VWBES.2024.327
Beschäftigungsgesuch
14. Februar 2025Deutsch17 min
sei sehr schwierig, einen tamilischen Koch zu finden, der den Anforderungen entspreche.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Rechtspraktikantin Ryf
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Beschäftigungsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch B.___ und C.___, stellte am 7.
Juli 2024 beim Migrationsamt (MISA) ein Beschäftigungsgesuch für den aus Sri
Lanka stammenden D.___ (geb. [...] 1988) im Hinblick auf die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit als Koch.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das MISA das Gesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 ab. Als Begründung
wurde angeführt, dass der Inländervorrang nach Art. 21 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
nicht ausreichend erfüllt sei. Die Suchbemühungen seien unzureichend gewesen
bzw. neben der Bestätigung des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und
«derjobpartner.ch» seien den Gesuchsunterlagen keine weiteren Suchbemühungen
beigelegt worden. Zudem handle es sich bei Herrn D.___ um einen Koch ohne
Spezialisierung und somit um keine qualifizierte Arbeitskraft im Sinne des
Ausländergesetzes. Das gesamtwirtschaftliche Interesse an der Besetzung der
Stelle mit einem Drittstaatsangehörigen sei nicht vorhanden. Herr D.___ verfüge
weder über eine abgeschlossene mehrjährige Kochausbildung mit Diplom als
Spezialitätenkoch noch über eine langjährige Berufserfahrung. Er habe lediglich
einen dreimonatigen Kurs für Kochen und Kochkunst absolviert. Art. 22 und 23
AIG seien nicht erfüllt. Die kontingentierte Aufenthaltsbewilligung könne
deshalb nicht erteilt werden.
3. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des
Beschäftigungsgesuchs für D.___. Die Beschwerdeführerin begründete dies damit,
dass alle erforderlichen Unterlagen eingereicht worden seien und sie dringend
einen tamilischen Koch für ihr Unternehmen benötige. Es werde nach einem Koch
für die tamilische Küche gesucht. Dabei handle es sich um eine Spezialküche und
die Position könne nur von einem tamilischen Koch mit entsprechenden
Kenntnissen besetzt werden. Das einzige Kriterium, das Herr D.___ nicht
erfülle, sei, dass er keine zehnjährige Berufserfahrung habe. Es gäbe jedoch
viele Menschen, die nach wenigen Jahren mehr Kompetenz zeigten als andere mit
langjähriger Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass er ein
exzellenter tamilischer Koch sei und alle Anforderungen der Stelle erfülle.
Herr D.___ habe ausserdem einen dreimonatigen Kurs in der tamilischen Küche
erfolgreich absolviert und sei bereit bzw. habe schon begonnen, die deutsche
Sprache zu lernen. Die umfangreichen Bemühungen seien dokumentiert worden. Es
sei sehr schwierig, einen tamilischen Koch zu finden, der den Anforderungen entspreche.
4. Mit Vernehmlassung vom 7. November
2024 beantragte das MISA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge. Die Beschwerdeschrift bringe keine neuen Tatsachen oder Dokumente
vor, weshalb auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Es werde auf die
Ausführungen in der Verfügung vom 3. Oktober 2024 sowie dem rechtlichen Gehör vom
16. September 2024 verwiesen. Sofern das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen
von Art. 21-23 AIG als erfüllt betrachte, sei darauf hinzuweisen, dass für
Herrn D.___ ein Einreiseverbot, gültig vom 25. April 2024 bis 24. April 2028,
bestehe. Das Beschäftigungsverbot sei somit auch dann abzulehnen, wenn die
Voraussetzungen erfüllt wären.
5. Am 28. November 2024 reichte die
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme lag ein Brief von
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan bei, gemäss welchem das Verfahren betreffend
Einreiseverbot noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Weitere
Unterlagen, die nicht bereits Teil der Akten waren, wurden nicht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass Herr D.___ im Besitz eines
Führerausweises sei. Sie sei überzeugt, dass er die richtige Person für die
Stelle sei. Mit seinen Erfahrungen könne man das Geschäft weiterhin erfolgreich
und in vollem Umfang fortführen. Herr D.___ sei bestens mit der tamilischen
Küche vertraut und besitze umfangreiche Kenntnisse in diesem Bereich.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___, vertreten durch B.___
und C.___, ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 18 AIG können
Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen
Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b),
und die Voraussetzungen nach den Art. 20-25 AIG erfüllt sind (lit. c). Konkret
bedeutet dies, dass insbesondere der Inländervorrang (Art. 21 AIG), die orts-
und branchenüblichen Löhne (Art. 22 AIG) sowie die persönlichen Voraussetzungen
(Art. 23 AIG) erfüllt sein müssen.
3.
Nach Art. 21 Abs. 1 AIG können
Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen
werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein
Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
4.
Die Anforderungen an den Nachweis der
erfolglosen Suche sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Stelle
mit ausgewiesenem und strukturellem Fachkräftemangel oder um eine sonstige
Stelle handelt (Stefan Schlegel in: Martina Caroni / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar [SHK], Ausländer- und Integrationsgesetz, Bern 2024,
Art. 21 AIG N 13). Bei Stellen mit Fachkräftemangel kann die
Bewilligungsbehörde auf den Nachweis von konkreten Suchbemühungen verzichten
(m.w.Verw. Schlegel, a.a.O., N 13). Es genügt der Nachweis, dass es sich um
einen Mangelberuf handelt (Schlegel, a.a.O., N 13). Als Sektoren mit
Fachkräftemangel gelten Kaderpositionen in bestimmten Branchen, Ingenieurinnen
und Ingenieure und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in den MINT-Fächern
(Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) sowie gewisse Berufe
im Gesundheitswesen (Schlegel, a.a.O., N 13). Im vorliegenden Fall geht es um
die Besetzung einer Stelle als Koch in einer tamilischen Küche. Es handelt sich
dabei weder um einen Mangelberuf, noch wurde ein entsprechender Nachweis erbracht.
5.
Das Prinzip des Vorranges
inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Art. 21 AIG ist in jedem
Fall und unabhängig von der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zu beachten. Die
Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist erst möglich, wenn neben den inländischen
und einheimischen Arbeitskräften keine geeigneten Arbeitnehmer aus dem
EU/EFTA-Raum für den schweizerischen Arbeitsmarkt rekrutiert werden können. Die
Arbeitgeber sind gehalten, ihre offenen Stellen, die sie voraussichtlich nur
mit ausländischen Arbeitskräften besetzen können, den regionalen
Arbeitsvermittlungszentren frühzeitig zu melden. Die öffentliche
Arbeitsvermittlung stellt ein wichtiges Instrument zur gesamtschweizerischen
Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktes dar. Daneben sollen die nötigen
Anstrengungen durch Inserate in der Fach- und Tagespresse, mit Hilfe von
elektronischen Medien und über private Arbeitsvermittlungen unternommen werden.
Von den Arbeitgebern wird erwartet, dass sie auch Anstrengungen in der Form
spezifischer Aus- und Weiterbildung von bereits auf dem Arbeitsmarkt
verfügbaren Arbeitskräften unternehmen. Die Arbeitsmarktintegration derjenigen
Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet
sind, soll dadurch gestärkt und die Arbeitslosigkeit in der Schweiz weiter
reduziert werden (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG], Version vom 1. Januar 2025,
Ziff. 4.3.3 mit Hinweisen).
6.
Der Arbeitgeber muss Suchbemühungen
glaubhaft machen, die in zweckmässiger Art ein echtes Bemühen aufzeigen, die
fragliche Stelle mit inländischen Arbeitskräften oder solchen aus dem
EU/EFTA-Raum zu besetzen. Eine Kontaktaufnahme mit Drittstaatsangehörigen
sollte erst erfolgen, nachdem solche Suchbemühungen tatsächlich erfolglos
geblieben sind. Suchbemühungen sollen nicht als blosse «Erforderniserbringung»
erscheinen. Eine «Mund-zu-Mund-Propaganda» oder das Argument, unter den
zahlreichen Spontanbewerbungen keine geeignete Person gefunden zu haben,
genügen nicht (Schlegel, a.a.O., N 14). Als erfolglose Suche gelten aktive
Suchbemühungen, die sich auch so dokumentieren lassen (Schlegel, a.a.O., N 14).
Zudem dürfen Personen mit Vorrang nicht aufgrund fachlich irrelevanter
Kriterien ausgeschlossen werden (z.B. durch für einen Tätigkeitsbereich nicht
zwingend erforderliche Sprachkenntnisse, Auslandaufenthalte oder Nachweise über
Fachkenntnisse, die nur einen geringen Zusammenhang zum Tätigkeitsbereich
aufweisen; vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM, a.a.O., Ziff. 4.3.2.2).
Die Tatsache, dass eine vom Arbeitgeber
favorisierte Person, diesem bereits vor der Ausschreibung und Meldung der
Stelle bekannt war, steht deren Zulassung indessen nicht entgegen: Namentlich
kann nicht automatisch gefolgert werden, die Suchbemühungen seien zur «blossen
Erforderniserbringung» erfolgt. Dem Arbeitgeber muss die Glaubhaftmachung
erlaubt sein, dass anstelle der von ihm favorisierten Person tatsächlich keine
geeignete inländische Arbeitskraft verfügbar ist. Ein Nachweis, es habe weder
in der Schweiz, noch im EU/ETFA-Raum eine geeignete Arbeitskraft gefunden
werden können, kann kaum erbracht werden. Ein Glaubhaftmachen genügt (Marc
Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2019, Art. 21 AIG N 4).
7.
Zunächst ist festzuhalten, dass die
offene Stelle als Koch dem RAV gemeldet wurde. Dies reicht jedoch noch nicht
aus, um die Anforderungen von Art. 21 AIG erfüllen zu können. Es müssen noch
weitere Suchbemühungen angestellt und dokumentiert worden sein. Den Akten
wurden vier E-Mails von Bewerbern beigelegt. Zudem wird nur der
Rekrutierungskanal «derjobpartner.ch» neben der obligatorischen Publikation im
RAV aus den Akten ersichtlich. Die dazugehörigen Stellenanzeigen sind nicht Bestandteil
der Akten. Anhand welchen Kriterien Herr D.___ ausgewählt und die anderen
Bewerber ausgeschlossen wurden, ist nicht ersichtlich. Auffällig ist, dass nach
dem 8. Mai 2024 keine Suchbemühungen mehr angestrebt wurden bzw. sich keine
solchen aus den Akten ergeben. Zudem wurde das Beschäftigungsgesuch am 7. Juli
2024.
ausgefüllt, ging aber erst am 11. September 2024 beim Migrationsamt ein.
Aus den Akten geht nicht hervor, warum das Beschäftigungsgesuch so spät
eingereicht wurde, obwohl das Beschäftigungsgesuch und der Arbeitsvertrag bereits
unterzeichnet waren. Ein Grund dafür könnte sein, dass noch nach weiteren
geeigneten Personen gesucht wurde. Hinweise darauf sind den Akten jedoch nicht
zu entnehmen und würden auch dem von Herrn D.___ bereits unterzeichneten
Arbeitsvertrag widersprechen. Es gibt jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin ab Mai 2024 die Stelle mit Herrn D.___ besetzen wollte.
Auffällig ist insbesondere, dass Herr D.___ erst im Mai 2024 (wieder) begonnen
hat, die Voraussetzungen für die Stelle und den Beschäftigungsantrag zu
erfüllen. Herr D.___ hat erst im Mai 2024 wieder eine Stelle als «Chef de
Partie Specialized Sri Lankan Local cusine» angenommen. Aus den Akten geht
hervor, dass er zuletzt im März 2014 eine ähnliche Position innehatte. Mit dem
Sprachkurs Deutsch A1 hat er am 10. Juni 2024 begonnen. Der Führerausweis wurde
am 14. Juni 2024 erneuert. Inwieweit Inländerinnen und Inländer oder
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus EU-/EFTA-Staaten die Anforderungen der
fraglichen Stelle nicht erfüllen können, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Als
Grund für die Einstellung von Herrn D.___ wurde ausgeführt, dass man ihn
persönlich bei der Arbeit beobachtet habe und man überzeugt sei, dass er alle
Anforderungen an die Stelle vollständig erfülle. Man sei sich sicher, dass Herr
D.___ ein exzellenter Koch sei. In der Stellungnahme vom 28. November 2024 wurde
nochmals ausgeführt, dass er die richtige Person für sie sei. Er sei bestens
mit der tamilischen Küche vertraut und besitze umfangreiche Kenntnisse in diesem
Bereich. Welche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten ihn von inländischen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder solchen aus dem EU/EFTA-Raum unterscheidet,
geht aus den Akten nicht hervor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin weisen
jedoch darauf hin, dass eine tamilische Köchin oder ein tamilischer Koch mit
den entsprechenden Kenntnissen gesucht wird. Im vorliegenden Fall reichen die
eingereichten E-Mails von den Bewerbern und die weiteren Unterlagen jedoch nicht
aus, um ernsthafte Suchbemühungen glaubhaft zu machen. Die Suchbemühungen nach
inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder aus dem EU/EFTA-Raum müssen
tatsächlich erfolglos gewesen sein, bis Kontakt mit Personen aus Drittstaaten
aufgenommen werden kann. Ein echtes Bemühen nach inländischen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern oder aus dem EU/EFTA-Raum kann mit den eingereichten
Unterlagen nicht dargelegt werden. Das Argument, dass bereits im Freundes- und
Verwandtenkreis nach geeigneten Personen gesucht worden sei, reicht nicht aus,
um das Erfordernis der umfassenden Suchbemühungen zu erfüllen. Die Suchbemühungen
wurden zudem gemäss den vorliegenden Akten im Mai 2024 beendet. Am 8. Juli 2024
wurde der Arbeitsvertrag mit Herrn D.___ abgeschlossen, wobei das entsprechende
Beschäftigungsgesuch erst am 11. November 2024 beim Migrationsamt eingegangen
ist. Inwieweit auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU/EFTA-Staaten
gesucht wurden, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wurde dargelegt, ob und
inwieweit auch inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und solche aus
dem EU/EFTA-Raum mit entsprechender Aus- und Weiterbildung eingesetzt werden
können. Die Stelle verlangt zwar einen Koch oder eine Köchin mit Kenntnissen
und Fähigkeiten in der tamilischen Küche, es ist jedoch nicht ersichtlich,
weshalb solche Arbeitskräfte nicht in der Schweiz oder im EU/EFTA-Raum gefunden
werden können. Dass weder in der Schweiz noch im EU/EFTA-Raum geeignete
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gefunden werden können, ist zwar schwer
nachzuweisen, wurde aber im vorliegenden Fall auch nicht glaubhaft gemacht
(vgl. Spescha, a.a.O., N 4). Ansonsten könnten alle Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer aus Drittstaaten in die Schweiz kommen, die aufgrund ihres
kulturellen Hintergrundes und/oder ihrer Ausbildung mit einer Spezialküche
vertraut sind. Dies stünde im Widerspruch zur Stärkung der beruflichen
Integration von inländischen Arbeitskräften und solchen aus EU/EFTA-Staaten. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden in geografischer
wie fachlicher Hinsicht ausgedehnte Suchbemühungen verlangt (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1123/2013 E. 6.5 und C-106/2013 E. 7.2). Die
gewählten Rekrutierungskanäle sind nicht umfassend genug und - soweit dies aus
den Akten ersichtlich wird - auch in zeitlicher Hinsicht zu kurz genutzt worden.
In Anlehnung an die beiden zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in
denen die Stellenausschreibungen ebenfalls nur kurz genutzt und auf wenigen
Rekrutierungskanälen veröffentlicht wurden, kann im vorliegenden Fall ein
Zeitraum von weniger als drei Monaten und nur auf einem Rekrutierungskanal als
unzureichend angesehen werden. Eine fachspezifische Suche ergibt sich aus den
Akten ebenfalls nicht. Art. 21 AIG ist nicht erfüllt. Darüber hinaus ist die
Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit insbesondere
qualifizierten Arbeitskräften vorbehalten.
8.
Kurzaufenthalts- und
Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur
Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten
Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AIG). Diese Begriffe werden im
Gesetz nicht definiert, weshalb je nach Berufsfeld ein Universitätsabschluss,
ein Fachhochschuldiplom, eine besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger
Berufserfahrung, ein Beruf mit Zusatzausbildung oder ausserordentliche,
unerlässliche Spezialkenntnisse verlangt werden (Schlegel, a.a.O., Art. 23 AIG
N 7). Der Begriff «qualifizierte Arbeitskräfte» bezieht sich nicht nur auf hoch
qualifizierte Arbeitskräfte, sondern auch auf ausländische Arbeitskräfte, wenn
die von ihnen angebotene Dienstleistung einer Nachfrage entspricht, die nicht
durch inländische Arbeitskräfte gedeckt werden kann (Schlegel, a.a.O., Art. 23
AIG N 8). Die genauen Anforderungen an eine Köchin oder Koch für
Spezialitätenrestaurants wird in Ziff. 4.7.9.1.1 der Weisungen und
Dispositiv
Erläuterungen des SEM festgelegt. Folgende Voraussetzungen müssen demnach
erfüllt sein, damit eine Köchin oder ein Koch für Spezialitätenrestaurants
zugelassen werden kann (Weisungen und Erläuterungen des SEM, a.a.O., Kapitel
4.7.9.1.1.):
a) Der Arbeitgeber
(Spezialitätenrestaurants) weist eine klare Ausrichtung und eine hohe Qualität
der Angebote und Dienstleistungen auf sowie bietet überwiegend fremdländische
Speisen an, deren Zubereitung und Präsentation besondere Kenntnisse erfordern,
die in unserem Land nicht vermittelbar sind.
b) Der Arbeitgeber hat umfassende
Suchbemühungen nachgewiesen.
c) Der Betrieb mit zusätzlichem Take-Away-
oder Fast-Food-Angebot macht nur einen sehr geringen Umsatzanteil im Vergleich
zur Restauranttätigkeit aus.
d) Der Stellenetat des Betriebes beträgt
mindestens 500 Stellenprozente und die Hotelfachschulpraktikanten werden nicht
an den Stellenetat angerechnet.
e) Der Betrieb verfügt über mindestens 40
Innenplätze.
f) Der Betrieb verfügt über eine gesunde
Bilanz und Erfolgsrechnung, weist keinen Verlust auf und ist in der Lage, allen
im Betrieb tätigen Personen Löhne gemäss L-GAV zu zahlen.
g) Der Lohn muss orts- und berufsüblich
sein und grundsätzlich mindestens dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) des
Gastgewerbes, Kategorie IV entsprechen.
h) Bei Anstellungen von Köchinnen und
Köchen im Rahmen einer Neueröffnung oder einer Betriebsübernahme ist zusätzlich
ein Business Plan beizufügen (mit geplanter Bilanz und Erfolgsrechnung, Markt-
und Konkurrenzanalyse, Stellenplan mit Anzahl Beschäftigten, Nationalität und
Anstellungsgrad, etc.).
Inwieweit diese Anforderungen erfüllt
werden, wird aus den Akten nicht ersichtlich und kann vorerst offenbleiben. Relevant
und vor allem umstritten ist, ob die Anforderungen an den Berufsmann oder die
Berufsfrau erfüllt sind.
9. Der Berufsmann oder die Berufsfrau
muss eine abgeschlossene mehrjährige Kochausbildung mit Diplom (oder anerkannte
gleichwertige Ausbildung) und mehrjährige Berufserfahrung in der entsprechenden
Spezialitätenküche, inklusive Ausbildungszeit von mindestens sieben Jahren, nachweisen.
Zur Beurteilung der Qualifikation ist gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts der fachliche Inhalt einer Ausbildung massgebend
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-388/2010 E. 8). Eine langjährige
Berufserfahrung, in der Regel zehn Jahre, kann als gleichwertiger
Qualifikationsnachweis gelten, wenn eine Berufsbestätigung des betreffenden
ausländischen Arbeitsministeriums, eines Berufsverbandes oder Ähnliches (zum
Beispiel Arbeitszeugnisse) vorliegt (Weisungen und Erläuterungen des SEM,
a.a.O., Ziff. 4.7.9.1.2).
10. Neben einem dreimonatigen Kurs für
Kochen und Kochkunst kann Herr D.___ drei Arbeitszeugnisse vorweisen. Demnach war
Herr D.___ vom 4. März 2006 bis 10. Mai 2011 beim [...] Resort [...] Ltd,
vom 17. Mai 2011 bis 20. März 2014 beim [...] Hotel und seit Mai 2024 beim [...]
Resort by [...] als Koch angestellt. Herr D.___ kann im Zeitpunkt des
Einreichens des Beschäftigungsgesuches demnach eine Berufserfahrung von rund
8.5 Jahren vorweisen. Ihm kann somit keine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit erteilt werden kann, da er weder eine abgeschlossene
mehrjährige Kochausbildung noch eine zehnjährige Berufserfahrung vorweisen
kann. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, welche Art von Erwerbstätigkeit Herr
D.___ in der Zeit vom 20. März 2014 bis Mai 2024 ausgeübt hat. Eine Abwesenheit
vom Arbeitsmarkt von etwa 10 Jahren hätte einen erheblichen Einfluss darauf, ob
eine Person als Spezialist oder als qualifizierte Arbeitskraft bezeichnet
werden kann. Eine solche Lücke im Lebenslauf führt dazu, dass bestimmte
Kenntnisse und Fähigkeiten verlernt werden und neu erworben werden müssen. Bei
den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie davon überzeugt sei, dass
Herr D.___ alle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze und einen
exzellenten tamilischen Koch abgeben werde, handelt es sich um
Parteibehauptungen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die angebotenen
Leistungen nicht durch inländische Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte aus dem
EU-/EFTA-Raum abgedeckt werden können. Die bisherige Berufserfahrung und die
absolvierte Ausbildung reichen nicht aus, um einen gleichwertigen
Qualifikationsnachweis zu erbringen, unter anderem auch weil sie zum Teil schon
lange zurückliegen. Art. 23 Abs. 1 AIG ist nicht erfüllt. Auch müssen
Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten noch weitere persönliche
Voraussetzungen erfüllen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.
11. Bei der Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die
berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter
eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche
Umfeld erwarten lassen (Art. 23 Abs. 2 AIG). Zweck dieser Bestimmung ist die
Gewährleistung einer nachhaltigen Integration von Drittstaatsangehörigen
(Schlegel, a.a.O., Art. 23 AIG N 20). Die Kriterien sind dabei in ihrem
Gesamtzusammenhang zu betrachten (Schlegel, a.a.O., Art. 23 AIG N 20).
Sprachkenntnisse gemäss dem Niveau A1 reichen aus, wobei im Gastgewerbe unter
Umständen die Anforderungen höher sind (m.w.Verw. Schlegel, a.a.O., Art. 23 AIG
N 25). Die berufliche Qualifikation verlangt, dass der ausländische
Staatsangehörige bei einer allfälligen späteren Arbeitslosigkeit die
Möglichkeit hat, wieder Arbeit zu finden (Schlegel, a.a.O., Art. 23 AIG N 23).
Die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit lässt sich jedoch schwer
voraussagen, weshalb dieses Kriterium eine untergeordnete Rolle spielt
(m.w.Verw. Schlegel, a.a.O., Art. 23 AIG N 24).
12. Inwiefern Herr D.___ die übrigen
persönlichen Voraussetzungen erfüllt, ist schwer einzuschätzen. Als
problematisch kann die berufliche Qualifikation angesehen werden, da Herr D.___
lediglich ein Diplom über einen dreimonatigen Kochkurs vorweisen kann. Aufgrund
seiner mangelnden Ausbildung wird er es heutzutage sehr schwer haben, eine
ähnliche Arbeit zu finden. Es liegen auch keine Unterlagen vor, dass Herr D.___
mit dem schweizerischen Gastgewerbe vertraut ist. Herr D.___ hat gemäss den
vorliegenden Akten nur als tamilischer Koch gearbeitet. Inwieweit er dadurch
die Möglichkeit hat, wieder eine Arbeit als Koch zu finden, ist fraglich. Aus
den Akten ergeben sich zudem kaum Hinweise auf die berufliche und soziale
Anpassungsfähigkeit, weshalb nicht von einer nachhaltigen Integration des
Drittstaatsangehörigen ausgegangen werden kann. Besondere Bindungen zur Schweiz
oder zu Familienangehörigen in der Schweiz sind nicht ersichtlich bzw. wurden im
Beschäftigungsgesuch verneint.
13. Da im vorliegenden Fall weder das Beschäftigungsgesuch
bewilligt noch die Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, kann auf weitere
Ausführungen zur Aufhebung des Einreiseverbots bei Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung verzichtet werden.
14. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen ist. Sie wird mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Rechtspraktikantin
Thomann Ryf
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_160/2025 vom
21. März 2025 nicht ein.