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Entscheid

VWBES.2024.371

Aufrechterhaltung der Beistandschaft

20. Februar 2025Deutsch17 min

Seeland eine kombinierte Beistandschaft errichtet. Als Beiständin wurde B.___ eingesetzt.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas

Kummer,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufrechterhaltung

der Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (geb. [...] 1978,

nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde gestützt auf Art. 397 i.V.m. Art.

393, Art. 394 und Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

am 11. November 2016 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Seeland eine kombinierte Beistandschaft errichtet. Als Beiständin wurde B.___ eingesetzt.

Mit Entscheid vom 25. März 2019 der KESB Region Solothurn wurde die

Beistandschaft per 1. Juni 2019 zur Weiterführung übernommen und B.___ in ihrem

Amt bestätigt.

2. Am 27. April 2022 ernannte die KESB

Region Solothurn C.___ per 1. Juni 2022 als zusätzliche Beistandsperson. C.___

wurde mit der Vertretung in den Bereichen Administration und Finanzen betraut

und B.___, ebenfalls per 1. Juni 2022, mit der Begleitung in den Bereichen

Wohnen und Gesundheit.

3. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024

stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian

Aebersold, ein Gesuch um Akteneinsicht, Ausrichtung eines einmaligen,

zusätzlichen Taschengeldes sowie um Errichtung eines separaten Kontos.

4. Am 4. März 2024 wandte sich B.___ an C.___

und bat um sofortige Reinstallation der gestoppten

Unterstützungsdienstleistungen für die Beschwerdeführerin. Am 20. März 2024

wandte sich B.___ ausserdem an […], Regierungsrätin, und bat um Anweisung der

Sozialen Dienste, die gestoppten Dienstleistungen wieder aufzunehmen oder eine

anfechtbare Verfügung zu erlassen.

5. Im Verlaufsbericht vom 2. April 2024

beantragte C.___ die sofortige Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394

i.V.m. Art. 395 ZGB.

6. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 forderte

die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer, die

KESB Region Solothurn dazu auf, unverzüglich die gestoppten Dienstleistungen

wieder freizugeben. Ausserdem beantragte sie einen Mandatsträgerwechsel und

schlug eine neue Beistandsperson für die Bereiche Administration und Finanzen

vor.

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

fällte die KESB Region Solothurn am 2. Oktober 2024 folgenden Entscheid:

3.1 Die Beschwerde von B.___ vom 20. März

2024 (Eingang bei der KESB Region Solothurn am 8. April 2024) gegen die

Beistandsperson C.___ wird abgewiesen.

3.2 Die für A.___ bestehende Beistandschaft

nach Art. 397 i.V.m. Art. 393, Art. 394 und Art. 395 ZGB wird per 31.10.2024

aufgehoben. Damit endet von Gesetzes wegen auch das Amt der Beistandsperson.

3.3 Die Beistandsperson C.___ wird

aufgefordert, den Sozialen Diensten Oberer Leberberg zuhanden der KESB Region

Solothurn für die Zeit vom 01.06.2022 bis 31.10.2024 einen Schlussbericht mit

Schlussrechnung per 31.10.2024 einzureichen.

3.4 Die Beistandsperson B.___ wird

aufgefordert, den Sozialen Diensten Oberer Leberberg zuhanden der KESB Region

Solothurn für die Zeit vom 01.06.2022 bis 31.10.2024 einen Schlussbericht per

31.10.2024 einzureichen.

3.5 Die Beistandsperson wird aufgefordert, A.___

oder einer bevollmächtigten Person die laufenden Geschäfte sowie die relevanten

Unterlagen mit entsprechender Instruktion zu übergeben und sie über mögliche

freiwillige Unterstützungsangebote zu informieren.

3.6 Der Antrag von Rechtsanwalt Andreas

Kummer vom 27. August 2024 auf Mandatsträgerwechsel und Einsetzung von D.___ als

neue private Beistandsperson für A.___ wird infolge Gegenstandslosigkeit

abgeschrieben.

3.7 Es werden keine Gebühren erhoben.

8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 6. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom

02.10.2024 sei aufzuheben.

2. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Die für die Beschwerdeführerin

bestehende Beistandschaft nach Art. 397 i.V.m. Art. 393, Art. 394 und Art.

395 ZGB sei aufrechtzuerhalten.

4. Die Begleitbeiständin B.___ (Art. 393

ZGB) sei im Amt zu bestätigen.

5. Es sei als neue Vertretungsbeiständin D.___,

[...] einzusetzen.

6. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin den Solidaritätsbeitrag von CHF 25'000.00 auf ein noch

bekannt zu gebendes Konto zu bezahlen.

7. Es sei festzustellen, dass die

unterstützenden Massnahmen zur Bewältigung des Alltags der Beschwerdeführerin (Haushalthilfe

und Transport sowie deren Entlastungsdienste) als notwendig zu installieren und

deren Finanzierung sicherzustellen seien,

eventualiter

8. Es sei im ambulanten Rahmen ein

Gutachten zu erstellen, wonach die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin für die

Führung des selbstbestimmten Lebens festzustellen sind.

eventualiter

9. Es sei die Angelegenheit mit den

verbindlichen Weisungen Verwaltungsgericht im Sinne der vorstehenden

Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnete als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen

9. Am 26. November 2024 liess sich die

KESB Region Solothurn zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

10. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024

nahm D.___ und am 16. Dezember 2024 B.___ zur Beschwerde Stellung. C.___ liess

sich innert Frist nicht vernehmen.

11. Am 19. Dezember 2024 bewilligte der

Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

12. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB Region Solothurn, mit welchem unter anderem die Beistandschaft

aufgehoben wurde, ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht diesbezüglich zur Beurteilung zuständig

(vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nach Art. 68 Abs. 3 des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der

Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Daher ist auf das

Rechtsbegehren Nr. 7 «Es sei festzustellen, dass die unterstützenden Massnahmen

zur Bewältigung des Alltags der Beschwerdeführerin (Haushalthilfe und Transport

sowie deren Entlastungsdienste) als notwendig zu installieren und deren Finanzierung

sicherzustellen seien» nicht einzutreten. Selbst wenn das Rechtsbegehren Nr. 7

vor der Vorinstanz bereits vorgebracht worden wäre, wäre darauf nicht

einzutreten, da die unterstützenden Massnahmen zur Bewältigung des Alltags der

Beschwerdeführerin und deren Finanzierung nicht Streitgegenstand sind.

1.3

§ 150 EG ZGB i.V.m. Art. 454 ZGB

regelt die Haftbarkeit des Kantons für Schäden, die im Rahmen der behördlichen

Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes entstehen. Der Kanton ist

Dispositiv

demnach primär haftbar für alle Schäden, die aufgrund mangelhafter Führung

einer Beistandschaft entstehen. Die betroffene Person ist einzig berechtigt,

den Schaden mit einem Schadenersatzbegehren beim Kanton geltend zu machen. Sollte

die Beschwerdeführerin weiterhin an ihrem Anspruch auf Schadenersatz

festhalten, so hat sie das entsprechende Begehren beim Departement des Innern

des Kanton Solothurn einzureichen. Auf das Rechtsbegehren Nr. 6 ist nicht

einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 388 ZGB besteht der

Zweck behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes darin, das Wohl und den

Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Sie sollen die

Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann und die

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere

nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht

oder von vornherein als ungenügend erscheint. Jede behördliche Massnahme muss

erforderlich und geeignet sein (Art. 389 und Art. 390 ZGB). Erwachsenenschutzmassnahmen

dürfen nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustandes

nicht anders begegnet werden kann. Auf einen behördlichen Eingriff ist so lange

zu verzichten, als sachtaugliche Alternativen zur Verfügung stehen. Für

behördliche Massnahmen besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der

hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet

werden kann oder bereits hinreichend gewährleistet ist (vgl. Yvo Biderbost in:

Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 389 ZGB N 2). Solche Hilfe muss aktuell

sichergestellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 E. 6.3). Ferner

ist zu berücksichtigen, dass eine Massnahme verhältnismässig ist, wenn sie so

wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und

Rechtsstellung von Betroffenen eingreift (vgl. Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 11).

2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt

eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person

oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht

(Art. 399 Abs. 2 ZGB). Für eine Fortdauer einer Beistandschaft besteht

beispielsweise kein Grund mehr, wenn die Unterstützung durch Familie oder

Umfeld hinreichend geworden ist (vgl. Biderbost, a.a.O., Art. 399 ZGB N 5).

2.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass

trotz der bestehenden Einschränkungen von der Urteilsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auszugehen sei. Diese sei daher grundsätzlich in der Lage,

Vollmachten auszustellen. Die Beschwerdeführerin habe mit B.___ und deren

Tochter, D.___, ausreichende Unterstützung bei der Koordination und

Organisation von Unterstützungsangeboten. Hinweise auf eine Ausnützung des

Schwächezustandes der Beschwerdeführerin durch die beiden bestünden keine. Es

sei belegt, dass die Beschwerdeführerin eng begleitet und unterstützt werde. B.___

selbst habe die Aufhebung der gesamten Massnahme als sinnvoll und

verhältnismässig erachtet. Die Vor­instanz ging davon aus, dass B.___ ihre

Unterstützung auch weiterhin ohne behördlichen Rahmen zur Verfügung stellen

werde. Aufgrund der bestehenden ausserbehördlichen Unterstützungsangebote sei

in Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 389 Abs. 1 ZGB die

Aufrechterhaltung der gesamten bestehenden Massnahme nach Art. 397 i.V.m. Art. 393,

Art. 394 und Art. 395 ZGB nicht mehr notwendig, weshalb die Vorinstanz die

Beistandschaft per 31. Oktober 2024 aufhob.

2.4 Die KESB Seeland errichtete die

Beistandschaft im Jahr 2016 aufgrund einer chronischen psychiatrischen

Erkrankung und einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Erkrankung erkannte die KESB Seeland

Unterstützungsbedarf, der sich insbesondere in den Bereichen Administration und

Finanzielles manifestiere. Auch betreffend die Wohnsituation sowie den Bereich

Gesundheit wurde Unterstützungsbedarf erkannt. Dem Entscheid vom 11. November

2016 ist ausserdem zu entnehmen, dass gemäss Arztbericht der Universitären

Psychiatrischen Dienste, Bern, die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin

betreffend Einkommens- und Vermögenssorge aufgrund reduzierter

Steuerungsfähigkeit als eingeschränkt erachtet wurde. Dem Bericht der

Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 1. April 2024 ist zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin weiterhin an einer psychiatrischen Grunderkrankung mit

häufiger dekompensierter Situation leide. Sie sei deshalb auf die regelmässige

Betreuung durch die Spitex, den Entlastungsdienst und Home Instead angewiesen.

2.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet

die Feststellung der Vorinstanz, dass sich an ihrer gesundheitlichen Situation

bis anhin nicht viel verändert habe, nicht. Es ist daher, gestützt auf den

Bericht der Hausärztin vom 1. April 2024 davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin immer noch an einer psychiatrischen Erkrankung und einer

unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit leidet. Den

Ausführungen von B.___ vom 16. Dezember 2024 zufolge seien vorübergehend

sämtliche Rechnungen im Briefkasten der Beschwerdeführerin gelandet, was Ängste

und Unsicherheit erzeugt habe und die Beschwerdeführerin hätte erste Anzeichen

von Panik gezeigt. So habe sie beispielsweise den Briefkasten nicht mehr selber

leeren können. Es liegt unbestrittenermassen ein Schwächezustand i.S.v. Art.

390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vor. Fraglich ist hingegen, ob die Unterstützung

der Beschwerdeführerin durch andere nahestehende Personen oder private oder

öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend

erscheint (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

2.6 Die Beschwerdeführerin ist in Bezug

auf die Einkommens- und Vermögenssorge reduziert urteilsfähig. Sie ist somit

grundsätzlich – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – in der Lage

Vollmachten auszustellen und Aufträge zu erteilen. Die Vorinstanz verkennt

jedoch, dass die Beschwerdeführerin zwar rein rechtlich gesehen in der Lage ist

Vollmachten auszustellen und Aufträge zu erteilen, jedoch nicht in der Lage ist

die Auftrag- und Vollmachtnehmer zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin ist

nicht in der Lage den Überblick zu haben und, sofern notwendig, Aufträge und

Vollmachten zu widerrufen. In diesem Sinne führte D.___ beispielsweise aus,

dass der Beschwerdeführerin ein Verständnis für Zahlen, Mengen und Grössen fehle

(vgl. Stellungnahme von D.___ vom 2. Dezember 2024 [Postaufgabe]). Es ist der

Beschwerdeführerin somit nicht zumutbar, sämtliche Hilfeleistungen, die sie

unbestrittenermassen braucht, über Aufträge und Vollmachten zu koordinieren.

Sie ist nicht in der Lage den Überblick zu bewahren und nötigenfalls

einzuschreiten, wenn etwas nicht wunschgemäss läuft.

2.7 Obschon die Vorinstanz zutreffend

ausführte, dass B.___ die Beschwerdeführerin eng und umfassend begleitet und

unterstützt, vermag die Vermutung der Vorinstanz, dass B.___ ihre Unterstützung

weiterhin auch ohne behördlichen Rahmen zur Verfügung stellen wird, nicht zu

überzeugen resp. es darf nicht auf diese Vermutung abgestellt werden. Bei B.___

handelt es sich um eine langjährige Freundin der Beschwerdeführerin und auch

die Tochter von B.___, D.___, pflegt ein freundschaftliches Verhältnis zur

Beschwerdeführerin. Dennoch kann von keiner der beiden erwartet werden, dass

sie die bis anhin sehr umfassend geleisteten Unterstützungsmassnahmen, ohne

behördlichen Rahmen leisten. Bei B.___ und D.___ handelt es sich nicht um

Verwandte der Beschwerdeführerin. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann von

ihnen nicht erwartet werden, dass sie (womöglich ohne Entschädigung) die

Betreuung und Unterstützung im bisherigen Rahmen und Umfang wahrnehmen. Eine

vertragliche Vereinbarung über die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch

die vorgenannten Personen verträgt sich mit dem Unterstützungs- und

Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nicht. Ausserdem kann von Bekannten

nicht erwartet werden, dass die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen immer

erste Priorität hat. Beispielsweise erlitt B.___ im Sommer 2020 aufgrund der zu

grossen Arbeitsbelastung einen Nervenzusammenbruch und ein Magengeschwür. Es

kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem ähnlichen Vorfall andere Bekannte

einspringen und die Unterstützungsmassnahmen übernehmen würden. Gemäss

Aktennotiz von E.___, KESB Region Solothurn, vom 31. Mai 2024 spricht sich C.___

für die Aufhebung des Mandats zufolge Subsidiarität aus und «wenn es

anschliessend nicht funktionieren sollte, so müsse man sich zu gegebener Zeit

darüber austauschen unter welchen Voraussetzungen die erneute Errichtung einer

Massnahme Sinn machen würde». Dem Austrittsbericht der [...] vom 24. April 2018

ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres langjährigen

Partners im Jahr 2012 alleine in einer Wohnung lebte. Sie habe sich dort

zunehmend isoliert und sei verwahrlost. Mehrere kurze Klinikaufenthalte zur

Krisenintervention seien nötig gewesen. Einen Rückfall in Situationen wie 2012

gilt es zu vermeiden. Wird jedoch auf die subsidiäre Unterstützung durch

Bekannte abgestellt und erleiden diese (erneut) selbst gesundheitliche Probleme

kann seitens KESB nicht schnell genug reagiert werden, wenn man sich erst dann

über Voraussetzungen austauscht und ein Rückfall wie 2012 kann nicht verhindert

werden. Vorliegend kann das Wohl und das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin

durch die Unterstützung von Bekannten somit nicht gewahrt werden und auch der

Grundsatz der Subsidiarität behördlicher Massnahmen vermag im vorliegenden Fall

die Aufhebung der Beistandschaft nicht zu begründen. Die Beistandschaft nach

Art. 397 i.V.m. Art. 393, Art. 394 und Art. 395 ZGB ist aufrechtzuerhalten.

2.8 Wie die Vorinstanz richtig erkannte,

entstehen bei gemeinsamer Mandatsausübung durch verschiedene Beistandspersonen

naturgemäss immer wieder Schnittpunkte. Dies trifft auch auf den vorliegenden

Fall zu und zeigt sich beispielsweise bei der Spitex oder dem Antrag auf einen

Assistenzbeitrag. Aufgrund der Komplexität der Koordination, Organisation und

Finanzierung diverser Unterstützungsleistungen und zahlreichen Schnittstellen

zwischen den Bereichen Administration und Finanzen und Wohnen und Gesundheit sowie

der zuletzt mit zwei Beistandspersonen gemachten Erfahrungen ist es angezeigt,

lediglich eine Person mit der Beistandschaft zu betrauen. Dabei wird zu prüfen

sein, ob der Vorzug einer Berufsbeistandsperson zu geben ist, nicht nur

aufgrund der Komplexität des Falles, sondern auch, weil ein allfälliger

Unterbruch der Unterstützung durch die Beistandsperson verhindert werden soll. Ob

die Beistandschaft mit der bestehenden Berufsbeiständin weiterzuführen oder

eine Neueinsetzung vorzuziehen ist, hat die Vorinstanz zu entscheiden.

2.9 Selbst wenn eine neue bzw. andere

Beistandsperson eingesetzt werden sollte, ist die Leistung von B.___ und D.___

die vergangenen Jahre nicht hoch genug einzuschätzen. Beide stellen wichtige

Bezugspersonen für die Beschwerdeführerin und das Betreuungssetting dar. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es weiterhin möglich ist, auf

vertraglicher Basis die Haushaltshilfe durch B.___ aufrechtzuerhalten. Es wäre

Aufgabe der Beistandsperson, im Bedarfsfall eine angemessene vertragliche

Lösung zu finden, welche auch im Hinblick auf allfällige Leistungen der

Sozialversicherung korrekt ausformuliert ist.

3. Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde

den Entscheid oder die Verfügung auf, so entscheidet sie selber in der Sache.

Ausnahmsweise kann sie die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG). Der Beschwer­deinstanz ist es nicht

möglich, eine geeignete Berufsbeistandsperson zu ernennen, weshalb die Sache an

die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen: Ziffer 3.2 des Entscheides der KESB Region Solothurn

vom 2. Oktober 2024 wird aufgehoben und der KESB im Sinne der Erwägungen

zurückgewiesen. Weiter hat die KESB ein neues Datum für die Einreichung der

Schlussberichte und der Schlussrechnung nach Ziffer 3.3 und 3.4 des Entscheides

der KESB Region Solothurn vom 2. Oktober 2024 festzusetzen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Hälfte der Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'000.00 festzusetzen sind, also CHF 500.00. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während

zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist. Die andere Hälfte der

Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 hat der Staat zu übernehmen.

4.2 Der Kanton Solothurn hat der

Beschwerdeführerin zudem eine hälftige Parteientschädigung auszurichten.

Rechtsanwalt Andreas Kummer macht mit Kostennote vom 11. Februar 2025 Aufwand

vom 8. April 2024 bis 10. Februar 2025 geltend. Für das erstinstanzliche Verfahren

vor der KESB kann jedoch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. § 39 VRG). Für die Zeit des Beschwerdeverfahrens wird ein Aufwand von 11,83

Stunden zu einem Ansatz von CHF 270.00, zuzüglich Auslagen und MwSt. geltend

gemacht. Der Aufwand erscheint gerechtfertigt. Somit hat der Kanton Solothurn

der Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung von CHF 1'815.45

(Aufwand: 5,915 h x CHF 270.00 = CHF 1'597.05; Auslagen: CHF 82.35; 8.1 %

MwSt. = CHF136.05) zu bezahlen.

4.3 Die andere Hälfte der

Parteientschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin

ist durch den Kanton Solothurn zu einem Stundenansatz von CHF 190.00,

ausmachend CHF 1'303.90 (Aufwand: 5.915 h x CHF 190.00 = CHF 1'123.85;

Auslagen: CHF 82.35; 8.1 % MwSt. = CHF 97.70) zu entschädigen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt

Andreas Kummer, im Umfang von CHF 501.55 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270

/ Stunde), inkl. MwSt., sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 3.2 und Ziffer 3.5 des Entscheides der KESB Region

Solothurn vom 2. Oktober 2024 werden aufgehoben und der KESB im Sinne der

Erwägungen zurückgewiesen. Ausserdem hat die KESB Region Solothurn ein neues

Datum für die Einreichung der Schlussberichte und der Schlussrechnung nach

Ziffer 3.3 und 3.4 ihres Entscheides vom 2. Oktober 2024 festzusetzen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn

diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 geht zu Lasten

der Staatskasse.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'815.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

5. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Andreas Kummer, zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'303.90 (inkl.

Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Andreas Kummer, im Umfang von CHF 501.55 (Differenz

zu vollem Honorar von CHF 270.00 / Stunde), inkl. MwSt., sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann