VWBES.2024.367
Nichtverlängerung bzw. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
30. Januar 2025Deutsch11 min
gut, woraufhin der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 in die Schweiz einreiste.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
bzw. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1991, nachfolgend
Beschwerdeführer) ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Am 4. September 2020
verheiratete sich der Beschwerdeführer in Olten mit einer in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Landsfrau.
2. Am 26. November 2020 hiess das
Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten des Beschwerdeführers
gut, woraufhin der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 in die Schweiz einreiste.
Am 11. Dezember 2020 erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten.
3. Aufgrund der Mitteilung der Einwohnergemeinde
[...] vom 6. Januar 2022 betreffend die freiwillige Trennung der Ehegatten per
4. Januar 2022 tätigte das Migrationsamt diverse Sachverhaltsabklärungen. In
diesem Rahmen teilten die Ehegatten am 2. Dezember 2022 mit, die Trennung sei
zu voreilig und unüberlegt erfolgt. Sie seien wieder zusammengekommen und wollen
eine gemeinsame Wohnung suchen. Nach diversen Korrespondenzen während des
darauffolgenden Jahres teilte die Ehefrau dem Migrationsamt schlussendlich am
6. März 2024 mit, dass der Beschwerdeführer die Scheidung verlangt habe. Der
Beschwerdeführer bestätigte die finale Trennung per 18. April 2024.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit
Verfügung vom 23. Oktober 2024 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
nicht. Zudem wurde ihm weder gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) noch auf
eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der
Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und zur Weiterreise in den
Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums
verpflichtet.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
5. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Verfügung
des Migrationsamtes sei aufzuheben. Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern bzw. nach Art. 50 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6. In seiner Vernehmlassung vom 27.
November 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder
wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
2.2
Das Erfordernis des Zusammenwohnens
nach Art. 43 AIG besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter
besteht (Art. 49 AIG). Solche wichtigen Gründe können insbesondere durch
berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen
erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Die Gründe
müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Ein wichtiger
Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die Situation des
Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf
nehmen zu müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_375/2020 vom 24. Juli
2020.
E. 2.2.1; 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ein
freiwilliger Entscheid für ein «living apart together» für sich allein genommen
stellt dagegen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_52/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.1.2 mit
Hinweisen). Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass die Familiengemeinschaft und
der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_739/2021
vom 27. Januar 2022 E. 3.1; 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3).
Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten
beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie
besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung
des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 90 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024, E.
5.6.1).
2.3
Gemäss Art. 50 Abs.1 AIG besteht
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten
und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 AIG und Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind (lit. a).
2.4
Für die Anrechnung der dreijährigen
Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8.
Mai 2024 E. 5.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der
Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der
Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine (relevante)
Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2). Ist
eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt,
werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der
dreijährigen Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht mitgezählt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3).
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, das
Migrationsamt habe ausser Acht gelassen, er und seine Ehefrau hätten um die
Beziehung gekämpft und erneut zueinander gefunden. Die Wohnungssuche habe bis
am 20. Dezember 2023 angedauert, zumal er mehr als ein ganzes Jahr nach
einer passenden Wohnung gesucht habe. Dass sie nicht mehr zusammengewohnt haben,
läge an den diversen Wohnungsabsagen. Die zahlreichen Wohnungsabsagen lägen
nicht in seiner Macht, zumal die Ehegatten alles Zumutbare getan hätten, eine
gemeinsame Wohnung zu finden. Die Absagen der Immobilienverwaltungen seien
telefonisch erfolgt. Zudem seien Absagen aufgrund des fehlenden Ausländerausweises
erfolgt. Während der Zeit der Wohnungssuche hätten die Ehegatten an der
Vorstellung einer gemeinsamen Zukunft festgehalten. Dies sei bei der Berechnung
der Frist nach Art. 50 AIG zu berücksichtigen. Die Ehegemeinschaft sei nicht
mit der Trennung am 4. Januar 2022 definitiv gescheitert. Die endgültige
Trennung habe am 18. April 2024 stattgefunden, weshalb der
Beschwerdeführer während drei Jahren und vier Monaten mit seiner Ehefrau
zusammen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz integriert,
indem er hier arbeite, Deutsch gelernt habe und sich weder verschuldet noch
straffällig geworden sei. Seit dem Jahr 2018 sei er nicht mehr in
Nordmazedonien wohnhaft, zumal er vor der Einreise in die Schweiz in
Deutschland gelebt habe.
3.2
Das Migrationsamt führte in seinem
Entscheid an, dass für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen
Gemeinschaft auf die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft abgestellt werde. Der
Beschwerdeführer habe keine Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass
der fehlende Ausländerausweis Grund für die erfolglose Wohnungssuche gewesen
sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Wohnungssuche per se nicht belegt. Den
Ehegatten wäre es möglich gewesen, in einer der beiden Wohnungen
zusammenzuleben, anstatt eine neue gemeinsame Wohnung zu suchen. Die Ehe habe
somit lediglich ein Jahr und einen Monat gedauert, weshalb die Frage nach dem
Erfüllen der Integrationskriterien offengelassen werden könne.
4.1
Unbestritten ist, dass die Ehegatten
seit dem 1. Februar 2022 getrennt wohnen. Fraglich ist, ob die Ehegatten das
Eheleben nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung weiterhin
aufrechterhielten, eine neue eheliche Wohnung suchten und sich erst am 18.
April 2024 endgültig getrennt haben.
4.2
Der Beschwerdeführer unterzeichnete
nach der Trennung am 4. Januar 2022 bereits am 26. Januar 2022 den Mietvertrag
einer 3 ½ - Zimmerwohnung (AS 191), woraufhin er am 1. Februar 2022 aus der
ehelichen Wohnung in [...] nach [...] zog (AS 198). Obschon der
Beschwerdeführer vorbringt, sich um eine neue eheliche Wohnung bemüht zu haben,
gelingt es ihm nicht, diese Behauptungen zu belegen. Trotz der Mitwirkungspflicht
reichte der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zu den Akten, welche die geltend
gemachten Suchbemühungen unterstreichen. Dass die Wohnungsabsagen jeweils
telefonisch vonstattengegangen sein sollen, wurde erst vor Verwaltungsgericht
vorgebracht und wirkt vorgeschoben. Notabene wäre es dem Beschwerdeführer
möglich gewesen, eine schriftliche Bestätigung der Absagen erhältlich zu machen.
Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war bis im November 2022
gültig. Danach stand es dem Beschwerdeführer frei, sein Aufenthaltsrecht vom
Migrationsamt schriftlich bestätigen oder den Mietvertrag durch seine Ehefrau
unterschreiben zu lassen, sofern der Beschwerdeführer vorbringt, der Grund für
die Wohnungsabsagen sei die fehlende gültige Aufenthaltsbewilligung gewesen. Ferner
konnte der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht darlegen, weshalb
er nicht zurück in die eheliche Wohnung in [...] zog, welche ebenso wie seine
Wohnung in [...] über 3 ½- Zimmer verfügt (AS 148). Mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass es den Ehegatten grundsätzlich zumutbar gewesen wäre,
zur Vermeidung der getrennten Wohnorte in eine der beiden 3 ½-Zimmerwohnungen
zu ziehen. Bei einem fortbestehenden Ehewillen wäre dies zu erwarten gewesen.
Zudem kann der Beschwerdeführer nicht vorbringen, dass sich die Ehegatten
während den getrennten Wohnorten gegenseitig besuchten und miteinander in
Kontakt über Telefonie/Textnachrichten blieben. Um den Weiterbestand der
Ehegemeinschaft im fraglichen Zeitraum glaubhaft zu machen, konnte der
Beschwerdeführer keine Unterlagen einreichen. Die unbelegten und
Dispositiv
unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers sind demnach nicht zu
hören. Es liegt - nicht zuletzt aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 90
AIG - am Beschwerdeführer, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz ernsthaft in
Zweifel zu ziehen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den ausführlichen und
differenzierten Erwägungen der Vorinstanz bleibt in casu aus. Namentlich reicht
es nicht aus, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzulegen und die Vorbringen
nicht belegen zu können. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
die Ehegemeinschaft per 4. Januar 2022 als aufgelöst betrachtete. Nach dem
Gesagten durfte die Vorinstanz somit folgerichtig schliessen, dass die
Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestand, weshalb die
Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und die Voraussetzung von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG zu verneinen sind. Dementsprechend erübrigt sich
die Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG.
5. Der Beschwerdeführer reiste erst mit
29 Jahren in die Schweiz ein. Trotz seines zweijährigen Aufenthaltes in
Deutschland hat er den Grossteil seines Lebens in seinem Herkunftsland
verbracht und ist mit den dortigen Verhältnissen und der Landessprache bestens
vertraut, zumal er sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt
ferienhalber im Heimatland aufhielt (AS 210, 214, 236, 241, 247, 271). Da es
noch nicht allzu lange her ist, seit er Nordmazedonien verlassen hat, ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Heimat sozial und
wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Indem der Beschwerdeführer
geltend macht, sich schnell in der Schweiz integriert zu haben, wird ihm dies
auch im Heimatland gelingen. Dabei kann er die in der Schweiz erworbenen
Berufserfahrungen für die wirtschaftliche Integration im Heimatland nutzen. In
der Schweiz hält sich der Beschwerdeführer seit vier Jahren auf, was keine
lange Aufenthaltsdauer darstellt. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in die
hiesigen Verhältnisse integrieren konnte, liegt keine derart enge Beziehung zur
Schweiz vor, dass nicht von ihm verlangt werden können, in sein Heimatland
zurückzukehren. Die Wegweisung erweist sich als verhältnismässig.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz - unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 30. April 2025 zu
verlassen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz - unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 30. April 2025 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law