VWBES.2024.413
Aufhebung Beistandschaft
3. April 2025Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung
Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 394 und 395
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Der Beschwerdeführerin ist
gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit in den Bereichen
Administration und Finanzen entzogen. Als Beistandsperson amtet seit dem
1. November 2022 [...], Soziale Dienste [...] (im Folgenden: Beiständin
oder Beistandsperson).
2. Mit Schreiben vom 8. März 2024
stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann B.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region
Solothurn den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. Die KESB eröffnete
daraufhin ein entsprechendes Verfahren.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies die KESB mit Entscheid vom 14. November 2024 den Antrag der
Beschwerdeführerin vom 8. März 2024 um Aufhebung der Beistandschaft ab.
4. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2024
gelangten die Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und
beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der KESB und die Aufhebung
der Beistandschaft.
5. Im Rahmen der Vernehmlassung äusserte
sich die Beiständin mit Schreiben vom 10. Januar 2025 und die KESB mit
Schreiben vom 13. Januar 2025.
6. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Beschwerdeführer
nahmen mit Schreiben vom 3. Februar 2025 erneut Stellung.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Was den Beschwerdeführer B.___ anbelangt, wäre seine Beschwerdelegitimation
grundsätzlich im Rahmen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB
(nahestehende Person) zu prüfen. Nachdem er im Parallel-Verfahren VWBES.2025.53
erklärt, sich im hier vorliegenden Verfahren irrtümlich als Beschwerdeführer
ausgegeben zu haben und auf die Beschwerde infolge Legitimation von A.___ ohnehin
einzutreten ist, erübrigt sich eine Prüfung.
2.
Die KESB begründete ihren Entscheid
im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand
vorliege. Der Schwächezustand ergebe sich insbesondere aus den Diagnosen,
welche anlässlich des Gutachtens vom 2. Oktober 2014 gestellt worden seien. Sie
leide an einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie
(ICD-10 F20.0) mit chronischem Verlauf. Aufgrund des chronifizierten
Schwächezustandes der Beschwerdeführerin liessen sich seit Jahren keine
wesentlichen Veränderungen ihres psychischen Zustandes erkennen. Solange sich
beim Schwächezustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Errichtung der
Beistandschaft keine deutlichen Verbesserungen feststellen liessen, seien auch
im Bereich des Schutzbedarfs keine wesentlichen Veränderungen möglich. Die
Beschwerdeführerin wäre bei einer Aufhebung der Beistandschaft mit Blick auf
den bisherigen Verlauf ausserdem nicht in der Lage, selbständig Hilfestellungen
in Anspruch zu nehmen. Sie sei bei der Alltagsbewältigung und bei der
Erledigung ihrer administrativen, wie auch ihrer finanziellen Angelegenheiten,
auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen, welcher ebenfalls einen
Schwächezustand mit Schutzbedarf aufweise. Somit sei auch der Ehemann nicht in
der Lage, den Schutzbedarf der Beschwerdeführerin ausreichend zu kompensieren. Zusammenfassend
komme die KESB zum Schluss, dass die Weiterführung der Beistandschaft für die
Beschwerdeführerin aufgrund des weiterhin bestehenden Schwächezustands und
Schutzbedarfs angezeigt sei. Es rechtfertige sich deshalb, den Antrag vom 8.
März 2024 um Aufhebung der Beistandschaft abzuweisen.
3.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin
zusammengefasst vor, sie sei überhaupt nicht zufrieden und am liebsten würde
sie alle verklagen wollen, weil sie sie schikanieren, misshandeln und
erniedrigen würden. Es stimme überhaupt nicht, dass sie Hilfe und Schutz
brauche. Man gebe ihr nicht genug Geld fürs Essen und stehle ihr Geld. Sie
könne nicht mehr schlafen und halte es nicht mehr aus. Laut Gesetz müssten ihr
CHF 20'100.00 im Jahr für ihren Lebensbedarf ausbezahlt werden, von der
Beiständin kriege sie aber lediglich CHF 7'200.00. Seit 2008 seien
jährlich CHF 13'000.00 gestohlen worden, d.h. insgesamt über
CHF 200'000.00. Es gebe noch eine Million weitere Gründe, aber sie zittere
am ganzen Körper, wenn sie ans Sozialamt [...] denke. Sie wolle, dass die
zuständigen Personen auch nur für einen Monat nur CHF 600.00 erhielten, um zu
spüren, wie das sei, mit CHF 600.00 überleben zu müssen. Eine Packung
Zigaretten koste CHF 630.00 pro Monat (CHF 10.50 x 2 = CHF 21.00
x 30 Tage). Mit CHF 600.00 pro Monat könne sie nicht einmal Zigaretten
kaufen. Zudem seien Lebensmittel für Personen mit Diabetes teuer. Ausserdem sei
sie auf das Auto angewiesen. Aus diesem Grund benötige sie keinen Beistand
resp. die Hilfe und den Schutz nicht mehr. Die Beiständin geniesse es einfach,
das Leid und die Hilflosigkeit eines anderen Menschen zu beobachten und sich
über ihre Macht und die Hilflosigkeit eines anderen Menschen zu freuen.
4.1
Gemäss Art. 388 ZGB besteht der
Zweck behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes darin, das Wohl und den
Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Sie sollen die
Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann und die
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere
nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht
oder von vornherein als ungenügend erscheint. Jede behördliche Massnahme muss
erforderlich und geeignet sein (Art. 389 und Art. 390 ZGB).
Erwachsenenschutzmassnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn den negativen
Folgen eines Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann. Auf einen
behördlichen Eingriff ist so lange zu verzichten, als sachtaugliche
Alternativen zur Verfügung stehen. Für behördliche Massnahmen besteht kein
Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder
Dritte hinreichend gewährleistet werden kann oder bereits hinreichend gewährleistet
ist (vgl. Yvo Biderbost in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 389 ZGB N 2). Solche
Hilfe muss aktuell sichergestellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_667/2013 E. 6.3). Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Massnahme
verhältnismässig ist, wenn sie so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in
die Privatsphäre und Rechtsstellung von Betroffenen eingreift (vgl. Biderbost,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 11).
4.2
Die
Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen
oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die
Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Von Amtes wegen hebt
die KESB die Beistandschaft auf, wenn
-
eine oder mehrere
Voraussetzungen nach Art. 390 ZGB weggefallen sind: der Schwächezustand besteht
nicht mehr (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die vorübergehende Urteilsunfähigkeit
ist dahingefallen (namentlich in Fällen einer Genesung nach einem Unfall oder
einer Krankheit), die Person ist nach Abwesenheit zurückgekehrt oder hat eine
zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2
ZGB);
-
das einzelne Geschäft, mit
dem der Beistand beauftragt wurde, erledigt ist (z.B. Hausverkauf,
Prozessführung);
-
der weiterhin nötige Schutz
und die persönliche Unterstützung von der Familie, von anderen nahestehenden
Personen, von privaten oder öffentlichen Diensten oder durch Massnahmen von
Gesetzes wegen sichergestellt werden können (Art. 389 Abs. 1 ZGB, Subsidiarität);
-
die bestehende Massnahme
nicht (mehr) verhältnismässig ist (Art. 389 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen Häfeli
Christoph, in: Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz – Die behördlichen
Massnahmen – Art. 388-425 ZGB, Bern 2023, Art. 399 N 41).
Dispositiv
Die Behörde hat demnach zu prüfen, ob
die Massnahme noch gerechtfertigt ist (Häfeli Christoph, in: Berner Kommentar,
Der Erwachsenenschutz – Die behördlichen Massnahmen – Art. 388-425 ZGB, Bern
2023, Art. 399 N 34).
5. Die Beistandschaft für die
Beschwerdeführerin wurde auf ihren Antrag hin wegen Überforderung in
administrativen und finanziellen Angelegenheiten im Jahr 2011 errichtet. In den
Folgejahren stellte die Beschwerdeführerin immer wieder Gesuche um
Beistandswechsel bzw. Aufhebung der Beistandschaft. Dabei führte die Beschwerdeführerin
wiederholt dieselben Argumente ins Feld. Es ging jeweils um den ihr bzw. ihr
und ihrem Ehemann zur freien Verfügung stehenden Betrag und das Gefühl, dass ihr
die Beistandsperson das Geld stehle. Die KESB kam in den letzten zehn Jahren in
ihren Entscheiden jeweils zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die
Aufhebung / einen Wechsel der Beistandschaft nicht gegeben seien. Dies ist im
vorliegenden Fall nicht anders. Der Schwächezustand der Beschwerdeführerin,
welcher im Gutachten vom 2. Oktober 2014 festgestellt wurde, besteht nach
wie vor unverändert. Sie leidet an einer psychischen Störung im Sinne einer
paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit chronischem Verlauf. Der
Schutzbedarf ist nach wie vor vorhanden. Etwas anderes macht die
Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Im Gegenteil weisen die Anschuldigungen
und Vorwürfe der Beschwerdeführerin insbesondere gegenüber der Beiständin
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keinen stabilen Bezug zur Realität zu
haben scheint. Sie ist bei der Alltagsbewältigung und der Erledigung ihrer
administrativen, wie auch ihrer finanziellen Angelegenheiten auf die
Unterstützung von Dritten angewiesen. Wie die Beiständin zu Recht ausführte,
stünde der Beschwerdeführerin auch ohne Beistandschaft nicht mehr Geld zur
Verfügung. Vielmehr wäre ohne Beistandschaft eine weitere Verschuldung,
allenfalls ein Verlust der Wohnung, polizeiliche Zuführung beim Betreibungsamt
etc. die Folge. Diese Situationen sollten mit der Weiterführung der Beistandschaft
vermieden und dadurch der Schutz und die Entlastung der Beschwerdeführerin
weiterhin sichergestellt werden. Da auch der Ehemann an einem Schwächezustand
leidet und auf Schutz angewiesen ist, ist er nicht in der Lage, den
Schutzbedarf der Beschwerdeführerin ausreichend zu kompensieren. Auch ist die
Unterstützung durch eine Fachstelle wie die Pro Infirmis nur mit ausreichender
Kooperations- und Veränderungsbereitschaft möglich. Beide Kompetenzen sind bei
der Beschwerdeführerin mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht erkennbar. In
Anbetracht dessen erscheint die Massnahme sowohl geeignet als auch
erforderlich. Nicht weiter einzugehen ist auf die Budgetierung des
Lebensunterhalts des Ehepaares durch die Sozialen Dienste der [...], da dies
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Vorliegend geht es lediglich
um die Prüfung der Aufhebung der Beistandschaft und somit insbesondere um die
Prüfung, ob nach wie vor ein Schwächezustand und ein Schutzbedarf vorliegt und
ob keine andere mildere Massnahme in Frage käme. Zusammengefasst kann
festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Aufhebung der Beistandschaft
nicht gegeben sind.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der
Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren gemäss Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272), sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler