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Entscheid

VWBES.2024.38

Aufrechterhaltung des vors. Führerausweisentzugs

10. April 2024Deutsch13 min

aufgrund der Möglichkeit einer neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Aufrechterhaltung

des vors. Führerausweisentzugs

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 16. Januar 2024 meldete Dr.B.___,

Kaderarzt Notfallzentrum des [...]spitals [...], A.___ sei am 23. August 2023

bei ihnen in Behandlung gewesen. Er sei wegen unklarem Verwirrtheitszustands

via Sanität vorstellig geworden. Differentialdiagnostisch hätten eine

neurologische (z.B. Epilepsie) als auch, unter Berücksichtigung der bei

Angehörigen eingeholten Informationen, eine psychiatrische Erkrankung als

möglich erschienen. Bei Eintreffen des Patienten habe dieser im Bewusstsein und

in der Entscheidungsfähigkeit nicht eingeschränkt erschienen, habe jedoch eine

empfohlene medizinische Abklärung des Geschehenen unter Berücksichtigung einer

möglichen stattgehabten passageren neurologischen oder psychiatrischen Störung

vehement abgelehnt. Er, B.___, habe Herrn A.___ dahingehend informiert, dass

aufgrund der Möglichkeit einer neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung die

Eignung zur aktiven Teilnahme am Strassenverkehr zumindest zeitweise nicht

gegeben sein könne und er mindestens bis zum Abschluss entsprechender

fachärztlicher Abklärungen nicht aktiv am Strassenverkehr teilnehmen solle.

Herr A.___ habe ihm gegenüber klar zu erkennen gegeben, dass er keine Abklärung

vornehmen lassen und weiterhin aktiv am Strassenverkehr teilnehmen werde,

gegebenenfalls auch als Fahrer eines Lastkraftwagens, da er aus Zeiten des

Militärdienstes über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfüge. Er sei am Vortag

zur medizinischen Fahrtauglichkeitsprüfung bei der Hausärztin gewesen, deren

Name habe er aber nicht nennen wollen. Dr. B.___ bat die Motorfahrzeugkontrolle

im Schreiben vom 16. Januar 2024 um Kenntnisnahme und eigenständige amtliche

Bewertung.

1.2 Am 18. Januar 2024 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) einen

vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien

Erwägungen

und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde er darauf

hingewiesen, es sei vorgesehen, ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an

der Universität [...], Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH),

zuzuweisen. Die mit Einschreiben versandte Verfügung wurde vom Beschwerdeführer

nicht abgeholt, worauf sie ihm am 29. Januar 2024 nochmals per A-Post

zugestellt wurde.

Am 31. Januar 2024 meldete sich der

Beschwerdeführer telefonisch bei der MFK und erwähnte u.a., er gehe in der

Region Basel an eine Untersuchung. In einem späteren Telefon vom selben Tag

teilte er mit, er habe nun ein Institut in Basel mit der Stufe 4 ausfindig

gemacht und sogleich kontaktiert (IRM Basel). Von Seiten der MFK wurde er

mehrmals darauf hingewiesen, dass er den Führerausweis einsenden müsse und

zurzeit nicht fahrberechtigt sei. Er erhalte eine Zuweisungsverfügung.

1.3

Mit Verfügung vom 31. Januar 2024

hielt die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien,

Unterkategorien und Spezialkategorien aufrecht. Gleichzeitig wies sie den

Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für

Rechtsmedizin Basel (IRM BS) zu.

1.4

Mit Schreiben vom 2. Februar 2024

nahm Rechtsanwältin C.___ namens des Beschwerdeführers zur Verfügung vom 18.

Januar 2024 Stellung und beantragte, es sei der vorsorgliche Entzug des

Führerausweises sofort aufzuheben und auf eine Einziehung des Ausweises zu

verzichten. Es sei als begutachtende Stelle für die Durchführung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung das IRM BS zu beauftragen. Zur Begründung

wurde darauf hingewiesen, die Behandlung im [...]spital [...] habe im August

2023.

stattgefunden, der Bericht sei aber erst im Januar 2024 verfasst worden.

Von einer dringlichen Angelegenheit sei also nicht zu sprechen, weshalb es

erstaune, dass der Führerausweis nun vorsorglich entzogen werde. Zudem sei die

Behandlung nicht im Zusammenhang mit einem Vorfall gestanden, bei welchem ein

Fahrzeug involviert gewesen wäre. Der Beschwerdeführer fahre seit Jahrzehnten

unfallfrei Auto. Am 23. August 2023 sei er von seiner Hausärztin einer

eingehenden Untersuchung zur Fahreignung unterzogen worden. Diese Untersuchung

habe er ohne Beanstandungen gemeistert. Er sei durchaus bereit, sich einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, wolle diese aber am IRM BS

machen. Der vorsorgliche Entzug des Ausweises stelle für ihn eine massive

Einschränkung im Alltag dar. Er sei Landwirt und bewirtschafte nebst Milchkühen

Dispositiv

auch Obstbäume etc. Er sei demnach dringend auf seinen Führerausweis

angewiesen.

1.5 Am 5. Februar 2024 kontaktierte die

MFK Dr. B.___ per Mail und ersuchte ihn um Beantwortung der Frage, weshalb der

Bericht über die Behandlung vom 23. August 2023 erst am 16. Januar 2024

erfolgt sei, wenn Zweifel an der Fahreignung bestünden. Ob es sich um

ernsthafte Zweifel handle, welche die Fahreignung per sofort ausschliessen

würden oder ob einfach noch weitere Abklärungen getätigt werden müssten, der

Führerausweis dem Beschwerdeführer während dieser Zeit aber belassen werden

könne. Wie aus der Aktennotiz vom 8. Februar 2024 hervorgeht, meldete sich Dr. B.___

– trotz zusätzlicher mehrfacher telefonischer Versuche seitens der MFK – nicht.

Die MFK erhielt vom Sekretariat lediglich die Antwort, im Notfall gehe es sehr

hektisch zu, da könne es schon mal vorkommen, dass ein Bericht länger dauere.

2. Am 5. Februar 2024 erhob A.___ gegen

die Verfügung vom 31. Januar 2024 Beschwerde. Der Führerausweisentzug

verunmögliche ihm die Existenz als Bauer. Er habe die Fahrtauglichkeitsprüfung

sowohl mit 70 als auch mit 75 Jahren regulär abgelegt und auch problemlos

bestanden. Er verstehe nicht, dass seine Fahrtauglichkeit aus medizinischen Gründen

plötzlich in Frage gestellt werde. Seine Vermutung sei, dass die späte Meldung

von Seiten von Dr. B.___ mit einem nicht erledigten Konflikt zu tun habe, den

er mit dem [...]spital seit der Behandlung eines [...]bruchs im Jahr 2020 habe.

Seine (des Beschwerdeführers) Art, Forderungen zu stellen, sei leider nicht

immer diplomatisch. Zur Untermauerung seiner Fahrfähigkeit werde er sich

demnächst aus eigener Initiative einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am

IRM BS unterziehen. Die Ziff. 1 und 3 der Verfügung (Aufrechterhaltung des

vorsorglichen Führerausweisentzugs und Kostenregelung) seien daher aufzuheben,

der verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM BS (Ziff. 2) stelle er sich

gerne.

Am 8. Februar 2024 wies der

Beschwerdeführer darauf hin, er habe nun kurzfristig eine Arztpraxis gefunden,

die seine medizinische Fahrtauglichkeit gründlich überprüfen könne. Das IRM BS

habe lange Wartefristen. Er werde das Resultat der Untersuchung nachreichen. Am

13. Februar 2024 reichte er eine Verlaufsdokumentation der Gruppenpraxis [...]

über die Konsultation vom 12. Februar 2024 nach.

3. Die MFK schloss namens des BJD am 1.

März 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei uneinsichtig.

Er wolle sich den von Dr. B.___ empfohlenen medizinischen Abklärungen nicht

unterziehen, wolle weiterhin Motorfahrzeuge führen, habe den Namen der Ärztin,

welche seine Fahreignung bejaht habe, nicht nennen wollen und habe erklärt, er

wolle evtl. auch Lastkraftwagen lenken, obwohl er dazu nicht berechtigt sei. Mit

einer Abklärung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit Anerkennungsstufe 4 sei er

aber einverstanden und seine Beschwerde richte sich nur gegen den vorsorglichen

Entzug des Führerausweises. Dieser sei gerechtfertigt, da der unklare

Verwirrtheitszustand und die zeitweise fehlende Fahreignung mit dem jederzeit

sicheren Lenken von Motorfahrzeugen nicht vereinbar sei. Es bestünden

ernsthafte Zweifel an der medizinischen Fahreignung des Beschwerdeführers.

Zudem seien das unkooperative Verhalten gegenüber den Ärzten und die bisherige

Verweigerung einer neurologischen Abklärung klare Anzeichen einer fehlenden

Krankheitseinsicht.

4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer

am 20. März 2020 vor, er sei damals nicht aus eigenem Antrieb auf der

Notfallstation des [...]spitals [...] vorstellig geworden, sondern sei abgeholt

worden. Es sei dort nichts getan worden, abgesehen von stündlichen

Untersuchungen. Er habe bei dieser Gelegenheit betont, in kognitiv guter

Verfassung zu sein. Bezüglich der Fahrkategorie C sei es zu einem Missverständnis

gekommen. Seine Aussage, dass er über einen entsprechenden Führerausweis

verfüge, habe sich auf Traktoren bezogen.

5. Am 27. März 2024 beantragte der

Beschwerdeführer, den Gerichtsfall nicht in Abwesenheit zu entscheiden, sondern

im Gerichtssaal.

6. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die

erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen

von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die entsprechenden

medizinischen Mindestanforderungen finden sich in der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im

Anhang 1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese

gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,

namentlich in den in lit. a bis e dieser Bestimmung in nicht abschliessender

Aufzählung genannten Fällen.

Festzustellen ist vorliegend, dass sich

die Beschwerde nur gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug richtet. Mit der

verkehrsmedizinischen Untersuchung gemäss Ziff. 2 der Verfügung, d.h. einer

Untersuchung am IRM BS, erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich

einverstanden, dies sowohl in der Beschwerde als auch dessen Anwältin im

Schreiben vom 2. Februar 2024. Daran vermag das Schreiben vom 8. Februar 2024

resp. die Verlaufsdokumentation der Konsultation vom 12. Februar 2024

nichts zu ändern. Diese Dokumentation äussert sich nicht zur Fahreignung des

Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer scheint es in diesem Zusammenhang auch nur

darum gegangen zu sein, früher zu einem Arzttermin gekommen zu sein (vgl.

Eingabe vom 8. Februar 2024) und nicht darum, die Untersuchung am IRM BS an

sich in Frage stellen zu wollen. Beim vorliegenden Ergebnis (kein vorsorglicher

Führerausweisentzug, vgl. diesbezüglich die nachfolgenden Erwägungen) steht die

zeitliche Dringlichkeit denn auch nicht mehr derart im Vordergrund.

3.1 Wird eine verkehrsmedizinische

Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip

vorsorglich zu entziehen. Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen

ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit

grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum

Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Von dieser Regel kann in

begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Ausnahme bedarf aber einer

nachvollziehbaren Begründung (Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom

18. August 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat am 23. August

2023 eine Fahreignungsabklärung bei einer anerkannten Ärztin absolviert, welche

die Fahreignung ohne Einschränkung bestätigt hat. Am Abend desselben Tages

wurde er offenbar von der Sanität in das [...]spital [...] eingeliefert. Die

entsprechende Meldung, mit welchem sich der zuständige Arzt, Dr. B.___, an die

MFK wandte, datiert vom 16. Januar 2024. Damit liegen keine ernsthaften Zweifel

an der Fahreignung des Beschwerdeführers vor, ist doch nicht einzusehen,

weshalb ansonsten mit einem Bericht ein halbes Jahr hatte zugewartet werden

können. Aus dem Bericht selbst kann ebenfalls nicht auf eine Dringlichkeit

geschlossen werden. So erwähnt Dr. B.___ nur, aufgrund einer neurologischen

oder psychiatrischen Erkrankung könne die Eignung zur aktiven Teilnahme am

Strassenverkehr zumindest teilweise nicht gegeben sein. Beim Eintreffen des

Patienten habe dieser im Bewusstsein und in der Entscheidungsfähigkeit nicht

eingeschränkt erschienen. Schliesslich soll Dr. B.___ gegenüber der Tochter des

Beschwerdeführers gesagt haben (vgl. Telefonnotiz der MFK vom 21. Februar

2024), ihr Vater solle sich neurologisch abklären lassen, ansonsten er, Dr. B.___,

einen Bericht verfassen müsste. Dies deutet ebenfalls nicht auf ernsthafte

Zweifel an der – derzeitigen – Fahreignung hin.

Auch die Ausführungen der MFK in der

Stellungnahme vom 1. März 2024 vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung

zu begründen. Dass der Beschwerdeführer während der Behandlung in der [...]klinik

[...] erwähnte, er sei am Vortag bei einer Fahreignungsabklärung gewesen,

begründet nicht zwingend eine Verwirrtheit, wurde er doch offenbar erst in der

Nacht des 23. August 2023 eingeliefert, weshalb die Angabe des Vortags auch den

Tatsachen entsprochen haben konnte. Zudem ist auch hier nochmals darauf hinzuweisen,

dass Dr. B.___ beim Eintreffen des Beschwerdeführers im [...]spital keine

Einschränkung im Bewusstsein und in der Entscheidungsfähigkeit des

Beschwerdeführers festgestellt hatte. Bezüglich des angeblichen Fahrens mit

einem Lastwagen kann es durchaus sein, dass sich der Beschwerdeführer und der

behandelnde Notfallarzt falsch verstanden haben resp. der Beschwerdeführer von

einem Traktor ausging. Schliesslich liegt der Fall auch anders als der von der

MFK genannte VWBES.2022.410 (dort gab es konkrete Anzeichen von Verwirrtheit).

3.2 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund des

Berichts von Dr. B.___ (und auch aufgrund von Aussagen der Angehörigen, die

eine Untersuchung befürworten, vgl. Aktennotiz vom 21. Februar 2024) zwar

gewisse Zweifel bestehen und diese bedingen auch die unbestritten gebliebene

Abklärung am IRM BS. Die Zweifel erweisen sich aber nicht als derart ernsthaft,

dass sich deswegen ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises rechtfertigen

würde. Ziffer 1 der Verfügung vom 31. Januar 2024 ist somit aufzuheben und dem

Beschwerdeführer ist der Führerausweis bis zum Resultat der Abklärung am IRM BS

(oder einer vergleichbaren Abklärungsstelle) zu belassen. In diesem Sinne ist

die Beschwerde gutzuheissen. Wie erwähnt, ist der Beschwerdeführer mit einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM BS einverstanden. Dennoch ist bis jetzt

– jedenfalls aufgrund der Aktenlage – kein Termin bekannt (ob die MFK eine

Anmeldung vorgenommen hat [vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung], geht aus

den Akten nicht hervor). Die MFK, welche die zeitliche Disponibilität der Abklärungsinstitute

kennt, hat dem Beschwerdeführer daher nach Erhalt dieses Entscheides eine Frist

zu setzen, bis wann die Abklärung stattzufinden hat. Andernfalls hätte der

Beschwerdeführer mit einem erneuten vorsorglichen Führerausweisentzug zu

rechnen, würde ein Hinausschieben oder gar eine Weigerung der Abklärung dann

doch auf gesundheitliche Probleme hindeuten, die ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung aufkommen liessen.

3.3 Der Beschwerdeführer hat auch Ziff.

3 der Verfügung angefochten, d.h. die Kostentragung der verkehrsmedizinischen

Untersuchung. Sollte er diese Ziffer richtig verstanden haben (und nicht die

Kostentragung an sich gemeint haben), erweist sich die Beschwerde diesbezüglich

als unbegründet. Die Kosten der verkehrsmedizinischen Untersuchung gehen

selbstverständlich zu seinen Lasten.

4. Die Beschwerde ist somit teilweise

gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Durchführung einer

Verhandlung.

5. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht sind bei diesem Ausgang vom Staat zu tragen. Auf eine

Kostenausscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers wegen der Abweisung des

Antrags auf Aufhebung von Ziff. 3 der Verfügung vom 31. Januar 2024 kann

verzichtet werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziff. 1 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 31.

Januar 2024 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

2. Bezüglich Ziff. 3 der Verfügung des Bau-

und Justizdepartements vom 31. Januar 2024 wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

1C_275/2024 vom 3. Juni 2024 nicht ein.