VWBES.2024.406
Ausschaffungshaft
23. Dezember 2024Deutsch20 min
Dezember 2024, inzwischen vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, [...],
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Lea Hungerbühler,
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. [...], von Georgien, stellte am 8. Juli 2024 ein
Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde am 8. August 2024 abgewiesen. Der
Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und er wurde verpflichtet,
die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
dieser Verfügung zu verlassen (Aktenseite [AS] 147 ff.). Der Entscheid wurde am
3. September 2024 rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 2. September 2024 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten war (AS 135 ff., 133 f.). Am 17. September 2024
erfolgte das erste Heimreisegespräch. Der Beschwerdeführer erklärte, nicht nach
Georgien ausreisen zu wollen (AS 129). Trotzdem wurde ihm Gelegenheit gegeben,
die Schweiz freiwillig zu verlassen, weshalb ihm für den 30. September 2024 ein
Flug nach Tbilisi (Tiflis) gebucht worden war. Die Flugunterlagen wurden dem
Beschwerdeführer am 24. September 2024 ausgehändigt. Den Flug trat er nicht an
(AS 113 ff.).
Am 20. November 2024 wurde der
Beschwerdeführer in seiner Unterkunft angehalten und dem Untersuchungsgefängnis
zugeführt. Zuvor war ihm ein erneuter Flug nach Tbilisi (Tiflis) für den 22.
November 2024 gebucht worden (AS 100). Anlässlich der Einvernahme vom 20.
November 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, in sein Heimatland
zurückzukehren (AS 93). Er wurde am 22. November 2024 entsprechend an den
Flughafen transportiert, wo er sich aber weigerte, den Flug anzutreten. Darauf
wurde er ins Untersuchungsgefängnis zurückgeführt (AS 67 ff.). Das
Staatssekretariat für Mi-gration (SEM) hatte am 21. November 2024 ein
Einreiseverbot gegen ihn erlassen, gültig für drei Jahre ab Ausreisedatum (AS
85 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 22. November 2024
ordnete das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) namens des Departements
des Innern (DdI) über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 20. November
2024 bis 19. Februar 2024 an (AS 77 ff.). Das Haftgericht genehmigte die
Ausschaffungshaft am 24. November 2024 (AS 33 ff.).
2. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 Beschwerde (Postaufgabe; das MISA stellte
die Haftbeschwerde bereits am 5. Dezember 2024 per Mail zu). Der
Beschwerdeführer begründete die Beschwerde damit, seit dem Asylentscheid hätten
sich viele Dinge in seinem Land verändert und veränderten sich immer noch. Vor
einem Monat habe die Regierung ein Gesetz gegen Leute wie ihn erlassen. Seine
Anwesenheit in Georgien sei gefährlich. Er wolle ein zweites Mal um Asyl
ersuchen. Er bitte um Entlassung, damit er sich darum kümmern könne. Aus dem
Gefängnis einen Anwalt zu suchen sei schwierig.
3. Das Haftgericht stellte mit Eingabe
vom 6. Dezember die Akten zu. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.
4. Das Migrationsamt beantragte mit
Eingabe vom 10. Dezember 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
5. Der Beschwerdeführer liess am 13.
Dezember 2024, inzwischen vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, [...],
beantragen, er sei zufolge Rechtswidrigkeit, eventualiter
Unverhältnismässigkeit der Haft, umgehend aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Es sei festzustellen, dass
die Haftbedingungen bis zum Transfer ins [...] unrechtmässig gewesen seien. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen auf die neue Ausgangslage in Georgien,
insbesondere auf das im Oktober 2024 in Kraft getretene Gesetz, welches u.a.
gleichgeschlechtliche Ehen verbiete, verwiesen. Homosexuelle Personen wie der
Beschwerdeführer erlebten häufig Diskriminierung, Stigmatisierung und Gewalt.
Trotz des Status als EU-Beitrittskandidatin scheine sich Georgien zunehmend von
den europäischen Standards zu entfernen. Die Parlamentswahlen Ende Oktober
hätten die Stimmung im Land weiter verschlechtert. Angesichts dieser
Ausgangslage habe der Beschwerdeführer beim SEM schriftlich erneut um Asyl
ersucht. Die Anordnung einer Vollzugsaussetzung durch das SEM sei daher in den
nächsten Tagen zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei den Behörden stets zur
Verfügung gestanden und tue dies auch weiterhin. Weder die Haft an sich noch
die Haftdauer seien verhältnismässig. Schliesslich sei die Widerrechtlichkeit
der Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Solothurn für die Dauer vom 20.
bis 25. November 2024 gerichtlich festzustellen.
6. Dazu führte das MISA am 18. Dezember
2024 aus, bis zum heutigen Zeitpunkt sei weder ein neues Gesuch im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registriert noch habe das Migrationsamt
entsprechende Instruktionen erhalten. Mit seinem Verhalten (zweimal einen Flug
nicht anzutreten) versuche der Beschwerdeführer alles zu unternehmen, um die
Wegweisung bzw. deren Vollzug zu vereiteln. Gegenüber dem Haftgericht habe er
zudem ausgesagt, in der Schweiz oder in einem anderen für ihn sicheren Land
erneut um Asyl ersuchen zu wollen. Es sei daher utopisch anzunehmen, dass er
sich im Falle einer Entlassung aus der Haft den Behörden für eine Rückführung
zur Verfügung halten würde. Bezüglich der angeblich nicht rechtskonformen
Unterbringung im Untersuchungsgefängnis vom 20. bis 25. November 2024 sei zu
entgegnen, dass der Beschwerdeführer am Freitag, 22. November 2024, an den
Flughafen gebracht worden sei, er den Flug dann aber – obwohl er zuvor noch
gesagt habe, reisewillig zu sein – nicht angetreten habe. Er habe daher am
Abend zurückgeführt werden müssen und sei dann am Montag, 25. November 2024,
mit dem erstmöglichen Transport ins Ausschaffungsgefängnis [...] verlegt
worden. Zwischenzeitlich sei am 24. November 2024 noch die
Haftgerichtsverhandlung durchgeführt worden. Es könne somit eindeutig von einem
sogenannt «begründeten Ausnahmefall» gesprochen werden.
7. Der Beschwerdeführer liess sich dazu
am 19. Dezember 2024 nochmals vernehmen. Im Wesentlichen liess er geltend
machen, es sei nicht ihm anzulasten, dass er das Mehrfachgesuch nicht früher
habe stellen können. Das SEM sollte das Mehrfachgesuch am 16. Dezember 2024
erhalten haben.
8. Auf eine telefonische Anfrage des
Verwaltungsgerichts hin, ob ein Mehrfachgesuch eingegangen sei, reichte das
Migrationsamt am 20. Dezember 2024 per E-Mail die Antwort des SEM ein. Das SEM
bestätigte am 19. Dezember 2024, dass das Gesuch eingegangen sei. Es werde
prioritär behandelt. Es werde darum ersucht, bis zur Entscheidung von weiteren
Vollzugshandlungen abzusehen. Die weitere Entwicklung in Georgien müsse
abgewartet werden, weshalb der Fall zurzeit nicht abschliessend beurteilt
werden könne. Eine erneute Prüfung der Situation werde Anfang nächsten Jahres
erfolgen.
9. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS 512.153] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Voraussetzung für die Anordnung von
Ausschaffungshaft bilden ein erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise
rechtskräftiger – Wegweisungsentscheid oder ein erstinstanzlicher Entscheid
über eine strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bzw. Art. 49a oder
49abis des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0), die Absehbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes (vgl. Weisungen und
Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariates für
Migration SEM, Stand 1. Juni 2024, Ziffer 9.8). Wurde ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine
erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die
zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in
Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht
nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020,
E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der Praxis zum
Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche liegt nach der
Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die
ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der
Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung widersetzen wird. Dies
ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch
erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,
dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.
2.2
Wie erwähnt, wurde das Asylgesuch
des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen und er hätte die Schweiz bis am
4.
September 2024 verlassen müssen. Nach Ablauf der Ausreisefrist hielt er sich
bis zur Mitteilung des SEM an das MISA vom 19. Dezember 2024, es sei bis
auf Weiteres von Vollzugshandlungen abzusehen, illegal in der Schweiz auf. Er
hat zwei Flüge in sein Heimatland, die für ihn gebucht worden waren, nicht
angetreten. Noch am 20. November 2024 hatte er dem Migrationsamt im Rahmen
des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Ausschaffungshaft mitgeteilt, den für
den 22. November 2024 organisierten unbegleiteten Flug nach Georgien antreten
zu wollen, verweigerte dann aber ein zweites Mal nach dem ersten gebuchten Flug
vom 30. September 2024 seine Ausreise. Anlässlich der Hafteinvernahme vom
24.
November 2024 hat der Beschwerdeführer ausgesagt, nicht bereit zu
sein, nach Georgien zurückzukehren. Er würde erneut um Asyl ersuchen, sei dies
in der Schweiz oder in einem anderen für ihn sicheren Land (Urteil Haftgericht
Lit. G; Ziff. 4). Das Bundesgericht lehnt es im Rahmen seiner
Rechtsprechung zwar ab, allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen
bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, automatisch auf eine
Untertauchensgefahr zu schliessen (vgl. exemplarisch den Entscheid des
Bundesgerichts 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 2.2.1 mit weiteren
Hinweisen). Hingegen wirft die Aussage des Beschwerdeführers ein deutliches
Licht auf sein Verhalten im Rahmen der zweifach verweigerten Rückflüge. Bereits
zweimal hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkung bezüglich Ausreise verweigert
bzw. sich den behördlichen Anordnungen widersetzt und aus der von ihm gemachten
Aussage muss geschlossen werden, dass er wohl auch zu keinem Zeitpunkt zu einer
Mitwirkung bereit war. Auch wenn der Beschwerdeführer für die Behörden bislang
erreichbar war und die Anordnung von Ausschaffungshaft nur ultima ratio bilden
darf, erwähnt das Haftgericht unter diesen Umständen zu Recht, es könne nicht
davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde den Behörden im Falle
einer Entlassung aus der Haft für eine kontrollierte Rückführung nach Georgien
zur Verfügung stehen. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er sich mit allen
Mitteln der Ausschaffung entgegenstellen wird. Die Haftgründe nach Art. 76 Abs.
1.
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sind somit erfüllt.
2.3
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f. AIG liegt zudem ein Haftgrund vor, wenn sich
der Beschwerdeführer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch
einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg-
oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine
frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das
Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem
Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Vorliegend hält sich der
Beschwerdeführer seit dem 4. September 2024 illegal in der Schweiz auf. Erst
nach Anordnung der Ausschaffungshaft hat er ein erneutes Asylgesuch eingereicht.
Zwar begründet er dieses mit einer veränderten Lage in Georgien. Jedoch ist
insbesondere das umstrittene Gesetz, welches die Rechte von homosexuellen
Menschen einschränkt, bereits am 3. Oktober 2024 in Kraft getreten (vgl. z.B.
www.tagesschau.de/ausland/europa/georgien-lgbtq-gesetz-100.html, zuletzt
besucht am 22. Dezember 2024). Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und
zumutbar gewesen, noch im Oktober 2024 ein neues Asylgesuch zu stellen. Dennoch
hat der Beschwerdeführer das neue Asylgesuch erst gestellt, als er sich bereits
in Ausschaffungshaft befand. Somit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f. AIG erfüllt. Die Argumentation
des Beschwerdeführers, im Rahmen der Ausschaffungshaft sei es ihm umständehalber
nicht möglich gewesen, schneller ein neues Asylgesuch einzureichen, verfängt
entsprechend nicht. Bereits vor Inhaftnahme lag die vom Beschwerdeführer nun
geltend gemachte neue Situation vor und er hätte mehrere Wochen Zeit gehabt,
sich Informationen zu beschaffen und das neue Gesuch einzureichen.
3.1
Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet
sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-
oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen
nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann.
Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten,
wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch
feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird
realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,
rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die
Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht hierauf. Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage
nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick
auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten
Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Urteil
des Bundesgerichts 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.2 mit
Hinweisen).
3.2
Das Einreichen eines Asylgesuches
während der Dauer der Ausschaffungshaft hat nicht zur Folge, dass die Haft
beendet werden muss bzw. in Vorbereitungshaft umgewandelt werden muss, falls
damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit
abgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 2A_304/2005 vom 26. Mai 2005 und
Weisungen AIG, a.a.O., Ziffer 9.8). Gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31)
darf sich jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum
Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten. Nach der Rechtsprechung ist die
Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG während
eines hängigen Asylverfahrens zulässig, wenn das Asylgesuch während der
Ausschaffungshaft gestellt wird und damit gerechnet werden kann, dass das
Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen
werden kann (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 2C_37/2023 vom 16. Februar
2023, E. 3.3.1 mit Hinweisen auf BGE
140.
II 409 E. 2.3.3;
Urteile 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1; 2C_955/2020 vom
10.
Dezember 2020 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die
Ausschaffungshaft zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs bereits
angeordnet, aber noch nicht richterlich überprüft worden ist (Urteil
2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der
Absehbarkeit des Abschlusses des Asylverfahrens muss sowohl die Dauer des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch jene eines allfälligen Beschwerdeverfahrens
berücksichtigt werden (vgl. hierzu eingehend Urteil 2C_233/2022 vom 12. April
2022.
E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Vorliegend ist der Mitteilung des SEM an
das MISA vom 19. Dezember 2024 zu entnehmen, dass das Gesuch prioritär
behandelt werde, die Situation Anfang des nächsten Jahres erneut geprüft werde.
Geht man von davon aus, dass ein Entscheid im Januar 2025 durchaus erwartbar
sein darf und die Behandlung einer allfälligen Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht im beschleunigten Verfahren innerhalb von 20 Tagen
erfolgt, so erscheint es realistisch, dass die Ausschaffung zwischen Mitte
Februar und Ende März 2025 erfolgen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über
einen heimatstaatlichen Pass. Es müssen daher keine Reisedokumente mehr
beschafft werden. Hingegen braucht es eine gewisse Zeit, um einen polizeilich
begleiteten Rückflug organisieren zu können, welcher nun notwendig ist, nachdem
der Beschwerdeführer zweimal nicht bereit war, freiwillig den Rückflug
anzutreten. Die für drei Monate, bis 19. Februar 2025, angeordnete
Ausschaffungshaft ist hinsichtlich Dauer nicht zu beanstanden. Nachdem das
Gesetz bis zu sechs Monate zulässt (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG), könnte mittels
den konkreten Umständen entsprechend vertretbarer allfälliger Verlängerung der
Zweck der Ausschaffungshaft nach wie vor erreicht werden, selbst wenn eine
Ausschaffung noch nicht bis zum 19. Februar 2025 möglich sein sollte.
Jedenfalls besteht nach wie vor ernsthafte Aussicht darauf, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann.
3.3
Die Ausschaffungshaft erweist sich
auch unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Situation in Georgien als
verhältnismässig. Auf diese wurde bereits im rechtskräftigen Asylentscheid des
SEM ausführlich eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner
Zwischenverfügung vom 16. August 2024 ebenfalls dazu geäussert und ist zum
Schluss gekommen, dass die Beschwerde aussichtslos sei. Auf diese Erwägungen
kann verwiesen werden. Auch wenn es zutrifft, dass die politische Lage in
Georgien momentan angespannt ist und das SEM die weitere Entwicklung prüft,
bedeutet dies nicht, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien
zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar oder verhältnismässig wäre. Das SEM hat
bis anhin keine Einschränkungen für dieses Land vorgesehen. Dies gilt auch für
den Beschwerdeführer als Homosexueller. Dass homosexuelle Personen in Georgien
teilweise stigmatisiert werden (wie in vielen anderen Ländern auch), mag
zutreffen. Dafür, dass sie deswegen verfolgt werden, gibt es aber keine
näheren, konkreten Anhaltspunkte. Zudem ist zu betonen, dass der
Beschwerdeführer es selbst am 20. November 2024 noch als zumutbar erachtet
hatte, nach Georgien zurückzukehren. Jedenfalls hatte er anlässlich der
Einvernahme vom 20. November 2024 noch erklärt, bereit zu sein, in sein
Heimatland zurückzukehren (was er dann aber nicht gemacht hat). Sollte das SEM
im Rahmen der Prüfung des Mehrfachgesuchs die Lage nun anders beurteilen als
noch zum Zeitpunkt des Asylgesuchs im Sommer 2024, wird über den vorliegenden
Fall neu befunden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Beschwerdeführer keinen
begleiteten Rückflug antreten, hat das SEM das MISA mit Mitteilung vom 19.
Dezember 2024 doch um Absehen von Vollzugshandlungen gebeten, bis die Lage
Anfang nächsten Jahres neu geprüft worden sei.
3.4
Es bleibt zu prüfen, ob die
Anordnung der Ausschaffungshaft verhältnismässig ist, mit anderen Worten
geeignet, erforderlich und zumutbar. Zudem muss die Verhältnismässigkeit im
engeren Sinne gewahrt sein, d.h. die öffentlichen Interessen an der Inhaftierung
müssen die privaten Interessen der inhaftierten Person überwiegen.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits
zwei gebuchte Flüge hat verfallen lassen und deutlich kund gibt, dass er nicht
nach Georgien zurückkehren werde, bietet er offensichtlich keine Gewähr dafür,
sich an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beschwerdeführer macht geltend,
falls überhaupt, wäre das Mittel einer Eingrenzung oder Meldepflicht
ausreichend gewesen, um seine Anwesenheit im Zeitpunkt des Rückflugs
sicherzustellen. Vorliegend wurde einleitend unter Ziffer 2.1 und 2.2
dargelegt, dass der Beschwerdeführer den Haftgrund der Untertauchensgefahr
erfüllt. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen. Würden dem
Beschwerdeführer nur Auflagen gemacht, so könnte er sich den Behörden bis zum
Ausreisezeitpunkt zur Verfügung halten und dann trotzdem untertauchen, sobald
der Rückflug anzutreten wäre. Eine Eingrenzung oder Meldeauflage sind keine
geeigneten Mittel, um der Untertauchensgefahr wirksam zu begegnen. Die
Ausschaffungshaft ist vorliegend das einzige Mittel, um den Wegweisungsvollzug
beim nächsten Mal sicherzustellen und somit erforderlich. Nicht zuletzt hat es
sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, dass er durch zweimaliges
Auslassen eines gebuchten Fluges den Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt
und die milderen Massnahmen nun nicht mehr als geeignete Mittel erscheinen.
Schliesslich gibt es auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Haft wegen der Haftbedingungen in der Schweiz
unzumutbar wäre (geltend gemacht wird ein Mobbing durch Mitinhaftierte wegen
der Homosexualität des Beschwerdeführers [vgl. angeblichen Rapport des
Gefängnisses [...] vom 4. Dezember 2024]). Im Rapport des Gefängnisses [...]
vom 2. Dezember 2024 ist erwähnt, dass der Beschwerdeführer das Mittagessen mit
der Begründung verweigert habe, er befinde sich im Hungerstreik; dies wegen
Problemen mit der Migration (AS 32). In den beiden Rapporten vom 4. Dezember
2024.
ist erwähnt, dass er den Hungerstreik beendet habe resp., dass er nervös
und gestresst gewesen sei, weil die Medikation verändert worden sei. Diesem
Problem wurde sofort nachgegangen. Von einem Mobbing ist nicht die Rede, auch
nicht am darauffolgenden Tag (vgl. Aktennotiz vom 5. Dezember 2024, AS 24).
Was die Verhältnismässigkeit im engeren
Sinne anbelangt, ist diese vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hatte
zweimal die Möglichkeit, einen unbegleiteten Rückflug zu nehmen. Zweimal hat er
einen gebuchten Flug verfallen lassen und sich mehr als drei Monate illegal in
der Schweiz aufgehalten. Das öffentliche Interesse daran, dass der
Beschwerdeführer – im Falle der Abweisung seines erneuten Asylgesuchs – nicht
nochmals illegal in der Schweiz verbleibt und dadurch auch noch Kosten zu
Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft generiert, ist hoch.
4.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
er sei zu lange im Untersuchungsgefängnis Solothurn unterbracht gewesen. Die
Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Solothurn für
die Dauer vom 20. bis 25. November 2024 sei gerichtlich festzustellen.
Nach Art. 81 Abs. 2 AIG ist die
Administrativhaft – entsprechend Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der auch für die
Schweiz geltenden Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtline) – in einer
speziellen, nur zu diesem Zweck vorgesehenen Vollzugsanstalt zu vollziehen
(Ausschaffungszentrum). Sie kann bloss dann – in Ausnahmefällen – in
ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, falls ein administrativ
anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen spricht
sowie die Trennung von den anderen Häftlingen durch eine eigenständige
Abteilung sichergestellt bleibt. Es muss sich nach der Rechtsprechung dabei um
«absolute Einzelfälle» handeln. Der Grund für die vom Grundsatz abweichende
Unterbringung ist sachgerecht darzutun und zu belegen, damit der Haftrichter
und letztinstanzlich das Bundesgericht die angegebenen Gründe im Hinblick auf
die Zulässigkeit der Haft und der Vorgaben von Art. 81 Abs. 2 AIG bzw. Art. 16
der Rückführungsrichtlinie überprüfen können (Urteil des Bundesgerichts
2C_662/2022 vom 8. September 2022 E.2.2.1 mit Hinweisen).
Beim Untersuchungsgefängnis Solothurn
handelt es sich zweifelsohne nicht um eine zum Zweck des Vollzugs von
ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen vorgesehene Anstalt. Vorliegend ist
indessen von einem begründeten Einzelfall auszugehen, der diese Unterbringung
rechtfertigte. Der Beschwerdeführer hatte am 20. November 2024 erklärt, bereit
zu sein, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Er wurde am
Freitagnachmittag, 22. November 2024, an den Flughafen gebracht, trat den Flug
indessen entgegen seiner Aussage nicht an und musste deshalb abends
zurückgeführt werden. Am Sonntag, 24. November 2024, fand um 10.00 Uhr die
Haftverhandlung statt und am folgenden Montag, 25. November 2024, wurde er mit
dem erstmöglichen Transport ins Ausschaffungsgefängnis [...] verlegt. Der
Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im
Untersuchungsgefängnis für die Zeit vom 20. bis 25. November 2024 ist daher
abzuweisen. Ergänzend anzufügen ist, dass es zutrifft, dass das MISA auf diese
Frage in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen war. Aus den Akten waren
der Ablauf und die Umstände, die zur Unterbringung im Untersuchungsgefängnis
geführt hatten, aber ersichtlich und nachvollziehbar.
6.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Der Beschwerdeführer beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwältin Lea
Hungerbühler. Diesem Antrag ist stattzugeben. Rechtsanwältin Hungerbühler macht
einen Aufwand von 6,4 Stunden für sich (inkl. Aufwand für die Eingabe vom 19.
Dezember 2024) und 0,8 Stunden für eine Praktikantin geltend. Dies ist vom
Stundenaufwand her angemessen. Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird die Stunde
im Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00 entschädigt und nicht mit CHF 220.00
(für Praktikanten mit CHF 95.00). Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 1'292.00
(Auslagen und Mehrwertsteuer werden nicht geltend gemacht), zahlbar durch den
Staat Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Feststellung der
Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Solothurn für
die Zeit vom 20. bis 25. November 2024 wird abgewiesen.
3. Je eine Kopie der Eingabe der
Vertreterin des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024 sowie des E-Mails des
Migrationsamtes vom 20. Dezember 2024 inkl. Beilage wird den übrigen
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird
auf CHF 1'292.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderungsanspruch des Staates.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier