VWBES.2024.373
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
24. Januar 2025Deutsch14 min
Alter von 54 Jahren in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines Arbeitseinsatzes
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Rechtspraktikantin Ryf
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Thomas Zajac,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, Jg. 1955, polnischer
Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer), reiste am 2. Juni 2009 im
Alter von 54 Jahren in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines Arbeitseinsatzes
bei der B.___ AG eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU / EFTA. Diese
wurde dem Beschwerdeführer jährlich erneuert. Am 5. Juni 2014 hat der
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA für fünf Jahre
erhalten. Diese wurde ihm am 1. Juli 2019 um fünf Jahre, bis 30. Juni 2024,
verlängert. Seit Januar 2018 bis zum Erreichen des Rentenalters am [...] April
2020 war der Beschwerdeführer auf Stellensuche. Der Beschwerdeführer erhält
eine Rente in der Höhe von monatlich rund CHF 210.00 aus Polen, eine Rente
in der Höhe von monatlich EUR 189.46 aus Griechenland und eine monatliche
Altersrente von CHF 437.00 plus Ergänzungsleistungen aus der Schweiz.
2. Am 10. Juni 2024 ersuchte der
Beschwerdeführer das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung.
3. Nach Einreichung aller notwendigen
Unterlagen und Klärung von Fragen gewährte das MISA dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 12. August 2024 das rechtliche Gehör bezüglich der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA und der damit
verbundenen Wegweisung aus der Schweiz.
4. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 verlängerte
das MISA namens des Departements des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung
EU / EFTA nicht und wies den Beschwerdeführer per 31. Januar 2025 aus
der Schweiz weg, da er ohne Ergänzungsleistungen nicht für seinen
Lebensunterhalt aufkommen könne und somit nicht über ausreichend finanzielle
Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) verfüge.
5. Mit Eingabe vom 8. November 2024 gelangte
der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Verfügung des MISA vom 29. Oktober 2024 sowie die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA um weitere fünf Jahre. Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung und eine unrichtige
Rechtsanwendung. Der Sachverhalt sei jedoch unbestritten. Konkret bezieht sich
der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und führt aus,
dass der Bezug von Ergänzungsleistungen weder für die Niederlassungsbewilligung
noch für die Aufenthaltsbewilligung einen Widerrufsgrund darstelle, und zwar
auch dann nicht, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer vor dem Bezug der
Ergänzungsleistungen während einiger Jahre Sozialhilfe bezogen habe. Die
Verfügung des MISA vom 29. Oktober 2024 verletze somit Art. 62 Abs. 1 lit. e des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sei deshalb aufzuheben.
6. Mit Verfügung vom 11. November 2024
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Das MISA liess sich am 25. November 2024
zur Beschwerde vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung unter
Kostenfolge.
8. Der Beschwerdeführer reichte am 9.
Dezember 2024 die Honorarnote ein und führte aus, dass an der Beschwerde
festgehalten werde.
9. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf
die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das AIG gilt für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur
soweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).
3.
EU- oder EFTA-Angehörige oder ihre
Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder
des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten
eine Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA (Art. 22 der Verordnung über
den freien Personenverkehr [VFP, SR 142.203]).
4.
Dem Beschwerdeführer wurde gestützt
auf das FZA eine Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA erteilt. Die
Vorinstanz ist der Auffassung, dass diese Aufenthaltsbewilligung nicht
verlängert werden könne. Ihr zufolge erfülle der Beschwerdeführer weder die
Voraussetzungen für ein Verbleibrecht nach Art. 4 Anhang I FZA (Verbleibrecht
nach Beendigung der Erwerbstätigkeit), noch die Voraussetzungen nach Art. 24
Anhang I FZA (Aufenthaltsregelung ohne Erwerbstätigkeit).
5.
Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor,
dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen
nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei haben, das allerdings gemäss Abs. 2 unter den
Voraussetzungen von Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24)
und Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) steht (Urteil des
Bundesgerichts 2C_168/2021 E. 4.1).
6.
Ein Recht auf Verbleib in der Schweiz
haben Erwerbstätige aus den Mitgliedstaaten der EU / EFTA, die sich
auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bzw. als
Selbstständige berufen und nach dem Inkrafttreten des FZA mindestens eine der
vier folgenden Voraussetzungen (a, b, c und d) erfüllen (nicht kumulativ):
a) Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer
Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene
Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der
vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort
zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig (diese drei Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein).
b) Sie sind dauernd arbeitsunfähig
geworden und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der
Schweiz aufgehalten.
c) Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls
oder wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben
deswegen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers.
d) Sie nehmen nach drei Jahren
Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz
in der Schweiz und kehren mindestes einmal in der Woche dorthin zurück (Punkt
8.3.2
der Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien
Personenverkehr des Staatssekretariats für Migration [Weisungen VFP]).
Dispositiv
7. Ein Verbleibrecht hat demnach ein
EU-Staatsangehöriger oder eine EU-Staatsangehörige, der oder die im Zeitpunkt
des Erreichens des Rentenalters die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6
Anhang I FZA besitzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2017 E. 3.2). Die
Arbeitnehmereigenschaft geht während der Dauer des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung nicht verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_1026/2018 E. 4.2.4).
Der Beschwerdeführer erreichte am [...]
April 2020 das Rentenalter. Er war bis Ende Januar 2018 bei der B.___ AG
angestellt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Kündigungsschreiben vom 20.
Dezember 2017 aus organisatorischen Gründen gekündigt. Zudem sind keine
Kürzungen aus der Abrechnung vom März 2018 der öffentlichen Arbeitslosenkasse
des Kantons Aargau ersichtlich. Es kann somit von einer unfreiwilligen
Arbeitslosigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitnehmereigenschaft bleibt jedoch
nur während der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bestehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_1026/2018 E. 4.2.4). Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle und somit vom
Verlust der Arbeitsnehmereigenschaft auszugehen, wenn der ursprünglich
unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos
geblieben und sein Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (m.w.Verw.
Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021 E. 4.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich
somit nicht auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er im Zeitpunkt der
Geltendmachung der Rente seit mehr als zwei Jahren nicht mehr erwerbstätig war
und somit die Arbeitnehmereigenschaft verloren und auch nicht wiedererlangt
hat. Auch erfüllt er die Voraussetzungen von Ziff. 8.3.2 lit. a der Weisungen
VFP nicht. Der Beschwerdeführer muss daher sein Recht auf Verbleib in der
Schweiz gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA als Nichterwerbstätiger begründen.
8. Eine Person, die die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im
Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer
Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer
von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den
Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen
über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres
Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und über einen
Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA). Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU-
und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den
Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine
schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre
Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz
vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP). Sinn und Zweck der
freizügigkeitsrechtlichen Regelung ist, dass zuziehende Personen der
Sozialhilfe oder den Ergänzungsleistungen «nicht zur Last fallen». Rentnerinnen
und Rentner sollen demnach nicht die Möglichkeit haben, auf
Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe zurückgreifen zu können, um einen
Bewilligungsanspruch zu begründen (m.w.Verw. Roman Schuler in: Peter Uebersax
et al., Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von
Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2022, N 29.11). Bei der
Bestimmung der ausreichenden finanziellen Mittel sind die Sozialversicherungsleistungen
mitzuberücksichtigen (Astrid Epiney/Livia Matter in: Alberto Achermann et al.,
Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 326). Auch schweizerische
oder ausländische Altersrenten sind an das Einkommen anzurechnen (m.w.Verw.
Schuler, a.a.O., N 29.11). Hingegen sind Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht
im Sinne ausreichender finanzieller Mittel zu berücksichtigen (Epiney/Matter, a.a.O.,
S. 326). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ergänzungsleistungen
nicht unter den Begriff der Sozialhilfe fallen (m.w.Verw. auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung Epiney/Matter, a.a.O. S. 326). Obwohl die
Ergänzungsleistungen zur sozialen Sicherheit gehören und keine Sozialleistungen
sind, sind sie im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA der Sozialhilfe
gleichgestellt, wobei bei deren Bezug aufenthaltsbeendende Massnahmen ergriffen
werden können (BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Die Herkunft der finanziellen
Mittel ist unerheblich, d.h. neben den eigenen finanziellen Mitteln werden auch
die zur Verfügung stehenden Drittmittel berücksichtigt (Schuler, a.a.O., N
29.13). Dabei sind nicht nur Geldleistungen Dritter, sondern auch
Naturalleistungen wie Kost und Logis von Familienangehörigen zu berücksichtigen
(Schuler, a.a.O., N 29.13). Ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz scheitert
in vielen Fällen an den ausreichenden finanziellen Mitteln (m.w.Verw. Epiney/Matter,
a.a.O., S. 326).
9. Der Beschwerdeführer bezieht eine
schweizerische Rente in der Höhe von CHF 437.00 sowie weitere Renten aus
Polen und Griechenland in der Höhe von rund CHF 210.00 und EUR 189.46. Der
Beschwerdeführer hat somit insgesamt Einkünfte in der Höhe von rund CHF 836.46
pro Monat. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf wird für die
Ergänzungsleistungen auf CHF 1'722.50 pro Monat veranschlagt (Art. 10 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die Einkünfte des
Beschwerdeführers reichen somit bei weitem nicht aus, um den Lebensunterhalt
ohne Ergänzungsleistungen bestreiten zu können.
Der Beschwerdeführer ist und wird auf
die Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Um die öffentlichen Finanzen nicht
ungebührlich zu belasten, kann die Aufenthaltsbewilligung daher nicht
verlängert werden. Unterlagen über zugesicherte Mittel von Drittpersonen wie
Geld- oder Naturalleistungen liegen nicht vor. Zu den familiären Verhältnissen
ist lediglich bekannt, dass der Beschwerdeführer eine Partnerin in Polen hat. Inwieweit
die Partnerin den Beschwerdeführer unterstützen kann, ist fraglich und aus den
Akten nicht ersichtlich.
10. Der Beschwerdeführer bezieht sich in
seiner Beschwerde auf zwei Entscheide des Bundesgerichts und führt insbesondere
aus, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen im Falle einer
Aufenthaltsbewilligung keinen Grund darstelle, um einer Ausländerin oder einem
Ausländer die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Er bezieht sich dabei auf
den Begriff der «Sozialhilfeabhängigkeit», der gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
einen Widerrufsgrund für eine Aufenthaltsbewilligung darstellt. Die
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV fielen nicht unter den Begriff der Sozialhilfe
(vgl. u.a Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2022 E. 4.5).
Dem Gesetzgeber ging es darum, auch bei
ausländischen Personen mit langjähriger Anwesenheit den Widerruf der
Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung wegen (dauerhafter und erheblicher)
Sozialhilfeabhängigkeit zu ermöglichen bzw. diesbezüglich mehr
Handlungsspielraum für die Behörden zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts
2C_60/2022 E. 4.5). Der Anwendungsbereich dieses Widerrufsgrundes wurde jedoch
nicht auf die Ergänzungsleistungen ausgedehnt (Urteil des Bundesgerichts
2C_60/2022 E. 4.5). Der Beschwerdeführer hat somit insofern Recht, als der
Bezug von Ergänzungsleistungen kein Widerrufsgrund für eine
Aufenthaltsbewilligung sein kann, verkennt aber, dass er für eine
Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätiger dennoch über ausreichend
finanzielle Mittel verfügen muss. Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer nicht
über ausreichend finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu
können, weshalb er die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nicht
erfüllt. Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA ist, dass
zuziehende Personen der Sozialhilfe oder den Ergänzungsleistungen «nicht zur
Last fallen» und die öffentlichen Finanzen nicht übermässig belasten (Schuler,
a.a.O., N 29.11). Die Ergänzungsleistungen sind somit im Sinne von Art. 24 Abs.
1 lit. a Anhang I FZA der Sozialhilfe gleichgestellt (BGE 135 II 265 E. 3.7
S. 273). Dieser Regelungszweck würde vereitelt werden, wenn beitragsunabhängige
Sonderleistungen, die wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht
als Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gelten würden
(Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2022 E. 3.3.2). Allein die Gefahr der
Geltendmachung von Ergänzungsleistungen reicht jedoch nicht aus, um eine
Bewilligung zu verweigern, sondern erst der tatsächliche Bezug von
Ergänzungsleistungen (Schuler, a.a.O., N 29.15). Im vorliegenden Fall bezieht
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit Ergänzungsleistungen. Der
Beschwerdeführer wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für den Rest seines
Lebens auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein, was nicht im Sinne der
Nichtbelastung der öffentlichen Finanzen wäre. Der Vorinstanz ist demnach
zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Aufenthaltsbewilligung
EU / EFTA nicht verlängert werden kann, da der Beschwerdeführer
aufgrund der unzureichenden finanziellen Mittel nicht die Voraussetzungen von
Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erfüllt. Diese Schlussfolgerung entspricht
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Das Vorgehen des MISA ist gesetzeskonform
ist und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Der Beschwerdeführer kann somit weggewiesen
werden. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die
Aufenthaltsbewilligung nicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit verlängert werden
kann, sondern der Beschwerdeführer sein Recht auf Verbleib in der Schweiz neu
als Nichterwerbstätiger begründen muss.
11. Staatliches Handeln im Allgemeinen
und damit auch eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss
verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG) (siehe u.a.
Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2020 E. 5.3). Der Beschwerdeführer befindet
sich seit rund 15 Jahren in der Schweiz. Die grösste Zeit seines Lebens hat er jedoch
in Polen verbracht. Als besondere persönliche Beziehung zur Schweiz wird
lediglich geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Krankheit regelmässig
Medikamente einnehmen müsse und diesbezüglich unter der Betreuung eines
schweizerischen Arztes stehe, der ihm dank seines grossen medizinischen
Fachwissens das Leben gerettet habe. Welche besonderen medizinischen Kenntnisse
und Fähigkeiten des schweizerischen Hausarztes er konkret benötige, die eine
Behandlung in Polen verunmöglichen, wird nicht dargelegt. Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Polen behandelt werden kann. Weitere
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz werden nicht geltend gemacht und
sind auch nicht ausgewiesen. Soweit ersichtlich sind keine Kinder vorhanden,
die ebenfalls in der Schweiz leben würden. Nach Angaben des Beschwerdeführers
im Gesuch lebe seine Partnerin in Polen. Die Wegweisung aus der Schweiz ist zumutbar
und verhältnismässig.
12. Da die von der Vorinstanz gesetzte
Ausreisefrist innert Kürze abläuft, setzt das Verwaltungsgericht eine neue
Ausreisefrist an. Angemessen erscheint eine Frist von drei Monaten ab dem Datum
des Urteils auf das Monatsende. Der Beschwerdeführer muss die Schweiz somit spätestens
am 30. April 2025 verlassen.
13. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde ist abzuweisen.
2. A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen
und hat diese bis spätestens 30. April 2025 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Rechtspraktikantin
Thomann Ryf
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_129/2025 vom 19. März 2026 aufgehoben.