VWBES.2024.427
Beistandschaft und begleitetes Besuchsrecht
13. Februar 2025Deutsch16 min
der Kinder wandte sich in der Folge gleichentags notfallmässig an das Kantonsspital
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Beistandschaft
und begleitetes Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ [...] sind die
Eltern von C.___ (geb. [...] 2019) und D.___ (geb. [...] 2021) [...]. Ihre Ehe
wurde am [...] 2023 geschieden. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen
elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende Obhut der Eltern
gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.
Am 4. März 2024 stellte die Tante der
Kinder nach einem Besuchswochenende beim Vater blaue Flecken am Po von D.___
fest. C.___ sagte ihr gegenüber aus, der Vater habe D.___ gestern «Füdlitätsch»
gegeben. Dieser bestätigte den Vorfall gegenüber seiner Schwägerin. Die Mutter
der Kinder wandte sich in der Folge gleichentags notfallmässig an das Kantonsspital
Aarau, Kinderspital, und erstattete eine Gefährdungsmeldung bei der KESB
Olten-Gösgen. Im Weiteren reichte sie eine Strafanzeige gegen ihren
geschiedenen Ehemann ein. Die Staatsanwaltschaft teilte der KESB Olten-Gösgen
am 14. März 2024 mit, dass sie gegen den Vater eine Strafuntersuchung
wegen einfacher Körperverletzung eröffnet habe und ersuchte diese, eine
kindesschutzrechtliche Prozessbeistandschaft für das Strafverfahren zu
errichten. Mit Entscheid vom 27. März 2024 kam die KESB Olten-Gösgen dem
Ersuchen superprovisorisch nach, errichtete für D.___ für das Strafverfahren
eine Prozessbeistandschaft und setzte E.___, Rechtsanwältin, als
Prozessbeiständin ein (bestätigt mit Entscheid vom 1. Mai 2024).
Mit Schreiben vom 11. April 2024 bat die
Prozessbeiständin die KESB Olten-Gösgen um Prüfung und gegebenenfalls Anordnung
einer Erziehungsbeistandschaft mit anfänglich begleiteten Besuchen beim
Kindsvater. Der Kindsvater wünsche die Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft für seine Kinder, da die Situation zwischen den Eltern
aktuell schwierig sei. Damit er wieder Sicherheit und Vertrauen im Umgang mit
seiner Tochter D.___ gewinnen könne, wünsche er zudem ein begleitetes
Besuchsrecht für die ersten Besuche seiner Kinder nach dem Vorfall. Die
Kindsmutter sei mit diesen Kindesschutzmassnahmen einverstanden.
Mit Verfügung vom 26. April 2024
beauftragte die KESB Olten-Gösgen die Sozialregion Olten mit der Durchführung
einer Abklärung. Falls sich im Rahmen der Abklärung vorsorgliche Massnahmen als
notwendig erwiesen, werde die Sozialregion ersucht, dies der KESB innert 10
Tagen zu melden. Der Abklärungsbericht solle spätestens innert drei Monaten
vorliegen; über das weitere Vorgehen werde nach Eingang des Abklärungsberichts
befunden.
1.2 Am 11. Juli 2024 ersuchte die
Sozialregion Olten die KESB vorsorglich darum, begleitete Besuchstage
anzuordnen. Dies mit der Begründung, die Kindseltern hätten sich betreffend
Besuchstage und deren Ausgestaltung nicht einigen können; bis zum Ereignis vom
4. März 2024 habe indessen ein reger Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern
bestanden, weshalb ein kompletter Kontaktabbruch oder ein unsteter Kontakt zu
Loyalitätskonflikten bei den Mädchen führen könnte. Die begleiteten Besuchstage
könnten durch die F.___ GmbH durchgeführt werden. Die KESB Olten-Gösgen ordnete
im Rahmen eines vorsorglichen Entscheids am 12. Juli 2024 ein begleitetes
Besuchsrecht durch F.___ GmbH an (bis auf Weiteres zweimal pro Monat für vier
Stunden).
Am 10. September 2024 teilte der
Kindsvater der KESB in seinem Namen und demjenigen seiner geschiedenen Ehefrau
mit, sie könnten das Angebot von F.___ GmbH aus Kostengründen nicht mehr in
Anspruch nehmen. Aufgrund seines ausserkantonalen Wohnsitzes müssten sie
sämtliche Kosten selber tragen.
Am 18. September 2024 stellte die
Sozialregion der KESB Olten-Gösgen den Abklärungsbericht zu (datiert mit dem
29. Juli 2024; inklusive Unterlagen des Kantonsspitals Aarau sowie Kopien des
Strafbefehls, des Scheidungsurteils und des Beobachtungsjournals der F.___ GmbH).
Aus dem Strafbefehl vom 14. Juni 2024 ging hervor, dass A.___ wegen einfacher
Körperverletzung, begangen an wehrloser und schutzbefohlener Person, zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und zu den Verfahrenskosten von total CHF 500.00
verurteilt worden war. Am 20. September 2024 wurde der KESB von Seiten der
Sozialregion Olten ein Entscheid des [...] betreffend Kostengutsprache
nachgereicht. Die Prozessbeiständin ersuchte am 22. Oktober 2024 um
Aufhebung der Prozessbeistandschaft und Entlassung aus dem Amt; der Strafbefehl
sei rechtskräftig, der Beschwerdeführer habe sowohl die Parteientschädigung als
auch die Genugtuung bezahlt, das Mandat sei damit abgeschlossen.
1.3 Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs (Anhörungen der Kindseltern vom 22. und 28. Oktober 2024) entschied
die KESB Olten-Gösgen am 20. November 2024 u.a. Folgendes:
3.1 Das für den
persönlichen Verkehr zwischen A.___ und seinen Töchtern D.___ und C.___ mit
Entscheid vom 12. Juli 2024 vorsorglich angeordnete begleitete Besuchsrecht
wird vorerst bestätigt. Die Eltern organisieren die begleiteten Besuche derzeit
selbständig im privaten Rahmen. Sollte diese Lösung nicht weiter umsetzbar
sein, kommt wiederum das Angebot von F.___ GmbH, zum Tragen. Die Besuche finden
bis auf Weiteres zweimal pro Monat für je vier Stunden statt.
3.2 Für D.___ und C.___
wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und der
Mandatsperson folgende Aufgabenbereiche übertragen:
-
die
Eltern in ihrer Sorge um D.___ und C.___ mit Rat und Tat zu unterstützen;
-
bei
allfälliger Uneinigkeit zu Themen rund um Erziehung und den Kindergarten resp.
der Schule vermittelnd zu wirken und die dafür notwendigen Fachpersonen zu
involvieren;
-
die
Koordination des begleiteten Besuchsrechts zu übernehmen.
2. Gegen Ziff. 3.1 dieses Entscheids
erhob A.___ am 19. Dezember 2024 Beschwerde (Posteingang am 23. Dezember 2024)
mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es seien keine Kindesschutzmassnahmen zu
erlassen, welche den persönlichen Verkehr zwischen ihm und den Kindern
beschränken würden.
3. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2025
beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beiständin verzichtete mit
Eingabe vom 7. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Sie habe im Fall bis zum
jetzigen Zeitpunkt noch keinen eigenen Erkenntnisgewinn machen können. Das
Kennenlernen der Familie finde erst nach Ablauf der gesetzten Frist statt.
5. B.___ nahm mit Eingabe vom 10. Januar
2025 zu den Ausführungen in der Beschwerde Stellung.
6. Dazu liess sich A.___ am 20. Januar
2025 nochmals vernehmen.
7. Auf die Standpunkte der Parteien wird
nachfolgend soweit nötig eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Ergänzend
anzufügen ist, dass sich die Beschwerde nur gegen Ziff. 3.1 des Entscheids
der KESB vom 20. November 2024 richtet. Die errichtete Beistandschaft gemäss Ziff. 3.2
wurde nicht angefochten.
2.1
Die KESB begründete den angefochten
Entscheid hinsichtlich des begleiteten Besuchsrechts im Wesentlichen damit, ein
unbegleiteter Kontakt der Kinder zu ihrem Vater sei derzeit noch nicht möglich
bzw. solle im Rahmen der zu errichtenden Beistandschaft bei gegebenen
Voraussetzungen in einem nächsten Schritt geprüft werden. Das vorliegende
Verfahren habe gezeigt, dass das Verhältnis zwischen den Eltern nach wie vor
angespannt und häufig konfliktbehaftet sei. Betreffend die Ausgestaltung der
Besuche herrsche in verschiedenen Bereichen kein Konsens. Mittels Weiterführung
des begleiteten Besuchsrechts sollten die Kinder in einem für sie sicheren
Rahmen weiterhin einen positiven Kontakt zu ihrem Vater erleben können. Die
Beiständin solle das Besuchsrecht koordinieren sowie einen schrittweisen Aufbau
des Besuchsrechts nach Möglichkeit fördern. Da die Eltern die begleiteten
Besuche derzeit selbstständig im privaten Rahmen organisierten, komme das
Angebot von F.___ GmbH allenfalls subsidiär zum Tragen, falls diese Lösung
nicht umsetzbar sein sollte. Auf diese Weise sei garantiert, dass das Recht auf
persönlichen Verkehr auch vor dem Hintergrund der bestehenden elterlichen
Konflikte verbindlich wahrgenommen werden könne.
2.2
Der Beschwerdeführer begründete die
Beschwerde im Wesentlichen damit, er sei bezüglich der (verfehlten) Anwendung
eines körperlichen Züchtigungsmittels («Füdlitätsch») vor allen involvierten
Behörden und gegenüber der Kindsmutter geständig gewesen. Er habe dargelegt,
wie es zu diesem Vorfall gekommen sei, habe sich reuig gezeigt und nichts zu
vertuschen versucht. Um seine Kinder wieder sehen zu können, sei er mit der
Anordnung von begleiteten Besuchen in einem ersten Schritt einverstanden
gewesen. Der Abklärungsbericht enthalte keine Begründung für die Anordnung
weiterer begleiteter Besuche, abgesehen von der abstrakten Erwähnung des
Ereignisses. Festgehalten werde hingegen der vorgängige rege Kontakt zwischen
den Kindern und dem Vater und das als liebevoll und gut befundene Verhältnis.
Seit der Anordnung der begleiteten Besuche sei der Kontakt zwischen ihm und den
Kindern massiv eingeschränkt. Die Begleitpersonen hätten offenbar selbst
keinerlei Anlass für begleitete Besuche gesehen. Diesbezüglich werde auf die
Berichte der F.___ GmbH verwiesen. Die Abklärung habe keinerlei Gründe für die
längerfristige Anordnung von begleiteten Besuchen hervorgebracht. Weitere
Abklärungen im Zusammenhang mit einer möglichen aktuellen oder künftigen
Gefährdung der Kinder durch den Vater seien nicht für nötig befunden worden. Es
werde im Entscheid auch nicht aufgeführt, welche Voraussetzungen er erfüllen
müsste, damit unbegleitete Besuche wieder möglich wären. Der Entscheid der KESB
äussere sich mit keinem Wort zum Grund, weshalb begleitete Besuche anzuordnen
seien (der Grund wäre notabene die Kindswohlgefährdung). Der Entscheid nehme
einzig Bezug auf das angespannte und konfliktbehaftete Verhältnis zwischen den
Eltern. Ein solches möge eine Beistandschaft rechtfertigen, aber mitnichten den
Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr.
Weiter sei das Vorgehen der KESB auch
absolut unverhältnismässig. Sollte davon ausgegangen werden, dass künftig
körperliche Züchtigungen drohten (was bestritten werde), wäre das Vorgehen zwar
geeignet, rasch einzuschreiten; allerdings wäre dies den Angehörigen der Kinder
und dem sozialen Helfernetz bereits jetzt möglich. Die Beschränkung des
persönlichen Verkehrs sei auch in zeitlicher Hinsicht übermässig. Diese dauere,
nachdem die KESB zu Beginn keine Abklärungen vorgenommen habe, bereits seit dem
12.
Juli 2024 und somit schon über 5 Monate. Tatsächlich bestehe eine
Beschränkung des Besuchsrechts aber bereits seit anfangs März 2024.
2.3
In der Stellungnahme vom 6. Januar
2025.
führte die KESB aus, sie sei sich bewusst, dass die Kinder vom
Scheidungsrichter unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt worden
seien. Der Kindsvater übe deshalb nicht ein Besuchsrecht aus, sondern er
betreue seine Kinder im Rahmen der ihm zustehenden Betreuungsanteile. Die
Normen über die Regelung des persönlichen Verkehrs könnten jedoch bei den
Betreuungsanteilen analog herbeigezogen werden. Aus diesem Grund habe sich die KESB
befugt erachtet, den Kontakt zwischen dem Vater und seinen Töchtern vorsorglich
zu beschränken, indem sie diesen zum Schutz der Kinder einstweilen nur noch in
begleiteter Form zugelassen habe. Der Antrag im Sozialbericht hätte
richtigerweise lauten müssen, dass die Beistandsperson für die Umsetzung der im
Scheidungsurteil angeordneten Betreuungsregelung besorgt sein müsse.
Die KESB sei zum Schluss gekommen, dass
ein unbegleiteter Kontakt zwischen dem Vater und seinen beiden Töchtern zurzeit
noch nicht verantwortet werden könne. Sie sei sich aber bewusst, dass das Recht
auf persönlichen Verkehr nicht dauerhaft durch die Anordnung begleiteter
Besuche beschränkt werden dürfe. Dies müsse erst recht für die Wahrnehmung der
Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut gelten. Die KESB habe
deshalb der Beiständin den Auftrag gegeben, innert drei Monaten einen
Zwischenbericht zu erstellen. Gestützt darauf sei zu beurteilen, ob es
verantwortet werden könne, dass der Vater die Kinder wiederum unbegleitet
betreue, wie dies im Scheidungsurteil vorgesehen sei. Sollte dies nicht als
möglich erachtet werden, so müsste eine Abänderung des Scheidungsurteils in
Erwägung gezogen werden. Dafür wäre jedoch das Gericht zuständig.
3.
Die KESB erwähnt in ihrer
Stellungnahme vom 6. Januar 2025 zutreffend, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der alternierenden Obhut nicht ein Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern ausübt;
er betreut die Kinder im Rahmen der ihm zustehenden Betreuungsanteile. Es geht
daher um eine Regelung der Betreuungsanteile. Der Begriff der Betreuungsanteile
ist erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen in den Gesetzestext eingefügt
worden, um der alternierenden Obhut Rechnung zu tragen; eine weitergehende
Normierung ihrer Ausgestaltung ist unterblieben. Die Normen über die Regelung
des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ff. ZGB) müssen deshalb analog herangezogen
werden (Ingeborg Schwenzer / Michelle Cottier in: Kommentar Zivilgesetzbuch I,
BSK ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 298 N. 10).
Art. 273 Abs. 1 ZGB spricht von
«angemessenem» persönlichen Verkehr. Dies lässt sich grundsätzlich nur anhand
der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des
Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl. Folgende Umstände
können bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des
Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten,
Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern
untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten,
Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit
der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil.
Kontaktunterbrüche und namentlich -abbrüche müssen vermieden werden. Das
begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu
begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie
Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den
Eltern zu vermitteln. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht
nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug
des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint insbesondere indiziert
bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr,
Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des
Kindes, psychische Belastung, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei
einem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht
stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2
dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete
Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (Ingeborg Schwenzer /
Michelle Cottier, a.a.O., Art. 273 N 10 ff.).
4.
Damit der Beschwerdeführer nach dem
Vorfall vom 4. März 2024 wieder Sicherheit und Vertrauen im Umgang mit D.___
gewinnen konnte, war er damit einverstanden resp. ersuchte darum, dass der
Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern für die ersten Besuche begleitet
stattfinde (vgl. Eingabe der Prozessbeiständin vom 11. April 2024). Dies ist in
der Folge denn auch, wenn auch erst allmählich, erfolgt, sei dies durch F.___ GmbH
oder durch den Bruder des Beschwerdeführers. Wie die Entwicklung gezeigt hat, rechtfertigt
sich ein begleitetes Besuchsrecht resp. eine weitere Einschränkung des
persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nun aber
nicht mehr.
Ohne den Vorfall vom 4. März 2024 auf
irgendeine Weise bagatellisieren zu wollen (D.___ erlitt gemäss Bericht des
Kantonsspitals Aarau vom 4. März 2024 am Gesäss ein flächiges livides Hämatom,
ca. 14 x 8 cm, keine Druckdolenz), ist festzuhalten, dass kein weiterer derartiger
oder vergleichbarer Vorfall aktenkundig ist. Zwischen dem Vater und seinen
Kindern bestand vor dem besagten Ereignis ein reger Kontakt und das Verhältnis
zwischen ihnen wurde als liebevoll und gut befunden (s. Antrag der Sozialregion
Olten auf vorsorgliche Massnahme vom 11. Juli 2024). Dies bestätigte sich
anlässlich der begleiteten Besuche durch F.___ GmbH. Auch wenn es anlässlich
derartiger Besuche wohl kaum zu Vorfällen wie demjenigen vom 4. März 2024
kommen wird, geht aus den Beobachtungsjournalen über die begleiteten Besuche
vom 13. Juli 2024, 17. August 2024 und 31. August 2024 deutlich hervor,
welch enges Verhältnis zwischen dem Vater und den Kindern besteht. Es wird
geschildert, dass die Kinder ihn «ansprangen» und stürmisch küssten, als sie
ihn sahen, die Begegnung wird als sehr herzlich beschrieben, es wurde eine
Vertrautheit und ein positives Zugewandtsein beobachtet, der Vater habe die
Kinder gelobt, ermutigt und sie mit grosser Wertschätzung unterstützt. Aufgrund
dieser Beobachtungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für eine
Weiterführung eines begleiteten Kontakts zwischen dem Vater und den Kindern
sprechen würden.
Auch die KESB begründet im angefochtenen
Entscheid nicht näher, weshalb ein unbegleiteter Kontakt der Kinder zu ihrem
Vater derzeit nicht möglich sein soll resp. weshalb ein unbegleiteter Kontakt
im Rahmen der zu errichtenden Beistandschaft in einem nächsten Schritt noch
weiter geprüft werden muss. Dass das Verhältnis zwischen den Eltern angespannt
ist, kann nicht dazu führen, dass der Kontakt zwischen dem Vater und den
Kindern derart eingeschränkt werden muss, dass er seine Kinder nur in
Begleitung treffen kann. Hinsichtlich der angesprochenen Ausgestaltung des
Besuchs- resp. Kontaktrechts kann bei Bedarf im Rahmen der angeordneten und
nicht bestrittenen Beistandschaft Unterstützung gewährt werden, ohne dass
deswegen ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen wäre (vgl. nachfolgend Ziff. 5).
Im Übrigen scheint die Beziehung zwischen den Eltern nicht derart angespannt zu
sein, dass eine eigenständige Regelung der Besuche nicht möglich sein kann. So
konnten sie bislang auch selber Besuche in Anwesenheit des Bruders des
Beschwerdeführers organisieren und durchführen und auch die KESB ist davon
ausgegangen, dass dies möglich ist (vgl. angefochtene Ziff. 3.1).
Selbstverständlich gilt es zu
verhindern, dass es nochmals zu einem solchen Ereignis wie am 4. März 2024 kommt.
Dies kann aber nicht dadurch geschehen, dass ein Kontakt weiter begleitet aufrechterhalten
wird, müsste ein solcher doch ansonsten auf Dauer angeordnet werden. Dem Beschwerdeführer
muss zu einem gewissen Zeitpunkt die Gelegenheit gewährt werden, seine Kinder wieder
ohne Begleitung zu betreuen. Nachdem die bisher begleiteten Besuche ohne
jegliche Probleme verlaufen sind (und ohnehin zu erwarten ist, dass solche ohne
Probleme verlaufen), rechtfertigt sich kein weiteres Zuwarten oder Beobachten
mehr. Zudem ist ohnehin fraglich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einem
Bericht des Bruders des Beschwerdeführers gewonnen werden könnten. Es kann
daher bereits jetzt darauf verzichtet werden, weiterhin ein begleitetes
Kontaktrecht anzuordnen.
Ergänzend ist diesbezüglich
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten sehr bereut und er
offensichtlich sehr bemüht ist, dass sich ein solches nicht wieder ereignet.
Aus dem Abklärungsbericht vom 29. Juli 2024 ist ersichtlich, dass er sich wegen
der mehrfachen Belastung, unter der er während der letzten Jahre zeitweise
stark gelitten habe, und der Überforderung in Therapie begeben habe. Der
Therapeut wolle Triggerpunkte angehen und präventiv handeln, damit es nie
wieder zu einem solchen Vorkommnis kommen könne wie demjenigen, das nun wiederum
so viel ausgelöst habe. Dass ihm an einem regelmässigen Kontakt zu seinen
Kindern gelegen ist, zeigt auch das vorliegende Verfahren und seine Bemühungen
im Rahmen des Verfahrens bei der KESB. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nun
sein gesamtes Umfeld sensibilisiert ist und daher anzunehmen ist, dass sofort
eingeschritten würde, wenn nur der leiseste Verdacht im Hinblick auf eine
Gewaltanwendung des Beschwerdeführers gegenüber einem seiner Kinder bestünde.
5.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als begründet und sie ist entsprechend gutzuheissen. Ziff.
3.1
des angefochtenen Entscheids der KESB Olten-Gösgen vom 20. November 2024
ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ein unbeschränkter persönlicher
Verkehr mit seinen Kindern zu gewähren. Dies hat zur Folge, dass Ziff. 3.2 des
Entscheids vom 20. November 2024, letztes Lemma, dahingehend anzupassen ist,
dass die Mandatsperson bei Bedarf die Koordination des persönlichen Verkehrs
zwischen dem Kindsvater und den beiden Kindern (Regelung der Betreuungsanteile)
zu übernehmen hat.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer ist der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.
3.1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom
20. November 2024 aufgehoben. Ziff. 3.2 des Entscheids vom 20. November
2024 (letztes Lemma) ist dahingehend anzupassen, dass die Mandatsperson bei
Bedarf die Koordination des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und
den beiden Kindern (Regelung der Betreuungsanteile) zu übernehmen hat.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier