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Entscheid

VWBES.2024.328

Lebensmitteltransport

13. Dezember 2024Deutsch14 min

Hagenbuch die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin mit und ersuchte um Fristerstreckung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Lebensmittelkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Lebensmitteltransport

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 wies

die Lebensmittelkontrolle die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gestützt

auf die Inspektion des Transportfahrzeugs vom 4. Juli 2023 an, die gemäss

Anhang beanstandeten Abweichungen lebensmittelrechtlicher Vorgaben sofort zu

beheben oder zu korrigieren (Ziff. 1), bis spätestens am 20. Juli 2023 die

Ursachen der festgestellten Mängel abzuklären und die Kantonale

Lebensmittelkontrolle Solothurn über das Ergebnis der Abklärungen schriftlich

zu informieren (Ziff. 2) und bis am 20. Juli 2023 der Kantonalen

Lebensmittelkontrolle Solothurn die Personalien (Geburtsdatum, Heimatort und

aktuelle Wohnadresse) von Herrn C.___ schriftlich mitzuteilen (Ziff. 3).

Gemäss erwähntem Anhang waren betreffend

Selbstkontrolle folgende Abweichungen festgestellt worden:

-

Rückverfolgbarkeit

nicht gewährleistet: keine Lieferscheine oder Rechnungen für die geladene Ware

dabei

-

Offensichtlich

ungenügend / nicht umgesetzt.

Betreffend das Kühlfahrzeug waren

folgende Abweichungen festgestellt worden:

-

Produkte mit

Kühlhaltevorschrift 5°C / Keine Zonentrennung

-

Tiefkühlprodukte mit

Kühlhaltevorschrift -18°C / Keine Zonentrennung

-

Tiefkühlprodukte mit

Kühlhaltevorschrift -18°C bis -4,7°C transportiert (Hamburger)

-

Tiefkühlprodukte mit

Kühlhaltevorschrift -18°C bis -11°C transportiert (Cevapcici)

-

Kühlaggregat funktionierte

zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht.

1.2 Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin am 14. Juli 2023 Einsprache und ersuchte um eine

Fristerstreckung infolge Abwesenheit. Die Lebensmittelkontrolle gewährte diese

telefonisch bis 20. August 2023. Am 21. August 2023 teilte Rechtsanwalt Andreas

Hagenbuch die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin mit und ersuchte um Fristerstreckung

zur Begründung der Einsprache.

Mit Verfügung vom 29. August 2023 wies

die Lebensmittelkontrolle die Einsprache ab. Betreffend die Punkte 2 und 3 der Verfügung

vom 10. Juli 2023 wurde eine Fristverlängerung bis am 15. September 2023

gewährt.

Am 15. September 2023 liess die

Beschwerdeführerin zu den Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 10. Juli 2023 eine

Stellungnahme einreichen. Bezüglich der Verfügung vom 29. August 2023

werde eine Beschwerde ausdrücklich vorbehalten. Am 29. September 2023 wurde die

entsprechende Beschwerde erhoben.

1.3 Mit Entscheid vom 1. Februar 2024

hiess das Departement des Innern (DDI) die Beschwerde wegen Verletzung des

rechtlichen Gehörs gut, hob die Verfügung vom 29. August 2023 auf und wies

die Angelegenheit an die Lebensmittelkontrolle zur Neubeurteilung zurück. Mit

Entscheid vom 17. Mai 2024 wies die Lebensmittelkontrolle die Einsprache ab.

Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin am 20. Juni 2024 beim DDI Beschwerde erheben. Mit Entscheid

vom 25. September 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wurde.

2. Gegen diesen Entscheid liess die

Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben mit den Anträgen auf dessen Aufhebung. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die Lebensmittelkontrolle beantragte

am 22. Oktober 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

4. Das DDI beantragte am 30. Oktober

2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit

Verweis auf die Akten und den Departementalentscheid vom 25. September 2024

verzichtet.

5. Am 2. Dezember 2024 liess die

Vertretung der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote einreichen.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin liess in

ihrer Beschwerde zu Handen des DDI im Wesentlichen vorbringen, im Anhang des

Inspektionsberichts der Lebensmittelkontrolle vom 10. Juli 2023 sei

unzutreffend festgestellt worden, dass das Kühlaggregat des Transportfahrzeugs

nicht funktioniert haben solle. Die Kühlanlage sei in einem technisch

einwandfrei funktionierenden Zustand gewesen. Die Gründe für das angebliche

Nicht-Funktionieren seien vielmehr in den durch die Kontrollen geschaffenen

Umständen und der falschen Handhabung des Kühlsystems insgesamt gelegen. Für

einen ordentlichen Betrieb des verbauten Kühlaggregats müsse der Fahrzeugmotor

laufen und die Türen müssten geschlossen sein, was aufgrund der Kontrollen

nicht der Fall gewesen sei. Dass bei den Cevapcici bloss eine Temperatur von

-11°C festgestellt worden sei, möge zutreffen, dies sei jedoch nicht der

Beschwerdeführerin vorwerf- oder zurechenbar. Die Umstände der beiden

Kontrollen, zuerst durch die Polizei, dann durch die Lebensmittelkontrolle,

hätten dazu geführt, dass die Kühlanlage des Fahrzeugs gar nicht richtig habe

kontrolliert werden können. So seien die Türen des Transporters bei hohen

Aussentemperaturen zu lange offen gestanden. Das Offenlassen der Türen habe

zudem aufgrund der Funktionsweise des Kühlaggregats verhindert, dass dieses

habe anlaufen und die Temperatur absenken können. Auch durch die Fahrt von

Oensingen nach Solothurn habe die erheblich erwärmte Raumluft nicht ausreichend

gesenkt werden können. Schliesslich seien die Türen auch bei der Inspektion

durch die Lebensmittelkontrolle mehrfach gleichzeitig geöffnet gewesen und

offen gelassen worden. Die zu hohe Temperatur bei den kontrollierten

Tiefkühlprodukten habe somit nicht die Beschwerdeführerin zu verantworten.

Bezüglich der Hamburger sei zudem darauf

hinzuweisen, dass diese für ein am selben Tag geplantes Fest vorgesehen gewesen

seien, weswegen sie gemäss Bestellung mindestens angetaut hätten geliefert

werden sollen. Es sei deshalb nicht nötig gewesen, die Hamburger zwecks

weiterer Lagerung auf der vorgeschriebenen Kühltemperatur zu halten. Zu

berücksichtigen sei auch, dass die transportierten Produkte für die jeweiligen

Kunden in entsprechenden Kisten vorsortiert würden und bereits da darauf

geachtet werde, dass die unterschiedlichen Produktkategorien voneinander

getrennt seien. Durch die Kisten werde zudem verhindert, dass die verschiedenen

Produkte miteinander in Berührung kämen. So könnten bislang nicht gefrorene

Frischprodukte nicht über- oder gar durchfrieren.

Bezüglich der Lieferscheine sei es aus

nicht rekonstruierbaren Gründen zu einer versehentlichen Verwechslung gekommen.

Die Rückverfolgbarkeit der geladenen Produkte wäre aber gewährleistet resp. die

Papiere wären ohne Weiteres einzuholen gewesen.

2.2

Das DDI begründete den Entscheid vom

25.

September 2024 damit, bezüglich der Rückverfolgbarkeit der Lieferpapiere

hätte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt, die korrekten

Lieferscheine zu besorgen resp. nachzureichen. Betreffend die Hamburger sei

festzuhalten, dass die Temperaturvorschriften selbstredend einzuhalten seien,

trotz anderweitigen Kundenwünschen. Hinsichtlich der Ausführungen zu den Cevapcici

sei festzuhalten, dass der Inspektionsbeginn durch die Lebensmittelkontrolle um

10.00

Uhr begonnen habe. Dies bedeute, dass die Verkehrskontrolle lediglich

ungefähr 15 Minuten gedauert habe. Auf der Fahrt von Oensingen nach Solothurn

hätte die Temperatur der Tiefkühlprodukte – sofern das Kühlaggregat des

Fahrzeugs überhaupt funktioniert habe – wiederum sinken müssen. Die

Temperaturmessung durch die Lebensmittelkontrolle sei bereits 15 Minuten nach

Beginn der Inspektion vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht

davon ausgegangen werden, dass die festgestellte zu hohe Temperatur auf die

Kontrollen durch die Polizei oder die Lebensmittelkontrolle zurückzuführen sei.

Zudem gehe aus den Akten hervor, dass der Fahrzeuglenker zu Beginn der

Inspektion durch die Lebensmittelkontrolle und vor der Öffnung der

Fahrzeugtüren mehrfach aufgefordert worden sei, das Kühlaggregat einzuschalten,

was nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der bereits durch die Polizei bemerkten

Temperaturüberschreitungen im Rahmen der Verkehrskontrolle sei naheliegend,

dass das Kühlaggregat bereits vor der Verkehrskontrolle nicht funktioniert

habe. Was die Trennung der verschiedenen Produkte anbelange, sei der Vorinstanz

bei der entsprechenden Beurteilung ein gewisser Ermessenspielraum einzuräumen.

Diese als Fachbehörde habe festgestellt, dass die Trennung nicht hinreichend

wahrgenommen worden sei, um die vorschriftsgemässen Temperaturen einhalten und einen

Qualitätsverlust vermeiden zu können.

2.3

In der Beschwerde wird dazu im

Wesentlichen ausgeführt, die korrekten Lieferpapiere wären sowohl durch die

Polizei als auch durch die Lebensmittelkontrolle während der Kontrolle als auch

jederzeit danach ohne Weiteres über die Beschwerdeführerin einholbar gewesen.

Beweismittel könnten bis zum Ende des Beweiserhebungsverfahrens eingebracht

werden. Die korrekten Papiere würden daher nachgereicht.

Sämtliche Vorinstanzen blieben eine

Erklärung schuldig, inwiefern bei einer gewöhnlichen, allgemeinen

Verkehrskontrolle eine offensichtliche Nichteinhaltung der

Temperaturvorschriften auffallen sollte. Der Fahrer des Transporters habe sich

nicht entschieden (genug) ausdrücken können, um gegenüber der Polizei das

Schliessen der Türen zu verlangen. Der Hinweis auf ein angebliches Senken der

Temperatur während der Fahrt von Oensingen nach Solothurn sei unbehelflich, da

keine Vergleichsmessung vorliege. Es sei nicht davon auszugehen, dass das

Kühlaggregat nicht funktionsfähig gewesen sein solle. Die Fehlermeldung

«Niederdruckschalter offen» weise darauf hin, dass mindestens eine

Frachtraumtüre des Lieferwagens offen gestanden sei, weshalb die Kühlanlage

auch gar nicht hätte anspringen können. Die Vorinstanz unterlasse es auch, die

Zeitverzögerung bis zum Anspringen des Aggregats zu berücksichtigen. Das

Liefergut sei in dafür vorgesehenen Transportkisten untergebracht gewesen, was

einen direkten Kontakt zwischen den unterschiedlichen Produktkategorien

verunmögliche. Dies hätte berücksichtigt werden müssen.

3.

Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0)

dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Wer Lebensmittel

oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in

Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die

gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur

Selbstkontrolle verpflichtet. Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der

Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 26 Abs. 1 und 2 LMG). Die Pflicht zur

Selbstkontrolle beinhaltet u.a. die Rückverfolgbarkeit und die Dokumentation

(Art. 75 lit. c Ziff. 3 und 5 der Lebensmittel- und

Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02). Lebensmittel müssen über alle

Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein. Die

Unternehmen müssen hierfür Systeme und Verfahren einrichten, damit den Behörden

auf deren Verlangen Auskünfte über Lieferanten und Unternehmen, denen sie ihre

Produkte geliefert haben, erteilt werden können (Art. 28 Abs. 1 und 2

LMG). Die Informationen über Lebensmittel sind mindestens so lange zur

Verfügung zu halten, bis angenommen werden kann, dass das Produkt konsumiert

worden ist (Art. 83 Abs. 4 LGV mit Verweis auf die Abs. 2 und 3).

Die gute Hygienepraxis bei Lebensmitteln

umfasst alle Massnahmen, die eine Beeinträchtigung von Rohstoffen,

Zwischenprodukten und Halbfabrikaten sowie Endprodukten ausschliessen. Sie

richtet sich nach den international gültigen Standards des Codex Alimentarius.

Zur Sicherstellung der guten Hygienepraxis gehören insbesondere die Schulung

des Personals und der betriebsinterne und -externe Transport (Art. 76 Abs. und

2.

lit. d und f LGV). Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen

entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene

angewiesen oder geschult sein; dies hat die verantwortliche Person zu

gewährleisten (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Hygiene beim Umgang

mit Lebensmitteln, Hygieneverordnung EDI, HyV).

Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse

und genussfertige Lebensmittel, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen

oder die Bildung von Toxinen fördern können, müssen bei Temperaturen aufbewahrt

werden, die dies weitestgehend verhindern (Art. 24 Abs. 1 HyV). Tiefgefrorene

Lebensmittel müssen bei –18 °C oder kälter gehalten werden. Die Kühlkette darf

nicht unterbrochen werden. Die Lagertemperatur darf während des Transportes und

beim Abtauen der Tiefkühlgeräte im Detailhandel kurzfristig erhöht werden. Die

Produkttemperatur darf in den Randschichten –15 °C jedoch nicht übersteigen

(Art. 25 Abs. 3 HyV). Fleisch und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die zum

Tiefgefrieren bestimmt sind, müssen unverzüglich tiefgefroren und andauernd

tiefgefroren gelagert und transportiert werden (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 HyV).

Dienen Transportbehälter der

gleichzeitigen Beförderung von Lebensmitteln und anderen Waren oder von

verschiedenen Lebensmitteln, so sind diese Erzeugnisse erforderlichenfalls

streng voneinander zu trennen. Transportbehälter, die zur Beförderung von Lebensmitteln

verwendet werden, die auf einer bestimmten Temperatur gehalten werden müssen,

müssen so beschaffen sein, dass die Lebensmittel auf der geeigneten Temperatur

gehalten werden können und dass eine Überwachung der Transporttemperatur

möglich ist (Art. 12 Abs. 3 und 7 HyV).

4.1

Es ist unbestritten, dass der Fahrer

des Transporters anlässlich der Inspektion vom 4. Juli 2023 nicht über die

korrekten Lieferpapiere verfügte. Die Beschwerdeführerin hat die korrekten

Papiere auch nie nachgereicht, weder im Einspracheverfahren noch im Verfahren

vor der Vorinstanz oder im vorliegenden Verfahren, was im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wäre (§ 26 Abs. 1 VRG). Die

Rückverfolgbarkeit ist damit offensichtlich nicht gewährleistet (gewesen).

4.2

Das DDI erwähnt zu Recht, dass die

festgestellte, zu hohe Temperatur bezüglich des transportierten Fleisches

(Cevapcici und Hamburger) nicht auf die erfolgte Kontrolle zurückgeführt werden

kann. Die polizeiliche Kontrolle hatte offenbar um 9:20 begonnen (kaum

leserliche Kopie), die Fotos der Lebensmittelkontrolle wurden zwischen 10:15

Uhr und 10:19 Uhr erstellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beginn

der Inspektion bei der Lebensmittelkontrolle um 10.00 Uhr korrekt angegeben

worden ist. Bei einer Fahrdauer von Oensingen nach Solothurn von ca. 25 Minuten

kann die Polizeikontrolle somit höchstens 15 Minuten gedauert haben (und nicht

bis 10:45 Uhr). Während dieser Zeit können die Temperaturen nicht derart gestiegen

sein, wie sie anschliessend gemessen wurden, auch wenn die Türen während der

Kontrolle teilweise offen gestanden sein sollten. Zudem ist zu berücksichtigen,

dass die Temperaturen während der Fahrt von Oensingen nach Solothurn – bei

funktionierendem Kühlaggregat – wieder hätten sinken müssen. Bei der

Lebensmittelkontrolle erfolgte die Messung bereits um 10:15 Uhr, weshalb die

Temperaturen auch dort nicht hatten merklich steigen können. Die Kühlung des

Dispositiv

Fahrzeugs muss demnach nicht oder nur ungenügend funktioniert haben, ansonsten

sich die zu hohen Temperaturen beim Kühlgut nicht erklären lassen.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass

das Kühlaggregat vom Fahrer des Transporters nicht in Betrieb hatte genommen

werden können. Ob dies auf menschliches oder technisches Versagen

zurückzuführen ist, ist in der Tat unerheblich. Eine Kühlung muss funktionieren

resp. in Betrieb gesetzt werden können, um die vorgeschriebenen Temperaturen

des transportierten Gutes sicherzustellen. Zudem erwähnt die

Lebensmittelkontrolle in diesem Zusammenhang glaubhaft, dass der Fahrer in

Solothurn nicht aufgefordert worden ist, den Motor abzustellen, er wurde nur

aufgefordert, das Kühlaggregat einzuschalten (und dies zu Beginn der Inspektion,

bei noch geschlossenen Türen), was er nicht vermochte. Ferner ist darauf

hinzuweisen, dass bereits der Polizei die zu hohen Temperaturen im Fahrzeug

aufgefallen waren, weswegen sie überhaupt Rücksprache mit der

Lebensmittelkontrolle nahm und weswegen das Fahrzeug resp. das transportierte

Gut in der Folge auch einer Inspektion unterzogen wurde. Weshalb der Polizei zu

hohe Temperaturen bei einer Verkehrskontrolle nicht auffallen können sollen,

ist nicht nachvollziehbar. Auch bei einem sonnigen Sommertag (oder u.U. gerade

an einem sonnigen Sommertag) kann ohne Weiteres auffallen, dass beim Öffnen der

Türe der Innenraum eines Fahrzeugs nicht sehr gekühlt wirkt. Schliesslich ist

in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein (Tief-)Kühlgut ohnehin nicht

bereits nach einem gelegentlichen Öffnen einer Türe zu hohe Temperaturen

aufweisen darf. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Auslieferungen

(allenfalls an mehrere Kunden) Türen immer wieder geöffnet werden müssen.

Zusammenfassend kann folglich nicht

davon ausgegangen werden, dass die zu hohen Temperaturen, die beim Kühlgut

unbestrittenermassen herrschten, auf die Verkehrskontrolle oder die Inspektion

durch die Lebensmittelkontrolle zurückzuführen wären. Hinsichtlich des von der

Beschwerdeführerin bezüglich der Hamburger vorgebrachten Arguments des

Kundenwunsches ist ergänzend festzuhalten, dass die Kühltemperaturen selbstverständlich

unabhängig von derartigen allfälligen Wünschen einzuhalten sind.

4.3 Schliesslich kann der

Lebensmittelkontrolle auch nicht vorgehalten werden, die fehlende Zonentrennung

zwischen dem Tiefkühl- und dem Kühlbereich gerügt zu haben. Die Einrichtung

einer Zonentrennung in einem Fahrzeug, in welchem gleichzeitig Tiefkühlgut und

Kühlgut transportiert wird, entspricht der gesetzlich geforderten guten

Hygienepraxis (vgl. Art. 76 LGV). Es ist absolut nachvollziehbar, dass das

partielle oder vollständige Gefrieren von Produkten mit einer

Kühlhaltevorschrift von +5 °C zu Qualitätsverlusten und in der Folge zu einer

Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten führen kann. Auch wenn ein

Frischprodukt grundsätzlich unter +5° C transportiert werden kann, darf es

nicht einfrieren oder überfrieren, weil dies ansonsten das Produkt verändert

und dessen Qualität beeinträchtigt (vgl. Stellungnahmen der

Lebensmittelkontrolle vom 14. November 2023 und 17. Mai 2024).

5. Die Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine

Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier