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Entscheid

VWBES.2024.348

Sozialhilfe

17. Dezember 2024Deutsch6 min

Beschwerdeführerin gesendet worden. Diese habe jedoch Kenntnis vom ablehnenden Bescheid

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 26. September

2024 verfügte die Sozialregion B.___ die Einstellung der wirtschaftlichen

Sozialhilfe für A.___. Begründet wurde der Entscheid damit, dass A.___

verbeiständet sei und keine Mietverträge abschliessen dürfe, weshalb sie sich

nicht in der Stadt B.___ anmelden und dort Sozialhilfe beziehen dürfe.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 13. Oktober 2024 Beschwerde beim

Departement des Innern (DdI). Das DdI trat mit Entscheid vom 21. Oktober

2024 nicht auf die Beschwerde ein und begründete dies damit, dass die Verfügung

am 30. September 2024 der Beiständin der Beschwerdeführerin zugestellt

worden sei und die Beschwerde somit verspätet sei.

3. Die Beschwerdeführerin erhob am

25. Oktober 2024 Beschwerde an das DdI, welches diese zuständigkeitshalber

an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Sie machte geltend, aufgrund einer

Lungenentzündung sei es ihr nicht möglich gewesen, rechtzeitig zu handeln, und

legte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom 30. September 2024 bis

17. November 2024 bei.

4. Mit Vernehmlassung vom

4. November 2024 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und begründete dies damit, dass die

Beiständin für eine geeignete Wohnsituation der Beschwerdeführerin und deren

Finanzierung zuständig sei und sie bei allen in diesem Zusammenhang stehenden

Handlungen vertreten könne. Der Beschwerdeführerin sei die Handlungsfähigkeit

für die Rechtsgeschäfte zum Abschluss von Mietverträgen ausdrücklich entzogen

worden. Die Zustellung der Verfügung des DdI an die Beiständin sei somit

korrekt erfolgt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei verspätet erhoben

worden.

5. Auf Anfrage des Gerichts teilte die

Beiständin mit Eingabe vom 14. November 2024 mit, die angefochtene

Verfügung vom 26. September 2024 sei nicht in Kopie an die

Beschwerdeführerin gesendet worden. Diese habe jedoch Kenntnis vom ablehnenden Bescheid

gehabt. Woher und wann sie diese Information erhalten habe, sei nicht mehr

nachvollziehbar.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz

[SG, BGS 831.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid

beschwert. Ihr ist die Handlungsfähigkeit betreffend das Führen von

Beschwerdeverfahren vor Gericht ausdrücklich nicht entzogen, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 32 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in

Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen

Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Sind Verfügungen

oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist vom

Zeitpunkt an, in welcher die Partei davon Kenntnis erhielt (Abs. 2).

2.2

Vorliegend wurde die Verfügung der

Sozialregion B.___ vom 26. September 2024 einzig an «den Beistand» C.___, [...]

Dienste GmbH, zugestellt, nicht aber an die Beschwerdeführerin selber. Gemäss

Ernennungsurkunde vom 15. Mai 2024 ist nicht C.___, sondern D.___, [...]

Dienste GmbH, als Beiständin eingesetzt. Diese führte mit Stellungnahme vom

14.

November 2024 vor Verwaltungsgericht aus, erst bei Durchsicht dieser

Verfügung seien sie darauf aufmerksam geworden, dass die Verfügung der

Sozialregion B.___ vom 26. September 2024 nicht als Kopie an Frau A.___

gesendet worden sei. Frau A.___ habe jedoch Kenntnis vom ablehnenden Bescheid

gehabt. Woher und wann sie diese Information erhalten habe, sei nicht mehr

nachvollziehbar.

2.3

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung obliegt die Beweislast, wann eine Verfügung zugestellt wurde,

der Behörde (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10). Vorliegend ist bekannt, dass die

Verfügung am 30. September 2024 dem Büro der Beiständin zugestellt wurde.

Wann die Beschwerdeführerin die Verfügung erhalten hat, lässt sich nicht mehr

ermitteln. Es muss folglich zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass die

zeitnah am Montag, 14. Oktober 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde

rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

1C_513/2019 vom 27. August 2020 E. 1.4).

3.1

Vorliegend fragt sich aber weiter,

ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Einreichung der Beschwerde berechtigt

war. Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass der Beschwerdeführerin die

Handlungsfähigkeit zum Abschliessen von Mietverträgen entzogen worden sei,

weshalb die Verfügung korrekt an die Adresse der Beistandschaft eröffnet worden

sei.

3.2

Zwar trifft es zu, dass der

Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit in diesem Bereich entzogen wurde,

doch hat dies keinen Einfluss darauf, ob eine Verfügung betreffend Einstellung

der Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin zuzustellen ist. Der

Beschwerdeführerin wurde die Handlungsfähigkeit in diversen Bereichen entzogen,

so «bezüglich der Erledigung der administrativen Angelegenheiten, insbesondere

auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, namentlich dem Betreibungsamt sowie der

Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten, Banken, Post,

(Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen», wie auch

bezüglich dem Abschluss diverser Geschäfte und Zugriff auf ihre Bankkonten.

Ausdrücklich wurde aber festgehalten «Davon ausgenommen sind

Beschwerdeverfahren vor dem Gericht.»

3.3

Zwar könnte man sich fragen, ob die

Beschwerdeführerin gar nicht berechtigt war, sich ans Departement des Innern zu

wenden, weil ihr die Handlungsfähigkeit bezüglich der Erledigung der

administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und

Ämtern entzogen wurde. Da aber die Beschwerdeführerin ausdrücklich

Beschwerdeverfahren vor dem Gericht führen darf, muss sie auch Zugang zu den

Instanzen davor erhalten. Andernfalls bliebe die Bestimmung betreffend

Gerichtsverfahren toter Buchstabe. Weiter betrifft die Einstellung der

Sozialhilfe die Beschwerdeführerin in ihrer Existenz und damit in einem

höchstpersönlichen Bereich, in welchem es nicht zulässig ist, ihr die

Handlungsfähigkeit zu entziehen. Das DdI hätte folglich auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin eintreten müssen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Der Beschwerdeentscheid vom 21. Oktober

2024.

des Departements des Innern ist aufzuheben und die Angelegenheit zur

inhaltlichen Behandlung der Beschwerde von A.___ an dieses zurückzuweisen. Für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 21. Oktober 2024 wird

aufgehoben und die Angelegenheit zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde von

A.___ an dieses zurückgewiesen

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann