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Entscheid

VWBES.2024.409

Erlöschen bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

18. August 2025Deutsch25 min

Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung wurde jeweils verlängert (teils

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. August 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Erlöschen

bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. [...]1983 in [...] (Türkei), heiratete am [...] 2007 in

der Türkei die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.___, geb. [...]1983

(AS 1 ff.). Am [...] 2008 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die

Schweiz ein (nach [...], AS 90). Am 19. [...] 2008 wurde ihm eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt (AS 94). Am [...] 2008 wurde der gemeinsame

Sohn C.___ geboren. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen wurde den Ehegatten A.___

am [...] 2011 das Getrenntleben bewilligt. Es wurde festgestellt, dass sie

bereits seit [...] 2011 getrennt lebten (AS 163 ff.). Mit Urteil vom [...]

2015 wurde die Ehe geschieden (AS 352 ff.). Die Gültigkeitsdauer der dem

Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung wurde jeweils verlängert (teils

nach Ermahnung), letztmals bis 30. September 2022.

Am 5. April 2023 ersuchte der

Beschwerdeführer um Verlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung

(Eingang des Gesuchs beim Migrationsamt [MISA] am 26. Juni 2023, AS 473 f.).

Darauf gewährte ihm das MISA am 30. Juni 2023 das rechtliche Gehör betreffend

Ablauf der Aufenthaltsbewilligung (AS 475). Der Beschwerdeführer reagierte

nicht, worauf ihm das MISA am 6. November 2023 verschiedene Fragen betreffend

das nicht rechtzeitig eingereichte Verlängerungsgesuch stellte (AS 485 f.). Am

8. Dezember 2023 erschien er persönlich beim MISA und am 18. Dezember 2023

reichte er eine Stellungnahme ein (AS 491, 504). Er machte insbesondere geltend,

es sei ihm psychisch schlecht gegangen, weshalb er auch seine Post nicht

angeschaut habe. Am 23. April 2024 gewährte ihm das MISA das rechtliche Gehör

betreffend Erlöschen resp. Nichterteilen der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum (AS 514 ff.). Der

Beschwerdeführer liess am 10. resp. 22. Juli 2024 durch Rechtsanwältin Clivia

Wullimann Stellung nehmen (AS 534 ff.).

1.2 Am 27. November 2024 erliess das

MISA namens des Departementes des Innern (DdI) folgende Verfügung:

1. Es wird festgestellt, dass die

Aufenthaltsbewilligung von A.___ gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG

erloschen ist.

2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung mehr

erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis am 31. Januar 2025 zu verlassen.

4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der

Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der

beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

5. Der Antrag um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___

durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann am 9. Dezember 2024 Beschwerde erheben

mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Dem Beschwerdeführer sei die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und er sei nicht aus der Schweiz und aus dem

Schengenraum wegzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und

es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren.

Am 23. Januar 2025 verfügte die

Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts, über die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde werde nach Eingang der ergänzenden Beschwerdebegründung entschieden.

Allfällige Vollstreckungshandlungen hätten vorläufig zu unterbleiben. Am 4.

Februar 2025 reichte Rechtsanwältin Wullimann die ergänzende

Beschwerdebegründung ein. Hierauf wurde der Beschwerde vorläufig aufschiebende

Wirkung erteilt. Dies wurde in der Folge so aufrechterhalten.

3. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 beantragte

das MISA namens des DdI die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 21. März resp. 7. April 2025 äusserte

sich Rechtsanwältin Wullimann namens des Beschwerdeführers zu den Eingaben des

MISA. Am 24. April 2025 ging die Honorarnote ein.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das MISA begründete die

angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die Verfallsanzeige für die

abgelaufene Aufenthaltsbewilligung sei erst am 26. Juni 2023, also 9 Monate

nach Ablauf, beim Migrationsamt eingegangen. Die verspätete Einreichung sei

erfolgt, obwohl die Einwohnergemeinde [...] den Beschwerdeführer mehrmals

schriftlich dazu aufgefordert habe, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

zu ersuchen. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an psychischen

Problemen gelitten und deshalb auch seinen Briefkasten während mehreren Monaten

nicht geöffnet, sei festzuhalten, dass er am 5. Januar 2023 persönlich bei der

Einwohnergemeinde vorgesprochen habe und somit spätestens zu diesem Zeitpunkt

gewusst habe, dass seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei und er um

Verlängerung ersuchen müsse. Auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er

ebenfalls nicht reagiert. Erst als ihm im November 2023 erneut Fragen gestellt

worden seien, habe er im Dezember 2023 angegeben, gesundheitliche Probleme

seien der Grund für die verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs

gewesen. Diese Angaben seien jedoch nicht belegt worden. Aufgrund der gesamten

Umstände könne nicht mehr von einer fahrlässig verspäteten Gesuchseinreichung

ausgegangen werden. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt

auf Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG sei daher erloschen.

Dem Beschwerdeführer könne auch keine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k

AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE erteilt werden (mutwillige Verschuldung,

fehlende Sanierungsbemühungen, Straffälligkeit). Selbst wenn der

Beschwerdeführer fristgerecht um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

ersucht hätte, wäre diese mittlerweile infolge Vorliegens des genannten

Widerrufsgrundes nicht zu verlängern gewesen. Auch anderweitig fielen keine

Rechtsgrundlagen in Betracht, die dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung vermitteln könnten. Er könne sich auch nicht auf das

Recht auf Achtung des Familienlebens bzw. des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK

berufen. Es liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vor. Auch wenn sich der

Beschwerdeführer nunmehr seit 16 Jahren in der Schweiz aufhalte, sei ihm eine

Rückkehr in die Türkei zuzumuten, zumal er den Grossteil seines Lebens dort

verbracht habe. Eine Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengenraum erweise

sich damit als verhältnismässig.

2.2

Der Beschwerdeführer liess dazu im

Wesentlichen ausführen, trotz der vorgelegten Bescheinigung der behandelnden

Psychologin seien seine psychischen Beschwerden sowie die im Rahmen von

Onlinesitzungen durchgeführte über zweijährige psychologische Betreuung nicht

ausreichend gewürdigt worden. Das MISA habe die verspätete Gesuchseinreichung

zu Unrecht ihm angelastet. Er habe auch nicht mutwillig Schulden angehäuft. Die

Verschuldung sei vielmehr als Folge äusserer Umstände zu werten, insbesondere

der Covid-19-Pandemie und der dadurch ausgelösten Insolvenz seiner Firma. Er

habe Bemühungen unternommen, seine Schulden abzubauen bzw. sich nicht

massgeblich weiter zu verschulden. Er habe weder Sozialhilfe bezogen noch sich

von seinen finanziellen Verpflichtungen losgesagt. Weiter habe das MISA seine

Beziehung zu seinem Sohn nicht ausreichend gewürdigt. Er sei seinen

finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn stets ordnungsgemäss

nachgekommen.

3.

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) erlischt eine Bewilligung

mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung. Das Gesuch um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AIG) muss spätestens 14 Tage vor

Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Aus

Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem

Formalismus kann nach der Rechtsprechung bei fahrlässig verspäteter

Gesuchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung geboten sein, wenn bei

rechtzeitiger Gesuchstellung die Verlängerung bewilligt worden wäre (Urteil des

Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers wurde letztmals am 10. Dezember 2020 bis am 30. September

2022.

verlängert (AS 457). Am 23. Juni 2023 resp. am 26. Juni 2023 ging das

auf den 5. April 2023 datierte Verlängerungsgesuch für die (abgelaufene)

Aufenthaltsbewilligung bei der Einwohnergemeinde […] resp. beim MISA ein (AS 473

ff.). Dies ist eindeutig verspätet.

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kann dabei nicht von einer fahrlässig verspäteten Einreichung

ausgegangen werden. Die Einwohnergemeinde [...] hat ihn dreimal aufgefordert,

den Verlängerungsantrag einzureichen, so am 21. Oktober 2022, am 16. November

2022.

und dann nochmals am 7. Dezember 2022 (AS 466 ff.), ohne dass er darauf

reagiert hätte. Erst am 5. Januar 2023 hat er bei der Gemeinde vorgesprochen

und erklärt, er habe seinen Ausweis verloren, worauf ihm die Verfallsanzeige

ausgehändigt und ihm mitgeteilt wurde, dass er bei der Polizei eine

Verlustanzeige abholen müsse (AS 469). Am 30. März 2023 sandte die

Einwohnergemeinde [...] die Korrespondenz betreffend Ausweisverlängerung dem

MISA mit der Vermerk, der Ausweis sei bis heute nicht zur Verlängerung

abgegeben worden (AS 470). Den Ausweisverlust hat der Beschwerdeführer erst am

4.

Mai 2023 der Polizei gemeldet (AS 471; den Ausweis hat er später offenbar

wieder gefunden, vgl. Vermerk auf dem Rapport betr. Ausweisverlust). Für dieses

Verhalten machte der Beschwerdeführer bei einer Vorsprache beim MISA am 8.

Dezember 2023 gesundheitliche Gründe geltend. Es sei ihm im letzten Jahr

psychisch sehr schlecht gegangen (Burnout), weshalb er auch seine Post nicht

angeschaut habe (AS 491, 504). Dies kann indessen keine ausreichende Erklärung

für die Verspätung darstellen.

So wurden für die gesundheitlichen

Probleme keine rechtsgenüglichen Belege vorgelegt. Im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs vom 22. Juli 2024 erwähnte der Beschwerdeführer, sich nicht

an einen Arzt gewandt zu haben, weil er befürchtet habe, seine psychischen

Probleme könnten sich durch eine medikamentöse Behandlung verschlimmern und er

würde nicht mehr bei klarem Verstand sein. Er habe sich indessen einer

Psychologin in der Türkei anvertraut, die die psychischen Probleme und die

durchgeführten Sitzungen bestätige (AS 539). Eine solche Bestätigung findet

sich zwar in den Akten (vom 16. Juli 2024 über durchgeführte Online-Sitzungen

wegen depressiver Symptome, AS 548). Dieses Schreiben belegt indessen nicht –

zumal es sich ohnehin nicht um eine rechtsgenügliche ärztliche Bescheinigung

handelt –, dass es dem Beschwerdeführer über diese lange Zeit nicht möglich

gewesen sein sollte, auf die diversen Aufforderungen seitens der Behörden zu

reagieren. Auch wenn nun im Beschwerdeverfahren eine weitere Erklärung der

türkischen Psychologin eingereicht wird, wonach es dem Beschwerdeführer während

der Zeit der durch sie erfolgten Unterstützung (von März 2022 bis Mai 2024)

schwergefallen sei, alltägliche Aufgaben zu bewältigen und seinen

Verpflichtungen nachzukommen (insbesondere sei beobachtet worden, dass er

Schwierigkeiten gehabt habe, regelmässige Aufgaben wie das Kontrollieren der

Post und ähnliche organisatorische Tätigkeiten durchzuführen), belegt dies die fast

vollständige Untätigkeit des Beschwerdeführers nicht. Zudem ist in diesem

Zusammenhang zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer zumindest im Januar 2023

möglich gewesen war, auf der Einwohnergemeinde [...] vorzusprechen. Er war auch

in der Lage, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen (Aufnahme einer

Arbeitstätigkeit ab 1. April 2023, AS 490). Ferner ist auch auf die

Schreiben seiner Vermieterin, eines Bekannten und einer Nachbarin zu verweisen

(AS 544 ff.), aus denen nicht geschlossen werden kann, dass es dem

Beschwerdeführer derart schlecht gegangen ist, dass er nicht mal mehr seine

Post hätte öffnen können ([...] erwähnt sogar, seine Mutter und der Beschwerdeführer

würden sich des Öftern über alles kaputt lachen).

Auch wenn die geltend gemachten

psychischen Probleme nicht in Abrede gestellt werden sollen, kann somit nicht

davon ausgegangen werden, es sei dem Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht

möglich gewesen, früher um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu

ersuchen. Eine fahrlässig verspätete Gesucheinreichung kann daher nicht

angenommen werden und der Vorinstanz ist kein überspitzter Formalismus

vorzuhalten, wenn sie davon ausgeht, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers sei gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen.

Ergänzend ist zu den Vorbringen der

Verteidigung anzufügen, dass es diesbezüglich auch keines ärztlichen Gutachtens

hinsichtlich der Auswirkung der psychischen Belastung des Beschwerdeführers auf

die Entgegennahme von Postsendungen sowie auf die Erledigung von Behördengängen

bedarf. Es ist nicht einzusehen, inwiefern es möglich sein sollte, nachträglich

ein Gutachten zu diesen Fragen erstellen zu lassen, nachdem sich der

Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit nie in ärztliche Behandlung

begeben hat.

4.1

Zu prüfen ist eine allfällige

erleichterte Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m.

Art. 49 Abs. 1 VZAE. Dafür wird – neben des Umstandes, dass eine freiwillige

Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt – ein

vorgängiger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren verlangt. Die Bestimmung von

Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG räumt keinen Bewilligungsanspruch ein; es

handelt sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung bzw.

Verlängerung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.3; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 2.2

f.). Nach ständiger Praxis wird ein Gesuch um Wiederzulassung gutgeheissen,

wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert hat, der Ausländer

einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht, sich klaglos verhalten

hat und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.

Der Beschwerdeführer lebt seit 2008 in

der Schweiz und hat sie in letzter Zeit unbestrittenermassen nicht länger verlassen.

Diese Voraussetzungen sind somit erfüllt. Zu prüfen ist, ob er sich klaglos

verhalten hat und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG gegeben

sind. Bezüglich Art. 62 Abs. 1 AIG steht vorliegend lit. c zur Diskussion, d.h.

ob der Beschwerdeführer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese

gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a

Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche

Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (lit.

b).

4.2

Im Rahmen von Art. 77a Abs. 1 lit. a

VZAE (Missachtung gesetzlicher Vorschriften) kann auch eine Summierung von

strafbaren Handlungen, die für sich allein genommen noch keinen Widerruf

rechtfertigen würden, Grund für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

bilden, wenn die ausländische Person mit ihrem Verhalten zeigt, dass sie nicht

bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (Urteil des Bundesgerichts

2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.3.2 mit Hinweisen).

In der angefochtenen Verfügung werden

die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgeführt; darauf ist zu verweisen.

Der Beschwerdeführer ist zwischen 2001 bis 2023 10 Mal strafrechtlich

verurteilt worden. Die schwersten Verurteilungen stammen aus den Jahren 2011

und 2020 mit einem Strafmass von je 30 Tagessätzen wegen Drohung und

Tätlichkeiten resp. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; zusätzlich

erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe im Jahr 2022. Bussen

wurden gegen ihn insgesamt 10 ausgesprochen. Das Verhalten des

Beschwerdeführers zeigt somit, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen

nicht beeindrucken lässt und nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu

halten. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass es während des laufenden

Verfahrens beim MISA zu einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers wegen

Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Misswirtschaft

durch den Konkursschuldner kam (Geldstrafe von 90 Tagessätzen und Busse von CHF

300.00), wovon zwei dieser Verurteilungen auf Tatzeiten im Jahr 2024

zurückgehen (mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahren in

fahrunfähigem Zustand; AS 601 f.). Weiter ist bei der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Landschaft ein Strafverfahren hängig wegen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Eröffnungsdatum

6.

Februar 2025, AS 632). Auch wenn es sich bei all diesen Verurteilungen nicht

um schwerste Kriminalität handelt und die Verurteilungen allein nicht

ausreichen, um von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung auszugehen, ist diesen im Sinne des

Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) Beachtung zu schenken.

4.3

Auch das mutwillige Nichterfüllen

von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann wie

erwähnt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung darstellen. In Konkretisierung des gesetzlichen Kriteriums des

erheblichen Ordnungsverstosses nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Art. 77a

Abs. 1 lit. b VZAE, dass die öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt wurden. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG setzt

ein schuldhaftes Verhalten voraus. Eine «Schuldenwirtschaft» vermag nur dann

einen Widerrufsgrund darzustellen, wenn sie selbstverschuldet und der

ausländischen Person qualifiziert vorwerfbar ist. Neben der Höhe der Schulden

und der Dauer der Anwesenheit des pflichtvergessenen Schuldners ist

entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten

abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch

Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit

setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter

Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Wurde bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist

entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden

angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der

finanziellen Situation sie unternommen hat, ob namentlich konstante und

effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist

ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer

Weise. In Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung von

Aufenthaltsbewilligungen werden Schulden von rund CHF 80'000.00 als hinreichend

erheblich im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erachtet (Urteil des

Bundesgerichts 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 6.1 f. mit Hinweisen).

Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem

Beschwerdeführer nach der Scheidung im Jahr 2015 gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG verlängert, dies unter der Bedingung, dass er seinen Lebensunterhalt

weiterhin ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreite, keine neuen Schulden

anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue und

nicht mehr straffällig werde. Wegen seiner Schulden in damaliger Höhe von CHF

106'418.30 wurde er ausdrücklich ermahnt (AS 387 ff.). Weiter wurde ihm zweimal

die Niederlassungsbewilligung wegen seiner finanziellen Situation verweigert,

einmal im Jahr 2018, das andere Mal im Jahr 2020 (AS 446, 459). Trotz dieser

Ermahnung und der beiden Schreiben hat der Beschwerdeführer weiterhin Schulden

angehäuft, welche sich per 16. Februar 2024 auf CHF 167'209.55 beliefen (7

Betreibungen [davon 5 mit Pfändung] im Betrag von CHF 12'383.60 und 78

Verlustscheine im Betrag von CHF 154'825.95; AS 507 ff.). Bei den Schulden

handelt es sich hauptsächlich um Forderungen der Krankenkasse, von

Versicherungen und der Steuerbehörden (s. auch AS 331 ff., 362 ff., 408 ff.,

435.

ff., 476 ff.). Dies ist eine deutliche Zunahme, die sich nicht nur mit den

geltend gemachten gesundheitlichen Problemen erklären lässt. Gesundheitliche

Probleme macht der Beschwerdeführer ab 2022 geltend, die Schuldenlast ist aber

seit 2015 stetig angestiegen (vgl. genannte Betreibungsauszüge, auch AS 451).

Der Beschwerdeführer hat sich auch nie nachweislich um einen Schuldenabbau oder

eine Stabilisierung der finanziellen Situation bemüht. Er machte zwar im

Schreiben vom 18. Dezember 2023 geltend, sein Lohn werde gepfändet (AS 504),

gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. Februar 2024 ist

die letzte Zahlung an das Betreibungsamt indessen im September 2016 erfolgt,

wobei das Geld dem Beschwerdeführer schliesslich zurückbezahlt worden sei.

Seither seien keine weiteren Zahlungen beim Betreibungsamt eingegangen (AS

512). Anderweitig werden ebenfalls keine Bemühungen hinsichtlich einer

Schuldenregulierung nachgewiesen. Auch während seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit für die [...] GmbH vermochte der Beschwerdeführer offenbar

seine Schuldenlast nicht zu minimieren. Dies lässt sich nicht nur mit der

Corona-Pandemie erklären, wurde die Firma doch bereits 2017 im Handelsregister

eingetragen (mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom [...] 2022 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; das

Konkursverfahren wurde mit Urteil vom [...] 2024 mangels Aktiven eingestellt,

vgl. Handelsregisterauszug).

Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon

aus, der Beschwerdeführer habe es jahrelang und trotz entsprechender Ermahnung

unterlassen, alles ihm Mögliche zu tun, um seine finanzielle Situation zu

verbessern bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Annahme

einer mutwilligen Verschuldung ist daher nicht zu beanstanden.

Daran ändert nichts, dass der

Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag mit der Firma [...] nun ab 1. Januar

2025.

in einem 100 %-Arbeitspensum tätig ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass

er sich offenbar erneut selbstständig machen will (vgl. Schreiben der [...] vom

18.

Dezember 2024; auch AS 539 und 633). Wirtschaftliche Rückschläge können

einem selbstständig Erwerbenden zwar nicht per se vorgeworfen werden, dennoch

ist es angesichts des vormaligen Scheiterns der selbständigen Tätigkeit und der

hohen Schulden des Beschwerdeführers wenig verständlich, dass er nun erneut

eine selbstständige Erwerbstätigkeit mit ungewisser Zukunft anstrebt, statt als

unselbstständig Erwerbender mit einem regelmässigen Einkommen tätig zu sein.

4.4

Zusammenfassend kann dem

Beschwerdeführer somit auch keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der

Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE

erteilt werden. Selbst wenn er fristgerecht um eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ersucht hätte, wäre diese wegen des Vorliegens des

genannten Widerrufsgrundes nicht zu verlängern gewesen.

5.

Der Beschwerdeführer kann sich auch

nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens bzw. des Privatlebens nach

Art. 8 EMRK berufen.

5.1

Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er

hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem

Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter

Beachtung überwiegender Interessen des Familienlebens gegebenenfalls auch

wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf

Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in

der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben

verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-

oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,

ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch auf Achtung des Familien-

und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indes nicht absolut, sondern

kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem

legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen

Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention

verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des

Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung

sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts

2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 6.1 f. mit Hinweisen).

Der nicht obhutsberechtigte ausländische

Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in

beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten

Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht

erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das

Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt

des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt es grundsätzlich,

wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt

werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten

sind. Ein weitergehender Anspruch fällt nach der Rechtsprechung in Betracht

wenn (1) in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zum

Kind besteht, (2) die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers

praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten

in der Schweiz (weitgehend) tadellos war. Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit

in die Beurteilung mit einzubeziehen. Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge

Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im

Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden; eine in affektiver

Hinsicht, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab

üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_217/2024 vom

7.

Januar 2025 E. 8.2 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer pflegt

unbestrittenermassen einen regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn. Von einer

engen affektiven Beziehung kann daher ausgegangen werden. Hingegen kann nicht

davon ausgegangen werden, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge

Beziehung besteht. Seine geschiedene Ehefrau bestätigt zwar, dass der

Beschwerdeführer seine Alimente immer pünktlich zahle (AS 543) resp. sie reichte

im Beschwerdeverfahren eine Aufstellung von geleisteten Zahlungen im Jahr 2024

ein (Beilage 6). Belegt sind diese Zahlungen aber nicht, weder durch einen

Kontoauszug der geschiedenen Ehefrau noch des Beschwerdeführers selbst. Es ist

auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einem monatlichen Bruttosalär

von CHF 1'800.00, einem Mietzins von CHF 1'100.00 und Krankenkassenprämien von

CHF 400.00 (abzüglich Prämienverbilligung, vgl. URP-Zeugnis) noch CHF 600.00

pro Monat an Unterhaltszahlungen hätte leisten können. Weiter wäre die

Beziehung zu seinem Sohn bei einer Wegweisung zwar erschwert, aber nicht

ausgeschlossen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, von der Türkei aus seinen

Kontakt mit seinem Sohn mittels Kurzaufenthalten oder Ferienbesuchen und über

moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten (vgl. dazu die Erwägung E.

8.3.3

im erwähnten Urteil 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025; ebenfalls ein

Beschwerdeführer aus der Türkei). Zudem ist in diesem Zusammenhang zu

berücksichtigen, dass der Sohn im [...] 2025 bereits 17 Jahre alt wird.

Schliesslich kann hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums des (weitgehend)

tadellosen Verhaltens auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer hat sich mehrfach strafbar gemacht und hat mutwillig hohe

Schulden angehäuft.

5.2

Bezüglich des Schutzes des

Privatlebens hat keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattzufinden.

Der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK soll einer ausländischen Person

ermöglichen, in der Schweiz zu verbleiben, um die entstandenen sozialen

Beziehungen weiter zu pflegen. Der entsprechende Aufenthaltsanspruch betrifft

deshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber deren

Neuerteilung. Um eine Neuerteilung geht es auch dann, wenn eine einstmals

bestehende Bewilligung nicht mehr existiert, etwa weil sie erloschen ist.

Vorliegend ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf

Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen (vgl. vorstehend Ziff. 3). In einer

solchen Konstellation den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK

weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass eine ausländische Person, welche

sich einmal längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, dann aber

für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen ist, zumindest während eines

gewissen Zeitraums wiederum gestützt auf den Schutz des Privatlebens (in die

Schweiz) einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit

würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen des Gesetzgebers

vereinbar ist. Ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet, hat

konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattzufinden

(vgl. BGE 149 I 66 E. 4.6, 4.8).

Ergänzend anzufügen ist, dass der Schutz

des Privatlebens aber auch nicht tangiert wäre, wenn nicht von einem Erlöschen

der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit

längerer Zeit in der Schweiz, angesichts seiner Straffälligkeit und der

Schuldenwirtschaft kann aber nicht von einer gelungenen Integration gesprochen

werden.

6.

Die Wegweisung hält auch vor dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 8 Ziff. 2

EMRK) stand.

Das öffentliche Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen des gesetzlichen

Widerrufsgrundes ausgewiesen und es ist als gewichtig anzusehen. Der

Beschwerdeführer ist trotz Ermahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht

ausreichend nachgekommen, hat neue Schulden angehäuft und ist mehrfach

straffällig geworden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon

ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine Schuldensanierung erfolgt

resp. dass er in Zukunft keine weiteren Schulden mehr anhäufen wird. So gedenkt

er doch wie erwähnt, sich erneut selbstständig zu machen, obwohl dies bereits

einmal gescheitert ist.

Für den Beschwerdeführer spricht hingegen

die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die gelebte Beziehung zu seinem

Sohn, der bei seiner Mutter in der Schweiz lebt. Die Wegweisung aus der Schweiz

würde ihn vor diesem Hintergrund hart treffen. Sein bisheriges Verhalten zeigt

aber, dass seine Integration keineswegs mit der langen Aufenthaltsdauer

übereinstimmt. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 24 Jahren in die Schweiz

eingereist. Er hat somit sowohl die Kindheits- und Jugendjahre als auch die

jungen Erwachsenjahre in seinem Heimatland verbracht. Er spricht die dortige

Sprache und ist mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes

vertraut. In der Türkei lebt eine Schwester von ihm und er verfügt dort

sicherlich noch über Freunde und Bekannte. Die Verbundenheit mit seinem

Heimatland zeigt sich auch darin, dass er sich für seine gesundheitlichen

Probleme lieber an eine Psychologin in der Türkei wandte als an einen Arzt oder

eine Ärztin in der Schweiz. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er mit

seinem Heimatland noch ausreichend vertraut ist, um sich wieder

zurechtzufinden. Obwohl eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei mit

Nachteilen verbunden ist, erweist sich diese folglich als zumutbar.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird dem

Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt. Er wird aus der

Schweiz weggewiesen und hat diese – wie auch den Schengen-Raum (vgl. Art. 26b

Abs. 1 lit a Ziff. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung

sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, VVWAL, SR 142.281)

–, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen. Da

die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf

den 30. November 2025 festzulegen. Der Beschwerdeführer hat sich vor der

Ausreise ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die

Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze

bestätigen zu lassen.

8.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Angesichts des geleisteten

Kostenvorschusses ist das diesbezüglich gestellte Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Bezüglich der anwaltlichen

Verbeiständung ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

nicht gegenstandslos und es kann gutgeheissen werden. Rechtsanwältin Wullimann macht

einen Aufwand von 10,71 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Inklusive

Auslagen von CHF 127.90 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer

Entschädigung von CHF 2'338.00, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers ist erloschen, es wird ihm keine Aufenthaltsbewilligung mehr

erteilt, er wird weggewiesen und hat die Schweiz und den Schengen-Raum – unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 30. November

2025 zu verlassen.

3. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss

Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der

Grenze bestätigen zu lassen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Das diesbezüglich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist gegenstandslos.

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 2'338.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Ramseier