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Entscheid

VWBES.2024.400

Aufenthaltsort / Betreuungsanteile

26. Juni 2025Deutsch32 min

Annalisa Landi, sind die Eltern von C.__ (im Folgenden auch: Kind oder Sohn), geb.[...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Heller,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Olten-Gösgen,

2. B.___,

vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsort

/ Betreuungsanteile

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden: Kindsmutter oder

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Heller, und B.___ (im

Folgenden: Kindsvater oder Beschwerdegegner), vertreten durch Advokatin

Annalisa Landi, sind die Eltern von C.__ (im Folgenden auch: Kind oder Sohn), geb.[...]

2013, und D.___, geb. [...] 2010.

2. Am 12. bzw. 13. Dezember 2022

schlossen die Eltern eine Vereinbarung ab, gemäss welcher C.___ unter der

alternierenden Obhut der Eltern mit einem Betreuungsanteil von je 50 %

stehen solle. Den Wohnsitz habe C.___ bei der Mutter. Die Vereinbarung wurde

von der KESB Gelterkinden-Sissach mit Verfügung vom 19. Januar 2023 genehmigt.

3. Nachdem die KESB Olten-Gösgen im

April 2024 aufgrund eines Antrages des Kindsvaters ein Kindesschutzverfahren

mit dem Gegenstand «Elterliche Sorge/Obhut» eröffnet hatte, wurde dieses mit

Entscheid vom 12. Juli 2024 erledigt. Die Situation bezüglich elterlicher Sorge

und Obhut blieb unverändert. Mit Eingabe vom 16. September 2024 stellte die

Kindsmutter bei der KESB Olten-Gösgen (künftig: KESB) folgende Anträge:

1. Es sei der Kindsmutter ausdrücklich zu

erlauben, den Sohn C.___ in die Gemeinde [...] SO abzumelden und in der

Gemeinde [...][...] anzumelden, dies bei entsprechender Einschränkung der

elterlichen Sorge des Kindsvaters.

2. Es sei der Kindsmutter ausdrücklich zu

erlauben, C.___ an der Kreisprimarschule [...] [[...] SO] abzumelden und per

Schulantritt am 23. Oktober 2024 an der Kreisschule [...] [Gemeinde [...][...]]

anzumelden, dies bei entsprechender Einschränkung der elterlichen Sorge des

Kindsvaters.

3. Für den Fall, dass die KESB Olten C.___

erneut anhören möchte, sei das Einsichtsrecht der Eltern in der Weise zu

beschränken, als den Eltern nur Aspekte der Kinderaussagen mitgeteilt werden,

die entscheidrelevant sind.

4. Es seien alle vorstehenden

Rechtsbegehren Nr. 5.a bis 5.c dringlich zu behandeln, damit alle An- und

Abmeldungen rechtzeitig vor dem 23. Oktober 2024 erfolgen können.

5. Es sei dem nun zu treffenden

KESB-Entscheid, sofern das Gesuch der Kindsmutter gutgeheissen wird, die

aufschiebende Wirkung zu entziehen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Kindsvaters, zuzüglich MwSt.

4. Der Kindsvater stellte bei der KESB am

18. September 2024 die folgenden Anträge:

1. Es sei in Abänderung der Vereinbarung

vom 12. bzw. 13. Dezember 2022 über C.___ab Montag, den 14. Oktober 2024, die

alleinige Obhut dem Kindsvater zuzuteilen.

2. Es sei der Kindsmutter ein grosszügiges

Kontaktrecht mit C.___ zu gewähren, z.B. an ¾ der Wochenenden pro Monat und an

¾ der Schulferien.

3. Es sei dem Kindsvater zu erlauben, C.___nach

den Herbstferien, somit der 14. Oktober 2024, in [...] einschulen zu

lassen. Die Kindsmutter sei mit C.___ bis zum 21. Oktober 2024 in den Ferien,

was den Eintritt in die neue Schule verzögern würde.

Bezüglich des Verfahrens stellte der

Kindsvater die Anträge, es sei eine (bereits zuvor einmal eingesetzte)

Kindsvertreterin einzusetzen; C.___ sei anzuhören; der Kindsmutter sei

superprovisorisch bzw. provisorisch unter Ansetzung einer kurzen,

peremptorischen Frist zu verbieten, C.___ von der Gemeinde [...] und von der

Schule [...] abzumelden; eventualiter seien die Kindseltern noch vor dem

Herbstferienbeginn zu einer Anhörung vor der KESB vorzuladen.

5. Am 24. Oktober 2024 meldete sich die

ehemalige Kindsanwältin bei der KESB und teilte mit, dass sich C.___ an sie

gewandt habe. Sie liess der KESB eine Kopie der E-Mail zukommen, mit welcher

sie die Eltern über den Inhalt des Gesprächs mit C.___ informiert hatte.

6. Am 28. Oktober 2024 wurden die Eltern

im Beisein ihrer Vertreter persönlich von der KESB angehört. Die Kindsmutter

stellte dabei folgende Anträge:

1. Es sei die Betreuung des Sohnes C.___ im

14-Tagesrythmus neu wie folgt zu regeln:

Woche 1:

Montagmorgen bis 16:00 Uhr

bei Kindsmutter. Nach der Schule ca. 16:00 Uhr mit öV zum Kindsvater bis

Dienstagmorgen. Dienstagmorgen 06:32 Uhr mit öV zur Schule nach [...], Verbleib

bei Kindsmutter bis Mittwochmittag. Mittwochmittag 12:00 Uhr mit öV zum

Kindsvater bis zum Donnerstagmorgen. Donnerstagmorgen 06:32 Uhr mit öV zur

Schule nach [...], Verbleib bei Kindsmutter bis Montagnachmittag.

Woche 2:

Montagnachmittag nach der

Schule ca. 16:00 Uhr mit öV zum Kindsvater bis Dienstagmorgen. Dienstagmorgen

06:32 Uhr zur Schule nach [...], Verbleib bei Kindsmutter bis Mittwochmittag.

Mittwochmittag nach der Schule mit öV zum Kindsvater bis Donnerstagmorgen. Am

Donnerstagmorgen 06:32 Uhr mit öV zur Schule nach [...], Verbleib bei

Kindsmutter bis Freitagmittag. Am Freitagmittag nach der Schule mit öV zum

Kindsvater bis Sonntagabend. Am Sonntagabend 19:00 Uhr mit öV nach [...].

2. Eventualiter sei für C.___ eine

vollständige Obhutsumteilung zur Mutter anzuordnen (Aufhebung alternierende

Obhut) bei gerichtsüblichem Besuchsrecht des Vaters jedes zweite Wochenende.

3. Zur Erziehungsfähigkeit sowie zur

Bindungstoleranz des Kindsvaters sei bei der KESB Sissach das Gutachten der UPK

Basel vom 13. Januar 2021 beizuziehen, eventualiter sei ein neues Gutachten in

Auftrag zu geben.

4. Es sei der Wohnsitz bei der Kindsmutter

zu behalten.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kindsvaters.

Der Kindsvater hielt an seinen Anträgen

vom 18. September 2024 zunächst fest und erklärte danach sinngemäss, mit der

Weiterführung der alternierenden Obhut grundsätzlich einverstanden zu sein,

unter der Voraussetzung, dass das Kind inskünftig den Wohnsitz bei ihm haben

werde und von dort aus die Schule besuche.

7. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 wies

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) das Gesuch der

Kindsmutter, den Aufenthaltsort des Kindes nach [...] zu verlegen, ab. In Abänderung

der Ziffern 5 und 6 der Vereinbarung der Eltern vom 12. bzw. vom 23. Dezember

2022 legte die KESB fest, dass C.___ weiterhin unter der alternierenden Obhut

der Eltern stehe und sich der Wohnsitz von C.___ beim Vater befinde. Die Mutter

betreue C.___ an drei Wochenenden pro Monat jeweils von Schulschluss am Freitag

bis zum Schulbeginn am Montag. Sie hole C.___ am Freitag in der Schule ab und

bringe ihn am Montag in die Schule. Weiter betreue sie C.___ während ¾ seiner

Schulferien. Modifikationen oder Änderungen an dieser Betreuungsregelung seien

in gegenseitigem Einverständnis der Eltern und unter Berücksichtigung des

Kindeswillens möglich.

8. Mit Beschwerde vom 28. November 2024

gelangte die Kindsmutter ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und

stellte die folgenden Anträge:

1. Es sei der Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2024 aufzuheben (…).

2. Es sei der Kindsmutter ausdrücklich zu

erlauben, den Sohn C.___ in der Gemeinde [...] SO abzumelden und in der

Gemeinde [...] anzumelden, dies bei entsprechender Einschränkung der

elterlichen Sorge des Kindsvaters.

3. Es sei der Kindsmutter ausdrücklich zu

erlauben, den Sohn C.___ an der Kreisprimarschule [...] ([...] SO) abzumelden

und an der Kreisschule [...] (Gemeinde [...]) anzumelden, dies bei

entsprechender Einschränkung der elterlichen Sorge des Kindsvaters.

4. Es sei für vorliegende Beschwerde die

aufschiebende Wirkung aufrecht zu erhalten.

5. Es sei dem Rechtsmittel gegen den

Beschwerdeentscheid, aber nur sofern die Beschwerde gutgeheissen wird, die

aufschiebende Wirkung zu entziehen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Kindsvaters, zuzüglich MwSt.

9. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024

liess sich die KESB vernehmen, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

10. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 beantragte

der Kindsvater, die Beschwerde vom 28. November 2024 sei vollumfänglich

abzuweisen und der Entscheid der KESB vom 31. Oktober 2024 sei zu

bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdeführerin.

Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

11. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024

(Ziffer 4) wurde Rechtsanwältin Susanne Ackermann als Kindsvertreterin eingesetzt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 Beschwerde beim

Bundesgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht hiess

die Beschwerde mit Urteil 5A_11/2025 vom 27. Februar 2025 wegen Verletzung des

rechtlichen Gehörs gut und hob Ziffer 4 der Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 17. Januar 2025 (recte: 23. Dezember 2024) auf. Das Verwaltungsgericht sah in

der Folge davon ab, den Parteien in Bezug auf die Einsetzung einer

Kindsvertreterin das rechtliche Gehör zu gewähren, da aufgrund des

fortgeschrittenen Verfahrens und der am 19. Februar 2025 erfolgten Anhörung von

C.___nun ohnehin darauf verzichtet wurde, eine Kindsvertreterin einzusetzen.

12. Am 9. Januar 2025 reichte die

Kindsmutter eine Stellungnahme ein mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es seien die gegnerischen Rechtsbegehren

vollumfänglich abzuweisen, während die Beschwerdeführerin an ihren eigenen

bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich festhält.

Zudem

2. sei den Parteien verbindlich

mitzuteilen, unter welcher eGov-Adresse elektronische Eingaben an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vorgenommen werden können.

3. sei davon Vermerk zu nehmen, dass die

Kindsvertretung zur Zeit und bis auf Weiteres nicht tätig werden darf, bis das

Bundesgericht über die Bundesgerichtsbeschwerde vom 5. Januar 2025 entschieden

hat.

4. sei der Kindsvater aufzufordern,

verbindlich mitzuteilen, ob es sich auf den Seiten 33 – 47 seiner

Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 vollumfänglich um die Wiederholung der

Seiten 17 – 33 handelt, oder nicht, und an welchen Stellen die Seiten 33 – 47

von den Seiten 17 – 33 allenfalls abweichen,

und es sei der Beschwerdeführerin

hinsichtlich der erwähnten Seiten 33 – 47 die laufende Frist entsprechend

abzunehmen und neu anzusetzen, je nach Klarstellungen des Kindsvaters.

5. sei der Kindsvater aufzufordern, sich zu

erklären, wie er in den Besitz der Fotos vom 6. Oktober 2024, vom 18. November

2024 sowie vom 2. Dezember 2024 gelangt ist,

und es seien diese Fotos aus dem Recht

zu weisen.

6. alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Kindsvaters, zuzüglich MwSt.

13. Am 11. Januar 2025 reichte die

Kindsmutter ein «superprovisorisches vorsorgliches Massnahmegesuch» ein und

stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschwerdegegnerin Nr. 3

[…] superprovisorisch, eventualiter provisorisch zu verbieten, C.___, [...]

2013, zu Befragungen vorzuladen oder anderweitig zu kontaktieren oder zu

treffen,

alles unter Strafandrohung

nach Art. 292 StGB;

2. es sei dem Beschwerdegegner 2

superprovisorisch, eventualiter provisorisch zu verbieten, C.___, geb. [...]

2013, zu Befragungen der Beschwerdegegnerin Nr. 3 zu bringen oder für

anderweitige Kontakte oder Treffen mit der Beschwerdegegnerin Nr. 3 zu

unterstützen

alles unter Strafandrohung

nach Art. 292 StGB;

3. alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin Nr. 3.

Das Verwaltungsgericht entschied mit

Verfügung vom 13. Januar 2025 darüber.

14. Am 4. Februar 2025 reichte der

Kindsvater eine Eingabe ein mit folgenden Anträgen:

1. Es sei die Beschwerde vom 28. November

2024 vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der KESB vom 31. Oktober 2024

zu bestätigen.

2. Es seien auch die neuen Rechtsbegehren

Ziff. 2 – 5 vom 9. Januar 2025 der Beschwerdeführerin vollumfänglich

abzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerde

vom 28. November 2024 die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

15. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025

stellte die Kindsmutter folgende Verfahrensanträge:

1. Es sei die Kindsmutter ab 1. März 2025

unter folgender neuer Adresse am Rubrum aufzunehmen:

Frau A.___

[…]

2. Es sei C.___ an der kommenden

Kindsanhörung vom 19. Februar 2025 ausdrücklich darüber zu belehren, dass

sich C.___ möglichst deutlich äussern soll, was er für seine Zukunft wirklich

wolle, und dass er sich dabei nicht von der Angst leiten lassen soll, wie der

Kindsvater reagieren könnte, falls C.___’s protokollierte Äusserungen nicht den

Erwartungen des Kindsvaters entsprechen;

3. es sei zur Erziehungsfähigkeit sowie zur

Bindungstoleranz des Kindsvaters bei der KESB Sissach das Gutachten der UPK

Basel vom 13. Januar 2021 beizuziehen, eventualiter sei ein neues Gutachten in

Auftrag zu geben;

4. es sei der Kindsmutter das rechtliche

Gehör zu gewähren und Frist anzusetzen, um sich zur Stellungnahme des

Kindsvaters vom 16. Dezember 2024, Seite 33, weiter Absatz bis Seite 47 und

zudem zur gesamten Stellungnahme vom 4. Februar 2025 samt Novenbeilagen zu

äussern.

16. Am 10. Februar 2025 reichte der

Kindsvater eine Eingabe inklusive Beilage ein.

17. Am 19. Februar 2025 fand die

Kindsanhörung von C.___ statt. Das Protokoll wurde den Beteiligten mit

Verfügung vom 21. Februar 2025 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt.

Gleichzeitig erhielten die Parteien die Möglichkeit, innert gleicher Frist zu

sämtlichen bisherigen Eingaben und Anträgen der Gegenseite Stellung zu nehmen.

18. Mit Eingabe vom 14. März 2025 hielt

der Kindsvater an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest und nahm

Stellung zur Noveneingabe und Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.

Februar 2025 und zum Protokoll der Kindsanhörung vom 19. Februar 2025.

Erneut stellte er den Antrag, der Beschwerde sei zum Wohl des Kindes die

aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Beschwerde sei abzuweisen.

19. Mit Eingabe vom 14. März 2025 nahm

die Kindsmutter zu den vorherigen Eingaben Stellung führte insbesondere aus,

die aufschiebende Wirkung müsse aufrecht erhalten bleiben. Aus Sicht der Mutter

sei das Verfahren, nach Beizug des Gutachtens der UPK Basel vom 13. Januar

2021, entscheidungsreif und es könne direkt zum Endentscheid gestritten werden.

20. Mit Eingabe vom 2. April 2025

äusserte sich der Kindsvater ausführlich, hielt an seinen bereits eingereichten

Rechtsbegehren fest, und verwies auf seine bereits gemachten Ausführungen.

Ausserdem führte er gestützt auf Ziff. 1 der Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 19. März 2025, wonach er sich zu seinem aktuellen

Erwerbsstatus äussern und diesen belegen solle, aus, er sei gerne bereit, dem

Gericht seine Einkommenssituation darzulegen und zu beweisen, allerdings unter

der Voraussetzung der gleich langen Spiesse, nämlich, dass die Kindsmutter

dasselbe tue.

21. Mit Verfügung vom 4. April 2024

wurde der Kindsvater unter anderem darauf hingewiesen, dass mit Verfügung vom 19.

März 2025 nur der Erwerbsstatus, nicht seine wirtschaftliche Situation, erfragt

worden sei.

22. Am 7. April 2025 leitete der

Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm

und der Gemeinde [...] weiter.

23. Mit Eingabe vom 10. April 2025

äusserte sich der Kindsvater zu seinem Erwerbsstatus und erklärte, dass er zu

100 % keiner Erwerbsarbeit nachgehe und wiederholte den Antrag, es sei

über den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.

24. Am 14. April 2025 nahm die

Kindsmutter Stellung.

25. Mit Eingabe vom 25. April 2025

reichte die Kindsmutter erneut eine Stellungnahme ein.

26. Mit Schreiben vom 25. April 2025

verlangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Akten zur

Einsichtnahme.

27. Am 29. April 2025 reichte die

Rechtsvertreterin des Kindsvaters aufforderungsgemäss ihre Honorarnote ein.

28. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reichte die

Kindsmutter eine Ergänzung der bisherigen Ausführungen zur Rechtslage ein.

29. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025

machte der Rechtsvertreter der Kindsmutter Ausführungen zur Parteientschädigung.

30. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit für die

Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1.1

Gegenstand des Verfahrens ist die Bestimmung

des Aufenthaltsortes des Kindes (Art. 301a des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210) sowie die Regelung der elterlichen Obhut

(Art. 301a Abs. 5 ZGB). Steht das Kind unter der elterlichen Sorge

beider Eltern und haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, so befindet sich der

Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind

steht, unabhängig davon, ob ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.

Ändert der hauptsächlich betreuende Elternteil seinen eigenen Wohnsitz in

Verletzung der Vorschriften von Art. 301a ZGB, wozu er berechtigt ist, so

ändert er damit auch grundsätzlich den Wohnsitz des Kindes. Konsequenz ist dann

möglicherweise die Anpassung der elterlichen Sorge, der Obhut etc. (Art. 301a

Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481, 495 E. 2.8: vgl. zum Ganzen: Daniel Staehelin in:

Thomas Geiser und Christiana Fountoulakis [Hrsg.]: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 25 N 5).

2.1.2

Üben die Eltern die elterliche

Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes

wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der

Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort

im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen

auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den

andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Grundgedanke dieser Norm ist,

dass die Beziehung zu den Elternteilen vom Aufenthaltsort des Kindes abhängt

und deshalb kein Elternteil diesen eigenmächtig soll verlegen können, wenn

dadurch die Ausübung der Elternrechte des andern erheblich betroffen wird. Der

Zweck der Norm besteht nicht darin, den Umzug eines Elternteils zu verhindern,

sondern die Eltern dazu zu bewegen, vor einem Umzug dessen Auswirkungen auf die

Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu prüfen und wenn nötig die

bestehende Regelung über die Kinderbelange anzupassen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 2.3 f.).

2.1.3

Die hierbei aufkommende Frage, wo

sich im Rahmen der neuen Begebenheiten der Aufenthaltsort des Kindes befinden

soll, ist ausgerichtet am Kindeswohl zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts

5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 2.6). Zur Prüfung des Kindswohls ist auf die

persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen

Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie

weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder

nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und

geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei

gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält,

abzustellen. Weil es in der Regel um eine Anpassung der bestehenden Regelung an

die neue Situation geht (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), wird das bisher gelebte

Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. Sind die

Kinder bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut

worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin

willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl

liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist die

Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien

(wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse,

Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer

Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt (Urteil

des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 2.7).

2.2

C.___ verzeichnete bisher Wohnsitz

in [...], wo er auch die Schule besucht. C.___’s Bruder D.___ lebt mit seinem

Vater in [...]. Die Eltern betreuten C.___ alternierend. C.___ verbrachte

jeweils eine Woche bei einem Elternteil, die nächste Woche beim anderen

Elternteil. Der Kindsvater übernahm in seinen Betreuungswochen die jeweils 10

Minuten dauernden Fahrdienste (von [...] nach [...] in die Schule). Die Kindsmutter

beantragte mangels Zustimmung des Kindsvaters bei der (vom Kindsvater mangels

der Differenzen angegangenen) KESB einen Wohnsitz- und Schulwechsel von C.___.

Sie wollte nach [...] zu ihrem Lebenspartner ziehen. Die Liegenschaft in [...] wurde

zum Verkauf ausgeschrieben. Als Übergangslösung mietete die Kindsmutter per 1.

März 2025 eine Wohnung in [...]. Vorliegend kann offen bleiben, ob die

Kindsmutter selbst – so wie ihr vorgeworfen wird – bereits nach [...] gezogen

ist und sich nur noch zu den Betreuungszeiten in [...] aufhält oder ob sie

ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in der bisherigen Umgebung (in [...]) aufweist.

Die Kindsmutter hat mit Eingabe vom 11. Februar 2025 bestätigt, C.___ gehe in

den «Mutterwochen» von [...] aus zur Schule (wo sie inzwischen eine Wohnung

angemietet habe) und übernachte während der Betreuungswochen der Mutter nicht

in [...]. Sogar wenn dies nicht den Tatsachen entsprechen sollte bzw. davon

regelmässig Ausnahmen gemacht würden, wofür gewisse Anzeichen bestanden, wäre

dieser Zustand, da er lediglich vorübergehend ist, nicht derart

kindswohlgefährdend, dass umgehend einzuschreiten gewesen wäre. Folglich ist

der gestellte Beweisantrag des Kindsvaters auf Anhörung der beiden Zeuginnen

(Busfahrern und Schulleiterin) abzuweisen. Unbestritten ist, dass die Wohnung

in [...] nur eine Übergangslösung darstellt und der Wohnsitz von C.___ entweder

nach [...] zur Mutter oder [...] zum Vater wechselt. Fraglich ist, welche der

beiden Varianten umzusetzen ist. Einen Schulwechsel muss C.___ so oder so

vornehmen. Die KESB begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass C.___ zu

[...] keinen Bezug habe. Sein Bezug zu [...], dem Wohnort des Vaters, sei

stärker. Bis anhin habe er jede zweite Woche dort verbracht. Zudem wohne sein

Bruder ebenfalls beim Vater. Für die KESB sei deshalb erstellt, dass C.___

seinen Wohnsitz inskünftig beim Vater haben solle.

2.3

Dagegen bringt die

Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, C.___ müsse so oder so die Schule

wechseln und sich in eine neue Schulklasse integrieren. Unter dem Aspekt

bestehender Kollegenkreise spiele es somit keinerlei Rolle, ob C.___ nach hier

oder nach da umziehe.

2.4

Der Argumentation der

Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Es sprechen vor dem Hintergrund

des Kindswohls mehrere Gründe dafür, den Wohnsitz von C.___ nach [...] zu

verlegen und nicht wie von der Mutter beantragt, nach [...]. Für die Verlegung

des Wohnsitzes von C.___ nach [...] und eine dortige Einschulung bringt die

Beschwerdeführerin in ihren Eingaben keinen einzigen C.___ selber betreffenden Grund

vor. Vielmehr argumentiert sie, soweit überhaupt, nur im eigenen Interesse. Ein

solcher Grund ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Ausgangslage ist gemäss vorstehenden

Erwägungen «neutral» (vgl. Erwägung 2.1.3 vorstehend), da die Eltern C.___ zuletzt

alternierend betreut haben, dies gut funktioniert hat und sie beide weiterhin

willens und in der Lage sind, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl

liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl des Kindes zu sorgen. Somit ist

anhand weiterer Kriterien wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld,

Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche

Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder, zu eruieren, welche Lösung im

besten Interesse des Kindes liegt. C.___ äusserte anlässlich der Kindesanhörung

vor dem Verwaltungsgericht vom 19. Februar 2025, dass er eigentlich gut

fände, wäre sein Wohnsitz in [...]. In [...] habe er seinen Bruder D.___ und

seine Freunde. Auch was sein Hobby, das [...], anbelangt, verfügt C.___ im

aktuellen [...]verein über wichtige Bezugspunkte. Der Vater ist im [...]verein

in Pratteln als eine Art (Hilfs-)Trainer tätig, der Freund der Schwester des

Vaters leitet den [...]verein und seine Freunde sind dort (vgl. Protokoll der

Kindsanhörung, Frage 8 f.). Ein Wechsel in einen anderen […]verein würde C.___

von all diesen Bezugspunkten trennen. Es bestünde dadurch die Gefahr, dass das

Hobby ganz aufgegeben würde. C.___ ist in [...] geboren und dort aufgewachsen

und verbrachte seit der Trennung der Eltern jede zweite Woche in [...]. Er hat

einen engen örtlichen und persönlichen Bezug zu [...] und verfügt dort bereits

über gefestigte Freundschaften (vgl. Protokoll der Kindsanhörung, Frage 10),

wohingegen er zu [...] gar keinen Bezug aufweist (vgl. zum Ganzen u.a.

Protokoll des Kindsanhörung vom 19. Februar 2025). Anlässlich der Kindsanhörung

gab C.___ deutlich zu Protokoll, dass er in [...] niemanden kenne, seine

Freunde hingegen in [...] zur Schule gehen würden und er gerne mit diesen die

Schule besuchen würde (Protokoll Kindsanhörung, Frage 21 f.) Die gute Beziehung

zwischen C.___ und seinem Bruder ist aktenkundig. Selbst wenn der ältere Bruder

in einigen Wochen seine Lehre beginnt, wird er noch grösstenteils in der nahen

Umgebung anzutreffen sein und es bietet sich die Möglichkeit zu spontanem

Zusammensein bei Mahlzeiten oder am Abend (vgl. dazu unter anderem die

Bestätigung des künftigen Lehrmeisters in Beilage 35 des Kindsvaters). Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen die schlüssigen und

nachvollziehbaren Erwägungen der KESB nicht umzustossen.

3.1

Vor dem Hintergrund eines

Wohnsitzwechsels von C.___ zum Vater nach [...] und dem Umzug der Kindsmutter

nach [...], ist sodann zu prüfen, ob die alternierende Obhut, wie sie bis anhin

bestand bzw. immer noch besteht, weitergeführt werden kann oder eine neue

Aufteilung der Betreuungszeiten gefunden werden muss. Die KESB erwog – nach

Anhörung der Parteien (vgl. das Anhörungsprotokoll der Vorinstanz vom 28.

Oktober 2024) – diesbezüglich zusammengefasst, dass es für C.___ eine zu grosse

Belastung wäre, würde die alternierende Obhut wie bisher weitergeführt werden.

Es sei fraglich, wie das Kind bei den häufigen Wechseln und den langen

Fahrzeiten noch zur Ruhe kommen und seine Hausaufgaben erledigen können solle.

Für die KESB sei deshalb erstellt, dass sich das bisherige Modell aufgrund der

Distanz des neuen Wohnorts der Kindsmutter nicht mehr weiterführen lasse. Es

sei vielmehr anzustreben, dass C.___ unter der Woche während der Schulzeit

ständig bei jenem Elternteil wohne, bei welchem er auch zur Schule gehe. Für C.___

bedeute dies, dass er seine Freizeit nicht mit Hin- und Herfahrten verbringen

müsse. Er könne sich stattdessen in seiner Freizeit auch mit Freunden und

Schulkollegen am Wohnort treffen und so sein soziales Netz pflegen.

3.2

Dagegen bringt die

Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass die KESB in ihrem Entscheid

Transportlösungen ignoriere. Die Mutter sei bereit, sämtliche Fahrten, die die

alternierende Obhut mit sich bringe, zu übernehmen. Weiter ignoriere die KESB

die Entfremdungsgefahr, sollte der Entscheid der KESB so umgesetzt werden. Auch

D.___ sehe die Kindsmutter (wegen des Kindsvaters) nur sporadisch. Ferner

ignoriere die KESB den Gesundheitszustand und die Mobilität des Kindsvaters. An

der Elternanhörung vom 13. Mai 2024 habe der Kindsvater geltend machen lassen,

er habe seit dem 13. Dezember 2022 keine Stelle mehr, sei heute auf unbestimmte

Dauer krankgeschrieben und habe kein Auto mehr. Die KESB hätte abklären müssen,

ob der Kindesvater wieder gesund und mobil sei. Denn entweder arbeite der

Kindsvater 100 % und habe demzufolge keine freien Kapazitäten, um sich um

zwei Kinder zu kümmern, oder er habe die Gesundheit nicht dazu. Des Weiteren

schliesse die KESB aus den Verschiebungszeiten die falschen Schlussfolgerungen.

3.3

Die alternierende Obhut kommt

grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter

setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus,

dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu

kommunizieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische

Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern.

Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer

Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine

alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor

ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des

Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und

seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Beachtung verdient auch der

Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht

urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall

notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren

Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit

richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der

Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es

hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld

grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient

besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung

zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteile

des Bundesgerichts 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024, E. 4.1 und

5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024, E. 3.2.1).

3.4

Vorliegend sind die Eltern

erziehungsfähig und sie sind fähig und im notwendigen Umfang bereit, in den

Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, wie dies die

zuletzt gelebte alternierende Obhut gezeigt hat. Zudem wäre mit der

Weiterführung des bisher gelebten Systems die Stabilität der Betreuung

gewährleistet. Allerdings wurde im vorliegenden Verfahren weder von der

Kindsmutter noch vom Kindsvater die wochenweise alternierende Obhut beantragt.

Die Kindsmutter beantragte vor der KESB eine tageweise alternierende Obhut. Vorliegend

spielt die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der beiden Eltern eine

grosse Rolle. Hierzu zu beachten ist ausserdem das Alter von C.___, seine

Beziehung zu D.___ und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Gegen

eine alternierende Obhut spricht, wenn sich aufgrund der grossen Distanz

zwischen den Wohnorten der Eltern aber auch vom Wohnort zur Schule und zum

sozialen Umfeld ein grosser Aufwand und ein ständiges Hin und Her ergibt. Es

obliegt den Eltern, für eine optimale und kindgerechte Ausgestaltung der

Fahrten zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_345/2020 vom 30. April 2021, E.

5.4.3). [...], in dessen Schulkreis C.___ zukünftig zur Schule geht, liegt gemäss

googlemaps rund 31 km von [...], wo die Mutter wohnen wird, entfernt. Eine

Fahrt mit dem Auto von [...] nach [...] dauert rund 40 Minuten (ohne Stau). Die

Vorinstanz ging davon aus, dass C.___ den Weg mit dem öffentlichen Verkehr

zurücklegen müsse, weshalb sie die tägliche Fahrt als unzumutbar erachtete,

sowohl wegen der Dauer, der Anzahl Fahrten als auch wegen des mehrmaligen

Umsteigens. Die Mutter hat aber zugesichert, die Fahrten mit dem Auto zu

übernehmen (vgl. z.B. Eingabe der Kindsmutter vom 11. Februar 2025, S. 4,

Rz. 11), so dass mit Fahrten von mindestens 40 Minuten und mehr (wegen

Stau) zu rechnen wäre. Die Kindsmutter geht ihrerseits von Autofahrten von 36

bis 37 Minuten aus (Eingabe vom 14. April 2025, S. 3, Beweissatz 6), wobei sie

aber den notorischen Stau insbesondere auf der Strecke durch die Stadt […]

nicht miteinberechnet hat und auch die alternative Route via […] aufgrund der

grösseren Distanz im absoluten Minimum Fahrzeiten von 45 Minuten ergibt. Fraglich

ist, ob es für C.___ zumutbar ist, die Fahrten tageweise alternierend auf sich

zu nehmen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die […]trainings in [...]. Diese

finden jeweils montags und mittwochs statt. Von [...] bis zum […] in [...]

dauert es mit dem Auto rund 30 Minuten (28.5 km).

3.5

Die KESB führte zwar zusammengefasst

aus, die Beibehaltung der gelebten alternierenden Obhut sei für C.___ nicht

zumutbar. Die KESB ging – wie erwähnt – davon aus, er müsse den Schulweg

mittels öffentlichen Verkehrs zurücklegen. Dass C.___ durch die Wechsel von

einem Elternteil zum anderen grundsätzlich belastet wäre oder dies bei

Anordnung einer alternierenden Obhut im Sinne einer auf festgestellte Tatsachen

der Gegenwart und der Vergangenheit gestützten Sachverhaltsprognose zu erwarten

wäre, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht (Urteil des

Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020, E. 3.6). Vielmehr handelt

sich bei C.___ um ein normal entwickeltes Kind im Alter von 12 Jahren, dem

eine gewisse tägliche Wegstrecke zugetraut werden kann (vgl. dagegen Urteile

5A_66/2019 vom 5. November 2019 E. 4.3 [Kind von viereinhalb Jahren];

5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 [besonderes Ruhebedürfnis]). Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt bei der Prüfung der zumutbaren

Dauer des Schulwegs insbesondere, ob der Schulweg als Erholungszeit angerechnet

werden kann und wie lange die verbleibende Mittagspause ist (Urteil des

Bundesgerichts 2C_838/2017 vom 22. Februar 2018, E. 4.3). Das

Bundesgericht erachtete einen Schulweg von 40 Minuten für ein 7.5-jähriges Kind

als gerade noch zulässig, wobei die Dauer des Schulwegs an der oberen Grenze

des Zumutbaren liege (Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008,

E. 2.3, 2C_191/2019 vom 11. Juni 2019, E. 3.2). Hingegen erwog das Bundesgericht

in 2C_414/2015 vom 12. Februar 2016, E. 4.4.4, dass ein Schulweg von

50.

Minuten und einer zusätzlichen Busfahrt hinsichtlich der Dauer und Strecke

für eine achtjährige Schülerin nicht mehr zumutbar sei. Im Urteil 5A_527/2015

vom 6. Oktober 2015, E. 4, bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid eines

Kantonsgerichts, welches erwog, dass ein Wechselmodell aufgrund der rund 20 km

auseinander liegenden Wohnorte der Eltern und insbesondere aufgrund des

chronischen Konflikts zwischen den Eltern nicht im Kindesinteresse sein könne. Im

Entscheid 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 8.5, erachtete das

Bundesgericht eine zwanzigminütige Autofahrt als nicht problematisch. Geschützt

hat das Bundesgericht den Entscheid eines kantonalen Gerichts, das von einer

zumutbaren Wegdistanz von 1 km und 1.77 (Hinweg) bzw. 1.193 (Rückweg) mit einer

Wegdauer von 36 Minuten (Hinweg) bzw. 24 Minuten (Rückweg) und einer

Mittagspause von 45 Minuten ausging (2C_1143/2018 vom 30. April 2019, E. 2.4.4;

2C_780/2022 vom 1. Juni 2023, E. 4.2).

3.6

Unbestritten ist vorliegend, dass C.___

nicht zuzumuten wäre, den Schulweg von [...] nach [...] mit dem öffentlichen

Verkehr zurückzulegen. Das heisst, dass C.___ darauf angewiesen wäre, dass ein

Elternteil ihn mit dem Auto zur Schule fährt. C.___ müsste soweit es die

Vorstellungen der Kindsmutter entspricht, wochentagstageweise alternierend im

idealsten Falle einen Schulweg von mindestens 40 Autominuten als Beifahrer

zurücklegen. Diese Dauer des Schulwegs wäre nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung grundsätzlich gerade noch als zumutbar zu erachten. Allerdings

sind diesbezüglich mehrere Punkte zu beachten: Die kürzere von zwei in Frage

kommenden Autostrecken führt durch die Stadt [...]. Wegen Staus, gerade morgens

vor Schulbeginn, kann es zu massiven Verzögerungen kommen. Da C.___ rechtzeitig

in der Schule sein muss, müsste jeweils genügend Reservezeit miteinberechnet

werden. Die alternative Route via [...] ergibt rein aufgrund der Distanz eine

Fahrzeit von mindestens 45 Minuten. Zu beachten ist dabei auch, dass ab dem

Schuljahr 2025/2026 die höheren Klassen der Kreisschule [...] in [...]

unterrichtet werden (vgl. https:/www.[...].ch, zuletzt besucht am 24. Juni

2025), womit eine leichte Verlängerung des Weges einhergeht. Dass der Schulweg

ab dem neuen Domizil der Kindsmutter mehr als 40 Autominuten dauern dürfte, kann

als erstellt erachtet werden. Hinzu kommt, dass der Schulweg, da er

insbesondere durch verkehrsreiche Strassen führt, nicht als Erholung angesehen

werden kann. Der öffentliche Verkehr kann aufgrund der Verbindungen

(mehrmaliges Umsteigen) und der langen Fahrt nicht als Alternative dienen,

sollte es der Mutter, z.B. wegen Krankheit, nicht möglich sein, C.___ mit dem

Auto zur Schule zu fahren oder abzuholen. Bei schlechten Strassenverhältnissen

im Winter wäre ein zusätzlicher Stressfaktor vorhanden. Nicht zumutbar ist

zudem das von der Kindsmutter beantragte ständige Hin und Her der Betreuung. Schliesslich

darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass C.___ jeweils montags und

mittwochs nach [...] zum [...]training gefahren wird, was zusätzlich zu den

Autofahrten nach [...] hinzukommen würde. Zur Wahrung des Kindswohls ist es

wichtig, dass das [...]training weiterhin Platz hat. Tatsächlich ist hierzu

festzuhalten, dass Autofahrten mit D.___ zum […]training als weniger belastend anzusehen

sind, als Autofahrten zur Schule. Unter Würdigung des Kindswohls ist der von

der Vorinstanz vorgesehene Wohnsitzwechsel von C.___ zum Vater und die

entsprechende dortige Einschulung an der Kreisschule [...] somit nicht zu

bestanden. Es versteht sich von selbst, dass der Kindsvater damit auch die

Verantwortung für die Erledigung der schulischen Verpflichtungen von C.___

unter der Woche zuverlässig zu übernehmen und eine entsprechende

Informationspflicht gegenüber der Kindsmutter haben wird. In Anbetracht seiner aktuellen

Situation als Hausmann sollte er in der Lage sein, die entsprechenden

zeitlichen Kapazitäten aufzubringen und C.___ gerade auch im Hinblick auf das

kommende Schuljahr mit der Weichenstellung hinsichtlich Oberstufe ausreichend

zu begleiten. Gegenteilige Anzeichen ergeben sich aus den Akten keine. Die

Vorinstanz hat sich bemüht, zu Gunsten der Kindsmutter einen Ausgleich zu

schaffen, indem diese vermehrte Betreuungsanteile an den Wochenenden und in den

Schulferien erhält. Dies ermöglicht die Aufrechterhaltung der alternierenden

Obhut. Gleichzeitig ist diese Lösung dem Kindswohl zuträglich, gab C.___ doch

anlässlich der Kindsanhörung klar zu verstehen, dass ihm beide Elternteile

wichtig sind. In der aktuellen Situation von C.___ ist der Entscheid der

Vorinstanz als kindswohlgerecht und ausgewogen anzusehen. Den Kindseltern steht

es zudem frei, im Bedarfsfalle in gegenseitiger Absprache für besondere

Ereignisse einzelne Betreuungstage abzutauschen. Dazu haben sie vor dem

Hintergrund der alternierenden Obhut und im Interesse des Kindeswohls in der

Lage zu sein.

3.7

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass

es der Kindsmutter zwar freisteht, ihren Wohnort zu wechseln. Allerdings hat

sie mit der Konsequenz zu rechnen, dass die Obhutsregelung entsprechend dem

Kindswohl angepasst wird, was vorliegend geschehen und nicht zu beanstanden

ist.

4.

Ferner ist der Antrag der Kindsmutter

auf Beizug des Gutachtens der UPK Basel vom 13. Januar 2021 abzuweisen.

Die Eltern haben sich nach Erstellung des Gutachtens auf die alternierende

Obhut über C.___ geeinigt, welche funktioniert hat. Das Gutachten muss schon

infolge des Zeitablaufs und der zwischenzeitlich gelebten alternierenden Obhut

als überholt gelten. Der angefochtene Entscheid der KESB sieht vor, dass die

Kindsmutter C.___ an drei Wochenenden pro Monat jeweils von Schulschluss am

Freitag bis zum Schulbeginn am Montag sowie während drei Viertel seiner

Schulferien betreut. Die alternierende Obhut wird somit aufrechterhalten, nur

mit neu definierten Betreuungsanteilen. Es sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, welche dafür sprechen würden, dass eine Entfremdung von C.___ zur

Mutter drohen würde. Sollten solche dereinst auftauchen, wären die notwendigen

Schritte, wie auch immer diese aussehen würden, in diesem Zeitpunkt zu

veranlassen. Das Verhältnis zwischen der Kindsmutter und dem zweiten Sohn D.___

ist vorliegend nicht Streitgegenstand.

5.

Der Antrag der Kindsmutter, der

Kindsvater sei aufzufordern, sich zu erklären, wie er in den Besitz der Fotos

vom 6. Oktober 2024, vom 18. November 2024 sowie vom 2. Dezember 2024 (Fotos

vom angeblich leerstehenden Haus in [...]) gelangt sei und die Fotos seien aus

dem Recht zu weisen, wird abgewiesen, zumal die Fotos ohnehin nicht

entscheidrelevant sind (vgl. Erwägung II/2.2 vorstehend). Diesbezüglich wurde

von der Kindsmutter ein Strafverfahren gegen den Kindsvater eingeleitet. Darauf

wird nicht weiter eingegangen. Der Antrag der Kindsmutter auf Vornahme eines

Augenscheins ist infolge Umzugs nach [...] gegenstandslos geworden.

6.

Auf den Antrag der Kindsmutter, es

sei den Parteien verbindlich mitzuteilen, unter welcher eGov-Adresse

elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

vorgenommen werden könnten, wird nicht eingetreten. Auf der Homepage des

Verwaltungsgerichtes ist festgehalten, dass der elektronische Rechtsverkehr in

den verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist. § 68 Abs. 1 VRG verlangt die schriftliche Einreichung.

7.

Der Antrag der Kindsmutter, es sei

davon Vermerk zu nehmen, dass die Kindsvertretung zurzeit und bis auf Weiteres

nicht tätig werden darf, bis das Bundesgericht über die

Bundesgerichtsbeschwerde vom 5. Januar 2025 entscheiden werde, wurde obsolet,

da keine Kindsvertretung eingesetzt wurde.

8.

Auf Rechtsbegehren Nr. 4 der

Eingabe vom 9. Januar 2025 der Kindsmutter ist nicht weiter einzugehen, da es

sich einerseits offensichtlich um ein redaktionelles Versehen gehandelt hat und

andererseits die Rechtsanwältin des Kindsvaters in der Eingabe vom

4.

Februar 2025 bereits erklärt hat, welche Seiten der Rechtsschrift

relevant sind bzw. welche nicht.

9.

Über das von der Kindsmutter mit

Eingabe vom 11. Januar 2025 gestellte superprovisorische bzw. vorsorgliche

Massnahmegesuch wurde bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2025 entschieden.

10.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass der Entscheid der KESB zu bestätigen ist. Die Beschwerde erweist

sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die in Anbetracht des

umfangreichen Schriftenwechsels und der zahlreichen Verfahrensanträge

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3’000.00 festzusetzen sind.

Die Beschwerdeführerin hat CHF 1'500.00 nachzuzahlen. Der Betrag wird der

Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt werden.

11.

Rechtsanwältin Annalisa Landi macht

eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 11'188.15 geltend. Der vom

Beschwerdegegner beantragte Stundenansatz von CHF 350.00 bildet gerade

noch den oberen Rahmen des Zulässigen (§ 160 Abs. 2 Gebührentarif des

Kantons Solothurn [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 [GBV.2022.111]). Da die

Gegenpartei keine Einwände weder gegen den geltend gemachten Aufwand noch gegen

den geltend gemachten Stundenansatz erhebt – im Gegenteil erachtet sie die Höhe

der beantragten Parteientschädigung ausdrücklich als angemessen – kann die

beantragte Parteientschädigung vollumfänglich gewährt werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Eingabe der Kindsmutter

vom 23. Mai 2025 geht an den Kindsvater.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 3’000.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 11'188.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler