VWBES.2024.362
Herausgabegesuch
2. April 2025Deutsch18 min
durch. Da A.___ der Herausgabe der Aufhebungsvereinbarung zwischen der Gemeinde
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia von
Wartburg,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Herausgabegesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 4. September
2023 wandte sich C.___ an die Gemeinde B.___ und verlangte Auskunft darüber,
welche Mitarbeitenden von den Personaldossiers 1-3 betroffen seien, welche an
den Gemeinderatssitzungen vom 8. August 2023 und 5. September 2023
unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt worden sind. Sollten die
Personaldossiers Kadermitarbeitende der Gemeinde B.___ betreffen, verlangte er
Zugang zu den vollständigen Unterlagen. Sollte eines der Dossiers eine
bestimmte Person ohne Kaderfunktion betreffen, verlangte er Auskunft darüber,
zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei und wer die
Kosten tragen würde.
2. Mit Schreiben vom 8. November
2023 antwortete die Gemeinde B.___ in Bezug auf Personaldossier 2, dass dieses
den höchsten Kaderangestellten der Gemeinde, den Gemeindeverwalter A.___,
betreffe. Dieser werde per 1. Februar 2024 vorzeitig in Pension gehen. Im
Übrigen verweigerte die Gemeinde den Zugang zu den Dokumenten unter Berufung
auf eine Stillschweigevereinbarung.
3. Mit Schreiben vom 12. November
2023 stellte C.___ bei der Beauftragten für Information und Datenschutz
(nachfolgend: Datenschutzbeauftragte) einen Antrag auf Schlichtung in Bezug auf
die in seinem Zugangsgesuch vom 4. September 2023 verlangten Informationen
und Dokumente, die er noch nicht erhalten habe.
4. Am 5. März 2024 führte die
Datenschutzbeauftragte in Anwesenheit der Parteien eine Schlichtungsverhandlung
durch. Da A.___ der Herausgabe der Aufhebungsvereinbarung zwischen der Gemeinde
B.___ und A.___ vom 9. bzw. 12. Juli 2023 (nachfolgend:
Aufhebungsvereinbarung) nicht zustimmte, erliess die Datenschutzbeauftragte in
diesem Punkt am 24. September 2024 eine Empfehlung nach § 36 Abs. 1
des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) zuhanden der
Gemeinde B.___. Darin empfahl sie der Gemeinde, unter Schwärzung des
Geburtsdatums von A.___ und des Ortes, an welchem dieser die Vereinbarung
unterschrieben hat, Zugang zur Aufhebungsvereinbarung zu gewähren.
5. Die Gemeinde B.___ leistete der
Empfehlung der Datenschutzbeauftragten Folge und verfügte am 23. Oktober
2024 den Zugang zur Aufhebungsvereinbarung mit A.___.
6. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Claudia von
Wartburg, mit Beschwerde vom 4. November 2024 und ergänzender
Beschwerdebegründung vom 26. November 2024 an das Verwaltungsgericht und
beantragte Folgendes:
1. Es sei die Verfügung vom
23. Oktober 2024 aufzuheben und es sei festzuhalten, dass kein
Herausgabeanspruch bestehe.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter o/e Kostenfolge.
7. Mit Schreiben vom
17. Dezember 2024 verzichtete die Gemeinde B.___ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) vorerst auf eine Stellungnahme und verwies auf die
Empfehlung der Datenschutzbeauftragten vom 24. September 2024 sowie ihre
Verfügung vom 23. Oktober 2024.
8. Mit Stellungnahme vom 9. Januar
2025 ersuchte C.___ um Erläuterung seiner Rolle im vorliegenden Verfahren. Mit
Eingabe vom 31. Januar 2025 verzichtete er auf die Teilnahme am
Beschwerdeverfahren.
9. Mit Schreiben vom 19. Februar
2025 reichte Advokatin Claudia von Wartburg ihre Kostennote ein.
10. Mit ergänzender Stellungnahme vom
18. Februar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Schlussbemerkungen
ein.
11. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des
Informations- und Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 11 Abs. 3 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) und § 12 Abs. 1 InfoDG hat jede
Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Würde der Zugang einen
besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines
schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2). Gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,
aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private
oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a) oder der Zugang
Informationen vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und
unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b).
Laut § 14 InfoDG richtet sich der Zugang
zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21-23)
und über die Rechte der betroffenen Person (§ 26-30) sowie nach der
Spezialgesetzgebung.
Gemäss § 21 Abs. 1 InfoDG dürfen
Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15 InfoDG besteht.
Gemäss § 15 Abs. 1 InfoDG dürfen
Behörden Personendaten bearbeiten, wenn es in einem Gesetz oder in einer
Verordnung vorgesehen ist (lit. a), wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz
oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen (lit. b), wenn und
soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat (lit.
c) oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (lit. d).
Der Begriff des Bearbeitens umfasst aus datenschutzrechtlicher Sicht auch die
Bekanntgabe, d.h. das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen von
Personendaten (vgl. BGE 142 II 340 E. 4.2 S. 347).
Gemäss § 23 InfoDG wird das Bekanntgeben
von Personendaten verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit
ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen
entgegenstehen.
Somit sind die Voraussetzungen zur
Verweigerung der Bekanntgabe von Personendaten dieselben wie die in § 13 Abs. 1 lit. a InfoDG aufgeführten Voraussetzungen, welche eine Ausnahme zum
Öffentlichkeitsgrundsatz zulassen. Der Zugang zu öffentlichen Dokumenten wird
also eingeschränkt, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige
öffentliche Interessen entgegenstehen.
2.2
Als schützenswerte private
Interessen zählt § 5 Abs. 1 InfoDG insbesondere die
Gewährleistung der Privatsphäre sowie des Berufs-, Geschäfts- und
Fabrikationsgeheimnisses auf. Wichtige öffentliche Interessen sind laut § 5 Abs. 2 InfoDG insbesondere die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie der
freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden. Besonders schützenswerte
Personendaten sind Angaben über die religiösen, weltanschaulichen, politischen
oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, die
Intimsphäre, die rassische und ethnische Herkunft, über Massnahmen der sozialen
Hilfe sowie über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und
Sanktionen (§ 6 Abs. 3 InfoDG).
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass die Parteien in der Aufhebungsvereinbarung über den Inhalt sowie die
Hintergründe und Umstände, die dazu geführt haben, Stillschweigen vereinbart
hätten. Die Beschwerdegegnerin verletze mit ihrer Argumentation kantonales und
Bundesrecht, stelle den Sachverhalt falsch fest und missbrauche ihr Ermessen.
Mit einer Offenlegung werde § 13 lit. b InfoDG sowie das
Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt, weshalb eine
Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe und
den privaten Interessen an der Geheimhaltung vorzunehmen sei. Eine Bekanntgabe
der Aufhebungsvereinbarung würde entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
sehr wohl eine Beeinträchtigung des persönlichen Ansehens des Beschwerdeführers
darstellen, da die Aufhebungsvereinbarung nur einen Teil der gesamten
Spannungen innerhalb der Gemeinde ausmache, welche teilweise auch in den Medien
ausgetragen worden sei. All dies sei aus der Aufhebungsvereinbarung (und
insbesondere der darin enthaltenen Abgangsentschädigung bzw. die Gründe für
diese) nicht ersichtlich und würde ein falsches Bild vermitteln. Der
Beschwerdeführer sei im Falle der Offenlegung aufgrund der Tatsache, dass es
sich um eine sehr kleine Gemeinde handle, viel stärker dem Gerede der Einwohner
ausgesetzt als bspw. ein Bundesangestellter. Auch sei ein Gemeindeverwalter
nicht als Kadermitglied anzusehen bzw. mit einem ehemaligen Vorsteher eines
kantonalen Amtes zu vergleichen. Hierarchisch nachgeordnete
Verwaltungsangestellte – worunter der Gemeindeverwalter falle – müssten nicht
damit rechnen, dass alles, was sie tun, bekannt werde. Das private Interesse
des Beschwerdeführers sei, entgegen der Empfehlung der Datenschutzbeauftragten,
höher zu gewichten als das öffentliche Interesse. Daran könne auch der Umstand
nichts ändern, dass offenbar in der Gemeinde B.___ eine finanziell angespannte
Lage herrsche.
3.2
Die Beschwerdegegnerin begründete
ihre Verfügung vom 23. Oktober 2024 im Wesentlichen mit den Argumenten,
welche die Datenschutzbeauftragte in ihrer Empfehlung verwendete. Hiernach habe
der Gemeindeverwalter die höchste Position innerhalb der Gemeindeverwaltung
inne, weshalb der Beschwerdeführer als Kaderangestellter zu qualifizieren sei.
Es bestehe ein erhöhtes Interesse der Steuerzahlenden der Gemeinde am Zugang zu
der Aufhebungsvereinbarung, zumal die Informationen zu den finanziellen
Aspekten der Auflösung des Anstellungsverhältnisses in direktem Zusammenhang
mit dem Einsatz von Steuermitteln stünden. Dieses öffentliche Interesse werde
zusätzlich verstärkt durch die Tatsache, dass die Finanzlage in der Gemeinde B.___
angespannt sei und dieser Umstand auch medial Beachtung gefunden habe.
Demgegenüber bestehe ein privates Interesse des Beschwerdeführers an der
Geheimhaltung des Inhalts der Aufhebungsvereinbarung, da dieser bei Herausgabe
des amtlichen Dokuments gewisser Kritik ausgesetzt werden könnte. Jedoch sei
nicht zu erwarten, dass durch die Bekanntgabe des Inhalts der
Aufhebungsvereinbarung sein persönliches oder berufliches Ansehen
beeinträchtigt würde. Insgesamt sei das öffentliche Interesse an der
Transparenz höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers
an der Geheimhaltung.
Zwischen den Parteien ist unbestritten,
dass es sich bei der Aufhebungsvereinbarung um ein amtliches Dokument i.S.v.
§ 4 InfoDG handelt.
4.1
Mit der Einführung des Informations-
und Datenschutzgesetzes hat der Kanton Solothurn einen Paradigmenwechsel vom
Prinzip der «Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt» zum
«Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt» vorgenommen. Zweck des Gesetzes
ist die Förderung der Öffentlichkeit der Verwaltung wie auch die Wahrung
schützenswerter privater und wichtiger öffentlicher Interessen. Die
Entscheidungsprozesse der Behörden sollten für die Bevölkerung transparenter
werden. Damit solle Vertrauen in den Staat und seine Behörden geschaffen
werden, wodurch die Akzeptanz für behördliches Handeln erhöht und die Umsetzung
politischer Massnahmen begünstigt werden könnten. Es solle prinzipiell jeder
Person ein subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen
Dokumenten gewährt werden. Ein besonderes Rechtsschutz- bzw. Herausgabeinteresse
muss grundsätzlich nicht nachgewiesen werden (SOG 2020 Nr. 6 E. 5.3; Urteil
VWBES.2022.351 E. 7.1 des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2023; vgl.
Botschaft und Entwurf zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz vom
22.
August 2000, RRB Nr. 1653 S. 3 ff.). Auf Bundesebene wird zur
Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips ausgeführt, es liege im öffentlichen
Interesse zu wissen, wie die Behörde im Einzelfall gehandelt habe und wie
Steuergelder eingesetzt würden. Schliesslich diene der Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip
auch der Korruptions- und Betrugsbekämpfung (vgl. Bundesamt für Justiz,
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Umsetzung des
Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen,
Bern, 7. August 2013, Ziff. 3.1.3, abrufbar unter
zuletzt abgerufen am 28. März 2025).
Entsprechend muss vorliegend kein Rechtsschutz-
oder Herausgabeinteresse nachgewiesen werden, sondern es ist einzig zu prüfen,
ob dem Herausgabegesuch schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
Entsprechend ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, indem die Interessen des
Beschwerdeführers und das öffentliche Interesse an der Herausgabe
(Öffentlichkeitsprinzip) einander gegenüberzustellen sind.
Weiter ist festzuhalten, dass der vom
Beschwerdeführer vorgebrachte § 13 Abs. 1 lit. b InfoDG der
Herausgabe nicht entgegensteht. Einer Geheimhaltungsklausel steht die
Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsprinzips als zwingendes öffentliches Recht
entgegen. Es steht nicht in der freien Disposition der (Vertrags-) Parteien, da
damit jegliches öffentliche Handeln bzw. abgeschlossene Vereinbarungen mit
entsprechender Klausel nicht mehr zugänglich wären (SOG 2020 Nr. 6). Ohnehin
betrifft § 13 Abs. 1 lit. b InfoDG Zuschriften eines Privaten an
eine Behörde, welche eine öffentliche Aufgabe betreffen, die ohne jede
rechtliche Verpflichtung gemacht werden und für deren Inhalt dem Absender
Geheimhaltung zugesichert worden ist (RRB Nr. 1653 vom 22. August 2000, S. 18),
weshalb die vorliegende Konstellation nicht darunter zu subsumieren ist.
4.2
Abzuwägen sind die sich
gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind laut
dem Bundesgericht etwa die Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die
Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses
der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer Interessen, die Natur der Beziehung
zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der
fraglichen Thematik (BGE 142 II 324 E. 3.3 S. 335).
Bei der Ermittlung der Intensität des
Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte sind insbesondere die zu erwartenden
Konsequenzen der Zugänglichmachung zu berücksichtigen (Reto Ammann/Renate Lang,
Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutz, in: Nicolas Passadelis/David
Rosenthal/Hanspeter Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, Basel 2015, Rz. 25.89).
Eine wahrscheinliche Beeinträchtigung des beruflichen und persönlichen Ansehens
und des beruflichen Werdegangs ist von besonderer Bedeutung (Urteil des
Bundesgerichts 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.3). Nach dem
Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten
Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments
wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme
Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. Im Rahmen der vorzunehmenden
Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntmachung
und dem Schutz der Privatsphäre bzw. informationellen Selbstbestimmung jener
Person, deren Daten im Dokument enthalten sind, präzisierte es diesen Ansatz
dahingehend, als die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen muss. Mithin hat die aufgrund der
Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit
Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch
nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der
vollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde (BGE 142 II 324 E. 3.4 S. 336 mit
Hinweisen auf BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215 und Urteil des Bundesgerichts
1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.3).
Die Gefahr einer Verletzung der
Privatsphäre hängt nicht bloss davon ab, ob besonders schützenswerte Daten bzw.
Persönlichkeitsprofile bekannt gegeben werden sollen; mitunter kann auch das
Zugänglichmachen von «gewöhnlichen» Personendaten für die betroffene Person
schwerwiegende Konsequenzen haben, weshalb die Umstände im konkreten Einzelfall
zu würdigen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis
grösser ist, wenn es sich bei der Person, deren Daten zugänglich gemacht werden
sollen, um einen privaten Dritten handelt, als wenn die in Frage stehende
Person eine des öffentlichen Lebens ist (BGE 142 II 340 E. 4.4 S. 348, BGE 137 I 16 E. 205 S. 22).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt Verwaltungsangestellte
in höheren Führungspositionen den Personen des öffentlichen Lebens gleich,
indem es unterscheidet zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw.
Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch
nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten Dritten.
Verwaltungsangestellte könnten sich mit Blick auf die öffentlichen Aufgaben,
welche sie erfüllten oder an deren Erfüllung sie mitwirkten, grundsätzlich
nicht im selben Mass auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen
wie private Dritte; ihren, dem Zugang entgegenstehenden privaten Interessen
komme grundsätzlich weniger Gewicht bei, als wenn die Personendaten privater
Dritter in Frage stünden. Es sei zu unterscheiden: Verwaltungsangestellte in
höheren Führungsfunktionen müssten sich – je nach Gewicht der öffentlichen
Interessen an einer Bekanntgabe der Daten – unter Umständen die Bekanntgabe
schützenswerter Personendaten gefallen lassen. Dagegen hätten hierarchisch
nachgeordnete Verwaltungsangestellte grundsätzlich damit zu rechnen, dass
bekannt werde, wer ein bestimmtes Dokument verfasst habe oder für ein
bestimmtes Geschäft zuständig gewesen sei; die betreffenden Personendaten wären
grundsätzlich und gestützt auf dieselben Überlegungen bzw. dieselbe
Interessenabwägung auch nicht zu anonymisieren (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1,
A- 6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2 je mit Hinweisen).
Bezüglich der Herausgabe eines amtlichen
Untersuchungsberichts zu einem Aufnahmezentrum für Asylbewerber hielt das
Bundesgericht fest, das öffentliche Interesse an den Schlussfolgerungen eines
Berichts über die Tätigkeit einer öffentlichen Einrichtung müsse Vorrang vor
den privaten Interessen der möglicherweise betroffenen Personen haben. Das
Prinzip der Transparenz ziele insbesondere darauf ab, die Missstände in der
Verwaltung sowie die Massnahmen des Staates zu deren Behebung ans Licht zu
bringen. Die Bejahung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der
Geheimhaltung in einem solchen Fall käme einer systematischen Verweigerung des
Zugangs zu Dokumenten gleich, die Missstände staatlicher Dienste ans Licht
bringen würden, wenn sich diese Dokumente auf bestimmte Personen bezögen. Es
bestehe ein offensichtliches öffentliches Interesse daran, dass ein Bericht
zugänglich sei, der bestimmte Missstände in der Verwaltung eines vom Staat
verwalteten Zentrums aufzeige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2017 vom
29.
Mai 2018, E. 3.3).
5.1
Der Beschwerdeführer war der Gemeindeverwalter
der Gemeinde B.___. In der Gemeindeordnung wird diese Position als «Leiterin
oder Leiter Gemeindeverwaltung» bezeichnet (§ 43 Gemeindeordnung der
Gemeinde B.___ [nachfolgend: GO B.___]). § 43 GO B.___ präzisiert sodann,
dass der «Leiter der Verwaltung» der operative Leiter der Gemeindeverwaltung ist
und folgende Aufgaben hat: Er
a) ist verantwortlich für die operative
Leitung der Gemeindeverwaltung;
b) trifft sämtliche Führungsmassnahmen, um
einen wirtschaftlichen Betrieb zu gewähren. Insbesondere instruiert er die
Abteilungsleiter und erarbeitet mit ihnen Zielvorgaben;
c) koordiniert Arbeiten und den
Personaleinsatz bei abteilungsübergreifenden Aufgaben;
d) vertritt die Verwaltung nach aussen;
e) beantragt zusammen mit den
Abteilungsleitern im Rahmen des Stellenplans Anstellungen und Kündigungen;
f) hat die Oberaufsicht über die Lehrlinge;
g) nimmt an Sitzungen des Gemeinderates
teil und führt dessen Beschlüsse aus;
h) trägt die Verantwortung für die
Vorbereitung sämtlicher Geschäfte des Gemeinderates.
Gemäss Dienst- und Gehaltsordnung der
Gemeinde B.___ (DGO) gelten für den «Gemeindeleiter» die Gehaltsklassen 8-12,
wobei die Gehaltsklasse 1 die tiefste und 12 die höchste Gehaltsklasse
darstellen. Der Beschwerdeführer hatte als Gemeindeleiter/Gemeindeverwalter/Leiter
Gemeindeverwaltung die höchste Position innerhalb der Gemeindeverwaltung inne,
weshalb es sich dabei zweifellos um eine Kaderposition handelt und das
Schutzbedürfnis an seinen Personendaten geringer zu beurteilen ist als
dasjenige eines beliebigen Dritten. Zwar mag das öffentliche Interesse an
Personendaten eines Kadermitglieds auf Gemeindeebene nicht gleich gross sein,
wie für ein solches auf kantonaler Ebene, geschweige denn auf Bundesebene.
Trotzdem ist nachvollziehbar, dass zumindest für die Steuerzahler der Gemeinde B.___
ein erhöhtes Interesse am Einblick in die Aufhebungsvereinbarung besteht,
insbesondere in Bezug auf die Frage der Bezahlung einer Abgangsentschädigung.
Es liegt im öffentlichen Interesse zu
wissen, wie die Behörde im Einzelfall gehandelt hat und wie Steuergelder
eingesetzt werden. Schliesslich dient der Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip
auch der Korruptionsbekämpfung (vgl. Bundesamt für Justiz, a.a.O.). Wie die Datenschutzbeauftragte
richtig ausgeführt hat, besteht nicht nur ein grosses Interesse zu erfahren,
wie Steuergelder ausgegeben werden, sondern auch daran, sich vergewissern zu
können, dass im konkreten Fall die Grundsätze der Rechtmässigkeit und der
Verhältnismässigkeit eingehalten wurden und keine unzulässige
Abgangsentschädigung zugesprochen wurde, zumal sich die Gemeinde gemäss
Medienberichten in einer finanziell angespannten Lage befindet. Somit ist
festzuhalten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Herausgabe der
Aufhebungsvereinbarung besteht.
5.2
Das private Interesse des
Beschwerdeführers an der Geheimhaltung der Aufhebungsvereinbarung ist gemäss
diesem insoweit schützenswert, als bei Bekanntgabe der Abgangsentschädigung ein
falsches Bild vermittelt und der Beschwerdeführer in einem schlechten Licht erscheinen
könnte. Er argumentiert zwar korrekt, dass die Überlegungen und Verhandlungen rund
um die Abgangsentschädigung bei der Bekanntgabe der Aufhebungsvereinbarung nicht
ersichtlich sind. Jedoch ist zumindest erkennbar, dass der Beschwerdeführer
eine immaterielle Unbill erlitten haben muss, wird doch die Entschädigung «im Sinne
einer Genugtuungszahlung» geleistet. Zwar ist tatsächlich ein gewisser Unmut
seitens der Einwohner der Gemeinde B.___ gegenüber dem Beschwerdeführer nicht
auszuschliessen. Jedoch ist nicht erkennbar, dass das persönliche und
berufliche Ansehen des Beschwerdeführers derart beeinträchtigt würde, dass eine
Veröffentlichung der Aufhebungsvereinbarung diesem nicht zuzumuten wäre. Der
Beschwerdeführer wohnt auch nicht mehr in der Gemeinde B.___, weshalb nicht mit
Konfrontationen gegenüber seiner Person zu rechnen ist. Zudem ist in Anbetracht
seines Alters die Gefahr der Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens
als gering einzuschätzen. Viel wahrscheinlicher ist, dass sich nicht der
Beschwerdeführer sondern die Gemeinde allfällige Kritik an der
Abgangsentschädigung bzw. deren Höhe wird anhören müssen. Dies betrifft in
erster Linie die Gemeinde und nicht den Beschwerdeführer.
5.3
Insgesamt überwiegt das öffentliche
Interesse an der Transparenz gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers
an der Geheimhaltung der Aufhebungsvereinbarung. Diesbezüglich ist erneut zu
betonen, dass sich der Beschwerdeführer in einer Führungsposition befand. Als Kaderangestellter
kann er sich mit Blick auf seine öffentlichen Aufgaben nicht im selben Mass auf
seine informationelle Selbstbestimmung berufen, wie nachgeordnete
Verwaltungsangestellte oder private Dritte. Er muss sich – je nach Gewicht
der öffentlichen Interessen an einer Herausgabe der Daten – unter Umständen
auch die Bekanntgabe schützenswerter Personendaten gefallen lassen. Zwar muss
durch die Herausgabe der Unterlagen damit gerechnet werden, dass die darin
erwähnten Personen einer gewissen öffentlichen Kritik ausgesetzt werden und gar
in ihrem beruflichen Ansehen und Fortkommen geschädigt werden könnten. Dies ist
jedoch hinzunehmen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, würde die Bejahung
eines überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung in einem solchen Fall einer
systematischen Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten gleichkommen, die
Missstände staatlicher Dienste ans Licht zu bringen, wenn sich diese Dokumente
auf bestimmte Personen beziehen würden. Das Prinzip der Transparenz zielt
gerade darauf ab, allfällige Missstände in der Verwaltung aufzudecken (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.3).
Entsprechend überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Herausgabe
der Aufhebungsvereinbarung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an
deren Geheimhaltung.
5.4
Abschliessend ist der Vorinstanz und
der Empfehlung der Datenschutzbeauftragten zuzustimmen, wonach die Wohnadresse
und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu schwärzen sind. Die Bekanntgabe
dieser Informationen ist nicht im öffentlichen Interesse und leistet keinen
Beitrag im Sinne der Transparenz des Einsatzes von Steuergeldern. Allgemein ist
an dieser Stelle anzumerken, dass dies ebenso für weitere Personendaten gelten
kann, soweit solche Informationen für das Abfassen von Austrittsvereinbarungen unabdingbar
wären (zu denken ist unter Umständen an den Hinweis in einer Vorbemerkung, dass
eine schwere Erkrankung zu einer unverschuldeten Auflösung des
Dienstverhältnisses geführt hat. Hier wäre ein Anspruch auf Schwärzung ebenso
zu prüfen).
6.
Vollständigkeitshalber ist
festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die angefochtene
Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet worden sei, nicht gehört werden kann.
Die Gemeinde B.___ stützt sich in ihrer Verfügung explizit auf die Empfehlung
der Datenschutzbeauftragten vom 24. September 2024, welche der Verfügung
auch beigelegt wurde. Darin wurde eine ausführliche Interessenabwägung
vorgenommen und nachvollziehbar begründet, weshalb das öffentliche Interesse das
private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann