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Entscheid

VWBES.2024.338

Widerruf Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung

19. März 2025Deutsch12 min

1), B.___ (Beschwerdeführerin 2), C.___ (Beschwerdeführerin 3), D.___ (Beschwerdeführer

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1.

A.___ Beschwerdeführerin 1

2.

B.___ Beschwerdeführerin 2

3.

C.___ Beschwerdeführerin 3

4.

D.___ Beschwerdeführer 4

5.

E.___ Beschwerdeführerin 5

alle vertreten durch

Rechtsanwältin Anita Hug,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 28. Februar 2023 stellten A.___ (Beschwerdeführerin

1), B.___ (Beschwerdeführerin 2), C.___ (Beschwerdeführerin 3), D.___ (Beschwerdeführer

4) und E.___ (Beschwerdeführerin 5), soweit alle zusammen gemeint nachfolgend: «die

Beschwerdeführer», ein persönliches Einreisegesuch, zwecks Vorbereitung der

Eheschliessung (der Beschwerdeführerin 1) in der Schweiz und Familiennachzug, um

mit dem hier niedergelassenen Landsmann und Vater der Kinder, [...],

zusammenleben zu können. Mit Entscheid vom 21. August 2023 erteilte das

Migrationsamt den Beschwerdeführern im Rahmen des Familiennachzuges eine

Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, dass A.___ und B.___ die

zugesicherten Arbeitsstellen antreten, die Beschwerdeführer den Lebensunterhalt

ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreiten, keine Schulden anhäufen und

nicht straffällig werden. Zudem hätten A.___ und B.___ anlässlich der nächsten

Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Sprachnachweis der an

ihrem Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A1

vorzulegen, welcher den allgemeinen anerkannten Qualitätsstandards für

Sprachentests entspreche.

2. Am 5. Februar 2024 teilte der

Sozialdienst [...] dem Migrationsamt mit, dass die Beschwerdeführer A.___, C.___,

D.___ und E.___ sowie der Ehemann und Vater seit November 2023

sozialhilferechtlich unterstützt würden. Infolgedessen gewährte das

Migrationsamt den Beschwerdeführern am 1. März 2024 das rechtliche Gehör

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz,

da durch den Sozialhilfebezug die Bedingungen der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen

nicht erfüllt seien. [...] sowie die Beschwerdeführer A.___, C.___, D.___ und E.___

lösten sich alsdann per 31. März 2024 freiwillig von der Sozialhilfe ab. Nicht

vom Bezug der Sozialhilfe betroffen war gemäss den in den Akten befindlichen

Belegen die Beschwerdeführerin 2 (Akten A.___, AS 369, AS 340-343 sowie AS 338

und AS 305). Nichtsdestotrotz wurden die Beschwerdeführer allesamt mit

Schreiben vom 4. April 2024 aufgrund der Sozialhilfeunterstützung

ausländerrechtlich ermahnt.

3. Am 2. August 2024 meldete die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Bezug von Ergänzungsleistungen durch

die Beschwerdeführer. Aufgrund dessen wurde den Beschwerdeführern am 14. August

2024 erneut das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen

und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024

widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer

und wies die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aus der Schweiz weg. In den

Erwägungen hielt es zudem fest, die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 würden als

minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorge- und

obhutsberechtigten Mutter teilen.

4. Dagegen erhoben die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer am 18. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

und beantragten die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes. Zudem sei den Beschwerdeführern

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der

unterzeichnenden Rechtsanwältin Anita Hug.

5. In seiner Vernehmlassung vom 4.

November 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

6. Am 3. Dezember 2024 reichten die

Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen ein, welche auch eine Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen enthielten sowie das Formular für die Erteilung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

7. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024

wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024

wurde mitgeteilt, die Beschwerdeführerin 2 habe infolge des

abgeschlossenen Berufsausbildungslehrganges Rotkreuzhelferin SRK per 1. Januar

2025 eine Festanstellung gefunden. Am 30. Januar 2025 teilten die

Beschwerdeführer mit, dass sowohl B.___ wie auch A.___ per 1. Januar 2025 eine

unbefristete Anstellung antreten konnten (wobei die Beschwerdeführerin 2 bei

einem anderen Arbeitgeber als am 23. Dezember 2024 gemeldet) und infolgedessen

das Gesuch um Ergänzungsleistungen zurückgezogen worden sei.

9. In seiner Stellungnahme vom 6.

Februar 2025 stellte das Migrationsamt sodann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen

in Aussicht, falls die Beschwerdeführer A.___ und B.___ einen Sprachnachweis

einreichen würden, welcher der an ihrem Wohnort gesprochenen Sprache mindestens

auf dem Referenzniveau A1 und den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für

Sprachentests entspreche. Das Migrationsamt ersuchte dabei das

Verwaltungsgericht um Abschreibung des Verfahrens unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführer.

10. Dem Verwaltungsgericht wurde mit

Datum vom 17. März 2025 eine Kopie eines Schreibens des Migrationsamtes an die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zugestellt, wonach die mit Eingabe der

Beschwerdeführer vom 4. März 2025 beim Migrationsamt eingereichten

Kursbestätigungen ebenfalls nicht als Sprachzertifikate akzeptiert werden könnten,

da sie nicht auf der Liste der anerkannten Sprachzertifikate enthalten seien.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 33 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten

Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

2.2

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Nach

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden,

wenn eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen

ist.

2.3

Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben

ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, falls sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), und die nachziehende Person keine

jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit.

e). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich der

Ergänzungsleistungsunabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG analog auf die

Rechtsprechung zur Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c

AIG abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_10/2022 vom 21. September

2022.

E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom

Dispositiv

5. Oktober 2021 E. 5.5 und 6.1). Demnach ist dieses Kriterium erfüllt,

wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebensowenig kann diesbezüglich auf

Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2;

2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen; 2C_309/2021 vom 5.

Oktober 2021 E. 6.1; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den

bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen.

3.1 Nach § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2.

Juni 2021,

E. 6.2).

3.2 Die Beschwerdeführer konnten sich

aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch A.___ und B.___ inzwischen vom

Bezug von Ergänzungsleistungen abmelden. Die insgesamt erzielten Einkünfte aus

Arbeitserwerb, Invalidenrente des Ehemannes und Vaters sowie der Kinderrenten

übersteigen die SKOS-Berechnung. Anhand der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, der

Ablösung von der Sozialhilfe sowie fehlender Beanspruchung von

Ergänzungsleistungen können die Beschwerdeführer die finanziellen

Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. c (kein Sozialhilfebezug) und lit. e

(kein Bezug von Ergänzungsleistungen durch die nachziehende Person) des AIG

erfüllen. Ebenso ist anhand des vorgenannten monatlichen Einkommens keine

konkrete Gefahr eines erneuten Sozialhilfebezuges resp. zur Anmeldung von

Ergänzungsleistungen gegeben. Diese Auffassung teilt inzwischen das

Migrationsamt, indem es sich mit Stellungnahme vom 6. Februar 2025 bereit erklärt,

die Aufenthaltsbewilligungen unter den gleichen Bedingungen wie in der

Verfügung vom 21. August 2023 zu verlängern, sofern vor einer

entsprechenden Verlängerung A.___ und B.___ einen Sprachnachweis der an ihrem

Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen,

welcher den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachentests

entspricht. Vor diesem Hintergrund ersucht das Migrationsamt das Verwaltungsgericht

in der gleichen Stellungnahme um die Verfahrensabschreibung vor Verwaltungsgericht

unter Auferlegung der Prozesskosten auf die Beschwerdeführer. Eine

Abschreibung des Verfahrens wie vom Migrationsamt beantragt kann aus Gründen

des Rechtsschutzes vorliegend nicht erfolgen. Im Gegensatz zum vom

Migrationsamt in seinem Schreiben aufgeführten Referenzverfahren wurde die

angefochtene Verfügung durch das Migrationsamt nicht bereits widerrufen und

durch eine neue ersetzt, womit es an der Gegenstandslosigkeit fehlt. Würde das

vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschrieben, wäre die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung nicht zwingend gewährleistet. Aus Gründen der

Rechtssicherheit ist die vorliegende Beschwerde deshalb gutzuheissen und die

Angelegenheit zur erneuten Prüfung des Sachverhaltes an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere auch die Situation von B.___

individuell herauszuarbeiten. Obwohl die angefochtene Verfügung von einer

Aufenthaltsbewilligung spricht, befindet sich in den Akten von A.___ eine Kopie

einer Niederlassungsbewilligung C von B.___ (AS 370). Ebenso finden sich

weitere Unterlagen, welche von einer C-Bewilligung sprechen (Akten B.___ AS 212

und AS 203, 201 und 196). Zudem finden sich in den Akten soweit ersichtlich im

Gegensatz zu den anderen Familienmitgliedern keine Anhaltspunkte für einen

Sozialhilfebezug von B.___.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 4. Oktober 2024 des

Departements des Innern ist aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur neuen

Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.1 Zu regeln bleibt die Tragung der

Prozesskosten. Gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die Prozesskosten grundsätzlich der

unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das

Gericht allerdings von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die

Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als

gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei

der Kostenverlegung ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen,

welche Partei Anlass zur Beschwerde gegeben hat, welches der mutmassliche

Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind,

die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei

unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl. Dieter Hoffmann/Andreas Baeckert,

in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 107 N 8).

5.2 Den Beschwerdeführern wurde am 21.

August 2023 im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung unter

der Bedingung erteilt, dass u.a. B.___ und A.___ die jeweils zugesicherte

Arbeitsstelle anzutreten haben und der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer

ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu bestreiten ist. Bereits ab November 2023

wurden die Beschwerdeführer sozialhilferechtlich unterstützt, wobei B.___ und A.___

die Anstellung nicht wie von ihnen in Aussicht gestellt angetreten haben. Die

Bedingungen der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen wurden somit nicht

erfüllt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des Widerrufs der

Aufenthaltsbewilligungen lösten sich die Beschwerdeführer alsdann freiwillig von

der Sozialhilfe ab. Nichtsdestotrotz konnten sie ihren Lebensunterhalt nicht

selbständig bestreiten, sondern meldeten sich für den Bezug von

Ergänzungsleistungen an, weshalb das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen

der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 widerrief und diese

aus der Schweiz wegwies. Weshalb ein Abwarten mit dem Entscheid gemäss den Beschwerdeführern

angezeigt gewesen wäre, erschliesst sich nicht, traten B.___ und A.___ doch erst

per Januar 2025 die unbefristeten und in casu relevanten Anstellungen an, also

rund ein halbes Jahr nach Gewährung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund dieser

Zeitspanne war das Migrationsamt zurecht in der Annahme, dass die

Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, ihren Lebensbedarf ohne Hilfe Dritter

zu bestreiten. Da der Verfügung eine ausländerrechtliche Ermahnung vom 4. April

2024 aufgrund des Sozialhilfebezugs voranging und den Beschwerdeführern am 14. August

2024 das rechtliche Gehör bzgl. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde, hätte den Beschwerdeführern und

insbesondere A.___ spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass

eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmittelbar angezeigt ist. Diesfalls wäre

es nicht zum angefochtenen Entscheid des Migrationsamtes sowie zum vorliegenden

Beschwerdeverfahren gekommen. Erst während des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht konnten B.___ und A.___ jeweils eine unbefristete Anstellung

antreten und dadurch ein (genügend hohes) Erwerbseinkommen generieren,

woraufhin sie auch den Antrag um Ergänzungsleistungen zurückziehen konnten. Auch

die geforderten Sprachzertifikate haben A.___ und B.___ trotz Ankündigung in

der Bewilligungsverfügung vom 21. August 2023 und Fristansetzung bis zur

Prüfung der Verlängerung per 30. September 2024 bis heute nicht beigebracht. Die

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben sich dies punkto

Kostenauferlegung entgegenhalten zu lassen. Die Beschwerdeführer haben somit

das vorliegende Verfahren zu verantworten und die entsprechenden Aufwendungen

zu tragen. Die Beschwerdeführer werden vollumfänglich kosten- und

entschädigungspflichtig.

5.3 Nach § 147 Abs. 1 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) beträgt der Kostenrahmen für Verwaltungsgerichtsverfahren CHF 50.00

bis CHF 15'000.00. Nach § 145 Abs. 4 GT kann die Gebühr bis auf das Mass,

das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist,

reduziert werden, wenn das Verfahren ohne Sachurteil endet oder keine

schriftliche Urteilsbegründung erforderlich ist. Vorliegend war eine

Urteilsbegründung notwendig, jedoch hat sich der Aufwand dafür durch die

Stellungnahme des Migrationsamtes vom 6. Februar 2025 verringert. Die

Entscheidgebühr wird deshalb um CHF 500.00 reduziert und auf CHF 1’000.00

festgelegt. Sie ist gemäss vorstehenden Erwägungen von den Beschwerdeführern zu

bezahlen.

6. Angesichts der Kosten- und

Entschädigungspflicht ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung

auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 4. Oktober 2024 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2. A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___

haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu

bezahlen.

3. Die Eingabe von Rechtsanwältin Anita Hug

vom 17. Februar 2025 geht zur Kenntnisnahme an das Migrationsamt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann