VWBES.2024.354
Erlassgesuch
23. Dezember 2024Deutsch6 min
seien ihr zu erlassen. Durch ihre Wohnsituation (sie ziehe gerade in eine andere
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Gerichtsverwaltung,
2. Zentrale
Gerichtskasse,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Erlassgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 27. und
29. Juli 2024 stellte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ein
Erlassgesuch für die Gebühren von CHF 5'000.00 aus einem Zivilverfahren
und für CHF 50.00 Mahngebühren.
2. Mit Verfügung vom 12. August
2024 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Erlassgesuch betreffend die
Gebühr von CHF 5'000.00 ab und überwies das Erlassgesuch betreffend die
Mahngebühr von CHF 50.00 zuständigkeitshalber an den Gerichtsverwalter.
3. Der Gerichtsverwalter-Stellvertreter
wies das Erlassgesuch betreffend die Mahngebühr von CHF 50.00 mit
Verfügung vom 22. Oktober 2024 ab.
4. Mit Eingabe vom 2. November 2024
stellte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ein
Fristerstreckungsgesuch zur Erhebung einer Beschwerde. Dieses wurde mit
Verfügung vom 4. November 2024 abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist
gesetzt zur Verbesserung ihrer Beschwerde und zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
5. Innert erstreckter Frist beantragte
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2024, die
Gerichtskosten von CHF 5'000.00 sowie die Mahngebühr von CHF 50.00
seien ihr zu erlassen. Durch ihre Wohnsituation (sie ziehe gerade in eine andere
Wohnung um) treffe sie eine besondere Härte, weil sie aktuell einen Umzug
organisieren müsse, wobei sie auch Neuanschaffungen für Möbel und eine neue
Matratze tätigen müsse. Zudem habe sie sich einbürgern lassen, was ebenfalls
viel Geld gekostet habe. Dafür habe sie auch ihr Betreibungsregister bereinigt.
Ihre Reserven seien dadurch völlig aufgebraucht. Sie beantrage die
unentgeltliche Rechtspflege, weil sie am Existenzminimum lebe und kein Vermögen
habe. Sollte ihr eine angemessene Entschädigung zustehen, so beantrage sie
diese hiermit. Am 20. November 2024 überbrachte die Beschwerdeführerin
diverse Beilagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
6. Der Gerichtsverwalter-Stellvertreter
verzichtete mit Eingabe vom 25. November 2024 auf eine Stellungnahme und
beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
7. Die Gerichtskasse beantragte mit
Eingabe vom 28. November 2024 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete
ebenfalls auf eine Stellungnahme.
8. Die Beschwerdeführerin reichte am
27. November und 16. Dezember 2024 weitere Stellungnahmen ein. Dabei
brachte sie unter anderem vor, dass ihr die Gerichtsgebühren unrechtmässig
auferlegt worden seien. Zudem kämen weitere hohe Kosten für
Versicherungsprämien und die Motorfahrzeugsteuer auf sie zu.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens kann jedoch einzig die Rechnung der Gerichtskasse vom
5.
Dezember 2023 bilden, mit welcher der Beschwerdeführerin eine
Mahngebühr von CHF 50.00 auferlegt wurde. Das Urteil der Zivilkammer vom
11.
September 2023, mit welcher der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von
CHF 5'000.00 auferlegt wurden, ist rechtskräftig, nachdem das
Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteilt vom
26.
Oktober 2023 nicht eingetreten ist. Auch über ein diesbezüglich eingereichtes
Erlassgesuch hat die Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom
12.
August 2024 bereits entschieden und dieses abgewiesen. Auch dieses
Urteil ist rechtskräftig. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend auch den
Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 aus jenem Verfahren beantragt,
kann darauf somit nicht eingetreten werden.
2.1
Ist der Gebührenpflichtige durch
besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,
Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner
Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer
Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes
zur grossen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung
festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn
der Rechnungsbetrag 1'500 Franken nicht übersteigt.
2.2
§ 15 GT gibt den Behörden die
Möglichkeit, in Ausnahmefällen Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen. Ein
solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn erstens die Gebührenpflichtige durch
besondere Verhältnisse in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder
sich zweitens sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der
geschuldeten Beträge zur grossen Härte führen würde. Die Kann-Bestimmung und
die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belässt der beurteilenden Behörde
einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum auf der Rechtsfolge- wie auf
der Tatbestandsseite. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf den Erlass von
Gebühren besteht somit nicht bzw. steht im Ermessen der Behörde (Urteil des
Bundesgerichts 2C_684/2008 vom 23. September 2008 E. 2.2).
2.3
Gemeint wird bei den
«besonderen Verhältnissen» ein unvorhersehbares schicksalhaftes Ereignis, das
sich gegen den Willen der Gebührenpflichtigen ereignet, sich ausserhalb ihres
Einflussbereiches befindet oder nur indirekt von ihr beeinflusst wird. Als
Beispiel nennt der Gebührentarif Naturereignisse, Todesfall, Unglück,
Krankheit, Arbeitslosigkeit und geschäftliche Rückschläge. Weiter kann § 15 GT
zur Anwendung kommen, wenn die Bezahlung der Gebühren für die Pflichtige zur
grossen Härte führen würde. In die Beurteilung sind die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Gemäss Praxis genügen die
Vermögenslosigkeit und ungenügendes Einkommen alleine jedoch nicht, um eine
grosse Härte nach § 15 GT zu begründen. Es liegt in der Natur von § 15 GT,
im allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit und im Grundsatz der
Allgemeinheit und Gleichheit von öffentlichen Abgaben, den Erlass von Gebühren,
Zinsen und Auslagen wirklich nur in Ausnahmefällen zu gewähren. Erforderlich
ist nicht blosse Härte, sondern gemäss Wortlaut grosse Härte.
2.4
Vorliegend geht es lediglich um die
Bezahlung einer Gebühr von CHF 50.00. Zwar trifft es wohl zu, dass die
Beschwerdeführerin, welche eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht,
über keine grossen finanziellen Mittel verfügt, doch handelt es sich bei den
von ihr vorgebrachten Ausgaben für den Umzug, Versicherungen, Steuern etc. um
normale Ausgaben und nicht um einen Härtefall. Nachdem die Beschwerdeführerin
selbst vorbringt, sich ein Auto leisten zu können, wird es ihr auch möglich
sein, die Mahngebühr von CHF 50.00 zu bezahlen. Eine grosse Härte liegt
mit diesem geringen Betrag nicht vor, weshalb der
Gerichtsverwalter-Stellvertreter das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen hat.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Umständehalber
wird vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
der Beschwerdeführerin gegenstandslos wird. Entschädigung steht der
Beschwerdeführerin keine zu.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann