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Entscheid

VWBES.2024.387

Vollstreckung

13. Dezember 2024Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Katharina Bossert,

Beschwerdeführer

gegen

1. Oberamt

Olten-Gösgen,

2. Bauverwaltung

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 26. August 2024 verfügte die

Bauverwaltung B.___ Folgendes:

«Wir fordern Sie deshalb

auf, umgehend bis spätestens am 09. September 2024 mit den Rückbau-Arbeiten

zu beginnen oder den Nachweis zu erbringen, dass die Arbeiten vergeben sind.

Wir bitten Sie, den definitiven Baubeginn der Bauverwaltung umgehend

mitzuteilen. Wenn dies nicht geschieht, ist gemäss Baubewilligung der Rückbau

der Container innert Monatsfrist bis 08. Oktober 2024 vorzunehmen.»

2. Mit Schreiben vom 29. Oktober

2024 beantragte die Bauverwaltung B.___ beim Oberamt Olten-Gösgen die

Vollstreckung, indem der Rückbau der Container durchzusetzen sei.

3. Mit Verfügung vom 5. November

2024 ordnete das Oberamt Olten-Gösgen Folgendes an:

1. A.___ wird hiermit aufgefordert, die

Verpflichtung gemäss obenerwähnter Verfügung vom 26. August 2024 bis zum

Freitag, 06. Dezember 2024 nachzukommen.

2. Die Bauverwaltung B.___ wird ersucht,

nach Freitag, 06. Dezember 2024 eine Kontrolle vorzunehmen und einen

Statusbericht an das Oberamt Olten-Gösgen einzureichen.

3. Im Unterlassungsfall wird hiermit die

Ersatzvornahme im Sinne von § 90 VRG – mit Polizeibegleitung – und auf

Kosten von A.___, ausdrücklich angedroht.

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokatin Katharina

Bossert, am 18. November 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

5. Mit Vernehmlassung vom

29. November 2024 beantragte das Oberamt Olten-Gösgen, auf die Beschwerde

sei nicht einzutreten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es handle

sich um eine verfahrensleitende Verfügung ohne Rechtsmittel und nicht um einen

Vollstreckungsbefehl im Sinn von § 89 VRG. Dem Beschwerdeführer sei bis

6. Dezember 2024 Frist gesetzt worden, um zum Vollstreckungsgesuch

Stellung zu nehmen.

6. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024

beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei zu sistieren und ihm sei die

Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses abzunehmen. Aus der Verfügung sei

die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wörtlich ergangen, weshalb sich der

Beschwerdeführer gezwungen gesehen habe, Beschwerde zu erheben.

7. Die Einwohnergemeinde B.___

beantragte mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024, es sei nicht auf die

Beschwerde einzutreten, da die angefochtene Verfügung keinen

Vollstreckungsbefehl darstelle.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 86 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) erlässt die

Vollstreckungsbehörde einen Vollstreckungsbefehl. Darin werden die zur

Herstellung des verfügungs- und entscheidgemässen Zustandes nötigen und

geeigneten Massnahmen angeordnet. Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt,

Verfügungen unter Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu

erlassen, Ersatzvornahmen auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen oder

polizeiliche Zwangsmittel in Anspruch zu nehmen. Sieht der Vollstreckungsbefehl

das Handeln Pflichtiger oder Dritter vor, so ist eine angemessene Frist

einzuräumen (§ 87 VRG). Gegen Vollstreckungsbefehle und gegen Anordnungen nach

§ 86 VRG kann innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim

Verwaltungsgericht eingereicht werden (§ 89 Abs. 1 Satz 1 VRG).

1.2

Die vorliegend angefochtene

Verfügung enthält folgenden Inhalt:

1.

A.___ wird hiermit aufgefordert, die

Verpflichtung gemäss obenerwähnter Verfügung vom 26. August 2024 bis zum

Freitag, 06. Dezember 2024 nachzukommen.

2.

Die Bauverwaltung B.___ wird ersucht,

nach Freitag, 06. Dezember 2024 eine Kontrolle vorzunehmen und einen

Statusbericht an das Oberamt Olten-Gösgen einzureichen.

3.

Im Unterlassungsfall wird hiermit die

Ersatzvornahme im Sinne von § 90 VRG – mit Polizeibegleitung – und auf

Kosten von A.___ ausdrücklich angedroht.

Das Oberamt und die Einwohnergemeinde B.___

stellen sich auf den Standpunkt, mit dieser Verfügung sei der Beschwerdeführer

lediglich bis 6. Dezember 2024 zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dies

sei aber noch kein Vollstreckungsbefehl.

1.3

Der angefochtenen Verfügung kann

jedoch nirgendwo eine Aufforderung zur Stellungnahme entnommen werden. Vielmehr

enthält sie die wesentlichen Elemente eines Vollstreckungsbefehls, wie die

Aufforderung zur Beseitigung unter Fristansetzung und unter Androhung der

Ersatzvornahme mit Polizeibegleitung im Unterlassungsfall, dies auf Kosten des

Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist daher sehr wohl zur

Beschwerdeführung gemäss § 89 Abs. 1 VRG berechtigt. Er ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert. Seine Beschwerde wurde frist- und

formgerecht erhoben, sodass darauf einzutreten ist.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört

insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es

geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des

Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die

Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 301 S. 277 mit Hinweisen).

2.2

Vorliegend war es zwar gemäss ihrer

Stellungnahme offenbar das Bestreben der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer das

rechtliche Gehör zu gewähren, doch hat sie dies letztlich nicht getan. Eine

entsprechende Fristansetzung zur Stellungnahme ist weder aus der angefochtenen

Verfügung noch aus den sonstigen Verfahrensakten zu entnehmen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde dadurch in schwerwiegender Weise

verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine

Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130).

3.

Die Beschwerde erweist sich damit als

begründet. Sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Oberamts Olten-Gösgen vom

5.

November 2024 ist aufzuheben und die Angelegenheit an dieses

zurückzuweisen, zur ordnungsgemässen Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens

inkl. Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Das gestellte Sistierungsbegehren des

Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos.

4.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00

zu tragen.

5.

Der Beschwerdeführer lässt mit

Kostennote vom 10. Dezember 2024 eine Parteientschädigung mit einem

Gesamtaufwand von 11 Stunden geltend machen. Dies ist massiv überhöht, weshalb

eine konkrete Überprüfung der geltend gemachten Positionen vorzunehmen ist.

Beschwerdegegenstand ist eine sehr übersichtliche Vollstreckungsverfügung. Für

die Erstbesprechung (inkl. Wegzeit von je 25 Minuten von [...] nach [...]) ist

eine Kürzung der geltend gemachten 3h um 1h 10min angezeigt. Die

Beschwerdeschrift umfasste ohne Deckblatt gerade einmal vier Seiten, die

geltend gemachten 4h sind auf 2h 30min zu kürzen. Die Beschwerdeschrift datiert

vom 18. November 2024. Es ist nicht ersichtlich, wie der geltend gemachte

Aufwand vom 19. November 2024 (Abklärungen, Schreiben an Gemeinde,

Schreiben an Klient) im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand stehen

sollte; der entsprechende Aufwand von 2h ist vollständig zu kürzen. Beim

Aufwand vom 21. November 2024 handelt es sich um die Bearbeitung der Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 (Weiterleitung, Durchsicht,

Tel.), hierfür kann nicht mehr als 15min geltend gemacht werden. Selbst bei

diesen Kürzungen von insgesamt 4h 55min erscheint der Aufwand von 6h 5min als

sehr hoch. Eine Spesenpauschale kennt der anzuwendende Gebührentarif nicht, die

geltend gemachten Kleinspesen erscheinen jedoch angemessen. Insgesamt sind dem

Beschwerdeführer somit 6h 5min als Anwaltsaufwand zu ersetzen. Zusammen mit den

Spesen ergibt sich eine zu ersetzende Parteientschädigung inkl. MwSt. von CHF 1'733.20

(6h 5min à CHF 250.00 + CHF 82.5 + 8.1 %).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Oberamts Olten-Gösgen vom 5. November 2024 wird aufgehoben

und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Sistierungsgesuch des

Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2024 wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'733.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

5. Kopien der Eingaben des

Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2024 sowie der Einwohnergemeinde B.___

vom 5. Dezember 2024 gehen zur Kenntnis an die übrigen Parteien.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann