VWBES.2024.400
Aufenthaltsort / Betreuungsanteile
26. Juni 2025Deutsch32 min
Annalisa Landi, sind die Eltern von C.__ (im Folgenden auch: Kind oder Sohn), geb.[...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Heller,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___,
vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsort
/ Betreuungsanteile
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden: Kindsmutter oder
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Heller, und B.___ (im
Folgenden: Kindsvater oder Beschwerdegegner), vertreten durch Advokatin
Annalisa Landi, sind die Eltern von C.__ (im Folgenden auch: Kind oder Sohn), geb.[...]
2013, und D.___, geb. [...] 2010.
2. Am 12. bzw. 13. Dezember 2022
schlossen die Eltern eine Vereinbarung ab, gemäss welcher C.___ unter der
alternierenden Obhut der Eltern mit einem Betreuungsanteil von je 50 %
stehen solle. Den Wohnsitz habe C.___ bei der Mutter. Die Vereinbarung wurde
von der KESB Gelterkinden-Sissach mit Verfügung vom 19. Januar 2023 genehmigt.
3. Nachdem die KESB Olten-Gösgen im
April 2024 aufgrund eines Antrages des Kindsvaters ein Kindesschutzverfahren
mit dem Gegenstand «Elterliche Sorge/Obhut» eröffnet hatte, wurde dieses mit
Entscheid vom 12. Juli 2024 erledigt. Die Situation bezüglich elterlicher Sorge
und Obhut blieb unverändert. Mit Eingabe vom 16. September 2024 stellte die
Kindsmutter bei der KESB Olten-Gösgen (künftig: KESB) folgende Anträge:
1. Es sei der Kindsmutter ausdrücklich zu
erlauben, den Sohn C.___ in die Gemeinde [...] SO abzumelden und in der
Gemeinde [...][...] anzumelden, dies bei entsprechender Einschränkung der
elterlichen Sorge des Kindsvaters.
2. Es sei der Kindsmutter ausdrücklich zu
erlauben, C.___ an der Kreisprimarschule [...] [[...] SO] abzumelden und per
Schulantritt am 23. Oktober 2024 an der Kreisschule [...] [Gemeinde [...][...]]
anzumelden, dies bei entsprechender Einschränkung der elterlichen Sorge des
Kindsvaters.
3. Für den Fall, dass die KESB Olten C.___
erneut anhören möchte, sei das Einsichtsrecht der Eltern in der Weise zu
beschränken, als den Eltern nur Aspekte der Kinderaussagen mitgeteilt werden,
die entscheidrelevant sind.
4. Es seien alle vorstehenden
Rechtsbegehren Nr. 5.a bis 5.c dringlich zu behandeln, damit alle An- und
Abmeldungen rechtzeitig vor dem 23. Oktober 2024 erfolgen können.
5. Es sei dem nun zu treffenden
KESB-Entscheid, sofern das Gesuch der Kindsmutter gutgeheissen wird, die
aufschiebende Wirkung zu entziehen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Kindsvaters, zuzüglich MwSt.
4. Der Kindsvater stellte bei der KESB am
18. September 2024 die folgenden Anträge:
1. Es sei in Abänderung der Vereinbarung
vom 12. bzw. 13. Dezember 2022 über C.___ab Montag, den 14. Oktober 2024, die
alleinige Obhut dem Kindsvater zuzuteilen.
2. Es sei der Kindsmutter ein grosszügiges
Kontaktrecht mit C.___ zu gewähren, z.B. an ¾ der Wochenenden pro Monat und an
¾ der Schulferien.
3. Es sei dem Kindsvater zu erlauben, C.___nach
den Herbstferien, somit der 14. Oktober 2024, in [...] einschulen zu
lassen. Die Kindsmutter sei mit C.___ bis zum 21. Oktober 2024 in den Ferien,
was den Eintritt in die neue Schule verzögern würde.
Bezüglich des Verfahrens stellte der
Kindsvater die Anträge, es sei eine (bereits zuvor einmal eingesetzte)
Kindsvertreterin einzusetzen; C.___ sei anzuhören; der Kindsmutter sei
superprovisorisch bzw. provisorisch unter Ansetzung einer kurzen,
peremptorischen Frist zu verbieten, C.___ von der Gemeinde [...] und von der
Schule [...] abzumelden; eventualiter seien die Kindseltern noch vor dem
Herbstferienbeginn zu einer Anhörung vor der KESB vorzuladen.
5. Am 24. Oktober 2024 meldete sich die
ehemalige Kindsanwältin bei der KESB und teilte mit, dass sich C.___ an sie
gewandt habe. Sie liess der KESB eine Kopie der E-Mail zukommen, mit welcher
sie die Eltern über den Inhalt des Gesprächs mit C.___ informiert hatte.
6. Am 28. Oktober 2024 wurden die Eltern
im Beisein ihrer Vertreter persönlich von der KESB angehört. Die Kindsmutter
stellte dabei folgende Anträge:
1. Es sei die Betreuung des Sohnes C.___ im
14-Tagesrythmus neu wie folgt zu regeln:
Woche 1:
Montagmorgen bis 16:00 Uhr
bei Kindsmutter. Nach der Schule ca. 16:00 Uhr mit öV zum Kindsvater bis
Dienstagmorgen. Dienstagmorgen 06:32 Uhr mit öV zur Schule nach [...], Verbleib
bei Kindsmutter bis Mittwochmittag. Mittwochmittag 12:00 Uhr mit öV zum
Kindsvater bis zum Donnerstagmorgen. Donnerstagmorgen 06:32 Uhr mit öV zur
Schule nach [...], Verbleib bei Kindsmutter bis Montagnachmittag.
Woche 2:
Montagnachmittag nach der
Schule ca. 16:00 Uhr mit öV zum Kindsvater bis Dienstagmorgen. Dienstagmorgen
06:32 Uhr zur Schule nach [...], Verbleib bei Kindsmutter bis Mittwochmittag.
Mittwochmittag nach der Schule mit öV zum Kindsvater bis Donnerstagmorgen. Am
Donnerstagmorgen 06:32 Uhr mit öV zur Schule nach [...], Verbleib bei
Kindsmutter bis Freitagmittag. Am Freitagmittag nach der Schule mit öV zum
Kindsvater bis Sonntagabend. Am Sonntagabend 19:00 Uhr mit öV nach [...].
2. Eventualiter sei für C.___ eine
vollständige Obhutsumteilung zur Mutter anzuordnen (Aufhebung alternierende
Obhut) bei gerichtsüblichem Besuchsrecht des Vaters jedes zweite Wochenende.
3. Zur Erziehungsfähigkeit sowie zur
Bindungstoleranz des Kindsvaters sei bei der KESB Sissach das Gutachten der UPK
Basel vom 13. Januar 2021 beizuziehen, eventualiter sei ein neues Gutachten in
Auftrag zu geben.
4. Es sei der Wohnsitz bei der Kindsmutter
zu behalten.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kindsvaters.
Der Kindsvater hielt an seinen Anträgen
vom 18. September 2024 zunächst fest und erklärte danach sinngemäss, mit der
Weiterführung der alternierenden Obhut grundsätzlich einverstanden zu sein,
unter der Voraussetzung, dass das Kind inskünftig den Wohnsitz bei ihm haben
werde und von dort aus die Schule besuche.
7. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 wies
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) das Gesuch der
Kindsmutter, den Aufenthaltsort des Kindes nach [...] zu verlegen, ab. In Abänderung
der Ziffern 5 und 6 der Vereinbarung der Eltern vom 12. bzw. vom 23. Dezember
2022 legte die KESB fest, dass C.___ weiterhin unter der alternierenden Obhut
der Eltern stehe und sich der Wohnsitz von C.___ beim Vater befinde. Die Mutter
betreue C.___ an drei Wochenenden pro Monat jeweils von Schulschluss am Freitag
bis zum Schulbeginn am Montag. Sie hole C.___ am Freitag in der Schule ab und
bringe ihn am Montag in die Schule. Weiter betreue sie C.___ während ¾ seiner
Schulferien. Modifikationen oder Änderungen an dieser Betreuungsregelung seien
in gegenseitigem Einverständnis der Eltern und unter Berücksichtigung des
Kindeswillens möglich.
8. Mit Beschwerde vom 28. November 2024
gelangte die Kindsmutter ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und
stellte die folgenden Anträge:
1. Es sei der Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2024 aufzuheben (…).
2. Es sei der Kindsmutter ausdrücklich zu
erlauben, den Sohn C.___ in der Gemeinde [...] SO abzumelden und in der
Gemeinde [...] anzumelden, dies bei entsprechender Einschränkung der
elterlichen Sorge des Kindsvaters.
3. Es sei der Kindsmutter ausdrücklich zu
erlauben, den Sohn C.___ an der Kreisprimarschule [...] ([...] SO) abzumelden
und an der Kreisschule [...] (Gemeinde [...]) anzumelden, dies bei
entsprechender Einschränkung der elterlichen Sorge des Kindsvaters.
4. Es sei für vorliegende Beschwerde die
aufschiebende Wirkung aufrecht zu erhalten.
5. Es sei dem Rechtsmittel gegen den
Beschwerdeentscheid, aber nur sofern die Beschwerde gutgeheissen wird, die
aufschiebende Wirkung zu entziehen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Kindsvaters, zuzüglich MwSt.
9. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024
liess sich die KESB vernehmen, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.
10. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 beantragte
der Kindsvater, die Beschwerde vom 28. November 2024 sei vollumfänglich
abzuweisen und der Entscheid der KESB vom 31. Oktober 2024 sei zu
bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdeführerin.
Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
11. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024
(Ziffer 4) wurde Rechtsanwältin Susanne Ackermann als Kindsvertreterin eingesetzt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 Beschwerde beim
Bundesgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht hiess
die Beschwerde mit Urteil 5A_11/2025 vom 27. Februar 2025 wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs gut und hob Ziffer 4 der Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 17. Januar 2025 (recte: 23. Dezember 2024) auf. Das Verwaltungsgericht sah in
der Folge davon ab, den Parteien in Bezug auf die Einsetzung einer
Kindsvertreterin das rechtliche Gehör zu gewähren, da aufgrund des
fortgeschrittenen Verfahrens und der am 19. Februar 2025 erfolgten Anhörung von
C.___nun ohnehin darauf verzichtet wurde, eine Kindsvertreterin einzusetzen.
12. Am 9. Januar 2025 reichte die
Kindsmutter eine Stellungnahme ein mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die gegnerischen Rechtsbegehren
vollumfänglich abzuweisen, während die Beschwerdeführerin an ihren eigenen
bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich festhält.
Zudem
2. sei den Parteien verbindlich
mitzuteilen, unter welcher eGov-Adresse elektronische Eingaben an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vorgenommen werden können.
3. sei davon Vermerk zu nehmen, dass die
Kindsvertretung zur Zeit und bis auf Weiteres nicht tätig werden darf, bis das
Bundesgericht über die Bundesgerichtsbeschwerde vom 5. Januar 2025 entschieden
hat.
4. sei der Kindsvater aufzufordern,
verbindlich mitzuteilen, ob es sich auf den Seiten 33 – 47 seiner
Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 vollumfänglich um die Wiederholung der
Seiten 17 – 33 handelt, oder nicht, und an welchen Stellen die Seiten 33 – 47
von den Seiten 17 – 33 allenfalls abweichen,
und es sei der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der erwähnten Seiten 33 – 47 die laufende Frist entsprechend
abzunehmen und neu anzusetzen, je nach Klarstellungen des Kindsvaters.
5. sei der Kindsvater aufzufordern, sich zu
erklären, wie er in den Besitz der Fotos vom 6. Oktober 2024, vom 18. November
2024 sowie vom 2. Dezember 2024 gelangt ist,
und es seien diese Fotos aus dem Recht
zu weisen.
6. alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Kindsvaters, zuzüglich MwSt.
13. Am 11. Januar 2025 reichte die
Kindsmutter ein «superprovisorisches vorsorgliches Massnahmegesuch» ein und
stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerdegegnerin Nr. 3
[…] superprovisorisch, eventualiter provisorisch zu verbieten, C.___, [...]
2013, zu Befragungen vorzuladen oder anderweitig zu kontaktieren oder zu
treffen,
alles unter Strafandrohung
nach Art. 292 StGB;
2. es sei dem Beschwerdegegner 2
superprovisorisch, eventualiter provisorisch zu verbieten, C.___, geb. [...]
2013, zu Befragungen der Beschwerdegegnerin Nr. 3 zu bringen oder für
anderweitige Kontakte oder Treffen mit der Beschwerdegegnerin Nr. 3 zu
unterstützen
alles unter Strafandrohung
nach Art. 292 StGB;
3. alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin Nr. 3.
Das Verwaltungsgericht entschied mit
Verfügung vom 13. Januar 2025 darüber.
14. Am 4. Februar 2025 reichte der
Kindsvater eine Eingabe ein mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die Beschwerde vom 28. November
2024 vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der KESB vom 31. Oktober 2024
zu bestätigen.
2. Es seien auch die neuen Rechtsbegehren
Ziff. 2 – 5 vom 9. Januar 2025 der Beschwerdeführerin vollumfänglich
abzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerde
vom 28. November 2024 die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
15. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025
stellte die Kindsmutter folgende Verfahrensanträge:
1. Es sei die Kindsmutter ab 1. März 2025
unter folgender neuer Adresse am Rubrum aufzunehmen:
Frau A.___
[…]
2. Es sei C.___ an der kommenden
Kindsanhörung vom 19. Februar 2025 ausdrücklich darüber zu belehren, dass
sich C.___ möglichst deutlich äussern soll, was er für seine Zukunft wirklich
wolle, und dass er sich dabei nicht von der Angst leiten lassen soll, wie der
Kindsvater reagieren könnte, falls C.___’s protokollierte Äusserungen nicht den
Erwartungen des Kindsvaters entsprechen;
3. es sei zur Erziehungsfähigkeit sowie zur
Bindungstoleranz des Kindsvaters bei der KESB Sissach das Gutachten der UPK
Basel vom 13. Januar 2021 beizuziehen, eventualiter sei ein neues Gutachten in
Auftrag zu geben;
4. es sei der Kindsmutter das rechtliche
Gehör zu gewähren und Frist anzusetzen, um sich zur Stellungnahme des
Kindsvaters vom 16. Dezember 2024, Seite 33, weiter Absatz bis Seite 47 und
zudem zur gesamten Stellungnahme vom 4. Februar 2025 samt Novenbeilagen zu
äussern.
16. Am 10. Februar 2025 reichte der
Kindsvater eine Eingabe inklusive Beilage ein.
17. Am 19. Februar 2025 fand die
Kindsanhörung von C.___ statt. Das Protokoll wurde den Beteiligten mit
Verfügung vom 21. Februar 2025 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt.
Gleichzeitig erhielten die Parteien die Möglichkeit, innert gleicher Frist zu
sämtlichen bisherigen Eingaben und Anträgen der Gegenseite Stellung zu nehmen.
18. Mit Eingabe vom 14. März 2025 hielt
der Kindsvater an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest und nahm
Stellung zur Noveneingabe und Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.
Februar 2025 und zum Protokoll der Kindsanhörung vom 19. Februar 2025.
Erneut stellte er den Antrag, der Beschwerde sei zum Wohl des Kindes die
aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Beschwerde sei abzuweisen.
19. Mit Eingabe vom 14. März 2025 nahm
die Kindsmutter zu den vorherigen Eingaben Stellung führte insbesondere aus,
die aufschiebende Wirkung müsse aufrecht erhalten bleiben. Aus Sicht der Mutter
sei das Verfahren, nach Beizug des Gutachtens der UPK Basel vom 13. Januar
2021, entscheidungsreif und es könne direkt zum Endentscheid gestritten werden.
20. Mit Eingabe vom 2. April 2025
äusserte sich der Kindsvater ausführlich, hielt an seinen bereits eingereichten
Rechtsbegehren fest, und verwies auf seine bereits gemachten Ausführungen.
Ausserdem führte er gestützt auf Ziff. 1 der Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 19. März 2025, wonach er sich zu seinem aktuellen
Erwerbsstatus äussern und diesen belegen solle, aus, er sei gerne bereit, dem
Gericht seine Einkommenssituation darzulegen und zu beweisen, allerdings unter
der Voraussetzung der gleich langen Spiesse, nämlich, dass die Kindsmutter
dasselbe tue.
21. Mit Verfügung vom 4. April 2024
wurde der Kindsvater unter anderem darauf hingewiesen, dass mit Verfügung vom 19.
März 2025 nur der Erwerbsstatus, nicht seine wirtschaftliche Situation, erfragt
worden sei.
22. Am 7. April 2025 leitete der
Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm
und der Gemeinde [...] weiter.
23. Mit Eingabe vom 10. April 2025
äusserte sich der Kindsvater zu seinem Erwerbsstatus und erklärte, dass er zu
100 % keiner Erwerbsarbeit nachgehe und wiederholte den Antrag, es sei
über den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
24. Am 14. April 2025 nahm die
Kindsmutter Stellung.
25. Mit Eingabe vom 25. April 2025
reichte die Kindsmutter erneut eine Stellungnahme ein.
26. Mit Schreiben vom 25. April 2025
verlangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Akten zur
Einsichtnahme.
27. Am 29. April 2025 reichte die
Rechtsvertreterin des Kindsvaters aufforderungsgemäss ihre Honorarnote ein.
28. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reichte die
Kindsmutter eine Ergänzung der bisherigen Ausführungen zur Rechtslage ein.
29. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025
machte der Rechtsvertreter der Kindsmutter Ausführungen zur Parteientschädigung.
30. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit für die
Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1.1
Gegenstand des Verfahrens ist die Bestimmung
des Aufenthaltsortes des Kindes (Art. 301a des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210) sowie die Regelung der elterlichen Obhut
(Art. 301a Abs. 5 ZGB). Steht das Kind unter der elterlichen Sorge
beider Eltern und haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, so befindet sich der
Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind
steht, unabhängig davon, ob ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.
Ändert der hauptsächlich betreuende Elternteil seinen eigenen Wohnsitz in
Verletzung der Vorschriften von Art. 301a ZGB, wozu er berechtigt ist, so
ändert er damit auch grundsätzlich den Wohnsitz des Kindes. Konsequenz ist dann
möglicherweise die Anpassung der elterlichen Sorge, der Obhut etc. (Art. 301a
Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481, 495 E. 2.8: vgl. zum Ganzen: Daniel Staehelin in:
Thomas Geiser und Christiana Fountoulakis [Hrsg.]: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 25 N 5).
2.1.2
Üben die Eltern die elterliche
Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes
wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der
Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort
im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen
auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den
andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Grundgedanke dieser Norm ist,
dass die Beziehung zu den Elternteilen vom Aufenthaltsort des Kindes abhängt
und deshalb kein Elternteil diesen eigenmächtig soll verlegen können, wenn
dadurch die Ausübung der Elternrechte des andern erheblich betroffen wird. Der
Zweck der Norm besteht nicht darin, den Umzug eines Elternteils zu verhindern,
sondern die Eltern dazu zu bewegen, vor einem Umzug dessen Auswirkungen auf die
Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu prüfen und wenn nötig die
bestehende Regelung über die Kinderbelange anzupassen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 2.3 f.).
2.1.3
Die hierbei aufkommende Frage, wo
sich im Rahmen der neuen Begebenheiten der Aufenthaltsort des Kindes befinden
soll, ist ausgerichtet am Kindeswohl zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts
5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 2.6). Zur Prüfung des Kindswohls ist auf die
persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen
Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie
weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder
nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und
geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei
gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält,
abzustellen. Weil es in der Regel um eine Anpassung der bestehenden Regelung an
die neue Situation geht (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), wird das bisher gelebte
Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. Sind die
Kinder bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut
worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin
willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl
liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist die
Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien
(wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse,
Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer
Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt (Urteil
des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 2.7).
2.2
C.___ verzeichnete bisher Wohnsitz
in [...], wo er auch die Schule besucht. C.___’s Bruder D.___ lebt mit seinem
Vater in [...]. Die Eltern betreuten C.___ alternierend. C.___ verbrachte
jeweils eine Woche bei einem Elternteil, die nächste Woche beim anderen
Elternteil. Der Kindsvater übernahm in seinen Betreuungswochen die jeweils 10
Minuten dauernden Fahrdienste (von [...] nach [...] in die Schule). Die Kindsmutter
beantragte mangels Zustimmung des Kindsvaters bei der (vom Kindsvater mangels
der Differenzen angegangenen) KESB einen Wohnsitz- und Schulwechsel von C.___.
Sie wollte nach [...] zu ihrem Lebenspartner ziehen. Die Liegenschaft in [...] wurde
zum Verkauf ausgeschrieben. Als Übergangslösung mietete die Kindsmutter per 1.
März 2025 eine Wohnung in [...]. Vorliegend kann offen bleiben, ob die
Kindsmutter selbst – so wie ihr vorgeworfen wird – bereits nach [...] gezogen
ist und sich nur noch zu den Betreuungszeiten in [...] aufhält oder ob sie
ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in der bisherigen Umgebung (in [...]) aufweist.
Die Kindsmutter hat mit Eingabe vom 11. Februar 2025 bestätigt, C.___ gehe in
den «Mutterwochen» von [...] aus zur Schule (wo sie inzwischen eine Wohnung
angemietet habe) und übernachte während der Betreuungswochen der Mutter nicht
in [...]. Sogar wenn dies nicht den Tatsachen entsprechen sollte bzw. davon
regelmässig Ausnahmen gemacht würden, wofür gewisse Anzeichen bestanden, wäre
dieser Zustand, da er lediglich vorübergehend ist, nicht derart
kindswohlgefährdend, dass umgehend einzuschreiten gewesen wäre. Folglich ist
der gestellte Beweisantrag des Kindsvaters auf Anhörung der beiden Zeuginnen
(Busfahrern und Schulleiterin) abzuweisen. Unbestritten ist, dass die Wohnung
in [...] nur eine Übergangslösung darstellt und der Wohnsitz von C.___ entweder
nach [...] zur Mutter oder [...] zum Vater wechselt. Fraglich ist, welche der
beiden Varianten umzusetzen ist. Einen Schulwechsel muss C.___ so oder so
vornehmen. Die KESB begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass C.___ zu
[...] keinen Bezug habe. Sein Bezug zu [...], dem Wohnort des Vaters, sei
stärker. Bis anhin habe er jede zweite Woche dort verbracht. Zudem wohne sein
Bruder ebenfalls beim Vater. Für die KESB sei deshalb erstellt, dass C.___
seinen Wohnsitz inskünftig beim Vater haben solle.
2.3
Dagegen bringt die
Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, C.___ müsse so oder so die Schule
wechseln und sich in eine neue Schulklasse integrieren. Unter dem Aspekt
bestehender Kollegenkreise spiele es somit keinerlei Rolle, ob C.___ nach hier
oder nach da umziehe.
2.4
Der Argumentation der
Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Es sprechen vor dem Hintergrund
des Kindswohls mehrere Gründe dafür, den Wohnsitz von C.___ nach [...] zu
verlegen und nicht wie von der Mutter beantragt, nach [...]. Für die Verlegung
des Wohnsitzes von C.___ nach [...] und eine dortige Einschulung bringt die
Beschwerdeführerin in ihren Eingaben keinen einzigen C.___ selber betreffenden Grund
vor. Vielmehr argumentiert sie, soweit überhaupt, nur im eigenen Interesse. Ein
solcher Grund ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Ausgangslage ist gemäss vorstehenden
Erwägungen «neutral» (vgl. Erwägung 2.1.3 vorstehend), da die Eltern C.___ zuletzt
alternierend betreut haben, dies gut funktioniert hat und sie beide weiterhin
willens und in der Lage sind, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl
liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl des Kindes zu sorgen. Somit ist
anhand weiterer Kriterien wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld,
Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche
Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder, zu eruieren, welche Lösung im
besten Interesse des Kindes liegt. C.___ äusserte anlässlich der Kindesanhörung
vor dem Verwaltungsgericht vom 19. Februar 2025, dass er eigentlich gut
fände, wäre sein Wohnsitz in [...]. In [...] habe er seinen Bruder D.___ und
seine Freunde. Auch was sein Hobby, das [...], anbelangt, verfügt C.___ im
aktuellen [...]verein über wichtige Bezugspunkte. Der Vater ist im [...]verein
in Pratteln als eine Art (Hilfs-)Trainer tätig, der Freund der Schwester des
Vaters leitet den [...]verein und seine Freunde sind dort (vgl. Protokoll der
Kindsanhörung, Frage 8 f.). Ein Wechsel in einen anderen […]verein würde C.___
von all diesen Bezugspunkten trennen. Es bestünde dadurch die Gefahr, dass das
Hobby ganz aufgegeben würde. C.___ ist in [...] geboren und dort aufgewachsen
und verbrachte seit der Trennung der Eltern jede zweite Woche in [...]. Er hat
einen engen örtlichen und persönlichen Bezug zu [...] und verfügt dort bereits
über gefestigte Freundschaften (vgl. Protokoll der Kindsanhörung, Frage 10),
wohingegen er zu [...] gar keinen Bezug aufweist (vgl. zum Ganzen u.a.
Protokoll des Kindsanhörung vom 19. Februar 2025). Anlässlich der Kindsanhörung
gab C.___ deutlich zu Protokoll, dass er in [...] niemanden kenne, seine
Freunde hingegen in [...] zur Schule gehen würden und er gerne mit diesen die
Schule besuchen würde (Protokoll Kindsanhörung, Frage 21 f.) Die gute Beziehung
zwischen C.___ und seinem Bruder ist aktenkundig. Selbst wenn der ältere Bruder
in einigen Wochen seine Lehre beginnt, wird er noch grösstenteils in der nahen
Umgebung anzutreffen sein und es bietet sich die Möglichkeit zu spontanem
Zusammensein bei Mahlzeiten oder am Abend (vgl. dazu unter anderem die
Bestätigung des künftigen Lehrmeisters in Beilage 35 des Kindsvaters). Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen die schlüssigen und
nachvollziehbaren Erwägungen der KESB nicht umzustossen.
3.1
Vor dem Hintergrund eines
Wohnsitzwechsels von C.___ zum Vater nach [...] und dem Umzug der Kindsmutter
nach [...], ist sodann zu prüfen, ob die alternierende Obhut, wie sie bis anhin
bestand bzw. immer noch besteht, weitergeführt werden kann oder eine neue
Aufteilung der Betreuungszeiten gefunden werden muss. Die KESB erwog – nach
Anhörung der Parteien (vgl. das Anhörungsprotokoll der Vorinstanz vom 28.
Oktober 2024) – diesbezüglich zusammengefasst, dass es für C.___ eine zu grosse
Belastung wäre, würde die alternierende Obhut wie bisher weitergeführt werden.
Es sei fraglich, wie das Kind bei den häufigen Wechseln und den langen
Fahrzeiten noch zur Ruhe kommen und seine Hausaufgaben erledigen können solle.
Für die KESB sei deshalb erstellt, dass sich das bisherige Modell aufgrund der
Distanz des neuen Wohnorts der Kindsmutter nicht mehr weiterführen lasse. Es
sei vielmehr anzustreben, dass C.___ unter der Woche während der Schulzeit
ständig bei jenem Elternteil wohne, bei welchem er auch zur Schule gehe. Für C.___
bedeute dies, dass er seine Freizeit nicht mit Hin- und Herfahrten verbringen
müsse. Er könne sich stattdessen in seiner Freizeit auch mit Freunden und
Schulkollegen am Wohnort treffen und so sein soziales Netz pflegen.
3.2
Dagegen bringt die
Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass die KESB in ihrem Entscheid
Transportlösungen ignoriere. Die Mutter sei bereit, sämtliche Fahrten, die die
alternierende Obhut mit sich bringe, zu übernehmen. Weiter ignoriere die KESB
die Entfremdungsgefahr, sollte der Entscheid der KESB so umgesetzt werden. Auch
D.___ sehe die Kindsmutter (wegen des Kindsvaters) nur sporadisch. Ferner
ignoriere die KESB den Gesundheitszustand und die Mobilität des Kindsvaters. An
der Elternanhörung vom 13. Mai 2024 habe der Kindsvater geltend machen lassen,
er habe seit dem 13. Dezember 2022 keine Stelle mehr, sei heute auf unbestimmte
Dauer krankgeschrieben und habe kein Auto mehr. Die KESB hätte abklären müssen,
ob der Kindesvater wieder gesund und mobil sei. Denn entweder arbeite der
Kindsvater 100 % und habe demzufolge keine freien Kapazitäten, um sich um
zwei Kinder zu kümmern, oder er habe die Gesundheit nicht dazu. Des Weiteren
schliesse die KESB aus den Verschiebungszeiten die falschen Schlussfolgerungen.
3.3
Die alternierende Obhut kommt
grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter
setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus,
dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu
kommunizieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische
Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern.
Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer
Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine
alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor
ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des
Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und
seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Beachtung verdient auch der
Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht
urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall
notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren
Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit
richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der
Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es
hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld
grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient
besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung
zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteile
des Bundesgerichts 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024, E. 4.1 und
5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024, E. 3.2.1).
3.4
Vorliegend sind die Eltern
erziehungsfähig und sie sind fähig und im notwendigen Umfang bereit, in den
Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, wie dies die
zuletzt gelebte alternierende Obhut gezeigt hat. Zudem wäre mit der
Weiterführung des bisher gelebten Systems die Stabilität der Betreuung
gewährleistet. Allerdings wurde im vorliegenden Verfahren weder von der
Kindsmutter noch vom Kindsvater die wochenweise alternierende Obhut beantragt.
Die Kindsmutter beantragte vor der KESB eine tageweise alternierende Obhut. Vorliegend
spielt die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der beiden Eltern eine
grosse Rolle. Hierzu zu beachten ist ausserdem das Alter von C.___, seine
Beziehung zu D.___ und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Gegen
eine alternierende Obhut spricht, wenn sich aufgrund der grossen Distanz
zwischen den Wohnorten der Eltern aber auch vom Wohnort zur Schule und zum
sozialen Umfeld ein grosser Aufwand und ein ständiges Hin und Her ergibt. Es
obliegt den Eltern, für eine optimale und kindgerechte Ausgestaltung der
Fahrten zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_345/2020 vom 30. April 2021, E.
5.4.3). [...], in dessen Schulkreis C.___ zukünftig zur Schule geht, liegt gemäss
googlemaps rund 31 km von [...], wo die Mutter wohnen wird, entfernt. Eine
Fahrt mit dem Auto von [...] nach [...] dauert rund 40 Minuten (ohne Stau). Die
Vorinstanz ging davon aus, dass C.___ den Weg mit dem öffentlichen Verkehr
zurücklegen müsse, weshalb sie die tägliche Fahrt als unzumutbar erachtete,
sowohl wegen der Dauer, der Anzahl Fahrten als auch wegen des mehrmaligen
Umsteigens. Die Mutter hat aber zugesichert, die Fahrten mit dem Auto zu
übernehmen (vgl. z.B. Eingabe der Kindsmutter vom 11. Februar 2025, S. 4,
Rz. 11), so dass mit Fahrten von mindestens 40 Minuten und mehr (wegen
Stau) zu rechnen wäre. Die Kindsmutter geht ihrerseits von Autofahrten von 36
bis 37 Minuten aus (Eingabe vom 14. April 2025, S. 3, Beweissatz 6), wobei sie
aber den notorischen Stau insbesondere auf der Strecke durch die Stadt […]
nicht miteinberechnet hat und auch die alternative Route via […] aufgrund der
grösseren Distanz im absoluten Minimum Fahrzeiten von 45 Minuten ergibt. Fraglich
ist, ob es für C.___ zumutbar ist, die Fahrten tageweise alternierend auf sich
zu nehmen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die […]trainings in [...]. Diese
finden jeweils montags und mittwochs statt. Von [...] bis zum […] in [...]
dauert es mit dem Auto rund 30 Minuten (28.5 km).
3.5
Die KESB führte zwar zusammengefasst
aus, die Beibehaltung der gelebten alternierenden Obhut sei für C.___ nicht
zumutbar. Die KESB ging – wie erwähnt – davon aus, er müsse den Schulweg
mittels öffentlichen Verkehrs zurücklegen. Dass C.___ durch die Wechsel von
einem Elternteil zum anderen grundsätzlich belastet wäre oder dies bei
Anordnung einer alternierenden Obhut im Sinne einer auf festgestellte Tatsachen
der Gegenwart und der Vergangenheit gestützten Sachverhaltsprognose zu erwarten
wäre, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht (Urteil des
Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020, E. 3.6). Vielmehr handelt
sich bei C.___ um ein normal entwickeltes Kind im Alter von 12 Jahren, dem
eine gewisse tägliche Wegstrecke zugetraut werden kann (vgl. dagegen Urteile
5A_66/2019 vom 5. November 2019 E. 4.3 [Kind von viereinhalb Jahren];
5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 [besonderes Ruhebedürfnis]). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt bei der Prüfung der zumutbaren
Dauer des Schulwegs insbesondere, ob der Schulweg als Erholungszeit angerechnet
werden kann und wie lange die verbleibende Mittagspause ist (Urteil des
Bundesgerichts 2C_838/2017 vom 22. Februar 2018, E. 4.3). Das
Bundesgericht erachtete einen Schulweg von 40 Minuten für ein 7.5-jähriges Kind
als gerade noch zulässig, wobei die Dauer des Schulwegs an der oberen Grenze
des Zumutbaren liege (Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008,
E. 2.3, 2C_191/2019 vom 11. Juni 2019, E. 3.2). Hingegen erwog das Bundesgericht
in 2C_414/2015 vom 12. Februar 2016, E. 4.4.4, dass ein Schulweg von
50.
Minuten und einer zusätzlichen Busfahrt hinsichtlich der Dauer und Strecke
für eine achtjährige Schülerin nicht mehr zumutbar sei. Im Urteil 5A_527/2015
vom 6. Oktober 2015, E. 4, bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid eines
Kantonsgerichts, welches erwog, dass ein Wechselmodell aufgrund der rund 20 km
auseinander liegenden Wohnorte der Eltern und insbesondere aufgrund des
chronischen Konflikts zwischen den Eltern nicht im Kindesinteresse sein könne. Im
Entscheid 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 8.5, erachtete das
Bundesgericht eine zwanzigminütige Autofahrt als nicht problematisch. Geschützt
hat das Bundesgericht den Entscheid eines kantonalen Gerichts, das von einer
zumutbaren Wegdistanz von 1 km und 1.77 (Hinweg) bzw. 1.193 (Rückweg) mit einer
Wegdauer von 36 Minuten (Hinweg) bzw. 24 Minuten (Rückweg) und einer
Mittagspause von 45 Minuten ausging (2C_1143/2018 vom 30. April 2019, E. 2.4.4;
2C_780/2022 vom 1. Juni 2023, E. 4.2).
3.6
Unbestritten ist vorliegend, dass C.___
nicht zuzumuten wäre, den Schulweg von [...] nach [...] mit dem öffentlichen
Verkehr zurückzulegen. Das heisst, dass C.___ darauf angewiesen wäre, dass ein
Elternteil ihn mit dem Auto zur Schule fährt. C.___ müsste soweit es die
Vorstellungen der Kindsmutter entspricht, wochentagstageweise alternierend im
idealsten Falle einen Schulweg von mindestens 40 Autominuten als Beifahrer
zurücklegen. Diese Dauer des Schulwegs wäre nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung grundsätzlich gerade noch als zumutbar zu erachten. Allerdings
sind diesbezüglich mehrere Punkte zu beachten: Die kürzere von zwei in Frage
kommenden Autostrecken führt durch die Stadt [...]. Wegen Staus, gerade morgens
vor Schulbeginn, kann es zu massiven Verzögerungen kommen. Da C.___ rechtzeitig
in der Schule sein muss, müsste jeweils genügend Reservezeit miteinberechnet
werden. Die alternative Route via [...] ergibt rein aufgrund der Distanz eine
Fahrzeit von mindestens 45 Minuten. Zu beachten ist dabei auch, dass ab dem
Schuljahr 2025/2026 die höheren Klassen der Kreisschule [...] in [...]
unterrichtet werden (vgl. https:/www.[...].ch, zuletzt besucht am 24. Juni
2025), womit eine leichte Verlängerung des Weges einhergeht. Dass der Schulweg
ab dem neuen Domizil der Kindsmutter mehr als 40 Autominuten dauern dürfte, kann
als erstellt erachtet werden. Hinzu kommt, dass der Schulweg, da er
insbesondere durch verkehrsreiche Strassen führt, nicht als Erholung angesehen
werden kann. Der öffentliche Verkehr kann aufgrund der Verbindungen
(mehrmaliges Umsteigen) und der langen Fahrt nicht als Alternative dienen,
sollte es der Mutter, z.B. wegen Krankheit, nicht möglich sein, C.___ mit dem
Auto zur Schule zu fahren oder abzuholen. Bei schlechten Strassenverhältnissen
im Winter wäre ein zusätzlicher Stressfaktor vorhanden. Nicht zumutbar ist
zudem das von der Kindsmutter beantragte ständige Hin und Her der Betreuung. Schliesslich
darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass C.___ jeweils montags und
mittwochs nach [...] zum [...]training gefahren wird, was zusätzlich zu den
Autofahrten nach [...] hinzukommen würde. Zur Wahrung des Kindswohls ist es
wichtig, dass das [...]training weiterhin Platz hat. Tatsächlich ist hierzu
festzuhalten, dass Autofahrten mit D.___ zum […]training als weniger belastend anzusehen
sind, als Autofahrten zur Schule. Unter Würdigung des Kindswohls ist der von
der Vorinstanz vorgesehene Wohnsitzwechsel von C.___ zum Vater und die
entsprechende dortige Einschulung an der Kreisschule [...] somit nicht zu
bestanden. Es versteht sich von selbst, dass der Kindsvater damit auch die
Verantwortung für die Erledigung der schulischen Verpflichtungen von C.___
unter der Woche zuverlässig zu übernehmen und eine entsprechende
Informationspflicht gegenüber der Kindsmutter haben wird. In Anbetracht seiner aktuellen
Situation als Hausmann sollte er in der Lage sein, die entsprechenden
zeitlichen Kapazitäten aufzubringen und C.___ gerade auch im Hinblick auf das
kommende Schuljahr mit der Weichenstellung hinsichtlich Oberstufe ausreichend
zu begleiten. Gegenteilige Anzeichen ergeben sich aus den Akten keine. Die
Vorinstanz hat sich bemüht, zu Gunsten der Kindsmutter einen Ausgleich zu
schaffen, indem diese vermehrte Betreuungsanteile an den Wochenenden und in den
Schulferien erhält. Dies ermöglicht die Aufrechterhaltung der alternierenden
Obhut. Gleichzeitig ist diese Lösung dem Kindswohl zuträglich, gab C.___ doch
anlässlich der Kindsanhörung klar zu verstehen, dass ihm beide Elternteile
wichtig sind. In der aktuellen Situation von C.___ ist der Entscheid der
Vorinstanz als kindswohlgerecht und ausgewogen anzusehen. Den Kindseltern steht
es zudem frei, im Bedarfsfalle in gegenseitiger Absprache für besondere
Ereignisse einzelne Betreuungstage abzutauschen. Dazu haben sie vor dem
Hintergrund der alternierenden Obhut und im Interesse des Kindeswohls in der
Lage zu sein.
3.7
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass
es der Kindsmutter zwar freisteht, ihren Wohnort zu wechseln. Allerdings hat
sie mit der Konsequenz zu rechnen, dass die Obhutsregelung entsprechend dem
Kindswohl angepasst wird, was vorliegend geschehen und nicht zu beanstanden
ist.
4.
Ferner ist der Antrag der Kindsmutter
auf Beizug des Gutachtens der UPK Basel vom 13. Januar 2021 abzuweisen.
Die Eltern haben sich nach Erstellung des Gutachtens auf die alternierende
Obhut über C.___ geeinigt, welche funktioniert hat. Das Gutachten muss schon
infolge des Zeitablaufs und der zwischenzeitlich gelebten alternierenden Obhut
als überholt gelten. Der angefochtene Entscheid der KESB sieht vor, dass die
Kindsmutter C.___ an drei Wochenenden pro Monat jeweils von Schulschluss am
Freitag bis zum Schulbeginn am Montag sowie während drei Viertel seiner
Schulferien betreut. Die alternierende Obhut wird somit aufrechterhalten, nur
mit neu definierten Betreuungsanteilen. Es sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, welche dafür sprechen würden, dass eine Entfremdung von C.___ zur
Mutter drohen würde. Sollten solche dereinst auftauchen, wären die notwendigen
Schritte, wie auch immer diese aussehen würden, in diesem Zeitpunkt zu
veranlassen. Das Verhältnis zwischen der Kindsmutter und dem zweiten Sohn D.___
ist vorliegend nicht Streitgegenstand.
5.
Der Antrag der Kindsmutter, der
Kindsvater sei aufzufordern, sich zu erklären, wie er in den Besitz der Fotos
vom 6. Oktober 2024, vom 18. November 2024 sowie vom 2. Dezember 2024 (Fotos
vom angeblich leerstehenden Haus in [...]) gelangt sei und die Fotos seien aus
dem Recht zu weisen, wird abgewiesen, zumal die Fotos ohnehin nicht
entscheidrelevant sind (vgl. Erwägung II/2.2 vorstehend). Diesbezüglich wurde
von der Kindsmutter ein Strafverfahren gegen den Kindsvater eingeleitet. Darauf
wird nicht weiter eingegangen. Der Antrag der Kindsmutter auf Vornahme eines
Augenscheins ist infolge Umzugs nach [...] gegenstandslos geworden.
6.
Auf den Antrag der Kindsmutter, es
sei den Parteien verbindlich mitzuteilen, unter welcher eGov-Adresse
elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
vorgenommen werden könnten, wird nicht eingetreten. Auf der Homepage des
Verwaltungsgerichtes ist festgehalten, dass der elektronische Rechtsverkehr in
den verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist. § 68 Abs. 1 VRG verlangt die schriftliche Einreichung.
7.
Der Antrag der Kindsmutter, es sei
davon Vermerk zu nehmen, dass die Kindsvertretung zurzeit und bis auf Weiteres
nicht tätig werden darf, bis das Bundesgericht über die
Bundesgerichtsbeschwerde vom 5. Januar 2025 entscheiden werde, wurde obsolet,
da keine Kindsvertretung eingesetzt wurde.
8.
Auf Rechtsbegehren Nr. 4 der
Eingabe vom 9. Januar 2025 der Kindsmutter ist nicht weiter einzugehen, da es
sich einerseits offensichtlich um ein redaktionelles Versehen gehandelt hat und
andererseits die Rechtsanwältin des Kindsvaters in der Eingabe vom
4.
Februar 2025 bereits erklärt hat, welche Seiten der Rechtsschrift
relevant sind bzw. welche nicht.
9.
Über das von der Kindsmutter mit
Eingabe vom 11. Januar 2025 gestellte superprovisorische bzw. vorsorgliche
Massnahmegesuch wurde bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2025 entschieden.
10.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass der Entscheid der KESB zu bestätigen ist. Die Beschwerde erweist
sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die in Anbetracht des
umfangreichen Schriftenwechsels und der zahlreichen Verfahrensanträge
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3’000.00 festzusetzen sind.
Die Beschwerdeführerin hat CHF 1'500.00 nachzuzahlen. Der Betrag wird der
Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt werden.
11.
Rechtsanwältin Annalisa Landi macht
eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 11'188.15 geltend. Der vom
Beschwerdegegner beantragte Stundenansatz von CHF 350.00 bildet gerade
noch den oberen Rahmen des Zulässigen (§ 160 Abs. 2 Gebührentarif des
Kantons Solothurn [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 [GBV.2022.111]). Da die
Gegenpartei keine Einwände weder gegen den geltend gemachten Aufwand noch gegen
den geltend gemachten Stundenansatz erhebt – im Gegenteil erachtet sie die Höhe
der beantragten Parteientschädigung ausdrücklich als angemessen – kann die
beantragte Parteientschädigung vollumfänglich gewährt werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe der Kindsmutter
vom 23. Mai 2025 geht an den Kindsvater.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 3’000.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 11'188.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler