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Entscheid

VWBES.2024.432

Führerausweisentzug

7. Mai 2025Deutsch12 min

741.01) und Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 751.51) der Führerausweis

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Matthias Huber

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist mit Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle vom 11. Dezember 2024 in Anwendung von Art. 16 Abs. 3

und 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR

741.01) und Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 751.51) der Führerausweis

für die Dauer von einem Monat entzogen worden, nachdem er am 14. Dezember 2022

um 09:20 Uhr mit einem Personenwagen in Basel nach dem Parkieren auf einer

Halteverbotslinie beim Einfügen in den Verkehr mit einem Lieferwagen

kollidierte.

2. Mit undatiertem Schreiben (Eingang:

24.12.2024) lässt A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Beantragt

wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und es sei infolge leichter

Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) im Sinne von Art. 16 Abs. 4 SVG

auf eine Massnahme gegen den Beschwerdeführer zu verzichten, eventualiter sei

er im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG zu verwarnen [und weitere Eventualanträge]

(unter Kosten- und Entschädigungsfolgen).

3. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2024

(recte: 2025) plädiert die Motorfahrzeugkontrolle auf Beschwerdeabweisung.

5. Antragsgemäss sind mit Verfügung vom

20. Januar 2025 die Strafakten VT.2023.[…] von der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt einverlangt und beigezogen worden.

6. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025

liess sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Vorinstanz vernehmen und

am 4. März 2025 reichte der Beschwerdeführer die anwaltliche Kostennote

ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Mit Strafbefehl vom 1. Juli 2024

wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln

(mehrfache Begehung) in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt und

mit CHF 320.00 gebüsst. Der Strafbefehl, welcher in Rechtskraft erwachsen ist,

wurde wie folgt begründet (vollständige Begründung): «Die beschuldigte Person

parkierte am 14. Dezember 2022 um 09.20 Uhr den Personenwagen der Marke […]

(Kontrollschild SO […]) an der […] in Basel auf der Höhe der Verzweigung […]

auf einer Halteverbotslinie. In der Folge kollidierte sie beim Einfügen in den

Verkehr aufgrund der Missachtung der gebotenen Vorsichts- und

Aufmerksamkeitspflichten mit dem von der […] herkommenden, durch die […] in

Richtung […] fahrenden Lieferwagen der Marke […] (Kontrollschild […]; Verfahren

werden separat geführt).»

3.

Leicht ist eine Verletzung von

Verkehrsregeln gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, wenn der Fahrzeuglenker durch

sein Verhalten eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Wie die Vorinstanz korrekt

feststellt, müssen geringe Gefahr und das leichte Verschulden kumulativ gegeben

sein.

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, dass ihn ein leichtes Verschulden trifft und er eine leichte Gefahr

durch sein Verhalten geschaffen hat. Die Vorinstanz verneint jedoch eine bloss

leichte Verletzung von Verkehrsregeln und nimmt eine mittelschwere

Widerhandlung an, weil nach ihrer Ansicht nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und

nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung

nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E.

2.2.2). Begründet wird diese Haltung der Vorinstanz mit zwei Aspekten, aufgrund

derer nicht mehr von einer nur geringen Verkehrsgefährdung ausgegangen werden

könne: Einerseits soll der Beschwerdeführer beim Einfügen in den Verkehr mit

einem «korrekt» fahrenden Lieferwagen kollidiert sein.

4.2

Diese Feststellung erweist sich in

mehrfacher Hinsicht als nicht haltbar: Vorab führen die Administrativbehörden

an, dass der Lieferwagenfahrer «korrekt» gefahren sei. Aus den Strafakten und

selbst aus den Aussagen des Lieferwagenfahrers geht Gegenteiliges hervor.

Gemäss Aktennotiz von Wm1 a.i. […] waren die Frontscheiben des

Lieferwagenfahrers grösstenteils von Schnee bedeckt, weshalb die Polizei ihn

mit Blaulicht verfolgte. Die in den Strafakten befindlichen Fotos des

Lieferwagens zeigen nicht nur eine in der unteren Hälfe schneebedeckte, sondern

zusätzlich in der oberen Hälfte vollflächig vereiste Frontscheibe. Die Polizei

stellte weiter fest, dass der Lenker des Lieferwagens plötzlich eine kleine

Lenkbewegung nach rechts machte und dabei in das Fahrzeug von Herrn A.___ fuhr.

Andererseits sagt der Lieferwagenfahrer aus, dass er das andere Auto nicht

gesehen habe, weil er so nervös war und sich auf die Haltemöglichkeit

konzentriert habe und weil er in den Seitenspiegel geschaut habe. Und: «Ich

habe den Anderen nicht gesehen, weil ich ihn wegen der Scheibe nicht sehen

konnte. Wenn die Polizei nicht gewesen wäre, hätte ich ihn gesehen.» Weiter

führt der Lieferwagenfahrer aus: «Vielleicht bin ich etwas nach rechts

[gefahren] als ich Gas gab. Keine Ahnung. Ich vermute, dass der andere mich

fast stehen sah und dachte, dass er rausfahren kann … In dem Moment gab ich

vermutlich Gas und es kam zur Kollision zwischen uns.»

5.1

Weiter führt die Vorinstanz aus: Ob

sich der andere Lenker regelkonform verhalten habe, sei nicht relevant. Und

selbst wenn er sich verkehrsregelwidrig verhalten hätte, würde der dadurch

nicht entlastet, weil es im Strafrecht keine Verschuldenskompensation gebe

(Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2021 vom 09. Februar 2022) und dies analog

auch im Administrativmassnahmeverfahren gelte.

5.2

Auch dies erweist sich in casu als

nicht haltbar, wird doch der angeführte Bundesgerichtsentscheid durch

Weglassung des Ausdrucks «per se» unvollständig zitiert und damit für die

Begründung des Ausweisentzugs praktisch in sein Gegenteil verkehrt. Korrekt

zitiert lautet der 6B_920/2021 des Bundesgerichts vom 09. Februar 2022 in

Erwägung 1.5.4: «…. Ob sich der Lenker [des voranfahrenden Fahrzeugs mit seinem

Bremsmanöver] regelkonform verhalten hat, ist nicht Verfahrensgegenstand.

Selbst wenn er sich verkehrsregelwidrig verhalten hätte, vermöchte dies die

Beschwerdeführerin nicht per se zu entlasten, weil es im Strafrecht

keine Verschuldenskompensation gibt (BGE 122 IV 17 E. 2c.bb S. 24; Urteil

des Bundesgerichts 6B_168/2015 vom 21. Mai 2015 E. 1.5).

6.1

Daher muss und soll durchaus die

Frage geklärt werden, ob und welchen Einfluss das Verhalten eines Einzelnen auf

ein konkretes Ereignis hat. Oder wie der Beschwerdeführer richtigerweise

festhält, entbindet die Rechtsprechung der Verschuldenskompensation die Behörde

nicht davon, sowohl das individuelle Verschulden sowie auch die individuell

geschaffene Gefahr zu evaluieren und rechtlich einzuordnen. Dies ist nicht

geschehen. Festgestellt ist lediglich, dass es eine Kollision gegeben hat.

Schuld und Gefahr sind keiner Beurteilung unterzogen worden.

6.2

Die Vorinstanz nimmt an, dass sich

die Kollision nach dem Parkieren auf einer Halteverbotslinie «beim Einfügen in

den Verkehr» ereignet habe. Weitere Ausführungen werden nicht gemacht. Sie geht

damit offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer durch unvorsichtiges Herausfahren

auf die Strasse die Kollision zu verantworten habe. Dieser Sachverhalt kann

jedoch aus den (Straf-) Akten nicht abgeleitet werden.

6.3

Der Beschwerdeführer sagte bei der

Polizei aus, dass er zwar herausfahren wollte, dann aber den anderen gesehen

und sich entschieden hatte zu warten. Er habe angehalten bzw. er sei gestanden

und dann sei der andere in ihn hineingefahren. Demgegenüber erklärt der den

Lieferwagen verfolgende Polizeibeamte Wm1 a.i. […], dass er nicht sagen könne,

ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt vor der Kollision in

Bewegung war, bestätigt aber umgekehrt ausdrücklich, dass der Lieferwagenfahrer

plötzlich eine kleine Lenkbewegung nach rechts machte und dabei in das Fahrzeug

des Beschwerdeführers fuhr. Die Kollision ist daher erklärbar, auch wenn der

Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug vor der Kollision stillgestanden haben

sollte. Der Lieferwagenfahrer erklärt den Unfall denn auch nicht mit einem

unvorsichtigen plötzlichen Herausfahren des Beschwerdeführers, sondern damit,

dass er selber wegen dem Schnee und der Vereisung seiner Scheiben den

Beschwerdeführer nicht sehen konnte und ausserdem auf die ihn verfolgende

Polizei konzentriert war; ohne die ihn verfolgende Polizei hätte er den

Beschwerdeführer gesehen (und es hätte keinen Unfall gegeben). Es ist nicht

erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kollision mit seinem

Fahrzeug nicht stillgestanden hat.

6.4

Aufgrund dieser Ausgangslage kann

auch nicht einfach von einer erhöhten (abstrakten) Gefährdung ausgegangen

werden. Es sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Wie oben ausgeführt

ist nicht erstellt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers in Bewegung war.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass es stillgestanden ist. Damit wird eine

Gefährdung bereits massiv reduziert, selbst für schwächere Verkehrsteilnehmer.

Konkret kam es vorliegend zu keinen verletzten Personen. Von einer Gefahr für

die Sicherheit anderer kann vorliegend nicht ausgegangen werden, der

Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten eine geringe Gefahr geschaffen.

6.5

Bei dieser Sachlage kann nicht

angenommen werden, den Beschwerdeführer treffe mehr als ein leichtes

Verschulden oder durch die Verletzung der Verkehrsregeln habe er im konkreten

Fall (stillstehend) mehr als eine geringe Gefahr geschaffen. Daraus folgt, dass

keine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG, sondern lediglich eine

leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG vorliegt.

7.1

Zu prüfen bleibt, ob im konkreten

Fall von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG

ausgegangen werden kann, sodass auf jegliche

Massnahme verzichtet werden kann.

7.2

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer auf einer Halteverbotslinie parkiert hat und von dort aus

wieder in den Verkehr einfädeln wollte. Dem Unfallprotokoll und den Fotos in

den Strafakten sowie den gekennzeichneten Parkplätzen nach der Halteverbotslinie

(Beilage 6) kann entnommen werden, dass die Halteverbotslinie wegen der nicht

vortrittsberechtigten Kreuzung ab dem […] in die […] und nicht wegen dem

Normalverkehr auf der […] gesetzt worden ist. Der unfallbeteiligte Lieferwagen

fuhr jedoch in der massgebenden Zeit immer geradeaus auf der […]; die

Verzweigung spielte keine Rolle. Weder die Beteiligten noch die Polizei

schreiben dem Parkieren auf der Halteverbotslinie eine Bedeutung für das

konkrete Unfallgeschehen zu. Der Beschwerdeführer ist mit seiner linken

Fahrzeughälfte zwar leicht auf die Fahrbahn gefahren, hat aber das andere

Fahrzeug gesehen und sein eigenes Auto angehalten, um dem Andern die

Vorbeifahrt zu ermöglichen (obwohl das andere Fahrzeug noch weit weg war und er

sich in den Verkehr hätte einfügen können). Diese Aussagen stimmen überein mit

den Angaben des Lieferwagenfahrers, welcher vermutet, dass der Beschwerdeführer

ihn «fast stehend sah und dachte, dass er rausfahren kann … in dem Moment gab

ich [der Lieferwagenfahrer] vermutlich Gas und es kam zu der Kollision […]. Es

wurde bereits gezeigt, dass es keine Kollision gegeben hätte, wenn der

Lieferwagenfahrer seine Umgebung überhaupt hätte sehen können bzw. dessen

Scheiben nicht eis- und schneebedeckt gewesen wären und er nicht die ihn

verfolgende Polizei im Rückspiegel betrachtet und dabei noch einen Schwenk nach

rechts gemacht hätte. Vorwerfbar ist dem Beschwerdeführer, dass er nicht in

seiner Parkposition geblieben ist, um den anderen passieren zu lassen, oder

dass er sich nicht zügig in den Verkehr eingefädelt hat, sondern ein wenig in

der Strasse hineingefahren ist und dann angehalten und schräg in der Strasse

die Vorbeifahrt des Lieferwagens abgewartet hat. Zu berücksichtigen ist jedoch,

dass der Lieferwagenfahrer offenbar selber Anzeichen zum Anhalten gab, dann

aber wieder beschleunigte bzw. Gas gab. Dies lässt das Verhalten des

Beschwerdeführers nachvollziehbar, aber nicht entschuldigend erscheinen. Ihn

trifft insgesamt ein leichtes Verschulden, hätte er doch den Verkehr besser im

Überblick halten müssen Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen,

wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht

behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Es ist deshalb von

einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a lit. a SVG auszugehen.

8.

Nach Art. 16a Abs. 3 SVG wird die

fehlbare Person nach einer leichten Widerhandlung verwarnt, wenn in den

vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere

Administrativmassnahme verfügt wurde. Aus den Vorakten ergibt sich, dass gegen

den Beschwerdeführer noch keine Administrativmassnahmen ausgesprochen werden

mussten. Er ist somit nach Art. 16a Abs. 3 SVG zu verwarnen.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom

11.

Dezember 2024 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist zu verwarnen

(Art. 16a Abs. 3 SVG).

10.

Der Beschwerdeführer ist mit seinem

Eventualantrag durchgedrungen. Selbiges hat er schon bei der Vorinstanz

beantragt (Schreiben vom 18. November 2024, S. 3). Bei diesem Ausgang hat der

Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und

den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00

zurückzuerstatten. In Anwendung von § 181 des Gebührentarifs hat das Gericht Parteientschädigungen

namentlich nach dem Umfang der Bemühungen sowie der Wichtigkeit und

Schwierigkeit der Sache in einer Pauschalsumme festzusetzen. Im vorliegenden

Fall erscheint die von Advokat Matthias Huber eingereichte Kostennote über CHF

1'892.99 zuzüglich 8.1% MWSt, total CHF 2'046.32, als angemessen, sodass

eine durch den Kanton Solothurn zu bezahlende Parteientschädigung von

CHF 2'046.32 (inkl. 8.1% MWSt) auszurichten ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird nach Art. 16a

Abs. 3 SVG verwarnt.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und dem Beschwerdeführer den

geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

4. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'046.32 (inkl. 8.1%

MWSt) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law