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Entscheid

VWBES.2024.334

Halbgefangenschaft

12. Februar 2025Deutsch8 min

in Halbgefangenschaft und setzte den Antritt der Strafe im Vollzugszentrum [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Halbgefangenschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1980, im Folgenden:

Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

28. März 2018 (STBER.2017.55) u.a. wegen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs für 20 Monate bei einer Probezeit von

2 Jahren (unter Anrechnung von 84 Tagen ausgestandene Untersuchungshaft),

verurteilt.

2. Das Migrationsamt des Kantons

Solothurn (MISA) verlängerte mit Entscheid vom 18. Februar 2020 die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und wies ihn und seine

Familie aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus

dem Straf- und Massnahmevollzug zu verlassen. Dieser Entscheid ist

rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2021).

3. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021

bewilligte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer die Verbüssung

der Freiheitsstrafe (10 Monate unter Anrechnung von 84 Tagen Untersuchungshaft)

in Halbgefangenschaft und setzte den Antritt der Strafe im Vollzugszentrum [...]

auf den 30. August 2021 fest. Der Beschwerdeführer trat die Haft in

Halbgefangenschaft ordnungsgemäss auf den 30. August 2021 an.

4. Am 21. Oktober 2021 teilte das

Vollzugszentrum [...] dem AJUV mit, der Beschwerdeführer sei vorerst bis zum 2.

November 2021 krankgeschrieben. Es ersuchte das AJUV, dem Beschwerdeführer für

die Dauer der Krankschreibung zur Weiterführung der Halbgefangenschaft die

Haus-/Erziehungsarbeit gemäss Arztzeugnis im Umfang von 50 % zu bewilligen.

Damit erklärte sich das AJUV mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 einverstanden.

Daraufhin wurde die Krankschreibung des Beschwerdeführers mehrere Male

verlängert, schliesslich bis Ende Jahr 2021, informell bis 14. Januar 2022.

5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021

unterbrach das AJUV den Vollzug der Freiheitsstrafe in der besonderen

Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab 23. Dezember 2021. Der Strafunterbruch

daure so lange, bis die ärztlichen Fachpersonen eine Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers von mindestens 20 Stunden pro Woche attestieren würden und

dieser dadurch die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Vollzugs der

Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft wieder erfülle.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

hob das AJUV mit Verfügung vom 29. Juli 2022 die Bewilligung des Vollzugs

der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft vom

27. Juli 2021 auf und wies sämtliche vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.

Juli 2022 gestellten Anträge ab. Es ordnete den Vollzug der Reststrafe von 102

Tagen mit Beginn am 29. August 2022 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies

das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab. Eine

dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

mit Urteil vom 20. März 2023 ebenfalls ab.

7. Das Bundesgericht hiess eine dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2024 gut, hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2023 auf und wies

die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

8. Daraufhin eröffnete das

Verwaltungsgericht ein neues Verfahren. Mit Eingaben vom 18. November 2024 und

vom 9. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgericht

einverlangten Unterlagen (insbesondere Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis,

Lohnabrechnungen September bis November 2024 sowie entsprechenden

Stundenjournale) ein.

9. Das AJUV äusserte sich mit Schreiben

vom 27. November 2024 zu den mit Eingabe vom 18. November 2024 (Arbeitsvertrag

und Arbeitszeugnis) eingereichten Unterlagen. Danach liess es sich trotz

Gelegenheit nicht mehr vernehmen.

10. Das Verfahren ist spruchreif. Für

die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird auf die Akten verwiesen;

soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer nahm per 1.

Oktober 2022 wieder eine Arbeitstätigkeit auf (wobei er eine entsprechende

Information an die Behörde unterliess und die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit

erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte). Neue tatsächliche Behauptungen und die

Bezeichnung neuer Beweismittel sind, wenn sie mit dem Streitgegenstand

zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt (§ 52

Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11),

weshalb sowohl die im Beschwerdeverfahren VWBES.2023.5 dannzumal neu

eingereichten Urkunden als auch die im vorliegenden Verfahren neu eingereichten

Urkunden zu berücksichtigen sind.

3.

Gemäss Art. 77b Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0, kann auf Gesuch des

Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine

nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr

als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn

(lit. a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere

Straftaten begeht und (lit. b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit,

Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Vorliegend

sind die Voraussetzungen zur Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft erfüllt.

Aus dem von Amtes wegen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug des

Beschwerdeführers (vom 11. Februar 2025) ist ersichtlich, dass keine Strafverfahren

hängig sind. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer

flieht oder weitere Straftaten begeht. Ausserdem belegt der Beschwerdeführer mit

den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen, dass er immer noch bei

der [...] AG angestellt ist und zumindest vom September 2024 bis November 2024

im Durchschnitt über 20 Stunden in der Woche gearbeitet hat. Damit ist belegt,

dass er einer geregelten Arbeit nachgeht und das Minimalpensum von 20 Stunden

in der Woche erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist somit die Verbüssung der

Reststrafe in Form von Halbgefangenschaft zu bewilligen. Das AJUV hat die

Anordnung zur Verbüssung der vom AJUV festgelegten Reststrafe in Form von

Halbgefangenschaft umzusetzen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid des DdI vom 5. Dezember 2022 ist

aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

5.

Rechtsanwältin Simone Kury macht für

das Verfahren VWBES.2023.5 ein Honorar von insgesamt CHF 10'166.85

geltend. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, weil es die im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht neu eingereichte

Tatsachenbehauptung, der Beschwerdeführer arbeite ab 1. Oktober 2022 wieder, zu

Unrecht nicht berücksichtigte. Nach § 31bis Abs. 2 VRG auferlegt die

Behörde derjenigen Partei, die neue Vorbringen verspätet ins Verfahren

einbringt, die daraus entstehenden Mehrkosten, wenn sie ein Verschulden trifft.

Wie im Urteil VWBES.2023.5 eingehend begründet wurde, ist es dem Versäumnis des

Beschwerdeführers zuzuschreiben, dass er die Behörde nicht über die

Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit informierte. Das Bundesgericht äusserte

sich dazu nicht bzw. erwähnte im Gegenteil mehrmals, dass verspätete

Geltendmachung bzw. Einreichung durch den Beschwerdeführer unter Umständen

(d.h. bei Verschulden) zur Kostenfolge führen könne. Den Beschwerdeführer trifft

ein vollumfängliches Verschulden, indem er es unterliess, dem AJUV bzw. dem DdI

die Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit mitzuteilen. Das Bundesgericht rügte

die im Urteil VWBES.2023.5 gemachten Sachverhaltsfeststellungen nicht, weshalb

auf das Urteil VWBES.2023.5 verwiesen werden kann. Aufgrund seines Verschuldens

hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 52 Abs. 2 Satz 2 VRG

i.V.m. § 31bis Abs. 2 VRG die von Rechtsanwältin Kury

geltend gemachten Aufwendungen selbst zu tragen. Hätte der Beschwerdeführer dem

AJUV bzw. dem DdI seine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mitgeteilt, wäre

ein Beschwerdeverfahren vor dem DdI als auch vor dem Verwaltungsgericht gar

nicht erst nötig gewesen. Das Bundesgerichtsverfahren wurde nötig, da das

Verwaltungsgericht die neue Tatsache zu Unrecht nicht berücksichtigte. Dafür

wurde der Beschwerdeführer bereits im Bundesgerichturteil entschädigt.

6.

Für das vorliegende Verfahren hat der

Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von wie

beantragt CHF 810.75 auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird verfügt und erkannt:

1. Eine Kopie des Strafregisterauszugs vom

11. Februar 2025 geht an die Verfahrensbeteiligten.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Departements des Innern vom 5. Dezember 2022 wird aufgehoben und

im Sinne der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 810.75 (inkl.

Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler