VWBES.2024.409
Erlöschen bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
18. August 2025Deutsch25 min
Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung wurde jeweils verlängert (teils
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Erlöschen
bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. [...]1983 in [...] (Türkei), heiratete am [...] 2007 in
der Türkei die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.___, geb. [...]1983
(AS 1 ff.). Am [...] 2008 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein (nach [...], AS 90). Am 19. [...] 2008 wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt (AS 94). Am [...] 2008 wurde der gemeinsame
Sohn C.___ geboren. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen wurde den Ehegatten A.___
am [...] 2011 das Getrenntleben bewilligt. Es wurde festgestellt, dass sie
bereits seit [...] 2011 getrennt lebten (AS 163 ff.). Mit Urteil vom [...]
2015 wurde die Ehe geschieden (AS 352 ff.). Die Gültigkeitsdauer der dem
Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung wurde jeweils verlängert (teils
nach Ermahnung), letztmals bis 30. September 2022.
Am 5. April 2023 ersuchte der
Beschwerdeführer um Verlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung
(Eingang des Gesuchs beim Migrationsamt [MISA] am 26. Juni 2023, AS 473 f.).
Darauf gewährte ihm das MISA am 30. Juni 2023 das rechtliche Gehör betreffend
Ablauf der Aufenthaltsbewilligung (AS 475). Der Beschwerdeführer reagierte
nicht, worauf ihm das MISA am 6. November 2023 verschiedene Fragen betreffend
das nicht rechtzeitig eingereichte Verlängerungsgesuch stellte (AS 485 f.). Am
8. Dezember 2023 erschien er persönlich beim MISA und am 18. Dezember 2023
reichte er eine Stellungnahme ein (AS 491, 504). Er machte insbesondere geltend,
es sei ihm psychisch schlecht gegangen, weshalb er auch seine Post nicht
angeschaut habe. Am 23. April 2024 gewährte ihm das MISA das rechtliche Gehör
betreffend Erlöschen resp. Nichterteilen der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum (AS 514 ff.). Der
Beschwerdeführer liess am 10. resp. 22. Juli 2024 durch Rechtsanwältin Clivia
Wullimann Stellung nehmen (AS 534 ff.).
1.2 Am 27. November 2024 erliess das
MISA namens des Departementes des Innern (DdI) folgende Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass die
Aufenthaltsbewilligung von A.___ gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG
erloschen ist.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung mehr
erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis am 31. Januar 2025 zu verlassen.
4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der
beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
5. Der Antrag um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___
durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann am 9. Dezember 2024 Beschwerde erheben
mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Dem Beschwerdeführer sei die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und er sei nicht aus der Schweiz und aus dem
Schengenraum wegzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und
es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
Am 23. Januar 2025 verfügte die
Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts, über die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde werde nach Eingang der ergänzenden Beschwerdebegründung entschieden.
Allfällige Vollstreckungshandlungen hätten vorläufig zu unterbleiben. Am 4.
Februar 2025 reichte Rechtsanwältin Wullimann die ergänzende
Beschwerdebegründung ein. Hierauf wurde der Beschwerde vorläufig aufschiebende
Wirkung erteilt. Dies wurde in der Folge so aufrechterhalten.
3. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 beantragte
das MISA namens des DdI die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 21. März resp. 7. April 2025 äusserte
sich Rechtsanwältin Wullimann namens des Beschwerdeführers zu den Eingaben des
MISA. Am 24. April 2025 ging die Honorarnote ein.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das MISA begründete die
angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die Verfallsanzeige für die
abgelaufene Aufenthaltsbewilligung sei erst am 26. Juni 2023, also 9 Monate
nach Ablauf, beim Migrationsamt eingegangen. Die verspätete Einreichung sei
erfolgt, obwohl die Einwohnergemeinde [...] den Beschwerdeführer mehrmals
schriftlich dazu aufgefordert habe, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
zu ersuchen. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an psychischen
Problemen gelitten und deshalb auch seinen Briefkasten während mehreren Monaten
nicht geöffnet, sei festzuhalten, dass er am 5. Januar 2023 persönlich bei der
Einwohnergemeinde vorgesprochen habe und somit spätestens zu diesem Zeitpunkt
gewusst habe, dass seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei und er um
Verlängerung ersuchen müsse. Auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er
ebenfalls nicht reagiert. Erst als ihm im November 2023 erneut Fragen gestellt
worden seien, habe er im Dezember 2023 angegeben, gesundheitliche Probleme
seien der Grund für die verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs
gewesen. Diese Angaben seien jedoch nicht belegt worden. Aufgrund der gesamten
Umstände könne nicht mehr von einer fahrlässig verspäteten Gesuchseinreichung
ausgegangen werden. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG sei daher erloschen.
Dem Beschwerdeführer könne auch keine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k
AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE erteilt werden (mutwillige Verschuldung,
fehlende Sanierungsbemühungen, Straffälligkeit). Selbst wenn der
Beschwerdeführer fristgerecht um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
ersucht hätte, wäre diese mittlerweile infolge Vorliegens des genannten
Widerrufsgrundes nicht zu verlängern gewesen. Auch anderweitig fielen keine
Rechtsgrundlagen in Betracht, die dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung vermitteln könnten. Er könne sich auch nicht auf das
Recht auf Achtung des Familienlebens bzw. des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK
berufen. Es liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vor. Auch wenn sich der
Beschwerdeführer nunmehr seit 16 Jahren in der Schweiz aufhalte, sei ihm eine
Rückkehr in die Türkei zuzumuten, zumal er den Grossteil seines Lebens dort
verbracht habe. Eine Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengenraum erweise
sich damit als verhältnismässig.
2.2
Der Beschwerdeführer liess dazu im
Wesentlichen ausführen, trotz der vorgelegten Bescheinigung der behandelnden
Psychologin seien seine psychischen Beschwerden sowie die im Rahmen von
Onlinesitzungen durchgeführte über zweijährige psychologische Betreuung nicht
ausreichend gewürdigt worden. Das MISA habe die verspätete Gesuchseinreichung
zu Unrecht ihm angelastet. Er habe auch nicht mutwillig Schulden angehäuft. Die
Verschuldung sei vielmehr als Folge äusserer Umstände zu werten, insbesondere
der Covid-19-Pandemie und der dadurch ausgelösten Insolvenz seiner Firma. Er
habe Bemühungen unternommen, seine Schulden abzubauen bzw. sich nicht
massgeblich weiter zu verschulden. Er habe weder Sozialhilfe bezogen noch sich
von seinen finanziellen Verpflichtungen losgesagt. Weiter habe das MISA seine
Beziehung zu seinem Sohn nicht ausreichend gewürdigt. Er sei seinen
finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn stets ordnungsgemäss
nachgekommen.
3.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) erlischt eine Bewilligung
mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung. Das Gesuch um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AIG) muss spätestens 14 Tage vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Aus
Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem
Formalismus kann nach der Rechtsprechung bei fahrlässig verspäteter
Gesuchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung geboten sein, wenn bei
rechtzeitiger Gesuchstellung die Verlängerung bewilligt worden wäre (Urteil des
Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers wurde letztmals am 10. Dezember 2020 bis am 30. September
2022.
verlängert (AS 457). Am 23. Juni 2023 resp. am 26. Juni 2023 ging das
auf den 5. April 2023 datierte Verlängerungsgesuch für die (abgelaufene)
Aufenthaltsbewilligung bei der Einwohnergemeinde […] resp. beim MISA ein (AS 473
ff.). Dies ist eindeutig verspätet.
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann dabei nicht von einer fahrlässig verspäteten Einreichung
ausgegangen werden. Die Einwohnergemeinde [...] hat ihn dreimal aufgefordert,
den Verlängerungsantrag einzureichen, so am 21. Oktober 2022, am 16. November
2022.
und dann nochmals am 7. Dezember 2022 (AS 466 ff.), ohne dass er darauf
reagiert hätte. Erst am 5. Januar 2023 hat er bei der Gemeinde vorgesprochen
und erklärt, er habe seinen Ausweis verloren, worauf ihm die Verfallsanzeige
ausgehändigt und ihm mitgeteilt wurde, dass er bei der Polizei eine
Verlustanzeige abholen müsse (AS 469). Am 30. März 2023 sandte die
Einwohnergemeinde [...] die Korrespondenz betreffend Ausweisverlängerung dem
MISA mit der Vermerk, der Ausweis sei bis heute nicht zur Verlängerung
abgegeben worden (AS 470). Den Ausweisverlust hat der Beschwerdeführer erst am
4.
Mai 2023 der Polizei gemeldet (AS 471; den Ausweis hat er später offenbar
wieder gefunden, vgl. Vermerk auf dem Rapport betr. Ausweisverlust). Für dieses
Verhalten machte der Beschwerdeführer bei einer Vorsprache beim MISA am 8.
Dezember 2023 gesundheitliche Gründe geltend. Es sei ihm im letzten Jahr
psychisch sehr schlecht gegangen (Burnout), weshalb er auch seine Post nicht
angeschaut habe (AS 491, 504). Dies kann indessen keine ausreichende Erklärung
für die Verspätung darstellen.
So wurden für die gesundheitlichen
Probleme keine rechtsgenüglichen Belege vorgelegt. Im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 22. Juli 2024 erwähnte der Beschwerdeführer, sich nicht
an einen Arzt gewandt zu haben, weil er befürchtet habe, seine psychischen
Probleme könnten sich durch eine medikamentöse Behandlung verschlimmern und er
würde nicht mehr bei klarem Verstand sein. Er habe sich indessen einer
Psychologin in der Türkei anvertraut, die die psychischen Probleme und die
durchgeführten Sitzungen bestätige (AS 539). Eine solche Bestätigung findet
sich zwar in den Akten (vom 16. Juli 2024 über durchgeführte Online-Sitzungen
wegen depressiver Symptome, AS 548). Dieses Schreiben belegt indessen nicht –
zumal es sich ohnehin nicht um eine rechtsgenügliche ärztliche Bescheinigung
handelt –, dass es dem Beschwerdeführer über diese lange Zeit nicht möglich
gewesen sein sollte, auf die diversen Aufforderungen seitens der Behörden zu
reagieren. Auch wenn nun im Beschwerdeverfahren eine weitere Erklärung der
türkischen Psychologin eingereicht wird, wonach es dem Beschwerdeführer während
der Zeit der durch sie erfolgten Unterstützung (von März 2022 bis Mai 2024)
schwergefallen sei, alltägliche Aufgaben zu bewältigen und seinen
Verpflichtungen nachzukommen (insbesondere sei beobachtet worden, dass er
Schwierigkeiten gehabt habe, regelmässige Aufgaben wie das Kontrollieren der
Post und ähnliche organisatorische Tätigkeiten durchzuführen), belegt dies die fast
vollständige Untätigkeit des Beschwerdeführers nicht. Zudem ist in diesem
Zusammenhang zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer zumindest im Januar 2023
möglich gewesen war, auf der Einwohnergemeinde [...] vorzusprechen. Er war auch
in der Lage, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen (Aufnahme einer
Arbeitstätigkeit ab 1. April 2023, AS 490). Ferner ist auch auf die
Schreiben seiner Vermieterin, eines Bekannten und einer Nachbarin zu verweisen
(AS 544 ff.), aus denen nicht geschlossen werden kann, dass es dem
Beschwerdeführer derart schlecht gegangen ist, dass er nicht mal mehr seine
Post hätte öffnen können ([...] erwähnt sogar, seine Mutter und der Beschwerdeführer
würden sich des Öftern über alles kaputt lachen).
Auch wenn die geltend gemachten
psychischen Probleme nicht in Abrede gestellt werden sollen, kann somit nicht
davon ausgegangen werden, es sei dem Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht
möglich gewesen, früher um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
ersuchen. Eine fahrlässig verspätete Gesucheinreichung kann daher nicht
angenommen werden und der Vorinstanz ist kein überspitzter Formalismus
vorzuhalten, wenn sie davon ausgeht, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers sei gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen.
Ergänzend ist zu den Vorbringen der
Verteidigung anzufügen, dass es diesbezüglich auch keines ärztlichen Gutachtens
hinsichtlich der Auswirkung der psychischen Belastung des Beschwerdeführers auf
die Entgegennahme von Postsendungen sowie auf die Erledigung von Behördengängen
bedarf. Es ist nicht einzusehen, inwiefern es möglich sein sollte, nachträglich
ein Gutachten zu diesen Fragen erstellen zu lassen, nachdem sich der
Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit nie in ärztliche Behandlung
begeben hat.
4.1
Zu prüfen ist eine allfällige
erleichterte Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m.
Art. 49 Abs. 1 VZAE. Dafür wird – neben des Umstandes, dass eine freiwillige
Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt – ein
vorgängiger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren verlangt. Die Bestimmung von
Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG räumt keinen Bewilligungsanspruch ein; es
handelt sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung bzw.
Verlängerung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.3; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 2.2
f.). Nach ständiger Praxis wird ein Gesuch um Wiederzulassung gutgeheissen,
wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert hat, der Ausländer
einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht, sich klaglos verhalten
hat und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Der Beschwerdeführer lebt seit 2008 in
der Schweiz und hat sie in letzter Zeit unbestrittenermassen nicht länger verlassen.
Diese Voraussetzungen sind somit erfüllt. Zu prüfen ist, ob er sich klaglos
verhalten hat und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG gegeben
sind. Bezüglich Art. 62 Abs. 1 AIG steht vorliegend lit. c zur Diskussion, d.h.
ob der Beschwerdeführer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a
Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (lit.
b).
4.2
Im Rahmen von Art. 77a Abs. 1 lit. a
VZAE (Missachtung gesetzlicher Vorschriften) kann auch eine Summierung von
strafbaren Handlungen, die für sich allein genommen noch keinen Widerruf
rechtfertigen würden, Grund für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
bilden, wenn die ausländische Person mit ihrem Verhalten zeigt, dass sie nicht
bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (Urteil des Bundesgerichts
2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
In der angefochtenen Verfügung werden
die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgeführt; darauf ist zu verweisen.
Der Beschwerdeführer ist zwischen 2001 bis 2023 10 Mal strafrechtlich
verurteilt worden. Die schwersten Verurteilungen stammen aus den Jahren 2011
und 2020 mit einem Strafmass von je 30 Tagessätzen wegen Drohung und
Tätlichkeiten resp. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; zusätzlich
erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe im Jahr 2022. Bussen
wurden gegen ihn insgesamt 10 ausgesprochen. Das Verhalten des
Beschwerdeführers zeigt somit, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen
nicht beeindrucken lässt und nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu
halten. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass es während des laufenden
Verfahrens beim MISA zu einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Misswirtschaft
durch den Konkursschuldner kam (Geldstrafe von 90 Tagessätzen und Busse von CHF
300.00), wovon zwei dieser Verurteilungen auf Tatzeiten im Jahr 2024
zurückgehen (mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahren in
fahrunfähigem Zustand; AS 601 f.). Weiter ist bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Landschaft ein Strafverfahren hängig wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Eröffnungsdatum
6.
Februar 2025, AS 632). Auch wenn es sich bei all diesen Verurteilungen nicht
um schwerste Kriminalität handelt und die Verurteilungen allein nicht
ausreichen, um von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung auszugehen, ist diesen im Sinne des
Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) Beachtung zu schenken.
4.3
Auch das mutwillige Nichterfüllen
von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann wie
erwähnt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellen. In Konkretisierung des gesetzlichen Kriteriums des
erheblichen Ordnungsverstosses nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Art. 77a
Abs. 1 lit. b VZAE, dass die öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt wurden. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG setzt
ein schuldhaftes Verhalten voraus. Eine «Schuldenwirtschaft» vermag nur dann
einen Widerrufsgrund darzustellen, wenn sie selbstverschuldet und der
ausländischen Person qualifiziert vorwerfbar ist. Neben der Höhe der Schulden
und der Dauer der Anwesenheit des pflichtvergessenen Schuldners ist
entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten
abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch
Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit
setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter
Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist
entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden
angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der
finanziellen Situation sie unternommen hat, ob namentlich konstante und
effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist
ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer
Weise. In Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen werden Schulden von rund CHF 80'000.00 als hinreichend
erheblich im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erachtet (Urteil des
Bundesgerichts 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 6.1 f. mit Hinweisen).
Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem
Beschwerdeführer nach der Scheidung im Jahr 2015 gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG verlängert, dies unter der Bedingung, dass er seinen Lebensunterhalt
weiterhin ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreite, keine neuen Schulden
anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue und
nicht mehr straffällig werde. Wegen seiner Schulden in damaliger Höhe von CHF
106'418.30 wurde er ausdrücklich ermahnt (AS 387 ff.). Weiter wurde ihm zweimal
die Niederlassungsbewilligung wegen seiner finanziellen Situation verweigert,
einmal im Jahr 2018, das andere Mal im Jahr 2020 (AS 446, 459). Trotz dieser
Ermahnung und der beiden Schreiben hat der Beschwerdeführer weiterhin Schulden
angehäuft, welche sich per 16. Februar 2024 auf CHF 167'209.55 beliefen (7
Betreibungen [davon 5 mit Pfändung] im Betrag von CHF 12'383.60 und 78
Verlustscheine im Betrag von CHF 154'825.95; AS 507 ff.). Bei den Schulden
handelt es sich hauptsächlich um Forderungen der Krankenkasse, von
Versicherungen und der Steuerbehörden (s. auch AS 331 ff., 362 ff., 408 ff.,
435.
ff., 476 ff.). Dies ist eine deutliche Zunahme, die sich nicht nur mit den
geltend gemachten gesundheitlichen Problemen erklären lässt. Gesundheitliche
Probleme macht der Beschwerdeführer ab 2022 geltend, die Schuldenlast ist aber
seit 2015 stetig angestiegen (vgl. genannte Betreibungsauszüge, auch AS 451).
Der Beschwerdeführer hat sich auch nie nachweislich um einen Schuldenabbau oder
eine Stabilisierung der finanziellen Situation bemüht. Er machte zwar im
Schreiben vom 18. Dezember 2023 geltend, sein Lohn werde gepfändet (AS 504),
gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. Februar 2024 ist
die letzte Zahlung an das Betreibungsamt indessen im September 2016 erfolgt,
wobei das Geld dem Beschwerdeführer schliesslich zurückbezahlt worden sei.
Seither seien keine weiteren Zahlungen beim Betreibungsamt eingegangen (AS
512). Anderweitig werden ebenfalls keine Bemühungen hinsichtlich einer
Schuldenregulierung nachgewiesen. Auch während seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit für die [...] GmbH vermochte der Beschwerdeführer offenbar
seine Schuldenlast nicht zu minimieren. Dies lässt sich nicht nur mit der
Corona-Pandemie erklären, wurde die Firma doch bereits 2017 im Handelsregister
eingetragen (mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom [...] 2022 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; das
Konkursverfahren wurde mit Urteil vom [...] 2024 mangels Aktiven eingestellt,
vgl. Handelsregisterauszug).
Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon
aus, der Beschwerdeführer habe es jahrelang und trotz entsprechender Ermahnung
unterlassen, alles ihm Mögliche zu tun, um seine finanzielle Situation zu
verbessern bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Annahme
einer mutwilligen Verschuldung ist daher nicht zu beanstanden.
Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag mit der Firma [...] nun ab 1. Januar
2025.
in einem 100 %-Arbeitspensum tätig ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
er sich offenbar erneut selbstständig machen will (vgl. Schreiben der [...] vom
18.
Dezember 2024; auch AS 539 und 633). Wirtschaftliche Rückschläge können
einem selbstständig Erwerbenden zwar nicht per se vorgeworfen werden, dennoch
ist es angesichts des vormaligen Scheiterns der selbständigen Tätigkeit und der
hohen Schulden des Beschwerdeführers wenig verständlich, dass er nun erneut
eine selbstständige Erwerbstätigkeit mit ungewisser Zukunft anstrebt, statt als
unselbstständig Erwerbender mit einem regelmässigen Einkommen tätig zu sein.
4.4
Zusammenfassend kann dem
Beschwerdeführer somit auch keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der
Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE
erteilt werden. Selbst wenn er fristgerecht um eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ersucht hätte, wäre diese wegen des Vorliegens des
genannten Widerrufsgrundes nicht zu verlängern gewesen.
5.
Der Beschwerdeführer kann sich auch
nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens bzw. des Privatlebens nach
Art. 8 EMRK berufen.
5.1
Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er
hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem
Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familienlebens gegebenenfalls auch
wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf
Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in
der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben
verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,
ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch auf Achtung des Familien-
und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indes nicht absolut, sondern
kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem
legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention
verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des
Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung
sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts
2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 6.1 f. mit Hinweisen).
Der nicht obhutsberechtigte ausländische
Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in
beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten
Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht
erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das
Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt
des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt es grundsätzlich,
wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt
werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten
sind. Ein weitergehender Anspruch fällt nach der Rechtsprechung in Betracht
wenn (1) in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zum
Kind besteht, (2) die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers
praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten
in der Schweiz (weitgehend) tadellos war. Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit
in die Beurteilung mit einzubeziehen. Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge
Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im
Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden; eine in affektiver
Hinsicht, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab
üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_217/2024 vom
7.
Januar 2025 E. 8.2 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer pflegt
unbestrittenermassen einen regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn. Von einer
engen affektiven Beziehung kann daher ausgegangen werden. Hingegen kann nicht
davon ausgegangen werden, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge
Beziehung besteht. Seine geschiedene Ehefrau bestätigt zwar, dass der
Beschwerdeführer seine Alimente immer pünktlich zahle (AS 543) resp. sie reichte
im Beschwerdeverfahren eine Aufstellung von geleisteten Zahlungen im Jahr 2024
ein (Beilage 6). Belegt sind diese Zahlungen aber nicht, weder durch einen
Kontoauszug der geschiedenen Ehefrau noch des Beschwerdeführers selbst. Es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einem monatlichen Bruttosalär
von CHF 1'800.00, einem Mietzins von CHF 1'100.00 und Krankenkassenprämien von
CHF 400.00 (abzüglich Prämienverbilligung, vgl. URP-Zeugnis) noch CHF 600.00
pro Monat an Unterhaltszahlungen hätte leisten können. Weiter wäre die
Beziehung zu seinem Sohn bei einer Wegweisung zwar erschwert, aber nicht
ausgeschlossen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, von der Türkei aus seinen
Kontakt mit seinem Sohn mittels Kurzaufenthalten oder Ferienbesuchen und über
moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten (vgl. dazu die Erwägung E.
8.3.3
im erwähnten Urteil 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025; ebenfalls ein
Beschwerdeführer aus der Türkei). Zudem ist in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen, dass der Sohn im [...] 2025 bereits 17 Jahre alt wird.
Schliesslich kann hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums des (weitgehend)
tadellosen Verhaltens auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer hat sich mehrfach strafbar gemacht und hat mutwillig hohe
Schulden angehäuft.
5.2
Bezüglich des Schutzes des
Privatlebens hat keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattzufinden.
Der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK soll einer ausländischen Person
ermöglichen, in der Schweiz zu verbleiben, um die entstandenen sozialen
Beziehungen weiter zu pflegen. Der entsprechende Aufenthaltsanspruch betrifft
deshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber deren
Neuerteilung. Um eine Neuerteilung geht es auch dann, wenn eine einstmals
bestehende Bewilligung nicht mehr existiert, etwa weil sie erloschen ist.
Vorliegend ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen (vgl. vorstehend Ziff. 3). In einer
solchen Konstellation den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK
weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass eine ausländische Person, welche
sich einmal längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, dann aber
für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen ist, zumindest während eines
gewissen Zeitraums wiederum gestützt auf den Schutz des Privatlebens (in die
Schweiz) einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit
würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen des Gesetzgebers
vereinbar ist. Ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet, hat
konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattzufinden
(vgl. BGE 149 I 66 E. 4.6, 4.8).
Ergänzend anzufügen ist, dass der Schutz
des Privatlebens aber auch nicht tangiert wäre, wenn nicht von einem Erlöschen
der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit
längerer Zeit in der Schweiz, angesichts seiner Straffälligkeit und der
Schuldenwirtschaft kann aber nicht von einer gelungenen Integration gesprochen
werden.
6.
Die Wegweisung hält auch vor dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 8 Ziff. 2
EMRK) stand.
Das öffentliche Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen des gesetzlichen
Widerrufsgrundes ausgewiesen und es ist als gewichtig anzusehen. Der
Beschwerdeführer ist trotz Ermahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht
ausreichend nachgekommen, hat neue Schulden angehäuft und ist mehrfach
straffällig geworden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon
ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine Schuldensanierung erfolgt
resp. dass er in Zukunft keine weiteren Schulden mehr anhäufen wird. So gedenkt
er doch wie erwähnt, sich erneut selbstständig zu machen, obwohl dies bereits
einmal gescheitert ist.
Für den Beschwerdeführer spricht hingegen
die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die gelebte Beziehung zu seinem
Sohn, der bei seiner Mutter in der Schweiz lebt. Die Wegweisung aus der Schweiz
würde ihn vor diesem Hintergrund hart treffen. Sein bisheriges Verhalten zeigt
aber, dass seine Integration keineswegs mit der langen Aufenthaltsdauer
übereinstimmt. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 24 Jahren in die Schweiz
eingereist. Er hat somit sowohl die Kindheits- und Jugendjahre als auch die
jungen Erwachsenjahre in seinem Heimatland verbracht. Er spricht die dortige
Sprache und ist mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes
vertraut. In der Türkei lebt eine Schwester von ihm und er verfügt dort
sicherlich noch über Freunde und Bekannte. Die Verbundenheit mit seinem
Heimatland zeigt sich auch darin, dass er sich für seine gesundheitlichen
Probleme lieber an eine Psychologin in der Türkei wandte als an einen Arzt oder
eine Ärztin in der Schweiz. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er mit
seinem Heimatland noch ausreichend vertraut ist, um sich wieder
zurechtzufinden. Obwohl eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei mit
Nachteilen verbunden ist, erweist sich diese folglich als zumutbar.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird dem
Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt. Er wird aus der
Schweiz weggewiesen und hat diese – wie auch den Schengen-Raum (vgl. Art. 26b
Abs. 1 lit a Ziff. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, VVWAL, SR 142.281)
–, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen. Da
die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf
den 30. November 2025 festzulegen. Der Beschwerdeführer hat sich vor der
Ausreise ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die
Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze
bestätigen zu lassen.
8.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Angesichts des geleisteten
Kostenvorschusses ist das diesbezüglich gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Bezüglich der anwaltlichen
Verbeiständung ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht gegenstandslos und es kann gutgeheissen werden. Rechtsanwältin Wullimann macht
einen Aufwand von 10,71 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Inklusive
Auslagen von CHF 127.90 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer
Entschädigung von CHF 2'338.00, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers ist erloschen, es wird ihm keine Aufenthaltsbewilligung mehr
erteilt, er wird weggewiesen und hat die Schweiz und den Schengen-Raum – unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 30. November
2025 zu verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss
Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der
Grenze bestätigen zu lassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Das diesbezüglich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist gegenstandslos.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 2'338.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier