VWBES.2024.387
Vollstreckung
13. Dezember 2024Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Katharina Bossert,
Beschwerdeführer
gegen
1. Oberamt
Olten-Gösgen,
2. Bauverwaltung
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 26. August 2024 verfügte die
Bauverwaltung B.___ Folgendes:
«Wir fordern Sie deshalb
auf, umgehend bis spätestens am 09. September 2024 mit den Rückbau-Arbeiten
zu beginnen oder den Nachweis zu erbringen, dass die Arbeiten vergeben sind.
Wir bitten Sie, den definitiven Baubeginn der Bauverwaltung umgehend
mitzuteilen. Wenn dies nicht geschieht, ist gemäss Baubewilligung der Rückbau
der Container innert Monatsfrist bis 08. Oktober 2024 vorzunehmen.»
2. Mit Schreiben vom 29. Oktober
2024 beantragte die Bauverwaltung B.___ beim Oberamt Olten-Gösgen die
Vollstreckung, indem der Rückbau der Container durchzusetzen sei.
3. Mit Verfügung vom 5. November
2024 ordnete das Oberamt Olten-Gösgen Folgendes an:
1. A.___ wird hiermit aufgefordert, die
Verpflichtung gemäss obenerwähnter Verfügung vom 26. August 2024 bis zum
Freitag, 06. Dezember 2024 nachzukommen.
2. Die Bauverwaltung B.___ wird ersucht,
nach Freitag, 06. Dezember 2024 eine Kontrolle vorzunehmen und einen
Statusbericht an das Oberamt Olten-Gösgen einzureichen.
3. Im Unterlassungsfall wird hiermit die
Ersatzvornahme im Sinne von § 90 VRG – mit Polizeibegleitung – und auf
Kosten von A.___, ausdrücklich angedroht.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokatin Katharina
Bossert, am 18. November 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
5. Mit Vernehmlassung vom
29. November 2024 beantragte das Oberamt Olten-Gösgen, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es handle
sich um eine verfahrensleitende Verfügung ohne Rechtsmittel und nicht um einen
Vollstreckungsbefehl im Sinn von § 89 VRG. Dem Beschwerdeführer sei bis
6. Dezember 2024 Frist gesetzt worden, um zum Vollstreckungsgesuch
Stellung zu nehmen.
6. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024
beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei zu sistieren und ihm sei die
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses abzunehmen. Aus der Verfügung sei
die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wörtlich ergangen, weshalb sich der
Beschwerdeführer gezwungen gesehen habe, Beschwerde zu erheben.
7. Die Einwohnergemeinde B.___
beantragte mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024, es sei nicht auf die
Beschwerde einzutreten, da die angefochtene Verfügung keinen
Vollstreckungsbefehl darstelle.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 86 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) erlässt die
Vollstreckungsbehörde einen Vollstreckungsbefehl. Darin werden die zur
Herstellung des verfügungs- und entscheidgemässen Zustandes nötigen und
geeigneten Massnahmen angeordnet. Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt,
Verfügungen unter Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu
erlassen, Ersatzvornahmen auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen oder
polizeiliche Zwangsmittel in Anspruch zu nehmen. Sieht der Vollstreckungsbefehl
das Handeln Pflichtiger oder Dritter vor, so ist eine angemessene Frist
einzuräumen (§ 87 VRG). Gegen Vollstreckungsbefehle und gegen Anordnungen nach
§ 86 VRG kann innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim
Verwaltungsgericht eingereicht werden (§ 89 Abs. 1 Satz 1 VRG).
1.2
Die vorliegend angefochtene
Verfügung enthält folgenden Inhalt:
1.
A.___ wird hiermit aufgefordert, die
Verpflichtung gemäss obenerwähnter Verfügung vom 26. August 2024 bis zum
Freitag, 06. Dezember 2024 nachzukommen.
2.
Die Bauverwaltung B.___ wird ersucht,
nach Freitag, 06. Dezember 2024 eine Kontrolle vorzunehmen und einen
Statusbericht an das Oberamt Olten-Gösgen einzureichen.
3.
Im Unterlassungsfall wird hiermit die
Ersatzvornahme im Sinne von § 90 VRG – mit Polizeibegleitung – und auf
Kosten von A.___ ausdrücklich angedroht.
Das Oberamt und die Einwohnergemeinde B.___
stellen sich auf den Standpunkt, mit dieser Verfügung sei der Beschwerdeführer
lediglich bis 6. Dezember 2024 zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dies
sei aber noch kein Vollstreckungsbefehl.
1.3
Der angefochtenen Verfügung kann
jedoch nirgendwo eine Aufforderung zur Stellungnahme entnommen werden. Vielmehr
enthält sie die wesentlichen Elemente eines Vollstreckungsbefehls, wie die
Aufforderung zur Beseitigung unter Fristansetzung und unter Androhung der
Ersatzvornahme mit Polizeibegleitung im Unterlassungsfall, dies auf Kosten des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist daher sehr wohl zur
Beschwerdeführung gemäss § 89 Abs. 1 VRG berechtigt. Er ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert. Seine Beschwerde wurde frist- und
formgerecht erhoben, sodass darauf einzutreten ist.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört
insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 301 S. 277 mit Hinweisen).
2.2
Vorliegend war es zwar gemäss ihrer
Stellungnahme offenbar das Bestreben der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu gewähren, doch hat sie dies letztlich nicht getan. Eine
entsprechende Fristansetzung zur Stellungnahme ist weder aus der angefochtenen
Verfügung noch aus den sonstigen Verfahrensakten zu entnehmen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde dadurch in schwerwiegender Weise
verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130).
3.
Die Beschwerde erweist sich damit als
begründet. Sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Oberamts Olten-Gösgen vom
5.
November 2024 ist aufzuheben und die Angelegenheit an dieses
zurückzuweisen, zur ordnungsgemässen Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens
inkl. Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Das gestellte Sistierungsbegehren des
Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00
zu tragen.
5.
Der Beschwerdeführer lässt mit
Kostennote vom 10. Dezember 2024 eine Parteientschädigung mit einem
Gesamtaufwand von 11 Stunden geltend machen. Dies ist massiv überhöht, weshalb
eine konkrete Überprüfung der geltend gemachten Positionen vorzunehmen ist.
Beschwerdegegenstand ist eine sehr übersichtliche Vollstreckungsverfügung. Für
die Erstbesprechung (inkl. Wegzeit von je 25 Minuten von [...] nach [...]) ist
eine Kürzung der geltend gemachten 3h um 1h 10min angezeigt. Die
Beschwerdeschrift umfasste ohne Deckblatt gerade einmal vier Seiten, die
geltend gemachten 4h sind auf 2h 30min zu kürzen. Die Beschwerdeschrift datiert
vom 18. November 2024. Es ist nicht ersichtlich, wie der geltend gemachte
Aufwand vom 19. November 2024 (Abklärungen, Schreiben an Gemeinde,
Schreiben an Klient) im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand stehen
sollte; der entsprechende Aufwand von 2h ist vollständig zu kürzen. Beim
Aufwand vom 21. November 2024 handelt es sich um die Bearbeitung der Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 (Weiterleitung, Durchsicht,
Tel.), hierfür kann nicht mehr als 15min geltend gemacht werden. Selbst bei
diesen Kürzungen von insgesamt 4h 55min erscheint der Aufwand von 6h 5min als
sehr hoch. Eine Spesenpauschale kennt der anzuwendende Gebührentarif nicht, die
geltend gemachten Kleinspesen erscheinen jedoch angemessen. Insgesamt sind dem
Beschwerdeführer somit 6h 5min als Anwaltsaufwand zu ersetzen. Zusammen mit den
Spesen ergibt sich eine zu ersetzende Parteientschädigung inkl. MwSt. von CHF 1'733.20
(6h 5min à CHF 250.00 + CHF 82.5 + 8.1 %).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Oberamts Olten-Gösgen vom 5. November 2024 wird aufgehoben
und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Sistierungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2024 wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'733.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
5. Kopien der Eingaben des
Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2024 sowie der Einwohnergemeinde B.___
vom 5. Dezember 2024 gehen zur Kenntnis an die übrigen Parteien.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann