VWBES.2024.435
Windpark Grenchen
13. Mai 2026Deutsch104 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
a.o. Ersatzrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. Helvetia
Nostra, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Maurer,
2. Schweizer
Vogelschutz SVS,
3. Vogelschutzverband
des Kantons Solothurn,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-,
Planungs- u. Umweltkommission der Stadt Grenchen,
3. SWG
Grenchen, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kaufmann,
Beschwerdegegner
betreffend Windpark
Grenchen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Städtische Werke Grenchen (SWG)
will auf dem Grenchenberg einen Windpark errichten. Der Regierungsrat des
Kantons Solothurn genehmigte in diesem Zusammenhang am 4. Juli 2017 die vom
Gemeinderat der Stadt Grenchen am 16. September 2014 beschlossene
Nutzungsplanung (RRB Nr. 2017/1238). Die Planung beinhaltete im Wesentlichen
sechs Winderenergieanlagen (WEA 1 - 6), ein Unterwerk (UW) sowie die
notwendigen Erschliessungsanlagen und Rodungen. Konkret genehmigte der
Regierungsrat - unter einer Auflage und mehreren aufschiebenden Bedingungen -
insbesondere zwei Teilzonen- und Gestaltungspläne, je mit Zonen- und
Sonderbauvorschriften und vier Erschliessungspläne (Ziff. 3.1 RRB). Die von der
Umweltschutzfachstelle Amt für Umwelt (AfU) im definitiven Beurteilungsbericht
vom 4. April 2017 gestellten Anträge erklärte er als verbindlich (Ziff. 3.1.1).
Weiter erteilte der Regierungsrat die Ausnahmebewilligung für Rodung von
Waldareal unter diversen Auflagen und Bedingungen (Ziff. 3.3 ff.).
Zudem stellte er die gewässerschutzrechtlichen Nebenbewilligungen sowie eine
Ausnahmebewilligung (Ziff. 3.6.1) und eine Erleichterung nach Art. 7 Abs.
2 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) in Aussicht (Ziff. 3.6.2). Die
gegen die Planung erhobenen Beschwerden des Schweizerischen Vogelschutzes
SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbandes des Kantons Solothurn wies
der Regierungsrat ab. Das Verwaltungsgericht wies die vom Schweizer Vogelschutz
SVS/BirdLife Schweiz und vom Vogelschutzverband des Kantons Solothurn dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. September 2018 ab (Verfahren
VWBES.2017.280).
2. Das Bundesgericht hiess die vom
Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und vom Vogelschutzverband des
Kantons Solothurn gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde
am 24. November 2021 teilweise gut (Urteil 1C_573/2018 vom 24. November 2021;
BGE 148 II 36 ff.). Es änderte den kommunalen Nutzungsplan der Stadt Grenchen
zum Projekt «Windkraft Grenchen» und den Genehmigungsbeschluss des
Regierungsrates insofern ab, als es die WEA 2 und WEA 3 nicht genehmigte.
Weiter ergänzte es unter Hinweis auf Ziffer 3.1.1 des Regierungsratsbeschlusses
die Auflagen und Bedingungen im Sinne der Erwägungen. In E. 14.1 seines Urteils
hielt das Bundesgericht dazu Folgendes fest: «Die Standorte WEA 2 und WEA 3
sind nicht zu genehmigen (E. 13.6). Die übrigen Standorte können dagegen mit
ergänzten Schutz- und Kompensationsmassnahmen genehmigt werden; diese werden im
Baubewilligungsverfahren zu konkretisieren sein. Die Schlagopfersuche ist unter
der Aufsicht von Fachleuten nach dem von der Vogelwarte Sempach vorgelegten
Konzept durchzuführen (E. 8.7). Sobald neue technische Systeme zur
Schlagopfersuche (insbes. für Fledermäuse) einsatzbereit sind, müssen diese
periodisch zur Wirkungskontrolle eingesetzt werden (E. 8.9.1). In den ersten
Betriebsjahren muss ein hoher Suchaufwand für Fledermäuse betrieben werden
(oben E. 8.9.3). Die Schlagopfersuche ist durch ein bioakustisches Monitoring
zu ergänzen, mit dem Ziel der Verfeinerung des Abschaltplans zwecks Einhaltung
der Schlagopfervorgaben einerseits (E. 8.9.2) und des möglichst vollständigen
Schutzes gefährdeter lokaler Fledermäuse andererseits (E. 9.5). Dafür sind zwei
Mikrofone vorzusehen, je eines an der Gondel und am Mast (auf Höhe der unteren
Rotorenspitzen). Solange noch keine aussagekräftigen Ergebnisse für den
Standort Grenchenberg vorliegen, muss dem bioakustischen Monitoring und dem
Abschaltplan die Mortalitätsrate für Fledermäuse gemäss der Studie Le
Peuchapatte zugrunde gelegt werden (E. 8.9.3). Generell ist ein
Anpassungsvorbehalt in die Baubewilligung aufzunehmen (E. 8.9.4). Die
vorgesehenen Ersatzmassnahmen für Heidelerchen und andere Brutvögel müssen
rechtzeitig und in genügender Qualität (Ausmagerung, Schutz vor menschlichen
Störungen) realisiert werden; dies ist als Bedingung für die Betriebsaufnahme
in der Baubewilligung vorzusehen (E. 10.5). Schliesslich sind auch
Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken festzulegen, der bei Unterschreitung des
empfohlenen Abstands von 3000 m kollisionsgefährdet bleibt (E. 11.6)».
3.1 Die SWG hatte am 21. August 2015 -
das heisst nach dem Beschluss des Gemeinderates der Stadt Grenchen über die
Nutzungsplanung aber vor deren Genehmigung durch den Regierungsrat - das
Baugesuch zum «Projekt Windkraft Grenchen» eingereicht. Am 1. Juli 2019
bewilligte die Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen das
Baugesuch unter diversen Auflagen und Bedingungen. Gegen das Baugesuch war von
verschiedenen Seiten her Einsprache erhoben worden. Unter anderem gingen eine
Einsprache von Helvetia Nostra, eine Einsprache des Schweizer Vogelschutzes
SVS/Bird Life Schweiz und des Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn sowie
eine Einsprache von Pro Natura Solothurn und Pro Natura – Schweizerischer Bund
für Naturschutz ein. Die Bau-, Planungs- und Umweltkommission wies diese
Einsprachen ab.
3.2 Der Schweizer Vogelschutz SVS/Bird
Life Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn sowie Pro Natura
Solothurn und Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz erhoben
Beschwerde gegen die Baubewilligung. Das Bau- und Justizdepartement wies mit
Verfügung vom 11. Mai 2020 die Beschwerde des Schweizer Vogelschutzes SVS/Bird
Life Schweiz und der Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn ab. Auf die
Beschwerde von Pro Natura Solothurn und Pro Natura – Schweizerischer Bund für
Naturschutz trat das Departement im Sinne der Erwägungen teilweise nicht ein.
Im Übrigen wies es sie ab.
3.3 Gegen die Verfügung des Bau- und
Justizdepartements erhoben der Schweizer Vogelschutz SVS/Bird Life Schweiz und
der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn am 22. Mai 2020
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben
(Verfahren VWBES.2020.191). Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wurde
nach Eingang der Stellungnahmen der Gegenparteien mehrfach sistiert, zunächst
wegen des vor Bundesgericht noch hängigen Plangenehmigungsverfahrens und
anschliessend wegen der von der SWG bei der Baudirektion Grenchen eingereichten
Projektänderung zum Baugesuch für den Windpark Grenchenberg.
4.1 Die Bau-, Planungs- und
Umweltkommission der Stadt Grenchen hatte zusammen mit der Baubewilligung auch
die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes und des
Volkwirtschaftsdepartementes vom 28. Januar 2019 eröffnet. Diese Verfügung
beinhaltet unter diversen aufschiebenden Bedingungen und Auflagen (Ziff. 4 ff.)
die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700), die
gewässerschutzrechtliche Bewilligung und die lärmschutzrechtliche Erleichterung
nach Art. 7 Abs. 2 LSV (Ziffern 1 - 3). Die Einsprache der Stiftung
Landschaftsschutz Schweiz und des Vereins Helvetia Nostra, vertreten durch die
Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, wurde dabei abgewiesen (Ziff. 8). Die
Einsprache des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbands
des Kantons Solothurn wurde, soweit im Rahmen der Verfügung zu behandeln,
betreffend die finanzielle Sicherstellung der Rückbaupflicht des Gesuchstellers
bei Ausserbetriebnahme teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen (Ziff.
9).
4.2 Auch gegen diese Verfügung hatten
der Schweizer Vogelschutz SVS/Bird Life Schweiz und der Vogelschutzverband des
Kantons Solothurn am 25. Juli 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit
dem Antrag, sie aufzuheben (Verfahren VWBES.2019.268). Das Verfahren blieb in
der Folge aus den gleichen Gründen wie das Verfahren VWBES.2020.191 für längere
Zeit sistiert.
5.1.1 Die SWG reichte am 22. Dezember
2022 bei der Baudirektion Grenchen eine Projektänderung zum Baugesuch für das
Projekt Windkraft Grenchen ein. Die im Anschluss an das Urteil des
Bundesgerichts vom 24. November 2021 vorgenommene Projektänderung beinhaltet im
Wesentlichen den Bau von bloss noch 4 statt 6 WEA, das heisst die Streichung
der WEA 2 und WEA 3 inklusive zugehörender Erschliessung und Bauplätze (Ziff. 1
der Eingabe vom 22. Dezember 2022). Der ursprünglich vorgesehene
Windenergieanlagentyp WEA ECO-122 wird durch eine Referenzanlage Windturbine
mit Ausmassen und Vorgaben gemäss Nutzungsplanung ersetzt (Ziff. 2). Sodann
enthält die Projektänderung gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid eine
Präzisierung der Auflagen und Bedingungen mit Ergänzungen. Der Schweizer
Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie der Vogelschutzverband des Kantons
Solothurn einerseits und Helvetia Nostra anderseits erhoben gegen die
Projektänderung Einsprache.
5.1.2 Am 1. Februar 2024 trat das
Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der
Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen in Kraft (AS 2023 804; BBl 2023
344, 588). Dabei wurde im Energiegesetz (EnG, SR 730) die Bestimmung von Art. 71c
EnG eingefügt. Gemäss Art. 71c Abs. 1 lit. a EnG ist für Windenergieanlagen von
nationalem Interesse, die über einen rechtskräftigen Nutzungsplan verfügen, bis
zu einer schweizweit zusätzlich installierten Leistung solcher Anlagen von 600
MW im Vergleich zum Jahr 2021 neu der Kanton zuständig für die Erteilung der
Baubewilligung und der damit notwendigerweise zusammenhängenden in der
Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen. Diese Regel ist auch auf Gesuche
und Beschwerden anwendbar, die bei Inkrafttreten dieses Artikels hängig waren
(Art. 71c Abs. 3 EnG). Die Baudirektion Grenchen überwies gestützt darauf am
27. Mai 2024 die Projektänderung dem Bau- und Justizdepartement zur
Behandlung.
5.2 Das Bau- und Justizdepartement wies
mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 sowohl die Einsprache des Schweizer
Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbandes des Kantons
Solothurn als auch diejenige von Helvetia Nostra ab (Ziff. 1.2 und 1.3 der
Verfügung). Unter dem Titel «Bewilligungen / Ausnahmebewilligungen» verfügte
das Departement sodann Folgendes (Ziff. 2):
2.1 Das
Projektänderungsgesuch vom 5. Januar 2023 zum Baugesuch-Nr. 2015-096 (SOBAU-Nr.
102'340) wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen bewilligt.
2.2 Die raumplanungsrechtliche
Ausnahmebewilligung des BJD/VWD vom 28. Januar 2019 behält für die
vier geplanten WEA (1, 4, 5 und 6) gemäss Projektänderungsgesuch vom 5. Januar
2023 mit Ausnahme der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung (s. Verfügung des
BJD/VWD vom 28. Januar 2019 Dispositiv-Ziff. 2 i.V.m. Anhang; s. auch nachstehende
Ziff. 2.3) sowie der lärmschutzrechtlichen Erleichterung (s. Verfügung des
BJD/VWD vom 28. Januar 2019 Dispositiv-Ziff. 3; s. auch nachstehende Ziff. 2.4)
mit der nachfolgenden Anpassung ihre Gültigkeit:
- Dispositiv-Ziff. 5.7 der Verfügung des
BJD/VWD vom 28. Januar 2019 wird wie folgt ergänzt: Die landwirtschaftlich
relevanten Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen gemäss Bericht zur
UVB-Hauptuntersuchung sowie gemäss RRB Nr. 2017/238 vom 4. Juli 2017 und der
vorliegenden Verfügung des BJD zur·Projektänderung sind mit dem
ÖQV-Vernetzungsprojekt «Ob. Leberberg Berggebiet» und dem Mehrjahresprogramm
Natur und Landschaft abzustimmen und mit den Bewirtschaftern und
Grundeigentümern (inkl. Abgeltungen) zu vereinbaren.
2.3 Die gewässerschutzrechtliche
Bewilligung für den Neubau und den Betrieb der beiden WEA 1 und 6 innerhalb
der Grundwasserschutzzone S3 der Tunnelquellen der SWG wird·unter nachfolgenden
Bedingungen und Auflagen erteilt.
2.4 Die lärmschutzrechtliche
Erleichterung für das Projektänderungsgesuch vom 5. Januar 2023 wird
unter Auflagen gewährt.
Anschliessend folgen in der Verfügung
die aufschiebenden Bedingungen (Ziff. 3 ff.) und die Auflagen (Ziffer 4 ff.).
Bei den Auflagen wird unterschieden zwischen «Vorgaben bezüglich WEA im
Allgemeinen» (Ziff. 4.1 ff.), «Umweltrechtliche Auflagen» (Ziff. 4.2 ff.),
«Gewässerschutzrechtliche Auflagen für Bauten und Anlagen in der
Grundwasserschutzzone (WEA 1 und 6)» (Ziff. 4.3), «Gewässerschutzrechtliche
Auflagen für Bauten und Anlagen im Gewässerschutzbereich Au (WEA 4
und 5)» (Ziff. 4.4), «Lärmtechnische Auflagen» (Ziff. 4.5 ff.),
«Sicherstellung / Rückbau und Wiederherstellung» (Ziff. 4.6) und «Weitere
Auflagen» (Ziff. 4.7 ff.). Im Zusammenhang mit den umweltrechtlichen Auflagen
hält die Verfügung zunächst fest, dass die im Rahmen des Teilzonen- und Gestaltungsplans
«Projekt Windkraft Grenchen» festgelegten Schutz- und Ersatzmassnahmen
zugunsten der Avifauna und der Fledermäuse mit den nachfolgenden Anpassungen
verbindlich seien (Ziff. 4.2.1). Konkret regelt die Verfügung anschliessend
folgende Bereiche: «Monitoring Wanderfalke (AVI-7)» (Ziff. 4.2.2 ff.),
«Monitoring Schlagopfer Vögel (AVI-6) und Fledermäuse (FM-2)» (Ziff. 4.2.3
ff.), «Heidelerche sowie weitere Zielarten (insbesondere Feldlerche, Baum- und
Wiesenpieper)» (Ziff. 4.2.4 ff.), «Fledermäuse» (Ziff. 4.2.5 ff.), «Konzept
Abschaltalgorithmus / «BirdScan» (AVI-5)» (Ziff. 4.2.6 ff.) und «Wildtiere»
(Ziff. 4.2.7 ff.).
5.3 Helvetia Nostra erhob am 23.
Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Bau-
und Justizdepartementes vom 5. Dezember 2024 (Verfahren VWBES.2024.435). Sie
beantragt, die Verfügung aufzuheben. Zudem stellt sie den prozessualen Antrag,
einen Augenschein durchzuführen.
5.4 Mit Verfügung vom 17. Januar 2025
stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts fest, dass keine weiteren
Beschwerden gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2024 eingegangen sind. Die SWG
beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2025, die Beschwerde und die
darin enthaltenen Anträge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Zum
Verfahren stellt sie den Antrag, das Beschwerdeverfahren mit den beiden vor
Verwaltungsgericht bereits hängigen Beschwerdeverfahren VWBES. 2019.268 und
VWBES.2020.191 zu koordinieren. Das Bau- und Justizdepartement schliesst in
seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2025 ebenfalls auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
6.1 Im Anschluss an die Verfügung des
Bau- und Justizdepartements zur Projektänderung hob der Präsident des
Verwaltungsgerichts mit Verfügungen vom 17. Januar 2025 die Sistierung der
Beschwerdeverfahren VWBES.2019.268 und VWBES.2020 191 auf und gab den Beschwerdeführenden
(Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie Vogelschutzverband des
Kantons Solothurn) Gelegenheit, zur Auswirkung des auch ihnen zugestellten
Entscheids über die Projektänderung auf die Beschwerdeverfahren Stellung zu
nehmen. Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der
Vogelschutzverband des Kantons Solothurn teilten innert erstreckter Frist am
27. Februar 2025 mit, sie erklärten zu den beiden Verfahren «ihr Desinteresse
an allen Rügen mit Ausnahme der Rüge, dass die Ersatzmassnahmen für die
Heidelerche (auszumagernde Sommerungswiesen) weder vertraglich noch anderweitig
gesichert sind». Weiter stellten sie den Antrag, «es seien das Bau- und
Justizdepartement und allfällige weitere involvierte Stellen zu verpflichten,
die Beschwerdeführenden in die Ausgestaltung der Schutzmassnahmen (etwa
Abschaltalgorithmen, BirdScan, Monitoring) einzubeziehen und ihnen
entsprechende Anordnungen, Anweisungen, Genehmigungen usw. mit anfechtbarer
Verfügung zu eröffnen».
Das Bau- und Justizdepartement stellt
dazu in seinen Bemerkungen vom 19. März 2025 das Begehren, den Antrag auf
Mitwirkung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die SWG hält in ihrer
Stellungnahme vom 26. März 2025 fest, dass es sich bei der Desinteresseerklärung
rechtlich um einen formellen Rückzug der Beschwerden handle, soweit nicht die
rechtliche Sicherung der Ersatzmassnahmen für die Heidelerche betroffen sei.
Sie stellt die Rechtsbegehren, das Beschwerdeverfahren VWBES.2020.191 als
gegenstandslos abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren VWBES.2019.268 sei in
Bezug auf die Rüge, dass die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche
(auszumagernde Sömmerungswiesen) weder vertraglich noch anderweitig gesichert
seien, mit dem hängigen Beschwerdeverfahren VWBES.2024.435 zu koordinieren und
im Übrigen als gegenstandslos abzuschreiben. Der Antrag auf Mitwirkung bei der
Ausgestaltung aller Schutzmassnahmen sei vollumfänglich abzuweisen. Mit
Verfügung vom 1. April 2025 stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts die
Stellungnahmen des Bau- und Justizdepartementes und der SWG den übrigen
Verfahrensbeteiligten zu. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht.
6.2 Mit Verfügung vom 11. April 2025
wurde den Parteien der Verfahren VWBES.2019.268, VWBES.2020.191 und
VWBES.2024.435 – verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme - mitgeteilt, das
Verwaltungsgericht beabsichtige, die drei Verfahren zu vereinigen. Die SWG
äusserte sich am 23. April 2025 dazu. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025
stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts die entsprechenden drei Eingaben
der SWG vom 23. April 2025 den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zu. Weiter
vereinigte er die Verfahren und setzte den Beschwerdeführenden Frist bis 6.
Juni 2025, um eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
Rechtsanwalt Dr. Maurer teilte am 26.
Mai 2025 mit, dass er den Schweizer Vogelschutz SVS und den Vogelschutzverband
des Kantons Solothurn nicht mehr vertrete und die künftige Korrespondenz in
diesen Verfahren den Parteien direkt zuzusenden sei. Mit Eingabe vom 28. Mai
2025 meldete Rechtsanwalt Dr. Maurer sodann, er sei von der Stiftung Helvetia
Nostra mandatiert worden, sie in den Verfahren anwaltlich zu vertreten. Am 25.
Juni 2025 reichte die Helvetia Nostra eine ergänzende Stellungnahme zu den drei
Eingaben der SWG vom 23. April 2025, zur Stellungnahme der SWG vom 6. Februar
2025 und zur Vernehmlassung des Bau- und Justizdepartementes vom 7. Februar
2025 ein. Nach Eingang der Stellungnahmen des Bau- und Justizdepartementes (21.
Juli 2025) und der SWG (24./25. Juli 2025) dazu wies der Präsident des
Verwaltungsgerichts am 31. Juli 2025 die von Helvetia Nostra gestellten Anträge
auf Sistierung des Verfahrens und Erlass einer Zwischenverfügung ab. In der
Folge reichten die Parteien weitere Eingaben ein (Helvetia Nostra am 14. August
2025 und 26. September 2025, SWG am 22. Oktober 2025 und 20. Januar 2026,
Helvetia Nostra am 2. Februar 2026, SWG am 20. Februar 2026).
Erwägungen
II.
1.1
Die beiden vom Schweizer Vogelschutz
SVS/BirdLife Schweiz und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn gegen die
Verfügungen des Bau- und Justizdepartements vom 28. Januar 2019 und vom 11. Mai
2020.
eingereichten Beschwerden sowie die von Helvetia Nostra gegen die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 5. Dezember 2024 eingereichte
Beschwerde sind, wie vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts am 15. Mai 2025
verfügt, gemeinsam zu behandeln. Alle Beschwerden sind frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 71 c Abs. 1 lit. b EnG; § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 29
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Alle drei
Beschwerdeführer sind sowohl aufgrund von Art. 55 des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz (USG, SR 814.01) als auch nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) i.V.m. Anhang zur Verordnung über die Bezeichnung
der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes
beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076) zur Beschwerde
legitimiert.
1.2
Der Sachverhalt ergibt sich aus den
Akten. Von einem Augenschein sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die
sich auf den Entscheid auswirken könnten. Wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen, kann die Streitsache ohne Weiteres aufgrund der vorhandenen Akten
beurteilt werden. Der Antrag von Helvetia Nostra auf Durchführung eines
Augenscheins ist deshalb abzuweisen.
2.1
Der Schweizer Vogelschutz
SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn erhoben
mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements und
des Volkswirtschaftsdepartements vom 28. Januar 2019 (Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 RPG, etc.; Verfahren VWBES.2019.268) folgende Rügen: Schutz-,
Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen für die Gefährdung von Vögeln und
Fledermäusen wurden zu Unrecht weder konkretisiert noch festgelegt (beinhaltet
auch die Rüge «Umsetzung erfordert Konkretisierung in Konzept am Beispiel der
Massnahme AVI-4 Extensive Sömmerungsweide» [Beschwerde vom 25. Juli 2019, S. 7]);
Fehlende Genehmigung von Monitoring- und weiteren Konzepten; Zielwert des BAFU
für die maximale Anzahl Schlagopfer bei Vögeln existiert nicht mehr –
Vogelschutz überhaupt nicht mehr gewährleistet; fehlende Ausnahmebewilligung
für die nachteilige Nutzung von Waldareal sowie die Unterschreitung des
Waldabstands; Nichtanwendung der kantonalen Vorschriften für die Juraschutzzone.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom
11.
Mai 2020 (Beschwerde betreffend die Baubewilligung der Bau-, Planungs-
und Umweltkommission der Stadt Grenchen vom 1. Juli 2019; Verfahren
VWBES.2020.191) rügen sie Folgendes: Nicht erfolgte Profilierung der sechs
Windturbinen; Nichtanwendung der kantonalen Vorschriften für die
Juraschutzzone. Die Desinteresseerklärung vom 27. Februar 2025 lautet wie
folgt: «Die Beschwerdeführenden erklären zu den Verfahren VWBES.2019.268 und
VWBES.2020.191 ihr Desinteresse an allen Rügen mit Ausnahme der Rüge, dass die
Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sömmerungswiesen) weder
vertraglich noch anderweitig gesichert sind».
2.2
Die Desinteresseerklärung des
Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverbands des
Kantons Solothurn entspricht einem formellen Rückzug der Beschwerde im
Verfahren VWBES.2020.191 und einem teilweisen Rückzug der Beschwerde im Verfahren
VWBES.2019.268. Teilweise deshalb, weil von der Desinteresserklärung die Rüge,
dass die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sömmerungswiesen)
weder vertraglich noch anderweitig gesichert sind, explizit ausgenommen ist.
Dass in der Desinteresseerklärung das Wort «Rückzug» nicht ausdrücklich
enthalten ist, ändert daran nichts. Das Desinteresse ergibt sich nicht etwa
bloss aus den Umständen (konkludent), sondern wurde ausdrücklich erklärt. Der
Inhalt der Erklärung ist unmissverständlich: Mit Ausnahme der erwähnten Rüge
betreffend die Heidelerche wollen sich die Beschwerdeführer nicht mehr weiter
am Beschwerdeverfahren beteiligen. Auf die Zustellung der Eingabe der SWG vom
26.
März 2025, mit welcher diese zufolge formellen Rückzugs der Beschwerden die
vollständige beziehungsweise teilweise Abschreibung der Verfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit beantragte, reagierten der Schweizer Vogelschutz
SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn nicht.
Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des
Kantons Solothurn hatten übrigens bereits vor dem Rückzug ihrer Beschwerden die
Abschreibung der beiden Beschwerdeverfahren verlangt (vgl. Eingabe vom 8. März
2022.
in den Verfahren VWBES.2020.191 und VWBES. 2019.268, Ziff. 5). Und auch
Helvetia Nostra anerkannte im Rahmen des von ihr eingeleiteten
Beschwerdeverfahrens (VWBES.2024.435), die Desinteresseerklärung habe «eine
prozessrechtliche Bedeutung für die Beschwerdeführenden in den Verfahren VWBES.2019.268
und VWBES.2020.191» (Eingabe vom 25. Juni 2025, S. 4 Ziff. 8).
2.3
Das Beschwerdeverfahren
VWBES.2020.191 ist somit zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben. Das
Beschwerdeverfahren VWBES.2019.268 ist, ausgenommen in Bezug auf die Rüge, dass
die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sömmerungswiesen) weder
vertraglich noch anderweitig gesichert sind, ebenfalls abzuschreiben.
2.4
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die vom Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und
Vogelschutzverband des Kantons Solothurn mit ihren Beschwerden beanstandeten
Punkte grösstenteils Gegenstand der Projektänderung sind und nachfolgend im
Rahmen der Beschwerde von Helvetia Nostra behandelt werden. Im Übrigen sind die
Erwägungen des Bau- und Justizdepartementes in den beiden angefochtenen
Verfügungen vom 28. Januar 2019 und 11. Mai 2020 durchaus plausibel und
nachvollziehbar.
3.1
Der Schweizer Vogelschutz
SVS/BirdLife Schweiz und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn stellen in
ihrer Eingabe vom 27. Februar 2025 folgenden Antrag auf Mitwirkung: «Es seien
das Bau- und Justizdepartement und allfällige weitere involvierte Stellen zu
verpflichten, die Beschwerdeführenden in die Ausgestaltung der Schutzmassnahmen
(etwa Abschaltalgorithmen, BirdScan, Monitoring) einzubeziehen und ihnen
entsprechende Anordnungen, Anweisungen, Genehmigungen usw. mit anfechtbarer
Verfügung zu eröffnen». Zur Begründung führen sie aus, die der SWG mit der
Projektänderung vom 5. Dezember 2024 auferlegten Schutzmassnahmen seien wenig
bestimmt und müssten noch verfeinert werden. Gegen Anordnungen, Anweisungen,
Genehmigungen etc., welche Naturschutzinteressen im Sinne von Art. 1 lit. d NHG
berührten, stehe ihnen das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG zu. Sie
ersuchen das Gericht um eine Verpflichtung der beteiligten Stellen, ihre
Mitwirkung zu gewährleisten beziehungsweise dies wenigstens in den Erwägungen
des Entscheids zu erwähnen. Diese Klärung liege im öffentlichen Interesse und
diene der Rechtssicherheit.
3.2
Der Schweizer Vogelschutz
SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn stellen
den Antrag auf Mitwirkung erst Jahre nach Einreichung der Beschwerde. Er ist
damit verspätet (§ 68 Abs. 1 VRG). Im Hinblick auf eine allfällige künftige
Mitwirkung wird Art. 12c NHG zu beachten sein. Nach dieser Bestimmung können
sich Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, am weiteren
Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der
Verfügung beschwert sind (Abs. 1). Hat sich eine Organisation an einem
Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so
kann sie keine Beschwerde mehr erheben (Abs. 2). Auf den Antrag auf Mitwirkung
ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
4.
Helvetia Nostra beanstandet in der
Beschwerde vom 23. Dezember 2024 die von ihr angefochtene Verfügung vom 5.
Dezember 2024 in mehrfacher Hinsicht. Sie rügt zunächst, das Bauvorhaben könne
sich nicht auf die Nutzungsplanung «Projekt Windkraft Grenchen» abstützen und
es fehlten Angaben zum Energieertrag (nachfolgend dazu E. 6). Sodann macht
sie geltend, es fehlten Angaben zum Modell der Windturbinen (nachfolgend E. 7).
Weiter beanstandet sie, dass die SWS keine Profilierung, das heisst kein
Baugespann der Projektänderungen gemacht habe (nachfolgend E. 8). Ganz
grundsätzlich hätte die Projektänderung eine Neuauflage des gesamten
Bauvorhabens erfordert. Aus Gründen der gesamtheitlichen (Umwelt-) Betrachtung
und Koordination der verschiedenen Rechtsvorschriften sowie geänderten
Zuständigkeit müsse für das neue Gesamtprojekt mit den nunmehr nur noch vier
Windturbinen ein (gesamthaftes) neues Bauverfahren durchgeführt werden
(nachfolgend E. 5). Es fehle der Nachweis der rechtskonformen Erschliessung
(nachfolgend E. 9). Ebenso fehle es an Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken
(nachfolgend E. 10) und diejenigen für die Heidelerche seien ungenügend
(nachfolgend E. 11). Ungenügend sei auch der Schutz von Zugvögeln mit dem
geplanten Radar- und Abschaltsystem BirdScan (nachfolgend E. 12). Und
schliesslich seien auch die Schutzmassnahmen für die Fledermäuse mangelhaft
(nachfolgend E. 13). All diese Rügen sind nachfolgend zu prüfen. Zuerst ist auf
den grundsätzlichen Einwand, die Projektänderung hätte eine Neuauflage des gesamten
Bauvorhabens erfordert, einzugehen.
5.1
Zur Frage, ob eine Projektänderung
zum hängigen Baugesuch möglich sei, erwog das Bau- und Justizdepartement, das
Windparkprojekt könne sich auf eine Grundlage in der rechtskräftigen
Nutzungsplanung abstützen. Eine Bewilligung der Projektänderung - mit
entsprechenden Auflagen und Bedingungen - komme auch bezüglich der eingegebenen
Referenzanlage in Betracht. Die SWG habe das ursprüngliche Baugesuch im August
2015.
während des regierungsrätlichen Beschwerde- und Genehmigungsverfahrens
betreffend der Nutzungsplanung eingereicht, was ohne Weiteres zulässig sei. Der
Entscheid des Bundesgerichts, mit welchem das «Projekt Windkraft Grenchen» auf
Stufe Nutzungsplanung abgeschlossen worden sei, habe unvermeidlich Änderungen
in Bezug auf das zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht hängige
Baugesuchsverfahren. Änderungen von Baugesuchen, das heisst sogenannte
Projektänderungen, seien zulässig und unter Umständen gestützt auf ein
ergangenes Gerichtsurteil unabdinglich. Dabei bleibe es der Gesuchstellerin
unbenommen, ob sie ein bereits anhängig gemachtes Baugesuch zurückziehe und das
gesamte überarbeite Projekt der erstinstanzlichen Baubehörde neu zur Prüfung
einreiche oder ob sie - auch aus prozessökonomischen Überlegungen - lediglich
ein Projektänderungsgesuch einreiche. Die Frage, ob es sich bei der Eingabe
einer Projektänderung um wesentliche Änderungen handle oder nicht, sei dabei
einzig relevant für die Frage, ob eine Publikationspflicht nach den Vorgaben
von § 8 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) bestehe. Im Übrigen
könne aus dem Umstand, dass ein Projektänderungsgesuch wesentliche Änderungen
beinhalte, nichts weiter abgeleitet werden. Insbesondere begründe dies nicht
die Pflicht der Gesuchstellerin, ein bereits anhängig gemachtes
Baugesuchverfahren zurückzuziehen und ein gesamthaft neues Baugesuch unter
Berücksichtigung der Projektänderung einzugeben. Dem Grundsatz der Einheit des
Bauentscheids beziehungsweise der bundesrechtlichen Koordinationspflicht werde
im Übrigen durch die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum
Baugesuch Rechnung getragen. Die Frage, ob eine Projektänderung wesentliche
Änderungen beinhalte oder nicht, sei einzig relevant für die Frage, ob die
Projektänderung publiziert werden müsse, was vorliegend erfolgt sei.
5.2
Helvetia Nostra bringt dagegen vor,
die dem hängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Grunde liegenden
Projektspezifikationen seien mit dem Projektänderungsgesuch erheblich
abgeändert und ergänzt worden. So soll die Nabenhöhe um 10 Meter heraufgesetzt
werden, was zwar für Fledermäuse aufgrund der höheren Lage der Rotorspitzen
über den Lebensraum der Waldfledermäuse positive, auf Zugvögel und das
Landschaftsbild aber negative Auswirkungen hätte. Sogar der Turbinentyp soll
geändert werden, wobei dieser noch gar nicht bekannt sei. Durch die
Beschränkung auf 4 Turbinen könne der Stromertrag von 20 GWh pro Jahr nicht
erreicht werden, was eine grundlegende Änderung bei der Interessenabwägung
bewirke. Sodann könne sich die Erschliessung noch ändern, was ebenfalls eine
grundlegende Neubeurteilung erfordere. Weiter hätten die Zuständigkeiten
geändert. So sei die Vorinstanz nun auch zuständig für die Belange, die vormals
von der Stadt Grenchen zu beurteilen gewesen seien. Die von der Stadt Grenchen
beurteilten Fragen lägen derzeit ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht.
Tatsächlich hätten sie aber nach neuem Recht erstinstanzlich von der Vorinstanz
entschieden werden müssen, was nicht geschehen sei.
5.3
§ 12 Abs. 3 KBV bestimmt im
Zusammenhang mit Projektänderungen, dass der Bauherr die Baubehörde vor
Ausführung entsprechender Arbeiten in Kenntnis setzen muss, wenn er von den
genehmigten Plänen abweichen will. Die Baubehörde entscheidet sodann, ob die
Änderung bewilligt wird. Bei wesentlicher Änderung ist das geänderte Baugesuch
zu publizieren. Andere Abweichungen, weIche den geltenden Bauvorschriften nicht
widersprechen, kann die Baubehörde ohne erneute Publikation bewilligen. Nach
dieser Bestimmung ist es bei einer blossen Projektänderung somit nicht nötig,
ein neues Baubewilligungsverfahren einzuleiten, selbst wenn die Projektänderung
«wesentlich» ist. Lediglich ein ganz neues Projekt erfordert die Einleitung
eines neuen Baubewilligungsverfahrens. Das bernische Recht definiert den
Begriff «Projektänderung» ausdrücklich. Demnach liegt eine Projektänderung dann
vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs.
1.
Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.1). Wird ein Bauvorhaben in seinen
Grundzügen verändert, liegt ein neues Projekt vor. Ein Bauvorhaben gilt in den
Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal, wie Erschliessung, Standort,
äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung, Zweckbestimmung, wesentlich
verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der
Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht.
Eine blosse Reduktion der Abmessungen, auch wenn sie beträchtlich ist, wie zum
Beispiel die Verkürzung eines Antennenmastes, bedeutet in der Regel noch keine
grundlegende Änderung, ebenso wenig der blosse Verzicht auf einen Teil des
Projekts (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern,
Band I, 5. Aufl. Bern 2020, Art. 32 – 32d, N 12a).
5.4
Die vorstehend dargelegten und im
Bernischen Baurecht ausdrücklich normierten Grundsätze können ohne Weiteres
auch auf das Solothurnische Baurecht übertragen werden. Davon ausgehend kann
bei der vorliegend umstrittenen Projektänderung nicht von einem neuen Projekt
gesprochen werden. Das ergibt sich allein schon daraus, dass das konkrete
Projekt des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bereits Gegenstand eines
Nutzungsplanverfahrens war. Durch dieses Nutzungsplanverfahren wird das
Baubewilligungsverfahren und damit auch die Projektänderung weitgehend
vorbestimmt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.280 vom 17.
Dezember 2018, E. II/4.2, mit weiteren Hinweisen). Mit der Projektänderung
wird das durch die Nutzungsplanung definierte Bauprojekt nicht grundlegend
verändert. Mit der im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 24. November
2021.
erfolgten Reduktion der Anzahl der Windturbinen von sechs auf vier
vermindern sich die umwelt- und raumrelevanten Auswirkungen der Bauprojekts.
Dass neu eine Referenzanlage vorgesehen wird, ist – wie noch zu erörtern sein
wird – rechtmässig. Auch die zusätzlichen Auflagen für den Vogel- und
Fledermausschutz im Projektänderungsgesuch führen nicht dazu, dass das
Bauvorhaben in seinen Grundzügen verändert wird. Die Rüge von Helvetia Nostra,
die Projektänderung erfordere eine Neuauflage des gesamten Projekts, ist daher
unbegründet.
5.5
Eine Neuauflage des gesamten
Projekts ist auch nicht deshalb erforderlich, weil mit dem auf 1. Februar 2024
in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der
Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen in der Zwischenzeit die
Zuständigkeiten änderten und erstinstanzlich neu das Bau- und Justizdepartement
für das aktuell auch vor Verwaltungsgericht hängige (VWBES.2020.191)
Baubewilligungsverfahren zuständig wäre. Zwar bestimmt Art. 71c Abs. 3
EnG, dass die neuen Regeln auch auf Gesuche und Beschwerden anwendbar sind, die
bei Inkrafttreten hängig sind. Es würde nun aber dem Sinn dieser
Gesetzesrevision, welche die Beschleunigung der Verfahren bezweckt, diametral
zuwiderlaufen, die Sache zurückzuweisen (vgl. dazu auch Art. 71c Abs. 1 lit. c
EnG), ganz abgesehen davon, dass sich das Bau- und Justizdepartement – zwar
nicht wie von Art. 71c Abs. 1 lit a EnG neu vorgesehen als erste Instanz,
sondern als Beschwerdeinstanz – mit der ursprünglichen Baubewilligung ja
befasst hat (ebenfalls angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2020). Auch diese
Rüge ist unbegründet.
6.1.1
Helvetia Nostra macht geltend, sie
habe mit ihrer Einsprache gerügt, das geänderte Bauvorhaben mit nur noch 4
Turbinen könne sich nicht auf den Nutzungsplan «Projekt Windkraft Grenchen»
abstützen, weil dieser nur auf der Grundlage eines Stromertrags von über 20
GWh/a bewilligt worden sei. Eine Bewilligung auf der Grundlage eines geringeren
Stromertrags sei nicht zulässig, da gemäss Art. 9 Abs. 2 der Energieverordnung
(EnV, SR 730.01) ein Windpark erst ab einem Stromertrag von jährlich mindestens
20.
GWh nationale Interessen für sich beanspruchen könne. Liege der
Stromertrag darunter, hätten die hohen nationalen Interessen am Schutz der
Heidelerche, am Wanderfalken, zahlreicher weiterer Vogelarten sowie
Fledermausarten von nationaler Bedeutung und hoher Priorität durchgeschlagen.
Die SWG habe nie nachgewiesen, dass der Stromertrag mit dem geänderten Projekt
mindestens 20 GWh/a erreiche. Das von der SWG eingereichte «Windgutachten für
das Windenergieprojekt Grenchenberg vom 16. Juli 2010» habe sie in ihrer
Einsprache eingehend widerlegt. Weder die SWG noch die Vorinstanz hätten dem
etwas entgegengesetzt. Zudem hänge der Stromertrag vom konkreten Turbinenmodell
ab, welches die SWG nicht angeben wolle. Auch im Übrigen habe die Vorinstanz
weder ihr Vorbringen substantiiert noch selbst dargelegt, dass die
Ertragsschwelle von 20 GWh/a überschritten werde. Sie vertrete hierzu bloss die
unzutreffende Meinung, dies sei gar nicht nötig, weil das Bundesgericht dem
Windpark angeblich mit der Bewilligung der Nutzungsplanung unabhängig von der
Stromproduktion ein nationales Interesse zugesprochen habe. So soll das
Bundesgericht angeblich das nationale Interesse am Windpark mit vier
Windenergieanlagen unabhängig von der Erreichung des Schwellenwerts festgesetzt
haben. Dies könne dem einschlägigen Entscheid des Bundesgerichts jedoch nicht
entnommen werden. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz sei falsch. Das
Bundesgericht habe diese Frage im betreffenden Entscheid gar nicht behandelt.
Es habe vielmehr den Nutzungsplan gutgeheissen, weil es - ohne nähere
Abklärungen zu treffen - davon ausgegangen sei, die Schwelle von 20 GWh/a werde
überschritten. Immerhin habe Bundesrichter Thomas Müller in der mündlichen
Beratung zum Urteil darauf hingewiesen, dass dies ein Problem werden könne.
Diese sehr richtige Bemerkung von Bundesrichter Müller sei damals aber nicht in
den Entscheid eingeflossen. Dies bedeute allerdings nicht, dass das Problem
damit vom Tisch wäre. Nach Art. 9 Abs. 2 EnV sei es von grundlegender
Bedeutung, ob die Schwelle von 20 GWh/a mit den vier Turbinen überschritten
werde. Es seien ihr zurzeit keine Windanlagenmodelle bekannt, die mit den
festgelegten Rahmenbedingungen für die Anlagen bei nur vier Anlagen diese
Leistung erbringen könnten. Sei dies nicht der Fall, und davon sei sie
überzeugt, könne sich das Baugesuch nicht auf den Nutzungsplan abstützen. Es
gebreche dem Baugesuch deshalb an der nötigen raumplanungsrechtlichen Grundlage
und die Beschwerde sei auch aus diesem Grund gutzuheissen.
6.1.2
In ihrer Replik vom 25. Juni 2025
ergänzt Helvetia Nostra, die Ausführungen der SWG beinhalteten blosse
Spekulationen und Behauptungen. Der Nachweis, dass der Energieertrag von 20 GWh
pro Jahr eingehalten werden könne, erfordere ein technisches Dossier, das auf
dem tatsächlich ins Auge gefassten Turbinenmodell und den Betriebsbedingungen
basiere. Die von der SWG vorgelegten Beispiele von aktuellen Windenergieanlagen
seien nicht beweistauglich, weil darin die technischen Referenzen und Angaben
fehlten, ob die betreffenden Turbinenmodelle die in der Tabelle angeführten
Leistungen ausschöpfen könnten. Zudem existiere gar kein fachkundiges
Windgutachten. Die Angaben der SWG seien geschönt. Nachdem die SWG mit ihrer
Duplik vom 24. Juli 2025 eine aktualisierte Ertragsprognose von Meteotest
eingereicht hatte, entgegnete Helvetia Nostra in ihrer Triplik vom 26. September
2025, diese Ertragsprognose leide an massiven Mängeln. In mehrfacher Hinsicht
mängelbehaftet seien die Windmessung und die Hochrechnung von Windgeschwindigkeiten.
Nicht berücksichtigt würden ferner Verluste aufgrund Vereisung im Winter. Zudem
seien unter anderem auch diverse weitere Einbussen beim Ertrag und Verluste
durch umwelt- und naturschutzrechtlich bedingte Abschaltungen unbeachtet geblieben.
Tatsächlich liege der realistische Jahresertrag bei 16,1 GWh.
6.2
Gemäss Art. 12 Abs. 1 EnG sind die
Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau von nationalem Interesse. Neue
Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie über
eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen
(Art. 9 Abs. 2 EnV). Das Bundesgericht überprüfte vor diesem Hintergrund den
Nutzungsplan zum Projekt Windkraft Grenchen (Urteil 1C_573/2018 vom 24. November
2021). Zwischen den Parteien war schon damals streitig, wie hoch die
Ertragseinbussen bei Einhaltung der zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen
notwendigen Abschaltzeiten sind (E.12.1 ff.). Das Bundesgericht erwog, die
eigentliche Frage sei daher, mit welchen Auflagen der Windpark bewilligt werden
könne und wie sich dies auf die Rentabilität und den Stromertrag des Projekts
auswirke (E. 12.5). Es führte aus, «würde zum Schutz des Wanderfalken auf WEA 3
verzichtet, würde sich der Ertrag um einen Sechstel reduzieren und läge damit
immer noch deutlich über 20 GWh/a. Müsste auf einen zweiten Standort (WEA
2) verzichtet werden, fiele der Ertrag um insgesamt einen Drittel und käme
damit auf rund 20 GWh/a, möglicherweise auch knapp darunter,
zu liegen. Da sich auch die Erstellungs- und Monitoringkosten verringern
(geringere abzusuchende Fläche), wäre die Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht
grundsätzlich in Frage gestellt. Dagegen wäre der Schwellenwert von 20 GWh/a mit
Sicherheit unterschritten, wenn zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1000 m
auf drei Standorte (WEA 1-3) verzichtet würde. Zwar wäre die verbleibende
Stromproduktion noch immer von regionalem oder lokalem Interesse; sie könnte
aber nicht eine erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten gefährdeter und
national prioritärer Arten (hier: insbesondere die Heidelerche) rechtfertigen,
deren Schutz im nationalen Interesse liegt» (E.12.5.3). Davon ausgehend prüfte
das Bundesgericht aufgrund einer gesamthaften Abwägung der Interessen, ob und
wenn ja, mit welchen Auflagen das Projekt bewilligt werden kann (E. 13). Es
erörterte namentlich das nationale Interesse an der Nutzung der Windenergie am
Grenchenberg (E. 13.1), insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels und
der Klimaziele der Schweiz (E. 13.2). Sodann warf es das erhebliche Interesse
am Schutz der Biodiversität (E. 13.3) und die Konflikte mit dem Interesse am
Landschaftsschutz (E. 13.4) in die Waagschale. Anzustreben sei ein
Interessenausgleich, das heisst das Risiko von Kollisionen und
Lebensraumstörungen sei auf ein für den Biotop- und Artenschutz verträgliches
Mass herabzusetzen, ohne die Nutzung der erneuerbaren Windenergie zu
verunmöglichen (E. 13.5). Diese Gesamtinteressenabwägung führte zum Verzicht
auf die zwei dem Wanderfalkenhorst am nächsten liegenden Standorte (E. 13.6)
und zu zusätzlichen Auflagen (E. 14).
6.3.1
Die von Helvetia Nostra mit der
Beschwerde gegen die Projektänderung vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit
dem Stromertrag und dem nationalen Interesse an der Nutzung der Windenergie am
Grenchenberg waren bereits Gegenstand des Nutzungsplanverfahrens und wie
aufgezeigt insbesondere auch des Urteils des Bundesgerichts. Wie die SWG zu
Recht entgegnet, ist diese Frage somit höchstrichterlich und abschliessend
entschieden und kann nicht mehr zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
gemacht werden. Für die vier WEA 1, 4, 5 und 6 besteht ein höchstrichterlich
überprüfter Nutzungsplan, auf den sich die SWG stützen kann und ihr dafür einen
grundsätzlichen Anspruch auf eine Baubewilligung verleiht. Es erübrigt sich
somit, auf die Ausführungen und Berechnungen zum Stromertrag durch Helvetia
Nostra weiter einzugehen. Ebensowenig müssen – wie das Helvetia Nostra verlangt
– in diesem Zusammenhang weitere Expertisen eingeholt werden.
6.3.2
An diesem Ergebnis vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die SWG bei der Projektänderung nicht mehr ein
konkretes Modell einer Windturbine angibt, sondern sich darauf beschränkt,
anhand der Referenzanlage «Alstom ECO-122» die raum- und umweltrelevanten
Eckwerte der zu bauenden Turbinen aufzuführen. In der Beilage «Referenzanlage
Windturbine» vom 2. Dezember 2022 wird dazu Folgendes ausgeführt (S. 4): «Die
ursprüngliche Baueingabe (Baubewilligung vom 10. Juli 2019) sah die Errichtung
von Windenergieanlagen des Typs Alstom ECO-122.2.7 MW vor. Aufgrund der langen
Verfahrensdauer ist dieser Anlagentyp nicht mehr lieferbar. Alternative auf dem
Markt verfügbare Windenergieanlagen sind durch den technologischen Fortschritt
der letzten Jahre mit Nennleistungen im Bereich von 4.0 – 4.5 MW deutlich
leistungsstärker, halten jedoch die gesetzlichen Auflagen und Abmessungen der
Nutzungsplanung nach wie vor ein». Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen in
einem neuen, zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheid ausdrücklich als
zulässig bezeichnet (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts
1C_447/2024 vom 1. Dezember 2025, E. 2.5). Dass heutige Windenergieanlagen am
gleichen Standort mehr Energie erzeugen als vergleichbare Anlagen vor zehn
Jahren, versteht sich aufgrund des technischen Fortschritts nämlich von selbst.
Auch das Bundesgericht erwähnt im vorstehend zitierten Entscheid «l'évolution
technologique notoirement rapide dans ce domaine» (E. 2.5). Die von der SWG mit
ihrer Eingabe vom 6. Februar 2025 zum Beweis vorgelegten Beispiele aktueller
Windenergieanlagen können somit nicht einfach mit der Begründung, es scheine
sich dabei um Starkwindanlagen für norddeutsche Verhältnisse zu handeln»
(Eingabe Helvetia Nostra vom 25. Juni 2025, RZ 35) abgetan werden. Im Übrigen
legt die SWG in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 (Rz 17 f.) und
ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2025 (Rz 16 f.) durchaus nachvollziehbar einen
Energieertrag von rund 30 GWh/a – und damit deutlich mehr als 20 GWh/a – dar.
Der Vorwurf von Helvetia Nostra, das Bauvorhaben könne sich nicht auf die
Nutzungsplanung Projekt Windkraft Grenchen abstützen, ist daher unbegründet.
7.
Zur Rüge von Helvetia Nostra, es
fehlten Angaben zum Modell der Windturbinen und die Bewilligung einer
Referenzanlage sei nicht rechtmässig, kann auf das bereits erwähnte Urteil des
Bundesgerichts 1C_447/2024 vom 1. Dezember 2025 verwiesen werden. Soweit
Helvetia Nostra dagegen erneut den zu geringen Stromertrag ins Feld führt
(Eingabe vom 2. Februar 2026), kann auf die Ausführungen in E. 6.3.2
hievor verwiesen werden. Mit guten Gründen bemerkt die SWG zudem, die
Vorstellung, dass sie Windturbinen mit einer kleineren Nennleistung realisieren
könnte, als solche mit der technisch maximal möglichen Nennleistung,
widerspreche jeglicher wirtschaftlicher Vernunft und könne nach dem allgemeinen
Lauf der Dinge ohne weiteres ausgeschlossen werden (Eingabe SWG vom 20. Februar
2026). Auch diese Rüge von Helvetia Nostra ist unbegründet.
8.1
Helvetia Nostra rügt die fehlende
Profilierung der Projektänderungen. Dies widerspreche § 7 KBV. Demnach müsse
bei Neubauten im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann
errichtet werden, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung
des Baues ersichtlich sei. Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 KBV, um eine
Erleichterung von dieser Pflicht zu gestatten, seien nicht erfüllt. Eine
konkrete Profilierung wäre auch nötig gewesen, um die Vereinbarkeit mit der
Juraschutzzone korrekt zu überprüfen und klären.
8.2.1
§ 7 Abs. 1 KBV schreibt vor, dass
bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der
Einreichung des Baugesuches ein Baugespann zu errichten ist, durch welches die
künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues sowie der
Terrainauffüllungen dargestellt werden. Das Niveau des Erdgeschosses muss aus
dem Baugespann ersichtlich sein. Gemäss § 7 Abs. 2 KBV kann die Baubehörde bei
hohen Bauten Erleichterungen gestatten, wobei die wirkliche Höhe in mindestens
einem Punkt während einer von ihr zu bestimmenden Frist markiert werden muss.
Bei Hochkaminen, Kirchtürmen und Antennen kann auf die Markierung der
wirklichen Höhe verzichtet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr als
25.
m² beträgt.
8.2.2
Die von Helvetia Nostra
angefochtene Projektänderung betrifft das Erscheinungsbild der Windturbinen
nicht (vgl. E. I/5.1.1 hievor). Eine Profilierung der Projektänderung war somit
nicht erforderlich. Zudem war Helvetia Nostra so oder so in der Lage, die
Dimension der Projektänderung zu beurteilen und das Rechtsmittel zu ergreifen.
Eine Beschwerdeführerin, die von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und
ihre Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert
zur Rüge, das Bauvorhaben beziehungsweise vorliegend die Projektänderung sei
nicht oder nicht richtig publiziert worden (Urteil des Bundesgerichts
1C_597/2024 vom 19. März 2026 E. 7.3).
8.2.3
Eine fehlende Profilierung war im
Übrigen bereits von den Beschwerdeführern im Verfahren VWBES.2020.191 gerügt
worden (Beschwerde des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und
Vogelschutzverbandes des Kantons Solothurn gegen den Beschwerdeentscheid des
Bau- und Justizdepartements vom 11. Mai 2020 betreffend die Baubewilligung der
Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen vom 1. Juli 2019).
Das Bau- und Justizdepartement erachtete diese Rügen damals zu Recht als
unbegründet. Es kann dafür vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in
der Verfügung vom 11. Mai 2022 (E. 4a) und der Stellungnahme des Bau- und
Justizdepartements vom 15. Juni 2020 zur Beschwerde (lit. a) verwiesen
werden.
8.3
Die Rüge von Helvetia Nostra, die
fehlende Profilierung der Projektänderung widerspreche § 7 KBV, ist
unbegründet.
9.1
Unter dem Titel «fehlender Nachweis
der rechtskonformen Erschliessung» führt Helvetia Nostra in der
Beschwerdeschrift aus, sie habe bereits in ihrer Einsprache vom April 2023
geltend gemacht, dass die Erschliessung über die Grenchenbergstrasse unmöglich
sei, weil dort eine Schluckstelle bestehe, von der aus Schadstoffe in wenigen
Stunden in die sehr wichtige Tunnelquelle liefen. Es müsse deshalb
richtigerweise eine Grundwasserschutzzone S1 festgelegt werden. Eine
Windparkerschliessung könne nicht durch eine Gewässerschutzzone S1 verlaufen.
Ob eine Zone S1 festzulegen sei, werde derzeit in einem anderen Prozess vom
Bundesgericht beurteilt. Sollte sich dieses für eine Gewässerschutzzone S1
entscheiden, könne die Erschliessung nicht über die Grenchenbergstrasse
stattfinden, was eine weitere Projektanpassung erfordere.
9.2
Das von Helvetia Nostra
angesprochene Verfahren vor Bundesgericht wurde von diesem mit Urteil vom 18.
März 2025 abgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2024). Es ging dabei
um ein Baugesuch der Bürgergemeinde Grenchen zur Sanierung der Grenchenbergstrasse.
Geplant war, sieben schadhafte Stützmauerabschnitte mit armiertem Spritzbeton
zusammenzuhalten und mit Gewindestabankern im Fels zu fixieren. Helvetia Nostra
beanstandete als Beschwerdeführerin in diesem Bundesgerichtsverfahren die
Bewilligung der Sanierung zweier Stützmauerabschnitte (Abschnitte 6 und 7) der
Grenchenberg- beziehungsweise Vorbergstrasse. Diese beiden Stützmauerabschnitte
liegen in der Nähe des sogenannten Bettleranks. Zirka 450 Meter unterhalb der
Erdoberfläche befindet sich dort eine Quellfassung im Eisenbahntunnel, der den
Grenchenberg in Richtung Moutier unterquert. Helvetia Nostra machte unter
anderem geltend, beim Bettlerank an der Bergoberfläche bestehe faktisch
beziehungsweise materiell eine Grundwasserschutzzone S 1, was vorfrageweise zu
überprüfen sei. Das Bundesgericht hielt indessen fest, dass aus dem seinerzeit
öffentlich aufgelegten Schutzzonenplan auf der Höhe des Bettleranks die
Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone 2 hervorgehe und Helvetia Nostra die
Festsetzung der Schutzzonen bereits damals auf dem Rechtsmittelweg hätte
überprüfen lassen können. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht auf eine
vorfrageweise Überprüfung der Schutzzonenausscheidung verzichtet.
Weiter erwog das Bundesgericht, die
Grenchenbergstrasse führe beim Stützmauerabschnitt 6 durch die
Grundwasserschutzzone S3 und auf Höhe des Bettleranks, beim Stützmauerabschnitt
7, durch die Zone S2. Die Wegleitung Grundwasserschutz spreche sich gegen die
Erstellung von Strassen in den Schutzzonen S1 und S2 aus; in der Zone S3 werde
die Zulässigkeit von Massnahmen zur Strassenentwässerung abhängig gemacht. Bei
der Grenchenbergstrasse handle es sich um eine bestehende, in der
Grundwasserschutzzone S2 nicht konforme Strassenanlage. Als solche stehe sie
einer Neuausscheidung der Grundwasserschutzzonen nicht grundsätzlich entgegen.
Die Festsetzung einer Schutzzone rechtfertige sich auch und gerade dann, wenn
potenzielle Verunreinigungsherde vorhanden seien. Erforderlich sei jedoch, dass
alle notwendigen Massnahmen getroffen würden, um eine Gefährdung durch den
Strassenbetrieb auszuschliessen. Auf den Entscheid, die Grenchenbergstrasse in
der Schutzzone S2 zu belassen, sei im vorliegenden Verfahren ebenso wenig zurückzukommen
wie auf die Schutzzonenausscheidung als solche. Auch bei bestehenden Anlagen
müssten jedoch die notwendigen Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 2
Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) geprüft und getroffen werden.
Durch die geplanten Sanierungsarbeiten an der bestehenden Strasse aktualisiere
sich die Frage nach den gebotenen gewässerschutzrechtlichen Massnahmen, könne
doch die Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten
Bereichen gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV nur erteilt werden, wenn mittels Auflagen
und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werde. Für
Ausnahmebewilligungen in der Schutzzone S2 werde zudem verlangt, dass eine
Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden könne. Es wäre mit den
Anliegen des Grundwasserschutzes nicht vereinbar, die Sanierung einer
bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlage zu bewilligen, ohne gleichzeitig
zu prüfen, ob gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers
erforderlich sind. Im Ergebnis sei die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für
die Sanierung des Stützmauerabschnitts 6 und damit die Instandstellung der
durch die Schutzzone S3 führenden Strassenanlage erteilt worden, obschon nicht
nachgewiesen gewesen sei, dass sämtliche Anforderungen an den
Grundwasserschutz, namentlich mit Bezug auf die Entwässerung, erfüllt seien.
Bezüglich des durch die Schutzzone S2 führenden Strassenabschnitts könne sodann
zum jetzigen Stand - aufgrund der fehlenden Abklärungen zur Entwässerung und
Unfallgefahr - eine Gefährdung der Trinkwassernutzung nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, was für die vom Kanton erteilte Ausnahmebewilligung für
die Sanierung des in der Zone S2 gelegenen Stützmauerabschnitts 7 jedoch
Voraussetzung gewesen wäre. Entsprechend stünden die kantonalen Behörden in der
Pflicht, die gebotenen Schutzmassnahmen zu prüfen und gegebenenfalls
durchzusetzen. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Da die Bewilligung der Sanierungsarbeiten vorderhand
nicht ausgeschlossen erscheine und aufgrund der technischen Natur der sich
stellenden Fragen sei die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz, sondern an das
Bau- und Justizdepartement zurückzuweisen.
9.3
Helvetia Nostra brachte im Anschluss
an das Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2025 weitere Argumente gegen
die Annahme einer rechtskonformen Erschliessung vor. In ihrer Replik vom 25.
Juni 2025 führte sie über die Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinaus aus,
wie das Baugesuch der Bürgergemeinde Grenchen zeige, sei schon im Lichte der
Gewichtsanforderungen des heutigen Verkehrs die Bergstrasse
sanierungsbedürftig. Derzeit sei nach dem Entscheid des Bundesgerichts offen,
ob die Strasse in der heutigen Lage überhaupt so saniert werden könne, dass die
gewässerschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten seien. Selbst wenn die
Bergstrasse nach Massgabe der heutigen Anforderungen saniert werden könnte und
würde, genügte sie den Gewichts- und Transportanforderungen für den Windpark
nicht. Die nötigen Arbeiten und Eingriffe gingen weit über eine Sanierung
hinaus, weil die Strasse auf das Vielfache der heutigen Tragfähigkeit ausgebaut
und teils verbreitert werden müsse. Das vorliegend strittige Strassenbau-Projekt
sehe keine Grundwasserschutzmassnahmen bei der Bergstrasse vor, wie sie vom
Bundesgericht im Urteil vom 18. März 2025 verlangt würden und sei schon aus
diesem Grund rechtsverletzend.
In ihrer Triplik vom 26. September 2025
ergänzte Helvetia Nostra im Wesentlichen weiter, die Argumentation der
Vorinstanz, die sich für die angebliche Rechtskonformität der Erschliessung auf
die Urteile des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.280 vom 17. September 2018 und
des Bundesgerichts 1C_573/2018 vom 24. November 2021 berufe, sei nicht
stichhaltig. Tatsächlich sei in diesen Urteilen betreffend Nutzungsplanung nur
der planerische Aspekt der Erschliessung behandelt worden und auch dies nur
marginal. Demgegenüber sei die Einhaltung der Gewässerschutzverordnung bei den
mit dem Bauprojekt beabsichtigten Strassenausbauten sowie den in der Schutzzone
3.
gelegenen Verkehrs- und Lagerflächen bei den Turbinenstandorten kein Thema
gewesen. Mit der Nutzungsplanung sei auch nicht die nötige Ausnahmebewilligung
nach Art. 32 Abs. 2 GSchV erteilt worden. Abgesehen davon wäre es auch nicht
möglich gewesen, dass mit der Nutzungsplanung bereits die geplanten baulichen
Eingriffe an der Bergstrasse und bei den Turbinenstandorten in die
empfindlichen Karstflächen baurechtlich bewilligt worden wären. Dies sei
vielmehr Gegenstand des vorliegenden Prozesses zum Baugesuch. Tatsächlich habe
erst und erstmals das Bundesgericht im Entscheid 1C_128/2024 vom 18. Mai 2025 -
und dies nota bene für dieselbe Strasse, die mit dem vorliegenden Projekt
ausgebaut werden soll - geurteilt, dass in der Grundwasserschutzzone S2 eine
Versickerung von (nicht verschmutztem) Strassenabwasser über die Schulter nicht
zulässig sei und in der Schutzzone S3 nur über eine biologisch aktive
Bodenschicht. Mit dem separaten, vom Bundesgericht im vorgenannten Urteil
aufgehobenen Sanierungsprojekt soll ein relativ kurzer Streckenabschnitt von
weniger als 1 km der Bergstrasse in der Schutzzone S3 und S2 saniert werden.
Darüber hinaus befinde sich aber eine sehr lange Strecke von 10.31 km der
Erschliessungsstrasse ebenfalls in der Schutzzone S3 und eine Strecke von 455 m
sogar in der Schutzzone S2. Mit dem vorliegend strittigen Bauprojekt werde über
den Ausbau dieser langen Strecke entschieden. Dort seien weitere grosse
Eingriffe im Bereich von Grundwasserschutzzonen S3 geplant, ganz besonders in
den Kurven Bützenschwang und Hochschwang, aber auch in diversen weiteren
Abschnitten, so etwa auf der Strecke Untergrenchenberg bis Le Bument, wo die
Bergstrasse verbreitert werden müsse.
Diese Eingriffe dienten nicht bloss der
Sanierung, sondern hauptsächlich dem Strassenausbau für die Transporte der
Windturbinen, weil die heutige Zuwegung zu schmal und das Trassee ungenügend
tragfähig seien. Dazu komme der Ausbau von Feldwegen oder gänzlich neuen
Erschliessungswegen von der Bergstrasse zu den Standorten der Windturbinen. All
diese Verkehrsanlagen befänden sich in der Grundwasserschutzzone S3. Überall
soll jedoch das Strassenabwasser bloss über die Schultern entwässert werden,
was gegen die Vorschriften der GSchV verstosse, weil keine rechtsgenüglichen
biologisch aktiven Bodenschichten vorhanden seien. Dasselbe gelte für die
Verkehrs- und Lagerflächen der Windturbinen, von denen offensichtlich Abwasser
von Bau- und Unterhaltsfahrzeugen versickere, ohne zuvor eine biologisch aktive
Bodenschicht zu passieren. Es gehe um mehrere Hektaren Fläche. Zu
berücksichtigen sei auch, dass die Windturbinen während des Betriebs mit
Hydrauliköl und anderen Gewässer gefährdenden Flüssigkeiten versorgt werden
müssten, welche jederzeit austreten könnten, etwa bei unsachgemässem Umgang
beim Befüllen. Dies bedeute, dass zumindest die Teile der Bergstrasse, die mit
dem Windparkprojekt ausgebaut würden, sowie die gänzlich neuen Verkehrs- und
Lagerflächen bei den Turbinenstandorten eine Entwässerung lege artis aufweisen
müssten. Hierbei müsse das Strassen-, Lager- und Verkehrsflächenabwasser in
seitlichen Rohren gefasst und aus der Grundwasserschutzzone S3 hinaus geleitet
werden, um es dort versickern zu lassen. Die Flächen selbst müssten baulich mit
einem dichten Belag ausgestaltet werden, so dass keine Versickerung von
Schadstoffen in den empfindlichen Karstuntergrund stattfinden könne.
Demgegenüber soll gemäss dem strittigen Bauprojekt die Versickerung in weiten Bereichen
des Strassenausbaus nur über sogenannte Schotterrasen erfolgen. Die
Anforderungen der GSchV an den Strassenausbau sowie an die Erstellung der
Lager- und Verkehrsflächen bei den Turbinenstandorten seien im Rahmen der
vorliegenden Beschwerde zu prüfen, weil diese Bauten und Ausbauten Gegenstand
der angefochtenen Baubewilligung seien.
Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie
argumentiere, das Bundesgerichtsurteil 1C_128/2024 vom 18. Mai 2025 hätte auf
die mit dem Projekt geplanten Ausbauten der Bergstrasse keine Wirkung. Das
Bundesgericht habe unter anderem festgestellt, welches die Anforderungen der
GSchV seien. Diese seien selbstverständlich auch auf das strittige Bauvorhaben
für den Windpark beziehungsweise den Teil «Erschliessung» sowie «Lager- und
Verkehrsflächen bei den Turbinenstandorten» anzuwenden. Das Gericht habe zudem
das Gewässerschutzrecht von Amtes wegen anzuwenden. Die Anforderungen der GSchV
würden durch das angefochtene Bauvorhaben massiv verletzt. Es treffe auch nicht
zu, dass die Sanierung im Bereich «Bettlerank» keinen Einfluss auf die
Erschliessung des Windparks hätte. Vielmehr müsse diese Sanierung erfolgen,
damit die sehr schweren Transporte für den Bau des Windparks abgewickelt werden
könnten. Mit dem Bundesgerichtsentscheid zum Nutzungsplan sei nicht über die
Gewässerschutzkonformität des Bauprojekts für den Windpark, namentlich den
darin enthaltenen Ausbau der Bergstrasse entschieden worden. So kämen in diesem
Urteil etwa die Stichworte «Gewässer», «Gewässerschutzverordnung» oder «GSchV»
kein einziges Mal vor.
9.4.1
Gegenstand der vorliegenden
Beschwerde von Helvetia Nostra ist die Verfügung des Bau- und
Justizdepartementes vom 5. Dezember 2024 zur Projektänderung Baugesuch Projekt
Windkraft Grenchen. In ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerde erklärt sie genau,
welche Punkte der Verfügung sie anficht (z.B. «Rüge: Bauvorhaben kann sich
nicht auf die Nutzungsplanung «Projekt Windkraft Grenchen» abstützen; fehlende
Angaben zum Energieertrag [ad 3.2 der Projektänderungsbewilligung]»; die
Hinweise auf die jeweiligen Ziffern der Projektänderungsbewilligung beziehen
sich auf die betreffenden Erwägungen zur Verfügung und nicht auf das
Verfügungsdispositiv selber). Diese beiden Aspekte bestimmen den
Verfahrensgegenstand. Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens
kann somit einerseits nur sein, was auch Gegenstand der angefochtenen
Projektänderungsverfügung ist. Was bereits rechtskräftig verfügt wurde, kann im
vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten werden. Weiter wird der
Verfahrensgegenstand dadurch bestimmt und eingeschränkt, welche Punkte
innerhalb der Beschwerdefrist konkret angefochten wurden. Genauso wie jemand
auf die Erhebung einer Beschwerde überhaupt verzichten kann, ist auch bloss
eine teilweise Anfechtung einer Verfügung möglich. Eine Ausdehnung dieses
Verfahrensgegenstands in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens ist – im
Gegensatz zu einer Beschränkung – nicht zulässig. Ebensowenig dürfen mit der
Beschwerde neue Begehren vorgebracht werden, die nicht bereits vor der Vorinstanz
gestellt wurden. Zugelassen – und zwar bis zum Schluss des Beweisverfahrens -
werden einzig neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer
Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen (§ 68 Abs. 3
VRG).
9.4.2
Die Erschliessung des Windparks
war Gegenstand der Nutzungsplanung. In diesem Rahmen hatte der Regierungsrat am
4.
Juli 2017 unter anderem die Erschliessungspläne «Stadt Grenchen»,
«Stadtgrenze bis Bettlerank», «Bettlerank bis Untergrenchenberg» und
«Untergrenchenberg bis Obergrenchenberg» genehmigt. Die Tauglichkeit der
Bergstrasse für den Transport und die nötigen Massnahmen wurden dabei geprüft
(vgl. Erläuterungsbericht vom 28. Juli 2015 zur Erschliessungsplanung). Die von
Helvetia Nostra im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Kritik war weitgehend
bereits Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. September
2018.
(Erw. II/7). Diese Erschliessung beanstandete das Bundesgericht in seinem
Urteil vom 24. November 2021 nicht. Mit der Baubewilligung der Bau-, Planungs-
und Umweltkommission der Stadt Grenchen vom 1. Juli 2019 wurden die
erforderlichen Anpassungen an der Strasse bewilligt. Über die Transportroute
auf den Grenchenberg wurde damit rechtskräftig entschieden. Nachträglich kann
nicht mehr darauf zurückgekommen werden.
9.4.3
Die gewässerschutzrechtlichen
Auflagen für Bauten und Anlagen in der Grundwasserschutzzone (WEK 1 und 6)
sowie im Gewässerschutzbereich Au (WEA 4 und 5) bilden Gegenstand
der Projektänderung. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs.
2.
Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. b
GSchV wurde unter Auflagen erteilt (Ziffern 4.3 und 4.4). Mit Ziffer 4.3.15
verfügte das Bau- und Justizdepartement im Zusammenhang mit den Quellen unter
anderem, die Tunnelquellen seien kurz vor, während und eine angemessene
Zeitspanne nach der Bauphase vom Trinkwassernetz zu trennen und zu verwerfen.
Sie seien, zusammen mit den übrigen Quellen in der Umgebung, gemäss dem
Gewässerschutzkonzept und dem bereinigten Quellmonitoringbericht zu überwachen
und dürften erst nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt respektive nach einer
Probenahme und Freigabe durch das Trinkwasserinspektorat der kantonalen
Lebensmittelkontrolle wieder ans Trinkwassernetz angehängt werden. Diese
Ziffern 4.3 und 4.4 (in den Erwägungen werden sie unter Ziffern 4.6 und 4.7
behandelt) der Verfügung hat Helvetia Nostra in der Beschwerdeschrift nicht
angefochten. Angefochten sind (Rügen) gemäss Beschwerdeschrift explizit einzig
die in den Erwägungen 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10 behandelten
Punkte. Auch die Verkehrs- und Lagerflächen der Windturbinen selber bilden
somit nicht Verfahrensgegenstand.
9.4.4
Daran vermag auch das in der
Zwischenzeit ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2025 nichts zu
ändern. Gegenstand dieses Verfahrens bildeten einzig die Stützmauerabschnitte 6
und 7, die sich in der Nähe des Bettlerank befinden. Für die Gewährleistung der
Grenchenbergstrasse als Transportroute sind in diesem Bereich keine Anpassungen
erforderlich. Die Sanierung dieser beiden Stützmauern hat somit keinen Einfluss
auf die Erschliessung des Windparks. Auch sonst wird die Befahrbarkeit der Strasse
durch den Entscheid nicht in grundsätzlicher Weise in Frage gestellt oder
eingeschränkt. Im Übrigen wurde der einzigen von Helvetia Nostra in der
Beschwerdeschrift erhobenen Rüge, die Windparkerschliessung könne nicht über
die Grenchenbergstrasse erfolgen, weil diese durch eine Grundwasserschutzzone
S1 führe, was eine Projektänderung erfordere, mit dem Bundesgerichtsentscheid
vom 18. März 2025 die Grundlage entzogen.
9.4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Vorbringen von Helvetia Nostra im Zusammenhang mit der Rüge der
fehlenden rechtskonformen Erschliessung über den Verfahrensgegenstand hinaus
gehen. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet. Der Antrag von
Helvetia Nostra auf Anordnung einer Expertise zu den Bodenverhältnissen und zur
Frage, ob die Anforderungen an eine biologisch aktive Bodenschicht, welche
gewässerverschmutzende Stoffe wie Treibstoffe oder Öle adsorbieren oder
absorbieren und abbauen kann, erfüllt sind, ist daher abzuweisen.
10.1
Eine weitere Rüge von Helvetia
Nostra betrifft die Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken, die ihrer Ansicht
nach fehlten. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, es seien im
Baubewilligungsverfahren Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken festzulegen, da
dieser auch nach dem Verzicht auf WEA 2 und 3 bei Unterschreitung des
empfohlenen Abstands von 3’000 m kollisionsgefährdet bleibe (Urteil 1C_537/2018
vom 24. November 2021, E. 14.1). In Betracht kommen gemäss E. 11.6 des Urteils
«die Sicherung oder Schaffung von alternativen Brutplätzen (z.B. am Lochfelsen
und anderen Standorten im Jurabogen) und deren Schutz vor Störungen (Kletterei,
Drohnen, etc.)». Die SWG hatte dazu mit ihrem Projektänderungsgesuch eine von
der Schweizerischen Vogelwarte Sempach 2022 erstellte «Untersuchung der
Auswirkungen des Windparks Grenchenberg (SO) auf den Wanderfalken und Möglichkeiten
seiner Förderung» eingereicht. Die angefochtene Verfügung des Bau- und
Justizdepartements lautet unter dem Titel «Monitoring Wanderfalke (AVI-7)» wie
folgt:
4.2.2.1
Gestützt
auf den mit Projektänderungsgesuch vom 5. Januar 2023 eingereichten Bericht
«Untersuchung der Auswirkungen des Windparks Grenchenberg (SO) auf den
Wanderfalken und Möglichkeiten seiner Förderung» / «Grobkonzept Wanderfalke –
Windpark Grenchenberg (SO)», 2022, erstellt von der Schweizerischen Vogelwarte
Sempach, wird die Massnahme AVl-7 gemäss UVB-Hauptuntersuchung vom 28. Juli
2015.
bzw. der hierzu vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2017/1238 vom 4. Juli 2017
(Beschluss-Ziff. 3.1.1) für verbindlich erklärte Antrag Nr. 8 des AfU gemäss
Beurteilungsbericht zum UVB vom 4. April 2017 wie folgt abgeändert:
«Die Untersuchungen
sollen einen Vorher Nachher Vergleich bezüglich Raumnutzung und Bruterfolg des
Wanderfalken zu ermöglichen. {. . .}. »
4.2.2.2
Es ist
für den Grossraum Grenchenberg - Bettlachstock - Stallfluh - Hasenmatt (mit
Fokus Wanderfalkenbrutgebiet in der Wandfluh) ein «Rangerdienst» einzurichten.
Der Ranger hat seine Arbeit spätestens unmittelbar nach Inbetriebnahme des
Windparks aufzunehmen. Der «Rangerdienst» ist während mindestens 5 Jahren zu
betreiben. Die Verfügung einer Verlängerung bleibt vorbehalten.
4.2.2.3
Unmittelbar
nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung für das Projekt «Windkraft
Grenchen» ist dem ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle
Naturschutz, sowie dem AWJF ein detailliertes Konzept für den «Rangerdienst»
sowie ein Pflichtenheft zur Genehmigung einzureichen, in welchen insbesondere
die folgenden Rahmenbedingungen bzw. Aufgaben zu regeln sind:
a)
Der «Ranger-Einsatz»
beschränkt sich jeweils auf die Brutzeit des Wanderfalken von Februar bis Juli.
b)
Entsprechend dem
Bericht «Untersuchung der Auswirkungen des Windparks Grenchenberg (SO) auf den
Wanderfalken und Möglichkeiten seiner Förderung»/ «Grobkonzept Wanderfalke -
Windpark Grenchenberg (SO)», 2022, erstellt von der Schweizerischen Vogelwarte
Sempach, ist eine optische Kontrolle (mittels Fernrohr mit 20-60-facher
Vergrösserung aus Distanzen von 200-1000 m während mehrstündigen
Beobachtungssitzungen eines Experten, alternativ: Webcam im Nestbereich) von
Revierbesetzung und Bruterfolg vorzunehmen:
- Es sind insbesondere die Horststandorte
von Wanderfalken im Untersuchungsperimeter «Grenchenberg - Bettlachstock -
Stallfluh - Hasenmatt» zu eruieren und kartografisch festzuhalten.
- Es sind besetzte Horste und aktive
Bruten entsprechend der Empfehlung der Schweizerischen Vogelwarte zu
überwachen.
- Die optische Kontrolle von
Revierbesetzung und Bruterfolg hat über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren
nach Inbetriebnahme der WEA zu erfolgen. Danach kann eine Verlängerung verfügt
werden.
- Der «Ranger-Einsatz» beschränkt sich
jeweils auf die Brutzeit des Wanderfalken von Februar bis Juli.
c)
Aktive Kommunikation
der Zielsetzungen im «Rangergebiet» vor Ort:
- Der Ranger ist Ansprechpartner vor Ort
für lnformationsbedürftige, Naturinteressierte und Erholungssuchende, speziell
mit Blick auf Wanderfalkenbrutgebiet in der Wandfluh.
- Präventive Anweisung von
Erholungssuchenden zu erwünschtem, rechtskonformem, rücksichts- und
respektvollem Verhalten gemäss den Informationen bei Bedarf.
d)
Vorgehen bei
Störungen, Vergiftungen und illegalen Verfolgungen
- Störungen von brütenden Wanderfalken
sind aufzunehmen und die betreffenden Personen sind umgehend im Sinne der
Sensibilisierung zu ahnden und über die einschlägigen Schutzbestimmungen sowie
die strafrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Wiederholte Verstösse oder
einmalige schwere Verstösse sind umgehend zu verzeigen.
- Der Ranger trägt dazu bei, Vergiftungen
und illegale Verfolgungen des Wanderfalken zu verhindern. Derartige Delikte
bzw. diesbezügliche Verdachtsfälle sind zu dokumentieren und zu verzeigen. Das
Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit der Universität Bern (FIWI) ist zur
Analytik der Todesursache beizuziehen.
e)
Austausch und
Rapport / Schlussbericht
- Der Ranger arbeitet mit Behörden von
Gemeinden und Kanton sowie örtlichen Jagdvereinen und anderen interessierten
Organisationen nach Absprache mit dem Auftraggeber zusammen und trägt zum
informellen Austausch bei.
- Der Ranger erstattet dem ARP, Abteilung
Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie dem AWJF halbjährlich
Rapport über die Aufsichtstätigkeit und Ergebnisse, wobei darin insbesondere
Empfehlungen zum Beheben von vorgefundenen Problemen festzuhalten sind.
- Der Ranger erstellt einen Schlussbericht
mit den wichtigsten Erkenntnissen über die gesamte Aufsicht und Empfehlungen
zum weiteren Vorgehen nach Ablauf der fünfjährigen Pilotphase.
f)
Die weiteren Inhalte
des Einsatz-Konzepts sowie des Pflichtenhefts richten sich nach den Vorgaben
der kantonalen Behörden (insbesondere AWJF und ARP, Abteilung Natur &
Landschaft, Fachstelle Naturschutz), welche vorgängig anzuhören sind.
g)
Die Verfügung
weiterer Aufgaben sowie von Anpassungen der vorstehenden Rahmenbedingungen
durch das ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie
das AWJF bleibt vorbehalten, wobei keine Entschädigungsansprüche wegen
mangelnder Rentabilität geltend gemacht werden können. Änderungen können auch
auf Gesuch hin verfügt werden.
h)
Die Finanzierung des
«Rangereinsatzes» während des Betriebs des Windparks obliegt der
Gesuchstellerin. Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung mit dem AWJF
oder mit dem ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, in
Zusammenhang mit dem UNESCO Weltnaturerbe Bettlachstock sowie nach Einführung
einer Wildruhezone.
4.2.2.4
Die
Gesuchstellerin hat dem ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle
Naturschutz, sowie dem AWJF vor Baubeginn ein Gutachten von Artexperten über
die Frage einzureichen, inwiefern das Anbringen von Nisthilfen in den
Kalkfelsen des Jurabogens bzw. die Schaffung von alternativen Brutplätzen (z.B.
am Lochfelsen und anderen Standorten im Jurabogen) sinnvoll ist. Für den Fall,
dass diese Massnahme von Artexperten im Einzelfall für sinnvoll befunden werden
sollte und soweit sich aufgrund der Kontrolle von Revierbesetzung und
Bruterfolg (s. vorstehende Ziff. 4.2.2.3-b) diesbezüglicher Bedarf zeigen
sollte, wird die Anordnung des Anbringens von Nisthilfen durch die örtliche
Baubehörde in Absprache mit dem ARP, Abteilung Natur & Landschaft,
Fachstelle Naturschutz, sowie dem AWJF vorbehalten.
10.2
Helvetia Nostra begründet ihre
Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt: Der von der SWG
eingereichte Bericht zu den Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken habe nur den
Status eines Grobkonzepts ohne Konkretisierungen, geschweige denn Festlegungen
oder verbindliche Massnahmen. Dazu komme, dass die vorgeschlagenen Massnahmen
schon von Gesetzes wegen umzusetzen seien, z.B. aufgrund des Jagdgesetzes. Mit
anderen Worten müssten diese Massnahmen unabhängig vom Windparkprojekt aufgrund
des Schutzstatus des Wanderfalken getroffen werden. Es handle sich daher nicht
um anrechenbare Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG. Die SWG
habe deshalb den vom Bundesgericht geforderten Nachweis von Ersatzmassnahmen nicht
erbracht. Die Vorinstanz anerkenne zwar zu Recht, dass die vom Bundesgericht
festgelegte Auflage zur Festsetzung von Ersatzmassnahmen an anderen Standorten
im Jurabogen umzusetzen sei. Zu Unrecht wolle sie jedoch blosse angekündigte
Massnahmen zur Stärkung des Vollzugs als Ersatzmassnahmen gelten lassen,
namentlich einen Rangerdienst. Dieser beschränke sich jedoch auf den Raum
Grenchenberg-Bettlachstock-Stallfluh-Hasenmatt. Diese Gebiete lägen alle im
Gefährdungsperimeter der Turbinen, denn der Wanderfalke ziehe auf seinen Jagd-
und Erkundungsflügen weite Kreise von 10 oder mehr Kilometern um seinen Horst.
Abgesehen davon seien reine Massnahmen zur Stärkung des Vollzugs eine schlichte
Pflicht des Kantons Solothurn aus dem Jagd- und Naturschutzrecht. Wenn nun der
Kanton diesen Schutz durch einen Rangerdienst verbessern wolle, könne dies
keinesfalls als Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG gelten.
Auch die Ankündigung, dass der Kanton künftig im obgenannten Gebiet eine
kantonale Wildruhezone festlegen möchte, sei keine Ersatzmassnahme nach Art. 18
Abs. 1ter NHG für den Wanderfalken. Die Vorgabe des Bundesgerichts,
dass Ersatzmassnahmen zugunsten von Wanderfalken an anderen Standorten im
Jurabogen festgesetzt werden müssten, werde schlicht nicht umgesetzt. Im
Übrigen sei beim geplanten Rangerdienst völlig unklar, in welchem Umfang er
stattfände. Es gebe keinerlei Bestimmungen zu allfälligen Pensen oder zur
Qualifikation der Ranger, einzig der Aufgabenbereich werde grob umrissen. Das
Konzept solle erst nach der Baubewilligung der Fachstelle Naturschutz vorgelegt
werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis müssten Schutz-,
Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1bis und
1ter NHG im Rahmen der Baubewilligung definitiv und in einer für den
Baugesuchsteller verbindlichen Weise festgelegt werden. Selbst wenn ein
Rangerdienst vom Prinzip her eine Ersatzmassnahme darstellen könnte, was
bestritten sei, fehle ihm hier jegliche Verbindlichkeit im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Unklar sei zudem, weshalb sich der Rangerdienst
und somit auch das Monitoring nur auf die Brutzeit beschränken soll.
Wanderfalken seien ganzjährig im Revier und somit wäre die Gefährdung auch
ganzjährig zu kontrollieren. Das Monitoring sei zudem auf fünf Jahre
beschränkt, die Windturbinen liefen aber 20 Jahre oder länger. Auch diese
Widersprüche sprächen gegen die Anerkennung des Rangerdienstes als
Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG.
10.3.1
Die gesetzliche Grundlage für die
umstrittenen Ersatzmassnahmen ist Art. 18 Abs. 1ter NHG. Diese
Bestimmung schreibt vor, dass dann, wenn sich eine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller
Interessen nicht vermeiden lässt, der Verursacher für besondere Massnahmen zu
deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen
Ersatz zu sorgen hat. Bei den in der angefochtenen Verfügung angeordneten
Vorkehrungen handelt es sich um solche Massnahmen, die den Vorgaben des
Bundesgerichts ausreichend Rechnung tragen. Was Helvetia Nostra dagegen
vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Massnahmen beruhen auf dem
vorstehend erwähnten Bericht der Vogelwarte Sempach aus dem Jahr 2022. Bei der
Vogelwarte Sempach handelt es sich um eine Fachstelle, deren Interesse am
Vogelschutz in der Natur der Sache liegt und sicher kein Vorwurf der
Befangenheit gemacht werden kann. Die Vogelwarte Sempach befasste sich mit der
vom Bundesgericht erwähnten Installation von Nisthilfen oder der Verbesserung
von Nistplätzen lokal und im gesamten Jurabogen. Sie erachtet in reich
strukturierten Kalkfelsen des Juras die Möglichkeit der Anbringung künstlicher
Nisthilfen abgesehen von Einzelfällen «als nicht nötig». In Einzelfällen
könnten künstliche Nisthilfen insbesondere dann eine Massnahme zur Förderung
des Wanderfalken darstellen, wenn Wasser in die Brutnische fliessen könne oder
wenn Landprädatoren die Brutnische erreichen könnten. Die Möglichkeiten dieser
Massnahme seien mit lokalen Artexperten zu prüfen und abzustimmen
(Untersuchungsbericht Ziff. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist die von der
Vorinstanz in Ziffer 4.2.2.4 der Verfügung angeordnete Auflage durchaus
zweckmässig und ausreichend.
10.3.2
Detailliert geregelt ist in der
angefochtenen Verfügung der vom Untersuchungsbericht der Vogelwarte Sempach
inspirierte Rangerdienst. Der Vogelwarte Sempach zufolge kann durch eine
Stärkung des Vollzuges der bestehende Schutz des Wanderfalken an Kletterfelsen
zur Brutzeit besser umgesetzt werden (Untersuchungsbericht Ziff. 3.4). Der
Rangerdienst geht über das bereits von Gesetzes wegen Erforderliche hinaus und ist
daher ohne Weiteres als Ersatzmassnahme zu qualifizieren. Da es dem
Bundesgericht zufolge nötig ist, die Brutplätze des Wanderfalken vor Störungen
zu schützen, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Rangerdienst auf die
jeweilige Brutzeit des Wanderfalken beschränkt ist. Der Schutz des Wanderfalken
soll «zur Brutzeit» (Untersuchungsbericht Ziffer 3.4) besser umgesetzt werden.
Entgegen der Behauptung von Helvetia Nostra ist der Rangerdienst nicht auf fünf
Jahre beschränkt. Gemäss Ziff. 4.2.2.2 der Verfügung ist er während
«mindestens» 5 Jahren zu betreiben und die Verfügung einer Verlängerung bleibt
vorbehalten. Wie die SWG zutreffend bemerkt, enthält die angefochtene Verfügung
eine verbindliche Umschreibung von Umfang und Inhalt, Zeitpunkt der Umsetzung
sowie Dauer und Sicherstellung der Massnahme. Durch die Einbindung der
zuständigen Behörden ist zudem gewährleistet, dass die Ersatzmassnahmen auch
fachlich gesichert und überprüft werden (RZ 33 der Stellungnahme vom 6. Februar
2025). Eine Wildruhezone ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. An
der Regelung des Rangerdienstes ist nichts auszusetzen.
10.3.3
Zusammenfassend wird mit dem vom
Bundesgericht angeordneten Verzicht auf die WEA 2 und 3 das Tötungsrisiko für
den Wanderfalken erheblich reduziert, befinden sich doch im Umkreis von rund 1’000
m nun keine WEA mehr. Da die Gefahr von Kollisionen aber weiterhin besteht,
sind Ersatzmassnahmen zu treffen. Nach dem Gesagten, insbesondere auch nach den
neuen Untersuchungen der Vogelwarte Sempach, steht dabei der Schutz vor
Störungen im Vordergrund. Mit dem angeordeten Rangerdienst wird dem ausreichend
Rechnung getragen. In Betracht fallen in Einzelfällen zudem das Anbringen von
Nisthilfen, was jedoch noch zusätzlicher Abklärungen bedarf. Alles in allem
genügt dies den Anforderungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG an eine
Ersatzmassnahme und den vom Bundesgericht im Entscheid vom 24. November 2021
geforderten zusätzlichen Vorkehrungen. Die Rüge der fehlenden Ersatzmassnahmen
für den Wanderfalken ist unbegründet.
11.1
Im Nutzungsplanverfahren wurden
gestützt auf umfangreiche Erhebungen und Fachberichte zahlreiche
Schutzmassnahmen (räumliche Konzentration der Bautransporte zur Schonung der
Lebensräume von störungsempfindlichen Arten; zeitliche Konzentration der Bauarbeiten
auf die Zeit Juli bis März zur Verminderung von Störungen bei der Brutzeit;
Anpassung des Mahdregimes, um keine Greifvögel anzuziehen; Birdscan zur
Verhinderung von Kollisionen zwischen Zugvögeln und Rotoren; diverse
Monitorings zur Erfolgskontrolle der verfügten Auflagen) als auch
Ersatzmassnahmen (extensive Sömmerungsweide als Kompensation für
Habitatverluste an den WEA-Standorten für Feld- und Heidelerche, Baum- und
Wiesenpieper; Lebensraumaufwertung für das Auerhuhn bei nicht kompensierbaren Auswirkungen
auf den Wanderfalken) verfügt. Bei der Ersatzmassnahme «Extensive
Sömmerungsweise» handelt es sich um die vom Regierungsrat am 4. Juli 2017
genehmigte Massnahme AVI-4 gemäss der UVB-Hauptuntersuchung vom 28. Juli 2015.
Ziel ist dabei die Kompensation für Lebensraumverluste an den WEA-Standorten,
insbesondere für Feld- und Heidelerche, Baum- und Wiesenpieper. Dazu sollen
zusätzlich 20 ha extensiver Sömmerungsweiden als Ersatzhabitate geschaffen
werden (UVB S. 131).
Das Bundesgericht befand in diesem
Zusammenhang, die vorgesehenen Ersatzmassnahmen für Heidelerchen und andere
Brutvögel müssten rechtzeitig und in genügender Qualität (Ausmagerung, Schutz
vor menschlichen Störungen) realisiert werden; dies sei als Bedingung für die
Betriebsaufnahme in der Baubewilligung vorzusehen. Grundsätzlich würden die
vorgesehenen Kompensationsmassnahmen (Schaffung von 20 ha extensiver
Sömmerungsweiden in der Umgebung) geeignet erscheinen, Ersatzlebensräume für
die Heidelerche zu schaffen. Voraussetzung sei allerdings, dass diese
rechtzeitig (am besten vor Baubeginn, mindestens aber vor Inbetriebnahme des
Windparks) in der notwendigen Qualität vorlägen, um von den Heidelerchen
angenommen zu werden. Dazu gehöre nicht nur die Ausmagerung der Fettwiesen,
sondern auch der Schutz des neuen Lebensraums vor Störungen, insbesondere durch
die Freizeitnutzung. Dies müsse durch geeignete Auflagen (im
Baubewilligungsverfahren oder mit diesem koordiniert) sichergestellt werden.
Gestützt auf die Ergebnisse des vom Regierungsrat angeordneten Monitorings
müssten gegebenenfalls weitere Massnahmen in Auftrag gegeben werden. Allerdings
bleibe das Risiko bestehen, dass die Heidelerchen die neuen Gebiete nicht oder
nicht rechtzeitig (vor einer Kollision) annähmen (Urteil 1C_573/2018 vom 24. November
2021, E. 10.5 und 14.1).
11.2
Das Büro Hintermann & Weber AG
hatte 2013 ein Konzept der ökologischen Ersatzmassnahmen für Vögel, Fledermäuse
und Wildtiere erarbeitet. Nach dem Bundesgerichtsurteil beurteilte Hintermann
& Weber AG die Eignung der für die Ersatzmassnahme vorgesehenen
Landwirtschaftsflächen aus ökologischer Sicht erneut. Das Resultat dieser
Überprüfung ist im Bericht «Ökologische Ersatzmassnahmen Windkraft Grenchen
Extensivierung Sömmerungsweide (AVI-4)» vom 20. Dezember 2022 festgehalten.
Parallel dazu prüfte das Büro Agrofutura in enger Zusammenarbeit mit Hintermann
& Weber AG die möglichen Auswirkungen der ökologischen Massnahmen auf den
Landwirtschaftsbetrieb Obergrenchenberg, der seit 2019 von einem neuen Pächter
bewirtschaftet wird. Der entsprechende Bericht mit dem Titel «Planung und
Einschätzung der betrieblichen Auswirkungen von ökologischen Ersatzmassnahmen
auf dem Betrieb Obergrenchenberg» datiert vom 5. Januar 2023.
11.3
Das Bau- und Justizdepartement
verfügte am 5. Dezember 2024 unter dem Titel «Heidelerche sowie weitere
Zielarten (insbesondere Feldlerche, Baum und Wiesenpieper») Folgendes:
4.2.4.1
Die im
Bericht «Ökologische Ersatzmassnahmen Windkraft Grenchen, Extensivierung von
Sömmerungsweiden (AVl-4)» (inkl. Anhänge), erstellt von der Hintermann &
Weber AG, überabeitet im Dezember 2022, umschriebenen Massnahmen sind mit
(zusätzlich) folgenden Auflagen zu beachten:
a) Die Umsetzung der ökologischen
Ersatzmassnahmen hat in Absprache mit den entsprechenden kantonalen Fachstellen
(ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie dem ALW)
zu erfolgen und ist der örtlichen Baubehörde spätestens bei Inbetriebnahme des
Windparks nachzuweisen.
b) Störungen der Heidelerche sind
bestmöglich zu vermeiden.
c) Die Beweidung hat durch Rinder (nicht
durch Schafe) zu erfolgen.
d) Es dürfen keine Herdenschutzhunde oder
-esel eingesetzt werden.
e) Mindestens in den ersten drei Jahren des
Windparkbetriebs ist jeweils im Mai nach der Ausaperung eine Begehung
durchzuführen, anlässlich welcher jeweils eine Vertretung des Kantons (ARP,
Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz) sowie der betroffene
Bewirtschafter/Pächter teilnehmen.
f) Die Sömmerungsweiden dürfen nicht
gedüngt werden und es dürfen keine Pestizide eingesetzt werden, auch nicht zur
Bekämpfung von Problempflanzen.
g) Das Konzept Besucherlenkung
Obergrenchenberg ist umzusetzen. Insbesondere ist der Landwirtschaftsweg,
welcher in der Ost-West-Achse das Offenland durchquert und zwischen dem
Wanderweg und der Wandfluh liegt, für die Erholungsnutzung zu schliessen.
Ausserdem sind die Zugänge in die Vorrangfläche Naturschutz zu schliessen.
h) Die Gesuchstellerin hat darum besorgt zu
sein, dass die generelle Leinenpflicht für Hunde seitens der Gemeinde Grenchen
vor Inbetriebnahme des Windparks angeordnet und entsprechend ausgeschildert
wird.
i) Die Gesuchstellerin ist während der
gesamten Dauer des Windparkbetriebs bis zum allfälligen Rückbau der WEA für die
Umsetzung der Massnahmen verantwortlich.
j) Die Finanzierung der vorstehenden
Massnahmen obliegt der Gesuchstellerin.
4.2.4.2
Die
Verfügung weiterer Massnahmen sowie die Anpassung der angeordneten Massnahmen –
insbesondere im Interesse des Naturschutzes – bleibt vorbehalten, wobei keine
Entschädigungsansprüche wegen mangelnder Rentabilität geltend gemacht werden
können. Änderungen können auch auf Gesuch hin verfügt werden.
11.4.1
Helvetia Nostra bringt mit ihrer
Beschwerde gegen diesen Teil der Verfügung im Wesentlichen vor, von den 23.6 ha
geplanten Ersatzflächen seien mindestens 5 ha – die in Kapitel 3.3 blau
eingefärbten Flächen - bereits heute artenreich und könnten deshalb nicht im
Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG an die
erforderlichen 20 ha angerechnet werden. Die Vorinstanz mache es sich zu
einfach, indem sie darauf verweise, das Bundesgericht habe nicht bemängelt,
dass eine Teilfläche bereits heute artenreich sei. Tatsächlich habe sich das
Bundesgericht gar nicht mit dieser Frage befasst. Die geforderten 20 ha an
Ersatzfläche für die Heidelerche seien von vorneherein höchstens im Umfang von
18.6
ha (23.6 ha – 5 ha) vorhanden. Dazu komme, dass insbesondere diese
artenreichen Flächen nach dem Plan der Ersatzmassnahmen auf einem schmalen
Streifen von 60 m Breite und einer Länge von 600 m bestehen sollen. Auf der
einen Seite des Streifens führe ein Wanderweg vorbei und auf der anderen ein
Flurweg. Dieser solle zwar für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Zwar soll
die Heidelerche eine Fluchtdistanz von nur rund 20 m haben, dennoch gehe somit
ein Drittel dieser Fläche für die Nutzung durch die Heidelerche verloren.
Entgegen der Vorgabe des Bundesgerichts
werde weiter nicht aufgezeigt, welche Massnahmen ergriffen würden, damit die
Lebensräume rechtzeitig, das heisst allerspätestens vor Betriebsbeginn in der
erforderlichen mageren, lückigen Qualität zur Verfügung stünden. Es sei völlig
unklar, zu welchem Zeitpunkt die Fettwiesen derart ausgemagert sein werden,
dass sie von der Heidelerche besiedelt werden könnten und wie dieser, als
Voraussetzung für die Betriebsaufnahme massgebende Zustand nachvollziehbar
festgestellt werde. Die SWG habe als auszumagernde Flächen Sömmerungsweiden
ausgewählt. Massnahmen, die eine wirksame Ausmagerung bewirken könnten, fehlten
jedoch. Die jetzt eingeleiteten Massnahmen mit einer extensiven Beweidung auf
den intensiven Flächen (primär Löwenzahn und Gras) seien nicht zielführend, da
so keine Nährstoffe aus den Fettwiesen abgeführt würden. Offenbar habe es
zurzeit relativ viel überständiges Gras und Vergandungen in der Fläche. Dies
deute darauf hin, dass die Beweidung zu wenig intensiv sei und kein
Nährstoffentzug stattfinde. Daher sei im Einspracheverfahren dargelegt worden,
dass die Wiesen in den ersten 3 - 5 Jahren mehrmals pro Jahr geschnitten werden
müssten. Nur so könnten Nährstoffe rasch abgeführt werden. Nach einer solchen
Phase solle der Zustand der Wiese nochmals geprüft werden, ob einerseits eine
zusätzliche Einsaat an Blumen nötig sein könnte. Erst danach könne auf das im
Bericht genannte System der extensiven Beweidung gewechselt werden. Das System
mit Frühbeweidung und extensiver Beweidung sei für die bereits magereren
Flächen weiterhin anzuwenden. Demgegenüber behaupte die Vorinstanz, die als
Ersatzmassnahmen definierten Sömmerungsweiden würden - mit Ausnahme der
SöG-Weide A (324 Aren), die gemistet werde - bereits heute extensiv
bewirtschaftet. Darüber hinaus brauche es keine weitere Ausmagerung der
Sömmerungsflächen, weil im Sömmerungsgebiet eine Düngung mit alpfremdem Dünger
gesetzlich verboten sei. Die Sömmerungsweiden seien nach dem Gesagten bereits
zu einem Grossteil als ausgemagerte Gebiete zu qualifizieren. Diese
Argumentation sei unredlich und falsch: Selbst wenn die Sömmerungsweiden
bereits heute hinreichend extensiv bewirtschaftet würden, dürfe daraus nicht
geschlossen werden, diese seien als ausgemagerte Gebiete zu qualifizieren. Die
«extensive Bewirtschaftung» sei eine Tätigkeit, das «ausgemagerte Gebiet» ein
Zustand. Die Vorinstanz schliesse aus einer Tätigkeit auf einen Zustand. Dies
sei nicht zulässig. Die Sömmerungsweiden seien vielmehr nach wie vor Fettwiesen
und stellten keine geeigneten Ersatzflächen für die Heidelerche dar. Es sei
nicht dargetan, dass die 20 ha Sömmerungsweiden wie vom Bundesgericht verlangt
«rechtzeitig (am besten vor Baubeginn, mindestens aber vor Inbetriebnahme des
Windparks) in der notwendigen Qualität vorliegen, um von den Heidelerchen
angenommen zu werden».
Weiter rügt Helvetia Nostra, es
bestünden keinerlei verpflichtende Festlegungen, namentlich langfristige
Verträge mit den Grundeigentümern und Nutzern für die Herstellung und den
sachgemässen Unterhalt der Ersatzflächen für die Heidelerche sowie öffentlich-rechtliche
Verbote und ein über die Dauer des Windparks gesicherter Vollzug zur Störungsvermeidung.
Die Vorinstanz beschränke sich auf den Hinweis, die entsprechenden
Verpflichtungen für die SWG ergäben sich aus der rechtskräftigen
Nutzungsplanung, aus der Verfügung vom 28. Januar 2019 und der angefochtenen
Verfügung. Die rechtzeitige und hinreichende Umsetzung sowie deren langfristige
Sicherstellung liege somit in der Verantwortung der SWG, die auch den Pächter
und die Bürgergemeinde entsprechend einzubinden habe. Mit diesen
Verpflichtungen allein werde indessen nicht die geringste Extensivierung der
fetten Sömmerungsweiden bewirkt. Weder mit dem Pächter noch mit der
Bürgergemeinde bestünden öffenbar verpflichtende Festlegungen. Mangels solcher
Verpflichtungen könne der Pächter die derzeit angeblich extensive
Bewirtschaftung der Sömmerungsweiden jederzeit beenden und diese wieder mit
mehr Tieren bestossen oder auf ihnen Hofdünger ausbringen.
11.4.2
In ihrer Replik vom 25. Juni 2025
führt Helvetia Nostra weiter aus, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit darum,
wie der vom Bundesgericht geprägte Begriff «in genügender Qualität»,
insbesondere mit Bezug auf die «Ausmagerung» zu verstehen sei. Da es sich um
eine Ersatzmassnahme für die Heidelerche nach Art. 18 Abs. 1ter
NHG handle, liege eine «genügende Qualität» dann vor, wenn die Ersatzflächen
ein tauglicher Lebensraum für die Heidelerche seien. Nach den Feststellungen
von Wissenschaft und Ornithologen müsse ein geeigneter (optimaler) Lebensraum
für die Heidelerche offenen (nackten) Boden in einem Umfang von 40 – 50 %
der Fläche aufweisen. Sie verweist dabei auf eine Zusammenfassung der
einschlägigen Literatur durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima
Nordrhein-Westfalen. Zur Erreichung einer offenen Bodenfläche von 40 - 50 %
müssten die 23 Hektaren Ersatzfläche auf dem Grenchenberg stark ausgemagert
sein. Die Vorinstanz und die SWG behaupteten ganz ohne Substantiierung, die
Ausmagerung der Ersatzflächen sei bereits genügend. Dies sei falsch. Sie habe
dazu ein eigenes Gutachten beim renommierten Wiesen- und
Landwirtschaftsexperten Dr. Andreas Bosshard eingeholt. Das Gutachten komme zur
Erkenntnis, dass die Ersatzflächen total «weniger als 2 % Flächenanteil» offene
Bodenstellen aufweisen würden. Bei der Fläche C (Mitte) sei es sogar weniger
als 1%. Nötig als Ersatzlebensraum für die Heidelerche wären jedoch 40 – 50 %
offene Bodenfläche. Damit erbringe sie den klaren Beweis, dass die 23 ha
Ersatzflächen auf dem Grenchenberg bei weitem nicht genügend ausgemagert seien,
um die Lebensraumansprüche der Heidelerche zu erfüllen. Soweit die Vorinstanz
ohne nähere Substantiierung geltend mache, der Fokus sei nicht einzig auf die
Ausmagerung zu setzen, sondern insbesondere auch auf die Vermeidung von
Störungen, möge dies zwar zutreffen. Die Ausmagerung auf 40 – 50 % offene
Bodenfläche sei aber sine qua non für die Erfüllung der Lebensraumansprüche der
Heidelerche. Aus dem praktischen Fehlen offener Bodenflächen, wie es im
Gutachten von Dr. Andreas Bosshard festgestellt werde, müsse geschlossen
werden, dass die SWG bislang mit dem Bewirtschafter der Flächen keinerlei
Massnahmen zur Ausmagerung der Weiden und zum Schaffen offener Bodenstellen für
die Heidelerche vereinbart habe.
11.4.3
Im Rahmen ihrer Triplik vom 26.
September 2025 bezeichnet Helvetia Nostra die Ausführungen von SWG als
widersprüchlich. Würde es zutreffen, dass die 23 ha Fläche, die als
Ersatzmassnahmen dienen sollten, schon heute die Lebensraumansprüche der Heidelerche
erfüllten, müssten dort zufolge ausgeführter Ersatzmassnahmen tatsächlich
Heidelerchen brüten. Dies sei aber nicht der Fall. Ein blosses Konzept reiche
nicht aus, um eine Ersatzfläche als Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter
NHG zu begründen. Wirksame Massnahmen zur Schaffung von offenen
Bodenstellen seien von der SWG weder geprüft worden, noch seien solche geplant.
Solange die SWG weiterhin nicht nachweise, dass die Lebensraumanforderungen für
die Heidelerche, namentlich 40 – 50 % offene Bodenstellen, auf
den 23 ha Ersatzfläche bis zur Betriebsaufnahme sicher umgesetzt sein werden,
seien die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG nicht erfüllt.
Nach wie vor fehlten jegliche Verpflichtungen für den Pächter der 23 ha
Ersatzfläche auf dem Obergrenchenberg. Die Existenz eines entsprechenden
Rahmenvertrags zwischen der Bürgergemeinde Grenchen und der SWG werde
bestritten. Ganz abgesehen davon handelte es sich dabei nicht um einen Vertrag
zwischen dem Pächter und Bewirtschafter der Ersatzflächen, weshalb es an einer
Sicherstellung auch aus diesem Grund gebreche. Der Nachweis, dass mit dem
strittigen Projekt genügend Ersatzmassnahmen geschaffen würden, obliege der
SWG. Sie sei diesen Nachweis schuldig geblieben. Helvetia Nostra habe den
Gegenbeweis erbracht. Die Beschwerde sei auch aus diesem Grund gutzuheissen.
11.5
Die gleiche Rüge ist auch
Gegenstand der Beschwerde des Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und
des Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn gegen die Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 28. Januar 2019 (Verfahren VWBES. 2019.268). Der
Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverbands des
Kantons Solothurn hatten ihre Beschwerden zurückgezogen mit Ausnahme der Rüge,
dass die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sömmerungswiesen)
weder vertraglich noch anderweitig gesichert sind. Diese Frage war Gegenstand
der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 28. Januar 2019. Die Rüge ist
ebenfalls im vorliegenden Zusammenhang zu behandeln.
11.6.1
Grundlage von Ziff. 4.2.4 der
angefochtenen Verfügung ist der von Hintermann & Weber AG im Nachgang zum
Bundesgerichtsurteil vom 24. November 2021 verfasste Bericht «Ökologische
Ersatzmassnahmen Windkraft Grenchen, Extensivierung Sömmerungsweide (AVI-4)».
Die in diesem Bericht vorgestellten ökologischen Ersatzmassnahmen wurden mit
Vertretern des Amts für Raumplanung Kanton Solothurn (ARP), der
Grundeigentümerin Bürgergemeinde Grenchen und dem Pächter des Obergrenchenbergs
besprochen (Bericht S. 3, Ziff. 1.3). Die Besprechung der Massnahmen mit dem
Pächter des Obergrenchenbergs erfolgte über das Büro Agrofutura, das in enger
Zusammenarbeit mit Hintermann & Weber AG die möglichen Auswirkungen der
ökologischen Massnahmen auf den Landwirtschaftsbetrieb Obergrenchenberg
untersuchte (Bericht vom 5. Januar 2023). Die Abklärungen ergaben, dass mit der
Beschränkung auf vier WEA im östlichen Teil des Obergrenchenbergs zusätzliche
Flächen ausserhalb des geforderten Minimalabstandes von 50 m zu den geplanten
WEA liegen (Bericht S. 5, Ziff. 3.1). Die ökologische Qualität der
Landwirtschaftsflächen wurde beurteilt, indem die Anzahl und Dichte der
Zeigerarten sowie der Strukturreichtum erfasst wurden (S. 6, Ziff. 3.3).
Die Qualität der Bewirtschaftungseinheiten gemäss dem Mehrjahresprogramm Natur
und Landschaft (MJPNL) des Kantons Solothurn wurde mit Vertretern des ARP
beurteilt, besprochen und überarbeitet. Die gestützt darauf vorgeschlagenen
Massnahmen umfassen vier Sömmerungsweiden mit total 23,6 Hektaren Fläche. Die
einzelnen Massnahmen werden im Bericht für jede Weide separat in einer Tabelle
zusammengestellt und ergänzt mit Plänen im Anhang (S. 9 ff. und S. 13 ff.). Die
spezifischen Massnahmen (S. 9 ff.) sind «Früh beweiden», «Halboffene
Weidelandschaft fördern: Auslichten dichter Gehölzgruppen, Verjüngung fördern»,
«Halboffene Weidelandschaft fördern: Pflanzen von Weidbäumen (Anzahl
Standorte)», «Auslichten Windschutzstreifen und Waldränder», «Wildrosen /
Sträucher setzen (Anzahl Standorte)», «Steinhaufen / offene Bodenstellen
schaffen (Anzahl Standorte)», «Unkraut bekämpfen» und die «Reduktion von
Störungen». Zwecks der Vermeidung von Störungen enthält der Bericht im Anhang
ein «Konzept Besucherlenkung Obergrenchenberg».
11.6.2
Der Bericht von Hintermann &
Weber AG beruht auf umfassenden Abklärungen vor Ort und mit den involvierten
Personen und Stellen. Ziel blieb, die Lebensraumverluste an den WEA-Standorten
zu kompensieren dabei insbesondere den Bedürfnissen der Heidelerche Rechnung
zu tragen («die Heidelerche benötigt als Lebensraum extensiv genutzte Weiden.
Sömmerungsgebiete gehören zu den wichtigsten Habitaten für die Heidelerche im
Jura. Die Weiden müssen lückige Vegetation sowie einen hohen Anteil an
Strukturen wie niedere und hohe Gehölze, offene Bodenstellen, Trockenmauern
etc. aufweisen», Bericht S. 4 Ziff. 2). Die Ausarbeitung des Berichts und der
Massnahmen erfolgte gezielt darauf, den zusätzlichen Anforderungen des Urteils
des Bundesgerichts vom 24. November 2021 Rechnung zu tragen. Dabei wurden die
speziellen Verhältnisse auf dem Grenchenberg untersucht und berücksichtigt. Die
Vorinstanz stützte sich daher zu Recht auf diesen Bericht und erhob ihn zur
Grundlage ihrer Verfügung. Sie begründet ausführlich, weshalb die von den
damaligen Beschwerde führenden Parteien (Schweizer Vogelschutz SVS/Birdlife
Schweiz, Vogelschutzverband des Kantons Solothurn, Helvetia Nostra) dagegen
erhobenen Einwände unbegründet sind. Die Begründung der Vorinstanz überzeugt,
weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (insbesondere E. 3.8.11 –
E. 3.8.30). Was Helvetia Nostra nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren (zum
Teil auch neu) noch dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern.
11.6.3
Helvetia Nostra behauptet, ein
geeigneter Lebensraum für die Heidelerche müsse offenen, nackten Boden in einem
Umfang von 40 - 50 % aufweisen, was auf dem Grenchenberg nicht der Fall sei,
wie ein von ihr eingeholtes privates Gutachten beweise. Die für diese
Behauptung angerufene allgemeine Zusammenfassung von einschlägiger Literatur
durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen vermag die
konkreten Untersuchungen von Hintermann & Weber AG auf dem Grenchenberg und
die daraus gezogenen Schlüsse nicht zu erschüttern. Im Bericht wird
nachvollziehbar aufgezeigt, welche konkreten Massnahmen nötig sind, um die
Anforderungen des Bundesgerichts, nämlich die Schaffung der vorgesehenen
Ersatzmassnahmen für Heidelerchen und andere Brutvögel (20 ha extensiver
Sommerweiden in der Umgebung) in genügender Qualität (Ausmagerung, Schutz vor
menschlichen Störungen) zu erreichen. Mit welchen konkreten Massnahmen die
Ausmagerung erreicht werden soll, wird mit den in der entsprechenden Tabelle
aufgeführten Massnahmen im Detail aufgezeigt (Bericht S. 9). Dem Schutz vor
menschlichen Störungen dient das «Konzept Besucherlenkung Obergrenchenberg» im
Anhang des Berichts. Die Massnahmen umfassen vier Sömmerungsweiden mit total
23,6 Hektar Fläche, das heisst sogar mehr als vor dem Urteil des Bundesgerichts
in Aussicht genommen. Dass es sich dabei durchwegs um Ersatzflächen im Sinne
von Art. 18 Abs. 1ter NHG handelt, zeigt allein schon der Umstand,
dass bei allen vier Teilflächen Massnahmen getroffen werden (Bericht, S. 9).
Die gesamte Fläche von 23,6 ha muss damit aufgewertet werden. Die Rechnung von
Helvetia Nostra, die 5 ha von den 23,6 ha abziehen will, zumal diese bereits
artenreichen Flächen auf einem schmalen Streifen von 60 m Breite bestehen
sollen, läuft somit ins Leere. Im Übrigen weist die Vorinstanz im Rahmen der
angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung der
vorgesehenen Flächen bereits Gegenstand der Nutzungsplanung war und das
Bundesgericht diese im Umfang von 20 ha bestätigt und als geeignet beurteilt
hat. Insbesondere bemängelte das Bundesgericht nicht, dass eine Teilfläche
bereits in dem Sinn artenreich wäre, dass sie nicht mehr als Ersatzmassnahme
taugen würde.
11.6.4
Bei der umstrittenen
Extensivierung von Sömmerungsweiden handelt es sich um eine Ersatzmassnahme im
Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG. Schutz-, Wiederherstellungs- und
Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG sind soweit als
möglich zusammen mit der Eingriffsbewilligung rechtsverbindlich festzulegen und
ihre Umsetzung sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2025 vom 24.
November 2025, E. 5.2.1., mit weiteren Hinweisen). Diesen Anforderungen
entspricht die angefochtene Verfügung. Sie sieht vor, dass die Umsetzung der
ökologischen Ersatzmassnahmen in Absprache mit den entsprechenden kantonalen
Fachstellen zu erfolgen hat und «der örtlichen Baubehörde spätestens bei
Inbetriebnahme des Windparks nachzuweisen» ist (Ziff. 4.2.4.1 lit. a). Die Verbindlichkeit
der im Bericht Hintermann & Weber AG umschriebenen Massnahmen ist daher
sichergestellt. Dazu kommen die weiteren in Ziff. 4.2.4.1 lit. b – j
vorgeschriebenen Massnahmen, wozu unter anderem auch das Betriebskonzept
gehört, das ebenfalls umzusetzen ist. Mit der Verfügung wird damit ausreichend
dafür gesorgt, dass spätestens bis Betriebsbeginn der benötigte Lebensraum für
Heidelerchen und andere Brutvögel in der vom Bundesgericht geforderten Qualität
vorliegt. Ob die Eckpunkte der Ersatzmassnahmen zusätzlich auch noch in einem
Rahmenvertrag zwischen der Bürgergemeinde Grenchen und der SWG vereinbart
wurden, ist dabei nicht entscheidend, zumal der Pächter und Bewirtschafter der
Ersatzflächen rechtlich ohnehin nicht daran gebunden wäre. Immerhin kann in
diesem Zusammenhang aber festgehalten werden, dass der seit 1. Mai 2019 neue
Pächter den Obergrenchenberg so oder so extensiver als sein Vorgänger
bewirtschaftet (Bericht Agrofutura, S.5). Der Pächter wurde bei der
Ausarbeitung der ökologischen Ersatzmassnahmen einbezogen. Mit dem Bericht
Agrofutura wurden «die produktionstechnischen, die arbeitswirtschaftlichen und
die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betrieb» abgeschätzt (S. 5
Ziff. 1.1 Bericht).
11.7.1
Bei diesem Ergebnis erübrigt es
sich, wie von Helvetia Nostra beantragt, eine Expertise zur Ausmagerung der
Flächen auf dem Grenchenberg anzuordnen und einen Augenschein zu nehmen.
Dasselbe gilt für die beantragte Expertise zur Frage, welche tatsächlichen
Massnahmen nötig sind, um die Lebensraumanforderungen der Heidelerche auf den
23.
ha Ersatzflächen zu erfüllen und wie lange dies dauert. Unnötig ist auch ein
ornithologisches Gutachten zur Frage, ob auf den 23 ha Fläche, die als
Ersatzmassnahmen dienen sollen, Reviere und Brutplätze von Heidelerchen
bestehen; falls ja: wo, wie viele und seit wann. Ganz allgemein kann immerhin
festgehalten werden, dass auf dem ganzen Grenchenberg im Rahmen von
Bestandeskartierungen im Jahr 2020 drei Reviere und im Jahr 2021 sechs Reviere
nachgewiesen werden konnten (Bericht Hintermann & Weber AG, S. 2 Ziff.
2.
). Die vorstehend erwähnten Beweisanträge sind daher allesamt abzuweisen.
11.7.2
Der mit dem mehrfachen Hinweis
auf eine unzureichende und untaugliche Ausmagerung der Wiesen begründete
Vorwurf von Helvetia Nostra, es werde nicht aufgezeigt, welche Massnahmen
ergriffen werden, damit die Lebensräume für die Heidelerchen rechtzeitig in der
erforderlichen Qualität zur Verfügung stehen, ist unbegründet. Dasselbe gilt
folglich auch für die in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beurteilende Rüge des
Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbands des
Kantons Solothurn, die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde
Sömmerungswiesen) seien weder vertraglich noch anderweitig gesichert
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 28. Januar
2019, Verfahren VWBES. 2019.268).
12.1
Die UVB- Hauptuntersuchung vom 28.
Juli 2015 sieht als Massnahme «Umsetzung Projekt Birdscan» die Installation
eines Systems zur Echtzeitüberwachung der Vogelzugsaktivitäten mit
automatischer Aus- und Wiedereinschaltung der betroffenen WEA vor (AVI-5). Mit
dem vom Regierungsrat am 4. Juli 2017 verbindlich erklärten Antrag 11 der
Umweltschutzfachstelle (AfU) wurde diese Massnahme ergänzt (Ziff. 3.3.1 RRB).
Die Schweizerische Vogelwarte Sempach erarbeitete in diesem Zusammenhang nach
dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 ein neues «Konzept zur
Anwendung eines radarbasierten Abschaltalgorithmus zur Minderung der
potenziellen Anzahl von Vogelkollisionen im Windpark Grenchenberg (SO)». Beim
Entscheid über das Projektänderungsgesuch am 5. Dezember 2024 verfügte das Bau-
und Justizdepartement unter dem Titel «Konzept Abschaltalgorithmus / «BirdScan»
(AVI-5)» Folgendes:
4.2.6.1
Das «Konzept zur
Anwendung eines radarbasierten Abschaltalgorithmus zur Minderung der
potenziellen Anzahl von Vogelkollisionen im Windpark Grenchenberg SO», 2022,
der Schweizerischen Vogelwarte Sempach ist zu beachten.
4.2.6.2
Das eingesetzte
Radarsystem bzw. der Abschaltalgorithmus ist anhand der gesammelten
Erfahrungswerte sowie aufgrund von allenfalls neuen technischen Möglichkeiten
stetig zu optimieren.
4.2.6.3
Soweit neue
technische Systeme zur Echtzeitüberwachung der Vogelzugsaktivitäten sowie der
Fledermausaktivtäten zwecks automatischer Aus- und Wiedereinstellung der WEA
zur Verfügung stehen, sind diese nach Absprache mit dem ARP, Abteilung Natur
& Landschaft, Fachstelle Naturschutz, einzusetzen.
12.2.1
Helvetia Nostra beanstandet mit
ihrer Beschwerde, sie habe in der Einsprache vom April 2023 gerügt, der Schutz
von Zugvögeln (nur Kleinvögel, zu Unrecht keine Greifvögel und andere
Grossvögel) mit dem geplanten Radar- und Abschaltsystem BirdScan sei
ungenügend. Das geplante System BirdScan MV1 sei nicht ausgereift. Gegenüber
anderen Systemen habe es grosse Nachteile, namentlich könne es keine Vogelarten
erkennen. Im Einspracheverfahren sei dargelegt worden, dass am Gotthard trotz
BirdScan ein massiver Schlag gegen die Vogelwelt stattgefunden habe. Dazu
komme, dass das geplante System BirdScan MV1 veraltet sei. Falls die Beschwerde
nicht ohnehin gutgeheissen werde, stelle sie den Antrag, «es sei der
Beschwerdegegnerin vorzuschreiben (Ergänzung vor Auflage 4.2.5.3), das im
Bauzeitpunkt der Turbinen erhältliche neueste System von BirdScan, derzeit MV2,
oder ein vergleichbares System eines anderen Herstellers zu installieren». Da
SWG gemäss Auflage 4.2.5.3 ohnehin verpflichtet sei, das neueste technische System
zu installieren, sei diese Ergänzung zweckmässig. Weiter habe sie gerügt, dass
die SWG nur Kleinvögel während des Kleinvogelzugs schützen wolle. Tatsächlich
seien am Grenchenberg wegen der Thermik bei der Wandfluh immer auch viele
Greifvögel unterwegs, insbesondere zur Migrationszeit. Diese seien sogar
stärker betroffen als Kleinvögel. Ausfälle von Greifvögeln, die lange lebten
aber nur wenig Nachwuchs hätten, zeitigten wesentlich grössere Auswirkungen auf
Populationsebene als einige Dutzend getötete Kleinvögel mit hoher
Reproduktionsrate. Die Vorinstanz habe diesen Aspekt schlicht nicht behandelt.
Das neuste System von BirdScan (MV2) erkenne Greifvögel. Allerdings sei die
Erkennungsquote noch immer ungenügend und insbesondere rasch auftauchende Vögel
im Nahbereich seien nach wie vor nicht geschützt. Genau diese Funktion sei aber
für den Grenchenberg erforderlich, wo aufsteigende Vögel unvermittelt in den
Gefahrenbereich der Anlagen kommen könnten. Zudem lägen bislang kaum empirische
Daten über die Leistungsfähigkeit vor. Dass die Vogelwarte Sempach das System
BirdScan favorisiere, hänge damit zusammen, dass sie selbst in dessen
Entwicklung involviert sei.
12.2.2
In der Replik ergänzt Helvetia
Nostra, sie nehme zustimmend zur Kenntnis, dass die SWG ausschliesslich «State
of the Art-Systeme» einsetzen wolle. Im Übrigen habe die SWG aber nicht
nachgewiesen, welches Modell einer (BirdScan) Anlage sie verwenden werde,
geschweige denn, ob die in der Beschwerde ausgeführten Mängel bei diesem Modell
nicht mehr bestünden. Es sei rechtsverletzend, dass das Modell der Anlage nicht
konkret in den Akten zur Baubewilligung bekannt gegeben werde, weil es sich
dabei um eine grundlegende und rechtsrelevante Massnahme zum Vogelschutz und
Fledermausschutz handle. Solange das konkrete BirdScan-Modell nicht bekannt
sei, sei es ihr unmöglich, die Sach- und Rechtslage einzuschätzen. Ebenso für
die Vorinstanz, welche die Baubewilligung nur schon aus diesem Grund nicht
hätte erteilen dürfen. Ungenügend sei auch weiterhin, dass die
Beschwerdegegnerin nur Kleinvögel und keine Grossvögel wie im Gebiet lebende
oder ziehende Greifvögel oder ziehende Störche oder Kraniche schützen wolle. Hierzu
gebe es auf dem Markt Systeme, welche die Windräder bei sich nähernden
Grossvögeln abschalteten, etwa das System «ldentiyFlight». Diese müssten gemäss
Auflage der angefochtenen Verfügung ebenfalls eingesetzt werden. Dazu sollte
sich das Gerichtsurteil auch äussern, denn es gehe während der Betriebsdauer
der Turbinen von rund 20 Jahren um die mögliche Kollision von Zehntausenden
Greifvögeln, Störchen, Kranichen, Schwänen usw. (insbesondere Zugvögel). Auch
der fehlende Schutz der Grossvögel sei massiv rechtsverletzend, weil es
Schutzsysteme gebe, mit denen ein beträchtlicher Teil der Greif- und Grossvögel
vor einer Rotorkollision geschützt werden könnte. Es sei ganz erstaunlich, wie
die Beschwerdegegnerin mit der Natur umgehe, um den Profit zu erhöhen.
12.3.1
Vorweg ist festzuhalten, dass
Helvetia Nostra entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde den Vorwurf des
ungenügenden Schutzes von Zugvögeln mit BirdScan im Einspracheverfahren noch
nicht erhoben hatte (vgl. Einsprache Helvetia Nostra vom 26. April 2023). Die
heutigen Vorbringen von Helvetia Nostra waren damals vielmehr Gegenstand der Einsprache
des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des
Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn (Einsprache vom 25. April 2023 und
Stellungnahme vom 6. September 2023). Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife
Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn haben gegen die von
Helvetia Nostra angefochtene Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 5.
Dezember 2024 keine Beschwerde erhoben und sich nachträglich auch nicht dazu
geäussert.
12.3.2
Die Installation des
radarbasierten Systems «BirdScan», welches die Vogelzugaktivität in Echtzeit
überwacht und die WEA automatisch abschaltet, sobald ein gewisser Schwellenwert
(Anzahl von Vögeln pro km und Stunde) überschritten wird, war bereits
Gegenstand des Nutzungsplanverfahrens. Die Installation von BirdScan soll
das Kollisionsrisiko mit ziehenden Kleinvögeln vermindern (pro WEA und Jahr
nicht mehr als 10 Vögel). Das Bundesgericht bestätigte in seinem Entscheid
vom 24. November 2021 die entsprechende Massnahme AVI-5. Es anerkannte auch,
dass BirdScan gegen die Kollisionsgefahr für lokale Brutvögel und die Gefahr
des Lebensraumverlusts für die störungsempfindlichen Heidelerchen keinen Schutz
biete, sondern auf die Masse der ziehenden Kleinvögel ausgerichtet sei (E.
10.
). Im Entscheid wird auch auf die Auffassung des Bundesamtes für Umwelt
(BAFU) verwiesen, wonach ein System zur Erfassung der Vogelzugdichte, ein
Steuerungssystem mit Abschaltschwelle und eine Wirkungskontrolle, basierend auf
einem Schlagopfermonitoring insgesamt ein wirkungsvolles Abschaltsystem
umfasse. Mit den Massnahmen AVI-5 (BirdScan) und AVI-6 (Monitoring Schlagopfer
Vögel) seien zielführende und kostenintensive Massnahmen zur Risikominderung
angeordnet worden (E. 6.4).
12.3.3
Das vom Bundesgericht im
Nutzungsplanverfahren seinem Entscheid zugrundegelegte Radarsystem BirdScan ist
auch aus heutiger Sicht nicht in Frage zu stellen. Die Schweizerische
Vogelwarte Sempach hat ihr «Konzept zur Anwendung eines radarbasierten Abschaltalgorithmus
zur Minderung der potenziellen Anzahl von Vogelkollisionen im Windpark
Grenchenberg (SO)» im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts überzeugend
überarbeitet. Das Konzept wird mit der angefochtenen Verfügung als verbindlich
erklärt (Ziff. 4.2.6.1). Weiter wird vorgeschrieben, dass neuen technischen
Entwicklungen Rechnung zu tragen ist (Ziff. 4.2.6.2. und 4.2.6.3). Vor diesem
Hintergrund macht es keinen Sinn und ist auch überflüssig, bereits jetzt genau
festzulegen, welches konkrete Modell einzusetzen ist. Massgebend ist letztlich
ohnehin das Schlagopfermonitoring, das gewährleisten soll, dass die WEA die
angestrebten Zielwerte von 10 Kollisionen pro WEA und Jahr einhalten kann
(vgl. Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontrolle der Wirkung des
radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO) der
Schweizerischen Vogelwarte Sempach). Was den in diesem Zusammenhang ebenfalls
geltend gemachten fehlenden Schutz von Grossvögeln und anderen Vogelarten
anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dem diesbezüglichen Konfliktpotenzial
zusätzlich anderweitig und ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. E. 10 und 11
hievor). Daran ändert auch der Hinweis auf einen Vorfall beim Windpark Gotthard
nichts, zumal die SWG diesen bereits im Einspracheverfahren vom Schweizer
Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn
vorgebrachten Einwand plausibel entkräftet hat (Eingabe SWG vom 19. Oktober
2023, S. 6 RZ 23). Auch die Rügen von Helvetia Nostra, die sich auf Ziff. 4.2.6
der angefochtenen Verfügung (Konzept Abschaltalgorithmus / «BirdScan» (AVI-5))
beziehen, sind daher unbegründet.
13.1
Helvetia Nostra rügt weiter
mangelhafte Schutzmassnahmen für Fledermäuse. Das Bau- und Justizdepartement
verfügte in diesem Zusammenhang am 5. Dezember 2024 unter Ziffer 4.2.5
«Fledermäuse» Folgendes:
4.2.5.1
Die Umsetzung
Projekt «Birdscan» / Abschaltplan (FM-1 gemäss UVB-Hauptuntersuchung vom 28.
Juli 2015) sowie gemäss dem vom Regierungsrat für verbindlich erklärten Antrag
Nr. 13 des AfU gemäss Beurteilungsbericht zum UVB vom 4. April 2017 (s.
RRB Nr. 2017/1238 vom 4. Juli 2017, Beschluss-Ziff. 3.1.1) wird gestützt auf
das Urteil des Bundesgerichts BGer 1C_573/2018 vom 24. November 2021 wie folgt
angepasst bzw. ergänzt:
- Der «Abschaltplan Fledermäuse V5-4WEA
Windpark Grenchenberg», 2022, erstellt von der SWILD, ist zu beachten.
- Ziel des Abschaltplans bildet der
möglichst vollständige Schutz von gefährdeten bzw. national prioritären
Fledermausarten.
- Solange noch keine aussagekräftigen
Ergebnisse der Schlagopfersuche (FM-2) für den Grenchenberg vorliegen, ist die
in Le Peuchapatte ermittelte Mortalitätsrate zugrunde zu legen.
- Im Rahmen der vorgesehenen
Wirkungskontrolle (FM-7 und FM2; Gondelmonitoring, bioakustisches Monitoring
auf Rotorenunterkante, Schlagopfersuche) muss bzw. kann der Abschaltplan auf
Antrag hin optimiert werden.
- Für den Fall, dass sich herausstellen
sollte, dass die Fledermausmortalität durch WEA wesentlich unterschätzt worden
ist, bleiben nachträgliche Anpassungen des Abschaltplans und Monitoringkonzepts
bzw. Betriebsanordnungen vorbehalten, wobei keine Entschädigungsansprüche wegen
mangelnder Rentabilität geltend gemacht werden können.
4.2.5.2
Das bioakustische
Monitoring (FM-7) gemäss UVB-Hauptuntersuchung vom 28. Juli 2015 sowie gemäss
der vom Regierungsrat für verbindlich erklärten Antrag Nr. 15 des AfU (s. RRB
Nr: 2017/1238 vom 4. Juli 2017, Beschluss-Ziff. 3.1.1) wird gestützt auf
das Urteil des Bundesgerichts BGer 1C_573/2018 vom 24. November 2021 wie folgt
anqepasst bzw. ergänzt:
a) Ziel: «Wirkungskontrolle für die
ökologischen Ersatzmassnahmen sowie zwecks Verfeinerung des
Abschaltplans (FM-1) auf die für die Fledermausaktivität relevanten Zeiten mit
dem Ziel der Einhaltung der Schlagopfervorgaben. Das bioakustische Monitoring
ist in den ersten drei Betriebsjahren während der gesamten Fledermaussaison durchzuführen.
Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Verlängerung des bioakustischen
Monitorings.»
b) Es ist sicherzustellen, dass auch leise
rufende Arten bzw. Artengruppen, deren Aktivitätsschwerpunkt auf Höhe der
untersten Rotorspitzen liegt, detektiert werden.
c) Es sind an den vier WEA jeweils zwei
Mikrofone vorzusehen, je eines an der Gondel und am Mast (auf Höhe der unteren
Rotorenspitzen).
d) Für den Fall, dass sich herausstellen
sollte, dass die Fledermausmortalität durch WEA wesentlich unterschätzt worden
ist, bleiben Anpassungen des Monitoringkonzepts bzw. Betriebsanordnungen
vorbehalten, wobei keine Entschädigungsansprüche wegen mangelnder Rentabilität
geltend gemacht werden können.
Zudem beinhaltet die Verfügung vom 5.
Dezember 2024 in Ziffer 4.2.3 folgendes «Monitoring Schlagopfer Vögel (AVI-6)
und Fledermäuse (FM-2)»:
4.2.3.1
Die Monitoring
Schlagopfer (AVl-6 gemäss UVB-Hauptuntersuchung vom 28. Juli 2015) sowie
der hierzu vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2017/1238 vom 4. Juli 2017 (Beschluss
Ziff. 3.1.1) für verbindlich erklärte Antrag Nr. 12 gemäss Beurteilungsbericht
zum UVB vom 4. April 2017 des AfU und das Monitoring Schlagopfer Fledermäuse (FM-2
gemäss UVB-Hauptuntersuchung vom 28. Juli 2015) sowie der gemäss dem vom
Regierungsrat für verbindlich erklärte Antrag Nr. 14 des AfU gemäss
Beurteilungsbericht zum UVB vom 4. April 2017 (s. RRB Nr. 2017/1238 vom 4. Juli
2017, Beschluss-Ziff. 3.1.1) werden gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts
BGer 1C_573/2018 vom 24. November 2021 wie folgt angepasst bzw. ergänzt:
a) Die Gesuchstellerin hat unter Einsatz
von genügend personellen und finanziellen Ressourcen darum besorgt zu sein,
dass das Schlagopfermonitoring für Vögel und Fledermäuse aussagekräftig ist.
b) Die Mindestanforderungen gemäss dem
«Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontrolle der Wirkung des
radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO)», 2022, der
Schweizerischen Vogelwarte Sempach sind zu beachten.
c) Das «Konzept Wirkungskontrolle
Fledermäuse Windpark Grenchenberg», 2022, der SWILD ist zu beachten.
d) Mögliche Kollisionen des Wanderfalken
sind im Rahmen des Schlagopfermonitorings festzustellen.
e) Die Untersuchung samt Feldarbeit und
Auswertung ist unter Aufsicht von Fachleuten durch eine neutrale Stelle
vorzunehmen und insbesondere nicht durch die Gesuchstellerin / Betreiberin des
Windparks oder eine Organisation mit politischen Interessen.
f) Es gilt keine Beschränkung der
Monitoring-Dauer. Das Schlagopfermonitoring ist - andere Anordnungen
vorbehalten - während der gesamten Betriebsdauer des Windparks durchzuführen.
g) Die Schlagopfersuche ist entsprechend
dem «Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontrolle der Wirkung des
radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO)», 2022, der
Schweizerischen Vogelwarte Sempach im Zeitraum von jeweils Anfang Januar bis
Ende November vorzunehmen:
- Zur Zugzeit der Vögel vom 1. März bis
31.
Mai und vom 15. August bis 15. November sind zwei Suchtermine pro WEA
pro Woche durchzuführen.
- Zur Erfassung der Schlagopfer von
Fledermäusen sind vom 1. Juni bis 15. Juli ebenfalls zwei Suchtermine pro WEA
pro Woche durchzuführen.
h) Es ist der Boden ausserhalb des Waldes
in 5 m-Transekten jeweils unter allen vier WEA im Umkreis von 160 manuell
abzusuchen.
i) Die Schlagopfersuche ist mit Hilfe von
Artenspürhunden, welche für das Auffinden von unterschiedlichen Vogel- und
Fledermauskadavern ausgebildet sind, durchzuführen, wobei die Sucheffizienz und
Verbleiberate der Artenspürhundensuche experimentell unter verschiedenen
jahreszeitlichen Bedingungen mit echten Vogel- und Fledermauskadavern
entsprechend dem «Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontrolle der
Wirkung des radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO)»,
2022, der Schweizerischen Vogelwarte Sempach jährlich mit mehreren Tests neu zu
bestimmen sind.
j) Es sind nach Absprache mit dem AWJF
Fotofallen zur Dokumentation des Verschwindens von Kadavern einzusetzen.
k) Neue technische Systeme (IR- oder
Wärmbilddetektion o. dgl.), die eine verbesserte Wirkungskontrolle zur
Überprüfung der Schlagopferzahlen ermöglichen, müssen nach Absprache mit dem
ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie dem AWJF
periodisch eingesetzt werden. Die neuen technischen Systeme sind dabei jeweils
mindestens an einem der beiden Suchtermine pro Woche im Zeitraum 1. Juni bis 15
Juli einzusetzen (s. Konzept Schlagopfersuche Fledermäuse, Ziff. 2.4: Erhöhte
Aktivität lokale Arten: 2 Suchtermine pro Woche: 1. Juni bis 15 Juli im 1.
Betriebsjahr).
l) Die gefundenen Schlagopfer Fledermäuse
sind zur Artbestimmung und zur Bestimmung der Todesursache (Kollision vs.
Barotrauma) einzufrieren und periodisch an die SWILD zu schicken. Sie sind in
Zusammenarbeit mit der Pathologie der UniBE oder KOF/UZH zu untersuchen und von
der SWILD ist die Art zu bestimmen.
m) Die aufgrund des Schlagopfermonitorings
gewonnenen Erkenntnisse zur Mortalitätsrate von Vögeln und Fledermäusen am
Grenchenberg sind dem Abschaltplan (AVl-5, FM-1) und dem Konzept für das
bioakustische Monitoring (FM-7) zugrunde zu legen.
n) Für den Fall, dass sich herausstellen
sollte, dass die Fledermausmortalität durch WEA wesentlich unterschätzt worden
ist, bleiben Anpassungen des Monitoringkonzepts bzw. Betriebsanordnungen
vorbehalten, wobei keine Entschädigungsansprüche wegen mangelnder Rentabilität
geltend gemacht werden können.
13.2.1
Helvetia Nostra beanstandet in
ihrer Beschwerdeschrift, der Fledermausschutz sei gegenüber dem Baugesuch von
2019.
stark abgeschwächt worden. Tatsächlich leide der Abschaltplan zum Schutz
der Fledermäuse unter wesentlichen Mängeln. In ihrer Einsprache habe sie zum
einen vorgebracht, es sei nicht erkennbar, ob die bei den Turbinen in Le
Peuchapatte gemessene, zweieinhalb Mal über den bisherigen Annahmen liegende
Mortalitätsrate bei Durchflügen von Fledermäusen im Abschaltplan V5-4WEA
umgesetzt worden sei. Ebenso sei unklar, ob die gegenüber den Anlagen in Le
Peuchapatte um 121 % grössere Rotorfläche bei der Bestimmung der zu erwartenden
getöteten Fledermäuse eingeflossen sei. Die Vorinstanz erwähne zwar, dass sie
diese Rügen erhoben habe, trage jedoch nichts zur Klärung bei. Die Grenzwerte
für die Abschaltung der Turbinen gemäss Abschaltplan V5-4WEA müssten
nachvollziehbar hergeleitet werden können, weil nur mit dieser Transparenz ihr
rechtliches Gehör sowie der Anspruch auf eine klare Begründung der angefochtenen
Verfügung gewahrt sei. Einstweilen bleibe ihr nichts anderes übrig, als die
Korrektheit und Angemessenheit des Abschaltplans weiterhin zu bestreiten.
Eine zweite Rüge von Helvetia Nostra
betrifft den Schwellenwert von 10 getöteten Fledermäusen pro Jahr und Windpark.
Dieser Schwellenwert sei für stark gefährdete Arten viel zu hoch und gefährde
das Überleben der Tiere stark. Mit dem Schutz von gefährdeten Fledermausarten
vereinbar wären Schwellenwerte von 0.5 - 1 getöteten Tieren pro Windturbine und
Jahr. Im ursprünglichen Projekt seien 6 Turbinen vorgesehen gewesen, die 10
Fledermäuse pro Jahr hätten töten dürfen. Dies ergebe 1.67 Fledermäuse pro Turbine
und Jahr. Mit der bewilligten Projektänderung soll jedoch jede der 4 zulässigen
Turbinen 2.5 Fledermäuse töten dürfen. Dies widerspreche Art. 18 Abs. 1ter
NHG, wonach der Verursacher von technischen Eingriffen in Lebensräume (hier
Fledermauslebensräume) besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz zu
treffen habe. Die Summe der getöteten Fledermäuse pro Jahr sei somit für den
gesamten Windpark auf 6,7 herabzusetzen und der Abschaltplan entsprechend
anzupassen. Das Bundesgericht habe diesen Aspekt nicht beurteilt.
Weiter rügt Helvetia Nostra eine
Abweichung vom dem Bundesgericht eingegebenen Abschaltplan. Das Bundesgericht
habe seinen Entscheid zum Nutzungsplan auf den von Birdlife Schweiz /
Schweizerischer Vogelschutzverband eingegebenen Abschaltplan «Fledermausschutz
V3» zum hängigen Baugesuch von 2015 gegründet. Nur auf dieser Grundlage habe
das Bundesgericht den Nutzungsplan mit vier Windturbinen bewilligt. In E. 9.3
seines Entscheids vom 24. November 2021 habe es erwogen, dass der Abschaltplan
zwei Stufen vorsehe: Während der Periode mit der höchsten Fledermausaktivität
(Migrationsperiode 15. August bis 31. Oktober) müssten die WEA in Nächten ohne
Niederschlag abgestellt werden, sofern die Windgeschwindigkeit geringer sei als
11.9
m/s und die Temperatur mehr als 2.2° C betrage. Während der restlichen
Fledermaussaison (März bis Mitte August) gelte ein moderater Abschaltplan, bei
Windgeschwindigkeiten unter 5.6 m/s und Temperaturen über 6.3° C. Der
Abschaltplan von 2015 sehe in den meisten Monaten (ausser Juni und teils Juli,
wobei das Bundesgericht diesen für den Schutz der lokalen Fledermäuse als
ungenügend bezeichnet habe) einen markant besseren Schutz der Fledermäuse vor
als der neue Abschaltplan vom Dezember 2022. Der neue Abschaltplan sei
insbesondere in den Monaten März bis Mai und August bis Oktober viel weniger
streng als der Abschaltplan zum Baugesuch von 2015. Die grössten Abweichungen
bestünden in den Monaten August bis Oktober, wo gemäss Bundesgericht unter 11.9
m/s und mehr als 2.2 °C keine Turbinen laufen dürften. Aber auch in den Monaten
März bis August seien die Cut-in Windgeschwindigkeiten meist viel tiefer als
die im vorgängigen Abschaltplan festgelegten 5.6 m/s (was immer noch zu tief
sei). Der neue Abschaltplan sei unzulässig und nicht vom Nutzungsplan gedeckt.
Müsse die Tötungsrate auf 1.67 Tiere pro Turbine gesenkt werden, dürfte in den
Monaten März bis Mai und August bis Oktober eine Annäherung an den
ursprünglichen Abschaltplan erfolgen. Richtigerweise müsse der Schwellenwert
aber auf maximal eine tote Fledermaus pro WEA/a festgelegt werden, weil sonst
mit dem Aussterben von gefährdeten Fledermäusen im Gebiet des Windparks und
mehrere Kilometer darüber hinaus zu rechnen sei.
Schliesslich wirft Helvetia Nostra der
Vorinstanz auch ein ungenügendes Monitoring vor. Der Grenchenberg habe mit rund
einem Dutzend gefährdeter Fledermausarten eine hohe Bedeutung für den
Artenschutz. Daher sei es unverständlich, dass das Monitoring nur über 3 Jahre
geführt werden soll, mit blosser Option zur Verlängerung. Es müsse vielmehr
bereits jetzt ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren festgelegt werden, da nur
so eine Populationsabnahme überhaupt nachweisbar sei. Zudem seien die
Fledermäuse nicht nur im Zeitraum zwischen Juni und Juli aufzunehmen. Sie seien
aufgrund des Klimawandels vielmehr von März bis in den November hinein aktiv.
Es müsse der gesamte Aktivitätszeitraum abgedeckt werden. Ebenfalls ungenügend
sei eine bloss zweimalige Schlagopfersuche pro Woche. An Standorten, wo
regelmässig Schlagopfer anfielen, würden diese meist innerhalb von 24 Stunden
durch Prädatoren abgeräumt. Mit einer nur zweimaligen Suche pro Woche sei somit
keine ausreichende Erfassung der Fledermausopfer möglich. Die Erfassung müsse
daher in den ersten 3 Jahren täglich und danach mindestens alle zwei Tage
erfolgen. Der von Art. 18 Abs. 1ter NHG geforderte bestmögliche
Schutz erfordere den genannten, zeitnahen Suchrhythmus.
13.2.2
In ihrer Replik ergänzt Helvetia
Nostra im Wesentlichen, man stehe vor der Situation, dass die Eingangsdaten für
das Programm «Probat 7.1c, Version 2022» fehlten beziehungsweise von der SWG
nicht offengelegt würden. So stehe zwar im Abschaltplan Fledermäuse V5-4WEA,
als «Basis für den optimierten Abschaltplan» seien folgende Dimensionen
berücksichtigt worden: «Rotor Radius 61 m (unverändert); Nabenhöhe 99 m (statt
89.
m); Gesamthöhe 160 m (statt 150 m); Unterkante Rotoren 38 m (statt 28 m)».
Wie zum Beispiel das Tutorial der Entwickler von Probat erhelle, seien
allerdings weitere Eingabedaten grundlegend, so etwa die Wetterdaten,
Fledermausaktivitätsdaten, Standortdaten der zu untersuchenden
Windenergieanlagen, Schlagopferdaten und angestrebter Mortalitätswert pro WEA
und Jahr. Hierzu fänden sich im Abschaltplan keine nachvollziehbaren Angaben.
Es müsse deshalb nach wie vor von einer Blackbox gesprochen werden, was nicht
Grundlage für einen Gerichtsentscheid sein dürfe.
Selbst bei den bekannten Eingabedaten
sei fraglich, ob diese korrekt seien. So werde etwa die Unterkante der Rotoren
vom Boden mit 38 m angegeben. Tatsächlich drehten diese angesichts der gegen 30
Meter hohen Bäume aber kaum mehr als 10 m über dem Kronendach des Waldes auf
dem Grenchenberg. Die Fledermäuse nähmen jedoch das Kronendach als Boden wahr.
Es werde vorsorglich bestritten, dass Probat für Windturbinen im - oder wie
hier direkt am - Wald programmiert worden sei und adäquate Ergebnisse liefere, wenn
man als Abstand für die Unterkante der Rotoren die Distanz zum Boden statt zum
Kronendach der Bäume eingebe. Nach wie vor keine Transparenz bestehe dazu, ob
die zweieinhalb Mal über den bisherigen Annahmen liegende Mortalitätsrate bei
Durchflügen von Fledermäusen im Windpark Le Peuchapatte im Abschaltplan
(sprich: in Probat) umgesetzt worden sei, wie es das Bundesgericht in E. 8.9.3
seines Entscheids verlange. Im Abschaltplan werde dazu bloss vorgebracht,
dieser lege die Cut-in-Windgeschwindigkeit bei 6.1 bzw. 6.2 m/s fest statt bei
5.2
m/s wie in Le Peuchapatte. Deshalb sei er strenger und erfülle die Auflage
des Bundesgerichts. Diese Behauptung sei nicht nachvollziehbar und falsch.
Ebenso zweifelhaft sei, ob die gegenüber den Anlagen in Le Peuchapatte um 121 %
grössere Rotorfläche der Turbinen auf dem Grenchenberg bei der Bestimmung der
zu erwartenden getöteten Fledermäuse (Mortalitätsrate) eingeflossen sei.
13.3.1
Auch bei diesem Beschwerdepunkt
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Helvetia Nostra die Rüge, die
Mortalitätsrate von Le Peuchapatte und der grössere Radius seien nicht in
erkennbarer Weise umgesetzt worden, entgegen ihrer Behauptung im Einspracheverfahren
noch nicht vorgebracht hatte. Im Einspracheverfahren beanstandeten
ausschliesslich der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der
Vogelschutzverband des Kantons Solothurn diesen Punkt. Helvetia Nostra dagegen
rügte mit ihrer Einsprache vom 26. April 2023 einzig den neuen Abschaltplan,
der vom Abschaltplan, wie er dem Bundesgericht eingegeben worden war, abweiche
(Ziff. 2.9 der Einsprache).
13.3.2
Die SWG bezeichnete in ihrer
Stellungnahme zur Beschwerde die Behauptung von Helvetia Nostra, das Monitoring
sei nur während drei Jahren durchzuführen, als falsch. Helvetia Nostra räumt in
der Replik ein, es treffe zu, dass das Monitoring während der gesamten
Betriebsdauer des Windparks geplant sei. Es erübrigt sich daher, nachfolgend
auf diesen Punkt einzugehen.
13.3.3
Helvetia Nostra wirft dem Bau-
und Justizdepartement in ihrer Replik fehlende Neutralität vor. Die hohe
Übereinstimmungsrate in Text und Syntax ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2025
mit der Stellungnahme von SWG vom 6. Februar 2025 indiziere eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass die Vorinstanz von dieser instruiert worden sei. Das
Bau- und Justizdepartement führt in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2025 dazu
aus, die Behauptung von Helvetia Nostra beruhe auf einer einzigen Textpassage
und sei aus der Luft gegriffen. Beim fraglichen Text handle es sich um ein fast
wörtliches Zitat aus dem sich bei den Akten befindlichen «Abschaltplan
Fledermäuse V5-4WEG Windpark Grenchenberg».
Die Entgegnung der Vorinstanz trifft zu
(vgl. erwähnter Abschaltplan SWILD [Stadtökologie, Wildtierforschung,
Kommunikation] S. 5, Ziff. 1.5 / 1). Der Vorwurf der fehlenden Unbefangenheit
ist unbegründet.
13.3.4
Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, können auch die von Helvetia Nostra im Zusammenhang mit dem
Fledermausschutz erhobenen Rügen ohne Weiteres aufgrund der Akten behandelt
werden. Die von ihr in der Beschwerdeschrift und Replik gestellten
Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.
13.4.1
Der Zielwert von 10 getöteten
Fledermäusen pro Jahr für den gesamten Windpark wurde im Nutzungsplanverfahren
festgelegt. Das Verwaltungsgericht setzte sich damals mit der von den
seinerzeitigen Beschwerdeführern Schweizerischer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz
und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn dagegen erhobenen Rügen
ausführlich auseinander. Darauf kann verwiesen werden (E. II / 5ff. des Urteils
vom 17. Dezember 2018). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass diesbezüglich
umfassende und sorgfältige Abklärungen vorgenommen und entsprechende
Präventions- wie auch Ersatzmassnahmen verfügt worden seien. Zwar scheine der
Zielwert von insgesamt 10 Schlagopfern pro Jahr als sehr ambitioniert. Da
Erfahrungswerte fehlten, werde das Monitoring zeigen müssen, ob die
Abschaltzeiten zu erhöhen und/oder weitere Kompensationsmassnahmen zu ergreifen
sein werden (E. II / 5.4.6). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24.
November 2021 zwar verlangt, den Fledermausschutz teilweise zu ergänzen (E. 14.1
des Urteils). Zudem genehmigte es bloss vier statt der sechs vorgesehenen WEA.
Den Zielwert von 10 getöteten Fledermäusen pro Jahr für den gesamten Windpark
beanstandete es aber nicht. Auf diesen im Nutzungsplanverfahren somit
rechtskräftig festgelegten Schwellenwert kann im vorliegenden Baubewilligungs-
beziehungsweise Projektänderungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Die
Kritik von Helvetia Nostra daran ist unbegründet.
13.4.2
Die von Helvetia Nostra
angefochtenen Anordnungen zu den Fledermäusen beruhen im Wesentlichen
einerseits auf dem «Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontrolle der
Wirkung des radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO)» vom
Dezember 2022 der Schweizerischen Vogelwarte Sempach. Die in diesem Konzept
vorgestellte Methode wurde mit den Feldermausexperten von SWILD sowie
Artenspürhunde Schweiz abgesprochen und so angepasst, dass sie sich auch als
Schlagopfermonitoring für Fledermäuse eignet. Für Fledermäuse gilt als
Zielwert, dass im Windpark pro Jahr nicht mehr als 10 Tiere umkommen sollen
(Konzept S. 4). Weiter basieren die Verfügungen auf zwei von SWILD erarbeiteten
Berichten. Es sind dies das «Konzept Wirkungskontrolle Fledermäuse Windpark
Grenchenberg» und der «Abschaltplan Fledermäuse V5-4WEA Windpark Grenchenberg»,
beide ebenfalls vom Dezember 2022. Sowohl die Schweizerische Vogelwarte Sempach
als auch SWILD sind ausgewiesene Experten in den von ihr bearbeiteten Gebieten.
Grundsätzlich kann deshalb auf deren, im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts
vom 24. November 2021 gewonnenen Erkenntnisse und Empfehlungen abgestützt
werden.
13.4.3
Der Regierungsrat hatte im
Nutzungsplanverfahren am 4. Juli 2017 sämtliche von der Umweltfachstelle (AfU)
im definitiven Beurteilungsbericht gestellten Anträge vom 4. April 2017
als verbindlich erklärt (RRB Ziff. 3.1.1). Antrag 13 bestimmte, dass für die
Startphase des Projektes Variante 3 des Abschaltplanes Fledermausschutz vom 12.
August 2015 festzulegen ist. Zu wählen war dabei das Modell mit dem
Migrationszeitraum vom 15.8. – 31.10 (Modell M3). Vorbehalten blieb eine
Anpassung des Abschaltplans durch das Bau- und Justizdepartement, wenn mit der
Wirkungskontrolle aufgezeigt wird, dass der Zielwert auch mit einem anderen
Abschaltplan eingehalten werden kann (definitive Beurteilung durch die
Umweltfachstelle vom 4. April 2017, S. 28 f.). Mit der angefochtenen Verfügung
wird dieser Antrag 13 «gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts» angepasst
beziehungsweise ergänzt. Festgehalten wird dabei insbesondere, dass neu der
«Abschaltplan Fledermäuse V5-4WEA Windpark Grenchenberg» 2022, erstellt von der
SWILD, zu beachten ist (Ziff. 4.2.5.1 der Verfügung vom 5. Dezember 2024).
Die Abweichung vom früheren Abschaltplan
ist nicht zu beanstanden. Einerseits blieb bereits im vorstehend erwähnten
Antrag 13 eine spätere Anpassung vorbehalten. Anderseits ist entscheidend, dass
der Abschaltplan gewährleisten soll, nicht mehr als 10 Fledermäuse im
Windpark pro Jahr als Schlagopfer zu beklagen und die gefährdeten lokalen Arten
möglichst vollständig zu schützen. Kann dies auch mit einem Abschaltplan
erreicht werden, der eine Optimierung der Energieproduktion ermöglicht, spricht
somit nichts dagegen, vom früheren Abschaltplan abzuweichen. Es ist sogar
geboten, die seit dem 12. August 2015, das heisst die seit der Erarbeitung des
früheren Abschaltplans bis heute gewonnen neuen Erkenntnisse und Entwicklungen
der Technik zu berücksichtigen. Vorliegend gilt es zusätzlich zu
berücksichtigen, dass der Windpark neu nicht mehr aus sechs, sondern nur noch
aus vier WEA besteht und das Bundesgericht zum Schutz der Fledermäuse weitere
Massnahmen vorgeschrieben hatte. Die Abweichung vom früheren Abschaltplan ist
entgegen der Ansicht von Helvetia Nostra dem Grundsatz nach somit nicht zu
beanstanden.
13.4.4
Der mit der angefochtenen
Verfügung für verbindlich erklärte, von SWILD erarbeitete «Abschaltplan
Fledermäuse V5-4WEA Windpark Grenchenberg» vom Dezember 2022 beinhaltet zwei
optimierte Abschaltpläne Ost (WEA 1) und West (WEA 4, 5 und 6). In einer
Tabelle werden Grenzwerte der Cut-in-Windgeschwindigkeit für 7,5 Monate sowie
jeweils für Nachtzehntel, d.h. 10 % der Periode zwischen Sonnenuntergang und
Sonnenaufgang mit insgesamt je 80 Werten festgelegt. Zudem wird ein Grenzwert
für die Temperatur angewendet. Die Windenergieanlage muss abgeschaltet werden,
wenn die Windgeschwindigkeit gleichzeitig kleiner als die jeweilige
Cut-in-Windgeschwindigkeit (m/s) und die Gondel-Aussentemperatur gleich oder
grösser als 4,7°C (Ost) respektive 2,8°C (West) ist (Abschaltplan S. 14, Ziff.
4).
Das «Vorgehen zur Konfliktlösung» wird
von SWILD wie folgt beschrieben (Abschaltplan S. 5, Ziff. 1.5): «Um den Schutz
der Fledermäuse zu gewährleisten und einen wirtschaftlichen Betrieb des
Windparks zu ermöglichen, wurde folgendermassen vorgegangen: (1) Basierend auf
der gemessenen Fledermausaktivität an zwei Messstandorten im Jahr 2011 und 2012
(SWILD 2015a) wurde ein optimierter Abschaltplan berechnet, welcher an die neu
verordneten Bedingungen (BG-Urteil vom 24.11.2021) angepasst ist. Die
Modellierung erfolgte auf Basis der aktuellsten Version der ProBat-Software
(Probat 7.1c. Version 2022. https://oekofor.shinyapps.io/probat7/). Aufgrund
von deutlichen Migrationspeaks im Herbst (September und Oktober), sowie einem
ausgeprägten Aktivitätspeak während der Jungenaufzucht im Juni, wurden die
Abschaltbedingungen in diesen drei Monaten zusätzlich verschärft. (2) Die
Wirkung der Abschaltpläne wurde anhand der vorhandenen Daten überprüft, damit
die tolerierte Anzahl von Durchflügen nicht überschritten wird. Dabei wurde
zusätzlich überprüft, ob die Abschaltpläne den Schutz von gefährdeten lokalen
Arten ausreichend berücksichtigen. (3) Da sich die Standorte bezüglich der
Windbedingungen und der Fledermausaktivität unterscheiden, wurden zwei
unterschiedliche Abschaltpläne entwickelt: der Abschaltplan Ost wird für die
WEA1 eingesetzt, während der Abschaltplan West für die WEA4, WEA5 und WEA6
angewendet wird. (4) Der Abschaltplan wird in die Steuerung der WEA
implementiert (Enercon: Fledermausmodul, anderen WEA: über die SCADA
Schnittstelle). (5) Im Rahmen des Monitorings wird aufgrund der
Produktionsdaten der WEA und der bioakustischen Messungen überprüft, ob der
Abschaltplan während dem Betrieb wie vorgesehen eingehalten wurde
(Massnahmenkontrolle) und ob der reduzierte Betrieb der WEA zum notwendigen
Schutz der Fledermäuse und insbesondere der lokal gefährdeten Arten geführt hat
(Wirkungskontrolle)».
Die Dimensionen der WEA, die als Basis
für die Berechnungen dienten, werden dargelegt (S. 6, Ziff. 2.2: «Rotor Radius
61m (unverändert), Nabenhöhe 99m (statt 89m), Gesamthöhe 160 m (statt 150m),
Unterkante Rotoren 38m (statt 28m)». Dasselbe gilt für die bioakustischen
Fledermausaufnahmen (Ziff. 2.1) und die metereologischen Daten dazu (Ziff.
2.
), die Fledermausaktivität (Ziff. 2.4), das Artenspektrum (Ziff. 2.5) und
die Aktivitätsverteilung über Wind und Temperatur (Ziff. 2.6). Ausführlich
dargelegt wird, wie der Anforderung des Bundesgerichts Rechnung getragen wird,
wonach bis zum Vorliegen von aussagekräftigen Ergebnissen für den Standort
Grenchenberg dem Abschaltplan und dem bioakustischen Monitoring die
Mortalitätsrate für Fledermäuse gemäss der Studie Le Peuchapatte zugrunde zu
legen ist (Abschaltplan S. 11 f., Ziff. 3.5). Um zu gewährleisten, dass
Fledermäuse der Fokusarten (gefährdete lokale Arten sowie Arten nationaler
Priorität 1) möglichst vollständig geschützt sind, wurden Verschärfungen bei den
Abschaltplänen umgesetzt. In einem separaten Kapitel wird von SWILD aufgezeigt,
dass mit den optimierten Abschaltplänen ein möglichst vollständiger Schutz der
Fokusarten erreicht wird (Abschaltplan S. 15, Ziff. 5.1).
Die Grundlagen des Abschaltplans werden
von SWILD damit umfassend und ausführlich dargelegt. Von einer Blackbox, wie
Helvetia Nostra dies bezeichnet, kann bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen
werden. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
13.4.5
Unbegründet ist auch der Vorwurf
des ungenügenden Monitorings. Dass die Behauptung von Helvetia Nostra, das
Monitoring sei nur während drei Jahren durchzuführen, nicht zutrifft, wurde
bereits erwähnt. Dasselbe gilt für den bemängelten Zeitraum der
Schlagopfersuche, mit welchem nicht der gesamte Aktivitätszeitraum der
Fledermäuse abgedeckt werde. Im von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach 2022
verfassten und mit der angefochtenen Verfügung (Ziff. 4.2.3.1 lit. g) als
verbindlich erklärten «Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontolle der
Wirkung des radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO)» wird
Folgendes festgehalten: «Unter allen vier WEA soll der Boden ausserhalb des
Waldes im Umkreis von 160 m (= Gesamthöhe der WEA) mit der Hilfe von Spürhunden
abgesucht werden. Die Suchen finden vom 1. Januar - 28. Februar, vom 16. Juli -
14.
August und vom 16. November - 30. November einmal pro Woche unter allen
vier WEA statt. Vom 1. März - 15. Juli und vom 15. August -15. November erfolgen
die Suchen jeweils unter allen vier WEA zweimal pro Woche. Daraus ergeben sich
über das Jahr verteilt 80 Suchtermine» (Konzept, S. 4). Damit ist der
Aktivitätszeitraum der Fledermäuse vollständig abgedeckt. Und auch hinsichtlich
des von Helvetia Nostra für die ersten drei Jahre geforderten täglichen
Suchrhythmus ist auf das «Konzept für ein Schlagopfermonitoring zur Kontolle
der Wirkung des radarbasierten Abschaltsystems im Windpark Grenchenberg (SO)»
der Schweizerischen Vogelwarte Sempach zu verweisen. Zusammenfassend wird dort
überzeugend begründet, weshalb nicht jeden Tag eine Suche erfolgen soll (die
Ausführungen gelten auch für Fledermäuse): «Ein Schlagopfermonitoring, bei
welchem Kleinvögel im Fokus stehen, ist sehr aufwendig. Es ist davon
auszugehen, dass unter den WEA aufgrund der Bewaldung nicht die ganze Fläche
abgesucht werden kann, dass nicht alle Schlagopfer in die abgesuchte Fläche
fallen, Schlagopfer bei der Suche übersehen, und vor dem Finden durch
Aasfresser beseitigt werden können. Daher muss die im Feld gefundene Anzahl
Schlagopfer mit der Sucheffizienz, der Verbleiberate und der
Wahrscheinlichkeit, dass ein Schlagopfer in der abgesuchten Fläche liegt,
korrigiert werden, indem die Anzahl der im Feld gefundenen Schlagopfer
statistisch hochgerechnet wird. Die Anzahl der gefundenen Opfer wird daher
immer kleiner sein als die schlussendlich hochgerechnete Anzahl Schlagopfer.
Die Suche sollte so genau wie möglich erfolgen, aber vom Aufwand her auch
realistisch durchführbar sein. Hunde haben eine deutlich höhere Sucheffizienz
als Menschen und benötigen weniger Zeit, um Überreste von Vögeln zu finden.
Deshalb wird dringend empfohlen, die Schlagopfersuche mit der Hilfe von
Spürhunden durchzuführen. Das Konzept für das Schlagopfermonitoring wurde vor
diesem Hintergrund erstellt» (Konzept S. 3 f.). Im Konzept wird anschliessend
nachvollziehbar aufgezeigt, wie die Hochrechnung der Anzahl Schlagopfer
erfolgen soll und es sich mit den Experimenten zur Bestimmung der Sucheffizienz
und der Verbleiberate verhält (S. 12 ff.).
13.4.6
Mit der angefochtenen Verfügung
wird den zusätzlichen Anforderungen des Bundesgerichts (Urteil 1C_573/2018 vom
24.
November 2021, E. 14.1) vollständig Rechnung getragen. Sie enthält
insbesondere auch einen Anpassungsvorbehalt. Die Rüge von Helvetia Nostra, der
Fledermausschutz sei gegenüber dem Baugesuch von 2019 stark abgeschwächt
worden, ist in jeder Hinsicht unbegründet.
14.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde von Helvetia Nostra gegen die Verfügung des Bau- und
Justizdepartementes vom 5. Dezember 2024 (Verfahren VWBES.2024.435) somit in
allen Punkten als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Die Beschwerde des Schweizer
Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbands des Kantons
Solothurn gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes und des
Volkswirtschaftsdepartementes vom 28. Januar 2019 (VWBES.2019.268) wird zufolge
Rückzugs teilweise abgeschrieben, im Übrigen ist sie ebenfalls abzuweisen. Die
Beschwerde des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des
Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn gegen die Verfügung des Bau- und
Justizdepartementes vom 11. Mai 2020 (VWBES.2020.191) wird zufolge
vollständigen Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
15.1
Die Kosten für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht von CHF 12'000.00 haben dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der
Vogelschutzverband des Kantons Solothurn im Umfang von CHF 4'000.00
(Verfahren VWBES.2019.268 und VWBES.2020.191) und Helvetia Nostra im Umfang von
CHF 8'000.00 zu bezahlen.
15.2
Helvetia Nostra, der Schweizer
Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons
Solothurn haben die SWG für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gestützt auf
§§ 76bis Abs. 3 und 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und § 160 f. des Gebührentarifs (GT; BGS
615.
) angemessen zu entschädigen. Die SWG hat am 28. August 2025 eine
Aufstellung ihrer Aufwendungen eingereicht. Für die mit ihrem Rechtsvertreter
abgeschlossene Honorarvereinbarung verweist sie auf das Nutzungsplanverfahren
VWBES.2017.280.
Für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung kann auf die Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 17. September 2018 verwiesen werden (E. 11.1 und 11.2, VWBES. 2017.280). Insbesondere
gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer ideelle Interessen
vertreten. Der Zugang zum Gericht soll ihnen darum nicht durch prohibitive
finanzielle Prozessrisiken verwehrt werden. Wie das Bundesgericht aber im
Urteil 1C_381/2008 vom 22. Dezember 2008 in E. 2.2 zu bedenken gegeben hat,
bedeutet dies gleichzeitig nicht, dass die ideellen Organisationen einen
Anspruch hätten, generell erheblich tiefere Parteientschädigungen zu entrichten
als Private.
Auch im vorliegenden Verfahren ist der
von der SWG geltend gemachte Aufwand nachvollziehbar. Zu beachten ist, dass
nach dem 28. August 2025 ebenfalls noch Aufwand generiert werden musste
(insbesondere weitere Eingaben vom 22. Oktober 2025 und 20. Januar 2026 und
Februar 2026). Aus den gleichen Gründen wie im Nutzungsplanverfahren
rechtfertigt sich auch vorliegend eine pauschale Entschädigung, wobei eine
angemessene Reduktion vorzunehmen ist. Alles in allem ist ein Betrag von total
CHF 30'000.00 angemessen (inkl. Auslagen und MWST). Helvetia Nostra hat
davon einen Anteil von CHF 20'000.00 zu übernehmen. Auf den Schweizer
Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und den Vogelschutzverband des Kantons
Solothurn entfällt damit noch ein Betrag von CHF 10'000.00, für den sie
solidarisch haften. Im internen Verhältnis wird der Grösse der beiden Verbände
Rechnung getragen werden können.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von Helvetia Nostra gegen
die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 5. Dezember 2024 wird
abgewiesen.
2. Die Beschwerde des Schweizer
Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbands des Kantons
Solothurn gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes und des
Volkswirtschaftsdepartementes vom 28. Januar 2019 wird teilweise abgeschrieben.
Im Übrigen wird sie abgewiesen.
3. Die Beschwerde des Schweizer
Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbands des Kantons
Solothurn gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 11. Mai 2020
wird abgeschrieben.
4. Helvetia Nostra, der Schweizer
Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons
Solothurn haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 12'000.00
wie folgt zu bezahlen:
- Helvetia Nostra: CHF 8'000.00
- Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife
Schweiz und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn: CHF 4'000.00.
5. Helvetia Nostra hat die Städtischen
Werke Grenchen (SWG) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 20'000.00
(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
6. Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife
Schweiz und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn haben die Städtischen
Werke Grenchen (SWG) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 10'000.00
(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen, dies unter solidarischer
Haftbarkeit.
Rechtsmittel: Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten und
subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann