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Entscheid

VWBES.2024.319

Aufenthaltsbewilligung

21. März 2025Deutsch10 min

Verfallsanzeige der Beschwerdeführerin beim MISA zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

3.

C.___

4.

D.___

5.

E.___

alle

vertreten durch C.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 B.___, geb. […], hat mit seiner

Mutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in Thailand gelebt. Er besitzt

die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 27. März 2021 reisten er und die

Beschwerdeführerin (als Touristin) in die Schweiz ein. Seither lebt B.___ in

der Schweiz bei der Schwester seiner Mutter, D.___ und deren Ehemann, C.___. Am

2. Mai 2021 wandte sich C.___ mit dem Ersuchen, die Beschwerdeführerin möchte

bei ihrem Sohn in der Schweiz bleiben, an das Migrationsamt (MISA). Dieses

teilte ihm mit, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz bis am 24. Juni 2021 zu

verlassen. Für einen längerfristigen Aufenthalt sei bei der schweizerischen

Vertretung im Ausland ein entsprechender Visumantrag sowie von der

gesuchstellen Person ein Gesuch um Familiennachzug bei der Wohngemeinde in der

Schweiz einzureichen. Der Entscheid sei im Ausland abzuwarten (AS 48). Am 5.

Mai 2022 ging beim MISA das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin ein.

Am 7. Juni 2023 bewilligte das MISA namens des Departements des Innern (DdI)

das Gesuch. Der Beschwerdeführerin wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,

jedoch nur bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs ihres Sohnes. Die

Aufenthaltsbewilligung wurde daher bis […] 2024 befristet und die

Beschwerdeführerin angehalten, die Schweiz anschliessend zu verlassen (AS 152

ff.). Am 21. Juni 2023 reiste die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz ein

(AS 158 ff.).

1.2 Am 25. April 2024 ging eine

Verfallsanzeige der Beschwerdeführerin beim MISA zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ein (AS 166 f.). Am 21. August 2024 gewährte das MISA der Beschwerdeführerin das

rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum. Sie, ihr Sohn und C.___

liessen sich dazu am 30. August 2024 vernehmen (AS 179 ff).

Mit Verfügung vom 23. September 2024

verweigerte das MISA namens des DdI eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz und

dem Schengen-Raum weg. Sie habe die Schweiz und den Schengen-Raum – unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Dezember 2024

zu verlassen. Sie sei zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen

weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums, welcher sie aufnehme,

verpflichtet. Vor der Ausreise habe sie sich bei der Einwohnergemeinde

ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden

Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

2. Gegen diese Verfügung liessen B.___

und A.___ am 3. Oktober 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ sei zu verlängern.

3. Am 28. Oktober 2024 beantragte das

MISA namens des DdI die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beschwerdeführerin verzichtete

mit Eingabe vom 18. November 2024 auf weitere Bemerkungen. Am Antrag auf

Gutheissung der Beschwerde werde festgehalten.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin und ihr

Sohn sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre

Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde

von C.___, D.___ und E.___. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid nicht

beschwert und damit nicht zur Beschwerde legitimiert. C.___ amtet indessen als

Vertreter von B.___ und A.___.

2.1

Das MISA begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, durch Erreichen der Volljährigkeit sei der

Anspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin zum Schutz seines Familienlebens

nach Art. 8 EMRK dahingefallen; zumal die EMRK in erster Linie die Kernfamilie

schütze. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrem Sohn ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde, welches einen

Anspruch auf Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründen würde. Der

Beschwerdeführerin sei bereits mittels Verfügung vom 7. Juni 2023 klar

aufgezeigt worden, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz lediglich bis zur

Volljährigkeit ihres Sohnes bewilligt werde und sie die Schweiz nachher

verlassen müsse. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege nicht vor.

Der Beschwerdeführerin, welche erst seit einem Jahr in der Schweiz wohne, sei

es zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren.

2.2

Dazu liess A.___ ausführen, sie wäre

bereits Ende Februar 2024 nach Thailand zurückgekehrt, wenn ihr nicht von den

Migrationsbehörden am 30. August 2023 ein Aufenthaltstitel B, gültig bis 30.

Juni 2024, ausgestellt worden wäre. Gestützt auf diesen habe sie ihre Zukunft

in der Schweiz geplant und nicht mehr in Thailand. In der angefochtenen

Verfügung werde mit keinem Wort erwähnt, weshalb ihr dieser Aufenthaltstitel

überhaupt erteilt worden sei. Den dadurch ausgelösten Schlamassel habe das

Migrationsamt zu verantworten. Die Beschwerdeführerin habe das berechtigte

Interesse, ausstehende Alimentenzahlungen in den nächsten Jahren einzutreiben.

3.

Nach Art. 33 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) wird die

Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann

mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann

verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Abs. 1 AIG

vorliegen (Abs. 3). Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz

(Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur

eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer

demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche

Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der

Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).

4.1

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Familiennachzug war mit Verfügung vom 7. Juni 2023 gestützt auf Art. 8 EMRK

gutgeheissen worden. Dies im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs, damit der

minderjährige Sohn mit der Beschwerdeführerin zusammenleben konnte. Die

Aufenthaltsbewilligung war bis zum 29. Februar 2024 befristet worden, d.h.

bis zum Erreichen der Volljährigkeit von B.___. Diese Verfügung ist

rechtskräftig.

Das MISA hat das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht

abgewiesen. Ihr Sohn ist nun volljährig. Um gestützt auf die Beziehung zu ihm

einen potenziellen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss

Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten zu können, müsste ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2023 E. 1.2.3). Ein solches

ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es ist zwar absolut verständlich,

dass die Beschwerdeführerin für ihren Sohn da sein will, auch wenn dieser nun

18.

jährig geworden ist. Eine moralische und allenfalls finanzielle

Unterstützung begründet indessen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der

Beschwerdeführerin war bekannt, dass ihr nur bis zum Erreichen der

Volljährigkeit ihres Sohnes ein Aufenthaltsrecht bewilligt wurde und sie

anschliessend die Schweiz wieder verlassen muss. Wie das MISA zutreffend

erwähnt, ist es daher in der Tat nicht ersichtlich, auf welche andere

Rechtsgrundlage sie sich stützen will, um ihren weiteren Verbleib in der

Schweiz rechtfertigen zu können.

Ergänzend anzufügen ist, dass sie sich

auch nicht auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.210) berufen kann.

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind

insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 VZAE): die

Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der

Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG (lit. a), die

Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer

des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d),

die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit.

f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit.

g) (lit. b wurde aufgehoben). Diese Kriterien erfüllt die Beschwerdeführerin

nicht. Ihr Sohn ist nun volljährig, sie lebt erst seit kurzer Zeit in der

Schweiz, ist in Thailand integriert, hat dort gearbeitet und in Thailand lebt

auch noch eine Tochter. Eine Rückkehr ist ihr daher zumutbar. Daran ändert

nichts, dass sie sich in der Schweiz noch um die Eintreibung ausstehender

Alimente kümmern möchte. Wie sich zeigt (Beschwerdebeilage 3), hat sie sich

diesbezüglich bereits in der Vergangenheit von ihrem Schwager vertreten lassen.

4.2

Ein Anspruch auf Verlängerung steht

ihr schliesslich auch deshalb nicht zu, weil ihr im August 2023 – trotz

Verfügung vom 7. Juni 2023 – eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden ist,

gültig bis Ende Juni 2024. Dass dieses Vorgehen für die Beschwerdeführerin und

deren Familie widersprüchlich erschien, ist zwar verständlich. Wie das MISA in

der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024 aber ausführt, war dies darauf

zurückzuführen, dass es der Beschwerdeführerin – angesichts des Umstandes, dass

ihr ein befristetes Anwesenheitsrecht nach Art. 8 EMRK zu ihrem Sohn bewilligt

worden war –, keine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von weniger als 12

Monaten erteilen konnte. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)

werde bei der Eingabe des entsprechenden Zulassungscodes automatisch eine

Aufenthaltsbewilligung ausgelöst.

Es ist daher nachvollziehbar, dass die

Aufenthaltsbewilligung ab dem Datum der Einreise am 21. Juni 2023 für ein Jahr

ausgestellt worden ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin

nun deswegen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte.

Von den Migrationsbehörden hätte indessen erwartet werden dürfen, dass sie die

Beschwerdeführerin näher orientiert hätten. So hätte vermieden werden können,

dass diese unterschiedliche Signale von den Behörden erhält (sofern es der

Behörde aufgrund der Automatik der Vorgänge überhaupt aufgefallen ist).

Andererseits hätte sich auch die Beschwerdeführerin an das MISA wenden und sich

erkundigen können, weshalb ihr nun trotz der Verfügung vom 7. Juni 2023 eine

Aufenthaltsbewilligung, gültig bis 30. Juni 2024, ausgestellt worden sei.

5.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin

kann die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden. Sie wird weggewiesen

und hat die Schweiz – und auch den Schengen-Raum (vgl. Art. 26b Abs. 1 lit a

Ziff. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der

Landesverweisung von ausländischen Personen, VVWAL, SR 142.281) –, unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen. Da die Frist

zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 30. Juni

2025.

festzulegen. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Ausreise

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu

lassen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

eingetreten wird, abgewiesen.

2. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___

wird nicht verlängert. Sie wird weggewiesen und hat die Schweiz und den

Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis

spätestens 30. Juni 2025 zu verlassen.

3. A.___ hat sich vor der Ausreise

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise an

der Grenze bestätigen zu lassen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier