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Entscheid

VWBES.2024.369

Familiennachzug

17. Oktober 2025Deutsch19 min

namens des Departementes des Innern (DdI) über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Maria-José

Niklaus, AsyLex,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

stammt aus Äthiopien. Im Jahr 2012 reiste er in die Schweiz ein. Ein von ihm

gestelltes Asylgesuch wurde am 17. Juni 2014 abgewiesen (AS 29 ff.). Die gegen

diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 18.

September 2014 ebenfalls ab (AS 47 ff.). In der Folge tauchte der

Beschwerdeführer vorübergehend unter. Am 3. Juni 2015 stellte er ein

erneutes Asylgesuch, welches wiederum rechtskräftig abgewiesen und er aus der

Schweiz weggewiesen wurde (Asylentscheid vom 7. September 2015, AS 77 ff.). Der

Beschwerdeführer reiste nicht aus. Am 25. Juli 2018 stellte er ein Gesuch um

eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung, welche das Migrationsamt Solothurn

(MISA) am 23. August 2018 ablehnte (AS 118 ff.).

1.2 Am 6. Februar 2020 ordnete das MISA

namens des Departementes des Innern (DdI) über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft

für drei Monate an (AS 189 ff.), genehmigt vom Haftgericht am 7.

Februar 2020 (AS 199 ff.). Am 11. Februar 2020 erliess das

Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen ihn ein Einreiseverbot, gültig ab

28. Februar 2020 bis 27. Februar 2024 (AS 220 f.). Am 28. Februar 2020 weigerte

sich der Beschwerdeführer, einen unbegleiteten Flug in sein Heimatland

anzutreten (AS 253 ff.). Eine begleitete Ausschaffung konnte am 20. März 2020

wegen der Corona-Pandemie ebenfalls nicht durchgeführt werden (AS 328). Mit

Verfügungen vom 30. April 2020 und 31. Juli 2020 verlängerte das MISA namens

des DdI die Ausschaffungshaft, zuletzt vom 4. August 2020 bis 4. November 2020

(AS 348 ff., 401 ff.). Das Haftgericht genehmigte diese Verlängerungen

jeweils mit Verfügungen vom 4. Mai 2020 und 4. August 2020 (AS 364 ff., 422

ff.). Eine gegen den Entscheid des Haftgerichts vom 4. August 2020 erhobene

Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September 2020 ab (AS

525 ff.).

1.3 Am 11. September 2020 stellte der

Beschwerdeführer ein «Wiedererwägungsgesuch» beim SEM. Auf dieses Gesuch,

entgegengenommen als Mehrfachgesuch, trat das SEM am 18. September 2020 nicht

ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (AS 547). Eine dagegen

erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2020 ab

(AS 636 ff.). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts hatte der

Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Dieses hiess

die Beschwerde mit Urteil vom 21. Oktober 2020 gut, hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts auf und ordnete an, den Beschwerdeführer unverzüglich aus

der Ausschaffungshaft zu entlassen (Urteil 2C_768/2020, AS 604 ff.).

Zusammenfassend begründete das Bundesgericht seinen Entscheid damit, es habe im

Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nur eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit bestanden, dass der Vollzug der Wegweisung des

Beschwerdeführers innert absehbarer Frist werde durchgeführt werden können.

Am 26. Oktober 2020 ordnete das MISA

namens des DdI gegen den Beschwerdeführer Durchsetzungshaft, eventualiter

Vorbereitungshaft mit anschliessender Durchsetzungshaft an (AS 651 ff.). Das

Haftgericht genehmigte am 27. Oktober 2020 einerseits die angeordnete

Vorbereitungshaft vom 23. bis 26. Oktober 2020; die ab diesem Datum angeordnete

Durchsetzungshaft genehmigte es bis 25. November 2020 (AS 668 ff.). Am 15.

November 2020 verweigerte der Beschwerdeführer einen für ihn gebuchten

(begleiteten) Linienflug (AS 704 ff.).

Gegen den Entscheid des Haftgerichts

erhob er erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches diese am 18.

November 2020 abwies (AS 725 ff.). Am 26. November 2020 wurde der

Beschwerdeführer aus der Durchsetzungshaft entlassen (AS 809 ff.). Am

14. Januar 2021 ordnete das MISA namens des DdI gegenüber ihm wiederum Ausschaffungshaft

an (für zwei Monate, es war erneut eine polizeilich begleitete Rückführung

geplant, AS 872 ff.). Das Haftgericht genehmigte den Entscheid am 15. Januar

2021 (AS 882 ff.). Am 26. Januar 2021 wurde das MISA darüber in Kenntnis

gesetzt, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen

Folter (CAT) eingereicht habe. Dieser forderte die Schweiz auf, die Wegweisung

während der Dauer der Prüfung der Beschwerde auszusetzen. Ein für den

Beschwerdeführer geplanter Sonderflug musste aus diesem Grund annulliert werden;

der Beschwerdeführer wurde aus der Ausschaffungshaft entlassen (AS 904 ff.).

Gegen den Entscheid des Haftgerichts vom 15. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer

am 28. Januar wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dies mit der

Begründung, die Haft sei unrechtmässig sowie unangemessen gewesen. Das

Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 9. März 2021 ab (AS 949 ff.).

1.4 Gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 18. November 2020 hatte der Beschwerdeführer Beschwerde

beim Bundesgericht erhoben. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. März

2021 in dem Sinne gut, als festgestellt wurde, dass die Vorinstanz zu Unrecht

eine Vorbereitungshaft und vor dem 28. Oktober 2020 eine Durchsetzungshaft als

zulässig erachtet habe und der Beschwerdeführer bundesrechtswidrig einen Teil

der administrativen Haft im Untersuchungsgefängnis Solothurn habe verbringen

müssen (AS 962 ff.). Auch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9.

März 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses

hiess die Beschwerde am 27. Juli 2021 in dem Sinne gut, als erstens

festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bundesrechtswidrig einen Teil der

administrativen Haft im Untersuchungsgefängnis Solothurn habe verbringen müssen

und als zweitens Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und die Sache

zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde (in Ziff. 3

war das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen

worden). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (AS 1016 ff.).

Mit Entscheid des UN-Ausschusses gegen

Folter (CAT) vom 5. Mai 2023 wurde die Mitteilung des Beschwerdeführers

abgewiesen. Die Entscheidung schloss das Verfahren vor dem Ausschuss ab (AS

1089 ff.).

1.5 Am 19. März 2024 stellte der

Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch zwecks Verbleib bei seiner Tochter B.___,

geb. [...] 2022 (AS 1147 ff.). Nach Aufforderung der Beantwortung diverser

Fragen und Gewährung des rechtlichen Gehörs trat das MISA namens des DdI auf

das Familiennachzugsgesuch nicht ein (AS 1205 ff.).

2. Am 7. November 2024 erhob der

Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit

dem Antrag auf deren Aufhebung. Das MISA sei anzuweisen, auf das Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten. Eventualiter sei die Sache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Mit Eingabe vom 21. November 2024

beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 2. Dezember 2024 erteilte die Vizepräsidentin

des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zudem wurde

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher

Rechtsbeiständin bewilligt.

5. Am 6. Januar 2025 liess sich der

Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des MISA vernehmen. Am 27. Januar 2025

wurde eine weitere Eingabe eingereicht.

6. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das MISA begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig

weggewiesen. Aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens sei auf ein

Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nur einzutreten,

wenn ein Anspruch, der sich lediglich auf Art. 8 EMRK stütze, offensichtlich

erfüllt sei. Dies sei hier nicht der Fall. Bei ausländischen Personen, welche

erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchten, sei das

Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu

verlangen; erforderlich sei ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht.

Vorliegend sei indessen von einem «üblichen Besuchsrecht» auszugehen. Weiter

bestehe auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine intensive Beziehung des

Beschwerdeführers zu seiner Tochter. Schliesslich liege auch kein tadelloses

Verhalten von ihm vor.

2.2

Der Beschwerdeführer liess in der

Beschwerde vorbringen, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,

weil die Vorinstanz seine Vorbringen nicht tatsächlich gehört, geprüft und

berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer kümmere sich seit der Geburt seiner

Tochter liebevoll um sie. Sie sähen sich regelmässig und er betreue sie über

das Wochenende, wenn die Mutter des Kindes, zu der er eine freundschaftliche

Beziehung habe, arbeite. Zudem begleite er seine Tochter, wann immer er könne,

in die Kita. Müsste er nach Äthiopien zurückkehren, würde die Beziehung

zwischen ihnen verunmöglicht. Es bestehe auch eine wirtschaftliche Beziehung zu

seiner Tochter, da er die Betreuung sicherstelle, wenn die Mutter arbeite. Als

Nothilfebezüger könne er aus finanziellen Gründen nicht ohne Weiteres zwischen

seiner Notunterkunft und dem Wohnort der Mutter hin und her reisen. Es werde

bestritten, dass sich der Beschwerdeführer nicht tadellos verhalten habe.

Abgesehen von situationsbedingten Verstössen gegen das AIG habe er sich nie

strafbar gemacht. Die Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilligung würde dem

Kindswohl zuwiderlaufen. Es bestünden keine öffentlichen Interessen an der

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung. Auf das Gesuch sei daher einzutreten

und es sei gutzuheissen.

3.

Der Beschwerdeführer macht zunächst

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz seine

Vorbringen nicht tatsächlich gehört, geprüft und berücksichtigt habe. Dieser

Vorhalt ist unbegründet. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit

gegeben, sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch

zu äussern und sie hat dessen Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Oktober

2024.

zur Kenntnis genommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Dass sie in der

Begründung der Verfügung auf diese Ausführungen nicht näher einging, stellt

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da die Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht grundsätzlich neu waren (Beziehung Vater-Tochter, Distanz,

bisheriges Verhalten des Beschwerdeführers). Die angefochtene Verfügung ist

ausführlich begründet und der Beschwerdeführer konnte sich auch ohne Probleme

dagegen wehren. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör folgende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid

zu begründen, nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen

Behauptung und jedem rechtlichen Einwand eingehend auseinandersetzen muss.

Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken (Urteil des Bundesgerichts 2C_720/2022 vom 5. Juli 2023 E. 3.1.2).

4.

Gemäss Art. 14 Abs. 1 des

Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) kann ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur

Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug

des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem

Vollzug eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer

ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe

Anspruch auf deren Erteilung. Ein solcher Anspruch kann sich aus der

ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der Bundesverfassung beruhen

oder aber völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben. Er muss aber nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich sein (Urteil des

Bundesgerichts 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Dies ist

grundsätzlich nicht der Fall, wenn sich der Gesuchsteller einzig auf sein Recht

auf Privatleben beruft; es kann aber der Fall sein, wenn es um den Schutz des

Familienlebens geht (Urteil 2C_947/2016 vom 17. März 2017 E. 3.3 mit

Hinweis).

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer

einen solchen offensichtlichen Anspruch auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht

auf Achtung des Familienlebens geltend machen kann.

5.1.1

Art. 8 EMRK verschafft

praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen

Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die

Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer

Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familienlebens

gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK

verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer

ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist

berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser

ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu

pflegen. Der Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8

Ziff. 1 EMRK gilt indes nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls

dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen

Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8

Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an

der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen

Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden

(Urteil des Bundesgerichts 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 6.1 f.

mit Hinweisen).

5.1.2

Der nicht obhutsberechtigte

ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von

vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm

eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel

nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land

wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem

Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art.

13.

Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von

Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen

Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch fällt

nach der Rechtsprechung in Betracht wenn (1) in wirtschaftlicher und affektiver

Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht (so etwa bei einer

geteilten Obhut bzw. faktisch gleichwertigen Betreuung mit gemeinsamem

Sorgerecht), (2) die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers

praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten

in der Schweiz (weitgehend) tadellos war. Diese Kriterien sind in ihrer

Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen. Im Rahmen der Überprüfung, ob

die Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist auch

dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 KRK), – als einem (wesentlichen)

Element unter anderen – Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2022

vom 12. Mai 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.1.3

In Bezug auf das Kriterium der

affektiven Beziehung sind zwei Fälle zu unterscheiden: Besitzt die ausländische

Person aufgrund einer ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger oder

einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung

für die Schweiz, ist das Erfordernis der intensiven affektiven Beziehung als

erfüllt anzusehen, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines üblichen

Besuchsrechts nach heutigem Standard ausgeübt werden. Hält sich hingegen ein

Ausländer, der sich auf Art. 8 EMRK im Hinblick auf sein Familienleben berufen

will, in der Schweiz auf, ohne zuvor über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen,

setzt die Rechtsprechung eine «besonders qualifizierte Beziehung» voraus, was

ein «grosszügig ausgestaltetes» Besuchsrecht erfordert, worunter «deutlich mehr

als üblich» zu verstehen ist (Urteil 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.2.1 mit

Hinweisen).

5.1.4

Was die wirtschaftliche Beziehung

betrifft, so wird vorausgesetzt, dass der Ausländer einen finanziellen Beitrag

zum Unterhalt des Kindes leistet. Das Bundesgericht hat jedoch anerkannt, dass

zwischen der Situation, in der der Ausländer keinen Beitrag zum Unterhalt des

Kindes leistet, weil er keine Arbeitserlaubnis hat, und der Situation, in der

er keine Anstrengungen unternimmt, um eine Arbeit zu finden, unterschieden

werden muss. Die Anforderungen an den Umfang der Beziehung, die der Ausländer

in wirtschaftlicher Hinsicht zu seinem Kind unterhalten muss, müssen im Bereich

des Möglichen und Angemessenen bleiben. Nach der Rechtsprechung können bei der

Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehung aber nicht nur Geld-, sondern auch

Naturalleistungen von Bedeutung sein (Urteil 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E.

5.2.2

mit Hinweisen).

5.1.5

Was schliesslich die Voraussetzung

des «tadellosen Verhaltens» betrifft, so ist bei einer geringfügigen

Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sowie einer besonders intensiven

affektiven und wirtschaftlichen Bindung zum Kind der Verstoss gegen die öffentliche

Ordnung keine unabhängige Voraussetzung für die Verweigerung der Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, sondern ein Element unter anderen, das bei der

Gesamtwürdigung der Interessen zu berücksichtigen ist (Urteil 2C_513/2022 vom

12.

Mai 2023 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

5.2.1

Es wird nicht in Abrede gestellt,

dass der Beschwerdeführer eine liebevolle Beziehung zu seiner Tochter pflegt,

er sie an Wochenenden betreut, an denen die Mutter des Kindes arbeitet, und er

sie in der Regel einmal pro Woche in die Kinderkrippe bringt und wieder abholt.

Dies stellt aber noch keine «besonders intensive affektive» Beziehung zwischen

ihm und seiner Tochter dar, zumal nicht davon auszugehen ist oder dies dargetan

oder näher belegt worden wäre, dass die Mutter des Kindes jedes Wochenende

arbeiten müsste. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht zu wenig Belege dafür vor, um (offensichtlich) auf eine

besonders intensive affektive Beziehung schliessen zu können. Das übliche Mass

des Besuchsrechts wird folglich nicht deutlich übertroffen (vgl. Urteil

2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.3.1).

5.2.2

In Bezug auf das Kriterium der

wirtschaftlichen Beziehung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen

finanziellen Beitrag an den Unterhalt seiner Tochter leistet. Dies kann ihm

insofern nicht (direkt) vorgehalten werden, als er als abgewiesener

Asylbewerber nicht zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Im erwähnten

Entscheid 2C_513/2022 vom 12 Mai 2023 hat das Bundesgericht – ebenfalls bei

einem abgewiesenen Asylbewerber aus Äthiopien – indessen festgehalten, dass es

der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung bisher unterlassen habe,

die Schweiz zu verlassen. Insofern sei es durchaus seinem Verhalten

zuzuschreiben, dass er keiner Erwerbsarbeit in der Schweiz nachgehen könne und

er diese Situation aufrecht erhalte. Vor diesem Hintergrund relativiere sich sein

Vorbringen, wonach ihm seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht

zum Vorwurf gemacht werden könne. Entscheidend sei, ob er zu seiner Tochter

eine wirtschaftlich besonders enge Beziehung – auch in Form von

Naturalleistungen – unterhalte: Vorliegend betreue der Beschwerdeführer seine

Tochter grundsätzlich nur von Samstagmorgen bis Sonntagabend und unter der

Woche lediglich dann, wenn die Kindsmutter krank sei oder einen Termin

wahrzunehmen habe. Entsprechend seien die Naturalleistungen, die der

Beschwerdeführer erbringe, offensichtlich nicht hinreichend, um von einer

besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seiner Tochter sprechen zu

können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, ihm sei eine gute

wirtschaftliche Prognose zu attestieren, da er Arbeitseinsätze an

Integrationsprogrammen absolviere sowie innert kurzer Zeit Deutsch gelernt

habe, ändere das nichts daran, dass bisher in wirtschaftlicher Hinsicht keine

besonders intensive Beziehung zu seiner Tochter bestehe.

In Bezug auf A.___ liegt der Fall sehr

ähnlich, wie im vorgenannten Entscheid des Bundesgerichts. Auch er betreut

seine Tochter nur an Wochenenden, wenn die Mutter des Kindes arbeitet, und

bringt sie in der Regel einmal pro Woche in die Kita. Die Betreuung der Tochter

an den Wochenenden, an denen die Mutter arbeitet, entlastet diese zwar

wirtschaftlich, die Naturleistungen sind aber auch hier offensichtlich nicht

hinreichend, um von einer besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu

seiner Tochter sprechen zu können. Daran ändert auch das Schreiben der […] vom

18.

März 2024 nichts, zumal darin ohnehin nur bestätigt wird, dass dem

Beschwerdeführer bei Bedarf eine Stelle als Küchengehilfe angeboten werden

könnte.

5.2.3

Der Beschwerdeführer kann sich

keinesfalls auf ein tadelloses Verhalten berufen. Sein erstes Asylgesuch wurde

rechtskräftig abgewiesen, ebenso sein zweites. Auf ein Mehrfachgesuch wurde

nicht eingetreten und der Beschwerdeführer wiederum aus der Schweiz

weggewiesen. Er hätte die Schweiz somit seit Jahren (seit über 10 Jahren)

verlassen müssen. Er ist zweimal untergetaucht. Am 5. Februar 2020 wurde er im

Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Deutschland an die Schweiz rücküberstellt (AS

159.

ff.). Gegen ihn wurde ein Einreiseverbot erlassen und er hat sich mehrmals

geweigert, einen Flug in sein Heimatland anzutreten. Damit hat er wiederholt

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. auch

diesbezüglich den Entscheid des Bundesgerichts 2C__513/2022 vom 12. Mai 2023 E.

5.3.3).

5.2.4

In Bezug auf die Aufrechterhaltung

der Beziehung zu seiner Tochter ist zu erwähnen, dass diese im Falle einer

Wegweisung zweifelsohne erheblich erschwert wird. Aufgrund der Distanz zu

Äthiopien und des Alters des Kindes wird der Kontakt stark reduziert ausfallen.

Solange die Tochter ein Kleinkind ist, kann die Beziehung auch kaum mit

modernen Kommunikationsmitteln kompensiert werden. Wie im erwähnten Entscheid

2C_513/2022 (E. 5.4) ist aber auch hier zu berücksichtigen, dass zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Tochter keine besonders intensive affektive und

wirtschaftliche Beziehung besteht. Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht

auf ein tadelloses Verhalten berufen.

5.3

In Würdigung der gesamten Umstände

überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

somit dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es liegt kein im

Zusammenhang mit Art. 14 Abs.1 AsylG erforderlicher offensichtlicher

Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK vor, welcher für ein Eintreten notwendig

wäre.

6.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer

zur Zahlung in der Lage ist.

Rechtsanwältin Maria-José Niklaus macht

mit Kostennote vom 6. Januar 2025 einen Aufwand von 18 Stunden für sich und

eine Rechtspraktikantin (5,5 resp. 12,5 Stunden) geltend, was gerade noch

angemessen erscheint. Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird die Stunde im

Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00 entschädigt (für Praktikanten mit CHF

95.00). Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 2'238.80 (5,5 Stunden zu

je CHF 190.00 und 12,5 Stunden zu je CHF 95.00, Auslagen von CHF 6.30), zahlbar

durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben auch hier der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 352.50

(Differenz zum Stundenansatz von CHF 220.00 resp. von CHF 110.00); beides,

sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-José

Niklaus, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung

von CHF 2'238.80 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 352.50;

beides, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier