VWBES.2024.381
Familiennachzug
6. Juni 2025Deutsch20 min
ist Schweizer Bürger und seit dem 25. November 2013 in zweiter Ehe mit [...] aus
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
ist Schweizer Bürger und seit dem 25. November 2013 in zweiter Ehe mit [...] aus
Nigeria verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder [...], geb. [...] 2014, [...],
geb. [...] 2016 und [...], geb. [...] 2020 hervor. Die Kinder sind Schweizer
Bürger.
2. Am 28. Juli 2024 reisten [...], [...]
und [...] von Nigeria her in die Schweiz ein.
3. Am 16. September 2024 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Im
Begleitschreiben erklärte er, aufgrund gesundheitlicher Probleme Schulden
generiert zu haben. Seine Kinder seien bereits in die Schweiz eingereist und
würden nun hierzulande die Schule besuchen. Für ihre Entwicklung bräuchten sie
jedoch beide Elternteile.
4. Auf Nachfrage des Migrationsamtes teilte
der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang Migrationsamt 14.
Oktober 2024) mit, dass er seine Ehefrau erstmals im Jahr 2012 persönlich
getroffen habe. Aufgrund seiner gescheiterten Ehe habe er es nicht eilig
gehabt, eine weitere Ehe einzugehen. Nach zwölf Jahren und drei gemeinsamen
Kindern stünden die Chancen nun besser, dass die Ehe überlebe. Aus demselben
Grund hätten seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bisher nie in der Schweiz
gelebt. Er habe allerdings nie bei seiner Familie in Nigeria leben wollen, weil
er sich für die Schweiz entschieden habe.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
am 18. Oktober 2024 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern
(DDI) das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau mit Verfügung vom 8. November 2024
ab.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
14. November 2024 vorerst vorsorglich sowie am 21. November 2024 begründet
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und
die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug. Ferner werde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Alexander Kunz als
unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.
7. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025
ersuchte der Beschwerdeführer u.a. um die Durchführung einer Kindesanhörung.
8. In seiner Vernehmlassung vom 3.
Februar 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
9. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025
wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand
bewilligt.
10. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025
liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und brachte u.a. vor, dass seine
(Früh-)Pensionierung in die Wege geleitet worden sei.
11. Mit Eingabe vom 11. März 2025
reichte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Berichte betreffend seine
Tochter [...] zu den Akten.
12. Am 12. März 2025 fand vor
Verwaltungsgericht eine Kindesanhörung von [...], [...] und [...] statt. Die
Parteien brachten in der Folge zu den Protokollen keine Bemerkungen an.
13. Rechtsanwalt Alexander Kunz reichte
am 19. März 2025 seine aktualisierte Kostennote ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2.2
Der Anspruch auf Familiennachzug
muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, wobei diese Frist auch
für den Nachzug von Ehegatten gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_887/2014
vom 11. März 2015 E. 2.2). Die Fristen beginnen bei Angehörigen von Schweizern
mit der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art.
47.
Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher, d.h. nicht fristgerechter
Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen
(Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2022
vom 18. Januar 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen) hat die Bewilligung des
Nachzugs nach Ablauf der Frist nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu
bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so
zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) nicht verletzt wird. Die Fünfjahresfrist hat auch bei Ehegatten die
Funktion der Einwanderungsbegrenzung, was ebenfalls ein legitimes Interesse
ist, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Familienleben einzuschränken.
2.3
Der Begriff der wichtigen familiären
Gründe für den Nachzug des Ehepartners wurde in der VZAE nicht weiter
konkretisiert (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2023
vom 8. April 2024 E. 4.2). Als einen wichtigen familiären Grund für den Nachzug
eines Ehegatten wurde in BGE 146 I 185 der Umstand anerkannt, dass der in der
Schweiz lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in
der Lage war, selbstständig zu leben (E. 7.1.2). Nach der Rechtsprechung kann
sodann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um
dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste,
vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer
Pflegealternative gesucht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2022 vom
1.
November 2022 E. 4.2; 2C_147/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.1; 2C_586/2018
vom 28. Mai 2019 E. 2.4). Auch der Umstand, dass die Ehegattin im Ausland eine
berufliche Karriere verfolgte, erwies sich unter Würdigung der Gesamtumstände
als wichtiger Grund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai
2017.
E. 2.3.2). Schliesslich kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn der
nachträgliche Familiennachzug eine Ehegattin betrifft, deren Bewilligung
aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts unbeabsichtigt erloschen ist,
sofern die Ehegemeinschaft intakt geblieben ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_696/2023 vom 24. September 2024 E. 3.5; 2C_784/2019 vom 10.
März 2020 E. 2.3).
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass alle drei Töchter seit dem 28. Juli 2024 in Zuchwil gemeldet seien und
seit August 2024 den dortigen Kindergarten bzw. die Primarschule besuchen
würden. Die Töchter würden schriftlich bestätigen, dass sie nicht mehr nach
Nigeria zurückkehren wollen und ihre schulische und persönliche Zukunft in der
Schweiz sähen. Der Aufenthalt der Töchter in der Schweiz stelle für sich
bereits einen wichtigen familiären Grund dar, aus welchem ihre Mutter ein
Aufenthaltsrecht ableiten könne. Es sei den Töchtern nicht zuzumuten, sich
zwischen den beiden Elternteilen entscheiden und ohne einen Elternteil aufwachsen
zu müssen. Eine Trennung von der Mutter würde die emotionale und soziale
Entwicklung der Kinder negativ beeinflussen und dem Kindswohl zuwiderlaufen.
Dies würden auch diverse Schulberichte bestätigen. Die Anwesenheit der Mutter
sei zur Unterstützung in der Kinderbetreuung und der Integration der Kinder in
der Schweiz unerlässlich, ohne sie bestünde die Gefahr, dass die Kinder in ein
Heim müssten. Zudem stelle der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen
wichtigen familiären Grund dar, welche den Nachzug der Kindsmutter begründe. Er
leide an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die seine Fähigkeit
zur eigenständigen Lebensführung und Kinderbetreuung massiv einschränken
würden. Die Kindsmutter verfüge über Qualifikationen und Potenzial zur raschen
Integration im hiesigen Arbeitsmarkt, zumal sie eine langjährige
Berufserfahrung als Lehrerin in Nigeria mitbringe.
3.2
Das Migrationsamt begründet seinen
Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer während den letzten elf Jahren
dazu entschieden habe, freiwillig getrennt von seiner Familie zu leben. Er habe
kein Interesse daran gezeigt, seine Ehefrau in die Schweiz nachzuziehen. Auch
habe er sich gegen einen Umzug nach Nigeria entschieden. Er habe die Beziehung
testen wollen, ob diese standhalte. Dies stelle keinen wichtigen Grund dar,
welcher einen Nachzug der Ehefrau nach Ablauf der gesetzlichen Frist
rechtfertigen würde. Ferner werde der Beschwerdeführer seit August 2014, mit
einem Unterbruch von zwei Monaten im Jahr 2022, sozialhilferechtlich
unterstützt, wobei sich der Saldo auf CHF 207'539.66 beziffere. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht für ein Ersatzeinkommen,
wie bspw. eine IV-Rente, gesorgt habe. Die privaten Interessen der Kinder am
Verbleib in der Schweiz erscheine als relativ gering. Die Kinder hätten seit
der Geburt bei der Kindsmutter in Nigeria gelebt. Die lange Trennungszeit vom
Beschwerdeführer lasse vermuten, dass die affektive Bindung geschwächt sein
könnte. Den Kindern sei es zumutbar, die Schweiz zu verlassen und wiederum in
Nigeria bei der Mutter zu leben. Es sei ihnen jedoch nicht verwehrt, ihren
Wohnsitz in der Schweiz beizubehalten.
4.1
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer rund elf Jahre nach der Heirat das Familiennachzugsgesuch zu
Gunsten seiner Ehefrau stellte und dadurch die gesetzliche Frist von fünf
Jahren klar verstrichen ist. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob wichtige
familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für eine nachträgliche
Bewilligung vorliegen. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für
den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art.
13.
BV auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar
2025, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit die zeitliche Beschränkung
des Familiennachzugs das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert, erfolgt
die von Art. 8 Ziffer 2 EMRK geforderte Interessenabwägung weitgehend im
Rahmen der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG.
4.2.1
Das Bundesgericht geht davon aus,
dass eine Familie, die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr
beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum
Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären
Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels
moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der
ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime
Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive,
nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu
belegen sind, etwas anderes nahelegen. Der blosse Wunsch nach einem
Familienleben in der Schweiz stellt für sich allein noch keinen wichtigen
familiären Grund dar (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des
Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, E. 5.2.5; 2C_432/2023 vom 8.
April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E.
6.4.1).
4.2.2
Vorliegend gab es zwar eine
vorbestehende Trennung der Familie. Durch den Zuzug der Töchter in die Schweiz
hat sich die Familienkonstellation im Sommer 2024 aber verändert. Jedoch kann
nicht bereits mit Blick auf Familienkonstellation und das Schweizer Bürgerrecht
der Kinder auf eine Ausnahme nach Art. 47 Abs. 4 AIG geschlossen
werden. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung der Situation vorzunehmen und die
Auswirkungen des verweigerten Nachzugs auf jedes Familienmitglied zu prüfen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, E. 5.4
m.w.H.).
4.2.3
Der Beschwerdeführer kann keine in
seiner Person liegenden wichtigen Gründe geltend machen, weshalb der Nachzug
seiner Ehefrau nachträglich zu bewilligen wäre. Zwar bringt er diverse
gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, welche jedoch mehrheitlich bereits seit
dem Jahr 2001 bestehen (AS 68). Es erschliesst sich nicht, inwiefern aufgrund
seiner gesundheitlichen Situation ein fristgerechter Nachzug der Ehefrau nicht
möglich gewesen wäre, zumal er trotz seiner gesundheitlichen Probleme im
Heimatland heiraten konnte, regelmässig besuchsweise dorthin reiste und
offenbar über längere Zeit dort verweilte (AS 147 sowie Protokoll der
Kindsanhörung von [...] und von [...], je Frage 9). Vorliegend ist auch eine
Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers indes weder ersichtlich noch wird vom
Beschwerdeführer eine solche behauptet. Was eine allfällige
Knie-Totalprothesen-Implantation anbelangt, würde eine solche zwar zu
temporären Beeinträchtigungen führen, ein Spitalaufenthalt üblicherweise aber
nur vier bis sechs Tage dauern (vgl. https://www.schulthess-klinik.ch/de/kniechirurgie/behandlung/knieprothese-das-kuenstliche-kniegelenk,
zuletzt besucht am 3. Juni 2025). Die gesundheitliche Situation des
Dispositiv
Beschwerdeführers stellt demnach keinen wichtigen Grund für die Bewilligung des
nachträglichen Familiennachzugsgesuchs dar.
4.2.4 Die Töchter des Beschwerdeführers mit
schweizerischer Staatsangehörigkeit (4, 8 ½ und 10 ½ alt im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids) leben seit Juli 2024 beim Beschwerdeführer in der
Schweiz. Sie wurden bis dahin von der Mutter in Nigeria betreut, zogen dann in
die Schweiz und wurden hier eingeschult. Durch den von den Eltern beschlossenen
Umzug in die Schweiz wurden die Kinder von ihrer Mutter getrennt. Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten nach ihrer Heirat während fünf
Jahren, bis am 24. November 2018 Gelegenheit, die Familie in der Schweiz
zu vereinigen. Die Ehefrau hatte innert dieser Frist Anspruch darauf, unter den
Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG zum Schweizer Ehemann in die
Schweiz nachzuziehen, wodurch die Töchter als Schweizer Bürgerinnen mit der
Mutter in die Schweiz hätten einreisen, resp. hier geboren werden können. Die
Ehegatten entschieden sich jedoch freiwillig dazu, während mehr als einem
Jahrzehnt getrennt voneinander in verschiedenen Ländern zu leben und die drei
Kinder in Nigeria aufwachsen zu lassen. Die Trennung der Familie entsprach
einem seit Jahren gelebten Modell. Es hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein
müssen, dass er zwar die Töchter als Schweizer Staatsbürgerinnen auch nach
Ablauf der Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG in die Schweiz
nachziehen kann, ein nachträglicher Nachzug der ausländischen Ehefrau jedoch
nur noch unter den strengen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4
AIG (wichtige familiäre Gründe) möglich sein würde. Zwingende Gründe,
weshalb eine Vereinigung der gesamten Familie nicht innert der gesetzlich
vorgeschriebenen Frist möglich war, legt der Beschwerdeführer nicht dar, zumal
er lediglich vorbringt, er habe mit dem Familiennachzug abgewartet, weil er
sehen wollte, ob die Ehe Bestand hat. Dass der Beschwerdeführer von der
Beständigkeit seiner Ehe erst nach der Dauer von rund 12 Jahren und drei
gemeinsamen Kindern ausgeht, liegt in seiner Entscheidung, ist aber kein
anerkannter Grund, von den gesetzlichen Fristen eines Familiennachzugs
abzuweichen. Seit spätestens Juli 2024 wohnen die Kinder nun getrennt von ihrer
Mutter in der Schweiz. Dass die Kinder die Mutter vermissen und in der Schweiz
zusammen mit beiden Elternteilen leben wollen, ist verständlich und
nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz liegt in der bewusst gelebten Trennung von
der Mutter keine Kindswohlgefährdung vor.
Der Beschwerdeführer bringt vor,
aufgrund der Abwesenheit der Ehefrau und der damit einhergehenden fehlenden
Unterstützung derselben bestünde die Gefahr, dass die Kinder in ein Heim
müssten. Diese Behauptung ist haltlos. Es liegt ein Bericht der Schule [...]
vom 17. Dezember 2024 vor, wonach die drei Mädchen sich zügig und erfolgreich
in die heterogenen Klassengemeinschaften integriert hätten. Gleichzeitig
indiziert der Bericht, dass die emotionale Verfassung der Töchter aufgrund der
Abwesenheit der Mutter betroffen sei. Die Schule weist darauf hin, dass eine
wichtige Bezugsperson fehle, welche das Familiengefüge entscheidend stärke.
Trotz des grossen Einsatzes und der kooperativen Haltung des Vaters zeige sich,
dass die Abwesenheit der Mutter die Gesamtsituation spürbar belaste.
Insbesondere die beiden älteren Schwestern schienen zu Hause viel Verantwortung
zu übernehmen, insbesondere in der Umsorgung der jüngsten Schwester. Dem
Beschwerdeführer steht es frei, zur Entlastung externe Betreuung in Anspruch zu
nehmen (Kita, Tagesschule, Unterstützung durch seine erwachsenen Kinder aus
erster Ehe, etc.) und soweit aktuell die Belastung der älteren Töchter
bezüglich Umsorgung der jüngsten Tochter zu hoch ist, ist er dazu auch
angehalten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass er unter diesen Umständen der
Betreuung nicht gewachsen wäre, wird er doch gemäss seinen Angaben in diesen
Wochen frühpensioniert werden und kann sich entlastet von beruflichen
Verpflichtungen bzw. Arbeitsbemühungen ganz seinen Kindern widmen. Hierbei ist
anzumerken, dass dem Beschwerdeführer zudem die Herausforderung einer
alleinigen Betreuung bewusst sein musste, und er die anfallende
Betreuungssituation als Alleinerziehender vor der Einreise der Kinder hätte reflektieren
müssen. Notabene kann eine Gefährdung des Kindeswohls durch die alleinige
Betreuung des Beschwerdeführers weder gestützt auf die Akten noch angesichts
der Aussagen der Töchter im Rahmen der Kindesanhörung als erstellt angesehen
werden. Es steht den Kindern frei, wiederum bei der Kindsmutter in Nigeria
Wohnsitz zu nehmen und die Beziehung zum Beschwerdeführer, wie früher, mittels
gängiger Kommunikationsmittel und Besuchen weiterzuführen.
4.2.5 Dass in Nigeria eine angespannte
Sicherheitslage besteht, mag zwar stimmen. So ist den Reisehinweisen des EDA zu
entnehmen, dass von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen abgeraten
wird. Von Reisen in einzelne Landesteile wird generell abgeraten (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nigeria/reisehinweise-fuernigeria.html,
zuletzt besucht am 3. Juni 2025). Jedoch stellt dieser Umstand wiederum keinen
wichtigen Grund für die Bewilligung des Familiennachzuges dar. Die
Sicherheitslage ist seit Jahren angespannt und es wurde dennoch erst durch den
Besuch der Kinder beim Vater das Thema eines Nachzugs angegangen. Hierbei ist
festzuhalten, dass die Töchter selber anlässlich ihrer Anhörung keine
Sicherheitsbedenken äusserten, zumal [...] angab, in Nigeria sei es «sehr heiss
und freundlich» gewesen (Anhörung von [...] vom 12. März 2025; Frage 8)
und zumindest [...] das Leben in Nigeria gefallen habe (Protokoll Kindsanhörung
Frage 8). Wäre der Alltag in Nigeria von ständigen Sorgen und Ängsten geprägt
gewesen oder hätten die Kinder akute Angst um ihre Mutter, hätten sie dies
zweifellos im Rahmen der ausführlichen Anhörung in irgendeiner Form
vorgebracht. Dringende Gründe für einen Aufenthalt der Kindsmutter in der
Schweiz liegen in dieser Hinsicht somit nicht vor.
4.2.6 [...] leidet gemäss
Sprechstundenbericht des Inselspitals Bern vom 5. März 2025 (Beilage 31) an
einer rechtsseitigen coxa vara (Fehlstellung des Oberschenkelhalses), welche
die Durchführung eines MRI und eine anschliessende Besprechung bei einem Arzt
bedurfte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es ein langwieriger Prozess,
wobei eine Operation nötig sei (Beilage 28). Auch die gesundheitliche Situation
von [...] stellt allerdings keinen wichtigen Grund dar, das verspätete
Familiennachzugsgesuch zu bewilligen. Es steht [...] frei, sich in der Schweiz
behandeln zu lassen. Notabene würde die Behandlung mit Hilfe der finanziellen
Unterstützung des Beschwerdeführers wohl auch in Nigeria möglich sein, zumal
das nigerianische Gesundheitssystem sowohl aus öffentlichen als auch privaten
Gesundheitseinrichtungen besteht, welche sekundäre sowie tertiäre Behandlungen
anbieten und über Fachmediziner verfügen. Die privaten Gesundheitseinrichtungen
in Nigeria sind zwar teurer, aber der Zugang zur medizinischen Versorgung ist
für Patienten einfacher (vgl.
https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Nigeria_2023_DE.pdf; zuletzt
besucht am 17. April 2025).
4.2.7 Es hätte dem Beschwerdeführer
bewusst sein müssen, dass er zwar die Töchter als Schweizer Staatsbürgerinnen
auch nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG in die
Schweiz nachziehen kann, ein nachträglicher Nachzug der ausländischen Ehefrau
jedoch nur noch unter den strengen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4
AIG (wichtige familiäre Gründe) möglich sein würde. Der blosse Wunsch nach
Zusammenführung der Familie stellt für sich genommen jedoch keinen wichtigen
Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG dar, da dieser Wunsch allen, auch
den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E.
3.3; 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 E. 3.6.1; 2C_324/2024 vom 22. Januar
2025, 5.4.4). Die Einreise der Töchter in die Schweiz begründet demnach keinen
wichtigen familiären Grund gemäss Art. 47 Abs. 4
AIG i.V.m. Art. 8 EMRK. In der Gesamtsicht fehlt ein wichtiger
familiärer Grund, welcher ausnahmsweise einen nachträglichen Familiennachzug
rechtfertigen und die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen würde. Die
Trennung der Familie entspricht dem über Jahre gelebten Modell. Das Migrationsamt
verletzte demnach weder Art. 47 Abs. 4 AIG noch Art. 8 EMRK.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben
(Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) - weder die Betreuungssituation der
Töchter, die medizinische Behandlung von [...], die Wünsche der Töchter, dass
die Mutter hier leben kann, das allgemeine Kindeswohl noch die
(gesundheitliche) Situation des Beschwerdeführers wichtige Gründe im Sinne von
Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten
Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer unter
den gegebenen Umständen zumutbar, bei einer Ausreise der Töchter das
Familienleben wiederum auf Distanz, mittels moderner Kommunikationsmittel und
gegenseitigen Besuchen zu leben, wobei notabene dieses Familienmodel seit Geburt
der Kinder so gelebt wurde (Protokoll der Kindsanhörung von [...] und von [...],
je Frage 9). Falls die Töchter in der Schweiz verbleiben wollen, ist es ihnen
zumutbar, den Kontakt mit der Kindsmutter über Kommunikationsmittel zu leben
und die Kindsmutter besuchsweise im Heimatland zu sehen. Zudem besteht die
Möglichkeit, dass die Kindsmutter mittels eines Visums zu Besuchszwecken in die
Schweiz einreist.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8. Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt
Alexander Kunz, macht mit Eingabe vom 19. März 2025 einen Aufwand von total 21.58
Stunden (8.08 Stunden à CHF 95.00 Stundenansatz Rechtspraktikant; 13.5 Stunden à
CHF 190.00 Stundenansatz Rechtsanwalt Alexander Kunz) geltend. Der geltend
gemachte Aufwand erscheint angesichts des geringen Umfangs der Akten sowie im
Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist entsprechend zu
kürzen. Angesichts der Länge der ergänzenden Beschwerdebegründung von 10 Seiten
(exkl. des formellen Teiles, welcher bereits grossmehrheitlich im Rahmen der
summarischen Beschwerdebegründung entschädigt wird) und der Tatsache, dass ein
beachtlicher Teil Sachverhaltsschilderungen umfasst (z.B. Situation der Kinder
in der Schule, Gesundheitszustand Beschwerdeführer, etc.) ist der geltend
gemachte Aufwand inklusive Aktenstudium von insgesamt 15.5 Stunden (wovon 7.5h
à CHF 190.00 und 8h à CHF 95.00) deutlich überhöht. Die Position
Aktenstudium vom 4. Dezember 2024 ist in Anbetracht des Aktenumfangs von 1.5h
auf 0.75h à CHF 190.00 zu kürzen. Die Positionen zur Beschwerdebegründung vom
15. Januar 2025 und 16. Januar 2025 (total 5 Stunden à CHF 95.00) erscheinen in
Anbetracht der bis zu diesem Datum für die Beschwerdebegründung aufgewendeten
Stunden als nicht nachvollziehbar und sind deshalb zu streichen. Damit
reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand insgesamt auf 12.75h à
CHF 190.00 (ergebend CHF 2'422.50) sowie 3.08h à CHF 95.00 (ergebend
CHF 292.60), total CHF 2'715.10 zuzüglich MwSt. von CHF 219.90 sowie
Auslagen (inkl. MwSt.) von CHF 143.60, ergebend total CHF 3'078.60. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Kunz,
beläuft sich demnach auf CHF 3'078.60. Dieser Betrag ist zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 3'078.60 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Alexander Kunz, Bielstrasse 8, 4502
Solothurn, Empfangsbescheinigung A-Post
Migrationsamt, Riedholzplatz 3, 4509
Solothurn, Ref. SO549948, Interne Post
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern, A-Post Plus
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law