Lexipedia

Entscheid

VWBES.2024.373

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

24. Januar 2025Deutsch14 min

Alter von 54 Jahren in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines Arbeitseinsatzes

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Rechtspraktikantin Ryf

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Thomas Zajac,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, Jg. 1955, polnischer

Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer), reiste am 2. Juni 2009 im

Alter von 54 Jahren in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines Arbeitseinsatzes

bei der B.___ AG eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU / EFTA. Diese

wurde dem Beschwerdeführer jährlich erneuert. Am 5. Juni 2014 hat der

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA für fünf Jahre

erhalten. Diese wurde ihm am 1. Juli 2019 um fünf Jahre, bis 30. Juni 2024,

verlängert. Seit Januar 2018 bis zum Erreichen des Rentenalters am [...] April

2020 war der Beschwerdeführer auf Stellensuche. Der Beschwerdeführer erhält

eine Rente in der Höhe von monatlich rund CHF 210.00 aus Polen, eine Rente

in der Höhe von monatlich EUR 189.46 aus Griechenland und eine monatliche

Altersrente von CHF 437.00 plus Ergänzungsleistungen aus der Schweiz.

2. Am 10. Juni 2024 ersuchte der

Beschwerdeführer das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) um Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung.

3. Nach Einreichung aller notwendigen

Unterlagen und Klärung von Fragen gewährte das MISA dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 12. August 2024 das rechtliche Gehör bezüglich der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA und der damit

verbundenen Wegweisung aus der Schweiz.

4. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 verlängerte

das MISA namens des Departements des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung

EU / EFTA nicht und wies den Beschwerdeführer per 31. Januar 2025 aus

der Schweiz weg, da er ohne Ergänzungsleistungen nicht für seinen

Lebensunterhalt aufkommen könne und somit nicht über ausreichend finanzielle

Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR

0.142.112.681) verfüge.

5. Mit Eingabe vom 8. November 2024 gelangte

der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

Verfügung des MISA vom 29. Oktober 2024 sowie die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA um weitere fünf Jahre. Der

Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung und eine unrichtige

Rechtsanwendung. Der Sachverhalt sei jedoch unbestritten. Konkret bezieht sich

der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und führt aus,

dass der Bezug von Ergänzungsleistungen weder für die Niederlassungsbewilligung

noch für die Aufenthaltsbewilligung einen Widerrufsgrund darstelle, und zwar

auch dann nicht, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer vor dem Bezug der

Ergänzungsleistungen während einiger Jahre Sozialhilfe bezogen habe. Die

Verfügung des MISA vom 29. Oktober 2024 verletze somit Art. 62 Abs. 1 lit. e des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sei deshalb aufzuheben.

6. Mit Verfügung vom 11. November 2024

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Das MISA liess sich am 25. November 2024

zur Beschwerde vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung unter

Kostenfolge.

8. Der Beschwerdeführer reichte am 9.

Dezember 2024 die Honorarnote ein und führte aus, dass an der Beschwerde

festgehalten werde.

9. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf

die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, in

den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das AIG gilt für Staatsangehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur

soweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.

EU- oder EFTA-Angehörige oder ihre

Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder

des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten

eine Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA (Art. 22 der Verordnung über

den freien Personenverkehr [VFP, SR 142.203]).

4.

Dem Beschwerdeführer wurde gestützt

auf das FZA eine Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA erteilt. Die

Vorinstanz ist der Auffassung, dass diese Aufenthaltsbewilligung nicht

verlängert werden könne. Ihr zufolge erfülle der Beschwerdeführer weder die

Voraussetzungen für ein Verbleibrecht nach Art. 4 Anhang I FZA (Verbleibrecht

nach Beendigung der Erwerbstätigkeit), noch die Voraussetzungen nach Art. 24

Anhang I FZA (Aufenthaltsregelung ohne Erwerbstätigkeit).

5.

Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor,

dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen

nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei haben, das allerdings gemäss Abs. 2 unter den

Voraussetzungen von Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24)

und Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) steht (Urteil des

Bundesgerichts 2C_168/2021 E. 4.1).

6.

Ein Recht auf Verbleib in der Schweiz

haben Erwerbstätige aus den Mitgliedstaaten der EU / EFTA, die sich

auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bzw. als

Selbstständige berufen und nach dem Inkrafttreten des FZA mindestens eine der

vier folgenden Voraussetzungen (a, b, c und d) erfüllen (nicht kumulativ):

a) Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer

Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene

Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der

vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort

zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig (diese drei Bedingungen

müssen kumulativ erfüllt sein).

b) Sie sind dauernd arbeitsunfähig

geworden und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der

Schweiz aufgehalten.

c) Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls

oder wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben

deswegen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers.

d) Sie nehmen nach drei Jahren

Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit

in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz

in der Schweiz und kehren mindestes einmal in der Woche dorthin zurück (Punkt

8.3.2

der Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien

Personenverkehr des Staatssekretariats für Migration [Weisungen VFP]).

Dispositiv

7. Ein Verbleibrecht hat demnach ein

EU-Staatsangehöriger oder eine EU-Staatsangehörige, der oder die im Zeitpunkt

des Erreichens des Rentenalters die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6

Anhang I FZA besitzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2017 E. 3.2). Die

Arbeitnehmereigenschaft geht während der Dauer des Anspruchs auf

Arbeitslosenentschädigung nicht verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_1026/2018 E. 4.2.4).

Der Beschwerdeführer erreichte am [...]

April 2020 das Rentenalter. Er war bis Ende Januar 2018 bei der B.___ AG

angestellt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Kündigungsschreiben vom 20.

Dezember 2017 aus organisatorischen Gründen gekündigt. Zudem sind keine

Kürzungen aus der Abrechnung vom März 2018 der öffentlichen Arbeitslosenkasse

des Kantons Aargau ersichtlich. Es kann somit von einer unfreiwilligen

Arbeitslosigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitnehmereigenschaft bleibt jedoch

nur während der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bestehen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_1026/2018 E. 4.2.4). Gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle und somit vom

Verlust der Arbeitsnehmereigenschaft auszugehen, wenn der ursprünglich

unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos

geblieben und sein Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (m.w.Verw.

Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021 E. 4.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich

somit nicht auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er im Zeitpunkt der

Geltendmachung der Rente seit mehr als zwei Jahren nicht mehr erwerbstätig war

und somit die Arbeitnehmereigenschaft verloren und auch nicht wiedererlangt

hat. Auch erfüllt er die Voraussetzungen von Ziff. 8.3.2 lit. a der Weisungen

VFP nicht. Der Beschwerdeführer muss daher sein Recht auf Verbleib in der

Schweiz gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA als Nichterwerbstätiger begründen.

8. Eine Person, die die

Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im

Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer

Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer

von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den

Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen

über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres

Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und über einen

Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA). Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU-

und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den

Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine

schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre

Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz

vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP). Sinn und Zweck der

freizügigkeitsrechtlichen Regelung ist, dass zuziehende Personen der

Sozialhilfe oder den Ergänzungsleistungen «nicht zur Last fallen». Rentnerinnen

und Rentner sollen demnach nicht die Möglichkeit haben, auf

Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe zurückgreifen zu können, um einen

Bewilligungsanspruch zu begründen (m.w.Verw. Roman Schuler in: Peter Uebersax

et al., Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von

Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2022, N 29.11). Bei der

Bestimmung der ausreichenden finanziellen Mittel sind die Sozialversicherungsleistungen

mitzuberücksichtigen (Astrid Epiney/Livia Matter in: Alberto Achermann et al.,

Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 326). Auch schweizerische

oder ausländische Altersrenten sind an das Einkommen anzurechnen (m.w.Verw.

Schuler, a.a.O., N 29.11). Hingegen sind Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht

im Sinne ausreichender finanzieller Mittel zu berücksichtigen (Epiney/Matter, a.a.O.,

S. 326). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ergänzungsleistungen

nicht unter den Begriff der Sozialhilfe fallen (m.w.Verw. auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung Epiney/Matter, a.a.O. S. 326). Obwohl die

Ergänzungsleistungen zur sozialen Sicherheit gehören und keine Sozialleistungen

sind, sind sie im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA der Sozialhilfe

gleichgestellt, wobei bei deren Bezug aufenthaltsbeendende Massnahmen ergriffen

werden können (BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Die Herkunft der finanziellen

Mittel ist unerheblich, d.h. neben den eigenen finanziellen Mitteln werden auch

die zur Verfügung stehenden Drittmittel berücksichtigt (Schuler, a.a.O., N

29.13). Dabei sind nicht nur Geldleistungen Dritter, sondern auch

Naturalleistungen wie Kost und Logis von Familienangehörigen zu berücksichtigen

(Schuler, a.a.O., N 29.13). Ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz scheitert

in vielen Fällen an den ausreichenden finanziellen Mitteln (m.w.Verw. Epiney/Matter,

a.a.O., S. 326).

9. Der Beschwerdeführer bezieht eine

schweizerische Rente in der Höhe von CHF 437.00 sowie weitere Renten aus

Polen und Griechenland in der Höhe von rund CHF 210.00 und EUR 189.46. Der

Beschwerdeführer hat somit insgesamt Einkünfte in der Höhe von rund CHF 836.46

pro Monat. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf wird für die

Ergänzungsleistungen auf CHF 1'722.50 pro Monat veranschlagt (Art. 10 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die Einkünfte des

Beschwerdeführers reichen somit bei weitem nicht aus, um den Lebensunterhalt

ohne Ergänzungsleistungen bestreiten zu können.

Der Beschwerdeführer ist und wird auf

die Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Um die öffentlichen Finanzen nicht

ungebührlich zu belasten, kann die Aufenthaltsbewilligung daher nicht

verlängert werden. Unterlagen über zugesicherte Mittel von Drittpersonen wie

Geld- oder Naturalleistungen liegen nicht vor. Zu den familiären Verhältnissen

ist lediglich bekannt, dass der Beschwerdeführer eine Partnerin in Polen hat. Inwieweit

die Partnerin den Beschwerdeführer unterstützen kann, ist fraglich und aus den

Akten nicht ersichtlich.

10. Der Beschwerdeführer bezieht sich in

seiner Beschwerde auf zwei Entscheide des Bundesgerichts und führt insbesondere

aus, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen im Falle einer

Aufenthaltsbewilligung keinen Grund darstelle, um einer Ausländerin oder einem

Ausländer die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Er bezieht sich dabei auf

den Begriff der «Sozialhilfeabhängigkeit», der gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

einen Widerrufsgrund für eine Aufenthaltsbewilligung darstellt. Die

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV fielen nicht unter den Begriff der Sozialhilfe

(vgl. u.a Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2022 E. 4.5).

Dem Gesetzgeber ging es darum, auch bei

ausländischen Personen mit langjähriger Anwesenheit den Widerruf der

Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung wegen (dauerhafter und erheblicher)

Sozialhilfeabhängigkeit zu ermöglichen bzw. diesbezüglich mehr

Handlungsspielraum für die Behörden zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts

2C_60/2022 E. 4.5). Der Anwendungsbereich dieses Widerrufsgrundes wurde jedoch

nicht auf die Ergänzungsleistungen ausgedehnt (Urteil des Bundesgerichts

2C_60/2022 E. 4.5). Der Beschwerdeführer hat somit insofern Recht, als der

Bezug von Ergänzungsleistungen kein Widerrufsgrund für eine

Aufenthaltsbewilligung sein kann, verkennt aber, dass er für eine

Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätiger dennoch über ausreichend

finanzielle Mittel verfügen muss. Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer nicht

über ausreichend finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu

können, weshalb er die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nicht

erfüllt. Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA ist, dass

zuziehende Personen der Sozialhilfe oder den Ergänzungsleistungen «nicht zur

Last fallen» und die öffentlichen Finanzen nicht übermässig belasten (Schuler,

a.a.O., N 29.11). Die Ergänzungsleistungen sind somit im Sinne von Art. 24 Abs.

1 lit. a Anhang I FZA der Sozialhilfe gleichgestellt (BGE 135 II 265 E. 3.7

S. 273). Dieser Regelungszweck würde vereitelt werden, wenn beitragsunabhängige

Sonderleistungen, die wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht

als Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gelten würden

(Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2022 E. 3.3.2). Allein die Gefahr der

Geltendmachung von Ergänzungsleistungen reicht jedoch nicht aus, um eine

Bewilligung zu verweigern, sondern erst der tatsächliche Bezug von

Ergänzungsleistungen (Schuler, a.a.O., N 29.15). Im vorliegenden Fall bezieht

der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit Ergänzungsleistungen. Der

Beschwerdeführer wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für den Rest seines

Lebens auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein, was nicht im Sinne der

Nichtbelastung der öffentlichen Finanzen wäre. Der Vorinstanz ist demnach

zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Aufenthaltsbewilligung

EU / EFTA nicht verlängert werden kann, da der Beschwerdeführer

aufgrund der unzureichenden finanziellen Mittel nicht die Voraussetzungen von

Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erfüllt. Diese Schlussfolgerung entspricht

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Das Vorgehen des MISA ist gesetzeskonform

ist und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Der Beschwerdeführer kann somit weggewiesen

werden. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die

Aufenthaltsbewilligung nicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit verlängert werden

kann, sondern der Beschwerdeführer sein Recht auf Verbleib in der Schweiz neu

als Nichterwerbstätiger begründen muss.

11. Staatliches Handeln im Allgemeinen

und damit auch eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss

verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG) (siehe u.a.

Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2020 E. 5.3). Der Beschwerdeführer befindet

sich seit rund 15 Jahren in der Schweiz. Die grösste Zeit seines Lebens hat er jedoch

in Polen verbracht. Als besondere persönliche Beziehung zur Schweiz wird

lediglich geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Krankheit regelmässig

Medikamente einnehmen müsse und diesbezüglich unter der Betreuung eines

schweizerischen Arztes stehe, der ihm dank seines grossen medizinischen

Fachwissens das Leben gerettet habe. Welche besonderen medizinischen Kenntnisse

und Fähigkeiten des schweizerischen Hausarztes er konkret benötige, die eine

Behandlung in Polen verunmöglichen, wird nicht dargelegt. Es ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Polen behandelt werden kann. Weitere

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz werden nicht geltend gemacht und

sind auch nicht ausgewiesen. Soweit ersichtlich sind keine Kinder vorhanden,

die ebenfalls in der Schweiz leben würden. Nach Angaben des Beschwerdeführers

im Gesuch lebe seine Partnerin in Polen. Die Wegweisung aus der Schweiz ist zumutbar

und verhältnismässig.

12. Da die von der Vorinstanz gesetzte

Ausreisefrist innert Kürze abläuft, setzt das Verwaltungsgericht eine neue

Ausreisefrist an. Angemessen erscheint eine Frist von drei Monaten ab dem Datum

des Urteils auf das Monatsende. Der Beschwerdeführer muss die Schweiz somit spätestens

am 30. April 2025 verlassen.

13. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine

Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde ist abzuweisen.

2. A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen

und hat diese bis spätestens 30. April 2025 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Rechtspraktikantin

Thomann Ryf

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_129/2025 vom 19. März 2026 aufgehoben.