VWBES.2024.334
Halbgefangenschaft
12. Februar 2025Deutsch8 min
in Halbgefangenschaft und setzte den Antritt der Strafe im Vollzugszentrum [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Halbgefangenschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1980, im Folgenden:
Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
28. März 2018 (STBER.2017.55) u.a. wegen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs für 20 Monate bei einer Probezeit von
2 Jahren (unter Anrechnung von 84 Tagen ausgestandene Untersuchungshaft),
verurteilt.
2. Das Migrationsamt des Kantons
Solothurn (MISA) verlängerte mit Entscheid vom 18. Februar 2020 die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und wies ihn und seine
Familie aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus
dem Straf- und Massnahmevollzug zu verlassen. Dieser Entscheid ist
rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2021).
3. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021
bewilligte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer die Verbüssung
der Freiheitsstrafe (10 Monate unter Anrechnung von 84 Tagen Untersuchungshaft)
in Halbgefangenschaft und setzte den Antritt der Strafe im Vollzugszentrum [...]
auf den 30. August 2021 fest. Der Beschwerdeführer trat die Haft in
Halbgefangenschaft ordnungsgemäss auf den 30. August 2021 an.
4. Am 21. Oktober 2021 teilte das
Vollzugszentrum [...] dem AJUV mit, der Beschwerdeführer sei vorerst bis zum 2.
November 2021 krankgeschrieben. Es ersuchte das AJUV, dem Beschwerdeführer für
die Dauer der Krankschreibung zur Weiterführung der Halbgefangenschaft die
Haus-/Erziehungsarbeit gemäss Arztzeugnis im Umfang von 50 % zu bewilligen.
Damit erklärte sich das AJUV mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 einverstanden.
Daraufhin wurde die Krankschreibung des Beschwerdeführers mehrere Male
verlängert, schliesslich bis Ende Jahr 2021, informell bis 14. Januar 2022.
5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021
unterbrach das AJUV den Vollzug der Freiheitsstrafe in der besonderen
Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab 23. Dezember 2021. Der Strafunterbruch
daure so lange, bis die ärztlichen Fachpersonen eine Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers von mindestens 20 Stunden pro Woche attestieren würden und
dieser dadurch die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Vollzugs der
Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft wieder erfülle.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
hob das AJUV mit Verfügung vom 29. Juli 2022 die Bewilligung des Vollzugs
der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft vom
27. Juli 2021 auf und wies sämtliche vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.
Juli 2022 gestellten Anträge ab. Es ordnete den Vollzug der Reststrafe von 102
Tagen mit Beginn am 29. August 2022 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
mit Urteil vom 20. März 2023 ebenfalls ab.
7. Das Bundesgericht hiess eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2024 gut, hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2023 auf und wies
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
8. Daraufhin eröffnete das
Verwaltungsgericht ein neues Verfahren. Mit Eingaben vom 18. November 2024 und
vom 9. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgericht
einverlangten Unterlagen (insbesondere Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis,
Lohnabrechnungen September bis November 2024 sowie entsprechenden
Stundenjournale) ein.
9. Das AJUV äusserte sich mit Schreiben
vom 27. November 2024 zu den mit Eingabe vom 18. November 2024 (Arbeitsvertrag
und Arbeitszeugnis) eingereichten Unterlagen. Danach liess es sich trotz
Gelegenheit nicht mehr vernehmen.
10. Das Verfahren ist spruchreif. Für
die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird auf die Akten verwiesen;
soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer nahm per 1.
Oktober 2022 wieder eine Arbeitstätigkeit auf (wobei er eine entsprechende
Information an die Behörde unterliess und die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit
erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte). Neue tatsächliche Behauptungen und die
Bezeichnung neuer Beweismittel sind, wenn sie mit dem Streitgegenstand
zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt (§ 52
Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11),
weshalb sowohl die im Beschwerdeverfahren VWBES.2023.5 dannzumal neu
eingereichten Urkunden als auch die im vorliegenden Verfahren neu eingereichten
Urkunden zu berücksichtigen sind.
3.
Gemäss Art. 77b Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0, kann auf Gesuch des
Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine
nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr
als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn
(lit. a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere
Straftaten begeht und (lit. b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit,
Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Vorliegend
sind die Voraussetzungen zur Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft erfüllt.
Aus dem von Amtes wegen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug des
Beschwerdeführers (vom 11. Februar 2025) ist ersichtlich, dass keine Strafverfahren
hängig sind. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
flieht oder weitere Straftaten begeht. Ausserdem belegt der Beschwerdeführer mit
den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen, dass er immer noch bei
der [...] AG angestellt ist und zumindest vom September 2024 bis November 2024
im Durchschnitt über 20 Stunden in der Woche gearbeitet hat. Damit ist belegt,
dass er einer geregelten Arbeit nachgeht und das Minimalpensum von 20 Stunden
in der Woche erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist somit die Verbüssung der
Reststrafe in Form von Halbgefangenschaft zu bewilligen. Das AJUV hat die
Anordnung zur Verbüssung der vom AJUV festgelegten Reststrafe in Form von
Halbgefangenschaft umzusetzen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid des DdI vom 5. Dezember 2022 ist
aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.
5.
Rechtsanwältin Simone Kury macht für
das Verfahren VWBES.2023.5 ein Honorar von insgesamt CHF 10'166.85
geltend. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, weil es die im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht neu eingereichte
Tatsachenbehauptung, der Beschwerdeführer arbeite ab 1. Oktober 2022 wieder, zu
Unrecht nicht berücksichtigte. Nach § 31bis Abs. 2 VRG auferlegt die
Behörde derjenigen Partei, die neue Vorbringen verspätet ins Verfahren
einbringt, die daraus entstehenden Mehrkosten, wenn sie ein Verschulden trifft.
Wie im Urteil VWBES.2023.5 eingehend begründet wurde, ist es dem Versäumnis des
Beschwerdeführers zuzuschreiben, dass er die Behörde nicht über die
Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit informierte. Das Bundesgericht äusserte
sich dazu nicht bzw. erwähnte im Gegenteil mehrmals, dass verspätete
Geltendmachung bzw. Einreichung durch den Beschwerdeführer unter Umständen
(d.h. bei Verschulden) zur Kostenfolge führen könne. Den Beschwerdeführer trifft
ein vollumfängliches Verschulden, indem er es unterliess, dem AJUV bzw. dem DdI
die Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit mitzuteilen. Das Bundesgericht rügte
die im Urteil VWBES.2023.5 gemachten Sachverhaltsfeststellungen nicht, weshalb
auf das Urteil VWBES.2023.5 verwiesen werden kann. Aufgrund seines Verschuldens
hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 52 Abs. 2 Satz 2 VRG
i.V.m. § 31bis Abs. 2 VRG die von Rechtsanwältin Kury
geltend gemachten Aufwendungen selbst zu tragen. Hätte der Beschwerdeführer dem
AJUV bzw. dem DdI seine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mitgeteilt, wäre
ein Beschwerdeverfahren vor dem DdI als auch vor dem Verwaltungsgericht gar
nicht erst nötig gewesen. Das Bundesgerichtsverfahren wurde nötig, da das
Verwaltungsgericht die neue Tatsache zu Unrecht nicht berücksichtigte. Dafür
wurde der Beschwerdeführer bereits im Bundesgerichturteil entschädigt.
6.
Für das vorliegende Verfahren hat der
Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von wie
beantragt CHF 810.75 auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird verfügt und erkannt:
1. Eine Kopie des Strafregisterauszugs vom
11. Februar 2025 geht an die Verfahrensbeteiligten.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Departements des Innern vom 5. Dezember 2022 wird aufgehoben und
im Sinne der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 810.75 (inkl.
Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler