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Entscheid

VWBES.2024.431

Sistierung des Aufenthaltes zur Vorbereitung der Heirat / Familiennachzug

28. November 2025Deutsch10 min

Vorbereitung der Heirat stellte das Migrationsamt des Kantons Solothurn B.___ am

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Sistierung

des Aufenthaltes zur Vorbereitung der Heirat/Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist sri-lankische

Staatangehörige und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Am 26. Juni 2023

teilte sie dem Migrationsamt durch ihren Rechtsanwalt mit, sie beabsichtige

ihren Verlobten B.___ zu heiraten. Bei B.___ handelt es sich um einen

abgewiesenen Asylsuchenden, welcher die Schweiz zu verlassen gehabt hätte. Zur

Vorbereitung der Heirat stellte das Migrationsamt des Kantons Solothurn B.___ am

14. November 2023 eine Duldungsbestätigung mit einer Gültigkeitsdauer bis

am 14. Februar 2024 aus.

2. Am 23. November 2023 teilte das

Zivilstandsamt Solothurn mit, dass aufgrund des fehlenden Reisepasses von B.___

auf das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung nicht eingetreten werde. Nachdem

B.___ seinen Reisepass auch noch eingereicht hatte, wurde die Ehe zwischen A.___

und B.___ am 17. Juni 2024 in Solothurn geschlossen.

3. Am 2. Juli 2024 reichte das SEM wegen

Urkundenfälschung bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Anzeige gegen B.___ ein.

Die Analyse des SEM vom 20. Juni 2024 habe ergeben, dass es sich beim Reisepass

von B.___ um ein gefälschtes Dokument handle.

4. In der Folge teilte das Migrationsamt

A.___ und B.___ mit, das Gesuch um Familiennachzug werde erst weiterbearbeitet,

nachdem ein Entscheid der Staatsanwaltschaft vorläge. Mit Schreiben vom 25.

November 2024 verlangten die anwaltlich vertretenen Ehegatten eine formelle

Verfügung.

5. Mit Zwischenverfügung vom 10.

Dezember 2024 verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern

(DDI) die Sistierung des Aufenthaltsgesuchs zur Vorbereitung der Heirat bzw. um

Familiennachzug.

6. Dagegen erhob der Rechtsvertreter von

A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2024

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und liessen folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung des DDI, v.d. Migrationsamt

Solothurn, vom 10. Dezember 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, das

Gesuch um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers 2 gutzuheissen sowie

ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer 2 sei zu gestatten, sich während

des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig aufzuhalten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Beschwerdegegners.

7. Nach diverser Fristerstreckung

erfolgte mit Eingabe vom 11. Februar 2025 die ergänzende Beschwerdebegründung.

8. In seiner Vernehmlassung vom 27.

Februar 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

9. Mit Eingabe vom 14. April 2025

machten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen.

10. Am 8. Mai 2025 verfügte das

Verwaltungsgericht, B.___ könne den Ausgang des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.

11. Mit Präsidialverfügung vom 22.

August 2025 wurde das Zivilstandesamt gebeten, sich zum Stand der Ehe der

Beschwerdeführer zu äussern.

12. Mit Schreiben vom 10. September 2025

teilte das Zivilstandsamt Solothurn mit, dass im Rahmen des

Ehevorbereitungsverfahrens keine inhaltlichen Fälschungsmerkmale der Reisepässe

hätten festgestellt werden können. Die maschinenlesbare Zeile der Reisepässe

der beiden Gesuchsteller sei nach der Überprüfung in Arkila korrekt gewesen. Da

die Identität von B.___ nachgewiesen und die Ehevoraussetzungen erfüllt gewesen

seien, sei das Zivilstandsamt Solothurn auf das Ehevorbereitungsverfahren

eingetreten. Während dieses Verfahrens hätte das Zivilstandsamt keinen

Eheungültigkeitsgrund feststellen können.

13. Nachdem das Verwaltungsgericht die

Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 12. September 2025 aufgefordert hatte, umgehend

über den Ausgang des Strafverfahrens vor dem Richteramt Solothurn-Lebern zu

informieren, teilten die Beschwerdeführer am 26. September 2025 mit, B.___ sei

wegen der Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je

CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt

worden. Der Entscheid sei nicht rechtskräftig, da Berufung angemeldet worden

sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde gegen die

Sistierungsverfügung ist frist- und formgerecht erhoben worden. Das

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist eine Zwischenverfügung des DDI.

Zwischenverfügungen sind nach § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden

gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind. Da die Beschwerdeführer bereits verheiratet sind,

ist ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat hinfällig und das

vorliegende Gesuch als Familiennachzugsgesuch zu qualifizieren. Durch die Sistierung

des Gesuchs um Familiennachzug ist B.___ insoweit beschwert bzw. diese für ihn

von erheblichem Nachteil, als ihm bis auf Weiteres kein Aufenthaltstitel

erteilt werden kann, was ihn auch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen hindert.

Der Zwischenentscheid stellt somit ein Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 66

VRG dar und der Beschwerdeführer ist beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.

A.___ ist als direkte Beteiligte am Verfahren ebenso durch die

Zwischenverfügung betroffen und ebenso beschwerdelegitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz begründet ihren

Entscheid damit, das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

führe zum Erlöschen der Möglichkeit eines Familiennachzugsgesuchs (analog Art.

51.

Abs. 2 AIG). Urkundenfälschung werde mit einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet, weshalb bei einer Verurteilung von B.___

ein Widerrufsgrund vorläge und so die Möglichkeit eines Familiennachzugs

erloschen sei. Es sei somit aufgrund des hängigen Strafverfahrens das Verfahren

um Vorbereitung der Ehe bzw. Familiennachzug zu sistieren. Zudem sei nach

Auffassung des Migrationsamtes die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des

hängigen Strafverfahrens nicht belegt.

2.2

Die Beschwerdeführer bringen vor,

dass der strafrechtliche Vorhalt bestritten werde. Selbst wenn es zu einer

Verurteilung kommen würde, wäre das Strafmass höchstens eine Geldstrafe von 30

Tagessätzen. Aus diesem Grund würde kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG

vorliegen. Des Weiteren werde auf das Recht auf Ehe verwiesen. Die

Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf Familiennachzug, weil sie über ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Die Annahme des Migrationsamtes, aufgrund

der Fälschung des Reisepasses sei die Identität des Beschwerdeführers nicht

erstellt, gehe zudem fehl. Für die Klärung der Identität und der damit

verbundenen Aufnahme ins Personenstandsregister sei das Zivilstandsamt zuständig.

Erst nach Aufnahme in das Personenstandsregister werde die Trauung vollzogen.

Das Zivilstandsamt Solothurn habe den Beschwerdeführer nach Prüfung der

Identität ins Register aufgenommen und die Trauung durchgeführt, wodurch die

Identität des Beschwerdeführers feststehe.

3.1

Gemäss Art. 44 AIG kann unter

gewissen Voraussetzungen ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt und verlängert werden. Da es sich um eine Kann-Formulierung handelt,

liegt die Bewilligung des Familiennachzugs im behördlichen Ermessen. Dieses ist

aber pflichtgemäss auszuüben, weshalb Gesuche rechtsgleich und willkürfrei zu

bewilligen sind, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.

Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich

2019, Art. 44 AIG N 1).

3.2

Wenn eine ausländische Person ein

Gesuch um Familiennachzug eingereicht hat, bevor die Verurteilung zu einer

obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das

Gesuch um Familiennachzug auszusetzen, bis ein Entscheid in einem allfälligen

Beschwerdeverfahren vorliegt. Sobald das Urteil über die obligatorische

strafrechtliche Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das Gesuch um

Familiennachzug abzulehnen, da die ausländische Person ab diesem Zeitpunkt

keinerlei Aufenthaltsrechte mehr in der Schweiz besitzt und deshalb keinen

Familiennachzug mehr beantragen kann. Das Gleiche gilt für das Gesuch um

Familiennachzug bei Inkrafttreten einer Verurteilung zu einer nicht

obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung. In diesem Fall müssen die

zuständigen Migrationsbehörden das Gesuch um Familiennachzug jedoch prüfen,

falls die nicht obligatorische strafrechtliche Landesverweisung auf längere

Sicht voraussichtlich nicht vollzogen werden kann; dies unter Vorbehalt eines

möglichen Widerrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung durch die

zuständige Migrationsbehörde (Weisungen des SEM Ziff. 6.1.6). Eine

Landesverweisung würde gemäss Art. 51 AIG zum Erlöschen eines allfälligen

Anspruchs auf Familiennachzug führen.

3.3

Für die Durchführung und den

Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens prüft das Zivilstandsamt nach Art. 99

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) insbesondere, ob die Identität

der Verlobten feststeht (Ziff. 2) und die Ehevoraussetzungen erfüllt sind,

insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch

offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht (Ziff. 3). Dabei

prüft die Zivilstandsbehörde nach Art. 16 Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2],

ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und diese handlungsfähig

sind (Abs. 1 lit. b). Die beteiligten Personen haben die erforderlichen

Dokumente vorzulegen. Diese dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

4.

Im vorliegenden Fall wurde der

Beschwerdeführer mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 16. September

2025.

aufgrund der Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 25

Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine obligatorische Landesverweisung fällt von vornherein ausser Betracht, weil

das angeklagte Delikt keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) darstellt. Auch eine nicht

obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB

scheint ausgeschlossen, hatte doch die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit

gleicher Sanktion ausgefällt, wie nun das erstinstanzliche Gericht (25

Tagessätze à CHF 30.00). Eine fakultative Landesverweisung war nie Thema. Das

Migrationsamt hat in der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 zwar richtigerweise

festgehalten, dass Straffälligkeit einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs.

1.

lit. b AIG darstellt. Notabene spricht das Gesetz jedoch von einer

längerfristigen Freiheitsstrafe sowie strafrechtlichen Massnahme im Sinne der Art.

59-61 oder 64 StGB, was im vorliegenden Fall aufgrund der – zwar noch nicht

rechtskräftigen – Verurteilung zu einer Geldstrafe nicht einschlägig ist. Des

Weiteren ist die am 17. Juni 2024 geschlossene Ehe der Beschwerdeführer

gemäss Schreiben des Zivilstandesamts vom 10. September 2025 weiterhin gültig,

selbst wenn es sich beim Reisepass des Beschwerdeführers um eine Fälschung

handeln sollte. Der Beschwerdeführer liegen mithin richtig, dass das für die

Prüfung der Identität zuständige Zivilstandsamt Solothurn den Beschwerdeführer

bis anhin nicht aus dem Personenstandsregister gelöscht hat, wodurch die

Identität des Beschwerdeführers weiterhin feststeht. Nichtsdestotrotz hat das

Migrationsamt richtigerweise das Gesuch um Familiennachzug sistiert. Falls der

Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt werden sollte, wäre dadurch ein

möglicher Grund nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG hinsichtlich des Erlöschens

des Anspruchs auf Familiennachzug gegeben, weil der Beschwerdeführer die

Behörden über seine Identität getäuscht hätte (vgl. Weisungen SEM S. 143 Ziff.

6.13.1.). Folglich gilt es die Rechtskraft des Strafurteils abzuwarten, bevor durch

das Migrationsamt allfällige Ansprüche auf den Familiennachzug geprüft werden. Um

dem Beschwerdeführer zumindest vorübergehend die wirtschaftliche Integration zu

ermöglichen, wird das Migrationsamt vor dem Hintergrund der voraussichtlich

langen (mehrjährigen) Verfahrensdauer im Rahmen der strafrechtlichen Berufung

und allfällig bis vor Bundesgericht angehalten, die allfällige Erteilung einer

Duldungsbestätigung oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer der

Sistierung zu prüfen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law