VWBES.2024.430
Bedingte Entlassung
25. März 2025Deutsch31 min
Beschwerdeführer) gemäss erstinstanzlichem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn
stellte mit Urteil vom 29. April 2020 fest, dass sich A.___(nachfolgend:
Beschwerdeführer) gemäss erstinstanzlichem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt
vom 12. Dezember 2018 der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfachen
einfachen Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen Sachbeschädigung, mehrfach
versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl), Beschimpfung, mehrfachen Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfachen Übertretung gegen
das Personenbeförderungsgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen
Trunkenheit und unanständigen Benehmens sowie Ungehorsam gegen die Polizei schuldig
gemacht hat und zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie zu einer Busse von CHF 700.00
verurteilt wurde. Gleichzeitig verlängerte das Obergericht die mit Urteil des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt angeordnete stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 des Schweizer Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) um
ein Jahr.
2. Der Beschwerdeführer trat am 29.
November 2017 den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn
an. Am 7. März 2018 wechselte der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt
(JVA) Solothurn (ordentlicher Vollzug ab 12. Dezember 2018). Per 5. Juni 2019
trat der Beschwerdeführer ins Massnahmenzentrum (MZ) Bitzi ein. Dort erfolgten
erste Vollzugsöffnungen. Am 21. November 2019 versuchte der
Beschwerdeführer im Rahmen eines begleiteten Ausgangs zu flüchten, weshalb es
zur Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug und alsdann am 16. Juli 2020 zu
einem Wechsel in die JVA Solothurn kam. Im Rahmen eines «Time-out» wurde der
Beschwerdeführer per 4. März 2022 ins UG Solothurn versetzt. Nach einem
vorübergehenden Aufenthalt in der JVA Solothurn ab 4. April 2022 wurde der
Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 in die Station Etoine der Universitären
psychiatrischen Dienste (UPD) Bern eingewiesen. Danach hielt sich der
Beschwerdeführer ab 21. Juni 2022 im Rahmen des Massnahmenvollzugs erneut in
der JVA Solothurn, im UG Olten sowie in der Universitären psychiatrischen
Klinik (UPK) Basel auf. Am 16. Februar 2023 erfolgte ein erneutes «Time-out» im
UG Solothurn. Per 14. August 2023 trat der Beschwerdeführer in die Klinik
Beverin in Graubünden ein. Seit dem 29. Oktober 2024 hält sich der
Beschwerdeführer im Rahmen des Massnahmenvollzugs in der Stiftung Tannenhof in
Gampelen auf.
3. Zwischenzeitlich wurde der
Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17.
Dezember 2020 wegen versuchter einfacher Körperverletzung, versuchter Drohung,
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher
Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 87 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie
zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.
4. Das Amt für Justizvollzug des Kantons
Solothurn (AJUV) beantragte am 6. Juli 2023 die Verlängerung der stationären
Massnahme um drei Jahre, was das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mittels
Beschlusses vom 20. November 2023 guthiess. Nachdem der Beschwerdeführer gegen
den Beschluss des Amtsgerichtes Bucheggberg-Wasseramt Beschwerde erhob und die
Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme verlangte, hiess das
Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde mit Beschluss vom 15. April
2024 gut und verlängerte die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme
mit Wirkung ab 12. Dezember 2023 um ein Jahr.
5. Das AJUV verfügte am 10. Dezember
2024 die per 11. Dezember 2023 bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus
dem stationären Massnahmenvollzug. Dem Beschwerdeführer wurde eine Probezeit
von drei Jahren, d.h. bis zum 10. Dezember 2027 auferlegt. Für die Dauer der
Probezeit wurden folgende Weisungen erteilt:
a) Verbleib in einem betreuten
Wohnsetting, aktuell in der Stiftung Tannenhof in Gampelen. Die Wohnsituation
darf nur im Einverständnis sämtlicher involvierter Fachpersonen sowie der
Vollzugsbehörden gewechselt werden.
b) Weiterführung der therapeutischen und
medikamentösen Behandlung gemäss Einschätzung der therapeutischen Fachpersonen.
c) A.___ hat abstinent von Alkohol,
Drogen und sämtlichen anderweitigen psychotropen Substanzen, welche nicht
ärztlich verschrieben sind, zu sein. Die Stiftung Tannenhof hat die Einhaltung
der Abstinenzauflage zu kontrollieren.
d) A.___ hat sich an die Regeln und die
Hausordnung der Stiftung Tannenhof zu halten.
e) A.___ hat sich an eine Tagesstruktur
zu halten. Diese orientiert sich an der Hausordnung der Stiftung Tannenhof. A.___
nimmt an einer internen oder allenfalls später auch externen Arbeitsbeschäftigung,
an Aktivitäten der Stiftung Tannenhof, an gemeinsamen Mahlzeiten und weiteren
Terminen der Wohngruppe teil und hält sich an die vorgegebenen Zeiten.
6. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben,
mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die stationäre therapeutische Massnahme sei
rückwirkend per 11. Dezember 2024 aufzuheben. Zudem werde die Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzuges ab dem 11. Dezember 2024 und eine
angemessene Entschädigung beantragt. Ferner wurde um unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ersucht.
7. Das AJUV beantragte am 20. Januar
2025 die Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher
Rechtsbeiständin bewilligt.
9. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025
liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, das
AJUV habe den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 ohne Kenntnis seiner
Rechtsvertreterin besucht. Mangels Information habe die Rechtsvertreterin weder
am Termin teilnehmen noch den Beschwerdeführer darauf vorbereiten können. Damit
habe sich das AJUV treuwidrig verhalten und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört
insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren
Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 301 S. 277 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die
Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
2.3
Ob die Rechtsvertreterin an der
Anhörung vom 6. Dezember 2024 hätte teilnehmen müssen, kann offenbleiben.
Der Beschwerdeführer war zu jedem Zeitpunkt über die geplanten Anhörungen
informiert und konnte bei Bedarf seine Rechtsvertreterin hinzuziehen, resp. sie
im Nachhinein über die Anhörung informieren. Zudem wurde die Rechtsvertreterin
mit jeglichen Verfügungen bedient, so auch mit der angefochtenen Verfügung vom 10.
Dezember 2024. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren
geheilt worden, erhielt der Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt
als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis
VRG), umfassend zu äussern.
3.1
Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59
Abs. 4 Satz 1 StGB). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme
bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit
gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Sind
die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht
gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der
Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).
3.2
Nach Art. 62c StGB wird die
Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos
erscheint (lit. a); die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde,
die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (lit.
b); oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (lit. c).
Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur
auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.3 S. 52). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des
Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch
kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer
Straftaten erreicht werden kann (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.7 S. 324; Urteile des
Bundesgerichts 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; 6B_694/2017 vom
19.
Oktober 2017 E. 4.4). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin
angenommen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_534/2020 vom 25. Juni
2020.
E. 2.2; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3; 6B_473/2014 vom
20.
November 2014 E. 1.5.2).
3.3
Der bedingt Entlassene kann
verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen
(Art. 62 Abs. 3 Satz 1 StGB). Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der
Probezeit zudem Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3
Satz 2 StGB). Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und
sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern.
Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen
zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung wird im Gesetz
zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch aus dem Zweckgedanken einer
bedingten Entlassung als Teil des Stufenstraf- und -massnahmenvollzugs, bei
welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit
herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.8; 6B_370/2019
vom 27. Mai 2019 E. 1.3.3; 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.3). Wahl und
Inhalt der Weisung sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde
gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden
jedoch ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E.
2.2.4). Das Bundesgericht entschied wiederholt, Gegenstand von Weisungen im
Falle einer bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme (Art. 62 Abs. 3
Satz 2 StGB) bzw. aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 Satz 3 StGB) könnten
auch Massnahmen wie die Pflicht zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim sein
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.7;
6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 3.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1332/2019
vom 10. Dezember 2019 E. 1.3; 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.4;
6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3). Im Rahmen der bedingten Entlassung aus
einer stationären therapeutischen Massnahme ist die Vollzugsbehörde sogar zu
einer entsprechenden Weisung verpflichtet, wenn sie ein betreutes oder
begleitetes Wohnen während der Zeit der bedingten Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug zur Deliktsprävention als notwendig erachtet (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4). Darüber hinaus ist in
solchen Fällen bei entsprechendem Bedarf auch ein ganzes Netz von Vorkehrungen
(«Setting») zulässig wie die Kombination von betreutem Wohnen, Arbeiten in
einer geschützten Umgebung, daraus folgende klare Tagesstruktur, Alkohol-, Drogen-
und Medikamentenabstinenz, Fortführung der ambulanten Psychotherapie,
Bewährungshilfegespräche und Eingrenzung des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.4).
3.4
Die stationäre therapeutische
Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art.
56.
Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme
geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die
Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses
Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw.
der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem
Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen
(Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen
gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des
Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen
Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des
Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis
sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant
(vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; Urteile
des Bundesgerichts 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22.
März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die
Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr
weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange
entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen
vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck
erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (vgl.
BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 S. 71; 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 141 IV 236 E. 3.5
S. 240, 49 E. 2.1 f. S. 51 f.; je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.3).
3.5
Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt
insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu. Je länger die
Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto
strenger werden somit die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit.
Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des
Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und
Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der
Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die
Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016; 6B_109/2013 vom 19. Juli
2013.
E. 4.4.1 ff. mit Hinweisen; abweichend davon soll nach Urteil des
Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.3.3 allein die Dauer
einer Verwahrung nicht zur Unverhältnismässigkeit ihrer Fortsetzung führen
können).
4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme habe einzig das Ziel, dem
Beschwerdeführer derart weitgehende Weisungen aufzuerlegen, dass die stationäre
therapeutische Massnahme unter einem anderen Titel weiterlaufe. Nach wie vor
halte sich der Beschwerdeführer in einem geschlossenen Vollzugssetting auf, das
auch in absehbarer Zeit nicht enden solle. Damit werde die Massnahme entgegen
dem klaren Beschluss des Obergerichts verlängert. Zudem sei die Probezeit von
drei Jahren sowie für diese Dauer geltenden Weisungen unverhältnismässig und
unzulässig. Der Verbleib in der Stiftung Tannenhof bedeute einen Verbleib im
geschlossenen Vollzug. Dadurch umgehe das AJUV den Beschluss des Obergerichts,
wonach ein Freiheitsentzug unverhältnismässig sei.
4.2
Das AJUV begründet seinen Entscheid
damit, dass das Obergericht lediglich die Entlassung per 11. Dezember 2024 und
nicht das Ende der Massnahme vorgesehen habe. Gestützt auf den Beschluss des
Obergerichts benötige der Beschwerdeführer in mehreren Lebensbereichen eine
relativ enge Betreuung und Kontrolle, wie insbesondere eine Abstinenz von
Suchtmitteln und Alkohol, Einnahme von Medikamenten und Teilnahme an einem
therapeutischen Programm. Massnahmen würden auf unbestimmte Zeit ausgesprochen
werden und müssten entsprechend durch einen bestimmten Rechtsakt beendet
werden. Es gäbe grundsätzlich keine direkte Entlassung aus einer Massnahme nach
Art. 59 StGB in Freiheit. Eine Entlassung habe immer vorerst bedingt zu
erfolgen. Ein alternativer Ausgang einer Massnahme sei eine Aufhebung aufgrund
von Aussichtlosigkeit nach Art. 62c StGB. Indem das Obergericht die Massnahme
um ein Jahr verlängert habe, sei das Obergericht dementsprechend nicht von
einer Aussichtslosigkeit der Massnahme ausgegangen. Seit dem Beschluss des
Obergerichts habe der Beschwerdeführer weitere Fortschritte erzielt und habe in
ein offenes Wohnheim, in die Stiftung Tannenhof, versetzt werden können. Der Beschwerdeführer
habe sich grundsätzlich bewähren können und sei nicht wieder straffällig
geworden. Dies sei jedoch den Rahmenbedingungen und Strukturen zu verdanken.
Unter der Anordnung von Weisungen können die Rahmenbedingungen auch während der
Probezeit der bedingten Entlassung weitergeführt werden. Unter diesen Voraussetzungen
habe dem Beschwerdeführer denn auch eine vorsichtig optimistische Legalprognose
gestellt werden können.
5.1
Eine stationäre Massnahme kann mittels
zweier verschiedener Formen beendet werden; zum einen anhand der Entlassung aus
der Massnahme, zum anderen durch die Aufhebung einer solchen. Nach Art. 62 Abs.
1.
StGB darf ein Täter aus dem stationären Vollzug entlassen werden, sobald sein
Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der
Freiheit zu bewähren. Entlassene werden nicht direkt definitiv entlassen,
sondern immer nur bedingt. Aufhebungen im Sinne von Art. 62c StGB setzen
hingegen einen Misserfolg der Massnahme voraus.
5.2
Gestützt auf das Gutachten von Dr.
med. […] vom 17. Mai 2022 sei der Unterbringungsverlauf des Beschwerdeführers
von Rückschlägen in Hinblick auf immer wieder auftretende Verstimmungen,
Regelverletzungen und instabiler Kooperationsbereitschaft geprägt gewesen (S.
40). Beim Beschwerdeführer bestünde die akute Psychopathologie fort und
verschlechtere sich zunehmend (S. 41). Dabei gelinge keine ausreichende
Beeinflussung des Beschwerdeführers mehr, es komme eventuell zu Unregelmässigkeiten
in der Medikamenteneinnahme. Dadurch und mit zunehmend abnehmender
Stressresistenz werde die Symptomatik weiterhin akuter. Eventuell werde der
Beschwerdeführer auch wiederum verführt, psychotrope Substanzen im Übermass zu
konsumieren. Dadurch würde sich die Symptomatik seiner akut exazerbierte
Erkrankung weiter verschlechtern. Im Rahmen einer solch problematischen
Entwicklung wären dann zunächst provokantes Verhalten, Beleidigungen, Drohungen
und auch Tätlichkeiten durch den Beschwerdeführer zu erwarten. In Verkettung
unglücklicher Umstände könnten dann auch Alltagsgegenstände oder bewusst
beschaffte Werkzeuge als Waffe eingesetzt werden. Zudem steige in der
antriebsgesteigerten Verfassung das Risiko für Eigentumsdelikte und
Sachbeschädigungen. In der Kalkulation des konkreten Risikos ergebe sich aus
Analyse dieses Szenarios ein hohes Risiko für leichtgradige Delikte mit
Grenzverletzung (Provokation, Beleidung, Bedrohung), aber auch für leichtere
Tätlichkeiten. Das Risiko für schwerwiegendere Gewalttaten ergebe sich bei
fortschreitendem Krankheitsprozess und sei insgesamt als mittel bis hoch zu
kalkulieren. Das Risiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und
eventuell auch das Strassenverkehrsgesetz erscheine unter diesen Überlegungen
ebenfalls hoch. Das von dem Beschwerdeführer insgesamt jedoch schwerwiegende
Straftaten geplant und mit langem Vorlauf zu erwarten seien, sei zum jetzigen Zeitpunkt
nicht zu erkennen. Im aktuellen Setting gehe keine grosse Gefahr für die
Begehung von Gewaltdelikten aus, weil unter der engmaschigen Begleitung und dem
strukturierenden Rahmen der Justizvollzugseinrichtung die Exazerbation
psychopathologischer Auffälligkeiten gering sei (S. 48). Insgesamt bestehe ein
relevant erhöhtes Risiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (S.
49). Beim Beschwerdeführer erscheine es notwendig, eine engmaschige intensive
psychiatrische Behandlung zu gewährleisten, die die obengenannten Punkte
intensiv bearbeiten und ausloten, in welchem Rahmen eine mittelfristig mögliche
Behandlung des Exploranden auch im ambulanten Rahmen notwendig werde. Es
erscheine durchaus vorstellbar, dass in überschaubarem Zeitraum eine so
ausreichende Stabilisierung des Beschwerdeführers zu erreichen sei, dass ein
gut vorbereitetes komplementäres Setting die weitere Begleitung des
Beschwerdeführers gewährleisten könnte (S. 41). Momentan stagniere der
Therapieverlauf. Zwar habe der Beschwerdeführer teilweise und zeitweilig
motiviert werden können, sich konstruktiv auf einen Behandlungsprozess
einzulassen und an den Therapiezielen mitzuwirken. Es sei ihm dabei gelungen,
das Ziel der Abstinenz von psychotropen Substanzen durchzuhalten. Auch sei es dem
Beschwerdeführer gelungen, die bisherige Verfassung nicht soweit exazerbieren
zu lassen, dass es innerhalb des therapeutischen Settings zu gravierenden
Regelverstössen mit Aggressivität gekommen wäre. Es sei dem Beschwerdeführer hingegen
nicht gelungen, die zeitweilige Verbesserung des psychopathologischen Befundes
und die gute Integrationsleistung zu sichern. Die prognoserelevanten Aspekte
seien noch nicht umfassend verbessert, teilweise seien therapeutische
Vollzugsziele zwar avisiert, der wesentliche Faktor, der die Delinquenz des
Beschwerdeführers begründen würde (psychotische Erkrankung) sei noch nicht ausreichend
günstig beeinflusst (S. 45). Die aktuelle Behandelbarkeit sei (noch) gegeben.
Letztendlich sei die Zeit, in der beim Beschwerdeführer an einem Ort
kontinuierlich gearbeitet werden konnte, noch relativ kurz (S. 47). Es entstehe
der Eindruck, dass die stationäre Massnahme auch in Zukunft weiterhin mit einer
durchaus realistischen Erfolgsaussicht verknüpft sei, sodass sie weiterhin als
zweckmässig eingeschätzt werden könne. Sie sei auch dahingehend indiziert, als dass
ein psychopathologischer Faktor identifiziert werden könne, der noch für
weitere therapeutische Interventionen zugänglich sei. Zurzeit sei das vom
Beschwerdeführer ausgehende Risiko auch noch nicht so stabil reduziert, dass
eine weitere Behandlung als nicht notwendig eingeschätzt werden könne (S. 50).
5.3
Der Bericht des Kantons Zürich,
Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 16. November 2022 sah das
Risikopotential des Beschwerdeführers als hoch an (Bericht ROS vom 16. November
2022).
5.4
Dem Verlaufsbericht der
psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 3. April 2024 ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Aktivierungstherapie teilgenommen
und sich dort kooperativ und interessiert gezeigt habe. Die bisherige
Behandlung in der Klinik habe eine erhebliche Verbesserung der Risikofaktoren
für physische Gewalt gebracht. Die wahnhaften und manischen Symptome, sowie die
Dysphorie und Feindseligkeit hätten durch die konsequente antipsychotische
Behandlung und die weitgehende Abstinenz von Suchtmitteln reduziert werden
können. Deliktrelevante affektive Symptome (insbesondere Gereiztheit) und problematische
Verhaltensmuster im zwischenmenschlichen Bereich bestünden noch immer und seien
weiterhin behandlungsbedürftig, zumal sich aus den verbalen Konflikten, die
sich häufig aus Bagatellen ergäben, ohne Intervention von Fachpersonal schnell
tätliche Konflikte entwickeln könnten. Günstig sei, dass der Beschwerdeführer
in solchen Situationen verbal lenkbar bleibe und den Anweisungen des Personals
Folge leiste. Aus Sicht der Behandler werde die stationäre
forensisch-psychiatrische Behandlung weiterhin als notwendig erachtet.
Bezüglich des Rückfallrisikos verweise man auf das Gutachten von Dr. med. […]
vom 17. Mai 2022.
5.5
Die Stiftung Tannenhof teilte am 25.
November 2024 mit, dass der Beschwerdeführer bis am 21. November 2024
regelmässig zur Arbeit erschienen sei, danach aber die Arbeit verweigert habe. Ebenso
sei er den Aufforderungen zur Urinprobe grösstenteils nicht nachgekommen. Die
Atemlufttests gäbe er unregelmässig ab. Im Atelier habe er gegenüber weiblichen
Angestellten anzügliche Bemerkungen gemacht, woraufhin er in die Schreinerei
verlegt worden sei. Einmal habe er geäussert, er könne den ganzen Tannenhof
zusammenschlagen. Sonst sei er weder aggressiv noch drohend aufgetreten. Er
verbringe seine Zeit v.a. mit Personen, welche für ihren Drogenkonsum bekannt
seien. Motivation für die Therapie bringe er keine mit. Die Medikamente habe er
stets eingenommen, diese würden u.a. mit einer Depotspritze verabreicht.
5.6
Die Beschwerdekammer konnte gestützt
auf die damalige Aktenlage noch nicht von einer günstigen Prognose ausgehen (E.
5.4.4). Seit dem Beschluss der Beschwerdekammer hat sich die Legalprognose
jedoch dahingehend verbessert, als sich der Beschwerdeführer in der Klinik
Beverin der PDGR und auch in der Stiftung Tannenhof grundsätzlich bewähren
konnte. So hat er sich kooperativ und interessiert gezeigt, wobei anhand der Behandlung
in der PDGR eine erhebliche Verbesserung der Risikofaktoren für physische
Gewalt erzielt werden konnte, wobei die wahnhaften und manischen Symptome, die
Dysphorie und Feindseligkeit durch die konsequente antipsychotische Behandlung reduziert
und die weitgehende Abstinenz von Suchtmitteln herbeigeführt wurde. In der
Stiftung Tannenhof konnte der Beschwerdeführer, wenn auch mit Unterbrüchen, zur
Beschäftigung mittels Arbeitseinsätzen sowie zur Medikamenteneinnahme motiviert
werden (vgl. E-Mail Tannenhof vom 16. Dezember 2024). So konnte er auch
begleitete Ausgänge wahrnehmen, welche gut verliefen (vgl. E-Mail Tannenhof vom
3.
Dezember 2024; Aktennotiz AJUV vom 1. Oktober 2024). Des Weiteren ist erstellt,
dass die Störung des Beschwerdeführers therapierbar ist und der
Beschwerdeführer weiterhin einen Therapiebedarf aufweist. Die stationäre
Massnahme wurde mit einer durchaus realistischen Erfolgsaussicht verknüpft,
weshalb diese als zweckmässig eingeschätzt wurde (S. 50 des Gutachtens von Dr. med.
Lau; Beschluss der Beschwerdekammer E. 5.4.5). Die Durch- sowie Fortführung der
stationären Massnahme erschien somit nicht als aussichtlos, weshalb eine solche
mangels eines gesetzlichen Grundes von Art. 62c StGB richtigerweise von
der Beschwerdekammer nicht aufzuheben war. Die Beschwerdekammer hielt eine
Unverhältnismässigkeit betreffend der durch das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt angeordneten dreijährigen Verlängerung der stationären
Massnahme fest und entschied hingegen, den Beschwerdeführer nur ein Jahr, d.h.
bis am 11. Dezember 2023, in der stationären Massnahme zu belassen. Von einer
Aufhebung der stationären Massnahme (nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) kann
daher nicht die Rede sein, jedoch aber von einer Entlassung aus der stationären
Massnahme per 12. Dezember 2024. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die
durch die Beschwerdekammer festgehaltene Unverhältnismässigkeit (E. 5.4.6)
und der damit nach seiner Auffassung einhergehenden Aufhebung der stationären
Massnahme geht somit fehl. Wie das AJUV richtigerweise festgehalten hat, geht
mit einer Entlassung stets eine bedingte Entlassung einher, weshalb der
Beschwerdeführer ab dem 12. Dezember 2024 nicht direkt in Freiheit zu
entlassen war (vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli, Hans
Wiprächtiger [Basler Kommentar Strafrecht, Basel 2019, Art. 62 N 19c ff.). Die
Vorbringen des Beschwerdeführers zielen somit ins Leere und die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.1
Weisungen müssen einem
spezialpräventiven Zweck dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des
bedingt Entlassenen zu verbessern. Dieser soll vor Rückfällen bewahrt und
sozial integriert werden. Die bedingte Entlassung ist Teil des stufenweisen Straf-
und Massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die
Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird,
sich dort zu bewähren. Die mit einer Weisung verfolgten Ziele haben sich an
diesem Zweckgedanken zu orientieren. Welche Weisung dem Zweck der
Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein
abschiessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der
konkreten Risikoanalyse und den Umständen des Einzelfalls. Dementsprechend
enthält Art. 94 StGB eine beispielhafte und somit nicht abschliessende
Aufzählung möglicher Weisungsinhalte. Nach der Rechtsprechung kann im Fall
einer bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme auch die Verpflichtung
zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim Gegenstand einer Weisung sein. Wahl
und Inhalt von Weisungen sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der
Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde
jedoch ein (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_855/2022 E. 2.4 vom 14. Dezember
2022).
6.2
Bei der Stiftung Tannenhof handelte
es sich um ein Wohnheim, welches u.a. ein betreutes Wohnen anbietet. Die Bewohner
erhalten fix zugeteilte Bezugspersonen aus dem Betreuungsteam, die mit ihnen
aktiv an Alltagsthemen und der gezielten Förderung von Kompetenzen arbeiten. In
der Stiftung Tannenheim gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten, so u.a. in
Werkstätten und in der Landwirtschaft. Zudem ist in der Stiftung Tannenhof das
psychiatrische Angebot gewährleistet (https://stiftung-tannenhof.ch/; zuletzt
besucht am 4. April 2025). Gemäss der Hausordnung
(https://stiftung-tannenhof.ch/wp-content/uploads/Hausordnung.pdf; zuletzt
besucht am 4. April 2025) können die Bewohner frei ein- und ausgehen, dies bis 22
Uhr. Der Ausgang ist jeweils anzumelden. Die Bewohner können im Tannenhof oder
im Zimmer zudem Besucher empfangen. Jeweils samstags wird den Bewohnern eine
begleitete Einkaufstour nach Ins angeboten. Am Sonntag findet für interessierte
Bewohner eine Freizeitaktivität statt. Zweimal jährlich werden für
interessierte Bewohner begleitete Urlaubswochen angeboten. Dies steht dem
Beschwerdeführer ebenso frei (vgl. E-Mail von Lukas Roth vom 21. Oktober 2024),
wobei der Beschwerdeführer trotz Anmeldung einen Samstageinkauf nicht wahrnahm
(vgl. E-Mail Tannenhof vom 20. Dezember 2024). Die Rügen des
Beschwerdeführers, er verbleibe durch den Aufenthalt im Tannenhof im
geschlossenen Vollzug, weshalb die Massnahme lediglich unter anderem Titel
weiterlaufe, überzeugen nicht. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer
nach wie vor nicht in Freiheit ist. Dies gründet darin, dass er sich zurzeit im
Setting einer bedingten Entlassung mit Weisungen befindet. Die stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB wurde aufgehoben. Dementsprechend läuft die stationäre
Massnahme nicht weiter. Falls der Beschwerdeführer mit der Rüge der fehlenden
Freiheit die Bewegungsfreiheit meint, so ist klar auf die möglichen Ausgänge
bis 22 Uhr, inklusive Urlaubsmöglichkeiten sowie Samstagseinkäufe in der Stadt
hinzuweisen, wodurch die Rügen des Beschwerdeführers somit ins Leere zielen. Das
Einhalten der Hausordnung ist durch den dortigen Aufenthalt immanent und klar
verhältnismässig. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass im Hinblick der
bedingten Entlassung ein Entlassungssetting errichtet wurde. So stand das AJUV
in engem Austausch mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche
alsdann auf Geheiss eine Beistandschaft errichtete. Dabei hielt die KESB
korrekterweise fest, dass zivilrechtlich weder abstinentes Verhalten verlangt,
bzw. Weisungen dazu ausgesprochen werden können, und deshalb weitere Massnahmen
resp. Weisungen durch das AJUV erfolgen müssen, welche alsdann vonstatten gingen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich das AJUV im Hinblick auf den Zeitpunkt
der bedingten Entlassung bemühte, eine geeignete Einrichtung für den
Beschwerdeführer zu finden, zumal dieser nicht mehr im PDGR verbleiben wollte
und konnte. Dabei schrieb das AJUV rechtzeitig diverse geeignete Einrichtungen
an. Der Beschwerdeführer konnte im Oktober 2024 vor Ende der stationären
Massnahme bereits in den Tannenhof eintreten, um das Setting zu erproben, wobei
der Beschwerdeführer weitere Fortschritte erzielen konnte. Der Verbleib im
Tannenhof ist kongruent mit dem Beschluss des Beschwerdekammer, indem
festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer u.a. eine relativ enge Betreuung
und Kontrolle benötigt, wobei auf die betreute Wohnform verwiesen wurde (E.
5.4.6). Zudem sei der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers noch völlig
unklar. Vorliegend bestehe noch kein Setting nach Entlassung. Ein solches sei
aber nötig, um die Rückfallwahrscheinlichkeit auf ein Mass zu reduzieren, das
eine günstige Legalprognose zulasse (E.5.4.3, S. 27). Die Rügen des Beschwerdeführers
zielen somit ins Leere, die Beschwerde ist abzuweisen.
6.3
Wie oben ausgeführt ist die Weisung
mit Verbleib in einem betreuten Wohnheim nichts Aussergewöhnliches. So kann es
sinnvoll sein, (kurz) vor Ablauf der Massnahme eine betroffene Person bedingt
zu entlassen. Ist absehbar, dass das Gericht eine Massnahme aus rechtlichen
Gründen, etwa gestützt auf Überlegungen zur Verhältnismässigkeit, nicht mehr
i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB verlängern wird, kann einem nach wie vor bestehenden
Bedürfnis einer Behandlung auf dem Weg der Nachbetreuung im Rahmen einer
bedingten Entlassung Rechnung getragen werden. Es befriedigt in solchen Fällen
wenig, die betroffene Person unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen (BSK-Heer,
a.a.O., N 20 zu Art. 62). Dem von der Beschwerdekammer mit Urteil vom 15. April
2024.
beschriebenen, unabdingbaren Setting (vgl. 5.7 hiervor) wird die
Vorinstanz mit der ausgesprochenen Weisung zum Verbleib in einem betreuten
Wohnsetting, aktuell in der Stiftung Tannenhof gerecht. Andernfalls droht dem
Beschwerdeführer eine weitere Delinquenz, welche sich auf die diskutierte
Rückfallgefahr durch den Konsum psychoseinduzierender Substanzen zurückführen
lässt. Eine solche lässt sich nur durch regelmässige und in einem ersten
Schritt engmaschige, Kontrollen reduzieren. Zudem braucht er in mehreren
Lebensbereichen enge Betreuung und Kontrolle, insbesondere auch betreffend die
Einnahme von Medikamenten und die Teilnahme an einem therapeutischen Programm.
Eine engmaschige Begleitung ist unabdingbar, was nur durch eine betreute
Wohnform gewährleistet werden kann, wie das bereits die Beschwerdekammer mit
Urteil vom 15. April 2024 festgehalten hat. Durch das vorgesehene Setting,
welches nun im Rahmen der bedingten Entlassung in Form von Weisungen aufgegleist
wurde, werden diese Notwendigkeiten abgedeckt, um einer Rückfallgefahr
angemessen zu begegnen und den Beschwerdeführer allmählich in die Integration
vorzubereiten. Im Tannenhof wird ihm die Möglichkeit geboten sich ständig zu
entwickeln, an Arbeitsprogrammen teilzunehmen und sich von Kontrollen zu lösen.
Es wäre unbefriedigend ihn ohne Vorbereitung und ohne klaren sozialen
Empfangsraum in die Freiheit zu entlassen. Es bestünde die grosse Gefahr, dass
der Beschwerdeführer in sein altes Beziehungsnetz zurückfallen und erneut
straffällig würde. Dieser Gefahr lässt sich einzig mit der erteilten Weisung
nach Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2024 begegnen. Eine
andere, mildere Massnahme kommt aufgrund der engmaschigen Kontrolle und
Betreuung nicht in Frage bzw. könnte diese nicht sichergestellt werden. Die
Vorinstanz hat zudem abgeklärt, ob zivilrechtliche Massnahmen möglich sind. Zu
Recht hat die KESB darauf verwiesen, dass eine derart enge Begleitung mit
zivilrechtlichen Massnahmen nicht umgesetzt werden könnte. Der Beschwerdeführer
hat es auch selbst in der Hand, immer näher an eine vollständige und
vorbereitete Freiheit herangeführt zu werden. Insofern sind die angeordneten
Massnahmen ausgewiesen und verhältnismässig. Eine mildere Form der Weisungen
ist nicht möglich und der Sache angemessen, um den Beschwerdeführer vor
weiterer Delinquenz zu bewahren.
6.4
Betreffend die Dauer der Probezeit
von drei Jahren ist festzuhalten, dass dem AJUV ein weites Ermessen zusteht. Die
Dauer der Probezeit ist in casu als verhältnismässig zu werten, zumal auch Dr.
med. […] damals eine längere bedingte Entlassung als notwendig erachtete, indem
bei der längeren Probezeit eine bessere Möglichkeit zur gezielten Intervention
zur Reduktion wiederaufflammender Risiken gegeben sei (Gutachten Dr. […] S. 54).
Es gilt zu beachten, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um die
psychiatrische Behandlung eines chronisch affektiv psychotisch kranken Mannes
handelt, bei dem die Rekonstruktion des Erkrankungsverlaufs zeigt, dass
zumindest zeitweilig eine sozial psychiatrisch orientierte Behandlung die
sozial störenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers einigermassen im Zaum
halten konnte (S. 40). Bei einer Entlassung aus der Massnahme sei zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer von sich aus nicht kontinuierlich
ärztlich-therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wird (S. 49). Zumal die Probezeit
bei der bedingten Entlassung höchstens fünf Jahre beträgt (Art. 62 Abs. 2
StGB), liegt die Dauer der Probezeit von drei Jahren im mittleren Rahmen und ist
verhältnismässig. Die Weisungen stehen allesamt in Verbindung mit dem
Störungsbild des Beschwerdeführers. Insbesondere die Weiterführung der
therapeutischen und medikamentösen Behandlung drängt sich auf, zumal dadurch –
wie es sich in der Vergangenheit gemäss Bericht der PDGR bereits zeigte – die
wahnhaften und manischen Symptome, sowie die Dysphorie und Feindseligkeit des
Beschwerdeführers reduziert werden konnten. Diese Symptome sowie vor allem die
Feindseligkeit bergen Risiken für eine erneute Eskalation und Delinquenz des
Beschwerdeführers. Dadurch erschliesst sich auch die Weisung betreffend
Abstinenz von Alkohol, Drogen und weiteren psychotropen Substanzen. Eine
Abstinenzkontrolle hat richtigerweise zu erfolgen, um die Einhaltung der Weisung
kontrollieren zu können. Dass sich der Beschwerdeführer an die Hausordnung der
Stiftung Tannenhof halten muss, erklärt sich mit dem dortigen Aufenthalt von selbst.
Durch den Verbleib im betreuten Wohnsetting wird im Hinblick auf die Nachbetreuung
des Beschwerdeführers im Rahmen der bedingten Entlassung Rechnung getragen,
insbesondere kann ihm das benötige Setting zur Verfügung gestellt werden.
Aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom zivilen Leben ist dem
Beschwerdeführer die Wiedereingliederung stückweise vertraut zu machen, es
gilt, ihn dabei zu unterstützen und ihn vor einer Überforderung zu schützen.
Die Stiftung Tannenhof bietet dabei dem Beschwerdeführer Hand, indem dem
Beschwerdeführer in der Stiftung Tannenhof weiterhin Therapieangebote zur
Verfügung stehen und er einer Arbeit nachgehen kann, wodurch er in der
Strukturierung seines Alltags unterstützt wird. Die Stiftung Tannenhof kann dabei
auch die Weisung hinsichtlich der Abstinenz kontrollieren. Es ist dem
Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass hinsichtlich eines Wechsels der
Wohnsituation die Fachpersonen nicht detailliert aufgeführt wurden. Jedoch wird
der Beschwerdeführer spätestens im Rahmen des rechtlichen Gehörs über die
Zusammensetzung der Fachpersonen informiert werden, falls die Wohnsituation zu
wechseln sein wird. Dementsprechend ist auch diese Weisung angemessen. Die
dahingehende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
8.
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, macht mit Eingabe vom 6. März 2025 macht einen Aufwand von
total 10.08 Stunden geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher
Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des
Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Der geltend gemachte Aufwand erscheint in
Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Eine
Auslagenpauschale kennt das kantonale Gesetz zwar nicht. Nichtsdestotrotz wird
die Pauschale bei 4 % belassen und entsprechend der Anpassung des
Stundenansatzes gekürzt. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf
Dispositiv
beläuft sich demnach auf CHF 2'153.10 (10.08 Stunden x CHF 190.00 plus
Auslagen CHF 76.60 plus 8.1 % MWST), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten
bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von
CHF 980.70 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 280.00 aufgrund
fehlender Honorarvereinbarung, inkl. MwSt.), beides, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'153.10 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 980.70, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law