VWBES.2024.312
Geruchsbelästigung aus Tierhaltung
23. Oktober 2025Deutsch21 min
Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b. LRV festzusetzen und den Parteien anschliessend
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Moritz
Gall,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
2. B.___
3. C.___
4. D.___
Beschwerdegegner
2 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Theo Strausak,
Beschwerdegegner
betreffend Geruchsbelästigung
aus Tierhaltung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ ist Eigentümer von GB [...] Nr.
[...]. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 liess er Anzeige beim Bau- und
Justizdepartement (nachfolgend BJD) im Zusammenhang mit der Tierhaltung auf den
Nachbargrundstücken einreichen. Er machte eine Geruchs- und Lärmbelästigung
geltend.
Eigentümer der Nachbarparzellen GB [...]
Nr. [...] und Nr. [...] ist A.___. GB [...] Nr. [...] liegt in der
Landwirtschaftszone. GB [...] Nr. [...] liegt in der Reservezone (überlagert
mit der Ortsbildschutzzone «Ortskern»). Land, das bisher keiner Nutzungszone
zugewiesen ist, untersteht den Regeln der Landwirtschaftszone nach § 155 Abs. 4
des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1). Die Scheune, der Schafstall und
der Geräteunterstand sind allesamt bewilligt. Nicht bewilligt sind der
Pferdestall und die Schafhaltung.
2. Anlässlich des Augenscheins vom 17.
Mai 2023 stellte das BJD fest, dass auf den Parzellen von A.___ ca. 55 Schafe
gehalten werden und sich auf der Parzelle GB [...] Nr. [...] ein «mobiler»
Pferdestall befindet, in dem zwei Pferde gehalten werden.
3. Am 17. September 2024 erliess das BJD
folgende Verfügung:
1. Die Anträge von A.___ werden abgewiesen.
2. A.___ hat seine Schafhaltung auf den
Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und [...] zu sanieren, so dass die
Mindestabstände zur Zonengrenze nach Anhang 2 Ziffer 512 LRV eingehalten werden
können.
3. Die Sanierung der Schafhaltung auf den
Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und [...] hat bis am 31. Oktober 2024
zu erfolgen.
4. Wir die Schafhaltung auf den
Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und [...] nicht bis am 31. Oktober 2024
saniert, wird die Schafhaltung per 31. Oktober 2024 stillgelegt.
5. A.___ hat der örtlichen Baubehörde die
Sanierung resp. Stilllegung der Schafhaltung bis am 8. November 2024 zu
melden.
6. A.___ hat den unbewilligten «mobilen»
Pferdestall auf dem Grundstück GB [...] Nr. [...] bis am 31. Oktober 2024
zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
7. Für eine Hobbytierhaltung mit Pferden in
den bestehenden Gebäuden ist bis am 31. Oktober 2024 bei der örtlichen
Baukommission ein Baugesuch einzureichen. Wird kein Baugesuch eingereicht, so
dürfen keine Pferde in den bestehenden Gebäuden auf den Grundstücken GB [...]
Nrn. [...] und [...] gehalten werden.
8. Die örtliche Baubehörde hat die
Einhaltung der Fristen zu kontrollieren.
9. A.___ hat eine Gebühr von Fr. 2'000.00
zu bezahlen.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Advokat Moritz Gall (nachfolgend Beschwerdeführer), mit
Schreiben vom 30. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 17. September
2024 vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Sache in
Gutheissung der Beschwerde zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück
zu weisen mit der Weisung, dass das Mass der Immissionen im Rahmen einer
Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b. LRV festzusetzen und den Parteien anschliessend
Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren sei.
3. (…)
4. Unter o/e Kostenfolge.
5. B.___, C.___ und D.___, alle
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak (nachfolgend Beschwerdegegner), stellten
mit Eingabe vom 4. November 2024 folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass der
angefochtenen Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 17. September 2024
keine aufschiebende Wirkung zukommt.
2. Evtl. sei Ziff. 6 der angefochtenen
Verfügung betreffend «mobilem» Pferdestall die aufschiebende Wirkung nicht zu
erteilen.
6. Mit Eingabe vom 13. November 2024
reichte der Beschwerdeführer eine ausführliche Beschwerdebegründung ein; mit
Schreiben vom 19. November 2024 beantragte er die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung.
7. Die Beschwerdegegner reichten am 5.
Dezember 2024 eine Beschwerdeantwort ein und stellten folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei unter Kostenfolge
abzuweisen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu entziehen.
3. Evtl. sei Ziff. 6 der angefochtenen
Verfügung betreffend «mobilem» Pferdestall die aufschiebende Wirkung zu
entziehen.
8. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 6. Januar 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl.
Ziffer 3 der Verfügung sowie die zugehörige Kurzbegründung).
9. Mit Replik vom 18. Dezember 2024 nahm
der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024.
10. Das BJD schloss mit Stellungnahme
vom 23. Dezember 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und
beantragte, die Baukommission sei in das Verfahren miteinzubeziehen.
11. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025
verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung weiterer Bemerkungen.
12. Am 4. Februar 2025 reichten die
Beschwerdegegner eine Stellungnahme und am 30. April 2025 eine weitere Eingabe
ein.
13. Mit Replik vom 16. Mai 2025 nahm der
Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe vom 30. April 2025.
14. Mit Schreiben vom 14. August 2025 reichten
die Beschwerdegegner eine Eingabe ein.
15. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Überdies kann auch Unangemessenheit
geltend gemacht werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.
Die Beschwerdegegner beantragten die
Durchführung eines Augenscheins. Zudem beantragten sie die Befragung von [...]
(Mieter) sowie der Vize-Gemeindepräsidentin [...]. Diese könnten die
Geruchsimmissionen bestätigen.
Die Sache ist anhand der Akten
hinreichend dokumentiert und spruchreif. Von einem Augenschein sind keine
weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins
wird abgewiesen. Des Weiteren erweist sich der Antrag auf Einvernahme der
Zeugen als überflüssig; aus der Befragung von Zeugen sind keine Beweise von
massgebender Relevanz zu erwarten. Der Antrag der Beschwerdeführerin, [...] und
[...] als Zeugen zu befragen, ist deshalb abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer muss anhand der
Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus seiner
Sicht falsch ist. Er setzt sich im vorliegenden Verfahren jedoch teilweise
nicht vertieft mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Wo er dies
unterlässt, verkommen seine Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem
Rügeprinzip nicht zu genügen vermag. Auf ungenügend begründete Rügen oder
allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im
vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
5.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die
vorinstanzliche Gleichstellung einer Tierhaltung mit einer stationären Anlage;
auch wenn dies im Widerspruch zur gängigen Praxis stehe. Art. 7 Abs. 7 USG
qualifiziere Anlagen als Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste
Einrichtungen sowie Terrainveränderungen, wobei Geräte, Maschinen, Fahrzeuge,
Schiffe und Luftfahrzeuge den Anlagen gleichgestellt würden. Nicht erwähnt und
nicht unter den Anlagebegriff zu subsumieren sei im Geltungsbereich des USG
dagegen die Tierhaltung. Die LRV ihrerseits qualifiziere den Begriff der
stationären Anlage in Art. 2 Abs. 1 enger als das USG, wobei die Tierhaltung
auch hier nicht erwähnt werde. Diese Klarstellung sei relevant, weil die
Emissionen bei der Tierhaltung nicht durch die Anlage selbst, sondern die
gehaltenen Tiere entständen. Vergleichbar sei dies mit den in Art. 2 Abs. 1
lit. d LRV erwähnten Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln
und als Abluft in die Umwelt abgäben. Diese würden vom Gesetz speziell erwähnt,
obwohl sie für sich genommen als Gerät oder Maschine bereits unter Art. 2 Abs.
1.
lit. c LRV subsumiert werden könnten. Dass dies nicht möglich sei, hänge
damit zusammen, dass die Emission auch hier nicht durch die Lüftungsanlage
selbst verursacht würde. Umgelegt auf die Tierhaltung bedeute dies, dass der
Gesetzgeber in Analogie zu Art. 2 Abs. 1 lit. d LRV eine Bestimmung hätte
vorsehen müssen, gemäss welcher die Tierhaltung per se als Anlage zu
qualifizieren sei. Dies sei unterlassen worden; mit Blick auf die zitierte
Sonderregelung sei von einem qualifizierten Schweigen auszugehen.
5.2
Zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz die Tierhaltung zu Recht als stationäre Anlage im Sinne
des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) qualifiziert hat und ob die
Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) zur Anwendung gelangt.
Gemäss Art. 7 Abs. 7 USG gelten u.a.
Bauten als Anlagen. Nach Art. 2 Abs. 1 lit a LRV gelten Bauten und andere
ortsfeste Einrichtungen als stationäre Anlagen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist auch ein Stall als Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG
und Art. 2 Abs. 1 lit. a LRV zu qualifizieren. Der Betrieb der Anlage erzeugt
unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Ein
Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass gestützt auf die vorliegend
zu beurteilenden Tierhaltung in der Landwirtschaftszone ohne Weiteres von einer
Tierhaltungsanlage und damit von einer stationären Anlage im Sinne der LRV
auszugehen ist (vgl. nebst vielen: Urteil des Bundesgerichts 1A.237/2006 vom 7.
September 2007). Die vom Beschwerdeführer herangezogene Auslegung des USG und
der LRV ist unbehelflich (vgl. auch nachfolgend Ziffer II E. 5.3 ff.). Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, vorliegend gehe es nicht um den Betrieb
einer Anlage, sondern um die Beurteilung einer Tierhaltung, ist ihm nicht zu
folgen.
5.3
Gemäss USG sind
Luftverunreinigungen, die nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören, unzulässig (Art. 14
lit. b USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder
zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Nach
Art. 3 LRV müssen stationäre Anlagen in Bezug auf die Luftbelastung die in den
Anhängen zur LRV festgelegten Anforderungen erfüllen. Ziffer 512 in Anhang 2
zur LRV legt für die bäuerliche Tierhaltung Folgendes fest: Bei der Errichtung
von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung
erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als
solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen
Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).
Als Grundlage für die Anwendung von Ziffer 512 des Anhangs 2 zur LRV ist der
Ende 1995 neu herausgegebene FAT-Bericht Nr. 476 (Mindestabstände von
Tierhaltungsanlagen, Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe) anzuwenden.
6.1
Sodann bringt der Beschwerdeführer
vor, nach Ziffer 512 des Anhangs 2 zur LRV müssten die nach den anerkannten
Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände bei der Errichtung von
Anlagen eingehalten werden. Hinsichtlich bereits bestehender Anlagen definiere
die genannte Ziffer hingegen keine Anforderungen, womit diese vorliegend ebenso
wenig zur Anwendung gelangen könne, wie der zugehörige Verweis auf die
Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und
Landtechnik. Dies ergebe sich nicht nur aus der grammatikalischen Auslegung von
Ziffer 512, sondern auch aus dem systematischen Vergleich derselben mit den
übrigen Regelungsinhalten des Anhangs 2. Betreffend keine andere Anlageart
werde eine Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden Anlagen vorgenommen.
Der Gesetzgeber habe die auf Neuanlagen beschränkte Anwendbarkeit von Ziffer
512.
direkt beabsichtigt und bestehende Anlagen dem sachlichen Anwendungsbereich
entzogen. Unterstrichen werde dies durch den Wortlaut von Ziffer 513 des Anhang
2.
zur LRV. Die dort definierten Anforderungen gälten für sämtliche
Lüftungsanlagen, womit sich der Gesetzgeber der Unterscheidung zwischen neuen
und bestehenden Anlagen sehr wohl bewusst gewesen sei. Das Nichterwähnen von
bestehenden Anlagen in Ziffer 512 sei nicht auf ein Versehen zurückzuführen.
Zum selben Ergebnis führe auch der weitere Wortlaut dieser Ziffer, gemäss
welchem die Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten seien. Auch hieraus
werde ersichtlich, dass der Gesetzgeber den sachlichen Anwendungsbereich dieser
Ziffer auf Neuanlagen beschränkt habe, welche nicht in Wohnzonen selbst,
sondern in angrenzenden Landwirtschafts- oder Industriezonen errichtet würden.
Nur so ergebe die verwendete Formulierung einen Sinn.
6.2
Die Behörde sorgt dafür, dass
bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der LRV nicht entsprechen,
saniert werden und erlässt die erforderlichen Verfügungen (Art. 8 Abs. 1 und 2
LRV).
Die LRV unterscheidet grundsätzlich
zwischen neuen und bestehenden Anlagen (Art. 3 ff. und 7 ff. LRV). Als
Neuanlagen gelten auch wesentlich geänderte bestehende Anlagen (Art. 2 Abs. 4
LRV). Nach Art. 7 LRV gelten die Bestimmungen über die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) auch für
bestehende stationäre Anlagen. Alle Anlagen müssen den anerkannten Regeln der
Lüftungstechnik entsprechen (FAT-Bericht, S. 2). Als solche gelten die
Empfehlungen der Stallklima-Norm (des Instituts für Nutztierwissenschaften der
ETHZ; Anhang 2 Ziffer 513 LRV). Die Unterschiede zwischen bestehenden und neuen
Anlagen sind somit gering, da die Bestimmungen über die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung bei neuen und bei bestehenden Anlagen weitgehend die
gleichen sind.
Zu prüfen ist, ob die
Mindestabstandsregelung vorliegend zur Anwendung gelangt. Bei Neuanlagen der
Tierhaltung trifft dies in allen Fällen zu. Bei Änderungen, Um- oder Anbauten
bestehender Anlagen gilt es zu prüfen, ob durch die Anlage höhere oder andere
Emissionen zu erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet
wird, die eine neue Anlage verursachen würde (vgl. Art. 2 Abs. 4 LRV). Gilt
eine bauliche Änderung nicht als Neuanlage, so ist sie unter dem Gesichtswinkel
der Lufthygiene grundsätzlich auch bei Nichteinhaltung des Mindestabstands
gemäss FAT-Bericht bewilligungsfähig. Bestehende Anlagen müssen die
Mindestabstandsvorschriften von Anhang 2 Ziffer 512 LRV somit nicht unbedingt
einhalten (vgl. auch VWBES.2017.29, Ziffer II E. 3.2). Allerdings muss der
halbe Mindestabstand gewahrt bleiben, ansonsten mit übermässigen
Geruchsimmissionen in den Nachbarliegenschaften zu rechnen ist (Urteil des
Zürich Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00408 vom 21. April 2016 E. 3.2, Urteil
des Bundesgerichts 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d, vgl. auch
nachfolgend Ziffer II E. 7.1).
6.3
Die FAT-Richtlinien befassen sich
mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dienen aber auch als Hilfsmittel zur
Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht (BGE 126 II 43 E. 4a S. 45; Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001 in URP 2002 S. 97
ff. E. 2d, BGE 133 II 370 E. 6.1). Dies ist zu erwarten, wenn der halbe
Mindestabstand unterschritten ist (FAT-Bericht, S. 7). Von dieser Faustregel
ist auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten
ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d). Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers sind die FAT-Richtlinien somit auch für
bestehende Anlagen anwendbar. Wie sich sogleich zeigen wird, ist auch der
Beizug des Vernehmlassungsentwurfs zur Revision des FAT-Berichts Nr. 476
zulässig (vgl. nachfolgend Ziffer II E. 7.1).
Probandenbegehungen oder
Ausbreitungsberechnungen stellen aufwendige Verfahren dar, deren
Verhältnismässigkeit in erster Linie bei grösseren industriellen Anlagen
gegeben ist. Die FAT-Richtlinien empfehlen daher immer zuerst eine
Mindestabstandsberechnung; auch in Fällen, in denen die
Mindestabstandberechnung nicht gilt (FAT-Bericht, S. 7). Dass vorliegend eine
Berechnung des Mindestabstandes durchgeführt wurde, ist daher nicht zu
beanstanden. Die vom Beschwerdeführer geforderte Erhebung ist (zum jetzigen Zeitpunkt)
nicht erforderlich. Zukünftige ergänzende Abklärungen wie Umfragen,
Modellberechnungen oder Begehungen werden damit aber nicht per se
ausgeschlossen.
7.1
Der Mindestabtand wird auf der
Grundlage des Tierbestands (Tierart und -zahl in Grossvieheinheiten) und der
dadurch zu erwartenden Geruchsbelastung berechnet, wobei verschiedenen
Einflussfaktoren (z.B. Haltungssystem, Lüftung, Standort) mittels
Korrekturfaktoren Rechnung getragen wird. Die so berechneten Mindestabstände
dienen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gegenüber angrenzenden Bauzonen
mit Wohnnutzung (vgl. BGE 126 II 43 E. 4a S. 45); bei Wohnnutzung mit mässig
störenden Gewerbebetrieben darf der Mindestabstand um 30 % herabgesetzt werden
(FAT-Bericht 1995, S. 8 Fall 2; BGE 133 II 370 E. 6.1); zu Wohnhäusern
innerhalb der Landwirtschaftszone wird die Einhaltung des halben
Mindestabstands empfohlen (FAT-Bericht 1995, S. 8 Fall 3; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d).
Am 7. März 2005 publizierte
Agroscope/FAT Tänikon zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt (damals BUWAL)
einen Vernehmlassungsentwurf zur Revision des FAT-Berichts Nr. 476
(nachfolgend: Entwurf 2005). Dieser geht vom bisherigen Berechnungssystem aus,
führt jedoch neue Korrekturfaktoren ein und berücksichtigt neu die
Geruchsausbreitung am Standort durch Windeinflüsse und Kaltluftabfluss.
Aufgrund der starken Opposition im Vernehmlassungsverfahren wurde der Entwurf
2005.
zurückgezogen. Dennoch beeinflusste er in der Folge die kantonale Praxis,
namentlich zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen (vgl. Urteil 1C_260/2016
vom 6. Juni 2017 E. 3.6). Den kantonalen Fachbehörden sowie (je nach Kognition)
den Rechtsmittelbehörden steht ein Beurteilungsspielraum bei der Anwendung der Richtlinien
zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.8). Der
grundsätzlichen Anwendbarkeit des Entwurfs 2005 steht damit nichts entgegen.
7.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Vorinstanz sei bei der Abstandsberechnung von einem falschen Messpunkt
ausgegangen. Gemäss dem der Verfügung vom 3. Juli 2023 beiliegenden Plan sei
der Abstand zur Grenze ab dem Schnittpunkt der Gebäudediagonalen gemessen
worden. Das entspreche weder den Vorgaben des FAT-Berichts noch jenen des
Entwurfs 2005. Diesen zufolge sei der Abstand ab der nächstgelegenen
Austrittsöffnung der Abluft zu messen. Die Lüftungsöffnungen des Stalles
befänden sich, wie anlässlich des Augenscheins festgestellt, an der Westseite
desselben, womit der Abstand zur Parzellengrenze 12 m betrage. Eine übermässige
Immission sei daher selbst bei der Anwendbarkeit des FAT-Berichts zu verneinen.
Die Berechnungen im Zusammenhang mit den
Mindestabständen erfolgte durch das Amt für Umwelt (AfU). Das AfU berechnet die
Mindestabstände gestützt auf den Entwurf 2005, was nicht zu beanstanden ist
(vgl. Kapitel B des Entwurfs 2005). Der Messpunkt wurde somit korrekt
festgesetzt (vgl. Kapitel B Ziffer 5 des Entwurfs 2005). Die Einschätzung des
AfU, als fachkundige Behörde, sind auch sonst nicht in Zweifel zu ziehen (vgl.
dazu auch E. 4.7 der angefochtenen Verfügung). Der Mindestabstand von 50 %
Dispositiv
beträgt demnach 6.13 m.
7.3 Um übermässigen Geruchsimmissionen
entgegenzuwirken ist vorliegend gegenüber von Wohnbauten die Einhaltung eines
Abstandes in der Grösse des halben Mindestabstandes zu wahren. Wie das BJD in E.
4.9 der angefochtenen Verfügung korrekt festgehalten hat, kann mit der
Schafhaltung der halbe Mindestabstand gegenüber der Zonengrenze momentan aber nicht
eingehalten werden, weshalb von übermässigen Immissionen auszugehen ist. Im
Ergebnis bedeutet dies, dass die verfügte Massnahme, wonach der
Beschwerdeführer seine Schafhaltung auf den Grundstücken GB [...] Nrn. [...]
und [...] so zu sanieren hat, dass die Mindestabstände zur Zonengrenze nach
Anhang 2 Ziffer 512 LRV eingehalten werden – was dem halben Mindestabstand
entspricht – nicht zu beanstanden ist, da Anhang 2 Ziffer 512 LRV zur
Vermeidung von übermässigen Immissionen vorliegend (auch) für bestehende
Anlagen anwendbar ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
8. Das BJD verfügte, dass der
Beschwerdeführer den unbewilligten «mobilen» Pferdestall auf dem Grundstück GB [...]
Nr. [...] zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen hat
(vgl. Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Zudem wurde
verfügt, dass für eine Hobbytierhaltung mit Pferden in den bestehenden Gebäuden
bei der örtlichen Baukommission ein Baugesuch einzureichen ist, ansonsten keine
Pferde in den bestehenden Gebäuden auf den Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und
[...] gehalten werden dürfen (vgl. Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung). Der Beschwerdeführer hat sich vor Verwaltungsgericht hiergegen
nicht begründet zur Wehr gesetzt, obwohl die gestellten Rechtsbegehren die
Pferdehaltung mit umfassen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich (für die
Begründungspflicht vgl. voranstehend Ziffer II E. 4). Dennoch bleibt
festzuhalten, dass der Pferdestall der Baubewilligungspflicht unterliegt (vgl.
dazu namentlich das Protokoll des Augenscheins vom 17. Mai 2023 [in den
Vorakten], wonach dieser ganzjährig am gleichen Standort verbleibt und nicht
bewegt wird). Der Beschwerdeführer hat dies eingesehen und in der
Beschwerdeschrift vom 13. November 2024 selbst ausgeführt, es werde («diese
oder kommende Woche») ein Baugesuch eingereicht. Im Übrigen kann in diesem
Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des BJD in der angefochtenen
Verfügung (vgl. E. 5 ff.) verwiesen werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
9. Die in der angefochtenen Verfügung
gesetzten Fristen sind bereits verstrichen und neu festzusetzen. Vorab ist im
Zusammenhang mit der Festlegung der Sanierungsfrist festzuhalten, dass die
ordentliche Frist nicht zur Anwendung gelangt und nur (aber immerhin) eine
Frist von mindesten 30 Tagen einzuhalten ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2
lit. c LRV). Die Fristen zur Sanierung bzw. Stilllegung der Schafhaltung werden
neu auf 29. Mai 2026 festgelegt. Mit dieser Frist wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass Schafe in der Regel im Spätwinter bzw. im Frühling zur Welt
kommen und in den ersten Monaten beim Muttertier verbleiben. Die Fristen zur
Beseitigung des Pferdestalls sowie zur Einreichung eines Baugesuchs für eine
Hobbytierhaltung werden neu auf 12. Januar 2026 festgelegt. Längere
Fristen lassen sich nicht rechtfertigen. Das Verfügte kommt für den
Beschwerdeführer nicht überraschend und ihm stand die Möglichkeit offen,
bereits während des hängigen Verfahrens bzw. seit dem Schreiben des BJD vom 3. Juli
2023, in welchem u.a. das rechtliche Gehör zur Sanierungspflicht gewährt wurde
(vgl. Ziffer 5 sowie die Kurzbegründung des genannten Schreibens; in den
Vorakten) sein weiteres Vorgehen zu planen und die zugehörigen Informationen
einzuholen (so beispielweise auch im Zusammenhang mit einem Baugesuch). Zudem
ist die Beseitigung des «mobilen» Pferdestalls mit nicht allzu grossem Aufwand
verbunden.
10.1 Der Beschwerdeführer bringt vor,
die Vorinstanz sei dabei zu behaften, dass die beiden Pferde bei der Berechnung
des Mindestabstands keine Berücksichtigung finden könnten. Nachdem der
Beschwerdeführer dies vorinstanzlich bereits geltend gemacht und entsprechend
obsiegt habe, wäre dies im Rahmen der Verlegung der Prozesskosten zu
berücksichtigen gewesen. Ebenso seien die Frist zur Behebung des Zustandes zu
kurz bemessen gewesen.
Der Beschwerdeführer ist nicht zu hören,
wenn er gestützt hierauf ein Obsiegen ableiten will; er ist im vorinstanzlichen
Verfahren unterlegen. Dem BJD kommt bei der Kostenauflage ein grosser
Ermessensspielraum zu und es ist kein zwingender Grund ersichtlich,
korrigierend einzugreifen. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.
10.2 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und
Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des
Verfahrens auferlegt. Somit hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
2’500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in
selber Höhe verrechnet.
Entsprechend ist an den Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zu entrichten. Für das erstinstanzliche Verfahren
kann sowieso keine Parteientschädigung gesprochen werden (§ 37 Abs. 1 VRG). Der
Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die
beiden Verfahren ist daher abzuweisen.
Bei dem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer den durch Rechtsanwalt Theo Strausak vertretenen
Beschwerdegegnern für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese machen mit
Kostennote vom 4. Februar 2025 einen Honoraraufwand von CHF 6'675.00 (22.75
Stunden à CHF 300.00/Std.) und Auslagen von 131.60 geltend. Es liegt eine
Honorarvereinbarung mit dem verrechneten Stundenansatz vor.
Die Position «Interne Besprechung über
weiteres Vorgehen betr. aufschiebende Wirkung; AStu Akten; Briefentwurf an
Gericht» vom 25. Oktober 2024 ist nicht detailliert aufgeschlüsselt, erscheint mit
3.58 Stunden aber übersetzt. Der Aufwand ist ermessenweise um 2 Stunden zu
kürzen. Der weitere Aufwand ist ausgewiesen. Die beiden Eingaben der
Beschwerdegegner vom 30. April 2025 und vom 14. August 2025 (nach Einreichung
Kostennote) sind für das vorliegende Verfahren nicht von massgebender Relevanz
und nicht zusätzlich zu entschädigen. Der Aufwand von 20.75 Stunden (CHF 6'225.00
ausmachend) und Spesen von CHF 92.60, gesamthaft CHF 6'829.30 (inkl. MWST),
erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind
durch A.___ zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Fristen in Ziffern 4 bis 7 des
Dispositivs der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 17. September
2024 werden neu wie folgt festgelegt:
3. Die
Sanierung der Schafhaltung auf den Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und [...]
hat bis am
29. Mai 2026 zu erfolgen.
4. Wird
die Schafhaltung auf den Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und [...] nicht bis
am 29. Mai 2026 saniert, wird die Schafhaltung per 29. Mai 2026
stillgelegt.
5. A.___
hat der örtlichen Baubehörde die Sanierung resp. Stilllegung der Schafhaltung
bis am 8. Juni 2026 zu melden.
6. A.___
hat den unbewilligten «mobilen» Pferdestall auf dem Grundstück GB [...] Nr. [...]
bis am 12. Januar 2026 zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen.
7. Für eine Hobbytierhaltung mit Pferden in
den bestehenden Gebäuden ist bis am 12. Januar 2026 bei der örtlichen
Baukommission ein Baugesuch einzureichen. Wird kein Baugesuch eingereicht, so
dürfen keine Pferde in den bestehenden Gebäuden auf den Grundstücken GB [...]
Nrn. [...] und [...] gehalten werden.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat an B.___, C.___ und D.___ für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von (total) CHF 6'829.30
(inkl. Spesen und MWST)zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder