VWBES.2024.375
Sistierung des Familiennachzugsgesuchs und Wegweisung / Zwischenverfügung
5. November 2025Deutsch12 min
Familiennachzugsgesuchs stellte sich heraus, dass gegen den Beschwerdeführer bei
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. November 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Sistierung
des Familiennachzugsgesuchs und Wegweisung / Zwischenverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___(nachfolgend Beschwerdeführer)
ist kosovarischer Staatsangehöriger und im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist bis am 31. Oktober 2025 gültig
ist. Am 30. September 2024 heiratete er in [...] eine serbische
Staatsangehörige, woraufhin er am 10. Oktober 2024 beim Migrationsamt um
Familiennachzug ersuchte.
2. Bei der Überprüfung der Unterlagen des
Familiennachzugsgesuchs stellte sich heraus, dass gegen den Beschwerdeführer bei
der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein Strafverfahren hängig
ist, wobei eine mögliche Landesverweisung geprüft wird. Infolgedessen sistierte
das Migrationsamt mittels Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 namens
des Departements des Innern (DDI) das Verfahren betreffend Familiennachzug.
3. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer erhob am 11. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Zwischenverfügung des DDI vom
29. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des
Familiennachzugsgesuchs zugunsten von [...] zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Zwischenverfügung
des DDI vom 29. Oktober 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer den
Familiennachzug zugunsten von [...] zu bewilligen.
3. Es sei [...] gestützt auf Art. 17 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) zu gestatten, den Entscheid betreffend Familiennachzug in der
Schweiz abzuwarten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. In seiner Vernehmlassung vom 3.
Dezember 2024 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
5. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 und 6.
Februar 2025 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass ihm keine
obligatorische Landesverweisung drohe.
6. Mit Eingabe vom 3. März 2025 reichte
Rechtsanwältin Weisskopf ihrer Honorarnote zu den Akten.
7. Am 11. Juni 2025 reichte das Migrationsamt
dem Verwaltungsgericht das Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern vom 22. Mai
2025 zu den Akten, wonach beabsichtigt werde, Anklage beim Regionalgericht
Berner Jura-Seeland zu erheben.
8. Mit Präsidialverfügung vom 26. August
2025 wurde die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ersucht, die Anklageschrift
einzureichen, sobald diese vorliegt.
9. Am 1. September 2025 stellte das
Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Anklageschrift zur Kenntnisnahme zu. Es
stünde noch kein Termin für die Gerichtsverhandlung fest.
10. Mit Eingabe vom 26. September 2025
teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau überraschend schwanger sei.
Aus den gleichzeitig eingereichten Beilagen wird ersichtlich, dass die Ehefrau
an Endometriose leidet und, dass sie sich jedenfalls im September und Oktober
2025 in der Schweiz aufhielt (ärztliche Termine in Zusammenhang mit der
Schwangerschaft in Olten).
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde gegen die
Sistierungsverfügung ist frist- und formgerecht erhoben worden.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet eine Zwischenverfügung des
Departements des Innern (vertreten durch das Migrationsamt).
Zwischenverfügungen sind nach § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden
gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind. Die angefochtene Zwischenverfügung betreffend die
Sistierung des Gesuchs um Familiennachzug ist für den Beschwerdeführer insofern
von erheblichem Nachteil, als sein Anspruch auf Familiennachzug vorläufig nicht
geprüft wird und er das Familienleben in der Schweiz nicht durchgehend leben
kann. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen welchen eine
Beschwerde im Sinne von § 66 VRG grundsätzlich zulässig ist. Der Beschwerdeführer
ist durch die angefochtene Zwischenverfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Migrationsamt begründet den Sistierungsentscheid
damit, dass der Beschwerdeführer zwar im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung sei und deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf
Familiennachzug habe. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens sei jedoch fraglich,
ob er sich auf diesen Anspruch beziehen könne. Seine Ehefrau könne sich
jedenfalls nicht auf Art. 17 AIG stützen und habe das Verfahren im Ausland
abzuwarten.
3.
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, dass die ihm vorgeworfenen Straftaten keine Katalogtaten der
obligatorischen Landesverweisung darstellen würden. Somit würden dem
Beschwerdeführer selbst im Verurteilungsfall keine ausländerrechtlichen
Konsequenzen drohen. Der Beschwerdeführer sei als in der Schweiz integriert zu
betrachten. Er sei hier aufgewachsen, spreche die Sprache, habe eine Ausbildung
abgeschlossen und gehe einer geregelten Arbeit nach. Zudem sei er nie
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er gehöre der Minderheit der Roma an
und sei aus diesem Grund nie in seinem Herkunftsland gewesen. Entsprechend
bestünde selbst bei einer Verurteilung nur eine äusserst tiefe
Wahrscheinlichkeit für eine Wegweisung aus der Schweiz. Das Strafverfahren
laufe nun seit über einem Jahr, weshalb in zeitlicher Hinsicht ein
rechtskräftiger Abschluss des Strafverfahrens nicht absehbar sei. Bei Ergreifen
von Rechtsmitteln könne es bis zu einer Rechtskraft noch Jahre dauern. Zudem
gelte die Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer dürfe nicht indirekt
bestraft werden, indem man sein Recht auf Achtung seines Familienlebens
einschränke. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des
Familiennachzugsgesuchs seien offensichtlich erfüllt, weshalb die Sistierung
umso stossender sei. Indem die Voraussetzungen für die Bewilligung des
Familiennachzuges nach Art. 43 AIG offensichtlich erfüllt seien, müsse der
Ehefrau gestützt auf Art. 17 AIG gestattet werden, den Ausgang des Verfahrens
auf Familiennachzug in der Schweiz abwarten zu können.
4.1
Gemäss Art. 42 und 43 AIG haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und
Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter gewissen
Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Die Ansprüche nach Art. 43 erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG insbesondere,
wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen (lit. b).
4.2
Die Niederlassungsbewilligung kann
nur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder
b AIG erfüllt sind (Art. 63 Abs. 1 lit. a) sowie wenn die Ausländerin oder der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b). Nach Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61
oder 64 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde.
4.3
Die Weisungen des Staatssekretariates
für Migration (Weisungen und Erläuterungen, I. Ausländerbereich, kurz:
Weisungen AIG, Stand: 15. September 2025) halten zur Situation einer möglichen
Landesverweisung Folgendes fest: Wenn eine ausländische Person ein Gesuch um
Familiennachzug eingereicht hat, bevor die Verurteilung zu einer
obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das
Gesuch um Familiennachzug auszusetzen, bis ein Entscheid in einem allfälligen
Beschwerdeverfahren vorliegt. Die Aussetzung kann erfolgen, sobald die
zuständigen Migrationsbehörden Kenntnis darüber erlangen, dass eine Straftat
wahrscheinlich zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führen wird (dies
kann beispielsweise aus dem Polizeirapport oder der Eröffnung eines
Strafverfahrens hervorgehen). Sobald das Urteil über die obligatorische
strafrechtliche Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das Gesuch um
Familiennachzug abzulehnen, da die ausländische Person ab diesem Zeitpunkt
keinerlei Aufenthaltsrechte mehr in der Schweiz besitzt und deshalb keinen
Familiennachzug mehr beantragen kann (vgl. Weisungen SEM, a.a.O.,
Ziff. 6.1.6).
5.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Berner Jura-Seeland, hat das Strafverfahren mit Anklageschrift vom
30.
Juli 2025 an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland überwiesen. Dem
Beschwerdeführer wird gemäss Anklageschrift Folgendes zur Last gelegt: Vergewaltigung,
evtl. Gehilfenschaft dazu (Art. 190 Abs. 1 aStGB), sexuelle Nötigung (Art. 189
Abs. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB),
eventualiter sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 4 StGB). Die
Anträge der Staatsanwaltschaft werden an der Hauptverhandlung gestellt werden. Zumindest
bei der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie beim Delikt der
sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB handelt es
sich um Katalogdelikte von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, wonach
eine obligatorische Landesverweisung von Gesetzes wegen zu erfolgen hat. Zwar
steht ein Urteil gegen den Beschwerdeführer noch aus. Im Übrigen gilt die
Unschuldsvermutung. Würde das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den
Beschwerdeführer jedoch der Vorhalte schuldig sprechen und eine obligatorische Landesverweisung
anordnen, so würde der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und
dementsprechend den Anspruch auf einen Familiennachzug verlieren. Die
Abhängigkeit des ausländerrechtlichen Verfahrens vom Strafverfahren ist mithin
gegeben. Die Praxis des Migrationsamtes, das Verfahren bis zu einem
rechtskräftigen Entscheid zu sistieren ist somit nicht zu beanstanden und steht
in Übereinstimmung mit den Weisungen des SEM. Unter diesen Umständen ist denn
auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren im Ausland
abwarten muss (Art. 17 Abs. 1 AIG).
6.
Indem das hängige Strafverfahren bereits
am 18. Dezember 2023 eröffnet wurde (AS 147), sich der Beschwerdeführer hingegen
erst am 30. September 2024 verheiratete, ging er die Ehe im Wissen um eine
mögliche strafrechtliche Sanktion sowie eine mögliche Landesverweisung ein.
Aufgrund der Anschuldigungen musste er mit der Möglichkeit einer (obligatorischen)
Landesverweisung und einer damit verbundenen Verunmöglichung des
Familiennachzuges aufgrund des Verlustes seiner Niederlassungsbewilligung wie
auch einer langen Dauer des Strafverfahrens rechnen. Selbst wenn seine Ehefrau
nun (überraschend) schwanger ist, ändert dies nichts. In seiner Situation
musste er auch damit rechnen, dass das Eheleben nicht sofort in der Schweiz
gelebt werden kann. Der Beschwerdeführer ist frei, das Familienleben durch
gegenseitige Besuche zu pflegen, wobei sich insbesondere die Ehefrau (künftig mit
dem erwarteten gemeinsamen Kind) im Rahmen des bewilligungsfreien Zeitraums jährlich
insgesamt bis zu sechs Monate besuchsweise in der Schweiz aufhalten kann. Der
Beschwerdeführer kann wiederum seine Ferien bei der Ehefrau verbringen. In der
übrigen Zeit ist es den Ehegatten zumutbar, ihr Familienleben mittels moderner
Kommunikationsmittel aufrecht zu halten und zu pflegen. Entsprechend erscheint
die Sistierung auch vor dem Hintergrund einer zu erwartenden längeren Dauer des
Strafverfahrens als verhältnismässig.
7.
Soweit die Vorinstanz in Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung gegenüber [...] eine Wegweisung aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum bis 8. November 2024 unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall verfügt hat, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers und wie auch in der Vernehmlassung des Migrationsamtes vom
3.
Dezember 2024 eingeräumt wird, war [...] – nach einer am 28. Juli 2024
erfolgten Einreise in die Schweiz – bereits am 20. Oktober 2024 aus der
Schweiz ausgereist, wodurch sie ihrer Ausreisepflicht nachgekommen ist.
Entsprechend hatte [...] den bewilligungsfreien Zeitraum nicht überschritten.
Nachdem grundsätzlich von einem rechtmässigen Verhalten auszugehen ist, vermag
die Begründung der Vorinstanz, dem Migrationsamt sei die erfolgte Ausreise zu
dem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen und die Wegweisung sei gerechtfertigt
gewesen, nicht zu überzeugen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer 2/3 der Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1’500.00 festzusetzen sind. 1/3 der Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 500.00
hat der Staat zu übernehmen.
9.
Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf macht mit Eingabe vom 3. März 2025 einen Aufwand von
16.09
Stunden (13.08 Stunden à CHF 300.00 Stundenansatz, 1 Stunde à CHF
200.00
und 2.01 Stunden à CHF 150.00 Stundenansatz zzgl. Auslagen von CHF
177.00
und MwSt.), ausmachend CHF 4’425.50 geltend. Mangels anderweitiger
Geltendmachung ist davon auszugehen, dass sich der Stundenansatz von CHF 150.00
bzw. CHF 200.00 auf die Arbeit eines Rechtspraktikanten bzw. juristischen
Mitarbeiters beziehen. Indem nach der Einreichung der Honorarnote am 3. März
2025.
im Rahmen des Instruktionsverfahrens weiterer Aufwand aufgrund der erfolgten
Eingaben der Verfahrensparteien anfiel, wird Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf dafür
pauschal eine Stunde zusätzlicher Aufwand entschädigt. Eine Honorarvereinbarung
liegt nicht vor, weshalb praxisgemäss die Aufwendungen von Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf mit einem Stundenansatz von CHF 280.00 bzw. die Aufwendungen
des Rechtspraktikanten zu einem Stundenansatz von CHF 140.00 zu entschädigen sind.
Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten
Fällen als erhöht. Der Umstand, dass Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf den
Beschwerdeführer auch im Strafverfahren vertritt, ist insbesondere beim
Aktenstudium (hinsichtlich Anklageschrift, etc.) zu berücksichtigen. Demzufolge
sind die Aufwendungen vom 1. Februar 2025 (0.33 Stunden) nicht zu entschädigen,
da diese bereits im Strafverfahren abgegolten werden dürften (Telefon mit
Staatsanwaltschaft). Die geltend gemachte Aufwendung vom 24. Januar 2025 (1.17
Stunden) steht nicht im Zusammenhang mit einer Eingabe vor Verwaltungsgericht,
weshalb diese Position nicht entschädigt wird. Ebenso steht die Position vom 5. November
2024.
betreffend einen Brief an das Migrationsamt nicht im Zusammenhang mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und kann nicht berücksichtigt werden. Für die
Beschwerde vom 11. November 2024 werden insgesamt Aufwendungen von 5 Stunden
geltend gemacht, was angesichts des bereits für den am 31. Oktober 2024 geltend
gemachten Zeitaufwand von zwei Stunden für Abklärungen und Studium Verfügung
sowie der der Länge der Beschwerdeschrift überhöht und entsprechend auf 3.5
Stunden zu kürzen ist, wovon 1 Stunde à CHF 200.00 und 0.5 Stunden à CHF 280.00
gekürzt werden. Auch die Aufwendungen vom 6. Februar 2025 und 3. März 2025 sind
überhöht und auf jeweils auf 0.50 Stunden zu kürzen. Damit reduziert sich der
zu berücksichtigende Zeitaufwand insgesamt auf 11 Stunden à CHF 280.00
(ergebend CHF 3’080.00) sowie 0.84 Stunden à CHF 140.00 (ergebend CHF
117.60), zzgl. Auslagen von CHF 177.00 und MwSt., ausmachend total CHF 3'647.95.
Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers im Umfang von 1/3 ist dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'216.00 zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 des DDI wird
aufgehoben.
2. [...] wird der prozedurale Aufenthalt
gestützt auf Art. 17 AIG nicht gewährt.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 einen Anteil von CHF 1'000.00 zu
bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'216.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law