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Entscheid

VWBES.2024.326

Familiennachzug

16. Januar 2025Deutsch10 min

werden, eine eheähnliche Beziehung sei jedoch nicht ersichtlich (AS 56 ff.). Der

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

geb. [...] 1937 in [...] (Italien), schweizerischer Staatsangehöriger, war seit

1997 verwitwet. Am [...] 2022 heiratete er in [...] die brasilianische

Staatsangehörige B.___, geb. [...] 1973. Am 17. Juni 2024 ging beim

Migrationsamt (MISA) ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau ein

(AS 1 ff.). Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 ersuchte das MISA den

Beschwerdeführer um weitere Unterlagen und die Beantwortung diverser Fragen (AS

38 f.). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 3. Juli 2024 Stellung (AS 40 f.). Am

23. August 2024 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör

betreffend Abweisung des Familiennachzugsgesuchs. Aufgrund der eingereichten

Fotos und Belege könne zwar von einer freundschaftlichen Beziehung ausgegangen

werden, eine eheähnliche Beziehung sei jedoch nicht ersichtlich (AS 56 ff.). Der

Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat, liess sich

dazu am 5. September 2024 vernehmen (AS 90 ff.).

Mit Verfügung vom 20. September 2024

wies das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Gesuch um

Familiennachzug zu Gunsten von B.___ ab.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

10. Oktober 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie

auf Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten seiner Ehefrau B.___

(Ziff. 1). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Als Verfahrensantrag wurde die

Befragung verschiedener Personen als Zeugen beantragt. Am 14. Oktober 2024

liess der Beschwerdeführer ein Schreiben von Don [...] zu den Akten reichen.

3. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober

2024 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 27. November 2024 führte das

Verwaltungsgericht unter dem Vorsitz von Oberrichterin Obrecht Steiner eine

Instruktionsverhandlung durch. Dabei wurden neben dem Beschwerdeführer dessen

Söhne C.___ und D.___ als Zeugen befragt (vgl. die entsprechenden Protokolle).

Die Vertreterin des Beschwerdeführers präzisierte im Anschluss ihre

Rechtsbegehren dahingehend, dass der Antrag gemäss Ziff. 1 bestätigt werde,

dass auf den Eventualantrag gemäss Ziff. 2 aber verzichtet werde.

5. Nach Zustellung der Protokolle liess

sich der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2024 zu seinen Aussagen und

denjenigen seiner Söhne sowie einigen anlässlich der Instruktionsverhandlung

aufgeworfenen Punkten vernehmen. Gleichzeitig reichte die Vertreterin des

Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein. Das MISA liess sich nicht mehr

vernehmen.

6. Für die Standpunkte der Parteien und

die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von dessen Söhnen anlässlich der

Instruktionsverhandlung wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird

nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das MISA begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Ehefrau bestehe ein Altersunterschied von 36 Jahren. Dies sei ein gewichtiges

Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Überdies bestehe für die Ehefrau ohne

Familiennachzug zum Beschwerdeführer keine Möglichkeit, in der Schweiz eine

Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Aufgrund der eingereichten Fotos und Belege

der gegenseitigen Besuche könne zwar von einer freundschaftlichen Beziehung

ausgegangen werden, eine eheähnliche Beziehung sei jedoch nicht ersichtlich. Die

genannten Indizien liessen es als zweifelhaft erscheinen, dass tatsächlich die

Absicht bestehe, eine auf längerfristige Dauer ausgelegte Lebensgemeinschaft zu

begründen. Der anfängliche Verdacht, dass die Ehefrau durch die Heirat mit dem

Beschwerdeführer die Vorschriften des AIG und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt umgehen wolle, habe im Rahmen der

Stellungnahme nicht entkräftet werden können. Aufgrund des

rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seien die Ansprüche nach Art. 42 AIG

offensichtlich erloschen. Art. 8 EMRK sei nicht verletzt.

3.

Dazu liess der Beschwerdeführer

ausführen, es lägen zahlreiche Indizien vor, die für eine gelebte Ehe sprächen.

Diese seien vom MISA aber unberücksichtigt gelassen worden. So sei die Heirat

nicht im Zusammenhang mit einem drohenden Wegweisungsverfahren gestanden. Im

Gegenteil, hätten die Ehegatten doch zunächst beabsichtigt gehabt, gemeinsam in

Brasilien zu leben. Aus gesundheitlichen Gründen des Beschwerdeführers

(ärztliche Behandlung der Makuladegeneration mit Spritzen) hätten sie sich

umentschieden. Die Absicht der Ehefrau, in die Schweiz zu kommen, gründe einzig

auf dem Wunsch, ein Eheleben zu führen. Es gebe keine weiteren finanziellen

oder familiären Interessen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Ehegatten

bereits seit bald 15 Jahren ein Paar seien. Sie hätten sich regelmässig

besucht und stünden täglich per WhatsApp oder telefonisch in Kontakt. Auch die

Fotos zeigten, dass es sich bei der Beziehung der Ehegatten um mehr als eine

freundschaftliche, geschweige denn um eine väterliche, wie das MISA erwähne,

handle. Es liege keine Scheinehe vor.

4.

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20).

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen

laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe

nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).

Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst auch

die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bedarf es für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor

bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht,

konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Ob im massgeblichen Zeitpunkt

zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu

wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über

Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch

innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der

Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein. Entsprechende Indizien lassen sich

nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen

Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte

bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden

könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände

des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt

bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie

eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher

Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen

eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe

sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein

widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der

Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in

den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen.

Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt

nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss

entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der

Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über

wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses

solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt.

Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das

Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (Urteil 2C_106/2023 vom 19. Januar

2024.

E. 3.2 ff. mit Hinweisen).

5.

Für das Vorliegen einer Scheinehe spricht

vorliegend nur der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten von 36

Jahren. Dies reicht nicht aus, um von einer Scheinehe auszugehen, sprechen doch

sämtliche weiteren Indizien gegen eine solche.

Die Ehegatten haben sich anlässlich der

Hochzeit der Schwester der Ehefrau im Jahr 2009 kennengelernt. Diese Schwester war

dem Beschwerdeführer seit Jahren bekannt gewesen, weil sich seine verstorbene

Frau und er um sie als Kind gekümmert resp. sie unterstützt hatten. Die

Ehegatten sind seit 2010, d.h. also seit fast 15 Jahren, ein Paar. Dass sie

erst im Jahr 2022 geheiratet haben, konnte der Beschwerdeführer anlässlich der

Instruktionsverhandlung glaubhaft erklären, nämlich, dass sie gemäss der

kulturell bedingten Auffassung seiner Ehefrau eigentlich ohnehin verheiratet

gewesen seien und dass sie noch habe warten wollen, bis ihre Kinder volljährig

gewesen seien.

Der Beschwerdeführer konnte auch

glaubhaft erklären, dass ursprünglich ein Zusammenleben in Brasilien geplant

gewesen war, sie sich aber wegen seiner Makuladegeneration umentschieden

hätten. Zu deren Behandlung muss er sich regelmässig einer Therapie mit

Spritzen unterziehen, was in der Schweiz sichergestellt ist.

Aufgrund der Akten muss weiter angenommen

werden, dass die Ehefrau nicht aus finanziellen Gründen in die Schweiz kommen

will, verfügt sie doch über eine gute Ausbildung und geht in Brasilien einer

Arbeit nach. In Brasilien leben auch zwei ihrer Kinder. Entgegen der Auffassung

des MISA spricht der Umstand, dass die Ehefrau ohne Familiennachzug zum

Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hätte, in der Schweiz eine

Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, folglich nicht für eine Scheinehe, da gar

nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne Heirat mit dem Beschwerdeführer in

die Schweiz hätte kommen wollen.

Ferner sprechen die eingereichten Fotos

entgegen der Auffassung des MISA nicht nur für eine freundschaftliche oder gar

väterliche Beziehung zwischen den Ehegatten, sondern viel mehr für eine

Beziehung zwischen (Ehe)Partnern. Belegt sind auch regelmässige Besuche

zwischen den Ehegatten und Kontakte mittels WhatsApp. Schliesslich haben auch

beide Söhne des Beschwerdeführers anlässlich der Instruktionsverhandlung als

Zeugen bestätigt, dass es sich bei der Beziehung ihres Vaters zu seiner Ehefrau

um eine Liebesbeziehung und nicht nur um eine freundschaftliche handelt. Dabei

kann insbesondere auf die Aussagen von C.___ verwiesen werden, der mit seinem

Vater in der gleichen Wohnung lebt und deshalb gut beurteilen kann, um welche

Art Beziehung es sich zwischen diesem und dessen Ehefrau handelt.

Zusammenfassend lässt die Indizienlage

somit keinen klaren Schluss auf eine Scheinehe zu und ein Missbrauch ist nicht

zu erkennen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Vorliegen einer

Scheinehe sei erstellt.

6.

In Gutheissung der Beschwerde ist die

angefochtene Verfügung vom 20. September 2024 somit aufzuheben. Das

Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten seiner Ehefrau B.___ ist

zu bewilligen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.

Dem Beschwerdeführer ist eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwältin Céline Ruchat macht eine

Entschädigung von total 22,95 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 250.00

geltend. Dies ist vom Stundenansatz her angemessen. Beim Aufwand kann hingegen

nur derjenige für das Beschwerdeverfahren vergütet werden, d.h. ab 30.

September 2024. 2,92 Stunden sind folglich abzuziehen, womit ein Aufwand von

20,03 Stunden zu entschädigen ist. Bei den Auslagen ist nicht ersichtlich

(detailliert ausgewiesen sind sie nicht), weshalb bei der gegebenen Aktenlage

(100 Seiten) CHF 229.00 für Kopien, Telefonate und Porti angefallen sein

sollen. Die Auslagen sind daher ermessensweise auf CHF 120.00 festzusetzen.

Inklusive Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung damit CHF 5'542.80, zahlbar

durch den Staat Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Departements des Innern vom 20. September 2024 aufgehoben und dem

Beschwerdeführer der Familiennachzug zu Gunsten seiner Ehefrau bewilligt.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat, eine

Parteientschädigung von CHF 5'542.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier