VWBES.2024.432
Führerausweisentzug
7. Mai 2025Deutsch12 min
741.01) und Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 751.51) der Führerausweis
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Matthias Huber
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist mit Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle vom 11. Dezember 2024 in Anwendung von Art. 16 Abs. 3
und 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.01) und Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 751.51) der Führerausweis
für die Dauer von einem Monat entzogen worden, nachdem er am 14. Dezember 2022
um 09:20 Uhr mit einem Personenwagen in Basel nach dem Parkieren auf einer
Halteverbotslinie beim Einfügen in den Verkehr mit einem Lieferwagen
kollidierte.
2. Mit undatiertem Schreiben (Eingang:
24.12.2024) lässt A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Beantragt
wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und es sei infolge leichter
Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) im Sinne von Art. 16 Abs. 4 SVG
auf eine Massnahme gegen den Beschwerdeführer zu verzichten, eventualiter sei
er im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG zu verwarnen [und weitere Eventualanträge]
(unter Kosten- und Entschädigungsfolgen).
3. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2024
(recte: 2025) plädiert die Motorfahrzeugkontrolle auf Beschwerdeabweisung.
5. Antragsgemäss sind mit Verfügung vom
20. Januar 2025 die Strafakten VT.2023.[…] von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt einverlangt und beigezogen worden.
6. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025
liess sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Vorinstanz vernehmen und
am 4. März 2025 reichte der Beschwerdeführer die anwaltliche Kostennote
ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Strafbefehl vom 1. Juli 2024
wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln
(mehrfache Begehung) in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt und
mit CHF 320.00 gebüsst. Der Strafbefehl, welcher in Rechtskraft erwachsen ist,
wurde wie folgt begründet (vollständige Begründung): «Die beschuldigte Person
parkierte am 14. Dezember 2022 um 09.20 Uhr den Personenwagen der Marke […]
(Kontrollschild SO […]) an der […] in Basel auf der Höhe der Verzweigung […]
auf einer Halteverbotslinie. In der Folge kollidierte sie beim Einfügen in den
Verkehr aufgrund der Missachtung der gebotenen Vorsichts- und
Aufmerksamkeitspflichten mit dem von der […] herkommenden, durch die […] in
Richtung […] fahrenden Lieferwagen der Marke […] (Kontrollschild […]; Verfahren
werden separat geführt).»
3.
Leicht ist eine Verletzung von
Verkehrsregeln gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, wenn der Fahrzeuglenker durch
sein Verhalten eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Wie die Vorinstanz korrekt
feststellt, müssen geringe Gefahr und das leichte Verschulden kumulativ gegeben
sein.
4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass ihn ein leichtes Verschulden trifft und er eine leichte Gefahr
durch sein Verhalten geschaffen hat. Die Vorinstanz verneint jedoch eine bloss
leichte Verletzung von Verkehrsregeln und nimmt eine mittelschwere
Widerhandlung an, weil nach ihrer Ansicht nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und
nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung
nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E.
2.2.2). Begründet wird diese Haltung der Vorinstanz mit zwei Aspekten, aufgrund
derer nicht mehr von einer nur geringen Verkehrsgefährdung ausgegangen werden
könne: Einerseits soll der Beschwerdeführer beim Einfügen in den Verkehr mit
einem «korrekt» fahrenden Lieferwagen kollidiert sein.
4.2
Diese Feststellung erweist sich in
mehrfacher Hinsicht als nicht haltbar: Vorab führen die Administrativbehörden
an, dass der Lieferwagenfahrer «korrekt» gefahren sei. Aus den Strafakten und
selbst aus den Aussagen des Lieferwagenfahrers geht Gegenteiliges hervor.
Gemäss Aktennotiz von Wm1 a.i. […] waren die Frontscheiben des
Lieferwagenfahrers grösstenteils von Schnee bedeckt, weshalb die Polizei ihn
mit Blaulicht verfolgte. Die in den Strafakten befindlichen Fotos des
Lieferwagens zeigen nicht nur eine in der unteren Hälfe schneebedeckte, sondern
zusätzlich in der oberen Hälfte vollflächig vereiste Frontscheibe. Die Polizei
stellte weiter fest, dass der Lenker des Lieferwagens plötzlich eine kleine
Lenkbewegung nach rechts machte und dabei in das Fahrzeug von Herrn A.___ fuhr.
Andererseits sagt der Lieferwagenfahrer aus, dass er das andere Auto nicht
gesehen habe, weil er so nervös war und sich auf die Haltemöglichkeit
konzentriert habe und weil er in den Seitenspiegel geschaut habe. Und: «Ich
habe den Anderen nicht gesehen, weil ich ihn wegen der Scheibe nicht sehen
konnte. Wenn die Polizei nicht gewesen wäre, hätte ich ihn gesehen.» Weiter
führt der Lieferwagenfahrer aus: «Vielleicht bin ich etwas nach rechts
[gefahren] als ich Gas gab. Keine Ahnung. Ich vermute, dass der andere mich
fast stehen sah und dachte, dass er rausfahren kann … In dem Moment gab ich
vermutlich Gas und es kam zur Kollision zwischen uns.»
5.1
Weiter führt die Vorinstanz aus: Ob
sich der andere Lenker regelkonform verhalten habe, sei nicht relevant. Und
selbst wenn er sich verkehrsregelwidrig verhalten hätte, würde der dadurch
nicht entlastet, weil es im Strafrecht keine Verschuldenskompensation gebe
(Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2021 vom 09. Februar 2022) und dies analog
auch im Administrativmassnahmeverfahren gelte.
5.2
Auch dies erweist sich in casu als
nicht haltbar, wird doch der angeführte Bundesgerichtsentscheid durch
Weglassung des Ausdrucks «per se» unvollständig zitiert und damit für die
Begründung des Ausweisentzugs praktisch in sein Gegenteil verkehrt. Korrekt
zitiert lautet der 6B_920/2021 des Bundesgerichts vom 09. Februar 2022 in
Erwägung 1.5.4: «…. Ob sich der Lenker [des voranfahrenden Fahrzeugs mit seinem
Bremsmanöver] regelkonform verhalten hat, ist nicht Verfahrensgegenstand.
Selbst wenn er sich verkehrsregelwidrig verhalten hätte, vermöchte dies die
Beschwerdeführerin nicht per se zu entlasten, weil es im Strafrecht
keine Verschuldenskompensation gibt (BGE 122 IV 17 E. 2c.bb S. 24; Urteil
des Bundesgerichts 6B_168/2015 vom 21. Mai 2015 E. 1.5).
6.1
Daher muss und soll durchaus die
Frage geklärt werden, ob und welchen Einfluss das Verhalten eines Einzelnen auf
ein konkretes Ereignis hat. Oder wie der Beschwerdeführer richtigerweise
festhält, entbindet die Rechtsprechung der Verschuldenskompensation die Behörde
nicht davon, sowohl das individuelle Verschulden sowie auch die individuell
geschaffene Gefahr zu evaluieren und rechtlich einzuordnen. Dies ist nicht
geschehen. Festgestellt ist lediglich, dass es eine Kollision gegeben hat.
Schuld und Gefahr sind keiner Beurteilung unterzogen worden.
6.2
Die Vorinstanz nimmt an, dass sich
die Kollision nach dem Parkieren auf einer Halteverbotslinie «beim Einfügen in
den Verkehr» ereignet habe. Weitere Ausführungen werden nicht gemacht. Sie geht
damit offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer durch unvorsichtiges Herausfahren
auf die Strasse die Kollision zu verantworten habe. Dieser Sachverhalt kann
jedoch aus den (Straf-) Akten nicht abgeleitet werden.
6.3
Der Beschwerdeführer sagte bei der
Polizei aus, dass er zwar herausfahren wollte, dann aber den anderen gesehen
und sich entschieden hatte zu warten. Er habe angehalten bzw. er sei gestanden
und dann sei der andere in ihn hineingefahren. Demgegenüber erklärt der den
Lieferwagen verfolgende Polizeibeamte Wm1 a.i. […], dass er nicht sagen könne,
ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt vor der Kollision in
Bewegung war, bestätigt aber umgekehrt ausdrücklich, dass der Lieferwagenfahrer
plötzlich eine kleine Lenkbewegung nach rechts machte und dabei in das Fahrzeug
des Beschwerdeführers fuhr. Die Kollision ist daher erklärbar, auch wenn der
Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug vor der Kollision stillgestanden haben
sollte. Der Lieferwagenfahrer erklärt den Unfall denn auch nicht mit einem
unvorsichtigen plötzlichen Herausfahren des Beschwerdeführers, sondern damit,
dass er selber wegen dem Schnee und der Vereisung seiner Scheiben den
Beschwerdeführer nicht sehen konnte und ausserdem auf die ihn verfolgende
Polizei konzentriert war; ohne die ihn verfolgende Polizei hätte er den
Beschwerdeführer gesehen (und es hätte keinen Unfall gegeben). Es ist nicht
erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kollision mit seinem
Fahrzeug nicht stillgestanden hat.
6.4
Aufgrund dieser Ausgangslage kann
auch nicht einfach von einer erhöhten (abstrakten) Gefährdung ausgegangen
werden. Es sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Wie oben ausgeführt
ist nicht erstellt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers in Bewegung war.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass es stillgestanden ist. Damit wird eine
Gefährdung bereits massiv reduziert, selbst für schwächere Verkehrsteilnehmer.
Konkret kam es vorliegend zu keinen verletzten Personen. Von einer Gefahr für
die Sicherheit anderer kann vorliegend nicht ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten eine geringe Gefahr geschaffen.
6.5
Bei dieser Sachlage kann nicht
angenommen werden, den Beschwerdeführer treffe mehr als ein leichtes
Verschulden oder durch die Verletzung der Verkehrsregeln habe er im konkreten
Fall (stillstehend) mehr als eine geringe Gefahr geschaffen. Daraus folgt, dass
keine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG, sondern lediglich eine
leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG vorliegt.
7.1
Zu prüfen bleibt, ob im konkreten
Fall von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG
ausgegangen werden kann, sodass auf jegliche
Massnahme verzichtet werden kann.
7.2
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer auf einer Halteverbotslinie parkiert hat und von dort aus
wieder in den Verkehr einfädeln wollte. Dem Unfallprotokoll und den Fotos in
den Strafakten sowie den gekennzeichneten Parkplätzen nach der Halteverbotslinie
(Beilage 6) kann entnommen werden, dass die Halteverbotslinie wegen der nicht
vortrittsberechtigten Kreuzung ab dem […] in die […] und nicht wegen dem
Normalverkehr auf der […] gesetzt worden ist. Der unfallbeteiligte Lieferwagen
fuhr jedoch in der massgebenden Zeit immer geradeaus auf der […]; die
Verzweigung spielte keine Rolle. Weder die Beteiligten noch die Polizei
schreiben dem Parkieren auf der Halteverbotslinie eine Bedeutung für das
konkrete Unfallgeschehen zu. Der Beschwerdeführer ist mit seiner linken
Fahrzeughälfte zwar leicht auf die Fahrbahn gefahren, hat aber das andere
Fahrzeug gesehen und sein eigenes Auto angehalten, um dem Andern die
Vorbeifahrt zu ermöglichen (obwohl das andere Fahrzeug noch weit weg war und er
sich in den Verkehr hätte einfügen können). Diese Aussagen stimmen überein mit
den Angaben des Lieferwagenfahrers, welcher vermutet, dass der Beschwerdeführer
ihn «fast stehend sah und dachte, dass er rausfahren kann … in dem Moment gab
ich [der Lieferwagenfahrer] vermutlich Gas und es kam zu der Kollision […]. Es
wurde bereits gezeigt, dass es keine Kollision gegeben hätte, wenn der
Lieferwagenfahrer seine Umgebung überhaupt hätte sehen können bzw. dessen
Scheiben nicht eis- und schneebedeckt gewesen wären und er nicht die ihn
verfolgende Polizei im Rückspiegel betrachtet und dabei noch einen Schwenk nach
rechts gemacht hätte. Vorwerfbar ist dem Beschwerdeführer, dass er nicht in
seiner Parkposition geblieben ist, um den anderen passieren zu lassen, oder
dass er sich nicht zügig in den Verkehr eingefädelt hat, sondern ein wenig in
der Strasse hineingefahren ist und dann angehalten und schräg in der Strasse
die Vorbeifahrt des Lieferwagens abgewartet hat. Zu berücksichtigen ist jedoch,
dass der Lieferwagenfahrer offenbar selber Anzeichen zum Anhalten gab, dann
aber wieder beschleunigte bzw. Gas gab. Dies lässt das Verhalten des
Beschwerdeführers nachvollziehbar, aber nicht entschuldigend erscheinen. Ihn
trifft insgesamt ein leichtes Verschulden, hätte er doch den Verkehr besser im
Überblick halten müssen Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen,
wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht
behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Es ist deshalb von
einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a lit. a SVG auszugehen.
8.
Nach Art. 16a Abs. 3 SVG wird die
fehlbare Person nach einer leichten Widerhandlung verwarnt, wenn in den
vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde. Aus den Vorakten ergibt sich, dass gegen
den Beschwerdeführer noch keine Administrativmassnahmen ausgesprochen werden
mussten. Er ist somit nach Art. 16a Abs. 3 SVG zu verwarnen.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom
11.
Dezember 2024 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist zu verwarnen
(Art. 16a Abs. 3 SVG).
10.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem
Eventualantrag durchgedrungen. Selbiges hat er schon bei der Vorinstanz
beantragt (Schreiben vom 18. November 2024, S. 3). Bei diesem Ausgang hat der
Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und
den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00
zurückzuerstatten. In Anwendung von § 181 des Gebührentarifs hat das Gericht Parteientschädigungen
namentlich nach dem Umfang der Bemühungen sowie der Wichtigkeit und
Schwierigkeit der Sache in einer Pauschalsumme festzusetzen. Im vorliegenden
Fall erscheint die von Advokat Matthias Huber eingereichte Kostennote über CHF
1'892.99 zuzüglich 8.1% MWSt, total CHF 2'046.32, als angemessen, sodass
eine durch den Kanton Solothurn zu bezahlende Parteientschädigung von
CHF 2'046.32 (inkl. 8.1% MWSt) auszurichten ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer wird nach Art. 16a
Abs. 3 SVG verwarnt.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und dem Beschwerdeführer den
geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
4. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'046.32 (inkl. 8.1%
MWSt) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law