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Entscheid

VWBES.2024.45

Instandsetzung von Strasse und Trottoir

12. August 2024Deutsch17 min

«Bauherr», «Gesuchsteller» und «Bauleitung» war im letztgenannten Gesuch die A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Instandsetzung

von Strasse und Trottoir an der [...]strasse in [...]

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. [...] und [...] sind Eigentümer von

GB [...] Nr. [...] an der [...]strasse [...]. Sie reichten bei der B.___ ein

Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem eben genannten

Grundstück ein. Zudem reichten sie am 11. April 2019 ein Gesuch um

Bewilligung von Grabarbeiten im Gemeinde-Strassengebiet ein. Unter «Bauherr»

und «Gesuchsteller» waren im letztgenannten Gesuch [...] und [...] aufgeführt;

unter «Bauleitung» die A.___. Die Gesuche wurden am 7. Juni 2019, unter

Auflagen und Bedingungen, bewilligt.

2. [...] war bis im Jahr 2020

Eigentümerin von GB [...] Nr. [...] an der [...]strasse [...]. Die A.___

reichte bei der B.___ ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf

dem eben genannten Grundstück ein. Zudem reichte sie am 11. Juni 2019 ein

Gesuch um Bewilligung von Grabarbeiten im Gemeinde-Strassengebiet ein. Unter

«Bauherr», «Gesuchsteller» und «Bauleitung» war im letztgenannten Gesuch die A.___

aufgeführt. Die Gesuche wurden am 12. Juli 2019, unter Auflagen und Bedingungen,

bewilligt.

3. In der Folge kam es zu einem

Eigentümerwechsel von GB [...] Nr. [...]. Seit dem Jahr 2020 sind [...] und [...]

Eigentümer. Sie reichten am 11. August 2020 bei der B.___ ein Baugesuch mit der

Bezeichnung «Projektänderung Neubau EFH mit Doppelcarport» ein. Das Baugesuch

wurde am 2. Oktober 2020 bewilligt.

4. Am 10. Januar 2023 verfügte die B.___

Folgendes:

1. Der,

infolge der Aufbrüche für die Hausanschlussleitungen der EFH [...]strasse [...]

und [...], schadhafte Strassen- und Trottoirabschnitt ist bis am 31. März 2023

gemäss den Bewilligungen enthaltenen Bedingungen und Auflagen fachmännisch

instand zu setzen und durch die Bauverwaltung abnehmen zu lassen.

2. Nach

ungenutztem Ablauf der Frist gemäss Ziffer 1 ist die B.___ befugt, die

Ersatzvornahme zu Lasten der A.___ zu veranlassen.

Verfügungsadressatin war die A.___.

5. Hiergegen erhob die A.___ am 23.

Januar 2023, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, Beschwerde beim Bau-

und Justizdepartement (BJD), welches die Beschwerde mit Verfügung vom 30.

Januar 2024 abwies und ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00

auferlegte. Der A.___ wurde zur Instandsetzung des schadhaften Strassen- und

Trottoirabschnitts eine Frist von 60 Tagen gesetzt (ab Rechtskraft des

Entscheids).

6. Gegen die eben genannte Verfügung

erhob die A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm (nachfolgend

Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 9. Februar 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende Anträge:

1. Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 30. Januar

2024 sei aufzuheben.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 8. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin

eine Beschwerdebegründung ein.

7. Die B.___ verzichtete mit Schreiben

vom 29. April 2024 auf weitere Ausführungen und verwies auf ihre Stellungnahme

vom 13. April 2023 an das BJD.

8. Mit Stellungnahme vom 30. April 2024

schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §

67bis Abs. 1 VRG als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann

der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs.

2.

VRG).

3.

Es ist unbestritten, dass das

Strassen- und Trottoirareal an der [...]strasse [...] und [...] nicht

fachgerecht instandgesetzt wurde.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass für

die Bauvorhaben kein gesonderter (einzelner, örtlich eindeutig versetzter)

Aufbruch für die Hausanschlussleitungen auszumachen ist (vgl. Fotodokumentation

in den Vorakten, Beleg Nr. 12 der Beschwerdeführerin). Eine klare Abgrenzung

zwischen der [...]strasse [...] (GB [...] Nr.[...]) und der [...]strasse [...]

(GB [...] Nr. [...]) ist bei der Instandstellung des Strassen- und

Trottoirareals damit wohl kaum möglich.

4.1

Die Beschwerdeführerin setzt sich

gegen die verfügte Instandsetzung des Strassen- und

Trottoirabschnitts zur Wehr. Sie macht geltend, der von den Bauherrschaften

beauftragte Unternehmer habe das Strassenareal nicht fachgerecht

instandgesetzt. Zur Vornahme der Grabarbeiten und der Instandsetzung der

Strasse hätten [...] und [...] die [...] GmbH beauftragt und mit dieser am 29.

August 2019 / 7. September 2019 einen Werkvertrag abgeschlossen. Die

Beschwerdeführerin habe in ihrer Funktion als Bauleiterin bzw. namens der

Bauherren die [...] GmbH aufgefordert, die Instandsetzung auszuführen, da die

Mängel auf deren unfachmännische Arbeit zurückzuführen seien.

Die erteilten Baubewilligungen

enthielten in Ziff. 26 die Auflage, dass für Schäden an der Strasse die

Bauherrschaft bzw. der Unternehmer haftbar sei. Auch die Auflagen in der

Aufbruchbewilligung hielten fest, dass nachträgliche Setzungen zu Lasten des

Bauherrn korrigiert würden (Ziff. 8) und bei Nichteinhaltung der Bedingungen

und Auflagen sich die Einwohnergemeinde vorbehalte, die Reparatur auf Kosten

des Bauherrn durch eine Strassenbaufirma instand stellen zu lassen (Ziff. 11).

Indem die B.___ die Beschwerdeführerin

verpflichtet habe, die Arbeiten auszuführen, habe sie das Störerprinzip

verletzt. Sie hätte die Verfügung gegen den fehlbaren Unternehmer oder die

Bauherrschaften richten müssen. Die Beschwerdeführerin sei weder Unternehmerin

noch Bewilligungsempfängerin der Baubewilligung (welche die diesbezüglichen

Verpflichtungen zur Instandstellung des Strassenareals enthalte) gewesen. Sie

habe keine Bauarbeiten ausgeführt oder ausführen lassen und sei weder

Verhaltens- noch Zustandsstörerin.

4.2

Das BJD gelangte in der

angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2024 zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin

als Bauleiterin der Projekte auf GB [...] Nrn. [...] und [...] als

unmittelbare Verhaltensstörerin in Betracht komme und die Einwohnergemeinde [...]

gegenüber ihr die Verpflichtung zur Instandsetzung des Strassen- und

Trottoirabschnitts verfügen durfte.

4.3

Im Zusammenhang mit der geforderten

Instandsetzung des Strassen- und Trottoirareals gilt es zunächst einen Blick auf

die durch die B.___ erteilten Bewilligungen zu werfen. Einerseits bestehen Bewilligungen

für Grabarbeiten. Diese enthalten unter Ziff. 8 der allgemeinen Bedingungen und

Auflagen folgende Bestimmung: «Die Gräben sind mit sauberem Wandkies

auszufüllen und gut zu verdichten, nachträgliche Satzungen werden zu Lasten des

Bauherrn korrigiert.» Sodann ist Ziff. 11 zu entnehmen: «Die vorliegenden

allgemeinen Bedingungen und Ausführungsbestimmungen sind verbindlich. Bei

Nichteinhaltung behält sich die Einwohnergemeinde vor, die Reparatur auf Kosten

des Bauherrn durch eine Strassenbaufirma instand stellen zu lassen.» Die

Bewilligungen enthalten den Hinweis, dass die allgemeinen Bedingungen auch für

alle Rechtsnachfolger verbindlich sind. Bewilligungsempfänger für GB [...] Nr. [...]

waren [...] und [...] und für GB [...] Nr. [...] die Beschwerdeführerin.

4.4

Andererseits bestehen

Baubewilligungen. Ziff. 29 der Baubewilligung der Beschwerdeführerin vom 12.

Juli 2019 lautete wie folgt:

Die Bauherrschaft haftet

für alle Schäden die durch den Bau oder das Überfahren von fremden

Werkleitungen (Kanalisation, Gas, Wasser, Elektro usw.) mit Fahrzeugen usw.

entstanden sind oder entstehen werden. Für allfällige, während den Abbruch- und

Bauarbeiten entstehende Schäden an der Strasse und den angrenzenden

Liegenschaften sind ebenfalls die Bauherrschaft, bzw. der Unternehmer haftbar.

Diese Bestimmung ist auch wortgleich in

der gegenüber [...] und [...] erteilten Baubewilligung enthalten (vgl.

Baubewilligung vom 7. Juni 2019, Ziff. 27).

Bewilligungsempfänger für GB [...] Nr. [...]

waren [...] und [...] und für GB [...] Nr. [...] - nach der Projektänderung und

erneuten Bewilligungserteilung vom 2. Oktober 2020 - [...] und [...]. Die

Beschwerdeführerin hingegen war nicht mehr Bewilligungsempfängerin.

4.5

Vorliegend wurden die Bewilligungen

für Grabarbeiten jeweils im Zusammenhang mit einem Bauprojekt bzw. den

zugehörigen Baubewilligungen erteilt. Die Bewilligung für Grabarbeiten stellt

lediglich einen Annex dar und hätte auch ohne Weiteres einzig mittels

Baubewilligung erteilt werden können. Somit ist vorliegend in erster Linie auf

die erteilten Baubewilligungen abzustellen. Die Nebenbewilligung (Grabarbeiten)

ist untrennbar an die Hauptbewilligung (Baubewilligung) geknüpft und teilt grundsätzlich

deren Schicksal. Obwohl die Beschwerdeführerin im Gesuch um Bewilligung von

Grabarbeiten im Gemeinde-Strassengebiet vom 11. Juni 2019 als «Bauherr»,

«Gesuchsteller» und «Bauherrschaft» aufgeführt ist, bildet dies keinen

Dispositiv

hinreichenden Titel, um diese in die Verantwortung zu ziehen. Demnach ist die

Beschwerdeführerin nicht (mehr) Bewilligungsempfängerin und kann gestützt

hierauf auch nicht zur Instandsetzung belangt werden. Die Frage, wen die B.___

zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands des Strassen- und

Trottoirareals hätte belangen müssen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Über Rechte Dritter kann im vorliegenden Verfahren nicht befunden

werden.

4.6 Sodann moniert die Beschwerdeführerin,

sie könne im Zusammenhang mit ihrer Funktion als Bauleiterin nicht als

unmittelbare Verhaltensstörerin qualifiziert werden. Verantwortlich hierfür sei

der von den Bauherren beauftragte Unternehmer. Die Schlussfolgerung der

Vorinstanz sei falsch, wonach sie für das Verhalten der [...] GmbH

verantwortlich sei. Die Vorinstanz verkenne den Umfang der in den

abgeschlossenen Verträgen enthaltenen Pflichten der Bauleitung. Es sei richtig, dass die Bauleitung im Verhältnis zu den

ausführenden Unternehmen weisungsbefugt sei und die Arbeiten im Auftrag des

Bauherrn überwache. Ebenso sei die Bauleitung gehalten, die Handwerker beim

Feststellen von Mängeln zur Mängelbehebung aufzubieten und gegebenenfalls zu

mahnen, sollte der Handwerker der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht

nachkommen. Stosse die Bauleitung auf Widerstand, so informiere sie den

Bauherren, welcher solche Ansprüche selber durchsetzen müsse. Die korrekte

Ausführung der Instandstellungsarbeiten der Strasse beschlage das

Vertragsverhältnis zwischen den Bauherrschaften und der [...] GmbH. Die

Beschwerdeführerin habe als Hilfsperson der Bauherrschaften das Bauvorhaben

begleitet. Sie habe keine Werkleistungen erbracht und habe sich auch das

Verhalten der ausführenden Unternehmen nicht zuzurechnen.

4.7 Nach dem Störerprinzip hat sich

polizeiliches Handeln gegen diejenigen Personen zu richten, die den

polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten haben. Das Störerprinzip

konkretisiert somit den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in persönlicher

Hinsicht. Es hat insofern Verfassungsrang, als es eine verhältnismässige (und

damit willkürfreie) Zurechnung vorschreibt. Dort, wo das Gesetz keine Regel

enthält, kommt dem Störerprinzip eine lückenfüllende Funktion zu (Urteil des

Bundesgerichts 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).

Störer ist derjenige, welcher durch sein

eigenes oder ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Störung oder Gefahr

verursacht oder dessen Sachen aufgrund ihres Zustands oder ihrer Beschaffenheit

für eine derartige Situation verantwortlich sind. Die Störereigenschaft

bestimmt sich ausschliesslich nach diesen objektiven Kriterien. Eine darüber

hinausgehende Rechtswidrigkeit oder ein Verschulden sind nicht vorausgesetzt

(Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).

Der Störer ist polizeirechtlich verpflichtet, eine Gefahr oder Störung zu

beseitigen oder die Kosten für die Massnahmen zur Herstellung des

ordnungsgemässen Zustands zu tragen (BGE 143 I 147 E. 5.1 S. 154). Zur

Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen des im Umweltschutzrecht

einschlägigen Verursacherprinzips, welches weitgehend auf den Störerbegriff

abstellt (BGE 139 II 106 E. 3.1.1 S. 109), das Erfordernis der Unmittelbarkeit

etabliert. Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf

die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie zum

gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (BGE 132 II 371 E. 3.5 S.

380). Die Lehre und Rechtsprechung unterscheidet zwischen Verhaltens- und

Zustandsstörern. Die beiden Kategorien knüpfen an die Unterscheidung

"Verhalten eines Menschen" und "Zustand einer Sache" an.

Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten

Dritter, für die er verantwortlich ist (z.B. Kinder), die öffentliche Ordnung

und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet. Zustandsstörer ist, wer die

tatsächliche oder rechtliche Herrschaft hat über Sachen, welche die

Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden. Anknüpfungspunkt für die

Haftung des Zustandsstörers ist die Möglichkeit, auf die gefahrbringende Sache

einzuwirken. Als Grund für die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers wird auch

angeführt, dass dieser die Vorteile seiner Sache geniesst und daher auch die

mit ihr verbundenen Nachteile selbst zu tragen hat und nicht der Allgemeinheit

aufbürden kann. Es ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der

Sache verursacht worden ist. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse,

höhere Gewalt und Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive

Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die

Gefahrenquelle bildet (BGE 139 II 106 E. 3.1.3 S. 111; 114 Ib 44 E. 2c/aa S. 50

f.). Grundsätzlich soll der Eigentümer oder Betreiber einer Sache bzw. Anlage

für die davon ausgehenden Gefahren ohne Rücksicht auf deren Ursache - eigenes

Verhalten, Naturereignisse, sonstige Fälle höherer Gewalt, Zufall - stets voll

einzustehen haben. Eine Grenze findet die Haftung des Zustandsstörers dort, wo

ein unbefugter Dritter durch missbräuchliche Benutzung der an sich

ungefährlichen Sache die Gefahr herbeiführt (Urteil des Bundesgerichts

2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.4 ff. mit Hinweisen).

4.8 Die Auffassung des BJD, wonach die

Beschwerdeführerin als Bauleiterin der Projekte auf GB [...] Nrn. [...] und [...]

als unmittelbare Verhaltensstörerin in Betracht komme, verfängt nicht. Die

Bauleitung wird in den Art. 33 ff. SIA-Norm 118 geregelt. Auch wenn die

Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Bauleiterin über Weisungsrechte und

Aufsichtspflichten verfügte, liegt es letztendlich an der Bauherrin, die

entsprechenden Ansprüche durchzusetzen. Etwas Gegenteiliges wurde vorliegend

nicht vereinbart. Arbeiten, die bereits zur Instandsetzung des Strassen- und

Trottoirareals ausgeführt wurden, standen im Zusammenhang mit dem Werkvertrag

vom 29. August 2019 / 7. September 2019 zwischen [...] und [...] und der [...]

GmbH. Dies lässt darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin - zu Recht

- selbst nicht in der (weiteren) Verantwortung sah. Die Beschwerdeführerin hat den

ordnungswidrigen Zustand des Strassen- und Trot-toirareals in ihrer Funktion

als Bauleiterin denn auch nicht verursacht (vgl. auch Ziff. II E. 5.2).

Verhaltensstörerin kann aber nur sein,

wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er

verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört

oder gefährdet. Dies ist bei der Beschwerdeführerin eben gerade nicht der Fall.

Nach dem Gesagten kommt die

Beschwerdeführerin nicht als unmittelbare Verhaltensstörerin im Zusammenhang

mit der nicht fachgerechten Instandsetzung des Strassen- und Trottoirareals in

Betracht. Folglich hätte die B.___ gegenüber ihr die Verpflichtung zur

Instandsetzung auch nicht verfügen dürfen.

5.1 Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin geltend, die B.___ habe kein Ermessen, die

Wiederherstellungsverfügung ausschliesslich an die Beschwerdeführerin zu

richten. Die Beschwerdeführerin stehe mit dem fehlbaren Unternehmer in keinem

Vertragsverhältnis und ihr fehlten rechtliche Rückgriffsmöglichkeiten. Das mit

der Bauherrschaft abgeschlossene Bauleitungsmandat enthalte keine Verpflichtung

zur Ausführung von Bauarbeiten. In den Bau- und Aufbruchbewilligungen habe die

Baubehörde bereits angeordnet, wer für allfällige Schäden an der Strasse

haftbar sei (Bauherr oder Unternehmer) und sogar die Ersatzvornahme auf Kosten

des Bauherrn angeordnet. Indem sich die Bauverwaltung darüber hinweggesetzt

habe und den beteiligten Architekten (alleine) ins Recht gefasst habe, habe sie

ihr Ermessen überschritten.

5.2 Die Beseitigung der Störung kann

alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt

werden, wobei der zuständigen Behörde bei der Auswahl der oder des Pflichtigen

ein Ermessensspielraum zusteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2023 vom 23.

Juni 2023 E. 2.3).

Wie sich gezeigt hat, ist die

Beschwerdeführerin weder Bewilligungsempfängerin (vgl. Ziff. II E. 4.3 ff.)

noch Verhaltensstörerin (vgl. Ziff. II E. 4.7 f.). Auch kann der

Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Bauleiterin der beiden Bauprojekte -

bei der sie zweifelsohne die beste Gesamtübersicht über die Bauvorhaben hatte -

kein treuwidriges Verhalten angelastet werden. Neben der Aufforderung bzw. den Mahnungen

standen der Beschwerdeführerin selber keine weiteren Möglichkeiten zur

Durchsetzung der gehörigen Instandsetzung durch die [...] GmbH (oder Dritte) zur

Verfügung.

Die angefochtene Verfügung durfte daher nicht

an die Beschwerdeführerin gerichtet werden; sie kann im vorliegenden Verfahren

nicht zur Instandsetzung belangt werden. Vielmehr hätten die Grundeigentümer

oder Dritte ins Recht gefasst werden müssen. Wie bereits erwähnt, gilt es die

Frage, wen die B.___ zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hätte

belangen müssen, vorliegend aber nicht zu beantworten. Wer im Zusammenhang mit

der Instandstellung schlussendlich welche Kosten zu tragen hat, sei es vertraglich

oder ausservertraglich, muss daher ebenso offenbleiben. Nach dem Gesagten - und

entgegen der Auffassung der Vorinstanz - durfte die B.___ gegenüber der

Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Instandsetzung des Strassen- und

Trottoirabschnitts nicht verfügen.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet; sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des BJD vom 30. Januar 2024

ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführerin

ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zurückzuerstatten.

Zudem ist der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung auszurichten (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106-109 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie war im Verfahren vor Verwaltungsgericht

durch Rechtsanwalt Michael Grimm vertreten. Dieser macht mit Kostennote vom 21.

Mai 2024 einen Aufwand von insgesamt CHF 4'308.45 geltend (Honorar Grimm: 9.3

Stunden à CHF 300.00/Std. [CHF 2'790.00], Honorar Juristische

Mitarbeiterin Nardo: 6.1 Stunden à CHF 180.00 [CHF 1'098.00], Auslagen von

CHF 97.60 sowie 8,1% MWST [CHF 322.85]). Der geltend gemachte Aufwand erscheint

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht übersetzt. Die Beschwerdeführerin

wurde bereits vor der Vorinstanz vom selben Rechtsanwalt vertreten, weshalb

Kenntnis über die Sach- und Rechtslage bestand. Folgende Positionen sind zu

kürzen, da es sich einerseits um Kanzleiaufwand oder übermässigen Aufwand

handelt: 1. u. 2. Feb. 2024 (vorprozessual, 0.70 h), 7. u. 9. Feb. 2024

(summarische Beschwerde, Kürzung um 0.50 h), 4. u. 6. März 2024

(Fristerstreckungsgesuch, 0.30 h), 6. März bis 8. April 2024 (Beschwerdebegründung

Kürzung um 2.4 h), 17. Mai 2024 (Kostennote, 0.30 h). Insgesamt ist somit der

geltend gemachte Aufwand um 4.2 h zu kürzen, wovon 1.2 h auf die Aufwendungen

der juristischen Mitarbeiterin fallen. Zu entschädigen sind somit 6.3 Stunden à

CHF 300.00 und 4.9 Stunden à CHF 180.00. Zusammen mit Auslagen und

Mehrwertsteuer ist die Entschädigung für die Vertretung vor Verwaltungsgericht

auf CHF 3'102.05 festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu

entschädigen.

6.2 Damit die Kosten und allenfalls auch

eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es

besondere Umstände. Diese liegen u.a. vor, wenn die Behörde einen krassen

Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei einem

willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem

Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt

(SOG 2010 Nr. 20 E. 7). Vorliegend hat die Einwohnergemeinde [...] ohne Antrag -

und wie sich gezeigt hat, gegenüber der falschen Adressatin - verfügt und ist nun

im Beschwerdeverfahren unterlegen (bzw. wird die Verfügung des BJD vom 30.

Januar 2024 aufgehoben); die besonderen Umstände sind zu bejahen. Damit

rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der

Einwohnergemeinde [...] aufzuerlegen. Diese bestehen aus den Verfahrenskosten

in der Höhe von CHF 1'500.00; zudem ist eine Parteientschädigung zu entrichten.

Für das Verfahren vor dem BJD machte

Rechtsanwalt Michael Grimm mit Kostennote vom 13. Oktober 2023 einen Aufwand

von insgesamt CHF 4'206.65 geltend (Honorar Grimm: 10.9 Stunden à CHF

300.00/Std. [CHF 3'270.00], Honorar Juristische Mitarbeiterin D’Antoni: 2.4

Stunden à CHF 180.00 [CHF 432.00], Auslagen von CHF 203.90 sowie 7,7% MWST

[CHF 300.75]). Der geltend gemachte Aufwand erscheint für das Verfahren vor dem

BJD gerechtfertigt und ist durch die Einwohnergemeinde [...] zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 30. Januar 2024 aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'000.00 sind vom Kanton Solothurn zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat der A.___ für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3'102.05

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bau-

und Justizdepartement von CHF 1'500.00 sind von der Einwohnergemeinde [...]

zu bezahlen.

5. Die Einwohnergemeinde [...] hat der A.___

für das Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement eine Parteientschädigung

von CHF 4'206.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder