VWBES.2024.379
Unterricht in Sonderschulen
15. April 2025Deutsch13 min
Dauer von zwei Jahren. Im August 2017 wurde [...] in der Regelschule mit ISM eingeschult.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterricht
in Sonderschulen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. [...], geb. [...] 2012 ist der Sohn
von A.___ und [...].
2. [...] erhielt bereits ab November
2015 logopädische Unterstützung, die heilpädagogische Früherziehung erfolgte ab
Dezember 2015. Am 29. November 2016 wurde [...] beim Schulpsychologischen
Dienst (SPD) zur Abklärung angemeldet. Der SPD empfahl eine integrative
Sonderschulmassnahme (ISM) im Rahmen von 2-3 Lektionen wöchentlich für die
Dauer von zwei Jahren. Im August 2017 wurde [...] in der Regelschule mit ISM eingeschult.
3. Am 26. Januar 2024 reichte die
Primarschule [...] eine ausserordentliche Berichterstattung ein, mit der
Empfehlung des Wechsels zum Unterricht in einer Sonderschule.
4. Gemäss Abklärungsbericht der
Psychiatrischen Dienste vom 18. Dezember 2024 gäbe es bei [...] sowohl
klinische, anamnestische wie auch testpsychologische Hinweise auf eine Autismusspektrumstörung.
5. Ab August 2024 besuchte [...] alsdann
das Heilpädagogische Schulzentrum (HPSZ) Olten.
6. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024
verfügte das Departement für Bildung und Kultur (DBK) die Verlängerung der
sonderschulischen Massnahmen für [...] vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2028,
durchgeführt im HPSZ Olten.
7. Am 8. November 2024 erhob die
Kindsmutter von [...] Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die
Aussetzung bzw. die erneute Überprüfung der sonderschulischen Massnahme, um [...]
eine Beschulung zu ermöglichen, die seinem individuellen Förderbedarf als
autistisches Kind gerecht werde. Es laufe derzeit eine Anmeldung an einer spezialisierten
Autismusschule sowie an der Schule «Bachtelen» in Grenchen, welche besser für
die Bedürfnisse von [...] geeignet wäre.
8. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember
2024 beantragte das DBK die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, weil der
Abklärungsauftrag an den SPD verspätet erteilt worden sei und eine vertiefte
Abklärung noch nicht habe abschliessend erfolgen können.
9. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025
sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren.
10. Am 31. Januar 2025 empfahl der SPD
die Weiterbeschulung von [...] im HPSZ Olten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,
BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 104 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen
geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die
solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die
kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich
befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die
pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für Kinder und
Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton für zeitlich
befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie
fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM)
und pädagogisch-therapeutische Angebote (§ 29 VSG). Die sonderschulischen
Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit
wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die
gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und
selbstständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für
Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in
Sonderschulen (§ 34 lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen
(lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c),
behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte
Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte
Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der
interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).
2.2
§ 35 VSG regelt das Verfahren der
Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt
der SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. § 35 Abs. 1 VSG). Das
Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag des SPD an (Abs. 2).
Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern
bzw. Erziehungsberechtigten angehört (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der
Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf
der Frist zu überprüfen (Abs. 4).
2.3
Neben den gesetzlichen Bestimmungen
besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den
kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt
(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen
verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt
dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die
Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen
Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch
einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter
Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618;
Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).
2.4
Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen
und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen
der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich
befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8
des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen
und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative
Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen
sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und
Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und
die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24 des
Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen
Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer
Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).
Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind:
-
Der Unterricht findet
gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe
und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die
Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);
-
Grundlage ist der Lehrplan;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.
Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind:
-
Unterricht findet gemäss
kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;
-
Kleiner Betreuungs- und
Pflegeaufwand;
-
Betreuungsleistungen wie
die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik,
Schulhilfe).
Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:
-
Unterricht stark
individualisiert und hochspezialisiert;
-
Grundlage ist der Lehrplan;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;
-
Grosser Betreuungs- und
Pflegeaufwand.
2.5
Bei sonderschulischen Angeboten
werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer
durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine
vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der
Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten
Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses
stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte
Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der
Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer
Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der
eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat
und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).
3.1
Die Beschwerdeführerin wendet in
ihrer Eingabe ein, die Sonderschule entspreche nicht den besonderen schulischen
Bedürfnissen von [...]. [...] fühle sich im HPSZ Olten unterfordert und gehe
deshalb nur ungern in seine HPSZ-Klasse. Seine behandelnde Kinderärztin halte
eine Autismusschule für den angemessenen Lernort.
3.2
Der ausserordentlichen
Berichterstattung vom 26. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass sich [...] nach
wie vor nur schwer auf eine Aufgabe konzentrieren könne. Das Arbeiten im
Klassenraum scheine ihn zu überfordern. Er reagiere leicht auf äussere Reize,
die ihn ablenken würden. Dadurch verliere er den Fokus auf die Aufgabe. Wenn
sich [...] für ein Thema interessiere, könne er ausdauernd daran arbeiten.
Fehle dieses Interesse, arbeite er nicht oder nur kurz daran. Er fände den
Einstieg in die Aufgabe nicht und lasse sich leicht ablenken. Auch in
Übergängen verhalte sich [...] nicht angemessen. Er scheine nicht zu wissen,
was er nun tun solle und was als Nächstes komme. Diesbezügliche Hilfen, wie
Tagespläne und Gestaltungsvorschläge, habe er bisher nicht angenommen. [...]
lese Texte recht flüssig, aber nicht besonders schnell. Ebenso fehle ihm die
Aufmerksamkeit für Satzzeichen (Punkte und Kommas) sowie Sinnabschnitte. Beim
Vorlesen lese er sehr monoton. Das Ziel zum Schreiben sei bisher nicht erreicht
worden: Auch hier nehme [...] die bisher angebotenen Hilfen und
Visualisierungen noch nicht an. Er schreibe Satzanfänge noch nicht durchgängig
gross und setze auch die Satzzeichen nicht korrekt. [...] sei nicht in der
Lage, Ordnung zu halten. Trotz eines gekennzeichneten Schubladensystems für
sein Material sortiere er die Unterlagen nicht richtig ein. Er habe oft seine
Sachen nicht parat und vergesse vieles zu Hause. Im Sozialverhalten sei eine
leichte Veränderung feststellbar. [...] zeige sich weniger impulsiv und gerate
weniger häufig in Streit mit anderen Schülern. [...] habe inzwischen ein bis
zwei Freunde in der Klasse. Insgesamt sei bei [...] bisher nur eine geringe
Verbesserung festzustellen. Nach wie vor arbeite er nur mit enger Begleitung
(1:1) gut mit und könne sich über einen begrenzten Zeitraum fokussieren. Fehle
die 1:1-Begleitung, arbeite [...] nicht mit. Dies entspreche nicht den
Kriterien für eine ISM-Beschulung, gemäss derer er mindestens 2/3 der
Unterrichtszeit selbständig dem Unterricht folgen können müsste. Das kognitive
Potential, den Unterrichtsstoff der Regelschule zu bewältigen, würde man durchaus
sehen.
3.3
Gemäss Antrag auf sonderpädagogische
Massnahmen vom 31. Januar 2025 besuche [...] seit August 2025 (recte: August
2024) das HPSZ Olten (Bereich Verhalten). Die Lehrpersonen und der Schulleiter
hätten berichtet, dass sich [...] habe einleben können und gut am Unterricht
partizipiere. Auffällig sei bei [...] die Konzentrationsfähigkeit. Er sei auf
eine enge Führung mit klaren Abläufen angewiesen. Seit einigen Wochen nehme [...]
Ritalin. Gemäss Schule würden sich positive Effekte zeigen, was die
Konzentration anbelange. Autismusspezifische Massnahmen (wie bspw. hohe
Vorhersagbarkeit, Begleitung bei Neuem oder bei Übergängen,
Rückzugsmöglichkeiten, etc.) seien bei [...] nicht notwendig. Er sei gerne im
Kontakt mit anderen Kindern und Lehrpersonen. Anpassungen am Setting seien
nicht angezeigt. Das SPD empfehle die Weiterbeschulung im HPSZ Olten.
4.
Obschon anfänglich diverse Verbesserungen
in der schulischen Entwicklung von [...] auszumachen waren, dies auch infolge der
logopädischen Unterstützung, heilpädagogischen Früherziehung ISM, wurde bereits
im Jahr 2019 festgestellt, dass [...] einen grösseren Förderbedarf aufweist.
Dabei reichte gemäss der Primarschule die Zeit in der Regelklasse mittels ISM
nicht aus, die Konflikte seitens [...] nachhaltig zu bearbeiten und zu lösen,
zumal weitere seiner 18 Mitschüler ebenfalls einen grossen Förderbedarf aufweisen
(vgl. ordentliche Berichterstattung 2019). Alsdann erfolgte im Jahr 2024 eine
ausserordentliche Berichterstattung der Regelschule mit dem Antrag auf
Beschulung im HPSZ. Dadurch zeigt sich, dass die Beschulung von [...] mittels
ISM ausgeschöpft ist und [...] trotz ISM schulisch an seine Grenzen stösst, was
sicherlich auch mit seiner Autismuserkrankung in Verbindung steht. Nach wie vor
arbeitet [...] nur mit enger Begleitung gut mit. Fehlt die 1:1-Begleitung
arbeite [...] nicht mit (vgl. ausserordentliche Berichterstattung vom 26.
Januar 2024). Die Kriterien der ISM, gemäss welcher [...] 2/3 der
Unterrichtszeit selbständig dem Unterricht folgen können müsste, erfüllt er demzufolge
nicht. Die Regelbeschulung konnte trotz ISM nicht zu einer klaren Verbesserung
der schulischen Entwicklung von [...] führen. Obschon die Beschwerdeführerin
eine Beschulung in einer Autismusschule angemessener als das HPSZ findet und
eine dortige Beschulung anstrebt, kann sie ihren Wunsch nicht mit Berichten von
Fachpersonen stützen. Der Bericht der Psychiatrischen Dienste äussert sich
neben der Diagnose der Autismusspektrumsstörung nicht zu einer Beschulung in
einer Autismusschule. Entgegen anderweitiger Vorbringen, auch von der
Kinderärztin von [...], ist eine Beschulung in einer Autimusschule oder im
Bachtelen nicht angezeigt, zumal auch der SPD der Auffassung ist, dass
autismusspezifische Massnahmen (wie bspw. hohe Vorhersagbarkeit, Begleitung bei
Neuem oder bei Übergängen, Rückzugsmöglichkeiten, etc.) bei [...] nicht
notwendig sind (vgl. Bericht vom 31. Januar 2025). Die rechtliche Beurteilung
einer schulischen Massnahme erweist sich meist als schwierig. Zumal keine
Berichte von Fachpersonen den Besuch einer Autismusschule befürworten und bspw.
die Autismusschule in Olten erst ab der 5. Primarschulklasse besucht werden
kann (vgl. https://www.autismusschuleolten.ch/angebot; zuletzt besucht am 9.
April 2025), ist ein Besuch in einer Autismusschule zum aktuellen Zeitpunkt weder
verhältnismässig noch angezeigt. Jedoch ist [...] aufgrund der schwachen
Konzentrationsfähigkeit und dem Bedarf an klarer Führung und klaren Abläufen im
HPSZ gut aufgehoben, zumal seit der dortigen Beschulung ab August 2024 keine
negativen Rückmeldungen der Schule ergingen. Dies lässt den Schluss zu, dass
sich [...] dort gut eingelebt hat und entgegen der Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Unterricht nicht unterfordert scheint. Durch eine
kleinere Klasse und durch einen engeren Bezug zu den Lehrpersonen, was im HPSZ
ermöglicht wird, kommt man [...]s Bedürfnissen nach, wodurch er profitieren
kann.
5.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) muss im
Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N
514.
mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des
Verhältnismässigkeitsprinzips sind alle staatlichen Organe bzw. alle Träger
öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 514).
5.2
Der Unterricht muss für die
einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie
angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag
vorzubereiten (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.1 S. 164, 133 I 156 E. 3.1 S. 158; vgl.
auch Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151.3]). Wird
die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt, welches
die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht
vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist der
Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (vgl. BGE 130 I 352
E. 3.2 S. 354 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst
insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot
an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller
Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das
staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E.
3.3
S. 13 mit Hinweisen).
5.3
Die vom DBK angeordnete Massnahme
der Beschulung in einer Sonderschule, die auf Empfehlungen von Fachpersonen
beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden. Auch
wenn die Beschwerdeführerin einen Besuch einer Autismusschule als angemessener
empfindet, sehen dies Fachpersonen anders, wobei die Beschwerdeführerin
anderweitige Fachmeinungen nicht einbringen konnte. Durch diverse Berichte ist erstellt,
dass [...] Defizite hat, und das HPSZ diesen angemessen und ausreichend
begegnet. Ein weitergehender Anspruch kann nach dem VSG nicht gewährt werden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law