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Entscheid

VWBES.2024.416

Aberkennung des ausländischen Führerausweises

23. April 2025Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Aberkennung

des ausländischen Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024

aberkannte das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle, A.___ das Recht, mit seinem ausländischen Führerausweis

auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen. Die Dauer der

Aberkennung wurde für die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten festgelegt

und A.___ verpflichtet, den ausländischen Führerausweis spätestens 30 Tage nach

Erhalt dieser Verfügung einzusenden. Vorgeworfen wurde ihm, am 17. September

2024, 12:00 Uhr, in Solothurn bei einem Lichtsignal nicht nach rechts gemäss

gewählter Fahrspur, sondern geradeaus gefahren zu sein. In der Folge sei es zu

einer frontal-seitlichen Kollision mit einem korrekt fahrenden Personenwagen

gekommen.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

3. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2025

beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements

die Abweisung der Beschwerde.

5. Der Beschwerdeführer äusserte sich

mit Eingabe vom 11. März 2025 (Posteingang) zu diesen Ausführungen.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2024

wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90

Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz SVG, SR 741.01) durch Mangel an Aufmerksamkeit,

Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung und Nichtbeachten eines Rotlichts,

begangen am 17. September 2024, 12.10 Uhr, in Solothurn, Kreuzung

Grabackerstrasse / Gibelinstrasse, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe

von 25 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren, einer Busse von CHF 350.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 7

Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 650.00 verurteilt. Er

habe als Lenker des Personenwagens Audi, [...], zufolge mangelnder

Aufmerksamkeit auf dem Fahrstreifen nach rechts in südliche Richtung

eingespurt, sei jedoch anstatt in Pfeilrichtung nach rechts abzubiegen,

geradeaus gefahren, wobei er über das auf Rot stehende Lichtsignal gefahren

sei. In der Folge habe er eine frontal-seitliche Kollision mit dem korrekt bei

Grünlicht auf der Gibelinstrasse in nördliche Richtung fahrenden Personenwagen

Citroën, Lenker B.___, verursacht. Durch sein Verhalten habe er eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___ sowie von C.___ und D.___

hervorgerufen und habe dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.

Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig.

2.2

Der Beschwerdeführer begründet seine

Beschwerde im Wesentlichen damit, er sei auf der linken Spur gestanden, wo die

Fahrt geradeaus und nach links erlaubt sei. Er sei nicht wie ihm vorgeworfen

auf der rechten Spur gestanden und er sei auch nicht bei Rot, sondern bei Grün

losgefahren. Er bitte daher, ihm entsprechende Beweise zu zeigen

(Videoaufnahmen, Zeugenaussage, Polizeiakte). Nicht er sei in das Fahrzeug der

anderen Person gefahren, sondern die andere Person sei in sein Fahrzeug

gefahren. Aus beruflichen Gründen sei er auf den Führerausweis angewiesen

(Arbeit als Lieferant).

In der Eingabe vom 11. März 2025 wies er

zusätzlich darauf hin, er habe nicht gewusst, dass er gegen den Strafbefehl

hätte Berufung einlegen müssen. Er habe einen Brief erhalten, wonach er eine

Busse von CHF 1'000.00 bezahlen müsse und diese zahle er in Raten ab. Er sei

aus beruflichen Gründen dringend auf den Führerausweis angewiesen.

3.1

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde

grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie

darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt

waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der

Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt,

namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die

Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen

Feststellungen eines Strafbefehls gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich

auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene

Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder

darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte

geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar

2023.

E.3.3; 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3, je mit Hinweisen).

3.2

Vorliegend wurde der

Beschwerdeführer von der MFK mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 darüber

informiert, dass ein Administrativverfahren gegen ihn wegen des Vorfalls vom

17.

September 2024 in Solothurn eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis

zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem

wurde er explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er je nach Ausgang des

Strafverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer

Administrativmassnahme zu rechnen habe und dass deshalb allfällige Einwände

bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Der Beschwerdeführer durfte somit

nicht das Administrativverfahren abwarten, um seine Einwände gegen die

tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden zu erheben (vorliegend

geht es bei seinem Einwand, er sei nicht auf rechten Spur gefahren, sondern auf

derjenigen geradeaus, um tatsächliche Feststellungen). Vielmehr hätte er

Einsprache gegen den Strafbefehl erheben und seine Vorbringen zunächst bei der

Staatsanwaltschaft geltend machen müssen. Indem er dies nicht getan hat, hat er

die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert.

Ergänzend ist zu seinem Vorbringen, man

möge ihm u.a. Zeugenaussagen vorlegen, anzufügen, dass vorliegend eine Zeugin

zum Unfallgeschehen ausgesagt hat. Diese hat zu Protokoll gegeben, der schwarze

Personenwagen (des Beschwerdeführers) sei ihr gegenübergestanden, auf der

Einspurstrecke Richtung Autobahn (d.h. auf der rechten Spur). Plötzlich sei

dieser geradeaus Richtung Stadt losgefahren und habe nicht nach rechts

abgebogen. Er sei angefahren und dann in den weissen Personenwagen geprallt,

der von der Westtagente hergekommen und über die Kreuzung gefahren sei. Die

Zeugin hat somit bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Spur

geradeaus gestanden ist, sondern auf derjenigen rechts, bei der nur nach rechts

Richtung Autobahn abgebogen werden darf. Der Beschwerdeführer ist nach dem

Anfahren dann aber nicht nach rechts abgebogen, sondern ist geradeaus auf die

Kreuzung zugefahren und dort mit dem von rechts kommenden Fahrzeug von B.___

kollidiert (dass er bei Grün losgefahren ist, ist nicht ausgeschlossen, ändert

aber nichts daran, dass er auf der falschen Spur geradeaus gefahren ist, was er

nicht hätte tun dürfen, da auf dieser Spur nur nach rechts abgebogen werden

darf; auf der richtigen Spur wäre Rot gewesen).

4.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), welches sowohl für Rumänien

als auch für die Schweiz Geltung hat, können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete

einen Führer (von Kraftfahrzeugen), der in ihrem Hoheitsgebiet eine

Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des

Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem

Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) können

ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden,

die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.

Nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem

Zusammenhang zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung

(Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht

eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche

Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine

schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

4.2

Die MFK weist zu Recht darauf hin,

dass der Beschwerdeführer durch seine Fahrweise eine erhebliche Gefährdung

Dritter verursacht hat. Die Gefährdung hat sich konkret verwirklicht, da es zu

einer Kollision zwischen seinem Fahrzeug und demjenigen von B.___ gekommen ist.

Nur durch Glück ist bei der Kollision niemand verletzt worden. Auch im

Strafbefehl wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___,

sowie von C.___ und D.___ (den Mitfahrern des Beschwerdeführers), hervorgerufen

und er habe dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Die MFK weist

auch zutreffend darauf hin, dass es irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer in

das Fahrzeug von B.___ gefahren ist oder ob dieser mit seinem Fahrzeug kollidiert

ist. Wenn sich der Beschwerdeführer an die Verkehrsregeln gehalten hätte und

auf der Spur, auf der er gestanden ist, nach dem Anfahren korrekt nach rechts

abgebogen wäre, statt geradeaus zu fahren, wäre es nicht zur Kollision gekommen.

Dass das Verschulden schwer wiegt,

trifft ebenfalls zu. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer mindestens unbewusst

grobfahrlässig gehandelt. Mit gebotener Aufmerksamkeit hätte er erkennen

können, dass auf seiner Fahrspur nicht geradeaus weitergefahren werden darf. Er

hat durch seine Fahrweise objektiv wichtige Verkehrsregeln missachtet und eine

Kollision verursacht. In Übereinstimmung mit dem Strafbefehl wurde die

Verkehrswiderhandlung zu Recht als schwer beurteilt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

5.1

Gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG wird der

Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens

drei Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden,

ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Art.

16.

Abs. 3 SVG).

5.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

er sei auf den Führerausweis angewiesen, da er ansonsten seine Stelle verlieren

würde.

Es ist nachvollziehbar, dass ein

dreimonatiger Führerausweisentzug den Beschwerdeführer unter diesen Umständen

hart trifft. Die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs.

3.

Satz 2 SVG darf indessen dennoch nicht unterschritten werden. Dies hat das

Bundesgericht in aktuellen Entscheiden erneut bestätigt. Im Entscheid

1C_560/2020 vom 18. Februar 2021, E. 2.2.3, hat es festgehalten, es möge zwar

zutreffen, dass der Führerausweis für das berufliche Fortkommen des als

Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig sei. Im Zusammenhang mit der

Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren habe der Gesetzgeber die Möglichkeit

einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber explizit abgelehnt. Den

Gerichten sei es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei

Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen. Die

Vorinstanz habe daher die Mindestentzugsdauer auch nicht gestützt auf die

Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers unterschreiten dürfen. In den

Entscheiden 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 (E. 5) und 1C_478/2022 vom

13.

März 2023 (E. 3.2) hielt es ebenfalls fest, die für die Widerhandlung

vorgesehene Mindestentzugsdauer dürfe auch bei beruflich auf den Führerausweis

angewiesenen Personen nicht unterschritten werden. Im Entscheid 1C_589/2021 war

ein Inhaber einer Firma betroffen, die Waren auslieferte, weshalb der Beschwerdeführer

während der Dauer des Führerausweisentzugs kein Einkommen erzielen könne und im

Entscheid 1C_478/2022 ging es um einen Fahrzeuglenker, der als selbstständiger

Gerüstbauer beruflich auf den Führerausweis angewiesen war.

5.3

Gestützt auf diese Erwägungen war es

der Vorinstanz somit vorliegend nicht möglich, von der Mindestentzugsdauer von

drei Monaten abzuweichen.

Der Beschwerdeführer ist darauf

hinzuweisen, dass seinen besonderen Verhältnissen gegebenenfalls im Rahmen des

Vollzugs Rechnung getragen werden kann, z.B. indem der Zeitpunkt des Entzugs

nach Rücksprache mit ihm festgelegt wird (Urteil 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E.

5, 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.3).

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang gehen die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des

Beschwerdeführers. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_304/2025 nicht

ein.