Lexipedia

Entscheid

VWBES.2024.365

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

5. Mai 2025Deutsch30 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander

Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,

vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) wurde am [...] 1972 in [...], Serbien, geboren und ist

serbischer Staatsangehöriger. Am 18. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein

und heiratete gleichentags die Schweizer Bürgerin B.___, geb. [...] 1970.

Daraufhin wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde in der Folge jeweils um ein Jahr

verlängert.

2. Die Ehegatten leben seit dem 24.

Februar 2020 getrennt. Das Ehescheidungsverfahren sei inzwischen eingeleitet

worden.

3. Nach zweimaliger Gewährung des

rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern

am 22. Oktober 2024 folgende Verfügung:

1. Die im Rahmen des Familiennachzugs

erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Auflösung der

Ehegemeinschaft nicht verlängert.

2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50

AIG noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis am 15. Januar 2025 zu verlassen. A.___ ist zur

Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des

Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.

4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der

Einwohnergemeinde [...] [recte: [...]] abzumelden und sich die Ausreise mittels

Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen

zu lassen.

4. Dagegen liess der, durch Rechtsanwalt

Alexander Kunz, vertretene Beschwerdeführer am 4. November 2024

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes des

Kantons Solothurn vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben.

2. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers sei zu verlängern und es sei von der Wegweisung aus der

Schweiz abzusehen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als

unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Der Beschwerde gegen die Verfügung

vom 22. Oktober 2024 wurde am 5. November 2024 die aufschiebende Wirkung

erteilt.

6. Die ergänzende Begründung der

Beschwerde ging am 20. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht ein.

7. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wurde am 4. Februar 2025 eingereicht.

8. In seiner Vernehmlassung vom 10.

Februar 2025 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung

unter Kostenfolge.

9. Am 4. März 2025 liess sich der Beschwerdeführer

erneut in der Angelegenheit vernehmen.

10. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021 E.

6.2).

3.1 Im vorliegenden Fall ist zu

beurteilen, ob das Migrationsamt dem Beschwerdeführer zu Recht die

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und ihn weggewiesen hat.

3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

3.3 Aufgrund der Trennung des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am 24. Februar 2020 hat der

Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG.

4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch der Ehegatten

und Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.

42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die

beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und

erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen

Bewilligungsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2022 E.

4.1).

4.2 Es ist unbestritten, dass die

Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit B.___ länger als drei Jahre gedauert

hat, so dass die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs 1 lit. a AIG erfüllt ist. Eine

Edition der Ehescheidungsakten erübrigt sich, weshalb der diesbezügliche Antrag

abzuweisen ist. Es stellt sich sodann die Frage, ob eine erfolgreiche

Integration vorliegt.

4.3 Bei der Beurteilung der Integration

berücksichtigt die zuständige Behörde die Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit.

b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder

am Erwerb von Bildung (lit. d) (Art. 58a Abs. 1 AIG).

4.4 Nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn

die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen

missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Im Rahmen der objektiven

Rechtsordnung gilt es grundsätzlich einen einwandfreien Leumund gemäss

Strafregister vorzuweisen. Sind jedoch strafrechtliche Verurteilungen

vorhanden, ist jeweils die Deliktsart, die Schwere des Verschuldens und das

Strafmass zu berücksichtigen (Stefanie Kurt in: Martina Caroni / Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, Bern 2024, Art. 58a AIG N 6). Unter

den Begriff der Ordnungsvorstellungen fallen auch die Beachtung behördlicher

Verfügungen, die Kooperation mit den Behörden und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher

oder privater Verpflichtungen. Dazu gehören etwa das Ausbleiben von

Betreibungen oder Steuerschulden (Stefanie Kurt, a.a.O., N 7). Nach der

Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine

Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile des

Bundesgerichts 2C_884/2022 E. 5.2; 2C_145/2022 E. 6.3; 2C_847/2021 E. 3.2.2).

4.5 Zum Integrationskriterium der

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führte das Migrationsamt

insbesondere aus, dass die teils widersprüchlichen Aussagen des

Beschwerdeführers in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit den Schluss zulassen

würden, dass der Beschwerdeführer womöglich ohne Einhaltung der gesetzlichen

Bestimmungen erwerbstätig gewesen sein könnte. Unabhängig davon habe der

Beschwerdeführer mehrfach gegen gesetzliche Vorschriften verstossen. Auch

seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen sei der Beschwerdeführer nicht

nachgekommen und er sei hoch verschuldet. Sanierungsbemühungen seien keine

ausfindig zu machen.

4.6.1 Zur Erwerbstätigkeit ohne

Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen führte der Beschwerdeführer

zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass er über einen längeren Zeitraum

temporär bei der C.___ GmbH beschäftigt gewesen sei. Währenddessen sei die

Abrechnung über verschiedene Personalbüros erfolgt. Während der unbefristeten

Anstellung ab November 2023 sei die Abrechnung direkt durch die GmbH erfolgt.

4.6.2 Zu den strafrechtlichen

Verurteilungen liess sich der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt

vernehmen: Im Strafregisterauszug vom 22. Juli 2024 seien zwei rechtskräftige

Verurteilungen aufgeführt, wobei beide Verstösse gegen das

Strassenverkehrsgesetz betreffen würden, welche jeweils mit Geldstrafe und

Busse geahndet worden seien. Es würden keine schwerwiegenden Straftaten

vorliegen. Seitdem sei der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in

Erscheinung getreten, es habe nur noch Bussen wegen Bagatellen gegeben.

4.6.3 Zur groben Missachtung der

geltenden Meldevorschriften liess der Beschwerdeführer insbesondere ausführen,

dass er Opfer einer Täuschung eines Mieters geworden sei im Rahmen eines

Untermietverhältnisses. In der Folge habe der Vermieter die Türschlösser

ausgetauscht, sodass der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr zur Wohnung gehabt

habe und vorübergehend obdachlos gewesen und bei Bekannten untergekommen sei.

In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer nirgends anmelden können. Später

sei er an den [...]weg [...] in [...] gezogen und habe sich bei der Gemeinde

angemeldet. Warum er angeblich nur provisorisch angemeldet gewesen sein solle,

sei ihm nicht bekannt. Diese Wohnung habe er dann verloren, woraufhin er

versucht habe, sich am [...]weg [...] in [...] anzumelden. Dies sei jedoch von

der Gemeinde [...] verweigert worden, da er keine Bewilligung für die

Untermiete habe vorlegen können. Nach Erhalt der Bewilligung für die Untermiete

habe die Gemeinde [...] den Beschwerdeführer rückwirkend per 29. August 2024

angemeldet.

4.6.4 Weiter führte der Beschwerdeführer

aus, dass er keine steuerrechtlichen Verpflichtungen verletzt habe. Er

unterliege der Quellensteuer, welche direkt von seinem monatlichen Einkommen

abgezogen und vom Arbeitgeber an das Steueramt abgeführt werden müsse. Den dem

Migrationsamt eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2024 sei zu entnehmen,

dass die Quellensteuer nicht in Abzug gebracht worden sei.

4.6.5 Schliesslich liess sich der

Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Verschuldung im hohen Umfang ohne

Sanierungsbemühungen vernehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der

Beschwerdeführer trotz einer «provisorischen» Anmeldung in der [...] beim

Betreibungsamt als unbekannt abgemeldet gelte und allfällige Zustellversuche

deshalb scheitern sollten. Vielmehr deute dieser Umstand darauf hin, dass keine

neuen Betreibungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, sodass

Zustellversuche nicht erforderlich gewesen seien. Zudem sei festzuhalten, dass

die Verlustscheine, die gegen den Beschwerdeführer bestehen, ausschliesslich

aus den Jahren 2019 und 2020 stammten.

4.7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sind Arbeitnehmer, die nach dem

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)

versichert sind für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig.

Versichert nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung sind insbesondere die natürlichen Personen mit

Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) sowie die natürlichen Personen, die in der

Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Die

Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben

(Art. 3 Abs. 1 AHVG). Auch das Bundesgesetz über die Invalidenver­sicherung

(IVG, SR 831.20) stützt sich auf Art. 3 AHVG für die Beitragspflicht (Art. 2

IVG). Nebst sozialversicherungsrechtlichen Pflichten unterliegen Arbeitnehmer

ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen

Wohnsitz oder Aufenthalt haben für ihr Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).

4.7.2 Die Beitragspflichten nach den beispielhaft

genannten sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen

treffen auf den Beschwerdeführer zu, sofern er einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen war. Einer Aktennotiz über ein Telefonat zwischen Herr [...], C.___

GmbH und dem Migrationsamt vom 17. November 2023 ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer ein langjähriger und sehr guter Mitarbeiter der C.___ GmbH

sei. Im Rahmen des abschliessenden rechtlichen Gehörs informierte der

Beschwerdeführer das Migrationsamt am 12. September 2024, dass er seit November

2023 bei der Firma C.___ in [...], bei welcher er vorher bereits temporär

während einigen Monaten gearbeitet habe, arbeite. Dem individuellen Kontoauszug

des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 18.

Juli 2024 ist zu entnehmen, dass die C.___ GmbH, [...], lediglich im Jahr 2023

als Arbeitgeber vermerkt wurde. In den Jahren 2019 und 2020 wurden das

Stellenvermittlungsbüro «[...] ag» und im Jahr 2020 die «[...] AG [...]» als

Arbeitgeberinnen vermerkt. Auf Nachfrage bestätigten beide vorgenannten

Stellenvermittlungsfirmen, dass der Beschwerdeführer nicht über sie bei der C.___

GmbH beschäftigt gewesen sei (AS 286 und 294). Die in der Beschwerde behauptete

Abrechnung über verschiedene Personalbüros entspricht somit nicht den Tatsachen

und der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich auch keine gegenteiligen Beweise

vor. Die gemäss Stellungnahme vom 12. September 2024 geltend gemachte temporäre

Arbeit bei der C.___ GmbH wurde somit nicht bei der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn abgerechnet. Dasselbe gilt für die langjährige Arbeit des

Beschwerdeführers bei der C.___ GmbH (gemäss telefonischer Auskunft deren

Geschäftsführers vom 17. November 2023). Ohnehin ist anzumerken, dass die C.___

GmbH erst am 1. November 2023 ins Handelsregister eingetragen wurde,

weshalb fraglich ist, wie der Beschwerdeführer bereits Jahre lang bei dieser

Firma, welche als GmbH zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet ist,

beschäftigt sein konnte. Der Beschwerdeführer reichte zwar Lohnabrechnungen für

die Monate November 2023 bis August 2024 ein, seine jahrelange Beschäftigung

für die gleiche Firma in den Jahren zuvor, vermochte der Beschwerdeführer

jedoch nicht nachzuweisen, resp. dass gestützt darauf die Sozialversicherungsbeiträge

und Steuern geleistet wurden. Das Migrationsamt schloss zu Recht darauf, dass

der Einwand, wonach die C.___ GmbH über die Ausgleichskasse Baselland abrechne,

falsch gehe. Es hätte dem Beschwerdeführer offen gestanden Lohnabrechnungen und

andere Nachweise einzureichen, welche belegen, dass er erwerbstätig war und

dafür die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Abgaben geleistet

wurden. Der vom Migrationsamt gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer ohne

Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwerbstätig gewesen sein könnte,

erscheint aufgrund der abweichenden und widersprüchlichen Aussagen des

Beschwerdeführers nachvollziehbar. Daran vermögen auch die nachträglichen

Ausführungen zu einer angeblichen indirekten Arbeitstätigkeit des

Beschwerdeführers für die «[...]», [...], nichts zu ändern, zumal sie ohnehin unbelegt

sind. Es erscheint widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer im Januar 2023

ausführte, dass er ohne Arbeit und Einkommen gewesen sei (AS 159) (den

Arbeitsvertrag den er damals seit Kurzem hatte, war für die [...] GmbH, auf

welchen sich der Beschwerdeführer auch im Juni 2023 noch stützte [AS 214])

und im März 2025 plötzlich behauptet wird, der Beschwerdeführer sei für eine

namentlich nicht genannte Firma tätig gewesen.

4.8.1 Grundsätzlich wird in Bezug auf

die objektive Rechtsordnung ein einwandfreier Leumund gemäss

Strafregisterauszug verlangt. Allfällige Verurteilungen sind je nach Art des Delikts,

Schwere des Verschuldens und Strafmass zu berücksichtigen (SEM, Weisungen AIG,

Stand 1. April 2025, Ziff. 3.3.1.1). Nach der Rechtsprechung schliessen

geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (Urteil des Bundesgerichts

2C_884/2022 E. 5.4.1).

4.8.2 Den Akten sind diverse

strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Gemäss

Strafbefehl vom 1. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90

Tagessätzen und einer Busse von CHF 900.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 6.

Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen

Fahrausweis zu einer Busse von CHF 350.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 27.

August 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz und wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

verurteilt. Diesmal zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von

CHF 100.00. Wegen geringfügigen Diebstahls wurde der Beschwerdeführer mit

Strafbefehl vom 12. April 2022 zu einer Busse von CHF 450.00 verurteilt. Mit

Strafbefehl vom 14. November 2023 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen

mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt.

4.8.3 Den Strafbefehlen vom 1. Mai 2019

und 27. August 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem

Motorfahrzeuge lenkte, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen

und unter Betäubungsmitteleinfluss (Kokain) Fahrzeuge lenkte. Obschon der

Beschwerdeführer am 4. Juli 2019 ermahnt und über die Widerrufsgründe in

Kenntnis gesetzt wurde, erwirkte der Beschwerdeführer weitere Strafbefehle.

Selbst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs delinquierte der Beschwerdeführer

weiter. Bei dem mit Strafbefehl vom 27. August 2020 beurteilten Vergehen

handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt und die wiederholten Verurteilungen

zeugen von einer nicht hinzunehmenden Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers

gegenüber der hier geltenden Rechtsordnung. Dass die Verurteilungen betreffend

das Strassenverkehrsgesetz einige Jahre zurückliegen, bildet keinen Grund sie

nicht mehr zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer in der Folge durch

weitere Verurteilungen gezeigt hat, dass sich seine Einstellung gegenüber der

Rechtsordnung nicht grundsätzlich geändert hat. Es ist deshalb auch nicht davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft tadellos verhalten wird.

4.9.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 AIG müssen

sich Ausländerinnen und Ausländer bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde

anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei

der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere

Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen (Art. 15 AIG). Nach

Art. 15 Abs. 2 VZAE müssen sich Ausländerinnen und Ausländer bei einem Wechsel

der Gemeinde oder des Kantons spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen

Wohnort zuständigen Stelle anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der

für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden. Wer vorsätzlich oder

fahrlässig die An- oder Abmeldepflichten verletzt, wird mit Busse bestraft

(Art. 120 Abs. 1 AIG). Die Meldepflichten sind grundsätzlich als

Ordnungsvorschriften zu beurteilen, d.h. dass deren Verletzung die Erteilung

einer ausländischen Bewilligung nicht von vornherein ausschliesst (Tobias Grasdorf-Meyer

in: Martina Caroni / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und

Integrationsgesetz, Bern 2024, Art. 12 AIG N 3).

4.9.2 Nach Einreise des

Beschwerdeführers in die Schweiz lebte dieser mit seiner Ehefrau an der [...]strasse

[...] in [...], wo er auch gemeldet war. Im Oktober 2018 zogen die Ehegatten

nach [...], wo sie sich wiederum korrekt anmeldeten. Den Akten ist ein

Schreiben der Einwohnergemeinde [...] vom 8. November 2019 zu entnehmen,

gemäss welchem der Beschwerdeführer aus [...] weggezogen sei, ohne sich

abzumelden und eine neue Adresse bekanntzugeben. Da sich der Beschwerdeführer

innert Frist nicht meldete, erfolgte die Abmeldung per 17. Dezember 2019, da

auch die Ehefrau auf dieses Datum abgemeldet worden sei. Der Stellungnahme zur

Wohnsituation von B.___ vom 25. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass sie und

ihr Ehemann per 1. Februar 2020 an den [...]weg [...] in [...] gezogen und

vorher obdachlos gewesen seien. Die Wohnung am [...]weg [...] in [...] sei ab

20. März 2020 nicht mehr zugänglich gewesen. Die Anmeldung bei den

Einwohnerdiensten [...] wurde jedoch nicht vollzogen, da Unterlagen fehlten.

Gemäss Schreiben der Einwohnerdienste [...] vom 4. September 2020 war der

Aufenthalt des Beschwerdeführers ungeklärt und der Beschwerdeführer für die

Einwohnerdienste nicht erreichbar. Auch mit Hilfe der Polizei hätten die Wohn-

und Meldeverhältnisse nicht geklärt werden können. Mit Stellungnahme vom 16.

Januar 2023 informierte der Beschwerdeführer das Migrationsamt, dass er seit

dem Wegzug aus [...] in [...] wohnhaft sei, zunächst am [...]weg [...] und dann

am [...]weg [...]. In dieser Stellungnahme schrieb der Beschwerdeführer

ausserdem: «Das ich Fehler begangen habe ist mir klar weil ich mich nicht

gemeldet habe aber ich war ohne Einkommen und ohne Anmeldung.» Daraufhin wurde

der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, sich bei der Einwohnergemeinde

anzumelden. Am 14. Februar 2023 erfolgte eine provisorische Anmeldung in [...]

([...]weg [...]). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 11. Mai 2023 wurde der

Beschwerdeführer bereits auf das Fehlen eines Wohnsitzes aufmerksam gemacht. Am

14. Juni 2023 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, dass der

Beschwerdeführer Wohnsitz am [...]weg [...], [...], habe. Eine Bestätigung des

Migrationsamtes konnte dem Beschwerdeführer jedoch unter der angegebenen

Adresse im November 2023 nicht zugestellt werden. Das Betreibungsamt gab im Mai

2024 an, dass der Beschwerdeführer an keiner Adresse gemeldet sei und per 17.

Dezember 2019 nach unbekannt abgemeldet worden sei. Nach Auskunft der

Einwohnergemeinde [...] vom 30. Juli 2024 war der Beschwerdeführer immer

noch provisorisch angemeldet und eine definitive Anmeldung sei noch nicht

erfolgt. Im Rahmen des abschliessenden rechtlichen Gehörs vom 6. August 2024

wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Meldepflichten

offensichtlich nicht nachgekommen sei. Der Stellungnahme vom 12. September 2024

zufolge melde sich der Beschwerdeführer «aktuell» bei der Einwohnergemeinde [...],

[...]weg [...], an. Am 27. September 2024 informierte die Einwohnergemeinde [...]

das Migrationsamt, dass der Beschwerdeführer nicht in [...] angemeldet sei.

Wenig später teilte die Leiterin der Einwohnerdienste [...] mit, dass der

Beschwerdeführer zwar nicht in [...] angemeldet sei, sie jedoch wisse, dass er

in [...] wohne. Gemäss E-Mail vom 10. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer am

Vortag zur Anmeldung vorgesprochen und beabsichtige sich per 29. August 2024 in

[...] anzumelden, die Anmeldung habe jedoch nicht vollzogen werden können, da

noch diverse Unterlagen gefehlt hätten. Gemäss Mutationsmeldung vom 24.

Dezember 2024 zog der Beschwerdeführer am 29. August 2024 nach [...].

4.9.3 Obschon die provisorische

Anmeldung kein «offiziell anerkannter Status» ist, wie der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers zu Recht ausführte, lässt sich jedoch den Akten entnehmen,

dass es sich dabei um eine gängige «Zwischenform» der Anmeldung handelt. Gemäss

Aktennotiz vom 18. Dezember 2024 habe der Beschwerdeführer Unterlagen zwecks

Anmeldung bei der Einwohnergemeinde [...] abgegeben. Die Unterlagen seien

jedoch noch nicht vollständig gewesen, weswegen die provisorische Anmeldung

Gültigkeit behalte. Gestützt darauf ist zu schliessen, dass eine Gemeinde eine

provisorische Anmeldung vornimmt, wenn eine Anmeldung auf der Gemeinde zwar

erfolgt ist, die Unterlagen jedoch noch nicht vollständig sind.

4.9.4 Wie der Beschwerdeführer in seiner

Stellungnahme vom 16. Januar 2023 schrieb, war es «ein Fehler» sich nicht zu

melden und ohne Anmeldung zu sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 11. Mai

2023 wurde der Beschwerdeführer in seiner eigenen Einschätzung bestätigt und

bereits vor Gewährung des abschliessenden rechtlichen Gehörs am 6. August 2024

musste dem Beschwerdeführer eindeutig bewusst gewesen sein, dass er seinen

Meldepflichten nachzukommen hat. Zwischen 2019 (Wegzug aus [...]) und Dezember

2024 (definitive Anmeldung in [...]) war der Beschwerdeführer nie korrekt und

definitiv bei einer Einwohnergemeinde angemeldet, weshalb ihm während dieser

Zeit bspw. auch keine Betreibungen hatten zugestellt werden können. Der

Beschwerdeführer kam seinen Meldepflichten während mehrerer Jahre trotz

behördlicher Aufforderungen nicht nach. Dass der Beschwerdeführer nicht sehr

bewandert ist in Büroangelegenheiten mag sein. Dies rechtfertigt jedoch nicht

eine jahrelange Verletzung der Meldevorschriften, auch nachdem der

Beschwerdeführer mehrfach auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden war.

4.10.1 Die Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG kann

auch in der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen bestehen (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE).

Mutwilligkeit i.S.v. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die

betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und

ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Erforderlich ist ein von Absicht,

Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes

Verhalten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenhäufung ist entscheidend, ob

ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verpflichtungen

abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln (Urteil des Bundesgerichts

2C_884/2022 E. 5.3.1).

4.10.2 Der Beschwerdeführer ist im

Register des Betreibungsamtes mit Schulden im Umfang von CHF 38'465.35

verzeichnet. Dass sämtliche Verlustscheine aus den Jahren 2018 bis 2020 stammen,

könnte darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer seit 2020 keine weiteren

Schulden angehäuft hat, was durchaus positiv zu werten wäre, wäre da nicht die

Aktennotiz vom 3. Juli 2024 über ein Telefonat mit dem Betreibungsamt Region

Solothurn (AS 242). Gemäss dieser werden Betreibungsbegehren, die Schuldner mit

unbekanntem Aufenthaltsort resp. keiner gültigen Wohnadresse in der Schweiz

betreffen, direkt an die Gläubiger zurückgewiesen. Es werde auch nirgends

aufgeführt, ob neue Betreibungsbegehren eingegangen und zurückgewiesen worden

seien. Der Beschwerdeführer war zwischen Dezember 2019 und Dezember 2024 an

keiner Adresse gemeldet, weshalb ihm auch gar keine Betreibungsbegehren hätten

zugestellt werden können (vgl. AS 237). Die Angaben des Beschwerdeführers in

seiner Eingabe vom 4. Februar 2025 widersprechen diesen Angaben des

Betreibungsamtes an das Migrationsamt teilweise. Nach dem Beschwerdeführer

seien in den letzten fünf Jahren acht Betreibungen eingeleitet worden, welche

nicht hätten zugestellt werden können. Wer Urheber der Betreibungen sei, könne

jedoch vom Betreibungsamt nicht in Erfahrung gebracht werden, ebenso wenig wie

die Höhe der Forderungen. Diese Auskunft des Betreibungsamtes wird seitens

Beschwerdeführer jedoch nicht weiter belegt. Das Migrationsamt führte in seinem

Entscheid aus, dass es zwar zutreffend sein möge, dass die Verlustscheine

allesamt aus den Jahren 2019 und 2020 stammten. Dass der Beschwerdeführer seine

finanziellen Verpflichtungen seither eingehalten hätte, sei jedoch in keiner

Weise dargetan oder belegt. Laut den Angaben des Betreibungsamtes würden

Betreibungsbegehren gegenüber Schuldnern mit unbekanntem Aufenthaltsort

zurückgewiesen. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer selbst verursacht,

weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Auffallend sei in

diesem Zusammenhang aber, dass der Beschwerdeführer vor seinem Wegzug nach

unbekannt im Jahr 2019 beispielsweise immer wieder von einer Krankenkasse

betrieben worden sei. Belege, wonach er die Beiträge für die obligatorische

Krankenversicherung nach der Abmeldung im Jahr 2019 bis zum Entscheid bezahlt

hätte, würden indes nicht vorliegen, obwohl es für den Beschwerdeführer ein

Leichtes gewesen wäre, entsprechende Zahlungen zu belegen. Insbesondere in

Bezug auf die Bezahlung der obligatorischen Krankenkasse musste dem

Beschwerdeführer seit dem Entscheid vom 22. Oktober 2024 klar gewesen sein,

dass die früheren Verlustscheine als klares Indiz dafür gewertet wurden, dass

der Beschwerdeführer u.a. die Krankenkassenprämien für die obligato­rische

Krankenversicherung nicht bezahlte. In seiner Beschwerde führte der Beschwer­deführer

jedoch lediglich aus, dass sich die Ausführungen des Migrationsamtes auf

Vermutungen stützten. Es wäre dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen bspw.

nachzuweisen, dass er die letzten Jahre jeweils die Beiträge für die

Grundversicherung bezahlte, da er wusste, dass dies als Indiz für seine

Schuldenwirtschaft gewertet wurde. Für die Vermutung des Migrationsamtes, dass

der Beschwerdeführer auch die letzten Jahre keine Krankenversicherungsprämien

bezahlte, spricht ausserdem, dass der neue Arbeitgeber des Beschwerdeführers

gemäss den Ausführungen vom 4. März 2025 noch keinen Arbeitsvertrag habe

ausstellen können, u.a. aufgrund fehlender Krankenkassen­police. Ausserdem

konnte am 4. Februar 2025 noch keine Krankenkassenver­sicherungs-Police

eingereicht werden, da eine solche noch nicht ausgestellt worden sei, die

Prämien würden aber bezahlt, wobei für diese angebliche Bezahlung kein Beleg

eingereicht wurde. Am 4. März 2025 wurde dann zwar eine Versicherungspolice mit

Gültigkeit ab 16. Februar 2025 eingereicht, für die angebliche

Krankenversicherung des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt wurden dagegen keinerlei

Beweise beigebracht. Dass in der Vergangenheit nicht sämtliche

Krankenversicherungsprämien bezahlt wurden, räumte der Beschwerdeführer in

seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2025 schliesslich selbst ein. Der

Beschwerdeführer gibt somit zu, in den letzten Jahren seinen

grundversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen zu sein und

die Vermutung liegt nahe, dass die effektive Verschuldung des Beschwerdeführers

noch deutlich höher ausfallen dürfte. Ebenso sind auch keine

Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, obschon er von

seiner Schuldenlast wusste und bspw. in seinen Eingaben aus den Jahren 2020 und

2023 angab, seine Schulden sanieren zu wollen (AS 104, 159). Auch am 14. Juni

2023 erklärte der Beschwerdeführer über ein Einkommen zu verfügen, welches ihm

erlaube, sich um seine Schulden zu kümmern (AS 213). Trotz seiner Kenntnis über

die Schulden und die bereits vor rund fünf Jahren gemachten Angaben, seine

Schulden sanieren zu wollen, wurden bis heute keine Sanierungsbemühungen

geltend gemacht oder belegt.

4.11.1 Nebst der Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder

am Erwerb von Bildung ein weiteres Integrationskriterium i.S.v. Art. 58a AIG.

Indikatoren für den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sind u.a. ein

ungekündigtes Arbeitsverhältnis oder der Nachweis der wirtschaftlichen

Unabhängigkeit.

4.11.2 Der Beschwerdeführer bezog nie

Sozialhilfe. Bis im Dezember 2024 war er bei der C.___ GmbH angestellt war und im

Februar 2025 gab er an, neu bei der Firma D.___, [...], beschäftigt zu sein.

Ein aktueller Arbeitsvertrag konnte jedoch noch nicht eingereicht werden, da

der Arbeitsvertrag erst mit Beginn der Bau-Hauptsaison (Anfang März)

ausgefertigt werde. Aktuell (Stand Februar 2025) sei er dort im Stundenlohn

angestellt. Jedoch konnte auch mit der Eingabe Anfang März kein schriftlicher

Arbeitsvertrag eingereicht werden und bis heute wurde kein solcher

nachgereicht. Anzumerken ist ausserdem, dass wenn er bis anhin im Stundenlohn

für diese Firma tätig gewesen sein soll, er zumindest Lohnabrechnungen aus dem

Jahr 2025 hätte einreichen können. Doch auch dies erfolgte nicht. Zur Teilnahme

am Wirtschaftsleben ist somit festzuhalten, dass er zwar nie Sozialhilfe bezog,

seit Anfang Jahr und damit seit über vier Monaten aber weder über einen

Arbeitsvertrag verfügt, noch Lohnabrechnungen eingereicht wurden, welche

belegen würden, dass der Beschwerdeführer aktuell erwerbstätig ist.

4.12 Der Beschwerdeführer verfügt zwar über

Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich. Angesichts

seiner Erwerbstätigkeit ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der

Verletzung von steuerrechtlichen Verpflichtungen, strafrechtlichen

Verurteilungen, einer hohen Verschuldung ohne erkennbare Sanierungsbemühungen

und einer aktuell nicht nachgewiesenen Erwerbstätigkeit erfüllt er jedoch die

Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und

der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. a und d AIG)

nicht. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Erfüllung der

Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG zu verneinen und der Beschwerdeführer

hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.13 Den Akten sind keine Anzeichen zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre oder

er die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Zu demselben Schluss

gelangte das Migrationsamt und der Beschwerdeführer opponierte nicht. Eine

Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheint nicht stark gefährdet.

Diesbezüglich kann für die Begründung auf die Ausführungen in Erwägung II. /

6.2 verwiesen werden. Im Rahmen der nachehelichen Härtefälle i.S.v. Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG ist auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten. Es sind jedoch

keine familiären Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und einer in der

Schweiz anwesenheitsberechtigten Person, welche unter den Schutz des

Familienlebens fallen würden, erkennbar. Der Kontakt zu seiner neuen Partnerin

kann durch gegenseitige Besuche und mittels moderner Kommunikationsmittel

aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer hat somit auch gestützt auf Art.

50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige.

5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Es handelt sich dabei, im Gegensatz

zur Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, um eine

Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtlichen Härtefälle

(vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Bei der Beurteilung sind

insbesondere die Integration der betroffenen Person, die Familienverhältnisse,

die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat

zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Von einem schwerwiegenden

persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31

Abs. 1 VZAE kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Lebens- und

Daseinsbedingungen der betroffenen Person gemessen am durchschnittlichen

Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind. Es

genügt nicht alleine, dass jemand längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich

gut integriert hat. Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz

derart eng geworden ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem

anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; 124 II 110 E. 2 S. 112; 119 Ib 33 E. 4c S. 43 f.).

5.2 Der Beschwerdeführer selbst brachte

keine Argumente zum Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles

vor und widersprach dem Schluss des Migrationsamtes nicht, dass seine Lebens-

und Daseinsbedingungen im Heimatland gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von ausländischen Personen nicht in gesteigertem Masse in Frage zu stellen

seien. Da der Beschwerdeführer erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz

einreiste, zumindest seine Mutter und mutmasslich auch weitere Angehörige im

Herkunftsstaat leben, er der heimatlichen Sprache mächtig ist und auf mindestens

22 Jahre Erfahrung in Maler-/Fassadenarbeit zurückgegriffen werden kann,

ist ein persönlicher Härtefall nicht dargetan. Infolgedessen durfte das

Migrationsamt von der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung absehen, zumal er

sich auch nicht klaglos verhalten hat. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung

zu rufen, dass es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, also kein

Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht.

6.1 Besteht kein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ist zu prüfen, ob die damit verbundene

Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei

deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV, soweit der Schutzbereich

dieser Bestimmungen eröffnet ist. Die Frage, ob die Nichtverlängerung der

Bewilligung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art.

13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt, kann offenbleiben, wenn

sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist.

Es gilt dabei namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration

bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die

Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast-

als auch im Heimatland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_755/2021 E. 6.1 mit

weiteren Hinweisen).

6.2 Vorab kann auf die zutreffenden

Erwägungen des Migrationsamtes verwiesen werden (S. 8 f. des angefochtenen

Entscheids). Wegen der Erwerbstätigkeit ohne Einhaltung der gesetzlichen

Bestimmungen, strafrechtlichen Verurteilungen, wegen der groben Missachtung von

Meldevorschriften, der Verletzung steuerrechtlicher Verpflich­tungen, der

Verschuldung und der aktuell nicht nachgewiesenen Erwerbstätigkeit ist von

einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme

auszugehen. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 43 Jahren in die Schweiz

ein. Für eine starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise

liegen keine Anhaltspunkte vor. Die in der Schweiz gesammelten beruflichen

Erfahrungen in der Baubranche dürften sich bei der beruflichen

Wiedereingliederung in Serbien, wo er eigenen Angaben zufolge 22 Jahre als

Maler tätig gewesen sei, als hilfreich erweisen. Der Beschwerdeführer hat es

sich selbst zuzuschreiben, dass es soweit gekommen ist. Insgesamt ist es ihm

zumutbar nach Serbien zurückzukehren und die Wegweisung aus der Schweiz erweist

sich als verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet und notwendig um das

öffentliche Interesse der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und

einer nicht gewünschten Schuldenwirtschaft durchzusetzen.

7.1 Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine

Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung

der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen.

7.2 Im Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gab der Beschwerdeführer an über ein Erwerbseinkommen von ca. CHF

4'000.00 netto pro Monat (Durchschnitt aus dem Lohn 2024) zu verfügen. Bzgl.

des Lohnes wurde im Schreiben vom 4. Februar 2025 festgehalten, dass sein

Einkommen bei der neuen Arbeitgeberin leicht höher sein solle, wobei jedoch kein

Arbeitsvertrag eingereicht werden konnte. Ferner wurde ein Mietzins inkl.

Nebenkosten von CHF 470.00 geltend gemacht. Die Krankenkassenprämien würden

abzüglich Prämienverbilligung ca. CHF 265.00 und die Berufsauslagen ca. CHF 400.00

betragen. Damit resultiert auch unter Berücksichtigung des zivilpro­zessualen

Zuschlags bereits ein deutlicher Überschuss. Gemäss Eingabe vom 4. Februar

2025 fehlten jedoch die Angaben seiner Partnerin. E.___. Gemeinsam würden die

beiden über ein stattliches Einkommen verfügen. In seinem Schreiben zum Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass

möglicherweise die Voraussetzungen für die Erlangung der unentgeltlichen Rechts­pflege

nicht gegeben seien und ausschlaggebend sein werde, ob gegen den

Beschwerdeführer Betreibungen bzw. Pfändungen laufen würden. Auf der

Passivseite werden jedoch nur effektiv bestehende und tatsächlich bezahlte

Schuldverpflichtungen berücksichtigt. Es reicht nicht aus, dass der

Gesuchsteller bestehende Schulden nachweist, sondern er hat nachzuweisen, dass

er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für die Begleichung der bestehenden

Schulden verwendet. Andernfalls kann davon ausgegangen werden, dass er sie zur

Bestreitung der Prozesskosten einsetzen kann (vgl. zum Ganzen Daniel Wuffli /

David Fuhrer: Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich /

St. Gallen 2019, N 134). Somit ist es entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend für die Beurteilung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege, ob gegen ihn weitere Betreibungen laufen, da er im

vorliegenden Verfahren ohnehin auch für die ihm bekannten keine Beweise für

deren Begleichung eingereicht hat. Ebenso hat das Einkommen der Partnerin des

Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege, da bei Konkubinaten grundsätzlich keine

Gesamt­rechnung zu erfolgen hat und demnach ausschliesslich das Einkommen und Vermögen

des Gesuchstellers von Interesse ist (vgl. Daniel Wuffli / David Fuhrer,

a.a.O., N 176). Zusammengefasst verfügt der Beschwerdeführer über die

erforderlichen Mittel zur Prozessführung. Der Nachweis der Bedürftigkeit

gelingt nicht und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist

aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.

8.1 Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers nicht verlängert. Da die Ausreisefrist inzwischen

abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist zu setzen. Er hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmass­nahmen im Unterlassungsfall – bis 31. Juli

2025 zu verlassen.

8.2 Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang

nicht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 31. Juli 2025 zu verlassen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 A.___ zur Bezahlung auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann