VWBES.2024.388
Ablehnungsverfügung / Überschwemmung
3. Juni 2025Deutsch16 min
3. September 2024 meldeten A.___ und B.___ über die D.___AG (Versicherungsbroker)
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide hier vertreten durch
Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnungsverfügung
/ Überschwemmung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schadensmeldung vom
3. September 2024 meldeten A.___ und B.___ über die D.___AG (Versicherungsbroker)
der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV), dass in ihrer Liegenschaft nach
einem starken Gewitter am 1./2. September 2024 ein Wasserschaden
eingetreten ist. In der Folge korrespondierte die SGV mehrmals per E-Mail und
Telefon mit dem Bauleiter der E.___AG (Architektin der Liegenschaft) und der D.___
AG über die Schadensursache
2. Mit Stellungnahme vom
13. September 2024 lehnte die SGV eine Schadenvergütung ab und gewährte A.___
und B.___ das rechtliche Gehör.
3. Mit Ablehnungsverfügung vom
6. November 2024 lehnte die SGV eine Schadenvergütung weiterhin ab.
4. Dagegen wandten sich A.___ und B.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwältin Michèle
Wehrli Roth, mit Beschwerde vom 18. November 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragten Folgendes:
1. Die Ablehnungsverfügung vom
6. November 2024 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, den Beschwerdeführern im Schadenfall Nr. 2024-002003 eine
Schadendeckung und entsprechend vollständige Schadenvergütung zu gewähren.
Eventualiter:
Es sei die Ablehnungsverfügung vom 6. November 2024 aufzuheben und die
Angelegenheit zur Sachverhaltsermittlung und anschliessender Neuentscheidung
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Der F.___ AG [...] sei der Streit zu
verkünden.
5. Mit Verfügung vom 22. November
2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführer, wonach der F.___ AG der Streit zu
verkünden sei, abgelehnt.
6. Die SGV beantragte in ihrer
Stellungnahme vom 9. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sofern darauf eingetreten werden müsse.
7. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Am 1. Januar 2025 trat das
revidierte Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die
Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den
Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111) in
Kraft. Gemäss der Übergangsbestimmung in § 99 Abs. 1 GVG werden
Schadenfälle, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind,
nach dem bisherigen Gesetz (Gesetz über die Gebäudeversicherung,
Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe, aGVG) erledigt. Nach
§ 99 Abs. 2 GVG sind bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhobene
Rechtsmittel von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz zu beurteilen.
1.2
Vorliegend erfolgte das
Schadensereignis am 1./2. September 2024 und damit noch vor Inkrafttreten
des revidierten Gebäudeversicherungsgesetzes. Auch das Rechtsmittel wurde vor
dem Inkrafttreten des revidierten Gebäudeversicherungsgesetzes erhoben.
Folglich gelangen die Bestimmungen des aGVG zur Anwendung.
1.3
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 2 lit. c
aGVG i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die
Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach § 12 Abs. 1 lit. e aGVG leistet
die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden
entstehen durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen,
Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen,
Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden). Von der
Ersatzpflicht ausgeschlossen sind gemäss § 14 Abs. 1 aGVG Elementarschäden nach
§ 12 lit. e aGVG, die unmittelbar oder mittelbar zurückzuführen sind auf
erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung,
mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser-
und Erdbewegungen, Überschwemmungen durch künstlich gestautes Wasser oder durch
Wasser aus künstlichen Anlagen, sofern das Übermass an Wasser nicht auf
natürliches Hochwasser oder auf eine Überschwemmung zurückzuführen ist oder
Eindringen von Regen- und Schneewasser durch Dach, Wände und Fenster
irgendwelcher Art, sofern das Eindringen nicht auf ein versichertes Ereignis
zurückzuführen ist.
Die zum Zeitpunkt des
Schadensereignisses in Kraft stehende Vollzugsverordnung zum Gesetz über die
Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und
Elementarschadenhilfe (aGVV, BGS 618.112) definiert in § 8 den
Begriff des Elementarschadens. Hiernach sind Elementarschäden Schäden, die auf
ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als
Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen
sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit
oder Frost.
Um Abgrenzungsprobleme zwischen den
kantonalen Gebäudeversicherungen und den privaten Versicherungen zu vermeiden,
schlossen die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG) und der
Schweizerische Versicherungsverband (SVV) ein Abgrenzungs- und Regressabkommen.
Diesem ist die SGV am 28. August 2015 beigetreten. Gemäss Ziff. 3 Abs. 1
des Abkommens gilt als Oberflächenwasser Wasser aus Hochwasser oder
Überschwemmungen, welches aufgrund einer atmosphärischen Ursache ebenerdig
(durch Öffnungen und / oder Mauerwerk) in das Gebäude eindringt. Umgekehrt gilt
Wasser, welches nicht ebenerdig in das Gebäude eindringt (z.B. Wasser aus dem
Erdinnern) und Wasser aus Rückstau aus der Kanalisation auf der Gebäudeparzelle
als «Wasser, das nicht als Oberflächenwasser gilt». Schäden ausschliesslich
durch Eindringen von Oberflächenwasser werden abschliessend ohne Teilung durch
den Gebäudeelementarversicherer (hier: SGV) übernommen (Ziff. 3 Abs. 2
Abkommen). Schäden ausschliesslich durch Eindringen von «Wasser, das nicht als
Oberflächenwasser gilt» werden abschliessend ohne Teilung durch den
Gebäudewasserversicherer übernommen (Ziff. 3 Abs. 4 Abkommen). Schäden durch
gleichzeitiges Eindringen von Oberflächenwasser und «Wasser, das nicht als
Oberflächenwasser gilt» – anlässlich eines Ereignisses, das auf die gleiche
atmosphärische Ursache zurückzuführen ist – werden (als sog. Kombischäden)
abschliessend ohne Teilung durch den Gebäudeelementarversicherer (hier: SGV)
übernommen (Ziff. 3 Abs. 3 Abkommen).
2.2
Die Beschwerdeführer bringen in
ihrer Beschwerde sinngemäss und im Wesentlichen vor, dass es sich beim
eingedrungenen Wasser um Oberflächenwasser handle, da es neben Trübheit und
Schmutz auch Rasenreste aufwies. Somit sei nachgewiesen, dass das Wasser, das
sich im Lichtschacht gestaut habe, oberflächig in diesen geflossen sei. Dies
sei zudem daran zu sehen, dass sich die Lichtschächte zwischen den Platten
befänden, die um das Haus herum gelegt worden seien. Auch auf diesen Platten
seien Rückstände von Rasen und Dreck ersichtlich gewesen. Da die Platten und
Lichtschächte einige Zentimeter über dem Niveau der Rasenfläche seien, sei eine
erhebliche Wassermenge notwendig gewesen, damit das Wasser in diesem Ausmass in
die Lichtschächte habe fliessen können. Zwar sei davon auszugehen, dass auch an
Wandaussparungen der Wärmepumpe Wasser eingedrungen sei, jedoch seien beide
Wassereintritte auf das gleiche Ereignis vom 1. September 2024
zurückzuführen. Solche Kombischäden müsse gemäss Ziff. 3 Abs. 3 des
Abgrenzungs- und Regressabkommens der Gebäudeelementarversicherer übernehmen.
2.3
Die Literatur definiert die
Überschwemmung als die Überflutung einer Landfläche, die direkt durch
Niederschläge, Schmelzwasser oder Hochwasser ausgelöst wurde. Versichert sind
Schäden, die dadurch entstehen, dass Wasser von der Erdoberfläche in Gebäude
eindringt. Kein Überschwemmungsschaden liegt somit vor, wenn Wasser infolge der
Durchnässung des Bodens durch starke Niederschläge unterirdisch durch Wände
eines Gebäudes dringt, ohne dass dafür ein erhöhter Grundwasserspiegel kausal
wäre. Kein Überschwemmungsschaden liegt auch vor, wenn das Wasser nicht von der
Oberfläche her, sondern von unten infolge Anstiegs von Niederschlagswasser in
der Baugrube das Kellerfenster erreicht und eindringt. Ein solcher Vorgang ist
mit einem Rückstau aus der Kanalisation gleichzusetzen. Als Kanalisation ist dabei
nicht nur eine Ableitung mittels Leitungen bzw. Röhren zu verstehen, sondern
auch eine natürliche Ableitung oder Versickerung (vgl. Dieter Gerspach in:
Glaus/ Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systemischer Kommentar, Basel
2009, N 2.109 f. mit Hinweis auf VGer SG, 23. April 2004, B 2004/13,
E. 2c).
2.4
Vorliegend ist insbesondere
strittig, ob es sich beim ins Haus eingedrungenen Wasser um Oberflächenwasser
handelt oder nicht. Es deuten mehrere Faktoren darauf hin, dass das hier zu
beurteilende Ereignis mit dem Beispiel des in der Baugrube gesammelten und
durch das Kellerfenster eingedrungenen Wassers bzw. mit einer rückgestauten
Kanalisation aufgrund ungenügender Ableitung oder Versickerung (vgl. E. 2.3) gleichzusetzen
ist. Denn nach gängiger Lehre und Rechtsprechung gilt ein Schaden an einem
Gebäude nur dann als Überschwemmungsschaden, wenn er durch das Übertreten
natürlich fliessender, oberflächlicher Gewässer oder durch die Umgebung
überschwemmende Niederschläge entsteht. Überschwemmungen bestehen in der
Überflutung von Land, Grund, Boden und Bauwerken, die nicht zur Aufnahme von
Wasser bestimmt sind, durch Oberflächengewässer. Sie müssen sich auf der Erde
abspielen und Gebietsteile unter Wasser setzen. Als Oberflächenwasser ist Wasser
dann zu bezeichnen, wenn es seinen Weg in ein Haus oberirdisch gefunden hat;
nicht mehr von Oberflächenwasser wird gesprochen, wenn Wasser unterirdisch, im
Boden, einem Gebäude zugeflossen ist. So entschied bspw. das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich, dass eine Überschwemmung nur dann und dort vorliege, wenn
und wo das Wasser über das Terrain ansteige, mithin wenn es auf der
Erdoberfläche gegen das versicherte Gebäude drücke. Handle es sich dagegen um
Wasser, das den Gebäuden im Boden zugeflossen sei, könne der dadurch
entstandene Schaden nicht als durch eine Überschwemmung im Sinne von § 19 Ziff. 3 GebVG verursacht gelten (VGr, 15. Dezember 1999, VK.99.00004, E.
2b). Ähnlich entschied auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in
einem Fall, wo Regenwasser nicht direkt in einen Lichtschacht geflossen war,
sondern zunächst in eine Baugrube, in der es mangels ausreichender Abfluss- und
Versickerungsmöglichkeiten angestaut wurde und so bewirkte, dass auch in einem
Lichtschacht der Wasserstand von unten her stieg, bis das Wasser durch ein
unter dem Terrain (im Lichtschacht) liegendes Fenster ins Gebäude eindringen
konnte. Es erwog, dass ein solcher Vorgang einem Rückstau aus einer
Kanalisation gleichzusetzen sei. Als Kanalisation sei nicht nur eine Ableitung
mittels Leitungen bzw. Röhren zu verstehen, sondern auch eine natürliche
Ableitung oder Versickerung (VGr SG, 23. April 2004, B 2004/13 vom, E. 2c,
www.gerichte.sg.ch). In einem weiteren vom Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich beurteilten Fall ging es ebenfalls darum, dass sich Wasser in einer
Baugrube sammeln konnte und von dort durch eine Wandöffnung ins Gebäude
einzudringen vermochte. Das Verwaltungsgericht ging in diesem Fall deshalb
nicht von einer Überschwemmung im Sinne des GebVG aus, da die
Wassereintrittsstelle in der Baugrube zum Zeitpunkt des Schadenereignisses
wenigstens geringfügig mit Erdmaterial überdeckt war, das Wasser also
unterirdisch ins Gebäude drang (VGr, 1. April 2009, VB.2008.00591, E. 4.3). Diese
Rechtsprechung wird auch im Kanton Solothurn konstant angewandt (u.a. VWBES.2022.214
E. 7.1 ff., VWBES.2015.388 E. 4.2 ff.).
2.5
Die SGV stellte in ihrer
Stellungnahme vom 13. September 2024 fest, dass sich aufgrund des starken
Regens Wasser um das Gebäude aufgestaut hat und so von unten her über den
Lichtschacht in das Gebäude eingedrungen ist. Die SGV stützte sich hierbei
insbesondere auf ein Telefongespräch vom 6. September 2024 zwischen der
zuständigen Schätzerin der SGV, G.___, mitH.___, Bauleiter der E.___ AG. Dieser
habe Frau G.___ mitgeteilt, dass ein Rückstau entstanden sei und es sich nicht
um Oberflächenwasser handle. Der Inhalt des Telefonats wurde von den
Beschwerdeführern nicht bestritten. Grundsätzlich ist den nachvollziehbaren
Schilderungen der Vorinstanz zu folgen, welche im Folgenden nochmals punktuell beleuchtet
werden. So ist einerseits unbestritten, dass ein Teil des Wassers durch die
Aussparungen bei der Wärmepumpe in das Haus gelangt ist, wie die
Beschwerdeführer selbst ausführen und auch Herr H.___ von der E.___ AG in
seinem Protokoll «Begehung Wasserschaden vom 2. September 2024» festhält. Andererseits
befindet sich das betroffene Gebäude in einer leicht vertieften Lage im
Vergleich zur umliegenden Bodenhöhe und weist einen lehmigen Baugrund auf, was
an den von den Beschwerdeführern eingereichten Fotoaufnahmen (Beilage 17)
zu entnehmen ist. Dieser ist aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit nur
begrenzt fähig, Wasser zu absorbieren, was an den auf dem Grund gebildeten
Wasseransammlungen erkennbar ist. Wenn eine Umgebung solche Bedingungen
aufweist, sind dringend präventive bauliche Massnahmen (z.B. Bau eines
Stellriemens an den relevanten Stellen, Anlegen eines Kiesbeets rund um das
Gebäude, Untermauern oder Anheben der Lichtschachtöffnungen) zu treffen, um
einem Vorfall wie dem eingetretenen entgegenzuwirken. Wahrscheinlich ist, dass
aufgrund der Überbelastung des Untergrunds infolge der fehlenden Massnahmen das
angesammelte Wasser in den Lichtschacht geflossen ist, sich durch die
unzureichende Sickerfähigkeit der Sickerkofferung am Schachtboden
kontinuierlich angestaut hat und so schliesslich beim Kellerfenster in das Untergeschoss
der Liegenschaft gelaufen ist. Auch wenn das Wasser vom Rasen her in den
Lichtschacht geflossen ist, handelt es sich rechtlich gesehen nicht um eine
Überschwemmung oder Oberflächenwasser, da das Wasser – bei einer korrekt
verbauten und funktionierenden Versickerung im Lichtschacht – in der Sickerkofferung
hätte versickern sollen. In diesem Fall hätte es keinen Rückstau und damit auch
keinen Wasserschaden gegeben. Gemäss Bauplan (Beilage 7) müsste die Differenz
zwischen der Sickerkofferung (Lichtschachtboden) und der Fensterbank mindestens
10.
cm betragen. Anhand der eingereichten Fotoaufnahmen (Beilage 5, S. 4/11
Image 8091, S. 6/11 Image 8077 und S. 9/11 Image 8048) ist aber erkennbar, dass
eine Differenz von dieser Grössenordnung kaum bestehen kann, da die beiden
Ebenen einen nur unwesentlichen Höhenunterschied aufweisen.
2.6
Bei einem derartigen Versagen der
Schachtentwässerung handelt es sich nicht um eine versicherte Schadensursache
gemäss § 12 Abs. 1 lit. e aGVG. Versichert sind Schäden durch Überschwemmungen
(infolge von Niederschlägen) und nicht Schäden durch Niederschläge. So sind
denn auch gemäss unwidersprochenen Angaben der Beschwerdegegnerin in der
gesamten Umgebung keine Schäden aus dem Ereignis vom 1./2. September 2024
bezahlt worden. Von einem Elementarschaden i.S. von § 8 aGVV kann somit nicht
ausgegangen werden. Der vorliegende Fall ist im Einklang mit der zitierten
Rechtsprechung und Lehre mit einem nicht versicherten Rückstau aus einer
Kanalisation gleichzusetzen, weshalb es sich um «Wasser, das nicht als
Oberflächenwasser gilt» handelt. Die Vorinstanz hat eine Vergütung zu Recht
abgelehnt. Die Literatur erwähnt diesbezüglich für Schäden aufgrund von Wasser
aus künstlichen Wasseranlagen, insbesondere auch Rückstau aus der Kanalisation,
solle nicht die Elementarschadenversicherung geradestehen, sondern der
Werkeigentümer. Zudem könne das Risiko durch eine Gebäudewasserversicherung
abgedeckt werden (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., N 2.84). Somit haben die Gebäudeeigentümer
selbst für den Schaden einzustehen, der dadurch entsteht, dass das Wasser im
Lichtschacht nicht richtig versickerte und sich aufstaut.
3.1
Die Beschwerdeführer rügen weiter,
dass durch die Vorinstanz der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
sei, da diese in der Ablehnungsverfügung vom 6. November 2024 unbegründet
ausführe, dass das Kollektivereignis fehle. Im Schreiben vom 13. September
2024.
sei diesbezüglich noch nichts erwähnt worden, weshalb das rechtliche Gehör
verletzt sei.
3.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des
Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b
S. 56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die
Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so
abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E.
3.3
mit Hinweisen).
3.3
Die Beschwerdeführer sind seit der
Schadensmeldung vom 3. September 2024 in das Verwaltungsverfahren
einbezogen worden. Sie konnten ihre Sicht der Dinge schriftlich und mündlich
schildern. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2024 ist
die Beurteilung der Situation durch die SGV in einem Schreiben vom
13.
September 2024 an die Beschwerdeführer eröffnet worden. Als Grund für
die Ablehnung einer Schadenvergütung nannte die SGV ihre Auffassung, dass es
sich beim Schadensereignis aus rechtlicher Sicht nicht um eine Überschwemmung
gehandelt habe. Hierbei wurde der Hinweis angebracht, dass bei Fragen oder
falls eine beschwerdefähige Verfügung gewünscht wird, Kontakt aufgenommen
werden könne. In der Folge hatten die Beschwerdeführer über ihre
Versicherungsbrokerin und ihren Bauleiter mehrfach telefonischen und
schriftlichen Kontakt mit der SGV. Es ist davon auszugehen, dass den
Beschwerdeführern anlässlich dieser Telefonate und E-Mails der Entscheid
erörtert worden ist, zumal die Beschwerdeführer dies nie substantiell
bestritten haben. Sie hatten somit hinreichend Gelegenheit ihren Standpunkt zu
begründen, weshalb sie dann schliesslich auch eine beschwerdefähige Verfügung
verlangten, welche in der Folge auch erlassen wurde. Die Verfügung vom 6. November
2024.
ihrerseits ist grundsätzlich begründet. Auch wenn zuvor das fehlende
Kollektivereignis nicht als Grund für die Ablehnung genannt wurde, ist keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der Beizug des Kriteriums des
Kollektivereignisses (Schadenbild der Umgebung infolge mehrerer gemeldeter und
anerkannter Schäden) stellt lediglich ein weiteres Indiz für die Schwere des
Ereignisses und keine unerlässliche Voraussetzung für die Schadenbegleichung
dar. Das Kriterium des Kollektivereignisses wird lediglich subsidiär beigezogen.
Die Beschwerdeführer waren denn auch in der Lage, die von ihnen erhobene
Beschwerde hinreichend zu begründen.
4.1
Die Beschwerdeführer machen
schliesslich eine Verletzung des Offizialprinzips nach § 14 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) durch die Vorinstanz
geltend, da die SGV den Sachverhalt nicht in genügendem Masse abgeklärt habe.
Konkret habe sie lediglich die Schadensmeldung geprüft und ein Telefonat
getätigt, den Schadenhergang habe sie jedoch nicht weiter abgeklärt. Gemäss
Eventualantrag sei die Sache zur Sachverhaltsermittlung und anschliessenden
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2
Die SGV erhielt die Schadensmeldung
und telefonierte anschliessend mit dem Bauleiter der E.___ AG. Dieser teilte G.___
von der SGV mit, dass das Wasser von unten her in das Haus eingedrungen sei. Vorliegend
geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor, insbesondere aus den
Fotografien der Parteien. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten
gefunden haben, aus weiteren Sachverhaltsabklärungen hervorgehen könnten. Wie
in den Erwägungen vorne erläutert, konnte das Schadensereignis in genügendem
Masse rechtlich beurteilt werden. Eine Verletzung des Offizialprinzips ist
nicht ersichtlich.
4.3
Im Übrigen wäre eine eingehendere
Sachverhaltsabklärung mittlerweile auch nicht mehr möglich, da das
Schadensereignis bereits mehrere Monate her ist und die Umstände zum
Schadenszeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Dem Eventualantrag kann daher
ohnehin nicht entsprochen werden.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann