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Entscheid

VWBES.2024.399

Parteientschädigung

14. März 2025Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Roman Laubscher,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern,

2. Sozialregion

Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend Parteientschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 12. September

2024 erteilte die Sozialregion Dorneck (SRD) A.___, welche seit dem 1. Mai

2024 von der SRD sozialhilferechtlich unterstützt wird, diverse Auflagen.

2. Gegen diese Verfügung gelangte A.___,

vertreten durch Advokat Roman Laubscher, mittels Beschwerde vom

23. September 2024 an das Departement des Inneren (DdI).

3. Am 14. Oktober 2024 erliess die SRD

eine weitere Verfügung, worin sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf

Gewährung ihrer selbständigen Tätigkeit ablehnte. Dagegen erhob A.___, wiederum

vertreten durch Advokat Roman Laubscher, mit Schreiben vom 23. Oktober

2024 Beschwerde beim DdI.

4. Mit Beschwerdeentscheid vom

25. November 2024 wurden die beiden Beschwerdeverfahren im Sinne der

Verfahrensökonomie vereinigt. Die Beschwerden wurden gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten werden konnte bzw. sie nicht bereits gegenstandslos geworden

waren. Eine Parteientschädigung wurde der teilweise obsiegenden

Beschwerdeführerin nicht zugesprochen mit der Begründung, dass zwar die

allgemeinen Voraussetzungen zur Zusprechung einer Parteientschädigung

grundsätzlich erfüllt, allerdings keine besonderen Umstände ersichtlich seien,

welche vorliegend die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen

würden.

5. Gegen den Beschwerdeentscheid vom

25. November 2024 liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten

durch Advokat Roman Laubscher, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragte, den Entscheid betreffend Dispositivziffer 4 zur Neubeurteilung

durch die Vorinstanz dahingehend aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung zugesprochen werde unter Kostenfolge und Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

6. Das DdI beantragte in seiner

Vernehmlassung vom 11. Dezember 2024 die Beschwerde unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

7. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025

reichte die Beschwerdeführerin ein unterzeichnetes Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.

8. Die SRD beantragte in ihrer Vernehmlassung

vom 10. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführerin.

9. Mit Verfügung vom 13. Januar

2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Advokat Roman Laubscher

ernannt.

10. Mit Eingabe vom 10. Februar

2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Abschlussbemerkungen sowie die

Kostennote von Advokat Roman Laubscher ein.

11. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Bedingungen für die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss der

solothurnischen Gerichtspraxis (SOG) 2010 Nr. 20 zu erfüllen. SOG 2010

Nr. 20 verweise in E. 7 darauf, dass nur bei einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid dem Gemeinwesen die

Parteientschädigung überbunden werden könne, was vorliegend erfüllt sei.

Konkret habe die Vorinstanz den Entscheid der SRD in der Hauptsache aufgehoben

und ein willkürliches Vorgehen bemängelt. Dass es sich um eine Kann-Vorschrift

handle, heisse nicht, dass nach Belieben keine Parteientschädigung zugesprochen

werden könne. Bereits die unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht abgewiesen

worden. Die Angelegenheit sei juristisch und tatsächlich anspruchsvoll und die

Beschwerdeführerin müsse sich deshalb eines Anwalts bedienen. Für sie stehe

vorliegend die Existenzgrundlage auf dem Spiel und der geltend gemachte

Stundenansatz sei tief. Die Parteientschädigung sei gesetzeskonform und ihr

vollumfänglich zuzusprechen.

2.2

Das DdI macht in seiner

Stellungnahme insbesondere geltend, dass im angefochtenen Entscheid nicht

festgestellt worden sei, dass die SRD willkürlich gehandelt habe. Es liege kein

«krasser Fehlentscheid» vor. Die Verfügungen seien nicht grundsätzlich falsch,

sondern zum damaligen Zeitpunkt nicht verhältnis- respektive rechtmässig

gewesen. Zudem habe es sich nicht um eine Angelegenheit gehandelt, welche den

Beizug eines Rechtsvertreters notwendig gemacht hätte. Es seien keine Gründe

ersichtlich, um ausnahmsweise vom Grundsatz gemäss § 39 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.11) abzuweichen.

2.3

Die SRD äussert sich in ihrer Vernehmlassung

primär über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und die Notwendigkeit

der anwaltlichen Vertretung im Sozialhilferecht und verneint deren

Vorhandensein im vorinstanzlichen Verfahren. Es läge kein komplexer Sachverhalt

vor und die Beschwerdeführerin hätte ihre Anliegen auch selbständig kundtun

können.

3.1

Gemäss § 39 VRG können im

Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem

Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür die Bestimmungen

des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) über die Prozessparteien

sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

3.2

Das Verwaltungsgericht hat in SOG

2010.

Nr. 20 festgehalten, in welchen Fällen der Behörde eine

Parteientschädigung aufzuerlegen ist. Zum einen müssen allgemeine

Voraussetzungen erfüllt sein, indem eine Parteientschädigung nur auszurichten

ist, wenn sie ausdrücklich beantragt ist, wenn der Beschwerdeführer obsiegt,

wenn er von einer Drittperson (Anwalt/Anwältin) vertreten wird und es sich um

eine Angelegenheit handelt, die den Beizug eines Vertreters notwendig macht,

sei es, weil der Sachverhalt schwierig ist, weil sich rechtlich komplexe Fragen

stellen oder weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte geht. Im Weiteren

braucht es besondere Umstände, damit dem Gemeinwesen die Kosten und allenfalls

auch eine Parteientschädigung überbunden werden können. Diese liegen vor, wenn

das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat, wenn die Behörde einen krassen

Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder

wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat

und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt. Zugesprochen oder auferlegt werden

Parteientschädigungen dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche

Verfahren oder Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht und wenn das Gemeinwesen

wie ein Privater oder im eigenen Vermögensinteresse handelt.

3.3

Nach Art. 9 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat

jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach

Treu und Glauben behandelt zu werden. Bei einem Rechtsanwendungsakt liegt die

Willkür typischerweise darin, dass der Entscheid in offenem Widerspruch zur

Rechtsnorm oder zum Sachverhalt steht. Das gilt nach den Formeln des

Bundesgerichts für «klare Widersprüche» zur tatsächlichen Situation, für

«klare» oder «krasse» Normverletzungen, für sonstige Fälle «offensichtlich

unhaltbarer» Rechtsanwendung, für «offenkundige Fehler» oder wenn der

angefochtene Entscheid «in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken

zuwiderläuft» (BGE 124 IV 86 E. 2.a; Patricia Egli in: Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 4. Aufl.,

Art. 9 BV, Rz. 3).

4.1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

waren die Verfügungen des SRD vom 12. September 2024 und 14. Oktober 2024

in welchen der Beschwerdeführerin verschiedene Auflagen gemacht wurden

betreffend ihre Selbständigkeit bzw. die Fortführung der Selbständigkeit

abgelehnt wurde. Das DdI hob die beiden Verfügungen auf, soweit es auf die

Beschwerden eintrat. In Bezug auf Dispositivziffer 6 der Verfügung vom

12.

September 2024 («Die monatliche Unterstützung wird erst nach

Einreichen eines Arztzeugnisses ausgelöst») hielt das DdI zutreffend fest, dass

für die Sistierung von Sozialhilfeleistungen bzw. deren Zurückbehaltung bis zur

Erfüllung von Auflagen keine gesetzliche Grundlage besteht. Wird das

Arztzeugnis nicht eingereicht und bestehen erhebliche Zweifel an der

Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, wäre – wie der SRD selbst in seiner

Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 ausführt – die Einstellung von

Sozialleistungen zu prüfen bzw. vorgängig anzudrohen und entsprechend auch

zeitnah zu verfügen. Vorliegend handelt es sich nicht um einen «unklaren Wortlaut»,

wie vom DdI im Beschwerdeentscheid vom 25. November 2024 dargelegt. Das

Vorgehen des SRD ist als klare Normverletzung zu bezeichnen und stellt einen

offenkundigen Fehler dar.

4.2

In seiner Verfügung vom 14. Oktober

2024.

verweigerte die SRD der Beschwerdeführerin die Fortführung der

Selbständigkeit mit der Begründung, dass diese ihrer Mitwirkungspflicht

mehrfach nicht nachgekommen und eine allfällige Ablösung von der Sozialhilfe

nicht ersichtlich sei. Zudem seien die eingereichten Unterlagen weder schlüssig

noch vollständig, wie die SRD in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024

darlegte. Das DdI stellte im Beschwerdeentscheid vom 25. November 2024

fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich die von der SRD einverlangten

Unterlagen (schriftlicher Antrag an die Sozialhilfekommission, Bilanz,

5-Jahres-Businessplan und Handelsregisterauszug) allesamt eingereicht habe. Eine

Wirtschaftlichkeitsprüfung war nicht einverlangt worden und war aufgrund der von

der SRD einverlangten Unterlagen auch nicht möglich. Weiter hielt das DdI fest,

dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die SRD die Vornahme einer

Wirtschaftlichkeitsprüfung durch externe Fachpersonen nicht als angezeigt

erachtete; insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

bereits vor ihrem Sozialhilfebezug selbständig mit ihrem Imbisswagen tätig war

und auch die SRD in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 davon sprach,

dass eine Ablösung von der Sozialhilfe per Mai 2025 nicht unrealistisch sei.

Auch die weiteren Argumente gegen die Wirtschaftlichkeit des Betriebs des

Imbisswagens (Deklaration der Einnahmen erst im Nachhinein, Gesundheitszustand

bzw. Arztzeugnisse zwischen März und September 2024) legt die SRD nicht

nachvollziehbar dar. Die SRD prüfte auch nicht von sich aus, ob der Betrieb so

weitgehend selbsttragend ist, dass dieser allenfalls zur sozialen Integration

bewilligt werden kann. Insgesamt muss also festgestellt werden, dass die SRD

aufgrund von faktenwidrigen und willkürlichen Annahmen sowie ohne den

Sachverhalt eingehend abzuklären der Beschwerdeführerin die Fortführung der

Selbständigkeit verwehrte. Es ist nicht nur falsch sondern schlicht stossend,

dass die SRD der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Selbständigkeit

aufgrund fehlender Unterlagen, die von ihr gar nicht einverlangt worden waren,

verweigert hat. Wenn die SRD die Wirtschaftlichkeitsprüfung offenbar nicht

selbst vornehmen konnte, wäre ein Beizug einer externen Fachperson angezeigt

gewesen. Es handelt sich um einen nicht unwesentlichen Eingriff in die

Grundrechte der Beschwerdeführerin (Wirtschaftsfreiheit), weshalb die Behörde

umso mehr zu einer sorgfältigen Abklärung der Grundlagen und einer sachlichen

Begründung ihres Entscheids angehalten war. Auch in dieser Hinsicht muss die

Verfügung der SRD vom 14. Oktober 2024 als offenkundig falsch bezeichnet

werden

4.3

Nach dem Gesagten ist auch

Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 12. September 2024 (Aufforderung zur

Veräusserung des Imbisswagens) klar fehlerhaft, da der Imbisswagen offensichtlich

für den Geschäftsbetrieb notwendig ist und vor einer rechtmässig erfolgten

Prüfung der Weiterführung der wirtschaftlichen Selbständigkeit über dessen

Schicksal nicht entschieden werden kann. Erst wenn sich herausstellen würde,

dass der Betrieb gestützt auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nicht rentabel

ist, würde sich die Realisierung von Geschäftsvermögen aufdrängen. In diesem

Fall stünde der Verkaufserlös aber vermutungsweise der Beschwerdeführerin zu,

da keine Abtretungsvereinbarung in den Akten zu finden ist. Wie dargelegt,

unterliess die SRD jedoch eine Wirtschaftlichkeitsprüfung des Betriebs ohne

rechtfertigenden Grund. Das DdI macht zwar geltend, dass die Verfügung der SRD

lediglich falsch und damit nicht willkürlich sei. Diese Meinung kann nach dem

Gesagten aber nicht geteilt werden, hat die Fehlerhaftigkeit doch die Grenze

zur Willkür zumindest in einigen Punkten überschritten, indem der Entscheid

offensichtlich unhaltbar war.

4.4

Schliesslich ist noch die Frage nach

der Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts für das vorinstanzliche

Beschwerdeverfahren zu beantworten. Vorliegend handelte es sich nicht um im

Sozialhilferecht wiederkehrende alltägliche Themen wie bspw. der Frage nach Bestehen

einer Wohngemeinschaft, die Gewährung eines Fahrzeugs oder die Einstellung der

Sozialhilfe wegen Nichteinhaltung von Auflagen, zu welchen die

Beschwerdeführerin insbesondere durch Darlegung ihrer persönlichen Umstände selbständig

ausreichend hätte Auskunft geben und Unterlagen einreichen können (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.1). Anhand

der Akten ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit der Situation

überfordert war und für die Prüfung der komplexeren Themen wie berufliche

Selbständigkeit, Charakter von Kompetenzgut, materielle Grunddeckung oder

Wirtschaftlichkeitsprüfung folgerichtig einen Rechtsanwalt zur Unterstützung

beizog. Der Beschwerdeentscheid des DdI umfasst acht Seiten und beinhaltet

zahlreiche juristische Fachausdrücke, Ausführungen und Verweise. So macht das

DdI bspw. auf den Seiten 4-6 ausschliesslich theoretische Ausführungen darüber,

wann und unter welchen genauen Umständen einer Bezügerin von Sozialhilfe eine

selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Diese Ausführungen erfolgten

auch in diesem Umfange zu Recht, da komplexe Fragestellungen abzuarbeiten

waren. Der Vernehmlassung der SRD vom 10. Januar 2025 ist insofern zu

widersprechen, als sich die Beschwerdeführerin mit einer reinen Schilderung der

Umstände nicht erfolgreich gegen die teilweise klar fehlerhaften Verfügungen des

SRD hätte wehren können. Im vorliegenden Fall erweist sich der Beizug eines

Anwalts daher trotz Offizial- und Untersuchungsgrundsatz nicht als unnötig.

4.5

Regel ist, dass der Behörde keine

Parteientschädigungen auferlegt werden. Die Voraussetzungen für ein Abweichen

von der Praxis sind vorliegend gegeben, da ein besonderer Fehlentscheid

vorliegt, welcher ausnahmsweise die Auferlegung einer Parteientschädigung

Dispositiv

rechtfertigt (vgl. E.3.2 hiervor). Die Vorinstanz hat demnach der

Beschwerdeführerin zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen. Dispositivziffer 4 des

Beschwerdeentscheids des Departements des Inneren vom 25. November 2024 ist

aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor dem DdI gestützt

auf die vorstehenden Erwägungen eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer

Beschwerdeschrift für das Verfahren vor dem DdI einen zeitlichen Aufwand von 5.5

Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250.00 zuzüglich 8.1% und keine

Auslagen geltend. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 1‘486.35

(inkl. MwSt.) erscheint angemessen und ist von der Sozialregion Dorneck zu

tragen.

5.2 Praxisgemäss sind im

Sozialhilfeverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Infolge Gutheissung der

Beschwerde steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen

zeitlichen Aufwand von 5.17 Stunden à CHF 250.00 pro Stunde, ergebend CHF 1'292.50,

plus Auslagen von CHF 95.50, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (entsprechend CHF 112.45),

total CHF 1'500.45, geltend. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 1'500.45

(inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen und ist vom Staat Solothurn zu

tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;

SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositivziffer 4 des Beschwerdeentscheids des Departements des Inneren vom

25. November 2024 wird aufgehoben.

2. Die Sozialregion Dorneck hat A.___ für

das Verfahren vor dem Departement des Inneren eine Parteientschädigung von CHF

1‘486.35 auszurichten.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1'500.45

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann