VWBES.2024.395
Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung
6. Mai 2025Deutsch13 min
Beschwerdeführer), geb. [...] 1984 in [...] (Bosnien und Herzegowina), heiratete
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. [...] 1984 in [...] (Bosnien und Herzegowina), heiratete
am [...]. Dezember 2017 in Solothurn die in der Schweiz niedergelassene
Landsfrau B.___, geb. [...] 1987 (AS 3 ff.). Am [...]reiste er im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz ein und meldete seinen Zuzug bei der
Einwohnergemeinde [...] (AS 111). Am 30. August 2018 wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt (AS 113), deren Gültigkeitsdauer jeweils
verlängert wurde, letztmals bis 31. August 2021. Per 1. September 2019 war das
Ehepaar A.___ nach [...] umgezogen (AS 121).
Am 5. Februar 2021 wurde der
Beschwerdeführer an seinem Wohnort verhaftet, nachdem er mit einem Brotmesser
zuerst mehrfach auf seine Ehefrau und danach auf eine der Ehefrau zu Hilfe
geeilte Frau eingestochen hatte (vgl. Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn, AS 159 ff.). Die Bewährungshilfe teilte dem Migrationsamt (MISA) am
12. April 2022 mit, der Beschwerdeführer sei aus der Haft entlassen
worden, weil in einem Gutachten festgestellt worden sei, dass er zum
Tatzeitpunkt nicht schuldfähig gewesen sei. Er sei nun überdies in der
Zwischenzeit geschieden (AS 172; Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von
Bucheggberg-Wasseramt vom 5. April 2022, AS 77 ff.). Per 1. Oktober 2022
zog der Beschwerdeführer nach [...] (AS 185). Mit Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. März 2023 wurde festgestellt, dass der
Beschwerdeführer schuldlos die folgenden Straftaten begangen habe: mehrfache
versuchte vorsätzliche Tötung, begangen am 5. Februar 2021. Für ihn wurde eine
ambulante Suchtbehandlung und für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe
angeordnet (AS 191 ff.).
Am 3. Oktober 2024 gewährte das MISA dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von ihm aus der Schweiz und aus dem
Schengen-Raum (AS 242 ff.). Der Beschwerdeführer nahm am 10. Oktober 2024
Stellung (AS 269 f.); die Bewährungshilfe reichte am 11. Oktober 2024 eine
Eingabe ein (AS 255 ff.).
1.2 Am 14. November 2024 erliess das
MISA namens des Departementes des Innern (DdI) folgende Verfügung:
1. Die im Rahmen des Familiennachzugs
erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Auflösung der
Ehegemeinschaft nicht verlängert.
2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50
AIG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis am 31. Januar 2025 zu verlassen. A.___ ist zur
Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des
Schengen-Raums, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.
4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der
beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___
durch Rechtsanwalt Thomas Müller am 25. November 2024 Beschwerde erheben mit
dem Antrag auf deren Aufhebung. Dem Beschwerdeführer sei eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und auf eine Wegweisung sei zu verzichten.
Eventualiter sei die bestehende Aufenthaltsbewilligung mindestens bis zum 31.
August 2025 zu verlängern. Subeventualiter sei von der Ausdehnung der
Wegweisung auf den Schengenraum abzusehen. Der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, die Ehegemeinschaft habe mehr als drei Jahre gedauert, weshalb
die Integrationskriterien hätten geprüft werden müssen. Aber auch wenn eine
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erteilt werden
könne, sei zu prüfen, ob eine solche aus wichtigem Grund (Härtefall) erteilt
werden könne. Vorliegend sei ein Härtefall gegeben (Ehedauer, Suchtkrankheit resp.
Überwindung derselben, Vertreibung aus Kriegsgebiet, Integrationsbemühungen).
Schliesslich sei auf eine Wegweisung aus dem Schengen-Raum zu verzichten. Der
Beschwerdeführer habe einen Bruder in Österreich.
3. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024
nahm das MISA namens des DdI Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung zurück und
nahm eine Anpassung der Ausreisefrist vor (bis zum Tag der Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Straf- und Massnahmenvollzug). Die übrigen Ziffern
der angefochtenen Verfügung blieben bestehen. Mit Vernehmlassung vom 17.
Dezember 2024 beantragte es die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung der Vizepräsidentin des
Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsanwalt Thomas Müller als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt.
5. Am 22. Januar 2025 äusserte sich
Rechtsanwalt Müller namens des Beschwerdeführers zu den Eingaben des MISA. Dieses
nahm seinerseits am 13. Februar 2025 nochmals Stellung.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a).
Der Beschwerdeführer lebt seit seiner
Festnahme am 5. Februar 2021 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Die Ehe
wurde mit Urteil vom 5. April 2022 geschieden. Er kann somit keinen Anspruch
gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG geltend machen. Dies ist unbestritten.
3.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG haben die
Ehegatten und die Kinder nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel
42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung
mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach
Artikel 85c Absatz 1, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen.
Die beiden Voraussetzungen nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG müssen kumulativ erfüllt sein. Für die Anrechnung der
dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Abzuklären ist, ob die eheliche
Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat. Eine (relevante)
Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die
Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen.
Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach
Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat. Die
zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2023
vom 9. Juli 2024 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
3.2
Der Beschwerdeführer hat am [...]
Dezember 2017 in [...] geheiratet. Gemäss Stempelung im Pass hat er die Schweiz
am 16. März 2018 verlassen (AS 38). Am 4. April 2018 hat er persönlich in
Sarajevo bezüglich Erteilung eines Visums vorgesprochen (AS 23, 26, 28). Am 21.
August 2018 reiste er in die Schweiz ein und meldete sich bei der
Einwohnergemeinde [...] an (Zuzug am 21. August 2018 aus Bosnien-Herzegowina,
AS 111). Am 5. Februar 2021 wurde er nach dem Messerangriff u.a. auf seine
Ehefrau verhaftet. Seither wurde die eheliche Gemeinschaft nicht wieder
aufgenommen. Die Ehegemeinschaft hat somit 2 Jahre und knapp 8,5 Monate
gedauert, womit keine dreijährige Ehegemeinschaft vorliegt.
Daran vermögen die Einwände des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers
ihn im Gefängnis besucht und sie ihm angeblich erst am 12. Oktober 2021
eröffnet hat, sich scheiden lassen zu wollen, war die eheliche Gemeinschaft mit
der Verhaftung aufgelöst worden. Sie wurde seither nicht wieder aufgenommen und
es gibt keinerlei Indizien dafür, dass die Ehefrau nach dem auf sie erfolgten Messerangriff
beabsichtigt hätte, die Beziehung mit dem Beschwerdeführer weiterzuführen. Daran
vermögen Besuche im Gefängnis nichts zu ändern. Festzuhalten ist in diesem
Zusammenhang, dass den Beschwerdeführer diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht
treffen würde. Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch
die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich
geht, die sie besser kennen als die Behörden (vgl. Art. 49, Art. 90 AIG; Urteil
des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024, E. 5.6.1). Vorliegend
bestehen aber wie erwähnt keine Hinweise oder Angaben der Ehefrau, die auf
einen fortbestehenden Ehewillen ihrerseits nach der Inhaftierung des
Beschwerdeführers schliessen würden. Die Ehe wurde geschieden, ohne dass die eheliche
Gemeinschaft noch einmal aufgenommen worden wäre. Der Einwohnergemeinde wurde
auch nie eine Aufhebung der Trennung gemeldet (vgl. Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde [...] vom 8. November 2021, «freiwillig getrennt seit 5.
Februar 2021», AS 158).
Schliesslich weist das MISA betreffend
den Einwand des Beschwerdeführers, er sei bereits am 8. April 2018 wieder in
die Schweiz eingereist und dann bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am
21.
August 2018 hier geblieben, zutreffend darauf hin, dass dies nicht seinen
ursprünglichen Angaben entspricht (AS 111). Auch seine Ehefrau hat anlässlich
der mit dem MISA geführten Korrespondenz nichts Derartiges erwähnt (AS 80 ff.).
Zudem hätte der Beschwerdeführer bei einer durchgehenden Anwesenheit ab dem 8.
April 2018 die maximale Dauer für einen visumsfreien Aufenthalt von 90 Tagen
innerhalb von 180 Tagen überschritten. Aus einem rechtswidrigen Aufenthalt
könnte er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3
Nachdem die (absolute) Frist von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht eingehalten ist, erübrigt sich eine Prüfung der
(kumulativen) Voraussetzungen der Integration nach Art. 58a AIG. Der
Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG.
Ergänzend anzufügen ist, dass der
Beschwerdeführer auch bei Annahme einer dreijährigen Ehedauer über keinen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verfügen würde. Die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG wären nicht erfüllt (derart übermässiger
Drogenkonsum, dass er in Schuldunfähigkeit eine mehrfache versuchte
vorsätzliche Tötung begangen hat, angehäufte Schulden, Sozialhilfeabhängigkeit,
allfällige Nichteinhaltung der Visabestimmungen). Daran vermögen die nun mehr
erfolgten Integrationsbemühungen im Zusammenhang mit der im Strafverfahren
angeordneten ambulanten Suchtbehandlung und der Anordnung von Bewährungshilfe
nichts zu ändern.
4.1
Zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG geltend machen kann, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen würden. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG können derartige Gründe
namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt
wurde (lit. a), der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
(lit. b) oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint (lit. c). Vorliegend könnte nur lit. c in Frage kommen.
4.2
Bei der Beurteilung der «wichtigen
persönlichen Gründe» sind sämtliche Umstände des Einzelfalles
mitzuberücksichtigen. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und
familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer
Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein
Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (Urteil
2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kam erst im Alter
von über 30 Jahren in die Schweiz. Er hat somit die prägenden Kindheits-,
Jugend- und jungen Erwachsenenjahre in seinem Heimatland verbracht. Er ist mit
den dortigen Verhältnissen und der Landessprache bestens vertraut und verfügt
über familiäre Kontakte in seiner Heimat (zum Beispiel seine Eltern). Es ist
daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich in seinem Herkunftsland
sozial und wirtschaftlich wieder integrieren kann, gerade auch mit den
zusätzlichen Kenntnissen, die er in der Schweiz mit seiner Lehre erlangen
konnte. Entgegen seinen Einwänden kann auch seine Suchtkrankheit kein Integrationshindernis
darstellen. Einerseits ist festzuhalten, dass er bezüglich Überwindung dieser
Krankheit auf gutem Weg ist, andererseits gibt es auch in Bosnien und
Herzegowina eine entsprechende ärztliche Versorgung. Dass der Beschwerdeführer
aus [...] stammt, vermag ebenfalls keinen Härtefall zu begründen, bedeutet eine
Rückkehr in sein Heimatland doch nicht zwingend eine Rückkehr nach [...].
Schliesslich stellen auch die momentanen Integrationsbemühungen keine wichtigen
persönlichen Gründe dar. Selbst eine grundsätzlich gelungene Integration würde
rechtsprechungsgemäss für sich genommen noch keinen wichtigen persönlichen
Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bilden (Urteil 2C_590/2023 vom 8.
Mai 2024 E. 6.3 mit Hinweisen).
5.
Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, sind auch anderweitig keine Rechtsgrundlagen ersichtlich, nach denen
dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte.
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung und die dortigen Erwägungen zur fehlenden Grundlage
nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE verwiesen
werden (S. 5).
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers nicht verlängert. Er wird weggewiesen und hat die Schweiz
– und auch den Schengen-Raum (vgl. Art. 26b Abs. 1 lit a Ziff. 1 der Verordnung
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von
ausländischen Personen, VVWAL, SR 142.281) –, unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen; dies bis zum Tag seiner
Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom
16.
Dezember 2024). Der Beschwerdeführer hat sich vor der Ausreise
ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die
Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze
bestätigen zu lassen.
7.1
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald
der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.
7.2
Rechtsanwalt Thomas Müller macht
einen Aufwand von 7,08 Stunden (inkl. Nachbearbeitung) geltend, was angemessen
erscheint. Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00, Auslagen von CHF 128.40
und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von
CHF 1'592.95, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 459.20
(Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, plus MwSt.); beides, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers wird nicht mehr verlängert. Er wird weggewiesen und hat die
Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis zum Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und
Massnahmenvollzug zu verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss
Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der
Grenze bestätigen zu lassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Thomas Müller, wird auf CHF 1'592.95 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 459.20; beides, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier