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Entscheid

VWBES.2024.430

Bedingte Entlassung

25. März 2025Deutsch31 min

Beschwerdeführer) gemäss erstinstanzlichem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegnerin

betreffend Bedingte

Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn

stellte mit Urteil vom 29. April 2020 fest, dass sich A.___(nachfolgend:

Beschwerdeführer) gemäss erstinstanzlichem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt

vom 12. Dezember 2018 der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfachen

einfachen Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen Sachbeschädigung, mehrfach

versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach geringfügigen

Vermögensdelikts (Diebstahl), Beschimpfung, mehrfachen Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfachen Übertretung gegen

das Personenbeförderungsgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen

Trunkenheit und unanständigen Benehmens sowie Ungehorsam gegen die Polizei schuldig

gemacht hat und zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie zu einer Busse von CHF 700.00

verurteilt wurde. Gleichzeitig verlängerte das Obergericht die mit Urteil des

Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt angeordnete stationäre therapeutische

Massnahme nach Art. 59 des Schweizer Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) um

ein Jahr.

2. Der Beschwerdeführer trat am 29.

November 2017 den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn

an. Am 7. März 2018 wechselte der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt

(JVA) Solothurn (ordentlicher Vollzug ab 12. Dezember 2018). Per 5. Juni 2019

trat der Beschwerdeführer ins Massnahmenzentrum (MZ) Bitzi ein. Dort erfolgten

erste Vollzugsöffnungen. Am 21. November 2019 versuchte der

Beschwerdeführer im Rahmen eines begleiteten Ausgangs zu flüchten, weshalb es

zur Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug und alsdann am 16. Juli 2020 zu

einem Wechsel in die JVA Solothurn kam. Im Rahmen eines «Time-out» wurde der

Beschwerdeführer per 4. März 2022 ins UG Solothurn versetzt. Nach einem

vorübergehenden Aufenthalt in der JVA Solothurn ab 4. April 2022 wurde der

Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 in die Station Etoine der Universitären

psychiatrischen Dienste (UPD) Bern eingewiesen. Danach hielt sich der

Beschwerdeführer ab 21. Juni 2022 im Rahmen des Massnahmenvollzugs erneut in

der JVA Solothurn, im UG Olten sowie in der Universitären psychiatrischen

Klinik (UPK) Basel auf. Am 16. Februar 2023 erfolgte ein erneutes «Time-out» im

UG Solothurn. Per 14. August 2023 trat der Beschwerdeführer in die Klinik

Beverin in Graubünden ein. Seit dem 29. Oktober 2024 hält sich der

Beschwerdeführer im Rahmen des Massnahmenvollzugs in der Stiftung Tannenhof in

Gampelen auf.

3. Zwischenzeitlich wurde der

Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17.

Dezember 2020 wegen versuchter einfacher Körperverletzung, versuchter Drohung,

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher

Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 87 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie

zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.

4. Das Amt für Justizvollzug des Kantons

Solothurn (AJUV) beantragte am 6. Juli 2023 die Verlängerung der stationären

Massnahme um drei Jahre, was das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mittels

Beschlusses vom 20. November 2023 guthiess. Nachdem der Beschwerdeführer gegen

den Beschluss des Amtsgerichtes Bucheggberg-Wasseramt Beschwerde erhob und die

Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme verlangte, hiess das

Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde mit Beschluss vom 15. April

2024 gut und verlängerte die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme

mit Wirkung ab 12. Dezember 2023 um ein Jahr.

5. Das AJUV verfügte am 10. Dezember

2024 die per 11. Dezember 2023 bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus

dem stationären Massnahmenvollzug. Dem Beschwerdeführer wurde eine Probezeit

von drei Jahren, d.h. bis zum 10. Dezember 2027 auferlegt. Für die Dauer der

Probezeit wurden folgende Weisungen erteilt:

a) Verbleib in einem betreuten

Wohnsetting, aktuell in der Stiftung Tannenhof in Gampelen. Die Wohnsituation

darf nur im Einverständnis sämtlicher involvierter Fachpersonen sowie der

Vollzugsbehörden gewechselt werden.

b) Weiterführung der therapeutischen und

medikamentösen Behandlung gemäss Einschätzung der therapeutischen Fachpersonen.

c) A.___ hat abstinent von Alkohol,

Drogen und sämtlichen anderweitigen psychotropen Substanzen, welche nicht

ärztlich verschrieben sind, zu sein. Die Stiftung Tannenhof hat die Einhaltung

der Abstinenzauflage zu kontrollieren.

d) A.___ hat sich an die Regeln und die

Hausordnung der Stiftung Tannenhof zu halten.

e) A.___ hat sich an eine Tagesstruktur

zu halten. Diese orientiert sich an der Hausordnung der Stiftung Tannenhof. A.___

nimmt an einer internen oder allenfalls später auch externen Arbeitsbeschäftigung,

an Aktivitäten der Stiftung Tannenhof, an gemeinsamen Mahlzeiten und weiteren

Terminen der Wohngruppe teil und hält sich an die vorgegebenen Zeiten.

6. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben,

mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die stationäre therapeutische Massnahme sei

rückwirkend per 11. Dezember 2024 aufzuheben. Zudem werde die Feststellung der

Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzuges ab dem 11. Dezember 2024 und eine

angemessene Entschädigung beantragt. Ferner wurde um unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ersucht.

7. Das AJUV beantragte am 20. Januar

2025 die Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher

Rechtsbeiständin bewilligt.

9. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025

liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, das

AJUV habe den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 ohne Kenntnis seiner

Rechtsvertreterin besucht. Mangels Information habe die Rechtsvertreterin weder

am Termin teilnehmen noch den Beschwerdeführer darauf vorbereiten können. Damit

habe sich das AJUV treuwidrig verhalten und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört

insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es

geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des

Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die

Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren

Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 301 S. 277 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die

Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen

auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die

Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.

2.3

Ob die Rechtsvertreterin an der

Anhörung vom 6. Dezember 2024 hätte teilnehmen müssen, kann offenbleiben.

Der Beschwerdeführer war zu jedem Zeitpunkt über die geplanten Anhörungen

informiert und konnte bei Bedarf seine Rechtsvertreterin hinzuziehen, resp. sie

im Nachhinein über die Anhörung informieren. Zudem wurde die Rechtsvertreterin

mit jeglichen Verfügungen bedient, so auch mit der angefochtenen Verfügung vom 10.

Dezember 2024. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren

geheilt worden, erhielt der Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerde­verfahren

die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt

als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis

VRG), umfassend zu äussern.

3.1

Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59

Abs. 4 Satz 1 StGB). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme

bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit

gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Sind

die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht

gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der

Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang

stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre

anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).

3.2

Nach Art. 62c StGB wird die

Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos

erscheint (lit. a); die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde,

die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (lit.

b); oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (lit. c).

Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur

auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.3 S. 52). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des

Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch

kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer

Straftaten erreicht werden kann (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.7 S. 324; Urteile des

Bundesgerichts 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; 6B_694/2017 vom

19.

Oktober 2017 E. 4.4). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin

angenommen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_534/2020 vom 25. Juni

2020.

E. 2.2; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3; 6B_473/2014 vom

20.

November 2014 E. 1.5.2).

3.3

Der bedingt Entlassene kann

verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen

(Art. 62 Abs. 3 Satz 1 StGB). Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der

Probezeit zudem Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3

Satz 2 StGB). Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und

sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern.

Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen

zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung wird im Gesetz

zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch aus dem Zweckgedanken einer

bedingten Entlassung als Teil des Stufenstraf- und -massnahmenvollzugs, bei

welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit

herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.8; 6B_370/2019

vom 27. Mai 2019 E. 1.3.3; 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.3). Wahl und

Inhalt der Weisung sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde

gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden

jedoch ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E.

2.2.4). Das Bundesgericht entschied wiederholt, Gegenstand von Weisungen im

Falle einer bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme (Art. 62 Abs. 3

Satz 2 StGB) bzw. aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 Satz 3 StGB) könnten

auch Massnahmen wie die Pflicht zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim sein

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.7;

6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 3.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1332/2019

vom 10. Dezember 2019 E. 1.3; 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.4;

6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3). Im Rahmen der bedingten Entlassung aus

einer stationären therapeutischen Massnahme ist die Vollzugsbehörde sogar zu

einer entsprechenden Weisung verpflichtet, wenn sie ein betreutes oder

begleitetes Wohnen während der Zeit der bedingten Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug zur Deliktsprävention als notwendig erachtet (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4). Darüber hinaus ist in

solchen Fällen bei entsprechendem Bedarf auch ein ganzes Netz von Vorkehrungen

(«Setting») zulässig wie die Kombination von betreutem Wohnen, Arbeiten in

einer geschützten Umgebung, daraus folgende klare Tagesstruktur, Alkohol-, Drogen-

und Medikamentenabstinenz, Fortführung der ambulanten Psychotherapie,

Bewährungshilfegespräche und Eingrenzung des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.4).

3.4

Die stationäre therapeutische

Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art.

56.

Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme

geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die

Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,

aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses

Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw.

der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem

Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen

(Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen

gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des

Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen

Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des

Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis

sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant

(vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; Urteile

des Bundesgerichts 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22.

März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die

Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr

weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange

entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen

vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck

erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (vgl.

BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 S. 71; 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 141 IV 236 E. 3.5

S. 240, 49 E. 2.1 f. S. 51 f.; je mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.3).

3.5

Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt

insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu. Je länger die

Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto

strenger werden somit die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit.

Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des

Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und

Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der

Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die

Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016; 6B_109/2013 vom 19. Juli

2013.

E. 4.4.1 ff. mit Hinweisen; abweichend davon soll nach Urteil des

Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.3.3 allein die Dauer

einer Verwahrung nicht zur Unverhältnismässigkeit ihrer Fortsetzung führen

können).

4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme habe einzig das Ziel, dem

Beschwerdeführer derart weitgehende Weisungen aufzuerlegen, dass die stationäre

therapeutische Massnahme unter einem anderen Titel weiterlaufe. Nach wie vor

halte sich der Beschwerdeführer in einem geschlossenen Vollzugssetting auf, das

auch in absehbarer Zeit nicht enden solle. Damit werde die Massnahme entgegen

dem klaren Beschluss des Obergerichts verlängert. Zudem sei die Probezeit von

drei Jahren sowie für diese Dauer geltenden Weisungen unverhältnismässig und

unzulässig. Der Verbleib in der Stiftung Tannenhof bedeute einen Verbleib im

geschlossenen Vollzug. Dadurch umgehe das AJUV den Beschluss des Obergerichts,

wonach ein Freiheitsentzug unverhältnismässig sei.

4.2

Das AJUV begründet seinen Entscheid

damit, dass das Obergericht lediglich die Entlassung per 11. Dezember 2024 und

nicht das Ende der Massnahme vorgesehen habe. Gestützt auf den Beschluss des

Obergerichts benötige der Beschwerdeführer in mehreren Lebensbereichen eine

relativ enge Betreuung und Kontrolle, wie insbesondere eine Abstinenz von

Suchtmitteln und Alkohol, Einnahme von Medikamenten und Teilnahme an einem

therapeutischen Programm. Massnahmen würden auf unbestimmte Zeit ausgesprochen

werden und müssten entsprechend durch einen bestimmten Rechtsakt beendet

werden. Es gäbe grundsätzlich keine direkte Entlassung aus einer Massnahme nach

Art. 59 StGB in Freiheit. Eine Entlassung habe immer vorerst bedingt zu

erfolgen. Ein alternativer Ausgang einer Massnahme sei eine Aufhebung aufgrund

von Aussichtlosigkeit nach Art. 62c StGB. Indem das Obergericht die Massnahme

um ein Jahr verlängert habe, sei das Obergericht dementsprechend nicht von

einer Aussichtslosigkeit der Massnahme ausgegangen. Seit dem Beschluss des

Obergerichts habe der Beschwerdeführer weitere Fortschritte erzielt und habe in

ein offenes Wohnheim, in die Stiftung Tannenhof, versetzt werden können. Der Beschwerdeführer

habe sich grundsätzlich bewähren können und sei nicht wieder straffällig

geworden. Dies sei jedoch den Rahmenbedingungen und Strukturen zu verdanken.

Unter der Anordnung von Weisungen können die Rahmenbedingungen auch während der

Probezeit der bedingten Entlassung weitergeführt werden. Unter diesen Voraussetzungen

habe dem Beschwerdeführer denn auch eine vorsichtig optimistische Legalprognose

gestellt werden können.

5.1

Eine stationäre Massnahme kann mittels

zweier verschiedener Formen beendet werden; zum einen anhand der Entlassung aus

der Massnahme, zum anderen durch die Aufhebung einer solchen. Nach Art. 62 Abs.

1.

StGB darf ein Täter aus dem stationären Vollzug entlassen werden, sobald sein

Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der

Freiheit zu bewähren. Entlassene werden nicht direkt definitiv entlassen,

sondern immer nur bedingt. Aufhebungen im Sinne von Art. 62c StGB setzen

hingegen einen Misserfolg der Massnahme voraus.

5.2

Gestützt auf das Gutachten von Dr.

med. […] vom 17. Mai 2022 sei der Unterbringungsverlauf des Beschwerdeführers

von Rückschlägen in Hinblick auf immer wieder auftretende Verstimmungen,

Regelverletzungen und instabiler Kooperationsbereitschaft geprägt gewesen (S.

40). Beim Beschwerdeführer bestünde die akute Psychopathologie fort und

verschlechtere sich zunehmend (S. 41). Dabei gelinge keine ausreichende

Beeinflussung des Beschwerdeführers mehr, es komme eventuell zu Unregelmässigkeiten

in der Medikamenteneinnahme. Dadurch und mit zunehmend abnehmender

Stressresistenz werde die Symptomatik weiterhin akuter. Eventuell werde der

Beschwerdeführer auch wiederum verführt, psychotrope Substanzen im Übermass zu

konsumieren. Dadurch würde sich die Symptomatik seiner akut exazerbierte

Erkrankung weiter verschlechtern. Im Rahmen einer solch problematischen

Entwicklung wären dann zunächst provokantes Verhalten, Beleidigungen, Drohungen

und auch Tätlichkeiten durch den Beschwerdeführer zu erwarten. In Verkettung

unglücklicher Umstände könnten dann auch Alltagsgegenstände oder bewusst

beschaffte Werkzeuge als Waffe eingesetzt werden. Zudem steige in der

antriebsgesteigerten Verfassung das Risiko für Eigentumsdelikte und

Sachbeschädigungen. In der Kalkulation des konkreten Risikos ergebe sich aus

Analyse dieses Szenarios ein hohes Risiko für leichtgradige Delikte mit

Grenzverletzung (Provokation, Beleidung, Bedrohung), aber auch für leichtere

Tätlichkeiten. Das Risiko für schwerwiegendere Gewalttaten ergebe sich bei

fortschreitendem Krankheitsprozess und sei insgesamt als mittel bis hoch zu

kalkulieren. Das Risiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und

eventuell auch das Strassenverkehrsgesetz erscheine unter diesen Überlegungen

ebenfalls hoch. Das von dem Beschwerdeführer insgesamt jedoch schwerwiegende

Straftaten geplant und mit langem Vorlauf zu erwarten seien, sei zum jetzigen Zeitpunkt

nicht zu erkennen. Im aktuellen Setting gehe keine grosse Gefahr für die

Begehung von Gewaltdelikten aus, weil unter der engmaschigen Begleitung und dem

strukturierenden Rahmen der Justizvollzugseinrichtung die Exazerbation

psychopathologischer Auffälligkeiten gering sei (S. 48). Insgesamt bestehe ein

relevant erhöhtes Risiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (S.

49). Beim Beschwerdeführer erscheine es notwendig, eine engmaschige intensive

psychiatrische Behandlung zu gewährleisten, die die obengenannten Punkte

intensiv bearbeiten und ausloten, in welchem Rahmen eine mittelfristig mögliche

Behandlung des Exploranden auch im ambulanten Rahmen notwendig werde. Es

erscheine durchaus vorstellbar, dass in überschaubarem Zeitraum eine so

ausreichende Stabilisierung des Beschwerdeführers zu erreichen sei, dass ein

gut vorbereitetes komplementäres Setting die weitere Begleitung des

Beschwerdeführers gewährleisten könnte (S. 41). Momentan stagniere der

Therapieverlauf. Zwar habe der Beschwerdeführer teilweise und zeitweilig

motiviert werden können, sich konstruktiv auf einen Behandlungsprozess

einzulassen und an den Therapiezielen mitzuwirken. Es sei ihm dabei gelungen,

das Ziel der Abstinenz von psychotropen Substanzen durchzuhalten. Auch sei es dem

Beschwerdeführer gelungen, die bisherige Verfassung nicht soweit exazerbieren

zu lassen, dass es innerhalb des therapeutischen Settings zu gravierenden

Regelverstössen mit Aggressivität gekommen wäre. Es sei dem Beschwerdeführer hingegen

nicht gelungen, die zeitweilige Verbesserung des psychopathologischen Befundes

und die gute Integrationsleistung zu sichern. Die prognoserelevanten Aspekte

seien noch nicht umfassend verbessert, teilweise seien therapeutische

Vollzugsziele zwar avisiert, der wesentliche Faktor, der die Delinquenz des

Beschwerdeführers begründen würde (psychotische Erkrankung) sei noch nicht ausreichend

günstig beeinflusst (S. 45). Die aktuelle Behandelbarkeit sei (noch) gegeben.

Letztendlich sei die Zeit, in der beim Beschwerdeführer an einem Ort

kontinuierlich gearbeitet werden konnte, noch relativ kurz (S. 47). Es entstehe

der Eindruck, dass die stationäre Massnahme auch in Zukunft weiterhin mit einer

durchaus realistischen Erfolgsaussicht verknüpft sei, sodass sie weiterhin als

zweckmässig eingeschätzt werden könne. Sie sei auch dahingehend indiziert, als dass

ein psychopathologischer Faktor identifiziert werden könne, der noch für

weitere therapeutische Interventionen zugänglich sei. Zurzeit sei das vom

Beschwerdeführer ausgehende Risiko auch noch nicht so stabil reduziert, dass

eine weitere Behandlung als nicht notwendig eingeschätzt werden könne (S. 50).

5.3

Der Bericht des Kantons Zürich,

Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 16. November 2022 sah das

Risikopotential des Beschwerdeführers als hoch an (Bericht ROS vom 16. November

2022).

5.4

Dem Verlaufsbericht der

psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 3. April 2024 ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Aktivierungstherapie teilgenommen

und sich dort kooperativ und interessiert gezeigt habe. Die bisherige

Behandlung in der Klinik habe eine erhebliche Verbesserung der Risikofaktoren

für physische Gewalt gebracht. Die wahnhaften und manischen Symptome, sowie die

Dysphorie und Feindseligkeit hätten durch die konsequente antipsychotische

Behandlung und die weitgehende Abstinenz von Suchtmitteln reduziert werden

können. Deliktrelevante affektive Symptome (insbesondere Gereiztheit) und problematische

Verhaltensmuster im zwischenmenschlichen Bereich bestünden noch immer und seien

weiterhin behandlungsbedürftig, zumal sich aus den verbalen Konflikten, die

sich häufig aus Bagatellen ergäben, ohne Intervention von Fachpersonal schnell

tätliche Konflikte entwickeln könnten. Günstig sei, dass der Beschwerdeführer

in solchen Situationen verbal lenkbar bleibe und den Anweisungen des Personals

Folge leiste. Aus Sicht der Behandler werde die stationäre

forensisch-psychiatrische Behandlung weiterhin als notwendig erachtet.

Bezüglich des Rückfallrisikos verweise man auf das Gutachten von Dr. med. […]

vom 17. Mai 2022.

5.5

Die Stiftung Tannenhof teilte am 25.

November 2024 mit, dass der Beschwerdeführer bis am 21. November 2024

regelmässig zur Arbeit erschienen sei, danach aber die Arbeit verweigert habe. Ebenso

sei er den Aufforderungen zur Urinprobe grösstenteils nicht nachgekommen. Die

Atemlufttests gäbe er unregelmässig ab. Im Atelier habe er gegenüber weiblichen

Angestellten anzügliche Bemerkungen gemacht, woraufhin er in die Schreinerei

verlegt worden sei. Einmal habe er geäussert, er könne den ganzen Tannenhof

zusammenschlagen. Sonst sei er weder aggressiv noch drohend aufgetreten. Er

verbringe seine Zeit v.a. mit Personen, welche für ihren Drogenkonsum bekannt

seien. Motivation für die Therapie bringe er keine mit. Die Medikamente habe er

stets eingenommen, diese würden u.a. mit einer Depotspritze verabreicht.

5.6

Die Beschwerdekammer konnte gestützt

auf die damalige Aktenlage noch nicht von einer günstigen Prognose ausgehen (E.

5.4.4). Seit dem Beschluss der Beschwerdekammer hat sich die Legalprognose

jedoch dahingehend verbessert, als sich der Beschwerdeführer in der Klinik

Beverin der PDGR und auch in der Stiftung Tannenhof grundsätzlich bewähren

konnte. So hat er sich kooperativ und interessiert gezeigt, wobei anhand der Behandlung

in der PDGR eine erhebliche Verbesserung der Risikofaktoren für physische

Gewalt erzielt werden konnte, wobei die wahnhaften und manischen Symptome, die

Dysphorie und Feindseligkeit durch die konsequente antipsychotische Behandlung reduziert

und die weitgehende Abstinenz von Suchtmitteln herbeigeführt wurde. In der

Stiftung Tannenhof konnte der Beschwerdeführer, wenn auch mit Unterbrüchen, zur

Beschäftigung mittels Arbeitseinsätzen sowie zur Medikamenteneinnahme motiviert

werden (vgl. E-Mail Tannenhof vom 16. Dezember 2024). So konnte er auch

begleitete Ausgänge wahrnehmen, welche gut verliefen (vgl. E-Mail Tannenhof vom

3.

Dezember 2024; Aktennotiz AJUV vom 1. Oktober 2024). Des Weiteren ist erstellt,

dass die Störung des Beschwerdeführers therapierbar ist und der

Beschwerdeführer weiterhin einen Therapiebedarf aufweist. Die stationäre

Massnahme wurde mit einer durchaus realistischen Erfolgsaussicht verknüpft,

weshalb diese als zweckmässig eingeschätzt wurde (S. 50 des Gutachtens von Dr. med.

Lau; Beschluss der Beschwerdekammer E. 5.4.5). Die Durch- sowie Fortführung der

stationären Massnahme erschien somit nicht als aussichtlos, weshalb eine solche

mangels eines gesetzlichen Grundes von Art. 62c StGB richtigerweise von

der Beschwerdekammer nicht aufzuheben war. Die Beschwerdekammer hielt eine

Unverhältnismässigkeit betreffend der durch das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt angeordneten dreijährigen Verlängerung der stationären

Massnahme fest und entschied hingegen, den Beschwerdeführer nur ein Jahr, d.h.

bis am 11. Dezember 2023, in der stationären Massnahme zu belassen. Von einer

Aufhebung der stationären Massnahme (nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) kann

daher nicht die Rede sein, jedoch aber von einer Entlassung aus der stationären

Massnahme per 12. Dezember 2024. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die

durch die Beschwerdekammer festgehaltene Unverhältnismässigkeit (E. 5.4.6)

und der damit nach seiner Auffassung einhergehenden Aufhebung der stationären

Massnahme geht somit fehl. Wie das AJUV richtigerweise festgehalten hat, geht

mit einer Entlassung stets eine bedingte Entlassung einher, weshalb der

Beschwerdeführer ab dem 12. Dezember 2024 nicht direkt in Freiheit zu

entlassen war (vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli, Hans

Wiprächtiger [Basler Kommentar Strafrecht, Basel 2019, Art. 62 N 19c ff.). Die

Vorbringen des Beschwerdeführers zielen somit ins Leere und die Beschwerde ist

abzuweisen.

6.1

Weisungen müssen einem

spezialpräventiven Zweck dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des

bedingt Entlassenen zu verbessern. Dieser soll vor Rückfällen bewahrt und

sozial integriert werden. Die bedingte Entlassung ist Teil des stufenweisen Straf-

und Massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die

Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird,

sich dort zu bewähren. Die mit einer Weisung verfolgten Ziele haben sich an

diesem Zweckgedanken zu orientieren. Welche Weisung dem Zweck der

Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein

abschiessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der

konkreten Risikoanalyse und den Umständen des Einzelfalls. Dementsprechend

enthält Art. 94 StGB eine beispielhafte und somit nicht abschliessende

Aufzählung möglicher Weisungsinhalte. Nach der Rechtsprechung kann im Fall

einer bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme auch die Verpflichtung

zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim Gegenstand einer Weisung sein. Wahl

und Inhalt von Weisungen sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der

Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde

jedoch ein (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_855/2022 E. 2.4 vom 14. Dezember

2022).

6.2

Bei der Stiftung Tannenhof handelte

es sich um ein Wohnheim, welches u.a. ein betreutes Wohnen anbietet. Die Bewohner

erhalten fix zugeteilte Bezugspersonen aus dem Betreuungsteam, die mit ihnen

aktiv an Alltagsthemen und der gezielten Förderung von Kompetenzen arbeiten. In

der Stiftung Tannenheim gibt es Beschäftigungs­möglichkeiten, so u.a. in

Werkstätten und in der Landwirtschaft. Zudem ist in der Stiftung Tannenhof das

psychiatrische Angebot gewährleistet (https://stiftung-tannenhof.ch/; zuletzt

besucht am 4. April 2025). Gemäss der Hausordnung

(https://stiftung-tannenhof.ch/wp-content/uploads/Hausordnung.pdf; zuletzt

besucht am 4. April 2025) können die Bewohner frei ein- und ausgehen, dies bis 22

Uhr. Der Ausgang ist jeweils anzumelden. Die Bewohner können im Tannenhof oder

im Zimmer zudem Besucher empfangen. Jeweils samstags wird den Bewohnern eine

begleitete Einkaufstour nach Ins angeboten. Am Sonntag findet für interessierte

Bewohner eine Freizeitaktivität statt. Zweimal jährlich werden für

interessierte Bewohner begleitete Urlaubswochen angeboten. Dies steht dem

Beschwerdeführer ebenso frei (vgl. E-Mail von Lukas Roth vom 21. Oktober 2024),

wobei der Beschwerdeführer trotz Anmeldung einen Samstageinkauf nicht wahrnahm

(vgl. E-Mail Tannenhof vom 20. Dezember 2024). Die Rügen des

Beschwerdeführers, er verbleibe durch den Aufenthalt im Tannenhof im

geschlossenen Vollzug, weshalb die Massnahme lediglich unter anderem Titel

weiter­laufe, überzeugen nicht. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer

nach wie vor nicht in Freiheit ist. Dies gründet darin, dass er sich zurzeit im

Setting einer bedingten Entlassung mit Weisungen befindet. Die stationäre

Massnahme nach Art. 59 StGB wurde aufgehoben. Dementsprechend läuft die stationäre

Massnahme nicht weiter. Falls der Beschwerdeführer mit der Rüge der fehlenden

Freiheit die Bewegungsfreiheit meint, so ist klar auf die möglichen Ausgänge

bis 22 Uhr, inklusive Urlaubsmöglichkeiten sowie Samstagseinkäufe in der Stadt

hinzuweisen, wodurch die Rügen des Beschwerde­führers somit ins Leere zielen. Das

Einhalten der Hausordnung ist durch den dortigen Aufenthalt immanent und klar

verhältnismässig. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass im Hinblick der

bedingten Entlassung ein Entlassungssetting errichtet wurde. So stand das AJUV

in engem Austausch mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche

alsdann auf Geheiss eine Beistandschaft errichtete. Dabei hielt die KESB

korrekterweise fest, dass zivilrechtlich weder abstinentes Verhalten verlangt,

bzw. Weisungen dazu ausgesprochen werden können, und deshalb weitere Massnahmen

resp. Weisungen durch das AJUV erfolgen müssen, welche alsdann vonstatten gingen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich das AJUV im Hinblick auf den Zeitpunkt

der bedingten Entlassung bemühte, eine geeignete Einrichtung für den

Beschwerdeführer zu finden, zumal dieser nicht mehr im PDGR verbleiben wollte

und konnte. Dabei schrieb das AJUV rechtzeitig diverse geeignete Einrichtungen

an. Der Beschwerdeführer konnte im Oktober 2024 vor Ende der stationären

Massnahme bereits in den Tannenhof eintreten, um das Setting zu erproben, wobei

der Beschwerdeführer weitere Fortschritte erzielen konnte. Der Verbleib im

Tannenhof ist kongruent mit dem Beschluss des Beschwerdekammer, indem

festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer u.a. eine relativ enge Betreuung

und Kontrolle benötigt, wobei auf die betreute Wohnform verwiesen wurde (E.

5.4.6). Zudem sei der soziale Empfangsraum des Beschwerde­führers noch völlig

unklar. Vorliegend bestehe noch kein Setting nach Entlassung. Ein solches sei

aber nötig, um die Rückfallwahrscheinlichkeit auf ein Mass zu reduzieren, das

eine günstige Legalprognose zulasse (E.5.4.3, S. 27). Die Rügen des Beschwer­deführers

zielen somit ins Leere, die Beschwerde ist abzuweisen.

6.3

Wie oben ausgeführt ist die Weisung

mit Verbleib in einem betreuten Wohnheim nichts Aussergewöhnliches. So kann es

sinnvoll sein, (kurz) vor Ablauf der Massnahme eine betroffene Person bedingt

zu entlassen. Ist absehbar, dass das Gericht eine Massnahme aus rechtlichen

Gründen, etwa gestützt auf Überlegungen zur Verhältnis­mässigkeit, nicht mehr

i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB verlängern wird, kann einem nach wie vor bestehenden

Bedürfnis einer Behandlung auf dem Weg der Nachbetreuung im Rahmen einer

bedingten Entlassung Rechnung getragen werden. Es befriedigt in solchen Fällen

wenig, die betroffene Person unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen (BSK-Heer,

a.a.O., N 20 zu Art. 62). Dem von der Beschwerdekammer mit Urteil vom 15. April

2024.

beschriebenen, unabdingbaren Setting (vgl. 5.7 hiervor) wird die

Vorinstanz mit der ausgesprochenen Weisung zum Verbleib in einem betreuten

Wohnsetting, aktuell in der Stiftung Tannenhof gerecht. Andernfalls droht dem

Beschwerdeführer eine weitere Delinquenz, welche sich auf die diskutierte

Rückfall­gefahr durch den Konsum psychoseinduzierender Substanzen zurückführen

lässt. Eine solche lässt sich nur durch regelmässige und in einem ersten

Schritt engmaschige, Kontrollen reduzieren. Zudem braucht er in mehreren

Lebensbereichen enge Betreuung und Kontrolle, insbesondere auch betreffend die

Einnahme von Medikamenten und die Teilnahme an einem therapeutischen Programm.

Eine engmaschige Begleitung ist unabdingbar, was nur durch eine betreute

Wohnform gewährleistet werden kann, wie das bereits die Beschwerdekammer mit

Urteil vom 15. April 2024 festgehalten hat. Durch das vorgesehene Setting,

welches nun im Rahmen der bedingten Entlassung in Form von Weisungen aufgegleist

wurde, werden diese Notwendigkeiten abgedeckt, um einer Rückfallgefahr

angemessen zu begegnen und den Beschwerdeführer allmählich in die Integration

vorzubereiten. Im Tannenhof wird ihm die Möglichkeit geboten sich ständig zu

entwickeln, an Arbeitsprogrammen teilzunehmen und sich von Kontrollen zu lösen.

Es wäre unbefriedigend ihn ohne Vorbereitung und ohne klaren sozialen

Empfangsraum in die Freiheit zu entlassen. Es bestünde die grosse Gefahr, dass

der Beschwerdeführer in sein altes Beziehungsnetz zurückfallen und erneut

straffällig würde. Dieser Gefahr lässt sich einzig mit der erteilten Weisung

nach Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2024 begegnen. Eine

andere, mildere Massnahme kommt aufgrund der engmaschigen Kontrolle und

Betreuung nicht in Frage bzw. könnte diese nicht sichergestellt werden. Die

Vorinstanz hat zudem abgeklärt, ob zivilrechtliche Mass­nahmen möglich sind. Zu

Recht hat die KESB darauf verwiesen, dass eine derart enge Begleitung mit

zivilrechtlichen Massnahmen nicht umgesetzt werden könnte. Der Beschwerdeführer

hat es auch selbst in der Hand, immer näher an eine vollständige und

vorbereitete Freiheit herangeführt zu werden. Insofern sind die angeordneten

Massnahmen ausgewiesen und verhältnismässig. Eine mildere Form der Weisungen

ist nicht möglich und der Sache angemessen, um den Beschwerdeführer vor

weiterer Delinquenz zu bewahren.

6.4

Betreffend die Dauer der Probezeit

von drei Jahren ist festzuhalten, dass dem AJUV ein weites Ermessen zusteht. Die

Dauer der Probezeit ist in casu als verhältnismässig zu werten, zumal auch Dr.

med. […] damals eine längere bedingte Entlassung als notwendig erachtete, indem

bei der längeren Probezeit eine bessere Möglichkeit zur gezielten Intervention

zur Reduktion wiederaufflammender Risiken gegeben sei (Gutachten Dr. […] S. 54).

Es gilt zu beachten, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um die

psychiatrische Behandlung eines chronisch affektiv psychotisch kranken Mannes

handelt, bei dem die Rekonstruktion des Erkrankungsverlaufs zeigt, dass

zumindest zeitweilig eine sozial psychiatrisch orientierte Behandlung die

sozial störenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers einigermassen im Zaum

halten konnte (S. 40). Bei einer Entlassung aus der Massnahme sei zu

befürchten, dass der Beschwerdeführer von sich aus nicht kontinuierlich

ärztlich-therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wird (S. 49). Zumal die Probezeit

bei der bedingten Entlassung höchstens fünf Jahre beträgt (Art. 62 Abs. 2

StGB), liegt die Dauer der Probezeit von drei Jahren im mittleren Rahmen und ist

verhältnismässig. Die Weisungen stehen allesamt in Verbindung mit dem

Störungsbild des Beschwerdeführers. Insbesondere die Weiterführung der

therapeutischen und medikamentösen Behandlung drängt sich auf, zumal dadurch –

wie es sich in der Vergangenheit gemäss Bericht der PDGR bereits zeigte – die

wahnhaften und manischen Symptome, sowie die Dysphorie und Feindseligkeit des

Beschwerdeführers reduziert werden konnten. Diese Symptome sowie vor allem die

Feindseligkeit bergen Risiken für eine erneute Eskalation und Delinquenz des

Beschwerdeführers. Dadurch erschliesst sich auch die Weisung betreffend

Abstinenz von Alkohol, Drogen und weiteren psychotropen Substanzen. Eine

Abstinenzkontrolle hat richtigerweise zu erfolgen, um die Einhaltung der Weisung

kontrollieren zu können. Dass sich der Beschwerdeführer an die Hausordnung der

Stiftung Tannenhof halten muss, erklärt sich mit dem dortigen Aufenthalt von selbst.

Durch den Verbleib im betreuten Wohnsetting wird im Hinblick auf die Nachbetreuung

des Beschwerdeführers im Rahmen der bedingten Entlassung Rechnung getragen,

insbesondere kann ihm das benötige Setting zur Verfügung gestellt werden.

Aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom zivilen Leben ist dem

Beschwerdeführer die Wiedereingliederung stückweise vertraut zu machen, es

gilt, ihn dabei zu unterstützen und ihn vor einer Überforderung zu schützen.

Die Stiftung Tannenhof bietet dabei dem Beschwerdeführer Hand, indem dem

Beschwerdeführer in der Stiftung Tannenhof weiterhin Therapieangebote zur

Verfügung stehen und er einer Arbeit nachgehen kann, wodurch er in der

Strukturierung seines Alltags unterstützt wird. Die Stiftung Tannenhof kann dabei

auch die Weisung hinsichtlich der Abstinenz kontrollieren. Es ist dem

Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass hinsichtlich eines Wechsels der

Wohnsituation die Fachpersonen nicht detailliert aufgeführt wurden. Jedoch wird

der Beschwerdeführer spätestens im Rahmen des rechtlichen Gehörs über die

Zusammensetzung der Fachpersonen informiert werden, falls die Wohnsituation zu

wechseln sein wird. Dementsprechend ist auch diese Weisung angemessen. Die

dahingehende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9.

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, macht mit Eingabe vom 6. März 2025 macht einen Aufwand von

total 10.08 Stunden geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher

Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des

Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Der geltend gemachte Aufwand erscheint in

Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Eine

Auslagenpauschale kennt das kantonale Gesetz zwar nicht. Nichtsdestotrotz wird

die Pauschale bei 4 % belassen und entsprechend der Anpassung des

Stundenansatzes gekürzt. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf

Dispositiv

beläuft sich demnach auf CHF 2'153.10 (10.08 Stunden x CHF 190.00 plus

Auslagen CHF 76.60 plus 8.1 % MWST), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten

bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von

CHF 980.70 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 280.00 aufgrund

fehlender Honorarvereinbarung, inkl. MwSt.), beides, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'153.10 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 980.70, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law