VWBES.2024.318
Niederlassungsbewilligung
24. Januar 2025Deutsch10 min
das Migrationsamt um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1981, nachfolgend:
Beschwerdeführer) reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und erhielt
aufgrund der Anerkennung als Flüchtling am 24. Juni 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihm in der Folge
jeweils verlängert. Mit Gesuch vom 23. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer
das Migrationsamt um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt
lehnte das Gesuch mit formlosem Entscheid vom 1. April 2020 ab und verlängerte
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers um zwei Jahre. Nachdem der
Beschwerdeführer auf Ersuchen hin am 23. November 2020 vom Migrationsamt
eine beschwerdefähige Verfügung erhielt, erhob der Beschwerdeführer gegen die
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nachdem
das Verwaltungsgericht am 15. März 2021 aufgrund der ausbleibenden Zahlung
des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde eintrat, zog der
Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid vor Bundesgericht. In der Folge zog
der Beschwerdeführer die Beschwerde vor Bundesgericht zurück.
2. Mit Entscheid vom 17. Februar 2022
wurde der Beschwerdeführer vom Staatssekretariat für Migration (SEM) als
staatenlos anerkannt.
3. Mit Gesuch vom 5. März 2022 ersuchte
der Beschwerdeführer erneut um vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, welches das Migrationsamt erneut aufgrund des
Sozialhilfebezuges abwies. Wiederum erhob der Beschwerdeführer
Verwaltungsgerichtbeschwerde, woraufhin das Verwaltungsgericht am 5. Dezember
2022 auf die Beschwerde erneut nicht eintrat. Ebenfalls trat das Bundesgericht
auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein.
4. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023
ersuchte der Beschwerdeführer abermals um vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
lehnte das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit
Verfügung vom 1. Oktober 2024 ab.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
3. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 1. Oktober 2024. Zudem ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Folge reichte der
Beschwerdeführer diverse Eingaben ein, letztmals am 11. Januar 2025.
7. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe
vom 31. Oktober 2024 namens des Departements des Innern auf Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
8. Mit Verfügung vom 14. und 16. Oktober
2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein ausgefülltes Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege inkl. sämtlicher erforderlicher Belege
einzureichen. Ferner wurde er darauf hingewiesen, er habe um die Mandatierung
eines Rechtsvertreters selbst besorgt zu sein.
9. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024
wurde auf die Einforderung weiterer Belege zur Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege vorläufig verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 34 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung
erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben
und sie während der letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62
oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c).
Gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die
Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie
die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs 2 lit. b und c erfüllen und sich gut
in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. Die
Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden,
wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 34 Abs. 3 AIG).
2.2
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann
die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die
Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz
widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die
sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
2.3
Nach Ziffer 3.5.4.3 der Weisungen
und Erläuterungen, I. Ausländerbereich, des SEM (Stand 1. Januar 2025) richtet
sich bei anerkannten Staatenlosen im Sinne des Übereinkommens über die
Rechtstellung der Staatenlosen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach
Art. 34 AIG. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Die Aufenthalte während des Asylverfahrens, während einer vorläufigen Aufnahme
oder im Rahmen einer humanitären Aktion werden nicht mitgezählt.
2.4
Das Stellen eines neuen Gesuchs darf
grundsätzlich nicht dazu dienen, rechtskr.tige Entscheide immer wieder infrage
zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur verpflichtet
auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Informationen des Migrationsamtes über seinen Sozialhilfebezug seien ungenau
und spiegelten nicht das vollständige Bild wider. Er fordere eine
chronologische Darstellung der erhaltenen Unterstützung unter Berücksichtigung
der Corona-Pandemie. Er habe vier Empfehlungsschreiben von Schweizer Freunden
eingereicht, welche seinen Antrag auf die Niederlassungsbewilligung
unterstützen würden. Diese hätte das Migrationsamt ignoriert. Er könne eine
aussergewöhnliche Bemühung hinsichtlich der gesellschaftlichen und beruflichen
Integration vorweisen.
3.2
Das Migrationsamt verweist in seinem
Entscheid auf den erfolgten Sozialhilfebezug durch den Beschwerdeführer.
Aufgrund der aktuellen Erwerbslosigkeit seit Januar 2024 und dem Restanspruch auf
Arbeitslosentaggeld bis 31. Dezember 2025 könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer eine neue Stelle finden werde und zukünftig nicht mehr
sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse.
4.1
Der Beschwerdeführer reiste am 25.
März 2014 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Notabene hat er aus eigenem
Willen am 25. Januar 2022 die Staatenlosigkeit beantragt (AS 305, 359), was er
wiederholt zu verkennen scheint. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung. Die erneut vorgebrachten unsubstantiierten
Vorwürfe der Sklaverei, Diskriminierung, u.Ä. sind nicht zu hören, zumal das
Verwaltungsgericht bereits im Urteil VWBES.2024.194 auf die haltlosen Vorwürfe
des Beschwerdeführers eingegangen ist. Dass der Beschwerdeführer den Entscheid
VWBS.2024.194 im vorliegenden Verfahren erneut monieren will, geht nicht an,
zumal es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um ein Beschwerdeverfahren in
dieser Sache handelt und der Beschwerdeführer bereits erfolglos Beschwerde beim
Bundesgericht geführt hat.
4.2
Der Beschwerdeführer ist seit dem
24.
Juni 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Der mögliche Zeitpunkt
zur Prüfung einer ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 lit. a AIG fällt somit auf den 23. Juni 2025. Wichtige
Gründe für eine Erteilung nach kürzerem Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 3 AIG
bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Diese sind auch nicht ersichtlich.
Gemäss den Akten arbeitete der Beschwerdeführer während seines hiesigen
Aufenthaltes in einer ersten Phase von ca. Februar 2015 bis September 2017
zeitweise studienbegleitend als Business Development Officer und sodann
überwiegend als Trainee bei verschiedenen Arbeitgebern, wobei seine
Arbeitseinsätze jeweils befristet erfolgten. Die Arbeitseinsätze datieren
gemäss seinem Lebenslauf vom August 2018 bis Januar 2019, Oktober 2019 bis März
2021, April 2021 bis Juni 2021, Juli 2021 bis September 2021, Februar 2022 bis
September 2022 (AS 514-516). Sein letzter Arbeitseinsatz erfolgte wiederum
als Trainee bei der [...] und dauerte vom 15. Februar 2023 bis am
31.
Dezember 2023 (AS 565-566). Der Beschwerdeführer arbeitete somit
überwiegend befristet, weshalb er sozialhilferechtlich unterstützt werden
musste. Der Beschwerdeführer bezog vom 1. November 2015 bis am 28. Februar 2022
(AS 425-445) und ab dem 1. November 2022 bis am 28. Februar 2023 (AS 487)
Sozialhilfe von bisher insgesamt CHF 140'465.59 (AS 547). Der Beschwerdeführer
Dispositiv
konnte sich demnach – trotz abgeschlossenem Masterabschluss – nicht nachhaltig
auf dem hiesigen Arbeitsmarkt beruflich integrieren und für seinen Lebensunterhalt
eigenständig aufkommen. Dass die fehlende Anstellung des Beschwerdeführers auf
Diskriminierung basiert, kann ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer
keine überzeugenden Gründe resp. Vorfälle ins Recht legen kann. Eine
überdurchschnittliche wirtschaftliche Integration, welche für den vorzeitigen
Erhalt einer Niederlassungsbewilligung relevant ist, kann der Beschwerdeführer
nicht vorbringen. Zudem liegt aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Widerrufsgrund
nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor, wodurch er auch die Voraussetzungen nach
Art. 34 Abs. 4 AIG für eine vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt. Seit dem 1. Januar 2024 ist der
Beschwerdeführer wiederum erwerbslos und erhält deshalb Arbeitslosentaggelder bis
am 31. Dezember 2025. Indem der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr
keiner Arbeit mehr nachgeht, ist ein erneuter Sozialhilfebezug höchstwahrscheinlich.
Die Schreiben von Freunden (AS 618-620, 623) sind als Parteibehauptungen
zu werten und vermögen die Tatsache der anhaltenden Erwerbslosigkeit und die
hohe Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sozialhilfebezugs nicht zu entkräften.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer keine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.1 Nach § 39ter i.V.m. § 76
des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) kann
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn das Verfahren nicht als
aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet.
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_152/2024 vom 27. März 2024 E. 2.3. ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer ersuchte
bereits wiederholt erfolglos um eine vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Seine (finanzielle) Situation hinsichtlich des
Sozialhilfebezugs und Erwerbslosigkeit blieb dabei gleich. Aufgrund der
langanhaltenden Arbeitslosigkeit und im Wissen darum, aufgrund des
Sozialhilfebezuges die Voraussetzungen der vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht zu erfüllen, konnte der Beschwerdeführer nicht
damit rechnen, vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Zumal er
auch vor Verwaltungsgericht keine Besserung der Situation anhand einer
Erwerbsaufnahme geltend machen konnte, erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Bei
diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_93/2025 vom 10.
März 2025 nicht ein.