VWBES.2024.369
Familiennachzug
17. Oktober 2025Deutsch19 min
namens des Departementes des Innern (DdI) über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Maria-José
Niklaus, AsyLex,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
stammt aus Äthiopien. Im Jahr 2012 reiste er in die Schweiz ein. Ein von ihm
gestelltes Asylgesuch wurde am 17. Juni 2014 abgewiesen (AS 29 ff.). Die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 18.
September 2014 ebenfalls ab (AS 47 ff.). In der Folge tauchte der
Beschwerdeführer vorübergehend unter. Am 3. Juni 2015 stellte er ein
erneutes Asylgesuch, welches wiederum rechtskräftig abgewiesen und er aus der
Schweiz weggewiesen wurde (Asylentscheid vom 7. September 2015, AS 77 ff.). Der
Beschwerdeführer reiste nicht aus. Am 25. Juli 2018 stellte er ein Gesuch um
eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung, welche das Migrationsamt Solothurn
(MISA) am 23. August 2018 ablehnte (AS 118 ff.).
1.2 Am 6. Februar 2020 ordnete das MISA
namens des Departementes des Innern (DdI) über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft
für drei Monate an (AS 189 ff.), genehmigt vom Haftgericht am 7.
Februar 2020 (AS 199 ff.). Am 11. Februar 2020 erliess das
Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen ihn ein Einreiseverbot, gültig ab
28. Februar 2020 bis 27. Februar 2024 (AS 220 f.). Am 28. Februar 2020 weigerte
sich der Beschwerdeführer, einen unbegleiteten Flug in sein Heimatland
anzutreten (AS 253 ff.). Eine begleitete Ausschaffung konnte am 20. März 2020
wegen der Corona-Pandemie ebenfalls nicht durchgeführt werden (AS 328). Mit
Verfügungen vom 30. April 2020 und 31. Juli 2020 verlängerte das MISA namens
des DdI die Ausschaffungshaft, zuletzt vom 4. August 2020 bis 4. November 2020
(AS 348 ff., 401 ff.). Das Haftgericht genehmigte diese Verlängerungen
jeweils mit Verfügungen vom 4. Mai 2020 und 4. August 2020 (AS 364 ff., 422
ff.). Eine gegen den Entscheid des Haftgerichts vom 4. August 2020 erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September 2020 ab (AS
525 ff.).
1.3 Am 11. September 2020 stellte der
Beschwerdeführer ein «Wiedererwägungsgesuch» beim SEM. Auf dieses Gesuch,
entgegengenommen als Mehrfachgesuch, trat das SEM am 18. September 2020 nicht
ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (AS 547). Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2020 ab
(AS 636 ff.). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts hatte der
Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Dieses hiess
die Beschwerde mit Urteil vom 21. Oktober 2020 gut, hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts auf und ordnete an, den Beschwerdeführer unverzüglich aus
der Ausschaffungshaft zu entlassen (Urteil 2C_768/2020, AS 604 ff.).
Zusammenfassend begründete das Bundesgericht seinen Entscheid damit, es habe im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nur eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit bestanden, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers innert absehbarer Frist werde durchgeführt werden können.
Am 26. Oktober 2020 ordnete das MISA
namens des DdI gegen den Beschwerdeführer Durchsetzungshaft, eventualiter
Vorbereitungshaft mit anschliessender Durchsetzungshaft an (AS 651 ff.). Das
Haftgericht genehmigte am 27. Oktober 2020 einerseits die angeordnete
Vorbereitungshaft vom 23. bis 26. Oktober 2020; die ab diesem Datum angeordnete
Durchsetzungshaft genehmigte es bis 25. November 2020 (AS 668 ff.). Am 15.
November 2020 verweigerte der Beschwerdeführer einen für ihn gebuchten
(begleiteten) Linienflug (AS 704 ff.).
Gegen den Entscheid des Haftgerichts
erhob er erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches diese am 18.
November 2020 abwies (AS 725 ff.). Am 26. November 2020 wurde der
Beschwerdeführer aus der Durchsetzungshaft entlassen (AS 809 ff.). Am
14. Januar 2021 ordnete das MISA namens des DdI gegenüber ihm wiederum Ausschaffungshaft
an (für zwei Monate, es war erneut eine polizeilich begleitete Rückführung
geplant, AS 872 ff.). Das Haftgericht genehmigte den Entscheid am 15. Januar
2021 (AS 882 ff.). Am 26. Januar 2021 wurde das MISA darüber in Kenntnis
gesetzt, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen
Folter (CAT) eingereicht habe. Dieser forderte die Schweiz auf, die Wegweisung
während der Dauer der Prüfung der Beschwerde auszusetzen. Ein für den
Beschwerdeführer geplanter Sonderflug musste aus diesem Grund annulliert werden;
der Beschwerdeführer wurde aus der Ausschaffungshaft entlassen (AS 904 ff.).
Gegen den Entscheid des Haftgerichts vom 15. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer
am 28. Januar wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dies mit der
Begründung, die Haft sei unrechtmässig sowie unangemessen gewesen. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 9. März 2021 ab (AS 949 ff.).
1.4 Gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 18. November 2020 hatte der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesgericht erhoben. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. März
2021 in dem Sinne gut, als festgestellt wurde, dass die Vorinstanz zu Unrecht
eine Vorbereitungshaft und vor dem 28. Oktober 2020 eine Durchsetzungshaft als
zulässig erachtet habe und der Beschwerdeführer bundesrechtswidrig einen Teil
der administrativen Haft im Untersuchungsgefängnis Solothurn habe verbringen
müssen (AS 962 ff.). Auch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9.
März 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses
hiess die Beschwerde am 27. Juli 2021 in dem Sinne gut, als erstens
festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bundesrechtswidrig einen Teil der
administrativen Haft im Untersuchungsgefängnis Solothurn habe verbringen müssen
und als zweitens Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und die Sache
zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde (in Ziff. 3
war das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen
worden). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (AS 1016 ff.).
Mit Entscheid des UN-Ausschusses gegen
Folter (CAT) vom 5. Mai 2023 wurde die Mitteilung des Beschwerdeführers
abgewiesen. Die Entscheidung schloss das Verfahren vor dem Ausschuss ab (AS
1089 ff.).
1.5 Am 19. März 2024 stellte der
Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch zwecks Verbleib bei seiner Tochter B.___,
geb. [...] 2022 (AS 1147 ff.). Nach Aufforderung der Beantwortung diverser
Fragen und Gewährung des rechtlichen Gehörs trat das MISA namens des DdI auf
das Familiennachzugsgesuch nicht ein (AS 1205 ff.).
2. Am 7. November 2024 erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit
dem Antrag auf deren Aufhebung. Das MISA sei anzuweisen, auf das Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Mit Eingabe vom 21. November 2024
beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 2. Dezember 2024 erteilte die Vizepräsidentin
des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zudem wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher
Rechtsbeiständin bewilligt.
5. Am 6. Januar 2025 liess sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des MISA vernehmen. Am 27. Januar 2025
wurde eine weitere Eingabe eingereicht.
6. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das MISA begründete die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig
weggewiesen. Aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens sei auf ein
Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nur einzutreten,
wenn ein Anspruch, der sich lediglich auf Art. 8 EMRK stütze, offensichtlich
erfüllt sei. Dies sei hier nicht der Fall. Bei ausländischen Personen, welche
erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchten, sei das
Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu
verlangen; erforderlich sei ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht.
Vorliegend sei indessen von einem «üblichen Besuchsrecht» auszugehen. Weiter
bestehe auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine intensive Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner Tochter. Schliesslich liege auch kein tadelloses
Verhalten von ihm vor.
2.2
Der Beschwerdeführer liess in der
Beschwerde vorbringen, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,
weil die Vorinstanz seine Vorbringen nicht tatsächlich gehört, geprüft und
berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer kümmere sich seit der Geburt seiner
Tochter liebevoll um sie. Sie sähen sich regelmässig und er betreue sie über
das Wochenende, wenn die Mutter des Kindes, zu der er eine freundschaftliche
Beziehung habe, arbeite. Zudem begleite er seine Tochter, wann immer er könne,
in die Kita. Müsste er nach Äthiopien zurückkehren, würde die Beziehung
zwischen ihnen verunmöglicht. Es bestehe auch eine wirtschaftliche Beziehung zu
seiner Tochter, da er die Betreuung sicherstelle, wenn die Mutter arbeite. Als
Nothilfebezüger könne er aus finanziellen Gründen nicht ohne Weiteres zwischen
seiner Notunterkunft und dem Wohnort der Mutter hin und her reisen. Es werde
bestritten, dass sich der Beschwerdeführer nicht tadellos verhalten habe.
Abgesehen von situationsbedingten Verstössen gegen das AIG habe er sich nie
strafbar gemacht. Die Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilligung würde dem
Kindswohl zuwiderlaufen. Es bestünden keine öffentlichen Interessen an der
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung. Auf das Gesuch sei daher einzutreten
und es sei gutzuheissen.
3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz seine
Vorbringen nicht tatsächlich gehört, geprüft und berücksichtigt habe. Dieser
Vorhalt ist unbegründet. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben, sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch
zu äussern und sie hat dessen Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Oktober
2024.
zur Kenntnis genommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Dass sie in der
Begründung der Verfügung auf diese Ausführungen nicht näher einging, stellt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht grundsätzlich neu waren (Beziehung Vater-Tochter, Distanz,
bisheriges Verhalten des Beschwerdeführers). Die angefochtene Verfügung ist
ausführlich begründet und der Beschwerdeführer konnte sich auch ohne Probleme
dagegen wehren. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör folgende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen, nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand eingehend auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken (Urteil des Bundesgerichts 2C_720/2022 vom 5. Juli 2023 E. 3.1.2).
4.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) kann ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur
Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug
des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem
Vollzug eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe
Anspruch auf deren Erteilung. Ein solcher Anspruch kann sich aus der
ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der Bundesverfassung beruhen
oder aber völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben. Er muss aber nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich sein (Urteil des
Bundesgerichts 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Dies ist
grundsätzlich nicht der Fall, wenn sich der Gesuchsteller einzig auf sein Recht
auf Privatleben beruft; es kann aber der Fall sein, wenn es um den Schutz des
Familienlebens geht (Urteil 2C_947/2016 vom 17. März 2017 E. 3.3 mit
Hinweis).
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
einen solchen offensichtlichen Anspruch auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht
auf Achtung des Familienlebens geltend machen kann.
5.1.1
Art. 8 EMRK verschafft
praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen
Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familienlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK
verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer
ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu
pflegen. Der Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK gilt indes nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls
dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8
Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an
der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen
Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden
(Urteil des Bundesgerichts 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 6.1 f.
mit Hinweisen).
5.1.2
Der nicht obhutsberechtigte
ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von
vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm
eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel
nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land
wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art.
13.
Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen
Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch fällt
nach der Rechtsprechung in Betracht wenn (1) in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht (so etwa bei einer
geteilten Obhut bzw. faktisch gleichwertigen Betreuung mit gemeinsamem
Sorgerecht), (2) die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers
praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten
in der Schweiz (weitgehend) tadellos war. Diese Kriterien sind in ihrer
Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen. Im Rahmen der Überprüfung, ob
die Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist auch
dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 KRK), – als einem (wesentlichen)
Element unter anderen – Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2022
vom 12. Mai 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.1.3
In Bezug auf das Kriterium der
affektiven Beziehung sind zwei Fälle zu unterscheiden: Besitzt die ausländische
Person aufgrund einer ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger oder
einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung
für die Schweiz, ist das Erfordernis der intensiven affektiven Beziehung als
erfüllt anzusehen, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines üblichen
Besuchsrechts nach heutigem Standard ausgeübt werden. Hält sich hingegen ein
Ausländer, der sich auf Art. 8 EMRK im Hinblick auf sein Familienleben berufen
will, in der Schweiz auf, ohne zuvor über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen,
setzt die Rechtsprechung eine «besonders qualifizierte Beziehung» voraus, was
ein «grosszügig ausgestaltetes» Besuchsrecht erfordert, worunter «deutlich mehr
als üblich» zu verstehen ist (Urteil 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.2.1 mit
Hinweisen).
5.1.4
Was die wirtschaftliche Beziehung
betrifft, so wird vorausgesetzt, dass der Ausländer einen finanziellen Beitrag
zum Unterhalt des Kindes leistet. Das Bundesgericht hat jedoch anerkannt, dass
zwischen der Situation, in der der Ausländer keinen Beitrag zum Unterhalt des
Kindes leistet, weil er keine Arbeitserlaubnis hat, und der Situation, in der
er keine Anstrengungen unternimmt, um eine Arbeit zu finden, unterschieden
werden muss. Die Anforderungen an den Umfang der Beziehung, die der Ausländer
in wirtschaftlicher Hinsicht zu seinem Kind unterhalten muss, müssen im Bereich
des Möglichen und Angemessenen bleiben. Nach der Rechtsprechung können bei der
Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehung aber nicht nur Geld-, sondern auch
Naturalleistungen von Bedeutung sein (Urteil 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E.
5.2.2
mit Hinweisen).
5.1.5
Was schliesslich die Voraussetzung
des «tadellosen Verhaltens» betrifft, so ist bei einer geringfügigen
Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sowie einer besonders intensiven
affektiven und wirtschaftlichen Bindung zum Kind der Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung keine unabhängige Voraussetzung für die Verweigerung der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, sondern ein Element unter anderen, das bei der
Gesamtwürdigung der Interessen zu berücksichtigen ist (Urteil 2C_513/2022 vom
12.
Mai 2023 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
5.2.1
Es wird nicht in Abrede gestellt,
dass der Beschwerdeführer eine liebevolle Beziehung zu seiner Tochter pflegt,
er sie an Wochenenden betreut, an denen die Mutter des Kindes arbeitet, und er
sie in der Regel einmal pro Woche in die Kinderkrippe bringt und wieder abholt.
Dies stellt aber noch keine «besonders intensive affektive» Beziehung zwischen
ihm und seiner Tochter dar, zumal nicht davon auszugehen ist oder dies dargetan
oder näher belegt worden wäre, dass die Mutter des Kindes jedes Wochenende
arbeiten müsste. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht zu wenig Belege dafür vor, um (offensichtlich) auf eine
besonders intensive affektive Beziehung schliessen zu können. Das übliche Mass
des Besuchsrechts wird folglich nicht deutlich übertroffen (vgl. Urteil
2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.3.1).
5.2.2
In Bezug auf das Kriterium der
wirtschaftlichen Beziehung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen
finanziellen Beitrag an den Unterhalt seiner Tochter leistet. Dies kann ihm
insofern nicht (direkt) vorgehalten werden, als er als abgewiesener
Asylbewerber nicht zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Im erwähnten
Entscheid 2C_513/2022 vom 12 Mai 2023 hat das Bundesgericht – ebenfalls bei
einem abgewiesenen Asylbewerber aus Äthiopien – indessen festgehalten, dass es
der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung bisher unterlassen habe,
die Schweiz zu verlassen. Insofern sei es durchaus seinem Verhalten
zuzuschreiben, dass er keiner Erwerbsarbeit in der Schweiz nachgehen könne und
er diese Situation aufrecht erhalte. Vor diesem Hintergrund relativiere sich sein
Vorbringen, wonach ihm seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht
zum Vorwurf gemacht werden könne. Entscheidend sei, ob er zu seiner Tochter
eine wirtschaftlich besonders enge Beziehung – auch in Form von
Naturalleistungen – unterhalte: Vorliegend betreue der Beschwerdeführer seine
Tochter grundsätzlich nur von Samstagmorgen bis Sonntagabend und unter der
Woche lediglich dann, wenn die Kindsmutter krank sei oder einen Termin
wahrzunehmen habe. Entsprechend seien die Naturalleistungen, die der
Beschwerdeführer erbringe, offensichtlich nicht hinreichend, um von einer
besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seiner Tochter sprechen zu
können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, ihm sei eine gute
wirtschaftliche Prognose zu attestieren, da er Arbeitseinsätze an
Integrationsprogrammen absolviere sowie innert kurzer Zeit Deutsch gelernt
habe, ändere das nichts daran, dass bisher in wirtschaftlicher Hinsicht keine
besonders intensive Beziehung zu seiner Tochter bestehe.
In Bezug auf A.___ liegt der Fall sehr
ähnlich, wie im vorgenannten Entscheid des Bundesgerichts. Auch er betreut
seine Tochter nur an Wochenenden, wenn die Mutter des Kindes arbeitet, und
bringt sie in der Regel einmal pro Woche in die Kita. Die Betreuung der Tochter
an den Wochenenden, an denen die Mutter arbeitet, entlastet diese zwar
wirtschaftlich, die Naturleistungen sind aber auch hier offensichtlich nicht
hinreichend, um von einer besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu
seiner Tochter sprechen zu können. Daran ändert auch das Schreiben der […] vom
18.
März 2024 nichts, zumal darin ohnehin nur bestätigt wird, dass dem
Beschwerdeführer bei Bedarf eine Stelle als Küchengehilfe angeboten werden
könnte.
5.2.3
Der Beschwerdeführer kann sich
keinesfalls auf ein tadelloses Verhalten berufen. Sein erstes Asylgesuch wurde
rechtskräftig abgewiesen, ebenso sein zweites. Auf ein Mehrfachgesuch wurde
nicht eingetreten und der Beschwerdeführer wiederum aus der Schweiz
weggewiesen. Er hätte die Schweiz somit seit Jahren (seit über 10 Jahren)
verlassen müssen. Er ist zweimal untergetaucht. Am 5. Februar 2020 wurde er im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Deutschland an die Schweiz rücküberstellt (AS
159.
ff.). Gegen ihn wurde ein Einreiseverbot erlassen und er hat sich mehrmals
geweigert, einen Flug in sein Heimatland anzutreten. Damit hat er wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. auch
diesbezüglich den Entscheid des Bundesgerichts 2C__513/2022 vom 12. Mai 2023 E.
5.3.3).
5.2.4
In Bezug auf die Aufrechterhaltung
der Beziehung zu seiner Tochter ist zu erwähnen, dass diese im Falle einer
Wegweisung zweifelsohne erheblich erschwert wird. Aufgrund der Distanz zu
Äthiopien und des Alters des Kindes wird der Kontakt stark reduziert ausfallen.
Solange die Tochter ein Kleinkind ist, kann die Beziehung auch kaum mit
modernen Kommunikationsmitteln kompensiert werden. Wie im erwähnten Entscheid
2C_513/2022 (E. 5.4) ist aber auch hier zu berücksichtigen, dass zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter keine besonders intensive affektive und
wirtschaftliche Beziehung besteht. Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht
auf ein tadelloses Verhalten berufen.
5.3
In Würdigung der gesamten Umstände
überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
somit dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es liegt kein im
Zusammenhang mit Art. 14 Abs.1 AsylG erforderlicher offensichtlicher
Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK vor, welcher für ein Eintreten notwendig
wäre.
6.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer
zur Zahlung in der Lage ist.
Rechtsanwältin Maria-José Niklaus macht
mit Kostennote vom 6. Januar 2025 einen Aufwand von 18 Stunden für sich und
eine Rechtspraktikantin (5,5 resp. 12,5 Stunden) geltend, was gerade noch
angemessen erscheint. Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird die Stunde im
Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00 entschädigt (für Praktikanten mit CHF
95.00). Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 2'238.80 (5,5 Stunden zu
je CHF 190.00 und 12,5 Stunden zu je CHF 95.00, Auslagen von CHF 6.30), zahlbar
durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben auch hier der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 352.50
(Differenz zum Stundenansatz von CHF 220.00 resp. von CHF 110.00); beides,
sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-José
Niklaus, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung
von CHF 2'238.80 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 352.50;
beides, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier