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Entscheid

VWBES.2024.414

Berufsausübungsbewilligung

28. August 2025Deutsch14 min

genannten, erforderlichen Unterlagen einreiche. Am 14. August 2024 (Posteingang;

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Gesundheitsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Berufsausübungsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 6. Februar

1976 wurde Dr. med. A.___, geb. 1943, erstmals die Bewilligung zur

Berufsausübung als Arzt im Kanton Solothurn erteilt.

2. Am 25. Juli 2024 wies das Departement

des Innern (nachfolgend: DDI), vertreten durch das Gesundheitsamt, Dr. A.___

darauf hin, dass seine Berufsausübungsbewilligung am 24. August 2024 erlösche,

sofern er kein Gesuch um entsprechende Verlängerung unter Beilage der

genannten, erforderlichen Unterlagen einreiche. Am 14. August 2024 (Posteingang;

Gesuchsdatum 9. August 2024) reichte Dr. A.___ ein gemäss DDI unvollständiges

Gesuch um erneute Verlängerung seiner Berufsausübungsbewilligung ein, weshalb

er mit Schreiben des DDI vom 14. August 2024 und 21. August 2024 nochmals

darauf hingewiesen wurde, dass seine Berufsausübungsbewilligung am 24. August

2024 erlösche, sofern er die fehlenden Unterlagen (Strafregisterauszug und

Weiterbildungsnachweise) bis dahin nicht einreiche. Diesfalls habe er – sofern

er danach in eigener fachlicher Verantwortung als Arzt im Kanton Solothurn

tätig sein wolle – ein ordentliches Gesuch um Erteilung der

Berufsausübungsbewilligung einzureichen.

3. Am 27. August 2024 teilte das DDI Dr.

A.___ mit, dass seine Berufsausübungsbewilligung mangels Einreichen der

erforderlichen Unterlagen für die Prüfung seines Gesuchs um entsprechende

Verlängerung per 24. August 2024 von Gesetzes wegen erloschen sei. Er dürfe

deshalb ab sofort keine Patientinnen und Patienten mehr betreuen und den

Praxisbetrieb nicht mehr weiterführen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die

Schliessung des Praxisbetriebs bis am 30. September 2024 umzusetzen und den

Vollzug über die endgültige Berufsaufgabe inkl. Nachweisen zu melden. Am 29.

Oktober 2024 verlangte Dr. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

telefonisch die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf das

Erlöschen seiner Berufsausübungsbewilligung. Zur Begründung führte er

insbesondere an, dass er das Arztzeugnis eingereicht habe und gemäss Gesundheitsgesetz

keine weiteren Nachweise für eine in physischer und psychischer Hinsicht

einwandfreie Berufsausübung des Beschwerdeführers nötig seien. Weder ein Strafregisterauszug

noch Weiterbildungsnachweise gäben Informationen über die psychische oder

körperliche Konstitution des Beschwerdeführers.

4. Mit Eingabe vom 11. November 2024

reichte Dr. A.___ die Gesuchsunterlagen für die Erteilung einer (neuen)

Berufsausübungsbewilligung ein.

5. Mit Verfügung vom 27. November

2024 stellte das DDI fest, dass die Berufsausübungsbewilligung als Arzt im

Kanton Solothurn von Dr. A.___ per 24. August 2024 erloschen ist. Es trat

nicht auf sein Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ein.

Dr. A.___ wurde Frist bis 17. Januar 2025 zur Schliessung seiner

Praxis gegeben.

6. Dagegen wandte sich Dr. A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

mit Beschwerde vom 13. Dezember 2024, Begründung vom 14. Januar 2025 betreffend

aufschiebende Wirkung und einlässlicher Beschwerdebegründung vom 21. Februar

2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

1. Es sei die Verfügung des Departements

des Innern des Kantons Solothurn vom 27. November 2024 vollumfänglich

aufzuheben.

2. Es sei Dr. med. A.___ die

Berufsausübungsbewilligung um weitere zwei Jahre zu verlängern.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung

sei superprovisorisch anzuordnen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

7. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 beantragte

das DDI (nachfolgend: Vorinstanz), das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei

unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

8. Mit Verfügung vom 7. Februar

2025 wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprochen. Der

Beschwerdeführer ist für die Dauer des Verfahrens berechtigt, die bisher

bewilligte Tätigkeit weiterzuführen.

9. Mit Eingabe vom 13. März 2025 nahm

die Vorinstanz ergänzend Stellung zur Beschwerde und verwies im Übrigen auf den

angefochtenen Departementsentscheid vom 27. November 2024 und die Stellungnahme

vom 30. Januar 2025. Sinngemäss beantragte sie die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

10. Mit Eingabe vom 4. April 2025

reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen sowie seine Kostennote ein.

11. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung 80-jährig, übt als Arzt eine Tätigkeit aus, die unter

das Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) fällt (Art. 2 Abs. 1 lit. a). Art.

34.

Abs. 1 MedBG sieht vor, dass es für die Ausübung eines universitären

Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung einer Bewilligung des

Kantons bedarf, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. Gemäss § 8

Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes (GesG, BGS 811.11) bedarf einer

Berufsausübungsbewilligung des Departementes, wer in eigener fachlicher

Verantwortung eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, die unter

das MedBG fällt. Gemäss Art. 36 MedBG ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die

gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit.

a), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine

einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b) und über die notwendigen Kenntnisse

einer Amtssprache des Kantons, für welche die Bewilligung beantragt wird,

verfügt (lit. c). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen

nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf

Grund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Nach

kantonalem Recht erlischt die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 GesG mit dem Ablauf

einer Befristung (lit. e) resp. mit Vollendung des 75. Altersjahres, sofern

nicht der ärztliche Nachweis für eine in physischer und psychischer Hinsicht

einwandfreie Berufsausübung erbracht wird; der Nachweis ist alle zwei Jahre zu

erbringen (lit. g).

Für Medizinalberufe nach MedBG richten

sich die Berufspflichten gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GesG

nach dem MedBG. Nach Art. 3 Abs. 1 MedBG umfasst die wissenschaftliche und

berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen die universitäre

Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung. Die

lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der

beruflichen Kompetenz (Abs. 4). Nach Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen,

dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit

bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit

Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder

dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen

medizinischen Versorgung erforderlich ist. Gemäss Art. 40 MedBG halten sich

Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher

Verantwortung ausüben, an folgende Berufspflichten: Sie üben ihren Beruf

sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der

Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben

(lit. a) und sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung

durch lebenslange Fortbildung (lit. b). Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde,

welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen

universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (Art.

41.

Abs. 1 MedBG). Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der

Berufspflichten nötigen Massnahmen. Sie kann den entsprechenden kantonalen

Berufsverbänden gewisse Aufsichtsaufgaben delegieren (Abs. 2).

2.2

Das Bundesgericht hielt jüngst im

Entscheid 2C_486/2024 vom 14. April 2025 fest, dass es gemäss Bundesrecht

kein Höchstalter für die Ausübung des Arztberufes gibt. Das MedBG regle die

Voraussetzungen zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung für entsprechende

Tätigkeiten in Artikel 36 abschliessend. Die fragliche Norm enthalte keinen

Hinweis auf ein Höchstalter für die Ausübung des Arztberufes. Für ergänzende

Regelungen verfügten die Kantone nur über einen geringen Handlungsspielraum.

Die Festlegung eines Maximalalters für Ärztinnen und Ärzte gehe darüber hinaus.

In E. 4.3.4 führt das Bundesgericht aus, dass auch die Lehre den abschliessenden

Charakter von Art. 36 MedBG betone und beispielsweise darauf hinweise, dass die

Berufsfähigkeit durch die Ausstellung eines ärztlichen Attests nachgewiesen

werden könne. Die herrschende Lehre sei der Ansicht, dass eine Begutachtung

sowohl zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Erteilung der Bewilligung als auch

später möglich sei. Betreffend den Handlungsspielraum, den diese abschliessende

Aufzählung der Voraussetzungen den Kantonen lasse, dürften die in Art. 36

MedBG formulierten Begriffe nicht so weit ausgelegt werden, dass sie zu

zusätzlichen faktischen Hindernissen führten. So wird auch festgehalten, dass

es sich, sofern es darum ginge, eine grundsätzliche Bedingung festzulegen, die

für alle Ärzte gelte und deren Recht auf Ausübung ihres Berufs in Abhängigkeit

von ihrem Alter einschränke, eindeutig um eine zusätzliche Bedingung handeln

würde, die im Bundesrecht nicht vorgesehen sei. Es lasse sich zusammenfassend

zu diesem Punkt festhalten, dass die Vollständigkeit von Art. 36 MedBG und der

geringe Handlungsspielraum, den er den Kantonen lasse, eine kantonale

Bestimmung, die eine Höchstaltersgrenze für die Ausübung des Arztberufs unter

eigener beruflicher Verantwortung festlege, nicht zulasse (E. 4.3.5). Zulässig

sei hingegen die Praxis mehrerer Kantone, wonach ab einem gewissen Alter die

gesetzlichen Voraussetzungen (Diplom und eidgenössischer Weiterbildungstitel,

Vertrauenswürdigkeit sowie physische und psychische Gewähr für eine

einwandfreie Berufsausübung, notwendige Kenntnisse einer Amtssprache des

Ausstellungskantons) nach Art. 36 MedBG periodisch nachgeprüft würden (E.

4.4.5

und 4.4.7).

3.1

Der Beschwerdeführer hat mit seinem

Gesuch vom 9. August 2024 unter Beilage des ärztlichen Attests vom

3.

August 2024 grundsätzlich fristgerecht um Verlängerung der Bewilligung

ersucht. Fraglich bleibt, ob sein Gesuch vollständig war und dieses zu Recht

nicht formell behandelt wurde, da über dieses nie ein Entscheid erging. Der

Beschwerdegegner hielt lediglich fest, dass die Berufsausübungsbewilligung des

Beschwerdeführers am 24. August 2024 erloschen sei. Auf sein neues Gesuch

um eine Berufsausübungsbewilligung (nicht eine Verlängerung der bestehenden

Bewilligung) vom 11. November 2024 trat der Beschwerdegegner dann gar nicht

erst ein mit der Begründung, dass es im Kanton Solothurn gesetzlich nicht

vorgesehen sei, ab dem Erreichen des 75. Altersjahres eine neue

Bewilligung auszustellen.

3.2

Gemäss der jüngsten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte auf dieses Gesuch um der (neuen)

Berufsausübungsbewilligung jedoch zwingend eingetreten werden müssen, da eine

Altersbeschränkung nach Art. 36 MedBG bundesrechtswidrig ist. Ebenso bundesrechtswidrig

wäre es auf Bewilligungsvoraussetzungen zu verzichten. So ist auch die

Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG

Bewilligungsvoraussetzung, was in § 13 Abs. 1 lit. g GesG nicht normiert ist.

Auch hier hat die abschliessende Normierung des Bundesrechts Vorrang.

3.3

Nach der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die in Art. 36 MedBG

formulierten Begriffe nicht so weit ausgelegt werden, dass sie zu zusätzlichen

faktischen Hindernissen führen. Zulässig ist es zwar, wenn die Kantone (wie

vorliegend der Kanton Solothurn) ab einem gewissen Alter befristete

Bewilligungen ausstellen, um regelmässig überprüfen zu können, ob die

bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen noch

erfüllt sind. Diese sind jedoch in Art. 36 MedBG abschliessend normiert und

weitere einverlangten Belege müssen sich auf den Nachweis dieser

Voraussetzungen beschränken. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass beim

abschliessenden Regelungstatbestand der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 36

MedBG neben dem ärztlichen Nachweis für eine in physischer und psychischer

Hinsicht einwandfreie Berufsausübung auch die Vertrauenswürdigkeit der gesuchstellenden

Person relevant ist. Vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b

MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein

vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004

zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 S. 173 ff., 226). Wer in eigener

Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten

bei der Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der

öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen.

Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient

bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde. Des zur selbständigen

Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als

würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und

Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung

seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Es ist deshalb nicht

zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch einen Betreibungs- und

Strafregisterauszug für die Bewilligungserteilung einverlangt.

3.4

Für die einverlangten

Weiterbildungsnachweise ist eine differenziertere Beurteilung zu machen. Die

Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten

nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen

universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben

den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten

überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die

Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit

zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von

Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1

lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann

also, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren

(Urteil Bundesgericht 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3). Durch die

erwähnte Überschneidung von Bewilligungsvoraussetzung und Berufspflichten muss

es der Aufsichtsbehörde möglich sein, Nachweise zu verlangen, welche die

Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der gesuchstellenden Person überhaupt

ermöglichen. Entsprechend ist es auch nachvollziehbar, dass Weiter- und

Fortbildungsnachweise verlangt werden, ohne dass gegen Bundesrecht verstossen

wird. Dasselbe muss für einverlangte Nachweise gelten, die auf die

bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinzielen (vgl. auch VWBES.2023.193

vom 18. Oktober 2023 E. 4).

3.5

Gemäss Art. 37 MedBG können weitere

Auflagen gemacht und Unterlagen hierzu eingefordert werden, solange sich diese

Auflagen auf Bundesrecht stützen. So kann der Kanton u.a. Auflagen vorsehen,

soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen

medizinischen Versorgung erforderlich ist. Hierzu lässt sich aus der letzten

Bewilligung vom 10. November 2022 einzig entnehmen, dass eine Verlängerung

möglich ist, falls vor Ablauf der befristeten Bewilligung ein ärztliches Attest

eine einwandfreie psychische und physische Berufsausübung bestätigt wird. Dieser

Aufforderung ist der Beschwerdeführer am 9. August 2024 (Posteingang: 14.

August 2024) fristgerecht nachgekommen.

3.6

Offenbar ist es Praxis des

Beschwerdegegners, befristete Bewilligungen auch rückwirkend auszustellen,

soweit die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Bewilligung vom

10.

November 2022 und vom 11. Juni 2021), was grundsätzlich sachgerecht

erscheint. Im vorliegenden Fall erteilte der Beschwerdegegner die Bewilligung

auch nachträglich nicht, obwohl der Beschwerdeführer die (nach zitierter

Rechtsprechung zu Unrecht) einverlangten Unterlagen – zwar nicht fristgerecht –

anschliessend komplett eingereicht hatte. Weshalb er hierbei von der bisherigen

Praxis abweicht, führt der Beschwerdegegner nicht aus. Ebenfalls wurde das

Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers, datiert mit 9. August 2024, nie

formell behandelt, weder mittels Nichteintreten noch mit einer Abweisung. Nach

zeitnaher Nachfrage des Rechtsvertreters wurde dann schliesslich die hier

angefochtene Verfügung erlassen, worin nebst der Feststellung, dass die

Berufsausübungsbewilligung erloschen sei (Ziff. 1) auch auf das Gesuch um

Erteilung einer (neuen) Berufsausübungsbewilligung nicht eingetreten wurde

(Ziff. 2). Wie aufgezeigt widerspricht dies Bundesrecht, da für die Erteilung

der Berufsausübungsbewilligung für den Arztberuf kein Höchstalter

festgeschrieben werden kann. Die Verfügung der Vorinstanz ist somit aufzuheben

und es rechtfertigt sich, die Angelegenheit zurückzuweisen, damit auch über das

Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung vom 9. August 2024

befunden wird. Dabei sind sämtliche vorhandenen Unterlagen einzubeziehen. Nicht

mehr statthaft ist es, bei Verlängerungen von Bewilligungen für über 75-jährige

Arztpersonen von einem Ausnahmecharakter auszugehen, was das Bundesgericht unmissverständlich

festgehalten hat.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 27. November 2024 des

Departements des Innern ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat über das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 9. August 2024 zu befinden, was nach heutigem

Aktenstand zur Verlängerung seiner Berufsausübungsbewilligung führen dürfte. Das

Departement hat dies fachlich zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. Bis

dahin bleibt der Beschwerdeführer weiterhin zur selbständigen Berufsausübung

ermächtigt.

5.1

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu

tragen.

5.2

Infolge Gutheissung der Beschwerde

steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu. Er macht für das

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 14,36 Stunden

à CHF 250.00 pro Stunde, ergebend CHF 3'590.00, plus Auslagen von CHF

326.40, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (entsprechend CHF 317.25), total

CHF 4'233.65, geltend. Die geltend gemachte Entschädigung von

CHF 4'233.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen und ist vom

Staat Solothurn zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272])

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 27. November 2024 des Departements des Innern wird im Sinne

der Erwägungen aufgehoben und das Departement des Innern wird angewiesen,

innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils über das Verlängerungsgesuch

bzw. die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung formell neu zu verfügen. Bis

dahin bleibt der Beschwerdeführer weiterhin zur selbständigen Berufsausübung

ermächtigt.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 4'233.65 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann