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Entscheid

VWBES.2024.354

Erlassgesuch

23. Dezember 2024Deutsch6 min

seien ihr zu erlassen. Durch ihre Wohnsituation (sie ziehe gerade in eine andere

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Gerichtsverwaltung,

2. Zentrale

Gerichtskasse,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Erlassgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 27. und

29. Juli 2024 stellte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ein

Erlassgesuch für die Gebühren von CHF 5'000.00 aus einem Zivilverfahren

und für CHF 50.00 Mahngebühren.

2. Mit Verfügung vom 12. August

2024 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Erlassgesuch betreffend die

Gebühr von CHF 5'000.00 ab und überwies das Erlassgesuch betreffend die

Mahngebühr von CHF 50.00 zuständigkeitshalber an den Gerichtsverwalter.

3. Der Gerichtsverwalter-Stellvertreter

wies das Erlassgesuch betreffend die Mahngebühr von CHF 50.00 mit

Verfügung vom 22. Oktober 2024 ab.

4. Mit Eingabe vom 2. November 2024

stellte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ein

Fristerstreckungsgesuch zur Erhebung einer Beschwerde. Dieses wurde mit

Verfügung vom 4. November 2024 abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist

gesetzt zur Verbesserung ihrer Beschwerde und zur Bezahlung eines

Kostenvorschusses, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

5. Innert erstreckter Frist beantragte

die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2024, die

Gerichtskosten von CHF 5'000.00 sowie die Mahngebühr von CHF 50.00

seien ihr zu erlassen. Durch ihre Wohnsituation (sie ziehe gerade in eine andere

Wohnung um) treffe sie eine besondere Härte, weil sie aktuell einen Umzug

organisieren müsse, wobei sie auch Neuanschaffungen für Möbel und eine neue

Matratze tätigen müsse. Zudem habe sie sich einbürgern lassen, was ebenfalls

viel Geld gekostet habe. Dafür habe sie auch ihr Betreibungsregister bereinigt.

Ihre Reserven seien dadurch völlig aufgebraucht. Sie beantrage die

unentgeltliche Rechtspflege, weil sie am Existenzminimum lebe und kein Vermögen

habe. Sollte ihr eine angemessene Entschädigung zustehen, so beantrage sie

diese hiermit. Am 20. November 2024 überbrachte die Beschwerdeführerin

diverse Beilagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

6. Der Gerichtsverwalter-Stellvertreter

verzichtete mit Eingabe vom 25. November 2024 auf eine Stellungnahme und

beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

7. Die Gerichtskasse beantragte mit

Eingabe vom 28. November 2024 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete

ebenfalls auf eine Stellungnahme.

8. Die Beschwerdeführerin reichte am

27. November und 16. Dezember 2024 weitere Stellungnahmen ein. Dabei

brachte sie unter anderem vor, dass ihr die Gerichtsgebühren unrechtmässig

auferlegt worden seien. Zudem kämen weitere hohe Kosten für

Versicherungsprämien und die Motorfahrzeugsteuer auf sie zu.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.2

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens kann jedoch einzig die Rechnung der Gerichtskasse vom

5.

Dezember 2023 bilden, mit welcher der Beschwerdeführerin eine

Mahngebühr von CHF 50.00 auferlegt wurde. Das Urteil der Zivilkammer vom

11.

September 2023, mit welcher der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von

CHF 5'000.00 auferlegt wurden, ist rechtskräftig, nachdem das

Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteilt vom

26.

Oktober 2023 nicht eingetreten ist. Auch über ein diesbezüglich eingereichtes

Erlassgesuch hat die Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom

12.

August 2024 bereits entschieden und dieses abgewiesen. Auch dieses

Urteil ist rechtskräftig. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend auch den

Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 aus jenem Verfahren beantragt,

kann darauf somit nicht eingetreten werden.

2.1

Ist der Gebührenpflichtige durch

besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,

Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner

Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer

Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes

zur grossen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung

festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn

der Rechnungsbetrag 1'500 Franken nicht übersteigt.

2.2

§ 15 GT gibt den Behörden die

Möglichkeit, in Ausnahmefällen Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen. Ein

solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn erstens die Gebührenpflichtige durch

besondere Verhältnisse in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder

sich zweitens sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der

geschuldeten Beträge zur grossen Härte führen würde. Die Kann-Bestimmung und

die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belässt der beurteilenden Behörde

einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum auf der Rechtsfolge- wie auf

der Tatbestandsseite. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf den Erlass von

Gebühren besteht somit nicht bzw. steht im Ermessen der Behörde (Urteil des

Bundesgerichts 2C_684/2008 vom 23. September 2008 E. 2.2).

2.3

Gemeint wird bei den

«besonderen Verhältnissen» ein unvorhersehbares schicksalhaftes Ereignis, das

sich gegen den Willen der Gebührenpflichtigen ereignet, sich ausserhalb ihres

Einflussbereiches befindet oder nur indirekt von ihr beeinflusst wird. Als

Beispiel nennt der Gebührentarif Naturereignisse, Todesfall, Unglück,

Krankheit, Arbeitslosigkeit und geschäftliche Rückschläge. Weiter kann § 15 GT

zur Anwendung kommen, wenn die Bezahlung der Gebühren für die Pflichtige zur

grossen Härte führen würde. In die Beurteilung sind die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Gemäss Praxis genügen die

Vermögenslosigkeit und ungenügendes Einkommen alleine jedoch nicht, um eine

grosse Härte nach § 15 GT zu begründen. Es liegt in der Natur von § 15 GT,

im allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit und im Grundsatz der

Allgemeinheit und Gleichheit von öffentlichen Abgaben, den Erlass von Gebühren,

Zinsen und Auslagen wirklich nur in Ausnahmefällen zu gewähren. Erforderlich

ist nicht blosse Härte, sondern gemäss Wortlaut grosse Härte.

2.4

Vorliegend geht es lediglich um die

Bezahlung einer Gebühr von CHF 50.00. Zwar trifft es wohl zu, dass die

Beschwerdeführerin, welche eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht,

über keine grossen finanziellen Mittel verfügt, doch handelt es sich bei den

von ihr vorgebrachten Ausgaben für den Umzug, Versicherungen, Steuern etc. um

normale Ausgaben und nicht um einen Härtefall. Nachdem die Beschwerdeführerin

selbst vorbringt, sich ein Auto leisten zu können, wird es ihr auch möglich

sein, die Mahngebühr von CHF 50.00 zu bezahlen. Eine grosse Härte liegt

mit diesem geringen Betrag nicht vor, weshalb der

Gerichtsverwalter-Stellvertreter das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen hat.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Umständehalber

wird vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

der Beschwerdeführerin gegenstandslos wird. Entschädigung steht der

Beschwerdeführerin keine zu.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann