Lexipedia

Entscheid

VWBES.2024.359

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung

6. März 2025Deutsch16 min

vorübergehenden Ausreise zog der Beschwerdeführer am 28. April 2022 erneut in der

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. [...], nachfolgend

Beschwerdeführer, ist rumänischer Staatsangehöriger. Am 1. September 2013

reiste er erstmals in die Schweiz ein, woraufhin ihm zum Verbleib bei seiner

Schwester und später zusätzlich zur unselbständigen Erwerbstätigkeit mehrfach

eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Nach einer

vorübergehenden Ausreise zog der Beschwerdeführer am 28. April 2022 erneut in der

Schweiz zu, woraufhin ihm abermals aufgrund einer Erwerbstätigkeit eine Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA erteilt wurde. Aufgrund einer unbefristeten Erwerbsaufnahme erteilte

das Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer bis am 5. Mai 2027.

2. Seit September 2023 wird der

Beschwerdeführer (ergänzend) mit Sozialhilfe unterstützt, wobei sich die

bezogenen Leistungen bis anhin auf CHF 34'207.50 beziffern.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) am 2.

September 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis 30. November 2024.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

11. September 2024 Beschwerde beim Migrationsamt, welches diese

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwies und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.

5. In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember

2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

6. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025

reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen ein.

7. In der Folge ersuchte das

Verwaltungsgericht bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn um den

vollständigen IK-Auszug sowie bei den Sozialregionen um die Auszüge aus den

Sozialhilfekonten des Beschwerdeführers. Der Beschwerde wurde ferner vorläufig

die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I des

Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger

einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin des Aufnahmestaats ein

Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist,

eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf

Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Die

Aufenthaltsbewilligungen nach FZA sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss

ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht.

2.2

Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf

einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein

deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder, weil

sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder

weil sie unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern das zuständige Arbeitsamt

dies ordnungsgemäss bestätigt. Dabei gelten der Unterbruch der Erwerbstätigkeit

infolge von Krankheit oder Unfall und die von der zuständigen Behörde

bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit als Beschäftigungszeiten (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.1.2). Daraus scheint das Bundesgericht zu schliessen, dass eine

arbeitnehmende Person ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

alleine dadurch, dass sie ihre Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall

unterbricht, nicht verliert (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1,

141.

II 1 E. 2.1.2 und E. 2.2.1).

2.3

Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung

über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert werden, wenn die

Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies bedeutet

jedoch nicht, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dauernd erfüllt bleiben müssten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.5). Die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt voraus, dass der Inhaber seinen

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus verloren hat (vgl. BGE 141 II 1 E.

2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Ein

Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinn kann seinen Arbeitnehmerstatus

verlieren, (1) wenn er freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund seines

Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf

bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird

(Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus), oder (3) sein Verhalten gesamthaft als

rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, beispielsweise weil er seine

Bewilligung gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit

einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat-

oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 141 II 1

E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November

2021.

E. 4.5.1, 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Insbesondere

kann nicht verlangt werden, dass sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der

Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten

Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr befindet oder dass sein

Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt der Verlängerung noch mindestens ein Jahr

dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann in Betracht,

wenn sich der Inhaber in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als

einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist, aber seinen Arbeitnehmerstatus im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht verloren hat (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014

vom 8. Dezember 2015 E. 4.3 und 4.5 f.).

2.4

Gemäss Art. 61a Abs. 4 des

Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer über die Integration (AIG, SR

142.20) erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten

der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bei unfreiwilliger

Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des

Aufenthalts sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn es

dem Ausländer aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit sowohl im

bisherigen Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht möglich ist,

zumutbare Arbeit zu leisten, ist bei unfreiwilliger Beendigung des

Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit oder Unfall nach den ersten zwölf

Monaten des Aufenthalts davon auszugehen, dass er seine Arbeitnehmereigenschaft

und damit sein Aufenthaltsrecht in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4

AIG sechs Monate nach dem Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder dem

Ende der Arbeitslosenentschädigung verliert. Das Gleiche muss gelten, wenn die

Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht aufgrund vorübergehender

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erfolgt, der Arbeitnehmer aber

nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit

oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist. Falls es dem im bisherigen Beruf

arbeitsunfähigen Ausländer möglich ist, in einer angepassten Tätigkeit

zumutbare Arbeit zu leisten, verliert er seine Arbeitnehmereigenschaft in

analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf

der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten Fristen trotz Wiedererlangung der

Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben, während sechs Monaten

keine solche Tätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_986/2020 vom

5.

November 2021 E. 6.4.1). Mit Art. 61a AIG wurde die Rechtsprechung des

Bundesgerichts kodifiziert, wonach ein Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus

verliert, wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers feststeht, dass

keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer

Zeit eine andere Arbeit findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2020 vom

21.

August 2020 E. 3.2.3).

2.5

Nach Art. 6 Abs. 6 bzw.

Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden bzw.

selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige Aufenthaltserlaubnis

nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder

Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur solange die

Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich

erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; «objektiv

unmöglich ist, Arbeit zu erhalten»). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht

davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.3) bzw.

zwei Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1060/2013 vom 25. November

2013.

E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Dabei vermögen

Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der

Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2017

vom 7. Dezember 2017 E. 2.3.1;). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird

die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze

nicht mehr wiedererlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April

2014.

E. 4.4).

2.6

Gemäss Ziffer II. 8.3.2 der

Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr (Weisungen

VFP, Stand: Januar 2025) haben Erwerbstätige aus den Mitgliedstaaten der

EU/EFTA, die sich auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer/innen bzw. als

Selbständige berufen und nach dem Inkrafttreten des FZA oder des Protokolls I

zum FZA respektive der Protokolle II und III zum FZA ein Recht auf Verbleib in

der Schweiz, wenn mindestens einer der vier folgenden Voraussetzungen erfüllen

a) Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer

Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene

Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der

vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort

zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig (diese drei Bedingungen

müssen kumulativ erfüllt sein);

b) Sie sind dauernd arbeitsunfähig

geworden und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der

Schweiz aufgehalten;

c) Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls

oder wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben

deswegen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers;

d) Sie nehmen nach drei Jahren

Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit

in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz

in der Schweiz und kehren mindestens einmal in der Woche dorthin zurück.

3.1

Der Beschwerdeführer als rumänischer

Staatsangehöriger kann sich grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen

des FZA berufen. Er ist, soweit es den aktuellen Sachverhalt betrifft, am 28.

April 2022 in die Schweiz eingereist und hat zuerst eine

Kurzaufenthaltsbewilligung, alsdann am 5. Oktober 2022 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten. Das unbefristete Arbeitsverhältnis,

welches Grundlage zur Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung mit einer

Geltungsdauer von fünf Jahren war, hat der Beschwerdeführer bereits am 8.

November 2022 wieder freiwillig aufgelöst. Mithin ist die

Aufenthaltsbewilligung eigentlich bereits in diesem Zeitpunkt zumindest

vorübergehend erloschen (vgl. Weisungen VFP, Ziffer 6.3.3, Fussnote 121), hat

der Beschwerdeführer durch die freiwillige Arbeitslosigkeit zu diesem Zeitpunkt

doch die Arbeitnehmereigenschaft verloren. Gemäss den IK-Auszügen, gestützt auf

die Auszüge der Sozialhilfekonten sowie anhand der Akten ist erstellt, dass der

Beschwerdeführer zwischen dem 13. Dezember 2022 und 1. Januar 2023

einen Kurzeinsatz im Stundenlohn bei [...] absolviert hat (gemäss IK-Auszug

Lohnsumme von CHF 368.00 im Dezember 2022 und CHF 36.00 im Januar 2023). Dies

genügte nicht zur Wiedererlangung der Arbeitnehmer­eigenschaft. Weiter war er

gemäss IK-Kontoauszug und den Arbeitsverträgen in den Akten des Migrationsamtes

zwischen Mai und August 2023 temporär beschäftigt (gemäss IK-Auszug Lohnsumme

von insgesamt CHF 2'727.00 für die beiden Monate Mai und Juni 2023 sowie

total CHF 2'317.00 für die Monate Juli und August 2023 zusammen). Letztmals verfügte

er ab 1. Dezember 2023 über einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei [...] mit

einem Pensum von 40 %, wobei das Arbeitsverhältnis aber per 15. Januar

2024.

durch den Arbeitgeber bereits wieder aufgelöst wurde. Gemäss IK-Auszug

erzielte er aus dieser Anstellung eine totale Lohnsumme von CHF 1'950.00, wobei

das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin in der Probezeit gekündigt wurde

(AS 94-95). Durch die Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis per 15. Januar 2024

unfreiwillig beendet. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit somit nicht

infolge Arbeitsunfähigkeit aufgegeben. Seit 15. Januar 2024 war der

Beschwerdeführer nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Aufgrund der

fehlenden darauffolgenden Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmarkt ist der

Beschwerdeführer nunmehr seit 13 ½ Monaten nicht mehr erwerbstätig. Seit dem 18.

September 2023 wird der Beschwerdeführer gemäss den in den Akten befindlichen

Auszügen sozialhilferechtlich unterstützt. Mit E-Mail vom 12. März 2024

bestätigt der ab 1. März 2024 zuständige Sozialdienst zudem, dass es sich um

eine vollumfängliche Unterstützung handle. Auch ist in den Sozialhilfeauszügen

ab 18. September 2023 keine Arbeitslosenentschädigung ersichtlich (hingegen das

unselbständige Erwerbseinkommen aus der Anstellung im Dezember 2023 bei [...]).

Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab

Beginn der sozialhilferechtlichen Unterstützung per 18. September 2023 keine

Arbeitslosentaggelder (mehr) bezog. Arbeitsbemühungen im ersten Arbeitsmarkt

sind seit 15. Januar 2024 keine belegt, weshalb von einem Verlust der

Arbeitnehmereigenschaft auszugehen ist. Aktenkundig ist eine stationäre

Behandlung von Februar 2023 verbunden mit entsprechend attestierter

Arbeitsunfähigkeit (AS 80). In den Akten des Migrationsamtes befindet sich

zudem ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 29. Februar 2024 bis 28.

März 2024 im Umfang von 60 %, womit eine Restarbeitsfähigkeit von 40 %

existierte (was dem Pensum im zuletzt gekündigten Arbeitsverhältnis entsprochen

hätte). Weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse wurden weder zu den Akten des

Migrationsamtes noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gereicht. In seiner

Stellungnahme vom 13. Januar 2025 gibt der Beschwerdeführer an, es gehe ihm aktuell

durch den Erhalt monatlicher Depotspritzen viel besser. Nachweise, wonach sich

der Beschwerdeführer um Integration in den ersten Arbeitsmarkt bemüht, wurden aber

trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach wie vor keine beigebracht, ebenso

wenig Nachweise für eine Arbeitsunfähigkeit. In seiner Stellungnahme vom 13.

Januar 2025 erwähnt der Beschwerdeführer, er sei im März 2024 zu den Sozialen

Diensten gegangen, da er «noch» arbeitsunfähig gewesen sei. Dort sei ihm eine

Anmeldung bei der IV-Stelle nahegelegt worden. Es ist aber im vorliegenden

Beschwerdeverfahren in keiner Art und Weise dargetan, ob und allenfalls in

welchem Umfang der Beschwerdeführer aktuell arbeitsunfähig ist. Falls es dem im

bisherigen Beruf arbeitsunfähigen Ausländer möglich ist, in einer angepassten

Tätigkeit zumutbare Arbeit zu leisten, verliert er seine

Arbeitnehmereigenschaft in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG

jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten

Fristen trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit

auszuüben, während sechs Monaten keine solche Tätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 6.4.1). Mit Art. 61a AIG

wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert, wonach ein

Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus verliert, wenn aufgrund des Verhaltens

des Arbeitnehmers feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf

bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit findet (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_519/2020 vom 21. August 2020 E. 3.2.3). Dies ist

vorliegend der Fall. Durch die anhaltende Arbeitslosigkeit hat der

Beschwerdeführer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

verloren. Er konnte keine Bemühungen an einer Reintegration in den ersten

Arbeitsmarkt vorbringen. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf die

Arbeitnehmereigenschaft ist somit ausgeschlossen.

3.2

Auch gestützt auf Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA kann dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt

werden. Bereits während diverser Arbeitstätigkeiten wurde der Beschwerdeführer

ergänzend mit Sozialhilfe unterstützt. Die Sozialhilfeunterstützung dauert

weiterhin an, wodurch erstellt ist, dass der Beschwerdeführer nicht genügend

anderweitige Einkommensquellen hat. Obschon der Beschwerdeführer nun aufgrund

diverser physischer und psychischer Leiden ein IV-Verfahren initiiert hat, ist

aufgrund der hiesigen Erwerbstätigkeit von lediglich insgesamt 15 ½ Monaten mit

mehrheitlich äusserst geringem Einkommen während seines nun fast rund

dreijährigen Aufenthaltes in der Schweiz fraglich, ob überhaupt und falls ja, in

welcher Höhe er eine IV-Rente erhalten wird bzw. ob diese seine

Lebenshaltungskosten decken wird. Versicherte, die bei Eintritt des

Versicherungsfalls mindestens drei Beitragsjahre aufweisen, haben Anspruch auf

eine ordentliche Rente. In einem EU-Staat, in einem EFTA-Staat oder in

bestimmten Vertragsstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten können für

Staatsangehörige dieser Staaten anerkannt werden, wenn sie mindestens ein Jahr

in der schweizerischen IV versichert waren. Ob der Beschwerdeführer in seinem

Heimatland oder in Deutschland einer anspruchsberechtigten Erwerbstätigkeit

nachging, ist fraglich. In Anbetracht des äusserst ungewissen Ausganges ist es

nicht angebracht, das vorliegende Verfahren bis zum Ausgang des IV-Verfahrens

zu sistieren und dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz bis zu

diesem Zeitpunkt auf Kosten der Allgemeinheit zu erlauben. Es ist dem

Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang des IV-Verfahrens im Ausland abzuwarten.

4.1

Da vorliegend nach dem Gesagten ein

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu

verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob die Nichtver­längerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende Mass­nahmen

verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG

berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Inte­gration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der entsprechenden

Interessenab­wägung sind insbesondere die Schwere eines allfälligen

Fehlverhaltens der auslän­dischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der

Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität

der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum

Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 und 125 II 521 E.

2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die

Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom

7.

März 2018 E. 3.1; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2). Die privaten

Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib sind den öffentlichen Interes­sen

an der Beendigung des Aufenthalts gegenüberzustellen und mit ihnen abzuwägen.

Diese Fernhalteinteressen betreffen namentlich den Arbeitsmarkt, die gesamtwirt­schaftlichen

Bedürfnisse der Schweiz und das Fürsorgerisiko.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt zwar

vor, in seinem Heimatland und in Deutschland keine Familienangehörigen zu

haben. In der Schweiz lebe seine Freundin. Er habe zudem psychische Leiden, weswegen

er sich wiederholt habe suizidieren wollen. Während einer Psychose habe er in

der rechten Hand die Sehne und Nerven durchgeschnitten. Diese Verletzung sei

bereits zweimal operativ behandelt worden. Ferner habe er sich bei einem

Suizidversuch die Arterie am Hals aufgeschnitten. Die aktuelle gesundheitliche

Lage des Beschwerdeführers mag geschwächt sein. Nichtsdestotrotz kann der

Beschwerdeführer nicht als in der Schweiz integriert angesehen werden, hält er

sich noch nicht lange hierzulande auf und konnte er sich auch wirtschaftlich

hier nicht nachhaltig integrieren. Aus den Akten ergeht, dass am 24. April 2024

ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde wegen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes sowie am 31. Mai 2024 ein Strafbefehl wegen Fahrens

ohne gültigen Fahrausweis in 5 Fällen. Hinzu kommt die vollumfängliche

Sozialhilfeabhängigkeit und die ungewisse Dauer des IV-Verfahrens, welches sich

durchaus über mehrere Jahre hinweg ziehen könnte. Ihm ist eine Ausreise

zumutbar, wobei die medizinische und psychologische Behandlung des Beschwerdeführers

auch in einem anderen Vertragsstaat vonstattengehen und vorab aus der Schweiz

aufgegleist werden kann. Entsprechend ist die Ausreisefrist auf den

30.

April 2025 festzusetzen. Nicht zuletzt gilt es zu berücksichtigen,

dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der auf fünf Jahre erteilten

Aufenthaltsbewilligung an Rechtsmissbrauch grenzt, hat er doch das ihm diesen

Anspruch vermittelnde Arbeitsverhältnis damals bereits nach rund 6 Wochen

freiwillig gekündigt und dies den Behörden zumindest nicht aktenkundig

mitgeteilt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter

Androhung von Zwangsmassnahmen – bis am 30. April 2025 zu verlassen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz - unter Androhung

von Zwangsmassnahmen - bis am 30. April 2025 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law