VWBES.2024.405
Umbau bestehende Mobilfunkanlage
30. Oktober 2025Deutsch9 min
(Teilrückzug der Beschwerde). Der Entscheid (Verfügung) BGKE.2024.68 vom 27. November
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Oktober 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
2. Sunrise
GmbH, Thurgauerstrasse 101B, 8152 Glattpark (Opfikon),
3. Swisscom
(Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern Swisscom,
4. Salt
Mobile SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich,
Nrn.
2 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser,
Beschwerdegegner
betreffend Umbau
bestehende Mobilfunkanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. September 2023 reichte die
Projektverfasserin cablex AG (für die Sunrise GmbH, die Swisscom [Schweiz] AG
und die Salt Mobile SA) bei der Baukommission [...] ein Baugesuch für den Umbau
einer bestehenden Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Grundeigentümerin
ist die A.___.
2. Am 8. Juli 2024 verfügte die Baukommission
der A.___ Folgendes:
Das Baugesuch ist zu
sistieren, bis tatsächliche und rechtliche Sicherheit bezüglich der Berechnung
(Prognose) als auch der unabhängigen und effektiven Messung von adaptiven
Antennen besteht.
3. Hiergegen setzten sich die Sunrise
GmbH, die Swisscom (Schweiz) AG und die Salt Mobile SA beim Bau- und
Justizdepartement (nachfolgend BJD), alle vertreten durch Rechtsanwalt Mischa
Morgenbesser, zur Wehr.
4. Am 27. November 2024 hat das BJD
folgende Verfügung erlassen:
1. Die Beschwerde der Sunrise GmbH, der
Swisscom (Schweiz) AG und der Salt Mobile SA vom 19. Juli 2024 wird
gutgeheissen.
2. Die Sistierung vom 8. Juli 2024 wird
aufgehoben und das Baugesuch Nr. 23.43.0911 für den Umbau der Mobilfunkantenne
auf GB [...] Nr. [...] wird an die Baukommission [...] zurückgewiesen, mit der
Anordnung, dieses umgehend zu publizieren und (nach allfälligem
Schriftenwechsel betreffend Einsprachen) dem Amt für Raumplanung zur weiteren
Bearbeitung zu überweisen. Nach Eingang des kantonalen Entscheids hat die
Baukommission [...] zeitnah den kommunalen Entscheid zu fällen und beide
Entscheide koordiniert zu eröffnen.
3. Es wird angeordnet, dass der
Bauverwalter der A.___, [...], für die Behandlung des vorliegenden Baugesuchs
in den Ausstand zu treten hat.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Staat.
5. Es werden keine Parteientschädigungen
gesprochen.
5. Gegen diese Verfügung gelangte die
Baukommission [...] mit vorsorglicher Beschwerde vom 3. Dezember 2024 an das
Verwaltungsgericht.
6. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 6. Dezember 2024 wurde die A.___ u.a. aufgefordert, die Beschwerde zu
verbessern (vgl. Ziff. 3 der Verfügung) und die Beschwerdeerhebung durch einen
Gemeinderatsbeschluss zu legitimieren (vgl. Ziff. 4 der Verfügung).
7. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025
reichte die A.___ eine verbesserte Beschwerde und einen Protokollauszug der
Sitzung des Gemeinderates A.___ vom 15. Januar 2025 ein. Sie stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid (Verfügung) BGKE.2024.68
vom 27. November 2024 sei vollumfänglich abzuweisen und die
Sistierungsverfügung der A.___, Baukommission vom 8. Juli 2024 sei
gutzuheissen;
2. es sei festzustellen, dass der
Bauverwalter [...] nicht befangen ist;
3. unter gesetzlicher Kosten- und
Entschädigungsfolge.
8. Das BJD beantragte mit Stellungnahme
vom 6. Februar 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
9. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar
2025 beantragte Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser namens der Sunrise GmbH, der
Swisscom (Schweiz) AG und der Salt Mobile SA die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zzgl. der gesetzlichen MWST zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
10. Die A.___ reichte am 28. Februar
2025 eine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Punkt 1 der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2025 wird zurückgezogen
(Teilrückzug der Beschwerde). Der Entscheid (Verfügung) BGKE.2024.68 vom 27. November
2024 sei lediglich in Bezug auf die Befangenheit des Bauverwalters abzuweisen.
Die Sistierungsverfügung der A.___, Baukommission vom 8. Juli 2024 kann infolge
neuer tatsächlicher und rechtlicher Gegebenheiten aufgehoben werden;
2. es sei festzustellen, dass der
Bauverwalter [...] nicht befangen ist;
3. unter gesetzlicher Kosten- und
Entschädigungsfolge.
11. Mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 4. März 2025 wurde die A.___ aufgefordert, sich zur
Frage der Beschwerdelegitimation zu äussern.
12. Am 19. März 2025 reichte die A.___
eine Stellungnahme ein.
13. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde wurde durch die A.___
erhoben (vgl. Protokollauszug des Gemeinderates der A.___ vom 16. Januar 2025).
Die vorsorgliche Beschwerdeerhebung unterzeichnete [...] namens der
Baukommission [...]; in eigenem Namen hat er keine Beschwerde eingereicht.
Damit - und wie sich sogleich zeigen wird - war das Einholen einer
«persönlichen» Stellungnahme von [...] im vorliegenden Verfahren nicht
erforderlich.
2.
Zu prüfen ist, ob die A.___ überhaupt
zur Beschwerde legitimiert ist. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn
sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein
schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 VRG, Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11). Nach der Praxis des
Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen (Art. 89 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110) kann sich eine Gemeinde
für ihre Legitimation nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das
allgemeine Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt
gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen
hoheitlichen Interessen berührt ist, namentlich wenn einem Entscheid
präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt
(ausführlich BGE 138 II 506 E. 2 S. 508 ff.; ferner statt vieler BGE 133 II 400
E. 2.4.2 S. 406 mit Hinweisen).
Beschwerdebefugt
ist ausserdem nur, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Ausgangspunkt bildet der Entscheid der
Baukommission. Beschwerde erhoben hat die A.___ (gestützt auf einen Beschluss
des Gemeinderates). Die A.___, welcher in Bausachen keine Exekutivfunktion
zukommt und welche für diesen Bereich nicht zuständig ist (vgl. § 2 Abs. 2 der
kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS711.61), nahm am Verfahren vor der
Baukommission nicht bzw. lediglich insofern teil, als dass sie
Grundeigentümerin ist (und dem Bauvorhaben am 7. September 2023 mittels
Unterschrift im Baugesuch sogar die Zustimmung erteilt hat). Ob die
Unterzeichnung als Grundeigentümerin bereits als legitimierende Teilnahme zu
werten ist oder aber von einer fehlenden Möglichkeit zur Teilnahme auszugehen
ist, da vorliegend eine Sistierungsverfügung Beschwerdeobjekt ist und das
Einspracheverfahren gar noch nicht zum Tragen kam, kann offengelassen werden.
Jedenfalls ist sie in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen im Zusammenhang
mit dem Ausstand nicht weiter betroffen. Der Ausstand betrifft nur das
vorliegende Verfahren; der Bauverwalter kann in sämtlichen übrigen Belangen
weiterhin uneingeschränkt walten. Vorliegend ist die A.___ in ihren
hoheitlichen Interessen nicht schutzwürdig berührt und auch ihre Autonomie ist
nicht verletzt, da ihre institutionelle Entscheidfähigkeit durch den verfügten
Ausstand des Bauverwalters nicht massgebend beeinflusst und damit nicht
beeinträchtigt wird. Schliesslich hat die Gemeinde zu Recht nicht geltend
gemacht, sie sei durch den angeordneten Ausstand des Bauverwalters wie eine
Privatperson betroffen. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
3.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2025
hat die A.___ die Beschwerde teilweise zurückgezogen. Der Rückzug umfasst das
Rechtsbegehren, wonach der Entscheid (Verfügung) BGKE.2024.68 vom 27. November
2024.
vollumfänglich abzuweisen und die Sistierungsverfügung der A.___,
Baukommission, vom 8. Juli 2024 gutzuheissen sei. Gemäss Ziff. 2.6 der
Stellungnahme der A.___ vom 28. Februar 2025 wurde die Sistierung am 24.
Februar 2025 durch die Baukommission aufgehoben und das Baugesuch könne mit dem
ausgewechselten Standortdatenblatt vom 10. Dezember 2024 (Rev. 1.67) öffentlich
publiziert und das Baubewilligungsverfahren fortgeführt werden.
Entsprechend wird auch der Antrag der A.___
hinfällig, in welchem die Publikation der originalen Antennendiagramme, der
detaillierten Produkteinformationen und Angabe der Einstellungen für den realen
Betrieb gefordert wurde (vgl. Beschwerde vom 15. Januar 2025, Ziff. 2.14).
Dispositiv
Demnach ist das Verfahren in diesem
Punkt gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
4.1 Die Prozesskosten (Gerichtskosten
und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106
- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang
des Verfahrens auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die A.___ ist einerseits nicht
Baubehörde und damit nicht am Verfahren beteiligte Behörde, andererseits hat
sie selbst und im eigenen Interesse Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie
ist mit ihrem Anliegen unterlegen und auch der teilweise Beschwerde-Rückzug löst
eine Kostentragungspflicht aus, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind (vgl.
Art. 106 ZPO). Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen und
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der A.___ zu tragen. Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet; CHF
1'500.00 werden zurückerstattet.
4.2 Bei diesem Ausgang hat die A.___ den
durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser vertretenen Beschwerdegegnerinnen (Sunrise
GmbH, Swisscom [Schweiz] AG und die Salt Mobile SA) für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Dieser macht mit Kostennote vom 25. März 2025 einen Honoraraufwand von CHF
3'060.00 (10.20 Stunden à CHF 300.00) sowie Auslagen von pauschal 3%, CHF 91.80
ausmachend, geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine
Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend
gemachten Spesen entsprechen, sind Spesen im geltend gemachten Umfang
angemessen. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weshalb praxisgemäss ein
Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Der Stundenansatz ist
entsprechend um CHF 20/Std. zu kürzen. Der Aufwand von 10.20 Stunden à CHF
280.00/Std. [CHF 2'856.00] und Spesen von CHF 91.80, gesamthaft CHF 3'186.55
ausmachend (inkl. 8,1% MWST), erscheinen für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind durch die A.___, entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens, zu entschädigen.
Der Vorinstanz kommt bei der Auflage der
Kosten ein grosser Ermessensspielraum zu und es sind keine zwingenden Gründe
ersichtlich, betreffend die vorinstanzliche Kostenregelung einzugreifen. Die
vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird im Zusammenhang
mit dem angeordneten Ausstand des Bauverwalters der A.___ nicht eingetreten. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgeschrieben.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ hat an die
Sunrise GmbH, die Swisscom (Schweiz) AG und die Salt Mobile SA eine Parteientschädigung
von total CHF 3'186.55 zu entrichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Obrecht Steiner Luder