VWBES.2024.348
Sozialhilfe
17. Dezember 2024Deutsch6 min
Beschwerdeführerin gesendet worden. Diese habe jedoch Kenntnis vom ablehnenden Bescheid
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 26. September
2024 verfügte die Sozialregion B.___ die Einstellung der wirtschaftlichen
Sozialhilfe für A.___. Begründet wurde der Entscheid damit, dass A.___
verbeiständet sei und keine Mietverträge abschliessen dürfe, weshalb sie sich
nicht in der Stadt B.___ anmelden und dort Sozialhilfe beziehen dürfe.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 13. Oktober 2024 Beschwerde beim
Departement des Innern (DdI). Das DdI trat mit Entscheid vom 21. Oktober
2024 nicht auf die Beschwerde ein und begründete dies damit, dass die Verfügung
am 30. September 2024 der Beiständin der Beschwerdeführerin zugestellt
worden sei und die Beschwerde somit verspätet sei.
3. Die Beschwerdeführerin erhob am
25. Oktober 2024 Beschwerde an das DdI, welches diese zuständigkeitshalber
an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Sie machte geltend, aufgrund einer
Lungenentzündung sei es ihr nicht möglich gewesen, rechtzeitig zu handeln, und
legte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom 30. September 2024 bis
17. November 2024 bei.
4. Mit Vernehmlassung vom
4. November 2024 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und begründete dies damit, dass die
Beiständin für eine geeignete Wohnsituation der Beschwerdeführerin und deren
Finanzierung zuständig sei und sie bei allen in diesem Zusammenhang stehenden
Handlungen vertreten könne. Der Beschwerdeführerin sei die Handlungsfähigkeit
für die Rechtsgeschäfte zum Abschluss von Mietverträgen ausdrücklich entzogen
worden. Die Zustellung der Verfügung des DdI an die Beiständin sei somit
korrekt erfolgt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei verspätet erhoben
worden.
5. Auf Anfrage des Gerichts teilte die
Beiständin mit Eingabe vom 14. November 2024 mit, die angefochtene
Verfügung vom 26. September 2024 sei nicht in Kopie an die
Beschwerdeführerin gesendet worden. Diese habe jedoch Kenntnis vom ablehnenden Bescheid
gehabt. Woher und wann sie diese Information erhalten habe, sei nicht mehr
nachvollziehbar.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz
[SG, BGS 831.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid
beschwert. Ihr ist die Handlungsfähigkeit betreffend das Führen von
Beschwerdeverfahren vor Gericht ausdrücklich nicht entzogen, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 32 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in
Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen
Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Sind Verfügungen
oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist vom
Zeitpunkt an, in welcher die Partei davon Kenntnis erhielt (Abs. 2).
2.2
Vorliegend wurde die Verfügung der
Sozialregion B.___ vom 26. September 2024 einzig an «den Beistand» C.___, [...]
Dienste GmbH, zugestellt, nicht aber an die Beschwerdeführerin selber. Gemäss
Ernennungsurkunde vom 15. Mai 2024 ist nicht C.___, sondern D.___, [...]
Dienste GmbH, als Beiständin eingesetzt. Diese führte mit Stellungnahme vom
14.
November 2024 vor Verwaltungsgericht aus, erst bei Durchsicht dieser
Verfügung seien sie darauf aufmerksam geworden, dass die Verfügung der
Sozialregion B.___ vom 26. September 2024 nicht als Kopie an Frau A.___
gesendet worden sei. Frau A.___ habe jedoch Kenntnis vom ablehnenden Bescheid
gehabt. Woher und wann sie diese Information erhalten habe, sei nicht mehr
nachvollziehbar.
2.3
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung obliegt die Beweislast, wann eine Verfügung zugestellt wurde,
der Behörde (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10). Vorliegend ist bekannt, dass die
Verfügung am 30. September 2024 dem Büro der Beiständin zugestellt wurde.
Wann die Beschwerdeführerin die Verfügung erhalten hat, lässt sich nicht mehr
ermitteln. Es muss folglich zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass die
zeitnah am Montag, 14. Oktober 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde
rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
1C_513/2019 vom 27. August 2020 E. 1.4).
3.1
Vorliegend fragt sich aber weiter,
ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Einreichung der Beschwerde berechtigt
war. Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass der Beschwerdeführerin die
Handlungsfähigkeit zum Abschliessen von Mietverträgen entzogen worden sei,
weshalb die Verfügung korrekt an die Adresse der Beistandschaft eröffnet worden
sei.
3.2
Zwar trifft es zu, dass der
Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit in diesem Bereich entzogen wurde,
doch hat dies keinen Einfluss darauf, ob eine Verfügung betreffend Einstellung
der Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin zuzustellen ist. Der
Beschwerdeführerin wurde die Handlungsfähigkeit in diversen Bereichen entzogen,
so «bezüglich der Erledigung der administrativen Angelegenheiten, insbesondere
auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, namentlich dem Betreibungsamt sowie der
Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten, Banken, Post,
(Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen», wie auch
bezüglich dem Abschluss diverser Geschäfte und Zugriff auf ihre Bankkonten.
Ausdrücklich wurde aber festgehalten «Davon ausgenommen sind
Beschwerdeverfahren vor dem Gericht.»
3.3
Zwar könnte man sich fragen, ob die
Beschwerdeführerin gar nicht berechtigt war, sich ans Departement des Innern zu
wenden, weil ihr die Handlungsfähigkeit bezüglich der Erledigung der
administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und
Ämtern entzogen wurde. Da aber die Beschwerdeführerin ausdrücklich
Beschwerdeverfahren vor dem Gericht führen darf, muss sie auch Zugang zu den
Instanzen davor erhalten. Andernfalls bliebe die Bestimmung betreffend
Gerichtsverfahren toter Buchstabe. Weiter betrifft die Einstellung der
Sozialhilfe die Beschwerdeführerin in ihrer Existenz und damit in einem
höchstpersönlichen Bereich, in welchem es nicht zulässig ist, ihr die
Handlungsfähigkeit zu entziehen. Das DdI hätte folglich auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin eintreten müssen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Der Beschwerdeentscheid vom 21. Oktober
2024.
des Departements des Innern ist aufzuheben und die Angelegenheit zur
inhaltlichen Behandlung der Beschwerde von A.___ an dieses zurückzuweisen. Für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 21. Oktober 2024 wird
aufgehoben und die Angelegenheit zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde von
A.___ an dieses zurückgewiesen
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann