VWBES.2024.38
Aufrechterhaltung des vors. Führerausweisentzugs
10. April 2024Deutsch13 min
aufgrund der Möglichkeit einer neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Aufrechterhaltung
des vors. Führerausweisentzugs
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 16. Januar 2024 meldete Dr.B.___,
Kaderarzt Notfallzentrum des [...]spitals [...], A.___ sei am 23. August 2023
bei ihnen in Behandlung gewesen. Er sei wegen unklarem Verwirrtheitszustands
via Sanität vorstellig geworden. Differentialdiagnostisch hätten eine
neurologische (z.B. Epilepsie) als auch, unter Berücksichtigung der bei
Angehörigen eingeholten Informationen, eine psychiatrische Erkrankung als
möglich erschienen. Bei Eintreffen des Patienten habe dieser im Bewusstsein und
in der Entscheidungsfähigkeit nicht eingeschränkt erschienen, habe jedoch eine
empfohlene medizinische Abklärung des Geschehenen unter Berücksichtigung einer
möglichen stattgehabten passageren neurologischen oder psychiatrischen Störung
vehement abgelehnt. Er, B.___, habe Herrn A.___ dahingehend informiert, dass
aufgrund der Möglichkeit einer neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung die
Eignung zur aktiven Teilnahme am Strassenverkehr zumindest zeitweise nicht
gegeben sein könne und er mindestens bis zum Abschluss entsprechender
fachärztlicher Abklärungen nicht aktiv am Strassenverkehr teilnehmen solle.
Herr A.___ habe ihm gegenüber klar zu erkennen gegeben, dass er keine Abklärung
vornehmen lassen und weiterhin aktiv am Strassenverkehr teilnehmen werde,
gegebenenfalls auch als Fahrer eines Lastkraftwagens, da er aus Zeiten des
Militärdienstes über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfüge. Er sei am Vortag
zur medizinischen Fahrtauglichkeitsprüfung bei der Hausärztin gewesen, deren
Name habe er aber nicht nennen wollen. Dr. B.___ bat die Motorfahrzeugkontrolle
im Schreiben vom 16. Januar 2024 um Kenntnisnahme und eigenständige amtliche
Bewertung.
1.2 Am 18. Januar 2024 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) einen
vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien
Erwägungen
und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde er darauf
hingewiesen, es sei vorgesehen, ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an
der Universität [...], Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH),
zuzuweisen. Die mit Einschreiben versandte Verfügung wurde vom Beschwerdeführer
nicht abgeholt, worauf sie ihm am 29. Januar 2024 nochmals per A-Post
zugestellt wurde.
Am 31. Januar 2024 meldete sich der
Beschwerdeführer telefonisch bei der MFK und erwähnte u.a., er gehe in der
Region Basel an eine Untersuchung. In einem späteren Telefon vom selben Tag
teilte er mit, er habe nun ein Institut in Basel mit der Stufe 4 ausfindig
gemacht und sogleich kontaktiert (IRM Basel). Von Seiten der MFK wurde er
mehrmals darauf hingewiesen, dass er den Führerausweis einsenden müsse und
zurzeit nicht fahrberechtigt sei. Er erhalte eine Zuweisungsverfügung.
1.3
Mit Verfügung vom 31. Januar 2024
hielt die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien,
Unterkategorien und Spezialkategorien aufrecht. Gleichzeitig wies sie den
Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für
Rechtsmedizin Basel (IRM BS) zu.
1.4
Mit Schreiben vom 2. Februar 2024
nahm Rechtsanwältin C.___ namens des Beschwerdeführers zur Verfügung vom 18.
Januar 2024 Stellung und beantragte, es sei der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises sofort aufzuheben und auf eine Einziehung des Ausweises zu
verzichten. Es sei als begutachtende Stelle für die Durchführung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung das IRM BS zu beauftragen. Zur Begründung
wurde darauf hingewiesen, die Behandlung im [...]spital [...] habe im August
2023.
stattgefunden, der Bericht sei aber erst im Januar 2024 verfasst worden.
Von einer dringlichen Angelegenheit sei also nicht zu sprechen, weshalb es
erstaune, dass der Führerausweis nun vorsorglich entzogen werde. Zudem sei die
Behandlung nicht im Zusammenhang mit einem Vorfall gestanden, bei welchem ein
Fahrzeug involviert gewesen wäre. Der Beschwerdeführer fahre seit Jahrzehnten
unfallfrei Auto. Am 23. August 2023 sei er von seiner Hausärztin einer
eingehenden Untersuchung zur Fahreignung unterzogen worden. Diese Untersuchung
habe er ohne Beanstandungen gemeistert. Er sei durchaus bereit, sich einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, wolle diese aber am IRM BS
machen. Der vorsorgliche Entzug des Ausweises stelle für ihn eine massive
Einschränkung im Alltag dar. Er sei Landwirt und bewirtschafte nebst Milchkühen
Dispositiv
auch Obstbäume etc. Er sei demnach dringend auf seinen Führerausweis
angewiesen.
1.5 Am 5. Februar 2024 kontaktierte die
MFK Dr. B.___ per Mail und ersuchte ihn um Beantwortung der Frage, weshalb der
Bericht über die Behandlung vom 23. August 2023 erst am 16. Januar 2024
erfolgt sei, wenn Zweifel an der Fahreignung bestünden. Ob es sich um
ernsthafte Zweifel handle, welche die Fahreignung per sofort ausschliessen
würden oder ob einfach noch weitere Abklärungen getätigt werden müssten, der
Führerausweis dem Beschwerdeführer während dieser Zeit aber belassen werden
könne. Wie aus der Aktennotiz vom 8. Februar 2024 hervorgeht, meldete sich Dr. B.___
– trotz zusätzlicher mehrfacher telefonischer Versuche seitens der MFK – nicht.
Die MFK erhielt vom Sekretariat lediglich die Antwort, im Notfall gehe es sehr
hektisch zu, da könne es schon mal vorkommen, dass ein Bericht länger dauere.
2. Am 5. Februar 2024 erhob A.___ gegen
die Verfügung vom 31. Januar 2024 Beschwerde. Der Führerausweisentzug
verunmögliche ihm die Existenz als Bauer. Er habe die Fahrtauglichkeitsprüfung
sowohl mit 70 als auch mit 75 Jahren regulär abgelegt und auch problemlos
bestanden. Er verstehe nicht, dass seine Fahrtauglichkeit aus medizinischen Gründen
plötzlich in Frage gestellt werde. Seine Vermutung sei, dass die späte Meldung
von Seiten von Dr. B.___ mit einem nicht erledigten Konflikt zu tun habe, den
er mit dem [...]spital seit der Behandlung eines [...]bruchs im Jahr 2020 habe.
Seine (des Beschwerdeführers) Art, Forderungen zu stellen, sei leider nicht
immer diplomatisch. Zur Untermauerung seiner Fahrfähigkeit werde er sich
demnächst aus eigener Initiative einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am
IRM BS unterziehen. Die Ziff. 1 und 3 der Verfügung (Aufrechterhaltung des
vorsorglichen Führerausweisentzugs und Kostenregelung) seien daher aufzuheben,
der verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM BS (Ziff. 2) stelle er sich
gerne.
Am 8. Februar 2024 wies der
Beschwerdeführer darauf hin, er habe nun kurzfristig eine Arztpraxis gefunden,
die seine medizinische Fahrtauglichkeit gründlich überprüfen könne. Das IRM BS
habe lange Wartefristen. Er werde das Resultat der Untersuchung nachreichen. Am
13. Februar 2024 reichte er eine Verlaufsdokumentation der Gruppenpraxis [...]
über die Konsultation vom 12. Februar 2024 nach.
3. Die MFK schloss namens des BJD am 1.
März 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei uneinsichtig.
Er wolle sich den von Dr. B.___ empfohlenen medizinischen Abklärungen nicht
unterziehen, wolle weiterhin Motorfahrzeuge führen, habe den Namen der Ärztin,
welche seine Fahreignung bejaht habe, nicht nennen wollen und habe erklärt, er
wolle evtl. auch Lastkraftwagen lenken, obwohl er dazu nicht berechtigt sei. Mit
einer Abklärung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit Anerkennungsstufe 4 sei er
aber einverstanden und seine Beschwerde richte sich nur gegen den vorsorglichen
Entzug des Führerausweises. Dieser sei gerechtfertigt, da der unklare
Verwirrtheitszustand und die zeitweise fehlende Fahreignung mit dem jederzeit
sicheren Lenken von Motorfahrzeugen nicht vereinbar sei. Es bestünden
ernsthafte Zweifel an der medizinischen Fahreignung des Beschwerdeführers.
Zudem seien das unkooperative Verhalten gegenüber den Ärzten und die bisherige
Verweigerung einer neurologischen Abklärung klare Anzeichen einer fehlenden
Krankheitseinsicht.
4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer
am 20. März 2020 vor, er sei damals nicht aus eigenem Antrieb auf der
Notfallstation des [...]spitals [...] vorstellig geworden, sondern sei abgeholt
worden. Es sei dort nichts getan worden, abgesehen von stündlichen
Untersuchungen. Er habe bei dieser Gelegenheit betont, in kognitiv guter
Verfassung zu sein. Bezüglich der Fahrkategorie C sei es zu einem Missverständnis
gekommen. Seine Aussage, dass er über einen entsprechenden Führerausweis
verfüge, habe sich auf Traktoren bezogen.
5. Am 27. März 2024 beantragte der
Beschwerdeführer, den Gerichtsfall nicht in Abwesenheit zu entscheiden, sondern
im Gerichtssaal.
6. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die entsprechenden
medizinischen Mindestanforderungen finden sich in der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im
Anhang 1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese
gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,
namentlich in den in lit. a bis e dieser Bestimmung in nicht abschliessender
Aufzählung genannten Fällen.
Festzustellen ist vorliegend, dass sich
die Beschwerde nur gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug richtet. Mit der
verkehrsmedizinischen Untersuchung gemäss Ziff. 2 der Verfügung, d.h. einer
Untersuchung am IRM BS, erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich
einverstanden, dies sowohl in der Beschwerde als auch dessen Anwältin im
Schreiben vom 2. Februar 2024. Daran vermag das Schreiben vom 8. Februar 2024
resp. die Verlaufsdokumentation der Konsultation vom 12. Februar 2024
nichts zu ändern. Diese Dokumentation äussert sich nicht zur Fahreignung des
Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer scheint es in diesem Zusammenhang auch nur
darum gegangen zu sein, früher zu einem Arzttermin gekommen zu sein (vgl.
Eingabe vom 8. Februar 2024) und nicht darum, die Untersuchung am IRM BS an
sich in Frage stellen zu wollen. Beim vorliegenden Ergebnis (kein vorsorglicher
Führerausweisentzug, vgl. diesbezüglich die nachfolgenden Erwägungen) steht die
zeitliche Dringlichkeit denn auch nicht mehr derart im Vordergrund.
3.1 Wird eine verkehrsmedizinische
Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip
vorsorglich zu entziehen. Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen
ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit
grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum
Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Von dieser Regel kann in
begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Ausnahme bedarf aber einer
nachvollziehbaren Begründung (Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom
18. August 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat am 23. August
2023 eine Fahreignungsabklärung bei einer anerkannten Ärztin absolviert, welche
die Fahreignung ohne Einschränkung bestätigt hat. Am Abend desselben Tages
wurde er offenbar von der Sanität in das [...]spital [...] eingeliefert. Die
entsprechende Meldung, mit welchem sich der zuständige Arzt, Dr. B.___, an die
MFK wandte, datiert vom 16. Januar 2024. Damit liegen keine ernsthaften Zweifel
an der Fahreignung des Beschwerdeführers vor, ist doch nicht einzusehen,
weshalb ansonsten mit einem Bericht ein halbes Jahr hatte zugewartet werden
können. Aus dem Bericht selbst kann ebenfalls nicht auf eine Dringlichkeit
geschlossen werden. So erwähnt Dr. B.___ nur, aufgrund einer neurologischen
oder psychiatrischen Erkrankung könne die Eignung zur aktiven Teilnahme am
Strassenverkehr zumindest teilweise nicht gegeben sein. Beim Eintreffen des
Patienten habe dieser im Bewusstsein und in der Entscheidungsfähigkeit nicht
eingeschränkt erschienen. Schliesslich soll Dr. B.___ gegenüber der Tochter des
Beschwerdeführers gesagt haben (vgl. Telefonnotiz der MFK vom 21. Februar
2024), ihr Vater solle sich neurologisch abklären lassen, ansonsten er, Dr. B.___,
einen Bericht verfassen müsste. Dies deutet ebenfalls nicht auf ernsthafte
Zweifel an der – derzeitigen – Fahreignung hin.
Auch die Ausführungen der MFK in der
Stellungnahme vom 1. März 2024 vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung
zu begründen. Dass der Beschwerdeführer während der Behandlung in der [...]klinik
[...] erwähnte, er sei am Vortag bei einer Fahreignungsabklärung gewesen,
begründet nicht zwingend eine Verwirrtheit, wurde er doch offenbar erst in der
Nacht des 23. August 2023 eingeliefert, weshalb die Angabe des Vortags auch den
Tatsachen entsprochen haben konnte. Zudem ist auch hier nochmals darauf hinzuweisen,
dass Dr. B.___ beim Eintreffen des Beschwerdeführers im [...]spital keine
Einschränkung im Bewusstsein und in der Entscheidungsfähigkeit des
Beschwerdeführers festgestellt hatte. Bezüglich des angeblichen Fahrens mit
einem Lastwagen kann es durchaus sein, dass sich der Beschwerdeführer und der
behandelnde Notfallarzt falsch verstanden haben resp. der Beschwerdeführer von
einem Traktor ausging. Schliesslich liegt der Fall auch anders als der von der
MFK genannte VWBES.2022.410 (dort gab es konkrete Anzeichen von Verwirrtheit).
3.2 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund des
Berichts von Dr. B.___ (und auch aufgrund von Aussagen der Angehörigen, die
eine Untersuchung befürworten, vgl. Aktennotiz vom 21. Februar 2024) zwar
gewisse Zweifel bestehen und diese bedingen auch die unbestritten gebliebene
Abklärung am IRM BS. Die Zweifel erweisen sich aber nicht als derart ernsthaft,
dass sich deswegen ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises rechtfertigen
würde. Ziffer 1 der Verfügung vom 31. Januar 2024 ist somit aufzuheben und dem
Beschwerdeführer ist der Führerausweis bis zum Resultat der Abklärung am IRM BS
(oder einer vergleichbaren Abklärungsstelle) zu belassen. In diesem Sinne ist
die Beschwerde gutzuheissen. Wie erwähnt, ist der Beschwerdeführer mit einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM BS einverstanden. Dennoch ist bis jetzt
– jedenfalls aufgrund der Aktenlage – kein Termin bekannt (ob die MFK eine
Anmeldung vorgenommen hat [vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung], geht aus
den Akten nicht hervor). Die MFK, welche die zeitliche Disponibilität der Abklärungsinstitute
kennt, hat dem Beschwerdeführer daher nach Erhalt dieses Entscheides eine Frist
zu setzen, bis wann die Abklärung stattzufinden hat. Andernfalls hätte der
Beschwerdeführer mit einem erneuten vorsorglichen Führerausweisentzug zu
rechnen, würde ein Hinausschieben oder gar eine Weigerung der Abklärung dann
doch auf gesundheitliche Probleme hindeuten, die ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung aufkommen liessen.
3.3 Der Beschwerdeführer hat auch Ziff.
3 der Verfügung angefochten, d.h. die Kostentragung der verkehrsmedizinischen
Untersuchung. Sollte er diese Ziffer richtig verstanden haben (und nicht die
Kostentragung an sich gemeint haben), erweist sich die Beschwerde diesbezüglich
als unbegründet. Die Kosten der verkehrsmedizinischen Untersuchung gehen
selbstverständlich zu seinen Lasten.
4. Die Beschwerde ist somit teilweise
gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Durchführung einer
Verhandlung.
5. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht sind bei diesem Ausgang vom Staat zu tragen. Auf eine
Kostenausscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers wegen der Abweisung des
Antrags auf Aufhebung von Ziff. 3 der Verfügung vom 31. Januar 2024 kann
verzichtet werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziff. 1 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 31.
Januar 2024 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2. Bezüglich Ziff. 3 der Verfügung des Bau-
und Justizdepartements vom 31. Januar 2024 wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
1C_275/2024 vom 3. Juni 2024 nicht ein.