VWBES.2024.414
Berufsausübungsbewilligung
28. August 2025Deutsch14 min
genannten, erforderlichen Unterlagen einreiche. Am 14. August 2024 (Posteingang;
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Gesundheitsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Berufsausübungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 6. Februar
1976 wurde Dr. med. A.___, geb. 1943, erstmals die Bewilligung zur
Berufsausübung als Arzt im Kanton Solothurn erteilt.
2. Am 25. Juli 2024 wies das Departement
des Innern (nachfolgend: DDI), vertreten durch das Gesundheitsamt, Dr. A.___
darauf hin, dass seine Berufsausübungsbewilligung am 24. August 2024 erlösche,
sofern er kein Gesuch um entsprechende Verlängerung unter Beilage der
genannten, erforderlichen Unterlagen einreiche. Am 14. August 2024 (Posteingang;
Gesuchsdatum 9. August 2024) reichte Dr. A.___ ein gemäss DDI unvollständiges
Gesuch um erneute Verlängerung seiner Berufsausübungsbewilligung ein, weshalb
er mit Schreiben des DDI vom 14. August 2024 und 21. August 2024 nochmals
darauf hingewiesen wurde, dass seine Berufsausübungsbewilligung am 24. August
2024 erlösche, sofern er die fehlenden Unterlagen (Strafregisterauszug und
Weiterbildungsnachweise) bis dahin nicht einreiche. Diesfalls habe er – sofern
er danach in eigener fachlicher Verantwortung als Arzt im Kanton Solothurn
tätig sein wolle – ein ordentliches Gesuch um Erteilung der
Berufsausübungsbewilligung einzureichen.
3. Am 27. August 2024 teilte das DDI Dr.
A.___ mit, dass seine Berufsausübungsbewilligung mangels Einreichen der
erforderlichen Unterlagen für die Prüfung seines Gesuchs um entsprechende
Verlängerung per 24. August 2024 von Gesetzes wegen erloschen sei. Er dürfe
deshalb ab sofort keine Patientinnen und Patienten mehr betreuen und den
Praxisbetrieb nicht mehr weiterführen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die
Schliessung des Praxisbetriebs bis am 30. September 2024 umzusetzen und den
Vollzug über die endgültige Berufsaufgabe inkl. Nachweisen zu melden. Am 29.
Oktober 2024 verlangte Dr. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
telefonisch die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf das
Erlöschen seiner Berufsausübungsbewilligung. Zur Begründung führte er
insbesondere an, dass er das Arztzeugnis eingereicht habe und gemäss Gesundheitsgesetz
keine weiteren Nachweise für eine in physischer und psychischer Hinsicht
einwandfreie Berufsausübung des Beschwerdeführers nötig seien. Weder ein Strafregisterauszug
noch Weiterbildungsnachweise gäben Informationen über die psychische oder
körperliche Konstitution des Beschwerdeführers.
4. Mit Eingabe vom 11. November 2024
reichte Dr. A.___ die Gesuchsunterlagen für die Erteilung einer (neuen)
Berufsausübungsbewilligung ein.
5. Mit Verfügung vom 27. November
2024 stellte das DDI fest, dass die Berufsausübungsbewilligung als Arzt im
Kanton Solothurn von Dr. A.___ per 24. August 2024 erloschen ist. Es trat
nicht auf sein Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ein.
Dr. A.___ wurde Frist bis 17. Januar 2025 zur Schliessung seiner
Praxis gegeben.
6. Dagegen wandte sich Dr. A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
mit Beschwerde vom 13. Dezember 2024, Begründung vom 14. Januar 2025 betreffend
aufschiebende Wirkung und einlässlicher Beschwerdebegründung vom 21. Februar
2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
1. Es sei die Verfügung des Departements
des Innern des Kantons Solothurn vom 27. November 2024 vollumfänglich
aufzuheben.
2. Es sei Dr. med. A.___ die
Berufsausübungsbewilligung um weitere zwei Jahre zu verlängern.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
sei superprovisorisch anzuordnen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
7. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 beantragte
das DDI (nachfolgend: Vorinstanz), das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei
unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
8. Mit Verfügung vom 7. Februar
2025 wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprochen. Der
Beschwerdeführer ist für die Dauer des Verfahrens berechtigt, die bisher
bewilligte Tätigkeit weiterzuführen.
9. Mit Eingabe vom 13. März 2025 nahm
die Vorinstanz ergänzend Stellung zur Beschwerde und verwies im Übrigen auf den
angefochtenen Departementsentscheid vom 27. November 2024 und die Stellungnahme
vom 30. Januar 2025. Sinngemäss beantragte sie die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
10. Mit Eingabe vom 4. April 2025
reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen sowie seine Kostennote ein.
11. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung 80-jährig, übt als Arzt eine Tätigkeit aus, die unter
das Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) fällt (Art. 2 Abs. 1 lit. a). Art.
34.
Abs. 1 MedBG sieht vor, dass es für die Ausübung eines universitären
Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung einer Bewilligung des
Kantons bedarf, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. Gemäss § 8
Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes (GesG, BGS 811.11) bedarf einer
Berufsausübungsbewilligung des Departementes, wer in eigener fachlicher
Verantwortung eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, die unter
das MedBG fällt. Gemäss Art. 36 MedBG ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die
gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit.
a), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine
einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b) und über die notwendigen Kenntnisse
einer Amtssprache des Kantons, für welche die Bewilligung beantragt wird,
verfügt (lit. c). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf
Grund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Nach
kantonalem Recht erlischt die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 GesG mit dem Ablauf
einer Befristung (lit. e) resp. mit Vollendung des 75. Altersjahres, sofern
nicht der ärztliche Nachweis für eine in physischer und psychischer Hinsicht
einwandfreie Berufsausübung erbracht wird; der Nachweis ist alle zwei Jahre zu
erbringen (lit. g).
Für Medizinalberufe nach MedBG richten
sich die Berufspflichten gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GesG
nach dem MedBG. Nach Art. 3 Abs. 1 MedBG umfasst die wissenschaftliche und
berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen die universitäre
Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung. Die
lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der
beruflichen Kompetenz (Abs. 4). Nach Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen,
dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit
bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit
Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder
dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen
medizinischen Versorgung erforderlich ist. Gemäss Art. 40 MedBG halten sich
Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher
Verantwortung ausüben, an folgende Berufspflichten: Sie üben ihren Beruf
sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der
Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben
(lit. a) und sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung
durch lebenslange Fortbildung (lit. b). Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde,
welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen
universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (Art.
41.
Abs. 1 MedBG). Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der
Berufspflichten nötigen Massnahmen. Sie kann den entsprechenden kantonalen
Berufsverbänden gewisse Aufsichtsaufgaben delegieren (Abs. 2).
2.2
Das Bundesgericht hielt jüngst im
Entscheid 2C_486/2024 vom 14. April 2025 fest, dass es gemäss Bundesrecht
kein Höchstalter für die Ausübung des Arztberufes gibt. Das MedBG regle die
Voraussetzungen zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung für entsprechende
Tätigkeiten in Artikel 36 abschliessend. Die fragliche Norm enthalte keinen
Hinweis auf ein Höchstalter für die Ausübung des Arztberufes. Für ergänzende
Regelungen verfügten die Kantone nur über einen geringen Handlungsspielraum.
Die Festlegung eines Maximalalters für Ärztinnen und Ärzte gehe darüber hinaus.
In E. 4.3.4 führt das Bundesgericht aus, dass auch die Lehre den abschliessenden
Charakter von Art. 36 MedBG betone und beispielsweise darauf hinweise, dass die
Berufsfähigkeit durch die Ausstellung eines ärztlichen Attests nachgewiesen
werden könne. Die herrschende Lehre sei der Ansicht, dass eine Begutachtung
sowohl zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Erteilung der Bewilligung als auch
später möglich sei. Betreffend den Handlungsspielraum, den diese abschliessende
Aufzählung der Voraussetzungen den Kantonen lasse, dürften die in Art. 36
MedBG formulierten Begriffe nicht so weit ausgelegt werden, dass sie zu
zusätzlichen faktischen Hindernissen führten. So wird auch festgehalten, dass
es sich, sofern es darum ginge, eine grundsätzliche Bedingung festzulegen, die
für alle Ärzte gelte und deren Recht auf Ausübung ihres Berufs in Abhängigkeit
von ihrem Alter einschränke, eindeutig um eine zusätzliche Bedingung handeln
würde, die im Bundesrecht nicht vorgesehen sei. Es lasse sich zusammenfassend
zu diesem Punkt festhalten, dass die Vollständigkeit von Art. 36 MedBG und der
geringe Handlungsspielraum, den er den Kantonen lasse, eine kantonale
Bestimmung, die eine Höchstaltersgrenze für die Ausübung des Arztberufs unter
eigener beruflicher Verantwortung festlege, nicht zulasse (E. 4.3.5). Zulässig
sei hingegen die Praxis mehrerer Kantone, wonach ab einem gewissen Alter die
gesetzlichen Voraussetzungen (Diplom und eidgenössischer Weiterbildungstitel,
Vertrauenswürdigkeit sowie physische und psychische Gewähr für eine
einwandfreie Berufsausübung, notwendige Kenntnisse einer Amtssprache des
Ausstellungskantons) nach Art. 36 MedBG periodisch nachgeprüft würden (E.
4.4.5
und 4.4.7).
3.1
Der Beschwerdeführer hat mit seinem
Gesuch vom 9. August 2024 unter Beilage des ärztlichen Attests vom
3.
August 2024 grundsätzlich fristgerecht um Verlängerung der Bewilligung
ersucht. Fraglich bleibt, ob sein Gesuch vollständig war und dieses zu Recht
nicht formell behandelt wurde, da über dieses nie ein Entscheid erging. Der
Beschwerdegegner hielt lediglich fest, dass die Berufsausübungsbewilligung des
Beschwerdeführers am 24. August 2024 erloschen sei. Auf sein neues Gesuch
um eine Berufsausübungsbewilligung (nicht eine Verlängerung der bestehenden
Bewilligung) vom 11. November 2024 trat der Beschwerdegegner dann gar nicht
erst ein mit der Begründung, dass es im Kanton Solothurn gesetzlich nicht
vorgesehen sei, ab dem Erreichen des 75. Altersjahres eine neue
Bewilligung auszustellen.
3.2
Gemäss der jüngsten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte auf dieses Gesuch um der (neuen)
Berufsausübungsbewilligung jedoch zwingend eingetreten werden müssen, da eine
Altersbeschränkung nach Art. 36 MedBG bundesrechtswidrig ist. Ebenso bundesrechtswidrig
wäre es auf Bewilligungsvoraussetzungen zu verzichten. So ist auch die
Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG
Bewilligungsvoraussetzung, was in § 13 Abs. 1 lit. g GesG nicht normiert ist.
Auch hier hat die abschliessende Normierung des Bundesrechts Vorrang.
3.3
Nach der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die in Art. 36 MedBG
formulierten Begriffe nicht so weit ausgelegt werden, dass sie zu zusätzlichen
faktischen Hindernissen führen. Zulässig ist es zwar, wenn die Kantone (wie
vorliegend der Kanton Solothurn) ab einem gewissen Alter befristete
Bewilligungen ausstellen, um regelmässig überprüfen zu können, ob die
bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen noch
erfüllt sind. Diese sind jedoch in Art. 36 MedBG abschliessend normiert und
weitere einverlangten Belege müssen sich auf den Nachweis dieser
Voraussetzungen beschränken. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass beim
abschliessenden Regelungstatbestand der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 36
MedBG neben dem ärztlichen Nachweis für eine in physischer und psychischer
Hinsicht einwandfreie Berufsausübung auch die Vertrauenswürdigkeit der gesuchstellenden
Person relevant ist. Vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b
MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein
vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004
zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 S. 173 ff., 226). Wer in eigener
Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten
bei der Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der
öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen.
Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient
bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde. Des zur selbständigen
Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als
würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und
Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung
seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Es ist deshalb nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch einen Betreibungs- und
Strafregisterauszug für die Bewilligungserteilung einverlangt.
3.4
Für die einverlangten
Weiterbildungsnachweise ist eine differenziertere Beurteilung zu machen. Die
Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten
nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen
universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben
den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten
überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die
Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit
zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von
Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1
lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann
also, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren
(Urteil Bundesgericht 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3). Durch die
erwähnte Überschneidung von Bewilligungsvoraussetzung und Berufspflichten muss
es der Aufsichtsbehörde möglich sein, Nachweise zu verlangen, welche die
Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der gesuchstellenden Person überhaupt
ermöglichen. Entsprechend ist es auch nachvollziehbar, dass Weiter- und
Fortbildungsnachweise verlangt werden, ohne dass gegen Bundesrecht verstossen
wird. Dasselbe muss für einverlangte Nachweise gelten, die auf die
bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinzielen (vgl. auch VWBES.2023.193
vom 18. Oktober 2023 E. 4).
3.5
Gemäss Art. 37 MedBG können weitere
Auflagen gemacht und Unterlagen hierzu eingefordert werden, solange sich diese
Auflagen auf Bundesrecht stützen. So kann der Kanton u.a. Auflagen vorsehen,
soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen
medizinischen Versorgung erforderlich ist. Hierzu lässt sich aus der letzten
Bewilligung vom 10. November 2022 einzig entnehmen, dass eine Verlängerung
möglich ist, falls vor Ablauf der befristeten Bewilligung ein ärztliches Attest
eine einwandfreie psychische und physische Berufsausübung bestätigt wird. Dieser
Aufforderung ist der Beschwerdeführer am 9. August 2024 (Posteingang: 14.
August 2024) fristgerecht nachgekommen.
3.6
Offenbar ist es Praxis des
Beschwerdegegners, befristete Bewilligungen auch rückwirkend auszustellen,
soweit die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Bewilligung vom
10.
November 2022 und vom 11. Juni 2021), was grundsätzlich sachgerecht
erscheint. Im vorliegenden Fall erteilte der Beschwerdegegner die Bewilligung
auch nachträglich nicht, obwohl der Beschwerdeführer die (nach zitierter
Rechtsprechung zu Unrecht) einverlangten Unterlagen – zwar nicht fristgerecht –
anschliessend komplett eingereicht hatte. Weshalb er hierbei von der bisherigen
Praxis abweicht, führt der Beschwerdegegner nicht aus. Ebenfalls wurde das
Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers, datiert mit 9. August 2024, nie
formell behandelt, weder mittels Nichteintreten noch mit einer Abweisung. Nach
zeitnaher Nachfrage des Rechtsvertreters wurde dann schliesslich die hier
angefochtene Verfügung erlassen, worin nebst der Feststellung, dass die
Berufsausübungsbewilligung erloschen sei (Ziff. 1) auch auf das Gesuch um
Erteilung einer (neuen) Berufsausübungsbewilligung nicht eingetreten wurde
(Ziff. 2). Wie aufgezeigt widerspricht dies Bundesrecht, da für die Erteilung
der Berufsausübungsbewilligung für den Arztberuf kein Höchstalter
festgeschrieben werden kann. Die Verfügung der Vorinstanz ist somit aufzuheben
und es rechtfertigt sich, die Angelegenheit zurückzuweisen, damit auch über das
Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung vom 9. August 2024
befunden wird. Dabei sind sämtliche vorhandenen Unterlagen einzubeziehen. Nicht
mehr statthaft ist es, bei Verlängerungen von Bewilligungen für über 75-jährige
Arztpersonen von einem Ausnahmecharakter auszugehen, was das Bundesgericht unmissverständlich
festgehalten hat.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 27. November 2024 des
Departements des Innern ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat über das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 9. August 2024 zu befinden, was nach heutigem
Aktenstand zur Verlängerung seiner Berufsausübungsbewilligung führen dürfte. Das
Departement hat dies fachlich zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. Bis
dahin bleibt der Beschwerdeführer weiterhin zur selbständigen Berufsausübung
ermächtigt.
5.1
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu
tragen.
5.2
Infolge Gutheissung der Beschwerde
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu. Er macht für das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 14,36 Stunden
à CHF 250.00 pro Stunde, ergebend CHF 3'590.00, plus Auslagen von CHF
326.40, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (entsprechend CHF 317.25), total
CHF 4'233.65, geltend. Die geltend gemachte Entschädigung von
CHF 4'233.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen und ist vom
Staat Solothurn zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272])
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 27. November 2024 des Departements des Innern wird im Sinne
der Erwägungen aufgehoben und das Departement des Innern wird angewiesen,
innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils über das Verlängerungsgesuch
bzw. die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung formell neu zu verfügen. Bis
dahin bleibt der Beschwerdeführer weiterhin zur selbständigen Berufsausübung
ermächtigt.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 4'233.65 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann