VWBES.2024.45
Instandsetzung von Strasse und Trottoir
12. August 2024Deutsch17 min
«Bauherr», «Gesuchsteller» und «Bauleitung» war im letztgenannten Gesuch die A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. August 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Instandsetzung
von Strasse und Trottoir an der [...]strasse in [...]
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. [...] und [...] sind Eigentümer von
GB [...] Nr. [...] an der [...]strasse [...]. Sie reichten bei der B.___ ein
Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem eben genannten
Grundstück ein. Zudem reichten sie am 11. April 2019 ein Gesuch um
Bewilligung von Grabarbeiten im Gemeinde-Strassengebiet ein. Unter «Bauherr»
und «Gesuchsteller» waren im letztgenannten Gesuch [...] und [...] aufgeführt;
unter «Bauleitung» die A.___. Die Gesuche wurden am 7. Juni 2019, unter
Auflagen und Bedingungen, bewilligt.
2. [...] war bis im Jahr 2020
Eigentümerin von GB [...] Nr. [...] an der [...]strasse [...]. Die A.___
reichte bei der B.___ ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf
dem eben genannten Grundstück ein. Zudem reichte sie am 11. Juni 2019 ein
Gesuch um Bewilligung von Grabarbeiten im Gemeinde-Strassengebiet ein. Unter
«Bauherr», «Gesuchsteller» und «Bauleitung» war im letztgenannten Gesuch die A.___
aufgeführt. Die Gesuche wurden am 12. Juli 2019, unter Auflagen und Bedingungen,
bewilligt.
3. In der Folge kam es zu einem
Eigentümerwechsel von GB [...] Nr. [...]. Seit dem Jahr 2020 sind [...] und [...]
Eigentümer. Sie reichten am 11. August 2020 bei der B.___ ein Baugesuch mit der
Bezeichnung «Projektänderung Neubau EFH mit Doppelcarport» ein. Das Baugesuch
wurde am 2. Oktober 2020 bewilligt.
4. Am 10. Januar 2023 verfügte die B.___
Folgendes:
1. Der,
infolge der Aufbrüche für die Hausanschlussleitungen der EFH [...]strasse [...]
und [...], schadhafte Strassen- und Trottoirabschnitt ist bis am 31. März 2023
gemäss den Bewilligungen enthaltenen Bedingungen und Auflagen fachmännisch
instand zu setzen und durch die Bauverwaltung abnehmen zu lassen.
2. Nach
ungenutztem Ablauf der Frist gemäss Ziffer 1 ist die B.___ befugt, die
Ersatzvornahme zu Lasten der A.___ zu veranlassen.
Verfügungsadressatin war die A.___.
5. Hiergegen erhob die A.___ am 23.
Januar 2023, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, Beschwerde beim Bau-
und Justizdepartement (BJD), welches die Beschwerde mit Verfügung vom 30.
Januar 2024 abwies und ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00
auferlegte. Der A.___ wurde zur Instandsetzung des schadhaften Strassen- und
Trottoirabschnitts eine Frist von 60 Tagen gesetzt (ab Rechtskraft des
Entscheids).
6. Gegen die eben genannte Verfügung
erhob die A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm (nachfolgend
Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 9. Februar 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende Anträge:
1. Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 30. Januar
2024 sei aufzuheben.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 8. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin
eine Beschwerdebegründung ein.
7. Die B.___ verzichtete mit Schreiben
vom 29. April 2024 auf weitere Ausführungen und verwies auf ihre Stellungnahme
vom 13. April 2023 an das BJD.
8. Mit Stellungnahme vom 30. April 2024
schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §
67bis Abs. 1 VRG als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann
der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs.
2.
VRG).
3.
Es ist unbestritten, dass das
Strassen- und Trottoirareal an der [...]strasse [...] und [...] nicht
fachgerecht instandgesetzt wurde.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass für
die Bauvorhaben kein gesonderter (einzelner, örtlich eindeutig versetzter)
Aufbruch für die Hausanschlussleitungen auszumachen ist (vgl. Fotodokumentation
in den Vorakten, Beleg Nr. 12 der Beschwerdeführerin). Eine klare Abgrenzung
zwischen der [...]strasse [...] (GB [...] Nr.[...]) und der [...]strasse [...]
(GB [...] Nr. [...]) ist bei der Instandstellung des Strassen- und
Trottoirareals damit wohl kaum möglich.
4.1
Die Beschwerdeführerin setzt sich
gegen die verfügte Instandsetzung des Strassen- und
Trottoirabschnitts zur Wehr. Sie macht geltend, der von den Bauherrschaften
beauftragte Unternehmer habe das Strassenareal nicht fachgerecht
instandgesetzt. Zur Vornahme der Grabarbeiten und der Instandsetzung der
Strasse hätten [...] und [...] die [...] GmbH beauftragt und mit dieser am 29.
August 2019 / 7. September 2019 einen Werkvertrag abgeschlossen. Die
Beschwerdeführerin habe in ihrer Funktion als Bauleiterin bzw. namens der
Bauherren die [...] GmbH aufgefordert, die Instandsetzung auszuführen, da die
Mängel auf deren unfachmännische Arbeit zurückzuführen seien.
Die erteilten Baubewilligungen
enthielten in Ziff. 26 die Auflage, dass für Schäden an der Strasse die
Bauherrschaft bzw. der Unternehmer haftbar sei. Auch die Auflagen in der
Aufbruchbewilligung hielten fest, dass nachträgliche Setzungen zu Lasten des
Bauherrn korrigiert würden (Ziff. 8) und bei Nichteinhaltung der Bedingungen
und Auflagen sich die Einwohnergemeinde vorbehalte, die Reparatur auf Kosten
des Bauherrn durch eine Strassenbaufirma instand stellen zu lassen (Ziff. 11).
Indem die B.___ die Beschwerdeführerin
verpflichtet habe, die Arbeiten auszuführen, habe sie das Störerprinzip
verletzt. Sie hätte die Verfügung gegen den fehlbaren Unternehmer oder die
Bauherrschaften richten müssen. Die Beschwerdeführerin sei weder Unternehmerin
noch Bewilligungsempfängerin der Baubewilligung (welche die diesbezüglichen
Verpflichtungen zur Instandstellung des Strassenareals enthalte) gewesen. Sie
habe keine Bauarbeiten ausgeführt oder ausführen lassen und sei weder
Verhaltens- noch Zustandsstörerin.
4.2
Das BJD gelangte in der
angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2024 zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin
als Bauleiterin der Projekte auf GB [...] Nrn. [...] und [...] als
unmittelbare Verhaltensstörerin in Betracht komme und die Einwohnergemeinde [...]
gegenüber ihr die Verpflichtung zur Instandsetzung des Strassen- und
Trottoirabschnitts verfügen durfte.
4.3
Im Zusammenhang mit der geforderten
Instandsetzung des Strassen- und Trottoirareals gilt es zunächst einen Blick auf
die durch die B.___ erteilten Bewilligungen zu werfen. Einerseits bestehen Bewilligungen
für Grabarbeiten. Diese enthalten unter Ziff. 8 der allgemeinen Bedingungen und
Auflagen folgende Bestimmung: «Die Gräben sind mit sauberem Wandkies
auszufüllen und gut zu verdichten, nachträgliche Satzungen werden zu Lasten des
Bauherrn korrigiert.» Sodann ist Ziff. 11 zu entnehmen: «Die vorliegenden
allgemeinen Bedingungen und Ausführungsbestimmungen sind verbindlich. Bei
Nichteinhaltung behält sich die Einwohnergemeinde vor, die Reparatur auf Kosten
des Bauherrn durch eine Strassenbaufirma instand stellen zu lassen.» Die
Bewilligungen enthalten den Hinweis, dass die allgemeinen Bedingungen auch für
alle Rechtsnachfolger verbindlich sind. Bewilligungsempfänger für GB [...] Nr. [...]
waren [...] und [...] und für GB [...] Nr. [...] die Beschwerdeführerin.
4.4
Andererseits bestehen
Baubewilligungen. Ziff. 29 der Baubewilligung der Beschwerdeführerin vom 12.
Juli 2019 lautete wie folgt:
Die Bauherrschaft haftet
für alle Schäden die durch den Bau oder das Überfahren von fremden
Werkleitungen (Kanalisation, Gas, Wasser, Elektro usw.) mit Fahrzeugen usw.
entstanden sind oder entstehen werden. Für allfällige, während den Abbruch- und
Bauarbeiten entstehende Schäden an der Strasse und den angrenzenden
Liegenschaften sind ebenfalls die Bauherrschaft, bzw. der Unternehmer haftbar.
Diese Bestimmung ist auch wortgleich in
der gegenüber [...] und [...] erteilten Baubewilligung enthalten (vgl.
Baubewilligung vom 7. Juni 2019, Ziff. 27).
Bewilligungsempfänger für GB [...] Nr. [...]
waren [...] und [...] und für GB [...] Nr. [...] - nach der Projektänderung und
erneuten Bewilligungserteilung vom 2. Oktober 2020 - [...] und [...]. Die
Beschwerdeführerin hingegen war nicht mehr Bewilligungsempfängerin.
4.5
Vorliegend wurden die Bewilligungen
für Grabarbeiten jeweils im Zusammenhang mit einem Bauprojekt bzw. den
zugehörigen Baubewilligungen erteilt. Die Bewilligung für Grabarbeiten stellt
lediglich einen Annex dar und hätte auch ohne Weiteres einzig mittels
Baubewilligung erteilt werden können. Somit ist vorliegend in erster Linie auf
die erteilten Baubewilligungen abzustellen. Die Nebenbewilligung (Grabarbeiten)
ist untrennbar an die Hauptbewilligung (Baubewilligung) geknüpft und teilt grundsätzlich
deren Schicksal. Obwohl die Beschwerdeführerin im Gesuch um Bewilligung von
Grabarbeiten im Gemeinde-Strassengebiet vom 11. Juni 2019 als «Bauherr»,
«Gesuchsteller» und «Bauherrschaft» aufgeführt ist, bildet dies keinen
Dispositiv
hinreichenden Titel, um diese in die Verantwortung zu ziehen. Demnach ist die
Beschwerdeführerin nicht (mehr) Bewilligungsempfängerin und kann gestützt
hierauf auch nicht zur Instandsetzung belangt werden. Die Frage, wen die B.___
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands des Strassen- und
Trottoirareals hätte belangen müssen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Über Rechte Dritter kann im vorliegenden Verfahren nicht befunden
werden.
4.6 Sodann moniert die Beschwerdeführerin,
sie könne im Zusammenhang mit ihrer Funktion als Bauleiterin nicht als
unmittelbare Verhaltensstörerin qualifiziert werden. Verantwortlich hierfür sei
der von den Bauherren beauftragte Unternehmer. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz sei falsch, wonach sie für das Verhalten der [...] GmbH
verantwortlich sei. Die Vorinstanz verkenne den Umfang der in den
abgeschlossenen Verträgen enthaltenen Pflichten der Bauleitung. Es sei richtig, dass die Bauleitung im Verhältnis zu den
ausführenden Unternehmen weisungsbefugt sei und die Arbeiten im Auftrag des
Bauherrn überwache. Ebenso sei die Bauleitung gehalten, die Handwerker beim
Feststellen von Mängeln zur Mängelbehebung aufzubieten und gegebenenfalls zu
mahnen, sollte der Handwerker der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht
nachkommen. Stosse die Bauleitung auf Widerstand, so informiere sie den
Bauherren, welcher solche Ansprüche selber durchsetzen müsse. Die korrekte
Ausführung der Instandstellungsarbeiten der Strasse beschlage das
Vertragsverhältnis zwischen den Bauherrschaften und der [...] GmbH. Die
Beschwerdeführerin habe als Hilfsperson der Bauherrschaften das Bauvorhaben
begleitet. Sie habe keine Werkleistungen erbracht und habe sich auch das
Verhalten der ausführenden Unternehmen nicht zuzurechnen.
4.7 Nach dem Störerprinzip hat sich
polizeiliches Handeln gegen diejenigen Personen zu richten, die den
polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten haben. Das Störerprinzip
konkretisiert somit den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in persönlicher
Hinsicht. Es hat insofern Verfassungsrang, als es eine verhältnismässige (und
damit willkürfreie) Zurechnung vorschreibt. Dort, wo das Gesetz keine Regel
enthält, kommt dem Störerprinzip eine lückenfüllende Funktion zu (Urteil des
Bundesgerichts 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).
Störer ist derjenige, welcher durch sein
eigenes oder ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Störung oder Gefahr
verursacht oder dessen Sachen aufgrund ihres Zustands oder ihrer Beschaffenheit
für eine derartige Situation verantwortlich sind. Die Störereigenschaft
bestimmt sich ausschliesslich nach diesen objektiven Kriterien. Eine darüber
hinausgehende Rechtswidrigkeit oder ein Verschulden sind nicht vorausgesetzt
(Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).
Der Störer ist polizeirechtlich verpflichtet, eine Gefahr oder Störung zu
beseitigen oder die Kosten für die Massnahmen zur Herstellung des
ordnungsgemässen Zustands zu tragen (BGE 143 I 147 E. 5.1 S. 154). Zur
Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen des im Umweltschutzrecht
einschlägigen Verursacherprinzips, welches weitgehend auf den Störerbegriff
abstellt (BGE 139 II 106 E. 3.1.1 S. 109), das Erfordernis der Unmittelbarkeit
etabliert. Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf
die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie zum
gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (BGE 132 II 371 E. 3.5 S.
380). Die Lehre und Rechtsprechung unterscheidet zwischen Verhaltens- und
Zustandsstörern. Die beiden Kategorien knüpfen an die Unterscheidung
"Verhalten eines Menschen" und "Zustand einer Sache" an.
Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten
Dritter, für die er verantwortlich ist (z.B. Kinder), die öffentliche Ordnung
und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet. Zustandsstörer ist, wer die
tatsächliche oder rechtliche Herrschaft hat über Sachen, welche die
Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden. Anknüpfungspunkt für die
Haftung des Zustandsstörers ist die Möglichkeit, auf die gefahrbringende Sache
einzuwirken. Als Grund für die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers wird auch
angeführt, dass dieser die Vorteile seiner Sache geniesst und daher auch die
mit ihr verbundenen Nachteile selbst zu tragen hat und nicht der Allgemeinheit
aufbürden kann. Es ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der
Sache verursacht worden ist. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse,
höhere Gewalt und Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive
Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die
Gefahrenquelle bildet (BGE 139 II 106 E. 3.1.3 S. 111; 114 Ib 44 E. 2c/aa S. 50
f.). Grundsätzlich soll der Eigentümer oder Betreiber einer Sache bzw. Anlage
für die davon ausgehenden Gefahren ohne Rücksicht auf deren Ursache - eigenes
Verhalten, Naturereignisse, sonstige Fälle höherer Gewalt, Zufall - stets voll
einzustehen haben. Eine Grenze findet die Haftung des Zustandsstörers dort, wo
ein unbefugter Dritter durch missbräuchliche Benutzung der an sich
ungefährlichen Sache die Gefahr herbeiführt (Urteil des Bundesgerichts
2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.4 ff. mit Hinweisen).
4.8 Die Auffassung des BJD, wonach die
Beschwerdeführerin als Bauleiterin der Projekte auf GB [...] Nrn. [...] und [...]
als unmittelbare Verhaltensstörerin in Betracht komme, verfängt nicht. Die
Bauleitung wird in den Art. 33 ff. SIA-Norm 118 geregelt. Auch wenn die
Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Bauleiterin über Weisungsrechte und
Aufsichtspflichten verfügte, liegt es letztendlich an der Bauherrin, die
entsprechenden Ansprüche durchzusetzen. Etwas Gegenteiliges wurde vorliegend
nicht vereinbart. Arbeiten, die bereits zur Instandsetzung des Strassen- und
Trottoirareals ausgeführt wurden, standen im Zusammenhang mit dem Werkvertrag
vom 29. August 2019 / 7. September 2019 zwischen [...] und [...] und der [...]
GmbH. Dies lässt darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin - zu Recht
- selbst nicht in der (weiteren) Verantwortung sah. Die Beschwerdeführerin hat den
ordnungswidrigen Zustand des Strassen- und Trot-toirareals in ihrer Funktion
als Bauleiterin denn auch nicht verursacht (vgl. auch Ziff. II E. 5.2).
Verhaltensstörerin kann aber nur sein,
wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er
verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört
oder gefährdet. Dies ist bei der Beschwerdeführerin eben gerade nicht der Fall.
Nach dem Gesagten kommt die
Beschwerdeführerin nicht als unmittelbare Verhaltensstörerin im Zusammenhang
mit der nicht fachgerechten Instandsetzung des Strassen- und Trottoirareals in
Betracht. Folglich hätte die B.___ gegenüber ihr die Verpflichtung zur
Instandsetzung auch nicht verfügen dürfen.
5.1 Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin geltend, die B.___ habe kein Ermessen, die
Wiederherstellungsverfügung ausschliesslich an die Beschwerdeführerin zu
richten. Die Beschwerdeführerin stehe mit dem fehlbaren Unternehmer in keinem
Vertragsverhältnis und ihr fehlten rechtliche Rückgriffsmöglichkeiten. Das mit
der Bauherrschaft abgeschlossene Bauleitungsmandat enthalte keine Verpflichtung
zur Ausführung von Bauarbeiten. In den Bau- und Aufbruchbewilligungen habe die
Baubehörde bereits angeordnet, wer für allfällige Schäden an der Strasse
haftbar sei (Bauherr oder Unternehmer) und sogar die Ersatzvornahme auf Kosten
des Bauherrn angeordnet. Indem sich die Bauverwaltung darüber hinweggesetzt
habe und den beteiligten Architekten (alleine) ins Recht gefasst habe, habe sie
ihr Ermessen überschritten.
5.2 Die Beseitigung der Störung kann
alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt
werden, wobei der zuständigen Behörde bei der Auswahl der oder des Pflichtigen
ein Ermessensspielraum zusteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2023 vom 23.
Juni 2023 E. 2.3).
Wie sich gezeigt hat, ist die
Beschwerdeführerin weder Bewilligungsempfängerin (vgl. Ziff. II E. 4.3 ff.)
noch Verhaltensstörerin (vgl. Ziff. II E. 4.7 f.). Auch kann der
Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Bauleiterin der beiden Bauprojekte -
bei der sie zweifelsohne die beste Gesamtübersicht über die Bauvorhaben hatte -
kein treuwidriges Verhalten angelastet werden. Neben der Aufforderung bzw. den Mahnungen
standen der Beschwerdeführerin selber keine weiteren Möglichkeiten zur
Durchsetzung der gehörigen Instandsetzung durch die [...] GmbH (oder Dritte) zur
Verfügung.
Die angefochtene Verfügung durfte daher nicht
an die Beschwerdeführerin gerichtet werden; sie kann im vorliegenden Verfahren
nicht zur Instandsetzung belangt werden. Vielmehr hätten die Grundeigentümer
oder Dritte ins Recht gefasst werden müssen. Wie bereits erwähnt, gilt es die
Frage, wen die B.___ zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hätte
belangen müssen, vorliegend aber nicht zu beantworten. Wer im Zusammenhang mit
der Instandstellung schlussendlich welche Kosten zu tragen hat, sei es vertraglich
oder ausservertraglich, muss daher ebenso offenbleiben. Nach dem Gesagten - und
entgegen der Auffassung der Vorinstanz - durfte die B.___ gegenüber der
Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Instandsetzung des Strassen- und
Trottoirabschnitts nicht verfügen.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet; sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des BJD vom 30. Januar 2024
ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführerin
ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zurückzuerstatten.
Zudem ist der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung auszurichten (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106-109 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie war im Verfahren vor Verwaltungsgericht
durch Rechtsanwalt Michael Grimm vertreten. Dieser macht mit Kostennote vom 21.
Mai 2024 einen Aufwand von insgesamt CHF 4'308.45 geltend (Honorar Grimm: 9.3
Stunden à CHF 300.00/Std. [CHF 2'790.00], Honorar Juristische
Mitarbeiterin Nardo: 6.1 Stunden à CHF 180.00 [CHF 1'098.00], Auslagen von
CHF 97.60 sowie 8,1% MWST [CHF 322.85]). Der geltend gemachte Aufwand erscheint
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht übersetzt. Die Beschwerdeführerin
wurde bereits vor der Vorinstanz vom selben Rechtsanwalt vertreten, weshalb
Kenntnis über die Sach- und Rechtslage bestand. Folgende Positionen sind zu
kürzen, da es sich einerseits um Kanzleiaufwand oder übermässigen Aufwand
handelt: 1. u. 2. Feb. 2024 (vorprozessual, 0.70 h), 7. u. 9. Feb. 2024
(summarische Beschwerde, Kürzung um 0.50 h), 4. u. 6. März 2024
(Fristerstreckungsgesuch, 0.30 h), 6. März bis 8. April 2024 (Beschwerdebegründung
Kürzung um 2.4 h), 17. Mai 2024 (Kostennote, 0.30 h). Insgesamt ist somit der
geltend gemachte Aufwand um 4.2 h zu kürzen, wovon 1.2 h auf die Aufwendungen
der juristischen Mitarbeiterin fallen. Zu entschädigen sind somit 6.3 Stunden à
CHF 300.00 und 4.9 Stunden à CHF 180.00. Zusammen mit Auslagen und
Mehrwertsteuer ist die Entschädigung für die Vertretung vor Verwaltungsgericht
auf CHF 3'102.05 festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu
entschädigen.
6.2 Damit die Kosten und allenfalls auch
eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es
besondere Umstände. Diese liegen u.a. vor, wenn die Behörde einen krassen
Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei einem
willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem
Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt
(SOG 2010 Nr. 20 E. 7). Vorliegend hat die Einwohnergemeinde [...] ohne Antrag -
und wie sich gezeigt hat, gegenüber der falschen Adressatin - verfügt und ist nun
im Beschwerdeverfahren unterlegen (bzw. wird die Verfügung des BJD vom 30.
Januar 2024 aufgehoben); die besonderen Umstände sind zu bejahen. Damit
rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der
Einwohnergemeinde [...] aufzuerlegen. Diese bestehen aus den Verfahrenskosten
in der Höhe von CHF 1'500.00; zudem ist eine Parteientschädigung zu entrichten.
Für das Verfahren vor dem BJD machte
Rechtsanwalt Michael Grimm mit Kostennote vom 13. Oktober 2023 einen Aufwand
von insgesamt CHF 4'206.65 geltend (Honorar Grimm: 10.9 Stunden à CHF
300.00/Std. [CHF 3'270.00], Honorar Juristische Mitarbeiterin D’Antoni: 2.4
Stunden à CHF 180.00 [CHF 432.00], Auslagen von CHF 203.90 sowie 7,7% MWST
[CHF 300.75]). Der geltend gemachte Aufwand erscheint für das Verfahren vor dem
BJD gerechtfertigt und ist durch die Einwohnergemeinde [...] zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 30. Januar 2024 aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'000.00 sind vom Kanton Solothurn zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat der A.___ für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3'102.05
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bau-
und Justizdepartement von CHF 1'500.00 sind von der Einwohnergemeinde [...]
zu bezahlen.
5. Die Einwohnergemeinde [...] hat der A.___
für das Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement eine Parteientschädigung
von CHF 4'206.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder