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Entscheid

VWBES.2024.33

Neubau Mobilfunkanlage

29. November 2024Deutsch28 min

Bewilligung erklärt. Sämtliche Einsprachen - darunter auch diejenigen von A.___,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

Ziffer 1 bis 3 vertreten

durch Rechtsanwalt Simon Schnider,

4. D.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. E.___

3. Swisscom

(Schweiz) AG,

4. F.___

Beschwerdegegner

betreffend Neubau

Mobilfunkanlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am

8. Februar 2022 bei der E.___ ein Baugesuch für den

Neubau einer Mobilfunkanlage (mit Mast) auf GB [...] Nr. [...] ein.

Gemäss Zusatzblatt 2 zum

Standortdatenblatt vom 3. September 2021 handelt es sich um eine Anlage mit

Antennen des Typs AOC4518R8v0-6.070809.ADI03, AOC4518R8v0-6.14182126.-ADI03 und

AOC4518R8v0-6.36.ADI03. Das Baugrundstück befindet sich in der Industriezone

(vgl. Bauzonenplan vom 2. Dezember 1998), in

welcher Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe und betriebsnotwendige

Wohnungen zugelassen sind (vgl. § 6 Abs. 21 des Zonenreglements [...]).

2. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 erteilte

die E.___ dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche

Bewilligung. Die in der Stellungnahme des Amtes für Umwelt (AfU) vom 24.

Februar 2022 genannten Auflagen wurden zum integralen Bestandteil der

Bewilligung erklärt. Sämtliche Einsprachen - darunter auch diejenigen von A.___,

B.___, C.___ sowie der D.___ - wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wurde.

3. Eine am 27. Januar 2023 dagegen

erhobene Beschwerde von A.___, B.___, C.___, der D.___ (sowie einer weiteren

Person) wies das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 16. Januar

2024 ab. Ihnen wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 zur

Bezahlung auferlegt.

4. Gegen die eben genannte Verfügung

erhoben A.___, B.___, C.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider

(nachfolgend Beschwerdeführer 1 bis 3), mit Schreiben vom 29. Januar 2024 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:

1. Der

Entscheid der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...] vom 12.

Januar 2023 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 16. Januar

2023 [recte 2024] seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen.

2. Eventualiter

[seien der] Entscheid der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...]

vom 12. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 16.

Januar 2023 [recte 2024] aufzuheben und die Sache sei zwecks Neubeurteilung an

das Bau- und Justizdepartement zurückzuweisen.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

und/oder Vorinstanzen.

Zudem stellen sie unter der Überschrift

«Verfahrensanträge» folgendes Begehren:

1. Es

sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. […]

Mit Eingabe vom 16. April 2024 wurde die

Beschwerde innert der gesetzten Frist ergänzend begründet. An den gestellten Rechtsbegehren

wurde festgehalten.

5. Ebenso erhob die D.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin 4) mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Beschwerde gegen die

Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024. Sie stellte folgende Anträge:

1. Der

Entscheid der Gemeinde [...] betreffend Baubewilligung sowie die Verfügung des

Bau- und Justizdepartements vom 16. Januar 2024 seien aufzuheben.

2. Eventualiter

seien die vorgenannten Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen

zurückzuweisen.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin(nen).

Mit Eingabe datiert vom 29. Januar 2024

(Posteingang Obergericht: 18. April 2024) und bezeichnet als «Summarbeschwerde»

reichte die Beschwerdeführerin 4 eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Neu formulierte

sie die Anträge wie folgt:

1. Der

Entscheid der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...] vom 12.

Januar 2023 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 16. Januar

2023 [recte 2024] seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen.

2. Eventualiter

[seien der] Entscheid der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...]

vom 12. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 16.

Januar 2023 [recte 2024] aufzuheben und die Sache sei zwecks Neubeurteilung an

das Bau- und Justizdepartement zurückzuweisen.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

und/oder Vorinstanzen.

Zudem stellen sie unter der Überschrift

«Verfahrensanträge» neu folgendes Begehren:

1. Es

sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. […]

6. Die E.___ verwies mit Schreiben vom 22.

April 2024 auf ihre beim BJD eingereichte Vernehmlassung vom 11. Juli 2023

sowie ihren Entscheid vom 12. Januar 2023 und verzichtete auf eine

Stellungnahme.

7. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2024

schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

8. Die Swisscom (Schweiz) AG, vertreten

durch […], beantragte mit Stellungnahme vom 29. Mai 2024 die Abweisung der

Beschwerde und sämtlicher Verfahrensanträge, soweit darauf einzutreten sei.

Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

9. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 18. April 2024 wurden die Verfahren VWBES.2024.31 und VWBES.2024.33 unter

der letztgenannten Dossier-Nummer vereinigt.

10. Der Beschwerde wurde mit Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2024 die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl.

Ziff. 2 der Verfügung).

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Die Berechnung des Einspracheperimeters

ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3. September 2021 zu entnehmen

und mit 1'378,8 m angegeben.

Sowohl die Beschwerdeführer 1 bis 3 als

auch die Beschwerdeführerin 4 haben am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor

der Vorinstanz teilgenommen. Die Beschwerdeführer 1 bis 3 wohnen innerhalb des

Einspracheperimeters und auch die Liegenschaft bzw. der Betrieb der

Beschwerdeführerin 4 befindet sich innerhalb des Einspracheperimeters; sie sind

allesamt durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §

67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann die Verfügung des BJD vom 16.

Januar 2024 nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3.1

Die Beschwerdeführer machen eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Einerseits bringen sie vor, das BJD

habe trotz Antrag und Vorbehalt weiterer Ausführungen keinen Augenschein

durchgeführt. Andererseits machen sie geltend, das BJD habe nicht über

sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführer befunden und die Eingabe vom 30.

Oktober 2023 komplett ausser Acht gelassen.

Weiter werfe das BJD den

Beschwerdeführern vor, dass nicht dargelegt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer A.___ regelmässig längere Zeit seiner

Arbeit im Stall verbringe. Das BJD habe den Sachverhalt von Amtes wegen

abzuklären. Auch sei das rechtliche Gehör verletzt, indem das BJD die

Sachverhaltsabklärungen auf den Beschwerdeführer abwälze und diesen nicht

auffordere, hierüber Auskunft zu geben.

3.2.1

Das rechtliche Gehör umfasst u.a.

das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen).

Neben den üblichen, öffentlich

einsehbaren Hilfsmitteln (wie Googlemaps, Streetview und WEB GIS) geben die

Akten und insbesondere die Situationspläne Auskunft über das Bauvorhaben. Die

Sache ist anhand der Akten hinreichend dokumentiert. Die Vorinstanzen durften gestützt

auf die Aktenlage annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde und von einem Augenschein keine weiteren Erkenntnisse

zu erwarten waren. Der Verzicht auf die Durchführung des beantragten

Augenscheins war somit zulässig.

3.2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die

Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün-dung

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1;

133.

III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Rüge der Gehörsverletzung im

Zusammenhang mit der Eingabe vom 30. Oktober 2023 sind pauschal gehalten. Was

konkret nicht abgehandelt wurde, bringen die Beschwerdeführer unter der

Überschrift «rechtliches Gehör» nicht vor. Unter Ziff. 12 der

Beschwerdebegründung vom 16. April 2024 führen die Beschwerdeführer überdies

aus, in der Eingabe vom 30. Oktober 2023 sei auf die Reflexionen der

Strahlungen hingewiesen worden. Diese Ausführungen seien unberücksichtigt

geblieben. Zudem habe das BJD auch nicht zur Thematik der Abnahmemessungen

gemäss Eingabe vom 30. Oktober 2023 Stellung genommen.

Ein Blick auf die Eingabe vom 30.

Oktober 2023 zeigt, dass die darin gemachten wesentlichen Vorbingen sehr wohl

Bestandteil der Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024 sind. So äussert sich die

eben genannte Verfügung zum Naturpark Thal, zum Standort der Antenne, zum Orts-

und Landschaftsbild, zu den Messungen an der [...]strasse [...], zur Auswirkung

der elektromagnetischen Strahlung auf Nutztiere, zur Berechnung ohne Einbezug

von Reflexionen und Beugungen und schliesslich auch zum beantragten

Augenschein. Das BJD hat in seiner Begründung zudem ausgeführt, dass das

Baugesuch durch das AfU überprüft worden sei. Das AfU habe bestätigt, dass die

Resultate der Immissionsberechnungen korrekt seien und die Grenzwerte der Verordnung

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) eingehalten

würden. Dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer in der Verfügung (unter der

Überschrift «Feststellungen») nicht explizit erwähnt wird, vermag daran nichts

zu ändern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit sie

hinreichend substantiiert wurde.

3.2.3

Im vorliegenden Verfahren gilt die

Untersuchungsmaxime, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist,

den Sachverhalt festzustellen und dazu - soweit nötig - Beweise zu erheben

Dieser Grundsatz wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien (vgl. § 26 Abs. 1 und § 56 Abs. VRG i.V.m. Art. 160 ff.

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere

für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche

diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erheben können. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen

an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die

Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus

Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Die

Verletzung der Mitwirkungspflicht führt sodann dazu, dass die Behörde davon

ausgehen kann, der von der Partei darzulegende Sachverhalt sei nicht erfüllt

(BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen).

Vorliegend liegt die objektive

Beweislast im Zusammenhang mit den Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers A.___

grundsätzlich bei diesem selbst. Zudem ist keine Verpflichtung des BJD zur

Beweiserhebung im Zusammenhang mit den Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers

A.___ auszumachen. Wie sich nachfolgend zeigen wird, hätte eine Aufforderung

zur Auskunft am Ergebnis ohnehin nichts geändert (vgl. nachfolgend Ziff. II E. 5.2).

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

3.2.4

Aus den vorstehend genannten

Gründen sind auch die vorliegend gestellten Anträge auf Befragung und

Augenschein abzuweisen.

4.1.1

Sodann bringen die

Beschwerdeführer vor, das BJD habe die Zonenkonformität mit der Begründung

bejaht, dass die Auswirkungen auf die Landwirtschaftszone unbedeutend seien. Es

sei nicht nachvollziehbar, wie das BJD zu diesem Fazit gelange. Den

Beschwerdeführern sei es nicht möglich, dagegen vorzugehen. Die

Begründungpflicht sei dadurch verletzt.

4.1.2

Wesentlicher Bestandteil des

Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die

Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. Entsprechend muss der Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen

nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren

Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.; 138 IV

81.

E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3, mit Hinweisen).

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer hat sich das BJD in der angefochtenen Verfügung mit den

Auswirkungen auf die Landwirtschaftszone, unter Beizug der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, in nachvollziehbarer Weise befasst. Es war den

Beschwerdeführern ohne weiteres möglich, sich hiergegen zur Wehr zu setzen und ihren

eigenen Standpunkt zur Zonenkonformität aufzuzeigen (zur Zonenkonformität vgl.

sogleich Ziff. II E. 4.2.2). Die Beschwerdeführer konnten sich über die

Tragweite der Verfügung auch in diesem Punkt ein Bild machen und diese

sachgerecht anfechten. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vor.

4.2.1

Die Beschwerdeführer machen

geltend, die Zonenkonformität der Mobilfunkanlage sei nicht gegeben. Um die

Auswirkungen auf die Umwelt einzuschränken, sei die Leistung der Antenne tiefer

anzusetzen. Die Sendeleistung würde dann diejenigen Zone versorgen, in welcher

sie zu erstellen gedenkt sei. Innerhalb der Bauzone könne sie nur als

zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und

Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehe, an

dem sich errichtet werden solle, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecke. Die

Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute könne unter Umständen auch bejaht

werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell

dem in Frage stehenden Bauzonenteil diene. Zudem sei es zulässig, dass eine in

der Bauzone errichtete Mobilfunkanlage teilweise auch Nichtbaugebiet erfasse.

Beides sei vorliegend nicht der Fall und die Anlage dementsprechend nicht

zonenkonform. Mit der Reduktion der Sendeleistung könne erreicht werden, dass

die zu erstellende Mobilfunkanlage nicht (weit) in die Landwirtschaftszone

hinein strahle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Gedanke bei der

Beurteilung der Zonenkonformität mitberücksichtigt worden sei. Dies sei

insbesondere aufgrund der Situation angezeigt, da die eigentlichen Bauzonen von

[...] (aber auch [...] und [...]) grössere Strecken entfernt seien. Die Antenne

diene nicht der Bauzone als Ganzes, weil sich die ersten Häuser der Bauzone des

Dorfs in einem Abstand von über 600 m befänden, ohne direkten Sichtkontakt

aufgrund eines Hügels zwischen der geplanten Antenne und der Bauzone. Der

Ortskern befände sich gar mehr als einen Kilometer von der geplanten Antenne

entfernt. Für die Versorgung des «[...]» würden eine viel tiefere Sendeleistung

und ein kürzerer Mast genügen.

4.2.2

GB [...] Nr. [...] ist umgeben von

Landwirtschafts-, Gewerbe- und Reservezone (vgl. Bauzonenplan vom 2. Dezember

1998). Das Gebiet ist ländlich. Die geplante Mobilfunkanlage soll in der

Industriezone erstellt werden und diese selbst, die Gewerbezone, die Bauzone

von [...], die Hauptstrasse zwischen [...], [...] und [...] sowie Gebiete in

der Landwirtschaftszone mit Mobilfunkdienstleistungen versorgen.

Die Beschwerdeführer verkennen, dass mit

der geplanten Mobilfunkanlage nicht einzig das Ziel (im Sinne des Versorgungsauftrags)

verfolgt wird, den «[...]» bzw. das Gebiet «[...]» mit

Mobilfunkdienstleistungen zu versorgen. Die beantragte Reduktion der

Sendeleistung läuft daher bereits deshalb ins Leere.

Die Zonenkonformität wird dadurch, dass

die geplante Mobilfunkanlage Nichtbauland mit umfasst, nicht beeinträchtigt. In

BGE 141 II 245 wird dazu in E. 2.4 ausgeführt, dass im ländlichen Bereich die

Versorgungsgebiete von Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch

verhältnismässig grosse Nichtbaugebiete erfassen. Befinden sich diese Anlagen

im Baugebiet, beanspruchen sie kein Nichtbaugebiet und stehen daher im Einklang

mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Aus diesem

Grundsatz kann daher nicht abgeleitet werden, dass Mobilfunkanlagen in der

Bauzone nur der lokalen Versorgung des Baugebiets dienen dürfen. Eine solche

Beschränkung liesse für die Versorgung der Nichtbauzonen mit Mobilfunkdiensten

grundsätzlich nur Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen zu. Dies würde dem

Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet widersprechen, gemäss

welchem Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone nicht zonenkonform sind und

daher eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erfordern (vgl. zum Ganzen

BGE 141 II 245 E. 2.4, mit Hinweisen).

Im eben genannten Urteil kam das

Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Mobilfunkanlage nicht gegen

Bundesumweltrecht verstosse, weil ihr Versorgungsgebiet flächenmässig erheblich

mehr Land in der Nichtbauzone als in der Bauzone umfasst. Zudem legen die

Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die geplante Anlage hinsichtlich Standort

und Ausgestaltung nicht in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort

steht, an dem sie errichtet werden soll (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Nach dem

Gesagten ist die von den Beschwerdeführern zitierte bundesgerichtliche

Rechtsprechung (BGE 133 II 321 E. 4.3.2) unbehelflich.

Die vorliegend zu beurteilende

Dispositiv

Mobilfunkanlage ist demnach - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - zonenkonform,

auch wenn sie Land in der Nichtbauzone erfasst (vgl. auch sogleich Ziff. II E.

4.3.2 ff.).

4.3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die

Tiere des Beschwerdeführers [...] seien 24 Stunden und 7 Tage die Woche

der Strahlung ausgesetzt. Dies führe zu vielen Fehlgeburten sowie weiteren

Krankheiten. Inwiefern die Belastung in der Landwirtschaftszone nur unbedeutend

sein solle, sei unklar. Dies habe nichts mit den grundsätzlichen

Themenbereichen des Einflusses der Strahlung auf die Gesundheit zu tun und sei

auch unter der Fragestellung der Zonenkonformität zu prüfen.

4.3.2 Der Immissionsschutz ist

bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf

erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das

Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und

Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die

natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich

oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen

(Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der

Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem

durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die

durch Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen

vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die

Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.

11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht

oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der

bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).

Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat

durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13

Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so

festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1, mit Hinweisen).

4.3.3 Für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,

hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den

wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor. Zur

Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2

USG setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der

Immissionsgrenzwerte liegen. Die in der NISV (Anhang 1 und 2) festgelegten

Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der Strahlung. Die

internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und

gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu

beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht

der Gerichte.

4.3.4 Da die Immissionsgrenzwerte von

ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen

sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen

Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht

überprüft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.

Februar 2023, mit Verweis auf BGE 126 II 399 E. 3b).

Die Beschwerdeführer vermögen anhand von

Publikationen (vgl. insbesondere Urkunden 5 und 6 der Beschwerdeführer, in den

Vorakten) keine Gesundheitsgefährdung - im Rahmen der geltenden Grenzwerte -

nachzuweisen. Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung

angezeigt wäre, sind nicht dargetan und liegen auch nicht auf der Hand.

Schliesslich verlangt das Vorsorgeprinzip auch nicht, dass jeder nur denkbare

biologische Effekt wissenschaftlich untersucht wird (vgl. BGer 1A.106/2005 vom

17. November 2005 E. 4).

Das AfU hat in der Stellungnahme vom 24.

Februar 2022 (in den Vorakten) festgehalten, die Immissionsprognose zeige, dass

die Grenzwerte der NISV eingehalten würden. Eine Verletzung des

Vorsorgeprinzips liegt nach dem Gesagten nicht vor. Somit steht auch fest, dass

die geplante Mobilfunkanlage mit dem Zweck der Landwirtschaftszone bzw. der

Tierhaltung vereinbar ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5.1 Weiter machen die Beschwerdeführer

geltend, beim Stall handle es sich um einen Ort mit empfindlicher Nutzung

(OMEN) im Sinne der NISV. Der Betrieb des Beschwerdeführers A.___ sei auf

Milchwirtschaft und nicht auf Ackerbau ausgerichtet. Deshalb würden

überdurchschnittlich viele Arbeitsstunden im Stall anfallen. Die Daten des

Melkroboters müssten jeden Tag ausgewertet und dann im Stall mit den Kühen

umgesetzt werden. Die Kälber und die Kühe müssten versorgt und der Stall

gereinigt und unterhalten werden. Die Beschwerdeführer würden daher täglich etwa

6 – 7 Stunden (7 Tage die Woche) im Stall verbringen.

5.2 Bei den OMEN handelt es sich gemäss

Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV u.a. um Räume in Gebäuden, in denen sich Personen

regelmässig während längerer Zeit aufhalten. So gilt auch ein ständiger Arbeitsplatz

als OMEN. Als ständiger Arbeitsplatz gilt gemäss Definition des

Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr

als 2½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder

auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist. Dieser Arbeitsbereich

kann auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum

erstrecken (vgl. Wegleitung SECO zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz,

324-11, Oktober 2024).

Wie sich sogleich zeigen wird, kann die

Beurteilung, ob es sich bei beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers A.___ im

Stall um einen ständigen (oder nichtständigen) Arbeitsplatz handelt,

offenbleiben.

Der Stellungnahme des AfU vom 26. Mai

2023 (in den Vorakten) kann (zu Ziff. 23-25) entnommen werden:

Wir haben […] die maximale

elektrische Feldstärke in der am stärksten betroffenen südwestlichen Ecke des

Stalls berechnet. Diese liegt knapp unter 4 V/m. Das heisst somit, dass auch

dort der Anlagegrenzwert eingehalten wird, dieser nicht zu 80% ausgeschöpft

wird, also keine Abnahmemessung notwendig ist und der Stall auch nicht zu den

drei am stärksten belasteten OMEN zählen würden.

Dieser Einschätzung des AfU (als

Fachstelle) ist zu folgen. Die Beschwerdeführer vermögen sie nicht zu

widerlegen und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, dass sie falsch sein

könnte. Somit steht fest, dass es auch beim Stall in keinem Fall (auch nicht unter

der Annahme des Bestehens eines ständigen Arbeitsplatzes bzw. eines OMEN im

Stall) zu einer Überschreitung der Grenzwerte kommt (vgl. dazu auch die

Berechnungen der Swisscom vom 10. Mai 2024 [«Standortdatenblatt Revision 1.8»]).

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.1 Das Bundesgericht hat im Verfahren

1C_100/2021 vom BAFU eine zusätzliche Vernehmlassung zu Fragen betreffend

Reflexionen bei adaptiven Antennen verlangt. Es hält fest, die Strahlung von

adaptiven und konventionellen Antennen würden genau gleich an Oberflächen

reflektiert; vorausgesetzt, sie treffe aus derselben Richtung auf die

Oberfläche auf und habe auch sonst dieselben Eigenschaften (Frequenz,

Polarisation). Eine konventionelle Antenne strahle dauerhaft – ihrem

Antennendiagramm entsprechend – in die Umgebung. Demzufolge seien auch

Reflexionen dauerhaft vorhanden. Eine adaptive Antenne hingegen erzeuge nur

dann eine Reflexion an dieser Oberfläche, wenn einer ihrer Beams auf diese

auftreffe. Sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven Antennen könne es

sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder einem

OMEN) gelange und nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne. Letzteres

wäre ohnehin nur bei Sichtkontakt zur Antenne der Fall. Der einzige

diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und adaptiven Antennen sei

der, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste

Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten könne.

Solche Reflexionen liessen sich aber nicht voraussehen und berechnen. Es seien

höchstens statistische Aussagen aus wissenschaftlichen Modellen möglich (worauf

letztlich der Korrekturfaktor für adaptive Antennen basiere). Anschliessend

befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob den Reflexionen bei adaptiven

Antennen im Rahmen der rechnerischen Prognose Rechnung getragen werden soll und

stellte sodann fest, das BAFU habe Unterschieden zwischen konventionellen und

adaptiven Antennen im Rahmen der Vollzugsempfehlung Rechnung getragen und diese

gelte es in der Praxis umzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom

14. Februar 2023 E. 7.2.2 ff.). Was schliesslich die künftige rechnerische

Prognose betreffe, dürften jedoch zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen

nicht unberücksichtigt bleiben bzw. sei die Prognosemethode - soweit technisch

und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich - weiterzuentwickeln

und neuen Gegebenheiten anzupassen (E. 7.2.4).

Es wird Aufgabe des BAFU sein zu prüfen,

ob zumindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand

erfasst werden können und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinne

anzupassen ist. Immerhin kompensiert bereits die Empfehlung, nach Inbetriebnahme

der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss

rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht

wird, in einem gewissen Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im

Rahmen der Prognose (Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2023 12. August 2024 E.

9.4, mit Hinweisen).

6.2 Der Korrekturfaktor hat bei der

Beurteilung der geplanten Mobilfunkanlage keine Anwendung gefunden (vgl. Anhang

1 Ziff. 63 Abs. 2 der NISV i.V.m. Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3.

September 2021; vgl. auch Stellungnahme AfU vom 26. Mai 2023, zu Ziff. 14, in

den Vorakten). Somit erfolgte eine «worst case»-Beurteilung, in welcher für die

Strahlungsprognose in jede Senderichtung vom maximal möglichen Antennengewinn

(Signalstärke) bzw. von der maximal möglichen Fokussierung ausgegangen wird

(vgl. zur Zulässigkeit der «worst case»-Beurteilung VWBES.2021.439, E. 7.1

ff.). Die «worst case»-Beurteilung führt dazu, dass der Effizienzgewinn der

neuen Technologie dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu Gute kommt

(Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2023 12. August 2024 E. 9.4, mit Hinweisen).

Das BUWAL (heute: BAFU) hat im Jahr 2002

eine Vollzugsempfehlung zur NISV herausgegeben. Am 23. Februar 2021

veröffentlichte das BAFU den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV. Mit dem

Identifizieren der drei höchstbelasteten OMEN gemäss Vollzugsempfehlung des

BUWAL (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV), deren Abbildung im

Standortdatenblatt und Beurteilung durch die Fachbehörde ist dem Schutzgedanken

der NISV genügend Rechnung getragen. Dass diese Empfehlungen untauglich wären,

vermochten die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ebenso wenig, dass es zu

einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an den OMEN kommen könnte. Nach dem

Gesagten sind die Immissionsprognosen im Zusammenhang mit der Reflexion im

Standortdatenblatt hinreichend abgebildet und es mussten keine weiteren Abklärungen

vorgenommen werden.

7.1 Schliesslich rügen die

Beschwerdeführer, das BJD habe sich nicht eingehend mit der Fragestellung

auseinandergesetzt, ob die Schutzbestimmungen der Juraschutzzone vorliegend zu

prüfen seien oder nicht. Die 30 m hohe Antenne verschandele die Landschaft. Die

Mobilfunkanlage sei aufgrund des exponierten Standorts bereits aus einer

grossen Entfernung ersichtlich. Von den umliegenden Gemeinden herkommend

gestalte sich das Terrain auf der [...]strasse flach, weshalb die 30 m hohe

Antenne die Blicke auf sich ziehe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die

Gemeinde in nachvollziehbarer Weise dargelegt haben soll, aus welchen Gründen

die Mobilfunkanlage das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen solle. Es

sei nicht ersichtlich, inwiefern die neue bauliche Anlage den Charakter des

Parkes stärken/fördern und eine Aufwertung bzw. mindestens eine Erhaltung mit

sich bringen solle. Dies habe weder die Gemeinde noch das BJD begründet.

7.2 Die kantonale Verordnung über den

Natur- und Heimatschutz (NHV-SO, BGS 435.141) bestimmt für die Juraschutzzone

in § 22 Folgendes: Die Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des

Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges als Gebiete von besonderer

Schönheit und Eigenart (Abs. 1). Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie

auch Landwirtschafts- und Erholungsgebiet (Abs. 2). Nach § 24 Abs. 1 NHV-SO

haben Bauten in der Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Orts- und

Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Sie sind so zu stellen und zu gestalten,

dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild

nicht beeinträchtigen (§ 25 Abs. 1 NHV-SO). Materialien, welche durch ihre

Farbe, Struktur oder Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden (§ 26 Abs. 1 NHV-SO).

Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 131 II 545 festgehalten, dass der Mobilfunk eine Bundesaufgabe sei, mit der

Folge, dass die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG

(Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, SR 451) genannten Schutzobjekte

(Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und

Kulturdenkmäler) und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung

von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (mit Hinweis auf URP

2000, S. 659). Bei der nach Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung sind

sämtliche Interessen und nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu

berücksichtigen. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des

Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG).

Die übertragenen Datenmengen nehmen

international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl.

https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/). Im Gegensatz zu

Wohnungen, Büros und Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz

versorgt werden können, sind im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die

Übermittlung von Daten erforderlich (vgl.

Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).

Wie bereits erwähnt, soll die geplante

Mobilfunkanlage in der Industriezone, neben einem bereits bestehenden Gebäude, zu

liegen kommen. Der Standort liegt ausserhalb der Juraschutzzone und grenzt auch

nicht direkt an diese an. Die Bestimmungen für Bauten in der Juraschutzzone

finden somit keine Anwendung. Auch ist das Areal nicht im Bundesinventar

verzeichnet.

Auch mit ihrem Verweis auf das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VB.202[recte 2023].00209) vermögen

die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Sachverhalte sind

nicht identisch und das durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

beurteilte Bauvorhaben (Arealüberbauung) ist betreffend die Dimensionierung

nicht vergleichbar mit dem vorliegenden.

Weder ist vorliegend eine erhebliche

Beeinträchtigung eines im Inventar des Bundes aufgeführten Objekts auszumachen

noch stellen sich grundsätzliche Fragen (vgl. Art. 7 Abs. 2 NHG). Eine

Begutachtungspflicht liegt daher nicht vor.

7.3 Der Standort der geplanten

Mobilfunkanlage befindet sich im regionalen Naturpark [...] (vgl. zum Ganzen:

https://www.[...]). Ein regionaler Naturpark ist ein grösseres, teilweise

besiedeltes Gebiet, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen

Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das

Landschafts- und Ortsbild einfügen (Art. 23g Abs. 1 NHG). Nach Art. 23g Abs. 2

wird im regionalen Naturpark die Qualität von Natur und Landschaft erhalten und

aufgewertet (lit. a) sowie die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt und

die Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen gefördert (lit. b).

Art. 20 der Verordnung über die Pärke

von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV, SR 451.36) gibt Auskunft über

die Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft im regionalen Naturpark.

Bei neuen Bauten, Anlagen und Nutzungen ist der Charakter des Landschafts- und

Ortsbildes zu wahren und zu stärken (lit. c); bestehende Beeinträchtigungen des

Landschafts- und Ortsbildes durch Bauten, Anlagen und Nutzungen bei sich

bietender Gelegenheit zu vermindern oder zu beheben (lit. d).

Das BJD hat sich einlässlich mit den

Schutzzielen des Naturparks [...] befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass

diese nicht beeinträchtigt werden. Das BJD legte nachvollziehbar dar, weshalb

die geplante Mobilfunkanlage weder das Orts- und Landschaftsbild noch andere

Interessen beeinträchtige. Ebenso vermochte das BJD schlüssig aufzuzeigen,

welche Interessen für die Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage sprechen (vgl.

Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024, Ziff. 9). Mit Blick auf die vielfältigen

Interessen im Zusammenhang mit dem Naturpark [...] (so z.B. auch Wirtschaft und

Forschung) ist die vorinstanzliche Einschätzung durchaus nachvollziehbar und

nicht zu beanstanden. Eine qualifizierte Ermessensverletzung durch das BJD ist

in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht auszumachen.

Inwiefern die geplante Mobilfunkanlage

das Orts- und Landschaftsbild konkret beeinträchtige, wird von den

Beschwerdeführern nicht genügend dargelegt. Zudem verkennen die

Beschwerdeführer, dass Mobilfunkanlagen technisch bedingt über keinen grossen

Spielraum betreffend die Gestaltung verfügen. Es ist somit grundsätzlich hinzunehmen,

dass sich eine Mobilfunkanlage nur schwer in die Landschaft einfügt. Bei der

Farbgebung wurde dies berücksichtigt. Die Mobilfunkanlage soll in der Bauzone, durch

die Kantonsstrasse getrennt von der Landwirtschaftszone, zu liegen kommen und

ist zonenkonform (vgl. voranstehend Ziff. II E. 4.2.2).

Nach dem Gesagten vermögen die

Beschwerdeführer nicht schlüssig darzutun, warum von einer Bewilligung der

geplanten Mobilfunkanlage abzusehen wäre. Ihre Kritik bleibt vorwiegend

appelatorischer Natur und es wird nicht genügend dargetan, weshalb von der

vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen wäre.

8. Die Beschwerden erweisen sich somit

als unbegründet. Sie sind abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und

Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des

Verfahrens auferlegt. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 4'300.00 festgesetzt. Hiervon haben A.___, B.___

und C.___ je CHF 1'000.00 zu bezahlen (total CHF 3'000.00). Sie werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Die D.___ hat dieselben

Rügen wie die übrigen Beschwerdeführer vorgebracht; dies ist bei der

Kostenauflage zu berücksichtigen. Ihr werden Verfahrenskosten von CHF 1'300.00

auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der D.___

werden CHF 1'700.00 zurückerstattet. Parteientschädigung ist keine

auszurichten. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. A.___, B.___ und C.___ haben an die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4'300.00 je CHF 1'000.00

zu bezahlen.

3. Die D.___ hat an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4'300.00 einen Anteil von CHF 1'300.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_30/2025 vom 13. November 2025 bestätigt.