Lexipedia

Entscheid

VWBES.2024.427

Beistandschaft und begleitetes Besuchsrecht

13. Februar 2025Deutsch16 min

der Kinder wandte sich in der Folge gleichentags notfallmässig an das Kantonsspital

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Olten-Gösgen,

2. B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Beistandschaft

und begleitetes Besuchsrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ [...] sind die

Eltern von C.___ (geb. [...] 2019) und D.___ (geb. [...] 2021) [...]. Ihre Ehe

wurde am [...] 2023 geschieden. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen

elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende Obhut der Eltern

gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.

Am 4. März 2024 stellte die Tante der

Kinder nach einem Besuchswochenende beim Vater blaue Flecken am Po von D.___

fest. C.___ sagte ihr gegenüber aus, der Vater habe D.___ gestern «Füdlitätsch»

gegeben. Dieser bestätigte den Vorfall gegenüber seiner Schwägerin. Die Mutter

der Kinder wandte sich in der Folge gleichentags notfallmässig an das Kantonsspital

Aarau, Kinderspital, und erstattete eine Gefährdungsmeldung bei der KESB

Olten-Gösgen. Im Weiteren reichte sie eine Strafanzeige gegen ihren

geschiedenen Ehemann ein. Die Staatsanwaltschaft teilte der KESB Olten-Gösgen

am 14. März 2024 mit, dass sie gegen den Vater eine Strafuntersuchung

wegen einfacher Körperverletzung eröffnet habe und ersuchte diese, eine

kindesschutzrechtliche Prozessbeistandschaft für das Strafverfahren zu

errichten. Mit Entscheid vom 27. März 2024 kam die KESB Olten-Gösgen dem

Ersuchen superprovisorisch nach, errichtete für D.___ für das Strafverfahren

eine Prozessbeistandschaft und setzte E.___, Rechtsanwältin, als

Prozessbeiständin ein (bestätigt mit Entscheid vom 1. Mai 2024).

Mit Schreiben vom 11. April 2024 bat die

Prozessbeiständin die KESB Olten-Gösgen um Prüfung und gegebenenfalls Anordnung

einer Erziehungsbeistandschaft mit anfänglich begleiteten Besuchen beim

Kindsvater. Der Kindsvater wünsche die Errichtung einer

Erziehungsbeistandschaft für seine Kinder, da die Situation zwischen den Eltern

aktuell schwierig sei. Damit er wieder Sicherheit und Vertrauen im Umgang mit

seiner Tochter D.___ gewinnen könne, wünsche er zudem ein begleitetes

Besuchsrecht für die ersten Besuche seiner Kinder nach dem Vorfall. Die

Kindsmutter sei mit diesen Kindesschutzmassnahmen einverstanden.

Mit Verfügung vom 26. April 2024

beauftragte die KESB Olten-Gösgen die Sozialregion Olten mit der Durchführung

einer Abklärung. Falls sich im Rahmen der Abklärung vorsorgliche Massnahmen als

notwendig erwiesen, werde die Sozialregion ersucht, dies der KESB innert 10

Tagen zu melden. Der Abklärungsbericht solle spätestens innert drei Monaten

vorliegen; über das weitere Vorgehen werde nach Eingang des Abklärungsberichts

befunden.

1.2 Am 11. Juli 2024 ersuchte die

Sozialregion Olten die KESB vorsorglich darum, begleitete Besuchstage

anzuordnen. Dies mit der Begründung, die Kindseltern hätten sich betreffend

Besuchstage und deren Ausgestaltung nicht einigen können; bis zum Ereignis vom

4. März 2024 habe indessen ein reger Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern

bestanden, weshalb ein kompletter Kontaktabbruch oder ein unsteter Kontakt zu

Loyalitätskonflikten bei den Mädchen führen könnte. Die begleiteten Besuchstage

könnten durch die F.___ GmbH durchgeführt werden. Die KESB Olten-Gösgen ordnete

im Rahmen eines vorsorglichen Entscheids am 12. Juli 2024 ein begleitetes

Besuchsrecht durch F.___ GmbH an (bis auf Weiteres zweimal pro Monat für vier

Stunden).

Am 10. September 2024 teilte der

Kindsvater der KESB in seinem Namen und demjenigen seiner geschiedenen Ehefrau

mit, sie könnten das Angebot von F.___ GmbH aus Kostengründen nicht mehr in

Anspruch nehmen. Aufgrund seines ausserkantonalen Wohnsitzes müssten sie

sämtliche Kosten selber tragen.

Am 18. September 2024 stellte die

Sozialregion der KESB Olten-Gösgen den Abklärungsbericht zu (datiert mit dem

29. Juli 2024; inklusive Unterlagen des Kantonsspitals Aarau sowie Kopien des

Strafbefehls, des Scheidungsurteils und des Beobachtungsjournals der F.___ GmbH).

Aus dem Strafbefehl vom 14. Juni 2024 ging hervor, dass A.___ wegen einfacher

Körperverletzung, begangen an wehrloser und schutzbefohlener Person, zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, und zu den Verfahrenskosten von total CHF 500.00

verurteilt worden war. Am 20. September 2024 wurde der KESB von Seiten der

Sozialregion Olten ein Entscheid des [...] betreffend Kostengutsprache

nachgereicht. Die Prozessbeiständin ersuchte am 22. Oktober 2024 um

Aufhebung der Prozessbeistandschaft und Entlassung aus dem Amt; der Strafbefehl

sei rechtskräftig, der Beschwerdeführer habe sowohl die Parteientschädigung als

auch die Genugtuung bezahlt, das Mandat sei damit abgeschlossen.

1.3 Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs (Anhörungen der Kindseltern vom 22. und 28. Oktober 2024) entschied

die KESB Olten-Gösgen am 20. November 2024 u.a. Folgendes:

3.1 Das für den

persönlichen Verkehr zwischen A.___ und seinen Töchtern D.___ und C.___ mit

Entscheid vom 12. Juli 2024 vorsorglich angeordnete begleitete Besuchsrecht

wird vorerst bestätigt. Die Eltern organisieren die begleiteten Besuche derzeit

selbständig im privaten Rahmen. Sollte diese Lösung nicht weiter umsetzbar

sein, kommt wiederum das Angebot von F.___ GmbH, zum Tragen. Die Besuche finden

bis auf Weiteres zweimal pro Monat für je vier Stunden statt.

3.2 Für D.___ und C.___

wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und der

Mandatsperson folgende Aufgabenbereiche übertragen:

-

die

Eltern in ihrer Sorge um D.___ und C.___ mit Rat und Tat zu unterstützen;

-

bei

allfälliger Uneinigkeit zu Themen rund um Erziehung und den Kindergarten resp.

der Schule vermittelnd zu wirken und die dafür notwendigen Fachpersonen zu

involvieren;

-

die

Koordination des begleiteten Besuchsrechts zu übernehmen.

2. Gegen Ziff. 3.1 dieses Entscheids

erhob A.___ am 19. Dezember 2024 Beschwerde (Posteingang am 23. Dezember 2024)

mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es seien keine Kindesschutzmassnahmen zu

erlassen, welche den persönlichen Verkehr zwischen ihm und den Kindern

beschränken würden.

3. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2025

beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beiständin verzichtete mit

Eingabe vom 7. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Sie habe im Fall bis zum

jetzigen Zeitpunkt noch keinen eigenen Erkenntnisgewinn machen können. Das

Kennenlernen der Familie finde erst nach Ablauf der gesetzten Frist statt.

5. B.___ nahm mit Eingabe vom 10. Januar

2025 zu den Ausführungen in der Beschwerde Stellung.

6. Dazu liess sich A.___ am 20. Januar

2025 nochmals vernehmen.

7. Auf die Standpunkte der Parteien wird

nachfolgend soweit nötig eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Ergänzend

anzufügen ist, dass sich die Beschwerde nur gegen Ziff. 3.1 des Entscheids

der KESB vom 20. November 2024 richtet. Die errichtete Beistandschaft gemäss Ziff. 3.2

wurde nicht angefochten.

2.1

Die KESB begründete den angefochten

Entscheid hinsichtlich des begleiteten Besuchsrechts im Wesentlichen damit, ein

unbegleiteter Kontakt der Kinder zu ihrem Vater sei derzeit noch nicht möglich

bzw. solle im Rahmen der zu errichtenden Beistandschaft bei gegebenen

Voraussetzungen in einem nächsten Schritt geprüft werden. Das vorliegende

Verfahren habe gezeigt, dass das Verhältnis zwischen den Eltern nach wie vor

angespannt und häufig konfliktbehaftet sei. Betreffend die Ausgestaltung der

Besuche herrsche in verschiedenen Bereichen kein Konsens. Mittels Weiterführung

des begleiteten Besuchsrechts sollten die Kinder in einem für sie sicheren

Rahmen weiterhin einen positiven Kontakt zu ihrem Vater erleben können. Die

Beiständin solle das Besuchsrecht koordinieren sowie einen schrittweisen Aufbau

des Besuchsrechts nach Möglichkeit fördern. Da die Eltern die begleiteten

Besuche derzeit selbstständig im privaten Rahmen organisierten, komme das

Angebot von F.___ GmbH allenfalls subsidiär zum Tragen, falls diese Lösung

nicht umsetzbar sein sollte. Auf diese Weise sei garantiert, dass das Recht auf

persönlichen Verkehr auch vor dem Hintergrund der bestehenden elterlichen

Konflikte verbindlich wahrgenommen werden könne.

2.2

Der Beschwerdeführer begründete die

Beschwerde im Wesentlichen damit, er sei bezüglich der (verfehlten) Anwendung

eines körperlichen Züchtigungsmittels («Füdlitätsch») vor allen involvierten

Behörden und gegenüber der Kindsmutter geständig gewesen. Er habe dargelegt,

wie es zu diesem Vorfall gekommen sei, habe sich reuig gezeigt und nichts zu

vertuschen versucht. Um seine Kinder wieder sehen zu können, sei er mit der

Anordnung von begleiteten Besuchen in einem ersten Schritt einverstanden

gewesen. Der Abklärungsbericht enthalte keine Begründung für die Anordnung

weiterer begleiteter Besuche, abgesehen von der abstrakten Erwähnung des

Ereignisses. Festgehalten werde hingegen der vorgängige rege Kontakt zwischen

den Kindern und dem Vater und das als liebevoll und gut befundene Verhältnis.

Seit der Anordnung der begleiteten Besuche sei der Kontakt zwischen ihm und den

Kindern massiv eingeschränkt. Die Begleitpersonen hätten offenbar selbst

keinerlei Anlass für begleitete Besuche gesehen. Diesbezüglich werde auf die

Berichte der F.___ GmbH verwiesen. Die Abklärung habe keinerlei Gründe für die

längerfristige Anordnung von begleiteten Besuchen hervorgebracht. Weitere

Abklärungen im Zusammenhang mit einer möglichen aktuellen oder künftigen

Gefährdung der Kinder durch den Vater seien nicht für nötig befunden worden. Es

werde im Entscheid auch nicht aufgeführt, welche Voraussetzungen er erfüllen

müsste, damit unbegleitete Besuche wieder möglich wären. Der Entscheid der KESB

äussere sich mit keinem Wort zum Grund, weshalb begleitete Besuche anzuordnen

seien (der Grund wäre notabene die Kindswohlgefährdung). Der Entscheid nehme

einzig Bezug auf das angespannte und konfliktbehaftete Verhältnis zwischen den

Eltern. Ein solches möge eine Beistandschaft rechtfertigen, aber mitnichten den

Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr.

Weiter sei das Vorgehen der KESB auch

absolut unverhältnismässig. Sollte davon ausgegangen werden, dass künftig

körperliche Züchtigungen drohten (was bestritten werde), wäre das Vorgehen zwar

geeignet, rasch einzuschreiten; allerdings wäre dies den Angehörigen der Kinder

und dem sozialen Helfernetz bereits jetzt möglich. Die Beschränkung des

persönlichen Verkehrs sei auch in zeitlicher Hinsicht übermässig. Diese dauere,

nachdem die KESB zu Beginn keine Abklärungen vorgenommen habe, bereits seit dem

12.

Juli 2024 und somit schon über 5 Monate. Tatsächlich bestehe eine

Beschränkung des Besuchsrechts aber bereits seit anfangs März 2024.

2.3

In der Stellungnahme vom 6. Januar

2025.

führte die KESB aus, sie sei sich bewusst, dass die Kinder vom

Scheidungsrichter unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt worden

seien. Der Kindsvater übe deshalb nicht ein Besuchsrecht aus, sondern er

betreue seine Kinder im Rahmen der ihm zustehenden Betreuungsanteile. Die

Normen über die Regelung des persönlichen Verkehrs könnten jedoch bei den

Betreuungsanteilen analog herbeigezogen werden. Aus diesem Grund habe sich die KESB

befugt erachtet, den Kontakt zwischen dem Vater und seinen Töchtern vorsorglich

zu beschränken, indem sie diesen zum Schutz der Kinder einstweilen nur noch in

begleiteter Form zugelassen habe. Der Antrag im Sozialbericht hätte

richtigerweise lauten müssen, dass die Beistandsperson für die Umsetzung der im

Scheidungsurteil angeordneten Betreuungsregelung besorgt sein müsse.

Die KESB sei zum Schluss gekommen, dass

ein unbegleiteter Kontakt zwischen dem Vater und seinen beiden Töchtern zurzeit

noch nicht verantwortet werden könne. Sie sei sich aber bewusst, dass das Recht

auf persönlichen Verkehr nicht dauerhaft durch die Anordnung begleiteter

Besuche beschränkt werden dürfe. Dies müsse erst recht für die Wahrnehmung der

Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut gelten. Die KESB habe

deshalb der Beiständin den Auftrag gegeben, innert drei Monaten einen

Zwischenbericht zu erstellen. Gestützt darauf sei zu beurteilen, ob es

verantwortet werden könne, dass der Vater die Kinder wiederum unbegleitet

betreue, wie dies im Scheidungsurteil vorgesehen sei. Sollte dies nicht als

möglich erachtet werden, so müsste eine Abänderung des Scheidungsurteils in

Erwägung gezogen werden. Dafür wäre jedoch das Gericht zuständig.

3.

Die KESB erwähnt in ihrer

Stellungnahme vom 6. Januar 2025 zutreffend, dass der Beschwerdeführer aufgrund

der alternierenden Obhut nicht ein Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern ausübt;

er betreut die Kinder im Rahmen der ihm zustehenden Betreuungsanteile. Es geht

daher um eine Regelung der Betreuungsanteile. Der Begriff der Betreuungsanteile

ist erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen in den Gesetzestext eingefügt

worden, um der alternierenden Obhut Rechnung zu tragen; eine weitergehende

Normierung ihrer Ausgestaltung ist unterblieben. Die Normen über die Regelung

des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ff. ZGB) müssen deshalb analog herangezogen

werden (Ingeborg Schwenzer / Michelle Cottier in: Kommentar Zivilgesetzbuch I,

BSK ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 298 N. 10).

Art. 273 Abs. 1 ZGB spricht von

«angemessenem» persönlichen Verkehr. Dies lässt sich grundsätzlich nur anhand

der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des

Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl. Folgende Umstände

können bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des

Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten,

Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern

untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten,

Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit

der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil.

Kontaktunterbrüche und namentlich -abbrüche müssen vermieden werden. Das

begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu

begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie

Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den

Eltern zu vermitteln. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht

nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug

des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint insbesondere indiziert

bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr,

Sucht­abhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des

Kindes, psychische Belastung, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei

einem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht

stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2

dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete

Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (Ingeborg Schwenzer /

Michelle Cottier, a.a.O., Art. 273 N 10 ff.).

4.

Damit der Beschwerdeführer nach dem

Vorfall vom 4. März 2024 wieder Sicherheit und Vertrauen im Umgang mit D.___

gewinnen konnte, war er damit einverstanden resp. ersuchte darum, dass der

Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern für die ersten Besuche begleitet

stattfinde (vgl. Eingabe der Prozessbeiständin vom 11. April 2024). Dies ist in

der Folge denn auch, wenn auch erst allmählich, erfolgt, sei dies durch F.___ GmbH

oder durch den Bruder des Beschwerdeführers. Wie die Entwicklung gezeigt hat, rechtfertigt

sich ein begleitetes Besuchsrecht resp. eine weitere Einschränkung des

persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nun aber

nicht mehr.

Ohne den Vorfall vom 4. März 2024 auf

irgendeine Weise bagatellisieren zu wollen (D.___ erlitt gemäss Bericht des

Kantonsspitals Aarau vom 4. März 2024 am Gesäss ein flächiges livides Hämatom,

ca. 14 x 8 cm, keine Druckdolenz), ist festzuhalten, dass kein weiterer derartiger

oder vergleichbarer Vorfall aktenkundig ist. Zwischen dem Vater und seinen

Kindern bestand vor dem besagten Ereignis ein reger Kontakt und das Verhältnis

zwischen ihnen wurde als liebevoll und gut befunden (s. Antrag der Sozialregion

Olten auf vorsorgliche Massnahme vom 11. Juli 2024). Dies bestätigte sich

anlässlich der begleiteten Besuche durch F.___ GmbH. Auch wenn es anlässlich

derartiger Besuche wohl kaum zu Vorfällen wie demjenigen vom 4. März 2024

kommen wird, geht aus den Beobachtungsjournalen über die begleiteten Besuche

vom 13. Juli 2024, 17. August 2024 und 31. August 2024 deutlich hervor,

welch enges Verhältnis zwischen dem Vater und den Kindern besteht. Es wird

geschildert, dass die Kinder ihn «ansprangen» und stürmisch küssten, als sie

ihn sahen, die Begegnung wird als sehr herzlich beschrieben, es wurde eine

Vertrautheit und ein positives Zugewandtsein beobachtet, der Vater habe die

Kinder gelobt, ermutigt und sie mit grosser Wertschätzung unterstützt. Aufgrund

dieser Beobachtungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für eine

Weiterführung eines begleiteten Kontakts zwischen dem Vater und den Kindern

sprechen würden.

Auch die KESB begründet im angefochtenen

Entscheid nicht näher, weshalb ein unbegleiteter Kontakt der Kinder zu ihrem

Vater derzeit nicht möglich sein soll resp. weshalb ein unbegleiteter Kontakt

im Rahmen der zu errichtenden Beistandschaft in einem nächsten Schritt noch

weiter geprüft werden muss. Dass das Verhältnis zwischen den Eltern angespannt

ist, kann nicht dazu führen, dass der Kontakt zwischen dem Vater und den

Kindern derart eingeschränkt werden muss, dass er seine Kinder nur in

Begleitung treffen kann. Hinsichtlich der angesprochenen Ausgestaltung des

Besuchs- resp. Kontaktrechts kann bei Bedarf im Rahmen der angeordneten und

nicht bestrittenen Beistandschaft Unterstützung gewährt werden, ohne dass

deswegen ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen wäre (vgl. nachfolgend Ziff. 5).

Im Übrigen scheint die Beziehung zwischen den Eltern nicht derart angespannt zu

sein, dass eine eigenständige Regelung der Besuche nicht möglich sein kann. So

konnten sie bislang auch selber Besuche in Anwesenheit des Bruders des

Beschwerdeführers organisieren und durchführen und auch die KESB ist davon

ausgegangen, dass dies möglich ist (vgl. angefochtene Ziff. 3.1).

Selbstverständlich gilt es zu

verhindern, dass es nochmals zu einem solchen Ereignis wie am 4. März 2024 kommt.

Dies kann aber nicht dadurch geschehen, dass ein Kontakt weiter begleitet aufrechterhalten

wird, müsste ein solcher doch ansonsten auf Dauer angeordnet werden. Dem Beschwerdeführer

muss zu einem gewissen Zeitpunkt die Gelegenheit gewährt werden, seine Kinder wieder

ohne Begleitung zu betreuen. Nachdem die bisher begleiteten Besuche ohne

jegliche Probleme verlaufen sind (und ohnehin zu erwarten ist, dass solche ohne

Probleme verlaufen), rechtfertigt sich kein weiteres Zuwarten oder Beobachten

mehr. Zudem ist ohnehin fraglich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einem

Bericht des Bruders des Beschwerdeführers gewonnen werden könnten. Es kann

daher bereits jetzt darauf verzichtet werden, weiterhin ein begleitetes

Kontaktrecht anzuordnen.

Ergänzend ist diesbezüglich

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten sehr bereut und er

offensichtlich sehr bemüht ist, dass sich ein solches nicht wieder ereignet.

Aus dem Abklärungsbericht vom 29. Juli 2024 ist ersichtlich, dass er sich wegen

der mehrfachen Belastung, unter der er während der letzten Jahre zeitweise

stark gelitten habe, und der Überforderung in Therapie begeben habe. Der

Therapeut wolle Triggerpunkte angehen und präventiv handeln, damit es nie

wieder zu einem solchen Vorkommnis kommen könne wie demjenigen, das nun wiederum

so viel ausgelöst habe. Dass ihm an einem regelmässigen Kontakt zu seinen

Kindern gelegen ist, zeigt auch das vorliegende Verfahren und seine Bemühungen

im Rahmen des Verfahrens bei der KESB. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nun

sein gesamtes Umfeld sensibilisiert ist und daher anzunehmen ist, dass sofort

eingeschritten würde, wenn nur der leiseste Verdacht im Hinblick auf eine

Gewaltanwendung des Beschwerdeführers gegenüber einem seiner Kinder bestünde.

5.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als begründet und sie ist entsprechend gutzuheissen. Ziff.

3.1

des angefochtenen Entscheids der KESB Olten-Gösgen vom 20. November 2024

ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ein unbeschränkter persönlicher

Verkehr mit seinen Kindern zu gewähren. Dies hat zur Folge, dass Ziff. 3.2 des

Entscheids vom 20. November 2024, letztes Lemma, dahingehend anzupassen ist,

dass die Mandatsperson bei Bedarf die Koordination des persönlichen Verkehrs

zwischen dem Kindsvater und den beiden Kindern (Regelung der Betreuungsanteile)

zu übernehmen hat.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer ist der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.

3.1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom

20. November 2024 aufgehoben. Ziff. 3.2 des Entscheids vom 20. November

2024 (letztes Lemma) ist dahingehend anzupassen, dass die Mandatsperson bei

Bedarf die Koordination des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und

den beiden Kindern (Regelung der Betreuungsanteile) zu übernehmen hat.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier