VWBES.2024.399
Parteientschädigung
14. März 2025Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Roman Laubscher,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern,
2. Sozialregion
Dorneck,
Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 12. September
2024 erteilte die Sozialregion Dorneck (SRD) A.___, welche seit dem 1. Mai
2024 von der SRD sozialhilferechtlich unterstützt wird, diverse Auflagen.
2. Gegen diese Verfügung gelangte A.___,
vertreten durch Advokat Roman Laubscher, mittels Beschwerde vom
23. September 2024 an das Departement des Inneren (DdI).
3. Am 14. Oktober 2024 erliess die SRD
eine weitere Verfügung, worin sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Gewährung ihrer selbständigen Tätigkeit ablehnte. Dagegen erhob A.___, wiederum
vertreten durch Advokat Roman Laubscher, mit Schreiben vom 23. Oktober
2024 Beschwerde beim DdI.
4. Mit Beschwerdeentscheid vom
25. November 2024 wurden die beiden Beschwerdeverfahren im Sinne der
Verfahrensökonomie vereinigt. Die Beschwerden wurden gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten werden konnte bzw. sie nicht bereits gegenstandslos geworden
waren. Eine Parteientschädigung wurde der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin nicht zugesprochen mit der Begründung, dass zwar die
allgemeinen Voraussetzungen zur Zusprechung einer Parteientschädigung
grundsätzlich erfüllt, allerdings keine besonderen Umstände ersichtlich seien,
welche vorliegend die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen
würden.
5. Gegen den Beschwerdeentscheid vom
25. November 2024 liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten
durch Advokat Roman Laubscher, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragte, den Entscheid betreffend Dispositivziffer 4 zur Neubeurteilung
durch die Vorinstanz dahingehend aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zugesprochen werde unter Kostenfolge und Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
6. Das DdI beantragte in seiner
Vernehmlassung vom 11. Dezember 2024 die Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
7. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025
reichte die Beschwerdeführerin ein unterzeichnetes Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.
8. Die SRD beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 10. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerin.
9. Mit Verfügung vom 13. Januar
2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Advokat Roman Laubscher
ernannt.
10. Mit Eingabe vom 10. Februar
2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Abschlussbemerkungen sowie die
Kostennote von Advokat Roman Laubscher ein.
11. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Bedingungen für die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss der
solothurnischen Gerichtspraxis (SOG) 2010 Nr. 20 zu erfüllen. SOG 2010
Nr. 20 verweise in E. 7 darauf, dass nur bei einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid dem Gemeinwesen die
Parteientschädigung überbunden werden könne, was vorliegend erfüllt sei.
Konkret habe die Vorinstanz den Entscheid der SRD in der Hauptsache aufgehoben
und ein willkürliches Vorgehen bemängelt. Dass es sich um eine Kann-Vorschrift
handle, heisse nicht, dass nach Belieben keine Parteientschädigung zugesprochen
werden könne. Bereits die unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht abgewiesen
worden. Die Angelegenheit sei juristisch und tatsächlich anspruchsvoll und die
Beschwerdeführerin müsse sich deshalb eines Anwalts bedienen. Für sie stehe
vorliegend die Existenzgrundlage auf dem Spiel und der geltend gemachte
Stundenansatz sei tief. Die Parteientschädigung sei gesetzeskonform und ihr
vollumfänglich zuzusprechen.
2.2
Das DdI macht in seiner
Stellungnahme insbesondere geltend, dass im angefochtenen Entscheid nicht
festgestellt worden sei, dass die SRD willkürlich gehandelt habe. Es liege kein
«krasser Fehlentscheid» vor. Die Verfügungen seien nicht grundsätzlich falsch,
sondern zum damaligen Zeitpunkt nicht verhältnis- respektive rechtmässig
gewesen. Zudem habe es sich nicht um eine Angelegenheit gehandelt, welche den
Beizug eines Rechtsvertreters notwendig gemacht hätte. Es seien keine Gründe
ersichtlich, um ausnahmsweise vom Grundsatz gemäss § 39 des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11) abzuweichen.
2.3
Die SRD äussert sich in ihrer Vernehmlassung
primär über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und die Notwendigkeit
der anwaltlichen Vertretung im Sozialhilferecht und verneint deren
Vorhandensein im vorinstanzlichen Verfahren. Es läge kein komplexer Sachverhalt
vor und die Beschwerdeführerin hätte ihre Anliegen auch selbständig kundtun
können.
3.1
Gemäss § 39 VRG können im
Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem
Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür die Bestimmungen
des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) über die Prozessparteien
sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der
Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.
3.2
Das Verwaltungsgericht hat in SOG
2010.
Nr. 20 festgehalten, in welchen Fällen der Behörde eine
Parteientschädigung aufzuerlegen ist. Zum einen müssen allgemeine
Voraussetzungen erfüllt sein, indem eine Parteientschädigung nur auszurichten
ist, wenn sie ausdrücklich beantragt ist, wenn der Beschwerdeführer obsiegt,
wenn er von einer Drittperson (Anwalt/Anwältin) vertreten wird und es sich um
eine Angelegenheit handelt, die den Beizug eines Vertreters notwendig macht,
sei es, weil der Sachverhalt schwierig ist, weil sich rechtlich komplexe Fragen
stellen oder weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte geht. Im Weiteren
braucht es besondere Umstände, damit dem Gemeinwesen die Kosten und allenfalls
auch eine Parteientschädigung überbunden werden können. Diese liegen vor, wenn
das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat, wenn die Behörde einen krassen
Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder
wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat
und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt. Zugesprochen oder auferlegt werden
Parteientschädigungen dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche
Verfahren oder Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht und wenn das Gemeinwesen
wie ein Privater oder im eigenen Vermögensinteresse handelt.
3.3
Nach Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat
jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach
Treu und Glauben behandelt zu werden. Bei einem Rechtsanwendungsakt liegt die
Willkür typischerweise darin, dass der Entscheid in offenem Widerspruch zur
Rechtsnorm oder zum Sachverhalt steht. Das gilt nach den Formeln des
Bundesgerichts für «klare Widersprüche» zur tatsächlichen Situation, für
«klare» oder «krasse» Normverletzungen, für sonstige Fälle «offensichtlich
unhaltbarer» Rechtsanwendung, für «offenkundige Fehler» oder wenn der
angefochtene Entscheid «in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft» (BGE 124 IV 86 E. 2.a; Patricia Egli in: Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 4. Aufl.,
Art. 9 BV, Rz. 3).
4.1
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
waren die Verfügungen des SRD vom 12. September 2024 und 14. Oktober 2024
in welchen der Beschwerdeführerin verschiedene Auflagen gemacht wurden
betreffend ihre Selbständigkeit bzw. die Fortführung der Selbständigkeit
abgelehnt wurde. Das DdI hob die beiden Verfügungen auf, soweit es auf die
Beschwerden eintrat. In Bezug auf Dispositivziffer 6 der Verfügung vom
12.
September 2024 («Die monatliche Unterstützung wird erst nach
Einreichen eines Arztzeugnisses ausgelöst») hielt das DdI zutreffend fest, dass
für die Sistierung von Sozialhilfeleistungen bzw. deren Zurückbehaltung bis zur
Erfüllung von Auflagen keine gesetzliche Grundlage besteht. Wird das
Arztzeugnis nicht eingereicht und bestehen erhebliche Zweifel an der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, wäre – wie der SRD selbst in seiner
Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 ausführt – die Einstellung von
Sozialleistungen zu prüfen bzw. vorgängig anzudrohen und entsprechend auch
zeitnah zu verfügen. Vorliegend handelt es sich nicht um einen «unklaren Wortlaut»,
wie vom DdI im Beschwerdeentscheid vom 25. November 2024 dargelegt. Das
Vorgehen des SRD ist als klare Normverletzung zu bezeichnen und stellt einen
offenkundigen Fehler dar.
4.2
In seiner Verfügung vom 14. Oktober
2024.
verweigerte die SRD der Beschwerdeführerin die Fortführung der
Selbständigkeit mit der Begründung, dass diese ihrer Mitwirkungspflicht
mehrfach nicht nachgekommen und eine allfällige Ablösung von der Sozialhilfe
nicht ersichtlich sei. Zudem seien die eingereichten Unterlagen weder schlüssig
noch vollständig, wie die SRD in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024
darlegte. Das DdI stellte im Beschwerdeentscheid vom 25. November 2024
fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich die von der SRD einverlangten
Unterlagen (schriftlicher Antrag an die Sozialhilfekommission, Bilanz,
5-Jahres-Businessplan und Handelsregisterauszug) allesamt eingereicht habe. Eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung war nicht einverlangt worden und war aufgrund der von
der SRD einverlangten Unterlagen auch nicht möglich. Weiter hielt das DdI fest,
dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die SRD die Vornahme einer
Wirtschaftlichkeitsprüfung durch externe Fachpersonen nicht als angezeigt
erachtete; insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
bereits vor ihrem Sozialhilfebezug selbständig mit ihrem Imbisswagen tätig war
und auch die SRD in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 davon sprach,
dass eine Ablösung von der Sozialhilfe per Mai 2025 nicht unrealistisch sei.
Auch die weiteren Argumente gegen die Wirtschaftlichkeit des Betriebs des
Imbisswagens (Deklaration der Einnahmen erst im Nachhinein, Gesundheitszustand
bzw. Arztzeugnisse zwischen März und September 2024) legt die SRD nicht
nachvollziehbar dar. Die SRD prüfte auch nicht von sich aus, ob der Betrieb so
weitgehend selbsttragend ist, dass dieser allenfalls zur sozialen Integration
bewilligt werden kann. Insgesamt muss also festgestellt werden, dass die SRD
aufgrund von faktenwidrigen und willkürlichen Annahmen sowie ohne den
Sachverhalt eingehend abzuklären der Beschwerdeführerin die Fortführung der
Selbständigkeit verwehrte. Es ist nicht nur falsch sondern schlicht stossend,
dass die SRD der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Selbständigkeit
aufgrund fehlender Unterlagen, die von ihr gar nicht einverlangt worden waren,
verweigert hat. Wenn die SRD die Wirtschaftlichkeitsprüfung offenbar nicht
selbst vornehmen konnte, wäre ein Beizug einer externen Fachperson angezeigt
gewesen. Es handelt sich um einen nicht unwesentlichen Eingriff in die
Grundrechte der Beschwerdeführerin (Wirtschaftsfreiheit), weshalb die Behörde
umso mehr zu einer sorgfältigen Abklärung der Grundlagen und einer sachlichen
Begründung ihres Entscheids angehalten war. Auch in dieser Hinsicht muss die
Verfügung der SRD vom 14. Oktober 2024 als offenkundig falsch bezeichnet
werden
4.3
Nach dem Gesagten ist auch
Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 12. September 2024 (Aufforderung zur
Veräusserung des Imbisswagens) klar fehlerhaft, da der Imbisswagen offensichtlich
für den Geschäftsbetrieb notwendig ist und vor einer rechtmässig erfolgten
Prüfung der Weiterführung der wirtschaftlichen Selbständigkeit über dessen
Schicksal nicht entschieden werden kann. Erst wenn sich herausstellen würde,
dass der Betrieb gestützt auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nicht rentabel
ist, würde sich die Realisierung von Geschäftsvermögen aufdrängen. In diesem
Fall stünde der Verkaufserlös aber vermutungsweise der Beschwerdeführerin zu,
da keine Abtretungsvereinbarung in den Akten zu finden ist. Wie dargelegt,
unterliess die SRD jedoch eine Wirtschaftlichkeitsprüfung des Betriebs ohne
rechtfertigenden Grund. Das DdI macht zwar geltend, dass die Verfügung der SRD
lediglich falsch und damit nicht willkürlich sei. Diese Meinung kann nach dem
Gesagten aber nicht geteilt werden, hat die Fehlerhaftigkeit doch die Grenze
zur Willkür zumindest in einigen Punkten überschritten, indem der Entscheid
offensichtlich unhaltbar war.
4.4
Schliesslich ist noch die Frage nach
der Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts für das vorinstanzliche
Beschwerdeverfahren zu beantworten. Vorliegend handelte es sich nicht um im
Sozialhilferecht wiederkehrende alltägliche Themen wie bspw. der Frage nach Bestehen
einer Wohngemeinschaft, die Gewährung eines Fahrzeugs oder die Einstellung der
Sozialhilfe wegen Nichteinhaltung von Auflagen, zu welchen die
Beschwerdeführerin insbesondere durch Darlegung ihrer persönlichen Umstände selbständig
ausreichend hätte Auskunft geben und Unterlagen einreichen können (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.1). Anhand
der Akten ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit der Situation
überfordert war und für die Prüfung der komplexeren Themen wie berufliche
Selbständigkeit, Charakter von Kompetenzgut, materielle Grunddeckung oder
Wirtschaftlichkeitsprüfung folgerichtig einen Rechtsanwalt zur Unterstützung
beizog. Der Beschwerdeentscheid des DdI umfasst acht Seiten und beinhaltet
zahlreiche juristische Fachausdrücke, Ausführungen und Verweise. So macht das
DdI bspw. auf den Seiten 4-6 ausschliesslich theoretische Ausführungen darüber,
wann und unter welchen genauen Umständen einer Bezügerin von Sozialhilfe eine
selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Diese Ausführungen erfolgten
auch in diesem Umfange zu Recht, da komplexe Fragestellungen abzuarbeiten
waren. Der Vernehmlassung der SRD vom 10. Januar 2025 ist insofern zu
widersprechen, als sich die Beschwerdeführerin mit einer reinen Schilderung der
Umstände nicht erfolgreich gegen die teilweise klar fehlerhaften Verfügungen des
SRD hätte wehren können. Im vorliegenden Fall erweist sich der Beizug eines
Anwalts daher trotz Offizial- und Untersuchungsgrundsatz nicht als unnötig.
4.5
Regel ist, dass der Behörde keine
Parteientschädigungen auferlegt werden. Die Voraussetzungen für ein Abweichen
von der Praxis sind vorliegend gegeben, da ein besonderer Fehlentscheid
vorliegt, welcher ausnahmsweise die Auferlegung einer Parteientschädigung
Dispositiv
rechtfertigt (vgl. E.3.2 hiervor). Die Vorinstanz hat demnach der
Beschwerdeführerin zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen. Dispositivziffer 4 des
Beschwerdeentscheids des Departements des Inneren vom 25. November 2024 ist
aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor dem DdI gestützt
auf die vorstehenden Erwägungen eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer
Beschwerdeschrift für das Verfahren vor dem DdI einen zeitlichen Aufwand von 5.5
Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250.00 zuzüglich 8.1% und keine
Auslagen geltend. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 1‘486.35
(inkl. MwSt.) erscheint angemessen und ist von der Sozialregion Dorneck zu
tragen.
5.2 Praxisgemäss sind im
Sozialhilfeverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Infolge Gutheissung der
Beschwerde steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen
zeitlichen Aufwand von 5.17 Stunden à CHF 250.00 pro Stunde, ergebend CHF 1'292.50,
plus Auslagen von CHF 95.50, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (entsprechend CHF 112.45),
total CHF 1'500.45, geltend. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 1'500.45
(inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen und ist vom Staat Solothurn zu
tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;
SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositivziffer 4 des Beschwerdeentscheids des Departements des Inneren vom
25. November 2024 wird aufgehoben.
2. Die Sozialregion Dorneck hat A.___ für
das Verfahren vor dem Departement des Inneren eine Parteientschädigung von CHF
1‘486.35 auszurichten.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1'500.45
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann