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Entscheid

VWBES.2024.406

Ausschaffungshaft

23. Dezember 2024Deutsch20 min

Dezember 2024, inzwischen vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, [...],

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Lea Hungerbühler,

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. [...], von Georgien, stellte am 8. Juli 2024 ein

Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde am 8. August 2024 abgewiesen. Der

Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und er wurde verpflichtet,

die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft

dieser Verfügung zu verlassen (Aktenseite [AS] 147 ff.). Der Entscheid wurde am

3. September 2024 rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit

Urteil vom 2. September 2024 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten war (AS 135 ff., 133 f.). Am 17. September 2024

erfolgte das erste Heimreisegespräch. Der Beschwerdeführer erklärte, nicht nach

Georgien ausreisen zu wollen (AS 129). Trotzdem wurde ihm Gelegenheit gegeben,

die Schweiz freiwillig zu verlassen, weshalb ihm für den 30. September 2024 ein

Flug nach Tbilisi (Tiflis) gebucht worden war. Die Flugunterlagen wurden dem

Beschwerdeführer am 24. September 2024 ausgehändigt. Den Flug trat er nicht an

(AS 113 ff.).

Am 20. November 2024 wurde der

Beschwerdeführer in seiner Unterkunft angehalten und dem Untersuchungsgefängnis

zugeführt. Zuvor war ihm ein erneuter Flug nach Tbilisi (Tiflis) für den 22.

November 2024 gebucht worden (AS 100). Anlässlich der Einvernahme vom 20.

November 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, in sein Heimatland

zurückzukehren (AS 93). Er wurde am 22. November 2024 entsprechend an den

Flughafen transportiert, wo er sich aber weigerte, den Flug anzutreten. Darauf

wurde er ins Untersuchungsgefängnis zurückgeführt (AS 67 ff.). Das

Staatssekretariat für Mi-gration (SEM) hatte am 21. November 2024 ein

Einreiseverbot gegen ihn erlassen, gültig für drei Jahre ab Ausreisedatum (AS

85 ff.).

1.2 Mit Verfügung vom 22. November 2024

ordnete das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) namens des Departements

des Innern (DdI) über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 20. November

2024 bis 19. Februar 2024 an (AS 77 ff.). Das Haftgericht genehmigte die

Ausschaffungshaft am 24. November 2024 (AS 33 ff.).

2. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 Beschwerde (Postaufgabe; das MISA stellte

die Haftbeschwerde bereits am 5. Dezember 2024 per Mail zu). Der

Beschwerdeführer begründete die Beschwerde damit, seit dem Asylentscheid hätten

sich viele Dinge in seinem Land verändert und veränderten sich immer noch. Vor

einem Monat habe die Regierung ein Gesetz gegen Leute wie ihn erlassen. Seine

Anwesenheit in Georgien sei gefährlich. Er wolle ein zweites Mal um Asyl

ersuchen. Er bitte um Entlassung, damit er sich darum kümmern könne. Aus dem

Gefängnis einen Anwalt zu suchen sei schwierig.

3. Das Haftgericht stellte mit Eingabe

vom 6. Dezember die Akten zu. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.

4. Das Migrationsamt beantragte mit

Eingabe vom 10. Dezember 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

5. Der Beschwerdeführer liess am 13.

Dezember 2024, inzwischen vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, [...],

beantragen, er sei zufolge Rechtswidrigkeit, eventualiter

Unverhältnismässigkeit der Haft, umgehend aus der Haft zu entlassen.

Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Es sei festzustellen, dass

die Haftbedingungen bis zum Transfer ins [...] unrechtmässig gewesen seien. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen auf die neue Ausgangslage in Georgien,

insbesondere auf das im Oktober 2024 in Kraft getretene Gesetz, welches u.a.

gleichgeschlechtliche Ehen verbiete, verwiesen. Homosexuelle Personen wie der

Beschwerdeführer erlebten häufig Diskriminierung, Stigmatisierung und Gewalt.

Trotz des Status als EU-Beitrittskandidatin scheine sich Georgien zunehmend von

den europäischen Standards zu entfernen. Die Parlamentswahlen Ende Oktober

hätten die Stimmung im Land weiter verschlechtert. Angesichts dieser

Ausgangslage habe der Beschwerdeführer beim SEM schriftlich erneut um Asyl

ersucht. Die Anordnung einer Vollzugsaussetzung durch das SEM sei daher in den

nächsten Tagen zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei den Behörden stets zur

Verfügung gestanden und tue dies auch weiterhin. Weder die Haft an sich noch

die Haftdauer seien verhältnismässig. Schliesslich sei die Widerrechtlichkeit

der Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Solothurn für die Dauer vom 20.

bis 25. November 2024 gerichtlich festzustellen.

6. Dazu führte das MISA am 18. Dezember

2024 aus, bis zum heutigen Zeitpunkt sei weder ein neues Gesuch im Zentralen

Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registriert noch habe das Migrationsamt

entsprechende Instruktionen erhalten. Mit seinem Verhalten (zweimal einen Flug

nicht anzutreten) versuche der Beschwerdeführer alles zu unternehmen, um die

Wegweisung bzw. deren Vollzug zu vereiteln. Gegenüber dem Haftgericht habe er

zudem ausgesagt, in der Schweiz oder in einem anderen für ihn sicheren Land

erneut um Asyl ersuchen zu wollen. Es sei daher utopisch anzunehmen, dass er

sich im Falle einer Entlassung aus der Haft den Behörden für eine Rückführung

zur Verfügung halten würde. Bezüglich der angeblich nicht rechtskonformen

Unterbringung im Untersuchungsgefängnis vom 20. bis 25. November 2024 sei zu

entgegnen, dass der Beschwerdeführer am Freitag, 22. November 2024, an den

Flughafen gebracht worden sei, er den Flug dann aber – obwohl er zuvor noch

gesagt habe, reisewillig zu sein – nicht angetreten habe. Er habe daher am

Abend zurückgeführt werden müssen und sei dann am Montag, 25. November 2024,

mit dem erstmöglichen Transport ins Ausschaffungsgefängnis [...] verlegt

worden. Zwischenzeitlich sei am 24. November 2024 noch die

Haftgerichtsverhandlung durchgeführt worden. Es könne somit eindeutig von einem

sogenannt «begründeten Ausnahmefall» gesprochen werden.

7. Der Beschwerdeführer liess sich dazu

am 19. Dezember 2024 nochmals vernehmen. Im Wesentlichen liess er geltend

machen, es sei nicht ihm anzulasten, dass er das Mehrfachgesuch nicht früher

habe stellen können. Das SEM sollte das Mehrfachgesuch am 16. Dezember 2024

erhalten haben.

8. Auf eine telefonische Anfrage des

Verwaltungsgerichts hin, ob ein Mehrfachgesuch eingegangen sei, reichte das

Migrationsamt am 20. Dezember 2024 per E-Mail die Antwort des SEM ein. Das SEM

bestätigte am 19. Dezember 2024, dass das Gesuch eingegangen sei. Es werde

prioritär behandelt. Es werde darum ersucht, bis zur Entscheidung von weiteren

Vollzugshandlungen abzusehen. Die weitere Entwicklung in Georgien müsse

abgewartet werden, weshalb der Fall zurzeit nicht abschliessend beurteilt

werden könne. Eine erneute Prüfung der Situation werde Anfang nächsten Jahres

erfolgen.

9. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS 512.153] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Voraussetzung für die Anordnung von

Ausschaffungshaft bilden ein erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise

rechtskräftiger – Wegweisungsentscheid oder ein erstinstanzlicher Entscheid

über eine strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bzw. Art. 49a oder

49abis des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0), die Absehbarkeit

des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes (vgl. Weisungen und

Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariates für

Migration SEM, Stand 1. Juni 2024, Ziffer 9.8). Wurde ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine

erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die

zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in

Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht

nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020,

E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der Praxis zum

Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche liegt nach der

Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die

ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der

Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung widersetzen wird. Dies

ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch

erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,

dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.

2.2

Wie erwähnt, wurde das Asylgesuch

des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen und er hätte die Schweiz bis am

4.

September 2024 verlassen müssen. Nach Ablauf der Ausreisefrist hielt er sich

bis zur Mitteilung des SEM an das MISA vom 19. Dezember 2024, es sei bis

auf Weiteres von Vollzugshandlungen abzusehen, illegal in der Schweiz auf. Er

hat zwei Flüge in sein Heimatland, die für ihn gebucht worden waren, nicht

angetreten. Noch am 20. November 2024 hatte er dem Migrationsamt im Rahmen

des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Ausschaffungshaft mitgeteilt, den für

den 22. November 2024 organisierten unbegleiteten Flug nach Georgien antreten

zu wollen, verweigerte dann aber ein zweites Mal nach dem ersten gebuchten Flug

vom 30. September 2024 seine Ausreise. Anlässlich der Hafteinvernahme vom

24.

November 2024 hat der Beschwerdeführer ausgesagt, nicht bereit zu

sein, nach Georgien zurückzukehren. Er würde erneut um Asyl ersuchen, sei dies

in der Schweiz oder in einem anderen für ihn sicheren Land (Urteil Haftgericht

Lit. G; Ziff. 4). Das Bundesgericht lehnt es im Rahmen seiner

Rechtsprechung zwar ab, allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen

bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, automatisch auf eine

Untertauchensgefahr zu schliessen (vgl. exemplarisch den Entscheid des

Bundesgerichts 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 2.2.1 mit weiteren

Hinweisen). Hingegen wirft die Aussage des Beschwerdeführers ein deutliches

Licht auf sein Verhalten im Rahmen der zweifach verweigerten Rückflüge. Bereits

zweimal hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkung bezüglich Ausreise verweigert

bzw. sich den behördlichen Anordnungen widersetzt und aus der von ihm gemachten

Aussage muss geschlossen werden, dass er wohl auch zu keinem Zeitpunkt zu einer

Mitwirkung bereit war. Auch wenn der Beschwerdeführer für die Behörden bislang

erreichbar war und die Anordnung von Ausschaffungshaft nur ultima ratio bilden

darf, erwähnt das Haftgericht unter diesen Umständen zu Recht, es könne nicht

davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde den Behörden im Falle

einer Entlassung aus der Haft für eine kontrollierte Rückführung nach Georgien

zur Verfügung stehen. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er sich mit allen

Mitteln der Ausschaffung entgegenstellen wird. Die Haftgründe nach Art. 76 Abs.

1.

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sind somit erfüllt.

2.3

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f. AIG liegt zudem ein Haftgrund vor, wenn sich

der Beschwerdeführer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch

einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg-

oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine

frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das

Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem

Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer

Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Vorliegend hält sich der

Beschwerdeführer seit dem 4. September 2024 illegal in der Schweiz auf. Erst

nach Anordnung der Ausschaffungshaft hat er ein erneutes Asylgesuch eingereicht.

Zwar begründet er dieses mit einer veränderten Lage in Georgien. Jedoch ist

insbesondere das umstrittene Gesetz, welches die Rechte von homosexuellen

Menschen einschränkt, bereits am 3. Oktober 2024 in Kraft getreten (vgl. z.B.

www.tagesschau.de/ausland/europa/georgien-lgbtq-gesetz-100.html, zuletzt

besucht am 22. Dezember 2024). Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und

zumutbar gewesen, noch im Oktober 2024 ein neues Asylgesuch zu stellen. Dennoch

hat der Beschwerdeführer das neue Asylgesuch erst gestellt, als er sich bereits

in Ausschaffungshaft befand. Somit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f. AIG erfüllt. Die Argumentation

des Beschwerdeführers, im Rahmen der Ausschaffungshaft sei es ihm umständehalber

nicht möglich gewesen, schneller ein neues Asylgesuch einzureichen, verfängt

entsprechend nicht. Bereits vor Inhaftnahme lag die vom Beschwerdeführer nun

geltend gemachte neue Situation vor und er hätte mehrere Wochen Zeit gehabt,

sich Informationen zu beschaffen und das neue Gesuch einzureichen.

3.1

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen

nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann.

Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten,

wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch

feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird

realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,

rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die

Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht hierauf. Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage

nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick

auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten

Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Urteil

des Bundesgerichts 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.2 mit

Hinweisen).

3.2

Das Einreichen eines Asylgesuches

während der Dauer der Ausschaffungshaft hat nicht zur Folge, dass die Haft

beendet werden muss bzw. in Vorbereitungshaft umgewandelt werden muss, falls

damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit

abgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 2A_304/2005 vom 26. Mai 2005 und

Weisungen AIG, a.a.O., Ziffer 9.8). Gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31)

darf sich jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum

Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten. Nach der Rechtsprechung ist die

Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG während

eines hängigen Asylverfahrens zulässig, wenn das Asylgesuch während der

Ausschaffungshaft gestellt wird und damit gerechnet werden kann, dass das

Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen

werden kann (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 2C_37/2023 vom 16. Februar

2023, E. 3.3.1 mit Hinweisen auf BGE

140.

II 409 E. 2.3.3;

Urteile 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1; 2C_955/2020 vom

10.

Dezember 2020 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die

Ausschaffungshaft zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs bereits

angeordnet, aber noch nicht richterlich überprüft worden ist (Urteil

2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der

Absehbarkeit des Abschlusses des Asylverfahrens muss sowohl die Dauer des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch jene eines allfälligen Beschwerdeverfahrens

berücksichtigt werden (vgl. hierzu eingehend Urteil 2C_233/2022 vom 12. April

2022.

E. 4.3.2 mit Hinweisen).

Vorliegend ist der Mitteilung des SEM an

das MISA vom 19. Dezember 2024 zu entnehmen, dass das Gesuch prioritär

behandelt werde, die Situation Anfang des nächsten Jahres erneut geprüft werde.

Geht man von davon aus, dass ein Entscheid im Januar 2025 durchaus erwartbar

sein darf und die Behandlung einer allfälligen Beschwerde durch das

Bundesverwaltungsgericht im beschleunigten Verfahren innerhalb von 20 Tagen

erfolgt, so erscheint es realistisch, dass die Ausschaffung zwischen Mitte

Februar und Ende März 2025 erfolgen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über

einen heimatstaatlichen Pass. Es müssen daher keine Reisedokumente mehr

beschafft werden. Hingegen braucht es eine gewisse Zeit, um einen polizeilich

begleiteten Rückflug organisieren zu können, welcher nun notwendig ist, nachdem

der Beschwerdeführer zweimal nicht bereit war, freiwillig den Rückflug

anzutreten. Die für drei Monate, bis 19. Februar 2025, angeordnete

Ausschaffungshaft ist hinsichtlich Dauer nicht zu beanstanden. Nachdem das

Gesetz bis zu sechs Monate zulässt (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG), könnte mittels

den konkreten Umständen entsprechend vertretbarer allfälliger Verlängerung der

Zweck der Ausschaffungshaft nach wie vor erreicht werden, selbst wenn eine

Ausschaffung noch nicht bis zum 19. Februar 2025 möglich sein sollte.

Jedenfalls besteht nach wie vor ernsthafte Aussicht darauf, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann.

3.3

Die Ausschaffungshaft erweist sich

auch unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Situation in Georgien als

verhältnismässig. Auf diese wurde bereits im rechtskräftigen Asylentscheid des

SEM ausführlich eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner

Zwischenverfügung vom 16. August 2024 ebenfalls dazu geäussert und ist zum

Schluss gekommen, dass die Beschwerde aussichtslos sei. Auf diese Erwägungen

kann verwiesen werden. Auch wenn es zutrifft, dass die politische Lage in

Georgien momentan angespannt ist und das SEM die weitere Entwicklung prüft,

bedeutet dies nicht, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien

zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar oder verhältnismässig wäre. Das SEM hat

bis anhin keine Einschränkungen für dieses Land vorgesehen. Dies gilt auch für

den Beschwerdeführer als Homosexueller. Dass homosexuelle Personen in Georgien

teilweise stigmatisiert werden (wie in vielen anderen Ländern auch), mag

zutreffen. Dafür, dass sie deswegen verfolgt werden, gibt es aber keine

näheren, konkreten Anhaltspunkte. Zudem ist zu betonen, dass der

Beschwerdeführer es selbst am 20. November 2024 noch als zumutbar erachtet

hatte, nach Georgien zurückzukehren. Jedenfalls hatte er anlässlich der

Einvernahme vom 20. November 2024 noch erklärt, bereit zu sein, in sein

Heimatland zurückzukehren (was er dann aber nicht gemacht hat). Sollte das SEM

im Rahmen der Prüfung des Mehrfachgesuchs die Lage nun anders beurteilen als

noch zum Zeitpunkt des Asylgesuchs im Sommer 2024, wird über den vorliegenden

Fall neu befunden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Beschwerdeführer keinen

begleiteten Rückflug antreten, hat das SEM das MISA mit Mitteilung vom 19.

Dezember 2024 doch um Absehen von Vollzugshandlungen gebeten, bis die Lage

Anfang nächsten Jahres neu geprüft worden sei.

3.4

Es bleibt zu prüfen, ob die

Anordnung der Ausschaffungshaft verhältnismässig ist, mit anderen Worten

geeignet, erforderlich und zumutbar. Zudem muss die Verhältnismässigkeit im

engeren Sinne gewahrt sein, d.h. die öffentlichen Interessen an der Inhaftierung

müssen die privaten Interessen der inhaftierten Person überwiegen.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits

zwei gebuchte Flüge hat verfallen lassen und deutlich kund gibt, dass er nicht

nach Georgien zurückkehren werde, bietet er offensichtlich keine Gewähr dafür,

sich an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beschwerdeführer macht geltend,

falls überhaupt, wäre das Mittel einer Eingrenzung oder Meldepflicht

ausreichend gewesen, um seine Anwesenheit im Zeitpunkt des Rückflugs

sicherzustellen. Vorliegend wurde einleitend unter Ziffer 2.1 und 2.2

dargelegt, dass der Beschwerdeführer den Haftgrund der Untertauchensgefahr

erfüllt. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen. Würden dem

Beschwerdeführer nur Auflagen gemacht, so könnte er sich den Behörden bis zum

Ausreisezeitpunkt zur Verfügung halten und dann trotzdem untertauchen, sobald

der Rückflug anzutreten wäre. Eine Eingrenzung oder Meldeauflage sind keine

geeigneten Mittel, um der Untertauchensgefahr wirksam zu begegnen. Die

Ausschaffungshaft ist vorliegend das einzige Mittel, um den Wegweisungsvollzug

beim nächsten Mal sicherzustellen und somit erforderlich. Nicht zuletzt hat es

sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, dass er durch zweimaliges

Auslassen eines gebuchten Fluges den Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt

und die milderen Massnahmen nun nicht mehr als geeignete Mittel erscheinen.

Schliesslich gibt es auch keine

Anhaltspunkte dafür, dass die Haft wegen der Haftbedingungen in der Schweiz

unzumutbar wäre (geltend gemacht wird ein Mobbing durch Mitinhaftierte wegen

der Homosexualität des Beschwerdeführers [vgl. angeblichen Rapport des

Gefängnisses [...] vom 4. Dezember 2024]). Im Rapport des Gefängnisses [...]

vom 2. Dezember 2024 ist erwähnt, dass der Beschwerdeführer das Mittagessen mit

der Begründung verweigert habe, er befinde sich im Hungerstreik; dies wegen

Problemen mit der Migration (AS 32). In den beiden Rapporten vom 4. Dezember

2024.

ist erwähnt, dass er den Hungerstreik beendet habe resp., dass er nervös

und gestresst gewesen sei, weil die Medikation verändert worden sei. Diesem

Problem wurde sofort nachgegangen. Von einem Mobbing ist nicht die Rede, auch

nicht am darauffolgenden Tag (vgl. Aktennotiz vom 5. Dezember 2024, AS 24).

Was die Verhältnismässigkeit im engeren

Sinne anbelangt, ist diese vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hatte

zweimal die Möglichkeit, einen unbegleiteten Rückflug zu nehmen. Zweimal hat er

einen gebuchten Flug verfallen lassen und sich mehr als drei Monate illegal in

der Schweiz aufgehalten. Das öffentliche Interesse daran, dass der

Beschwerdeführer – im Falle der Abweisung seines erneuten Asylgesuchs – nicht

nochmals illegal in der Schweiz verbleibt und dadurch auch noch Kosten zu

Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft generiert, ist hoch.

4.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer macht geltend,

er sei zu lange im Untersuchungsgefängnis Solothurn unterbracht gewesen. Die

Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Solothurn für

die Dauer vom 20. bis 25. November 2024 sei gerichtlich festzustellen.

Nach Art. 81 Abs. 2 AIG ist die

Administrativhaft – entsprechend Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der auch für die

Schweiz geltenden Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtline) – in einer

speziellen, nur zu diesem Zweck vorgesehenen Vollzugsanstalt zu vollziehen

(Ausschaffungszentrum). Sie kann bloss dann – in Ausnahmefällen – in

ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, falls ein administrativ

anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen spricht

sowie die Trennung von den anderen Häftlingen durch eine eigenständige

Abteilung sichergestellt bleibt. Es muss sich nach der Rechtsprechung dabei um

«absolute Einzelfälle» handeln. Der Grund für die vom Grundsatz abweichende

Unterbringung ist sachgerecht darzutun und zu belegen, damit der Haftrichter

und letztinstanzlich das Bundesgericht die angegebenen Gründe im Hinblick auf

die Zulässigkeit der Haft und der Vorgaben von Art. 81 Abs. 2 AIG bzw. Art. 16

der Rückführungsrichtlinie überprüfen können (Urteil des Bundesgerichts

2C_662/2022 vom 8. September 2022 E.2.2.1 mit Hinweisen).

Beim Untersuchungsgefängnis Solothurn

handelt es sich zweifelsohne nicht um eine zum Zweck des Vollzugs von

ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen vorgesehene Anstalt. Vorliegend ist

indessen von einem begründeten Einzelfall auszugehen, der diese Unterbringung

rechtfertigte. Der Beschwerdeführer hatte am 20. November 2024 erklärt, bereit

zu sein, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Er wurde am

Freitagnachmittag, 22. November 2024, an den Flughafen gebracht, trat den Flug

indessen entgegen seiner Aussage nicht an und musste deshalb abends

zurückgeführt werden. Am Sonntag, 24. November 2024, fand um 10.00 Uhr die

Haftverhandlung statt und am folgenden Montag, 25. November 2024, wurde er mit

dem erstmöglichen Transport ins Ausschaffungsgefängnis [...] verlegt. Der

Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im

Untersuchungsgefängnis für die Zeit vom 20. bis 25. November 2024 ist daher

abzuweisen. Ergänzend anzufügen ist, dass es zutrifft, dass das MISA auf diese

Frage in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen war. Aus den Akten waren

der Ablauf und die Umstände, die zur Unterbringung im Untersuchungsgefängnis

geführt hatten, aber ersichtlich und nachvollziehbar.

6.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Der Beschwerdeführer beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwältin Lea

Hungerbühler. Diesem Antrag ist stattzugeben. Rechtsanwältin Hungerbühler macht

einen Aufwand von 6,4 Stunden für sich (inkl. Aufwand für die Eingabe vom 19.

Dezember 2024) und 0,8 Stunden für eine Praktikantin geltend. Dies ist vom

Stundenaufwand her angemessen. Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird die Stunde

im Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00 entschädigt und nicht mit CHF 220.00

(für Praktikanten mit CHF 95.00). Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 1'292.00

(Auslagen und Mehrwertsteuer werden nicht geltend gemacht), zahlbar durch den

Staat Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Feststellung der

Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Solothurn für

die Zeit vom 20. bis 25. November 2024 wird abgewiesen.

3. Je eine Kopie der Eingabe der

Vertreterin des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024 sowie des E-Mails des

Migrationsamtes vom 20. Dezember 2024 inkl. Beilage wird den übrigen

Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird

auf CHF 1'292.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderungsanspruch des Staates.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier