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Entscheid

VWBES.2024.327

Beschäftigungsgesuch

14. Februar 2025Deutsch17 min

sei sehr schwierig, einen tamilischen Koch zu finden, der den Anforderungen entspreche.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Rechtspraktikantin Ryf

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Beschäftigungsgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch B.___ und C.___, stellte am 7.

Juli 2024 beim Migrationsamt (MISA) ein Beschäftigungsgesuch für den aus Sri

Lanka stammenden D.___ (geb. [...] 1988) im Hinblick auf die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit als Koch.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das MISA das Gesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 ab. Als Begründung

wurde angeführt, dass der Inländervorrang nach Art. 21 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

nicht ausreichend erfüllt sei. Die Suchbemühungen seien unzureichend gewesen

bzw. neben der Bestätigung des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und

«derjobpartner.ch» seien den Gesuchsunterlagen keine weiteren Suchbemühungen

beigelegt worden. Zudem handle es sich bei Herrn D.___ um einen Koch ohne

Spezialisierung und somit um keine qualifizierte Arbeitskraft im Sinne des

Ausländergesetzes. Das gesamtwirtschaftliche Interesse an der Besetzung der

Stelle mit einem Drittstaatsangehörigen sei nicht vorhanden. Herr D.___ verfüge

weder über eine abgeschlossene mehrjährige Kochausbildung mit Diplom als

Spezialitätenkoch noch über eine langjährige Berufserfahrung. Er habe lediglich

einen dreimonatigen Kurs für Kochen und Kochkunst absolviert. Art. 22 und 23

AIG seien nicht erfüllt. Die kontingentierte Aufenthaltsbewilligung könne

deshalb nicht erteilt werden.

3. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des

Beschäftigungsgesuchs für D.___. Die Beschwerdeführerin begründete dies damit,

dass alle erforderlichen Unterlagen eingereicht worden seien und sie dringend

einen tamilischen Koch für ihr Unternehmen benötige. Es werde nach einem Koch

für die tamilische Küche gesucht. Dabei handle es sich um eine Spezialküche und

die Position könne nur von einem tamilischen Koch mit entsprechenden

Kenntnissen besetzt werden. Das einzige Kriterium, das Herr D.___ nicht

erfülle, sei, dass er keine zehnjährige Berufserfahrung habe. Es gäbe jedoch

viele Menschen, die nach wenigen Jahren mehr Kompetenz zeigten als andere mit

langjähriger Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass er ein

exzellenter tamilischer Koch sei und alle Anforderungen der Stelle erfülle.

Herr D.___ habe ausserdem einen dreimonatigen Kurs in der tamilischen Küche

erfolgreich absolviert und sei bereit bzw. habe schon begonnen, die deutsche

Sprache zu lernen. Die umfangreichen Bemühungen seien dokumentiert worden. Es

sei sehr schwierig, einen tamilischen Koch zu finden, der den Anforderungen entspreche.

4. Mit Vernehmlassung vom 7. November

2024 beantragte das MISA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge. Die Beschwerdeschrift bringe keine neuen Tatsachen oder Dokumente

vor, weshalb auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Es werde auf die

Ausführungen in der Verfügung vom 3. Oktober 2024 sowie dem rechtlichen Gehör vom

16. September 2024 verwiesen. Sofern das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen

von Art. 21-23 AIG als erfüllt betrachte, sei darauf hinzuweisen, dass für

Herrn D.___ ein Einreiseverbot, gültig vom 25. April 2024 bis 24. April 2028,

bestehe. Das Beschäftigungsverbot sei somit auch dann abzulehnen, wenn die

Voraussetzungen erfüllt wären.

5. Am 28. November 2024 reichte die

Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme lag ein Brief von

Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan bei, gemäss welchem das Verfahren betreffend

Einreiseverbot noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Weitere

Unterlagen, die nicht bereits Teil der Akten waren, wurden nicht eingereicht. Die

Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass Herr D.___ im Besitz eines

Führerausweises sei. Sie sei überzeugt, dass er die richtige Person für die

Stelle sei. Mit seinen Erfahrungen könne man das Geschäft weiterhin erfolgreich

und in vollem Umfang fortführen. Herr D.___ sei bestens mit der tamilischen

Küche vertraut und besitze umfangreiche Kenntnisse in diesem Bereich.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___, vertreten durch B.___

und C.___, ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 18 AIG können

Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen

Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b),

und die Voraussetzungen nach den Art. 20-25 AIG erfüllt sind (lit. c). Konkret

bedeutet dies, dass insbesondere der Inländervorrang (Art. 21 AIG), die orts-

und branchenüblichen Löhne (Art. 22 AIG) sowie die persönlichen Voraussetzungen

(Art. 23 AIG) erfüllt sein müssen.

3.

Nach Art. 21 Abs. 1 AIG können

Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen

werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.

4.

Die Anforderungen an den Nachweis der

erfolglosen Suche sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Stelle

mit ausgewiesenem und strukturellem Fachkräftemangel oder um eine sonstige

Stelle handelt (Stefan Schlegel in: Martina Caroni / Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar [SHK], Ausländer- und Integrationsgesetz, Bern 2024,

Art. 21 AIG N 13). Bei Stellen mit Fachkräftemangel kann die

Bewilligungsbehörde auf den Nachweis von konkreten Suchbemühungen verzichten

(m.w.Verw. Schlegel, a.a.O., N 13). Es genügt der Nachweis, dass es sich um

einen Mangelberuf handelt (Schlegel, a.a.O., N 13). Als Sektoren mit

Fachkräftemangel gelten Kaderpositionen in bestimmten Branchen, Ingenieurinnen

und Ingenieure und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in den MINT-Fächern

(Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) sowie gewisse Berufe

im Gesundheitswesen (Schlegel, a.a.O., N 13). Im vorliegenden Fall geht es um

die Besetzung einer Stelle als Koch in einer tamilischen Küche. Es handelt sich

dabei weder um einen Mangelberuf, noch wurde ein entsprechender Nachweis erbracht.

5.

Das Prinzip des Vorranges

inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Art. 21 AIG ist in jedem

Fall und unabhängig von der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zu beachten. Die

Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist erst möglich, wenn neben den inländischen

und einheimischen Arbeitskräften keine geeigneten Arbeitnehmer aus dem

EU/EFTA-Raum für den schweizerischen Arbeitsmarkt rekrutiert werden können. Die

Arbeitgeber sind gehalten, ihre offenen Stellen, die sie voraussichtlich nur

mit ausländischen Arbeitskräften besetzen können, den regionalen

Arbeitsvermittlungszentren frühzeitig zu melden. Die öffentliche

Arbeitsvermittlung stellt ein wichtiges Instrument zur gesamtschweizerischen

Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktes dar. Daneben sollen die nötigen

Anstrengungen durch Inserate in der Fach- und Tagespresse, mit Hilfe von

elektronischen Medien und über private Arbeitsvermittlungen unternommen werden.

Von den Arbeitgebern wird erwartet, dass sie auch Anstrengungen in der Form

spezifischer Aus- und Weiterbildung von bereits auf dem Arbeitsmarkt

verfügbaren Arbeitskräften unternehmen. Die Arbeitsmarktintegration derjenigen

Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet

sind, soll dadurch gestärkt und die Arbeitslosigkeit in der Schweiz weiter

reduziert werden (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG], Version vom 1. Januar 2025,

Ziff. 4.3.3 mit Hinweisen).

6.

Der Arbeitgeber muss Suchbemühungen

glaubhaft machen, die in zweckmässiger Art ein echtes Bemühen aufzeigen, die

fragliche Stelle mit inländischen Arbeitskräften oder solchen aus dem

EU/EFTA-Raum zu besetzen. Eine Kontaktaufnahme mit Drittstaatsangehörigen

sollte erst erfolgen, nachdem solche Suchbemühungen tatsächlich erfolglos

geblieben sind. Suchbemühungen sollen nicht als blosse «Erforderniserbringung»

erscheinen. Eine «Mund-zu-Mund-Propaganda» oder das Argument, unter den

zahlreichen Spontanbewerbungen keine geeignete Person gefunden zu haben,

genügen nicht (Schlegel, a.a.O., N 14). Als erfolglose Suche gelten aktive

Suchbemühungen, die sich auch so dokumentieren lassen (Schlegel, a.a.O., N 14).

Zudem dürfen Personen mit Vorrang nicht aufgrund fachlich irrelevanter

Kriterien ausgeschlossen werden (z.B. durch für einen Tätigkeitsbereich nicht

zwingend erforderliche Sprachkenntnisse, Auslandaufenthalte oder Nachweise über

Fachkenntnisse, die nur einen geringen Zusammenhang zum Tätigkeitsbereich

aufweisen; vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM, a.a.O., Ziff. 4.3.2.2).

Die Tatsache, dass eine vom Arbeitgeber

favorisierte Person, diesem bereits vor der Ausschreibung und Meldung der

Stelle bekannt war, steht deren Zulassung indessen nicht entgegen: Namentlich

kann nicht automatisch gefolgert werden, die Suchbemühungen seien zur «blossen

Erforderniserbringung» erfolgt. Dem Arbeitgeber muss die Glaubhaftmachung

erlaubt sein, dass anstelle der von ihm favorisierten Person tatsächlich keine

geeignete inländische Arbeitskraft verfügbar ist. Ein Nachweis, es habe weder

in der Schweiz, noch im EU/ETFA-Raum eine geeignete Arbeitskraft gefunden

werden können, kann kaum erbracht werden. Ein Glaubhaftmachen genügt (Marc

Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich

2019, Art. 21 AIG N 4).

7.

Zunächst ist festzuhalten, dass die

offene Stelle als Koch dem RAV gemeldet wurde. Dies reicht jedoch noch nicht

aus, um die Anforderungen von Art. 21 AIG erfüllen zu können. Es müssen noch

weitere Suchbemühungen angestellt und dokumentiert worden sein. Den Akten

wurden vier E-Mails von Bewerbern beigelegt. Zudem wird nur der

Rekrutierungskanal «derjobpartner.ch» neben der obligatorischen Publikation im

RAV aus den Akten ersichtlich. Die dazugehörigen Stellenanzeigen sind nicht Bestandteil

der Akten. Anhand welchen Kriterien Herr D.___ ausgewählt und die anderen

Bewerber ausgeschlossen wurden, ist nicht ersichtlich. Auffällig ist, dass nach

dem 8. Mai 2024 keine Suchbemühungen mehr angestrebt wurden bzw. sich keine

solchen aus den Akten ergeben. Zudem wurde das Beschäftigungsgesuch am 7. Juli

2024.

ausgefüllt, ging aber erst am 11. September 2024 beim Migrationsamt ein.

Aus den Akten geht nicht hervor, warum das Beschäftigungsgesuch so spät

eingereicht wurde, obwohl das Beschäftigungsgesuch und der Arbeitsvertrag bereits

unterzeichnet waren. Ein Grund dafür könnte sein, dass noch nach weiteren

geeigneten Personen gesucht wurde. Hinweise darauf sind den Akten jedoch nicht

zu entnehmen und würden auch dem von Herrn D.___ bereits unterzeichneten

Arbeitsvertrag widersprechen. Es gibt jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die

Beschwerdeführerin ab Mai 2024 die Stelle mit Herrn D.___ besetzen wollte.

Auffällig ist insbesondere, dass Herr D.___ erst im Mai 2024 (wieder) begonnen

hat, die Voraussetzungen für die Stelle und den Beschäftigungsantrag zu

erfüllen. Herr D.___ hat erst im Mai 2024 wieder eine Stelle als «Chef de

Partie Specialized Sri Lankan Local cusine» angenommen. Aus den Akten geht

hervor, dass er zuletzt im März 2014 eine ähnliche Position innehatte. Mit dem

Sprachkurs Deutsch A1 hat er am 10. Juni 2024 begonnen. Der Führerausweis wurde

am 14. Juni 2024 erneuert. Inwieweit Inländerinnen und Inländer oder

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus EU-/EFTA-Staaten die Anforderungen der

fraglichen Stelle nicht erfüllen können, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Als

Grund für die Einstellung von Herrn D.___ wurde ausgeführt, dass man ihn

persönlich bei der Arbeit beobachtet habe und man überzeugt sei, dass er alle

Anforderungen an die Stelle vollständig erfülle. Man sei sich sicher, dass Herr

D.___ ein exzellenter Koch sei. In der Stellungnahme vom 28. November 2024 wurde

nochmals ausgeführt, dass er die richtige Person für sie sei. Er sei bestens

mit der tamilischen Küche vertraut und besitze umfangreiche Kenntnisse in diesem

Bereich. Welche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten ihn von inländischen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder solchen aus dem EU/EFTA-Raum unterscheidet,

geht aus den Akten nicht hervor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin weisen

jedoch darauf hin, dass eine tamilische Köchin oder ein tamilischer Koch mit

den entsprechenden Kenntnissen gesucht wird. Im vorliegenden Fall reichen die

eingereichten E-Mails von den Bewerbern und die weiteren Unterlagen jedoch nicht

aus, um ernsthafte Suchbemühungen glaubhaft zu machen. Die Suchbemühungen nach

inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder aus dem EU/EFTA-Raum müssen

tatsächlich erfolglos gewesen sein, bis Kontakt mit Personen aus Drittstaaten

aufgenommen werden kann. Ein echtes Bemühen nach inländischen Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmern oder aus dem EU/EFTA-Raum kann mit den eingereichten

Unterlagen nicht dargelegt werden. Das Argument, dass bereits im Freundes- und

Verwandtenkreis nach geeigneten Personen gesucht worden sei, reicht nicht aus,

um das Erfordernis der umfassenden Suchbemühungen zu erfüllen. Die Suchbemühungen

wurden zudem gemäss den vorliegenden Akten im Mai 2024 beendet. Am 8. Juli 2024

wurde der Arbeitsvertrag mit Herrn D.___ abgeschlossen, wobei das entsprechende

Beschäftigungsgesuch erst am 11. November 2024 beim Migrationsamt eingegangen

ist. Inwieweit auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU/EFTA-Staaten

gesucht wurden, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wurde dargelegt, ob und

inwieweit auch inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und solche aus

dem EU/EFTA-Raum mit entsprechender Aus- und Weiterbildung eingesetzt werden

können. Die Stelle verlangt zwar einen Koch oder eine Köchin mit Kenntnissen

und Fähigkeiten in der tamilischen Küche, es ist jedoch nicht ersichtlich,

weshalb solche Arbeitskräfte nicht in der Schweiz oder im EU/EFTA-Raum gefunden

werden können. Dass weder in der Schweiz noch im EU/EFTA-Raum geeignete

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gefunden werden können, ist zwar schwer

nachzuweisen, wurde aber im vorliegenden Fall auch nicht glaubhaft gemacht

(vgl. Spescha, a.a.O., N 4). Ansonsten könnten alle Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer aus Drittstaaten in die Schweiz kommen, die aufgrund ihres

kulturellen Hintergrundes und/oder ihrer Ausbildung mit einer Spezialküche

vertraut sind. Dies stünde im Widerspruch zur Stärkung der beruflichen

Integration von inländischen Arbeitskräften und solchen aus EU/EFTA-Staaten. Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden in geografischer

wie fachlicher Hinsicht ausgedehnte Suchbemühungen verlangt (vgl. Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts C-1123/2013 E. 6.5 und C-106/2013 E. 7.2). Die

gewählten Rekrutierungskanäle sind nicht umfassend genug und - soweit dies aus

den Akten ersichtlich wird - auch in zeitlicher Hinsicht zu kurz genutzt worden.

In Anlehnung an die beiden zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in

denen die Stellenausschreibungen ebenfalls nur kurz genutzt und auf wenigen

Rekrutierungskanälen veröffentlicht wurden, kann im vorliegenden Fall ein

Zeitraum von weniger als drei Monaten und nur auf einem Rekrutierungskanal als

unzureichend angesehen werden. Eine fachspezifische Suche ergibt sich aus den

Akten ebenfalls nicht. Art. 21 AIG ist nicht erfüllt. Darüber hinaus ist die

Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit insbesondere

qualifizierten Arbeitskräften vorbehalten.

8.

Kurzaufenthalts- und

Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur

Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten

Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AIG). Diese Begriffe werden im

Gesetz nicht definiert, weshalb je nach Berufsfeld ein Universitätsabschluss,

ein Fachhochschuldiplom, eine besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger

Berufserfahrung, ein Beruf mit Zusatzausbildung oder ausserordentliche,

unerlässliche Spezialkenntnisse verlangt werden (Schlegel, a.a.O., Art. 23 AIG

N 7). Der Begriff «qualifizierte Arbeitskräfte» bezieht sich nicht nur auf hoch

qualifizierte Arbeitskräfte, sondern auch auf ausländische Arbeitskräfte, wenn

die von ihnen angebotene Dienstleistung einer Nachfrage entspricht, die nicht

durch inländische Arbeitskräfte gedeckt werden kann (Schlegel, a.a.O., Art. 23

AIG N 8). Die genauen Anforderungen an eine Köchin oder Koch für

Spezialitätenrestaurants wird in Ziff. 4.7.9.1.1 der Weisungen und

Dispositiv

Erläuterungen des SEM festgelegt. Folgende Voraussetzungen müssen demnach

erfüllt sein, damit eine Köchin oder ein Koch für Spezialitätenrestaurants

zugelassen werden kann (Weisungen und Erläuterungen des SEM, a.a.O., Kapitel

4.7.9.1.1.):

a) Der Arbeitgeber

(Spezialitätenrestaurants) weist eine klare Ausrichtung und eine hohe Qualität

der Angebote und Dienstleistungen auf sowie bietet überwiegend fremdländische

Speisen an, deren Zubereitung und Präsentation besondere Kenntnisse erfordern,

die in unserem Land nicht vermittelbar sind.

b) Der Arbeitgeber hat umfassende

Suchbemühungen nachgewiesen.

c) Der Betrieb mit zusätzlichem Take-Away-

oder Fast-Food-Angebot macht nur einen sehr geringen Umsatzanteil im Vergleich

zur Restauranttätigkeit aus.

d) Der Stellenetat des Betriebes beträgt

mindestens 500 Stellenprozente und die Hotelfachschulpraktikanten werden nicht

an den Stellenetat angerechnet.

e) Der Betrieb verfügt über mindestens 40

Innenplätze.

f) Der Betrieb verfügt über eine gesunde

Bilanz und Erfolgsrechnung, weist keinen Verlust auf und ist in der Lage, allen

im Betrieb tätigen Personen Löhne gemäss L-GAV zu zahlen.

g) Der Lohn muss orts- und berufsüblich

sein und grundsätzlich mindestens dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) des

Gastgewerbes, Kategorie IV entsprechen.

h) Bei Anstellungen von Köchinnen und

Köchen im Rahmen einer Neueröffnung oder einer Betriebsübernahme ist zusätzlich

ein Business Plan beizufügen (mit geplanter Bilanz und Erfolgsrechnung, Markt-

und Konkurrenzanalyse, Stellenplan mit Anzahl Beschäftigten, Nationalität und

Anstellungsgrad, etc.).

Inwieweit diese Anforderungen erfüllt

werden, wird aus den Akten nicht ersichtlich und kann vorerst offenbleiben. Relevant

und vor allem umstritten ist, ob die Anforderungen an den Berufsmann oder die

Berufsfrau erfüllt sind.

9. Der Berufsmann oder die Berufsfrau

muss eine abgeschlossene mehrjährige Kochausbildung mit Diplom (oder anerkannte

gleichwertige Ausbildung) und mehrjährige Berufserfahrung in der entsprechenden

Spezialitätenküche, inklusive Ausbildungszeit von mindestens sieben Jahren, nachweisen.

Zur Beurteilung der Qualifikation ist gemäss Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts der fachliche Inhalt einer Ausbildung massgebend

(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-388/2010 E. 8). Eine langjährige

Berufserfahrung, in der Regel zehn Jahre, kann als gleichwertiger

Qualifikationsnachweis gelten, wenn eine Berufsbestätigung des betreffenden

ausländischen Arbeitsministeriums, eines Berufsverbandes oder Ähnliches (zum

Beispiel Arbeitszeugnisse) vorliegt (Weisungen und Erläuterungen des SEM,

a.a.O., Ziff. 4.7.9.1.2).

10. Neben einem dreimonatigen Kurs für

Kochen und Kochkunst kann Herr D.___ drei Arbeitszeugnisse vorweisen. Demnach war

Herr D.___ vom 4. März 2006 bis 10. Mai 2011 beim [...] Resort [...] Ltd,

vom 17. Mai 2011 bis 20. März 2014 beim [...] Hotel und seit Mai 2024 beim [...]

Resort by [...] als Koch angestellt. Herr D.___ kann im Zeitpunkt des

Einreichens des Beschäftigungsgesuches demnach eine Berufserfahrung von rund

8.5 Jahren vorweisen. Ihm kann somit keine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit erteilt werden kann, da er weder eine abgeschlossene

mehrjährige Kochausbildung noch eine zehnjährige Berufserfahrung vorweisen

kann. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, welche Art von Erwerbstätigkeit Herr

D.___ in der Zeit vom 20. März 2014 bis Mai 2024 ausgeübt hat. Eine Abwesenheit

vom Arbeitsmarkt von etwa 10 Jahren hätte einen erheblichen Einfluss darauf, ob

eine Person als Spezialist oder als qualifizierte Arbeitskraft bezeichnet

werden kann. Eine solche Lücke im Lebenslauf führt dazu, dass bestimmte

Kenntnisse und Fähigkeiten verlernt werden und neu erworben werden müssen. Bei

den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie davon überzeugt sei, dass

Herr D.___ alle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze und einen

exzellenten tamilischen Koch abgeben werde, handelt es sich um

Parteibehauptungen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die angebotenen

Leistungen nicht durch inländische Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte aus dem

EU-/EFTA-Raum abgedeckt werden können. Die bisherige Berufserfahrung und die

absolvierte Ausbildung reichen nicht aus, um einen gleichwertigen

Qualifikationsnachweis zu erbringen, unter anderem auch weil sie zum Teil schon

lange zurückliegen. Art. 23 Abs. 1 AIG ist nicht erfüllt. Auch müssen

Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten noch weitere persönliche

Voraussetzungen erfüllen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.

11. Bei der Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die

berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter

eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche

Umfeld erwarten lassen (Art. 23 Abs. 2 AIG). Zweck dieser Bestimmung ist die

Gewährleistung einer nachhaltigen Integration von Drittstaatsangehörigen

(Schlegel, a.a.O., Art. 23 AIG N 20). Die Kriterien sind dabei in ihrem

Gesamtzusammenhang zu betrachten (Schlegel, a.a.O., Art. 23 AIG N 20).

Sprachkenntnisse gemäss dem Niveau A1 reichen aus, wobei im Gastgewerbe unter

Umständen die Anforderungen höher sind (m.w.Verw. Schlegel, a.a.O., Art. 23 AIG

N 25). Die berufliche Qualifikation verlangt, dass der ausländische

Staatsangehörige bei einer allfälligen späteren Arbeitslosigkeit die

Möglichkeit hat, wieder Arbeit zu finden (Schlegel, a.a.O., Art. 23 AIG N 23).

Die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit lässt sich jedoch schwer

voraussagen, weshalb dieses Kriterium eine untergeordnete Rolle spielt

(m.w.Verw. Schlegel, a.a.O., Art. 23 AIG N 24).

12. Inwiefern Herr D.___ die übrigen

persönlichen Voraussetzungen erfüllt, ist schwer einzuschätzen. Als

problematisch kann die berufliche Qualifikation angesehen werden, da Herr D.___

lediglich ein Diplom über einen dreimonatigen Kochkurs vorweisen kann. Aufgrund

seiner mangelnden Ausbildung wird er es heutzutage sehr schwer haben, eine

ähnliche Arbeit zu finden. Es liegen auch keine Unterlagen vor, dass Herr D.___

mit dem schweizerischen Gastgewerbe vertraut ist. Herr D.___ hat gemäss den

vorliegenden Akten nur als tamilischer Koch gearbeitet. Inwieweit er dadurch

die Möglichkeit hat, wieder eine Arbeit als Koch zu finden, ist fraglich. Aus

den Akten ergeben sich zudem kaum Hinweise auf die berufliche und soziale

Anpassungsfähigkeit, weshalb nicht von einer nachhaltigen Integration des

Drittstaatsangehörigen ausgegangen werden kann. Besondere Bindungen zur Schweiz

oder zu Familienangehörigen in der Schweiz sind nicht ersichtlich bzw. wurden im

Beschäftigungsgesuch verneint.

13. Da im vorliegenden Fall weder das Beschäftigungsgesuch

bewilligt noch die Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, kann auf weitere

Ausführungen zur Aufhebung des Einreiseverbots bei Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung verzichtet werden.

14. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen ist. Sie wird mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Rechtspraktikantin

Thomann Ryf

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_160/2025 vom

21. März 2025 nicht ein.