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Entscheid

VWBES.2024.381

Familiennachzug

6. Juni 2025Deutsch20 min

ist Schweizer Bürger und seit dem 25. November 2013 in zweiter Ehe mit [...] aus

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Alexander Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

ist Schweizer Bürger und seit dem 25. November 2013 in zweiter Ehe mit [...] aus

Nigeria verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder [...], geb. [...] 2014, [...],

geb. [...] 2016 und [...], geb. [...] 2020 hervor. Die Kinder sind Schweizer

Bürger.

2. Am 28. Juli 2024 reisten [...], [...]

und [...] von Nigeria her in die Schweiz ein.

3. Am 16. September 2024 stellte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Im

Begleitschreiben erklärte er, aufgrund gesundheitlicher Probleme Schulden

generiert zu haben. Seine Kinder seien bereits in die Schweiz eingereist und

würden nun hierzulande die Schule besuchen. Für ihre Entwicklung bräuchten sie

jedoch beide Elternteile.

4. Auf Nachfrage des Migrationsamtes teilte

der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang Migrationsamt 14.

Oktober 2024) mit, dass er seine Ehefrau erstmals im Jahr 2012 persönlich

getroffen habe. Aufgrund seiner gescheiterten Ehe habe er es nicht eilig

gehabt, eine weitere Ehe einzugehen. Nach zwölf Jahren und drei gemeinsamen

Kindern stünden die Chancen nun besser, dass die Ehe überlebe. Aus demselben

Grund hätten seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bisher nie in der Schweiz

gelebt. Er habe allerdings nie bei seiner Familie in Nigeria leben wollen, weil

er sich für die Schweiz entschieden habe.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

am 18. Oktober 2024 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern

(DDI) das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau mit Verfügung vom 8. November 2024

ab.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

14. November 2024 vorerst vorsorglich sowie am 21. November 2024 begründet

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und

die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug. Ferner werde um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Alexander Kunz als

unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.

7. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025

ersuchte der Beschwerdeführer u.a. um die Durchführung einer Kindesanhörung.

8. In seiner Vernehmlassung vom 3.

Februar 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

9. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025

wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand

bewilligt.

10. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025

liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und brachte u.a. vor, dass seine

(Früh-)Pensionierung in die Wege geleitet worden sei.

11. Mit Eingabe vom 11. März 2025

reichte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Berichte betreffend seine

Tochter [...] zu den Akten.

12. Am 12. März 2025 fand vor

Verwaltungsgericht eine Kindesanhörung von [...], [...] und [...] statt. Die

Parteien brachten in der Folge zu den Protokollen keine Bemerkungen an.

13. Rechtsanwalt Alexander Kunz reichte

am 19. März 2025 seine aktualisierte Kostennote ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2

Der Anspruch auf Familiennachzug

muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, wobei diese Frist auch

für den Nachzug von Ehegatten gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_887/2014

vom 11. März 2015 E. 2.2). Die Fristen beginnen bei Angehörigen von Schweizern

mit der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art.

47.

Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher, d.h. nicht fristgerechter

Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen

(Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2022

vom 18. Januar 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen) hat die Bewilligung des

Nachzugs nach Ablauf der Frist nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu

bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so

zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) nicht verletzt wird. Die Fünfjahresfrist hat auch bei Ehegatten die

Funktion der Einwande­rungsbegrenzung, was ebenfalls ein legitimes Interesse

ist, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Familienleben einzuschränken.

2.3

Der Begriff der wichtigen familiären

Gründe für den Nachzug des Ehepartners wurde in der VZAE nicht weiter

konkretisiert (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2023

vom 8. April 2024 E. 4.2). Als einen wichtigen familiären Grund für den Nachzug

eines Ehegatten wurde in BGE 146 I 185 der Umstand anerkannt, dass der in der

Schweiz lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in

der Lage war, selbstständig zu leben (E. 7.1.2). Nach der Rechtsprechung kann

sodann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um

dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste,

vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer

Pflegealternative gesucht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2022 vom

1.

November 2022 E. 4.2; 2C_147/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.1; 2C_586/2018

vom 28. Mai 2019 E. 2.4). Auch der Umstand, dass die Ehegattin im Ausland eine

berufliche Karriere verfolgte, erwies sich unter Würdigung der Gesamtumstände

als wichtiger Grund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai

2017.

E. 2.3.2). Schliesslich kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn der

nachträgliche Familiennachzug eine Ehegattin betrifft, deren Bewilligung

aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts unbeabsichtigt erloschen ist,

sofern die Ehegemeinschaft intakt geblieben ist (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_696/2023 vom 24. September 2024 E. 3.5; 2C_784/2019 vom 10.

März 2020 E. 2.3).

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass alle drei Töchter seit dem 28. Juli 2024 in Zuchwil gemeldet seien und

seit August 2024 den dortigen Kindergarten bzw. die Primarschule besuchen

würden. Die Töchter würden schriftlich bestätigen, dass sie nicht mehr nach

Nigeria zurückkehren wollen und ihre schulische und persönliche Zukunft in der

Schweiz sähen. Der Aufenthalt der Töchter in der Schweiz stelle für sich

bereits einen wichtigen familiären Grund dar, aus welchem ihre Mutter ein

Aufenthaltsrecht ableiten könne. Es sei den Töchtern nicht zuzumuten, sich

zwischen den beiden Elternteilen entscheiden und ohne einen Elternteil aufwachsen

zu müssen. Eine Trennung von der Mutter würde die emotionale und soziale

Entwicklung der Kinder negativ beeinflussen und dem Kindswohl zuwiderlaufen.

Dies würden auch diverse Schulberichte bestätigen. Die Anwesenheit der Mutter

sei zur Unterstützung in der Kinderbetreuung und der Integration der Kinder in

der Schweiz unerlässlich, ohne sie bestünde die Gefahr, dass die Kinder in ein

Heim müssten. Zudem stelle der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen

wichtigen familiären Grund dar, welche den Nachzug der Kindsmutter begründe. Er

leide an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die seine Fähigkeit

zur eigenständigen Lebensführung und Kinderbetreuung massiv einschränken

würden. Die Kindsmutter verfüge über Qualifikationen und Potenzial zur raschen

Integration im hiesigen Arbeitsmarkt, zumal sie eine langjährige

Berufserfahrung als Lehrerin in Nigeria mitbringe.

3.2

Das Migrationsamt begründet seinen

Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer während den letzten elf Jahren

dazu entschieden habe, freiwillig getrennt von seiner Familie zu leben. Er habe

kein Interesse daran gezeigt, seine Ehefrau in die Schweiz nachzuziehen. Auch

habe er sich gegen einen Umzug nach Nigeria entschieden. Er habe die Beziehung

testen wollen, ob diese standhalte. Dies stelle keinen wichtigen Grund dar,

welcher einen Nachzug der Ehefrau nach Ablauf der gesetzlichen Frist

rechtfertigen würde. Ferner werde der Beschwerdeführer seit August 2014, mit

einem Unterbruch von zwei Monaten im Jahr 2022, sozialhilferechtlich

unterstützt, wobei sich der Saldo auf CHF 207'539.66 beziffere. Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht für ein Ersatzeinkommen,

wie bspw. eine IV-Rente, gesorgt habe. Die privaten Interessen der Kinder am

Verbleib in der Schweiz erscheine als relativ gering. Die Kinder hätten seit

der Geburt bei der Kindsmutter in Nigeria gelebt. Die lange Trennungszeit vom

Beschwerdeführer lasse vermuten, dass die affektive Bindung geschwächt sein

könnte. Den Kindern sei es zumutbar, die Schweiz zu verlassen und wiederum in

Nigeria bei der Mutter zu leben. Es sei ihnen jedoch nicht verwehrt, ihren

Wohnsitz in der Schweiz beizubehalten.

4.1

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer rund elf Jahre nach der Heirat das Familiennachzugsgesuch zu

Gunsten seiner Ehefrau stellte und dadurch die gesetzliche Frist von fünf

Jahren klar verstrichen ist. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob wichtige

familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für eine nachträgliche

Bewilligung vorliegen. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für

den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art.

13.

BV auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar

2025, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit die zeitliche Beschränkung

des Familiennachzugs das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert, erfolgt

die von Art. 8 Ziffer 2 EMRK geforderte Interessenabwägung weitgehend im

Rahmen der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG.

4.2.1

Das Bundesgericht geht davon aus,

dass eine Familie, die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr

beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum

Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären

Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels

moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der

ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime

Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive,

nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu

belegen sind, etwas anderes nahelegen. Der blosse Wunsch nach einem

Familienleben in der Schweiz stellt für sich allein noch keinen wichtigen

familiären Grund dar (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des

Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, E. 5.2.5; 2C_432/2023 vom 8.

April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E.

6.4.1).

4.2.2

Vorliegend gab es zwar eine

vorbestehende Trennung der Familie. Durch den Zuzug der Töchter in die Schweiz

hat sich die Familienkonstellation im Sommer 2024 aber verändert. Jedoch kann

nicht bereits mit Blick auf Familienkonstellation und das Schweizer Bürgerrecht

der Kinder auf eine Ausnahme nach Art. 47 Abs. 4 AIG geschlossen

werden. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung der Situation vorzunehmen und die

Auswirkungen des verweigerten Nachzugs auf jedes Familien­mitglied zu prüfen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, E. 5.4

m.w.H.).

4.2.3

Der Beschwerdeführer kann keine in

seiner Person liegenden wichtigen Gründe geltend machen, weshalb der Nachzug

seiner Ehefrau nachträglich zu bewilligen wäre. Zwar bringt er diverse

gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, welche jedoch mehrheitlich bereits seit

dem Jahr 2001 bestehen (AS 68). Es erschliesst sich nicht, inwiefern aufgrund

seiner gesundheitlichen Situation ein fristgerechter Nachzug der Ehefrau nicht

möglich gewesen wäre, zumal er trotz seiner gesundheitlichen Probleme im

Heimatland heiraten konnte, regelmässig besuchsweise dorthin reiste und

offenbar über längere Zeit dort verweilte (AS 147 sowie Protokoll der

Kindsanhörung von [...] und von [...], je Frage 9). Vorliegend ist auch eine

Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers indes weder ersichtlich noch wird vom

Beschwerdeführer eine solche behauptet. Was eine allfällige

Knie-Totalprothesen-Implantation anbelangt, würde eine solche zwar zu

temporären Beeinträchtigungen führen, ein Spitalaufenthalt üblicherweise aber

nur vier bis sechs Tage dauern (vgl. https://www.schulthess-klinik.ch/de/kniechirurgie/behandlung/knieprothese-das-kuenstliche-kniegelenk,

zuletzt besucht am 3. Juni 2025). Die gesundheitliche Situation des

Dispositiv

Beschwerdeführers stellt demnach keinen wichtigen Grund für die Bewilligung des

nachträglichen Familiennachzugsgesuchs dar.

4.2.4 Die Töchter des Beschwerdeführers mit

schweizerischer Staatsangehörigkeit (4, 8 ½ und 10 ½ alt im Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Entscheids) leben seit Juli 2024 beim Beschwerdeführer in der

Schweiz. Sie wurden bis dahin von der Mutter in Nigeria betreut, zogen dann in

die Schweiz und wurden hier eingeschult. Durch den von den Eltern beschlossenen

Umzug in die Schweiz wurden die Kinder von ihrer Mutter getrennt. Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten nach ihrer Heirat während fünf

Jahren, bis am 24. November 2018 Gelegenheit, die Familie in der Schweiz

zu vereinigen. Die Ehefrau hatte innert dieser Frist Anspruch darauf, unter den

Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG zum Schweizer Ehemann in die

Schweiz nachzuziehen, wodurch die Töchter als Schweizer Bürgerinnen mit der

Mutter in die Schweiz hätten einreisen, resp. hier geboren werden können. Die

Ehegatten entschieden sich jedoch freiwillig dazu, während mehr als einem

Jahrzehnt getrennt voneinander in verschiedenen Ländern zu leben und die drei

Kinder in Nigeria aufwachsen zu lassen. Die Trennung der Familie entsprach

einem seit Jahren gelebten Modell. Es hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein

müssen, dass er zwar die Töchter als Schweizer Staatsbürgerinnen auch nach

Ablauf der Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG in die Schweiz

nachziehen kann, ein nachträglicher Nachzug der ausländischen Ehefrau jedoch

nur noch unter den strengen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4

AIG (wichtige familiäre Gründe) möglich sein würde. Zwingende Gründe,

weshalb eine Vereinigung der gesamten Familie nicht innert der gesetzlich

vorgeschriebenen Frist möglich war, legt der Beschwerdeführer nicht dar, zumal

er lediglich vorbringt, er habe mit dem Familiennachzug abgewartet, weil er

sehen wollte, ob die Ehe Bestand hat. Dass der Beschwerdeführer von der

Beständigkeit seiner Ehe erst nach der Dauer von rund 12 Jahren und drei

gemeinsamen Kindern ausgeht, liegt in seiner Entscheidung, ist aber kein

anerkannter Grund, von den gesetzlichen Fristen eines Familiennachzugs

abzuweichen. Seit spätestens Juli 2024 wohnen die Kinder nun getrennt von ihrer

Mutter in der Schweiz. Dass die Kinder die Mutter vermissen und in der Schweiz

zusammen mit beiden Elternteilen leben wollen, ist verständlich und

nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz liegt in der bewusst gelebten Trennung von

der Mutter keine Kindswohlgefährdung vor.

Der Beschwerdeführer bringt vor,

aufgrund der Abwesenheit der Ehefrau und der damit einhergehenden fehlenden

Unterstützung derselben bestünde die Gefahr, dass die Kinder in ein Heim

müssten. Diese Behauptung ist haltlos. Es liegt ein Bericht der Schule [...]

vom 17. Dezember 2024 vor, wonach die drei Mädchen sich zügig und erfolgreich

in die heterogenen Klassengemeinschaften integriert hätten. Gleichzeitig

indiziert der Bericht, dass die emotionale Verfassung der Töchter aufgrund der

Abwesenheit der Mutter betroffen sei. Die Schule weist darauf hin, dass eine

wichtige Bezugsperson fehle, welche das Familiengefüge entscheidend stärke.

Trotz des grossen Einsatzes und der kooperativen Haltung des Vaters zeige sich,

dass die Abwesenheit der Mutter die Gesamtsituation spürbar belaste.

Insbesondere die beiden älteren Schwestern schienen zu Hause viel Verantwortung

zu übernehmen, insbesondere in der Umsorgung der jüngsten Schwester. Dem

Beschwerdeführer steht es frei, zur Entlastung externe Betreuung in Anspruch zu

nehmen (Kita, Tagesschule, Unterstützung durch seine erwachsenen Kinder aus

erster Ehe, etc.) und soweit aktuell die Belastung der älteren Töchter

bezüglich Umsorgung der jüngsten Tochter zu hoch ist, ist er dazu auch

angehalten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass er unter diesen Umständen der

Betreuung nicht gewachsen wäre, wird er doch gemäss seinen Angaben in diesen

Wochen frühpensioniert werden und kann sich entlastet von beruflichen

Verpflichtungen bzw. Arbeitsbemühungen ganz seinen Kindern widmen. Hierbei ist

anzumerken, dass dem Beschwerdeführer zudem die Herausforderung einer

alleinigen Betreuung bewusst sein musste, und er die anfallende

Betreuungssituation als Alleinerziehender vor der Einreise der Kinder hätte reflektieren

müssen. Notabene kann eine Gefährdung des Kindeswohls durch die alleinige

Betreuung des Beschwerdeführers weder gestützt auf die Akten noch angesichts

der Aussagen der Töchter im Rahmen der Kindesanhörung als erstellt angesehen

werden. Es steht den Kindern frei, wiederum bei der Kindsmutter in Nigeria

Wohnsitz zu nehmen und die Beziehung zum Beschwerdeführer, wie früher, mittels

gängiger Kommunikationsmittel und Besuchen weiterzuführen.

4.2.5 Dass in Nigeria eine angespannte

Sicherheitslage besteht, mag zwar stimmen. So ist den Reisehinweisen des EDA zu

entnehmen, dass von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen abgeraten

wird. Von Reisen in einzelne Landesteile wird generell abgeraten (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nigeria/reisehinweise-fuernigeria.html,

zuletzt besucht am 3. Juni 2025). Jedoch stellt dieser Umstand wiederum keinen

wichtigen Grund für die Bewilligung des Familiennachzuges dar. Die

Sicherheitslage ist seit Jahren angespannt und es wurde dennoch erst durch den

Besuch der Kinder beim Vater das Thema eines Nachzugs angegangen. Hierbei ist

festzuhalten, dass die Töchter selber anlässlich ihrer Anhörung keine

Sicherheitsbedenken äusserten, zumal [...] angab, in Nigeria sei es «sehr heiss

und freundlich» gewesen (Anhörung von [...] vom 12. März 2025; Frage 8)

und zumindest [...] das Leben in Nigeria gefallen habe (Protokoll Kindsanhörung

Frage 8). Wäre der Alltag in Nigeria von ständigen Sorgen und Ängsten geprägt

gewesen oder hätten die Kinder akute Angst um ihre Mutter, hätten sie dies

zweifellos im Rahmen der ausführlichen Anhörung in irgendeiner Form

vorgebracht. Dringende Gründe für einen Aufenthalt der Kindsmutter in der

Schweiz liegen in dieser Hinsicht somit nicht vor.

4.2.6 [...] leidet gemäss

Sprechstundenbericht des Inselspitals Bern vom 5. März 2025 (Beilage 31) an

einer rechtsseitigen coxa vara (Fehlstellung des Oberschenkelhalses), welche

die Durchführung eines MRI und eine anschliessende Besprechung bei einem Arzt

bedurfte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es ein langwieriger Prozess,

wobei eine Operation nötig sei (Beilage 28). Auch die gesundheitliche Situation

von [...] stellt allerdings keinen wichtigen Grund dar, das verspätete

Familiennachzugsgesuch zu bewilligen. Es steht [...] frei, sich in der Schweiz

behandeln zu lassen. Notabene würde die Behandlung mit Hilfe der finanziellen

Unterstützung des Beschwerdeführers wohl auch in Nigeria möglich sein, zumal

das nigerianische Gesundheitssystem sowohl aus öffentlichen als auch privaten

Gesundheitseinrichtungen besteht, welche sekundäre sowie tertiäre Behandlungen

anbieten und über Fachmediziner verfügen. Die privaten Gesundheitseinrichtungen

in Nigeria sind zwar teurer, aber der Zugang zur medizinischen Versorgung ist

für Patienten einfacher (vgl.

https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Nigeria_2023_DE.pdf; zuletzt

besucht am 17. April 2025).

4.2.7 Es hätte dem Beschwerdeführer

bewusst sein müssen, dass er zwar die Töchter als Schweizer Staatsbürgerinnen

auch nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG in die

Schweiz nachziehen kann, ein nachträglicher Nachzug der ausländischen Ehefrau

jedoch nur noch unter den strengen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4

AIG (wichtige familiäre Gründe) möglich sein würde. Der blosse Wunsch nach

Zusammenführung der Familie stellt für sich genommen jedoch keinen wichtigen

Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG dar, da dieser Wunsch allen, auch

den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E.

3.3; 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 E. 3.6.1; 2C_324/2024 vom 22. Januar

2025, 5.4.4). Die Einreise der Töchter in die Schweiz begründet demnach keinen

wichtigen familiären Grund gemäss Art. 47 Abs. 4

AIG i.V.m. Art. 8 EMRK. In der Gesamtsicht fehlt ein wichtiger

familiärer Grund, welcher ausnahmsweise einen nachträglichen Familiennachzug

rechtfertigen und die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen würde. Die

Trennung der Familie entspricht dem über Jahre gelebten Modell. Das Migrationsamt

verletzte demnach weder Art. 47 Abs. 4 AIG noch Art. 8 EMRK.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben

(Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) - weder die Betreuungssituation der

Töchter, die medizinische Behandlung von [...], die Wünsche der Töchter, dass

die Mutter hier leben kann, das allgemeine Kindeswohl noch die

(gesundheitliche) Situation des Beschwerdeführers wichtige Gründe im Sinne von

Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten

Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer unter

den gegebenen Umständen zumutbar, bei einer Ausreise der Töchter das

Familienleben wiederum auf Distanz, mittels moderner Kommunikationsmittel und

gegenseitigen Besuchen zu leben, wobei notabene dieses Familienmodel seit Geburt

der Kinder so gelebt wurde (Protokoll der Kindsanhörung von [...] und von [...],

je Frage 9). Falls die Töchter in der Schweiz verbleiben wollen, ist es ihnen

zumutbar, den Kontakt mit der Kindsmutter über Kommunikationsmittel zu leben

und die Kindsmutter besuchsweise im Heimatland zu sehen. Zudem besteht die

Möglichkeit, dass die Kindsmutter mittels eines Visums zu Besuchszwecken in die

Schweiz einreist.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

7. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8. Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt

Alexander Kunz, macht mit Eingabe vom 19. März 2025 einen Aufwand von total 21.58

Stunden (8.08 Stunden à CHF 95.00 Stundenansatz Rechtspraktikant; 13.5 Stunden à

CHF 190.00 Stundenansatz Rechtsanwalt Alexander Kunz) geltend. Der geltend

gemachte Aufwand erscheint angesichts des geringen Umfangs der Akten sowie im

Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist entsprechend zu

kürzen. Angesichts der Länge der ergänzenden Beschwerdebegründung von 10 Seiten

(exkl. des formellen Teiles, welcher bereits grossmehrheitlich im Rahmen der

summarischen Beschwerdebegründung entschädigt wird) und der Tatsache, dass ein

beachtlicher Teil Sachverhaltsschilderungen umfasst (z.B. Situation der Kinder

in der Schule, Gesundheitszustand Beschwerdeführer, etc.) ist der geltend

gemachte Aufwand inklusive Aktenstudium von insgesamt 15.5 Stunden (wovon 7.5h

à CHF 190.00 und 8h à CHF 95.00) deutlich überhöht. Die Position

Aktenstudium vom 4. Dezember 2024 ist in Anbetracht des Aktenumfangs von 1.5h

auf 0.75h à CHF 190.00 zu kürzen. Die Positionen zur Beschwerdebegründung vom

15. Januar 2025 und 16. Januar 2025 (total 5 Stunden à CHF 95.00) erscheinen in

Anbetracht der bis zu diesem Datum für die Beschwerdebegründung aufgewendeten

Stunden als nicht nachvollziehbar und sind deshalb zu streichen. Damit

reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand insgesamt auf 12.75h à

CHF 190.00 (ergebend CHF 2'422.50) sowie 3.08h à CHF 95.00 (ergebend

CHF 292.60), total CHF 2'715.10 zuzüglich MwSt. von CHF 219.90 sowie

Auslagen (inkl. MwSt.) von CHF 143.60, ergebend total CHF 3'078.60. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

beläuft sich demnach auf CHF 3'078.60. Dieser Betrag ist zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 3'078.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Alexander Kunz, Bielstrasse 8, 4502

Solothurn, Empfangsbescheinigung A-Post

Migrationsamt, Riedholzplatz 3, 4509

Solothurn, Ref. SO549948, Interne Post

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern, A-Post Plus

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law