VWBES.2024.416
Aberkennung des ausländischen Führerausweises
23. April 2025Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung
des ausländischen Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024
aberkannte das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle, A.___ das Recht, mit seinem ausländischen Führerausweis
auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen. Die Dauer der
Aberkennung wurde für die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten festgelegt
und A.___ verpflichtet, den ausländischen Führerausweis spätestens 30 Tage nach
Erhalt dieser Verfügung einzusenden. Vorgeworfen wurde ihm, am 17. September
2024, 12:00 Uhr, in Solothurn bei einem Lichtsignal nicht nach rechts gemäss
gewählter Fahrspur, sondern geradeaus gefahren zu sein. In der Folge sei es zu
einer frontal-seitlichen Kollision mit einem korrekt fahrenden Personenwagen
gekommen.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.
3. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2025
beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements
die Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer äusserte sich
mit Eingabe vom 11. März 2025 (Posteingang) zu diesen Ausführungen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2024
wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz SVG, SR 741.01) durch Mangel an Aufmerksamkeit,
Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung und Nichtbeachten eines Rotlichts,
begangen am 17. September 2024, 12.10 Uhr, in Solothurn, Kreuzung
Grabackerstrasse / Gibelinstrasse, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe
von 25 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren, einer Busse von CHF 350.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 7
Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 650.00 verurteilt. Er
habe als Lenker des Personenwagens Audi, [...], zufolge mangelnder
Aufmerksamkeit auf dem Fahrstreifen nach rechts in südliche Richtung
eingespurt, sei jedoch anstatt in Pfeilrichtung nach rechts abzubiegen,
geradeaus gefahren, wobei er über das auf Rot stehende Lichtsignal gefahren
sei. In der Folge habe er eine frontal-seitliche Kollision mit dem korrekt bei
Grünlicht auf der Gibelinstrasse in nördliche Richtung fahrenden Personenwagen
Citroën, Lenker B.___, verursacht. Durch sein Verhalten habe er eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___ sowie von C.___ und D.___
hervorgerufen und habe dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.
Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig.
2.2
Der Beschwerdeführer begründet seine
Beschwerde im Wesentlichen damit, er sei auf der linken Spur gestanden, wo die
Fahrt geradeaus und nach links erlaubt sei. Er sei nicht wie ihm vorgeworfen
auf der rechten Spur gestanden und er sei auch nicht bei Rot, sondern bei Grün
losgefahren. Er bitte daher, ihm entsprechende Beweise zu zeigen
(Videoaufnahmen, Zeugenaussage, Polizeiakte). Nicht er sei in das Fahrzeug der
anderen Person gefahren, sondern die andere Person sei in sein Fahrzeug
gefahren. Aus beruflichen Gründen sei er auf den Führerausweis angewiesen
(Arbeit als Lieferant).
In der Eingabe vom 11. März 2025 wies er
zusätzlich darauf hin, er habe nicht gewusst, dass er gegen den Strafbefehl
hätte Berufung einlegen müssen. Er habe einen Brief erhalten, wonach er eine
Busse von CHF 1'000.00 bezahlen müsse und diese zahle er in Raten ab. Er sei
aus beruflichen Gründen dringend auf den Führerausweis angewiesen.
3.1
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde
grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie
darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der
Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt,
namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die
Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen
Feststellungen eines Strafbefehls gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich
auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene
Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder
darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte
geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar
2023.
E.3.3; 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3, je mit Hinweisen).
3.2
Vorliegend wurde der
Beschwerdeführer von der MFK mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 darüber
informiert, dass ein Administrativverfahren gegen ihn wegen des Vorfalls vom
17.
September 2024 in Solothurn eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis
zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem
wurde er explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er je nach Ausgang des
Strafverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer
Administrativmassnahme zu rechnen habe und dass deshalb allfällige Einwände
bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Der Beschwerdeführer durfte somit
nicht das Administrativverfahren abwarten, um seine Einwände gegen die
tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden zu erheben (vorliegend
geht es bei seinem Einwand, er sei nicht auf rechten Spur gefahren, sondern auf
derjenigen geradeaus, um tatsächliche Feststellungen). Vielmehr hätte er
Einsprache gegen den Strafbefehl erheben und seine Vorbringen zunächst bei der
Staatsanwaltschaft geltend machen müssen. Indem er dies nicht getan hat, hat er
die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert.
Ergänzend ist zu seinem Vorbringen, man
möge ihm u.a. Zeugenaussagen vorlegen, anzufügen, dass vorliegend eine Zeugin
zum Unfallgeschehen ausgesagt hat. Diese hat zu Protokoll gegeben, der schwarze
Personenwagen (des Beschwerdeführers) sei ihr gegenübergestanden, auf der
Einspurstrecke Richtung Autobahn (d.h. auf der rechten Spur). Plötzlich sei
dieser geradeaus Richtung Stadt losgefahren und habe nicht nach rechts
abgebogen. Er sei angefahren und dann in den weissen Personenwagen geprallt,
der von der Westtagente hergekommen und über die Kreuzung gefahren sei. Die
Zeugin hat somit bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Spur
geradeaus gestanden ist, sondern auf derjenigen rechts, bei der nur nach rechts
Richtung Autobahn abgebogen werden darf. Der Beschwerdeführer ist nach dem
Anfahren dann aber nicht nach rechts abgebogen, sondern ist geradeaus auf die
Kreuzung zugefahren und dort mit dem von rechts kommenden Fahrzeug von B.___
kollidiert (dass er bei Grün losgefahren ist, ist nicht ausgeschlossen, ändert
aber nichts daran, dass er auf der falschen Spur geradeaus gefahren ist, was er
nicht hätte tun dürfen, da auf dieser Spur nur nach rechts abgebogen werden
darf; auf der richtigen Spur wäre Rot gewesen).
4.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), welches sowohl für Rumänien
als auch für die Schweiz Geltung hat, können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete
einen Führer (von Kraftfahrzeugen), der in ihrem Hoheitsgebiet eine
Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des
Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem
Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) können
ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden,
die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.
Nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem
Zusammenhang zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung
(Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht
eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche
Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine
schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
4.2
Die MFK weist zu Recht darauf hin,
dass der Beschwerdeführer durch seine Fahrweise eine erhebliche Gefährdung
Dritter verursacht hat. Die Gefährdung hat sich konkret verwirklicht, da es zu
einer Kollision zwischen seinem Fahrzeug und demjenigen von B.___ gekommen ist.
Nur durch Glück ist bei der Kollision niemand verletzt worden. Auch im
Strafbefehl wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___,
sowie von C.___ und D.___ (den Mitfahrern des Beschwerdeführers), hervorgerufen
und er habe dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Die MFK weist
auch zutreffend darauf hin, dass es irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer in
das Fahrzeug von B.___ gefahren ist oder ob dieser mit seinem Fahrzeug kollidiert
ist. Wenn sich der Beschwerdeführer an die Verkehrsregeln gehalten hätte und
auf der Spur, auf der er gestanden ist, nach dem Anfahren korrekt nach rechts
abgebogen wäre, statt geradeaus zu fahren, wäre es nicht zur Kollision gekommen.
Dass das Verschulden schwer wiegt,
trifft ebenfalls zu. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer mindestens unbewusst
grobfahrlässig gehandelt. Mit gebotener Aufmerksamkeit hätte er erkennen
können, dass auf seiner Fahrspur nicht geradeaus weitergefahren werden darf. Er
hat durch seine Fahrweise objektiv wichtige Verkehrsregeln missachtet und eine
Kollision verursacht. In Übereinstimmung mit dem Strafbefehl wurde die
Verkehrswiderhandlung zu Recht als schwer beurteilt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
5.1
Gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG wird der
Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens
drei Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden,
ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Art.
16.
Abs. 3 SVG).
5.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
er sei auf den Führerausweis angewiesen, da er ansonsten seine Stelle verlieren
würde.
Es ist nachvollziehbar, dass ein
dreimonatiger Führerausweisentzug den Beschwerdeführer unter diesen Umständen
hart trifft. Die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs.
3.
Satz 2 SVG darf indessen dennoch nicht unterschritten werden. Dies hat das
Bundesgericht in aktuellen Entscheiden erneut bestätigt. Im Entscheid
1C_560/2020 vom 18. Februar 2021, E. 2.2.3, hat es festgehalten, es möge zwar
zutreffen, dass der Führerausweis für das berufliche Fortkommen des als
Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig sei. Im Zusammenhang mit der
Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren habe der Gesetzgeber die Möglichkeit
einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber explizit abgelehnt. Den
Gerichten sei es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei
Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen. Die
Vorinstanz habe daher die Mindestentzugsdauer auch nicht gestützt auf die
Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers unterschreiten dürfen. In den
Entscheiden 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 (E. 5) und 1C_478/2022 vom
13.
März 2023 (E. 3.2) hielt es ebenfalls fest, die für die Widerhandlung
vorgesehene Mindestentzugsdauer dürfe auch bei beruflich auf den Führerausweis
angewiesenen Personen nicht unterschritten werden. Im Entscheid 1C_589/2021 war
ein Inhaber einer Firma betroffen, die Waren auslieferte, weshalb der Beschwerdeführer
während der Dauer des Führerausweisentzugs kein Einkommen erzielen könne und im
Entscheid 1C_478/2022 ging es um einen Fahrzeuglenker, der als selbstständiger
Gerüstbauer beruflich auf den Führerausweis angewiesen war.
5.3
Gestützt auf diese Erwägungen war es
der Vorinstanz somit vorliegend nicht möglich, von der Mindestentzugsdauer von
drei Monaten abzuweichen.
Der Beschwerdeführer ist darauf
hinzuweisen, dass seinen besonderen Verhältnissen gegebenenfalls im Rahmen des
Vollzugs Rechnung getragen werden kann, z.B. indem der Zeitpunkt des Entzugs
nach Rücksprache mit ihm festgelegt wird (Urteil 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E.
5, 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.3).
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des
Beschwerdeführers. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_304/2025 nicht
ein.