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Entscheid

VWBES.2024.435

Windpark Grenchen

13. Mai 2026Deutsch104 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Städtische Werke Grenchen (SWG)

will auf dem Grenchenberg einen Windpark errichten. Der Regierungsrat des

Kantons Solothurn genehmigte in diesem Zusammenhang am 4. Juli 2017 die vom

Gemeinderat der Stadt Grenchen am 16. September 2014 beschlossene

Nutzungsplanung (RRB Nr. 2017/1238). Die Planung beinhaltete im Wesentlichen

sechs Winderenergieanlagen (WEA 1 - 6), ein Unterwerk (UW) sowie die

notwendigen Erschliessungsanlagen und Rodungen. Konkret genehmigte der

Regierungsrat - unter einer Auflage und mehreren aufschiebenden Bedingungen -

insbesondere zwei Teilzonen- und Gestaltungspläne, je mit Zonen- und

Sonderbauvorschriften und vier Erschliessungspläne (Ziff. 3.1 RRB). Die von der

Umweltschutzfachstelle Amt für Umwelt (AfU) im definitiven Beurteilungsbericht

vom 4. April 2017 gestellten Anträge erklärte er als verbindlich (Ziff. 3.1.1).

Weiter erteilte der Regierungsrat die Ausnahmebewilligung für Rodung von

Waldareal unter diversen Auflagen und Bedingungen (Ziff. 3.3 ff.).

Zudem stellte er die gewässerschutzrechtlichen Nebenbewilligungen sowie eine

Ausnahmebewilligung (Ziff. 3.6.1) und eine Erleichterung nach Art. 7 Abs.

2 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) in Aussicht (Ziff. 3.6.2). Die

gegen die Planung erhobenen Beschwerden des Schweizerischen Vogelschutzes

SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbandes des Kantons Solothurn wies

der Regierungsrat ab. Das Verwaltungsgericht wies die vom Schweizer Vogelschutz

SVS/BirdLife Schweiz und vom Vogelschutzverband des Kantons Solothurn dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. September 2018 ab (Verfahren

VWBES.2017.280).

2. Das Bundesgericht hiess die vom

Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und vom Vogelschutzverband des

Kantons Solothurn gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde

am 24. November 2021 teilweise gut (Urteil 1C_573/2018 vom 24. November 2021;

BGE 148 II 36 ff.). Es änderte den kommunalen Nutzungsplan der Stadt Grenchen

zum Projekt «Windkraft Grenchen» und den Genehmigungsbeschluss des

Regierungsrates insofern ab, als es die WEA 2 und WEA 3 nicht genehmigte.

Weiter ergänzte es unter Hinweis auf Ziffer 3.1.1 des Regierungsratsbeschlusses

die Auflagen und Bedingungen im Sinne der Erwägungen. In E. 14.1 seines Urteils

hielt das Bundesgericht dazu Folgendes fest: «Die Standorte WEA 2 und WEA 3

sind nicht zu genehmigen (E. 13.6). Die übrigen Standorte können dagegen mit

ergänzten Schutz- und Kompensationsmassnahmen genehmigt werden; diese werden im

Baubewilligungsverfahren zu konkretisieren sein. Die Schlagopfersuche ist unter

der Aufsicht von Fachleuten nach dem von der Vogelwarte Sempach vorgelegten

Konzept durchzuführen (E. 8.7). Sobald neue technische Systeme zur

Schlagopfersuche (insbes. für Fledermäuse) einsatzbereit sind, müssen diese

periodisch zur Wirkungskontrolle eingesetzt werden (E. 8.9.1). In den ersten

Betriebsjahren muss ein hoher Suchaufwand für Fledermäuse betrieben werden

(oben E. 8.9.3). Die Schlagopfersuche ist durch ein bioakustisches Monitoring

zu ergänzen, mit dem Ziel der Verfeinerung des Abschaltplans zwecks Einhaltung

der Schlagopfervorgaben einerseits (E. 8.9.2) und des möglichst vollständigen

Schutzes gefährdeter lokaler Fledermäuse andererseits (E. 9.5). Dafür sind zwei

Mikrofone vorzusehen, je eines an der Gondel und am Mast (auf Höhe der unteren

Rotorenspitzen). Solange noch keine aussagekräftigen Ergebnisse für den

Standort Grenchenberg vorliegen, muss dem bioakustischen Monitoring und dem

Abschaltplan die Mortalitätsrate für Fledermäuse gemäss der Studie Le

Peuchapatte zugrunde gelegt werden (E. 8.9.3). Generell ist ein

Anpassungsvorbehalt in die Baubewilligung aufzunehmen (E. 8.9.4). Die

vorgesehenen Ersatzmassnahmen für Heidelerchen und andere Brutvögel müssen

rechtzeitig und in genügender Qualität (Ausmagerung, Schutz vor menschlichen

Störungen) realisiert werden; dies ist als Bedingung für die Betriebsaufnahme

in der Baubewilligung vorzusehen (E. 10.5). Schliesslich sind auch

Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken festzulegen, der bei Unterschreitung des

empfohlenen Abstands von 3000 m kollisionsgefährdet bleibt (E. 11.6)».

3.1 Die SWG hatte am 21. August 2015 -

das heisst nach dem Beschluss des Gemeinderates der Stadt Grenchen über die

Nutzungsplanung aber vor deren Genehmigung durch den Regierungsrat - das

Baugesuch zum «Projekt Windkraft Grenchen» eingereicht. Am 1. Juli 2019

bewilligte die Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen das

Baugesuch unter diversen Auflagen und Bedingungen. Gegen das Baugesuch war von

verschiedenen Seiten her Einsprache erhoben worden. Unter anderem gingen eine

Einsprache von Helvetia Nostra, eine Einsprache des Schweizer Vogelschutzes

SVS/Bird Life Schweiz und des Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn sowie

eine Einsprache von Pro Natura Solothurn und Pro Natura – Schweizerischer Bund

für Naturschutz ein. Die Bau-, Planungs- und Umweltkommission wies diese

Einsprachen ab.

3.2 Der Schweizer Vogelschutz SVS/Bird

Life Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn sowie Pro Natura

Solothurn und Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz erhoben

Beschwerde gegen die Baubewilligung. Das Bau- und Justizdepartement wies mit

Verfügung vom 11. Mai 2020 die Beschwerde des Schweizer Vogelschutzes SVS/Bird

Life Schweiz und der Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn ab. Auf die

Beschwerde von Pro Natura Solothurn und Pro Natura – Schweizerischer Bund für

Naturschutz trat das Departement im Sinne der Erwägungen teilweise nicht ein.

Im Übrigen wies es sie ab.

3.3 Gegen die Verfügung des Bau- und

Justizdepartements erhoben der Schweizer Vogelschutz SVS/Bird Life Schweiz und

der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn am 22. Mai 2020

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben

(Verfahren VWBES.2020.191). Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wurde

nach Eingang der Stellungnahmen der Gegenparteien mehrfach sistiert, zunächst

wegen des vor Bundesgericht noch hängigen Plangenehmigungsverfahrens und

anschliessend wegen der von der SWG bei der Baudirektion Grenchen eingereichten

Projektänderung zum Baugesuch für den Windpark Grenchenberg.

4.1 Die Bau-, Planungs- und

Umweltkommission der Stadt Grenchen hatte zusammen mit der Baubewilligung auch

die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes und des

Volkwirtschaftsdepartementes vom 28. Januar 2019 eröffnet. Diese Verfügung

beinhaltet unter diversen aufschiebenden Bedingungen und Auflagen (Ziff. 4 ff.)

die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700), die

gewässerschutzrechtliche Bewilligung und die lärmschutzrechtliche Erleichterung

nach Art. 7 Abs. 2 LSV (Ziffern 1 - 3). Die Einsprache der Stiftung

Landschaftsschutz Schweiz und des Vereins Helvetia Nostra, vertreten durch die

Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, wurde dabei abgewiesen (Ziff. 8). Die

Einsprache des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbands

des Kantons Solothurn wurde, soweit im Rahmen der Verfügung zu behandeln,

betreffend die finanzielle Sicherstellung der Rückbaupflicht des Gesuchstellers

bei Ausserbetriebnahme teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen (Ziff.

9).

4.2 Auch gegen diese Verfügung hatten

der Schweizer Vogelschutz SVS/Bird Life Schweiz und der Vogelschutzverband des

Kantons Solothurn am 25. Juli 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit

dem Antrag, sie aufzuheben (Verfahren VWBES.2019.268). Das Verfahren blieb in

der Folge aus den gleichen Gründen wie das Verfahren VWBES.2020.191 für längere

Zeit sistiert.

5.1.1 Die SWG reichte am 22. Dezember

2022 bei der Baudirektion Grenchen eine Projektänderung zum Baugesuch für das

Projekt Windkraft Grenchen ein. Die im Anschluss an das Urteil des

Bundesgerichts vom 24. November 2021 vorgenommene Projektänderung beinhaltet im

Wesentlichen den Bau von bloss noch 4 statt 6 WEA, das heisst die Streichung

der WEA 2 und WEA 3 inklusive zugehörender Erschliessung und Bauplätze (Ziff. 1

der Eingabe vom 22. Dezember 2022). Der ursprünglich vorgesehene

Windenergieanlagentyp WEA ECO-122 wird durch eine Referenzanlage Windturbine

mit Ausmassen und Vorgaben gemäss Nutzungsplanung ersetzt (Ziff. 2). Sodann

enthält die Projektänderung gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid eine

Präzisierung der Auflagen und Bedingungen mit Ergänzungen. Der Schweizer

Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie der Vogelschutzverband des Kantons

Solothurn einerseits und Helvetia Nostra anderseits erhoben gegen die

Projektänderung Einsprache.

5.1.2 Am 1. Februar 2024 trat das

Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der

Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen in Kraft (AS 2023 804; BBl 2023

344, 588). Dabei wurde im Energiegesetz (EnG, SR 730) die Bestimmung von Art. 71c

EnG eingefügt. Gemäss Art. 71c Abs. 1 lit. a EnG ist für Windenergieanlagen von

nationalem Interesse, die über einen rechtskräftigen Nutzungsplan verfügen, bis

zu einer schweizweit zusätzlich installierten Leistung solcher Anlagen von 600

MW im Vergleich zum Jahr 2021 neu der Kanton zuständig für die Erteilung der

Baubewilligung und der damit notwendigerweise zusammenhängenden in der

Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen. Diese Regel ist auch auf Gesuche

und Beschwerden anwendbar, die bei Inkrafttreten dieses Artikels hängig waren

(Art. 71c Abs. 3 EnG). Die Baudirektion Grenchen überwies gestützt darauf am

27. Mai 2024 die Projektänderung dem Bau- und Justizdepartement zur

Behandlung.

5.2 Das Bau- und Justizdepartement wies

mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 sowohl die Einsprache des Schweizer

Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbandes des Kantons

Solothurn als auch diejenige von Helvetia Nostra ab (Ziff. 1.2 und 1.3 der

Verfügung). Unter dem Titel «Bewilligungen / Ausnahmebewilligungen» verfügte

das Departement sodann Folgendes (Ziff. 2):

2.1 Das

Projektänderungsgesuch vom 5. Januar 2023 zum Baugesuch-Nr. 2015-096 (SOBAU-Nr.

102'340) wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen bewilligt.

2.2 Die raumplanungsrechtliche

Ausnahmebewilligung des BJD/VWD vom 28. Januar 2019 behält für die

vier geplanten WEA (1, 4, 5 und 6) gemäss Projektänderungsgesuch vom 5. Januar

2023 mit Ausnahme der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung (s. Verfügung des

BJD/VWD vom 28. Januar 2019 Dispositiv-Ziff. 2 i.V.m. Anhang; s. auch nachstehende

Ziff. 2.3) sowie der lärmschutzrechtlichen Erleichterung (s. Verfügung des

BJD/VWD vom 28. Januar 2019 Dispositiv-Ziff. 3; s. auch nachstehende Ziff. 2.4)

mit der nachfolgenden Anpassung ihre Gültigkeit:

- Dispositiv-Ziff. 5.7 der Verfügung des

BJD/VWD vom 28. Januar 2019 wird wie folgt ergänzt: Die landwirtschaftlich

relevanten Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen gemäss Bericht zur

UVB-Hauptuntersuchung sowie gemäss RRB Nr. 2017/238 vom 4. Juli 2017 und der

vorliegenden Verfügung des BJD zur·Projektänderung sind mit dem

ÖQV-Vernetzungsprojekt «Ob. Leberberg Berggebiet» und dem Mehrjahresprogramm

Natur und Landschaft abzustimmen und mit den Bewirtschaftern und

Grundeigentümern (inkl. Abgeltungen) zu vereinbaren.

2.3 Die gewässerschutzrechtliche

Bewilligung für den Neubau und den Betrieb der beiden WEA 1 und 6 innerhalb

der Grundwasserschutzzone S3 der Tunnelquellen der SWG wird·unter nachfolgenden

Bedingungen und Auflagen erteilt.

2.4 Die lärmschutzrechtliche

Erleichterung für das Projektänderungsgesuch vom 5. Januar 2023 wird

unter Auflagen gewährt.

Anschliessend folgen in der Verfügung

die aufschiebenden Bedingungen (Ziff. 3 ff.) und die Auflagen (Ziffer 4 ff.).

Bei den Auflagen wird unterschieden zwischen «Vorgaben bezüglich WEA im

Allgemeinen» (Ziff. 4.1 ff.), «Umweltrechtliche Auflagen» (Ziff. 4.2 ff.),

«Gewässerschutzrechtliche Auflagen für Bauten und Anlagen in der

Grundwasserschutzzone (WEA 1 und 6)» (Ziff. 4.3), «Gewässerschutzrechtliche

Auflagen für Bauten und Anlagen im Gewässerschutzbereich Au (WEA 4

und 5)» (Ziff. 4.4), «Lärmtechnische Auflagen» (Ziff. 4.5 ff.),

«Sicherstellung / Rückbau und Wiederherstellung» (Ziff. 4.6) und «Weitere

Auflagen» (Ziff. 4.7 ff.). Im Zusammenhang mit den umweltrechtlichen Auflagen

hält die Verfügung zunächst fest, dass die im Rahmen des Teilzonen- und Gestaltungsplans

«Projekt Windkraft Grenchen» festgelegten Schutz- und Ersatzmassnahmen

zugunsten der Avifauna und der Fledermäuse mit den nachfolgenden Anpassungen

verbindlich seien (Ziff. 4.2.1). Konkret regelt die Verfügung anschliessend

folgende Bereiche: «Monitoring Wanderfalke (AVI-7)» (Ziff. 4.2.2 ff.),

«Monitoring Schlagopfer Vögel (AVI-6) und Fledermäuse (FM-2)» (Ziff. 4.2.3

ff.), «Heidelerche sowie weitere Zielarten (insbesondere Feldlerche, Baum- und

Wiesenpieper)» (Ziff. 4.2.4 ff.), «Fledermäuse» (Ziff. 4.2.5 ff.), «Konzept

Abschaltalgorithmus / «BirdScan» (AVI-5)» (Ziff. 4.2.6 ff.) und «Wildtiere»

(Ziff. 4.2.7 ff.).

5.3 Helvetia Nostra erhob am 23.

Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Bau-

und Justizdepartementes vom 5. Dezember 2024 (Verfahren VWBES.2024.435). Sie

beantragt, die Verfügung aufzuheben. Zudem stellt sie den prozessualen Antrag,

einen Augenschein durchzuführen.

5.4 Mit Verfügung vom 17. Januar 2025

stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts fest, dass keine weiteren

Beschwerden gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2024 eingegangen sind. Die SWG

beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2025, die Beschwerde und die

darin enthaltenen Anträge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Zum

Verfahren stellt sie den Antrag, das Beschwerdeverfahren mit den beiden vor

Verwaltungsgericht bereits hängigen Beschwerdeverfahren VWBES. 2019.268 und

VWBES.2020.191 zu koordinieren. Das Bau- und Justizdepartement schliesst in

seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2025 ebenfalls auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

6.1 Im Anschluss an die Verfügung des

Bau- und Justizdepartements zur Projektänderung hob der Präsident des

Verwaltungsgerichts mit Verfügungen vom 17. Januar 2025 die Sistierung der

Beschwerdeverfahren VWBES.2019.268 und VWBES.2020 191 auf und gab den Beschwerdeführenden

(Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie Vogelschutzverband des

Kantons Solothurn) Gelegenheit, zur Auswirkung des auch ihnen zugestellten

Entscheids über die Projektänderung auf die Beschwerdeverfahren Stellung zu

nehmen. Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der

Vogelschutzverband des Kantons Solothurn teilten innert erstreckter Frist am

27. Februar 2025 mit, sie erklärten zu den beiden Verfahren «ihr Desinteresse

an allen Rügen mit Ausnahme der Rüge, dass die Ersatzmassnahmen für die

Heidelerche (auszumagernde Sommerungswiesen) weder vertraglich noch anderweitig

gesichert sind». Weiter stellten sie den Antrag, «es seien das Bau- und

Justizdepartement und allfällige weitere involvierte Stellen zu verpflichten,

die Beschwerdeführenden in die Ausgestaltung der Schutzmassnahmen (etwa

Abschaltalgorithmen, BirdScan, Monitoring) einzubeziehen und ihnen

entsprechende Anordnungen, Anweisungen, Genehmigungen usw. mit anfechtbarer

Verfügung zu eröffnen».

Das Bau- und Justizdepartement stellt

dazu in seinen Bemerkungen vom 19. März 2025 das Begehren, den Antrag auf

Mitwirkung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die SWG hält in ihrer

Stellungnahme vom 26. März 2025 fest, dass es sich bei der Desinteresseerklärung

rechtlich um einen formellen Rückzug der Beschwerden handle, soweit nicht die

rechtliche Sicherung der Ersatzmassnahmen für die Heidelerche betroffen sei.

Sie stellt die Rechtsbegehren, das Beschwerdeverfahren VWBES.2020.191 als

gegenstandslos abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren VWBES.2019.268 sei in

Bezug auf die Rüge, dass die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche

(auszumagernde Sömmerungswiesen) weder vertraglich noch anderweitig gesichert

seien, mit dem hängigen Beschwerdeverfahren VWBES.2024.435 zu koordinieren und

im Übrigen als gegenstandslos abzuschreiben. Der Antrag auf Mitwirkung bei der

Ausgestaltung aller Schutzmassnahmen sei vollumfänglich abzuweisen. Mit

Verfügung vom 1. April 2025 stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts die

Stellungnahmen des Bau- und Justizdepartementes und der SWG den übrigen

Verfahrensbeteiligten zu. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht.

6.2 Mit Verfügung vom 11. April 2025

wurde den Parteien der Verfahren VWBES.2019.268, VWBES.2020.191 und

VWBES.2024.435 – verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme - mitgeteilt, das

Verwaltungsgericht beabsichtige, die drei Verfahren zu vereinigen. Die SWG

äusserte sich am 23. April 2025 dazu. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025

stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts die entsprechenden drei Eingaben

der SWG vom 23. April 2025 den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zu. Weiter

vereinigte er die Verfahren und setzte den Beschwerdeführenden Frist bis 6.

Juni 2025, um eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.

Rechtsanwalt Dr. Maurer teilte am 26.

Mai 2025 mit, dass er den Schweizer Vogelschutz SVS und den Vogelschutzverband

des Kantons Solothurn nicht mehr vertrete und die künftige Korrespondenz in

diesen Verfahren den Parteien direkt zuzusenden sei. Mit Eingabe vom 28. Mai

2025 meldete Rechtsanwalt Dr. Maurer sodann, er sei von der Stiftung Helvetia

Nostra mandatiert worden, sie in den Verfahren anwaltlich zu vertreten. Am 25.

Juni 2025 reichte die Helvetia Nostra eine ergänzende Stellungnahme zu den drei

Eingaben der SWG vom 23. April 2025, zur Stellungnahme der SWG vom 6. Februar

2025 und zur Vernehmlassung des Bau- und Justizdepartementes vom 7. Februar

2025 ein. Nach Eingang der Stellungnahmen des Bau- und Justizdepartementes (21.

Juli 2025) und der SWG (24./25. Juli 2025) dazu wies der Präsident des

Verwaltungsgerichts am 31. Juli 2025 die von Helvetia Nostra gestellten Anträge

auf Sistierung des Verfahrens und Erlass einer Zwischenverfügung ab. In der

Folge reichten die Parteien weitere Eingaben ein (Helvetia Nostra am 14. August

2025 und 26. September 2025, SWG am 22. Oktober 2025 und 20. Januar 2026,

Helvetia Nostra am 2. Februar 2026, SWG am 20. Februar 2026).

Erwägungen

II.

1.1

Die beiden vom Schweizer Vogelschutz

SVS/BirdLife Schweiz und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn gegen die

Verfügungen des Bau- und Justizdepartements vom 28. Januar 2019 und vom 11. Mai

2020.

eingereichten Beschwerden sowie die von Helvetia Nostra gegen die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 5. Dezember 2024 eingereichte

Beschwerde sind, wie vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts am 15. Mai 2025

verfügt, gemeinsam zu behandeln. Alle Beschwerden sind frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 71 c Abs. 1 lit. b EnG; § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 29

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Alle drei

Beschwerdeführer sind sowohl aufgrund von Art. 55 des Bundesgesetzes über den

Umweltschutz (USG, SR 814.01) als auch nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den

Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) i.V.m. Anhang zur Verordnung über die Bezeichnung

der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes

beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076) zur Beschwerde

legitimiert.

1.2

Der Sachverhalt ergibt sich aus den

Akten. Von einem Augenschein sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die

sich auf den Entscheid auswirken könnten. Wie die nachfolgenden Erwägungen

zeigen, kann die Streitsache ohne Weiteres aufgrund der vorhandenen Akten

beurteilt werden. Der Antrag von Helvetia Nostra auf Durchführung eines

Augenscheins ist deshalb abzuweisen.

2.1

Der Schweizer Vogelschutz

SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn erhoben

mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements und

des Volkswirtschaftsdepartements vom 28. Januar 2019 (Ausnahmebewilligung nach

Art. 24 RPG, etc.; Verfahren VWBES.2019.268) folgende Rügen: Schutz-,

Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen für die Gefährdung von Vögeln und

Fledermäusen wurden zu Unrecht weder konkretisiert noch festgelegt (beinhaltet

auch die Rüge «Umsetzung erfordert Konkretisierung in Konzept am Beispiel der

Massnahme AVI-4 Extensive Sömmerungsweide» [Beschwerde vom 25. Juli 2019, S. 7]);

Fehlende Genehmigung von Monitoring- und weiteren Konzepten; Zielwert des BAFU

für die maximale Anzahl Schlagopfer bei Vögeln existiert nicht mehr –

Vogelschutz überhaupt nicht mehr gewährleistet; fehlende Ausnahmebewilligung

für die nachteilige Nutzung von Waldareal sowie die Unterschreitung des

Waldabstands; Nichtanwendung der kantonalen Vorschriften für die Juraschutzzone.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom

11.

Mai 2020 (Beschwerde betreffend die Baubewilligung der Bau-, Planungs-

und Umweltkommission der Stadt Grenchen vom 1. Juli 2019; Verfahren

VWBES.2020.191) rügen sie Folgendes: Nicht erfolgte Profilierung der sechs

Windturbinen; Nichtanwendung der kantonalen Vorschriften für die

Juraschutzzone. Die Desinteresseerklärung vom 27. Februar 2025 lautet wie

folgt: «Die Beschwerdeführenden erklären zu den Verfahren VWBES.2019.268 und

VWBES.2020.191 ihr Desinteresse an allen Rügen mit Ausnahme der Rüge, dass die

Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sömmerungswiesen) weder

vertraglich noch anderweitig gesichert sind».

2.2

Die Desinteresseerklärung des

Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverbands des

Kantons Solothurn entspricht einem formellen Rückzug der Beschwerde im

Verfahren VWBES.2020.191 und einem teilweisen Rückzug der Beschwerde im Verfahren

VWBES.2019.268. Teilweise deshalb, weil von der Desinteresserklärung die Rüge,

dass die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sömmerungswiesen)

weder vertraglich noch anderweitig gesichert sind, explizit ausgenommen ist.

Dass in der Desinteresseerklärung das Wort «Rückzug» nicht ausdrücklich

enthalten ist, ändert daran nichts. Das Desinteresse ergibt sich nicht etwa

bloss aus den Umständen (konkludent), sondern wurde ausdrücklich erklärt. Der

Inhalt der Erklärung ist unmissverständlich: Mit Ausnahme der erwähnten Rüge

betreffend die Heidelerche wollen sich die Beschwerdeführer nicht mehr weiter

am Beschwerdeverfahren beteiligen. Auf die Zustellung der Eingabe der SWG vom

26.

März 2025, mit welcher diese zufolge formellen Rückzugs der Beschwerden die

vollständige beziehungsweise teilweise Abschreibung der Verfahren zufolge

Gegenstandslosigkeit beantragte, reagierten der Schweizer Vogelschutz

SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn nicht.

Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des

Kantons Solothurn hatten übrigens bereits vor dem Rückzug ihrer Beschwerden die

Abschreibung der beiden Beschwerdeverfahren verlangt (vgl. Eingabe vom 8. März

2022.

in den Verfahren VWBES.2020.191 und VWBES. 2019.268, Ziff. 5). Und auch

Helvetia Nostra anerkannte im Rahmen des von ihr eingeleiteten

Beschwerdeverfahrens (VWBES.2024.435), die Desinteresseerklärung habe «eine

prozessrechtliche Bedeutung für die Beschwerdeführenden in den Verfahren VWBES.2019.268

und VWBES.2020.191» (Eingabe vom 25. Juni 2025, S. 4 Ziff. 8).

2.3

Das Beschwerdeverfahren

VWBES.2020.191 ist somit zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben. Das

Beschwerdeverfahren VWBES.2019.268 ist, ausgenommen in Bezug auf die Rüge, dass

die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sömmerungswiesen) weder

vertraglich noch anderweitig gesichert sind, ebenfalls abzuschreiben.

2.4

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass die vom Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und

Vogelschutzverband des Kantons Solothurn mit ihren Beschwerden beanstandeten

Punkte grösstenteils Gegenstand der Projektänderung sind und nachfolgend im

Rahmen der Beschwerde von Helvetia Nostra behandelt werden. Im Übrigen sind die

Erwägungen des Bau- und Justizdepartementes in den beiden angefochtenen

Verfügungen vom 28. Januar 2019 und 11. Mai 2020 durchaus plausibel und

nachvollziehbar.

3.1

Der Schweizer Vogelschutz

SVS/BirdLife Schweiz und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn stellen in

ihrer Eingabe vom 27. Februar 2025 folgenden Antrag auf Mitwirkung: «Es seien

das Bau- und Justizdepartement und allfällige weitere involvierte Stellen zu

verpflichten, die Beschwerdeführenden in die Ausgestaltung der Schutzmassnahmen

(etwa Abschaltalgorithmen, BirdScan, Monitoring) einzubeziehen und ihnen

entsprechende Anordnungen, Anweisungen, Genehmigungen usw. mit anfechtbarer

Verfügung zu eröffnen». Zur Begründung führen sie aus, die der SWG mit der

Projektänderung vom 5. Dezember 2024 auferlegten Schutzmassnahmen seien wenig

bestimmt und müssten noch verfeinert werden. Gegen Anordnungen, Anweisungen,

Genehmigungen etc., welche Naturschutzinteressen im Sinne von Art. 1 lit. d NHG

berührten, stehe ihnen das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG zu. Sie

ersuchen das Gericht um eine Verpflichtung der beteiligten Stellen, ihre

Mitwirkung zu gewährleisten beziehungsweise dies wenigstens in den Erwägungen

des Entscheids zu erwähnen. Diese Klärung liege im öffentlichen Interesse und

diene der Rechtssicherheit.

3.2

Der Schweizer Vogelschutz

SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn stellen

den Antrag auf Mitwirkung erst Jahre nach Einreichung der Beschwerde. Er ist

damit verspätet (§ 68 Abs. 1 VRG). Im Hinblick auf eine allfällige künftige

Mitwirkung wird Art. 12c NHG zu beachten sein. Nach dieser Bestimmung können

sich Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, am weiteren

Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der

Verfügung beschwert sind (Abs. 1). Hat sich eine Organisation an einem

Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so

kann sie keine Beschwerde mehr erheben (Abs. 2). Auf den Antrag auf Mitwirkung

ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

4.

Helvetia Nostra beanstandet in der

Beschwerde vom 23. Dezember 2024 die von ihr angefochtene Verfügung vom 5.

Dezember 2024 in mehrfacher Hinsicht. Sie rügt zunächst, das Bauvorhaben könne

sich nicht auf die Nutzungsplanung «Projekt Windkraft Grenchen» abstützen und

es fehlten Angaben zum Energieertrag (nachfolgend dazu E. 6). Sodann macht

sie geltend, es fehlten Angaben zum Modell der Windturbinen (nachfolgend E. 7).

Weiter beanstandet sie, dass die SWS keine Profilierung, das heisst kein

Baugespann der Projektänderungen gemacht habe (nachfolgend E. 8). Ganz

grundsätzlich hätte die Projektänderung eine Neuauflage des gesamten

Bauvorhabens erfordert. Aus Gründen der gesamtheitlichen (Umwelt-) Betrachtung

und Koordination der verschiedenen Rechtsvorschriften sowie geänderten

Zuständigkeit müsse für das neue Gesamtprojekt mit den nunmehr nur noch vier

Windturbinen ein (gesamthaftes) neues Bauverfahren durchgeführt werden

(nachfolgend E. 5). Es fehle der Nachweis der rechtskonformen Erschliessung

(nachfolgend E. 9). Ebenso fehle es an Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken

(nachfolgend E. 10) und diejenigen für die Heidelerche seien ungenügend

(nachfolgend E. 11). Ungenügend sei auch der Schutz von Zugvögeln mit dem

geplanten Radar- und Abschaltsystem BirdScan (nachfolgend E. 12). Und

schliesslich seien auch die Schutzmassnahmen für die Fledermäuse mangelhaft

(nachfolgend E. 13). All diese Rügen sind nachfolgend zu prüfen. Zuerst ist auf

den grundsätzlichen Einwand, die Projektänderung hätte eine Neuauflage des gesamten

Bauvorhabens erfordert, einzugehen.

5.1

Zur Frage, ob eine Projektänderung

zum hängigen Baugesuch möglich sei, erwog das Bau- und Justizdepartement, das

Windparkprojekt könne sich auf eine Grundlage in der rechtskräftigen

Nutzungsplanung abstützen. Eine Bewilligung der Projektänderung - mit

entsprechenden Auflagen und Bedingungen - komme auch bezüglich der eingegebenen

Referenzanlage in Betracht. Die SWG habe das ursprüngliche Baugesuch im August

2015.

während des regierungsrätlichen Beschwerde- und Genehmigungsverfahrens

betreffend der Nutzungsplanung eingereicht, was ohne Weiteres zulässig sei. Der

Entscheid des Bundesgerichts, mit welchem das «Projekt Windkraft Grenchen» auf

Stufe Nutzungsplanung abgeschlossen worden sei, habe unvermeidlich Änderungen

in Bezug auf das zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht hängige

Baugesuchsverfahren. Änderungen von Baugesuchen, das heisst sogenannte

Projektänderungen, seien zulässig und unter Umständen gestützt auf ein

ergangenes Gerichtsurteil unabdinglich. Dabei bleibe es der Gesuchstellerin

unbenommen, ob sie ein bereits anhängig gemachtes Baugesuch zurückziehe und das

gesamte überarbeite Projekt der erstinstanzlichen Baubehörde neu zur Prüfung

einreiche oder ob sie - auch aus prozessökonomischen Überlegungen - lediglich

ein Projektänderungsgesuch einreiche. Die Frage, ob es sich bei der Eingabe

einer Projektänderung um wesentliche Änderungen handle oder nicht, sei dabei

einzig relevant für die Frage, ob eine Publikationspflicht nach den Vorgaben

von § 8 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) bestehe. Im Übrigen

könne aus dem Umstand, dass ein Projektänderungsgesuch wesentliche Änderungen

beinhalte, nichts weiter abgeleitet werden. Insbesondere begründe dies nicht

die Pflicht der Gesuchstellerin, ein bereits anhängig gemachtes

Baugesuchverfahren zurückzuziehen und ein gesamthaft neues Baugesuch unter

Berücksichtigung der Projektänderung einzugeben. Dem Grundsatz der Einheit des

Bauentscheids beziehungsweise der bundesrechtlichen Koordinationspflicht werde

im Übrigen durch die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum

Baugesuch Rechnung getragen. Die Frage, ob eine Projektänderung wesentliche

Änderungen beinhalte oder nicht, sei einzig relevant für die Frage, ob die

Projektänderung publiziert werden müsse, was vorliegend erfolgt sei.

5.2

Helvetia Nostra bringt dagegen vor,

die dem hängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Grunde liegenden

Projektspezifikationen seien mit dem Projektänderungsgesuch erheblich

abgeändert und ergänzt worden. So soll die Nabenhöhe um 10 Meter heraufgesetzt

werden, was zwar für Fledermäuse aufgrund der höheren Lage der Rotorspitzen

über den Lebensraum der Waldfledermäuse positive, auf Zugvögel und das

Landschaftsbild aber negative Auswirkungen hätte. Sogar der Turbinentyp soll

geändert werden, wobei dieser noch gar nicht bekannt sei. Durch die

Beschränkung auf 4 Turbinen könne der Stromertrag von 20 GWh pro Jahr nicht

erreicht werden, was eine grundlegende Änderung bei der Interessenabwägung

bewirke. Sodann könne sich die Erschliessung noch ändern, was ebenfalls eine

grundlegende Neubeurteilung erfordere. Weiter hätten die Zuständigkeiten

geändert. So sei die Vorinstanz nun auch zuständig für die Belange, die vormals

von der Stadt Grenchen zu beurteilen gewesen seien. Die von der Stadt Grenchen

beurteilten Fragen lägen derzeit ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht.

Tatsächlich hätten sie aber nach neuem Recht erstinstanzlich von der Vorinstanz

entschieden werden müssen, was nicht geschehen sei.

5.3

§ 12 Abs. 3 KBV bestimmt im

Zusammenhang mit Projektänderungen, dass der Bauherr die Baubehörde vor

Ausführung entsprechender Arbeiten in Kenntnis setzen muss, wenn er von den

genehmigten Plänen abweichen will. Die Baubehörde entscheidet sodann, ob die

Änderung bewilligt wird. Bei wesentlicher Änderung ist das geänderte Baugesuch

zu publizieren. Andere Abweichungen, weIche den geltenden Bauvorschriften nicht

widersprechen, kann die Baubehörde ohne erneute Publikation bewilligen. Nach

dieser Bestimmung ist es bei einer blossen Projektänderung somit nicht nötig,

ein neues Baubewilligungsverfahren einzuleiten, selbst wenn die Projektänderung

«wesentlich» ist. Lediglich ein ganz neues Projekt erfordert die Einleitung

eines neuen Baubewilligungsverfahrens. Das bernische Recht definiert den

Begriff «Projektänderung» ausdrücklich. Demnach liegt eine Projektänderung dann

vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs.

1.

Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.1). Wird ein Bauvorhaben in seinen

Grundzügen verändert, liegt ein neues Projekt vor. Ein Bauvorhaben gilt in den

Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal, wie Erschliessung, Standort,

äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung, Zweckbestimmung, wesentlich

verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der

Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht.

Eine blosse Reduktion der Abmessungen, auch wenn sie beträchtlich ist, wie zum

Beispiel die Verkürzung eines Antennenmastes, bedeutet in der Regel noch keine

grundlegende Änderung, ebenso wenig der blosse Verzicht auf einen Teil des

Projekts (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern,

Band I, 5. Aufl. Bern 2020, Art. 32 – 32d, N 12a).

5.4

Die vorstehend dargelegten und im

Bernischen Baurecht ausdrücklich normierten Grundsätze können ohne Weiteres

auch auf das Solothurnische Baurecht übertragen werden. Davon ausgehend kann

bei der vorliegend umstrittenen Projektänderung nicht von einem neuen Projekt

gesprochen werden. Das ergibt sich allein schon daraus, dass das konkrete

Projekt des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bereits Gegenstand eines

Nutzungsplanverfahrens war. Durch dieses Nutzungsplanverfahren wird das

Baubewilligungsverfahren und damit auch die Projektänderung weitgehend

vorbestimmt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.280 vom 17.

Dezember 2018, E. II/4.2, mit weiteren Hinweisen). Mit der Projektänderung

wird das durch die Nutzungsplanung definierte Bauprojekt nicht grundlegend

verändert. Mit der im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 24. November

2021.

erfolgten Reduktion der Anzahl der Windturbinen von sechs auf vier

vermindern sich die umwelt- und raumrelevanten Auswirkungen der Bauprojekts.

Dass neu eine Referenzanlage vorgesehen wird, ist – wie noch zu erörtern sein

wird – rechtmässig. Auch die zusätzlichen Auflagen für den Vogel- und

Fledermausschutz im Projektänderungsgesuch führen nicht dazu, dass das

Bauvorhaben in seinen Grundzügen verändert wird. Die Rüge von Helvetia Nostra,

die Projektänderung erfordere eine Neuauflage des gesamten Projekts, ist daher

unbegründet.

5.5

Eine Neuauflage des gesamten

Projekts ist auch nicht deshalb erforderlich, weil mit dem auf 1. Februar 2024

in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der

Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen in der Zwischenzeit die

Zuständigkeiten änderten und erstinstanzlich neu das Bau- und Justizdepartement

für das aktuell auch vor Verwaltungsgericht hängige (VWBES.2020.191)

Baubewilligungsverfahren zuständig wäre. Zwar bestimmt Art. 71c Abs. 3

EnG, dass die neuen Regeln auch auf Gesuche und Beschwerden anwendbar sind, die

bei Inkrafttreten hängig sind. Es würde nun aber dem Sinn dieser

Gesetzesrevision, welche die Beschleunigung der Verfahren bezweckt, diametral

zuwiderlaufen, die Sache zurückzuweisen (vgl. dazu auch Art. 71c Abs. 1 lit. c

EnG), ganz abgesehen davon, dass sich das Bau- und Justizdepartement – zwar

nicht wie von Art. 71c Abs. 1 lit a EnG neu vorgesehen als erste Instanz,

sondern als Beschwerdeinstanz – mit der ursprünglichen Baubewilligung ja

befasst hat (ebenfalls angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2020). Auch diese

Rüge ist unbegründet.

6.1.1

Helvetia Nostra macht geltend, sie

habe mit ihrer Einsprache gerügt, das geänderte Bauvorhaben mit nur noch 4

Turbinen könne sich nicht auf den Nutzungsplan «Projekt Windkraft Grenchen»

abstützen, weil dieser nur auf der Grundlage eines Stromertrags von über 20

GWh/a bewilligt worden sei. Eine Bewilligung auf der Grundlage eines geringeren

Stromertrags sei nicht zulässig, da gemäss Art. 9 Abs. 2 der Energieverordnung

(EnV, SR 730.01) ein Windpark erst ab einem Stromertrag von jährlich mindestens

20.

GWh nationale Interessen für sich beanspruchen könne. Liege der

Stromertrag darunter, hätten die hohen nationalen Interessen am Schutz der

Heidelerche, am Wanderfalken, zahlreicher weiterer Vogelarten sowie

Fledermausarten von nationaler Bedeutung und hoher Priorität durchgeschlagen.

Die SWG habe nie nachgewiesen, dass der Stromertrag mit dem geänderten Projekt

mindestens 20 GWh/a erreiche. Das von der SWG eingereichte «Windgutachten für

das Windenergieprojekt Grenchenberg vom 16. Juli 2010» habe sie in ihrer

Einsprache eingehend widerlegt. Weder die SWG noch die Vorinstanz hätten dem

etwas entgegengesetzt. Zudem hänge der Stromertrag vom konkreten Turbinenmodell

ab, welches die SWG nicht angeben wolle. Auch im Übrigen habe die Vorinstanz

weder ihr Vorbringen substantiiert noch selbst dargelegt, dass die

Ertragsschwelle von 20 GWh/a überschritten werde. Sie vertrete hierzu bloss die

unzutreffende Meinung, dies sei gar nicht nötig, weil das Bundesgericht dem

Windpark angeblich mit der Bewilligung der Nutzungsplanung unabhängig von der

Stromproduktion ein nationales Interesse zugesprochen habe. So soll das

Bundesgericht angeblich das nationale Interesse am Windpark mit vier

Windenergieanlagen unabhängig von der Erreichung des Schwellenwerts festgesetzt

haben. Dies könne dem einschlägigen Entscheid des Bundesgerichts jedoch nicht

entnommen werden. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz sei falsch. Das

Bundesgericht habe diese Frage im betreffenden Entscheid gar nicht behandelt.

Es habe vielmehr den Nutzungsplan gutgeheissen, weil es - ohne nähere

Abklärungen zu treffen - davon ausgegangen sei, die Schwelle von 20 GWh/a werde

überschritten. Immerhin habe Bundesrichter Thomas Müller in der mündlichen

Beratung zum Urteil darauf hingewiesen, dass dies ein Problem werden könne.

Diese sehr richtige Bemerkung von Bundesrichter Müller sei damals aber nicht in

den Entscheid eingeflossen. Dies bedeute allerdings nicht, dass das Problem

damit vom Tisch wäre. Nach Art. 9 Abs. 2 EnV sei es von grundlegender

Bedeutung, ob die Schwelle von 20 GWh/a mit den vier Turbinen überschritten

werde. Es seien ihr zurzeit keine Windanlagenmodelle bekannt, die mit den

festgelegten Rahmenbedingungen für die Anlagen bei nur vier Anlagen diese

Leistung erbringen könnten. Sei dies nicht der Fall, und davon sei sie

überzeugt, könne sich das Baugesuch nicht auf den Nutzungsplan abstützen. Es

gebreche dem Baugesuch deshalb an der nötigen raumplanungsrechtlichen Grundlage

und die Beschwerde sei auch aus diesem Grund gutzuheissen.

6.1.2

In ihrer Replik vom 25. Juni 2025

ergänzt Helvetia Nostra, die Ausführungen der SWG beinhalteten blosse

Spekulationen und Behauptungen. Der Nachweis, dass der Energieertrag von 20 GWh

pro Jahr eingehalten werden könne, erfordere ein technisches Dossier, das auf

dem tatsächlich ins Auge gefassten Turbinenmodell und den Betriebsbedingungen

basiere. Die von der SWG vorgelegten Beispiele von aktuellen Windenergieanlagen

seien nicht beweistauglich, weil darin die technischen Referenzen und Angaben

fehlten, ob die betreffenden Turbinenmodelle die in der Tabelle angeführten

Leistungen ausschöpfen könnten. Zudem existiere gar kein fachkundiges

Windgutachten. Die Angaben der SWG seien geschönt. Nachdem die SWG mit ihrer

Duplik vom 24. Juli 2025 eine aktualisierte Ertragsprognose von Meteotest

eingereicht hatte, entgegnete Helvetia Nostra in ihrer Triplik vom 26. September

2025, diese Ertragsprognose leide an massiven Mängeln. In mehrfacher Hinsicht

mängelbehaftet seien die Windmessung und die Hochrechnung von Windgeschwindigkeiten.

Nicht berücksichtigt würden ferner Verluste aufgrund Vereisung im Winter. Zudem

seien unter anderem auch diverse weitere Einbussen beim Ertrag und Verluste

durch umwelt- und naturschutzrechtlich bedingte Abschaltungen unbeachtet geblieben.

Tatsächlich liege der realistische Jahresertrag bei 16,1 GWh.

6.2

Gemäss Art. 12 Abs. 1 EnG sind die

Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau von nationalem Interesse. Neue

Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie über

eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen

(Art. 9 Abs. 2 EnV). Das Bundesgericht überprüfte vor diesem Hintergrund den

Nutzungsplan zum Projekt Windkraft Grenchen (Urteil 1C_573/2018 vom 24. November

2021). Zwischen den Parteien war schon damals streitig, wie hoch die

Ertragseinbussen bei Einhaltung der zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen

notwendigen Abschaltzeiten sind (E.12.1 ff.). Das Bundesgericht erwog, die

eigentliche Frage sei daher, mit welchen Auflagen der Windpark bewilligt werden

könne und wie sich dies auf die Rentabilität und den Stromertrag des Projekts

auswirke (E. 12.5). Es führte aus, «würde zum Schutz des Wanderfalken auf WEA 3

verzichtet, würde sich der Ertrag um einen Sechstel reduzieren und läge damit

immer noch deutlich über 20 GWh/a. Müsste auf einen zweiten Standort (WEA

2) verzichtet werden, fiele der Ertrag um insgesamt einen Drittel und käme

damit auf rund 20 GWh/a, möglicherweise auch knapp darunter,

zu liegen. Da sich auch die Erstellungs- und Monitoringkosten verringern

(geringere abzusuchende Fläche), wäre die Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht

grundsätzlich in Frage gestellt. Dagegen wäre der Schwellenwert von 20 GWh/a mit

Sicherheit unterschritten, wenn zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1000 m

auf drei Standorte (WEA 1-3) verzichtet würde. Zwar wäre die verbleibende

Stromproduktion noch immer von regionalem oder lokalem Interesse; sie könnte

aber nicht eine erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten gefährdeter und

national prioritärer Arten (hier: insbesondere die Heidelerche) rechtfertigen,

deren Schutz im nationalen Interesse liegt» (E.12.5.3). Davon ausgehend prüfte

das Bundesgericht aufgrund einer gesamthaften Abwägung der Interessen, ob und

wenn ja, mit welchen Auflagen das Projekt bewilligt werden kann (E. 13). Es

erörterte namentlich das nationale Interesse an der Nutzung der Windenergie am

Grenchenberg (E. 13.1), insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels und

der Klimaziele der Schweiz (E. 13.2). Sodann warf es das erhebliche Interesse

am Schutz der Biodiversität (E. 13.3) und die Konflikte mit dem Interesse am

Landschaftsschutz (E. 13.4) in die Waagschale. Anzustreben sei ein

Interessenausgleich, das heisst das Risiko von Kollisionen und

Lebensraumstörungen sei auf ein für den Biotop- und Artenschutz verträgliches

Mass herabzusetzen, ohne die Nutzung der erneuerbaren Windenergie zu

verunmöglichen (E. 13.5). Diese Gesamtinteressenabwägung führte zum Verzicht

auf die zwei dem Wanderfalkenhorst am nächsten liegenden Standorte (E. 13.6)

und zu zusätzlichen Auflagen (E. 14).

6.3.1

Die von Helvetia Nostra mit der

Beschwerde gegen die Projektänderung vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit

dem Stromertrag und dem nationalen Interesse an der Nutzung der Windenergie am

Grenchenberg waren bereits Gegenstand des Nutzungsplanverfahrens und wie

aufgezeigt insbesondere auch des Urteils des Bundesgerichts. Wie die SWG zu

Recht entgegnet, ist diese Frage somit höchstrichterlich und abschliessend

entschieden und kann nicht mehr zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

gemacht werden. Für die vier WEA 1, 4, 5 und 6 besteht ein höchstrichterlich

überprüfter Nutzungsplan, auf den sich die SWG stützen kann und ihr dafür einen

grundsätzlichen Anspruch auf eine Baubewilligung verleiht. Es erübrigt sich

somit, auf die Ausführungen und Berechnungen zum Stromertrag durch Helvetia

Nostra weiter einzugehen. Ebensowenig müssen – wie das Helvetia Nostra verlangt

– in diesem Zusammenhang weitere Expertisen eingeholt werden.

6.3.2

An diesem Ergebnis vermag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass die SWG bei der Projektänderung nicht mehr ein

konkretes Modell einer Windturbine angibt, sondern sich darauf beschränkt,

anhand der Referenzanlage «Alstom ECO-122» die raum- und umweltrelevanten

Eckwerte der zu bauenden Turbinen aufzuführen. In der Beilage «Referenzanlage

Windturbine» vom 2. Dezember 2022 wird dazu Folgendes ausgeführt (S. 4): «Die

ursprüngliche Baueingabe (Baubewilligung vom 10. Juli 2019) sah die Errichtung

von Windenergieanlagen des Typs Alstom ECO-122.2.7 MW vor. Aufgrund der langen

Verfahrensdauer ist dieser Anlagentyp nicht mehr lieferbar. Alternative auf dem

Markt verfügbare Windenergieanlagen sind durch den technologischen Fortschritt

der letzten Jahre mit Nennleistungen im Bereich von 4.0 – 4.5 MW deutlich

leistungsstärker, halten jedoch die gesetzlichen Auflagen und Abmessungen der

Nutzungsplanung nach wie vor ein». Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen in

einem neuen, zur Veröffent­lichung vorgesehenen Entscheid ausdrücklich als

zulässig bezeichnet (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts

1C_447/2024 vom 1. Dezember 2025, E. 2.5). Dass heutige Windenergieanlagen am

gleichen Standort mehr Energie erzeugen als vergleichbare Anlagen vor zehn

Jahren, versteht sich aufgrund des technischen Fortschritts nämlich von selbst.

Auch das Bundesgericht erwähnt im vorstehend zitierten Entscheid «l'évolution

technologique notoirement rapide dans ce domaine» (E. 2.5). Die von der SWG mit

ihrer Eingabe vom 6. Februar 2025 zum Beweis vorgelegten Beispiele aktueller

Windenergieanlagen können somit nicht einfach mit der Begründung, es scheine

sich dabei um Starkwindanlagen für norddeutsche Verhältnisse zu handeln»

(Eingabe Helvetia Nostra vom 25. Juni 2025, RZ 35) abgetan werden. Im Übrigen

legt die SWG in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 (Rz 17 f.) und

ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2025 (Rz 16 f.) durchaus nachvollziehbar einen

Energieertrag von rund 30 GWh/a – und damit deutlich mehr als 20 GWh/a – dar.

Der Vorwurf von Helvetia Nostra, das Bauvorhaben könne sich nicht auf die

Nutzungsplanung Projekt Windkraft Grenchen abstützen, ist daher unbegründet.

7.

Zur Rüge von Helvetia Nostra, es

fehlten Angaben zum Modell der Windturbinen und die Bewilligung einer

Referenzanlage sei nicht rechtmässig, kann auf das bereits erwähnte Urteil des

Bundesgerichts 1C_447/2024 vom 1. Dezember 2025 verwiesen werden. Soweit

Helvetia Nostra dagegen erneut den zu geringen Stromertrag ins Feld führt

(Eingabe vom 2. Februar 2026), kann auf die Ausführungen in E. 6.3.2

hievor verwiesen werden. Mit guten Gründen bemerkt die SWG zudem, die

Vorstellung, dass sie Windturbinen mit einer kleineren Nennleistung realisieren

könnte, als solche mit der technisch maximal möglichen Nennleistung,

widerspreche jeglicher wirtschaftlicher Vernunft und könne nach dem allgemeinen

Lauf der Dinge ohne weiteres ausgeschlossen werden (Eingabe SWG vom 20. Februar

2026). Auch diese Rüge von Helvetia Nostra ist unbegründet.

8.1

Helvetia Nostra rügt die fehlende

Profilierung der Projektänderungen. Dies widerspreche § 7 KBV. Demnach müsse

bei Neubauten im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann

errichtet werden, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung

des Baues ersichtlich sei. Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 KBV, um eine

Erleichterung von dieser Pflicht zu gestatten, seien nicht erfüllt. Eine

konkrete Profilierung wäre auch nötig gewesen, um die Vereinbarkeit mit der

Juraschutzzone korrekt zu überprüfen und klären.

8.2.1

§ 7 Abs. 1 KBV schreibt vor, dass

bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der

Einreichung des Baugesuches ein Baugespann zu errichten ist, durch welches die

künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues sowie der

Terrainauffüllungen dargestellt werden. Das Niveau des Erdgeschosses muss aus

dem Baugespann ersichtlich sein. Gemäss § 7 Abs. 2 KBV kann die Baubehörde bei

hohen Bauten Erleichterungen gestatten, wobei die wirkliche Höhe in mindestens

einem Punkt während einer von ihr zu bestimmenden Frist markiert werden muss.

Bei Hochkaminen, Kirchtürmen und Antennen kann auf die Markierung der

wirklichen Höhe verzichtet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr als

25.

m² beträgt.

8.2.2

Die von Helvetia Nostra

angefochtene Projektänderung betrifft das Erscheinungs­bild der Windturbinen

nicht (vgl. E. I/5.1.1 hievor). Eine Profilierung der Projektänderung war somit

nicht erforderlich. Zudem war Helvetia Nostra so oder so in der Lage, die

Dimension der Projektänderung zu beurteilen und das Rechtsmittel zu ergreifen.

Eine Beschwerdeführerin, die von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und

ihre Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert

zur Rüge, das Bauvorhaben beziehungsweise vorliegend die Projektänderung sei

nicht oder nicht richtig publiziert worden (Urteil des Bundesgerichts

1C_597/2024 vom 19. März 2026 E. 7.3).

8.2.3

Eine fehlende Profilierung war im

Übrigen bereits von den Beschwerdeführern im Verfahren VWBES.2020.191 gerügt

worden (Beschwerde des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und

Vogelschutzverbandes des Kantons Solothurn gegen den Beschwerdeentscheid des

Bau- und Justizdepartements vom 11. Mai 2020 betreffend die Baubewilligung der

Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen vom 1. Juli 2019).

Das Bau- und Justizdepartement erachtete diese Rügen damals zu Recht als

unbegründet. Es kann dafür vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in

der Verfügung vom 11. Mai 2022 (E. 4a) und der Stellungnahme des Bau- und

Justizdepartements vom 15. Juni 2020 zur Beschwerde (lit. a) verwiesen

werden.

8.3

Die Rüge von Helvetia Nostra, die

fehlende Profilierung der Projektänderung widerspreche § 7 KBV, ist

unbegründet.

9.1

Unter dem Titel «fehlender Nachweis

der rechtskonformen Erschliessung» führt Helvetia Nostra in der

Beschwerdeschrift aus, sie habe bereits in ihrer Einsprache vom April 2023

geltend gemacht, dass die Erschliessung über die Grenchenbergstrasse unmöglich

sei, weil dort eine Schluckstelle bestehe, von der aus Schadstoffe in wenigen

Stunden in die sehr wichtige Tunnelquelle liefen. Es müsse deshalb

richtigerweise eine Grundwasserschutzzone S1 festgelegt werden. Eine

Windparkerschliessung könne nicht durch eine Gewässerschutzzone S1 verlaufen.

Ob eine Zone S1 festzulegen sei, werde derzeit in einem anderen Prozess vom

Bundesgericht beurteilt. Sollte sich dieses für eine Gewässerschutzzone S1

entscheiden, könne die Erschliessung nicht über die Grenchenbergstrasse

stattfinden, was eine weitere Projektanpassung erfordere.

9.2

Das von Helvetia Nostra

angesprochene Verfahren vor Bundesgericht wurde von diesem mit Urteil vom 18.

März 2025 abgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2024). Es ging dabei

um ein Baugesuch der Bürgergemeinde Grenchen zur Sanierung der Grenchenbergstrasse.

Geplant war, sieben schadhafte Stützmauerabschnitte mit armiertem Spritzbeton

zusammenzuhalten und mit Gewindestabankern im Fels zu fixieren. Helvetia Nostra

beanstandete als Beschwerdeführerin in diesem Bundesgerichtsverfahren die

Bewilligung der Sanierung zweier Stützmauerabschnitte (Abschnitte 6 und 7) der

Grenchenberg- beziehungsweise Vorbergstrasse. Diese beiden Stützmauerabschnitte

liegen in der Nähe des sogenannten Bettleranks. Zirka 450 Meter unterhalb der

Erdoberfläche befindet sich dort eine Quellfassung im Eisenbahntunnel, der den

Grenchenberg in Richtung Moutier unterquert. Helvetia Nostra machte unter

anderem geltend, beim Bettlerank an der Bergoberfläche bestehe faktisch

beziehungsweise materiell eine Grundwasserschutzzone S 1, was vorfrageweise zu

überprüfen sei. Das Bundesgericht hielt indessen fest, dass aus dem seinerzeit

öffentlich aufgelegten Schutzzonenplan auf der Höhe des Bettleranks die

Ausscheidung einer Grundwasser­schutzzone 2 hervorgehe und Helvetia Nostra die

Festsetzung der Schutzzonen bereits damals auf dem Rechtsmittelweg hätte

überprüfen lassen können. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht auf eine

vorfrageweise Überprüfung der Schutzzonenausscheidung verzichtet.

Weiter erwog das Bundesgericht, die

Grenchenbergstrasse führe beim Stützmauerabschnitt 6 durch die

Grundwasserschutzzone S3 und auf Höhe des Bettleranks, beim Stützmauerabschnitt

7, durch die Zone S2. Die Wegleitung Grundwasserschutz spreche sich gegen die

Erstellung von Strassen in den Schutzzonen S1 und S2 aus; in der Zone S3 werde

die Zulässigkeit von Massnahmen zur Strassenentwässerung abhängig gemacht. Bei

der Grenchenbergstrasse handle es sich um eine bestehende, in der

Grundwasserschutzzone S2 nicht konforme Strassenanlage. Als solche stehe sie

einer Neuausscheidung der Grundwasserschutzzonen nicht grundsätzlich entgegen.

Die Festsetzung einer Schutzzone rechtfertige sich auch und gerade dann, wenn

potenzielle Verunreinigungsherde vorhanden seien. Erforderlich sei jedoch, dass

alle notwendigen Massnahmen getroffen würden, um eine Gefährdung durch den

Strassenbetrieb auszuschliessen. Auf den Entscheid, die Grenchenbergstrasse in

der Schutzzone S2 zu belassen, sei im vorliegenden Verfahren ebenso wenig zurückzukommen

wie auf die Schutzzonenausscheidung als solche. Auch bei bestehenden Anlagen

müssten jedoch die notwendigen Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 2

Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) geprüft und getroffen werden.

Durch die geplanten Sanierungsarbeiten an der bestehenden Strasse aktualisiere

sich die Frage nach den gebotenen gewässerschutzrechtlichen Massnahmen, könne

doch die Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten

Bereichen gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV nur erteilt werden, wenn mittels Auflagen

und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werde. Für

Ausnahmebewilligungen in der Schutzzone S2 werde zudem verlangt, dass eine

Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden könne. Es wäre mit den

Anliegen des Grundwasserschutzes nicht vereinbar, die Sanierung einer

bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlage zu bewilligen, ohne gleichzeitig

zu prüfen, ob gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers

erforderlich sind. Im Ergebnis sei die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für

die Sanierung des Stützmauerabschnitts 6 und damit die Instandstellung der

durch die Schutzzone S3 führenden Strassenanlage erteilt worden, obschon nicht

nachgewiesen gewesen sei, dass sämtliche Anforderungen an den

Grundwasserschutz, namentlich mit Bezug auf die Entwässerung, erfüllt seien.

Bezüglich des durch die Schutzzone S2 führenden Strassenabschnitts könne sodann

zum jetzigen Stand - aufgrund der fehlenden Abklärungen zur Entwässerung und

Unfallgefahr - eine Gefährdung der Trinkwassernutzung nicht gänzlich

ausgeschlossen werden, was für die vom Kanton erteilte Ausnahmebewilligung für

die Sanierung des in der Zone S2 gelegenen Stützmauerabschnitts 7 jedoch

Voraussetzung gewesen wäre. Entsprechend stünden die kantonalen Behörden in der

Pflicht, die gebotenen Schutzmassnahmen zu prüfen und gegebenenfalls

durchzusetzen. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen und der angefochtene

Entscheid aufzuheben. Da die Bewilligung der Sanierungsarbeiten vorderhand

nicht ausgeschlossen erscheine und aufgrund der technischen Natur der sich

stellenden Fragen sei die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz, sondern an das

Bau- und Justizdepartement zurückzuweisen.

9.3

Helvetia Nostra brachte im Anschluss

an das Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2025 weitere Argumente gegen

die Annahme einer rechtskonformen Erschliessung vor. In ihrer Replik vom 25.

Juni 2025 führte sie über die Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinaus aus,

wie das Baugesuch der Bürgergemeinde Grenchen zeige, sei schon im Lichte der

Gewichtsanforderungen des heutigen Verkehrs die Bergstrasse

sanierungsbedürftig. Derzeit sei nach dem Entscheid des Bundesgerichts offen,

ob die Strasse in der heutigen Lage überhaupt so saniert werden könne, dass die

gewässerschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten seien. Selbst wenn die

Bergstrasse nach Massgabe der heutigen Anforderungen saniert werden könnte und

würde, genügte sie den Gewichts- und Transportanforderungen für den Windpark

nicht. Die nötigen Arbeiten und Eingriffe gingen weit über eine Sanierung

hinaus, weil die Strasse auf das Vielfache der heutigen Tragfähigkeit ausgebaut

und teils verbreitert werden müsse. Das vorliegend strittige Strassenbau-Projekt

sehe keine Grundwasserschutzmassnahmen bei der Bergstrasse vor, wie sie vom

Bundesgericht im Urteil vom 18. März 2025 verlangt würden und sei schon aus

diesem Grund rechtsverletzend.

In ihrer Triplik vom 26. September 2025

ergänzte Helvetia Nostra im Wesentlichen weiter, die Argumentation der

Vorinstanz, die sich für die angebliche Rechtskonformität der Erschliessung auf

die Urteile des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.280 vom 17. September 2018 und

des Bundesgerichts 1C_573/2018 vom 24. November 2021 berufe, sei nicht

stichhaltig. Tatsächlich sei in diesen Urteilen betreffend Nutzungsplanung nur

der planerische Aspekt der Erschliessung behandelt worden und auch dies nur

marginal. Demgegenüber sei die Einhaltung der Gewässerschutzverordnung bei den

mit dem Bauprojekt beabsichtigten Strassenausbauten sowie den in der Schutzzone

3.

gelegenen Verkehrs- und Lagerflächen bei den Turbinenstandorten kein Thema

gewesen. Mit der Nutzungsplanung sei auch nicht die nötige Ausnahmebewilligung

nach Art. 32 Abs. 2 GSchV erteilt worden. Abgesehen davon wäre es auch nicht

möglich gewesen, dass mit der Nutzungsplanung bereits die geplanten baulichen

Eingriffe an der Bergstrasse und bei den Turbinenstandorten in die

empfindlichen Karstflächen baurechtlich bewilligt worden wären. Dies sei

vielmehr Gegenstand des vorliegenden Prozesses zum Baugesuch. Tatsächlich habe

erst und erstmals das Bundesgericht im Entscheid 1C_128/2024 vom 18. Mai 2025 -

und dies nota bene für dieselbe Strasse, die mit dem vorliegenden Projekt

ausgebaut werden soll - geurteilt, dass in der Grundwasserschutzzone S2 eine

Versickerung von (nicht verschmutztem) Strassenabwasser über die Schulter nicht

zulässig sei und in der Schutzzone S3 nur über eine biologisch aktive

Bodenschicht. Mit dem separaten, vom Bundesgericht im vorgenannten Urteil

aufgehobenen Sanierungsprojekt soll ein relativ kurzer Streckenabschnitt von

weniger als 1 km der Bergstrasse in der Schutzzone S3 und S2 saniert werden.

Darüber hinaus befinde sich aber eine sehr lange Strecke von 10.31 km der

Erschliessungsstrasse ebenfalls in der Schutzzone S3 und eine Strecke von 455 m

sogar in der Schutzzone S2. Mit dem vorliegend strittigen Bauprojekt werde über

den Ausbau dieser langen Strecke entschieden. Dort seien weitere grosse

Eingriffe im Bereich von Grundwasserschutzzonen S3 geplant, ganz besonders in

den Kurven Bützenschwang und Hochschwang, aber auch in diversen weiteren

Abschnitten, so etwa auf der Strecke Untergrenchenberg bis Le Bument, wo die

Bergstrasse verbreitert werden müsse.

Diese Eingriffe dienten nicht bloss der

Sanierung, sondern hauptsächlich dem Strassen­ausbau für die Transporte der

Windturbinen, weil die heutige Zuwegung zu schmal und das Trassee ungenügend

tragfähig seien. Dazu komme der Ausbau von Feldwegen oder gänzlich neuen

Erschliessungswegen von der Bergstrasse zu den Standorten der Windturbinen. All

diese Verkehrsanlagen befänden sich in der Grundwasserschutzzone S3. Überall

soll jedoch das Strassenabwasser bloss über die Schultern entwässert werden,

was gegen die Vorschriften der GSchV verstosse, weil keine rechtsgenüglichen

biologisch aktiven Bodenschichten vorhanden seien. Dasselbe gelte für die

Verkehrs- und Lagerflächen der Windturbinen, von denen offensichtlich Abwasser

von Bau- und Unterhaltsfahrzeugen versickere, ohne zuvor eine biologisch aktive

Bodenschicht zu passieren. Es gehe um mehrere Hektaren Fläche. Zu

berücksichtigen sei auch, dass die Windturbinen während des Betriebs mit

Hydrauliköl und anderen Gewässer gefährdenden Flüssigkeiten versorgt werden

müssten, welche jederzeit austreten könnten, etwa bei unsachgemässem Umgang

beim Befüllen. Dies bedeute, dass zumindest die Teile der Bergstrasse, die mit

dem Windparkprojekt ausgebaut würden, sowie die gänzlich neuen Verkehrs- und

Lagerflächen bei den Turbinenstandorten eine Entwässerung lege artis aufweisen

müssten. Hierbei müsse das Strassen-, Lager- und Verkehrsflächenabwasser in

seitlichen Rohren gefasst und aus der Grundwasserschutzzone S3 hinaus geleitet

werden, um es dort versickern zu lassen. Die Flächen selbst müssten baulich mit

einem dichten Belag ausgestaltet werden, so dass keine Versickerung von

Schadstoffen in den empfindlichen Karstuntergrund stattfinden könne.

Demgegenüber soll gemäss dem strittigen Bauprojekt die Versickerung in weiten Bereichen

des Strassenausbaus nur über sogenannte Schotterrasen erfolgen. Die

Anforderungen der GSchV an den Strassenausbau sowie an die Erstellung der

Lager- und Verkehrsflächen bei den Turbinenstandorten seien im Rahmen der

vorliegenden Beschwerde zu prüfen, weil diese Bauten und Ausbauten Gegenstand

der angefochtenen Baubewilligung seien.

Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie

argumentiere, das Bundesgerichtsurteil 1C_128/2024 vom 18. Mai 2025 hätte auf

die mit dem Projekt geplanten Ausbauten der Bergstrasse keine Wirkung. Das

Bundesgericht habe unter anderem festgestellt, welches die Anforderungen der

GSchV seien. Diese seien selbstverständlich auch auf das strittige Bauvorhaben

für den Windpark beziehungsweise den Teil «Erschliessung» sowie «Lager- und

Verkehrsflächen bei den Turbinenstandorten» anzuwenden. Das Gericht habe zudem

das Gewässerschutzrecht von Amtes wegen anzuwenden. Die Anforderungen der GSchV

würden durch das angefochtene Bauvorhaben massiv verletzt. Es treffe auch nicht

zu, dass die Sanierung im Bereich «Bettlerank» keinen Einfluss auf die

Erschliessung des Windparks hätte. Vielmehr müsse diese Sanierung erfolgen,

damit die sehr schweren Transporte für den Bau des Windparks abgewickelt werden

könnten. Mit dem Bundesgerichtsentscheid zum Nutzungsplan sei nicht über die

Gewässerschutzkonformität des Bauprojekts für den Windpark, namentlich den

darin enthaltenen Ausbau der Bergstrasse entschieden worden. So kämen in diesem

Urteil etwa die Stichworte «Gewässer», «Gewässerschutzverordnung» oder «GSchV»

kein einziges Mal vor.

9.4.1

Gegenstand der vorliegenden

Beschwerde von Helvetia Nostra ist die Verfügung des Bau- und

Justizdepartementes vom 5. Dezember 2024 zur Projektänderung Baugesuch Projekt

Windkraft Grenchen. In ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerde erklärt sie genau,

welche Punkte der Verfügung sie anficht (z.B. «Rüge: Bauvorhaben kann sich

nicht auf die Nutzungsplanung «Projekt Windkraft Grenchen» abstützen; fehlende

Angaben zum Energieertrag [ad 3.2 der Projektänderungsbewilligung]»; die

Hinweise auf die jeweiligen Ziffern der Projektänderungsbewilligung beziehen

sich auf die betreffenden Erwägungen zur Verfügung und nicht auf das

Verfügungsdispositiv selber). Diese beiden Aspekte bestimmen den

Verfahrensgegenstand. Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens

kann somit einerseits nur sein, was auch Gegenstand der angefochtenen

Projektänderungsverfügung ist. Was bereits rechtskräftig verfügt wurde, kann im

vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten werden. Weiter wird der

Verfahrensgegenstand dadurch bestimmt und eingeschränkt, welche Punkte

innerhalb der Beschwerdefrist konkret angefochten wurden. Genauso wie jemand

auf die Erhebung einer Beschwerde überhaupt verzichten kann, ist auch bloss

eine teilweise Anfechtung einer Verfügung möglich. Eine Ausdehnung dieses

Verfahrensgegenstands in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens ist – im

Gegensatz zu einer Beschränkung – nicht zulässig. Ebensowenig dürfen mit der

Beschwerde neue Begehren vorgebracht werden, die nicht bereits vor der Vorinstanz

gestellt wurden. Zugelassen – und zwar bis zum Schluss des Beweisverfahrens -

werden einzig neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer

Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen (§ 68 Abs. 3

VRG).

9.4.2

Die Erschliessung des Windparks

war Gegenstand der Nutzungsplanung. In diesem Rahmen hatte der Regierungsrat am

4.

Juli 2017 unter anderem die Erschliessungspläne «Stadt Grenchen»,

«Stadtgrenze bis Bettlerank», «Bettlerank bis Untergrenchenberg» und

«Untergrenchenberg bis Obergrenchenberg» genehmigt. Die Tauglichkeit der

Bergstrasse für den Transport und die nötigen Massnahmen wurden dabei geprüft

(vgl. Erläuterungsbericht vom 28. Juli 2015 zur Erschliessungsplanung). Die von

Helvetia Nostra im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Kritik war weitgehend

bereits Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. September

2018.

(Erw. II/7). Diese Erschliessung beanstandete das Bundesgericht in seinem

Urteil vom 24. November 2021 nicht. Mit der Baubewilligung der Bau-, Planungs-

und Umweltkommission der Stadt Grenchen vom 1. Juli 2019 wurden die

erforderlichen Anpassungen an der Strasse bewilligt. Über die Transportroute

auf den Grenchenberg wurde damit rechtskräftig entschieden. Nachträglich kann

nicht mehr darauf zurückgekommen werden.

9.4.3

Die gewässerschutzrechtlichen

Auflagen für Bauten und Anlagen in der Grundwasserschutzzone (WEK 1 und 6)

sowie im Gewässerschutzbereich Au (WEA 4 und 5) bilden Gegenstand

der Projektänderung. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs.

2.

Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. b

GSchV wurde unter Auflagen erteilt (Ziffern 4.3 und 4.4). Mit Ziffer 4.3.15

verfügte das Bau- und Justizdepartement im Zusammenhang mit den Quellen unter

anderem, die Tunnelquellen seien kurz vor, während und eine angemessene

Zeitspanne nach der Bauphase vom Trinkwassernetz zu trennen und zu verwerfen.

Sie seien, zusammen mit den übrigen Quellen in der Umgebung, gemäss dem

Gewässerschutzkonzept und dem bereinigten Quellmonitoringbericht zu überwachen

und dürften erst nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt respektive nach einer

Probenahme und Freigabe durch das Trinkwasserinspektorat der kantonalen

Lebensmittelkontrolle wieder ans Trinkwassernetz angehängt werden. Diese

Ziffern 4.3 und 4.4 (in den Erwägungen werden sie unter Ziffern 4.6 und 4.7

behandelt) der Verfügung hat Helvetia Nostra in der Beschwerdeschrift nicht

angefochten. Angefochten sind (Rügen) gemäss Beschwerdeschrift explizit einzig

die in den Erwägungen 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10 behandelten

Punkte. Auch die Verkehrs- und Lagerflächen der Windturbinen selber bilden

somit nicht Verfahrensgegenstand.

9.4.4

Daran vermag auch das in der

Zwischenzeit ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2025 nichts zu

ändern. Gegenstand dieses Verfahrens bildeten einzig die Stützmauerabschnitte 6

und 7, die sich in der Nähe des Bettlerank befinden. Für die Gewährleistung der

Grenchenbergstrasse als Transportroute sind in diesem Bereich keine Anpassungen

erforderlich. Die Sanierung dieser beiden Stützmauern hat somit keinen Einfluss

auf die Erschliessung des Windparks. Auch sonst wird die Befahrbarkeit der Strasse

durch den Entscheid nicht in grundsätzlicher Weise in Frage gestellt oder

eingeschränkt. Im Übrigen wurde der einzigen von Helvetia Nostra in der

Beschwerdeschrift erhobenen Rüge, die Windparkerschliessung könne nicht über

die Grenchenbergstrasse erfolgen, weil diese durch eine Grundwasserschutzzone

S1 führe, was eine Projektänderung erfordere, mit dem Bundesgerichtsentscheid

vom 18. März 2025 die Grundlage entzogen.

9.4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Vorbringen von Helvetia Nostra im Zusammenhang mit der Rüge der

fehlenden rechtskonformen Erschliessung über den Verfahrensgegenstand hinaus

gehen. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet. Der Antrag von

Helvetia Nostra auf Anordnung einer Expertise zu den Bodenverhältnissen und zur

Frage, ob die Anforderungen an eine biologisch aktive Bodenschicht, welche

gewässerverschmutzende Stoffe wie Treibstoffe oder Öle adsorbieren oder

absorbieren und abbauen kann, erfüllt sind, ist daher abzuweisen.

10.1

Eine weitere Rüge von Helvetia

Nostra betrifft die Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken, die ihrer Ansicht

nach fehlten. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, es seien im

Baubewilligungsverfahren Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken festzulegen, da

dieser auch nach dem Verzicht auf WEA 2 und 3 bei Unterschreitung des

empfohlenen Abstands von 3’000 m kollisionsgefährdet bleibe (Urteil 1C_537/2018

vom 24. November 2021, E. 14.1). In Betracht kommen gemäss E. 11.6 des Urteils

«die Sicherung oder Schaffung von alternativen Brutplätzen (z.B. am Lochfelsen

und anderen Standorten im Jurabogen) und deren Schutz vor Störungen (Kletterei,

Drohnen, etc.)». Die SWG hatte dazu mit ihrem Projektänderungsgesuch eine von

der Schweizerischen Vogelwarte Sempach 2022 erstellte «Untersuchung der

Auswirkungen des Windparks Grenchenberg (SO) auf den Wanderfalken und Möglichkeiten

seiner Förderung» eingereicht. Die angefochtene Verfügung des Bau- und

Justizdepartements lautet unter dem Titel «Monitoring Wanderfalke (AVI-7)» wie

folgt:

4.2.2.1

Gestützt

auf den mit Projektänderungsgesuch vom 5. Januar 2023 eingereichten Bericht

«Untersuchung der Auswirkungen des Windparks Grenchenberg (SO) auf den

Wanderfalken und Möglichkeiten seiner Förderung» / «Grobkonzept Wanderfalke –

Windpark Grenchenberg (SO)», 2022, erstellt von der Schweizerischen Vogelwarte

Sempach, wird die Massnahme AVl-7 gemäss UVB-Hauptuntersuchung vom 28. Juli

2015.

bzw. der hierzu vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2017/1238 vom 4. Juli 2017

(Beschluss-Ziff. 3.1.1) für verbindlich erklärte Antrag Nr. 8 des AfU gemäss

Beurteilungsbericht zum UVB vom 4. April 2017 wie folgt abgeändert:

«Die Untersuchungen

sollen einen Vorher Nachher Vergleich bezüglich Raumnutzung und Bruterfolg des

Wanderfalken zu ermöglichen. {. . .}. »

4.2.2.2

Es ist

für den Grossraum Grenchenberg - Bettlachstock - Stallfluh - Hasenmatt (mit

Fokus Wanderfalkenbrutgebiet in der Wandfluh) ein «Rangerdienst» einzurichten.

Der Ranger hat seine Arbeit spätestens unmittelbar nach Inbetriebnahme des

Windparks aufzunehmen. Der «Rangerdienst» ist während mindestens 5 Jahren zu

betreiben. Die Verfügung einer Verlängerung bleibt vorbehalten.

4.2.2.3

Unmittelbar

nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung für das Projekt «Windkraft

Grenchen» ist dem ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle

Naturschutz, sowie dem AWJF ein detailliertes Konzept für den «Rangerdienst»

sowie ein Pflichtenheft zur Genehmigung einzureichen, in welchen insbesondere

die folgenden Rahmenbedingungen bzw. Aufgaben zu regeln sind:

a)

Der «Ranger-Einsatz»

beschränkt sich jeweils auf die Brutzeit des Wanderfalken von Februar bis Juli.

b)

Entsprechend dem

Bericht «Untersuchung der Auswirkungen des Windparks Grenchenberg (SO) auf den

Wanderfalken und Möglichkeiten seiner Förderung»/ «Grobkonzept Wanderfalke -

Windpark Grenchenberg (SO)», 2022, erstellt von der Schweizerischen Vogelwarte

Sempach, ist eine optische Kontrolle (mittels Fernrohr mit 20-60-facher

Vergrösserung aus Distanzen von 200-1000 m während mehrstündigen

Beobachtungssitzungen eines Experten, alternativ: Webcam im Nestbereich) von

Revierbesetzung und Bruterfolg vorzunehmen:

- Es sind insbesondere die Horststandorte

von Wanderfalken im Untersuchungsperimeter «Grenchenberg - Bettlachstock -

Stallfluh - Hasenmatt» zu eruieren und kartografisch festzuhalten.

- Es sind besetzte Horste und aktive

Bruten entsprechend der Empfehlung der Schweizerischen Vogelwarte zu

überwachen.

- Die optische Kontrolle von

Revierbesetzung und Bruterfolg hat über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren

nach Inbetriebnahme der WEA zu erfolgen. Danach kann eine Verlängerung verfügt

werden.

- Der «Ranger-Einsatz» beschränkt sich

jeweils auf die Brutzeit des Wanderfalken von Februar bis Juli.

c)

Aktive Kommunikation

der Zielsetzungen im «Rangergebiet» vor Ort:

- Der Ranger ist Ansprechpartner vor Ort

für lnformationsbedürftige, Naturinteressierte und Erholungssuchende, speziell

mit Blick auf Wanderfalkenbrutgebiet in der Wandfluh.

- Präventive Anweisung von

Erholungssuchenden zu erwünschtem, rechtskonformem, rücksichts- und

respektvollem Verhalten gemäss den Informationen bei Bedarf.

d)

Vorgehen bei

Störungen, Vergiftungen und illegalen Verfolgungen

- Störungen von brütenden Wanderfalken

sind aufzunehmen und die betreffenden Personen sind umgehend im Sinne der

Sensibilisierung zu ahnden und über die einschlägigen Schutzbestimmungen sowie

die strafrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Wiederholte Verstösse oder

einmalige schwere Verstösse sind umgehend zu verzeigen.

- Der Ranger trägt dazu bei, Vergiftungen

und illegale Verfolgungen des Wanderfalken zu verhindern. Derartige Delikte

bzw. diesbezügliche Verdachtsfälle sind zu dokumentieren und zu verzeigen. Das

Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit der Universität Bern (FIWI) ist zur

Analytik der Todesursache beizuziehen.

e)

Austausch und

Rapport / Schlussbericht

- Der Ranger arbeitet mit Behörden von

Gemeinden und Kanton sowie örtlichen Jagdvereinen und anderen interessierten

Organisationen nach Absprache mit dem Auftraggeber zusammen und trägt zum

informellen Austausch bei.

- Der Ranger erstattet dem ARP, Abteilung

Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie dem AWJF halbjährlich

Rapport über die Aufsichtstätigkeit und Ergebnisse, wobei darin insbesondere

Empfehlungen zum Beheben von vorgefundenen Problemen festzuhalten sind.

- Der Ranger erstellt einen Schlussbericht

mit den wichtigsten Erkenntnissen über die gesamte Aufsicht und Empfehlungen

zum weiteren Vorgehen nach Ablauf der fünfjährigen Pilotphase.

f)

Die weiteren Inhalte

des Einsatz-Konzepts sowie des Pflichtenhefts richten sich nach den Vorgaben

der kantonalen Behörden (insbesondere AWJF und ARP, Abteilung Natur &

Landschaft, Fachstelle Naturschutz), welche vorgängig anzuhören sind.

g)

Die Verfügung

weiterer Aufgaben sowie von Anpassungen der vorstehenden Rahmenbedingungen

durch das ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie

das AWJF bleibt vorbehalten, wobei keine Entschädigungsansprüche wegen

mangelnder Rentabilität geltend gemacht werden können. Änderungen können auch

auf Gesuch hin verfügt werden.

h)

Die Finanzierung des

«Rangereinsatzes» während des Betriebs des Windparks obliegt der

Gesuchstellerin. Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung mit dem AWJF

oder mit dem ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, in

Zusammenhang mit dem UNESCO Weltnaturerbe Bettlachstock sowie nach Einführung

einer Wildruhezone.

4.2.2.4

Die

Gesuchstellerin hat dem ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle

Naturschutz, sowie dem AWJF vor Baubeginn ein Gutachten von Artexperten über

die Frage einzureichen, inwiefern das Anbringen von Nisthilfen in den

Kalkfelsen des Jurabogens bzw. die Schaffung von alternativen Brutplätzen (z.B.

am Lochfelsen und anderen Standorten im Jurabogen) sinnvoll ist. Für den Fall,

dass diese Massnahme von Artexperten im Einzelfall für sinnvoll befunden werden

sollte und soweit sich aufgrund der Kontrolle von Revierbesetzung und

Bruterfolg (s. vorstehende Ziff. 4.2.2.3-b) diesbezüglicher Bedarf zeigen

sollte, wird die Anordnung des Anbringens von Nisthilfen durch die örtliche

Baubehörde in Absprache mit dem ARP, Abteilung Natur & Landschaft,

Fachstelle Naturschutz, sowie dem AWJF vorbehalten.

10.2

Helvetia Nostra begründet ihre

Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt: Der von der SWG

eingereichte Bericht zu den Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken habe nur den

Status eines Grobkonzepts ohne Konkretisierungen, geschweige denn Festlegungen

oder verbindliche Massnahmen. Dazu komme, dass die vorgeschlagenen Massnahmen

schon von Gesetzes wegen umzusetzen seien, z.B. aufgrund des Jagdgesetzes. Mit

anderen Worten müssten diese Massnahmen unabhängig vom Windparkprojekt aufgrund

des Schutzstatus des Wanderfalken getroffen werden. Es handle sich daher nicht

um anrechenbare Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG. Die SWG

habe deshalb den vom Bundesgericht geforderten Nachweis von Ersatzmassnahmen nicht

erbracht. Die Vor­instanz anerkenne zwar zu Recht, dass die vom Bundesgericht

festgelegte Auflage zur Festsetzung von Ersatzmassnahmen an anderen Standorten

im Jurabogen umzusetzen sei. Zu Unrecht wolle sie jedoch blosse angekündigte

Massnahmen zur Stärkung des Vollzugs als Ersatzmassnahmen gelten lassen,

namentlich einen Rangerdienst. Dieser beschränke sich jedoch auf den Raum

Grenchenberg-Bettlachstock-Stallfluh-Hasenmatt. Diese Gebiete lägen alle im

Gefährdungsperimeter der Turbinen, denn der Wanderfalke ziehe auf seinen Jagd-

und Erkundungsflügen weite Kreise von 10 oder mehr Kilometern um seinen Horst.

Abgesehen davon seien reine Massnahmen zur Stärkung des Vollzugs eine schlichte

Pflicht des Kantons Solothurn aus dem Jagd- und Naturschutzrecht. Wenn nun der

Kanton diesen Schutz durch einen Rangerdienst verbessern wolle, könne dies

keinesfalls als Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG gelten.

Auch die Ankündigung, dass der Kanton künftig im obgenannten Gebiet eine

kantonale Wildruhezone festlegen möchte, sei keine Ersatzmassnahme nach Art. 18

Abs. 1ter NHG für den Wanderfalken. Die Vorgabe des Bundesgerichts,

dass Ersatzmassnahmen zugunsten von Wanderfalken an anderen Standorten im

Jurabogen festgesetzt werden müssten, werde schlicht nicht umgesetzt. Im

Übrigen sei beim geplanten Rangerdienst völlig unklar, in welchem Umfang er

stattfände. Es gebe keinerlei Bestimmungen zu allfälligen Pensen oder zur

Qualifikation der Ranger, einzig der Aufgabenbereich werde grob umrissen. Das

Konzept solle erst nach der Baubewilligung der Fachstelle Naturschutz vorgelegt

werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis müssten Schutz-,

Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1bis und

1ter NHG im Rahmen der Baubewilligung definitiv und in einer für den

Baugesuchsteller verbindlichen Weise festgelegt werden. Selbst wenn ein

Rangerdienst vom Prinzip her eine Ersatzmassnahme darstellen könnte, was

bestritten sei, fehle ihm hier jegliche Verbindlichkeit im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Unklar sei zudem, weshalb sich der Rangerdienst

und somit auch das Monitoring nur auf die Brutzeit beschränken soll.

Wanderfalken seien ganzjährig im Revier und somit wäre die Gefährdung auch

ganzjährig zu kontrollieren. Das Monitoring sei zudem auf fünf Jahre

beschränkt, die Windturbinen liefen aber 20 Jahre oder länger. Auch diese

Widersprüche sprächen gegen die Anerkennung des Rangerdienstes als

Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG.

10.3.1

Die gesetzliche Grundlage für die

umstrittenen Ersatzmassnahmen ist Art. 18 Abs. 1ter NHG. Diese

Bestimmung schreibt vor, dass dann, wenn sich eine Beeinträchtigung

schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller

Interessen nicht vermeiden lässt, der Verursacher für besondere Massnahmen zu

deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen

Ersatz zu sorgen hat. Bei den in der angefochtenen Verfügung angeordneten

Vorkehrungen handelt es sich um solche Massnahmen, die den Vorgaben des

Bundesgerichts ausreichend Rechnung tragen. Was Helvetia Nostra dagegen

vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Massnahmen beruhen auf dem

vorstehend erwähnten Bericht der Vogelwarte Sempach aus dem Jahr 2022. Bei der

Vogelwarte Sempach handelt es sich um eine Fachstelle, deren Interesse am

Vogelschutz in der Natur der Sache liegt und sicher kein Vorwurf der

Befangenheit gemacht werden kann. Die Vogelwarte Sempach befasste sich mit der

vom Bundesgericht erwähnten Installation von Nisthilfen oder der Verbesserung

von Nistplätzen lokal und im gesamten Jurabogen. Sie erachtet in reich

strukturierten Kalkfelsen des Juras die Möglichkeit der Anbringung künstlicher

Nisthilfen abgesehen von Einzelfällen «als nicht nötig». In Einzelfällen

könnten künstliche Nisthilfen insbesondere dann eine Massnahme zur Förderung

des Wanderfalken darstellen, wenn Wasser in die Brutnische fliessen könne oder

wenn Landprädatoren die Brutnische erreichen könnten. Die Möglichkeiten dieser

Massnahme seien mit lokalen Artexperten zu prüfen und abzustimmen

(Untersuchungsbericht Ziff. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist die von der

Vorinstanz in Ziffer 4.2.2.4 der Verfügung angeordnete Auflage durchaus

zweckmässig und ausreichend.

10.3.2

Detailliert geregelt ist in der

angefochtenen Verfügung der vom Untersuchungsbericht der Vogelwarte Sempach

inspirierte Rangerdienst. Der Vogelwarte Sempach zufolge kann durch eine

Stärkung des Vollzuges der bestehende Schutz des Wanderfalken an Kletterfelsen

zur Brutzeit besser umgesetzt werden (Untersuchungsbericht Ziff. 3.4). Der

Rangerdienst geht über das bereits von Gesetzes wegen Erforderliche hinaus und ist

daher ohne Weiteres als Ersatzmassnahme zu qualifizieren. Da es dem

Bundesgericht zufolge nötig ist, die Brutplätze des Wanderfalken vor Störungen

zu schützen, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Rangerdienst auf die

jeweilige Brutzeit des Wanderfalken beschränkt ist. Der Schutz des Wanderfalken

soll «zur Brutzeit» (Untersuchungsbericht Ziffer 3.4) besser umgesetzt werden.

Entgegen der Behauptung von Helvetia Nostra ist der Rangerdienst nicht auf fünf

Jahre beschränkt. Gemäss Ziff. 4.2.2.2 der Verfügung ist er während

«mindestens» 5 Jahren zu betreiben und die Verfügung einer Verlängerung bleibt

vorbehalten. Wie die SWG zutreffend bemerkt, enthält die angefochtene Verfügung

eine verbindliche Umschreibung von Umfang und Inhalt, Zeitpunkt der Umsetzung

sowie Dauer und Sicherstellung der Massnahme. Durch die Einbindung der

zuständigen Behörden ist zudem gewährleistet, dass die Ersatzmassnahmen auch

fachlich gesichert und überprüft werden (RZ 33 der Stellungnahme vom 6. Februar

2025). Eine Wildruhezone ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. An

der Regelung des Rangerdienstes ist nichts auszusetzen.

10.3.3

Zusammenfassend wird mit dem vom

Bundesgericht angeordneten Verzicht auf die WEA 2 und 3 das Tötungsrisiko für

den Wanderfalken erheblich reduziert, befinden sich doch im Umkreis von rund 1’000

m nun keine WEA mehr. Da die Gefahr von Kollisionen aber weiterhin besteht,

sind Ersatzmassnahmen zu treffen. Nach dem Gesagten, insbesondere auch nach den

neuen Untersuchungen der Vogelwarte Sempach, steht dabei der Schutz vor

Störungen im Vordergrund. Mit dem angeordeten Rangerdienst wird dem ausreichend

Rechnung getragen. In Betracht fallen in Einzelfällen zudem das Anbringen von

Nisthilfen, was jedoch noch zusätzlicher Abklärungen bedarf. Alles in allem

genügt dies den Anforderungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG an eine

Ersatzmassnahme und den vom Bundesgericht im Entscheid vom 24. November 2021

geforderten zusätzlichen Vorkehrungen. Die Rüge der fehlenden Ersatzmassnahmen

für den Wanderfalken ist unbegründet.

11.1

Im Nutzungsplanverfahren wurden

gestützt auf umfangreiche Erhebungen und Fachberichte zahlreiche

Schutzmassnahmen (räumliche Konzentration der Bautransporte zur Schonung der

Lebensräume von störungsempfindlichen Arten; zeitliche Konzentration der Bauarbeiten

auf die Zeit Juli bis März zur Verminderung von Störungen bei der Brutzeit;

Anpassung des Mahdregimes, um keine Greifvögel anzuziehen; Birdscan zur

Verhinderung von Kollisionen zwischen Zugvögeln und Rotoren; diverse

Monitorings zur Erfolgskontrolle der verfügten Auflagen) als auch

Ersatzmassnahmen (extensive Sömmerungsweide als Kompensation für

Habitatverluste an den WEA-Standorten für Feld- und Heidelerche, Baum- und

Wiesenpieper; Lebensraumaufwertung für das Auerhuhn bei nicht kompensierbaren Auswirkungen

auf den Wanderfalken) verfügt. Bei der Ersatzmassnahme «Extensive

Sömmerungsweise» handelt es sich um die vom Regierungsrat am 4. Juli 2017

genehmigte Massnahme AVI-4 gemäss der UVB-Hauptuntersuchung vom 28. Juli 2015.

Ziel ist dabei die Kompensation für Lebensraumverluste an den WEA-Standorten,

insbesondere für Feld- und Heidelerche, Baum- und Wiesenpieper. Dazu sollen

zusätzlich 20 ha extensiver Sömmerungsweiden als Ersatzhabitate geschaffen

werden (UVB S. 131).

Das Bundesgericht befand in diesem

Zusammenhang, die vorgesehenen Ersatzmassnahmen für Heidelerchen und andere

Brutvögel müssten rechtzeitig und in genügender Qualität (Ausmagerung, Schutz

vor menschlichen Störungen) realisiert werden; dies sei als Bedingung für die

Betriebsaufnahme in der Baubewilligung vorzusehen. Grundsätzlich würden die

vorgesehenen Kompensationsmassnahmen (Schaffung von 20 ha extensiver

Sömmerungsweiden in der Umgebung) geeignet erscheinen, Ersatzlebensräume für

die Heidelerche zu schaffen. Voraussetzung sei allerdings, dass diese

rechtzeitig (am besten vor Baubeginn, mindestens aber vor Inbetriebnahme des

Windparks) in der notwendigen Qualität vorlägen, um von den Heidelerchen

angenommen zu werden. Dazu gehöre nicht nur die Ausmagerung der Fettwiesen,

sondern auch der Schutz des neuen Lebensraums vor Störungen, insbesondere durch

die Freizeitnutzung. Dies müsse durch geeignete Auflagen (im

Baubewilligungsverfahren oder mit diesem koordiniert) sichergestellt werden.

Gestützt auf die Ergebnisse des vom Regierungsrat angeordneten Monitorings

müssten gegebenenfalls weitere Massnahmen in Auftrag gegeben werden. Allerdings

bleibe das Risiko bestehen, dass die Heidelerchen die neuen Gebiete nicht oder

nicht rechtzeitig (vor einer Kollision) annähmen (Urteil 1C_573/2018 vom 24. November

2021, E. 10.5 und 14.1).

11.2

Das Büro Hintermann & Weber AG

hatte 2013 ein Konzept der ökologischen Ersatzmassnahmen für Vögel, Fledermäuse

und Wildtiere erarbeitet. Nach dem Bundesgerichtsurteil beurteilte Hintermann

& Weber AG die Eignung der für die Ersatzmass­nahme vorgesehenen

Landwirtschaftsflächen aus ökologischer Sicht erneut. Das Resultat dieser

Überprüfung ist im Bericht «Ökologische Ersatzmassnahmen Windkraft Grenchen

Extensivierung Sömmerungsweide (AVI-4)» vom 20. Dezember 2022 festgehalten.

Parallel dazu prüfte das Büro Agrofutura in enger Zusammenarbeit mit Hintermann

& Weber AG die möglichen Auswirkungen der ökologischen Massnahmen auf den

Landwirtschaftsbetrieb Obergrenchenberg, der seit 2019 von einem neuen Pächter

bewirtschaftet wird. Der entsprechende Bericht mit dem Titel «Planung und

Einschätzung der betrieblichen Auswirkungen von ökologischen Ersatzmassnahmen

auf dem Betrieb Obergrenchenberg» datiert vom 5. Januar 2023.

11.3

Das Bau- und Justizdepartement

verfügte am 5. Dezember 2024 unter dem Titel «Heidelerche sowie weitere

Zielarten (insbesondere Feldlerche, Baum und Wiesenpieper») Folgendes:

4.2.4.1

Die im

Bericht «Ökologische Ersatzmassnahmen Windkraft Grenchen, Extensivierung von

Sömmerungsweiden (AVl-4)» (inkl. Anhänge), erstellt von der Hintermann &

Weber AG, überabeitet im Dezember 2022, umschriebenen Massnahmen sind mit

(zusätzlich) folgenden Auflagen zu beachten:

a) Die Umsetzung der ökologischen

Ersatzmassnahmen hat in Absprache mit den entsprechenden kantonalen Fachstellen

(ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie dem ALW)

zu erfolgen und ist der örtlichen Baubehörde spätestens bei Inbetriebnahme des

Windparks nachzuweisen.

b) Störungen der Heidelerche sind

bestmöglich zu vermeiden.

c) Die Beweidung hat durch Rinder (nicht

durch Schafe) zu erfolgen.

d) Es dürfen keine Herdenschutzhunde oder

-esel eingesetzt werden.

e) Mindestens in den ersten drei Jahren des

Windparkbetriebs ist jeweils im Mai nach der Ausaperung eine Begehung

durchzuführen, anlässlich welcher jeweils eine Vertretung des Kantons (ARP,

Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz) sowie der betroffene

Bewirtschafter/Pächter teilnehmen.

f) Die Sömmerungsweiden dürfen nicht

gedüngt werden und es dürfen keine Pestizide eingesetzt werden, auch nicht zur

Bekämpfung von Problempflanzen.

g) Das Konzept Besucherlenkung

Obergrenchenberg ist umzusetzen. Insbesondere ist der Landwirtschaftsweg,

welcher in der Ost-West-Achse das Offenland durchquert und zwischen dem

Wanderweg und der Wandfluh liegt, für die Erholungsnutzung zu schliessen.

Ausserdem sind die Zugänge in die Vorrangfläche Naturschutz zu schliessen.

h) Die Gesuchstellerin hat darum besorgt zu

sein, dass die generelle Leinenpflicht für Hunde seitens der Gemeinde Grenchen

vor Inbetriebnahme des Windparks angeordnet und entsprechend ausgeschildert

wird.

i) Die Gesuchstellerin ist während der

gesamten Dauer des Windparkbetriebs bis zum allfälligen Rückbau der WEA für die

Umsetzung der Massnahmen verantwortlich.

j) Die Finanzierung der vorstehenden

Massnahmen obliegt der Gesuchstellerin.

4.2.4.2

Die

Verfügung weiterer Massnahmen sowie die Anpassung der angeordneten Massnahmen –

insbesondere im Interesse des Naturschutzes – bleibt vorbehalten, wobei keine

Entschädigungsansprüche wegen mangelnder Rentabilität geltend gemacht werden

können. Änderungen können auch auf Gesuch hin verfügt werden.

11.4.1

Helvetia Nostra bringt mit ihrer

Beschwerde gegen diesen Teil der Verfügung im Wesentlichen vor, von den 23.6 ha

geplanten Ersatzflächen seien mindestens 5 ha – die in Kapitel 3.3 blau

eingefärbten Flächen - bereits heute artenreich und könnten deshalb nicht im

Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG an die

erforderlichen 20 ha angerechnet werden. Die Vorinstanz mache es sich zu

einfach, indem sie darauf verweise, das Bundesgericht habe nicht bemängelt,

dass eine Teilfläche bereits heute artenreich sei. Tatsächlich habe sich das

Bundesgericht gar nicht mit dieser Frage befasst. Die geforderten 20 ha an

Ersatzfläche für die Heidelerche seien von vorneherein höchstens im Umfang von

18.6

ha (23.6 ha – 5 ha) vorhanden. Dazu komme, dass insbesondere diese

artenreichen Flächen nach dem Plan der Ersatzmassnahmen auf einem schmalen

Streifen von 60 m Breite und einer Länge von 600 m bestehen sollen. Auf der

einen Seite des Streifens führe ein Wanderweg vorbei und auf der anderen ein

Flurweg. Dieser solle zwar für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Zwar soll

die Heidelerche eine Fluchtdistanz von nur rund 20 m haben, dennoch gehe somit

ein Drittel dieser Fläche für die Nutzung durch die Heidelerche verloren.

Entgegen der Vorgabe des Bundesgerichts

werde weiter nicht aufgezeigt, welche Massnahmen ergriffen würden, damit die

Lebensräume rechtzeitig, das heisst allerspätestens vor Betriebsbeginn in der

erforderlichen mageren, lückigen Qualität zur Verfügung stünden. Es sei völlig

unklar, zu welchem Zeitpunkt die Fettwiesen derart ausgemagert sein werden,

dass sie von der Heidelerche besiedelt werden könnten und wie dieser, als

Voraussetzung für die Betriebsaufnahme massgebende Zustand nachvollziehbar

festgestellt werde. Die SWG habe als auszumagernde Flächen Sömmerungsweiden

ausgewählt. Massnahmen, die eine wirksame Ausmagerung bewirken könnten, fehlten

jedoch. Die jetzt eingeleiteten Massnahmen mit einer extensiven Beweidung auf

den intensiven Flächen (primär Löwenzahn und Gras) seien nicht zielführend, da

so keine Nährstoffe aus den Fettwiesen abgeführt würden. Offenbar habe es

zurzeit relativ viel überständiges Gras und Vergandungen in der Fläche. Dies

deute darauf hin, dass die Beweidung zu wenig intensiv sei und kein

Nährstoffentzug stattfinde. Daher sei im Einspracheverfahren dargelegt worden,

dass die Wiesen in den ersten 3 - 5 Jahren mehrmals pro Jahr geschnitten werden

müssten. Nur so könnten Nährstoffe rasch abgeführt werden. Nach einer solchen

Phase solle der Zustand der Wiese nochmals geprüft werden, ob einerseits eine

zusätzliche Einsaat an Blumen nötig sein könnte. Erst danach könne auf das im

Bericht genannte System der extensiven Beweidung gewechselt werden. Das System

mit Frühbeweidung und extensiver Beweidung sei für die bereits magereren

Flächen weiterhin anzuwenden. Demgegenüber behaupte die Vorinstanz, die als

Ersatzmassnahmen definierten Sömmerungsweiden würden - mit Ausnahme der

SöG-Weide A (324 Aren), die gemistet werde - bereits heute extensiv

bewirtschaftet. Darüber hinaus brauche es keine weitere Ausmagerung der

Sömmerungsflächen, weil im Sömmerungsgebiet eine Düngung mit alpfremdem Dünger

gesetzlich verboten sei. Die Sömmerungs­weiden seien nach dem Gesagten bereits

zu einem Grossteil als ausgemagerte Gebiete zu qualifizieren. Diese

Argumentation sei unredlich und falsch: Selbst wenn die Sömmerungsweiden

bereits heute hinreichend extensiv bewirtschaftet würden, dürfe daraus nicht

geschlossen werden, diese seien als ausgemagerte Gebiete zu qualifizieren. Die

«extensive Bewirtschaftung» sei eine Tätigkeit, das «ausgemagerte Gebiet» ein

Zustand. Die Vorinstanz schliesse aus einer Tätigkeit auf einen Zustand. Dies

sei nicht zulässig. Die Sömmerungsweiden seien vielmehr nach wie vor Fettwiesen

und stellten keine geeigneten Ersatzflächen für die Heidelerche dar. Es sei

nicht dargetan, dass die 20 ha Sömmerungsweiden wie vom Bundesgericht verlangt

«rechtzeitig (am besten vor Baubeginn, mindestens aber vor Inbetriebnahme des

Windparks) in der notwendigen Qualität vorliegen, um von den Heidelerchen

angenommen zu werden».

Weiter rügt Helvetia Nostra, es

bestünden keinerlei verpflichtende Festlegungen, namentlich langfristige

Verträge mit den Grundeigentümern und Nutzern für die Herstellung und den

sachgemässen Unterhalt der Ersatzflächen für die Heidelerche sowie öffentlich-rechtliche

Verbote und ein über die Dauer des Windparks gesicherter Vollzug zur Störungsvermeidung.

Die Vorinstanz beschränke sich auf den Hinweis, die entsprechenden

Verpflichtungen für die SWG ergäben sich aus der rechtskräftigen

Nutzungsplanung, aus der Verfügung vom 28. Januar 2019 und der angefochtenen

Verfügung. Die rechtzeitige und hinreichende Umsetzung sowie deren langfristige

Sicherstellung liege somit in der Verantwortung der SWG, die auch den Pächter

und die Bürgergemeinde entsprechend einzubinden habe. Mit diesen

Verpflichtungen allein werde indessen nicht die geringste Extensivierung der

fetten Sömmerungsweiden bewirkt. Weder mit dem Pächter noch mit der

Bürgergemeinde bestünden öffenbar verpflichtende Festlegungen. Mangels solcher

Verpflichtungen könne der Pächter die derzeit angeblich extensive

Bewirtschaftung der Sömmerungsweiden jederzeit beenden und diese wieder mit

mehr Tieren bestossen oder auf ihnen Hofdünger ausbringen.

11.4.2

In ihrer Replik vom 25. Juni 2025

führt Helvetia Nostra weiter aus, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit darum,

wie der vom Bundesgericht geprägte Begriff «in genügender Qualität»,

insbesondere mit Bezug auf die «Ausmagerung» zu verstehen sei. Da es sich um

eine Ersatzmassnahme für die Heidelerche nach Art. 18 Abs. 1ter

NHG handle, liege eine «genügende Qualität» dann vor, wenn die Ersatzflächen

ein tauglicher Lebensraum für die Heidelerche seien. Nach den Feststellungen

von Wissenschaft und Ornithologen müsse ein geeigneter (optimaler) Lebensraum

für die Heidelerche offenen (nackten) Boden in einem Umfang von 40 – 50 %

der Fläche aufweisen. Sie verweist dabei auf eine Zusammenfassung der

einschlägigen Literatur durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima

Nordrhein-Westfalen. Zur Erreichung einer offenen Bodenfläche von 40 - 50 %

müssten die 23 Hektaren Ersatzfläche auf dem Grenchenberg stark ausgemagert

sein. Die Vorinstanz und die SWG behaupteten ganz ohne Substantiierung, die

Ausmagerung der Ersatzflächen sei bereits genügend. Dies sei falsch. Sie habe

dazu ein eigenes Gutachten beim renommierten Wiesen- und

Landwirtschaftsexperten Dr. Andreas Bosshard eingeholt. Das Gutachten komme zur

Erkenntnis, dass die Ersatzflächen total «weniger als 2 % Flächenanteil» offene

Bodenstellen aufweisen würden. Bei der Fläche C (Mitte) sei es sogar weniger

als 1%. Nötig als Ersatzlebensraum für die Heidelerche wären jedoch 40 – 50 %

offene Bodenfläche. Damit erbringe sie den klaren Beweis, dass die 23 ha

Ersatzflächen auf dem Grenchenberg bei weitem nicht genügend ausgemagert seien,

um die Lebensraumansprüche der Heidelerche zu erfüllen. Soweit die Vorinstanz

ohne nähere Substantiierung geltend mache, der Fokus sei nicht einzig auf die

Ausmagerung zu setzen, sondern insbesondere auch auf die Vermeidung von

Störungen, möge dies zwar zutreffen. Die Ausmagerung auf 40 – 50 % offene

Bodenfläche sei aber sine qua non für die Erfüllung der Lebensraumansprüche der

Heidelerche. Aus dem praktischen Fehlen offener Bodenflächen, wie es im

Gutachten von Dr. Andreas Bosshard festgestellt werde, müsse geschlossen

werden, dass die SWG bislang mit dem Bewirtschafter der Flächen keinerlei

Massnahmen zur Ausmagerung der Weiden und zum Schaffen offener Bodenstellen für

die Heidelerche vereinbart habe.

11.4.3

Im Rahmen ihrer Triplik vom 26.

September 2025 bezeichnet Helvetia Nostra die Ausführungen von SWG als

widersprüchlich. Würde es zutreffen, dass die 23 ha Fläche, die als

Ersatzmassnahmen dienen sollten, schon heute die Lebensraumansprüche der Heidelerche

erfüllten, müssten dort zufolge ausgeführter Ersatzmassnahmen tatsächlich

Heidelerchen brüten. Dies sei aber nicht der Fall. Ein blosses Konzept reiche

nicht aus, um eine Ersatzfläche als Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter

NHG zu begründen. Wirksame Massnahmen zur Schaffung von offenen

Bodenstellen seien von der SWG weder geprüft worden, noch seien solche geplant.

Solange die SWG weiterhin nicht nachweise, dass die Lebensraumanforderungen für

die Heidelerche, namentlich 40 – 50 % offene Bodenstellen, auf

den 23 ha Ersatzfläche bis zur Betriebsaufnahme sicher umgesetzt sein werden,

seien die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG nicht erfüllt.

Nach wie vor fehlten jegliche Verpflichtungen für den Pächter der 23 ha

Ersatzfläche auf dem Obergrenchenberg. Die Existenz eines entsprechenden

Rahmenvertrags zwischen der Bürgergemeinde Grenchen und der SWG werde

bestritten. Ganz abgesehen davon handelte es sich dabei nicht um einen Vertrag

zwischen dem Pächter und Bewirtschafter der Ersatzflächen, weshalb es an einer

Sicherstellung auch aus diesem Grund gebreche. Der Nachweis, dass mit dem

strittigen Projekt genügend Ersatzmassnahmen geschaffen würden, obliege der

SWG. Sie sei diesen Nachweis schuldig geblieben. Helvetia Nostra habe den

Gegenbeweis erbracht. Die Beschwerde sei auch aus diesem Grund gutzuheissen.

11.5

Die gleiche Rüge ist auch

Gegenstand der Beschwerde des Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und

des Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn gegen die Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 28. Januar 2019 (Verfahren VWBES. 2019.268). Der

Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverbands des

Kantons Solothurn hatten ihre Beschwerden zurückgezogen mit Ausnahme der Rüge,

dass die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sömmerungswiesen)

weder vertraglich noch anderweitig gesichert sind. Diese Frage war Gegenstand

der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 28. Januar 2019. Die Rüge ist

ebenfalls im vorliegenden Zusammenhang zu behandeln.

11.6.1

Grundlage von Ziff. 4.2.4 der

angefochtenen Verfügung ist der von Hintermann & Weber AG im Nachgang zum

Bundesgerichtsurteil vom 24. November 2021 verfasste Bericht «Ökologische

Ersatzmassnahmen Windkraft Grenchen, Extensivierung Sömmerungsweide (AVI-4)».

Die in diesem Bericht vorgestellten ökologischen Ersatzmassnahmen wurden mit

Vertretern des Amts für Raumplanung Kanton Solothurn (ARP), der

Grundeigentümerin Bürgergemeinde Grenchen und dem Pächter des Obergrenchenbergs

besprochen (Bericht S. 3, Ziff. 1.3). Die Besprechung der Massnahmen mit dem

Pächter des Obergrenchenbergs erfolgte über das Büro Agrofutura, das in enger

Zusammenarbeit mit Hintermann & Weber AG die möglichen Auswirkungen der

ökologischen Massnahmen auf den Landwirtschaftsbetrieb Obergrenchenberg

untersuchte (Bericht vom 5. Januar 2023). Die Abklärungen ergaben, dass mit der

Beschränkung auf vier WEA im östlichen Teil des Obergrenchenbergs zusätzliche

Flächen ausserhalb des geforderten Minimalabstandes von 50 m zu den geplanten

WEA liegen (Bericht S. 5, Ziff. 3.1). Die ökologische Qualität der

Landwirtschaftsflächen wurde beurteilt, indem die Anzahl und Dichte der

Zeigerarten sowie der Strukturreichtum erfasst wurden (S. 6, Ziff. 3.3).

Die Qualität der Bewirtschaftungseinheiten gemäss dem Mehrjahresprogramm Natur

und Landschaft (MJPNL) des Kantons Solothurn wurde mit Vertretern des ARP

beurteilt, besprochen und überarbeitet. Die gestützt darauf vorgeschlagenen

Massnahmen umfassen vier Sömmerungsweiden mit total 23,6 Hektaren Fläche. Die

einzelnen Massnahmen werden im Bericht für jede Weide separat in einer Tabelle

zusammengestellt und ergänzt mit Plänen im Anhang (S. 9 ff. und S. 13 ff.). Die

spezifischen Massnahmen (S. 9 ff.) sind «Früh beweiden», «Halboffene

Weidelandschaft fördern: Auslichten dichter Gehölzgruppen, Verjüngung fördern»,

«Halboffene Weidelandschaft fördern: Pflanzen von Weidbäumen (Anzahl

Standorte)», «Auslichten Windschutzstreifen und Waldränder», «Wildrosen /

Sträucher setzen (Anzahl Standorte)», «Steinhaufen / offene Bodenstellen

schaffen (Anzahl Standorte)», «Unkraut bekämpfen» und die «Reduktion von

Störungen». Zwecks der Vermeidung von Störungen enthält der Bericht im Anhang

ein «Konzept Besucherlenkung Obergrenchenberg».

11.6.2

Der Bericht von Hintermann &

Weber AG beruht auf umfassenden Abklärungen vor Ort und mit den involvierten

Personen und Stellen. Ziel blieb, die Lebensraum­verluste an den WEA-Standorten

zu kompensieren dabei insbesondere den Bedürf­nissen der Heidelerche Rechnung

zu tragen («die Heidelerche benötigt als Lebensraum extensiv genutzte Weiden.

Sömmerungsgebiete gehören zu den wichtigsten Habitaten für die Heidelerche im

Jura. Die Weiden müssen lückige Vegetation sowie einen hohen Anteil an

Strukturen wie niedere und hohe Gehölze, offene Bodenstellen, Trocken­mauern

etc. aufweisen», Bericht S. 4 Ziff. 2). Die Ausarbeitung des Berichts und der

Massnahmen erfolgte gezielt darauf, den zusätzlichen Anforderungen des Urteils

des Bundesgerichts vom 24. November 2021 Rechnung zu tragen. Dabei wurden die

speziellen Verhältnisse auf dem Grenchenberg untersucht und berücksichtigt. Die

Vorinstanz stützte sich daher zu Recht auf diesen Bericht und erhob ihn zur

Grundlage ihrer Verfügung. Sie begründet ausführlich, weshalb die von den

damaligen Beschwerde führenden Parteien (Schweizer Vogelschutz SVS/Birdlife

Schweiz, Vogelschutzverband des Kantons Solothurn, Helvetia Nostra) dagegen

erhobenen Einwände unbegründet sind. Die Begründung der Vor­instanz überzeugt,

weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (insbesondere E. 3.8.11 –

E. 3.8.30). Was Helvetia Nostra nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren (zum

Teil auch neu) noch dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern.

11.6.3

Helvetia Nostra behauptet, ein

geeigneter Lebensraum für die Heidelerche müsse offenen, nackten Boden in einem

Umfang von 40 - 50 % aufweisen, was auf dem Grenchenberg nicht der Fall sei,

wie ein von ihr eingeholtes privates Gutachten beweise. Die für diese

Behauptung angerufene allgemeine Zusammenfassung von einschlägiger Literatur

durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen vermag die

konkreten Untersuchungen von Hintermann & Weber AG auf dem Grenchenberg und

die daraus gezogenen Schlüsse nicht zu erschüttern. Im Bericht wird

nachvollziehbar aufgezeigt, welche konkreten Massnahmen nötig sind, um die

Anforderungen des Bundesgerichts, nämlich die Schaffung der vorgesehenen

Ersatzmassnahmen für Heidelerchen und andere Brutvögel (20 ha extensiver

Sommerweiden in der Umgebung) in genügender Qualität (Ausmagerung, Schutz vor

menschlichen Störungen) zu erreichen. Mit welchen konkreten Massnahmen die

Ausmagerung erreicht werden soll, wird mit den in der entsprechenden Tabelle

aufgeführten Massnahmen im Detail aufgezeigt (Bericht S. 9). Dem Schutz vor

menschlichen Störungen dient das «Konzept Besucherlenkung Obergrenchenberg» im

Anhang des Berichts. Die Massnahmen umfassen vier Sömmerungsweiden mit total

23,6 Hektar Fläche, das heisst sogar mehr als vor dem Urteil des Bundesgerichts

in Aussicht genommen. Dass es sich dabei durchwegs um Ersatzflächen im Sinne

von Art. 18 Abs. 1ter NHG handelt, zeigt allein schon der Umstand,

dass bei allen vier Teilflächen Massnahmen getroffen werden (Bericht, S. 9).

Die gesamte Fläche von 23,6 ha muss damit aufgewertet werden. Die Rechnung von

Helvetia Nostra, die 5 ha von den 23,6 ha abziehen will, zumal diese bereits

artenreichen Flächen auf einem schmalen Streifen von 60 m Breite bestehen

sollen, läuft somit ins Leere. Im Übrigen weist die Vorinstanz im Rahmen der

angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung der

vorgesehenen Flächen bereits Gegenstand der Nutzungsplanung war und das

Bundesgericht diese im Umfang von 20 ha bestätigt und als geeignet beurteilt

hat. Insbesondere bemängelte das Bundesgericht nicht, dass eine Teilfläche

bereits in dem Sinn artenreich wäre, dass sie nicht mehr als Ersatzmassnahme

taugen würde.

11.6.4

Bei der umstrittenen

Extensivierung von Sömmerungsweiden handelt es sich um eine Ersatzmassnahme im

Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG. Schutz-, Wiederherstellungs- und

Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG sind soweit als

möglich zusammen mit der Eingriffsbewilligung rechtsverbindlich festzulegen und

ihre Umsetzung sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2025 vom 24.

November 2025, E. 5.2.1., mit weiteren Hinweisen). Diesen Anforderungen

entspricht die angefochtene Verfügung. Sie sieht vor, dass die Umsetzung der

ökologischen Ersatzmassnahmen in Absprache mit den entsprechenden kantonalen

Fachstellen zu erfolgen hat und «der örtlichen Baubehörde spätestens bei

Inbetriebnahme des Windparks nachzuweisen» ist (Ziff. 4.2.4.1 lit. a). Die Verbindlichkeit

der im Bericht Hintermann & Weber AG umschriebenen Massnahmen ist daher

sichergestellt. Dazu kommen die weiteren in Ziff. 4.2.4.1 lit. b – j

vorgeschriebenen Massnahmen, wozu unter anderem auch das Betriebskonzept

gehört, das ebenfalls umzusetzen ist. Mit der Verfügung wird damit ausreichend

dafür gesorgt, dass spätestens bis Betriebsbeginn der benötigte Lebensraum für

Heidelerchen und andere Brutvögel in der vom Bundesgericht geforderten Qualität

vorliegt. Ob die Eckpunkte der Ersatzmassnahmen zusätzlich auch noch in einem

Rahmenvertrag zwischen der Bürgergemeinde Grenchen und der SWG vereinbart

wurden, ist dabei nicht entscheidend, zumal der Pächter und Bewirtschafter der

Ersatzflächen rechtlich ohnehin nicht daran gebunden wäre. Immerhin kann in

diesem Zusammenhang aber festgehalten werden, dass der seit 1. Mai 2019 neue

Pächter den Obergrenchenberg so oder so extensiver als sein Vorgänger

bewirtschaftet (Bericht Agrofutura, S.5). Der Pächter wurde bei der

Ausarbeitung der ökologischen Ersatzmassnahmen einbezogen. Mit dem Bericht

Agrofutura wurden «die produktionstechnischen, die arbeitswirtschaftlichen und

die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betrieb» abgeschätzt (S. 5

Ziff. 1.1 Bericht).

11.7.1

Bei diesem Ergebnis erübrigt es

sich, wie von Helvetia Nostra beantragt, eine Expertise zur Ausmagerung der

Flächen auf dem Grenchenberg anzuordnen und einen Augenschein zu nehmen.

Dasselbe gilt für die beantragte Expertise zur Frage, welche tatsächlichen

Massnahmen nötig sind, um die Lebensraumanforderungen der Heidelerche auf den

23.

ha Ersatzflächen zu erfüllen und wie lange dies dauert. Unnötig ist auch ein

ornithologisches Gutachten zur Frage, ob auf den 23 ha Fläche, die als

Ersatzmassnahmen dienen sollen, Reviere und Brutplätze von Heidelerchen

bestehen; falls ja: wo, wie viele und seit wann. Ganz allgemein kann immerhin

festgehalten werden, dass auf dem ganzen Grenchenberg im Rahmen von

Bestandeskartierungen im Jahr 2020 drei Reviere und im Jahr 2021 sechs Reviere

nachgewiesen werden konnten (Bericht Hintermann & Weber AG, S. 2 Ziff.

2.

). Die vorstehend erwähnten Beweisanträge sind daher allesamt abzuweisen.

11.7.2

Der mit dem mehrfachen Hinweis

auf eine unzureichende und untaugliche Ausmagerung der Wiesen begründete

Vorwurf von Helvetia Nostra, es werde nicht aufgezeigt, welche Massnahmen

ergriffen werden, damit die Lebensräume für die Heidelerchen rechtzeitig in der

erforderlichen Qualität zur Verfügung stehen, ist unbegründet. Dasselbe gilt

folglich auch für die in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beurteilende Rüge des

Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbands des

Kantons Solothurn, die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde

Sömmerungswiesen) seien weder vertraglich noch anderweitig gesichert

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 28. Januar

2019, Verfahren VWBES. 2019.268).

12.1

Die UVB- Hauptuntersuchung vom 28.

Juli 2015 sieht als Massnahme «Umsetzung Projekt Birdscan» die Installation

eines Systems zur Echtzeitüberwachung der Vogelzugsaktivitäten mit

automatischer Aus- und Wiedereinschaltung der betroffenen WEA vor (AVI-5). Mit

dem vom Regierungsrat am 4. Juli 2017 verbindlich erklärten Antrag 11 der

Umweltschutzfachstelle (AfU) wurde diese Massnahme ergänzt (Ziff. 3.3.1 RRB).

Die Schweizerische Vogelwarte Sempach erarbeitete in diesem Zusammenhang nach

dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 ein neues «Konzept zur

Anwendung eines radarbasierten Abschaltalgorithmus zur Minderung der

potenziellen Anzahl von Vogelkollisionen im Windpark Grenchenberg (SO)». Beim

Entscheid über das Projektänderungsgesuch am 5. Dezember 2024 verfügte das Bau-

und Justizdepartement unter dem Titel «Konzept Abschaltalgorithmus / «BirdScan»

(AVI-5)» Folgendes:

4.2.6.1

Das «Konzept zur

Anwendung eines radarbasierten Abschaltalgorithmus zur Minderung der

potenziellen Anzahl von Vogelkollisionen im Windpark Grenchenberg SO», 2022,

der Schweizerischen Vogelwarte Sempach ist zu beachten.

4.2.6.2

Das eingesetzte

Radarsystem bzw. der Abschaltalgorithmus ist anhand der gesammelten

Erfahrungswerte sowie aufgrund von allenfalls neuen technischen Möglichkeiten

stetig zu optimieren.

4.2.6.3

Soweit neue

technische Systeme zur Echtzeitüberwachung der Vogelzugsaktivitäten sowie der

Fledermausaktivtäten zwecks automatischer Aus- und Wiedereinstellung der WEA

zur Verfügung stehen, sind diese nach Absprache mit dem ARP, Abteilung Natur

& Landschaft, Fachstelle Naturschutz, einzusetzen.

12.2.1

Helvetia Nostra beanstandet mit

ihrer Beschwerde, sie habe in der Einsprache vom April 2023 gerügt, der Schutz

von Zugvögeln (nur Kleinvögel, zu Unrecht keine Greifvögel und andere

Grossvögel) mit dem geplanten Radar- und Abschaltsystem BirdScan sei

ungenügend. Das geplante System BirdScan MV1 sei nicht ausgereift. Gegenüber

anderen Systemen habe es grosse Nachteile, namentlich könne es keine Vogelarten

erkennen. Im Einspracheverfahren sei dargelegt worden, dass am Gotthard trotz

BirdScan ein massiver Schlag gegen die Vogelwelt stattgefunden habe. Dazu

komme, dass das geplante System BirdScan MV1 veraltet sei. Falls die Beschwerde

nicht ohnehin gutgeheissen werde, stelle sie den Antrag, «es sei der

Beschwerdegegnerin vorzuschreiben (Ergänzung vor Auflage 4.2.5.3), das im

Bauzeitpunkt der Turbinen erhältliche neueste System von BirdScan, derzeit MV2,

oder ein vergleichbares System eines anderen Herstellers zu installieren». Da

SWG gemäss Auflage 4.2.5.3 ohnehin verpflichtet sei, das neueste technische System

zu installieren, sei diese Ergänzung zweckmässig. Weiter habe sie gerügt, dass

die SWG nur Kleinvögel während des Kleinvogelzugs schützen wolle. Tatsächlich

seien am Grenchenberg wegen der Thermik bei der Wandfluh immer auch viele

Greifvögel unterwegs, insbesondere zur Migrationszeit. Diese seien sogar

stärker betroffen als Kleinvögel. Ausfälle von Greifvögeln, die lange lebten

aber nur wenig Nachwuchs hätten, zeitigten wesentlich grössere Auswirkungen auf

Populationsebene als einige Dutzend getötete Kleinvögel mit hoher

Reproduktionsrate. Die Vorinstanz habe diesen Aspekt schlicht nicht behandelt.

Das neuste System von BirdScan (MV2) erkenne Greifvögel. Allerdings sei die

Erkennungsquote noch immer ungenügend und insbesondere rasch auftauchende Vögel

im Nahbereich seien nach wie vor nicht geschützt. Genau diese Funktion sei aber

für den Grenchenberg erforderlich, wo aufsteigende Vögel unvermittelt in den

Gefahrenbereich der Anlagen kommen könnten. Zudem lägen bislang kaum empirische

Daten über die Leistungsfähigkeit vor. Dass die Vogelwarte Sempach das System

BirdScan favorisiere, hänge damit zusammen, dass sie selbst in dessen

Entwicklung involviert sei.

12.2.2

In der Replik ergänzt Helvetia

Nostra, sie nehme zustimmend zur Kenntnis, dass die SWG ausschliesslich «State

of the Art-Systeme» einsetzen wolle. Im Übrigen habe die SWG aber nicht

nachgewiesen, welches Modell einer (BirdScan) Anlage sie verwenden werde,

geschweige denn, ob die in der Beschwerde ausgeführten Mängel bei diesem Modell

nicht mehr bestünden. Es sei rechtsverletzend, dass das Modell der Anlage nicht

konkret in den Akten zur Baubewilligung bekannt gegeben werde, weil es sich

dabei um eine grundlegende und rechtsrelevante Massnahme zum Vogelschutz und

Fledermausschutz handle. Solange das konkrete BirdScan-Modell nicht bekannt

sei, sei es ihr unmöglich, die Sach- und Rechtslage einzuschätzen. Ebenso für

die Vorinstanz, welche die Baubewilligung nur schon aus diesem Grund nicht

hätte erteilen dürfen. Ungenügend sei auch weiterhin, dass die

Beschwerdegegnerin nur Kleinvögel und keine Grossvögel wie im Gebiet lebende

oder ziehende Greifvögel oder ziehende Störche oder Kraniche schützen wolle. Hierzu

gebe es auf dem Markt Systeme, welche die Windräder bei sich nähernden

Grossvögeln abschalteten, etwa das System «ldentiyFlight». Diese müssten gemäss

Auflage der angefochtenen Verfügung ebenfalls eingesetzt werden. Dazu sollte

sich das Gerichtsurteil auch äussern, denn es gehe während der Betriebsdauer

der Turbinen von rund 20 Jahren um die mögliche Kollision von Zehntausenden

Greifvögeln, Störchen, Kranichen, Schwänen usw. (insbesondere Zugvögel). Auch

der fehlende Schutz der Grossvögel sei massiv rechtsverletzend, weil es

Schutzsysteme gebe, mit denen ein beträchtlicher Teil der Greif- und Grossvögel

vor einer Rotorkollision geschützt werden könnte. Es sei ganz erstaunlich, wie

die Beschwerdegegnerin mit der Natur umgehe, um den Profit zu erhöhen.

12.3.1

Vorweg ist festzuhalten, dass

Helvetia Nostra entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde den Vorwurf des

ungenügenden Schutzes von Zugvögeln mit BirdScan im Einspracheverfahren noch

nicht erhoben hatte (vgl. Einsprache Helvetia Nostra vom 26. April 2023). Die

heutigen Vorbringen von Helvetia Nostra waren damals vielmehr Gegenstand der Einsprache

des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des

Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn (Einsprache vom 25. April 2023 und

Stellungnahme vom 6. September 2023). Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife

Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn haben gegen die von

Helvetia Nostra angefochtene Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 5.

Dezember 2024 keine Beschwerde erhoben und sich nachträglich auch nicht dazu

geäussert.

12.3.2

Die Installation des

radarbasierten Systems «BirdScan», welches die Vogelzugaktivität in Echtzeit

überwacht und die WEA automatisch abschaltet, sobald ein gewisser Schwellenwert

(Anzahl von Vögeln pro km und Stunde) überschritten wird, war bereits

Gegenstand des Nutzungsplanverfahrens. Die Installation von BirdScan soll

das Kollisionsrisiko mit ziehenden Kleinvögeln vermindern (pro WEA und Jahr

nicht mehr als 10 Vögel). Das Bundesgericht bestätigte in seinem Entscheid

vom 24. November 2021 die entsprechende Massnahme AVI-5. Es anerkannte auch,

dass BirdScan gegen die Kollisionsgefahr für lokale Brutvögel und die Gefahr

des Lebensraumverlusts für die störungsempfindlichen Heidelerchen keinen Schutz

biete, sondern auf die Masse der ziehenden Kleinvögel ausgerichtet sei (E.

10.

). Im Entscheid wird auch auf die Auffassung des Bundesamtes für Umwelt

(BAFU) verwiesen, wonach ein System zur Erfassung der Vogelzugdichte, ein

Steuerungssystem mit Abschaltschwelle und eine Wirkungskontrolle, basierend auf

einem Schlagopfermonitoring insgesamt ein wirkungsvolles Abschaltsystem

umfasse. Mit den Massnahmen AVI-5 (BirdScan) und AVI-6 (Monitoring Schlagopfer

Vögel) seien zielführende und kostenintensive Massnahmen zur Risikominderung

angeordnet worden (E. 6.4).

12.3.3

Das vom Bundesgericht im

Nutzungsplanverfahren seinem Entscheid zugrundegelegte Radarsystem BirdScan ist

auch aus heutiger Sicht nicht in Frage zu stellen. Die Schweizerische

Vogelwarte Sempach hat ihr «Konzept zur Anwendung eines radarbasierten Abschaltalgorithmus

zur Minderung der potenziellen Anzahl von Vogelkollisionen im Windpark

Grenchenberg (SO)» im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts überzeugend

überarbeitet. Das Konzept wird mit der angefochtenen Verfügung als verbindlich

erklärt (Ziff. 4.2.6.1). Weiter wird vorgeschrieben, dass neuen technischen

Entwicklungen Rechnung zu tragen ist (Ziff. 4.2.6.2. und 4.2.6.3). Vor diesem

Hintergrund macht es keinen Sinn und ist auch überflüssig, bereits jetzt genau

festzulegen, welches konkrete Modell einzusetzen ist. Massgebend ist letztlich

ohnehin das Schlagopfermonitoring, das gewährleisten soll, dass die WEA die

angestrebten Zielwerte von 10 Kollisionen pro WEA und Jahr einhalten kann

(vgl. Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontrolle der Wirkung des

radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO) der

Schweizerischen Vogelwarte Sempach). Was den in diesem Zusammenhang ebenfalls

geltend gemachten fehlenden Schutz von Grossvögeln und anderen Vogelarten

anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dem diesbezüglichen Konfliktpotenzial

zusätzlich anderweitig und ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. E. 10 und 11

hievor). Daran ändert auch der Hinweis auf einen Vorfall beim Windpark Gotthard

nichts, zumal die SWG diesen bereits im Einspracheverfahren vom Schweizer

Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn

vorgebrachten Einwand plausibel entkräftet hat (Eingabe SWG vom 19. Oktober

2023, S. 6 RZ 23). Auch die Rügen von Helvetia Nostra, die sich auf Ziff. 4.2.6

der angefochtenen Verfügung (Konzept Abschaltalgorithmus / «BirdScan» (AVI-5))

beziehen, sind daher unbegründet.

13.1

Helvetia Nostra rügt weiter

mangelhafte Schutzmassnahmen für Fledermäuse. Das Bau- und Justizdepartement

verfügte in diesem Zusammenhang am 5. Dezember 2024 unter Ziffer 4.2.5

«Fledermäuse» Folgendes:

4.2.5.1

Die Umsetzung

Projekt «Birdscan» / Abschaltplan (FM-1 gemäss UVB-Hauptuntersuchung vom 28.

Juli 2015) sowie gemäss dem vom Regierungsrat für verbindlich erklärten Antrag

Nr. 13 des AfU gemäss Beurteilungsbericht zum UVB vom 4. April 2017 (s.

RRB Nr. 2017/1238 vom 4. Juli 2017, Beschluss-Ziff. 3.1.1) wird gestützt auf

das Urteil des Bundesgerichts BGer 1C_573/2018 vom 24. November 2021 wie folgt

angepasst bzw. ergänzt:

- Der «Abschaltplan Fledermäuse V5-4WEA

Windpark Grenchenberg», 2022, erstellt von der SWILD, ist zu beachten.

- Ziel des Abschaltplans bildet der

möglichst vollständige Schutz von gefährdeten bzw. national prioritären

Fledermausarten.

- Solange noch keine aussagekräftigen

Ergebnisse der Schlagopfersuche (FM-2) für den Grenchenberg vorliegen, ist die

in Le Peuchapatte ermittelte Mortalitätsrate zugrunde zu legen.

- Im Rahmen der vorgesehenen

Wirkungskontrolle (FM-7 und FM2; Gondelmonitoring, bioakustisches Monitoring

auf Rotorenunterkante, Schlagopfersuche) muss bzw. kann der Abschaltplan auf

Antrag hin optimiert werden.

- Für den Fall, dass sich herausstellen

sollte, dass die Fledermausmortalität durch WEA wesentlich unterschätzt worden

ist, bleiben nachträgliche Anpassungen des Abschaltplans und Monitoringkonzepts

bzw. Betriebsanordnungen vorbehalten, wobei keine Entschädigungsansprüche wegen

mangelnder Rentabilität geltend gemacht werden können.

4.2.5.2

Das bioakustische

Monitoring (FM-7) gemäss UVB-Hauptuntersuchung vom 28. Juli 2015 sowie gemäss

der vom Regierungsrat für verbindlich erklärten Antrag Nr. 15 des AfU (s. RRB

Nr: 2017/1238 vom 4. Juli 2017, Beschluss-Ziff. 3.1.1) wird gestützt auf

das Urteil des Bundesgerichts BGer 1C_573/2018 vom 24. November 2021 wie folgt

anqepasst bzw. ergänzt:

a) Ziel: «Wirkungskontrolle für die

ökologischen Ersatzmassnahmen sowie zwecks Verfeinerung des

Abschaltplans (FM-1) auf die für die Fledermausaktivität relevanten Zeiten mit

dem Ziel der Einhaltung der Schlagopfervorgaben. Das bioakustische Monitoring

ist in den ersten drei Betriebsjahren während der gesamten Fledermaussaison durchzuführen.

Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Verlängerung des bioakustischen

Monitorings.»

b) Es ist sicherzustellen, dass auch leise

rufende Arten bzw. Artengruppen, deren Aktivitätsschwerpunkt auf Höhe der

untersten Rotorspitzen liegt, detektiert werden.

c) Es sind an den vier WEA jeweils zwei

Mikrofone vorzusehen, je eines an der Gondel und am Mast (auf Höhe der unteren

Rotorenspitzen).

d) Für den Fall, dass sich herausstellen

sollte, dass die Fledermausmortalität durch WEA wesentlich unterschätzt worden

ist, bleiben Anpassungen des Monitoringkonzepts bzw. Betriebsanordnungen

vorbehalten, wobei keine Entschädigungsansprüche wegen mangelnder Rentabilität

geltend gemacht werden können.

Zudem beinhaltet die Verfügung vom 5.

Dezember 2024 in Ziffer 4.2.3 folgendes «Monitoring Schlagopfer Vögel (AVI-6)

und Fledermäuse (FM-2)»:

4.2.3.1

Die Monitoring

Schlagopfer (AVl-6 gemäss UVB-Hauptuntersuchung vom 28. Juli 2015) sowie

der hierzu vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2017/1238 vom 4. Juli 2017 (Beschluss

Ziff. 3.1.1) für verbindlich erklärte Antrag Nr. 12 gemäss Beurteilungsbericht

zum UVB vom 4. April 2017 des AfU und das Monitoring Schlagopfer Fledermäuse (FM-2

gemäss UVB-Hauptuntersuchung vom 28. Juli 2015) sowie der gemäss dem vom

Regierungsrat für verbindlich erklärte Antrag Nr. 14 des AfU gemäss

Beurteilungsbericht zum UVB vom 4. April 2017 (s. RRB Nr. 2017/1238 vom 4. Juli

2017, Beschluss-Ziff. 3.1.1) werden gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts

BGer 1C_573/2018 vom 24. November 2021 wie folgt angepasst bzw. ergänzt:

a) Die Gesuchstellerin hat unter Einsatz

von genügend personellen und finanziellen Ressourcen darum besorgt zu sein,

dass das Schlagopfermonitoring für Vögel und Fledermäuse aussagekräftig ist.

b) Die Mindestanforderungen gemäss dem

«Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontrolle der Wirkung des

radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO)», 2022, der

Schweizerischen Vogelwarte Sempach sind zu beachten.

c) Das «Konzept Wirkungskontrolle

Fledermäuse Windpark Grenchenberg», 2022, der SWILD ist zu beachten.

d) Mögliche Kollisionen des Wanderfalken

sind im Rahmen des Schlagopfermonitorings festzustellen.

e) Die Untersuchung samt Feldarbeit und

Auswertung ist unter Aufsicht von Fachleuten durch eine neutrale Stelle

vorzunehmen und insbesondere nicht durch die Gesuchstellerin / Betreiberin des

Windparks oder eine Organisation mit politischen Interessen.

f) Es gilt keine Beschränkung der

Monitoring-Dauer. Das Schlagopfermonitoring ist - andere Anordnungen

vorbehalten - während der gesamten Betriebsdauer des Windparks durchzuführen.

g) Die Schlagopfersuche ist entsprechend

dem «Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontrolle der Wirkung des

radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO)», 2022, der

Schweizerischen Vogelwarte Sempach im Zeitraum von jeweils Anfang Januar bis

Ende November vorzunehmen:

- Zur Zugzeit der Vögel vom 1. März bis

31.

Mai und vom 15. August bis 15. November sind zwei Suchtermine pro WEA

pro Woche durchzuführen.

- Zur Erfassung der Schlagopfer von

Fledermäusen sind vom 1. Juni bis 15. Juli ebenfalls zwei Suchtermine pro WEA

pro Woche durchzuführen.

h) Es ist der Boden ausserhalb des Waldes

in 5 m-Transekten jeweils unter allen vier WEA im Umkreis von 160 manuell

abzusuchen.

i) Die Schlagopfersuche ist mit Hilfe von

Artenspürhunden, welche für das Auffinden von unterschiedlichen Vogel- und

Fledermauskadavern ausgebildet sind, durchzuführen, wobei die Sucheffizienz und

Verbleiberate der Artenspürhundensuche experimentell unter verschiedenen

jahreszeitlichen Bedingungen mit echten Vogel- und Fledermauskadavern

entsprechend dem «Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontrolle der

Wirkung des radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO)»,

2022, der Schweizerischen Vogelwarte Sempach jährlich mit mehreren Tests neu zu

bestimmen sind.

j) Es sind nach Absprache mit dem AWJF

Fotofallen zur Dokumentation des Verschwindens von Kadavern einzusetzen.

k) Neue technische Systeme (IR- oder

Wärmbilddetektion o. dgl.), die eine verbesserte Wirkungskontrolle zur

Überprüfung der Schlagopferzahlen ermöglichen, müssen nach Absprache mit dem

ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie dem AWJF

periodisch eingesetzt werden. Die neuen technischen Systeme sind dabei jeweils

mindestens an einem der beiden Suchtermine pro Woche im Zeitraum 1. Juni bis 15

Juli einzusetzen (s. Konzept Schlagopfersuche Fledermäuse, Ziff. 2.4: Erhöhte

Aktivität lokale Arten: 2 Suchtermine pro Woche: 1. Juni bis 15 Juli im 1.

Betriebsjahr).

l) Die gefundenen Schlagopfer Fledermäuse

sind zur Artbestimmung und zur Bestimmung der Todesursache (Kollision vs.

Barotrauma) einzufrieren und periodisch an die SWILD zu schicken. Sie sind in

Zusammenarbeit mit der Pathologie der UniBE oder KOF/UZH zu untersuchen und von

der SWILD ist die Art zu bestimmen.

m) Die aufgrund des Schlagopfermonitorings

gewonnenen Erkenntnisse zur Mortalitätsrate von Vögeln und Fledermäusen am

Grenchenberg sind dem Abschaltplan (AVl-5, FM-1) und dem Konzept für das

bioakustische Monitoring (FM-7) zugrunde zu legen.

n) Für den Fall, dass sich herausstellen

sollte, dass die Fledermausmortalität durch WEA wesentlich unterschätzt worden

ist, bleiben Anpassungen des Monitoringkonzepts bzw. Betriebsanordnungen

vorbehalten, wobei keine Entschädigungsansprüche wegen mangelnder Rentabilität

geltend gemacht werden können.

13.2.1

Helvetia Nostra beanstandet in

ihrer Beschwerdeschrift, der Fledermausschutz sei gegenüber dem Baugesuch von

2019.

stark abgeschwächt worden. Tatsächlich leide der Abschaltplan zum Schutz

der Fledermäuse unter wesentlichen Mängeln. In ihrer Einsprache habe sie zum

einen vorgebracht, es sei nicht erkennbar, ob die bei den Turbinen in Le

Peuchapatte gemessene, zweieinhalb Mal über den bisherigen Annahmen liegende

Mortalitätsrate bei Durchflügen von Fledermäusen im Abschaltplan V5-4WEA

umgesetzt worden sei. Ebenso sei unklar, ob die gegenüber den Anlagen in Le

Peuchapatte um 121 % grössere Rotorfläche bei der Bestimmung der zu erwartenden

getöteten Fledermäuse eingeflossen sei. Die Vorinstanz erwähne zwar, dass sie

diese Rügen erhoben habe, trage jedoch nichts zur Klärung bei. Die Grenzwerte

für die Abschaltung der Turbinen gemäss Abschaltplan V5-4WEA müssten

nachvollziehbar hergeleitet werden können, weil nur mit dieser Transparenz ihr

rechtliches Gehör sowie der Anspruch auf eine klare Begründung der angefochtenen

Verfügung gewahrt sei. Einstweilen bleibe ihr nichts anderes übrig, als die

Korrektheit und Angemessenheit des Abschaltplans weiterhin zu bestreiten.

Eine zweite Rüge von Helvetia Nostra

betrifft den Schwellenwert von 10 getöteten Fledermäusen pro Jahr und Windpark.

Dieser Schwellenwert sei für stark gefährdete Arten viel zu hoch und gefährde

das Überleben der Tiere stark. Mit dem Schutz von gefährdeten Fledermausarten

vereinbar wären Schwellenwerte von 0.5 - 1 getöteten Tieren pro Windturbine und

Jahr. Im ursprünglichen Projekt seien 6 Turbinen vorgesehen gewesen, die 10

Fledermäuse pro Jahr hätten töten dürfen. Dies ergebe 1.67 Fledermäuse pro Turbine

und Jahr. Mit der bewilligten Projektänderung soll jedoch jede der 4 zulässigen

Turbinen 2.5 Fledermäuse töten dürfen. Dies widerspreche Art. 18 Abs. 1ter

NHG, wonach der Verursacher von technischen Eingriffen in Lebensräume (hier

Fledermauslebensräume) besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz zu

treffen habe. Die Summe der getöteten Fledermäuse pro Jahr sei somit für den

gesamten Windpark auf 6,7 herabzusetzen und der Abschaltplan entsprechend

anzupassen. Das Bundesgericht habe diesen Aspekt nicht beurteilt.

Weiter rügt Helvetia Nostra eine

Abweichung vom dem Bundesgericht eingegebenen Abschaltplan. Das Bundesgericht

habe seinen Entscheid zum Nutzungsplan auf den von Birdlife Schweiz /

Schweizerischer Vogelschutzverband eingegebenen Abschaltplan «Fledermausschutz

V3» zum hängigen Baugesuch von 2015 gegründet. Nur auf dieser Grundlage habe

das Bundesgericht den Nutzungsplan mit vier Windturbinen bewilligt. In E. 9.3

seines Entscheids vom 24. November 2021 habe es erwogen, dass der Abschaltplan

zwei Stufen vorsehe: Während der Periode mit der höchsten Fledermausaktivität

(Migrationsperiode 15. August bis 31. Oktober) müssten die WEA in Nächten ohne

Niederschlag abgestellt werden, sofern die Windgeschwindigkeit geringer sei als

11.9

m/s und die Temperatur mehr als 2.2° C betrage. Während der restlichen

Fledermaussaison (März bis Mitte August) gelte ein moderater Abschaltplan, bei

Windgeschwindigkeiten unter 5.6 m/s und Temperaturen über 6.3° C. Der

Abschaltplan von 2015 sehe in den meisten Monaten (ausser Juni und teils Juli,

wobei das Bundesgericht diesen für den Schutz der lokalen Fledermäuse als

ungenügend bezeichnet habe) einen markant besseren Schutz der Fledermäuse vor

als der neue Abschaltplan vom Dezember 2022. Der neue Abschaltplan sei

insbesondere in den Monaten März bis Mai und August bis Oktober viel weniger

streng als der Abschaltplan zum Baugesuch von 2015. Die grössten Abweichungen

bestünden in den Monaten August bis Oktober, wo gemäss Bundesgericht unter 11.9

m/s und mehr als 2.2 °C keine Turbinen laufen dürften. Aber auch in den Monaten

März bis August seien die Cut-in Windgeschwindigkeiten meist viel tiefer als

die im vorgängigen Abschaltplan festgelegten 5.6 m/s (was immer noch zu tief

sei). Der neue Abschaltplan sei unzulässig und nicht vom Nutzungsplan gedeckt.

Müsse die Tötungsrate auf 1.67 Tiere pro Turbine gesenkt werden, dürfte in den

Monaten März bis Mai und August bis Oktober eine Annäherung an den

ursprünglichen Abschaltplan erfolgen. Richtigerweise müsse der Schwellenwert

aber auf maximal eine tote Fledermaus pro WEA/a festgelegt werden, weil sonst

mit dem Aussterben von gefährdeten Fledermäusen im Gebiet des Windparks und

mehrere Kilometer darüber hinaus zu rechnen sei.

Schliesslich wirft Helvetia Nostra der

Vorinstanz auch ein ungenügendes Monitoring vor. Der Grenchenberg habe mit rund

einem Dutzend gefährdeter Fledermausarten eine hohe Bedeutung für den

Artenschutz. Daher sei es unverständlich, dass das Monitoring nur über 3 Jahre

geführt werden soll, mit blosser Option zur Verlängerung. Es müsse vielmehr

bereits jetzt ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren festgelegt werden, da nur

so eine Populationsabnahme überhaupt nachweisbar sei. Zudem seien die

Fledermäuse nicht nur im Zeitraum zwischen Juni und Juli aufzunehmen. Sie seien

aufgrund des Klimawandels vielmehr von März bis in den November hinein aktiv.

Es müsse der gesamte Aktivitätszeitraum abgedeckt werden. Ebenfalls ungenügend

sei eine bloss zweimalige Schlagopfersuche pro Woche. An Standorten, wo

regelmässig Schlagopfer anfielen, würden diese meist innerhalb von 24 Stunden

durch Prädatoren abgeräumt. Mit einer nur zweimaligen Suche pro Woche sei somit

keine ausreichende Erfassung der Fledermausopfer möglich. Die Erfassung müsse

daher in den ersten 3 Jahren täglich und danach mindestens alle zwei Tage

erfolgen. Der von Art. 18 Abs. 1ter NHG geforderte bestmögliche

Schutz erfordere den genannten, zeitnahen Suchrhythmus.

13.2.2

In ihrer Replik ergänzt Helvetia

Nostra im Wesentlichen, man stehe vor der Situation, dass die Eingangsdaten für

das Programm «Probat 7.1c, Version 2022» fehlten beziehungsweise von der SWG

nicht offengelegt würden. So stehe zwar im Abschaltplan Fledermäuse V5-4WEA,

als «Basis für den optimierten Abschaltplan» seien folgende Dimensionen

berücksichtigt worden: «Rotor Radius 61 m (unverändert); Nabenhöhe 99 m (statt

89.

m); Gesamthöhe 160 m (statt 150 m); Unterkante Rotoren 38 m (statt 28 m)».

Wie zum Beispiel das Tutorial der Entwickler von Probat erhelle, seien

allerdings weitere Eingabedaten grundlegend, so etwa die Wetterdaten,

Fledermausaktivitätsdaten, Standortdaten der zu untersuchenden

Windenergieanlagen, Schlagopferdaten und angestrebter Mortalitätswert pro WEA

und Jahr. Hierzu fänden sich im Abschaltplan keine nachvollziehbaren Angaben.

Es müsse deshalb nach wie vor von einer Blackbox gesprochen werden, was nicht

Grundlage für einen Gerichtsentscheid sein dürfe.

Selbst bei den bekannten Eingabedaten

sei fraglich, ob diese korrekt seien. So werde etwa die Unterkante der Rotoren

vom Boden mit 38 m angegeben. Tatsächlich drehten diese angesichts der gegen 30

Meter hohen Bäume aber kaum mehr als 10 m über dem Kronendach des Waldes auf

dem Grenchenberg. Die Fledermäuse nähmen jedoch das Kronendach als Boden wahr.

Es werde vorsorglich bestritten, dass Probat für Windturbinen im - oder wie

hier direkt am - Wald programmiert worden sei und adäquate Ergebnisse liefere, wenn

man als Abstand für die Unterkante der Rotoren die Distanz zum Boden statt zum

Kronendach der Bäume eingebe. Nach wie vor keine Transparenz bestehe dazu, ob

die zweieinhalb Mal über den bisherigen Annahmen liegende Mortalitätsrate bei

Durchflügen von Fledermäusen im Windpark Le Peuchapatte im Abschaltplan

(sprich: in Probat) umgesetzt worden sei, wie es das Bundesgericht in E. 8.9.3

seines Entscheids verlange. Im Abschaltplan werde dazu bloss vorgebracht,

dieser lege die Cut-in-Windgeschwindigkeit bei 6.1 bzw. 6.2 m/s fest statt bei

5.2

m/s wie in Le Peuchapatte. Deshalb sei er strenger und erfülle die Auflage

des Bundesgerichts. Diese Behauptung sei nicht nachvollziehbar und falsch.

Ebenso zweifelhaft sei, ob die gegenüber den Anlagen in Le Peuchapatte um 121 %

grössere Rotorfläche der Turbinen auf dem Grenchenberg bei der Bestimmung der

zu erwartenden getöteten Fledermäuse (Mortalitätsrate) eingeflossen sei.

13.3.1

Auch bei diesem Beschwerdepunkt

ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Helvetia Nostra die Rüge, die

Mortalitätsrate von Le Peuchapatte und der grössere Radius seien nicht in

erkennbarer Weise umgesetzt worden, entgegen ihrer Behauptung im Einspracheverfahren

noch nicht vorgebracht hatte. Im Einspracheverfahren beanstandeten

ausschliesslich der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der

Vogelschutzverband des Kantons Solothurn diesen Punkt. Helvetia Nostra dagegen

rügte mit ihrer Einsprache vom 26. April 2023 einzig den neuen Abschaltplan,

der vom Abschaltplan, wie er dem Bundesgericht eingegeben worden war, abweiche

(Ziff. 2.9 der Einsprache).

13.3.2

Die SWG bezeichnete in ihrer

Stellungnahme zur Beschwerde die Behauptung von Helvetia Nostra, das Monitoring

sei nur während drei Jahren durchzuführen, als falsch. Helvetia Nostra räumt in

der Replik ein, es treffe zu, dass das Monitoring während der gesamten

Betriebsdauer des Windparks geplant sei. Es erübrigt sich daher, nachfolgend

auf diesen Punkt einzugehen.

13.3.3

Helvetia Nostra wirft dem Bau-

und Justizdepartement in ihrer Replik fehlende Neutralität vor. Die hohe

Übereinstimmungsrate in Text und Syntax ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2025

mit der Stellungnahme von SWG vom 6. Februar 2025 indiziere eine hohe

Wahrscheinlichkeit, dass die Vorinstanz von dieser instruiert worden sei. Das

Bau- und Justizdepartement führt in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2025 dazu

aus, die Behauptung von Helvetia Nostra beruhe auf einer einzigen Textpassage

und sei aus der Luft gegriffen. Beim fraglichen Text handle es sich um ein fast

wörtliches Zitat aus dem sich bei den Akten befindlichen «Abschaltplan

Fledermäuse V5-4WEG Windpark Grenchenberg».

Die Entgegnung der Vorinstanz trifft zu

(vgl. erwähnter Abschaltplan SWILD [Stadtökologie, Wildtierforschung,

Kommunikation] S. 5, Ziff. 1.5 / 1). Der Vorwurf der fehlenden Unbefangenheit

ist unbegründet.

13.3.4

Wie sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ergibt, können auch die von Helvetia Nostra im Zusammenhang mit dem

Fledermausschutz erhobenen Rügen ohne Weiteres aufgrund der Akten behandelt

werden. Die von ihr in der Beschwerdeschrift und Replik gestellten

Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.

13.4.1

Der Zielwert von 10 getöteten

Fledermäusen pro Jahr für den gesamten Windpark wurde im Nutzungsplanverfahren

festgelegt. Das Verwaltungsgericht setzte sich damals mit der von den

seinerzeitigen Beschwerdeführern Schweizerischer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz

und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn dagegen erhobenen Rügen

ausführlich auseinander. Darauf kann verwiesen werden (E. II / 5ff. des Urteils

vom 17. Dezember 2018). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass diesbezüglich

umfassende und sorgfältige Abklärungen vorgenommen und entsprechende

Präventions- wie auch Ersatzmassnahmen verfügt worden seien. Zwar scheine der

Zielwert von insgesamt 10 Schlagopfern pro Jahr als sehr ambitioniert. Da

Erfahrungswerte fehlten, werde das Monitoring zeigen müssen, ob die

Abschaltzeiten zu erhöhen und/oder weitere Kompensationsmassnahmen zu ergreifen

sein werden (E. II / 5.4.6). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24.

November 2021 zwar verlangt, den Fledermausschutz teilweise zu ergänzen (E. 14.1

des Urteils). Zudem genehmigte es bloss vier statt der sechs vorgesehenen WEA.

Den Zielwert von 10 getöteten Fledermäusen pro Jahr für den gesamten Windpark

beanstandete es aber nicht. Auf diesen im Nutzungsplanverfahren somit

rechtskräftig festgelegten Schwellenwert kann im vorliegenden Baubewilligungs-

beziehungsweise Projektänderungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Die

Kritik von Helvetia Nostra daran ist unbegründet.

13.4.2

Die von Helvetia Nostra

angefochtenen Anordnungen zu den Fledermäusen beruhen im Wesentlichen

einerseits auf dem «Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontrolle der

Wirkung des radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO)» vom

Dezember 2022 der Schweizerischen Vogelwarte Sempach. Die in diesem Konzept

vorgestellte Methode wurde mit den Feldermausexperten von SWILD sowie

Artenspürhunde Schweiz abgesprochen und so angepasst, dass sie sich auch als

Schlagopfermonitoring für Fledermäuse eignet. Für Fledermäuse gilt als

Zielwert, dass im Windpark pro Jahr nicht mehr als 10 Tiere umkommen sollen

(Konzept S. 4). Weiter basieren die Verfügungen auf zwei von SWILD erarbeiteten

Berichten. Es sind dies das «Konzept Wirkungskontrolle Fledermäuse Windpark

Grenchenberg» und der «Abschaltplan Fledermäuse V5-4WEA Windpark Grenchenberg»,

beide ebenfalls vom Dezember 2022. Sowohl die Schweizerische Vogelwarte Sempach

als auch SWILD sind ausgewiesene Experten in den von ihr bearbeiteten Gebieten.

Grundsätzlich kann deshalb auf deren, im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts

vom 24. November 2021 gewonnenen Erkenntnisse und Empfehlungen abgestützt

werden.

13.4.3

Der Regierungsrat hatte im

Nutzungsplanverfahren am 4. Juli 2017 sämtliche von der Umweltfachstelle (AfU)

im definitiven Beurteilungsbericht gestellten Anträge vom 4. April 2017

als verbindlich erklärt (RRB Ziff. 3.1.1). Antrag 13 bestimmte, dass für die

Startphase des Projektes Variante 3 des Abschaltplanes Fledermausschutz vom 12.

August 2015 festzulegen ist. Zu wählen war dabei das Modell mit dem

Migrationszeitraum vom 15.8. – 31.10 (Modell M3). Vorbehalten blieb eine

Anpassung des Abschaltplans durch das Bau- und Justizdepartement, wenn mit der

Wirkungskontrolle aufgezeigt wird, dass der Zielwert auch mit einem anderen

Abschaltplan eingehalten werden kann (definitive Beurteilung durch die

Umweltfachstelle vom 4. April 2017, S. 28 f.). Mit der angefochtenen Verfügung

wird dieser Antrag 13 «gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts» angepasst

beziehungsweise ergänzt. Festgehalten wird dabei insbesondere, dass neu der

«Abschaltplan Fledermäuse V5-4WEA Windpark Grenchenberg» 2022, erstellt von der

SWILD, zu beachten ist (Ziff. 4.2.5.1 der Verfügung vom 5. Dezember 2024).

Die Abweichung vom früheren Abschaltplan

ist nicht zu beanstanden. Einerseits blieb bereits im vorstehend erwähnten

Antrag 13 eine spätere Anpassung vorbehalten. Anderseits ist entscheidend, dass

der Abschaltplan gewährleisten soll, nicht mehr als 10 Fledermäuse im

Windpark pro Jahr als Schlagopfer zu beklagen und die gefährdeten lokalen Arten

möglichst vollständig zu schützen. Kann dies auch mit einem Abschaltplan

erreicht werden, der eine Optimierung der Energieproduktion ermöglicht, spricht

somit nichts dagegen, vom früheren Abschaltplan abzuweichen. Es ist sogar

geboten, die seit dem 12. August 2015, das heisst die seit der Erarbeitung des

früheren Abschaltplans bis heute gewonnen neuen Erkenntnisse und Entwicklungen

der Technik zu berücksichtigen. Vorliegend gilt es zusätzlich zu

berücksichtigen, dass der Windpark neu nicht mehr aus sechs, sondern nur noch

aus vier WEA besteht und das Bundesgericht zum Schutz der Fledermäuse weitere

Massnahmen vorgeschrieben hatte. Die Abweichung vom früheren Abschaltplan ist

entgegen der Ansicht von Helvetia Nostra dem Grundsatz nach somit nicht zu

beanstanden.

13.4.4

Der mit der angefochtenen

Verfügung für verbindlich erklärte, von SWILD erarbeitete «Abschaltplan

Fledermäuse V5-4WEA Windpark Grenchenberg» vom Dezember 2022 beinhaltet zwei

optimierte Abschaltpläne Ost (WEA 1) und West (WEA 4, 5 und 6). In einer

Tabelle werden Grenzwerte der Cut-in-Windgeschwindigkeit für 7,5 Monate sowie

jeweils für Nachtzehntel, d.h. 10 % der Periode zwischen Sonnenuntergang und

Sonnenaufgang mit insgesamt je 80 Werten festgelegt. Zudem wird ein Grenzwert

für die Temperatur angewendet. Die Windenergieanlage muss abgeschaltet werden,

wenn die Windgeschwindigkeit gleichzeitig kleiner als die jeweilige

Cut-in-Windgeschwindigkeit (m/s) und die Gondel-Aussentemperatur gleich oder

grösser als 4,7°C (Ost) respektive 2,8°C (West) ist (Abschaltplan S. 14, Ziff.

4).

Das «Vorgehen zur Konfliktlösung» wird

von SWILD wie folgt beschrieben (Abschaltplan S. 5, Ziff. 1.5): «Um den Schutz

der Fledermäuse zu gewährleisten und einen wirtschaftlichen Betrieb des

Windparks zu ermöglichen, wurde folgendermassen vorgegangen: (1) Basierend auf

der gemessenen Fledermausaktivität an zwei Messstandorten im Jahr 2011 und 2012

(SWILD 2015a) wurde ein optimierter Abschaltplan berechnet, welcher an die neu

verordneten Bedingungen (BG-Urteil vom 24.11.2021) angepasst ist. Die

Modellierung erfolgte auf Basis der aktuellsten Version der ProBat-Software

(Probat 7.1c. Version 2022. https://oekofor.shinyapps.io/probat7/). Aufgrund

von deutlichen Migrationspeaks im Herbst (September und Oktober), sowie einem

ausgeprägten Aktivitätspeak während der Jungenaufzucht im Juni, wurden die

Abschaltbedingungen in diesen drei Monaten zusätzlich verschärft. (2) Die

Wirkung der Abschaltpläne wurde anhand der vorhandenen Daten überprüft, damit

die tolerierte Anzahl von Durchflügen nicht überschritten wird. Dabei wurde

zusätzlich überprüft, ob die Abschaltpläne den Schutz von gefährdeten lokalen

Arten ausreichend berücksichtigen. (3) Da sich die Standorte bezüglich der

Windbedingungen und der Fledermausaktivität unterscheiden, wurden zwei

unterschiedliche Abschaltpläne entwickelt: der Abschaltplan Ost wird für die

WEA1 eingesetzt, während der Abschaltplan West für die WEA4, WEA5 und WEA6

angewendet wird. (4) Der Abschaltplan wird in die Steuerung der WEA

implementiert (Enercon: Fledermausmodul, anderen WEA: über die SCADA

Schnittstelle). (5) Im Rahmen des Monitorings wird aufgrund der

Produktionsdaten der WEA und der bioakustischen Messungen überprüft, ob der

Abschaltplan während dem Betrieb wie vorgesehen eingehalten wurde

(Massnahmenkontrolle) und ob der reduzierte Betrieb der WEA zum notwendigen

Schutz der Fledermäuse und insbesondere der lokal gefährdeten Arten geführt hat

(Wirkungskontrolle)».

Die Dimensionen der WEA, die als Basis

für die Berechnungen dienten, werden dargelegt (S. 6, Ziff. 2.2: «Rotor Radius

61m (unverändert), Nabenhöhe 99m (statt 89m), Gesamthöhe 160 m (statt 150m),

Unterkante Rotoren 38m (statt 28m)». Dasselbe gilt für die bioakustischen

Fledermausaufnahmen (Ziff. 2.1) und die metereologischen Daten dazu (Ziff.

2.

), die Fledermausaktivität (Ziff. 2.4), das Artenspektrum (Ziff. 2.5) und

die Aktivitätsverteilung über Wind und Temperatur (Ziff. 2.6). Ausführlich

dargelegt wird, wie der Anforderung des Bundesgerichts Rechnung getragen wird,

wonach bis zum Vorliegen von aussagekräftigen Ergebnissen für den Standort

Grenchenberg dem Abschaltplan und dem bioakustischen Monitoring die

Mortalitätsrate für Fledermäuse gemäss der Studie Le Peuchapatte zugrunde zu

legen ist (Abschaltplan S. 11 f., Ziff. 3.5). Um zu gewährleisten, dass

Fledermäuse der Fokusarten (gefährdete lokale Arten sowie Arten nationaler

Priorität 1) möglichst vollständig geschützt sind, wurden Verschärfungen bei den

Abschaltplänen umgesetzt. In einem separaten Kapitel wird von SWILD aufgezeigt,

dass mit den optimierten Abschaltplänen ein möglichst vollständiger Schutz der

Fokusarten erreicht wird (Abschaltplan S. 15, Ziff. 5.1).

Die Grundlagen des Abschaltplans werden

von SWILD damit umfassend und ausführlich dargelegt. Von einer Blackbox, wie

Helvetia Nostra dies bezeichnet, kann bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen

werden. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

13.4.5

Unbegründet ist auch der Vorwurf

des ungenügenden Monitorings. Dass die Behauptung von Helvetia Nostra, das

Monitoring sei nur während drei Jahren durchzuführen, nicht zutrifft, wurde

bereits erwähnt. Dasselbe gilt für den bemängelten Zeitraum der

Schlagopfersuche, mit welchem nicht der gesamte Aktivitätszeitraum der

Fledermäuse abgedeckt werde. Im von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach 2022

verfassten und mit der angefochtenen Verfügung (Ziff. 4.2.3.1 lit. g) als

verbindlich erklärten «Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontolle der

Wirkung des radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO)» wird

Folgendes festgehalten: «Unter allen vier WEA soll der Boden ausserhalb des

Waldes im Umkreis von 160 m (= Gesamthöhe der WEA) mit der Hilfe von Spürhunden

abgesucht werden. Die Suchen finden vom 1. Januar - 28. Februar, vom 16. Juli -

14.

August und vom 16. November - 30. November einmal pro Woche unter allen

vier WEA statt. Vom 1. März - 15. Juli und vom 15. August -15. November erfolgen

die Suchen jeweils unter allen vier WEA zweimal pro Woche. Daraus ergeben sich

über das Jahr verteilt 80 Suchtermine» (Konzept, S. 4). Damit ist der

Aktivitätszeitraum der Fledermäuse vollständig abgedeckt. Und auch hinsichtlich

des von Helvetia Nostra für die ersten drei Jahre geforderten täglichen

Suchrhythmus ist auf das «Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontolle

der Wirkung des radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO)»

der Schweizerischen Vogelwarte Sempach zu verweisen. Zusammenfassend wird dort

überzeugend begründet, weshalb nicht jeden Tag eine Suche erfolgen soll (die

Ausführungen gelten auch für Fledermäuse): «Ein Schlagopfermonitoring, bei

welchem Kleinvögel im Fokus stehen, ist sehr aufwendig. Es ist davon

auszugehen, dass unter den WEA aufgrund der Bewaldung nicht die ganze Fläche

abgesucht werden kann, dass nicht alle Schlagopfer in die abgesuchte Fläche

fallen, Schlagopfer bei der Suche übersehen, und vor dem Finden durch

Aasfresser beseitigt werden können. Daher muss die im Feld gefundene Anzahl

Schlagopfer mit der Sucheffizienz, der Verbleiberate und der

Wahrscheinlichkeit, dass ein Schlagopfer in der abgesuchten Fläche liegt,

korrigiert werden, indem die Anzahl der im Feld gefundenen Schlagopfer

statistisch hochgerechnet wird. Die Anzahl der gefundenen Opfer wird daher

immer kleiner sein als die schlussendlich hochgerechnete Anzahl Schlagopfer.

Die Suche sollte so genau wie möglich erfolgen, aber vom Aufwand her auch

realistisch durchführbar sein. Hunde haben eine deutlich höhere Sucheffizienz

als Menschen und benötigen weniger Zeit, um Überreste von Vögeln zu finden.

Deshalb wird dringend empfohlen, die Schlagopfersuche mit der Hilfe von

Spürhunden durchzuführen. Das Konzept für das Schlagopfermonitoring wurde vor

diesem Hintergrund erstellt» (Konzept S. 3 f.). Im Konzept wird anschliessend

nachvollziehbar aufgezeigt, wie die Hochrechnung der Anzahl Schlagopfer

erfolgen soll und es sich mit den Experimenten zur Bestimmung der Sucheffizienz

und der Verbleiberate verhält (S. 12 ff.).

13.4.6

Mit der angefochtenen Verfügung

wird den zusätzlichen Anforderungen des Bundesgerichts (Urteil 1C_573/2018 vom

24.

November 2021, E. 14.1) vollständig Rechnung getragen. Sie enthält

insbesondere auch einen Anpassungsvorbehalt. Die Rüge von Helvetia Nostra, der

Fledermausschutz sei gegenüber dem Baugesuch von 2019 stark abgeschwächt

worden, ist in jeder Hinsicht unbegründet.

14.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde von Helvetia Nostra gegen die Verfügung des Bau- und

Justizdepartementes vom 5. Dezember 2024 (Verfahren VWBES.2024.435) somit in

allen Punkten als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Die Beschwerde des Schweizer

Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbands des Kantons

Solothurn gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes und des

Volkswirtschaftsdepartementes vom 28. Januar 2019 (VWBES.2019.268) wird zufolge

Rückzugs teilweise abgeschrieben, im Übrigen ist sie ebenfalls abzuweisen. Die

Beschwerde des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des

Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn gegen die Verfügung des Bau- und

Justizdepartementes vom 11. Mai 2020 (VWBES.2020.191) wird zufolge

vollständigen Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

15.1

Die Kosten für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht von CHF 12'000.00 haben dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der

Vogelschutzverband des Kantons Solothurn im Umfang von CHF 4'000.00

(Verfahren VWBES.2019.268 und VWBES.2020.191) und Helvetia Nostra im Umfang von

CHF 8'000.00 zu bezahlen.

15.2

Helvetia Nostra, der Schweizer

Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons

Solothurn haben die SWG für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gestützt auf

§§ 76bis Abs. 3 und 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der

Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und § 160 f. des Gebührentarifs (GT; BGS

615.

) angemessen zu entschädigen. Die SWG hat am 28. August 2025 eine

Aufstellung ihrer Aufwendungen eingereicht. Für die mit ihrem Rechtsvertreter

abgeschlossene Honorarvereinbarung verweist sie auf das Nutzungsplanverfahren

VWBES.2017.280.

Für die Grundsätze der Bemessung der

Parteientschädigung kann auf die Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 17. September 2018 verwiesen werden (E. 11.1 und 11.2, VWBES. 2017.280). Insbesondere

gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer ideelle Interessen

vertreten. Der Zugang zum Gericht soll ihnen darum nicht durch prohibitive

finanzielle Prozessrisiken verwehrt werden. Wie das Bundesgericht aber im

Urteil 1C_381/2008 vom 22. Dezember 2008 in E. 2.2 zu bedenken gegeben hat,

bedeutet dies gleichzeitig nicht, dass die ideellen Organisationen einen

Anspruch hätten, generell erheblich tiefere Parteientschädigungen zu entrichten

als Private.

Auch im vorliegenden Verfahren ist der

von der SWG geltend gemachte Aufwand nachvollziehbar. Zu beachten ist, dass

nach dem 28. August 2025 ebenfalls noch Aufwand generiert werden musste

(insbesondere weitere Eingaben vom 22. Oktober 2025 und 20. Januar 2026 und

Februar 2026). Aus den gleichen Gründen wie im Nutzungsplanverfahren

rechtfertigt sich auch vorliegend eine pauschale Entschädigung, wobei eine

angemessene Reduktion vorzunehmen ist. Alles in allem ist ein Betrag von total

CHF 30'000.00 angemessen (inkl. Auslagen und MWST). Helvetia Nostra hat

davon einen Anteil von CHF 20'000.00 zu übernehmen. Auf den Schweizer

Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und den Vogelschutzverband des Kantons

Solothurn entfällt damit noch ein Betrag von CHF 10'000.00, für den sie

solidarisch haften. Im internen Verhältnis wird der Grösse der beiden Verbände

Rechnung getragen werden können.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde von Helvetia Nostra gegen

die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 5. Dezember 2024 wird

abgewiesen.

2. Die Beschwerde des Schweizer

Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbands des Kantons

Solothurn gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes und des

Volkswirtschaftsdepartementes vom 28. Januar 2019 wird teilweise abgeschrieben.

Im Übrigen wird sie abgewiesen.

3. Die Beschwerde des Schweizer

Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbands des Kantons

Solothurn gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 11. Mai 2020

wird abgeschrieben.

4. Helvetia Nostra, der Schweizer

Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons

Solothurn haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 12'000.00

wie folgt zu bezahlen:

- Helvetia Nostra: CHF 8'000.00

- Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife

Schweiz und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn: CHF 4'000.00.

5. Helvetia Nostra hat die Städtischen

Werke Grenchen (SWG) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 20'000.00

(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

6. Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife

Schweiz und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn haben die Städtischen

Werke Grenchen (SWG) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 10'000.00

(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen, dies unter solidarischer

Haftbarkeit.

Rechtsmittel: Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann

die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten und

subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann