VWBES.2024.33
Neubau Mobilfunkanlage
29. November 2024Deutsch28 min
Bewilligung erklärt. Sämtliche Einsprachen - darunter auch diejenigen von A.___,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
Ziffer 1 bis 3 vertreten
durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
4. D.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. E.___
3. Swisscom
(Schweiz) AG,
4. F.___
Beschwerdegegner
betreffend Neubau
Mobilfunkanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am
8. Februar 2022 bei der E.___ ein Baugesuch für den
Neubau einer Mobilfunkanlage (mit Mast) auf GB [...] Nr. [...] ein.
Gemäss Zusatzblatt 2 zum
Standortdatenblatt vom 3. September 2021 handelt es sich um eine Anlage mit
Antennen des Typs AOC4518R8v0-6.070809.ADI03, AOC4518R8v0-6.14182126.-ADI03 und
AOC4518R8v0-6.36.ADI03. Das Baugrundstück befindet sich in der Industriezone
(vgl. Bauzonenplan vom 2. Dezember 1998), in
welcher Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe und betriebsnotwendige
Wohnungen zugelassen sind (vgl. § 6 Abs. 21 des Zonenreglements [...]).
2. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 erteilte
die E.___ dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche
Bewilligung. Die in der Stellungnahme des Amtes für Umwelt (AfU) vom 24.
Februar 2022 genannten Auflagen wurden zum integralen Bestandteil der
Bewilligung erklärt. Sämtliche Einsprachen - darunter auch diejenigen von A.___,
B.___, C.___ sowie der D.___ - wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde.
3. Eine am 27. Januar 2023 dagegen
erhobene Beschwerde von A.___, B.___, C.___, der D.___ (sowie einer weiteren
Person) wies das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 16. Januar
2024 ab. Ihnen wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 zur
Bezahlung auferlegt.
4. Gegen die eben genannte Verfügung
erhoben A.___, B.___, C.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider
(nachfolgend Beschwerdeführer 1 bis 3), mit Schreiben vom 29. Januar 2024 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:
1. Der
Entscheid der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...] vom 12.
Januar 2023 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 16. Januar
2023 [recte 2024] seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen.
2. Eventualiter
[seien der] Entscheid der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...]
vom 12. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 16.
Januar 2023 [recte 2024] aufzuheben und die Sache sei zwecks Neubeurteilung an
das Bau- und Justizdepartement zurückzuweisen.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
und/oder Vorinstanzen.
Zudem stellen sie unter der Überschrift
«Verfahrensanträge» folgendes Begehren:
1. Es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. […]
Mit Eingabe vom 16. April 2024 wurde die
Beschwerde innert der gesetzten Frist ergänzend begründet. An den gestellten Rechtsbegehren
wurde festgehalten.
5. Ebenso erhob die D.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin 4) mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Beschwerde gegen die
Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024. Sie stellte folgende Anträge:
1. Der
Entscheid der Gemeinde [...] betreffend Baubewilligung sowie die Verfügung des
Bau- und Justizdepartements vom 16. Januar 2024 seien aufzuheben.
2. Eventualiter
seien die vorgenannten Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen
zurückzuweisen.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin(nen).
Mit Eingabe datiert vom 29. Januar 2024
(Posteingang Obergericht: 18. April 2024) und bezeichnet als «Summarbeschwerde»
reichte die Beschwerdeführerin 4 eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Neu formulierte
sie die Anträge wie folgt:
1. Der
Entscheid der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...] vom 12.
Januar 2023 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 16. Januar
2023 [recte 2024] seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen.
2. Eventualiter
[seien der] Entscheid der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...]
vom 12. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 16.
Januar 2023 [recte 2024] aufzuheben und die Sache sei zwecks Neubeurteilung an
das Bau- und Justizdepartement zurückzuweisen.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
und/oder Vorinstanzen.
Zudem stellen sie unter der Überschrift
«Verfahrensanträge» neu folgendes Begehren:
1. Es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. […]
6. Die E.___ verwies mit Schreiben vom 22.
April 2024 auf ihre beim BJD eingereichte Vernehmlassung vom 11. Juli 2023
sowie ihren Entscheid vom 12. Januar 2023 und verzichtete auf eine
Stellungnahme.
7. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2024
schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
8. Die Swisscom (Schweiz) AG, vertreten
durch […], beantragte mit Stellungnahme vom 29. Mai 2024 die Abweisung der
Beschwerde und sämtlicher Verfahrensanträge, soweit darauf einzutreten sei.
Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
9. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 18. April 2024 wurden die Verfahren VWBES.2024.31 und VWBES.2024.33 unter
der letztgenannten Dossier-Nummer vereinigt.
10. Der Beschwerde wurde mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2024 die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl.
Ziff. 2 der Verfügung).
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Berechnung des Einspracheperimeters
ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3. September 2021 zu entnehmen
und mit 1'378,8 m angegeben.
Sowohl die Beschwerdeführer 1 bis 3 als
auch die Beschwerdeführerin 4 haben am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen. Die Beschwerdeführer 1 bis 3 wohnen innerhalb des
Einspracheperimeters und auch die Liegenschaft bzw. der Betrieb der
Beschwerdeführerin 4 befindet sich innerhalb des Einspracheperimeters; sie sind
allesamt durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §
67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann die Verfügung des BJD vom 16.
Januar 2024 nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.1
Die Beschwerdeführer machen eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Einerseits bringen sie vor, das BJD
habe trotz Antrag und Vorbehalt weiterer Ausführungen keinen Augenschein
durchgeführt. Andererseits machen sie geltend, das BJD habe nicht über
sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführer befunden und die Eingabe vom 30.
Oktober 2023 komplett ausser Acht gelassen.
Weiter werfe das BJD den
Beschwerdeführern vor, dass nicht dargelegt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer A.___ regelmässig längere Zeit seiner
Arbeit im Stall verbringe. Das BJD habe den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären. Auch sei das rechtliche Gehör verletzt, indem das BJD die
Sachverhaltsabklärungen auf den Beschwerdeführer abwälze und diesen nicht
auffordere, hierüber Auskunft zu geben.
3.2.1
Das rechtliche Gehör umfasst u.a.
das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen).
Neben den üblichen, öffentlich
einsehbaren Hilfsmitteln (wie Googlemaps, Streetview und WEB GIS) geben die
Akten und insbesondere die Situationspläne Auskunft über das Bauvorhaben. Die
Sache ist anhand der Akten hinreichend dokumentiert. Die Vorinstanzen durften gestützt
auf die Aktenlage annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde und von einem Augenschein keine weiteren Erkenntnisse
zu erwarten waren. Der Verzicht auf die Durchführung des beantragten
Augenscheins war somit zulässig.
3.2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die
Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün-dung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1;
133.
III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Rüge der Gehörsverletzung im
Zusammenhang mit der Eingabe vom 30. Oktober 2023 sind pauschal gehalten. Was
konkret nicht abgehandelt wurde, bringen die Beschwerdeführer unter der
Überschrift «rechtliches Gehör» nicht vor. Unter Ziff. 12 der
Beschwerdebegründung vom 16. April 2024 führen die Beschwerdeführer überdies
aus, in der Eingabe vom 30. Oktober 2023 sei auf die Reflexionen der
Strahlungen hingewiesen worden. Diese Ausführungen seien unberücksichtigt
geblieben. Zudem habe das BJD auch nicht zur Thematik der Abnahmemessungen
gemäss Eingabe vom 30. Oktober 2023 Stellung genommen.
Ein Blick auf die Eingabe vom 30.
Oktober 2023 zeigt, dass die darin gemachten wesentlichen Vorbingen sehr wohl
Bestandteil der Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024 sind. So äussert sich die
eben genannte Verfügung zum Naturpark Thal, zum Standort der Antenne, zum Orts-
und Landschaftsbild, zu den Messungen an der [...]strasse [...], zur Auswirkung
der elektromagnetischen Strahlung auf Nutztiere, zur Berechnung ohne Einbezug
von Reflexionen und Beugungen und schliesslich auch zum beantragten
Augenschein. Das BJD hat in seiner Begründung zudem ausgeführt, dass das
Baugesuch durch das AfU überprüft worden sei. Das AfU habe bestätigt, dass die
Resultate der Immissionsberechnungen korrekt seien und die Grenzwerte der Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) eingehalten
würden. Dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer in der Verfügung (unter der
Überschrift «Feststellungen») nicht explizit erwähnt wird, vermag daran nichts
zu ändern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit sie
hinreichend substantiiert wurde.
3.2.3
Im vorliegenden Verfahren gilt die
Untersuchungsmaxime, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist,
den Sachverhalt festzustellen und dazu - soweit nötig - Beweise zu erheben
Dieser Grundsatz wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien (vgl. § 26 Abs. 1 und § 56 Abs. VRG i.V.m. Art. 160 ff.
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere
für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche
diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben können. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen
an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die
Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus
Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Die
Verletzung der Mitwirkungspflicht führt sodann dazu, dass die Behörde davon
ausgehen kann, der von der Partei darzulegende Sachverhalt sei nicht erfüllt
(BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen).
Vorliegend liegt die objektive
Beweislast im Zusammenhang mit den Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers A.___
grundsätzlich bei diesem selbst. Zudem ist keine Verpflichtung des BJD zur
Beweiserhebung im Zusammenhang mit den Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers
A.___ auszumachen. Wie sich nachfolgend zeigen wird, hätte eine Aufforderung
zur Auskunft am Ergebnis ohnehin nichts geändert (vgl. nachfolgend Ziff. II E. 5.2).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
3.2.4
Aus den vorstehend genannten
Gründen sind auch die vorliegend gestellten Anträge auf Befragung und
Augenschein abzuweisen.
4.1.1
Sodann bringen die
Beschwerdeführer vor, das BJD habe die Zonenkonformität mit der Begründung
bejaht, dass die Auswirkungen auf die Landwirtschaftszone unbedeutend seien. Es
sei nicht nachvollziehbar, wie das BJD zu diesem Fazit gelange. Den
Beschwerdeführern sei es nicht möglich, dagegen vorzugehen. Die
Begründungpflicht sei dadurch verletzt.
4.1.2
Wesentlicher Bestandteil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Entsprechend muss der Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.; 138 IV
81.
E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3, mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer hat sich das BJD in der angefochtenen Verfügung mit den
Auswirkungen auf die Landwirtschaftszone, unter Beizug der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, in nachvollziehbarer Weise befasst. Es war den
Beschwerdeführern ohne weiteres möglich, sich hiergegen zur Wehr zu setzen und ihren
eigenen Standpunkt zur Zonenkonformität aufzuzeigen (zur Zonenkonformität vgl.
sogleich Ziff. II E. 4.2.2). Die Beschwerdeführer konnten sich über die
Tragweite der Verfügung auch in diesem Punkt ein Bild machen und diese
sachgerecht anfechten. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor.
4.2.1
Die Beschwerdeführer machen
geltend, die Zonenkonformität der Mobilfunkanlage sei nicht gegeben. Um die
Auswirkungen auf die Umwelt einzuschränken, sei die Leistung der Antenne tiefer
anzusetzen. Die Sendeleistung würde dann diejenigen Zone versorgen, in welcher
sie zu erstellen gedenkt sei. Innerhalb der Bauzone könne sie nur als
zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und
Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehe, an
dem sich errichtet werden solle, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecke. Die
Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute könne unter Umständen auch bejaht
werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell
dem in Frage stehenden Bauzonenteil diene. Zudem sei es zulässig, dass eine in
der Bauzone errichtete Mobilfunkanlage teilweise auch Nichtbaugebiet erfasse.
Beides sei vorliegend nicht der Fall und die Anlage dementsprechend nicht
zonenkonform. Mit der Reduktion der Sendeleistung könne erreicht werden, dass
die zu erstellende Mobilfunkanlage nicht (weit) in die Landwirtschaftszone
hinein strahle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Gedanke bei der
Beurteilung der Zonenkonformität mitberücksichtigt worden sei. Dies sei
insbesondere aufgrund der Situation angezeigt, da die eigentlichen Bauzonen von
[...] (aber auch [...] und [...]) grössere Strecken entfernt seien. Die Antenne
diene nicht der Bauzone als Ganzes, weil sich die ersten Häuser der Bauzone des
Dorfs in einem Abstand von über 600 m befänden, ohne direkten Sichtkontakt
aufgrund eines Hügels zwischen der geplanten Antenne und der Bauzone. Der
Ortskern befände sich gar mehr als einen Kilometer von der geplanten Antenne
entfernt. Für die Versorgung des «[...]» würden eine viel tiefere Sendeleistung
und ein kürzerer Mast genügen.
4.2.2
GB [...] Nr. [...] ist umgeben von
Landwirtschafts-, Gewerbe- und Reservezone (vgl. Bauzonenplan vom 2. Dezember
1998). Das Gebiet ist ländlich. Die geplante Mobilfunkanlage soll in der
Industriezone erstellt werden und diese selbst, die Gewerbezone, die Bauzone
von [...], die Hauptstrasse zwischen [...], [...] und [...] sowie Gebiete in
der Landwirtschaftszone mit Mobilfunkdienstleistungen versorgen.
Die Beschwerdeführer verkennen, dass mit
der geplanten Mobilfunkanlage nicht einzig das Ziel (im Sinne des Versorgungsauftrags)
verfolgt wird, den «[...]» bzw. das Gebiet «[...]» mit
Mobilfunkdienstleistungen zu versorgen. Die beantragte Reduktion der
Sendeleistung läuft daher bereits deshalb ins Leere.
Die Zonenkonformität wird dadurch, dass
die geplante Mobilfunkanlage Nichtbauland mit umfasst, nicht beeinträchtigt. In
BGE 141 II 245 wird dazu in E. 2.4 ausgeführt, dass im ländlichen Bereich die
Versorgungsgebiete von Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch
verhältnismässig grosse Nichtbaugebiete erfassen. Befinden sich diese Anlagen
im Baugebiet, beanspruchen sie kein Nichtbaugebiet und stehen daher im Einklang
mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Aus diesem
Grundsatz kann daher nicht abgeleitet werden, dass Mobilfunkanlagen in der
Bauzone nur der lokalen Versorgung des Baugebiets dienen dürfen. Eine solche
Beschränkung liesse für die Versorgung der Nichtbauzonen mit Mobilfunkdiensten
grundsätzlich nur Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen zu. Dies würde dem
Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet widersprechen, gemäss
welchem Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone nicht zonenkonform sind und
daher eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erfordern (vgl. zum Ganzen
BGE 141 II 245 E. 2.4, mit Hinweisen).
Im eben genannten Urteil kam das
Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Mobilfunkanlage nicht gegen
Bundesumweltrecht verstosse, weil ihr Versorgungsgebiet flächenmässig erheblich
mehr Land in der Nichtbauzone als in der Bauzone umfasst. Zudem legen die
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die geplante Anlage hinsichtlich Standort
und Ausgestaltung nicht in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort
steht, an dem sie errichtet werden soll (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Nach dem
Gesagten ist die von den Beschwerdeführern zitierte bundesgerichtliche
Rechtsprechung (BGE 133 II 321 E. 4.3.2) unbehelflich.
Die vorliegend zu beurteilende
Dispositiv
Mobilfunkanlage ist demnach - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - zonenkonform,
auch wenn sie Land in der Nichtbauzone erfasst (vgl. auch sogleich Ziff. II E.
4.3.2 ff.).
4.3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die
Tiere des Beschwerdeführers [...] seien 24 Stunden und 7 Tage die Woche
der Strahlung ausgesetzt. Dies führe zu vielen Fehlgeburten sowie weiteren
Krankheiten. Inwiefern die Belastung in der Landwirtschaftszone nur unbedeutend
sein solle, sei unklar. Dies habe nichts mit den grundsätzlichen
Themenbereichen des Einflusses der Strahlung auf die Gesundheit zu tun und sei
auch unter der Fragestellung der Zonenkonformität zu prüfen.
4.3.2 Der Immissionsschutz ist
bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf
erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das
Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und
Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die
natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich
oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen
(Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der
Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem
durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die
durch Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen
vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die
Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.
11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht
oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der
bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).
Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat
durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er
berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13
Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so
festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1, mit Hinweisen).
4.3.3 Für den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,
hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den
wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor. Zur
Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2
USG setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der
Immissionsgrenzwerte liegen. Die in der NISV (Anhang 1 und 2) festgelegten
Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der Strahlung. Die
internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und
gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu
beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht
der Gerichte.
4.3.4 Da die Immissionsgrenzwerte von
ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen
sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen
Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht
überprüft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.
Februar 2023, mit Verweis auf BGE 126 II 399 E. 3b).
Die Beschwerdeführer vermögen anhand von
Publikationen (vgl. insbesondere Urkunden 5 und 6 der Beschwerdeführer, in den
Vorakten) keine Gesundheitsgefährdung - im Rahmen der geltenden Grenzwerte -
nachzuweisen. Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung
angezeigt wäre, sind nicht dargetan und liegen auch nicht auf der Hand.
Schliesslich verlangt das Vorsorgeprinzip auch nicht, dass jeder nur denkbare
biologische Effekt wissenschaftlich untersucht wird (vgl. BGer 1A.106/2005 vom
17. November 2005 E. 4).
Das AfU hat in der Stellungnahme vom 24.
Februar 2022 (in den Vorakten) festgehalten, die Immissionsprognose zeige, dass
die Grenzwerte der NISV eingehalten würden. Eine Verletzung des
Vorsorgeprinzips liegt nach dem Gesagten nicht vor. Somit steht auch fest, dass
die geplante Mobilfunkanlage mit dem Zweck der Landwirtschaftszone bzw. der
Tierhaltung vereinbar ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.1 Weiter machen die Beschwerdeführer
geltend, beim Stall handle es sich um einen Ort mit empfindlicher Nutzung
(OMEN) im Sinne der NISV. Der Betrieb des Beschwerdeführers A.___ sei auf
Milchwirtschaft und nicht auf Ackerbau ausgerichtet. Deshalb würden
überdurchschnittlich viele Arbeitsstunden im Stall anfallen. Die Daten des
Melkroboters müssten jeden Tag ausgewertet und dann im Stall mit den Kühen
umgesetzt werden. Die Kälber und die Kühe müssten versorgt und der Stall
gereinigt und unterhalten werden. Die Beschwerdeführer würden daher täglich etwa
6 – 7 Stunden (7 Tage die Woche) im Stall verbringen.
5.2 Bei den OMEN handelt es sich gemäss
Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV u.a. um Räume in Gebäuden, in denen sich Personen
regelmässig während längerer Zeit aufhalten. So gilt auch ein ständiger Arbeitsplatz
als OMEN. Als ständiger Arbeitsplatz gilt gemäss Definition des
Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr
als 2½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder
auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist. Dieser Arbeitsbereich
kann auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum
erstrecken (vgl. Wegleitung SECO zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz,
324-11, Oktober 2024).
Wie sich sogleich zeigen wird, kann die
Beurteilung, ob es sich bei beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers A.___ im
Stall um einen ständigen (oder nichtständigen) Arbeitsplatz handelt,
offenbleiben.
Der Stellungnahme des AfU vom 26. Mai
2023 (in den Vorakten) kann (zu Ziff. 23-25) entnommen werden:
Wir haben […] die maximale
elektrische Feldstärke in der am stärksten betroffenen südwestlichen Ecke des
Stalls berechnet. Diese liegt knapp unter 4 V/m. Das heisst somit, dass auch
dort der Anlagegrenzwert eingehalten wird, dieser nicht zu 80% ausgeschöpft
wird, also keine Abnahmemessung notwendig ist und der Stall auch nicht zu den
drei am stärksten belasteten OMEN zählen würden.
Dieser Einschätzung des AfU (als
Fachstelle) ist zu folgen. Die Beschwerdeführer vermögen sie nicht zu
widerlegen und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, dass sie falsch sein
könnte. Somit steht fest, dass es auch beim Stall in keinem Fall (auch nicht unter
der Annahme des Bestehens eines ständigen Arbeitsplatzes bzw. eines OMEN im
Stall) zu einer Überschreitung der Grenzwerte kommt (vgl. dazu auch die
Berechnungen der Swisscom vom 10. Mai 2024 [«Standortdatenblatt Revision 1.8»]).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
6.1 Das Bundesgericht hat im Verfahren
1C_100/2021 vom BAFU eine zusätzliche Vernehmlassung zu Fragen betreffend
Reflexionen bei adaptiven Antennen verlangt. Es hält fest, die Strahlung von
adaptiven und konventionellen Antennen würden genau gleich an Oberflächen
reflektiert; vorausgesetzt, sie treffe aus derselben Richtung auf die
Oberfläche auf und habe auch sonst dieselben Eigenschaften (Frequenz,
Polarisation). Eine konventionelle Antenne strahle dauerhaft – ihrem
Antennendiagramm entsprechend – in die Umgebung. Demzufolge seien auch
Reflexionen dauerhaft vorhanden. Eine adaptive Antenne hingegen erzeuge nur
dann eine Reflexion an dieser Oberfläche, wenn einer ihrer Beams auf diese
auftreffe. Sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven Antennen könne es
sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder einem
OMEN) gelange und nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne. Letzteres
wäre ohnehin nur bei Sichtkontakt zur Antenne der Fall. Der einzige
diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und adaptiven Antennen sei
der, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste
Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten könne.
Solche Reflexionen liessen sich aber nicht voraussehen und berechnen. Es seien
höchstens statistische Aussagen aus wissenschaftlichen Modellen möglich (worauf
letztlich der Korrekturfaktor für adaptive Antennen basiere). Anschliessend
befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob den Reflexionen bei adaptiven
Antennen im Rahmen der rechnerischen Prognose Rechnung getragen werden soll und
stellte sodann fest, das BAFU habe Unterschieden zwischen konventionellen und
adaptiven Antennen im Rahmen der Vollzugsempfehlung Rechnung getragen und diese
gelte es in der Praxis umzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom
14. Februar 2023 E. 7.2.2 ff.). Was schliesslich die künftige rechnerische
Prognose betreffe, dürften jedoch zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen
nicht unberücksichtigt bleiben bzw. sei die Prognosemethode - soweit technisch
und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich - weiterzuentwickeln
und neuen Gegebenheiten anzupassen (E. 7.2.4).
Es wird Aufgabe des BAFU sein zu prüfen,
ob zumindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand
erfasst werden können und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinne
anzupassen ist. Immerhin kompensiert bereits die Empfehlung, nach Inbetriebnahme
der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss
rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht
wird, in einem gewissen Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im
Rahmen der Prognose (Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2023 12. August 2024 E.
9.4, mit Hinweisen).
6.2 Der Korrekturfaktor hat bei der
Beurteilung der geplanten Mobilfunkanlage keine Anwendung gefunden (vgl. Anhang
1 Ziff. 63 Abs. 2 der NISV i.V.m. Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3.
September 2021; vgl. auch Stellungnahme AfU vom 26. Mai 2023, zu Ziff. 14, in
den Vorakten). Somit erfolgte eine «worst case»-Beurteilung, in welcher für die
Strahlungsprognose in jede Senderichtung vom maximal möglichen Antennengewinn
(Signalstärke) bzw. von der maximal möglichen Fokussierung ausgegangen wird
(vgl. zur Zulässigkeit der «worst case»-Beurteilung VWBES.2021.439, E. 7.1
ff.). Die «worst case»-Beurteilung führt dazu, dass der Effizienzgewinn der
neuen Technologie dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu Gute kommt
(Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2023 12. August 2024 E. 9.4, mit Hinweisen).
Das BUWAL (heute: BAFU) hat im Jahr 2002
eine Vollzugsempfehlung zur NISV herausgegeben. Am 23. Februar 2021
veröffentlichte das BAFU den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV. Mit dem
Identifizieren der drei höchstbelasteten OMEN gemäss Vollzugsempfehlung des
BUWAL (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV), deren Abbildung im
Standortdatenblatt und Beurteilung durch die Fachbehörde ist dem Schutzgedanken
der NISV genügend Rechnung getragen. Dass diese Empfehlungen untauglich wären,
vermochten die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ebenso wenig, dass es zu
einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an den OMEN kommen könnte. Nach dem
Gesagten sind die Immissionsprognosen im Zusammenhang mit der Reflexion im
Standortdatenblatt hinreichend abgebildet und es mussten keine weiteren Abklärungen
vorgenommen werden.
7.1 Schliesslich rügen die
Beschwerdeführer, das BJD habe sich nicht eingehend mit der Fragestellung
auseinandergesetzt, ob die Schutzbestimmungen der Juraschutzzone vorliegend zu
prüfen seien oder nicht. Die 30 m hohe Antenne verschandele die Landschaft. Die
Mobilfunkanlage sei aufgrund des exponierten Standorts bereits aus einer
grossen Entfernung ersichtlich. Von den umliegenden Gemeinden herkommend
gestalte sich das Terrain auf der [...]strasse flach, weshalb die 30 m hohe
Antenne die Blicke auf sich ziehe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die
Gemeinde in nachvollziehbarer Weise dargelegt haben soll, aus welchen Gründen
die Mobilfunkanlage das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen solle. Es
sei nicht ersichtlich, inwiefern die neue bauliche Anlage den Charakter des
Parkes stärken/fördern und eine Aufwertung bzw. mindestens eine Erhaltung mit
sich bringen solle. Dies habe weder die Gemeinde noch das BJD begründet.
7.2 Die kantonale Verordnung über den
Natur- und Heimatschutz (NHV-SO, BGS 435.141) bestimmt für die Juraschutzzone
in § 22 Folgendes: Die Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des
Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges als Gebiete von besonderer
Schönheit und Eigenart (Abs. 1). Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie
auch Landwirtschafts- und Erholungsgebiet (Abs. 2). Nach § 24 Abs. 1 NHV-SO
haben Bauten in der Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Orts- und
Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Sie sind so zu stellen und zu gestalten,
dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild
nicht beeinträchtigen (§ 25 Abs. 1 NHV-SO). Materialien, welche durch ihre
Farbe, Struktur oder Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden (§ 26 Abs. 1 NHV-SO).
Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 131 II 545 festgehalten, dass der Mobilfunk eine Bundesaufgabe sei, mit der
Folge, dass die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG
(Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, SR 451) genannten Schutzobjekte
(Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und
Kulturdenkmäler) und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung
von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (mit Hinweis auf URP
2000, S. 659). Bei der nach Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung sind
sämtliche Interessen und nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu
berücksichtigen. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des
Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG).
Die übertragenen Datenmengen nehmen
international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl.
https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/). Im Gegensatz zu
Wohnungen, Büros und Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz
versorgt werden können, sind im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die
Übermittlung von Daten erforderlich (vgl.
Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).
Wie bereits erwähnt, soll die geplante
Mobilfunkanlage in der Industriezone, neben einem bereits bestehenden Gebäude, zu
liegen kommen. Der Standort liegt ausserhalb der Juraschutzzone und grenzt auch
nicht direkt an diese an. Die Bestimmungen für Bauten in der Juraschutzzone
finden somit keine Anwendung. Auch ist das Areal nicht im Bundesinventar
verzeichnet.
Auch mit ihrem Verweis auf das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VB.202[recte 2023].00209) vermögen
die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Sachverhalte sind
nicht identisch und das durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beurteilte Bauvorhaben (Arealüberbauung) ist betreffend die Dimensionierung
nicht vergleichbar mit dem vorliegenden.
Weder ist vorliegend eine erhebliche
Beeinträchtigung eines im Inventar des Bundes aufgeführten Objekts auszumachen
noch stellen sich grundsätzliche Fragen (vgl. Art. 7 Abs. 2 NHG). Eine
Begutachtungspflicht liegt daher nicht vor.
7.3 Der Standort der geplanten
Mobilfunkanlage befindet sich im regionalen Naturpark [...] (vgl. zum Ganzen:
https://www.[...]). Ein regionaler Naturpark ist ein grösseres, teilweise
besiedeltes Gebiet, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen
Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das
Landschafts- und Ortsbild einfügen (Art. 23g Abs. 1 NHG). Nach Art. 23g Abs. 2
wird im regionalen Naturpark die Qualität von Natur und Landschaft erhalten und
aufgewertet (lit. a) sowie die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt und
die Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen gefördert (lit. b).
Art. 20 der Verordnung über die Pärke
von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV, SR 451.36) gibt Auskunft über
die Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft im regionalen Naturpark.
Bei neuen Bauten, Anlagen und Nutzungen ist der Charakter des Landschafts- und
Ortsbildes zu wahren und zu stärken (lit. c); bestehende Beeinträchtigungen des
Landschafts- und Ortsbildes durch Bauten, Anlagen und Nutzungen bei sich
bietender Gelegenheit zu vermindern oder zu beheben (lit. d).
Das BJD hat sich einlässlich mit den
Schutzzielen des Naturparks [...] befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass
diese nicht beeinträchtigt werden. Das BJD legte nachvollziehbar dar, weshalb
die geplante Mobilfunkanlage weder das Orts- und Landschaftsbild noch andere
Interessen beeinträchtige. Ebenso vermochte das BJD schlüssig aufzuzeigen,
welche Interessen für die Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage sprechen (vgl.
Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024, Ziff. 9). Mit Blick auf die vielfältigen
Interessen im Zusammenhang mit dem Naturpark [...] (so z.B. auch Wirtschaft und
Forschung) ist die vorinstanzliche Einschätzung durchaus nachvollziehbar und
nicht zu beanstanden. Eine qualifizierte Ermessensverletzung durch das BJD ist
in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht auszumachen.
Inwiefern die geplante Mobilfunkanlage
das Orts- und Landschaftsbild konkret beeinträchtige, wird von den
Beschwerdeführern nicht genügend dargelegt. Zudem verkennen die
Beschwerdeführer, dass Mobilfunkanlagen technisch bedingt über keinen grossen
Spielraum betreffend die Gestaltung verfügen. Es ist somit grundsätzlich hinzunehmen,
dass sich eine Mobilfunkanlage nur schwer in die Landschaft einfügt. Bei der
Farbgebung wurde dies berücksichtigt. Die Mobilfunkanlage soll in der Bauzone, durch
die Kantonsstrasse getrennt von der Landwirtschaftszone, zu liegen kommen und
ist zonenkonform (vgl. voranstehend Ziff. II E. 4.2.2).
Nach dem Gesagten vermögen die
Beschwerdeführer nicht schlüssig darzutun, warum von einer Bewilligung der
geplanten Mobilfunkanlage abzusehen wäre. Ihre Kritik bleibt vorwiegend
appelatorischer Natur und es wird nicht genügend dargetan, weshalb von der
vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen wäre.
8. Die Beschwerden erweisen sich somit
als unbegründet. Sie sind abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und
Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des
Verfahrens auferlegt. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 4'300.00 festgesetzt. Hiervon haben A.___, B.___
und C.___ je CHF 1'000.00 zu bezahlen (total CHF 3'000.00). Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Die D.___ hat dieselben
Rügen wie die übrigen Beschwerdeführer vorgebracht; dies ist bei der
Kostenauflage zu berücksichtigen. Ihr werden Verfahrenskosten von CHF 1'300.00
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der D.___
werden CHF 1'700.00 zurückerstattet. Parteientschädigung ist keine
auszurichten. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. A.___, B.___ und C.___ haben an die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4'300.00 je CHF 1'000.00
zu bezahlen.
3. Die D.___ hat an die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4'300.00 einen Anteil von CHF 1'300.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_30/2025 vom 13. November 2025 bestätigt.