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Entscheid

VWBES.2024.413

Aufhebung Beistandschaft

3. April 2025Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufhebung

Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführerin) besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 394 und 395

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Der Beschwerdeführerin ist

gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit in den Bereichen

Administration und Finanzen entzogen. Als Beistandsperson amtet seit dem

1. November 2022 [...], Soziale Dienste [...] (im Folgenden: Beiständin

oder Beistandsperson).

2. Mit Schreiben vom 8. März 2024

stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann B.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region

Solothurn den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. Die KESB eröffnete

daraufhin ein entsprechendes Verfahren.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies die KESB mit Entscheid vom 14. November 2024 den Antrag der

Beschwerdeführerin vom 8. März 2024 um Aufhebung der Beistandschaft ab.

4. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2024

gelangten die Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und

beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der KESB und die Aufhebung

der Beistandschaft.

5. Im Rahmen der Vernehmlassung äusserte

sich die Beiständin mit Schreiben vom 10. Januar 2025 und die KESB mit

Schreiben vom 13. Januar 2025.

6. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025

wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Beschwerdeführer

nahmen mit Schreiben vom 3. Februar 2025 erneut Stellung.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Was den Beschwerdeführer B.___ anbelangt, wäre seine Beschwerdelegitimation

grundsätzlich im Rahmen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB

(nahestehende Person) zu prüfen. Nachdem er im Parallel-Verfahren VWBES.2025.53

erklärt, sich im hier vorliegenden Verfahren irrtümlich als Beschwerdeführer

ausgegeben zu haben und auf die Beschwerde infolge Legitimation von A.___ ohnehin

einzutreten ist, erübrigt sich eine Prüfung.

2.

Die KESB begründete ihren Entscheid

im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand

vorliege. Der Schwächezustand ergebe sich insbesondere aus den Diagnosen,

welche anlässlich des Gutachtens vom 2. Oktober 2014 gestellt worden seien. Sie

leide an einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie

(ICD-10 F20.0) mit chronischem Verlauf. Aufgrund des chronifizierten

Schwächezustandes der Beschwerdeführerin liessen sich seit Jahren keine

wesentlichen Veränderungen ihres psychischen Zustandes erkennen. Solange sich

beim Schwächezustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Errichtung der

Beistandschaft keine deutlichen Verbesserungen feststellen liessen, seien auch

im Bereich des Schutzbedarfs keine wesentlichen Veränderungen möglich. Die

Beschwerdeführerin wäre bei einer Aufhebung der Beistandschaft mit Blick auf

den bisherigen Verlauf ausserdem nicht in der Lage, selbständig Hilfestellungen

in Anspruch zu nehmen. Sie sei bei der Alltagsbewältigung und bei der

Erledigung ihrer administrativen, wie auch ihrer finanziellen Angelegenheiten,

auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen, welcher ebenfalls einen

Schwächezustand mit Schutzbedarf aufweise. Somit sei auch der Ehemann nicht in

der Lage, den Schutzbedarf der Beschwerdeführerin ausreichend zu kompensieren. Zusammenfassend

komme die KESB zum Schluss, dass die Weiterführung der Beistandschaft für die

Beschwerdeführerin aufgrund des weiterhin bestehenden Schwächezustands und

Schutzbedarfs angezeigt sei. Es rechtfertige sich deshalb, den Antrag vom 8.

März 2024 um Aufhebung der Beistandschaft abzuweisen.

3.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin

zusammengefasst vor, sie sei überhaupt nicht zufrieden und am liebsten würde

sie alle verklagen wollen, weil sie sie schikanieren, misshandeln und

erniedrigen würden. Es stimme überhaupt nicht, dass sie Hilfe und Schutz

brauche. Man gebe ihr nicht genug Geld fürs Essen und stehle ihr Geld. Sie

könne nicht mehr schlafen und halte es nicht mehr aus. Laut Gesetz müssten ihr

CHF 20'100.00 im Jahr für ihren Lebensbedarf ausbezahlt werden, von der

Beiständin kriege sie aber lediglich CHF 7'200.00. Seit 2008 seien

jährlich CHF 13'000.00 gestohlen worden, d.h. insgesamt über

CHF 200'000.00. Es gebe noch eine Million weitere Gründe, aber sie zittere

am ganzen Körper, wenn sie ans Sozialamt [...] denke. Sie wolle, dass die

zuständigen Personen auch nur für einen Monat nur CHF 600.00 erhielten, um zu

spüren, wie das sei, mit CHF 600.00 überleben zu müssen. Eine Packung

Zigaretten koste CHF 630.00 pro Monat (CHF 10.50 x 2 = CHF 21.00

x 30 Tage). Mit CHF 600.00 pro Monat könne sie nicht einmal Zigaretten

kaufen. Zudem seien Lebensmittel für Personen mit Diabetes teuer. Ausserdem sei

sie auf das Auto angewiesen. Aus diesem Grund benötige sie keinen Beistand

resp. die Hilfe und den Schutz nicht mehr. Die Beiständin geniesse es einfach,

das Leid und die Hilflosigkeit eines anderen Menschen zu beobachten und sich

über ihre Macht und die Hilflosigkeit eines anderen Menschen zu freuen.

4.1

Gemäss Art. 388 ZGB besteht der

Zweck behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes darin, das Wohl und den

Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Sie sollen die

Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann und die

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere

nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht

oder von vornherein als ungenügend erscheint. Jede behördliche Massnahme muss

erforderlich und geeignet sein (Art. 389 und Art. 390 ZGB).

Erwachsenenschutzmassnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn den negativen

Folgen eines Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann. Auf einen

behördlichen Eingriff ist so lange zu verzichten, als sachtaugliche

Alternativen zur Verfügung stehen. Für behördliche Massnahmen besteht kein

Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder

Dritte hinreichend gewährleistet werden kann oder bereits hinreichend gewährleistet

ist (vgl. Yvo Biderbost in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 389 ZGB N 2). Solche

Hilfe muss aktuell sichergestellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_667/2013 E. 6.3). Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Massnahme

verhältnismässig ist, wenn sie so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in

die Privatsphäre und Rechtsstellung von Betroffenen eingreift (vgl. Biderbost,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 11).

4.2

Die

Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen

oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die

Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Von Amtes wegen hebt

die KESB die Beistandschaft auf, wenn

-

eine oder mehrere

Voraussetzungen nach Art. 390 ZGB weggefallen sind: der Schwächezustand besteht

nicht mehr (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die vorübergehende Urteilsunfähigkeit

ist dahingefallen (namentlich in Fällen einer Genesung nach einem Unfall oder

einer Krankheit), die Person ist nach Abwesenheit zurückgekehrt oder hat eine

zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2

ZGB);

-

das einzelne Geschäft, mit

dem der Beistand beauftragt wurde, erledigt ist (z.B. Hausverkauf,

Prozessführung);

-

der weiterhin nötige Schutz

und die persönliche Unterstützung von der Familie, von anderen nahestehenden

Personen, von privaten oder öffentlichen Diensten oder durch Massnahmen von

Gesetzes wegen sichergestellt werden können (Art. 389 Abs. 1 ZGB, Subsidiarität);

-

die bestehende Massnahme

nicht (mehr) verhältnismässig ist (Art. 389 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen Häfeli

Christoph, in: Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz – Die behördlichen

Massnahmen – Art. 388-425 ZGB, Bern 2023, Art. 399 N 41).

Dispositiv

Die Behörde hat demnach zu prüfen, ob

die Massnahme noch gerechtfertigt ist (Häfeli Christoph, in: Berner Kommentar,

Der Erwachsenenschutz – Die behördlichen Massnahmen – Art. 388-425 ZGB, Bern

2023, Art. 399 N 34).

5. Die Beistandschaft für die

Beschwerdeführerin wurde auf ihren Antrag hin wegen Überforderung in

administrativen und finanziellen Angelegenheiten im Jahr 2011 errichtet. In den

Folgejahren stellte die Beschwerdeführerin immer wieder Gesuche um

Beistandswechsel bzw. Aufhebung der Beistandschaft. Dabei führte die Beschwerde­führerin

wiederholt dieselben Argumente ins Feld. Es ging jeweils um den ihr bzw. ihr

und ihrem Ehemann zur freien Verfügung stehenden Betrag und das Gefühl, dass ihr

die Beistandsperson das Geld stehle. Die KESB kam in den letzten zehn Jahren in

ihren Entscheiden jeweils zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die

Aufhebung / einen Wechsel der Beistandschaft nicht gegeben seien. Dies ist im

vorliegenden Fall nicht anders. Der Schwächezustand der Beschwerdeführerin,

welcher im Gutachten vom 2. Oktober 2014 festgestellt wurde, besteht nach

wie vor unverändert. Sie leidet an einer psychischen Störung im Sinne einer

paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit chronischem Verlauf. Der

Schutzbedarf ist nach wie vor vorhanden. Etwas anderes macht die

Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Im Gegenteil weisen die Anschul­digungen

und Vorwürfe der Beschwerdeführerin insbesondere gegenüber der Beiständin

darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keinen stabilen Bezug zur Realität zu

haben scheint. Sie ist bei der Alltagsbewältigung und der Erledigung ihrer

administrativen, wie auch ihrer finanziellen Angelegenheiten auf die

Unterstützung von Dritten angewiesen. Wie die Beiständin zu Recht ausführte,

stünde der Beschwerdefüh­rerin auch ohne Beistandschaft nicht mehr Geld zur

Verfügung. Vielmehr wäre ohne Beistandschaft eine weitere Verschuldung,

allenfalls ein Verlust der Wohnung, polizeiliche Zuführung beim Betreibungsamt

etc. die Folge. Diese Situationen sollten mit der Weiterführung der Beistandschaft

vermieden und dadurch der Schutz und die Entlastung der Beschwerdeführerin

weiterhin sichergestellt werden. Da auch der Ehemann an einem Schwächezustand

leidet und auf Schutz angewiesen ist, ist er nicht in der Lage, den

Schutzbedarf der Beschwerdeführerin ausreichend zu kompensieren. Auch ist die

Unterstützung durch eine Fachstelle wie die Pro Infirmis nur mit ausreichen­der

Kooperations- und Veränderungsbereitschaft möglich. Beide Kompetenzen sind bei

der Beschwerdeführerin mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht erkennbar. In

Anbetracht dessen erscheint die Massnahme sowohl geeignet als auch

erforderlich. Nicht weiter einzugehen ist auf die Budgetierung des

Lebensunterhalts des Ehepaares durch die Sozialen Dienste der [...], da dies

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah­rens ist. Vorliegend geht es lediglich

um die Prüfung der Aufhebung der Beistandschaft und somit insbesondere um die

Prüfung, ob nach wie vor ein Schwächezustand und ein Schutzbedarf vorliegt und

ob keine andere mildere Mass­nahme in Frage käme. Zusammengefasst kann

festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Aufhebung der Beistandschaft

nicht gegeben sind.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der

Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren gemäss Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272), sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler