehen ist (vgl. nebst vielen: Urteil des Bundesgerichts 1A.237/2006 vom 7.

September 2007). Die vom Beschwerdeführer herangezogene Auslegung des USG und

der LRV ist unbehelflich (vgl. auch nachfolgend Ziffer II E. 5.3 ff.). Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, vorliegend gehe es nicht um den Betrieb

einer Anlage, sondern um die Beurteilung einer Tierhaltung, ist ihm nicht zu

folgen.

5.3

Gemäss USG sind

Luftverunreinigungen, die nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung

die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören, unzulässig (Art. 14

lit. b USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder

zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden

Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Nach

Art. 3 LRV müssen stationäre Anlagen in Bezug auf die Luftbelastung die in den

Anhängen zur LRV festgelegten Anforderungen erfüllen. Ziffer 512 in Anhang 2

zur LRV legt für die bäuerliche Tierhaltung Folgendes fest: Bei der Errichtung

von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung

erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als

solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen

Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).

Als Grundlage für die Anwendung von Ziffer 512 des Anhangs 2 zur LRV ist der

Ende 1995 neu herausgegebene FAT-Bericht Nr. 476 (Mindestabstände von

Tierhaltungsanlagen, Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe) anzuwenden.

6.1

Sodann bringt der Beschwerdeführer

vor, nach Ziffer 512 des Anhangs 2 zur LRV müssten die nach den anerkannten

Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände bei der Errichtung von

Anlagen eingehalten werden. Hinsichtlich bereits bestehender Anlagen definiere

die genannte Ziffer hingegen keine Anforderungen, womit diese vorliegend ebenso

wenig zur Anwendung gelangen könne, wie der zugehörige Verweis auf die

Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und

Landtechnik. Dies ergebe sich nicht nur aus der grammatikalischen Auslegung von

Ziffer 512, sondern auch aus dem systematischen Vergleich derselben mit den

übrigen Regelungsinhalten des Anhangs 2. Betreffend keine andere Anlageart

werde eine Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden Anlagen vorgenommen.

Der Gesetzgeber habe die auf Neuanlagen beschränkte Anwendbarkeit von Ziffer

512.

direkt beabsichtigt und bestehende Anlagen dem sachlichen Anwendungsbereich

entzogen. Unterstrichen werde dies durch den Wortlaut von Ziffer 513 des Anhang

2.

zur LRV. Die dort definierten Anforderungen gälten für sämtliche

Lüftungsanlagen, womit sich der Gesetzgeber der Unterscheidung zwischen neuen

und bestehenden Anlagen sehr wohl bewusst gewesen sei. Das Nichterwähnen von

bestehenden Anlagen in Ziffer 512 sei nicht auf ein Versehen zurückzuführen.

Zum selben Ergebnis führe auch der weitere Wortlaut dieser Ziffer, gemäss

welchem die Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten seien. Auch hieraus

werde ersichtlich, dass der Gesetzgeber den sachlichen Anwendungsbereich dieser

Ziffer auf Neuanlagen beschränkt habe, welche nicht in Wohnzonen selbst,

sondern in angrenzenden Landwirtschafts- oder Industriezonen errichtet würden.

Nur so ergebe die verwendete Formulierung einen Sinn.

6.2

Die Behörde sorgt dafür, dass

bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der LRV nicht entsprechen,

saniert werden und erlässt die erforderlichen Verfügungen (Art. 8 Abs. 1 und 2

LRV).

Die LRV unterscheidet grundsätzlich

zwischen neuen und bestehenden Anlagen (Art. 3 ff. und 7 ff. LRV). Als

Neuanlagen gelten auch wesentlich geänderte bestehende Anlagen (Art. 2 Abs. 4

LRV). Nach Art. 7 LRV gelten die Bestimmungen über die vorsorgliche

Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) auch für

bestehende stationäre Anlagen. Alle Anlagen müssen den anerkannten Regeln der

Lüftungstechnik entsprechen (FAT-Bericht, S. 2). Als solche gelten die

Empfehlungen der Stallklima-Norm (des Instituts für Nutztierwissenschaften der

ETHZ; Anhang 2 Ziffer 513 LRV). Die Unterschiede zwischen bestehenden und neuen

Anlagen sind somit gering, da die Bestimmungen über die vorsorgliche

Emissionsbegrenzung bei neuen und bei bestehenden Anlagen weitgehend die

gleichen sind.

Zu prüfen ist, ob die

Mindestabstandsregelung vorliegend zur Anwendung gelangt. Bei Neuanlagen der

Tierhaltung trifft dies in allen Fällen zu. Bei Änderungen, Um- oder Anbauten

bestehender Anlagen gilt es zu prüfen, ob durch die Anlage höhere oder andere

Emissionen zu erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet

wird, die eine neue Anlage verursachen würde (vgl. Art. 2 Abs. 4 LRV). Gilt

eine bauliche Änderung nicht als Neuanlage, so ist sie unter dem Gesichtswinkel

der Lufthygiene grundsätzlich auch bei Nichteinhaltung des Mindestabstands

gemäss FAT-Bericht bewilligungsfähig. Bestehende Anlagen müssen die

Mindestabstandsvorschriften von Anhang 2 Ziffer 512 LRV somit nicht unbedingt

einhalten (vgl. auch VWBES.2017.29, Ziffer II E. 3.2). Allerdings muss der

halbe Mindestabstand gewahrt bleiben, ansonsten mit übermässigen

Geruchsimmissionen in den Nachbarliegenschaften zu rechnen ist (Urteil des

Zürich Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00408 vom 21. April 2016 E. 3.2, Urteil

des Bundesgerichts 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d, vgl. auch

nachfolgend Ziffer II E. 7.1).

6.3

Die FAT-Richtlinien befassen sich

mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dienen aber auch als Hilfsmittel zur

Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht (BGE 126 II 43 E. 4a S. 45; Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001 in URP 2002 S. 97

ff. E. 2d, BGE 133 II 370 E. 6.1). Dies ist zu erwarten, wenn der halbe

Mindestabstand unterschritten ist (FAT-Bericht, S. 7). Von dieser Faustregel

ist auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten

ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d). Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers sind die FAT-Richtlinien somit auch für

bestehende Anlagen anwendbar. Wie sich sogleich zeigen wird, ist auch der

Beizug des Vernehmlassungsentwurfs zur Revision des FAT-Berichts Nr. 476

zulässig (vgl. nachfolgend Ziffer II E. 7.1).

Probandenbegehungen oder

Ausbreitungsberechnungen stellen aufwendige Verfahren dar, deren

Verhältnismässigkeit in erster Linie bei grösseren industriellen Anlagen

gegeben ist. Die FAT-Richtlinien empfehlen daher immer zuerst eine

Mindestabstandsberechnung; auch in Fällen, in denen die

Mindestabstandberechnung nicht gilt (FAT-Bericht, S. 7). Dass vorliegend eine

Berechnung des Mindestabstandes durchgeführt wurde, ist daher nicht zu

beanstanden. Die vom Beschwerdeführer geforderte Erhebung ist (zum jetzigen Zeitpunkt)

nicht erforderlich. Zukünftige ergänzende Abklärungen wie Umfragen,

Modellberechnungen oder Begehungen werden damit aber nicht per se

ausgeschlossen.

7.1

Der Mindestabtand wird auf der

Grundlage des Tierbestands (Tierart und -zahl in Grossvieheinheiten) und der

dadurch zu erwartenden Geruchsbelastung berechnet, wobei verschiedenen

Einflussfaktoren (z.B. Haltungssystem, Lüftung, Standort) mittels

Korrekturfaktoren Rechnung getragen wird. Die so berechneten Mindestabstände

dienen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gegenüber angrenzenden Bauzonen

mit Wohnnutzung (vgl. BGE 126 II 43 E. 4a S. 45); bei Wohnnutzung mit mässig

störenden Gewerbebetrieben darf der Mindestabstand um 30 % herabgesetzt werden

(FAT-Bericht 1995, S. 8 Fall 2; BGE 133 II 370 E. 6.1); zu Wohnhäusern

innerhalb der Landwirtschaftszone wird die Einhaltung des halben

Mindestabstands empfohlen (FAT-Bericht 1995, S. 8 Fall 3; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d).

Am 7. März 2005 publizierte

Agroscope/FAT Tänikon zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt (damals BUWAL)

einen Vernehmlassungsentwurf zur Revision des FAT-Berichts Nr. 476

(nachfolgend: Entwurf 2005). Dieser geht vom bisherigen Berechnungssystem aus,

führt jedoch neue Korrekturfaktoren ein und berücksichtigt neu die

Geruchsausbreitung am Standort durch Windeinflüsse und Kaltluftabfluss.

Aufgrund der starken Opposition im Vernehmlassungsverfahren wurde der Entwurf

2005.

zurückgezogen. Dennoch beeinflusste er in der Folge die kantonale Praxis,

namentlich zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen (vgl. Urteil 1C_260/2016

vom 6. Juni 2017 E. 3.6). Den kantonalen Fachbehörden sowie (je nach Kognition)

den Rechtsmittelbehörden steht ein Beurteilungsspielraum bei der Anwendung der Richtlinien

zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.8). Der

grundsätzlichen Anwendbarkeit des Entwurfs 2005 steht damit nichts entgegen.

7.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Vorinstanz sei bei der Abstandsberechnung von einem falschen Messpunkt

ausgegangen. Gemäss dem der Verfügung vom 3. Juli 2023 beiliegenden Plan sei

der Abstand zur Grenze ab dem Schnittpunkt der Gebäudediagonalen gemessen

worden. Das entspreche weder den Vorgaben des FAT-Berichts noch jenen des

Entwurfs 2005. Diesen zufolge sei der Abstand ab der nächstgelegenen

Austrittsöffnung der Abluft zu messen. Die Lüftungsöffnungen des Stalles

befänden sich, wie anlässlich des Augenscheins festgestellt, an der Westseite

desselben, womit der Abstand zur Parzellengrenze 12 m betrage. Eine übermässige

Immission sei daher selbst bei der Anwendbarkeit des FAT-Berichts zu verneinen.

Die Berechnungen im Zusammenhang mit den

Mindestabständen erfolgte durch das Amt für Umwelt (AfU). Das AfU berechnet die

Mindestabstände gestützt auf den Entwurf 2005, was nicht zu beanstanden ist

(vgl. Kapitel B des Entwurfs 2005). Der Messpunkt wurde somit korrekt

festgesetzt (vgl. Kapitel B Ziffer 5 des Entwurfs 2005). Die Einschätzung des

AfU, als fachkundige Behörde, sind auch sonst nicht in Zweifel zu ziehen (vgl.

dazu auch E. 4.7 der angefochtenen Verfügung). Der Mindestabstand von 50 %

Dispositiv

beträgt demnach 6.13 m.

7.3 Um übermässigen Geruchsimmissionen

entgegenzuwirken ist vorliegend gegenüber von Wohnbauten die Einhaltung eines

Abstandes in der Grösse des halben Mindestabstandes zu wahren. Wie das BJD in E.

4.9 der angefochtenen Verfügung korrekt festgehalten hat, kann mit der

Schafhaltung der halbe Mindestabstand gegenüber der Zonengrenze momentan aber nicht

eingehalten werden, weshalb von übermässigen Immissionen auszugehen ist. Im

Ergebnis bedeutet dies, dass die verfügte Massnahme, wonach der

Beschwerdeführer seine Schafhaltung auf den Grundstücken GB [...] Nrn. [...]

und [...] so zu sanieren hat, dass die Mindestabstände zur Zonengrenze nach

Anhang 2 Ziffer 512 LRV eingehalten werden – was dem halben Mindestabstand

entspricht – nicht zu beanstanden ist, da Anhang 2 Ziffer 512 LRV zur

Vermeidung von übermässigen Immissionen vorliegend (auch) für bestehende

Anlagen anwendbar ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

8. Das BJD verfügte, dass der

Beschwerdeführer den unbewilligten «mobilen» Pferdestall auf dem Grundstück GB [...]

Nr. [...] zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen hat

(vgl. Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Zudem wurde

verfügt, dass für eine Hobbytierhaltung mit Pferden in den bestehenden Gebäuden

bei der örtlichen Baukommission ein Baugesuch einzureichen ist, ansonsten keine

Pferde in den bestehenden Gebäuden auf den Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und

[...] gehalten werden dürfen (vgl. Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen

Verfügung). Der Beschwerdeführer hat sich vor Verwaltungsgericht hiergegen

nicht begründet zur Wehr gesetzt, obwohl die gestellten Rechtsbegehren die

Pferdehaltung mit umfassen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich (für die

Begründungspflicht vgl. voranstehend Ziffer II E. 4). Dennoch bleibt

festzuhalten, dass der Pferdestall der Baubewilligungspflicht unterliegt (vgl.

dazu namentlich das Protokoll des Augenscheins vom 17. Mai 2023 [in den

Vorakten], wonach dieser ganzjährig am gleichen Standort verbleibt und nicht

bewegt wird). Der Beschwerdeführer hat dies eingesehen und in der

Beschwerdeschrift vom 13. November 2024 selbst ausgeführt, es werde («diese

oder kommende Woche») ein Baugesuch eingereicht. Im Übrigen kann in diesem

Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des BJD in der angefochtenen

Verfügung (vgl. E. 5 ff.) verwiesen werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

9. Die in der angefochtenen Verfügung

gesetzten Fristen sind bereits verstrichen und neu festzusetzen. Vorab ist im

Zusammenhang mit der Festlegung der Sanierungsfrist festzuhalten, dass die

ordentliche Frist nicht zur Anwendung gelangt und nur (aber immerhin) eine

Frist von mindesten 30 Tagen einzuhalten ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2

lit. c LRV). Die Fristen zur Sanierung bzw. Stilllegung der Schafhaltung werden

neu auf 29. Mai 2026 festgelegt. Mit dieser Frist wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass Schafe in der Regel im Spätwinter bzw. im Frühling zur Welt

kommen und in den ersten Monaten beim Muttertier verbleiben. Die Fristen zur

Beseitigung des Pferdestalls sowie zur Einreichung eines Baugesuchs für eine

Hobbytierhaltung werden neu auf 12. Januar 2026 festgelegt. Längere

Fristen lassen sich nicht rechtfertigen. Das Verfügte kommt für den

Beschwerdeführer nicht überraschend und ihm stand die Möglichkeit offen,

bereits während des hängigen Verfahrens bzw. seit dem Schreiben des BJD vom 3. Juli

2023, in welchem u.a. das rechtliche Gehör zur Sanierungspflicht gewährt wurde

(vgl. Ziffer 5 sowie die Kurzbegründung des genannten Schreibens; in den

Vorakten) sein weiteres Vorgehen zu planen und die zugehörigen Informationen

einzuholen (so beispielweise auch im Zusammenhang mit einem Baugesuch). Zudem

ist die Beseitigung des «mobilen» Pferdestalls mit nicht allzu grossem Aufwand

verbunden.

10.1 Der Beschwerdeführer bringt vor,

die Vorinstanz sei dabei zu behaften, dass die beiden Pferde bei der Berechnung

des Mindestabstands keine Berücksichtigung finden könnten. Nachdem der

Beschwerdeführer dies vorinstanzlich bereits geltend gemacht und entsprechend

obsiegt habe, wäre dies im Rahmen der Verlegung der Prozesskosten zu

berücksichtigen gewesen. Ebenso seien die Frist zur Behebung des Zustandes zu

kurz bemessen gewesen.

Der Beschwerdeführer ist nicht zu hören,

wenn er gestützt hierauf ein Obsiegen ableiten will; er ist im vorinstanzlichen

Verfahren unterlegen. Dem BJD kommt bei der Kostenauflage ein grosser

Ermessensspielraum zu und es ist kein zwingender Grund ersichtlich,

korrigierend einzugreifen. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.

10.2 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und

Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des

Verfahrens auferlegt. Somit hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

2’500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in

selber Höhe verrechnet.

Entsprechend ist an den Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zu entrichten. Für das erstinstanzliche Verfahren

kann sowieso keine Parteientschädigung gesprochen werden (§ 37 Abs. 1 VRG). Der

Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die

beiden Verfahren ist daher abzuweisen.

Bei dem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer den durch Rechtsanwalt Theo Strausak vertretenen

Beschwerdegegnern für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese machen mit

Kostennote vom 4. Februar 2025 einen Honoraraufwand von CHF 6'675.00 (22.75

Stunden à CHF 300.00/Std.) und Auslagen von 131.60 geltend. Es liegt eine

Honorarvereinbarung mit dem verrechneten Stundenansatz vor.

Die Position «Interne Besprechung über

weiteres Vorgehen betr. aufschiebende Wirkung; AStu Akten; Briefentwurf an

Gericht» vom 25. Oktober 2024 ist nicht detailliert aufgeschlüsselt, erscheint mit

3.58 Stunden aber übersetzt. Der Aufwand ist ermessenweise um 2 Stunden zu

kürzen. Der weitere Aufwand ist ausgewiesen. Die beiden Eingaben der

Beschwerdegegner vom 30. April 2025 und vom 14. August 2025 (nach Einreichung

Kostennote) sind für das vorliegende Verfahren nicht von massgebender Relevanz

und nicht zusätzlich zu entschädigen. Der Aufwand von 20.75 Stunden (CHF 6'225.00

ausmachend) und Spesen von CHF 92.60, gesamthaft CHF 6'829.30 (inkl. MWST),

erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind

durch A.___ zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Fristen in Ziffern 4 bis 7 des

Dispositivs der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 17. September

2024 werden neu wie folgt festgelegt:

3. Die

Sanierung der Schafhaltung auf den Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und [...]

hat bis am

29. Mai 2026 zu erfolgen.

4. Wird

die Schafhaltung auf den Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und [...] nicht bis

am 29. Mai 2026 saniert, wird die Schafhaltung per 29. Mai 2026

stillgelegt.

5. A.___

hat der örtlichen Baubehörde die Sanierung resp. Stilllegung der Schafhaltung

bis am 8. Juni 2026 zu melden.

6. A.___

hat den unbewilligten «mobilen» Pferdestall auf dem Grundstück GB [...] Nr. [...]

bis am 12. Januar 2026 zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand

wiederherzustellen.

7. Für eine Hobbytierhaltung mit Pferden in

den bestehenden Gebäuden ist bis am 12. Januar 2026 bei der örtlichen

Baukommission ein Baugesuch einzureichen. Wird kein Baugesuch eingereicht, so

dürfen keine Pferde in den bestehenden Gebäuden auf den Grundstücken GB [...]

Nrn. [...] und [...] gehalten werden.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat an B.___, C.___ und D.___ für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von (total) CHF 6'829.30

(inkl. Spesen und MWST)zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder