VWBES.2024.42
Baubewilligung / Nichteintreten
12. Februar 2024Deutsch5 min
Baukommission B.___ eine Verfügung. Diese wurde gleichentags verschickt und A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Nichteintreten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. April 2023 erliess die
Baukommission B.___ eine Verfügung. Diese wurde gleichentags verschickt und A.___
gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. April 2023 zugestellt.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
19. April 2023 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Dieses trat
mit Verfügung vom 13. Juni 2023 [richtig wäre wohl 30. Mai 2023]
wegen verpasster Frist nicht auf die Beschwerde ein. Verfahrenskosten wurden
keine erhoben.
3. Am 12. Juni 2023 erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, er sei erst am
11. April 2023 aus den Ferien zurückgekommen und habe die Verfügung der
Baukommission am 12. April 2023 von seinem Vater in Empfang genommen.
Somit berechne sich für ihn die Beschwerdefrist ab dem 12. April 2023 und
seine Beschwerde vom 19. April 2023 sei damit rechtzeitig erfolgt.
4. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2023 ab und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 400.00.
5. Eine dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2024 gut, hob das Urteil
des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an dieses zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, es sei nicht abgeklärt worden, ob der Beschwerdeführer seinem Vater
eine Vollmacht erteilt habe, um während seiner Ferienabwesenheit
eingeschriebene Sendungen abzuholen. Der Beschwerdeführer bestreite dies. Sei
keine entsprechende Vollmacht erteilt worden, könne nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, die Sendung sei am 6. April 2023 in den Machtbereich
des Beschwerdeführers gelangt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 32 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in
Verwaltungssachen jeder Art innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen
Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss
zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie
davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE
142.
III 599 E. 2.4.1; BGE
122.
I 139 E. 1). Es
genügt, wenn die Sendung in ihren Machtbereich gelangt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1C_707/2021 vom 21. November 2022 E. 4.1; 1C_532/2018 vom
25.
März 2019 E. 3.3; 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1; 1P.81/2007 vom 26.
März 2007 E. 3.1). Zieht die rechtsunterworfene Person eine Vertretung hinzu,
so hat sie sich deren Verhalten zurechnen zu lassen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.3).
3.
Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer
vehement, seinem Vater eine Vollmacht erteilt zu haben, um eingeschriebene
Sendungen bei der Post abzuholen. Da das Nichtvorliegen einer Vollmacht nicht
belegt werden kann und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Vater des
Beschwerdeführers bei einer Befragung etwas anderes behaupten würde, ist auf
weitere Abklärungen zur Ergänzung des Sachverhalts zu verzichten und davon
auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers ohne Vollmacht gehandelt hat.
Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seinen Vater im
bundesgerichtlichen Verfahren als Zeugen angeboten hat.
4.
War der Vater des Beschwerdeführers
nicht entsprechend bevollmächtigt, kann dem Beschwerdeführer dessen
Abholungshandlung nicht zugerechnet werden und somit auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die Sendung schon am 6. April 2023 in den
Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt wäre.
5.
Vorliegend wurde die Sendung am
4.
April 2023 zur Abholung gemeldet. Die Abholungsfrist beträgt sieben
Tage. Eine Sendung gilt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt als zugestellt,
in welchem sie bei der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der 7-tägigen
Abholfrist, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist
zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hätte rechnen müssen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_364/2021 vom 5. August 2021 E. 3.3.2 mit
Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
Der Beschwerdeführer ist am
11.
April 2023 aus seinen Ferien zurückgekehrt. Auch wenn er die Sendung
nicht mehr an diesem Tag abgeholt hätte, würde sie an diesem Tag als zugestellt
gelten. Die 10-tägige Beschwerdefrist fing somit am Folgetag an zu laufen und
endete am Freitag, 21. April 2023. Die Beschwerde, welche am 19. April
2023.
erhoben wurde, war somit rechtzeitig.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 13. Juni 2023 [richtig
wäre wohl 30. Mai 2023] des Bau- und Justizdepartements ist aufzuheben und
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 400.00 zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 13. Juni 2023 [richtig wäre wohl 30. Mai 2023] des Bau-
und Justizdepartements wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung
an dieses zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann