VWBES.2024.359
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung
6. März 2025Deutsch16 min
vorübergehenden Ausreise zog der Beschwerdeführer am 28. April 2022 erneut in der
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. [...], nachfolgend
Beschwerdeführer, ist rumänischer Staatsangehöriger. Am 1. September 2013
reiste er erstmals in die Schweiz ein, woraufhin ihm zum Verbleib bei seiner
Schwester und später zusätzlich zur unselbständigen Erwerbstätigkeit mehrfach
eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Nach einer
vorübergehenden Ausreise zog der Beschwerdeführer am 28. April 2022 erneut in der
Schweiz zu, woraufhin ihm abermals aufgrund einer Erwerbstätigkeit eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erteilt wurde. Aufgrund einer unbefristeten Erwerbsaufnahme erteilte
das Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer bis am 5. Mai 2027.
2. Seit September 2023 wird der
Beschwerdeführer (ergänzend) mit Sozialhilfe unterstützt, wobei sich die
bezogenen Leistungen bis anhin auf CHF 34'207.50 beziffern.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) am 2.
September 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis 30. November 2024.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
11. September 2024 Beschwerde beim Migrationsamt, welches diese
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwies und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.
5. In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember
2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
6. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025
reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen ein.
7. In der Folge ersuchte das
Verwaltungsgericht bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn um den
vollständigen IK-Auszug sowie bei den Sozialregionen um die Auszüge aus den
Sozialhilfekonten des Beschwerdeführers. Der Beschwerde wurde ferner vorläufig
die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger
einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin des Aufnahmestaats ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist,
eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf
Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Die
Aufenthaltsbewilligungen nach FZA sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss
ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht.
2.2
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf
einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein
deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder, weil
sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder
weil sie unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern das zuständige Arbeitsamt
dies ordnungsgemäss bestätigt. Dabei gelten der Unterbruch der Erwerbstätigkeit
infolge von Krankheit oder Unfall und die von der zuständigen Behörde
bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit als Beschäftigungszeiten (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.1.2). Daraus scheint das Bundesgericht zu schliessen, dass eine
arbeitnehmende Person ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
alleine dadurch, dass sie ihre Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall
unterbricht, nicht verliert (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1,
141.
II 1 E. 2.1.2 und E. 2.2.1).
2.3
Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung
über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dauernd erfüllt bleiben müssten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.5). Die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt voraus, dass der Inhaber seinen
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus verloren hat (vgl. BGE 141 II 1 E.
2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Ein
Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinn kann seinen Arbeitnehmerstatus
verlieren, (1) wenn er freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund seines
Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf
bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird
(Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus), oder (3) sein Verhalten gesamthaft als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, beispielsweise weil er seine
Bewilligung gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit
einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat-
oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 141 II 1
E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November
2021.
E. 4.5.1, 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Insbesondere
kann nicht verlangt werden, dass sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der
Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten
Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr befindet oder dass sein
Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt der Verlängerung noch mindestens ein Jahr
dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann in Betracht,
wenn sich der Inhaber in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als
einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist, aber seinen Arbeitnehmerstatus im
freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht verloren hat (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014
vom 8. Dezember 2015 E. 4.3 und 4.5 f.).
2.4
Gemäss Art. 61a Abs. 4 des
Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer über die Integration (AIG, SR
142.20) erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bei unfreiwilliger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des
Aufenthalts sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn es
dem Ausländer aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit sowohl im
bisherigen Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht möglich ist,
zumutbare Arbeit zu leisten, ist bei unfreiwilliger Beendigung des
Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit oder Unfall nach den ersten zwölf
Monaten des Aufenthalts davon auszugehen, dass er seine Arbeitnehmereigenschaft
und damit sein Aufenthaltsrecht in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4
AIG sechs Monate nach dem Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder dem
Ende der Arbeitslosenentschädigung verliert. Das Gleiche muss gelten, wenn die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht aufgrund vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erfolgt, der Arbeitnehmer aber
nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit
oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist. Falls es dem im bisherigen Beruf
arbeitsunfähigen Ausländer möglich ist, in einer angepassten Tätigkeit
zumutbare Arbeit zu leisten, verliert er seine Arbeitnehmereigenschaft in
analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf
der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten Fristen trotz Wiedererlangung der
Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben, während sechs Monaten
keine solche Tätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_986/2020 vom
5.
November 2021 E. 6.4.1). Mit Art. 61a AIG wurde die Rechtsprechung des
Bundesgerichts kodifiziert, wonach ein Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus
verliert, wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers feststeht, dass
keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer
Zeit eine andere Arbeit findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2020 vom
21.
August 2020 E. 3.2.3).
2.5
Nach Art. 6 Abs. 6 bzw.
Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden bzw.
selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige Aufenthaltserlaubnis
nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder
Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur solange die
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich
erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; «objektiv
unmöglich ist, Arbeit zu erhalten»). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht
davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.3) bzw.
zwei Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1060/2013 vom 25. November
2013.
E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Dabei vermögen
Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der
Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2017
vom 7. Dezember 2017 E. 2.3.1;). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird
die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze
nicht mehr wiedererlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April
2014.
E. 4.4).
2.6
Gemäss Ziffer II. 8.3.2 der
Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr (Weisungen
VFP, Stand: Januar 2025) haben Erwerbstätige aus den Mitgliedstaaten der
EU/EFTA, die sich auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer/innen bzw. als
Selbständige berufen und nach dem Inkrafttreten des FZA oder des Protokolls I
zum FZA respektive der Protokolle II und III zum FZA ein Recht auf Verbleib in
der Schweiz, wenn mindestens einer der vier folgenden Voraussetzungen erfüllen
a) Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer
Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene
Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der
vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort
zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig (diese drei Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein);
b) Sie sind dauernd arbeitsunfähig
geworden und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der
Schweiz aufgehalten;
c) Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls
oder wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben
deswegen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers;
d) Sie nehmen nach drei Jahren
Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz
in der Schweiz und kehren mindestens einmal in der Woche dorthin zurück.
3.1
Der Beschwerdeführer als rumänischer
Staatsangehöriger kann sich grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen
des FZA berufen. Er ist, soweit es den aktuellen Sachverhalt betrifft, am 28.
April 2022 in die Schweiz eingereist und hat zuerst eine
Kurzaufenthaltsbewilligung, alsdann am 5. Oktober 2022 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten. Das unbefristete Arbeitsverhältnis,
welches Grundlage zur Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung mit einer
Geltungsdauer von fünf Jahren war, hat der Beschwerdeführer bereits am 8.
November 2022 wieder freiwillig aufgelöst. Mithin ist die
Aufenthaltsbewilligung eigentlich bereits in diesem Zeitpunkt zumindest
vorübergehend erloschen (vgl. Weisungen VFP, Ziffer 6.3.3, Fussnote 121), hat
der Beschwerdeführer durch die freiwillige Arbeitslosigkeit zu diesem Zeitpunkt
doch die Arbeitnehmereigenschaft verloren. Gemäss den IK-Auszügen, gestützt auf
die Auszüge der Sozialhilfekonten sowie anhand der Akten ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer zwischen dem 13. Dezember 2022 und 1. Januar 2023
einen Kurzeinsatz im Stundenlohn bei [...] absolviert hat (gemäss IK-Auszug
Lohnsumme von CHF 368.00 im Dezember 2022 und CHF 36.00 im Januar 2023). Dies
genügte nicht zur Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft. Weiter war er
gemäss IK-Kontoauszug und den Arbeitsverträgen in den Akten des Migrationsamtes
zwischen Mai und August 2023 temporär beschäftigt (gemäss IK-Auszug Lohnsumme
von insgesamt CHF 2'727.00 für die beiden Monate Mai und Juni 2023 sowie
total CHF 2'317.00 für die Monate Juli und August 2023 zusammen). Letztmals verfügte
er ab 1. Dezember 2023 über einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei [...] mit
einem Pensum von 40 %, wobei das Arbeitsverhältnis aber per 15. Januar
2024.
durch den Arbeitgeber bereits wieder aufgelöst wurde. Gemäss IK-Auszug
erzielte er aus dieser Anstellung eine totale Lohnsumme von CHF 1'950.00, wobei
das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin in der Probezeit gekündigt wurde
(AS 94-95). Durch die Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis per 15. Januar 2024
unfreiwillig beendet. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit somit nicht
infolge Arbeitsunfähigkeit aufgegeben. Seit 15. Januar 2024 war der
Beschwerdeführer nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Aufgrund der
fehlenden darauffolgenden Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmarkt ist der
Beschwerdeführer nunmehr seit 13 ½ Monaten nicht mehr erwerbstätig. Seit dem 18.
September 2023 wird der Beschwerdeführer gemäss den in den Akten befindlichen
Auszügen sozialhilferechtlich unterstützt. Mit E-Mail vom 12. März 2024
bestätigt der ab 1. März 2024 zuständige Sozialdienst zudem, dass es sich um
eine vollumfängliche Unterstützung handle. Auch ist in den Sozialhilfeauszügen
ab 18. September 2023 keine Arbeitslosenentschädigung ersichtlich (hingegen das
unselbständige Erwerbseinkommen aus der Anstellung im Dezember 2023 bei [...]).
Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab
Beginn der sozialhilferechtlichen Unterstützung per 18. September 2023 keine
Arbeitslosentaggelder (mehr) bezog. Arbeitsbemühungen im ersten Arbeitsmarkt
sind seit 15. Januar 2024 keine belegt, weshalb von einem Verlust der
Arbeitnehmereigenschaft auszugehen ist. Aktenkundig ist eine stationäre
Behandlung von Februar 2023 verbunden mit entsprechend attestierter
Arbeitsunfähigkeit (AS 80). In den Akten des Migrationsamtes befindet sich
zudem ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 29. Februar 2024 bis 28.
März 2024 im Umfang von 60 %, womit eine Restarbeitsfähigkeit von 40 %
existierte (was dem Pensum im zuletzt gekündigten Arbeitsverhältnis entsprochen
hätte). Weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse wurden weder zu den Akten des
Migrationsamtes noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gereicht. In seiner
Stellungnahme vom 13. Januar 2025 gibt der Beschwerdeführer an, es gehe ihm aktuell
durch den Erhalt monatlicher Depotspritzen viel besser. Nachweise, wonach sich
der Beschwerdeführer um Integration in den ersten Arbeitsmarkt bemüht, wurden aber
trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach wie vor keine beigebracht, ebenso
wenig Nachweise für eine Arbeitsunfähigkeit. In seiner Stellungnahme vom 13.
Januar 2025 erwähnt der Beschwerdeführer, er sei im März 2024 zu den Sozialen
Diensten gegangen, da er «noch» arbeitsunfähig gewesen sei. Dort sei ihm eine
Anmeldung bei der IV-Stelle nahegelegt worden. Es ist aber im vorliegenden
Beschwerdeverfahren in keiner Art und Weise dargetan, ob und allenfalls in
welchem Umfang der Beschwerdeführer aktuell arbeitsunfähig ist. Falls es dem im
bisherigen Beruf arbeitsunfähigen Ausländer möglich ist, in einer angepassten
Tätigkeit zumutbare Arbeit zu leisten, verliert er seine
Arbeitnehmereigenschaft in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG
jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten
Fristen trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit
auszuüben, während sechs Monaten keine solche Tätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 6.4.1). Mit Art. 61a AIG
wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert, wonach ein
Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus verliert, wenn aufgrund des Verhaltens
des Arbeitnehmers feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf
bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit findet (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_519/2020 vom 21. August 2020 E. 3.2.3). Dies ist
vorliegend der Fall. Durch die anhaltende Arbeitslosigkeit hat der
Beschwerdeführer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
verloren. Er konnte keine Bemühungen an einer Reintegration in den ersten
Arbeitsmarkt vorbringen. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf die
Arbeitnehmereigenschaft ist somit ausgeschlossen.
3.2
Auch gestützt auf Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA kann dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden. Bereits während diverser Arbeitstätigkeiten wurde der Beschwerdeführer
ergänzend mit Sozialhilfe unterstützt. Die Sozialhilfeunterstützung dauert
weiterhin an, wodurch erstellt ist, dass der Beschwerdeführer nicht genügend
anderweitige Einkommensquellen hat. Obschon der Beschwerdeführer nun aufgrund
diverser physischer und psychischer Leiden ein IV-Verfahren initiiert hat, ist
aufgrund der hiesigen Erwerbstätigkeit von lediglich insgesamt 15 ½ Monaten mit
mehrheitlich äusserst geringem Einkommen während seines nun fast rund
dreijährigen Aufenthaltes in der Schweiz fraglich, ob überhaupt und falls ja, in
welcher Höhe er eine IV-Rente erhalten wird bzw. ob diese seine
Lebenshaltungskosten decken wird. Versicherte, die bei Eintritt des
Versicherungsfalls mindestens drei Beitragsjahre aufweisen, haben Anspruch auf
eine ordentliche Rente. In einem EU-Staat, in einem EFTA-Staat oder in
bestimmten Vertragsstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten können für
Staatsangehörige dieser Staaten anerkannt werden, wenn sie mindestens ein Jahr
in der schweizerischen IV versichert waren. Ob der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland oder in Deutschland einer anspruchsberechtigten Erwerbstätigkeit
nachging, ist fraglich. In Anbetracht des äusserst ungewissen Ausganges ist es
nicht angebracht, das vorliegende Verfahren bis zum Ausgang des IV-Verfahrens
zu sistieren und dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz bis zu
diesem Zeitpunkt auf Kosten der Allgemeinheit zu erlauben. Es ist dem
Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang des IV-Verfahrens im Ausland abzuwarten.
4.1
Da vorliegend nach dem Gesagten ein
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahmen
verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG
berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der entsprechenden
Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines allfälligen
Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der
Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität
der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum
Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 und 125 II 521 E.
2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die
Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom
7.
März 2018 E. 3.1; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2). Die privaten
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib sind den öffentlichen Interessen
an der Beendigung des Aufenthalts gegenüberzustellen und mit ihnen abzuwägen.
Diese Fernhalteinteressen betreffen namentlich den Arbeitsmarkt, die gesamtwirtschaftlichen
Bedürfnisse der Schweiz und das Fürsorgerisiko.
4.2
Der Beschwerdeführer bringt zwar
vor, in seinem Heimatland und in Deutschland keine Familienangehörigen zu
haben. In der Schweiz lebe seine Freundin. Er habe zudem psychische Leiden, weswegen
er sich wiederholt habe suizidieren wollen. Während einer Psychose habe er in
der rechten Hand die Sehne und Nerven durchgeschnitten. Diese Verletzung sei
bereits zweimal operativ behandelt worden. Ferner habe er sich bei einem
Suizidversuch die Arterie am Hals aufgeschnitten. Die aktuelle gesundheitliche
Lage des Beschwerdeführers mag geschwächt sein. Nichtsdestotrotz kann der
Beschwerdeführer nicht als in der Schweiz integriert angesehen werden, hält er
sich noch nicht lange hierzulande auf und konnte er sich auch wirtschaftlich
hier nicht nachhaltig integrieren. Aus den Akten ergeht, dass am 24. April 2024
ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie am 31. Mai 2024 ein Strafbefehl wegen Fahrens
ohne gültigen Fahrausweis in 5 Fällen. Hinzu kommt die vollumfängliche
Sozialhilfeabhängigkeit und die ungewisse Dauer des IV-Verfahrens, welches sich
durchaus über mehrere Jahre hinweg ziehen könnte. Ihm ist eine Ausreise
zumutbar, wobei die medizinische und psychologische Behandlung des Beschwerdeführers
auch in einem anderen Vertragsstaat vonstattengehen und vorab aus der Schweiz
aufgegleist werden kann. Entsprechend ist die Ausreisefrist auf den
30.
April 2025 festzusetzen. Nicht zuletzt gilt es zu berücksichtigen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der auf fünf Jahre erteilten
Aufenthaltsbewilligung an Rechtsmissbrauch grenzt, hat er doch das ihm diesen
Anspruch vermittelnde Arbeitsverhältnis damals bereits nach rund 6 Wochen
freiwillig gekündigt und dies den Behörden zumindest nicht aktenkundig
mitgeteilt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmassnahmen – bis am 30. April 2025 zu verlassen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz - unter Androhung
von Zwangsmassnahmen - bis am 30. April 2025 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law