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Entscheid

VWBES.2024.395

Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung

6. Mai 2025Deutsch13 min

Beschwerdeführer), geb. [...] 1984 in [...] (Bosnien und Herzegowina), heiratete

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. [...] 1984 in [...] (Bosnien und Herzegowina), heiratete

am [...]. Dezember 2017 in Solothurn die in der Schweiz niedergelassene

Landsfrau B.___, geb. [...] 1987 (AS 3 ff.). Am [...]reiste er im Rahmen

des Familiennachzugs in die Schweiz ein und meldete seinen Zuzug bei der

Einwohnergemeinde [...] (AS 111). Am 30. August 2018 wurde ihm eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt (AS 113), deren Gültigkeitsdauer jeweils

verlängert wurde, letztmals bis 31. August 2021. Per 1. September 2019 war das

Ehepaar A.___ nach [...] umgezogen (AS 121).

Am 5. Februar 2021 wurde der

Beschwerdeführer an seinem Wohnort verhaftet, nachdem er mit einem Brotmesser

zuerst mehrfach auf seine Ehefrau und danach auf eine der Ehefrau zu Hilfe

geeilte Frau eingestochen hatte (vgl. Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn, AS 159 ff.). Die Bewährungshilfe teilte dem Migrationsamt (MISA) am

12. April 2022 mit, der Beschwerdeführer sei aus der Haft entlassen

worden, weil in einem Gutachten festgestellt worden sei, dass er zum

Tatzeitpunkt nicht schuldfähig gewesen sei. Er sei nun überdies in der

Zwischenzeit geschieden (AS 172; Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von

Bucheggberg-Wasseramt vom 5. April 2022, AS 77 ff.). Per 1. Oktober 2022

zog der Beschwerdeführer nach [...] (AS 185). Mit Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. März 2023 wurde festgestellt, dass der

Beschwerdeführer schuldlos die folgenden Straftaten begangen habe: mehrfache

versuchte vorsätzliche Tötung, begangen am 5. Februar 2021. Für ihn wurde eine

ambulante Suchtbehandlung und für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe

angeordnet (AS 191 ff.).

Am 3. Oktober 2024 gewährte das MISA dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von ihm aus der Schweiz und aus dem

Schengen-Raum (AS 242 ff.). Der Beschwerdeführer nahm am 10. Oktober 2024

Stellung (AS 269 f.); die Bewährungshilfe reichte am 11. Oktober 2024 eine

Eingabe ein (AS 255 ff.).

1.2 Am 14. November 2024 erliess das

MISA namens des Departementes des Innern (DdI) folgende Verfügung:

1. Die im Rahmen des Familiennachzugs

erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Auflösung der

Ehegemeinschaft nicht verlängert.

2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50

AIG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis am 31. Januar 2025 zu verlassen. A.___ ist zur

Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des

Schengen-Raums, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.

4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der

Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der

beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___

durch Rechtsanwalt Thomas Müller am 25. November 2024 Beschwerde erheben mit

dem Antrag auf deren Aufhebung. Dem Beschwerdeführer sei eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und auf eine Wegweisung sei zu verzichten.

Eventualiter sei die bestehende Aufenthaltsbewilligung mindestens bis zum 31.

August 2025 zu verlängern. Subeventualiter sei von der Ausdehnung der

Wegweisung auf den Schengenraum abzusehen. Der Beschwerde sei aufschiebende

Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

geltend gemacht, die Ehegemeinschaft habe mehr als drei Jahre gedauert, weshalb

die Integrationskriterien hätten geprüft werden müssen. Aber auch wenn eine

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erteilt werden

könne, sei zu prüfen, ob eine solche aus wichtigem Grund (Härtefall) erteilt

werden könne. Vorliegend sei ein Härtefall gegeben (Ehedauer, Suchtkrankheit resp.

Überwindung derselben, Vertreibung aus Kriegsgebiet, Integrationsbemühungen).

Schliesslich sei auf eine Wegweisung aus dem Schengen-Raum zu verzichten. Der

Beschwerdeführer habe einen Bruder in Österreich.

3. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024

nahm das MISA namens des DdI Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung zurück und

nahm eine Anpassung der Ausreisefrist vor (bis zum Tag der Entlassung des

Beschwerdeführers aus dem Straf- und Massnahmenvollzug). Die übrigen Ziffern

der angefochtenen Verfügung blieben bestehen. Mit Vernehmlassung vom 17.

Dezember 2024 beantragte es die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung der Vizepräsidentin des

Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 wurde der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsanwalt Thomas Müller als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bewilligt.

5. Am 22. Januar 2025 äusserte sich

Rechtsanwalt Müller namens des Beschwerdeführers zu den Eingaben des MISA. Dieses

nahm seinerseits am 13. Februar 2025 nochmals Stellung.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a).

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner

Festnahme am 5. Februar 2021 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Die Ehe

wurde mit Urteil vom 5. April 2022 geschieden. Er kann somit keinen Anspruch

gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG geltend machen. Dies ist unbestritten.

3.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG haben die

Ehegatten und die Kinder nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel

42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung

mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach

Artikel 85c Absatz 1, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen.

Die beiden Voraussetzungen nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG müssen kumulativ erfüllt sein. Für die Anrechnung der

dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Abzuklären ist, ob die eheliche

Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat. Eine (relevante)

Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt

wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die

Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen.

Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach

Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat. Die

zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2023

vom 9. Juli 2024 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

3.2

Der Beschwerdeführer hat am [...]

Dezember 2017 in [...] geheiratet. Gemäss Stempelung im Pass hat er die Schweiz

am 16. März 2018 verlassen (AS 38). Am 4. April 2018 hat er persönlich in

Sarajevo bezüglich Erteilung eines Visums vorgesprochen (AS 23, 26, 28). Am 21.

August 2018 reiste er in die Schweiz ein und meldete sich bei der

Einwohnergemeinde [...] an (Zuzug am 21. August 2018 aus Bosnien-Herzegowina,

AS 111). Am 5. Februar 2021 wurde er nach dem Messerangriff u.a. auf seine

Ehefrau verhaftet. Seither wurde die eheliche Gemeinschaft nicht wieder

aufgenommen. Die Ehegemeinschaft hat somit 2 Jahre und knapp 8,5 Monate

gedauert, womit keine dreijährige Ehegemeinschaft vorliegt.

Daran vermögen die Einwände des

Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers

ihn im Gefängnis besucht und sie ihm angeblich erst am 12. Oktober 2021

eröffnet hat, sich scheiden lassen zu wollen, war die eheliche Gemeinschaft mit

der Verhaftung aufgelöst worden. Sie wurde seither nicht wieder aufgenommen und

es gibt keinerlei Indizien dafür, dass die Ehefrau nach dem auf sie erfolgten Messerangriff

beabsichtigt hätte, die Beziehung mit dem Beschwerdeführer weiterzuführen. Daran

vermögen Besuche im Gefängnis nichts zu ändern. Festzuhalten ist in diesem

Zusammenhang, dass den Beschwerdeführer diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht

treffen würde. Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch

die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich

geht, die sie besser kennen als die Behörden (vgl. Art. 49, Art. 90 AIG; Urteil

des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024, E. 5.6.1). Vorliegend

bestehen aber wie erwähnt keine Hinweise oder Angaben der Ehefrau, die auf

einen fortbestehenden Ehewillen ihrerseits nach der Inhaftierung des

Beschwerdeführers schliessen würden. Die Ehe wurde geschieden, ohne dass die eheliche

Gemeinschaft noch einmal aufgenommen worden wäre. Der Einwohnergemeinde wurde

auch nie eine Aufhebung der Trennung gemeldet (vgl. Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde [...] vom 8. November 2021, «freiwillig getrennt seit 5.

Februar 2021», AS 158).

Schliesslich weist das MISA betreffend

den Einwand des Beschwerdeführers, er sei bereits am 8. April 2018 wieder in

die Schweiz eingereist und dann bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am

21.

August 2018 hier geblieben, zutreffend darauf hin, dass dies nicht seinen

ursprünglichen Angaben entspricht (AS 111). Auch seine Ehefrau hat anlässlich

der mit dem MISA geführten Korrespondenz nichts Derartiges erwähnt (AS 80 ff.).

Zudem hätte der Beschwerdeführer bei einer durchgehenden Anwesenheit ab dem 8.

April 2018 die maximale Dauer für einen visumsfreien Aufenthalt von 90 Tagen

innerhalb von 180 Tagen überschritten. Aus einem rechtswidrigen Aufenthalt

könnte er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.3

Nachdem die (absolute) Frist von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht eingehalten ist, erübrigt sich eine Prüfung der

(kumulativen) Voraussetzungen der Integration nach Art. 58a AIG. Der

Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG.

Ergänzend anzufügen ist, dass der

Beschwerdeführer auch bei Annahme einer dreijährigen Ehedauer über keinen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verfügen würde. Die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG wären nicht erfüllt (derart übermässiger

Drogenkonsum, dass er in Schuldunfähigkeit eine mehrfache versuchte

vorsätzliche Tötung begangen hat, angehäufte Schulden, Sozialhilfeabhängigkeit,

allfällige Nichteinhaltung der Visabestimmungen). Daran vermögen die nun mehr

erfolgten Integrationsbemühungen im Zusammenhang mit der im Strafverfahren

angeordneten ambulanten Suchtbehandlung und der Anordnung von Bewährungshilfe

nichts zu ändern.

4.1

Zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG geltend machen kann, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen würden. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG können derartige Gründe

namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt

wurde (lit. a), der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

(lit. b) oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint (lit. c). Vorliegend könnte nur lit. c in Frage kommen.

4.2

Bei der Beurteilung der «wichtigen

persönlichen Gründe» sind sämtliche Umstände des Einzelfalles

mitzuberücksichtigen. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und

familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer

Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein

Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (Urteil

2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer kam erst im Alter

von über 30 Jahren in die Schweiz. Er hat somit die prägenden Kindheits-,

Jugend- und jungen Erwachsenenjahre in seinem Heimatland verbracht. Er ist mit

den dortigen Verhältnissen und der Landessprache bestens vertraut und verfügt

über familiäre Kontakte in seiner Heimat (zum Beispiel seine Eltern). Es ist

daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich in seinem Herkunftsland

sozial und wirtschaftlich wieder integrieren kann, gerade auch mit den

zusätzlichen Kenntnissen, die er in der Schweiz mit seiner Lehre erlangen

konnte. Entgegen seinen Einwänden kann auch seine Suchtkrankheit kein Integrationshindernis

darstellen. Einerseits ist festzuhalten, dass er bezüglich Überwindung dieser

Krankheit auf gutem Weg ist, andererseits gibt es auch in Bosnien und

Herzegowina eine entsprechende ärztliche Versorgung. Dass der Beschwerdeführer

aus [...] stammt, vermag ebenfalls keinen Härtefall zu begründen, bedeutet eine

Rückkehr in sein Heimatland doch nicht zwingend eine Rückkehr nach [...].

Schliesslich stellen auch die momentanen Integrationsbemühungen keine wichtigen

persönlichen Gründe dar. Selbst eine grundsätzlich gelungene Integration würde

rechtsprechungsgemäss für sich genommen noch keinen wichtigen persönlichen

Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bilden (Urteil 2C_590/2023 vom 8.

Mai 2024 E. 6.3 mit Hinweisen).

5.

Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, sind auch anderweitig keine Rechtsgrundlagen ersichtlich, nach denen

dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte.

Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der

angefochtenen Verfügung und die dortigen Erwägungen zur fehlenden Grundlage

nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE verwiesen

werden (S. 5).

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers nicht verlängert. Er wird weggewiesen und hat die Schweiz

– und auch den Schengen-Raum (vgl. Art. 26b Abs. 1 lit a Ziff. 1 der Verordnung

über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von

ausländischen Personen, VVWAL, SR 142.281) –, unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen; dies bis zum Tag seiner

Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom

16.

Dezember 2024). Der Beschwerdeführer hat sich vor der Ausreise

ordnungsgemäss bei der Einwohner­gemeinde [...] abzumelden und sich die

Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze

bestätigen zu lassen.

7.1

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald

der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

7.2

Rechtsanwalt Thomas Müller macht

einen Aufwand von 7,08 Stunden (inkl. Nachbearbeitung) geltend, was angemessen

erscheint. Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00, Auslagen von CHF 128.40

und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von

CHF 1'592.95, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 459.20

(Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, plus MwSt.); beides, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers wird nicht mehr verlängert. Er wird weggewiesen und hat die

Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis zum Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und

Massnahmenvollzug zu verlassen.

3. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss

Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der

Grenze bestätigen zu lassen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Thomas Müller, wird auf CHF 1'592.95 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 459.20; beides, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier