VWBES.2024.328
Lebensmitteltransport
13. Dezember 2024Deutsch14 min
Hagenbuch die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin mit und ersuchte um Fristerstreckung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Lebensmittelkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Lebensmitteltransport
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 wies
die Lebensmittelkontrolle die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gestützt
auf die Inspektion des Transportfahrzeugs vom 4. Juli 2023 an, die gemäss
Anhang beanstandeten Abweichungen lebensmittelrechtlicher Vorgaben sofort zu
beheben oder zu korrigieren (Ziff. 1), bis spätestens am 20. Juli 2023 die
Ursachen der festgestellten Mängel abzuklären und die Kantonale
Lebensmittelkontrolle Solothurn über das Ergebnis der Abklärungen schriftlich
zu informieren (Ziff. 2) und bis am 20. Juli 2023 der Kantonalen
Lebensmittelkontrolle Solothurn die Personalien (Geburtsdatum, Heimatort und
aktuelle Wohnadresse) von Herrn C.___ schriftlich mitzuteilen (Ziff. 3).
Gemäss erwähntem Anhang waren betreffend
Selbstkontrolle folgende Abweichungen festgestellt worden:
-
Rückverfolgbarkeit
nicht gewährleistet: keine Lieferscheine oder Rechnungen für die geladene Ware
dabei
-
Offensichtlich
ungenügend / nicht umgesetzt.
Betreffend das Kühlfahrzeug waren
folgende Abweichungen festgestellt worden:
-
Produkte mit
Kühlhaltevorschrift 5°C / Keine Zonentrennung
-
Tiefkühlprodukte mit
Kühlhaltevorschrift -18°C / Keine Zonentrennung
-
Tiefkühlprodukte mit
Kühlhaltevorschrift -18°C bis -4,7°C transportiert (Hamburger)
-
Tiefkühlprodukte mit
Kühlhaltevorschrift -18°C bis -11°C transportiert (Cevapcici)
-
Kühlaggregat funktionierte
zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht.
1.2 Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 14. Juli 2023 Einsprache und ersuchte um eine
Fristerstreckung infolge Abwesenheit. Die Lebensmittelkontrolle gewährte diese
telefonisch bis 20. August 2023. Am 21. August 2023 teilte Rechtsanwalt Andreas
Hagenbuch die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin mit und ersuchte um Fristerstreckung
zur Begründung der Einsprache.
Mit Verfügung vom 29. August 2023 wies
die Lebensmittelkontrolle die Einsprache ab. Betreffend die Punkte 2 und 3 der Verfügung
vom 10. Juli 2023 wurde eine Fristverlängerung bis am 15. September 2023
gewährt.
Am 15. September 2023 liess die
Beschwerdeführerin zu den Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 10. Juli 2023 eine
Stellungnahme einreichen. Bezüglich der Verfügung vom 29. August 2023
werde eine Beschwerde ausdrücklich vorbehalten. Am 29. September 2023 wurde die
entsprechende Beschwerde erhoben.
1.3 Mit Entscheid vom 1. Februar 2024
hiess das Departement des Innern (DDI) die Beschwerde wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs gut, hob die Verfügung vom 29. August 2023 auf und wies
die Angelegenheit an die Lebensmittelkontrolle zur Neubeurteilung zurück. Mit
Entscheid vom 17. Mai 2024 wies die Lebensmittelkontrolle die Einsprache ab.
Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin am 20. Juni 2024 beim DDI Beschwerde erheben. Mit Entscheid
vom 25. September 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde.
2. Gegen diesen Entscheid liess die
Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben mit den Anträgen auf dessen Aufhebung. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Lebensmittelkontrolle beantragte
am 22. Oktober 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
4. Das DDI beantragte am 30. Oktober
2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit
Verweis auf die Akten und den Departementalentscheid vom 25. September 2024
verzichtet.
5. Am 2. Dezember 2024 liess die
Vertretung der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote einreichen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin liess in
ihrer Beschwerde zu Handen des DDI im Wesentlichen vorbringen, im Anhang des
Inspektionsberichts der Lebensmittelkontrolle vom 10. Juli 2023 sei
unzutreffend festgestellt worden, dass das Kühlaggregat des Transportfahrzeugs
nicht funktioniert haben solle. Die Kühlanlage sei in einem technisch
einwandfrei funktionierenden Zustand gewesen. Die Gründe für das angebliche
Nicht-Funktionieren seien vielmehr in den durch die Kontrollen geschaffenen
Umständen und der falschen Handhabung des Kühlsystems insgesamt gelegen. Für
einen ordentlichen Betrieb des verbauten Kühlaggregats müsse der Fahrzeugmotor
laufen und die Türen müssten geschlossen sein, was aufgrund der Kontrollen
nicht der Fall gewesen sei. Dass bei den Cevapcici bloss eine Temperatur von
-11°C festgestellt worden sei, möge zutreffen, dies sei jedoch nicht der
Beschwerdeführerin vorwerf- oder zurechenbar. Die Umstände der beiden
Kontrollen, zuerst durch die Polizei, dann durch die Lebensmittelkontrolle,
hätten dazu geführt, dass die Kühlanlage des Fahrzeugs gar nicht richtig habe
kontrolliert werden können. So seien die Türen des Transporters bei hohen
Aussentemperaturen zu lange offen gestanden. Das Offenlassen der Türen habe
zudem aufgrund der Funktionsweise des Kühlaggregats verhindert, dass dieses
habe anlaufen und die Temperatur absenken können. Auch durch die Fahrt von
Oensingen nach Solothurn habe die erheblich erwärmte Raumluft nicht ausreichend
gesenkt werden können. Schliesslich seien die Türen auch bei der Inspektion
durch die Lebensmittelkontrolle mehrfach gleichzeitig geöffnet gewesen und
offen gelassen worden. Die zu hohe Temperatur bei den kontrollierten
Tiefkühlprodukten habe somit nicht die Beschwerdeführerin zu verantworten.
Bezüglich der Hamburger sei zudem darauf
hinzuweisen, dass diese für ein am selben Tag geplantes Fest vorgesehen gewesen
seien, weswegen sie gemäss Bestellung mindestens angetaut hätten geliefert
werden sollen. Es sei deshalb nicht nötig gewesen, die Hamburger zwecks
weiterer Lagerung auf der vorgeschriebenen Kühltemperatur zu halten. Zu
berücksichtigen sei auch, dass die transportierten Produkte für die jeweiligen
Kunden in entsprechenden Kisten vorsortiert würden und bereits da darauf
geachtet werde, dass die unterschiedlichen Produktkategorien voneinander
getrennt seien. Durch die Kisten werde zudem verhindert, dass die verschiedenen
Produkte miteinander in Berührung kämen. So könnten bislang nicht gefrorene
Frischprodukte nicht über- oder gar durchfrieren.
Bezüglich der Lieferscheine sei es aus
nicht rekonstruierbaren Gründen zu einer versehentlichen Verwechslung gekommen.
Die Rückverfolgbarkeit der geladenen Produkte wäre aber gewährleistet resp. die
Papiere wären ohne Weiteres einzuholen gewesen.
2.2
Das DDI begründete den Entscheid vom
25.
September 2024 damit, bezüglich der Rückverfolgbarkeit der Lieferpapiere
hätte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt, die korrekten
Lieferscheine zu besorgen resp. nachzureichen. Betreffend die Hamburger sei
festzuhalten, dass die Temperaturvorschriften selbstredend einzuhalten seien,
trotz anderweitigen Kundenwünschen. Hinsichtlich der Ausführungen zu den Cevapcici
sei festzuhalten, dass der Inspektionsbeginn durch die Lebensmittelkontrolle um
10.00
Uhr begonnen habe. Dies bedeute, dass die Verkehrskontrolle lediglich
ungefähr 15 Minuten gedauert habe. Auf der Fahrt von Oensingen nach Solothurn
hätte die Temperatur der Tiefkühlprodukte – sofern das Kühlaggregat des
Fahrzeugs überhaupt funktioniert habe – wiederum sinken müssen. Die
Temperaturmessung durch die Lebensmittelkontrolle sei bereits 15 Minuten nach
Beginn der Inspektion vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht
davon ausgegangen werden, dass die festgestellte zu hohe Temperatur auf die
Kontrollen durch die Polizei oder die Lebensmittelkontrolle zurückzuführen sei.
Zudem gehe aus den Akten hervor, dass der Fahrzeuglenker zu Beginn der
Inspektion durch die Lebensmittelkontrolle und vor der Öffnung der
Fahrzeugtüren mehrfach aufgefordert worden sei, das Kühlaggregat einzuschalten,
was nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der bereits durch die Polizei bemerkten
Temperaturüberschreitungen im Rahmen der Verkehrskontrolle sei naheliegend,
dass das Kühlaggregat bereits vor der Verkehrskontrolle nicht funktioniert
habe. Was die Trennung der verschiedenen Produkte anbelange, sei der Vorinstanz
bei der entsprechenden Beurteilung ein gewisser Ermessenspielraum einzuräumen.
Diese als Fachbehörde habe festgestellt, dass die Trennung nicht hinreichend
wahrgenommen worden sei, um die vorschriftsgemässen Temperaturen einhalten und einen
Qualitätsverlust vermeiden zu können.
2.3
In der Beschwerde wird dazu im
Wesentlichen ausgeführt, die korrekten Lieferpapiere wären sowohl durch die
Polizei als auch durch die Lebensmittelkontrolle während der Kontrolle als auch
jederzeit danach ohne Weiteres über die Beschwerdeführerin einholbar gewesen.
Beweismittel könnten bis zum Ende des Beweiserhebungsverfahrens eingebracht
werden. Die korrekten Papiere würden daher nachgereicht.
Sämtliche Vorinstanzen blieben eine
Erklärung schuldig, inwiefern bei einer gewöhnlichen, allgemeinen
Verkehrskontrolle eine offensichtliche Nichteinhaltung der
Temperaturvorschriften auffallen sollte. Der Fahrer des Transporters habe sich
nicht entschieden (genug) ausdrücken können, um gegenüber der Polizei das
Schliessen der Türen zu verlangen. Der Hinweis auf ein angebliches Senken der
Temperatur während der Fahrt von Oensingen nach Solothurn sei unbehelflich, da
keine Vergleichsmessung vorliege. Es sei nicht davon auszugehen, dass das
Kühlaggregat nicht funktionsfähig gewesen sein solle. Die Fehlermeldung
«Niederdruckschalter offen» weise darauf hin, dass mindestens eine
Frachtraumtüre des Lieferwagens offen gestanden sei, weshalb die Kühlanlage
auch gar nicht hätte anspringen können. Die Vorinstanz unterlasse es auch, die
Zeitverzögerung bis zum Anspringen des Aggregats zu berücksichtigen. Das
Liefergut sei in dafür vorgesehenen Transportkisten untergebracht gewesen, was
einen direkten Kontakt zwischen den unterschiedlichen Produktkategorien
verunmögliche. Dies hätte berücksichtigt werden müssen.
3.
Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0)
dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Wer Lebensmittel
oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in
Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die
gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur
Selbstkontrolle verpflichtet. Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der
Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 26 Abs. 1 und 2 LMG). Die Pflicht zur
Selbstkontrolle beinhaltet u.a. die Rückverfolgbarkeit und die Dokumentation
(Art. 75 lit. c Ziff. 3 und 5 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02). Lebensmittel müssen über alle
Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein. Die
Unternehmen müssen hierfür Systeme und Verfahren einrichten, damit den Behörden
auf deren Verlangen Auskünfte über Lieferanten und Unternehmen, denen sie ihre
Produkte geliefert haben, erteilt werden können (Art. 28 Abs. 1 und 2
LMG). Die Informationen über Lebensmittel sind mindestens so lange zur
Verfügung zu halten, bis angenommen werden kann, dass das Produkt konsumiert
worden ist (Art. 83 Abs. 4 LGV mit Verweis auf die Abs. 2 und 3).
Die gute Hygienepraxis bei Lebensmitteln
umfasst alle Massnahmen, die eine Beeinträchtigung von Rohstoffen,
Zwischenprodukten und Halbfabrikaten sowie Endprodukten ausschliessen. Sie
richtet sich nach den international gültigen Standards des Codex Alimentarius.
Zur Sicherstellung der guten Hygienepraxis gehören insbesondere die Schulung
des Personals und der betriebsinterne und -externe Transport (Art. 76 Abs. und
2.
lit. d und f LGV). Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen
entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene
angewiesen oder geschult sein; dies hat die verantwortliche Person zu
gewährleisten (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Hygiene beim Umgang
mit Lebensmitteln, Hygieneverordnung EDI, HyV).
Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse
und genussfertige Lebensmittel, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen
oder die Bildung von Toxinen fördern können, müssen bei Temperaturen aufbewahrt
werden, die dies weitestgehend verhindern (Art. 24 Abs. 1 HyV). Tiefgefrorene
Lebensmittel müssen bei –18 °C oder kälter gehalten werden. Die Kühlkette darf
nicht unterbrochen werden. Die Lagertemperatur darf während des Transportes und
beim Abtauen der Tiefkühlgeräte im Detailhandel kurzfristig erhöht werden. Die
Produkttemperatur darf in den Randschichten –15 °C jedoch nicht übersteigen
(Art. 25 Abs. 3 HyV). Fleisch und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die zum
Tiefgefrieren bestimmt sind, müssen unverzüglich tiefgefroren und andauernd
tiefgefroren gelagert und transportiert werden (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 HyV).
Dienen Transportbehälter der
gleichzeitigen Beförderung von Lebensmitteln und anderen Waren oder von
verschiedenen Lebensmitteln, so sind diese Erzeugnisse erforderlichenfalls
streng voneinander zu trennen. Transportbehälter, die zur Beförderung von Lebensmitteln
verwendet werden, die auf einer bestimmten Temperatur gehalten werden müssen,
müssen so beschaffen sein, dass die Lebensmittel auf der geeigneten Temperatur
gehalten werden können und dass eine Überwachung der Transporttemperatur
möglich ist (Art. 12 Abs. 3 und 7 HyV).
4.1
Es ist unbestritten, dass der Fahrer
des Transporters anlässlich der Inspektion vom 4. Juli 2023 nicht über die
korrekten Lieferpapiere verfügte. Die Beschwerdeführerin hat die korrekten
Papiere auch nie nachgereicht, weder im Einspracheverfahren noch im Verfahren
vor der Vorinstanz oder im vorliegenden Verfahren, was im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wäre (§ 26 Abs. 1 VRG). Die
Rückverfolgbarkeit ist damit offensichtlich nicht gewährleistet (gewesen).
4.2
Das DDI erwähnt zu Recht, dass die
festgestellte, zu hohe Temperatur bezüglich des transportierten Fleisches
(Cevapcici und Hamburger) nicht auf die erfolgte Kontrolle zurückgeführt werden
kann. Die polizeiliche Kontrolle hatte offenbar um 9:20 begonnen (kaum
leserliche Kopie), die Fotos der Lebensmittelkontrolle wurden zwischen 10:15
Uhr und 10:19 Uhr erstellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beginn
der Inspektion bei der Lebensmittelkontrolle um 10.00 Uhr korrekt angegeben
worden ist. Bei einer Fahrdauer von Oensingen nach Solothurn von ca. 25 Minuten
kann die Polizeikontrolle somit höchstens 15 Minuten gedauert haben (und nicht
bis 10:45 Uhr). Während dieser Zeit können die Temperaturen nicht derart gestiegen
sein, wie sie anschliessend gemessen wurden, auch wenn die Türen während der
Kontrolle teilweise offen gestanden sein sollten. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass die Temperaturen während der Fahrt von Oensingen nach Solothurn – bei
funktionierendem Kühlaggregat – wieder hätten sinken müssen. Bei der
Lebensmittelkontrolle erfolgte die Messung bereits um 10:15 Uhr, weshalb die
Temperaturen auch dort nicht hatten merklich steigen können. Die Kühlung des
Dispositiv
Fahrzeugs muss demnach nicht oder nur ungenügend funktioniert haben, ansonsten
sich die zu hohen Temperaturen beim Kühlgut nicht erklären lassen.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass
das Kühlaggregat vom Fahrer des Transporters nicht in Betrieb hatte genommen
werden können. Ob dies auf menschliches oder technisches Versagen
zurückzuführen ist, ist in der Tat unerheblich. Eine Kühlung muss funktionieren
resp. in Betrieb gesetzt werden können, um die vorgeschriebenen Temperaturen
des transportierten Gutes sicherzustellen. Zudem erwähnt die
Lebensmittelkontrolle in diesem Zusammenhang glaubhaft, dass der Fahrer in
Solothurn nicht aufgefordert worden ist, den Motor abzustellen, er wurde nur
aufgefordert, das Kühlaggregat einzuschalten (und dies zu Beginn der Inspektion,
bei noch geschlossenen Türen), was er nicht vermochte. Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass bereits der Polizei die zu hohen Temperaturen im Fahrzeug
aufgefallen waren, weswegen sie überhaupt Rücksprache mit der
Lebensmittelkontrolle nahm und weswegen das Fahrzeug resp. das transportierte
Gut in der Folge auch einer Inspektion unterzogen wurde. Weshalb der Polizei zu
hohe Temperaturen bei einer Verkehrskontrolle nicht auffallen können sollen,
ist nicht nachvollziehbar. Auch bei einem sonnigen Sommertag (oder u.U. gerade
an einem sonnigen Sommertag) kann ohne Weiteres auffallen, dass beim Öffnen der
Türe der Innenraum eines Fahrzeugs nicht sehr gekühlt wirkt. Schliesslich ist
in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein (Tief-)Kühlgut ohnehin nicht
bereits nach einem gelegentlichen Öffnen einer Türe zu hohe Temperaturen
aufweisen darf. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Auslieferungen
(allenfalls an mehrere Kunden) Türen immer wieder geöffnet werden müssen.
Zusammenfassend kann folglich nicht
davon ausgegangen werden, dass die zu hohen Temperaturen, die beim Kühlgut
unbestrittenermassen herrschten, auf die Verkehrskontrolle oder die Inspektion
durch die Lebensmittelkontrolle zurückzuführen wären. Hinsichtlich des von der
Beschwerdeführerin bezüglich der Hamburger vorgebrachten Arguments des
Kundenwunsches ist ergänzend festzuhalten, dass die Kühltemperaturen selbstverständlich
unabhängig von derartigen allfälligen Wünschen einzuhalten sind.
4.3 Schliesslich kann der
Lebensmittelkontrolle auch nicht vorgehalten werden, die fehlende Zonentrennung
zwischen dem Tiefkühl- und dem Kühlbereich gerügt zu haben. Die Einrichtung
einer Zonentrennung in einem Fahrzeug, in welchem gleichzeitig Tiefkühlgut und
Kühlgut transportiert wird, entspricht der gesetzlich geforderten guten
Hygienepraxis (vgl. Art. 76 LGV). Es ist absolut nachvollziehbar, dass das
partielle oder vollständige Gefrieren von Produkten mit einer
Kühlhaltevorschrift von +5 °C zu Qualitätsverlusten und in der Folge zu einer
Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten führen kann. Auch wenn ein
Frischprodukt grundsätzlich unter +5° C transportiert werden kann, darf es
nicht einfrieren oder überfrieren, weil dies ansonsten das Produkt verändert
und dessen Qualität beeinträchtigt (vgl. Stellungnahmen der
Lebensmittelkontrolle vom 14. November 2023 und 17. Mai 2024).
5. Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier