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Entscheid

VWBES.2024.318

Niederlassungsbewilligung

24. Januar 2025Deutsch10 min

das Migrationsamt um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1981, nachfolgend:

Beschwerdeführer) reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und erhielt

aufgrund der Anerkennung als Flüchtling am 24. Juni 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihm in der Folge

jeweils verlängert. Mit Gesuch vom 23. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer

das Migrationsamt um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt

lehnte das Gesuch mit formlosem Entscheid vom 1. April 2020 ab und verlängerte

die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers um zwei Jahre. Nachdem der

Beschwerdeführer auf Ersuchen hin am 23. November 2020 vom Migrationsamt

eine beschwerdefähige Verfügung erhielt, erhob der Beschwerdeführer gegen die

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nachdem

das Verwaltungsgericht am 15. März 2021 aufgrund der ausbleibenden Zahlung

des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde eintrat, zog der

Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid vor Bundesgericht. In der Folge zog

der Beschwerdeführer die Beschwerde vor Bundesgericht zurück.

2. Mit Entscheid vom 17. Februar 2022

wurde der Beschwerdeführer vom Staatssekretariat für Migration (SEM) als

staatenlos anerkannt.

3. Mit Gesuch vom 5. März 2022 ersuchte

der Beschwerdeführer erneut um vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, welches das Migrationsamt erneut aufgrund des

Sozialhilfebezuges abwies. Wiederum erhob der Beschwerdeführer

Verwaltungsgerichtbeschwerde, woraufhin das Verwaltungsgericht am 5. Dezember

2022 auf die Beschwerde erneut nicht eintrat. Ebenfalls trat das Bundesgericht

auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein.

4. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023

ersuchte der Beschwerdeführer abermals um vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

lehnte das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit

Verfügung vom 1. Oktober 2024 ab.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

3. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung vom 1. Oktober 2024. Zudem ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Folge reichte der

Beschwerdeführer diverse Eingaben ein, letztmals am 11. Januar 2025.

7. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe

vom 31. Oktober 2024 namens des Departements des Innern auf Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

8. Mit Verfügung vom 14. und 16. Oktober

2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein ausgefülltes Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege inkl. sämtlicher erforderlicher Belege

einzureichen. Ferner wurde er darauf hingewiesen, er habe um die Mandatierung

eines Rechtsvertreters selbst besorgt zu sein.

9. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024

wurde auf die Einforderung weiterer Belege zur Erlangung der unentgeltlichen

Rechtspflege vorläufig verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 34 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung

erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben

und sie während der letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62

oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c).

Gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die

Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit

Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie

die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs 2 lit. b und c erfüllen und sich gut

in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. Die

Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden,

wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 34 Abs. 3 AIG).

2.2

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann

die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die

Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz

widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die

sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2.3

Nach Ziffer 3.5.4.3 der Weisungen

und Erläuterungen, I. Ausländerbereich, des SEM (Stand 1. Januar 2025) richtet

sich bei anerkannten Staatenlosen im Sinne des Übereinkommens über die

Rechtstellung der Staatenlosen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach

Art. 34 AIG. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Die Aufenthalte während des Asylverfahrens, während einer vorläufigen Aufnahme

oder im Rahmen einer humanitären Aktion werden nicht mitgezählt.

2.4

Das Stellen eines neuen Gesuchs darf

grundsätzlich nicht dazu dienen, rechtskr.tige Entscheide immer wieder infrage

zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur verpflichtet

auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten

Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Informationen des Migrationsamtes über seinen Sozialhilfebezug seien ungenau

und spiegelten nicht das vollständige Bild wider. Er fordere eine

chronologische Darstellung der erhaltenen Unterstützung unter Berücksichtigung

der Corona-Pandemie. Er habe vier Empfehlungsschreiben von Schweizer Freunden

eingereicht, welche seinen Antrag auf die Niederlassungsbewilligung

unterstützen würden. Diese hätte das Migrationsamt ignoriert. Er könne eine

aussergewöhnliche Bemühung hinsichtlich der gesellschaftlichen und beruflichen

Integration vorweisen.

3.2

Das Migrationsamt verweist in seinem

Entscheid auf den erfolgten Sozialhilfebezug durch den Beschwerdeführer.

Aufgrund der aktuellen Erwerbslosigkeit seit Januar 2024 und dem Restanspruch auf

Arbeitslosentaggeld bis 31. Dezember 2025 könne nicht davon ausgegangen werden,

dass der Beschwerdeführer eine neue Stelle finden werde und zukünftig nicht mehr

sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse.

4.1

Der Beschwerdeführer reiste am 25.

März 2014 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Notabene hat er aus eigenem

Willen am 25. Januar 2022 die Staatenlosigkeit beantragt (AS 305, 359), was er

wiederholt zu verkennen scheint. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung. Die erneut vorgebrachten unsubstantiierten

Vorwürfe der Sklaverei, Diskriminierung, u.Ä. sind nicht zu hören, zumal das

Verwaltungsgericht bereits im Urteil VWBES.2024.194 auf die haltlosen Vorwürfe

des Beschwerdeführers eingegangen ist. Dass der Beschwerdeführer den Entscheid

VWBS.2024.194 im vorliegenden Verfahren erneut monieren will, geht nicht an,

zumal es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um ein Beschwerdeverfahren in

dieser Sache handelt und der Beschwerdeführer bereits erfolglos Beschwerde beim

Bundesgericht geführt hat.

4.2

Der Beschwerdeführer ist seit dem

24.

Juni 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Der mögliche Zeitpunkt

zur Prüfung einer ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt

auf Art. 34 Abs. 1 lit. a AIG fällt somit auf den 23. Juni 2025. Wichtige

Gründe für eine Erteilung nach kürzerem Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 3 AIG

bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Diese sind auch nicht ersichtlich.

Gemäss den Akten arbeitete der Beschwerdeführer während seines hiesigen

Aufenthaltes in einer ersten Phase von ca. Februar 2015 bis September 2017

zeitweise studienbegleitend als Business Development Officer und sodann

überwiegend als Trainee bei verschiedenen Arbeitgebern, wobei seine

Arbeitseinsätze jeweils befristet erfolgten. Die Arbeitseinsätze datieren

gemäss seinem Lebenslauf vom August 2018 bis Januar 2019, Oktober 2019 bis März

2021, April 2021 bis Juni 2021, Juli 2021 bis September 2021, Februar 2022 bis

September 2022 (AS 514-516). Sein letzter Arbeitseinsatz erfolgte wiederum

als Trainee bei der [...] und dauerte vom 15. Februar 2023 bis am

31.

Dezember 2023 (AS 565-566). Der Beschwerdeführer arbeitete somit

überwiegend befristet, weshalb er sozialhilferechtlich unterstützt werden

musste. Der Beschwerdeführer bezog vom 1. November 2015 bis am 28. Februar 2022

(AS 425-445) und ab dem 1. November 2022 bis am 28. Februar 2023 (AS 487)

Sozialhilfe von bisher insgesamt CHF 140'465.59 (AS 547). Der Beschwerdeführer

Dispositiv

konnte sich demnach – trotz abgeschlossenem Masterabschluss – nicht nachhaltig

auf dem hiesigen Arbeitsmarkt beruflich integrieren und für seinen Lebensunterhalt

eigenständig aufkommen. Dass die fehlende Anstellung des Beschwerdeführers auf

Diskriminierung basiert, kann ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer

keine überzeugenden Gründe resp. Vorfälle ins Recht legen kann. Eine

überdurchschnittliche wirtschaftliche Integration, welche für den vorzeitigen

Erhalt einer Niederlassungsbewilligung relevant ist, kann der Beschwerdeführer

nicht vorbringen. Zudem liegt aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Widerrufsgrund

nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor, wodurch er auch die Voraussetzungen nach

Art. 34 Abs. 4 AIG für eine vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt. Seit dem 1. Januar 2024 ist der

Beschwerdeführer wiederum erwerbslos und erhält deshalb Arbeitslosentaggelder bis

am 31. Dezember 2025. Indem der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr

keiner Arbeit mehr nachgeht, ist ein erneuter Sozialhilfebezug höchstwahrscheinlich.

Die Schreiben von Freunden (AS 618-620, 623) sind als Parteibehauptungen

zu werten und vermögen die Tatsache der anhaltenden Erwerbslosigkeit und die

hohe Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sozialhilfebezugs nicht zu entkräften.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer keine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.1 Nach § 39ter i.V.m. § 76

des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) kann

eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn das Verfahren nicht als

aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet.

Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund

einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die

Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_152/2024 vom 27. März 2024 E. 2.3. ff.).

6.2 Der Beschwerdeführer ersuchte

bereits wiederholt erfolglos um eine vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Seine (finanzielle) Situation hinsichtlich des

Sozialhilfebezugs und Erwerbslosigkeit blieb dabei gleich. Aufgrund der

langanhaltenden Arbeitslosigkeit und im Wissen darum, aufgrund des

Sozialhilfebezuges die Voraussetzungen der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nicht zu erfüllen, konnte der Beschwerdeführer nicht

damit rechnen, vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Zumal er

auch vor Verwaltungsgericht keine Besserung der Situation anhand einer

Erwerbsaufnahme geltend machen konnte, erweist sich die Beschwerde als

aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Bei

diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_93/2025 vom 10.

März 2025 nicht ein.