VWBES.2024.365
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
5. Mai 2025Deutsch30 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander
Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wurde am [...] 1972 in [...], Serbien, geboren und ist
serbischer Staatsangehöriger. Am 18. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein
und heiratete gleichentags die Schweizer Bürgerin B.___, geb. [...] 1970.
Daraufhin wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde in der Folge jeweils um ein Jahr
verlängert.
2. Die Ehegatten leben seit dem 24.
Februar 2020 getrennt. Das Ehescheidungsverfahren sei inzwischen eingeleitet
worden.
3. Nach zweimaliger Gewährung des
rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern
am 22. Oktober 2024 folgende Verfügung:
1. Die im Rahmen des Familiennachzugs
erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Auflösung der
Ehegemeinschaft nicht verlängert.
2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50
AIG noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis am 15. Januar 2025 zu verlassen. A.___ ist zur
Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des
Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.
4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde [...] [recte: [...]] abzumelden und sich die Ausreise mittels
Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen
zu lassen.
4. Dagegen liess der, durch Rechtsanwalt
Alexander Kunz, vertretene Beschwerdeführer am 4. November 2024
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes des
Kantons Solothurn vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers sei zu verlängern und es sei von der Wegweisung aus der
Schweiz abzusehen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als
unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Der Beschwerde gegen die Verfügung
vom 22. Oktober 2024 wurde am 5. November 2024 die aufschiebende Wirkung
erteilt.
6. Die ergänzende Begründung der
Beschwerde ging am 20. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht ein.
7. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde am 4. Februar 2025 eingereicht.
8. In seiner Vernehmlassung vom 10.
Februar 2025 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung
unter Kostenfolge.
9. Am 4. März 2025 liess sich der Beschwerdeführer
erneut in der Angelegenheit vernehmen.
10. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021 E.
6.2).
3.1 Im vorliegenden Fall ist zu
beurteilen, ob das Migrationsamt dem Beschwerdeführer zu Recht die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und ihn weggewiesen hat.
3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
3.3 Aufgrund der Trennung des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am 24. Februar 2020 hat der
Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG.
4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch der Ehegatten
und Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.
42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die
beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und
erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen
Bewilligungsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2022 E.
4.1).
4.2 Es ist unbestritten, dass die
Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit B.___ länger als drei Jahre gedauert
hat, so dass die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs 1 lit. a AIG erfüllt ist. Eine
Edition der Ehescheidungsakten erübrigt sich, weshalb der diesbezügliche Antrag
abzuweisen ist. Es stellt sich sodann die Frage, ob eine erfolgreiche
Integration vorliegt.
4.3 Bei der Beurteilung der Integration
berücksichtigt die zuständige Behörde die Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit.
b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder
am Erwerb von Bildung (lit. d) (Art. 58a Abs. 1 AIG).
4.4 Nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn
die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Im Rahmen der objektiven
Rechtsordnung gilt es grundsätzlich einen einwandfreien Leumund gemäss
Strafregister vorzuweisen. Sind jedoch strafrechtliche Verurteilungen
vorhanden, ist jeweils die Deliktsart, die Schwere des Verschuldens und das
Strafmass zu berücksichtigen (Stefanie Kurt in: Martina Caroni / Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, Bern 2024, Art. 58a AIG N 6). Unter
den Begriff der Ordnungsvorstellungen fallen auch die Beachtung behördlicher
Verfügungen, die Kooperation mit den Behörden und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher
oder privater Verpflichtungen. Dazu gehören etwa das Ausbleiben von
Betreibungen oder Steuerschulden (Stefanie Kurt, a.a.O., N 7). Nach der
Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine
Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile des
Bundesgerichts 2C_884/2022 E. 5.2; 2C_145/2022 E. 6.3; 2C_847/2021 E. 3.2.2).
4.5 Zum Integrationskriterium der
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führte das Migrationsamt
insbesondere aus, dass die teils widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit den Schluss zulassen
würden, dass der Beschwerdeführer womöglich ohne Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen erwerbstätig gewesen sein könnte. Unabhängig davon habe der
Beschwerdeführer mehrfach gegen gesetzliche Vorschriften verstossen. Auch
seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen sei der Beschwerdeführer nicht
nachgekommen und er sei hoch verschuldet. Sanierungsbemühungen seien keine
ausfindig zu machen.
4.6.1 Zur Erwerbstätigkeit ohne
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen führte der Beschwerdeführer
zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass er über einen längeren Zeitraum
temporär bei der C.___ GmbH beschäftigt gewesen sei. Währenddessen sei die
Abrechnung über verschiedene Personalbüros erfolgt. Während der unbefristeten
Anstellung ab November 2023 sei die Abrechnung direkt durch die GmbH erfolgt.
4.6.2 Zu den strafrechtlichen
Verurteilungen liess sich der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt
vernehmen: Im Strafregisterauszug vom 22. Juli 2024 seien zwei rechtskräftige
Verurteilungen aufgeführt, wobei beide Verstösse gegen das
Strassenverkehrsgesetz betreffen würden, welche jeweils mit Geldstrafe und
Busse geahndet worden seien. Es würden keine schwerwiegenden Straftaten
vorliegen. Seitdem sei der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in
Erscheinung getreten, es habe nur noch Bussen wegen Bagatellen gegeben.
4.6.3 Zur groben Missachtung der
geltenden Meldevorschriften liess der Beschwerdeführer insbesondere ausführen,
dass er Opfer einer Täuschung eines Mieters geworden sei im Rahmen eines
Untermietverhältnisses. In der Folge habe der Vermieter die Türschlösser
ausgetauscht, sodass der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr zur Wohnung gehabt
habe und vorübergehend obdachlos gewesen und bei Bekannten untergekommen sei.
In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer nirgends anmelden können. Später
sei er an den [...]weg [...] in [...] gezogen und habe sich bei der Gemeinde
angemeldet. Warum er angeblich nur provisorisch angemeldet gewesen sein solle,
sei ihm nicht bekannt. Diese Wohnung habe er dann verloren, woraufhin er
versucht habe, sich am [...]weg [...] in [...] anzumelden. Dies sei jedoch von
der Gemeinde [...] verweigert worden, da er keine Bewilligung für die
Untermiete habe vorlegen können. Nach Erhalt der Bewilligung für die Untermiete
habe die Gemeinde [...] den Beschwerdeführer rückwirkend per 29. August 2024
angemeldet.
4.6.4 Weiter führte der Beschwerdeführer
aus, dass er keine steuerrechtlichen Verpflichtungen verletzt habe. Er
unterliege der Quellensteuer, welche direkt von seinem monatlichen Einkommen
abgezogen und vom Arbeitgeber an das Steueramt abgeführt werden müsse. Den dem
Migrationsamt eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2024 sei zu entnehmen,
dass die Quellensteuer nicht in Abzug gebracht worden sei.
4.6.5 Schliesslich liess sich der
Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Verschuldung im hohen Umfang ohne
Sanierungsbemühungen vernehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer trotz einer «provisorischen» Anmeldung in der [...] beim
Betreibungsamt als unbekannt abgemeldet gelte und allfällige Zustellversuche
deshalb scheitern sollten. Vielmehr deute dieser Umstand darauf hin, dass keine
neuen Betreibungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, sodass
Zustellversuche nicht erforderlich gewesen seien. Zudem sei festzuhalten, dass
die Verlustscheine, die gegen den Beschwerdeführer bestehen, ausschliesslich
aus den Jahren 2019 und 2020 stammten.
4.7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sind Arbeitnehmer, die nach dem
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
versichert sind für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig.
Versichert nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung sind insbesondere die natürlichen Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) sowie die natürlichen Personen, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Die
Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben
(Art. 3 Abs. 1 AHVG). Auch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) stützt sich auf Art. 3 AHVG für die Beitragspflicht (Art. 2
IVG). Nebst sozialversicherungsrechtlichen Pflichten unterliegen Arbeitnehmer
ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt haben für ihr Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).
4.7.2 Die Beitragspflichten nach den beispielhaft
genannten sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen
treffen auf den Beschwerdeführer zu, sofern er einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen war. Einer Aktennotiz über ein Telefonat zwischen Herr [...], C.___
GmbH und dem Migrationsamt vom 17. November 2023 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer ein langjähriger und sehr guter Mitarbeiter der C.___ GmbH
sei. Im Rahmen des abschliessenden rechtlichen Gehörs informierte der
Beschwerdeführer das Migrationsamt am 12. September 2024, dass er seit November
2023 bei der Firma C.___ in [...], bei welcher er vorher bereits temporär
während einigen Monaten gearbeitet habe, arbeite. Dem individuellen Kontoauszug
des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 18.
Juli 2024 ist zu entnehmen, dass die C.___ GmbH, [...], lediglich im Jahr 2023
als Arbeitgeber vermerkt wurde. In den Jahren 2019 und 2020 wurden das
Stellenvermittlungsbüro «[...] ag» und im Jahr 2020 die «[...] AG [...]» als
Arbeitgeberinnen vermerkt. Auf Nachfrage bestätigten beide vorgenannten
Stellenvermittlungsfirmen, dass der Beschwerdeführer nicht über sie bei der C.___
GmbH beschäftigt gewesen sei (AS 286 und 294). Die in der Beschwerde behauptete
Abrechnung über verschiedene Personalbüros entspricht somit nicht den Tatsachen
und der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich auch keine gegenteiligen Beweise
vor. Die gemäss Stellungnahme vom 12. September 2024 geltend gemachte temporäre
Arbeit bei der C.___ GmbH wurde somit nicht bei der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn abgerechnet. Dasselbe gilt für die langjährige Arbeit des
Beschwerdeführers bei der C.___ GmbH (gemäss telefonischer Auskunft deren
Geschäftsführers vom 17. November 2023). Ohnehin ist anzumerken, dass die C.___
GmbH erst am 1. November 2023 ins Handelsregister eingetragen wurde,
weshalb fraglich ist, wie der Beschwerdeführer bereits Jahre lang bei dieser
Firma, welche als GmbH zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet ist,
beschäftigt sein konnte. Der Beschwerdeführer reichte zwar Lohnabrechnungen für
die Monate November 2023 bis August 2024 ein, seine jahrelange Beschäftigung
für die gleiche Firma in den Jahren zuvor, vermochte der Beschwerdeführer
jedoch nicht nachzuweisen, resp. dass gestützt darauf die Sozialversicherungsbeiträge
und Steuern geleistet wurden. Das Migrationsamt schloss zu Recht darauf, dass
der Einwand, wonach die C.___ GmbH über die Ausgleichskasse Baselland abrechne,
falsch gehe. Es hätte dem Beschwerdeführer offen gestanden Lohnabrechnungen und
andere Nachweise einzureichen, welche belegen, dass er erwerbstätig war und
dafür die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Abgaben geleistet
wurden. Der vom Migrationsamt gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer ohne
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwerbstätig gewesen sein könnte,
erscheint aufgrund der abweichenden und widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers nachvollziehbar. Daran vermögen auch die nachträglichen
Ausführungen zu einer angeblichen indirekten Arbeitstätigkeit des
Beschwerdeführers für die «[...]», [...], nichts zu ändern, zumal sie ohnehin unbelegt
sind. Es erscheint widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer im Januar 2023
ausführte, dass er ohne Arbeit und Einkommen gewesen sei (AS 159) (den
Arbeitsvertrag den er damals seit Kurzem hatte, war für die [...] GmbH, auf
welchen sich der Beschwerdeführer auch im Juni 2023 noch stützte [AS 214])
und im März 2025 plötzlich behauptet wird, der Beschwerdeführer sei für eine
namentlich nicht genannte Firma tätig gewesen.
4.8.1 Grundsätzlich wird in Bezug auf
die objektive Rechtsordnung ein einwandfreier Leumund gemäss
Strafregisterauszug verlangt. Allfällige Verurteilungen sind je nach Art des Delikts,
Schwere des Verschuldens und Strafmass zu berücksichtigen (SEM, Weisungen AIG,
Stand 1. April 2025, Ziff. 3.3.1.1). Nach der Rechtsprechung schliessen
geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (Urteil des Bundesgerichts
2C_884/2022 E. 5.4.1).
4.8.2 Den Akten sind diverse
strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Gemäss
Strafbefehl vom 1. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90
Tagessätzen und einer Busse von CHF 900.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 6.
Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen
Fahrausweis zu einer Busse von CHF 350.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 27.
August 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz und wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
verurteilt. Diesmal zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von
CHF 100.00. Wegen geringfügigen Diebstahls wurde der Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 12. April 2022 zu einer Busse von CHF 450.00 verurteilt. Mit
Strafbefehl vom 14. November 2023 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen
mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt.
4.8.3 Den Strafbefehlen vom 1. Mai 2019
und 27. August 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem
Motorfahrzeuge lenkte, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen
und unter Betäubungsmitteleinfluss (Kokain) Fahrzeuge lenkte. Obschon der
Beschwerdeführer am 4. Juli 2019 ermahnt und über die Widerrufsgründe in
Kenntnis gesetzt wurde, erwirkte der Beschwerdeführer weitere Strafbefehle.
Selbst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs delinquierte der Beschwerdeführer
weiter. Bei dem mit Strafbefehl vom 27. August 2020 beurteilten Vergehen
handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt und die wiederholten Verurteilungen
zeugen von einer nicht hinzunehmenden Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers
gegenüber der hier geltenden Rechtsordnung. Dass die Verurteilungen betreffend
das Strassenverkehrsgesetz einige Jahre zurückliegen, bildet keinen Grund sie
nicht mehr zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer in der Folge durch
weitere Verurteilungen gezeigt hat, dass sich seine Einstellung gegenüber der
Rechtsordnung nicht grundsätzlich geändert hat. Es ist deshalb auch nicht davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft tadellos verhalten wird.
4.9.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 AIG müssen
sich Ausländerinnen und Ausländer bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde
anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei
der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere
Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen (Art. 15 AIG). Nach
Art. 15 Abs. 2 VZAE müssen sich Ausländerinnen und Ausländer bei einem Wechsel
der Gemeinde oder des Kantons spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen
Wohnort zuständigen Stelle anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der
für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden. Wer vorsätzlich oder
fahrlässig die An- oder Abmeldepflichten verletzt, wird mit Busse bestraft
(Art. 120 Abs. 1 AIG). Die Meldepflichten sind grundsätzlich als
Ordnungsvorschriften zu beurteilen, d.h. dass deren Verletzung die Erteilung
einer ausländischen Bewilligung nicht von vornherein ausschliesst (Tobias Grasdorf-Meyer
in: Martina Caroni / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und
Integrationsgesetz, Bern 2024, Art. 12 AIG N 3).
4.9.2 Nach Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz lebte dieser mit seiner Ehefrau an der [...]strasse
[...] in [...], wo er auch gemeldet war. Im Oktober 2018 zogen die Ehegatten
nach [...], wo sie sich wiederum korrekt anmeldeten. Den Akten ist ein
Schreiben der Einwohnergemeinde [...] vom 8. November 2019 zu entnehmen,
gemäss welchem der Beschwerdeführer aus [...] weggezogen sei, ohne sich
abzumelden und eine neue Adresse bekanntzugeben. Da sich der Beschwerdeführer
innert Frist nicht meldete, erfolgte die Abmeldung per 17. Dezember 2019, da
auch die Ehefrau auf dieses Datum abgemeldet worden sei. Der Stellungnahme zur
Wohnsituation von B.___ vom 25. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass sie und
ihr Ehemann per 1. Februar 2020 an den [...]weg [...] in [...] gezogen und
vorher obdachlos gewesen seien. Die Wohnung am [...]weg [...] in [...] sei ab
20. März 2020 nicht mehr zugänglich gewesen. Die Anmeldung bei den
Einwohnerdiensten [...] wurde jedoch nicht vollzogen, da Unterlagen fehlten.
Gemäss Schreiben der Einwohnerdienste [...] vom 4. September 2020 war der
Aufenthalt des Beschwerdeführers ungeklärt und der Beschwerdeführer für die
Einwohnerdienste nicht erreichbar. Auch mit Hilfe der Polizei hätten die Wohn-
und Meldeverhältnisse nicht geklärt werden können. Mit Stellungnahme vom 16.
Januar 2023 informierte der Beschwerdeführer das Migrationsamt, dass er seit
dem Wegzug aus [...] in [...] wohnhaft sei, zunächst am [...]weg [...] und dann
am [...]weg [...]. In dieser Stellungnahme schrieb der Beschwerdeführer
ausserdem: «Das ich Fehler begangen habe ist mir klar weil ich mich nicht
gemeldet habe aber ich war ohne Einkommen und ohne Anmeldung.» Daraufhin wurde
der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, sich bei der Einwohnergemeinde
anzumelden. Am 14. Februar 2023 erfolgte eine provisorische Anmeldung in [...]
([...]weg [...]). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 11. Mai 2023 wurde der
Beschwerdeführer bereits auf das Fehlen eines Wohnsitzes aufmerksam gemacht. Am
14. Juni 2023 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, dass der
Beschwerdeführer Wohnsitz am [...]weg [...], [...], habe. Eine Bestätigung des
Migrationsamtes konnte dem Beschwerdeführer jedoch unter der angegebenen
Adresse im November 2023 nicht zugestellt werden. Das Betreibungsamt gab im Mai
2024 an, dass der Beschwerdeführer an keiner Adresse gemeldet sei und per 17.
Dezember 2019 nach unbekannt abgemeldet worden sei. Nach Auskunft der
Einwohnergemeinde [...] vom 30. Juli 2024 war der Beschwerdeführer immer
noch provisorisch angemeldet und eine definitive Anmeldung sei noch nicht
erfolgt. Im Rahmen des abschliessenden rechtlichen Gehörs vom 6. August 2024
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Meldepflichten
offensichtlich nicht nachgekommen sei. Der Stellungnahme vom 12. September 2024
zufolge melde sich der Beschwerdeführer «aktuell» bei der Einwohnergemeinde [...],
[...]weg [...], an. Am 27. September 2024 informierte die Einwohnergemeinde [...]
das Migrationsamt, dass der Beschwerdeführer nicht in [...] angemeldet sei.
Wenig später teilte die Leiterin der Einwohnerdienste [...] mit, dass der
Beschwerdeführer zwar nicht in [...] angemeldet sei, sie jedoch wisse, dass er
in [...] wohne. Gemäss E-Mail vom 10. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer am
Vortag zur Anmeldung vorgesprochen und beabsichtige sich per 29. August 2024 in
[...] anzumelden, die Anmeldung habe jedoch nicht vollzogen werden können, da
noch diverse Unterlagen gefehlt hätten. Gemäss Mutationsmeldung vom 24.
Dezember 2024 zog der Beschwerdeführer am 29. August 2024 nach [...].
4.9.3 Obschon die provisorische
Anmeldung kein «offiziell anerkannter Status» ist, wie der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zu Recht ausführte, lässt sich jedoch den Akten entnehmen,
dass es sich dabei um eine gängige «Zwischenform» der Anmeldung handelt. Gemäss
Aktennotiz vom 18. Dezember 2024 habe der Beschwerdeführer Unterlagen zwecks
Anmeldung bei der Einwohnergemeinde [...] abgegeben. Die Unterlagen seien
jedoch noch nicht vollständig gewesen, weswegen die provisorische Anmeldung
Gültigkeit behalte. Gestützt darauf ist zu schliessen, dass eine Gemeinde eine
provisorische Anmeldung vornimmt, wenn eine Anmeldung auf der Gemeinde zwar
erfolgt ist, die Unterlagen jedoch noch nicht vollständig sind.
4.9.4 Wie der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 16. Januar 2023 schrieb, war es «ein Fehler» sich nicht zu
melden und ohne Anmeldung zu sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 11. Mai
2023 wurde der Beschwerdeführer in seiner eigenen Einschätzung bestätigt und
bereits vor Gewährung des abschliessenden rechtlichen Gehörs am 6. August 2024
musste dem Beschwerdeführer eindeutig bewusst gewesen sein, dass er seinen
Meldepflichten nachzukommen hat. Zwischen 2019 (Wegzug aus [...]) und Dezember
2024 (definitive Anmeldung in [...]) war der Beschwerdeführer nie korrekt und
definitiv bei einer Einwohnergemeinde angemeldet, weshalb ihm während dieser
Zeit bspw. auch keine Betreibungen hatten zugestellt werden können. Der
Beschwerdeführer kam seinen Meldepflichten während mehrerer Jahre trotz
behördlicher Aufforderungen nicht nach. Dass der Beschwerdeführer nicht sehr
bewandert ist in Büroangelegenheiten mag sein. Dies rechtfertigt jedoch nicht
eine jahrelange Verletzung der Meldevorschriften, auch nachdem der
Beschwerdeführer mehrfach auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden war.
4.10.1 Die Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG kann
auch in der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen bestehen (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE).
Mutwilligkeit i.S.v. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die
betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und
ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Erforderlich ist ein von Absicht,
Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes
Verhalten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenhäufung ist entscheidend, ob
ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verpflichtungen
abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln (Urteil des Bundesgerichts
2C_884/2022 E. 5.3.1).
4.10.2 Der Beschwerdeführer ist im
Register des Betreibungsamtes mit Schulden im Umfang von CHF 38'465.35
verzeichnet. Dass sämtliche Verlustscheine aus den Jahren 2018 bis 2020 stammen,
könnte darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer seit 2020 keine weiteren
Schulden angehäuft hat, was durchaus positiv zu werten wäre, wäre da nicht die
Aktennotiz vom 3. Juli 2024 über ein Telefonat mit dem Betreibungsamt Region
Solothurn (AS 242). Gemäss dieser werden Betreibungsbegehren, die Schuldner mit
unbekanntem Aufenthaltsort resp. keiner gültigen Wohnadresse in der Schweiz
betreffen, direkt an die Gläubiger zurückgewiesen. Es werde auch nirgends
aufgeführt, ob neue Betreibungsbegehren eingegangen und zurückgewiesen worden
seien. Der Beschwerdeführer war zwischen Dezember 2019 und Dezember 2024 an
keiner Adresse gemeldet, weshalb ihm auch gar keine Betreibungsbegehren hätten
zugestellt werden können (vgl. AS 237). Die Angaben des Beschwerdeführers in
seiner Eingabe vom 4. Februar 2025 widersprechen diesen Angaben des
Betreibungsamtes an das Migrationsamt teilweise. Nach dem Beschwerdeführer
seien in den letzten fünf Jahren acht Betreibungen eingeleitet worden, welche
nicht hätten zugestellt werden können. Wer Urheber der Betreibungen sei, könne
jedoch vom Betreibungsamt nicht in Erfahrung gebracht werden, ebenso wenig wie
die Höhe der Forderungen. Diese Auskunft des Betreibungsamtes wird seitens
Beschwerdeführer jedoch nicht weiter belegt. Das Migrationsamt führte in seinem
Entscheid aus, dass es zwar zutreffend sein möge, dass die Verlustscheine
allesamt aus den Jahren 2019 und 2020 stammten. Dass der Beschwerdeführer seine
finanziellen Verpflichtungen seither eingehalten hätte, sei jedoch in keiner
Weise dargetan oder belegt. Laut den Angaben des Betreibungsamtes würden
Betreibungsbegehren gegenüber Schuldnern mit unbekanntem Aufenthaltsort
zurückgewiesen. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer selbst verursacht,
weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Auffallend sei in
diesem Zusammenhang aber, dass der Beschwerdeführer vor seinem Wegzug nach
unbekannt im Jahr 2019 beispielsweise immer wieder von einer Krankenkasse
betrieben worden sei. Belege, wonach er die Beiträge für die obligatorische
Krankenversicherung nach der Abmeldung im Jahr 2019 bis zum Entscheid bezahlt
hätte, würden indes nicht vorliegen, obwohl es für den Beschwerdeführer ein
Leichtes gewesen wäre, entsprechende Zahlungen zu belegen. Insbesondere in
Bezug auf die Bezahlung der obligatorischen Krankenkasse musste dem
Beschwerdeführer seit dem Entscheid vom 22. Oktober 2024 klar gewesen sein,
dass die früheren Verlustscheine als klares Indiz dafür gewertet wurden, dass
der Beschwerdeführer u.a. die Krankenkassenprämien für die obligatorische
Krankenversicherung nicht bezahlte. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer
jedoch lediglich aus, dass sich die Ausführungen des Migrationsamtes auf
Vermutungen stützten. Es wäre dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen bspw.
nachzuweisen, dass er die letzten Jahre jeweils die Beiträge für die
Grundversicherung bezahlte, da er wusste, dass dies als Indiz für seine
Schuldenwirtschaft gewertet wurde. Für die Vermutung des Migrationsamtes, dass
der Beschwerdeführer auch die letzten Jahre keine Krankenversicherungsprämien
bezahlte, spricht ausserdem, dass der neue Arbeitgeber des Beschwerdeführers
gemäss den Ausführungen vom 4. März 2025 noch keinen Arbeitsvertrag habe
ausstellen können, u.a. aufgrund fehlender Krankenkassenpolice. Ausserdem
konnte am 4. Februar 2025 noch keine Krankenkassenversicherungs-Police
eingereicht werden, da eine solche noch nicht ausgestellt worden sei, die
Prämien würden aber bezahlt, wobei für diese angebliche Bezahlung kein Beleg
eingereicht wurde. Am 4. März 2025 wurde dann zwar eine Versicherungspolice mit
Gültigkeit ab 16. Februar 2025 eingereicht, für die angebliche
Krankenversicherung des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt wurden dagegen keinerlei
Beweise beigebracht. Dass in der Vergangenheit nicht sämtliche
Krankenversicherungsprämien bezahlt wurden, räumte der Beschwerdeführer in
seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2025 schliesslich selbst ein. Der
Beschwerdeführer gibt somit zu, in den letzten Jahren seinen
grundversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen zu sein und
die Vermutung liegt nahe, dass die effektive Verschuldung des Beschwerdeführers
noch deutlich höher ausfallen dürfte. Ebenso sind auch keine
Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, obschon er von
seiner Schuldenlast wusste und bspw. in seinen Eingaben aus den Jahren 2020 und
2023 angab, seine Schulden sanieren zu wollen (AS 104, 159). Auch am 14. Juni
2023 erklärte der Beschwerdeführer über ein Einkommen zu verfügen, welches ihm
erlaube, sich um seine Schulden zu kümmern (AS 213). Trotz seiner Kenntnis über
die Schulden und die bereits vor rund fünf Jahren gemachten Angaben, seine
Schulden sanieren zu wollen, wurden bis heute keine Sanierungsbemühungen
geltend gemacht oder belegt.
4.11.1 Nebst der Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder
am Erwerb von Bildung ein weiteres Integrationskriterium i.S.v. Art. 58a AIG.
Indikatoren für den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sind u.a. ein
ungekündigtes Arbeitsverhältnis oder der Nachweis der wirtschaftlichen
Unabhängigkeit.
4.11.2 Der Beschwerdeführer bezog nie
Sozialhilfe. Bis im Dezember 2024 war er bei der C.___ GmbH angestellt war und im
Februar 2025 gab er an, neu bei der Firma D.___, [...], beschäftigt zu sein.
Ein aktueller Arbeitsvertrag konnte jedoch noch nicht eingereicht werden, da
der Arbeitsvertrag erst mit Beginn der Bau-Hauptsaison (Anfang März)
ausgefertigt werde. Aktuell (Stand Februar 2025) sei er dort im Stundenlohn
angestellt. Jedoch konnte auch mit der Eingabe Anfang März kein schriftlicher
Arbeitsvertrag eingereicht werden und bis heute wurde kein solcher
nachgereicht. Anzumerken ist ausserdem, dass wenn er bis anhin im Stundenlohn
für diese Firma tätig gewesen sein soll, er zumindest Lohnabrechnungen aus dem
Jahr 2025 hätte einreichen können. Doch auch dies erfolgte nicht. Zur Teilnahme
am Wirtschaftsleben ist somit festzuhalten, dass er zwar nie Sozialhilfe bezog,
seit Anfang Jahr und damit seit über vier Monaten aber weder über einen
Arbeitsvertrag verfügt, noch Lohnabrechnungen eingereicht wurden, welche
belegen würden, dass der Beschwerdeführer aktuell erwerbstätig ist.
4.12 Der Beschwerdeführer verfügt zwar über
Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich. Angesichts
seiner Erwerbstätigkeit ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der
Verletzung von steuerrechtlichen Verpflichtungen, strafrechtlichen
Verurteilungen, einer hohen Verschuldung ohne erkennbare Sanierungsbemühungen
und einer aktuell nicht nachgewiesenen Erwerbstätigkeit erfüllt er jedoch die
Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. a und d AIG)
nicht. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Erfüllung der
Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG zu verneinen und der Beschwerdeführer
hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
4.13 Den Akten sind keine Anzeichen zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre oder
er die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Zu demselben Schluss
gelangte das Migrationsamt und der Beschwerdeführer opponierte nicht. Eine
Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheint nicht stark gefährdet.
Diesbezüglich kann für die Begründung auf die Ausführungen in Erwägung II. /
6.2 verwiesen werden. Im Rahmen der nachehelichen Härtefälle i.S.v. Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG ist auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten. Es sind jedoch
keine familiären Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und einer in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Person, welche unter den Schutz des
Familienlebens fallen würden, erkennbar. Der Kontakt zu seiner neuen Partnerin
kann durch gegenseitige Besuche und mittels moderner Kommunikationsmittel
aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer hat somit auch gestützt auf Art.
50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige.
5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Es handelt sich dabei, im Gegensatz
zur Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, um eine
Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtlichen Härtefälle
(vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Bei der Beurteilung sind
insbesondere die Integration der betroffenen Person, die Familienverhältnisse,
die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Von einem schwerwiegenden
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31
Abs. 1 VZAE kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Lebens- und
Daseinsbedingungen der betroffenen Person gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind. Es
genügt nicht alleine, dass jemand längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich
gut integriert hat. Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz
derart eng geworden ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem
anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; 124 II 110 E. 2 S. 112; 119 Ib 33 E. 4c S. 43 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer selbst brachte
keine Argumente zum Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles
vor und widersprach dem Schluss des Migrationsamtes nicht, dass seine Lebens-
und Daseinsbedingungen im Heimatland gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von ausländischen Personen nicht in gesteigertem Masse in Frage zu stellen
seien. Da der Beschwerdeführer erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz
einreiste, zumindest seine Mutter und mutmasslich auch weitere Angehörige im
Herkunftsstaat leben, er der heimatlichen Sprache mächtig ist und auf mindestens
22 Jahre Erfahrung in Maler-/Fassadenarbeit zurückgegriffen werden kann,
ist ein persönlicher Härtefall nicht dargetan. Infolgedessen durfte das
Migrationsamt von der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung absehen, zumal er
sich auch nicht klaglos verhalten hat. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung
zu rufen, dass es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, also kein
Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht.
6.1 Besteht kein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ist zu prüfen, ob die damit verbundene
Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei
deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV, soweit der Schutzbereich
dieser Bestimmungen eröffnet ist. Die Frage, ob die Nichtverlängerung der
Bewilligung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art.
13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt, kann offenbleiben, wenn
sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist.
Es gilt dabei namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die
Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast-
als auch im Heimatland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_755/2021 E. 6.1 mit
weiteren Hinweisen).
6.2 Vorab kann auf die zutreffenden
Erwägungen des Migrationsamtes verwiesen werden (S. 8 f. des angefochtenen
Entscheids). Wegen der Erwerbstätigkeit ohne Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen, strafrechtlichen Verurteilungen, wegen der groben Missachtung von
Meldevorschriften, der Verletzung steuerrechtlicher Verpflichtungen, der
Verschuldung und der aktuell nicht nachgewiesenen Erwerbstätigkeit ist von
einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme
auszugehen. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 43 Jahren in die Schweiz
ein. Für eine starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise
liegen keine Anhaltspunkte vor. Die in der Schweiz gesammelten beruflichen
Erfahrungen in der Baubranche dürften sich bei der beruflichen
Wiedereingliederung in Serbien, wo er eigenen Angaben zufolge 22 Jahre als
Maler tätig gewesen sei, als hilfreich erweisen. Der Beschwerdeführer hat es
sich selbst zuzuschreiben, dass es soweit gekommen ist. Insgesamt ist es ihm
zumutbar nach Serbien zurückzukehren und die Wegweisung aus der Schweiz erweist
sich als verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet und notwendig um das
öffentliche Interesse der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
einer nicht gewünschten Schuldenwirtschaft durchzusetzen.
7.1 Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung
der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands verlangen.
7.2 Im Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gab der Beschwerdeführer an über ein Erwerbseinkommen von ca. CHF
4'000.00 netto pro Monat (Durchschnitt aus dem Lohn 2024) zu verfügen. Bzgl.
des Lohnes wurde im Schreiben vom 4. Februar 2025 festgehalten, dass sein
Einkommen bei der neuen Arbeitgeberin leicht höher sein solle, wobei jedoch kein
Arbeitsvertrag eingereicht werden konnte. Ferner wurde ein Mietzins inkl.
Nebenkosten von CHF 470.00 geltend gemacht. Die Krankenkassenprämien würden
abzüglich Prämienverbilligung ca. CHF 265.00 und die Berufsauslagen ca. CHF 400.00
betragen. Damit resultiert auch unter Berücksichtigung des zivilprozessualen
Zuschlags bereits ein deutlicher Überschuss. Gemäss Eingabe vom 4. Februar
2025 fehlten jedoch die Angaben seiner Partnerin. E.___. Gemeinsam würden die
beiden über ein stattliches Einkommen verfügen. In seinem Schreiben zum Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass
möglicherweise die Voraussetzungen für die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht gegeben seien und ausschlaggebend sein werde, ob gegen den
Beschwerdeführer Betreibungen bzw. Pfändungen laufen würden. Auf der
Passivseite werden jedoch nur effektiv bestehende und tatsächlich bezahlte
Schuldverpflichtungen berücksichtigt. Es reicht nicht aus, dass der
Gesuchsteller bestehende Schulden nachweist, sondern er hat nachzuweisen, dass
er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für die Begleichung der bestehenden
Schulden verwendet. Andernfalls kann davon ausgegangen werden, dass er sie zur
Bestreitung der Prozesskosten einsetzen kann (vgl. zum Ganzen Daniel Wuffli /
David Fuhrer: Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich /
St. Gallen 2019, N 134). Somit ist es entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend für die Beurteilung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege, ob gegen ihn weitere Betreibungen laufen, da er im
vorliegenden Verfahren ohnehin auch für die ihm bekannten keine Beweise für
deren Begleichung eingereicht hat. Ebenso hat das Einkommen der Partnerin des
Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, da bei Konkubinaten grundsätzlich keine
Gesamtrechnung zu erfolgen hat und demnach ausschliesslich das Einkommen und Vermögen
des Gesuchstellers von Interesse ist (vgl. Daniel Wuffli / David Fuhrer,
a.a.O., N 176). Zusammengefasst verfügt der Beschwerdeführer über die
erforderlichen Mittel zur Prozessführung. Der Nachweis der Bedürftigkeit
gelingt nicht und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
8.1 Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers nicht verlängert. Da die Ausreisefrist inzwischen
abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist zu setzen. Er hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 31. Juli
2025 zu verlassen.
8.2 Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang
nicht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 31. Juli 2025 zu verlassen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 A.___ zur Bezahlung auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann