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Entscheid

VWBES.2024.42

Baubewilligung / Nichteintreten

12. Februar 2024Deutsch5 min

Baukommission B.___ eine Verfügung. Diese wurde gleichentags verschickt und A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Nichteintreten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. April 2023 erliess die

Baukommission B.___ eine Verfügung. Diese wurde gleichentags verschickt und A.___

gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. April 2023 zugestellt.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

19. April 2023 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Dieses trat

mit Verfügung vom 13. Juni 2023 [richtig wäre wohl 30. Mai 2023]

wegen verpasster Frist nicht auf die Beschwerde ein. Verfahrenskosten wurden

keine erhoben.

3. Am 12. Juni 2023 erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, er sei erst am

11. April 2023 aus den Ferien zurückgekommen und habe die Verfügung der

Baukommission am 12. April 2023 von seinem Vater in Empfang genommen.

Somit berechne sich für ihn die Beschwerdefrist ab dem 12. April 2023 und

seine Beschwerde vom 19. April 2023 sei damit rechtzeitig erfolgt.

4. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2023 ab und auferlegte dem

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 400.00.

5. Eine dagegen erhobene Beschwerde

hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2024 gut, hob das Urteil

des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts

und zur Neubeurteilung an dieses zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, es sei nicht abgeklärt worden, ob der Beschwerdeführer seinem Vater

eine Vollmacht erteilt habe, um während seiner Ferienabwesenheit

eingeschriebene Sendungen abzuholen. Der Beschwerdeführer bestreite dies. Sei

keine entsprechende Vollmacht erteilt worden, könne nicht ohne Weiteres davon

ausgegangen werden, die Sendung sei am 6. April 2023 in den Machtbereich

des Beschwerdeführers gelangt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 32 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in

Verwaltungssachen jeder Art innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen

Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen.

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss

zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie

davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE

142.

III 599 E. 2.4.1; BGE

122.

I 139 E. 1). Es

genügt, wenn die Sendung in ihren Machtbereich gelangt (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 1C_707/2021 vom 21. November 2022 E. 4.1; 1C_532/2018 vom

25.

März 2019 E. 3.3; 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1; 1P.81/2007 vom 26.

März 2007 E. 3.1). Zieht die rechtsunterworfene Person eine Vertretung hinzu,

so hat sie sich deren Verhalten zurechnen zu lassen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.3).

3.

Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer

vehement, seinem Vater eine Vollmacht erteilt zu haben, um eingeschriebene

Sendungen bei der Post abzuholen. Da das Nichtvorliegen einer Vollmacht nicht

belegt werden kann und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Vater des

Beschwerdeführers bei einer Befragung etwas anderes behaupten würde, ist auf

weitere Abklärungen zur Ergänzung des Sachverhalts zu verzichten und davon

auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers ohne Vollmacht gehandelt hat.

Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seinen Vater im

bundesgerichtlichen Verfahren als Zeugen angeboten hat.

4.

War der Vater des Beschwerdeführers

nicht entsprechend bevollmächtigt, kann dem Beschwerdeführer dessen

Abholungshandlung nicht zugerechnet werden und somit auch nicht davon

ausgegangen werden, dass die Sendung schon am 6. April 2023 in den

Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt wäre.

5.

Vorliegend wurde die Sendung am

4.

April 2023 zur Abholung gemeldet. Die Abholungsfrist beträgt sieben

Tage. Eine Sendung gilt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt als zugestellt,

in welchem sie bei der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der 7-tägigen

Abholfrist, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist

zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hätte rechnen müssen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_364/2021 vom 5. August 2021 E. 3.3.2 mit

Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

Der Beschwerdeführer ist am

11.

April 2023 aus seinen Ferien zurückgekehrt. Auch wenn er die Sendung

nicht mehr an diesem Tag abgeholt hätte, würde sie an diesem Tag als zugestellt

gelten. Die 10-tägige Beschwerdefrist fing somit am Folgetag an zu laufen und

endete am Freitag, 21. April 2023. Die Beschwerde, welche am 19. April

2023.

erhoben wurde, war somit rechtzeitig.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 13. Juni 2023 [richtig

wäre wohl 30. Mai 2023] des Bau- und Justizdepartements ist aufzuheben und

die Angelegenheit zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 400.00 zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 13. Juni 2023 [richtig wäre wohl 30. Mai 2023] des Bau-

und Justizdepartements wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung

an dieses zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann