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Entscheid

VWBES.2024.405

Umbau bestehende Mobilfunkanlage

30. Oktober 2025Deutsch9 min

(Teilrückzug der Beschwerde). Der Entscheid (Verfügung) BGKE.2024.68 vom 27. November

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Oktober 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

2. Sunrise

GmbH, Thurgauerstrasse 101B, 8152 Glattpark (Opfikon),

3. Swisscom

(Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern Swisscom,

4. Salt

Mobile SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich,

Nrn.

2 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser,

Beschwerdegegner

betreffend Umbau

bestehende Mobilfunkanlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 11. September 2023 reichte die

Projektverfasserin cablex AG (für die Sunrise GmbH, die Swisscom [Schweiz] AG

und die Salt Mobile SA) bei der Baukommission [...] ein Baugesuch für den Umbau

einer bestehenden Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Grundeigentümerin

ist die A.___.

2. Am 8. Juli 2024 verfügte die Baukommission

der A.___ Folgendes:

Das Baugesuch ist zu

sistieren, bis tatsächliche und rechtliche Sicherheit bezüglich der Berechnung

(Prognose) als auch der unabhängigen und effektiven Messung von adaptiven

Antennen besteht.

3. Hiergegen setzten sich die Sunrise

GmbH, die Swisscom (Schweiz) AG und die Salt Mobile SA beim Bau- und

Justizdepartement (nachfolgend BJD), alle vertreten durch Rechtsanwalt Mischa

Morgenbesser, zur Wehr.

4. Am 27. November 2024 hat das BJD

folgende Verfügung erlassen:

1. Die Beschwerde der Sunrise GmbH, der

Swisscom (Schweiz) AG und der Salt Mobile SA vom 19. Juli 2024 wird

gutgeheissen.

2. Die Sistierung vom 8. Juli 2024 wird

aufgehoben und das Baugesuch Nr. 23.43.0911 für den Umbau der Mobilfunkantenne

auf GB [...] Nr. [...] wird an die Baukommission [...] zurückgewiesen, mit der

Anordnung, dieses umgehend zu publizieren und (nach allfälligem

Schriftenwechsel betreffend Einsprachen) dem Amt für Raumplanung zur weiteren

Bearbeitung zu überweisen. Nach Eingang des kantonalen Entscheids hat die

Baukommission [...] zeitnah den kommunalen Entscheid zu fällen und beide

Entscheide koordiniert zu eröffnen.

3. Es wird angeordnet, dass der

Bauverwalter der A.___, [...], für die Behandlung des vorliegenden Baugesuchs

in den Ausstand zu treten hat.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der

Staat.

5. Es werden keine Parteientschädigungen

gesprochen.

5. Gegen diese Verfügung gelangte die

Baukommission [...] mit vorsorglicher Beschwerde vom 3. Dezember 2024 an das

Verwaltungsgericht.

6. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 6. Dezember 2024 wurde die A.___ u.a. aufgefordert, die Beschwerde zu

verbessern (vgl. Ziff. 3 der Verfügung) und die Beschwerdeerhebung durch einen

Gemeinderatsbeschluss zu legitimieren (vgl. Ziff. 4 der Verfügung).

7. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025

reichte die A.___ eine verbesserte Beschwerde und einen Protokollauszug der

Sitzung des Gemeinderates A.___ vom 15. Januar 2025 ein. Sie stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid (Verfügung) BGKE.2024.68

vom 27. November 2024 sei vollumfänglich abzuweisen und die

Sistierungsverfügung der A.___, Baukommission vom 8. Juli 2024 sei

gutzuheissen;

2. es sei festzustellen, dass der

Bauverwalter [...] nicht befangen ist;

3. unter gesetzlicher Kosten- und

Entschädigungsfolge.

8. Das BJD beantragte mit Stellungnahme

vom 6. Februar 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei

sie abzuweisen. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

9. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar

2025 beantragte Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser namens der Sunrise GmbH, der

Swisscom (Schweiz) AG und der Salt Mobile SA die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zzgl. der gesetzlichen MWST zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

10. Die A.___ reichte am 28. Februar

2025 eine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Punkt 1 der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2025 wird zurückgezogen

(Teilrückzug der Beschwerde). Der Entscheid (Verfügung) BGKE.2024.68 vom 27. November

2024 sei lediglich in Bezug auf die Befangenheit des Bauverwalters abzuweisen.

Die Sistierungsverfügung der A.___, Baukommission vom 8. Juli 2024 kann infolge

neuer tatsächlicher und rechtlicher Gegebenheiten aufgehoben werden;

2. es sei festzustellen, dass der

Bauverwalter [...] nicht befangen ist;

3. unter gesetzlicher Kosten- und

Entschädigungsfolge.

11. Mit Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 4. März 2025 wurde die A.___ aufgefordert, sich zur

Frage der Beschwerdelegitimation zu äussern.

12. Am 19. März 2025 reichte die A.___

eine Stellungnahme ein.

13. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde wurde durch die A.___

erhoben (vgl. Protokollauszug des Gemeinderates der A.___ vom 16. Januar 2025).

Die vorsorgliche Beschwerdeerhebung unterzeichnete [...] namens der

Baukommission [...]; in eigenem Namen hat er keine Beschwerde eingereicht.

Damit - und wie sich sogleich zeigen wird - war das Einholen einer

«persönlichen» Stellungnahme von [...] im vorliegenden Verfahren nicht

erforderlich.

2.

Zu prüfen ist, ob die A.___ überhaupt

zur Beschwerde legitimiert ist. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn

sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein

schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 VRG, Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11). Nach der Praxis des

Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen (Art. 89 des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110) kann sich eine Gemeinde

für ihre Legitimation nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das

allgemeine Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt

gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen

hoheitlichen Interessen berührt ist, namentlich wenn einem Entscheid

präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt

(ausführlich BGE 138 II 506 E. 2 S. 508 ff.; ferner statt vieler BGE 133 II 400

E. 2.4.2 S. 406 mit Hinweisen).

Beschwerdebefugt

ist ausserdem nur, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine

Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Ausgangspunkt bildet der Entscheid der

Baukommission. Beschwerde erhoben hat die A.___ (gestützt auf einen Beschluss

des Gemeinderates). Die A.___, welcher in Bausachen keine Exekutivfunktion

zukommt und welche für diesen Bereich nicht zuständig ist (vgl. § 2 Abs. 2 der

kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS711.61), nahm am Verfahren vor der

Baukommission nicht bzw. lediglich insofern teil, als dass sie

Grundeigentümerin ist (und dem Bauvorhaben am 7. September 2023 mittels

Unterschrift im Baugesuch sogar die Zustimmung erteilt hat). Ob die

Unterzeichnung als Grundeigentümerin bereits als legitimierende Teilnahme zu

werten ist oder aber von einer fehlenden Möglichkeit zur Teilnahme auszugehen

ist, da vorliegend eine Sistierungsverfügung Beschwerdeobjekt ist und das

Einspracheverfahren gar noch nicht zum Tragen kam, kann offengelassen werden.

Jedenfalls ist sie in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen im Zusammenhang

mit dem Ausstand nicht weiter betroffen. Der Ausstand betrifft nur das

vorliegende Verfahren; der Bauverwalter kann in sämtlichen übrigen Belangen

weiterhin uneingeschränkt walten. Vorliegend ist die A.___ in ihren

hoheitlichen Interessen nicht schutzwürdig berührt und auch ihre Autonomie ist

nicht verletzt, da ihre institutionelle Entscheidfähigkeit durch den verfügten

Ausstand des Bauverwalters nicht massgebend beeinflusst und damit nicht

beeinträchtigt wird. Schliesslich hat die Gemeinde zu Recht nicht geltend

gemacht, sie sei durch den angeordneten Ausstand des Bauverwalters wie eine

Privatperson betroffen. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

3.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2025

hat die A.___ die Beschwerde teilweise zurückgezogen. Der Rückzug umfasst das

Rechtsbegehren, wonach der Entscheid (Verfügung) BGKE.2024.68 vom 27. November

2024.

vollumfänglich abzuweisen und die Sistierungsverfügung der A.___,

Baukommission, vom 8. Juli 2024 gutzuheissen sei. Gemäss Ziff. 2.6 der

Stellungnahme der A.___ vom 28. Februar 2025 wurde die Sistierung am 24.

Februar 2025 durch die Baukommission aufgehoben und das Baugesuch könne mit dem

ausgewechselten Standortdatenblatt vom 10. Dezember 2024 (Rev. 1.67) öffentlich

publiziert und das Baubewilligungsverfahren fortgeführt werden.

Entsprechend wird auch der Antrag der A.___

hinfällig, in welchem die Publikation der originalen Antennendiagramme, der

detaillierten Produkteinformationen und Angabe der Einstellungen für den realen

Betrieb gefordert wurde (vgl. Beschwerde vom 15. Januar 2025, Ziff. 2.14).

Dispositiv

Demnach ist das Verfahren in diesem

Punkt gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

4.1 Die Prozesskosten (Gerichtskosten

und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106

- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang

des Verfahrens auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Die A.___ ist einerseits nicht

Baubehörde und damit nicht am Verfahren beteiligte Behörde, andererseits hat

sie selbst und im eigenen Interesse Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie

ist mit ihrem Anliegen unterlegen und auch der teilweise Beschwerde-Rückzug löst

eine Kostentragungspflicht aus, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind (vgl.

Art. 106 ZPO). Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen und

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der A.___ zu tragen. Sie werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet; CHF

1'500.00 werden zurückerstattet.

4.2 Bei diesem Ausgang hat die A.___ den

durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser vertretenen Beschwerdegegnerinnen (Sunrise

GmbH, Swisscom [Schweiz] AG und die Salt Mobile SA) für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Dieser macht mit Kostennote vom 25. März 2025 einen Honoraraufwand von CHF

3'060.00 (10.20 Stunden à CHF 300.00) sowie Auslagen von pauschal 3%, CHF 91.80

ausmachend, geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine

Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend

gemachten Spesen entsprechen, sind Spesen im geltend gemachten Umfang

angemessen. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weshalb praxisgemäss ein

Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Der Stundenansatz ist

entsprechend um CHF 20/Std. zu kürzen. Der Aufwand von 10.20 Stunden à CHF

280.00/Std. [CHF 2'856.00] und Spesen von CHF 91.80, gesamthaft CHF 3'186.55

ausmachend (inkl. 8,1% MWST), erscheinen für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind durch die A.___, entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens, zu entschädigen.

Der Vorinstanz kommt bei der Auflage der

Kosten ein grosser Ermessensspielraum zu und es sind keine zwingenden Gründe

ersichtlich, betreffend die vorinstanzliche Kostenregelung einzugreifen. Die

vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird im Zusammenhang

mit dem angeordneten Ausstand des Bauverwalters der A.___ nicht eingetreten. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgeschrieben.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ hat an die

Sunrise GmbH, die Swisscom (Schweiz) AG und die Salt Mobile SA eine Parteientschädigung

von total CHF 3'186.55 zu entrichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Obrecht Steiner Luder