VWBES.2024.371
Aufrechterhaltung der Beistandschaft
20. Februar 2025Deutsch17 min
Seeland eine kombinierte Beistandschaft errichtet. Als Beiständin wurde B.___ eingesetzt.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Kummer,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufrechterhaltung
der Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (geb. [...] 1978,
nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde gestützt auf Art. 397 i.V.m. Art.
393, Art. 394 und Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
am 11. November 2016 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Seeland eine kombinierte Beistandschaft errichtet. Als Beiständin wurde B.___ eingesetzt.
Mit Entscheid vom 25. März 2019 der KESB Region Solothurn wurde die
Beistandschaft per 1. Juni 2019 zur Weiterführung übernommen und B.___ in ihrem
Amt bestätigt.
2. Am 27. April 2022 ernannte die KESB
Region Solothurn C.___ per 1. Juni 2022 als zusätzliche Beistandsperson. C.___
wurde mit der Vertretung in den Bereichen Administration und Finanzen betraut
und B.___, ebenfalls per 1. Juni 2022, mit der Begleitung in den Bereichen
Wohnen und Gesundheit.
3. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024
stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian
Aebersold, ein Gesuch um Akteneinsicht, Ausrichtung eines einmaligen,
zusätzlichen Taschengeldes sowie um Errichtung eines separaten Kontos.
4. Am 4. März 2024 wandte sich B.___ an C.___
und bat um sofortige Reinstallation der gestoppten
Unterstützungsdienstleistungen für die Beschwerdeführerin. Am 20. März 2024
wandte sich B.___ ausserdem an […], Regierungsrätin, und bat um Anweisung der
Sozialen Dienste, die gestoppten Dienstleistungen wieder aufzunehmen oder eine
anfechtbare Verfügung zu erlassen.
5. Im Verlaufsbericht vom 2. April 2024
beantragte C.___ die sofortige Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394
i.V.m. Art. 395 ZGB.
6. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 forderte
die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer, die
KESB Region Solothurn dazu auf, unverzüglich die gestoppten Dienstleistungen
wieder freizugeben. Ausserdem beantragte sie einen Mandatsträgerwechsel und
schlug eine neue Beistandsperson für die Bereiche Administration und Finanzen
vor.
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
fällte die KESB Region Solothurn am 2. Oktober 2024 folgenden Entscheid:
3.1 Die Beschwerde von B.___ vom 20. März
2024 (Eingang bei der KESB Region Solothurn am 8. April 2024) gegen die
Beistandsperson C.___ wird abgewiesen.
3.2 Die für A.___ bestehende Beistandschaft
nach Art. 397 i.V.m. Art. 393, Art. 394 und Art. 395 ZGB wird per 31.10.2024
aufgehoben. Damit endet von Gesetzes wegen auch das Amt der Beistandsperson.
3.3 Die Beistandsperson C.___ wird
aufgefordert, den Sozialen Diensten Oberer Leberberg zuhanden der KESB Region
Solothurn für die Zeit vom 01.06.2022 bis 31.10.2024 einen Schlussbericht mit
Schlussrechnung per 31.10.2024 einzureichen.
3.4 Die Beistandsperson B.___ wird
aufgefordert, den Sozialen Diensten Oberer Leberberg zuhanden der KESB Region
Solothurn für die Zeit vom 01.06.2022 bis 31.10.2024 einen Schlussbericht per
31.10.2024 einzureichen.
3.5 Die Beistandsperson wird aufgefordert, A.___
oder einer bevollmächtigten Person die laufenden Geschäfte sowie die relevanten
Unterlagen mit entsprechender Instruktion zu übergeben und sie über mögliche
freiwillige Unterstützungsangebote zu informieren.
3.6 Der Antrag von Rechtsanwalt Andreas
Kummer vom 27. August 2024 auf Mandatsträgerwechsel und Einsetzung von D.___ als
neue private Beistandsperson für A.___ wird infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.
3.7 Es werden keine Gebühren erhoben.
8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 6. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom
02.10.2024 sei aufzuheben.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Die für die Beschwerdeführerin
bestehende Beistandschaft nach Art. 397 i.V.m. Art. 393, Art. 394 und Art.
395 ZGB sei aufrechtzuerhalten.
4. Die Begleitbeiständin B.___ (Art. 393
ZGB) sei im Amt zu bestätigen.
5. Es sei als neue Vertretungsbeiständin D.___,
[...] einzusetzen.
6. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin den Solidaritätsbeitrag von CHF 25'000.00 auf ein noch
bekannt zu gebendes Konto zu bezahlen.
7. Es sei festzustellen, dass die
unterstützenden Massnahmen zur Bewältigung des Alltags der Beschwerdeführerin (Haushalthilfe
und Transport sowie deren Entlastungsdienste) als notwendig zu installieren und
deren Finanzierung sicherzustellen seien,
eventualiter
8. Es sei im ambulanten Rahmen ein
Gutachten zu erstellen, wonach die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin für die
Führung des selbstbestimmten Lebens festzustellen sind.
eventualiter
9. Es sei die Angelegenheit mit den
verbindlichen Weisungen Verwaltungsgericht im Sinne der vorstehenden
Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnete als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen
9. Am 26. November 2024 liess sich die
KESB Region Solothurn zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
10. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024
nahm D.___ und am 16. Dezember 2024 B.___ zur Beschwerde Stellung. C.___ liess
sich innert Frist nicht vernehmen.
11. Am 19. Dezember 2024 bewilligte der
Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
12. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB Region Solothurn, mit welchem unter anderem die Beistandschaft
aufgehoben wurde, ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht diesbezüglich zur Beurteilung zuständig
(vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nach Art. 68 Abs. 3 des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der
Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Daher ist auf das
Rechtsbegehren Nr. 7 «Es sei festzustellen, dass die unterstützenden Massnahmen
zur Bewältigung des Alltags der Beschwerdeführerin (Haushalthilfe und Transport
sowie deren Entlastungsdienste) als notwendig zu installieren und deren Finanzierung
sicherzustellen seien» nicht einzutreten. Selbst wenn das Rechtsbegehren Nr. 7
vor der Vorinstanz bereits vorgebracht worden wäre, wäre darauf nicht
einzutreten, da die unterstützenden Massnahmen zur Bewältigung des Alltags der
Beschwerdeführerin und deren Finanzierung nicht Streitgegenstand sind.
1.3
§ 150 EG ZGB i.V.m. Art. 454 ZGB
regelt die Haftbarkeit des Kantons für Schäden, die im Rahmen der behördlichen
Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes entstehen. Der Kanton ist
Dispositiv
demnach primär haftbar für alle Schäden, die aufgrund mangelhafter Führung
einer Beistandschaft entstehen. Die betroffene Person ist einzig berechtigt,
den Schaden mit einem Schadenersatzbegehren beim Kanton geltend zu machen. Sollte
die Beschwerdeführerin weiterhin an ihrem Anspruch auf Schadenersatz
festhalten, so hat sie das entsprechende Begehren beim Departement des Innern
des Kanton Solothurn einzureichen. Auf das Rechtsbegehren Nr. 6 ist nicht
einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 388 ZGB besteht der
Zweck behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes darin, das Wohl und den
Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Sie sollen die
Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann und die
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere
nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht
oder von vornherein als ungenügend erscheint. Jede behördliche Massnahme muss
erforderlich und geeignet sein (Art. 389 und Art. 390 ZGB). Erwachsenenschutzmassnahmen
dürfen nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustandes
nicht anders begegnet werden kann. Auf einen behördlichen Eingriff ist so lange
zu verzichten, als sachtaugliche Alternativen zur Verfügung stehen. Für
behördliche Massnahmen besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der
hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet
werden kann oder bereits hinreichend gewährleistet ist (vgl. Yvo Biderbost in:
Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 389 ZGB N 2). Solche Hilfe muss aktuell
sichergestellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 E. 6.3). Ferner
ist zu berücksichtigen, dass eine Massnahme verhältnismässig ist, wenn sie so
wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und
Rechtsstellung von Betroffenen eingreift (vgl. Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 11).
2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt
eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person
oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht
(Art. 399 Abs. 2 ZGB). Für eine Fortdauer einer Beistandschaft besteht
beispielsweise kein Grund mehr, wenn die Unterstützung durch Familie oder
Umfeld hinreichend geworden ist (vgl. Biderbost, a.a.O., Art. 399 ZGB N 5).
2.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass
trotz der bestehenden Einschränkungen von der Urteilsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen sei. Diese sei daher grundsätzlich in der Lage,
Vollmachten auszustellen. Die Beschwerdeführerin habe mit B.___ und deren
Tochter, D.___, ausreichende Unterstützung bei der Koordination und
Organisation von Unterstützungsangeboten. Hinweise auf eine Ausnützung des
Schwächezustandes der Beschwerdeführerin durch die beiden bestünden keine. Es
sei belegt, dass die Beschwerdeführerin eng begleitet und unterstützt werde. B.___
selbst habe die Aufhebung der gesamten Massnahme als sinnvoll und
verhältnismässig erachtet. Die Vorinstanz ging davon aus, dass B.___ ihre
Unterstützung auch weiterhin ohne behördlichen Rahmen zur Verfügung stellen
werde. Aufgrund der bestehenden ausserbehördlichen Unterstützungsangebote sei
in Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 389 Abs. 1 ZGB die
Aufrechterhaltung der gesamten bestehenden Massnahme nach Art. 397 i.V.m. Art. 393,
Art. 394 und Art. 395 ZGB nicht mehr notwendig, weshalb die Vorinstanz die
Beistandschaft per 31. Oktober 2024 aufhob.
2.4 Die KESB Seeland errichtete die
Beistandschaft im Jahr 2016 aufgrund einer chronischen psychiatrischen
Erkrankung und einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Erkrankung erkannte die KESB Seeland
Unterstützungsbedarf, der sich insbesondere in den Bereichen Administration und
Finanzielles manifestiere. Auch betreffend die Wohnsituation sowie den Bereich
Gesundheit wurde Unterstützungsbedarf erkannt. Dem Entscheid vom 11. November
2016 ist ausserdem zu entnehmen, dass gemäss Arztbericht der Universitären
Psychiatrischen Dienste, Bern, die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin
betreffend Einkommens- und Vermögenssorge aufgrund reduzierter
Steuerungsfähigkeit als eingeschränkt erachtet wurde. Dem Bericht der
Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 1. April 2024 ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin weiterhin an einer psychiatrischen Grunderkrankung mit
häufiger dekompensierter Situation leide. Sie sei deshalb auf die regelmässige
Betreuung durch die Spitex, den Entlastungsdienst und Home Instead angewiesen.
2.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet
die Feststellung der Vorinstanz, dass sich an ihrer gesundheitlichen Situation
bis anhin nicht viel verändert habe, nicht. Es ist daher, gestützt auf den
Bericht der Hausärztin vom 1. April 2024 davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin immer noch an einer psychiatrischen Erkrankung und einer
unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit leidet. Den
Ausführungen von B.___ vom 16. Dezember 2024 zufolge seien vorübergehend
sämtliche Rechnungen im Briefkasten der Beschwerdeführerin gelandet, was Ängste
und Unsicherheit erzeugt habe und die Beschwerdeführerin hätte erste Anzeichen
von Panik gezeigt. So habe sie beispielsweise den Briefkasten nicht mehr selber
leeren können. Es liegt unbestrittenermassen ein Schwächezustand i.S.v. Art.
390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vor. Fraglich ist hingegen, ob die Unterstützung
der Beschwerdeführerin durch andere nahestehende Personen oder private oder
öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend
erscheint (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
2.6 Die Beschwerdeführerin ist in Bezug
auf die Einkommens- und Vermögenssorge reduziert urteilsfähig. Sie ist somit
grundsätzlich – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – in der Lage
Vollmachten auszustellen und Aufträge zu erteilen. Die Vorinstanz verkennt
jedoch, dass die Beschwerdeführerin zwar rein rechtlich gesehen in der Lage ist
Vollmachten auszustellen und Aufträge zu erteilen, jedoch nicht in der Lage ist
die Auftrag- und Vollmachtnehmer zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin ist
nicht in der Lage den Überblick zu haben und, sofern notwendig, Aufträge und
Vollmachten zu widerrufen. In diesem Sinne führte D.___ beispielsweise aus,
dass der Beschwerdeführerin ein Verständnis für Zahlen, Mengen und Grössen fehle
(vgl. Stellungnahme von D.___ vom 2. Dezember 2024 [Postaufgabe]). Es ist der
Beschwerdeführerin somit nicht zumutbar, sämtliche Hilfeleistungen, die sie
unbestrittenermassen braucht, über Aufträge und Vollmachten zu koordinieren.
Sie ist nicht in der Lage den Überblick zu bewahren und nötigenfalls
einzuschreiten, wenn etwas nicht wunschgemäss läuft.
2.7 Obschon die Vorinstanz zutreffend
ausführte, dass B.___ die Beschwerdeführerin eng und umfassend begleitet und
unterstützt, vermag die Vermutung der Vorinstanz, dass B.___ ihre Unterstützung
weiterhin auch ohne behördlichen Rahmen zur Verfügung stellen wird, nicht zu
überzeugen resp. es darf nicht auf diese Vermutung abgestellt werden. Bei B.___
handelt es sich um eine langjährige Freundin der Beschwerdeführerin und auch
die Tochter von B.___, D.___, pflegt ein freundschaftliches Verhältnis zur
Beschwerdeführerin. Dennoch kann von keiner der beiden erwartet werden, dass
sie die bis anhin sehr umfassend geleisteten Unterstützungsmassnahmen, ohne
behördlichen Rahmen leisten. Bei B.___ und D.___ handelt es sich nicht um
Verwandte der Beschwerdeführerin. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann von
ihnen nicht erwartet werden, dass sie (womöglich ohne Entschädigung) die
Betreuung und Unterstützung im bisherigen Rahmen und Umfang wahrnehmen. Eine
vertragliche Vereinbarung über die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch
die vorgenannten Personen verträgt sich mit dem Unterstützungs- und
Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nicht. Ausserdem kann von Bekannten
nicht erwartet werden, dass die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen immer
erste Priorität hat. Beispielsweise erlitt B.___ im Sommer 2020 aufgrund der zu
grossen Arbeitsbelastung einen Nervenzusammenbruch und ein Magengeschwür. Es
kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem ähnlichen Vorfall andere Bekannte
einspringen und die Unterstützungsmassnahmen übernehmen würden. Gemäss
Aktennotiz von E.___, KESB Region Solothurn, vom 31. Mai 2024 spricht sich C.___
für die Aufhebung des Mandats zufolge Subsidiarität aus und «wenn es
anschliessend nicht funktionieren sollte, so müsse man sich zu gegebener Zeit
darüber austauschen unter welchen Voraussetzungen die erneute Errichtung einer
Massnahme Sinn machen würde». Dem Austrittsbericht der [...] vom 24. April 2018
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres langjährigen
Partners im Jahr 2012 alleine in einer Wohnung lebte. Sie habe sich dort
zunehmend isoliert und sei verwahrlost. Mehrere kurze Klinikaufenthalte zur
Krisenintervention seien nötig gewesen. Einen Rückfall in Situationen wie 2012
gilt es zu vermeiden. Wird jedoch auf die subsidiäre Unterstützung durch
Bekannte abgestellt und erleiden diese (erneut) selbst gesundheitliche Probleme
kann seitens KESB nicht schnell genug reagiert werden, wenn man sich erst dann
über Voraussetzungen austauscht und ein Rückfall wie 2012 kann nicht verhindert
werden. Vorliegend kann das Wohl und das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin
durch die Unterstützung von Bekannten somit nicht gewahrt werden und auch der
Grundsatz der Subsidiarität behördlicher Massnahmen vermag im vorliegenden Fall
die Aufhebung der Beistandschaft nicht zu begründen. Die Beistandschaft nach
Art. 397 i.V.m. Art. 393, Art. 394 und Art. 395 ZGB ist aufrechtzuerhalten.
2.8 Wie die Vorinstanz richtig erkannte,
entstehen bei gemeinsamer Mandatsausübung durch verschiedene Beistandspersonen
naturgemäss immer wieder Schnittpunkte. Dies trifft auch auf den vorliegenden
Fall zu und zeigt sich beispielsweise bei der Spitex oder dem Antrag auf einen
Assistenzbeitrag. Aufgrund der Komplexität der Koordination, Organisation und
Finanzierung diverser Unterstützungsleistungen und zahlreichen Schnittstellen
zwischen den Bereichen Administration und Finanzen und Wohnen und Gesundheit sowie
der zuletzt mit zwei Beistandspersonen gemachten Erfahrungen ist es angezeigt,
lediglich eine Person mit der Beistandschaft zu betrauen. Dabei wird zu prüfen
sein, ob der Vorzug einer Berufsbeistandsperson zu geben ist, nicht nur
aufgrund der Komplexität des Falles, sondern auch, weil ein allfälliger
Unterbruch der Unterstützung durch die Beistandsperson verhindert werden soll. Ob
die Beistandschaft mit der bestehenden Berufsbeiständin weiterzuführen oder
eine Neueinsetzung vorzuziehen ist, hat die Vorinstanz zu entscheiden.
2.9 Selbst wenn eine neue bzw. andere
Beistandsperson eingesetzt werden sollte, ist die Leistung von B.___ und D.___
die vergangenen Jahre nicht hoch genug einzuschätzen. Beide stellen wichtige
Bezugspersonen für die Beschwerdeführerin und das Betreuungssetting dar. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es weiterhin möglich ist, auf
vertraglicher Basis die Haushaltshilfe durch B.___ aufrechtzuerhalten. Es wäre
Aufgabe der Beistandsperson, im Bedarfsfall eine angemessene vertragliche
Lösung zu finden, welche auch im Hinblick auf allfällige Leistungen der
Sozialversicherung korrekt ausformuliert ist.
3. Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde
den Entscheid oder die Verfügung auf, so entscheidet sie selber in der Sache.
Ausnahmsweise kann sie die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeinstanz ist es nicht
möglich, eine geeignete Berufsbeistandsperson zu ernennen, weshalb die Sache an
die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. Die Beschwerde wird
teilweise gutgeheissen: Ziffer 3.2 des Entscheides der KESB Region Solothurn
vom 2. Oktober 2024 wird aufgehoben und der KESB im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen. Weiter hat die KESB ein neues Datum für die Einreichung der
Schlussberichte und der Schlussrechnung nach Ziffer 3.3 und 3.4 des Entscheides
der KESB Region Solothurn vom 2. Oktober 2024 festzusetzen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Hälfte der Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'000.00 festzusetzen sind, also CHF 500.00. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während
zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist. Die andere Hälfte der
Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 hat der Staat zu übernehmen.
4.2 Der Kanton Solothurn hat der
Beschwerdeführerin zudem eine hälftige Parteientschädigung auszurichten.
Rechtsanwalt Andreas Kummer macht mit Kostennote vom 11. Februar 2025 Aufwand
vom 8. April 2024 bis 10. Februar 2025 geltend. Für das erstinstanzliche Verfahren
vor der KESB kann jedoch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. § 39 VRG). Für die Zeit des Beschwerdeverfahrens wird ein Aufwand von 11,83
Stunden zu einem Ansatz von CHF 270.00, zuzüglich Auslagen und MwSt. geltend
gemacht. Der Aufwand erscheint gerechtfertigt. Somit hat der Kanton Solothurn
der Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung von CHF 1'815.45
(Aufwand: 5,915 h x CHF 270.00 = CHF 1'597.05; Auslagen: CHF 82.35; 8.1 %
MwSt. = CHF136.05) zu bezahlen.
4.3 Die andere Hälfte der
Parteientschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin
ist durch den Kanton Solothurn zu einem Stundenansatz von CHF 190.00,
ausmachend CHF 1'303.90 (Aufwand: 5.915 h x CHF 190.00 = CHF 1'123.85;
Auslagen: CHF 82.35; 8.1 % MwSt. = CHF 97.70) zu entschädigen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt
Andreas Kummer, im Umfang von CHF 501.55 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270
/ Stunde), inkl. MwSt., sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 3.2 und Ziffer 3.5 des Entscheides der KESB Region
Solothurn vom 2. Oktober 2024 werden aufgehoben und der KESB im Sinne der
Erwägungen zurückgewiesen. Ausserdem hat die KESB Region Solothurn ein neues
Datum für die Einreichung der Schlussberichte und der Schlussrechnung nach
Ziffer 3.3 und 3.4 ihres Entscheides vom 2. Oktober 2024 festzusetzen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn
diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 geht zu Lasten
der Staatskasse.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'815.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
5. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Andreas Kummer, zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'303.90 (inkl.
Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Andreas Kummer, im Umfang von CHF 501.55 (Differenz
zu vollem Honorar von CHF 270.00 / Stunde), inkl. MwSt., sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann