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Entscheid

VWBES.2024.367

Nichtverlängerung bzw. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

30. Januar 2025Deutsch11 min

gut, woraufhin der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 in die Schweiz einreiste.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

bzw. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1991, nachfolgend

Beschwerdeführer) ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Am 4. September 2020

verheiratete sich der Beschwerdeführer in Olten mit einer in der Schweiz

niederlassungsberechtigten Landsfrau.

2. Am 26. November 2020 hiess das

Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten des Beschwerdeführers

gut, woraufhin der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 in die Schweiz einreiste.

Am 11. Dezember 2020 erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten.

3. Aufgrund der Mitteilung der Einwohnergemeinde

[...] vom 6. Januar 2022 betreffend die freiwillige Trennung der Ehegatten per

4. Januar 2022 tätigte das Migrationsamt diverse Sachverhaltsabklärungen. In

diesem Rahmen teilten die Ehegatten am 2. Dezember 2022 mit, die Trennung sei

zu voreilig und unüberlegt erfolgt. Sie seien wieder zusammengekommen und wollen

eine gemeinsame Wohnung suchen. Nach diversen Korrespondenzen während des

darauffolgenden Jahres teilte die Ehefrau dem Migrationsamt schlussendlich am

6. März 2024 mit, dass der Beschwerdeführer die Scheidung verlangt habe. Der

Beschwerdeführer bestätigte die finale Trennung per 18. April 2024.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit

Verfügung vom 23. Oktober 2024 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

nicht. Zudem wurde ihm weder gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) noch auf

eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der

Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und zur Weiterreise in den

Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums

verpflichtet.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

5. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Verfügung

des Migrationsamtes sei aufzuheben. Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern bzw. nach Art. 50 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6. In seiner Vernehmlassung vom 27.

November 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder

wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

2.2

Das Erfordernis des Zusammenwohnens

nach Art. 43 AIG besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte

wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter

besteht (Art. 49 AIG). Solche wichtigen Gründe können insbesondere durch

berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen

erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Die Gründe

müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Ein wichtiger

Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die Situation des

Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf

nehmen zu müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_375/2020 vom 24. Juli

2020.

E. 2.2.1; 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ein

freiwilliger Entscheid für ein «living apart together» für sich allein genommen

stellt dagegen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_52/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.1.2 mit

Hinweisen). Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass die Familiengemeinschaft und

der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_739/2021

vom 27. Januar 2022 E. 3.1; 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3).

Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten

beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie

besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung

des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht

(vgl. Art. 90 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024, E.

5.6.1).

2.3

Gemäss Art. 50 Abs.1 AIG besteht

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten

und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 42 AIG und Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei

Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind (lit. a).

2.4

Für die Anrechnung der dreijährigen

Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8.

Mai 2024 E. 5.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der

Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der

Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine (relevante)

Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt

wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2). Ist

eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt,

werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der

dreijährigen Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht mitgezählt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3).

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, das

Migrationsamt habe ausser Acht gelassen, er und seine Ehefrau hätten um die

Beziehung gekämpft und erneut zueinander gefunden. Die Wohnungssuche habe bis

am 20. Dezember 2023 angedauert, zumal er mehr als ein ganzes Jahr nach

einer passenden Wohnung gesucht habe. Dass sie nicht mehr zusammengewohnt haben,

läge an den diversen Wohnungsabsagen. Die zahlreichen Wohnungsabsagen lägen

nicht in seiner Macht, zumal die Ehegatten alles Zumutbare getan hätten, eine

gemeinsame Wohnung zu finden. Die Absagen der Immobilienverwaltungen seien

telefonisch erfolgt. Zudem seien Absagen aufgrund des fehlenden Ausländerausweises

erfolgt. Während der Zeit der Wohnungssuche hätten die Ehegatten an der

Vorstellung einer gemeinsamen Zukunft festgehalten. Dies sei bei der Berechnung

der Frist nach Art. 50 AIG zu berücksichtigen. Die Ehegemeinschaft sei nicht

mit der Trennung am 4. Januar 2022 definitiv gescheitert. Die endgültige

Trennung habe am 18. April 2024 stattgefunden, weshalb der

Beschwerdeführer während drei Jahren und vier Monaten mit seiner Ehefrau

zusammen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz integriert,

indem er hier arbeite, Deutsch gelernt habe und sich weder verschuldet noch

straffällig geworden sei. Seit dem Jahr 2018 sei er nicht mehr in

Nordmazedonien wohnhaft, zumal er vor der Einreise in die Schweiz in

Deutschland gelebt habe.

3.2

Das Migrationsamt führte in seinem

Entscheid an, dass für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen

Gemeinschaft auf die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft abgestellt werde. Der

Beschwerdeführer habe keine Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass

der fehlende Ausländerausweis Grund für die erfolglose Wohnungssuche gewesen

sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Wohnungssuche per se nicht belegt. Den

Ehegatten wäre es möglich gewesen, in einer der beiden Wohnungen

zusammenzuleben, anstatt eine neue gemeinsame Wohnung zu suchen. Die Ehe habe

somit lediglich ein Jahr und einen Monat gedauert, weshalb die Frage nach dem

Erfüllen der Integrationskriterien offengelassen werden könne.

4.1

Unbestritten ist, dass die Ehegatten

seit dem 1. Februar 2022 getrennt wohnen. Fraglich ist, ob die Ehegatten das

Eheleben nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung weiterhin

aufrechterhielten, eine neue eheliche Wohnung suchten und sich erst am 18.

April 2024 endgültig getrennt haben.

4.2

Der Beschwerdeführer unterzeichnete

nach der Trennung am 4. Januar 2022 bereits am 26. Januar 2022 den Mietvertrag

einer 3 ½ - Zimmerwohnung (AS 191), woraufhin er am 1. Februar 2022 aus der

ehelichen Wohnung in [...] nach [...] zog (AS 198). Obschon der

Beschwerdeführer vorbringt, sich um eine neue eheliche Wohnung bemüht zu haben,

gelingt es ihm nicht, diese Behauptungen zu belegen. Trotz der Mitwirkungspflicht

reichte der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zu den Akten, welche die geltend

gemachten Suchbemühungen unterstreichen. Dass die Wohnungsabsagen jeweils

telefonisch vonstattengegangen sein sollen, wurde erst vor Verwaltungsgericht

vorgebracht und wirkt vorgeschoben. Notabene wäre es dem Beschwerdeführer

möglich gewesen, eine schriftliche Bestätigung der Absagen erhältlich zu machen.

Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war bis im November 2022

gültig. Danach stand es dem Beschwerdeführer frei, sein Aufenthaltsrecht vom

Migrationsamt schriftlich bestätigen oder den Mietvertrag durch seine Ehefrau

unterschreiben zu lassen, sofern der Beschwerdeführer vorbringt, der Grund für

die Wohnungsabsagen sei die fehlende gültige Aufenthaltsbewilligung gewesen. Ferner

konnte der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht darlegen, weshalb

er nicht zurück in die eheliche Wohnung in [...] zog, welche ebenso wie seine

Wohnung in [...] über 3 ½- Zimmer verfügt (AS 148). Mit der Vorinstanz ist

davon auszugehen, dass es den Ehegatten grundsätzlich zumutbar gewesen wäre,

zur Vermeidung der getrennten Wohnorte in eine der beiden 3 ½-Zimmerwohnungen

zu ziehen. Bei einem fortbestehenden Ehewillen wäre dies zu erwarten gewesen.

Zudem kann der Beschwerdeführer nicht vorbringen, dass sich die Ehegatten

während den getrennten Wohnorten gegenseitig besuchten und miteinander in

Kontakt über Telefonie/Textnachrichten blieben. Um den Weiterbestand der

Ehegemeinschaft im fraglichen Zeitraum glaubhaft zu machen, konnte der

Beschwerdeführer keine Unterlagen einreichen. Die unbelegten und

Dispositiv

unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers sind demnach nicht zu

hören. Es liegt - nicht zuletzt aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 90

AIG - am Beschwerdeführer, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz ernsthaft in

Zweifel zu ziehen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den ausführlichen und

differenzierten Erwägungen der Vorinstanz bleibt in casu aus. Namentlich reicht

es nicht aus, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzulegen und die Vorbringen

nicht belegen zu können. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

die Ehegemeinschaft per 4. Januar 2022 als aufgelöst betrachtete. Nach dem

Gesagten durfte die Vorinstanz somit folgerichtig schliessen, dass die

Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestand, weshalb die

Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und die Voraussetzung von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG zu verneinen sind. Dementsprechend erübrigt sich

die Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG.

5. Der Beschwerdeführer reiste erst mit

29 Jahren in die Schweiz ein. Trotz seines zweijährigen Aufenthaltes in

Deutschland hat er den Grossteil seines Lebens in seinem Herkunftsland

verbracht und ist mit den dortigen Verhältnissen und der Landessprache bestens

vertraut, zumal er sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt

ferienhalber im Heimatland aufhielt (AS 210, 214, 236, 241, 247, 271). Da es

noch nicht allzu lange her ist, seit er Nordmazedonien verlassen hat, ist davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Heimat sozial und

wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Indem der Beschwerdeführer

geltend macht, sich schnell in der Schweiz integriert zu haben, wird ihm dies

auch im Heimatland gelingen. Dabei kann er die in der Schweiz erworbenen

Berufserfahrungen für die wirtschaftliche Integration im Heimatland nutzen. In

der Schweiz hält sich der Beschwerdeführer seit vier Jahren auf, was keine

lange Aufenthaltsdauer darstellt. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in die

hiesigen Verhältnisse integrieren konnte, liegt keine derart enge Beziehung zur

Schweiz vor, dass nicht von ihm verlangt werden können, in sein Heimatland

zurückzukehren. Die Wegweisung erweist sich als verhältnismässig.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz - unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 30. April 2025 zu

verlassen. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz - unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 30. April 2025 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law