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Entscheid

VWBES.2024.362

Herausgabegesuch

2. April 2025Deutsch18 min

durch. Da A.___ der Herausgabe der Aufhebungsvereinba­rung zwischen der Gemeinde

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia von

Wartburg,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Herausgabegesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 4. September

2023 wandte sich C.___ an die Gemeinde B.___ und verlangte Auskunft darüber,

welche Mitarbeitenden von den Personaldossiers 1-3 betroffen seien, welche an

den Gemeinderatssitzungen vom 8. August 2023 und 5. September 2023

unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt worden sind. Sollten die

Personaldossiers Kadermitarbeitende der Gemeinde B.___ betreffen, verlangte er

Zugang zu den vollständigen Unterlagen. Sollte eines der Dossiers eine

bestimmte Person ohne Kaderfunktion betreffen, verlangte er Auskunft darüber,

zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei und wer die

Kosten tragen würde.

2. Mit Schreiben vom 8. November

2023 antwortete die Gemeinde B.___ in Bezug auf Personaldossier 2, dass dieses

den höchsten Kaderangestellten der Gemeinde, den Gemeindeverwalter A.___,

betreffe. Dieser werde per 1. Februar 2024 vorzeitig in Pension gehen. Im

Übrigen verweigerte die Gemeinde den Zugang zu den Dokumenten unter Berufung

auf eine Stillschweigevereinbarung.

3. Mit Schreiben vom 12. November

2023 stellte C.___ bei der Beauftragten für Information und Datenschutz

(nachfolgend: Datenschutzbeauftragte) einen Antrag auf Schlichtung in Bezug auf

die in seinem Zugangsgesuch vom 4. September 2023 verlangten Informationen

und Dokumente, die er noch nicht erhalten habe.

4. Am 5. März 2024 führte die

Datenschutzbeauftragte in Anwesenheit der Parteien eine Schlichtungsverhandlung

durch. Da A.___ der Herausgabe der Aufhebungsvereinba­rung zwischen der Gemeinde

B.___ und A.___ vom 9. bzw. 12. Juli 2023 (nachfolgend:

Aufhebungsvereinbarung) nicht zustimmte, erliess die Datenschutzbeauftragte in

diesem Punkt am 24. September 2024 eine Empfehlung nach § 36 Abs. 1

des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) zuhanden der

Gemeinde B.___. Darin empfahl sie der Gemeinde, unter Schwärzung des

Geburtsdatums von A.___ und des Ortes, an welchem dieser die Vereinbarung

unterschrieben hat, Zugang zur Aufhebungsvereinbarung zu gewähren.

5. Die Gemeinde B.___ leistete der

Empfehlung der Datenschutzbeauftragten Folge und verfügte am 23. Oktober

2024 den Zugang zur Aufhebungsvereinbarung mit A.___.

6. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Claudia von

Wartburg, mit Beschwerde vom 4. November 2024 und ergänzender

Beschwerdebegründung vom 26. November 2024 an das Verwaltungsgericht und

beantragte Folgendes:

1. Es sei die Verfügung vom

23. Oktober 2024 aufzuheben und es sei festzuhalten, dass kein

Herausgabeanspruch bestehe.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter o/e Kostenfolge.

7. Mit Schreiben vom

17. Dezember 2024 verzichtete die Gemeinde B.___ (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) vorerst auf eine Stellungnahme und verwies auf die

Empfehlung der Datenschutzbeauftragten vom 24. September 2024 sowie ihre

Verfügung vom 23. Oktober 2024.

8. Mit Stellungnahme vom 9. Januar

2025 ersuchte C.___ um Erläuterung seiner Rolle im vorliegenden Verfahren. Mit

Eingabe vom 31. Januar 2025 verzichtete er auf die Teilnahme am

Beschwerdeverfahren.

9. Mit Schreiben vom 19. Februar

2025 reichte Advokatin Claudia von Wartburg ihre Kostennote ein.

10. Mit ergänzender Stellungnahme vom

18. Februar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Schlussbemerkungen

ein.

11. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des

Informations- und Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 11 Abs. 3 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) und § 12 Abs. 1 InfoDG hat jede

Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Würde der Zugang einen

besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines

schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2). Gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,

aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private

oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a) oder der Zugang

Informationen vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und

unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b).

Laut § 14 InfoDG richtet sich der Zugang

zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, nach den

Bestimmungen dieses Gesetzes über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21-23)

und über die Rechte der betroffenen Person (§ 26-30) sowie nach der

Spezialgesetzgebung.

Gemäss § 21 Abs. 1 InfoDG dürfen

Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15 InfoDG besteht.

Gemäss § 15 Abs. 1 InfoDG dürfen

Behörden Personendaten bearbeiten, wenn es in einem Gesetz oder in einer

Verordnung vorgesehen ist (lit. a), wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz

oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen (lit. b), wenn und

soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat (lit.

c) oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (lit. d).

Der Begriff des Bearbeitens umfasst aus datenschutzrechtlicher Sicht auch die

Bekanntgabe, d.h. das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen von

Personendaten (vgl. BGE 142 II 340 E. 4.2 S. 347).

Gemäss § 23 InfoDG wird das Bekanntgeben

von Personendaten verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit

ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen

entgegenstehen.

Somit sind die Voraussetzungen zur

Verweigerung der Bekanntgabe von Personendaten dieselben wie die in § 13 Abs. 1 lit. a InfoDG aufgeführten Voraussetzungen, welche eine Ausnahme zum

Öffentlichkeitsgrundsatz zulassen. Der Zugang zu öffentlichen Dokumenten wird

also eingeschränkt, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige

öffentliche Interessen entgegenstehen.

2.2

Als schützenswerte private

Interessen zählt § 5 Abs. 1 InfoDG insbesondere die

Gewährleistung der Privatsphäre sowie des Berufs-, Geschäfts- und

Fabrikationsgeheimnisses auf. Wichtige öffentliche Interessen sind laut § 5 Abs. 2 InfoDG insbesondere die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie der

freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden. Besonders schützenswerte

Personendaten sind Angaben über die religiösen, weltanschaulichen, politischen

oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, die

Intimsphäre, die rassische und ethnische Herkunft, über Massnahmen der sozialen

Hilfe sowie über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und

Sanktionen (§ 6 Abs. 3 InfoDG).

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

dass die Parteien in der Aufhebungsvereinbarung über den Inhalt sowie die

Hintergründe und Umstände, die dazu geführt haben, Stillschweigen vereinbart

hätten. Die Beschwerdegegnerin verletze mit ihrer Argumentation kantonales und

Bundesrecht, stelle den Sachverhalt falsch fest und missbrauche ihr Ermessen.

Mit einer Offenlegung werde § 13 lit. b InfoDG sowie das

Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt, weshalb eine

Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe und

den privaten Interessen an der Geheimhaltung vorzunehmen sei. Eine Bekanntgabe

der Aufhebungsvereinbarung würde entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

sehr wohl eine Beeinträchtigung des persönlichen Ansehens des Beschwerdeführers

darstellen, da die Aufhebungsvereinbarung nur einen Teil der gesamten

Spannungen innerhalb der Gemeinde ausmache, welche teilweise auch in den Medien

ausgetragen worden sei. All dies sei aus der Aufhebungsvereinbarung (und

insbesondere der darin enthaltenen Abgangsentschädigung bzw. die Gründe für

diese) nicht ersichtlich und würde ein falsches Bild vermitteln. Der

Beschwerdeführer sei im Falle der Offenlegung aufgrund der Tatsache, dass es

sich um eine sehr kleine Gemeinde handle, viel stärker dem Gerede der Einwohner

ausgesetzt als bspw. ein Bundesangestellter. Auch sei ein Gemeindeverwalter

nicht als Kadermitglied anzusehen bzw. mit einem ehemaligen Vorsteher eines

kantonalen Amtes zu vergleichen. Hierarchisch nachgeordnete

Verwaltungsangestellte – worunter der Gemeindeverwalter falle – müssten nicht

damit rechnen, dass alles, was sie tun, bekannt werde. Das private Interesse

des Beschwerdeführers sei, entgegen der Empfehlung der Datenschutzbeauftragten,

höher zu gewichten als das öffentliche Interesse. Daran könne auch der Umstand

nichts ändern, dass offenbar in der Gemeinde B.___ eine finanziell angespannte

Lage herrsche.

3.2

Die Beschwerdegegnerin begründete

ihre Verfügung vom 23. Oktober 2024 im Wesentlichen mit den Argumenten,

welche die Datenschutzbeauftragte in ihrer Empfehlung verwendete. Hiernach habe

der Gemeindeverwalter die höchste Position innerhalb der Gemeindeverwaltung

inne, weshalb der Beschwerdeführer als Kaderangestellter zu qualifizieren sei.

Es bestehe ein erhöhtes Interesse der Steuerzahlenden der Gemeinde am Zugang zu

der Aufhebungsvereinbarung, zumal die Informationen zu den finanziellen

Aspekten der Auflösung des Anstellungsverhältnisses in direktem Zusammenhang

mit dem Einsatz von Steuermitteln stünden. Dieses öffentliche Interesse werde

zusätzlich verstärkt durch die Tatsache, dass die Finanzlage in der Gemeinde B.___

angespannt sei und dieser Umstand auch medial Beachtung gefunden habe.

Demgegenüber bestehe ein privates Interesse des Beschwerdeführers an der

Geheimhaltung des Inhalts der Aufhebungsvereinbarung, da dieser bei Herausgabe

des amtlichen Dokuments gewisser Kritik ausgesetzt werden könnte. Jedoch sei

nicht zu erwarten, dass durch die Bekanntgabe des Inhalts der

Aufhebungsvereinbarung sein persönliches oder berufliches Ansehen

beeinträchtigt würde. Insgesamt sei das öffentliche Interesse an der

Transparenz höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers

an der Geheimhaltung.

Zwischen den Parteien ist unbestritten,

dass es sich bei der Aufhebungsvereinbarung um ein amtliches Dokument i.S.v.

§ 4 InfoDG handelt.

4.1

Mit der Einführung des Informations-

und Datenschutzgesetzes hat der Kanton Solothurn einen Paradigmenwechsel vom

Prinzip der «Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt» zum

«Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt» vorgenommen. Zweck des Gesetzes

ist die Förderung der Öffentlichkeit der Verwaltung wie auch die Wahrung

schützenswerter privater und wichtiger öffentlicher Interessen. Die

Entscheidungsprozesse der Behörden sollten für die Bevölkerung transparenter

werden. Damit solle Vertrauen in den Staat und seine Behörden geschaffen

werden, wodurch die Akzeptanz für behördliches Handeln erhöht und die Umsetzung

politischer Massnahmen begünstigt werden könnten. Es solle prinzipiell jeder

Person ein subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen

Dokumenten gewährt werden. Ein besonderes Rechtsschutz- bzw. Herausgabe­interesse

muss grundsätzlich nicht nachgewiesen werden (SOG 2020 Nr. 6 E. 5.3; Urteil

VWBES.2022.351 E. 7.1 des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2023; vgl.

Botschaft und Entwurf zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz vom

22.

August 2000, RRB Nr. 1653 S. 3 ff.). Auf Bundesebene wird zur

Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips ausgeführt, es liege im öffentlichen

Interesse zu wissen, wie die Behörde im Einzelfall gehandelt habe und wie

Steuergelder eingesetzt würden. Schliesslich diene der Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip

auch der Korruptions- und Betrugsbekämpfung (vgl. Bundesamt für Justiz,

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Umsetzung des

Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwal­tung: Häufig gestellte Fragen,

Bern, 7. August 2013, Ziff. 3.1.3, abrufbar unter

zuletzt abgerufen am 28. März 2025).

Entsprechend muss vorliegend kein Rechtsschutz-

oder Herausgabeinteresse nach­gewiesen werden, sondern es ist einzig zu prüfen,

ob dem Herausgabegesuch schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

Entsprechend ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, indem die Interessen des

Beschwerdeführers und das öffentliche Interesse an der Herausgabe

(Öffentlichkeitsprinzip) einander gegenüberzustellen sind.

Weiter ist festzuhalten, dass der vom

Beschwerdeführer vorgebrachte § 13 Abs. 1 lit. b InfoDG der

Herausgabe nicht entgegensteht. Einer Geheimhaltungsklausel steht die

Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsprinzips als zwingendes öffentliches Recht

entgegen. Es steht nicht in der freien Disposition der (Vertrags-) Parteien, da

damit jegliches öffentliche Handeln bzw. abgeschlossene Vereinbarungen mit

entsprechender Klausel nicht mehr zugänglich wären (SOG 2020 Nr. 6). Ohnehin

betrifft § 13 Abs. 1 lit. b InfoDG Zuschriften eines Privaten an

eine Behörde, welche eine öffentliche Aufgabe betreffen, die ohne jede

rechtliche Verpflichtung gemacht werden und für deren Inhalt dem Absender

Geheimhaltung zugesichert worden ist (RRB Nr. 1653 vom 22. August 2000, S. 18),

weshalb die vorliegende Konstellation nicht darunter zu subsumieren ist.

4.2

Abzuwägen sind die sich

gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind laut

dem Bundesgericht etwa die Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die

Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses

der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer Interessen, die Natur der Beziehung

zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der

fraglichen Thematik (BGE 142 II 324 E. 3.3 S. 335).

Bei der Ermittlung der Intensität des

Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte sind insbeson­dere die zu erwartenden

Konsequenzen der Zugänglichmachung zu berücksichtigen (Reto Ammann/Renate Lang,

Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutz, in: Nicolas Passadelis/David

Rosenthal/Hanspeter Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, Basel 2015, Rz. 25.89).

Eine wahrscheinliche Beeinträchtigung des beruflichen und persönlichen Ansehens

und des beruflichen Werdegangs ist von besonderer Bedeutung (Urteil des

Bundesgerichts 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.3). Nach dem

Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten

Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments

wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme

Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. Im Rahmen der vorzunehmenden

Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Inte­resse an der Bekanntmachung

und dem Schutz der Privatsphäre bzw. informationellen Selbstbestimmung jener

Person, deren Daten im Dokument enthalten sind, präzisierte es diesen Ansatz

dahingehend, als die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen muss. Mithin hat die aufgrund der

Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit

Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch

nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der

vollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde (BGE 142 II 324 E. 3.4 S. 336 mit

Hinweisen auf BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215 und Urteil des Bundesgerichts

1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.3).

Die Gefahr einer Verletzung der

Privatsphäre hängt nicht bloss davon ab, ob besonders schützenswerte Daten bzw.

Persönlichkeitsprofile bekannt gegeben werden sollen; mitunter kann auch das

Zugänglichmachen von «gewöhnlichen» Personendaten für die betroffene Person

schwerwiegende Konsequenzen haben, weshalb die Umstände im konkreten Einzelfall

zu würdigen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis

grösser ist, wenn es sich bei der Person, deren Daten zugänglich gemacht werden

sollen, um einen privaten Dritten handelt, als wenn die in Frage stehende

Person eine des öffentlichen Lebens ist (BGE 142 II 340 E. 4.4 S. 348, BGE 137 I 16 E. 205 S. 22).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt Verwaltungsangestellte

in höheren Führungs­positionen den Personen des öffentlichen Lebens gleich,

indem es unterscheidet zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw.

Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch

nachgeordneten Verwaltungsangestellten und pri­vaten Dritten.

Verwaltungsangestellte könnten sich mit Blick auf die öffentlichen Aufgaben,

welche sie erfüllten oder an deren Erfüllung sie mitwirkten, grundsätzlich

nicht im selben Mass auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen

wie private Dritte; ihren, dem Zugang entgegenstehenden privaten Interessen

komme grundsätzlich weniger Gewicht bei, als wenn die Personendaten privater

Dritter in Frage stünden. Es sei zu unterscheiden: Verwaltungsangestellte in

höheren Führungsfunktionen müssten sich – je nach Gewicht der öffentlichen

Interessen an einer Bekanntgabe der Daten – unter Umständen die Bekanntgabe

schützenswerter Personendaten gefallen lassen. Dagegen hätten hierarchisch

nachgeordnete Verwaltungsangestellte grundsätzlich damit zu rechnen, dass

bekannt werde, wer ein bestimmtes Dokument verfasst habe oder für ein

bestimmtes Geschäft zuständig gewesen sei; die betreffenden Personendaten wären

grundsätzlich und gestützt auf dieselben Überlegungen bzw. dieselbe

Interessenabwägung auch nicht zu anonymisieren (vgl. Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1,

A- 6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2 je mit Hinweisen).

Bezüglich der Herausgabe eines amtlichen

Untersuchungsberichts zu einem Aufnahmezentrum für Asylbewerber hielt das

Bundesgericht fest, das öffentliche Interesse an den Schlussfolgerungen eines

Berichts über die Tätigkeit einer öffentlichen Einrichtung müsse Vorrang vor

den privaten Interessen der möglicherweise betroffenen Personen haben. Das

Prinzip der Transparenz ziele insbesondere darauf ab, die Missstände in der

Verwaltung sowie die Massnahmen des Staates zu deren Behebung ans Licht zu

bringen. Die Bejahung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der

Geheimhaltung in einem solchen Fall käme einer systematischen Verweigerung des

Zugangs zu Dokumenten gleich, die Missstände staatlicher Dienste ans Licht

bringen würden, wenn sich diese Dokumente auf bestimmte Personen bezögen. Es

bestehe ein offensichtliches öffentliches Interesse daran, dass ein Bericht

zugänglich sei, der bestimmte Missstände in der Verwaltung eines vom Staat

verwalteten Zentrums aufzeige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2017 vom

29.

Mai 2018, E. 3.3).

5.1

Der Beschwerdeführer war der Gemeindeverwalter

der Gemeinde B.___. In der Gemeindeordnung wird diese Position als «Leiterin

oder Leiter Gemeindeverwaltung» bezeichnet (§ 43 Gemeindeordnung der

Gemeinde B.___ [nachfolgend: GO B.___]). § 43 GO B.___ präzisiert sodann,

dass der «Leiter der Verwaltung» der operative Leiter der Gemeindeverwaltung ist

und folgende Aufgaben hat: Er

a) ist verantwortlich für die operative

Leitung der Gemeindeverwaltung;

b) trifft sämtliche Führungsmassnahmen, um

einen wirtschaftlichen Betrieb zu gewähren. Insbesondere instruiert er die

Abteilungsleiter und erarbeitet mit ihnen Zielvorgaben;

c) koordiniert Arbeiten und den

Personaleinsatz bei abteilungsübergreifenden Aufgaben;

d) vertritt die Verwaltung nach aussen;

e) beantragt zusammen mit den

Abteilungsleitern im Rahmen des Stellenplans Anstellungen und Kündigungen;

f) hat die Oberaufsicht über die Lehrlinge;

g) nimmt an Sitzungen des Gemeinderates

teil und führt dessen Beschlüsse aus;

h) trägt die Verantwortung für die

Vorbereitung sämtlicher Geschäfte des Gemeinderates.

Gemäss Dienst- und Gehaltsordnung der

Gemeinde B.___ (DGO) gelten für den «Gemeindeleiter» die Gehaltsklassen 8-12,

wobei die Gehaltsklasse 1 die tiefste und 12 die höchste Gehaltsklasse

darstellen. Der Beschwerdeführer hatte als Gemeinde­leiter/Gemeindeverwalter/Leiter

Gemeindeverwaltung die höchste Position innerhalb der Gemeindeverwaltung inne,

weshalb es sich dabei zweifellos um eine Kaderposition handelt und das

Schutzbedürfnis an seinen Personendaten geringer zu beurteilen ist als

dasjenige eines beliebigen Dritten. Zwar mag das öffentliche Interesse an

Personendaten eines Kadermitglieds auf Gemeindeebene nicht gleich gross sein,

wie für ein solches auf kantonaler Ebene, geschweige denn auf Bundesebene.

Trotzdem ist nachvollziehbar, dass zumindest für die Steuerzahler der Gemeinde B.___

ein erhöhtes Interesse am Einblick in die Aufhebungsvereinbarung besteht,

insbesondere in Bezug auf die Frage der Bezahlung einer Abgangsentschädigung.

Es liegt im öffentlichen Interesse zu

wissen, wie die Behörde im Einzelfall gehandelt hat und wie Steuergelder

eingesetzt werden. Schliesslich dient der Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip

auch der Korruptionsbekämpfung (vgl. Bundesamt für Justiz, a.a.O.). Wie die Datenschutzbeauftragte

richtig ausgeführt hat, besteht nicht nur ein grosses Interesse zu erfahren,

wie Steuergelder ausgegeben werden, sondern auch daran, sich vergewissern zu

können, dass im konkreten Fall die Grundsätze der Rechtmässigkeit und der

Verhältnismässigkeit eingehalten wurden und keine unzulässige

Abgangsentschädigung zugesprochen wurde, zumal sich die Gemeinde gemäss

Medienberichten in einer finanziell angespannten Lage befindet. Somit ist

festzuhalten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Herausgabe der

Aufhebungsvereinbarung besteht.

5.2

Das private Interesse des

Beschwerdeführers an der Geheimhaltung der Aufhebungsvereinbarung ist gemäss

diesem insoweit schützenswert, als bei Bekanntgabe der Abgangsentschädigung ein

falsches Bild vermittelt und der Beschwerdeführer in einem schlechten Licht erscheinen

könnte. Er argumentiert zwar korrekt, dass die Überlegungen und Verhandlungen rund

um die Abgangsentschädigung bei der Bekanntgabe der Aufhebungsvereinbarung nicht

ersichtlich sind. Jedoch ist zumindest erkennbar, dass der Beschwerdeführer

eine immaterielle Unbill erlitten haben muss, wird doch die Entschädigung «im Sinne

einer Genugtuungszahlung» geleistet. Zwar ist tatsächlich ein gewisser Unmut

seitens der Einwohner der Gemeinde B.___ gegenüber dem Beschwerdeführer nicht

auszuschliessen. Jedoch ist nicht erkennbar, dass das persönliche und

berufliche Ansehen des Beschwerdeführers derart beeinträchtigt würde, dass eine

Veröffentlichung der Aufhebungsvereinbarung diesem nicht zuzumuten wäre. Der

Beschwerdeführer wohnt auch nicht mehr in der Gemeinde B.___, weshalb nicht mit

Konfrontationen gegenüber seiner Person zu rechnen ist. Zudem ist in Anbetracht

seines Alters die Gefahr der Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens

als gering einzuschätzen. Viel wahrscheinlicher ist, dass sich nicht der

Beschwerdeführer sondern die Gemeinde allfällige Kritik an der

Abgangsentschädigung bzw. deren Höhe wird anhören müssen. Dies betrifft in

erster Linie die Gemeinde und nicht den Beschwerdeführer.

5.3

Insgesamt überwiegt das öffentliche

Interesse an der Transparenz gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers

an der Geheimhaltung der Aufhebungs­vereinbarung. Diesbezüglich ist erneut zu

betonen, dass sich der Beschwerdeführer in einer Führungsposition befand. Als Kaderangestellter

kann er sich mit Blick auf seine öffentlichen Aufgaben nicht im selben Mass auf

seine informationelle Selbstbestimmung berufen, wie nachgeordnete

Verwaltungsangestellte oder private Dritte. Er muss sich – je nach Gewicht

der öffentlichen Interessen an einer Herausgabe der Daten – unter Umständen

auch die Bekanntgabe schützenswerter Personendaten gefallen lassen. Zwar muss

durch die Herausgabe der Unterlagen damit gerechnet werden, dass die darin

erwähnten Personen einer gewissen öffentlichen Kritik ausgesetzt werden und gar

in ihrem beruflichen Ansehen und Fortkommen geschädigt werden könnten. Dies ist

jedoch hinzunehmen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, würde die Bejahung

eines überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung in einem solchen Fall einer

systematischen Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten gleichkommen, die

Missstände staatlicher Dienste ans Licht zu bringen, wenn sich diese Dokumente

auf bestimmte Personen beziehen würden. Das Prinzip der Transparenz zielt

gerade darauf ab, allfällige Missstände in der Verwaltung aufzudecken (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.3).

Entsprechend überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Herausgabe

der Aufhebungsvereinbarung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an

deren Geheimhaltung.

5.4

Abschliessend ist der Vorinstanz und

der Empfehlung der Datenschutzbeauftragten zuzustimmen, wonach die Wohnadresse

und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu schwärzen sind. Die Bekanntgabe

dieser Informationen ist nicht im öffentlichen Interesse und leistet keinen

Beitrag im Sinne der Transparenz des Einsatzes von Steuergeldern. Allgemein ist

an dieser Stelle anzumerken, dass dies ebenso für weitere Personendaten gelten

kann, soweit solche Informationen für das Abfassen von Austrittsvereinbarungen unabdingbar

wären (zu denken ist unter Umständen an den Hinweis in einer Vorbemerkung, dass

eine schwere Erkrankung zu einer unver­schuldeten Auflösung des

Dienstverhältnisses geführt hat. Hier wäre ein Anspruch auf Schwärzung ebenso

zu prüfen).

6.

Vollständigkeitshalber ist

festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die angefochtene

Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet worden sei, nicht gehört werden kann.

Die Gemeinde B.___ stützt sich in ihrer Verfügung explizit auf die Empfehlung

der Datenschutzbeauftragten vom 24. September 2024, welche der Verfügung

auch beigelegt wurde. Darin wurde eine ausführliche Interessenabwägung

vorgenommen und nachvollziehbar begründet, weshalb das öffentliche Interesse das

private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann