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Entscheid

VWBES.2024.379

Unterricht in Sonderschulen

15. April 2025Deutsch13 min

Dauer von zwei Jahren. Im August 2017 wurde [...] in der Regelschule mit ISM eingeschult.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unterricht

in Sonderschulen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. [...], geb. [...] 2012 ist der Sohn

von A.___ und [...].

2. [...] erhielt bereits ab November

2015 logopädische Unterstützung, die heilpädagogische Früherziehung erfolgte ab

Dezember 2015. Am 29. November 2016 wurde [...] beim Schulpsychologischen

Dienst (SPD) zur Abklärung angemeldet. Der SPD empfahl eine integrative

Sonderschulmassnahme (ISM) im Rahmen von 2-3 Lektionen wöchentlich für die

Dauer von zwei Jahren. Im August 2017 wurde [...] in der Regelschule mit ISM eingeschult.

3. Am 26. Januar 2024 reichte die

Primarschule [...] eine ausserordentliche Berichterstattung ein, mit der

Empfehlung des Wechsels zum Unterricht in einer Sonderschule.

4. Gemäss Abklärungsbericht der

Psychiatrischen Dienste vom 18. Dezember 2024 gäbe es bei [...] sowohl

klinische, anamnestische wie auch testpsychologische Hinweise auf eine Autismusspektrumstörung.

5. Ab August 2024 besuchte [...] alsdann

das Heilpädagogische Schulzentrum (HPSZ) Olten.

6. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024

verfügte das Departement für Bildung und Kultur (DBK) die Verlängerung der

sonderschulischen Massnahmen für [...] vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2028,

durchgeführt im HPSZ Olten.

7. Am 8. November 2024 erhob die

Kindsmutter von [...] Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die

Aussetzung bzw. die erneute Überprüfung der sonderschulischen Massnahme, um [...]

eine Beschulung zu ermöglichen, die seinem individuellen Förderbedarf als

autistisches Kind gerecht werde. Es laufe derzeit eine Anmeldung an einer spezialisierten

Autismusschule sowie an der Schule «Bachtelen» in Grenchen, welche besser für

die Bedürfnisse von [...] geeignet wäre.

8. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember

2024 beantragte das DBK die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, weil der

Abklärungsauftrag an den SPD verspätet erteilt worden sei und eine vertiefte

Abklärung noch nicht habe abschliessend erfolgen können.

9. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025

sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren.

10. Am 31. Januar 2025 empfahl der SPD

die Weiterbeschulung von [...] im HPSZ Olten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,

BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 104 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen

geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die

solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die

kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich

befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die

pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für Kinder und

Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton für zeitlich

befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie

fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM)

und pädagogisch-therapeutische Angebote (§ 29 VSG). Die sonderschulischen

Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit

wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die

gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und

selbstständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für

Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in

Sonderschulen (§ 34 lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen

(lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c),

behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte

Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte

Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der

interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).

2.2

§ 35 VSG regelt das Verfahren der

Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt

der SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. § 35 Abs. 1 VSG). Das

Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag des SPD an (Abs. 2).

Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern

bzw. Erziehungsberechtigten angehört (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der

Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf

der Frist zu überprüfen (Abs. 4).

2.3

Neben den gesetzlichen Bestimmungen

besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den

kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt

(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen

verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt

dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die

Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen

Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch

einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter

Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618;

Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).

2.4

Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen

und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen

der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich

befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8

des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen

und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative

Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen

sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und

Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und

die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24 des

Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen

Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer

Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).

Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind:

-

Der Unterricht findet

gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe

und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die

Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);

-

Grundlage ist der Lehrplan;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.

Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind:

-

Unterricht findet gemäss

kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;

-

Kleiner Betreuungs- und

Pflegeaufwand;

-

Betreuungsleistungen wie

die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik,

Schulhilfe).

Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:

-

Unterricht stark

individualisiert und hochspezialisiert;

-

Grundlage ist der Lehrplan;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;

-

Grosser Betreuungs- und

Pflegeaufwand.

2.5

Bei sonderschulischen Angeboten

werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer

durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine

vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der

Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten

Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses

stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte

Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der

Berichterstat­tung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer

Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der

eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat

und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).

3.1

Die Beschwerdeführerin wendet in

ihrer Eingabe ein, die Sonderschule entspreche nicht den besonderen schulischen

Bedürfnissen von [...]. [...] fühle sich im HPSZ Olten unterfordert und gehe

deshalb nur ungern in seine HPSZ-Klasse. Seine behandelnde Kinderärztin halte

eine Autismusschule für den angemessenen Lernort.

3.2

Der ausserordentlichen

Berichterstattung vom 26. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass sich [...] nach

wie vor nur schwer auf eine Aufgabe konzentrieren könne. Das Arbeiten im

Klassenraum scheine ihn zu überfordern. Er reagiere leicht auf äussere Reize,

die ihn ablenken würden. Dadurch verliere er den Fokus auf die Aufgabe. Wenn

sich [...] für ein Thema interessiere, könne er ausdauernd daran arbeiten.

Fehle dieses Interesse, arbeite er nicht oder nur kurz daran. Er fände den

Einstieg in die Aufgabe nicht und lasse sich leicht ablenken. Auch in

Übergängen verhalte sich [...] nicht angemessen. Er scheine nicht zu wissen,

was er nun tun solle und was als Nächstes komme. Diesbezügliche Hilfen, wie

Tagespläne und Gestaltungsvorschläge, habe er bisher nicht angenommen. [...]

lese Texte recht flüssig, aber nicht besonders schnell. Ebenso fehle ihm die

Aufmerksamkeit für Satzzeichen (Punkte und Kommas) sowie Sinnabschnitte. Beim

Vorlesen lese er sehr monoton. Das Ziel zum Schreiben sei bisher nicht erreicht

worden: Auch hier nehme [...] die bisher angebotenen Hilfen und

Visualisierungen noch nicht an. Er schreibe Satzanfänge noch nicht durchgängig

gross und setze auch die Satzzeichen nicht korrekt. [...] sei nicht in der

Lage, Ordnung zu halten. Trotz eines gekennzeichneten Schubladensystems für

sein Material sortiere er die Unterlagen nicht richtig ein. Er habe oft seine

Sachen nicht parat und vergesse vieles zu Hause. Im Sozialverhalten sei eine

leichte Veränderung feststellbar. [...] zeige sich weniger impulsiv und gerate

weniger häufig in Streit mit anderen Schülern. [...] habe inzwischen ein bis

zwei Freunde in der Klasse. Insgesamt sei bei [...] bisher nur eine geringe

Verbesserung festzustellen. Nach wie vor arbeite er nur mit enger Begleitung

(1:1) gut mit und könne sich über einen begrenzten Zeitraum fokussieren. Fehle

die 1:1-Begleitung, arbeite [...] nicht mit. Dies entspreche nicht den

Kriterien für eine ISM-Beschulung, gemäss derer er mindestens 2/3 der

Unterrichtszeit selbständig dem Unterricht folgen können müsste. Das kognitive

Potential, den Unterrichtsstoff der Regelschule zu bewältigen, würde man durchaus

sehen.

3.3

Gemäss Antrag auf sonderpädagogische

Massnahmen vom 31. Januar 2025 besuche [...] seit August 2025 (recte: August

2024) das HPSZ Olten (Bereich Verhalten). Die Lehrpersonen und der Schulleiter

hätten berichtet, dass sich [...] habe einleben können und gut am Unterricht

partizipiere. Auffällig sei bei [...] die Konzentrationsfähigkeit. Er sei auf

eine enge Führung mit klaren Abläufen angewiesen. Seit einigen Wochen nehme [...]

Ritalin. Gemäss Schule würden sich positive Effekte zeigen, was die

Konzentration anbelange. Autismusspezifische Massnahmen (wie bspw. hohe

Vorhersagbarkeit, Begleitung bei Neuem oder bei Übergängen,

Rückzugsmöglichkeiten, etc.) seien bei [...] nicht notwendig. Er sei gerne im

Kontakt mit anderen Kindern und Lehrpersonen. Anpassungen am Setting seien

nicht angezeigt. Das SPD empfehle die Weiterbeschulung im HPSZ Olten.

4.

Obschon anfänglich diverse Verbesserungen

in der schulischen Entwicklung von [...] auszumachen waren, dies auch infolge der

logopädischen Unterstützung, heilpädagogischen Früherziehung ISM, wurde bereits

im Jahr 2019 festgestellt, dass [...] einen grösseren Förderbedarf aufweist.

Dabei reichte gemäss der Primarschule die Zeit in der Regelklasse mittels ISM

nicht aus, die Konflikte seitens [...] nachhaltig zu bearbeiten und zu lösen,

zumal weitere seiner 18 Mitschüler ebenfalls einen grossen Förderbedarf aufweisen

(vgl. ordentliche Berichterstattung 2019). Alsdann erfolgte im Jahr 2024 eine

ausserordentliche Berichterstattung der Regelschule mit dem Antrag auf

Beschulung im HPSZ. Dadurch zeigt sich, dass die Beschulung von [...] mittels

ISM ausgeschöpft ist und [...] trotz ISM schulisch an seine Grenzen stösst, was

sicherlich auch mit seiner Autismuserkrankung in Verbindung steht. Nach wie vor

arbeitet [...] nur mit enger Begleitung gut mit. Fehlt die 1:1-Begleitung

arbeite [...] nicht mit (vgl. ausserordentliche Berichterstattung vom 26.

Januar 2024). Die Kriterien der ISM, gemäss welcher [...] 2/3 der

Unterrichtszeit selbständig dem Unterricht folgen können müsste, erfüllt er demzufolge

nicht. Die Regelbeschulung konnte trotz ISM nicht zu einer klaren Verbesserung

der schulischen Entwicklung von [...] führen. Obschon die Beschwerdeführerin

eine Beschulung in einer Autismusschule angemessener als das HPSZ findet und

eine dortige Beschulung anstrebt, kann sie ihren Wunsch nicht mit Berichten von

Fachpersonen stützen. Der Bericht der Psychiatrischen Dienste äussert sich

neben der Diagnose der Autismusspektrumsstörung nicht zu einer Beschulung in

einer Autismusschule. Entgegen anderweitiger Vorbringen, auch von der

Kinderärztin von [...], ist eine Beschulung in einer Autimusschule oder im

Bachtelen nicht angezeigt, zumal auch der SPD der Auffassung ist, dass

autismusspezifische Massnahmen (wie bspw. hohe Vorhersagbarkeit, Begleitung bei

Neuem oder bei Übergängen, Rückzugsmöglichkeiten, etc.) bei [...] nicht

notwendig sind (vgl. Bericht vom 31. Januar 2025). Die rechtliche Beurteilung

einer schulischen Massnahme erweist sich meist als schwierig. Zumal keine

Berichte von Fachpersonen den Besuch einer Autismusschule befürworten und bspw.

die Autismusschule in Olten erst ab der 5. Primarschulklasse besucht werden

kann (vgl. https://www.autismusschuleolten.ch/angebot; zuletzt besucht am 9.

April 2025), ist ein Besuch in einer Autismusschule zum aktuellen Zeitpunkt weder

verhältnismässig noch angezeigt. Jedoch ist [...] aufgrund der schwachen

Konzentrationsfähigkeit und dem Bedarf an klarer Führung und klaren Abläufen im

HPSZ gut aufgehoben, zumal seit der dortigen Beschulung ab August 2024 keine

negativen Rückmeldungen der Schule ergingen. Dies lässt den Schluss zu, dass

sich [...] dort gut eingelebt hat und entgegen der Vorbringen der

Beschwerdeführerin im Unterricht nicht unterfordert scheint. Durch eine

kleinere Klasse und durch einen engeren Bezug zu den Lehrpersonen, was im HPSZ

ermöglicht wird, kommt man [...]s Bedürfnissen nach, wodurch er profitieren

kann.

5.1

Gemäss Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) muss im

Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des

im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind.

Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den

Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N

514.

mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des

Verhältnismässigkeitsprinzips sind alle staatlichen Organe bzw. alle Träger

öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 514).

5.2

Der Unterricht muss für die

einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie

angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag

vorzubereiten (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.1 S. 164, 133 I 156 E. 3.1 S. 158; vgl.

auch Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von

Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151.3]). Wird

die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt, welches

die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht

vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist der

Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (vgl. BGE 130 I 352

E. 3.2 S. 354 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst

insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot

an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller

Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das

staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E.

3.3

S. 13 mit Hinweisen).

5.3

Die vom DBK angeordnete Massnahme

der Beschulung in einer Sonderschule, die auf Empfehlungen von Fachpersonen

beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden. Auch

wenn die Beschwerdeführerin einen Besuch einer Autismusschule als angemessener

empfindet, sehen dies Fachpersonen anders, wobei die Beschwerdeführerin

anderweitige Fachmeinungen nicht einbringen konnte. Durch diverse Berichte ist erstellt,

dass [...] Defizite hat, und das HPSZ diesen angemessen und ausreichend

begegnet. Ein weitergehender Anspruch kann nach dem VSG nicht gewährt werden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law