VWBES.2024.47
Familiennachzug
29. Mai 2024Deutsch24 min
Familiennachzugsgesuchs vom 9. September 2014 teilte C.___ mit, dass die Beschwerdeführerin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin), geb. [...] 1991, heiratete am 4. August 2014 den in
der Schweiz niedergelassenen somalischen Staatsangehörigen C.___, (im
Folgenden: C.___ oder Ehemann), geb. [...] 1984. Die Heirat wurde in das
Zivilstandregister der Schweiz eingetragen. Anlässlich des eingereichten
Familiennachzugsgesuchs vom 9. September 2014 teilte C.___ mit, dass die Beschwerdeführerin
einen Sohn, B.___, geb. [...] 2011, (im Folgenden: Sohn oder Beschwerdeführer),
habe, der bei seiner Tante in Mogadischu lebe und dass zurzeit kein Nachzug
geplant sei. Die Beschwerdeführerin reiste am 22. Juli 2015 im Rahmen
des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Am 20. August 2015 wurde
der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt, welche
letztmals am 13. September 2022 verlängert wurde mit Gültigkeit bis
am 21. Juli 2024.
2. Am 3. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin
bei der Einwohnergemeinde [...] das Familiennachzugsgesuch zugunsten ihres
Sohnes ein.
3. Mit Schreiben vom 15. September 2023
wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass
erwogen werde, das Familiennachzugsgesuch aufgrund der abgelaufenen Fristen und
der fehlenden finanziellen Mittel abzuweisen.
4. Am 16. Oktober 2023
äusserte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie
Selig, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur geplanten Abweisung des Gesuchs.
5. Mit Verfügung vom
31. Januar 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn (im
Folgenden: MISA) das Gesuch um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers
ab.
6. Die Beschwerdeführer gelangten mit
Beschwerde vom 12. Februar 2023 ans Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn und stellten die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024 aufzuheben und das
Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers gutzuheissen.
2. Es sei den Beschwerdeführern die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. In der darauffolgenden Vernehmlassung
vom 22. Februar 2024 schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge. Als Begründung verwies es auf die Verfügung vom
31. Januar 2024.
8. Am 5. März 2024 reichten die
Beschwerdeführer weitere Urkunden zu den Akten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
In der Verfügung vom
31.
Januar 2024 führte das MISA sinngemäss aus, dass die Fristen für
den Nachzug des Beschwerdeführers nicht eingehalten worden seien. Der
Beschwerdeführerin sei am 20. August 2015 im Rahmen des
Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Damals sei der
Beschwerdeführer vier Jahre alt gewesen. Der fristgerechte Nachzug des
Beschwerdeführers wäre bis am 20. August 2020 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin
habe das Familiennachzugsgesuch jedoch erst am 3. Dezember 2021 bei der
Einwohnergemeinde [...] eingereicht. Die Fristen für den Nachzug des
Dispositiv
Beschwerdeführers seien demnach nicht eingehalten und ein Familiennachzug sei
nur möglich, wenn wichtige Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]) gegeben seien. Vorliegend
seien jedoch keine wichtigen Gründe geltend gemacht worden, welche einen
nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Wäre die Situation für
ihren Sohn im Kinderheim derart schwierig gewesen, wäre zu erwarten gewesen,
dass ein Nachzugsgesuch kurz nach dem Hinschied der Grossmutter eingereicht und
damit nicht acht Monate zugewartet worden wäre. Dass die Beschwerdeführerin
zudem anlässlich der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs mehrmals an die
ausstehenden Unterlagen habe erinnert werden müssen, spreche zusätzlich gegen
die von der Beschwerdeführerin erwähnte dramatische Situation ihres Sohnes.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022 laufe der
Beschwerdeführer immer wieder aus dem Kinderheim davon und übernachte bei
verschiedenen Bekannten. Daraus könne geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer über ein soziales Netz ausserhalb seiner Familie verfüge, wo
er sich aufhalten könne. Auch könne davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer nach mittlerweile fast drei Jahren an das Leben im Kinderheim
gewöhnt habe und dort sicher auch über Freundschaften und ein gefestigtes
Umfeld verfüge.
Ferner hätten die Ehegatten Schulden und
der Lohn des Ehemannes werde gepfändet. Die Kindsmutter habe sich erst letztes
Jahr von der Sozialhilfe lösen können. Mit dem Zuzug des Sohnes in die Schweiz
würde sich die Situation erneut zuspitzen. Die Gefahr einer erneuten
Sozialhilfeabhängigkeit sei daher gegeben. Es sei zudem nicht ausser Acht zu
lassen, dass die Beschwerdeführerin trotz Bezug von Sozialhilfe, Schulden
generiert habe und per 12. September 2022 ermahnt worden sei. Auch wenn
wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorgebracht werden
würden, wäre das Gesuch aufgrund der nicht erfüllten Voraussetzungen für den
Familiennachzug gemäss Art. 44 AIG allenfalls abzuweisen.
2.2 Die Beschwerdeführer äusserten sich
gegenüber dem MISA im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom
13. Oktober 2023 und mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 12.
Februar 2024 im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn
nicht umgehend im Jahr 2015 nachgezogen, da er damals noch bei seiner Tante in
Mogadischu und – nach deren Wegzug im Jahr 2017 in ein von der Al-Shabab
kontrolliertes Gebiet – bei seiner Grossmutter in der Nähe von Mogadischu
gelebt habe. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz selbst
vorerst integrieren wollen. Ausserdem hätten sie und ihr Ehemann für eine
dreiköpfige Familie nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt. Erst im
März 2019 habe sich die finanzielle Situation stabilisiert. Infolge der
Covid-19-Pandemie habe ihr Ehemann seine langjährige Arbeitsstelle verloren,
weshalb der Zeitpunkt für den Familiennachzug ungünstig gewesen sei. Mit dem
Tod der Grossmutter im März 2021 sei dann das Betreuungssystem
zusammengebrochen. Daraufhin habe sie umgehend Vorkehrungen betreffend
Familiennachzug getroffen. Dies, obschon die Beschwerdeführerin schwanger und
ihr Ehemann arbeitslos gewesen sei. Sie habe noch Unterlagen zusammensuchen
müssen und die Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Sommer 2021 gewesen,
weshalb sie das vollständige Gesuch erst Ende 2021 habe einreichen können.
Parallel sei eine Betreuungslösung für den Beschwerdeführer in Somalia gesucht
worden. Er sei in einem Kinderheim in Mogadischu untergebracht worden. Er habe
sich aber nicht wohl gefühlt und sei schlecht behandelt worden. Er sei immer
wieder weggelaufen und habe bei irgendwelchen fernen Bekannten übernachtet.
Diese hätten ihn immer wieder zurück ins Heim gebracht. Er habe sich – entgegen
den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nie an das Leben im Heim gewöhnen
können. Auch habe die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer als
Kindersoldat zwangsrekrutiert werde. Er sei dann definitiv aus dem Kinderheim
geflüchtet und befinde sich seit Januar 2023 mit einer 20-jährigen Nachbarin in
Nairobi. Mittlerweile besuche er dort eine Privatschule, die durch regelmässige
Zahlungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes finanziert werde. In
Nairobi sei er nahezu sich selbst überlassen, was keineswegs dem Kindeswohl
entspreche. Einzige Bezugsperson sei die Nachbarin, die mit ihm in Nairobi sei.
Schliesslich sei Art. 8 der Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) zu berücksichtigen, auch wenn kein gefestigtes
Aufenthaltsrecht bestehe. Die Voraussetzungen der wichtigen familiären Gründe
seien stets in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) auszulegen. Somit auch im vorliegenden Fall, da es sich um die
Kernfamilie handle. Zudem müssten die getroffenen Entscheide verhältnismässig
sein. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz gut integriert. Sie nehme am
Wirtschaftsleben teil und ihr zweites Kind sei in der Schweiz geboren. Eine
Rückkehr nach Somalia sei ihr nicht zuzumuten. Der Beschwerdeführer sei
demgegenüber in Nairobi auf sich alleine gestellt. Es sei kaum vorstellbar, wie
in Zwölfjähriger mit einer solchen Situation zu Recht kommen solle. Das
Interesse der beiden am Familiennachzug sei daher von immenser Bedeutung. Eine
rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Familiennachzugs sei nicht
auszumachen. Den Familiennachzug zu verneinen sei somit in keinerlei Hinsicht
verhältnismässig.
3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann
ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit.
c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können
(lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen
nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit.
d keine Anwendung (Abs. 3). Der Nachzug von Kindern von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden
(Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von
Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu
laufen (Abs. 3 lit. b). Für die Einhaltung der Nachzugsfristen ist der
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.4).
3.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 20.
August 2015 die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt. Innerhalb von
fünf Jahren hätte ihr damals 4-jähriger Sohn im Rahmen des
Familiennachzugsgesuchs nachgezogen werden müssen. Die fünfjährige
Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG ist – wie von den Beschwerdeführern
selbst anerkannt – bereits im August 2020 verstrichen. Die Beschwerdeführerin reichte
das Familiennachzugsgesuch am 3. Dezember 2021 ein. Streitgegenstand bildet
folglich die Frage, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen
Familiennachzug wegen wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47
Abs. 4 AIG gegeben sind.
3.3 Wichtige familiäre Gründe gemäss
Art. 47 Abs. 4 AIG sind gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in
die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Dabei ist jedem
Einzelfall angemessen Rechnung zu tragen (vgl. unter anderem auch zum Kindeswohl
Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107]).
Für den Nachzug eines Kindes in die Schweiz ist regelmässig erforderlich, dass
die Beziehung zum Kind intakt und bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist
(BGE 137 I 284 E. 2.3.1; 136 II 497 E. 4.3). Auch wird grundsätzlich verlangt,
dass die Betreuung des Kindes in der Schweiz als sichergestellt gelten kann
(BGE 137 I 284 E. 2.3.1). Entgegen dem Wortlaut von Art. 75 VZAE ist allerdings
nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG (bzw. Art.
75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch
auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt
wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6; 2C_347/2020
vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_325/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.3; 2C_259/2018
vom 9. November 2018 E. 4.1).
3.4 Der alleinige Wunsch, die Familie zu
vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar. Indessen liegt ein
wichtiger Grund beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der
Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden
Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in
der Heimat gefunden werden kann (Urteil 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E.
5.5).
3.5 Gemäss Angaben der Mutter sei der
Sohn bis ins Jahr 2017 durch die Tante betreut worden, die dann in ein von der
Al-Shabab kontrolliertes Gebiet gezogen sei. Die weitere Betreuung sei dann
durch die Grossmutter der Mutter (im Familiennachzugsgesuch vom 3. Dezember
2021 schreibt die Kindsmutter von «meiner Grossmutter», weshalb davon
ausgegangen wird, es handelt sich um die Urgrossmutter des nachzuziehenden
Sohnes, AS 21) bis zu deren Tod im März 2021 gewährleistet gewesen. Danach sei
der Sohn in einem Kinderheim ([...] School, AS 171) untergebracht worden. Im
Kinderheim sei der Sohn schlecht behandelt worden, weshalb er etliche Male aus
dem Kinderheim abgehauen sei, bei Bekannten übernachtet habe und von diesen
jeweils wieder zurück ins Kinderheim gebracht worden sei. Im Kinderheim
bestünde ausserdem die Gefahr, dass er als Kindersoldat eingezogen würde. Der
Sohn sei dann mit seiner 20-jährigen Nachbarin definitiv nach Nairobi
geflüchtet, wo er nun auf sich alleine gestellt sei und keine Betreuungs- und Bezugsperson
habe. Aufgrund von regelmässigen Zahlungen durch die Kindsmutter könne der Sohn
in Nairobi eine Privatschule besuchen.
4.1 Die Kindsmutter zog den Sohn solange
nicht nach, als er im Heimatland durch die Grossmutter betreut wurde. Die
gesetzliche Regelung bezweckt einen möglichst frühen Nachzug, damit das Kind
zur Förderung der Integration eine möglichst umfassende Schulbildung in der
Schweiz geniessen kann. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der betreuenden
Person um die Grossmutter der Kindsmutter gehandelt hat, die offenbar an
verschiedenen Krankheiten wie Diabetes und Bluthochdruck gelitten hatte (AS
175), hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass eine Betreuung des
Sohnes durch die Grossmutter bis zu dessen Volljährigkeit nicht
selbstverständlich gegeben ist und sich die Frage nach einem Familiennachzug
stellen wird. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme ans MISA vom
16. Oktober 2023 (Eingang beim MISA) selbst an, dass ein Nachzug des
Sohnes immer geplant gewesen sei. Nichtsdestotrotz wartete die Kindsmutter bis
zum Hinschied der Grossmutter, bis sie das Familiennachzugsgesuch stellte. Zudem
ist stossend und nicht schlüssig, wieso die Kindsmutter mit der Einreichung des
Gesuchs um Familiennachzug acht Monate, nachdem die Betreuung durch die
Grossmutter wegfiel (im März 2021 fiel die Betreuung des Sohnes durch die
Grossmutter weg; im Dezember 2021 reichte sie das Familiennachzugsgesuch sein),
gewartet hat. Es ist nur beschränkt nachvollziehbar, dass der Tod der
Grossmutter, die Organisation der Betreuung des Sohnes in Somalia, die Geburt
des Kindes in der Schweiz, die Arbeitslosigkeit des Ehemannes und das
Zusammensuchen der Unterlagen, viel Aufwand und Kapazitäten benötigten.
Nichtsdestotrotz wäre der Kindsmutter zuzumuten gewesen, das Gesuch
unverzüglich nach Wegfall der Betreuung für den Sohn einzureichen. Selbst nach
der Gesuchseinreichung im Dezember 2021 erhielt die Beschwerdeführerin vom MISA
mehrere Gelegenheiten, weitere Unterlagen einzureichen. Diesbezüglich ist
auffällig, dass die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert werden musste, die
relevanten Belege einzureichen. Dabei verstrichen zwischen den einzelnen
Aufforderungen der Vorinstanz jeweils mehrere Monate bzw. insgesamt Jahre (AS 25
ff.). Erst mit Schreiben vom 19. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin die
restlichen erforderlichen Belege ein und mit Schreiben vom 16. August 2023
beantwortete sie die von der Vorinstanz gestellten Fragen.
4.2 Die Beschwerdeführerin stützt die
Begründung des Familiennachzugsgesuchs auf die mangelnde Betreuung des Sohnes
im Heimatland. Für die mangelnde familiäre Betreuung spricht die
Todesfallbescheinigung der Grossmutter der Beschwerdeführerin und dass der Sohn
aus seinem Heimatland nach Nairobi, Kenia, geflüchtet ist. Offenbar konnte aber
für den Sohn in Somalia die Betreuung in einem Kinderheim organisiert werden
und auch in Nairobi besucht er gemäss Akten eine Privatschule «…» (Bestätigung
der Privatschule vom 12. Februar 2024 (Urkunde Nr. 4). Zum Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung wurde der Sohn durch das Kinderheim in Somalia betreut.
Es bestand damit eine alternative Betreuung in der Heimat. Dass der
Beschwerdeführer in Nairobi nicht betreut wird, wird lediglich behauptet und
nicht belegt. Auch wird nicht belegt, dass das Kinderheim in Somalia keinen
Platz mehr für den Sohn zur Verfügung stellen würde. Für den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen. Es
obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die
entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und 2.2; Urteile 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E.
8.3.3; 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_555/2019 vom 12. November 2019
E. 6.1). Die fehlende Betreuungsmöglichkeit wird nicht hinreichend belegt.
Hingegen ist es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, in Nairobi, Kenia, eine
Privatschule zu besuchen. Wieso für ihn kein Platz mehr in einem betreuten Heim
zur Verfügung stehen sollte, wo er doch bereits einen erhalten hatte und er
sogar in einem fremden Land eine Privatschule besuchen kann, ist nicht
nachvollziehbar.
4.3 Äusserst fraglich ist, ob es dem
Kindswohl entsprechen würde, den Sohn in die Schweiz zu holen. Der Vorinstanz
ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer würde von seinen
Wurzeln gekappt werden. Bei Gesuchseinreichung war er 10 Jahre alt, nun ist er
13 Jahre alt. Die prägendsten Jahre seiner Kindheit verbrachte er in Somalia.
Er ist dort aufgewachsen und dort sozialisiert worden. Mit den in der Schweiz
geltenden Verhältnissen, die sich in politischer, gesellschaftlicher und
kultureller Hinsicht massgeblich von den Gepflogenheiten und Traditionen im
islamisch geprägten Heimatstaat unterscheiden, ist er nicht vertraut. Der von
der Beschwerdeführerin beantragte Umzug in die Schweiz dürfte für den Sohn eine
tiefgreifende Entwurzelung bedeuten, wird er doch aus seinem Umfeld gerissen.
Es ist kaum realistisch, dass sich der Sohn mit Erfolg in das hiesige
Schulsystem einfügen könnte. Über Kenntnisse einer der Landessprachen der
Schweiz verfügt er keine. Offen ist zudem das Verhältnis zwischen Kindsmutter
und Sohn. Die Kindsmutter verliess den Sohn, als er noch nicht einmal
vierjährig war, sprich in einem Alter, in dem das Erinnerungsvermögen von
Kindern noch nicht allzu ausgeprägt ist. Sie hat ihren Sohn, soweit aktenkundig
– neun Jahre lang nicht mehr gesehen. Die Kindsmutter behauptet zwar,
regelmässigen Kontakt mit dem Sohn über WhatsApp zu haben. Allerdings legt sie
keinerlei Screenshots von Nachrichten oder Videocalls, Fotos oder Briefe von
ihm oder Ähnliches ins Recht, die den regelmässigen Kontakt belegen würden, was
im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wäre. Dass überhaupt ein
persönlicher Kontakt bestehen würde, wird nicht im Geringsten belegt. Auch ging
sie den Sohn in all diesen Jahren nie in Somalia besuchen. Ihrem Argument, sie
habe aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht die Möglichkeit gehabt, den
Sohn besuchen zu gehen, kann nicht gefolgt werden. Einerseits hat sich gemäss
Akten die finanzielle Situation erst ab Ende Jahr 2019 zugespitzt. Andererseits
ist dem Kontoauszug des Kontos von C.___ vom März 2023 zu entnehmen, dass am
22. März 2023 zwei Flüge mit Saudiairlines gebucht wurden, die je
CHF 1'056.90 kosteten (AS 71). Zu diesen beiden Buchungen hat sich
die Beschwerdeführerin nicht geäussert. Zu behaupten, sie habe ihren Sohn wegen
des fehlenden Geldes nicht besuchen können, ist somit nicht zu folgen. Fraglich
ist, ob sich der Sohn überhaupt an die Mutter erinnern kann und ob die Familie
in der Schweiz für ihn nicht geradezu fremd ist. Zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung, sprich als der Beschwerdeführer 10-jährig war, hat der Sohn
mehr Jahre seines Lebens ohne seine Kindsmutter verbracht, als mit ihr. Der
Beschwerdeführer soll nun aus seinem Umfeld gerissen werden, um in einer
Familie zu leben, die er kaum kennt, in einem fremden Land, dessen Sprache er
nicht spricht und mit einer Kultur, die er nicht kennt. Die im vorliegenden
Fall zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten des Sohnes laufen dem
Kindeswohl entgegen. Eine Übersiedlung in die Schweiz ist unter dem Aspekt des
Kindeswohls weder angezeigt noch erforderlich.
4.4 Das Bundesgericht geht davon aus,
dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr
beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum
Ausdruck bringt; in einer Situation, in der die familiären Beziehungen während
Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die verschiedenen
Kommunikationsmittel gelebt worden sind, überwiegt regelmässig das der ratio
legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember
2023 E. 3; 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3 f. mit Hinweis auf
die Urteile 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.5; 2C_481/2018 vom 11. Juli
2019 E. 6.1 und 6.2; 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1; 2C_323/2018 vom 11.
September 2018 E. 8.2.2). Wie ausgeführt, ist fraglich, ob seitens der
Kindsmutter zum Sohn überhaupt eine Beziehung besteht. Die Beschwerdeführerin
hat ihren vierjährigen Sohn in Somalia zurückgelassen und damit akzeptiert, die
entsprechende familiäre Beziehung über die üblichen Kommunikationsmittel sowie
besuchsweise und damit eingeschränkt wahrnehmen zu können. Aufgrund fehlender
Belege ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zur Familie in
der Schweiz aufweist. Wie erwähnt, ist für den Nachzug eines Kindes in die
Schweiz regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind intakt und
bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte
vor, die für eine gelebte Beziehung zwischen Kindsmutter und Sohn sprechen.
Auch wird grundsätzlich verlangt, dass die Betreuung des Kindes in der Schweiz
als sichergestellt gelten kann. Die Beschwerdeführerin liefert keine
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Betreuung des Sohnes in der
Schweiz gewährleistet sein würde. Einerseits handelt es sich beim
nachzuziehenden Kind um den vorehelichen Sohn, für welchen ihr Ehemann
aufkommen müsste. Mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
ein Urteil vom 11. November 2022 (Urkunde Nr. 10) betreffend die
Regelung der elterlichen Sorge und Kinderunterhalt zwischen einer Frau und C.___,
beide Eltern zweier Kinder, geb. 2020 und 2022, eingereicht. Darin wird C.___
verpflichtet, für beide seiner ausserehelichen Kinder einen Unterhalt von je
CHF 550.00 monatlich zu bezahlen. Die Obhut dieser Kinder liegt bei der
Mutter. Bezüglich Besuchsrecht des Vaters wurde das Gerichtsübliche vereinbart.
Damit ist in Frage gestellt, inwiefern der Ehemann die Betreuung und
Finanzierung des vorehelichen Sohnes seiner Ehefrau wahrnehmen wird, wenn er
zusätzlich zum gemeinsamen Kind, welches im Jahr 2021 geboren wurde, noch zwei
weitere aussereheliche Kinder zu unterstützen hat. Andererseits ergibt sich aus
den Akten nicht, dass sich die schwierige finanzielle Situation der Familie
massgeblich verbessert haben sollte. Im Gegenteil dürfte sich die
wirtschaftliche Situation mit einem weiteren Kind noch mehr zuspitzen.
4.5 Dem Registerauszug des
Betreibungsamtes [...] vom 28. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin mit sechs Verlustscheinen in Höhe von CHF 4'632.11 und
mit zwei Pfändungen in Höhe von CHF 640.05 verzeichnet ist (AS 50 f.).
Ihr Ehemann ist gemäss Registerauszug des Betreibungsamtes [...] vom
28. Juni 2023 mit 35 Verlustscheinen in Höhe von CHF 39'060.35, drei
Betreibungen in Höhe von CHF 9'417.00 und 11 Pfändungen in Höhe von
CHF 12'270.75 verzeichnet (AS 44 ff.). Die Sozialregion [...] teilte auf
Anfrage des MISA am 13. Juli 2023 mit, dass die Beschwerdeführerin vom 1.
Februar 2022 bis am 31. März 2023 mit Sozialhilfe ergänzend habe unterstützt
werden müssen. Die Sozialhilfeschuld ihrer Familie beläuft sich auf
CHF 49'095.45 (AS 60). Ab dem 1. Februar 2023 erhielt die Familie Anspruch
auf monatliche Familienergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'308.00 (vgl.
Verfügung des Amts für Gesellschaft und Soziales [AGS] vom 6. April 2023;
AS 138 ff.). Der Berechnung des Existenzminimums der Amtschreiberei [...]
vom 20. Juni 2023 zufolge, besteht eine Lohnpfändung beim Ehemann von
CHF 766.00 (AS 159). Auch wenn die Belege bzw. Auszüge inzwischen fast
ein Jahr alt sind, hat sich die wirtschaftliche Lage der Familie nicht erheblich
verbessert. Den Unterlagen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist zu entnehmen, dass der Lohn des Ehemannes spätestens bis im
Januar 2024 gepfändet wurde. Die Beschwerdeführerin geht im Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege davon aus, dass der Ehemann durchschnittlich
rund CHF 3'000.00 verdient, sie durchschnittlich CHF 1'000.00. Die
Auslagen von ihr und ihrem Ehemann beziffert sie auf insgesamt
CHF 3'825.00. Damit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, wie sie die zusätzlichen
Kosten eines weiteren, 13-jährigen, Kindes stemmen könnte. Damit bleibt
fraglich, ob die Betreuungssituation in der Schweiz gewährleistet wäre. Im
Gegenteil ist die Beschwerdeführerin offenbar in der Lage, für den Sohn in
Nairobi eine Privatschule zu bezahlen. Es muss angenommen werden, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der viel tieferen Lebenshaltungskosten im
Heimatland eine geeignete Betreuungssituation für den Sohn bezahlen kann, wie
sie dies bereits nach dem Tod der Grossmutter getan hat.
4.6 Zu guter Letzt ist die von der
Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung abzuweisen. Es ist nicht
ersichtlich, was von einer Parteibefragung zu erwarten wäre. Die Beschwerdeführerin
hatte etliche Gelegenheiten, Tatsachen, die sie besser kennt als die Behörden, beispielsweise
die angeblich intakte persönliche Beziehung zu ihrem Sohn, darzulegen, was sie
nicht tat. Ein Rechtsmittelverfahren dient nicht dazu, verletzte
Mitwirkungspflichten nachzuholen.
5.1 Zusammenfassend und unter
Berücksichtigung aller Elemente ergibt sich, dass keine wichtigen Gründe
vorliegen, um den Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers ausserhalb
der gesetzlichen Fristen zu gestatten. Die Verweigerung des nachträglichen
Familiennachzugs erweist sich als verhältnismässig und rechtens. Sie hält auch
vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand: Den Fristen in Art. 47 AIG kommt
(auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern.
Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes staatliches Interesse, um
im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben beschränken zu
können (BGE 137 I 284 E. 2.1, Urteile des BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E.
2.4.1, 2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 2.2.1 und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).
5.2 Das öffentliche Interesse daran, den
Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AIG restriktiv zu
handhaben, ist grösser zu gewichten als die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin am (nachträglichen) Familiennachzug. Die Verweigerung des
Familiennachzugs bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche
Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn verhindert wird. Der
Kontakt kann vielmehr mittels moderner Kommunikationsmittel (Audio- und
Videogespräche, Mailkorrespondenz etc.) sichergestellt werden.
5.3 Bei diesem Ergebnis (Fehlen
wichtiger Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG) kann offenbleiben, wie es
sich mit den weiteren (kumulativen) Voraussetzungen für den Familiennachzug
verhält, wobei fraglich ist, ob insbesondere die Voraussetzungen der genügend
finanziellen Mittel (nicht auf Sozialhilfe angewiesen) als auch der
bedarfsgerechten Wohnung gegeben sind.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen.
7.1 Die Beschwerdeführer haben die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde
noch nicht entschieden. Das Verfahren erweist sich nicht als aussichtslos. Zudem
verfügen die Beschwerdeführer erwiesenermassen nicht über die erforderlichen
Mittel, das Verfahren bezahlen zu können. Sogar wenn der Lohn des Ehemannes
nicht mehr gepfändet würde, würden die Einkommen die Auslagen der Familie
(inkl. dem zivilprozessualen Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag) nicht
decken. Die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin
Stephanie Selig ist zu gewähren.
7.2 Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend den Beschwerdeführern auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art.
123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7.3 Rechtsanwältin Stephanie Selig macht
einen Aufwand von total 11.17 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand
erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Eine
Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§
160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Dies führt inklusive Auslagen von CHF 91.00
und der Mehrwertsteuer von 8.1 % zu einer Entschädigung von CHF 2'392.60, zahlbar
durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, im Umfang von CHF 707.70
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00 bzw. CHF 300.00/Std.), zzgl.
MwSt., sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Stephanie Selig als
unentgeltliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'392.60
(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Stephanie Selig, im Umfang von CHF 707.30
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00 bzw. CHF 300.00/Std.), zzgl.
MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler