VWBES.2024.335
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
1. Mai 2025Deutsch15 min
Beschwerdeführer wiederum in die Schweiz, woraufhin ihm aufgrund einer Erwerbsaufnahme
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
reiste gemäss Zentralem Migrationsinformationssystem erstmals im Jahr 2005 von
Deutschland her in die Schweiz ein. Aufgrund einer Arbeitsaufnahme als
Elektromonteur wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2007 eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese wurde in der Folge – bis zum
Wegzug des Beschwerdeführers nach Deutschland am 13. März 2011 – jeweils
jährlich verlängert.
2. Am 1. Juli 2011 zog der
Beschwerdeführer wiederum in die Schweiz, woraufhin ihm aufgrund einer Erwerbsaufnahme
am 26. August 2011 erneut eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt
wurde. Seit dem 10. August 2012 ist er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA.
3. Am 22. August 2017 ersuchte der
Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
4. Nachdem das Migrationsamt diverse
Abklärungen tätigte, welche neben der Verschuldung des Beschwerdeführers
insbesondere einen getrübten strafrechtlichen Leumund ergaben, wurde der
Beschwerdeführer alsdann mit Urteil des Obergerichts vom 3. Februar 2022 zu
einer erneuten Freiheitsstrafe verurteilt.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit
Verfügung vom 27. September 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers nicht und wies ihn aus der Schweiz weg.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
16. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei er seine Beschwerde mit
Eingabe vom 2. Dezember 2024 begründete. Er beantragt die Aufhebung der
Verfügung, eventualiter sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Ferner
werde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines
Rechtsanwaltes, welcher noch zu bestimmen sei, ersucht.
7. In seiner Vernehmlassung vom 7.
Januar 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
8. Trotz wiederholter Aufforderung
reichte der Beschwerdeführer betreffend das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege keine aktuellen Belege zu seinen finanziellen
Verhältnissen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 2 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) und Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) hat
das AIG für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und ihre Familienangehörige nur insoweit Geltung, als das FZA
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
Das FZA regelt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht,
weshalb Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Anwendung findet.
2.2
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann
die zuständige Behörde Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 77a
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere
vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein,
wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen
Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass
die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten
(vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteil des
Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der
Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80
Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_935/2012 vom 14. Januar
2013.
E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2).
2.3
Da die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die damit verbundene Wegweisung einen
Eingriff in die Freizügigkeitsrechte darstellt, müssen die Anforderungen
betreffend die Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gemäss Art. 5 Anhang I
FZA berücksichtigt werden, sofern ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besteht
(vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Auch für den Widerruf einer EU-/EFTA-Bewilligung
bzw. deren Nichtverlängerung ist grundsätzlich ein Widerrufsgrund nach dem
nationalen Recht erforderlich (Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 4 und 23 Abs. 1 der
Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP, SR 142.203). Zudem ist Art. 5
Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten. Danach dürfen die durch das Abkommen gewährten
Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.
2.4
Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen
entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist
deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde
Rückfallgefahr besteht. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen
Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit,
dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und
Ordnung stören wird (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20). Die Bejahung einer
Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass der Straftäter mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebensowenig kann für
die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein
Restrisiko mehr besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1103/2015 vom 21.
Dezember 2016 E. 4.3.1; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Je schwerer
die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger
Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls
freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.;
Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Als
schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und
sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein
pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder
Menschenhandel (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_4/2022
vom 11. August 2022 E. 4.1; 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1).
Dies bedeutet indessen nicht, dass nicht auch andere Delikte wie
Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenverkehrsdelikte einschränkende
Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründen können. Auch kann
auch eine Vielzahl kleinerer Straftaten, welche jeweils für sich alleine
genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung der
öffentlichen Ordnung zu begründen, eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts
rechtfertigen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. BGE 134 II 25
E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.2). Ein
Verhalten kann demgegenüber nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet
werden, um im Gebiete eines Vertragsstaates Beschränkungen der Einreise oder
des Aufenthalts eines Angehörigen eines anderen Vertragsstaates zu
rechtfertigen, wenn der erstgenannte Staat gegenüber dem gleichen Verhalten,
das von eigenen Staatsangehörigen ausgeht, keine Zwangsmassnahmen oder andere
tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift
(vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1; 129 II 215 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen).
Die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung bildet eine Grundvoraussetzung
für einen zulässigen Eingriff in die Freizügigkeitsrechte; liegt deshalb keine
solche Gefährdung vor, ist ein Eingriff bereits ohne Interessenabwägung nach
Art. 5 Anh. I FZA unzulässig (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 und E. 4.3.4 S. 185
bzw. 189).
2.5
Die Verweigerung der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA muss schliesslich als Ganzes
verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2
EMRK). Bei der
Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die
Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3;
Urteile des Bundesgerichts 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.1; 2C_1024/2020
vom 19. Mai 2021 E. 3.2). Verlangt ist eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung oder Verlängerung
der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung andererseits; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich
der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Keines dieser Elemente ist für sich allein
ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall
(vgl. BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112). Bei gewichtigen Straftaten und bei
Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht
praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die
weitere Anwesenheit der ausländischen Täterin oder des ausländischen Täters zu
beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
gebracht haben bzw. sie sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen
nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt
noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2018 vom 14.
August 2018 E. 3.2.4).
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, es
bestünde keine Rückfallgefahr. Die von ihm begangenen Delikte seien als Bagatelldelikte
einzustufen und lägen Jahre bzw. Jahrzehnte zurück. Aufgrund des abgekürzten
Verfahrens, welches ohne weitergehendes Beweisverfahren durchgeführt geworden
sei, habe er keine weiteren Konsequenzen zu erwarten gehabt, auch nicht
ausländerrechtliche. Er lebe mehr als 19 Jahre in der Schweiz, wobei sein
Lebensmittelpunkt immer hier gelegen habe. Ihm sei der Wiederaufbau seines
Lebensumfeldes in Deutschland nicht ohne Weiteres zumutbar. Dies umso mehr, als
sich sein Gesundheitszustand ständig verschlechtere. Er müsste in Deutschland
auf der Strasse leben. Zudem sei die dreimalig wöchentliche Dialyse nicht ohne
weiteres in Deutschland zu organisieren. Ihm fehle es in Deutschland an einem
Helfernetz. Mangels Geldes könne er sich nicht einmal eine Wohnung suchen resp.
finanzieren.
3.2
Das Migrationsamt begründet seinen
Entscheid damit, dass keine Anhaltspunkte für besonders günstige Verhältnisse
bestünden, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten
erkennen lasse. Es läge eine Rückfallgefahr vor. Die Lebens- und
Daseinsbedingungen in Deutschland seien mit jenen in der Schweiz vergleichbar.
Eine medizinische Versorgung sei in Deutschland gewährleistet und mit dem
Gesundheitswesen in der Schweiz vergleichbar. Dem Beschwerdeführer sei
zumutbar, in Deutschland ein neues Helfernetz aufzubauen. Ausserdem werde seine
Schweizerische IV-Rente auch im Ausland ausgerichtet.
4.1
Der Beschwerdeführer wurde während
seines Aufenthaltes in der Schweiz wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über
das Halten von Hunden, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind,
mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Verwendens eines Telefon ohne
Freisprecheinrichtung während der Fahrt, Unterlassens der Richtungsanzeige, mehrfacher
Pornografie, mehrfacher versuchter Pornografie, Widerhandlungen gegen das
Gesetz über Wasser, Boden und Abfall sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Entzugs des Führerausweises und Ungehorsams des Schuldners zu Bussen von
insgesamt CHF 1’170.00, Geldstrafen von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00 bis CHF
50.00
und Freiheitsstrafe von total 20 Monaten verurteilt. In Deutschland wurde
er ebenso straffällig und zu Geldstrafen verurteilt. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers handelt es sich bei den in der Schweiz zuletzt begangenen
Delikte nicht um Bagatelldelikte, zumal er zu Freiheitsstrafen verurteilt
wurde. Die Bagatellisierung seiner Delinquenz weist stark auf eine
Rückfallgefahr hin. Ferner kann diesbezüglich dem Urteil des Obergerichts vom
3.
Februar 2022 entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im
Strafverfahren nicht kooperativ verhalten habe, sondern nebst den (zulässigen)
bestreitenden Aussagen dem einvernehmenden Polizeibeamten den Handschlag verweigert
und diesen als ein «Stück Scheisse» betitelt habe. Der Beschwerdeführer habe
keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, was sich leicht straferhöhend
auswirkte (AS 187). Zudem hielt das Obergericht fest, dass sich das Gutachten
vom 17. November 2017 dahingehend äusserte, als dass die grosse
Verschlossenheit des Beschwerdeführers es erschwere, vertiefte Aussagen zu
dessen persönlichem Entwicklungsgang zu machen. Es gäbe auch keine verfügbaren
externen Quellen (Weigerung des Beschuldigten, andere Institutionen vom
Berufsgeheimnis zu entbinden), die etwas Bedeutsames beitragen könnten. Der
Beschwerdeführer hätte ein deutliches sexuelles Interesse an der minderjährigen
und im Intellekt beeinträchtigten Privatklägerin, also einem Kind, erkennen
lassen. Dieses sexuelle Interesse sei nicht auf eine kurze (jugendliche)
Entwicklungsphase des Beschwerdeführers beschränkt und der Altersunterschied
sei sehr gross gewesen. Damit seien die Kriterien erfüllt, diagnostisch von
einer Pädophilie (ICD 10 F:65.4) sprechen zu können. Kurzfristig werde von
einem tiefen Rückfallrisiko ausgegangen, mittel- und langfristig sei das Risiko
für pädosexuelle Hands-on-Delikte mit Frauen im Zielalter in einem mittleren
Risikobereich liegend einzuschätzen, der bei 20 % Rückfallrisiko liegen dürfte.
Weiter sei ein mittel bis hohes Rückfallrisiko für Pornografiedelikte zu sehen.
Das Obergericht hielt ferner fest, dass der Beschwerdeführer seit den im Urteil
zu beurteilenden Straftaten während mehr als fünfeinhalb Jahren straffrei
geblieben sei. Anhaltspunkte für besonders günstige Verhältnisse seien aber – namentlich
vor dem Hintergrund der Beurteilung im Gutachten und der völlig fehlenden
Einsicht des Beschuldigten, auch seine persönliche und soziale Situation sei
unverändert lamentabel – nicht erkennbar (AS 184-185). Bei den Delikten der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornografie handelt
es sich um Delikte gegen die sexuelle Integrität Dritter, wobei die
Anforderungen an die Rückfallgefahr tiefer anzusetzen sind als bei anderen
Delikten. Der Beschwerdeführer wurde innert kürzester Zeit einschlägig rückfällig,
was nicht für ihn spricht. Ferner zeigte der Beschwerdeführer keine Einsicht in
sein straffälliges Verhalten, wobei die Rückfallgefahr sowohl für pädosexuelle
Hands-on-Delikte mit Frauen im Zielalter sowie für Pornografiedelikte klar
gegeben ist. Hinweise, die eine Änderung hinsichtlich einer positiven
Legalprognose rechtfertigen würden, werden nicht dargetan und sind nicht
ersichtlich. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt sodann der Umstand, dass der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2021 keine relevanten Straftaten mehr verübt
hat. Dem Wohlverhalten kommt praxisgemäss während strafrechtlichen Probezeiten
bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens nur
untergeordnete Bedeutung zu. In dieser Zeit wird ein vorbildliches Verhalten
erwartet und stellt ein solches keine besondere Leistung dar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_976/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.4.3). Entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er im Jahr 2015 nicht in einem
abgekürzten Verfahren verurteilt (AS 113-117), weshalb sämtliche dahingehende Einwände
ins Leere zielen. Wie das Migrationsamt jedoch richtigerweise festhielt, sind
ausländerrechtliche Behörden an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, wobei die
Zielsetzung von Straf- und Ausländerrecht unterschiedlich ist. Im Ergebnis
durfte das Migrationsamt von einer hinreichend schweren und aktuellen
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen.
4.2
Die Verweigerung der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich – entgegen den Einwänden des
Beschwerdeführers – auch als verhältnismässig: Wegen der wiederholten
Delinquenz und der Rückfallgefahr besteht ein im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang
I FZA überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer die
Schweiz verlässt: Auch wenn sich der Beschwerdeführer nun 19 ½ Jahre
in der Schweiz aufhält, kann er nicht als hierzulande verwurzelt betrachtet
werden. Seine Schwester ist zwar in der Schweiz wohnhaft, jedoch fällt sie
nicht unter die Kernfamilie nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten. Weitere private oder familiäre Beziehungen
in der Schweiz weist der Beschwerdeführer nicht auf. Zudem war er seit dem Jahr
2009.
nur noch bedingt im hiesigen Arbeitsmarkt tätig, seit Dezember 2013
bezieht er eine ganze IV-Rente. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 27 ½
Jahren in die Schweiz ein und hat somit in Deutschland seine gesamte Kindheit, Jugend
und jungen Erwachsenenjahren verbracht, wobei er kurzzeitig im Jahr 2011
dorthin zurückkehrte. Seine bereits vor dem Migrationsamt vorgebrachten
Einwände, dass er in Deutschland kein Helfernetz habe und die Ausreise den
sicheren Tod für ihn bedeute, können nicht überzeugen, zumal in Deutschland die
Lebens- und Daseinsbedingungen mit der Schweiz vergleichbar sind. Der
Beschwerdeführer konnte denn auch keine Arztzeugnisse ins Recht legen, gemäss
welchen eine Ausreise unmöglich wäre. Bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz hat
der Beschwerdeführer genügend Zeit, seine medizinischen Unterlagen an einen in
Deutschland tätigen Arzt zu schicken, die medizinische Behandlung in
Deutschland aufzugleisen und sich dort eine Wohnung zu suchen, welche auch
seinen medizinischen Anforderungen gerecht wird. Genügend Einnahmen wird der
Beschwerdeführer dafür haben, zumal ihm die IV-Rente auch in Deutschland
ausgerichtet wird.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmassnahmen – bis am 31. Juli 2025 zu verlassen.
6.
Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bis
anhin – aufgrund fehlender aktueller Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers
– noch nicht entschieden wurde. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig
erscheint. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine aktuellen Unterlagen
(insbesondere Rente der Pensionskasse, Ergänzungsleistungen) eingereicht. Eine
Überprüfung der aktuellen finanziellen Verhältnisse ist somit nicht möglich. Somit
ist das Gesuch abzuweisen. Im Übrigen hat das Migrationsamt in seiner Verfügung
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aufgrund mangelnder
erforderlicher Mittellosigkeit abgelehnt. Auf die entsprechende Begründung der
angefochtenen Verfügung wird verwiesen (S. 10). Es ist nicht ersichtlich,
wie sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers verändert haben
sollen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre deshalb wegen fehlender Mittellosigkeit
abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, die einmalig anfallenden
Gerichtskosten, allenfalls durch eine Ratenzahlung, bezahlen zu können.
7.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz - unter Androhung
von Zwangsmassnahmen - bis am 31. Juli 2025 zu verlassen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law