VWBES.2024.319
Aufenthaltsbewilligung
21. März 2025Deutsch10 min
Verfallsanzeige der Beschwerdeführerin beim MISA zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
4.
D.___
5.
E.___
alle
vertreten durch C.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___, geb. […], hat mit seiner
Mutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in Thailand gelebt. Er besitzt
die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 27. März 2021 reisten er und die
Beschwerdeführerin (als Touristin) in die Schweiz ein. Seither lebt B.___ in
der Schweiz bei der Schwester seiner Mutter, D.___ und deren Ehemann, C.___. Am
2. Mai 2021 wandte sich C.___ mit dem Ersuchen, die Beschwerdeführerin möchte
bei ihrem Sohn in der Schweiz bleiben, an das Migrationsamt (MISA). Dieses
teilte ihm mit, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz bis am 24. Juni 2021 zu
verlassen. Für einen längerfristigen Aufenthalt sei bei der schweizerischen
Vertretung im Ausland ein entsprechender Visumantrag sowie von der
gesuchstellen Person ein Gesuch um Familiennachzug bei der Wohngemeinde in der
Schweiz einzureichen. Der Entscheid sei im Ausland abzuwarten (AS 48). Am 5.
Mai 2022 ging beim MISA das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin ein.
Am 7. Juni 2023 bewilligte das MISA namens des Departements des Innern (DdI)
das Gesuch. Der Beschwerdeführerin wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,
jedoch nur bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs ihres Sohnes. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde daher bis […] 2024 befristet und die
Beschwerdeführerin angehalten, die Schweiz anschliessend zu verlassen (AS 152
ff.). Am 21. Juni 2023 reiste die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz ein
(AS 158 ff.).
1.2 Am 25. April 2024 ging eine
Verfallsanzeige der Beschwerdeführerin beim MISA zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ein (AS 166 f.). Am 21. August 2024 gewährte das MISA der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum. Sie, ihr Sohn und C.___
liessen sich dazu am 30. August 2024 vernehmen (AS 179 ff).
Mit Verfügung vom 23. September 2024
verweigerte das MISA namens des DdI eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz und
dem Schengen-Raum weg. Sie habe die Schweiz und den Schengen-Raum – unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Dezember 2024
zu verlassen. Sie sei zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen
weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums, welcher sie aufnehme,
verpflichtet. Vor der Ausreise habe sie sich bei der Einwohnergemeinde
ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden
Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
2. Gegen diese Verfügung liessen B.___
und A.___ am 3. Oktober 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ sei zu verlängern.
3. Am 28. Oktober 2024 beantragte das
MISA namens des DdI die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführerin verzichtete
mit Eingabe vom 18. November 2024 auf weitere Bemerkungen. Am Antrag auf
Gutheissung der Beschwerde werde festgehalten.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre
Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde
von C.___, D.___ und E.___. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid nicht
beschwert und damit nicht zur Beschwerde legitimiert. C.___ amtet indessen als
Vertreter von B.___ und A.___.
2.1
Das MISA begründete die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, durch Erreichen der Volljährigkeit sei der
Anspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin zum Schutz seines Familienlebens
nach Art. 8 EMRK dahingefallen; zumal die EMRK in erster Linie die Kernfamilie
schütze. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Sohn ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde, welches einen
Anspruch auf Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründen würde. Der
Beschwerdeführerin sei bereits mittels Verfügung vom 7. Juni 2023 klar
aufgezeigt worden, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz lediglich bis zur
Volljährigkeit ihres Sohnes bewilligt werde und sie die Schweiz nachher
verlassen müsse. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege nicht vor.
Der Beschwerdeführerin, welche erst seit einem Jahr in der Schweiz wohne, sei
es zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren.
2.2
Dazu liess A.___ ausführen, sie wäre
bereits Ende Februar 2024 nach Thailand zurückgekehrt, wenn ihr nicht von den
Migrationsbehörden am 30. August 2023 ein Aufenthaltstitel B, gültig bis 30.
Juni 2024, ausgestellt worden wäre. Gestützt auf diesen habe sie ihre Zukunft
in der Schweiz geplant und nicht mehr in Thailand. In der angefochtenen
Verfügung werde mit keinem Wort erwähnt, weshalb ihr dieser Aufenthaltstitel
überhaupt erteilt worden sei. Den dadurch ausgelösten Schlamassel habe das
Migrationsamt zu verantworten. Die Beschwerdeführerin habe das berechtigte
Interesse, ausstehende Alimentenzahlungen in den nächsten Jahren einzutreiben.
3.
Nach Art. 33 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) wird die
Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann
mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Abs. 1 AIG
vorliegen (Abs. 3). Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur
eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
4.1
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Familiennachzug war mit Verfügung vom 7. Juni 2023 gestützt auf Art. 8 EMRK
gutgeheissen worden. Dies im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs, damit der
minderjährige Sohn mit der Beschwerdeführerin zusammenleben konnte. Die
Aufenthaltsbewilligung war bis zum 29. Februar 2024 befristet worden, d.h.
bis zum Erreichen der Volljährigkeit von B.___. Diese Verfügung ist
rechtskräftig.
Das MISA hat das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht
abgewiesen. Ihr Sohn ist nun volljährig. Um gestützt auf die Beziehung zu ihm
einen potenziellen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss
Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten zu können, müsste ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2023 E. 1.2.3). Ein solches
ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es ist zwar absolut verständlich,
dass die Beschwerdeführerin für ihren Sohn da sein will, auch wenn dieser nun
18.
jährig geworden ist. Eine moralische und allenfalls finanzielle
Unterstützung begründet indessen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der
Beschwerdeführerin war bekannt, dass ihr nur bis zum Erreichen der
Volljährigkeit ihres Sohnes ein Aufenthaltsrecht bewilligt wurde und sie
anschliessend die Schweiz wieder verlassen muss. Wie das MISA zutreffend
erwähnt, ist es daher in der Tat nicht ersichtlich, auf welche andere
Rechtsgrundlage sie sich stützen will, um ihren weiteren Verbleib in der
Schweiz rechtfertigen zu können.
Ergänzend anzufügen ist, dass sie sich
auch nicht auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.210) berufen kann.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind
insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 VZAE): die
Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der
Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG (lit. a), die
Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer
des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d),
die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit.
f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit.
g) (lit. b wurde aufgehoben). Diese Kriterien erfüllt die Beschwerdeführerin
nicht. Ihr Sohn ist nun volljährig, sie lebt erst seit kurzer Zeit in der
Schweiz, ist in Thailand integriert, hat dort gearbeitet und in Thailand lebt
auch noch eine Tochter. Eine Rückkehr ist ihr daher zumutbar. Daran ändert
nichts, dass sie sich in der Schweiz noch um die Eintreibung ausstehender
Alimente kümmern möchte. Wie sich zeigt (Beschwerdebeilage 3), hat sie sich
diesbezüglich bereits in der Vergangenheit von ihrem Schwager vertreten lassen.
4.2
Ein Anspruch auf Verlängerung steht
ihr schliesslich auch deshalb nicht zu, weil ihr im August 2023 – trotz
Verfügung vom 7. Juni 2023 – eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden ist,
gültig bis Ende Juni 2024. Dass dieses Vorgehen für die Beschwerdeführerin und
deren Familie widersprüchlich erschien, ist zwar verständlich. Wie das MISA in
der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024 aber ausführt, war dies darauf
zurückzuführen, dass es der Beschwerdeführerin – angesichts des Umstandes, dass
ihr ein befristetes Anwesenheitsrecht nach Art. 8 EMRK zu ihrem Sohn bewilligt
worden war –, keine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von weniger als 12
Monaten erteilen konnte. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
werde bei der Eingabe des entsprechenden Zulassungscodes automatisch eine
Aufenthaltsbewilligung ausgelöst.
Es ist daher nachvollziehbar, dass die
Aufenthaltsbewilligung ab dem Datum der Einreise am 21. Juni 2023 für ein Jahr
ausgestellt worden ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin
nun deswegen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte.
Von den Migrationsbehörden hätte indessen erwartet werden dürfen, dass sie die
Beschwerdeführerin näher orientiert hätten. So hätte vermieden werden können,
dass diese unterschiedliche Signale von den Behörden erhält (sofern es der
Behörde aufgrund der Automatik der Vorgänge überhaupt aufgefallen ist).
Andererseits hätte sich auch die Beschwerdeführerin an das MISA wenden und sich
erkundigen können, weshalb ihr nun trotz der Verfügung vom 7. Juni 2023 eine
Aufenthaltsbewilligung, gültig bis 30. Juni 2024, ausgestellt worden sei.
5.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet und sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin
kann die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden. Sie wird weggewiesen
und hat die Schweiz – und auch den Schengen-Raum (vgl. Art. 26b Abs. 1 lit a
Ziff. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen, VVWAL, SR 142.281) –, unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen. Da die Frist
zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 30. Juni
2025.
festzulegen. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Ausreise
ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise
mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu
lassen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf
eingetreten wird, abgewiesen.
2. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___
wird nicht verlängert. Sie wird weggewiesen und hat die Schweiz und den
Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis
spätestens 30. Juni 2025 zu verlassen.
3. A.___ hat sich vor der Ausreise
ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise an
der Grenze bestätigen zu lassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier