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Entscheid

VWBES.2024.388

Ablehnungsverfügung / Überschwemmung

3. Juni 2025Deutsch16 min

3. September 2024 meldeten A.___ und B.___ über die D.___AG (Versicherungsbroker)

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

beide hier vertreten durch

Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ablehnungsverfügung

/ Überschwemmung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schadensmeldung vom

3. September 2024 meldeten A.___ und B.___ über die D.___AG (Versicherungsbroker)

der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV), dass in ihrer Liegenschaft nach

einem starken Gewitter am 1./2. September 2024 ein Wasserschaden

eingetreten ist. In der Folge korrespondierte die SGV mehrmals per E-Mail und

Telefon mit dem Bauleiter der E.___AG (Architektin der Liegenschaft) und der D.___

AG über die Schadensursache

2. Mit Stellungnahme vom

13. September 2024 lehnte die SGV eine Schadenvergütung ab und gewährte A.___

und B.___ das rechtliche Gehör.

3. Mit Ablehnungsverfügung vom

6. November 2024 lehnte die SGV eine Schadenvergütung weiterhin ab.

4. Dagegen wandten sich A.___ und B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwältin Michèle

Wehrli Roth, mit Beschwerde vom 18. November 2024 an das

Verwaltungsgericht und beantragten Folgendes:

1. Die Ablehnungsverfügung vom

6. November 2024 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, den Beschwerdeführern im Schadenfall Nr. 2024-002003 eine

Schadendeckung und entsprechend vollständige Schadenvergütung zu gewähren.

Eventualiter:

Es sei die Ablehnungsverfügung vom 6. November 2024 aufzuheben und die

Angelegenheit zur Sachverhaltsermittlung und anschliessender Neuentscheidung

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Der F.___ AG [...] sei der Streit zu

verkünden.

5. Mit Verfügung vom 22. November

2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführer, wonach der F.___ AG der Streit zu

verkünden sei, abgelehnt.

6. Die SGV beantragte in ihrer

Stellungnahme vom 9. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sofern darauf eingetreten werden müsse.

7. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Am 1. Januar 2025 trat das

revidierte Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die

Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den

Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111) in

Kraft. Gemäss der Übergangsbestimmung in § 99 Abs. 1 GVG werden

Schadenfälle, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind,

nach dem bisherigen Gesetz (Gesetz über die Gebäudeversicherung,

Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe, aGVG) erledigt. Nach

§ 99 Abs. 2 GVG sind bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhobene

Rechtsmittel von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz zu beurteilen.

1.2

Vorliegend erfolgte das

Schadensereignis am 1./2. September 2024 und damit noch vor Inkrafttreten

des revidierten Gebäudeversicherungsgesetzes. Auch das Rechtsmittel wurde vor

dem Inkrafttreten des revidierten Gebäudeversicherungsgesetzes erhoben.

Folglich gelangen die Bestimmungen des aGVG zur Anwendung.

1.3

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 2 lit. c

aGVG i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die

Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach § 12 Abs. 1 lit. e aGVG leistet

die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden

entstehen durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen,

Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen,

Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden). Von der

Ersatzpflicht ausgeschlossen sind gemäss § 14 Abs. 1 aGVG Elementarschäden nach

§ 12 lit. e aGVG, die unmittelbar oder mittelbar zurückzuführen sind auf

erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung,

mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser-

und Erdbewegungen, Überschwemmungen durch künstlich gestautes Wasser oder durch

Wasser aus künstlichen Anlagen, sofern das Übermass an Wasser nicht auf

natürliches Hochwasser oder auf eine Überschwemmung zurückzuführen ist oder

Eindringen von Regen- und Schneewasser durch Dach, Wände und Fenster

irgendwelcher Art, sofern das Eindringen nicht auf ein versichertes Ereignis

zurückzuführen ist.

Die zum Zeitpunkt des

Schadensereignisses in Kraft stehende Vollzugsverordnung zum Gesetz über die

Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und

Elementarschadenhilfe (aGVV, BGS 618.112) definiert in § 8 den

Begriff des Elementarschadens. Hiernach sind Elementarschäden Schäden, die auf

ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als

Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen

sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit

oder Frost.

Um Abgrenzungsprobleme zwischen den

kantonalen Gebäudeversicherungen und den privaten Versicherungen zu vermeiden,

schlossen die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG) und der

Schweizerische Versicherungsverband (SVV) ein Abgrenzungs- und Regressabkommen.

Diesem ist die SGV am 28. August 2015 beigetreten. Gemäss Ziff. 3 Abs. 1

des Abkommens gilt als Oberflächenwasser Wasser aus Hochwasser oder

Überschwemmungen, welches aufgrund einer atmosphärischen Ursache ebenerdig

(durch Öffnungen und / oder Mauerwerk) in das Gebäude eindringt. Umgekehrt gilt

Wasser, welches nicht ebenerdig in das Gebäude eindringt (z.B. Wasser aus dem

Erdinnern) und Wasser aus Rückstau aus der Kanalisation auf der Gebäudeparzelle

als «Wasser, das nicht als Oberflächenwasser gilt». Schäden ausschliesslich

durch Eindringen von Oberflächenwasser werden abschliessend ohne Teilung durch

den Gebäudeelementarversicherer (hier: SGV) übernommen (Ziff. 3 Abs. 2

Abkommen). Schäden ausschliesslich durch Eindringen von «Wasser, das nicht als

Oberflächenwasser gilt» werden abschliessend ohne Teilung durch den

Gebäudewasserversicherer übernommen (Ziff. 3 Abs. 4 Abkommen). Schäden durch

gleichzeitiges Eindringen von Oberflächenwasser und «Wasser, das nicht als

Oberflächenwasser gilt» – anlässlich eines Ereignisses, das auf die gleiche

atmosphärische Ursache zurückzuführen ist – werden (als sog. Kombischäden)

abschliessend ohne Teilung durch den Gebäudeelementarversicherer (hier: SGV)

übernommen (Ziff. 3 Abs. 3 Abkommen).

2.2

Die Beschwerdeführer bringen in

ihrer Beschwerde sinngemäss und im Wesentlichen vor, dass es sich beim

eingedrungenen Wasser um Oberflächenwasser handle, da es neben Trübheit und

Schmutz auch Rasenreste aufwies. Somit sei nachgewiesen, dass das Wasser, das

sich im Lichtschacht gestaut habe, oberflächig in diesen geflossen sei. Dies

sei zudem daran zu sehen, dass sich die Lichtschächte zwischen den Platten

befänden, die um das Haus herum gelegt worden seien. Auch auf diesen Platten

seien Rückstände von Rasen und Dreck ersichtlich gewesen. Da die Platten und

Lichtschächte einige Zentimeter über dem Niveau der Rasenfläche seien, sei eine

erhebliche Wassermenge notwendig gewesen, damit das Wasser in diesem Ausmass in

die Lichtschächte habe fliessen können. Zwar sei davon auszugehen, dass auch an

Wandaussparungen der Wärmepumpe Wasser eingedrungen sei, jedoch seien beide

Wassereintritte auf das gleiche Ereignis vom 1. September 2024

zurückzuführen. Solche Kombischäden müsse gemäss Ziff. 3 Abs. 3 des

Abgrenzungs- und Regressabkommens der Gebäudeelementarversicherer übernehmen.

2.3

Die Literatur definiert die

Überschwemmung als die Überflutung einer Landfläche, die direkt durch

Niederschläge, Schmelzwasser oder Hochwasser ausgelöst wurde. Versichert sind

Schäden, die dadurch entstehen, dass Wasser von der Erdoberfläche in Gebäude

eindringt. Kein Überschwemmungsschaden liegt somit vor, wenn Wasser infolge der

Durchnässung des Bodens durch starke Niederschläge unterirdisch durch Wände

eines Gebäudes dringt, ohne dass dafür ein erhöhter Grundwasserspiegel kausal

wäre. Kein Überschwemmungsschaden liegt auch vor, wenn das Wasser nicht von der

Oberfläche her, sondern von unten infolge Anstiegs von Niederschlagswasser in

der Baugrube das Kellerfenster erreicht und eindringt. Ein solcher Vorgang ist

mit einem Rückstau aus der Kanalisation gleichzusetzen. Als Kanalisation ist dabei

nicht nur eine Ableitung mittels Leitungen bzw. Röhren zu verstehen, sondern

auch eine natürliche Ableitung oder Versickerung (vgl. Dieter Gerspach in:

Glaus/ Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systemischer Kommentar, Basel

2009, N 2.109 f. mit Hinweis auf VGer SG, 23. April 2004, B 2004/13,

E. 2c).

2.4

Vorliegend ist insbesondere

strittig, ob es sich beim ins Haus eingedrungenen Wasser um Oberflächenwasser

handelt oder nicht. Es deuten mehrere Faktoren darauf hin, dass das hier zu

beurteilende Ereignis mit dem Beispiel des in der Baugrube gesammelten und

durch das Kellerfenster eingedrungenen Wassers bzw. mit einer rückgestauten

Kanalisation aufgrund ungenügender Ableitung oder Versickerung (vgl. E. 2.3) gleichzusetzen

ist. Denn nach gängiger Lehre und Rechtsprechung gilt ein Schaden an einem

Gebäude nur dann als Überschwemmungsschaden, wenn er durch das Übertreten

natürlich fliessender, oberflächlicher Gewässer oder durch die Umgebung

überschwemmende Niederschläge entsteht. Überschwemmungen bestehen in der

Überflutung von Land, Grund, Boden und Bauwerken, die nicht zur Aufnahme von

Wasser bestimmt sind, durch Oberflächengewässer. Sie müssen sich auf der Erde

abspielen und Gebietsteile unter Wasser setzen. Als Oberflächenwasser ist Wasser

dann zu bezeichnen, wenn es seinen Weg in ein Haus oberirdisch gefunden hat;

nicht mehr von Oberflächenwasser wird gesprochen, wenn Wasser unterirdisch, im

Boden, einem Gebäude zugeflossen ist. So entschied bspw. das Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich, dass eine Überschwemmung nur dann und dort vorliege, wenn

und wo das Wasser über das Terrain ansteige, mithin wenn es auf der

Erdoberfläche gegen das versicherte Gebäude drücke. Handle es sich dagegen um

Wasser, das den Gebäuden im Boden zugeflossen sei, könne der dadurch

entstandene Schaden nicht als durch eine Überschwemmung im Sinne von § 19 Ziff. 3 GebVG verursacht gelten (VGr, 15. Dezember 1999, VK.99.00004, E.

2b). Ähnlich entschied auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in

einem Fall, wo Regenwasser nicht direkt in einen Lichtschacht geflossen war,

sondern zunächst in eine Baugrube, in der es mangels ausreichender Abfluss- und

Versickerungsmöglichkeiten angestaut wurde und so bewirkte, dass auch in einem

Lichtschacht der Wasserstand von unten her stieg, bis das Wasser durch ein

unter dem Terrain (im Lichtschacht) liegendes Fenster ins Gebäude eindringen

konnte. Es erwog, dass ein solcher Vorgang einem Rückstau aus einer

Kanalisation gleichzusetzen sei. Als Kanalisation sei nicht nur eine Ableitung

mittels Leitungen bzw. Röhren zu verstehen, sondern auch eine natürliche

Ableitung oder Versickerung (VGr SG, 23. April 2004, B 2004/13 vom, E. 2c,

www.gerichte.sg.ch). In einem weiteren vom Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich beurteilten Fall ging es ebenfalls darum, dass sich Wasser in einer

Baugrube sammeln konnte und von dort durch eine Wandöffnung ins Gebäude

einzudringen vermochte. Das Verwaltungsgericht ging in diesem Fall deshalb

nicht von einer Überschwemmung im Sinne des GebVG aus, da die

Wassereintrittsstelle in der Baugrube zum Zeitpunkt des Schadenereignisses

wenigstens geringfügig mit Erdmaterial überdeckt war, das Wasser also

unterirdisch ins Gebäude drang (VGr, 1. April 2009, VB.2008.00591, E. 4.3). Diese

Rechtsprechung wird auch im Kanton Solothurn konstant angewandt (u.a. VWBES.2022.214

E. 7.1 ff., VWBES.2015.388 E. 4.2 ff.).

2.5

Die SGV stellte in ihrer

Stellungnahme vom 13. September 2024 fest, dass sich aufgrund des starken

Regens Wasser um das Gebäude aufgestaut hat und so von unten her über den

Lichtschacht in das Gebäude eingedrungen ist. Die SGV stützte sich hierbei

insbesondere auf ein Telefongespräch vom 6. September 2024 zwischen der

zuständigen Schätzerin der SGV, G.___, mitH.___, Bauleiter der E.___ AG. Dieser

habe Frau G.___ mitgeteilt, dass ein Rückstau entstanden sei und es sich nicht

um Oberflächenwasser handle. Der Inhalt des Telefonats wurde von den

Beschwerdeführern nicht bestritten. Grundsätzlich ist den nachvollziehbaren

Schilderungen der Vorinstanz zu folgen, welche im Folgenden nochmals punktuell beleuchtet

werden. So ist einerseits unbestritten, dass ein Teil des Wassers durch die

Aussparungen bei der Wärmepumpe in das Haus gelangt ist, wie die

Beschwerdeführer selbst ausführen und auch Herr H.___ von der E.___ AG in

seinem Protokoll «Begehung Wasserschaden vom 2. September 2024» festhält. Andererseits

befindet sich das betroffene Gebäude in einer leicht vertieften Lage im

Vergleich zur umliegenden Bodenhöhe und weist einen lehmigen Baugrund auf, was

an den von den Beschwerdeführern eingereichten Fotoaufnahmen (Beilage 17)

zu entnehmen ist. Dieser ist aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit nur

begrenzt fähig, Wasser zu absorbieren, was an den auf dem Grund gebildeten

Wasseransammlungen erkennbar ist. Wenn eine Umgebung solche Bedingungen

aufweist, sind dringend präventive bauliche Massnahmen (z.B. Bau eines

Stellriemens an den relevanten Stellen, Anlegen eines Kiesbeets rund um das

Gebäude, Untermauern oder Anheben der Lichtschachtöffnungen) zu treffen, um

einem Vorfall wie dem eingetretenen entgegenzuwirken. Wahrscheinlich ist, dass

aufgrund der Überbelastung des Untergrunds infolge der fehlenden Massnahmen das

angesammelte Wasser in den Lichtschacht geflossen ist, sich durch die

unzureichende Sickerfähigkeit der Sickerkofferung am Schachtboden

kontinuierlich angestaut hat und so schliesslich beim Kellerfenster in das Untergeschoss

der Liegenschaft gelaufen ist. Auch wenn das Wasser vom Rasen her in den

Lichtschacht geflossen ist, handelt es sich rechtlich gesehen nicht um eine

Überschwemmung oder Oberflächenwasser, da das Wasser – bei einer korrekt

verbauten und funktionierenden Versickerung im Lichtschacht – in der Sickerkofferung

hätte versickern sollen. In diesem Fall hätte es keinen Rückstau und damit auch

keinen Wasserschaden gegeben. Gemäss Bauplan (Beilage 7) müsste die Differenz

zwischen der Sickerkofferung (Lichtschachtboden) und der Fensterbank mindestens

10.

cm betragen. Anhand der eingereichten Fotoaufnahmen (Beilage 5, S. 4/11

Image 8091, S. 6/11 Image 8077 und S. 9/11 Image 8048) ist aber erkennbar, dass

eine Differenz von dieser Grössenordnung kaum bestehen kann, da die beiden

Ebenen einen nur unwesentlichen Höhenunterschied aufweisen.

2.6

Bei einem derartigen Versagen der

Schachtentwässerung handelt es sich nicht um eine versicherte Schadensursache

gemäss § 12 Abs. 1 lit. e aGVG. Versichert sind Schäden durch Überschwemmungen

(infolge von Niederschlägen) und nicht Schäden durch Niederschläge. So sind

denn auch gemäss unwidersprochenen Angaben der Beschwerdegegnerin in der

gesamten Umgebung keine Schäden aus dem Ereignis vom 1./2. September 2024

bezahlt worden. Von einem Elementarschaden i.S. von § 8 aGVV kann somit nicht

ausgegangen werden. Der vorliegende Fall ist im Einklang mit der zitierten

Rechtsprechung und Lehre mit einem nicht versicherten Rückstau aus einer

Kanalisation gleichzusetzen, weshalb es sich um «Wasser, das nicht als

Oberflächenwasser gilt» handelt. Die Vorinstanz hat eine Vergütung zu Recht

abgelehnt. Die Literatur erwähnt diesbezüglich für Schäden aufgrund von Wasser

aus künstlichen Wasseranlagen, insbesondere auch Rückstau aus der Kanalisation,

solle nicht die Elementarschadenversicherung geradestehen, sondern der

Werkeigentümer. Zudem könne das Risiko durch eine Gebäudewasserversicherung

abgedeckt werden (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., N 2.84). Somit haben die Gebäudeeigentümer

selbst für den Schaden einzustehen, der dadurch entsteht, dass das Wasser im

Lichtschacht nicht richtig versickerte und sich aufstaut.

3.1

Die Beschwerdeführer rügen weiter,

dass durch die Vorinstanz der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden

sei, da diese in der Ablehnungsverfügung vom 6. November 2024 unbegründet

ausführe, dass das Kollektivereignis fehle. Im Schreiben vom 13. September

2024.

sei diesbezüglich noch nichts erwähnt worden, weshalb das rechtliche Gehör

verletzt sei.

3.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des

Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor

Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b

S. 56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die

Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so

abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten

kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht

erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E.

3.3

mit Hinweisen).

3.3

Die Beschwerdeführer sind seit der

Schadensmeldung vom 3. September 2024 in das Verwaltungsverfahren

einbezogen worden. Sie konnten ihre Sicht der Dinge schriftlich und mündlich

schildern. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2024 ist

die Beurteilung der Situation durch die SGV in einem Schreiben vom

13.

September 2024 an die Beschwerdeführer eröffnet worden. Als Grund für

die Ablehnung einer Schadenvergütung nannte die SGV ihre Auffassung, dass es

sich beim Schadensereignis aus rechtlicher Sicht nicht um eine Überschwemmung

gehandelt habe. Hierbei wurde der Hinweis angebracht, dass bei Fragen oder

falls eine beschwerdefähige Verfügung gewünscht wird, Kontakt aufgenommen

werden könne. In der Folge hatten die Beschwerdeführer über ihre

Versicherungsbrokerin und ihren Bauleiter mehrfach telefonischen und

schriftlichen Kontakt mit der SGV. Es ist davon auszugehen, dass den

Beschwerdeführern anlässlich dieser Telefonate und E-Mails der Entscheid

erörtert worden ist, zumal die Beschwerdeführer dies nie substantiell

bestritten haben. Sie hatten somit hinreichend Gelegenheit ihren Standpunkt zu

begründen, weshalb sie dann schliesslich auch eine beschwerdefähige Verfügung

verlangten, welche in der Folge auch erlassen wurde. Die Verfügung vom 6. November

2024.

ihrerseits ist grundsätzlich begründet. Auch wenn zuvor das fehlende

Kollektivereignis nicht als Grund für die Ablehnung genannt wurde, ist keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der Beizug des Kriteriums des

Kollektivereignisses (Schadenbild der Umgebung infolge mehrerer gemeldeter und

anerkannter Schäden) stellt lediglich ein weiteres Indiz für die Schwere des

Ereignisses und keine unerlässliche Voraussetzung für die Schadenbegleichung

dar. Das Kriterium des Kollektivereignisses wird lediglich subsidiär beigezogen.

Die Beschwerdeführer waren denn auch in der Lage, die von ihnen erhobene

Beschwerde hinreichend zu begründen.

4.1

Die Beschwerdeführer machen

schliesslich eine Verletzung des Offizialprinzips nach § 14 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) durch die Vorinstanz

geltend, da die SGV den Sachverhalt nicht in genügendem Masse abgeklärt habe.

Konkret habe sie lediglich die Schadensmeldung geprüft und ein Telefonat

getätigt, den Schadenhergang habe sie jedoch nicht weiter abgeklärt. Gemäss

Eventualantrag sei die Sache zur Sachverhaltsermittlung und anschliessenden

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2

Die SGV erhielt die Schadensmeldung

und telefonierte anschliessend mit dem Bauleiter der E.___ AG. Dieser teilte G.___

von der SGV mit, dass das Wasser von unten her in das Haus eingedrungen sei. Vorliegend

geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor, insbesondere aus den

Fotografien der Parteien. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten

gefunden haben, aus weiteren Sachverhaltsabklärungen hervorgehen könnten. Wie

in den Erwägungen vorne erläutert, konnte das Schadensereignis in genügendem

Masse rechtlich beurteilt werden. Eine Verletzung des Offizialprinzips ist

nicht ersichtlich.

4.3

Im Übrigen wäre eine eingehendere

Sachverhaltsabklärung mittlerweile auch nicht mehr möglich, da das

Schadensereignis bereits mehrere Monate her ist und die Umstände zum

Schadenszeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Dem Eventualantrag kann daher

ohnehin nicht entsprochen werden.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann