VWBES.2024.368
kindesschutzrechtliche Massnahmen
5. März 2025Deutsch23 min
Beistandschaft abgewiesen und die Kindseltern u.a. angewiesen, zusammen mit C.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Beschwerdegegner
betreffend kindesschutzrechtliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___ (geb. [...] 2013). Sie verfügen gemeinsam über
die elterliche Sorge. Seit Herbst 2014 sind sie getrennt. Für C.___ besteht
seit 2016 eine Beistandschaft. Nachdem A.___ mit C.___ zunächst in [...]
gewohnt hatte, zog sie im Juli 2017 nach [...] und kehrte im Jahr 2020 wieder
nach [...] zurück. Mit Entscheid vom 13. April 2021 übernahm die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die Beistandschaft für C.___
per 1. Juni 2021 von der KESB [...]. Zur neuen Beistandsperson im Rahmen der
bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde D.___, [...]
GmbH, ernannt. Ihre Aufgabe bestand in erster Linie darin, die Eltern in Fragen
der Erziehung, der persönlichen und schulischen Entwicklung von C.___ und bei
der Organisation und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen.
1.2 Am 16. November 2021 wurde der
Antrag der Beistandsperson auf Aufhebung der für C.___ bestehenden
Beistandschaft abgewiesen und die Kindseltern u.a. angewiesen, zusammen mit C.___
das Gruppenprogramm «…» zu besuchen. Diese Weisung wurde am 25. Oktober 2022
wieder aufgehoben. Mit Entscheid der KESB vom 4. Juli 2023 erfolgten ein
Mandatsträgerwechsel und eine Anpassung der Beistandsaufgaben. Als neue
Beistandsperson für C.___ im Rahmen der fortan bestehenden Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde mit sofortiger Wirkung E.___, [...] GmbH, ernannt.
1.3 Am 22. November 2023 wandte sich B.___
an die KESB und teilte mit, das Besuchsrecht werde nicht regelmässig umgesetzt.
Die Kindsmutter versuche, ihn aus dem Leben von C.___ zu verdrängen, um
letztlich einen Kontaktabbruch herbeizuführen. Auf diesen Umstand habe er die
Behörden und Beistände seit Jahren hingewiesen. Mit Entscheid vom 5. März 2024
beauftragte die KESB das F.___ mit der Abklärung des Kindswillens und Abgabe
einer Empfehlung, sollten weitere Abklärungen zur Ausgestaltung des
Besuchsrechts notwendig sein. Am 23. April 2024 reichte das F.___ den Bericht
ein.
1.4 Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024
sistierte die KESB das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr mit C.___
(Ziff. 3.1). Der Antrag der Kindsmutter auf Aufhebung der Beistandschaft wurde
abgewiesen (Ziff. 3.2). Für den Kindsvater und seinen Sohn wurden halbjährliche
Erinnerungskontakte von einer Dauer von 60 Minuten unter der Moderation von [...]
in deren Räumlichkeiten angeordnet (Ziff. 3.3). Die Kindseltern wurden
angewiesen, eine kindorientierte Elternberatung bei Frau Dr. G.___, [...], in
Anspruch zu nehmen und aktiv und verbindlich daran teilzunehmen (Ziff. 3.4). Im
Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft wurden die Aufgaben der
Beistandsperson an die aktuelle Situation angepasst (Ziff. 3.5). Die
Sozialen Dienste Oberer Leberberg wurden ersucht, Kostengutsprache für die in
diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und eine
allfällige Beteiligung der Kindseltern an den Kosten zu prüfen (Ziff. 3.6).
Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziff. 3.1, 3.3 und 3.5 dieses Entscheids
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.7). Im Weiteren wurden die
Vertretungsverhältnisse und die Kosten geregelt (Ziff. 3.8 bis 3.11).
2. Gegen die Ziff. 3.2 bis 3.7 liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. November 2024 Beschwerde erheben mit dem
Antrag auf deren Aufhebung (Ziff. 1). Eventualiter sei Ziff. 3.5 wie folgt
anzupassen: «Im Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft werden die
Aufgaben der Beistandsperson an die aktuelle Situation angepasst und lauten
fortan gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB wie folgt: Begleitung von C.___
hinsichtlich allfällig wiederauftauchender Kontaktwünsche» (Ziff. 2). Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3).
3. Mit Stellungnahme vom 26. November 2024
beantragte die KESB Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde.
4. B.___ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess
am 9. Dezember 2024 die Abweisung des Rechtsbegehrens 1, soweit darauf
einzutreten sei, beantragen. Die Ziff. 3.2 bis 3.7 seien zu bestätigen (Ziff.
1). Das Rechtsbegehren 2 sei abzuweisen und es sei Ziff. 3.5 zu bestätigen
(Ziff. 2). Der (sinngemässe) Antrag der Kindsmutter, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei abzuweisen (Ziff. 3). Der durch die Vorinstanz
angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei in Bezug auf
die Ziff. 3.3 und 3.5 zu bestätigen resp. es sei der sinngemässe Antrag der
Kindsmutter, der Beschwerde sei in Bezug auf die Ziff. 3.3 und 3.5
aufschiebende Wirkung zu erteilen, abzuweisen mit der Folge, dass die
Erinnerungskontakte und die Anpassung der Aufgaben der Beiständin umgehend
umzusetzen seien (Ziff. 4). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei in
Bezug auf Ziff. 3.4 des vorinstanzlichen Entscheids zu entziehen und es sei die
Anweisung an die Eltern, eine kindorientierte Elternberatung bei Dr. G.___ in
Anspruch zu nehmen, umgehend umzusetzen (Ziff. 5).
5. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024
wies die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch der
Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
ab, soweit der Beschwerde nicht ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme. In Bezug auf die angefochtenen Ziff. 3.3 und 3.5 bleibe somit der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 2). Auf das Gesuch des Beschwerdegegners,
die aufschiebende Wirkung in Bezug auf Ziff. 3.4 zu entziehen, wurde nicht
eingetreten (Ziff. 3). Im Weiteren wurde beiden Parteien die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand resp. unentgeltlicher
Rechtsbeiständin bewilligt; für die Beschwerdeführerin wurde Rechtsanwalt Boris
Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt, für den Beschwerdegegner Rechtsanwältin
Melania Lupi Thomann (Ziff. 4 und 5).
6. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 bat
Rechtsanwältin Lupi Thomann um einen raschen – abweisenden – Entscheid, damit keine
Zeit vergehe, ohne dass die kinderfokussierte Elternberatung stattfinde.
7. Am 24. Januar 2025 liess sich die
Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des Beschwerdegegners vernehmen.
8. Am 12. Februar 2025 ging die
Honorarnote der Vertreterin des Beschwerdegegners ein, am 13. Februar 2025
diejenige des Vertreters der Beschwerdeführerin.
9. Auf die Standpunkte der Parteien wird
nachfolgend soweit nötig eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Ergänzend
anzufügen ist, dass der Beschwerdegegner keine Beschwerde erhoben hat; Ziff.
3.1
des angefochtenen Entscheids, d.h. die Sistierung des Rechts des
Beschwerdegegners auf persönlichen Verkehr mit C.___, ist daher rechtskräftig. Nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann daher im Weitern auch die Frage der
Kontakte von C.___ zu den Verwandten väterlicherseits sein. Zu überprüfen sind
lediglich die angefochtenen Ziffern des angefochtenen Entscheids. Die erwähnte Frage
wurde im angefochtenen Entscheid nicht geregelt (vgl. nachfolgend aber Ziff.
4.2).
2.1
Die KESB begründete den angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen damit, nachdem C.___ aktuell dezidiert einen Kontakt
zu seinem Vater ablehne und dieser im Prinzip anerkenne, dass derzeit ein
normaler Umgang mit seinem Sohn nicht möglich sei, sei das Recht des
Kindsvaters auf persönlichen Verkehr mit C.___ zu sistieren. Ein Beharren auf
der Umsetzung des Kontaktrechts würde für C.___ eine Überforderung darstellen.
Für das Kind sei aber die Beziehung zu beiden Elternteilen von eminenter
Bedeutung. Es gelte daher, eine Stigmatisierung des Vaters in den Augen des
Kindes zu verhindern und zu versuchen, eine Normalisierung der Beziehungen
herbeizuführen, so dass es nicht zu einer Entfremdung zwischen Sohn und Vater komme.
Aus diesem Grund sei ein minimaler Kontakt aufrechtzuerhalten, damit eine
spätere Annäherung möglich bleibe. Die im Bericht des F.___ vorgesehenen
Erinnerungskontakte seien ein geeignetes Mittel für einen behutsamen
Kontaktaufbau. Die KESB erachte die Anordnung von halbjährlich durchgeführten
Erinnerungskontakten als notwendige und zielführende Massnahme. Die
Erinnerungskontakte fänden unter der Moderation von [...] in deren
Räumlichkeiten statt. So könne der Kontakt zwischen Vater und Sohn unter
professioneller Begleitung wieder aufgebaut werden.
Die Kindeseltern seien seit Jahren in
einem massiven Konflikt gefangen, welcher die notwendige und kindswohlrelevante
elterliche Zusammenarbeit zugunsten von C.___ verunmögliche. Mit Blick auf die
mit vorliegendem Entscheid angeordnete Sistierung des Besuchsrechts sei es
dringend angezeigt, dass die Eltern ihre konflikt-beladene Dynamik zugunsten
ihres Kindes reduzierten, die Interessen und Bedürfnisse von C.___ wieder ins
Zentrum gestellt würden und die notwendige und kindswohlrelevante elterliche
Zusammenarbeit zugunsten von C.___ in einem minimalem Ausmass wieder
stattfinden könne. Das Institut für Familienrechtspsychologie biete solche
kindsorientierte Elternberatung an. Die Kindseltern seien deshalb anzuweisen,
das entsprechende Angebot zu besuchen und aktiv daran mitzuwirken. Zur
Sicherstellung der Befolgung der mit vorliegendem Entscheid angeordneten
Weisungen würden die Kindseltern ausdrücklich auf die Strafandrohung gemäss
Art. 292 StGB hingewiesen. Damit die Organisation der angeordneten Kontakte
gewährleistet sei, sei die bestehende Beistandschaft aufrechtzuerhalten (mit
einem angepassten Aufgabengebiet).
2.2
Die Beschwerdeführerin liess die
Beschwerde im Wesentlichen damit begründen, es sei C.___ intensive,
zielgerichtete, zeitlich stabile und autonome Entscheidung, seinen Vater nicht
mehr besuchen zu wollen. Mit der Anordnung von Erinnerungskontakten werde
folglich gegen den Kindswillen gearbeitet. Umso mehr müsse dies gelten, als
dass die zwangsweise Durchsetzung von Erinnerungskontakten in der Fachliteratur
mehrheitlich kritisch gesehen werde, wenn das Kind diese nicht wahrnehmen
wolle. Erzwungene Kontakte seien für das ablehnende Kind mehr Belastung als
sonst etwas. Im Übrigen sei festzuhalten, dass sich die Kindsmutter nicht
dagegen sträuben würde, sollte C.___ dereinst von sich aus wieder Kontakt zum
Kindsvater wünschen. Allenfalls könnte der Beiständin von C.___ höchstens die
Aufgabe übertragen werden, dessen Weiterentwicklung zu begleiten und allfällige
wieder auftauchende Kontaktwünsche des Kindes wahrzunehmen und aufzugreifen.
Betreffend die kindsorientierte
Elternberatung sei darauf hinzuweisen, dass keine Kindswohlgefährdung durch den
elterlichen Konflikt vorliege. Der Kontaktabbruch zum Kindsvater liege im
ureigenen Interesse und Bedürfnis von C.___ und lasse sich nicht auf einen
elterlichen Konflikt zurückführen. Damit sei auch ersichtlich, dass sich eine
kindsorientierte Elternberatung nicht von der Sistierung des Besuchsrechts
lösen lasse. Es gebe keinen Grund, eine kindsorientierte Elternberatung
anzuordnen, weil die kindsgerechte Lösung bereits von der Vorinstanz getroffen
worden sei, nämlich die Sistierung des Besuchsrechts. Zwischen den Kindeseltern
bestehe inzwischen eine derart hohe Konflikteskalation, welche eine Mediation
zum Vorneherein als aussichtslos erscheinen lasse. Es sei von der Vorinstanz zu
akzeptieren, dass sich zumindest die Kindsmutter aufgrund der gemachten
Erfahrungen nicht mehr zusammen mit dem Kindsvater an einen Tisch setzen wolle.
Erinnerungskontakte kämen derzeit sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht nicht infrage. Entsprechend sei die Beistandschaft aufzuheben.
Es bestünden für die Beiständin schlicht keine Aufgaben mehr. Allenfalls sei
eine Beistandschaft auf eine reine Begleitung von C.___ zu beschränken. Auch
von einer Strafandrohung sei abzusehen. Eine Zwangsdurchsetzung der
Erinnerungskontakte sei immer kontraproduktiv. Auch für die kindsorientierte
Elternberatung fehle jegliche tatsächliche und rechtliche Grundlage. Zudem sei
auch hier nicht ersichtlich, inwiefern eine zwangsweise Durchsetzung dieser
Beratung mit der Voraussetzung der Mitwirkungsbereitschaft vereinbar sein solle.
2.3
In der Stellungnahme vom 26.
November 2024 wies die KESB insbesondere auf die Abklärungen des F.___ hin,
welches in seinem Bericht die Anordnung von Erinnerungskontakten empfohlen und
diese als geeignetes Mittel für einen behutsamen Kontaktaufbau qualifiziert
habe. Es gelte, eine Stigmatisierung des Vaters in den Augen des Kindes zu
verhindern und zu versuchen, eine Normalisierung der Beziehungen
herbeizuführen. Auch wenn sich C.___ gegen solche Begegnungen mit dem Vater
ausgesprochen habe, werde gemäss F.___ ein solcher Kontakt für C.___ trotz
seiner Ablehnung als zumutbar erachtet. Im Hinblick auf die aktuelle Sistierung
der Besuchskontakte zum Kindsvater scheine es umso wichtiger, dass die Eltern
ihre konfliktbeladene Dynamik zugunsten ihres Kindes reduzierten, damit die
Interessen und Bedürfnisse von C.___ wieder ins Zentrum gestellt würden und die
notwendige und kindswohlrelevante elterliche Zusammenarbeit zugunsten von C.___
zumindest in einem minimalem Ausmass stattfinden könne. Eine Elternberatung sei
unabdingbar. Selbstredend benötige es demzufolge auch die Weiterführung der
bestehenden Beistandschaft mit dem angepassten Aufgabengebiet.
2.4
Der Beschwerdegegner liess
ausführen, die Kindsmutter habe sich klar gegen Versuche ausgesprochen, dass
der gemeinsame Sohn wieder in Kontakt zu seinem Vater komme. Wenn es nach ihrem
Willen gehe, solle nicht nur die Beistandschaft aufgehoben werden, sondern es
sollen auch weder Erinnerungskontakte noch eine kindsorientierte Elternberatung
stattfinden. Mit dieser Haltung gefährde sie das Wohl des Sohnes. Die
Unterbindung des Kontaktes des Kindes zu einem Elternteil sei nur ausnahmsweise
dann angezeigt, wenn der andere Elternteil das Kind gefährde. Dies sei vorliegend
nicht der Fall. C.___ habe über Jahre hinweg regelmässig und guten Kontakt zu
seinem Vater gepflegt. Die Kindsmutter arbeite indessen seit Jahren darauf hin,
dass der Kindsvater aus dem Leben von C.___ ausgeschlossen werde. Die KESB habe
zwar – völlig zu Recht – am Kontaktrecht des Vaters festgehalten, auf dem
Papier nütze dies aber weder ihm noch C.___. Die Fachperson des F.___ schätze
die Willensäusserung von C.___, keinen Kontakt zu seinem Vater haben zu wollen,
als zielgerichtet und zeitlich stabil ein. Dieser Meinung könne nicht gefolgt
werden. So werde auf die Frage, wie der Wille von C.___ zustande gekommen sei
und insbesondere welchen Einfluss die Kindsmutter hierbei habe, nicht näher
eingegangen. Das F.___ habe auch keine Kenntnis der umfangreichen Akten gehabt.
Es erstaune, dass der Mutter überhaupt gestattet worden sei, dem Gespräch mit C.___
beizuwohnen. Die Anhörung des Kindes habe zudem zu einem Zeitpunkt
stattgefunden, als der Vater seinen Sohn bereits über Monate hinweg kaum mehr
gesehen habe. C.___ sei die Möglichkeit genommen worden, sich ein eigenes Bild
vom Vater zu machen und er sei den Beeinflussungen durch die Kindsmutter
ausgeliefert gewesen. Die Kindsmutter mache C.___ Glauben, beim Vater handle es
sich um eine Person mit einem massiven Drogenproblem, die in ständigem Konflikt
mit der Polizei stehe. Aus diesem Grund könne der Feststellung des F.___, es
lägen keine Hinweise vor, wonach bei der Formierung des Willens von C.___
Fremdeinflüsse dominierten, nicht gefolgt werden. Es sei vielmehr davon
auszugehen, dass die Kindsmutter sehr wohl einen grossen Einfluss auf C.___
ausübe und ihn dahingehend bearbeite, die Kontakte zum Vater strikt abzulehnen.
Dies zeigten Briefe, die C.___ geschrieben habe.
Schweren Herzens habe der
Beschwerdegegner einsehen müssen, dass sein Sohn nicht imstande sei, dem
enormen Druck, dem er von Seiten seiner Mutter ausgesetzt sei, entgegenzutreten.
Dies sei der Grund gewesen, weshalb er eine vorläufige Sistierung des
Kontaktrechts hingenommen und nicht selber Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt habe. Dies bedeute aber keineswegs, dass er kein Interesse mehr an
Kontakten mit seinem Sohn habe, im Gegenteil. Er habe die Hoffnung, dass dank
den Gesprächen mit Frau Dr. G.___ wieder eine Annäherung zu seinem Sohn möglich
werde. Die Beistandschaft brauche es zwingend, damit C.___ eine neutrale
Ansprechperson habe, die ihm für seine Anliegen zur Verfügung stehe und ihm
auch vermittle, dass es nicht nur in Ordnung sei, wenn er Kontakte zum Vater
und seinen Familienangehörigen habe, sondern dass Kontakte zu beiden
Elternteilen für eine gute Entwicklung des Kindes wichtig seien. C.___ habe
gegenüber dem F.___ ausdrücklich geäussert, Kontakte zu seinen Verwandten
väterlicherseits haben zu wollen. Dabei sei er zu unterstützen. Es werde
beantragt, dass sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Offizial- und
Untersuchungsmaxime auch zur Frage der Kontakte von C.___ zu den Verwandten
väterlicherseits äussere. Auf diesen Punkt sei die Vorinstanz nämlich nicht
eingegangen.
3.1
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der
nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig
Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht
das Kindeswohl im Vordergrund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen
haben. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann
dieser gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB im Sinn einer ultima ratio sogar
gänzlich verweigert oder entzogen werden. Was den vom Kind geäusserten Willen
anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den
persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es
persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht;
mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Wenn ein
urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener
Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den
Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der
Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde,
letztlich respektiert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom
16.
Februar 2021 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
Im erwähnten Entscheid äussert sich das
Bundesgericht auch zu den Erinnerungskontakten. Es wies einerseits darauf hin,
dass Erinnerungskontakte als strukturierte, informelle Begegnungen zwischen
Eltern und Kindern von jeglichem Anspruch auf Beziehung befreit seien, welche
zwangsweise herzustellen mit dem Persönlichkeitsrecht eines urteilsfähigen
Jugendlichen kaum zu vereinbaren wäre. Richtig verstanden dienten
Erinnerungskontakte einerseits der Verhinderung von pathogenen
Spaltungsvorgängen, wo das Kind den Elternteil aus seinem Bewusstsein verbanne,
und anderseits der Verhinderung der Verinnerlichung von irrealen Annahmen über
den getrennt lebenden Elternteil. Es gehe also darum, dem sich entwickelnden
Kind zu ermöglichen, sein möglicherweise nicht eigenes Bild seines Elternteils
in regelmässigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen. Andererseits sei
nicht von der Hand zu weisen, dass in der Lehre keine Einigkeit darüber
bestehe, ob eine zwangsweise Durchsetzung von Erinnerungskontakten (in jedem
Fall) mit dem Wohl urteilsfähiger Jugendlicher vereinbar sei. Das Bundesgericht
ist im besagten Fall zum Schluss gekommen, dass das Kantonsgericht das ihm
zustehende Ermessen nicht überschritten habe; es könne ihm nicht vorgeworfen
werden, zum Ergebnis gelangt zu sein, erzwungene Erinnerungskontakte würden die
Einstellung der Söhne zu ihrem Vater in keiner Weise fördern (E. 2.5.2).
3.2
Die Ausgangslage, die das
Bundesgericht im besagten Fall zu beurteilen hatte, ist nicht dieselbe wie im
vorliegenden Fall. Auch dort lag zwar eine hoch konfliktreiche Beziehung
zwischen den Eltern der Söhne vor und die Söhne hatten den Willen kundgetan,
keine Kontakte zu ihrem Vater mehr pflegen zu wollen. Vorliegend ist C.___ aber
einiges jünger als die beiden Jugendlichen (diese waren zum Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids 17 und 15 Jahre alt) und es liegt kein über längere
Zeit dauernder Kontaktabbruch zwischen Vater und Sohn vor (dort hatten die
Söhne seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt).
Das F.___ erwähnt in seinem Bericht vom
23.
April 2024, C.___ zeige eine Unsicherheit hinsichtlich des möglichen
Verhaltens der Mutter, falls er wieder Kontakt zu seinem Vater aufnehmen
möchte, wobei bei den Befragenden der Eindruck entstanden sei, dass er sich
diesbezüglich allgemeiner Haltungen der Kindsmutter bedient habe, welche nicht
spezifisch auf den Kontakt oder Kontaktabbruch zum Kindsvater zurückzuführen
seien. Aufgrund seines Alters werde davon ausgegangen, dass C.___ Wunsch noch
nicht verfestigt sei. Es bestünden somit noch geringe Erfolgsaussichten, dass
im Zeitverlauf eine Annährung zum Kindsvater stattfinden könne. Deshalb wurden
u.a. Erinnerungskontakte empfohlen, welche durch eine geschulte Fachperson
begleitet würden. Ein solcher Kontakt sei für C.___ trotz seiner Ablehnung
zumutbar. Ein Erinnerungskontakt ermögliche C.___, seinen Vater wahrzunehmen
und Informationen über ihn aus direkter Hand zu erhalten. Diese
Realitätskontrolle erlaube es ihm, sein Bild über den Vater fortlaufend zu
überprüfen bzw. biete Gelegenheit zur Wiederaufnahme der gelebten Beziehung
bzw. werde die Schwelle für eine Kontaktaufnahme gesenkt.
Gestützt auf diesen Bericht ist es nicht
zu beanstanden, dass die KESB Erinnerungskontakte angeordnet hat. Es gilt der
fortschreitenden, aber noch nicht gänzlichen Entfremdung von C.___ zu seinem
Vater Einhalt zu gebieten und eine Stigmatisierung des Vaters in den Augen des
Sohnes zu verhindern. Dazu sind Erinnerungskontakte ein geeignetes Mittel. Es
kommt dabei zu Begegnungen zwischen Eltern und Kindern, die von einem Anspruch
auf Beziehung befreit sind. Dadurch ermöglichen sie einen behutsamen
Kontaktaufbau. Auch wenn sich C.___ gegen solche Begegnungen ausgesprochen hat,
ist ein solcher Kontakt für ihn als zumutbar zu erachten (vgl. Ausführungen im
Bericht des F.___).
Nicht zu beanstanden sind auch die
Modalitäten der angeordneten Erinnerungskontakte (halbjährlich, 60 Minuten
Dauer, Moderation durch [...] in deren Räumlichkeiten; vgl. nachfolgend auch
Ziff. 4.2).
4.1
Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die
Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen
Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen
Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine
Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
4.2
Wie erwähnt, besteht zwischen den
Eltern eine hoch konfliktreiche Beziehung (vgl. dazu die umfangreichen Akten).
Dass C.___ in diesen elterlichen Konflikt nie involviert worden ist, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht, kann nicht zutreffen und trifft auch nicht
zu. Zumindest war es ihnen nicht möglich, eine stabile Beziehung und Bindung
zum anderen Elternteil zu akzeptieren, zu unterstützen und zu fördern. Wie die
KESB zutreffend ausführt, ist es dringend angezeigt, dass die konfliktbeladene
Dynamik zwischen ihnen zu Gunsten ihres Sohnes reduziert wird und somit dessen
Interessen und Bedürfnisse wieder ins Zentrum gestellt werden. Es hat
wenigstens in minimalem Ausmass eine dem Kindswohl entsprechende elterliche
Zusammenarbeit stattzufinden. Um dieses Ziel erreichen zu können, rechtfertigten
sich die von der KESB angeordnete Weisung an die Eltern, bei Frau Dr. G.___, [...],
eine kindorientierte Elternberatung in Anspruch zu nehmen und aktiv sowie
verbindlich daran teilzunehmen. Dr. G.___ hatte bereits im Rahmen des
Programms «[...]» mit den Eltern und deren Situation zu tun und ist offenbar
bereit, die kindorientierte Beratung durchzuführen. In diesem Rahmen können
auch Absprachen hinsichtlich Kontakten zu den Verwandten väterlicherseits
getroffen oder ein anderes Angebot für die Durchführung der Erinnerungskontakte
gewählt werden (vgl. Ziff. 1 und 3.2 hiervor).
Die Beratung hat solange zu dauern, bis
die Eltern in der Lage sind, gemeinsam Lösungen zu erarbeiten, um einen
zumindest im Grundsatz dem Kindswohl entsprechenden Umgang miteinander zu
pflegen. Wie in Ziff. 3.4 des angefochtenen Entscheids ausgeführt, muss das
Ziel u.a. sein, dass die Eltern trotz des bestehenden Konflikts lernen,
kindswohlorientierte Kompromisse einzugehen.
5.
Die Strafandrohung gemäss Ziff. 3.5
des angefochtenen Entscheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der
Vergangenheit haben sich die Kindseltern wiederholt nicht an Weisungen und
Regelungen der KESB gehalten.
6.
Selbstredend rechtfertigt sich unter
diesen Umständen auch die Weiterführung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.
2.
ZGB mit dem angepassten Aufgabengebiet (Sicherstellung der Durchführung der
halbjährlichen Erinnerungskontakte in Absprache mit G.___; Überwachung der
Erinnerungskontakte im Sinne einer halbjährlichen Nachfrage bei der
durchführenden Fachperson über den Verlauf des stattgefundenen
Erinnerungskontakts; jährliche Überprüfung, inwieweit der Kontakt von C.___ zum
Kindsvater erweitert werden könne; bei veränderten Verhältnissen gegebenenfalls
entsprechende Antragstellung betreffend die Anpassung der Kontaktregelung und
insbesondere Massnahmen zur aufbauenden Kontakterweiterung). Eine Beschränkung
der Beistandschaft auf eine reine Begleitung von C.___ ist nicht angezeigt,
nachdem zwischen den Eltern ein derart zerstrittenes Verhältnis besteht. Für
die Umsetzung der angeordneten Kindesschutzmassnahmen benötigt es einer
Beistandschaft, wie es die KESB vorgesehen hat.
7.
Nachdem die erwähnten
Kindesschutzmassnahmen als notwendig und sachgerecht zu qualifizieren sind,
erweist sich schliesslich auch Ziff. 3.6 des angefochtenen Entscheids als
rechtens (Kostengutsprache unter Prüfung einer allfälligen Beteiligung der
Eltern).
8.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, folglich als unbegründet und sie
ist entsprechend abzuweisen.
9.1
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in
der Lage ist.
9.2
Rechtsanwalt Boris Banga macht einen
Aufwand von 10.08 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist bei
unentgeltlicher Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 11. Dezember 2024) indessen
mit CHF 190.00 zu entschädigen. Inklusive Auslagen von CHF 146.40 und der
Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2’228.60,
zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch hier der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 653.80 (Differenz
zum – beim Fehlen einer Honorarvereinbarung – praxisgemässen Honorar von CHF 250.00/Std.,
zuzüglich MwSt.); beides sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.3
Bei diesem Ausgang hat die
unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
befreit die Beschwerdeführerin nicht von der Bezahlung einer
Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die
Entschädigung ist jedoch bei der mittellosen Beschwerdeführerin voraussichtlich
nicht einbringlich und auch B.___ wurde die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich
prozessführenden Partei, und wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei
nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche
Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der
Anspruch in diesem Umfang auf den Kanton über. Fällt die «angemessene»
staatliche Entschädigung tiefer aus als die richterlich zugesprochene
Parteientschädigung, kann die oder der Honorarberechtigte die Differenz
weiterhin bei der Gegenpartei geltend machen; die Differenz kann nur dann bei
der eigenen Partei eingetrieben werden, wenn diese inzwischen die
Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO erfüllt (Michael
Rüegg/Viktor Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, ZPO,
4.
Auflage, Art. 122 N 4a m.w.H. unter anderem auf BGE 122 1 322 E. 3b).
Die Rechtsvertreterin von B.___, Rechtsanwältin
Melania Lupi Thomann, macht einen Aufwand von 10,57 Stunden bei einem
Stundenansatz von CHF 280.00 (vgl. Schreiben vom 11. Februar 2025) und
Auslagen von CHF 101.45 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive
Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 3'309.00,
welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner als Parteientschädigung zu
bezahlen hat.
Zufolge
voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin Melania
Lupi Thomann durch den Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche
Rechtsbeistände von CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 101.45 und der
Mehrwertsteuer von 8,1 %, zu entschädigen, d.h. mit CHF 2'280.65. Die Forderung
gegen die Beschwerdeführerin geht nach Zahlung in diesem Umfang auf den Kanton
Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren für die auf ihn übergegangene Forderung zudem die
Nachzahlungspflicht der Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 1'028.35 durch A.___, sobald sie dazu in der Lage ist. Sobald B.___ die
Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO erfüllt, kann die
allfällig in diesem Zeitpunkt noch ausstehende Differenz durch Rechtsanwältin Melania
Lupi Thomann im Sinne der vorstehenden Erwägungen bei diesem eingefordert
werden. Wobei B.___ diesfalls das Rückgriffsrecht auf A.___ gestützt auf die
ihm zugesprochene Parteientschädigung behält, falls die Differenz wiederum zu
einem späteren Zeitpunkt von A.___ einbringlich werden sollte.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche
Rechtsbeiständin Melania Lupi Thomann, eine Parteientschädigung von
CHF 3'309.00 (inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Melania
Lupi Thomann eine Entschädigung von CHF 2'280.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) und
Rechtsanwalt Boris Banga eine Entschädigung von CHF 2'228.60 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
4. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. Sobald A.___ und/oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin
Melania Lupi Thomann CHF 1'028.35 (inkl. MwSt.) und für Rechtsanwalt Boris
Banga CHF 653.80 (inkl. MwSt.).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier