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Entscheid

VWBES.2024.44

Ausländerbeschwerde

22. Mai 2024Deutsch26 min

2015 kehrte sie in den Kosovo zurück. Zuvor hatte sie mitgeteilt, ihr Sohn C.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. [...] in [...], Kosovo, reiste am 20. August 1992 im

Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zu

seinem Vater in die Schweiz ein. Am 8. Oktober 1992 wurde ihm eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, ab dem Jahr 1999 eine Niederlassungsbewilligung

(AS 3, 26). Am 30. Juni 2000 reiste er mit seiner Mutter und seinen – nun zwei

– Brüdern zurück in sein Heimatland und kehrte am 22. August 2002 mit seiner

Familie im Rahmen des Familiennachzugs wieder zurück (AS 27 f.). Am 4.

September 2002 wurde ihm erneut eine Niederlassungsbewilligung erteilt, deren

Kontrollfrist in der Folge jeweils verlängert wurde (AS 29 ff.).

Am [...] 2011 verheiratete er sich in

der Republik Kosovo mit der Landsfrau B.___. Dieser wurde am 9. August 2011

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 28. Juni 2012 wurde der gemeinsame Sohn

C.___ geboren. Mit Eheschutzurteil des Amtsgerichtsstatthalters von

Bucheggberg-Wasseramt vom 11. September 2013 wurde festgestellt, dass die

Ehegatten A.___ seit Ende Juni 2012 getrennt lebten. Der gemeinsame Sohn C.___

wurde unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt und das Besuchsrecht der

freien Vereinbarung der Eltern überlassen. Der Beschwerdeführer wurde zur

Bezahlung von monatlichem Kindesunterhalt von CHF 670.00 (zuzüglich

Kinderzulagen) verpflichtet. Am 27. August 2014 verfügte das Migrationsamt

(MISA) namens des Departements des Innern (DdI) die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von B.___ und wies sie aus der Schweiz weg. Am 30. Juli

2015 kehrte sie in den Kosovo zurück. Zuvor hatte sie mitgeteilt, ihr Sohn C.___

verbleibe vorerst beim Beschwerdeführer resp. dessen Eltern. Die Ehe wurde in

der Folge geschieden (AS 175 ff., Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.

Dezember 2014, VWBES.2014.379).

1.2 Am 18. Januar 2018 gewährte das MISA

dem Beschwerdeführer wegen Straffälligkeit und Schulden im Umfang von rund CHF

160'000.00 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung von ihm aus der Schweiz (AS 153 ff.).

Der Beschwerdeführer nahm dazu am 29. Januar 2018 Stellung (AS 158 f.). Mit

Verfügung vom 1. Februar 2018 wurde er verwarnt und ihm der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht (AS 161

ff.).

Am 27. März 2018 ersuchte der

Beschwerdeführer um Verlängerung der Kontrollfrist seiner

Niederlassungsbewilligung. Nach Vornahme diverser Abklärungen und erneuter

Gewährung des rechtlichen Gehörs (AS 326 ff.) widerrief das MISA am 26. Januar

2024 namens des DdI die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und

wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. April 2024 zu verlassen und

sich und seinen Sohn C.___ ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden;

die Ausreise habe er sich mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an

der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 8.

Februar 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Eventualiter

sei die Verfügung aufzuheben und er zu verwarnen. Gleichzeitig wurde um eine

Fristerstreckung zur Verbesserung der Beschwerde resp. zum Nachreichen der

schriftlichen Begründung ersucht.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2024

bewilligte die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts den weiteren

Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu erteilen, und setzte ihm Frist bis 1. März 2024 zur Begründung der

Beschwerde. Am 4. März 2024 ging die begründete Beschwerde ein.

Bereits am 7. Februar 2024 hatte auch

Rechtsanwalt Camill Droll für den Sohn des Beschwerdeführers, C.___, Beschwerde

gegen die Verfügung vom 26. Januar 2024 erheben lassen. Diese Beschwerde wurde

am 29. Februar 2024 zurückgezogen, worauf das entsprechende Beschwerdeverfahren

mit Urteil vom 1. März 2024 abgeschrieben wurde (Verfahren VWBES.2024.40).

3. Am 25. März 2024 beantragte das MISA

die Abweisung der Beschwerde von A.___.

4. Mit Eingabe vom 23. April 2024 liess sich

der Beschwerdeführer nochmals vernehmen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2019 traten die neuen

Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über

die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) in Kraft.

Gemäss Art. 126 Abs. 1 bleibt das bisherige Recht auf Gesuche anwendbar, die

vor dem Inkrafttreten des Ausländer- und Integrationsgesetzes eingereicht

worden sind. In Anwendung dieser übergangsrechtlichen Regelung ist für die

Bestimmung des anwendbaren Rechts der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens

massgebend. Dabei ist nicht das Verfahren zur Verlängerung der Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung entscheidend, sondern das Widerrufsverfahren, welches

praxisgemäss eingeleitet wird, wenn die Migrationsbehörden das rechtliche Gehör

zur aufenthaltsbeendenden Massnahme gewähren (Urteil des Bundesgerichts

2C_214/2022 vom 25. August 2022 E. 4.1. f.). Dies war vorliegend am 13. März

2023.

der Fall, weswegen das neue Recht zur Anwendung gelangt.

3.1

Das MISA begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2018

wegen Straffälligkeit und Schulden verwarnt worden und es sei ihm der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz,

angedroht worden. Nach dieser Verwarnung sei er erneut mehrfach strafrechtlich

in Erscheinung getreten. Aus dem Obergerichtsurteil vom 4. Mai 2022 gehe

hervor, dass er angegeben habe, vom Deliktszeitpunkt (4. Februar 2018) bis zum

Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils am 15. April 2021 keiner Erwerbstätigkeit

nachgegangen zu sein. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht habe er

ebenfalls angegeben, über keine Arbeitsstelle zu verfügen. Die Fremdplatzierung

seines Sohnes bei dessen Grosseltern (und Eltern des Beschwerdeführers) werde

über die Sozialhilfe vergütet, der Saldo bis Oktober 2023 betrage CHF

85'035.10. Im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn sei er mit zwei

Betreibungen in der Höhe von CHF 504.30 und 124 Verlustscheinen im Betrag von

CHF 219'738.70 verzeichnet (Stand 29. September 2023).

Durch das wiederholt straffällige

Verhalten sowie die mutwillige Schuldenwirtschaft habe der Beschwerdeführer

insgesamt in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstossen. Die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG seien daher erfüllt. Das Dualismusverbot nach Art. 63 Abs. 3

AIG stehe einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht entgegen, da der

Widerruf nicht allein gestützt auf die Verurteilung vom 4. Mai 2022

erfolge, sondern im Rahmen einer ausländerrechtlichen Gesamtbetrachtung. Der

Beschwerdeführer verfüge über erhebliche Integrationsdefizite. Er könne auch

beruflich bzw. wirtschaftlich nicht als integriert gelten. Es bestehe ein

erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und einer Wegweisung. Das private Interesse des Beschwerdeführers vermöge dies

nicht aufzuwiegen. Es lägen keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr

in den Kosovo vor. Auch seinem Sohn sei ein Umzug zumutbar, zumal dessen Mutter

im Kosovo lebe, die er in den letzten Jahren mit dem Beschwerdeführer

regelmässig besucht habe. Sein Sohn gelte in Anbetracht des Alters, der

regelmässigen Ferienaufenthalte und der entsprechenden Kulturvermittlung auch

noch als anpassungsfähig. Die Wegweisung des Beschwerdeführers eigne sich, um eine

weitere Verschuldung und eine erneute Delinquenz zu vermeiden. Sie erscheine

auch erforderlich, weil es ihm seit Jahren nicht gelinge, seinen finanziellen

Verpflichtungen nachzukommen und sich klaglos zu verhalten. Trotz der

ausländerrechtlichen Massnahme des Jahres 2018 zeige er weiterhin eine grobe

Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung.

3.2

Dagegen liess der Beschwerdeführer zunächst

vorbringen, die Vorinstanz habe ihm bei der letztmaligen Verlängerung der

Kontrollfrist faktisch keine Verlängerung gewährt, sondern sei von einem Verlängerungsverfahren

übergangslos in ein neues übergegangen. Erneut ohne ersichtlichen Grund habe

die neuerliche Prüfung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers dann mehrere

Jahre gedauert, diesmal sogar sechs. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz

eine solch lange Zeitspanne habe vergehen lassen, ohne einen Entscheid zu

fällen. Der Beschwerdeführer sei insgesamt über 11 Jahre hinweg ohne einen

(physischen) Ausweis belassen worden. Dies habe ihm das alltägliche Leben

erschwert (Stellensuche, kostenpflichtige Rückreisevisa) und stelle eine

Rechtsverzögerung dar.

Bezüglich der Straffälligkeit sei zu

berücksichtigen, dass er abgesehen von zu vernachlässigenden Widerhandlungen

gegen das SVG letztmals am 4. Februar 2018 strafrechtlich in Erscheinung

getreten sei. Seither habe er sein Leben in geregelte Bahnen gelenkt, wohne mit

seinen Eltern und seinem Sohn zusammen, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und

werde in Kürze mit der Schuldensanierung beginnen. Die vier Übertretungen aus

den Jahren 2019 bis 2022 dürfe die Vorinstanz nicht benutzen, um den Widerruf

der Niederlassungsbewilligung zu begründen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023

sei die Vorinstanz darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer eine

Anstellung bei der [...] AG in Aussicht habe. Trotzdem habe sie die angefochtene

Verfügung erlassen, statt zuzuwarten, ob es auch tatsächlich zur Anstellung

komme (was es sei). Mit diesem Einkommen werde es ihm möglich sein, die

Schuldenlast innert kürzester Zeit massiv zu reduzieren. Die Voraussetzungen

für einen Widerruf seien somit nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer könne sich auf Art.

8.

EMRK berufen. Es bestehe nachweislich eine intakte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung zu seinem Sohn. In Bezug auf seinen Sohn verkenne die

Vorinstanz, dass ein rechtsgültiger Pflegevertrag vorliege. Dieser könne nicht

einfach so aufgelöst werden. Die Vorinstanz hätte die Situation von C.___

vollumfänglich abklären und ihn anhören müssen. Die Kontrollfrist von C.___

Niederlassungsbewilligung sei im Jahr 2023 für weitere fünf Jahre verlängert

worden. Damit verfüge er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz,

welches unabhängig vom Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz

bestehe. Sollte der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müssen und C.___

hier bleiben, sei die Konsequenz, dass die Vater-Sohn-Beziehung in qualitativer

Hinsicht nicht aufrecht erhalten bleiben könne. Der Beschwerdeführer habe fast

sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und seine Familie lebe

auch in der Schweiz. Im Kosovo habe er keine Verwandten, die ihn im Fall einer

Wegweisung unterstützen könnten. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers

am Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse an dessen

Wegweisung überwiegen.

3.3

Dazu führte das MISA am 25. März

2024.

aus, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung sei am 3. Juli 2013

bis am 30. April 2018 verlängert worden. Entgegen den Ausführungen des

Dispositiv

Beschwerdeführers sei er demnach bis zum Zeitpunkt der Einreichung des

Verlängerungsgesuchs vom 27. März 2018 im Besitz eines gültigen Ausländerausweises

gewesen. Dass er bei der Stellensuche aufgrund des fehlenden Ausländerausweises

benachteiligt gewesen wäre, habe er weder belegt noch im erstinstanzlichen

Verfahren überhaupt je vorgebracht. Weiter verkenne der Beschwerdeführer, dass

sich das Dualismusverbot nur auf die strafrechtliche Verurteilung für die

Straftat vom 4. Februar 2018 und allenfalls mitberücksichtigte frühere

Delikte beziehe. Unberücksichtigte bzw. spätere strafrechtliche Verurteilungen

sowie über die strafbaren Handlungen hinausreichende Aspekte, wie die hohe Verschuldung,

seien vom Dualismusverbot keineswegs betroffen. Bezüglich C.___ sei der

Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er während des gesamten Verfahrens

die Möglichkeit gehabt hätte, Vorbringen in dessen Namen geltend zu machen. Die

Vorgabe im Pflegevertrag, wonach die Auflösung des Vertrags dem (heutigen) Amt

für Gesellschaft und Soziales zu melden sei, ändere nichts an der freiwilligen

Rechtsnatur des Pflegeverhältnisses zwischen C.___ und dessen Grosseltern.

3.4 Der Beschwerdeführer liess in der

Stellungnahme vom 23. April 2024 einräumen, dass die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung

bis am 30. April 2018 verlängert worden sei. Damit sei er während sechs Jahren

nicht im Besitz eines physischen Ausländerausweises gewesen. Nachdem am 18.

Januar 2018 ein ausländerrechtliches Verfahren eröffnet und mit Verfügung vom

1. Februar 2018 geschlossen worden sei, hätte die Kontrollfrist jedoch bis

Februar 2023 verlängert werden müssen. Weiter wäre die Vorinstanz verpflichtet

gewesen, C.___ anzuhören. Der Beschwerdeführer erziele ein wöchentliches

Nettoeinkommen von rund CHF 1'050.00, er habe sich gut ins Team integriert und

betreffend die zu verbüssende Freiheitsstrafe werde das Electronic Monitoring

am 10. Mai 2024 beginnen. Anfangs April 2024 sei er nach [...] umgezogen, wo

sein Bruder ein Haus gekauft habe. Er wohne im Erdgeschoss, seine Eltern und C.___

im 1. OG und sein Bruder im 2. OG.

4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst,

das Migrationsamt sei bezüglich der Verlängerung der Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung zu lange untätig geblieben.

Das MISA hat die Kontrollfrist am 3.

Juli 2013 bis am 30. April 2018 verlängert (AS 78). Es trifft demnach nicht zu,

dass der Beschwerdeführer 11 Jahre ohne einen (physischen) Ausweis belassen

worden wäre. Dies wird in der Stellungnahme vom 23. April 2024 eingeräumt.

Gerügt wird aber nach wie vor die Dauer von sechs Jahren resp. dass die

Vorinstanz von einem Verlängerungsverfahren übergangslos in ein neues

Verlängerungsverfahren übergegangen sei.

Wie erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer

die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung bis 30. April 2018 verlängert.

Die Kontrollfrist lief daher zum Zeitpunkt der mit Verfügung vom 1. Februar

2018 ausgesprochenen Verwarnung noch. Da die Kontrollfrist am 30. April 2018

ablief, wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 die Verfallsanzeige zugestellt,

worauf er am 27. März 2018 um Verlängerung der Kontrollfrist ersuchte (AS 173

f.). Dieses Vorgehen, d.h. die Zustellung der Verfallsanzeige vor Ablauf der

Kontrollfrist, erfolgt automatisiert aufgrund der Angaben im ZEMIS und ist auch

im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer vor der Zustellung der

Verfallsanzeige verwarnt worden ist, nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz kann nicht

vorgehalten werden, übergangslos von einem Verlängerungsverfahren in ein neues

übergegangen zu sein.

Bezüglich des Zeitraums, bis über den

Verlängerungsantrag entschieden wurde, ist festzuhalten, dass dieser in der Tat

überaus lange dauerte. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführer am Tag des Verlängerungsantrags der Kontrollfrist (am 27.

März 2018) wegen des Vorhalts des Angriffs vorläufig festgenommen und das MISA

gleichentags um Einreichung eines Berichts im Hinblick auf die Prüfung der

strafrechtlichen Landesverweisung ersucht wurde. Unter dem Gesichtspunkt, dass

die Vorinstanz kurz vor Erhalt dieses Hinweises eine Verwarnung ausgesprochen

hatte und dem Beschwerdeführer eine Landesverweisung drohte, erscheint es nachvollziehbar

und sachgerecht, das Kontrollverfahren mit einer materiellen Prüfung der

Bewilligungsvoraussetzungen zu verbinden; dies auch wenn ein Kontrollverfahren

grundsätzlich unabhängig von einem Widerrufsverfahren ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25. September 2020 E. 3.5.4). Ende November 2021

war der Vorinstanz zwar bekannt, dass keine Landesverweisung ausgesprochen

werden würde (die Staatsanwaltschaft hatte eine solche beantragt, vgl. AS 258),

das Urteil in der Sache durch das Obergericht erging aber erst am 4. Mai 2022

und wurde der Vorinstanz am 13. Juni 2022 zugestellt (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

von 10 Monaten und einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag

Freiheitsstrafe, AS 283 ff.). Nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen stellte

sich die Vorinstanz in der Folge auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei

die Niederlassungsbewilligung zu verweigern und er aus der Schweiz wegzuweisen.

In diesem Zusammenhang gewährte sie ihm am 13. März 2023 das rechtliche Gehör

(AS 326). Die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers ging am 8. Mai

2023 ein (AS 384 ff.). Nach Vornahme erneuter Abklärungen (im Hinblick auf den

Sohn C.___, eine Schuldenberatung, das Electronic Monitoring) und gewährten

Fristerstreckungen seitens des Beschwerdeführers zur Einreichung von Unterlagen

erging schliesslich im Januar 2024 die angefochtene Verfügung. Dieser VerIauf

zeigt, dass das Verfahren zwar wie erwähnt sehr lange dauerte, dass die lange

Dauer aber in erster Linie mit der erneuten Straffälligkeit des

Beschwerdeführers in Zusammenhang stand. Dies hat er selber zu verantworten.

Von einer Rechtsverzögerung ist daher nicht auszugehen.

Zudem ist festzuhalten, dass dem

Beschwerdeführer durch die lange Dauer der Ungewissheit kein nennenswerter

Nachteil entstanden ist. Den betroffenen Personen werden während des

Kontrollverfahrens praxisgemäss schriftliche Bestätigungen erteilt, wonach sie

weiterhin niederlassungsberechtigt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_499/2020 vom 25. September 2020 E. 3.5.1 mit Hinweis) und dem

Beschwerdeführer wurde auch stets ein Rückreisevisum erteilt. Dafür werden zwar

Kosten erhoben, diese sind aber nicht hoch und verkraftbar. Im Weitern ist nicht

belegt, dass der Beschwerdeführer wegen eines fehlenden (physischen) Ausweises

berufliche Nachteile erlitten hätte. Dies wurde vor der Vorinstanz auch nie geltend

gemacht.

5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder

die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE; SR 142.021) u.a. vor, wenn die betroffene Person gesetzliche

Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder

öffentlich-rechtliche oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (lit. b).

Der Widerrufsgrund ist nicht nur

erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden;

auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als

«schwerwiegend» i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, wenn sich

die ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken

lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist,

sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies kann nur anhand einer

Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von

Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden,

kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dies gilt auch für das Bestehen

von privatrechtlichen Schulden, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist

(Urteil des Bundesgerichts 2C_214/2022 vom 25. August 2022 E. 5.2 mit

Hinweisen).

5.2 In der angefochtenen Verfügung

werden die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgeführt; darauf ist zu

verweisen, ebenso auf die entsprechenden Strafregisterauszüge und die

Strafbefehle. Der Beschwerdeführer ist zwischen Januar 2009 bis zum Zeitpunkt

des Erlasses der angefochtenen Verfügung (26. Januar 2024) 18 Mal strafrechtlich

verurteilt worden, einmal zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 10 Monaten

wegen einfacher Körperverletzung und drei Mal zu einer Geldstrafe von insgesamt

355 Tagessätzen wegen Angriffs, Drohung, Vergehens gegen das Waffengesetz

und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Bussen wurden gegen ihn insgesamt 16

ausgesprochen, insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das SVG. Auch wenn es

sich bei den gegen ihn ausgesprochenen Verurteilungen nicht um schwerste Kriminalität

handelt, zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers doch deutlich, dass er sich

von strafrechtlichen Massnahmen lange Zeit nicht beeindrucken liess und offensichtlich

nicht gewillt war, sich an die Rechtsordnung zu halten. Insbesondere

delinquierte er unmittelbar nach Erhalt der Verwarnung vom 1. Februar 2018

(oder zumindest während des entsprechenden Verfahrens, sollte er die Verwarnung

zum Tatzeitpunkt vom 4. Februar 2018 noch nicht erhalten haben) weiter und dies

trotz seiner nur sechs Tage vor der Tat erfolgten Beteuerungen, seine

bisherigen Taten zu bereuen, sich bessern zu wollen und doch bitte beweisen zu

können, dass er sich im positiven Sinne geändert habe (Schreiben vom 29. Januar

2018, AS 158 f.). Zu beachten ist dabei auch die Tat an sich, schlug der

Beschwerdeführer doch aus nichtigem Anlass zwei Personen, einer davon mehrmals,

mit der Faust ins Gesicht. Das Obergericht erwähnte dazu in seinem Urteil vom

4. Mai 2022, das Vorgehen des Beschwerdeführers habe eine gewisse Nähe zu

einer eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung (AS 291, 296).

Trotz dieses Umstandes reichen die

erwähnten Verurteilungen nicht aus, um von einem schwerwiegenden Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. So ist zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer seit der Straftat vom 4. Februar 2018 nicht mehr

wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt werden musste (seit 26. Juli

2019 sind fünf Bussen verzeichnet, vgl. auch AS 484 f.). Zudem ist im

Zusammenhang mit der Straftat vom 4. Februar 2018 das Dualismusverbot nach Art.

63 Abs. 3 AIG zu beachten. Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass

zwei unterschiedliche staatliche Behörden, nämlich die Strafbehörden und die

Migrationsbehörden, sich mit den Folgen des deliktischen Verhaltens für den

Aufenthaltsstatus einer ausländischen Person befassen. Hat der Strafrichter das

deliktische Verhalten beurteilt und von einer Landesverweisung abgesehen, auch

wenn die Motive des Strafrichters für den Verzicht auf die Landesverweisung

nicht verständlich sein mögen oder die Möglichkeit der Landesverweisung

schlicht übersehen wurde, können die Migrationsbehörden diesbezüglich die

Niederlassungsbewilligung der betroffenen Person nicht mehr widerrufen.

Andernfalls würde der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und

administrativer Wegweisung wieder eingeführt und es bestünde das Risiko

widersprüchlicher Urteile. Es ist nicht Sache der Migrationsbehörden,

allfällige Versäumnisse der Strafbehörden bezüglich Landesverweisung zu

korrigieren. Wenn, dann obliegt es der Staatsanwaltschaft, durch Einlegung

eines Rechtsmittels die Anordnung einer Landesverweisung zu verlangen. Art. 63

Abs. 3 AIG möchte verhindern, dass die Straf- und Migrationsbehörden sich

bezüglich Aufenthaltsstatus mit demselben Sachverhalt befassen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorliegend

hat das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt auf das Aussprechen einer

Landesverweisung verzichtet (die Staatsanwaltschaft hatte wie erwähnt eine

solche beantragt und das Obergericht konnte keine solche aussprechen, auch wenn

es dies als richtig erachtet hätte, da keine Anschlussberufung erhoben worden

war; vgl. Urteil vom 4. Mai 2022: «die Vorinstanz hat auf die Anordnung einer

durchaus diskutablen fakultativen Landesverweisung verzichtet», AS 289).

Im Sinne des Integrationskriteriums der

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG)

ist den Verurteilungen indessen Beachtung zu schenken.

5.3 Auch das mutwillige Nichterfüllen

von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann wie

erwähnt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung darstellen. Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss durch

Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen. Diese Erheblichkeit beurteilt

sich in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden. Eine

schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei

mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in

der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 169'995.45 (Verlustscheine),

CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und

CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang

von CHF 4'239.00) an (Urteil 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1 ff. mit

Hinweisen).

Eine betraglich erhebliche

Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich eine Mutwilligkeit. Die Verschuldung muss

selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Hiervon ist nicht

leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der

Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung

der Mutwilligkeit vor, ist es an der betroffenen Person, den Gegenbeweis zu

erbringen. Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt

(Art. 96 Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend,

ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer

Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden

abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in vorwerfbarer Weise

weitere Schulden eingegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_212/2023 vom

24. Juli 2023 E. 4.2 f.).

Der Beschwerdeführer ist im Betreibungsregister

des Betreibungsamtes Region Solothurn mit 126 Verlustscheinen im Betrag von CHF

219'738.70 und zusätzlich mit zwei eingeleiteten Betreibungen in der Höhe von

CHF 504.30 verzeichnet (Stand 29. September 2023, AS 407 ff.). Bei

den verzeichneten Schulden handelt es sich insbesondere und soweit ersichtlich

um Steuerforderungen von Kanton und Gemeinde, um Forderungen der Krankenkasse,

Ausgleichskasse, Motorfahrzeugkontrolle und der Gerichte. Der Beschwerdeführer

kommt seinen finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nicht ausreichend nach

und die Schuldenlast ist stetig angewachsen, dies trotz der Verwarnung aus dem

Jahr 2018. So datieren unzählige Verlustscheine aus den Jahren danach. Der

Beschwerdeführer hat es auch während mehrerer Jahre unterlassen, die

Steuererklärung auszufüllen und er hat keinerlei Anstrengungen unternommen,

seine Schulden abzubauen. Lediglich im Sommer 2023 hat er sich an eine

Schuldenberatung gewandt, diese Bemühungen aber sogleich wieder bleiben lassen,

als es mit einem Termin nicht geklappt hatte (Beilage 10 zur Eingabe vom 23.

April 2024). Weiter und dies ist insbesondere zu betonen, ist er während Jahren

keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und er kommt auch in keiner

Weise für seinen Sohn auf. Für diesen fielen bisher CHF 85'035.10 an Fremdplatzierungskosten

an (Stand Oktober 2023, vgl. AS 430). Weshalb sich der Beschwerdeführer in

derartigem Ausmass verschuldet hat und er seinen finanziellen Verpflichtungen

seit Jahren nur unzureichend nachkommt, vermochte er weder zu begründen noch zu

belegen.

Das MISA geht daher zu Recht davon aus,

der Beschwerdeführer habe es jahrelang und trotz entsprechender Verwarnung

unterlassen, alles ihm Mögliche zu tun, um seine finanzielle Situation zu

verbessern bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Annahme

einer mutwilligen Verschuldung ist daher nicht zu beanstanden.

5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Die objektiven

Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sind damit

erfüllt.

6.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu

prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig

ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

tangiert ausserdem den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und

Familienlebens (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Die

Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach

Art. 96 AIG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen im Sinne

einer Gesamtwürdigung auch bei Ausländern der zweiten Generation insbesondere

das Verschulden, die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, der Grad

der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie mit der

Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist zudem die

Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im

Gastland als auch im Heimatland. Wird ein Aufenthaltstitel zufolge mutwilliger

Verschuldung widerrufen, ist der Umfang der angehäuften Schulden erstes

Kriterium für die Schwere des Verschuldens und die Interessenabwägung. Ferner

fällt ins Gewicht, ob im Sinne einer günstigen Zukunftsprognose davon

auszugehen ist, dass die betroffene Person nicht weiter mutwillig Schulden

anhäufen wird. Bei mutwilliger Verschuldung besteht ein schutzwürdiges

öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, um

die öffentliche Ordnung zu wahren und die Anhäufung weiterer Schulden zu verhindern

(Urteil des Bundesgerichts 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2 f. mit

Hinweisen).

Die Niederlassungsbewilligung eines

Ausländers, der sich schon seit langer Zeit im Land aufhält – insbesondere von

Angehörigen der «Zweiten Generation» – soll nur mit Zurückhaltung widerrufen

werden. Ist eine Massnahme zwar begründet, aber den Umständen nicht angemessen,

so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden

(Art. 96 Abs. 2 AIG). Als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips

soll die Verwarnung eine Massnahme verhindern, die den Aufenthalt einer Person

in der Schweiz beendet, weil diese noch nicht gerechtfertigt ist und daher

unverhältnismässig wäre, und gleichzeitig die Aufmerksamkeit des Ausländers auf

die Problematik seines Verhaltens lenken. Die Verwarnung ergeht daher im Sinne

einer «letzten Chance», wenn der Widerrufsgrund zwar erfüllt ist, die

Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung aber als unverhältnismässig

erscheinen lässt. Sie drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon

lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht

(Urteil des Bundesgerichts 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

6.2 Das öffentliche Interesse am

Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines

gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen und es ist als gewichtig anzusehen. Wie

erwähnt, hat der Beschwerdeführer massive Schulden angehäuft, er ist über Jahre

nur gelegentlich einer Arbeitstätigkeit nachgegangen, er ist seiner

Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn nicht nachgekommen, die Verwarnung aus

dem Jahr 2018 hat zu keiner Verhaltensänderung geführt und er ist wiederholt

strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Für die Zukunftsprognose ist indessen zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nun seit 20. Februar 2024 einer

Erwerbstätigkeit bei der Firma […] in […] nachgeht. Auch wenn die Aufnahme

dieser Tätigkeit in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (und der

unbedingten Freiheitsstrafe, vgl. nachfolgend) stehen dürfte und es sich

bislang um einen temporären Einsatz handelt, ist es doch eine unbefristete Tätigkeit,

bei der der Beschwerdeführer in einer Woche einen Nettolohn von gut CHF 1'000.00

erzielt (vgl. Lohnabrechnungen, Beilage 6 zur Eingabe vom 23. April 2024). Die

Arbeitgeberin attestiert ihm in der Bestätigung vom 12. April 2024 zu

Handen des Amtes für Justizvollzug, Bewährungshilfe, eine gute Leistung. Sie

hätten den Beschwerdeführer in den letzten Wochen durch sein Auftreten, die

Arbeitseinstellung und die Qualität der Ausführung positiv wahrgenommen. Es

würde sie freuen, wenn die Entwicklung in die richtige Richtung gehen würde und

sie eines Tages über eine feste Anstellung bei ihnen im Unternehmen diskutieren

könnten (Beilage 7 zur Eingabe vom 23. April 2024). Bestätigt wurde auch

die Teilnahme des Beschwerdeführers an 14 Gewaltberatungsgesprächen seit 29.

September 2023. Dabei setze er sich aktiv mit seinem Verhalten auseinander

(Beilage 9 zur Eingabe vom 23. April 2024). Im Weiteren wurde am 10. Mai 2024

das Electronic Monitoring bezüglich der Freiheitsstrafe von 10 Monaten

gestartet und am 15. Mai 2024 hatte der Beschwerdeführer einen Termin bei der

Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn (Beilagen 8 und 10 zur Eingabe

vom 23. April 2024). Es sind somit zaghafte Bemühungen in Richtung einer

positiven Zukunftsprognose erkennbar. Sollte der Beschwerdeführer, welcher erst

34 Jahre alt ist, diese Bemühungen fortführen, wäre ein Schuldenabbau möglich

und er könnte auch endlich seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn

nachkommen.

6.3 Bezüglich der privaten Interessen

ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer fast sein ganzes bisheriges

Leben in der Schweiz verbracht hat. Seine nahen Verwandten – Eltern und Brüder

– leben hier. Zudem und insbesondere lebt auch sein bereits 12-jähriger Sohn

hier, welcher von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer

Wegweisung des Beschwerdeführers ganz besonders betroffen wäre. Mit seinem

Heimatland würde den Beschwerdeführer indessen ausreichend viel verbinden,

sodass erwartet werden könnte, dass er sich dort – wenn auch unter Umständen

mit Mühe – integrieren könnte. So ist er in den letzten Jahren regelmässig und

für längere Zeit in den Kosovo gereist (vgl. Rückreisevisa und

Reiseermächtigungen in den Akten). Dass diese Aufenthalte vor allem auch mit

seinem Sohn in Zusammenhang standen – damit dieser seine Mutter besuchen kann –

ändert daran nichts.

6.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist

somit festzuhalten, dass dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer

Wegweisung des Beschwerdeführers ein ebenso grosses privates Interesse am

Verbleib in der Schweiz gegenübersteht. Nachdem zaghafte Schritte in Richtung

einer positiven Zukunftsprognose erkennbar sind, rechtfertigt es sich folglich

momentan (noch) nicht, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu

widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer ist aber

mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf jederzeit möglich bleibt,

sollte er sich weiter verschulden, den Schuldenabbau nicht an die Hand nehmen, seinen

finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder erneut straffällig werden

(am 20. Februar 2024 musste er wegen einer Widerhandlung gegen das SVG, begangen

am 24. September 2023, gebüsst werden [Fahren in fahrunfähigem Zustand], AS 563

f.). Die Vorinstanz ist gehalten, die Entwicklung genau im Auge zu behalten und

gegebenenfalls zeitnah zu reagieren. Der Beschwerdeführer ist hiermit ausdrücklich

verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG).

7. Die Beschwerde ist somit im Sinne des

Eventualantrags teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26.

Januar 2024 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer wird verwarnt.

8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht je zur Hälfte zu Lasten des

Beschwerdeführers und des Staates. Dem Beschwerdeführer ist die Hälfte des

geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten, d.h. CHF

750.00.

Weiter ist dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen.

Rechtsanwältin Muhr macht ab 29. Januar 2024 (Eingang der angefochtenen

Verfügung) einen Aufwand von 21,75 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Inklusive

Auslagen von CHF 163.60 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu

einer vollen Entschädigung von CHF 6'525.00. Die dem Beschwerdeführer

auszuzahlende Entschädigung (50 %) beträgt demnach CHF 3'262.50.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die angefochtene Verfügung des Departements des Innern vom 26. Januar 2024

aufgehoben.

2. A.___ wird im Sinne der Erwägungen

verwarnt.

3. A.___ hat CHF 750.00 an die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu bezahlen; den Rest trägt der

Kanton Solothurn.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'262.50 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier