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Entscheid

VWBES.2024.335

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

1. Mai 2025Deutsch15 min

Beschwerdeführer wiederum in die Schweiz, woraufhin ihm aufgrund einer Erwerbsaufnahme

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

reiste gemäss Zentralem Migrationsinformationssystem erstmals im Jahr 2005 von

Deutschland her in die Schweiz ein. Aufgrund einer Arbeitsaufnahme als

Elektromonteur wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2007 eine

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese wurde in der Folge – bis zum

Wegzug des Beschwerdeführers nach Deutschland am 13. März 2011 – jeweils

jährlich verlängert.

2. Am 1. Juli 2011 zog der

Beschwerdeführer wiederum in die Schweiz, woraufhin ihm aufgrund einer Erwerbsaufnahme

am 26. August 2011 erneut eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt

wurde. Seit dem 10. August 2012 ist er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA.

3. Am 22. August 2017 ersuchte der

Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

4. Nachdem das Migrationsamt diverse

Abklärungen tätigte, welche neben der Verschuldung des Beschwerdeführers

insbesondere einen getrübten strafrechtlichen Leumund ergaben, wurde der

Beschwerdeführer alsdann mit Urteil des Obergerichts vom 3. Februar 2022 zu

einer erneuten Freiheitsstrafe verurteilt.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit

Verfügung vom 27. September 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des

Beschwerdeführers nicht und wies ihn aus der Schweiz weg.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

16. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei er seine Beschwerde mit

Eingabe vom 2. Dezember 2024 begründete. Er beantragt die Aufhebung der

Verfügung, eventualiter sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Ferner

werde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines

Rechtsanwaltes, welcher noch zu bestimmen sei, ersucht.

7. In seiner Vernehmlassung vom 7.

Januar 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

8. Trotz wiederholter Aufforderung

reichte der Beschwerdeführer betreffend das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege keine aktuellen Belege zu seinen finanziellen

Verhältnissen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorgani­sationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 2 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) und Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) hat

das AIG für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft und ihre Familienangehörige nur insoweit Geltung, als das FZA

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

Das FZA regelt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht,

weshalb Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Anwendung findet.

2.2

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann

die zuständige Behörde Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese

gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 77a

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere

vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen

missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein,

wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen

Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass

die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten

(vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteil des

Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der

Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80

Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_935/2012 vom 14. Januar

2013.

E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2).

2.3

Da die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die damit verbundene Wegweisung einen

Eingriff in die Freizügigkeitsrechte darstellt, müssen die Anforderungen

betreffend die Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gemäss Art. 5 Anhang I

FZA berücksichtigt werden, sofern ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besteht

(vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Auch für den Widerruf einer EU-/EFTA-Bewilligung

bzw. deren Nichtverlängerung ist grundsätzlich ein Widerrufsgrund nach dem

nationalen Recht erforderlich (Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 4 und 23 Abs. 1 der

Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP, SR 142.203). Zudem ist Art. 5

Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten. Danach dürfen die durch das Abkommen gewährten

Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.

2.4

Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen

entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist

deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde

Rückfallgefahr besteht. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen

Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit,

dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und

Ordnung stören wird (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20). Die Bejahung einer

Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass der Straftäter mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebensowenig kann für

die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein

Restrisiko mehr besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1103/2015 vom 21.

Dezember 2016 E. 4.3.1; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Je schwerer

die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger

Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls

freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.;

Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Als

schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und

sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein

pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder

Menschenhandel (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_4/2022

vom 11. August 2022 E. 4.1; 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1).

Dies bedeutet indessen nicht, dass nicht auch andere Delikte wie

Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenverkehrsdelikte einschränkende

Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründen können. Auch kann

auch eine Vielzahl kleinerer Straftaten, welche jeweils für sich alleine

genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung der

öffentlichen Ordnung zu begründen, eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts

rechtfertigen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. BGE 134 II 25

E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.2). Ein

Verhalten kann demgegenüber nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet

werden, um im Gebiete eines Vertragsstaates Beschränkungen der Einreise oder

des Aufenthalts eines Angehörigen eines anderen Vertragsstaates zu

rechtfertigen, wenn der erstgenannte Staat gegenüber dem gleichen Verhalten,

das von eigenen Staatsangehörigen ausgeht, keine Zwangsmassnahmen oder andere

tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift

(vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1; 129 II 215 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen).

Die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung bildet eine Grundvoraussetzung

für einen zulässigen Eingriff in die Freizügigkeitsrechte; liegt deshalb keine

solche Gefährdung vor, ist ein Eingriff bereits ohne Interessenabwägung nach

Art. 5 Anh. I FZA unzulässig (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 und E. 4.3.4 S. 185

bzw. 189).

2.5

Die Verweigerung der Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA muss schliesslich als Ganzes

verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2

EMRK). Bei der

Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die

Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden

Nachteile (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3;

Urteile des Bundesgerichts 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.1; 2C_1024/2020

vom 19. Mai 2021 E. 3.2). Verlangt ist eine Abwägung der sich

gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung oder Verlängerung

der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren

Verweigerung andererseits; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich

der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Keines dieser Elemente ist für sich allein

ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall

(vgl. BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112). Bei gewichtigen Straftaten und bei

Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesser­licher) Delinquenz besteht

praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die

weitere Anwesenheit der ausländischen Täterin oder des ausländischen Täters zu

beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr

gebracht haben bzw. sie sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen

nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt

noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2018 vom 14.

August 2018 E. 3.2.4).

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, es

bestünde keine Rückfallgefahr. Die von ihm begangenen Delikte seien als Bagatelldelikte

einzustufen und lägen Jahre bzw. Jahrzehnte zurück. Aufgrund des abgekürzten

Verfahrens, welches ohne weitergehendes Beweisverfahren durchgeführt geworden

sei, habe er keine weiteren Konsequenzen zu erwarten gehabt, auch nicht

ausländerrechtliche. Er lebe mehr als 19 Jahre in der Schweiz, wobei sein

Lebensmittelpunkt immer hier gelegen habe. Ihm sei der Wiederaufbau seines

Lebensumfeldes in Deutschland nicht ohne Weiteres zumutbar. Dies umso mehr, als

sich sein Gesundheitszustand ständig verschlechtere. Er müsste in Deutschland

auf der Strasse leben. Zudem sei die dreimalig wöchentliche Dialyse nicht ohne

weiteres in Deutschland zu organisieren. Ihm fehle es in Deutschland an einem

Helfernetz. Mangels Geldes könne er sich nicht einmal eine Wohnung suchen resp.

finanzieren.

3.2

Das Migrationsamt begründet seinen

Entscheid damit, dass keine Anhaltspunkte für besonders günstige Verhältnisse

bestünden, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten

erkennen lasse. Es läge eine Rückfallgefahr vor. Die Lebens- und

Daseinsbedingungen in Deutschland seien mit jenen in der Schweiz vergleichbar.

Eine medizinische Versorgung sei in Deutschland gewährleistet und mit dem

Gesundheitswesen in der Schweiz vergleichbar. Dem Beschwerdeführer sei

zumutbar, in Deutschland ein neues Helfernetz aufzubauen. Ausserdem werde seine

Schweizerische IV-Rente auch im Ausland ausgerichtet.

4.1

Der Beschwerdeführer wurde während

seines Aufenthaltes in der Schweiz wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über

das Halten von Hunden, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind,

mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Verwendens eines Telefon ohne

Freisprecheinrichtung während der Fahrt, Unterlassens der Richtungsanzeige, mehrfacher

Pornografie, mehrfacher versuchter Pornografie, Widerhandlungen gegen das

Gesetz über Wasser, Boden und Abfall sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Entzugs des Führerausweises und Ungehorsams des Schuldners zu Bussen von

insgesamt CHF 1’170.00, Geldstrafen von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00 bis CHF

50.00

und Freiheitsstrafe von total 20 Monaten verurteilt. In Deutschland wurde

er ebenso straffällig und zu Geldstrafen verurteilt. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers handelt es sich bei den in der Schweiz zuletzt begangenen

Delikte nicht um Bagatelldelikte, zumal er zu Freiheitsstrafen verurteilt

wurde. Die Bagatellisierung seiner Delinquenz weist stark auf eine

Rückfallgefahr hin. Ferner kann diesbezüglich dem Urteil des Obergerichts vom

3.

Februar 2022 entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im

Strafverfahren nicht kooperativ verhalten habe, sondern nebst den (zulässigen)

bestreitenden Aussagen dem einvernehmenden Polizeibeamten den Handschlag verweigert

und diesen als ein «Stück Scheisse» betitelt habe. Der Beschwerdeführer habe

keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, was sich leicht straferhöhend

auswirkte (AS 187). Zudem hielt das Obergericht fest, dass sich das Gutachten

vom 17. November 2017 dahingehend äusserte, als dass die grosse

Verschlossenheit des Beschwerdeführers es erschwere, vertiefte Aussagen zu

dessen persönlichem Entwicklungsgang zu machen. Es gäbe auch keine verfügbaren

externen Quellen (Weigerung des Beschuldigten, andere Institutionen vom

Berufsgeheimnis zu entbinden), die etwas Bedeutsames beitragen könnten. Der

Beschwerdeführer hätte ein deutliches sexuelles Interesse an der minderjährigen

und im Intellekt beeinträchtigten Privatklägerin, also einem Kind, erkennen

lassen. Dieses sexuelle Interesse sei nicht auf eine kurze (jugendliche)

Entwicklungsphase des Beschwerdeführers beschränkt und der Altersunterschied

sei sehr gross gewesen. Damit seien die Kriterien erfüllt, diagnostisch von

einer Pädophilie (ICD 10 F:65.4) sprechen zu können. Kurzfristig werde von

einem tiefen Rückfallrisiko ausgegangen, mittel- und langfristig sei das Risiko

für pädosexuelle Hands-on-Delikte mit Frauen im Zielalter in einem mittleren

Risikobereich liegend einzuschätzen, der bei 20 % Rückfallrisiko liegen dürfte.

Weiter sei ein mittel bis hohes Rückfallrisiko für Pornografiedelikte zu sehen.

Das Obergericht hielt ferner fest, dass der Beschwerdeführer seit den im Urteil

zu beurteilenden Straftaten während mehr als fünfeinhalb Jahren straffrei

geblieben sei. Anhaltspunkte für besonders günstige Verhältnisse seien aber – namentlich

vor dem Hintergrund der Beurteilung im Gutachten und der völlig fehlenden

Einsicht des Beschuldigten, auch seine persönliche und soziale Situation sei

unverändert lamentabel – nicht erkennbar (AS 184-185). Bei den Delikten der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornografie handelt

es sich um Delikte gegen die sexuelle Integrität Dritter, wobei die

Anforderungen an die Rückfallgefahr tiefer anzusetzen sind als bei anderen

Delikten. Der Beschwerdeführer wurde innert kürzester Zeit einschlägig rückfällig,

was nicht für ihn spricht. Ferner zeigte der Beschwerdeführer keine Einsicht in

sein straffälliges Verhalten, wobei die Rückfallgefahr sowohl für pädosexuelle

Hands-on-Delikte mit Frauen im Zielalter sowie für Pornografiedelikte klar

gegeben ist. Hinweise, die eine Änderung hinsichtlich einer positiven

Legalprognose rechtfertigen würden, werden nicht dargetan und sind nicht

ersichtlich. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt sodann der Umstand, dass der

Beschwerdeführer seit dem Jahr 2021 keine relevanten Straftaten mehr verübt

hat. Dem Wohlverhalten kommt praxisgemäss während strafrechtlichen Probezeiten

bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens nur

untergeordnete Bedeutung zu. In dieser Zeit wird ein vorbildliches Verhalten

erwartet und stellt ein solches keine besondere Leistung dar (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_976/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.4.3). Entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er im Jahr 2015 nicht in einem

abgekürzten Verfahren verurteilt (AS 113-117), weshalb sämtliche dahingehende Einwände

ins Leere zielen. Wie das Migrationsamt jedoch richtigerweise festhielt, sind

ausländerrechtliche Behörden an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, wobei die

Zielsetzung von Straf- und Ausländerrecht unterschiedlich ist. Im Ergebnis

durfte das Migrationsamt von einer hinreichend schweren und aktuellen

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen.

4.2

Die Verweigerung der Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich – entgegen den Einwänden des

Beschwerdeführers – auch als verhältnismässig: Wegen der wiederholten

Delinquenz und der Rückfallgefahr besteht ein im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang

I FZA überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer die

Schweiz verlässt: Auch wenn sich der Beschwerdeführer nun 19 ½ Jahre

in der Schweiz aufhält, kann er nicht als hierzulande verwurzelt betrachtet

werden. Seine Schwester ist zwar in der Schweiz wohnhaft, jedoch fällt sie

nicht unter die Kernfamilie nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten. Weitere private oder familiäre Beziehungen

in der Schweiz weist der Beschwerdeführer nicht auf. Zudem war er seit dem Jahr

2009.

nur noch bedingt im hiesigen Arbeitsmarkt tätig, seit Dezember 2013

bezieht er eine ganze IV-Rente. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 27 ½

Jahren in die Schweiz ein und hat somit in Deutschland seine gesamte Kindheit, Jugend

und jungen Erwachsenenjahren verbracht, wobei er kurzzeitig im Jahr 2011

dorthin zurückkehrte. Seine bereits vor dem Migrationsamt vorgebrachten

Einwände, dass er in Deutschland kein Helfernetz habe und die Ausreise den

sicheren Tod für ihn bedeute, können nicht überzeugen, zumal in Deutschland die

Lebens- und Daseinsbedingungen mit der Schweiz vergleichbar sind. Der

Beschwerdeführer konnte denn auch keine Arztzeugnisse ins Recht legen, gemäss

welchen eine Ausreise unmöglich wäre. Bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz hat

der Beschwerdeführer genügend Zeit, seine medizinischen Unterlagen an einen in

Deutschland tätigen Arzt zu schicken, die medizinische Behandlung in

Deutschland aufzugleisen und sich dort eine Wohnung zu suchen, welche auch

seinen medizinischen Anforderungen gerecht wird. Genügend Einnahmen wird der

Beschwerdeführer dafür haben, zumal ihm die IV-Rente auch in Deutschland

ausgerichtet wird.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter

Androhung von Zwangsmassnahmen – bis am 31. Juli 2025 zu verlassen.

6.

Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bis

anhin – aufgrund fehlender aktueller Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers

– noch nicht entschieden wurde. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen

Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig

erscheint. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine aktuellen Unterlagen

(insbesondere Rente der Pensionskasse, Ergänzungsleistungen) eingereicht. Eine

Überprüfung der aktuellen finanziellen Verhältnisse ist somit nicht möglich. Somit

ist das Gesuch abzuweisen. Im Übrigen hat das Migrationsamt in seiner Verfügung

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aufgrund mangelnder

erforderlicher Mittellosigkeit abgelehnt. Auf die entsprechende Begründung der

angefochtenen Verfügung wird verwiesen (S. 10). Es ist nicht ersichtlich,

wie sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers verändert haben

sollen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre deshalb wegen fehlender Mittellosigkeit

abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, die einmalig anfallenden

Gerichtskosten, allenfalls durch eine Ratenzahlung, bezahlen zu können.

7.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz - unter Androhung

von Zwangsmassnahmen - bis am 31. Juli 2025 zu verlassen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law