VWBES.2024.338
Widerruf Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung
19. März 2025Deutsch12 min
1), B.___ (Beschwerdeführerin 2), C.___ (Beschwerdeführerin 3), D.___ (Beschwerdeführer
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1.
A.___ Beschwerdeführerin 1
2.
B.___ Beschwerdeführerin 2
3.
C.___ Beschwerdeführerin 3
4.
D.___ Beschwerdeführer 4
5.
E.___ Beschwerdeführerin 5
alle vertreten durch
Rechtsanwältin Anita Hug,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28. Februar 2023 stellten A.___ (Beschwerdeführerin
1), B.___ (Beschwerdeführerin 2), C.___ (Beschwerdeführerin 3), D.___ (Beschwerdeführer
4) und E.___ (Beschwerdeführerin 5), soweit alle zusammen gemeint nachfolgend: «die
Beschwerdeführer», ein persönliches Einreisegesuch, zwecks Vorbereitung der
Eheschliessung (der Beschwerdeführerin 1) in der Schweiz und Familiennachzug, um
mit dem hier niedergelassenen Landsmann und Vater der Kinder, [...],
zusammenleben zu können. Mit Entscheid vom 21. August 2023 erteilte das
Migrationsamt den Beschwerdeführern im Rahmen des Familiennachzuges eine
Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, dass A.___ und B.___ die
zugesicherten Arbeitsstellen antreten, die Beschwerdeführer den Lebensunterhalt
ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreiten, keine Schulden anhäufen und
nicht straffällig werden. Zudem hätten A.___ und B.___ anlässlich der nächsten
Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Sprachnachweis der an
ihrem Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A1
vorzulegen, welcher den allgemeinen anerkannten Qualitätsstandards für
Sprachentests entspreche.
2. Am 5. Februar 2024 teilte der
Sozialdienst [...] dem Migrationsamt mit, dass die Beschwerdeführer A.___, C.___,
D.___ und E.___ sowie der Ehemann und Vater seit November 2023
sozialhilferechtlich unterstützt würden. Infolgedessen gewährte das
Migrationsamt den Beschwerdeführern am 1. März 2024 das rechtliche Gehör
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz,
da durch den Sozialhilfebezug die Bedingungen der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen
nicht erfüllt seien. [...] sowie die Beschwerdeführer A.___, C.___, D.___ und E.___
lösten sich alsdann per 31. März 2024 freiwillig von der Sozialhilfe ab. Nicht
vom Bezug der Sozialhilfe betroffen war gemäss den in den Akten befindlichen
Belegen die Beschwerdeführerin 2 (Akten A.___, AS 369, AS 340-343 sowie AS 338
und AS 305). Nichtsdestotrotz wurden die Beschwerdeführer allesamt mit
Schreiben vom 4. April 2024 aufgrund der Sozialhilfeunterstützung
ausländerrechtlich ermahnt.
3. Am 2. August 2024 meldete die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Bezug von Ergänzungsleistungen durch
die Beschwerdeführer. Aufgrund dessen wurde den Beschwerdeführern am 14. August
2024 erneut das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen
und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer
und wies die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aus der Schweiz weg. In den
Erwägungen hielt es zudem fest, die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 würden als
minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorge- und
obhutsberechtigten Mutter teilen.
4. Dagegen erhoben die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer am 18. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und beantragten die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes. Zudem sei den Beschwerdeführern
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der
unterzeichnenden Rechtsanwältin Anita Hug.
5. In seiner Vernehmlassung vom 4.
November 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
6. Am 3. Dezember 2024 reichten die
Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen ein, welche auch eine Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen enthielten sowie das Formular für die Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
7. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024
wurde mitgeteilt, die Beschwerdeführerin 2 habe infolge des
abgeschlossenen Berufsausbildungslehrganges Rotkreuzhelferin SRK per 1. Januar
2025 eine Festanstellung gefunden. Am 30. Januar 2025 teilten die
Beschwerdeführer mit, dass sowohl B.___ wie auch A.___ per 1. Januar 2025 eine
unbefristete Anstellung antreten konnten (wobei die Beschwerdeführerin 2 bei
einem anderen Arbeitgeber als am 23. Dezember 2024 gemeldet) und infolgedessen
das Gesuch um Ergänzungsleistungen zurückgezogen worden sei.
9. In seiner Stellungnahme vom 6.
Februar 2025 stellte das Migrationsamt sodann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
in Aussicht, falls die Beschwerdeführer A.___ und B.___ einen Sprachnachweis
einreichen würden, welcher der an ihrem Wohnort gesprochenen Sprache mindestens
auf dem Referenzniveau A1 und den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für
Sprachentests entspreche. Das Migrationsamt ersuchte dabei das
Verwaltungsgericht um Abschreibung des Verfahrens unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführer.
10. Dem Verwaltungsgericht wurde mit
Datum vom 17. März 2025 eine Kopie eines Schreibens des Migrationsamtes an die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zugestellt, wonach die mit Eingabe der
Beschwerdeführer vom 4. März 2025 beim Migrationsamt eingereichten
Kursbestätigungen ebenfalls nicht als Sprachzertifikate akzeptiert werden könnten,
da sie nicht auf der Liste der anerkannten Sprachzertifikate enthalten seien.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 33 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten
Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
2.2
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Nach
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden,
wenn eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen
ist.
2.3
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben
ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, falls sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), und die nachziehende Person keine
jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit.
e). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich der
Ergänzungsleistungsunabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG analog auf die
Rechtsprechung zur Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c
AIG abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_10/2022 vom 21. September
2022.
E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom
Dispositiv
5. Oktober 2021 E. 5.5 und 6.1). Demnach ist dieses Kriterium erfüllt,
wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebensowenig kann diesbezüglich auf
Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2;
2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen; 2C_309/2021 vom 5.
Oktober 2021 E. 6.1; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den
bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen.
3.1 Nach § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2.
Juni 2021,
E. 6.2).
3.2 Die Beschwerdeführer konnten sich
aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch A.___ und B.___ inzwischen vom
Bezug von Ergänzungsleistungen abmelden. Die insgesamt erzielten Einkünfte aus
Arbeitserwerb, Invalidenrente des Ehemannes und Vaters sowie der Kinderrenten
übersteigen die SKOS-Berechnung. Anhand der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, der
Ablösung von der Sozialhilfe sowie fehlender Beanspruchung von
Ergänzungsleistungen können die Beschwerdeführer die finanziellen
Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. c (kein Sozialhilfebezug) und lit. e
(kein Bezug von Ergänzungsleistungen durch die nachziehende Person) des AIG
erfüllen. Ebenso ist anhand des vorgenannten monatlichen Einkommens keine
konkrete Gefahr eines erneuten Sozialhilfebezuges resp. zur Anmeldung von
Ergänzungsleistungen gegeben. Diese Auffassung teilt inzwischen das
Migrationsamt, indem es sich mit Stellungnahme vom 6. Februar 2025 bereit erklärt,
die Aufenthaltsbewilligungen unter den gleichen Bedingungen wie in der
Verfügung vom 21. August 2023 zu verlängern, sofern vor einer
entsprechenden Verlängerung A.___ und B.___ einen Sprachnachweis der an ihrem
Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen,
welcher den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachentests
entspricht. Vor diesem Hintergrund ersucht das Migrationsamt das Verwaltungsgericht
in der gleichen Stellungnahme um die Verfahrensabschreibung vor Verwaltungsgericht
unter Auferlegung der Prozesskosten auf die Beschwerdeführer. Eine
Abschreibung des Verfahrens wie vom Migrationsamt beantragt kann aus Gründen
des Rechtsschutzes vorliegend nicht erfolgen. Im Gegensatz zum vom
Migrationsamt in seinem Schreiben aufgeführten Referenzverfahren wurde die
angefochtene Verfügung durch das Migrationsamt nicht bereits widerrufen und
durch eine neue ersetzt, womit es an der Gegenstandslosigkeit fehlt. Würde das
vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschrieben, wäre die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung nicht zwingend gewährleistet. Aus Gründen der
Rechtssicherheit ist die vorliegende Beschwerde deshalb gutzuheissen und die
Angelegenheit zur erneuten Prüfung des Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere auch die Situation von B.___
individuell herauszuarbeiten. Obwohl die angefochtene Verfügung von einer
Aufenthaltsbewilligung spricht, befindet sich in den Akten von A.___ eine Kopie
einer Niederlassungsbewilligung C von B.___ (AS 370). Ebenso finden sich
weitere Unterlagen, welche von einer C-Bewilligung sprechen (Akten B.___ AS 212
und AS 203, 201 und 196). Zudem finden sich in den Akten soweit ersichtlich im
Gegensatz zu den anderen Familienmitgliedern keine Anhaltspunkte für einen
Sozialhilfebezug von B.___.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 4. Oktober 2024 des
Departements des Innern ist aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur neuen
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.1 Zu regeln bleibt die Tragung der
Prozesskosten. Gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die Prozesskosten grundsätzlich der
unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das
Gericht allerdings von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die
Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei
der Kostenverlegung ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen,
welche Partei Anlass zur Beschwerde gegeben hat, welches der mutmassliche
Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind,
die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei
unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl. Dieter Hoffmann/Andreas Baeckert,
in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 107 N 8).
5.2 Den Beschwerdeführern wurde am 21.
August 2023 im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung unter
der Bedingung erteilt, dass u.a. B.___ und A.___ die jeweils zugesicherte
Arbeitsstelle anzutreten haben und der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer
ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu bestreiten ist. Bereits ab November 2023
wurden die Beschwerdeführer sozialhilferechtlich unterstützt, wobei B.___ und A.___
die Anstellung nicht wie von ihnen in Aussicht gestellt angetreten haben. Die
Bedingungen der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen wurden somit nicht
erfüllt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des Widerrufs der
Aufenthaltsbewilligungen lösten sich die Beschwerdeführer alsdann freiwillig von
der Sozialhilfe ab. Nichtsdestotrotz konnten sie ihren Lebensunterhalt nicht
selbständig bestreiten, sondern meldeten sich für den Bezug von
Ergänzungsleistungen an, weshalb das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen
der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 widerrief und diese
aus der Schweiz wegwies. Weshalb ein Abwarten mit dem Entscheid gemäss den Beschwerdeführern
angezeigt gewesen wäre, erschliesst sich nicht, traten B.___ und A.___ doch erst
per Januar 2025 die unbefristeten und in casu relevanten Anstellungen an, also
rund ein halbes Jahr nach Gewährung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund dieser
Zeitspanne war das Migrationsamt zurecht in der Annahme, dass die
Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, ihren Lebensbedarf ohne Hilfe Dritter
zu bestreiten. Da der Verfügung eine ausländerrechtliche Ermahnung vom 4. April
2024 aufgrund des Sozialhilfebezugs voranging und den Beschwerdeführern am 14. August
2024 das rechtliche Gehör bzgl. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde, hätte den Beschwerdeführern und
insbesondere A.___ spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass
eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmittelbar angezeigt ist. Diesfalls wäre
es nicht zum angefochtenen Entscheid des Migrationsamtes sowie zum vorliegenden
Beschwerdeverfahren gekommen. Erst während des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht konnten B.___ und A.___ jeweils eine unbefristete Anstellung
antreten und dadurch ein (genügend hohes) Erwerbseinkommen generieren,
woraufhin sie auch den Antrag um Ergänzungsleistungen zurückziehen konnten. Auch
die geforderten Sprachzertifikate haben A.___ und B.___ trotz Ankündigung in
der Bewilligungsverfügung vom 21. August 2023 und Fristansetzung bis zur
Prüfung der Verlängerung per 30. September 2024 bis heute nicht beigebracht. Die
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben sich dies punkto
Kostenauferlegung entgegenhalten zu lassen. Die Beschwerdeführer haben somit
das vorliegende Verfahren zu verantworten und die entsprechenden Aufwendungen
zu tragen. Die Beschwerdeführer werden vollumfänglich kosten- und
entschädigungspflichtig.
5.3 Nach § 147 Abs. 1 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) beträgt der Kostenrahmen für Verwaltungsgerichtsverfahren CHF 50.00
bis CHF 15'000.00. Nach § 145 Abs. 4 GT kann die Gebühr bis auf das Mass,
das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist,
reduziert werden, wenn das Verfahren ohne Sachurteil endet oder keine
schriftliche Urteilsbegründung erforderlich ist. Vorliegend war eine
Urteilsbegründung notwendig, jedoch hat sich der Aufwand dafür durch die
Stellungnahme des Migrationsamtes vom 6. Februar 2025 verringert. Die
Entscheidgebühr wird deshalb um CHF 500.00 reduziert und auf CHF 1’000.00
festgelegt. Sie ist gemäss vorstehenden Erwägungen von den Beschwerdeführern zu
bezahlen.
6. Angesichts der Kosten- und
Entschädigungspflicht ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung
auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 4. Oktober 2024 des Departements des Innern wird aufgehoben.
2. A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___
haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu
bezahlen.
3. Die Eingabe von Rechtsanwältin Anita Hug
vom 17. Februar 2025 geht zur Kenntnisnahme an das Migrationsamt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann