VWBES.2024.357
Sprungbeschwerde betreffend Freistellung
20. Dezember 2024Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian
Strütt,
Beschwerdeführerin
gegen
Solothurner Spitäler AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ph.
Prinz,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sprungbeschwerde
betreffend Freistellung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung der Solothurner
Spitäler AG vom 16. Oktober 2024 wurde A.___ per sofort und bis auf
Weiteres im Umfang der jeweils bestehenden Arbeitsfähigkeit unter voller
Lohnfortzahlung von der Arbeitsleistung freigestellt und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
2. Gegen diese Verfügung hat A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Adrian Strütt am 28. Oktober 2024 Beschwerde erhoben (Eingang beim
Verwaltungsgericht: 4. November 2024) und unter anderem den
Verfahrensantrag gestellt, es sei der Regierungsrat wegen Befangenheit und
Vorbefassung in den Ausstand zu versetzen und die vorliegende Eingabe an das
Verwaltungsgericht weiterzuleiten, damit dieses im Sinne einer Sprungbeschwerde
über die relevanten Rechtsfragen entscheiden kann.
3. Mit Vernehmlassung vom
27. November 2024 beantragte das Finanzdepartement als instruierendes
Departement des Regierungsrats, auf die Sprungbeschwerde sei einzutreten.
4. Die Solothurner Spitäler AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ph. Prinz und/oder Rechtsanwältin Jeannine
Dehmelt, beantragte mit Eingabe vom 28. November 2024 die Abweisung des
Verfahrensantrags, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
5. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember
2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt laut
§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) unter Ausschluss des
Katalogs von § 50 GO Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in
Verwaltungssachen von Behörden des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein
anderes ordentliches kantonales Rechtsmittel oder die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist und die nicht von einem anderen oberen
Gericht ausgehen. Gemäss § 53 Abs. 1 des Staatspersonalgesetzes (StPG, BGS
126.1) erlässt die Anstellungsbehörde über Anstände aus dem Anstellungsvertrag,
die nicht vermögensrechtlicher Natur sind, eine Verfügung. Diese Verfügung kann
beim Regierungsrat angefochten werden, sofern er nicht selber
Anstellungsbehörde ist. Der Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht
angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist vorliegend somit zur Beurteilung
der Beschwerde gegen die Verfügung der Solothurner Spitäler AG grundsätzlich nicht
zuständig.
2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt, es
sei der Regierungsrat wegen Befangenheit und Vorbefassung in den Ausstand zu
versetzen und das Verwaltungsgericht habe über die Beschwerde im Sinn einer
Sprungbeschwerde zu entscheiden. Das Ziel der Sprungbeschwerde – d.h. einer
Beschwerde an die übergeordnete Instanz, weil die ordentliche
Anfechtungsinstanz zum konkreten Verfahren bereits auf verbindliche Weise
Stellung genommen hat – ist prozessökonomischer Art: Sie dient dazu, unnötig
rechtsverzögernde Verfahrensleerläufe zu verhindern (vgl. BGE 143 III 290 E.
1.2
S. 293).
2.2
Sieht das Gesetz keine
Sprungbeschwerde vor, so kann sie grundsätzlich – unabhängig von der Effizienz
des ordentlichen Instanzenzugs – nicht erhoben werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_100/2018 vom 5. Februar 2018, E. 1). Die Rechtsgrundlagen des
Kantons Solothurn sehen die Möglichkeit einer Sprungbeschwerde einzig in § 2
Abs. 4 der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) nur für baurechtliche
Verfahren vor, in welchen der Staat als Partei am Verfahren beteiligt ist. Für
die übrigen Verfahren ist die Sprungbeschwerde nicht vorgesehen.
2.3
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
gilt lediglich dann, wenn offensichtlich sämtliche Mitglieder der ordentlichen
Anfechtungsinstanz befangen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017
vom 20. März 2018, E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen: René Wiederkehr/Kaspar Plüss:
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N. 1581). Das
Bundesgericht hat jüngst in einem Grundsatzentscheid ausgeführt, welche
Voraussetzungen gegeben sein müssten, damit eine sogenannte Beschwerde omisso
medio im öffentlich-rechtlichen Umfeld nach Überspringen der letzten kantonalen
Rechtsmittelinstanz direkt an das Bundesgericht zulässig sein kann, nämlich
wenn:
-
die kantonale Oberinstanz
im ersten Rechtsgang einen rückweisenden Zwischenentscheid erlassen hat, der
entweder vor Bundesgericht nicht selbständig anfechtbar war oder den die
betroffene Partei nicht bereits vor Bundesgericht angefochten hat (Art. 93 Abs.
3.
BGG) und
-
die kantonale Unterinstanz
im zweiten Rechtsgang die oberinstanzlichen Vorgaben weisungskonform umsetzt,
was die betroffene Partei nun anzufechten wünscht.
Zielt die Kritik am Entscheid, den die
Unterinstanz im zweiten Rechtsgang erlassen hat, nicht ausschliesslich auf das,
was die Oberinstanz angeordnet hatte, sondern nur oder auch auf andere Aspekte
(wie etwa die Art und Weise der Umsetzung der oberinstanzlichen Anordnungen
durch die rückweisungsempfangende Unterinstanz), so hat es beim Erfordernis des
erschöpften innerkantonalen Rechtsmittelwegs zu bleiben. Ein «Splitting» -
teils Beschwerde omisso medio, teils ordentlicher Rechtsweg - kommt nicht infrage
(BGE 150 II 346 E. 2.5.1 S. 367). Dies zeigt, dass die Beschwerde omisso medio
an das Bundesgericht nur in engen Grenzen zulässig ist.
Wie der Kanton Solothurn (vgl. SOG 2012
Nr. 25) sieht auch der Kanton Bern in seinen Verfahrensbestimmungen einen
Sprungrekurs grundsätzlich nicht vor. Unter bestimmten (eng zu haltenden)
Umständen soll aber ein solcher Sprungrekurs möglich sein. Vorausgesetzt wird
nach der bernischen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die
beschwerdeführende Partei dieses Vorgehen ausdrücklich beantragt, sich die
funktionell zuständige Behörde zur Streitfrage bereits eindeutig geäussert hat
und die angerufene Behörde als nächste Rechtsmittelinstanz mit gleicher
Kognition wie die richtige Instanz zuständig wäre (vgl. Michel Daum in: Ruth
Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern [VRPG], Bern 2020, Art. 3 VRPG N. 34).
2.4
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht
auf, gestützt auf welche Rechtsgrundlage vorliegend das Verwaltungsgericht zur
Behandlung der Sprungbeschwerde zuständig sein soll. Sie führt zum einen in
Rechtssatz 28 ihrer Beschwerde aus, sie habe den Regierungsrat regelmässig über
die Schritte informiert, welche die Beschwerdegegnerin ihr gegenüber
vorgenommen habe (insb. offenbar betreffend beabsichtigte, aber nicht
durchgeführte fristlose Kündigung). Der Regierungsrat habe ihr aber letztlich
mitgeteilt, nicht mehr mit ihr sprechen zu wollen (Rechtssatz 29, Beschwerdebeilage
25). Da der Regierungsrat bereits über die Rechtmässigkeit der
Aufhebungsvereinbarung und deren Zulässigkeit entschieden habe, mithin auch
bereits eine einseitige Würdigung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ohne
jegliche Anhörung von ihr in einem eindeutig negativen Sinn vorgenommen habe,
sei er in allen personalrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der
Beschwerdeführerin als befangen zu bezeichnen und in den Ausstand zu versetzen (Rechtssatz
30). Zudem sei er in dieser Angelegenheit offensichtlich vorbefasst und
zusätzlich politisch in der Schusslinie. Er sei somit nicht dazu in der Lage,
eine neutrale Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits vorzunehmen, was
ebenfalls für eine Überweisung der vorliegenden Angelegenheit im Sinne einer
Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht spreche (Rechtssatz 31). Es sei der
Beschwerdeführerin nicht möglich, die Befangenheit der einzelnen Mitglieder des
Regierungsrats zu beurteilen. Deshalb könne sie auch kein substantiiertes
Ausstandsbegehren gegenüber den einzelnen Mitgliedern stellen. Immerhin lasse
sich sagen, dass der Landammann, Herr RR Hodel, wie insbesondere auch Frau RR
Schaffner, höchste Vorsteherin des DDI, über jeden Schritt im Bilde gewesen
seien. Frau RR Schaffner sei sodann offenbar bereits im Dezember 2023 vom
Verwaltungsratspräsidenten über die geplante Trennung von der Beschwerdeführerin
informiert worden und sie habe eine Abgangsentschädigung von [...] Monatslöhnen
offenbar explizit abgesegnet. Auch aus diesem Grund erscheine die Weiterleitung
der vorliegenden Eingabe an das Verwaltungsgericht mehr als gerechtfertigt
(Rechtssatz 32).
3.
Vorliegend kann offenbleiben, ob und
allenfalls unter welchen Voraussetzungen das Institut der Sprungbeschwerde auch
im Verfahren des Kantons Solothurn Anwendung finden könnte, da die
Voraussetzungen dazu unter keinen der genannten Umstände erfüllt sind.
3.1
Soweit sich die Beschwerdeführerin
auf die Ausstandsregeln gegen den Regierungsrat stützt, bringt sie gleich
selbst vor, dass es ihr nicht möglich sei, die Befangenheit der einzelnen
Mitglieder des Regierungsrats zu beurteilen. Sie bringt lediglich Mutmassungen
über die Regierungsräte Hodel und Schaffner vor. Über den Ausstand einzelner
Regierungsräte hätte der Regierungsrat unter Ausschluss dieser Mitglieder
selbst zu entscheiden, nicht das Verwaltungsgericht. Ausstandsregeln, um den
Gesamtregierungsrat im Globo in den Ausstand stellen zu können, sind in keinem
der anwendbaren Rechtsgrundlagen über den Ausstand enthalten (vgl.
§ 8 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG, BGS 122.111] i.V.m.
§ 41 und § 23 Staatspersonalgesetz [StPG, BGS 126.1] sowie § 8 VRG i.V.m. § 92 f. Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Weiter
kann es auch nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin den Regierungsrat
selbst vorgängig über jeden ihrer Schritte informiert und dann gestützt darauf
den Ausstand des Regierungsrats verlangt. Ein solches Vorgehen müsste als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.
3.2
Auch nach den Regeln des
Bundesgerichts über die Beschwerde omisso medio kann vorliegend die
Zuständigkeit des Regierungsrats nicht umgangen werden. Die vorliegend
angefochtene Freistellungsverfügung wurde von der Solothurner Spitäler AG nicht
im Rahmen eines Rückweisungsentscheids des Regierungsrats oder nach dessen
Weisungen erlassen, sondern hat die Spitäler AG die Freistellung aus eigener
Intention verfügt.
3.3.1
Nach den Regeln der bernischen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten für die Zulässigkeit einer
Sprungbeschwerde drei Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Die beschwerdeführende
Partei hat dieses Vorgehen ausdrücklich beantragt;
-
die funktionell zuständige
Behörde hat sich zur Streitfrage bereits eindeutig geäussert;
-
die angerufene Behörde als
nächste Rechtsmittelinstanz urteilt mit gleicher Kognition wie die ursprünglich
zuständige.
3.3.2
Zwar liegt vorliegend ein
expliziter Antrag der Beschwerdeführerin vor und es könnte wohl, wenn das
Verwaltungsgericht ausnahmsweise als erste Rechtsmittelinstanz amten würde,
auch nicht gesagt werden, dass seine Kognition eingeschränkt wäre und Unangemessenheit
nicht gerügt werden könnte (vgl. § 67bis VRG). Hingegen trifft es
nicht zu, dass sich der Regierungsrat zur Streitfrage bereits eindeutig
geäussert hätte. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit der
sofortigen Freistellung nach § 24 StPG i.V.m. § 51 Gesamtarbeitsvertrag (GAV,
BGS 126.3) zu prüfen. Diese ist jederzeit zulässig, wenn gewichtige öffentliche
oder betriebliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies
erfordern. Dazu hat sich der Regierungsrat in seinem Beschluss RRB Nr. 2024/826
vom 28. Mai 2024 betreffend Ausrichtung einer Abgangsentschädigung noch
nicht eingehend geäussert. In jenem Verfahren lag bereits eine Vereinbarung zur
Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin vor und diese
hatte dazu explizit eingewilligt. Der Regierungsrat hatte zu prüfen, ob die
vereinbarte Abgangsentschädigung im Umfang von [...] Monatslöhnen gestützt auf
§ 47 Abs. 3 GAV rechtmässig ist, was er verneinte. Er hatte dabei unter anderem
zu prüfen, wie hoch das Risiko ist, dass eine Kündigungsverfügung erfolgreich
angefochten werden könnte. Zwar führte er dabei unter Erwägung 2.4.2.1
Folgendes aus: «Sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht wäre ein
Kündigungsverfahren ohne offensichtliche Risiken möglich und das
Arbeitsverhältnis hätte per Ende September 2024 beendet werden können.» Zu
diesem Schluss gelangte er aber lediglich dadurch, dass er ausführte, die
Solothurner Spitäler AG habe die Risiken in ihrem Antrag nicht (genügend)
begründet. Er führt denn auch in seiner Vernehmlassung an das
Verwaltungsgericht aus, sich in besagtem Beschluss nicht festgelegt zu haben,
ob die Kündigungsgründe effektiv gegeben seien. Unter diesen Umständen kann
nicht gesagt werden, die eng auszulegenden Voraussetzungen für eine
Sprungbeschwerde lägen vor. Der Regierungsrat hat sich zur im Verfahren
betreffend Freistellung zu klärenden Streitfrage noch in keiner Weise eindeutig
geäussert.
4.
Auf die Beschwerde von A.___ ist
somit durch das Verwaltungsgericht nicht einzutreten und diese ist
zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zu überweisen (vgl. § 6
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
5.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Parteientschädigung an die Solothurner
Spitäler AG ist gemäss § 19quater Abs. 1 Satz 2 des
Spitalgesetzes (SpiG, BGS 817.11) keine geschuldet. Eine Ausnahme liegt nicht
vor.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerdeangelegenheit wird
zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
4. Die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Adrian
Strütt vom 19. Dezember 2024 geht zur Kenntnis an die übrigen
Verfahrensbeteiligten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann