VWBES.2024.326
Familiennachzug
16. Januar 2025Deutsch10 min
werden, eine eheähnliche Beziehung sei jedoch nicht ersichtlich (AS 56 ff.). Der
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. [...] 1937 in [...] (Italien), schweizerischer Staatsangehöriger, war seit
1997 verwitwet. Am [...] 2022 heiratete er in [...] die brasilianische
Staatsangehörige B.___, geb. [...] 1973. Am 17. Juni 2024 ging beim
Migrationsamt (MISA) ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau ein
(AS 1 ff.). Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 ersuchte das MISA den
Beschwerdeführer um weitere Unterlagen und die Beantwortung diverser Fragen (AS
38 f.). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 3. Juli 2024 Stellung (AS 40 f.). Am
23. August 2024 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
betreffend Abweisung des Familiennachzugsgesuchs. Aufgrund der eingereichten
Fotos und Belege könne zwar von einer freundschaftlichen Beziehung ausgegangen
werden, eine eheähnliche Beziehung sei jedoch nicht ersichtlich (AS 56 ff.). Der
Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat, liess sich
dazu am 5. September 2024 vernehmen (AS 90 ff.).
Mit Verfügung vom 20. September 2024
wies das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Gesuch um
Familiennachzug zu Gunsten von B.___ ab.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
10. Oktober 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie
auf Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten seiner Ehefrau B.___
(Ziff. 1). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Als Verfahrensantrag wurde die
Befragung verschiedener Personen als Zeugen beantragt. Am 14. Oktober 2024
liess der Beschwerdeführer ein Schreiben von Don [...] zu den Akten reichen.
3. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober
2024 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 27. November 2024 führte das
Verwaltungsgericht unter dem Vorsitz von Oberrichterin Obrecht Steiner eine
Instruktionsverhandlung durch. Dabei wurden neben dem Beschwerdeführer dessen
Söhne C.___ und D.___ als Zeugen befragt (vgl. die entsprechenden Protokolle).
Die Vertreterin des Beschwerdeführers präzisierte im Anschluss ihre
Rechtsbegehren dahingehend, dass der Antrag gemäss Ziff. 1 bestätigt werde,
dass auf den Eventualantrag gemäss Ziff. 2 aber verzichtet werde.
5. Nach Zustellung der Protokolle liess
sich der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2024 zu seinen Aussagen und
denjenigen seiner Söhne sowie einigen anlässlich der Instruktionsverhandlung
aufgeworfenen Punkten vernehmen. Gleichzeitig reichte die Vertreterin des
Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein. Das MISA liess sich nicht mehr
vernehmen.
6. Für die Standpunkte der Parteien und
die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von dessen Söhnen anlässlich der
Instruktionsverhandlung wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird
nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das MISA begründete die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau bestehe ein Altersunterschied von 36 Jahren. Dies sei ein gewichtiges
Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Überdies bestehe für die Ehefrau ohne
Familiennachzug zum Beschwerdeführer keine Möglichkeit, in der Schweiz eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Aufgrund der eingereichten Fotos und Belege
der gegenseitigen Besuche könne zwar von einer freundschaftlichen Beziehung
ausgegangen werden, eine eheähnliche Beziehung sei jedoch nicht ersichtlich. Die
genannten Indizien liessen es als zweifelhaft erscheinen, dass tatsächlich die
Absicht bestehe, eine auf längerfristige Dauer ausgelegte Lebensgemeinschaft zu
begründen. Der anfängliche Verdacht, dass die Ehefrau durch die Heirat mit dem
Beschwerdeführer die Vorschriften des AIG und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt umgehen wolle, habe im Rahmen der
Stellungnahme nicht entkräftet werden können. Aufgrund des
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seien die Ansprüche nach Art. 42 AIG
offensichtlich erloschen. Art. 8 EMRK sei nicht verletzt.
3.
Dazu liess der Beschwerdeführer
ausführen, es lägen zahlreiche Indizien vor, die für eine gelebte Ehe sprächen.
Diese seien vom MISA aber unberücksichtigt gelassen worden. So sei die Heirat
nicht im Zusammenhang mit einem drohenden Wegweisungsverfahren gestanden. Im
Gegenteil, hätten die Ehegatten doch zunächst beabsichtigt gehabt, gemeinsam in
Brasilien zu leben. Aus gesundheitlichen Gründen des Beschwerdeführers
(ärztliche Behandlung der Makuladegeneration mit Spritzen) hätten sie sich
umentschieden. Die Absicht der Ehefrau, in die Schweiz zu kommen, gründe einzig
auf dem Wunsch, ein Eheleben zu führen. Es gebe keine weiteren finanziellen
oder familiären Interessen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Ehegatten
bereits seit bald 15 Jahren ein Paar seien. Sie hätten sich regelmässig
besucht und stünden täglich per WhatsApp oder telefonisch in Kontakt. Auch die
Fotos zeigten, dass es sich bei der Beziehung der Ehegatten um mehr als eine
freundschaftliche, geschweige denn um eine väterliche, wie das MISA erwähne,
handle. Es liege keine Scheinehe vor.
4.
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20).
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen
laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe
nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst auch
die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bedarf es für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor
bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht,
konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Ob im massgeblichen Zeitpunkt
zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu
wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über
Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch
innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der
Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein. Entsprechende Indizien lassen sich
nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen
Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte
bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden
könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände
des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt
bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie
eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher
Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen
eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe
sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein
widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der
Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in
den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen.
Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt
nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss
entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über
wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses
solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt.
Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das
Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (Urteil 2C_106/2023 vom 19. Januar
2024.
E. 3.2 ff. mit Hinweisen).
5.
Für das Vorliegen einer Scheinehe spricht
vorliegend nur der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten von 36
Jahren. Dies reicht nicht aus, um von einer Scheinehe auszugehen, sprechen doch
sämtliche weiteren Indizien gegen eine solche.
Die Ehegatten haben sich anlässlich der
Hochzeit der Schwester der Ehefrau im Jahr 2009 kennengelernt. Diese Schwester war
dem Beschwerdeführer seit Jahren bekannt gewesen, weil sich seine verstorbene
Frau und er um sie als Kind gekümmert resp. sie unterstützt hatten. Die
Ehegatten sind seit 2010, d.h. also seit fast 15 Jahren, ein Paar. Dass sie
erst im Jahr 2022 geheiratet haben, konnte der Beschwerdeführer anlässlich der
Instruktionsverhandlung glaubhaft erklären, nämlich, dass sie gemäss der
kulturell bedingten Auffassung seiner Ehefrau eigentlich ohnehin verheiratet
gewesen seien und dass sie noch habe warten wollen, bis ihre Kinder volljährig
gewesen seien.
Der Beschwerdeführer konnte auch
glaubhaft erklären, dass ursprünglich ein Zusammenleben in Brasilien geplant
gewesen war, sie sich aber wegen seiner Makuladegeneration umentschieden
hätten. Zu deren Behandlung muss er sich regelmässig einer Therapie mit
Spritzen unterziehen, was in der Schweiz sichergestellt ist.
Aufgrund der Akten muss weiter angenommen
werden, dass die Ehefrau nicht aus finanziellen Gründen in die Schweiz kommen
will, verfügt sie doch über eine gute Ausbildung und geht in Brasilien einer
Arbeit nach. In Brasilien leben auch zwei ihrer Kinder. Entgegen der Auffassung
des MISA spricht der Umstand, dass die Ehefrau ohne Familiennachzug zum
Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hätte, in der Schweiz eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, folglich nicht für eine Scheinehe, da gar
nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne Heirat mit dem Beschwerdeführer in
die Schweiz hätte kommen wollen.
Ferner sprechen die eingereichten Fotos
entgegen der Auffassung des MISA nicht nur für eine freundschaftliche oder gar
väterliche Beziehung zwischen den Ehegatten, sondern viel mehr für eine
Beziehung zwischen (Ehe)Partnern. Belegt sind auch regelmässige Besuche
zwischen den Ehegatten und Kontakte mittels WhatsApp. Schliesslich haben auch
beide Söhne des Beschwerdeführers anlässlich der Instruktionsverhandlung als
Zeugen bestätigt, dass es sich bei der Beziehung ihres Vaters zu seiner Ehefrau
um eine Liebesbeziehung und nicht nur um eine freundschaftliche handelt. Dabei
kann insbesondere auf die Aussagen von C.___ verwiesen werden, der mit seinem
Vater in der gleichen Wohnung lebt und deshalb gut beurteilen kann, um welche
Art Beziehung es sich zwischen diesem und dessen Ehefrau handelt.
Zusammenfassend lässt die Indizienlage
somit keinen klaren Schluss auf eine Scheinehe zu und ein Missbrauch ist nicht
zu erkennen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Vorliegen einer
Scheinehe sei erstellt.
6.
In Gutheissung der Beschwerde ist die
angefochtene Verfügung vom 20. September 2024 somit aufzuheben. Das
Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten seiner Ehefrau B.___ ist
zu bewilligen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.
Dem Beschwerdeführer ist eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwältin Céline Ruchat macht eine
Entschädigung von total 22,95 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 250.00
geltend. Dies ist vom Stundenansatz her angemessen. Beim Aufwand kann hingegen
nur derjenige für das Beschwerdeverfahren vergütet werden, d.h. ab 30.
September 2024. 2,92 Stunden sind folglich abzuziehen, womit ein Aufwand von
20,03 Stunden zu entschädigen ist. Bei den Auslagen ist nicht ersichtlich
(detailliert ausgewiesen sind sie nicht), weshalb bei der gegebenen Aktenlage
(100 Seiten) CHF 229.00 für Kopien, Telefonate und Porti angefallen sein
sollen. Die Auslagen sind daher ermessensweise auf CHF 120.00 festzusetzen.
Inklusive Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung damit CHF 5'542.80, zahlbar
durch den Staat Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Departements des Innern vom 20. September 2024 aufgehoben und dem
Beschwerdeführer der Familiennachzug zu Gunsten seiner Ehefrau bewilligt.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat, eine
Parteientschädigung von CHF 5'542.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier