VWBES.2024.431
Sistierung des Aufenthaltes zur Vorbereitung der Heirat / Familiennachzug
28. November 2025Deutsch10 min
Vorbereitung der Heirat stellte das Migrationsamt des Kantons Solothurn B.___ am
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Sistierung
des Aufenthaltes zur Vorbereitung der Heirat/Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist sri-lankische
Staatangehörige und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Am 26. Juni 2023
teilte sie dem Migrationsamt durch ihren Rechtsanwalt mit, sie beabsichtige
ihren Verlobten B.___ zu heiraten. Bei B.___ handelt es sich um einen
abgewiesenen Asylsuchenden, welcher die Schweiz zu verlassen gehabt hätte. Zur
Vorbereitung der Heirat stellte das Migrationsamt des Kantons Solothurn B.___ am
14. November 2023 eine Duldungsbestätigung mit einer Gültigkeitsdauer bis
am 14. Februar 2024 aus.
2. Am 23. November 2023 teilte das
Zivilstandsamt Solothurn mit, dass aufgrund des fehlenden Reisepasses von B.___
auf das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung nicht eingetreten werde. Nachdem
B.___ seinen Reisepass auch noch eingereicht hatte, wurde die Ehe zwischen A.___
und B.___ am 17. Juni 2024 in Solothurn geschlossen.
3. Am 2. Juli 2024 reichte das SEM wegen
Urkundenfälschung bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Anzeige gegen B.___ ein.
Die Analyse des SEM vom 20. Juni 2024 habe ergeben, dass es sich beim Reisepass
von B.___ um ein gefälschtes Dokument handle.
4. In der Folge teilte das Migrationsamt
A.___ und B.___ mit, das Gesuch um Familiennachzug werde erst weiterbearbeitet,
nachdem ein Entscheid der Staatsanwaltschaft vorläge. Mit Schreiben vom 25.
November 2024 verlangten die anwaltlich vertretenen Ehegatten eine formelle
Verfügung.
5. Mit Zwischenverfügung vom 10.
Dezember 2024 verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern
(DDI) die Sistierung des Aufenthaltsgesuchs zur Vorbereitung der Heirat bzw. um
Familiennachzug.
6. Dagegen erhob der Rechtsvertreter von
A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2024
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und liessen folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung des DDI, v.d. Migrationsamt
Solothurn, vom 10. Dezember 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, das
Gesuch um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers 2 gutzuheissen sowie
ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer 2 sei zu gestatten, sich während
des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig aufzuhalten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdegegners.
7. Nach diverser Fristerstreckung
erfolgte mit Eingabe vom 11. Februar 2025 die ergänzende Beschwerdebegründung.
8. In seiner Vernehmlassung vom 27.
Februar 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
9. Mit Eingabe vom 14. April 2025
machten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen.
10. Am 8. Mai 2025 verfügte das
Verwaltungsgericht, B.___ könne den Ausgang des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
11. Mit Präsidialverfügung vom 22.
August 2025 wurde das Zivilstandesamt gebeten, sich zum Stand der Ehe der
Beschwerdeführer zu äussern.
12. Mit Schreiben vom 10. September 2025
teilte das Zivilstandsamt Solothurn mit, dass im Rahmen des
Ehevorbereitungsverfahrens keine inhaltlichen Fälschungsmerkmale der Reisepässe
hätten festgestellt werden können. Die maschinenlesbare Zeile der Reisepässe
der beiden Gesuchsteller sei nach der Überprüfung in Arkila korrekt gewesen. Da
die Identität von B.___ nachgewiesen und die Ehevoraussetzungen erfüllt gewesen
seien, sei das Zivilstandsamt Solothurn auf das Ehevorbereitungsverfahren
eingetreten. Während dieses Verfahrens hätte das Zivilstandsamt keinen
Eheungültigkeitsgrund feststellen können.
13. Nachdem das Verwaltungsgericht die
Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 12. September 2025 aufgefordert hatte, umgehend
über den Ausgang des Strafverfahrens vor dem Richteramt Solothurn-Lebern zu
informieren, teilten die Beschwerdeführer am 26. September 2025 mit, B.___ sei
wegen der Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je
CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt
worden. Der Entscheid sei nicht rechtskräftig, da Berufung angemeldet worden
sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde gegen die
Sistierungsverfügung ist frist- und formgerecht erhoben worden. Das
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist eine Zwischenverfügung des DDI.
Zwischenverfügungen sind nach § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden
gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind. Da die Beschwerdeführer bereits verheiratet sind,
ist ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat hinfällig und das
vorliegende Gesuch als Familiennachzugsgesuch zu qualifizieren. Durch die Sistierung
des Gesuchs um Familiennachzug ist B.___ insoweit beschwert bzw. diese für ihn
von erheblichem Nachteil, als ihm bis auf Weiteres kein Aufenthaltstitel
erteilt werden kann, was ihn auch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen hindert.
Der Zwischenentscheid stellt somit ein Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 66
VRG dar und der Beschwerdeführer ist beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.
A.___ ist als direkte Beteiligte am Verfahren ebenso durch die
Zwischenverfügung betroffen und ebenso beschwerdelegitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz begründet ihren
Entscheid damit, das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
führe zum Erlöschen der Möglichkeit eines Familiennachzugsgesuchs (analog Art.
51.
Abs. 2 AIG). Urkundenfälschung werde mit einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet, weshalb bei einer Verurteilung von B.___
ein Widerrufsgrund vorläge und so die Möglichkeit eines Familiennachzugs
erloschen sei. Es sei somit aufgrund des hängigen Strafverfahrens das Verfahren
um Vorbereitung der Ehe bzw. Familiennachzug zu sistieren. Zudem sei nach
Auffassung des Migrationsamtes die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des
hängigen Strafverfahrens nicht belegt.
2.2
Die Beschwerdeführer bringen vor,
dass der strafrechtliche Vorhalt bestritten werde. Selbst wenn es zu einer
Verurteilung kommen würde, wäre das Strafmass höchstens eine Geldstrafe von 30
Tagessätzen. Aus diesem Grund würde kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG
vorliegen. Des Weiteren werde auf das Recht auf Ehe verwiesen. Die
Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf Familiennachzug, weil sie über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Die Annahme des Migrationsamtes, aufgrund
der Fälschung des Reisepasses sei die Identität des Beschwerdeführers nicht
erstellt, gehe zudem fehl. Für die Klärung der Identität und der damit
verbundenen Aufnahme ins Personenstandsregister sei das Zivilstandsamt zuständig.
Erst nach Aufnahme in das Personenstandsregister werde die Trauung vollzogen.
Das Zivilstandsamt Solothurn habe den Beschwerdeführer nach Prüfung der
Identität ins Register aufgenommen und die Trauung durchgeführt, wodurch die
Identität des Beschwerdeführers feststehe.
3.1
Gemäss Art. 44 AIG kann unter
gewissen Voraussetzungen ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und verlängert werden. Da es sich um eine Kann-Formulierung handelt,
liegt die Bewilligung des Familiennachzugs im behördlichen Ermessen. Dieses ist
aber pflichtgemäss auszuüben, weshalb Gesuche rechtsgleich und willkürfrei zu
bewilligen sind, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.
Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich
2019, Art. 44 AIG N 1).
3.2
Wenn eine ausländische Person ein
Gesuch um Familiennachzug eingereicht hat, bevor die Verurteilung zu einer
obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das
Gesuch um Familiennachzug auszusetzen, bis ein Entscheid in einem allfälligen
Beschwerdeverfahren vorliegt. Sobald das Urteil über die obligatorische
strafrechtliche Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das Gesuch um
Familiennachzug abzulehnen, da die ausländische Person ab diesem Zeitpunkt
keinerlei Aufenthaltsrechte mehr in der Schweiz besitzt und deshalb keinen
Familiennachzug mehr beantragen kann. Das Gleiche gilt für das Gesuch um
Familiennachzug bei Inkrafttreten einer Verurteilung zu einer nicht
obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung. In diesem Fall müssen die
zuständigen Migrationsbehörden das Gesuch um Familiennachzug jedoch prüfen,
falls die nicht obligatorische strafrechtliche Landesverweisung auf längere
Sicht voraussichtlich nicht vollzogen werden kann; dies unter Vorbehalt eines
möglichen Widerrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung durch die
zuständige Migrationsbehörde (Weisungen des SEM Ziff. 6.1.6). Eine
Landesverweisung würde gemäss Art. 51 AIG zum Erlöschen eines allfälligen
Anspruchs auf Familiennachzug führen.
3.3
Für die Durchführung und den
Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens prüft das Zivilstandsamt nach Art. 99
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) insbesondere, ob die Identität
der Verlobten feststeht (Ziff. 2) und die Ehevoraussetzungen erfüllt sind,
insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch
offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht (Ziff. 3). Dabei
prüft die Zivilstandsbehörde nach Art. 16 Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2],
ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und diese handlungsfähig
sind (Abs. 1 lit. b). Die beteiligten Personen haben die erforderlichen
Dokumente vorzulegen. Diese dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
4.
Im vorliegenden Fall wurde der
Beschwerdeführer mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 16. September
2025.
aufgrund der Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Eine obligatorische Landesverweisung fällt von vornherein ausser Betracht, weil
das angeklagte Delikt keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) darstellt. Auch eine nicht
obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB
scheint ausgeschlossen, hatte doch die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit
gleicher Sanktion ausgefällt, wie nun das erstinstanzliche Gericht (25
Tagessätze à CHF 30.00). Eine fakultative Landesverweisung war nie Thema. Das
Migrationsamt hat in der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 zwar richtigerweise
festgehalten, dass Straffälligkeit einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs.
1.
lit. b AIG darstellt. Notabene spricht das Gesetz jedoch von einer
längerfristigen Freiheitsstrafe sowie strafrechtlichen Massnahme im Sinne der Art.
59-61 oder 64 StGB, was im vorliegenden Fall aufgrund der – zwar noch nicht
rechtskräftigen – Verurteilung zu einer Geldstrafe nicht einschlägig ist. Des
Weiteren ist die am 17. Juni 2024 geschlossene Ehe der Beschwerdeführer
gemäss Schreiben des Zivilstandesamts vom 10. September 2025 weiterhin gültig,
selbst wenn es sich beim Reisepass des Beschwerdeführers um eine Fälschung
handeln sollte. Der Beschwerdeführer liegen mithin richtig, dass das für die
Prüfung der Identität zuständige Zivilstandsamt Solothurn den Beschwerdeführer
bis anhin nicht aus dem Personenstandsregister gelöscht hat, wodurch die
Identität des Beschwerdeführers weiterhin feststeht. Nichtsdestotrotz hat das
Migrationsamt richtigerweise das Gesuch um Familiennachzug sistiert. Falls der
Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt werden sollte, wäre dadurch ein
möglicher Grund nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG hinsichtlich des Erlöschens
des Anspruchs auf Familiennachzug gegeben, weil der Beschwerdeführer die
Behörden über seine Identität getäuscht hätte (vgl. Weisungen SEM S. 143 Ziff.
6.13.1.). Folglich gilt es die Rechtskraft des Strafurteils abzuwarten, bevor durch
das Migrationsamt allfällige Ansprüche auf den Familiennachzug geprüft werden. Um
dem Beschwerdeführer zumindest vorübergehend die wirtschaftliche Integration zu
ermöglichen, wird das Migrationsamt vor dem Hintergrund der voraussichtlich
langen (mehrjährigen) Verfahrensdauer im Rahmen der strafrechtlichen Berufung
und allfällig bis vor Bundesgericht angehalten, die allfällige Erteilung einer
Duldungsbestätigung oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer der
Sistierung zu prüfen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law