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Entscheid

VWBES.2024.47

Familiennachzug

29. Mai 2024Deutsch24 min

Familiennachzugsgesuchs vom 9. September 2014 teilte C.___ mit, dass die Beschwerdeführerin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Stephanie Selig,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführerin), geb. [...] 1991, heiratete am 4. August 2014 den in

der Schweiz niedergelassenen somalischen Staatsangehörigen C.___, (im

Folgenden: C.___ oder Ehemann), geb. [...] 1984. Die Heirat wurde in das

Zivilstandregister der Schweiz eingetragen. Anlässlich des eingereichten

Familiennachzugsgesuchs vom 9. September 2014 teilte C.___ mit, dass die Beschwerdeführerin

einen Sohn, B.___, geb. [...] 2011, (im Folgenden: Sohn oder Beschwerdeführer),

habe, der bei seiner Tante in Mogadischu lebe und dass zurzeit kein Nachzug

geplant sei. Die Beschwerdeführerin reiste am 22. Juli 2015 im Rahmen

des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Am 20. August 2015 wurde

der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt, welche

letztmals am 13. September 2022 verlängert wurde mit Gültigkeit bis

am 21. Juli 2024.

2. Am 3. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin

bei der Einwohnergemeinde [...] das Familiennachzugsgesuch zugunsten ihres

Sohnes ein.

3. Mit Schreiben vom 15. September 2023

wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass

erwogen werde, das Familiennachzugsgesuch aufgrund der abgelaufenen Fristen und

der fehlenden finanziellen Mittel abzuweisen.

4. Am 16. Oktober 2023

äusserte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie

Selig, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur geplanten Abweisung des Gesuchs.

5. Mit Verfügung vom

31. Januar 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn (im

Folgenden: MISA) das Gesuch um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers

ab.

6. Die Beschwerdeführer gelangten mit

Beschwerde vom 12. Februar 2023 ans Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn und stellten die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024 aufzuheben und das

Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers gutzuheissen.

2. Es sei den Beschwerdeführern die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als

unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. In der darauffolgenden Vernehmlassung

vom 22. Februar 2024 schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde, unter

Kostenfolge. Als Begründung verwies es auf die Verfügung vom

31. Januar 2024.

8. Am 5. März 2024 reichten die

Beschwerdeführer weitere Urkunden zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

In der Verfügung vom

31.

Januar 2024 führte das MISA sinngemäss aus, dass die Fristen für

den Nachzug des Beschwerdeführers nicht eingehalten worden seien. Der

Beschwerdeführerin sei am 20. August 2015 im Rahmen des

Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Damals sei der

Beschwerdeführer vier Jahre alt gewesen. Der fristgerechte Nachzug des

Beschwerdeführers wäre bis am 20. August 2020 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin

habe das Familiennachzugsgesuch jedoch erst am 3. Dezember 2021 bei der

Einwohnergemeinde [...] eingereicht. Die Fristen für den Nachzug des

Dispositiv

Beschwerdeführers seien demnach nicht eingehalten und ein Familiennachzug sei

nur möglich, wenn wichtige Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]) gegeben seien. Vorliegend

seien jedoch keine wichtigen Gründe geltend gemacht worden, welche einen

nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Wäre die Situation für

ihren Sohn im Kinderheim derart schwierig gewesen, wäre zu erwarten gewesen,

dass ein Nachzugsgesuch kurz nach dem Hinschied der Grossmutter eingereicht und

damit nicht acht Monate zugewartet worden wäre. Dass die Beschwerdeführerin

zudem anlässlich der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs mehrmals an die

ausstehenden Unterlagen habe erinnert werden müssen, spreche zusätzlich gegen

die von der Beschwerdeführerin erwähnte dramatische Situation ihres Sohnes.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022 laufe der

Beschwerdeführer immer wieder aus dem Kinderheim davon und übernachte bei

verschiedenen Bekannten. Daraus könne geschlossen werden, dass der

Beschwerdeführer über ein soziales Netz ausserhalb seiner Familie verfüge, wo

er sich aufhalten könne. Auch könne davon ausgegangen werden, dass sich der

Beschwerdeführer nach mittlerweile fast drei Jahren an das Leben im Kinderheim

gewöhnt habe und dort sicher auch über Freundschaften und ein gefestigtes

Umfeld verfüge.

Ferner hätten die Ehegatten Schulden und

der Lohn des Ehemannes werde gepfändet. Die Kindsmutter habe sich erst letztes

Jahr von der Sozialhilfe lösen können. Mit dem Zuzug des Sohnes in die Schweiz

würde sich die Situation erneut zuspitzen. Die Gefahr einer erneuten

Sozialhilfeabhängigkeit sei daher gegeben. Es sei zudem nicht ausser Acht zu

lassen, dass die Beschwerdeführerin trotz Bezug von Sozialhilfe, Schulden

generiert habe und per 12. September 2022 ermahnt worden sei. Auch wenn

wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorgebracht werden

würden, wäre das Gesuch aufgrund der nicht erfüllten Voraussetzungen für den

Familiennachzug gemäss Art. 44 AIG allenfalls abzuweisen.

2.2 Die Beschwerdeführer äusserten sich

gegenüber dem MISA im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom

13. Oktober 2023 und mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 12.

Februar 2024 im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn

nicht umgehend im Jahr 2015 nachgezogen, da er damals noch bei seiner Tante in

Mogadischu und – nach deren Wegzug im Jahr 2017 in ein von der Al-Shabab

kontrolliertes Gebiet – bei seiner Grossmutter in der Nähe von Mogadischu

gelebt habe. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz selbst

vorerst integrieren wollen. Ausserdem hätten sie und ihr Ehemann für eine

dreiköpfige Familie nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt. Erst im

März 2019 habe sich die finanzielle Situation stabilisiert. Infolge der

Covid-19-Pandemie habe ihr Ehemann seine langjährige Arbeitsstelle verloren,

weshalb der Zeitpunkt für den Familiennachzug ungünstig gewesen sei. Mit dem

Tod der Grossmutter im März 2021 sei dann das Betreuungssystem

zusammengebrochen. Daraufhin habe sie umgehend Vorkehrungen betreffend

Familiennachzug getroffen. Dies, obschon die Beschwerdeführerin schwanger und

ihr Ehemann arbeitslos gewesen sei. Sie habe noch Unterlagen zusammensuchen

müssen und die Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Sommer 2021 gewesen,

weshalb sie das vollständige Gesuch erst Ende 2021 habe einreichen können.

Parallel sei eine Betreuungslösung für den Beschwerdeführer in Somalia gesucht

worden. Er sei in einem Kinderheim in Mogadischu untergebracht worden. Er habe

sich aber nicht wohl gefühlt und sei schlecht behandelt worden. Er sei immer

wieder weggelaufen und habe bei irgendwelchen fernen Bekannten übernachtet.

Diese hätten ihn immer wieder zurück ins Heim gebracht. Er habe sich – entgegen

den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nie an das Leben im Heim gewöhnen

können. Auch habe die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer als

Kindersoldat zwangsrekrutiert werde. Er sei dann definitiv aus dem Kinderheim

geflüchtet und befinde sich seit Januar 2023 mit einer 20-jährigen Nachbarin in

Nairobi. Mittlerweile besuche er dort eine Privatschule, die durch regelmässige

Zahlungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes finanziert werde. In

Nairobi sei er nahezu sich selbst überlassen, was keineswegs dem Kindeswohl

entspreche. Einzige Bezugsperson sei die Nachbarin, die mit ihm in Nairobi sei.

Schliesslich sei Art. 8 der Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) zu berücksichtigen, auch wenn kein gefestigtes

Aufenthaltsrecht bestehe. Die Voraussetzungen der wichtigen familiären Gründe

seien stets in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) auszulegen. Somit auch im vorliegenden Fall, da es sich um die

Kernfamilie handle. Zudem müssten die getroffenen Entscheide verhältnismässig

sein. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz gut integriert. Sie nehme am

Wirtschaftsleben teil und ihr zweites Kind sei in der Schweiz geboren. Eine

Rückkehr nach Somalia sei ihr nicht zuzumuten. Der Beschwerdeführer sei

demgegenüber in Nairobi auf sich alleine gestellt. Es sei kaum vorstellbar, wie

in Zwölfjähriger mit einer solchen Situation zu Recht kommen solle. Das

Interesse der beiden am Familiennachzug sei daher von immenser Bedeutung. Eine

rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Familiennachzugs sei nicht

auszumachen. Den Familiennachzug zu verneinen sei somit in keinerlei Hinsicht

verhältnismässig.

3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann

ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert

werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit.

c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können

(lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit.

d keine Anwendung (Abs. 3). Der Nachzug von Kindern von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden

(Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von

Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu

laufen (Abs. 3 lit. b). Für die Einhaltung der Nachzugsfristen ist der

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.4).

3.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 20.

August 2015 die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt. Innerhalb von

fünf Jahren hätte ihr damals 4-jähriger Sohn im Rahmen des

Familiennachzugsgesuchs nachgezogen werden müssen. Die fünfjährige

Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG ist – wie von den Beschwerdeführern

selbst anerkannt – bereits im August 2020 verstrichen. Die Beschwerdeführerin reichte

das Familiennachzugsgesuch am 3. Dezember 2021 ein. Streitgegenstand bildet

folglich die Frage, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen

Familiennachzug wegen wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47

Abs. 4 AIG gegeben sind.

3.3 Wichtige familiäre Gründe gemäss

Art. 47 Abs. 4 AIG sind gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in

die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Dabei ist jedem

Einzelfall angemessen Rechnung zu tragen (vgl. unter anderem auch zum Kindeswohl

Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107]).

Für den Nachzug eines Kindes in die Schweiz ist regelmässig erforderlich, dass

die Beziehung zum Kind intakt und bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist

(BGE 137 I 284 E. 2.3.1; 136 II 497 E. 4.3). Auch wird grundsätzlich verlangt,

dass die Betreuung des Kindes in der Schweiz als sichergestellt gelten kann

(BGE 137 I 284 E. 2.3.1). Entgegen dem Wortlaut von Art. 75 VZAE ist allerdings

nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG (bzw. Art.

75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch

auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt

wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6; 2C_347/2020

vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_325/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.3; 2C_259/2018

vom 9. November 2018 E. 4.1).

3.4 Der alleinige Wunsch, die Familie zu

vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar. Indessen liegt ein

wichtiger Grund beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der

Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden

Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in

der Heimat gefunden werden kann (Urteil 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E.

5.5).

3.5 Gemäss Angaben der Mutter sei der

Sohn bis ins Jahr 2017 durch die Tante betreut worden, die dann in ein von der

Al-Shabab kontrolliertes Gebiet gezogen sei. Die weitere Betreuung sei dann

durch die Grossmutter der Mutter (im Familiennachzugsgesuch vom 3. Dezember

2021 schreibt die Kindsmutter von «meiner Grossmutter», weshalb davon

ausgegangen wird, es handelt sich um die Urgrossmutter des nachzuziehenden

Sohnes, AS 21) bis zu deren Tod im März 2021 gewährleistet gewesen. Danach sei

der Sohn in einem Kinderheim ([...] School, AS 171) untergebracht worden. Im

Kinderheim sei der Sohn schlecht behandelt worden, weshalb er etliche Male aus

dem Kinderheim abgehauen sei, bei Bekannten übernachtet habe und von diesen

jeweils wieder zurück ins Kinderheim gebracht worden sei. Im Kinderheim

bestünde ausserdem die Gefahr, dass er als Kindersoldat eingezogen würde. Der

Sohn sei dann mit seiner 20-jährigen Nachbarin definitiv nach Nairobi

geflüchtet, wo er nun auf sich alleine gestellt sei und keine Betreuungs- und Bezugsperson

habe. Aufgrund von regelmässigen Zahlungen durch die Kindsmutter könne der Sohn

in Nairobi eine Privatschule besuchen.

4.1 Die Kindsmutter zog den Sohn solange

nicht nach, als er im Heimatland durch die Grossmutter betreut wurde. Die

gesetzliche Regelung bezweckt einen möglichst frühen Nachzug, damit das Kind

zur Förderung der Integration eine möglichst umfassende Schulbildung in der

Schweiz geniessen kann. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der betreuenden

Person um die Grossmutter der Kindsmutter gehandelt hat, die offenbar an

verschiedenen Krankheiten wie Diabetes und Bluthochdruck gelitten hatte (AS

175), hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass eine Betreuung des

Sohnes durch die Grossmutter bis zu dessen Volljährigkeit nicht

selbstverständlich gegeben ist und sich die Frage nach einem Familiennachzug

stellen wird. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme ans MISA vom

16. Oktober 2023 (Eingang beim MISA) selbst an, dass ein Nachzug des

Sohnes immer geplant gewesen sei. Nichtsdestotrotz wartete die Kindsmutter bis

zum Hinschied der Grossmutter, bis sie das Familiennachzugsgesuch stellte. Zudem

ist stossend und nicht schlüssig, wieso die Kindsmutter mit der Einreichung des

Gesuchs um Familiennachzug acht Monate, nachdem die Betreuung durch die

Grossmutter wegfiel (im März 2021 fiel die Betreuung des Sohnes durch die

Grossmutter weg; im Dezember 2021 reichte sie das Familiennachzugsgesuch sein),

gewartet hat. Es ist nur beschränkt nachvollziehbar, dass der Tod der

Grossmutter, die Organisation der Betreuung des Sohnes in Somalia, die Geburt

des Kindes in der Schweiz, die Arbeitslosigkeit des Ehemannes und das

Zusammensuchen der Unterlagen, viel Aufwand und Kapazitäten benötigten.

Nichtsdestotrotz wäre der Kindsmutter zuzumuten gewesen, das Gesuch

unverzüglich nach Wegfall der Betreuung für den Sohn einzureichen. Selbst nach

der Gesuchseinreichung im Dezember 2021 erhielt die Beschwerdeführerin vom MISA

mehrere Gelegenheiten, weitere Unterlagen einzureichen. Diesbezüglich ist

auffällig, dass die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert werden musste, die

relevanten Belege einzureichen. Dabei verstrichen zwischen den einzelnen

Aufforderungen der Vorinstanz jeweils mehrere Monate bzw. insgesamt Jahre (AS 25

ff.). Erst mit Schreiben vom 19. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin die

restlichen erforderlichen Belege ein und mit Schreiben vom 16. August 2023

beantwortete sie die von der Vorinstanz gestellten Fragen.

4.2 Die Beschwerdeführerin stützt die

Begründung des Familiennachzugsgesuchs auf die mangelnde Betreuung des Sohnes

im Heimatland. Für die mangelnde familiäre Betreuung spricht die

Todesfallbescheinigung der Grossmutter der Beschwerdeführerin und dass der Sohn

aus seinem Heimatland nach Nairobi, Kenia, geflüchtet ist. Offenbar konnte aber

für den Sohn in Somalia die Betreuung in einem Kinderheim organisiert werden

und auch in Nairobi besucht er gemäss Akten eine Privatschule «…» (Bestätigung

der Privatschule vom 12. Februar 2024 (Urkunde Nr. 4). Zum Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung wurde der Sohn durch das Kinderheim in Somalia betreut.

Es bestand damit eine alternative Betreuung in der Heimat. Dass der

Beschwerdeführer in Nairobi nicht betreut wird, wird lediglich behauptet und

nicht belegt. Auch wird nicht belegt, dass das Kinderheim in Somalia keinen

Platz mehr für den Sohn zur Verfügung stellen würde. Für den Nachweis der

fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen. Es

obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die

entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und 2.2; Urteile 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E.

8.3.3; 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_555/2019 vom 12. November 2019

E. 6.1). Die fehlende Betreuungsmöglichkeit wird nicht hinreichend belegt.

Hingegen ist es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, in Nairobi, Kenia, eine

Privatschule zu besuchen. Wieso für ihn kein Platz mehr in einem betreuten Heim

zur Verfügung stehen sollte, wo er doch bereits einen erhalten hatte und er

sogar in einem fremden Land eine Privatschule besuchen kann, ist nicht

nachvollziehbar.

4.3 Äusserst fraglich ist, ob es dem

Kindswohl entsprechen würde, den Sohn in die Schweiz zu holen. Der Vorinstanz

ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer würde von seinen

Wurzeln gekappt werden. Bei Gesuchseinreichung war er 10 Jahre alt, nun ist er

13 Jahre alt. Die prägendsten Jahre seiner Kindheit verbrachte er in Somalia.

Er ist dort aufgewachsen und dort sozialisiert worden. Mit den in der Schweiz

geltenden Verhältnissen, die sich in politischer, gesellschaftlicher und

kultureller Hinsicht massgeblich von den Gepflogenheiten und Traditionen im

islamisch geprägten Heimatstaat unterscheiden, ist er nicht vertraut. Der von

der Beschwerdeführerin beantragte Umzug in die Schweiz dürfte für den Sohn eine

tiefgreifende Entwurzelung bedeuten, wird er doch aus seinem Umfeld gerissen.

Es ist kaum realistisch, dass sich der Sohn mit Erfolg in das hiesige

Schulsystem einfügen könnte. Über Kenntnisse einer der Landessprachen der

Schweiz verfügt er keine. Offen ist zudem das Verhältnis zwischen Kindsmutter

und Sohn. Die Kindsmutter verliess den Sohn, als er noch nicht einmal

vierjährig war, sprich in einem Alter, in dem das Erinnerungsvermögen von

Kindern noch nicht allzu ausgeprägt ist. Sie hat ihren Sohn, soweit aktenkundig

– neun Jahre lang nicht mehr gesehen. Die Kindsmutter behauptet zwar,

regelmässigen Kontakt mit dem Sohn über WhatsApp zu haben. Allerdings legt sie

keinerlei Screenshots von Nachrichten oder Videocalls, Fotos oder Briefe von

ihm oder Ähnliches ins Recht, die den regelmässigen Kontakt belegen würden, was

im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wäre. Dass überhaupt ein

persönlicher Kontakt bestehen würde, wird nicht im Geringsten belegt. Auch ging

sie den Sohn in all diesen Jahren nie in Somalia besuchen. Ihrem Argument, sie

habe aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht die Möglichkeit gehabt, den

Sohn besuchen zu gehen, kann nicht gefolgt werden. Einerseits hat sich gemäss

Akten die finanzielle Situation erst ab Ende Jahr 2019 zugespitzt. Andererseits

ist dem Kontoauszug des Kontos von C.___ vom März 2023 zu entnehmen, dass am

22. März 2023 zwei Flüge mit Saudiairlines gebucht wurden, die je

CHF 1'056.90 kosteten (AS 71). Zu diesen beiden Buchungen hat sich

die Beschwerdeführerin nicht geäussert. Zu behaupten, sie habe ihren Sohn wegen

des fehlenden Geldes nicht besuchen können, ist somit nicht zu folgen. Fraglich

ist, ob sich der Sohn überhaupt an die Mutter erinnern kann und ob die Familie

in der Schweiz für ihn nicht geradezu fremd ist. Zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung, sprich als der Beschwerdeführer 10-jährig war, hat der Sohn

mehr Jahre seines Lebens ohne seine Kindsmutter verbracht, als mit ihr. Der

Beschwerdeführer soll nun aus seinem Umfeld gerissen werden, um in einer

Familie zu leben, die er kaum kennt, in einem fremden Land, dessen Sprache er

nicht spricht und mit einer Kultur, die er nicht kennt. Die im vorliegenden

Fall zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten des Sohnes laufen dem

Kindeswohl entgegen. Eine Übersiedlung in die Schweiz ist unter dem Aspekt des

Kindeswohls weder angezeigt noch erforderlich.

4.4 Das Bundesgericht geht davon aus,

dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr

beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum

Ausdruck bringt; in einer Situation, in der die familiären Beziehungen während

Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die verschiedenen

Kommunikationsmittel gelebt worden sind, überwiegt regelmässig das der ratio

legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember

2023 E. 3; 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3 f. mit Hinweis auf

die Urteile 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.5; 2C_481/2018 vom 11. Juli

2019 E. 6.1 und 6.2; 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1; 2C_323/2018 vom 11.

September 2018 E. 8.2.2). Wie ausgeführt, ist fraglich, ob seitens der

Kindsmutter zum Sohn überhaupt eine Beziehung besteht. Die Beschwerdeführerin

hat ihren vierjährigen Sohn in Somalia zurückgelassen und damit akzeptiert, die

entsprechende familiäre Beziehung über die üblichen Kommunikationsmittel sowie

besuchsweise und damit eingeschränkt wahrnehmen zu können. Aufgrund fehlender

Belege ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zur Familie in

der Schweiz aufweist. Wie erwähnt, ist für den Nachzug eines Kindes in die

Schweiz regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind intakt und

bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte

vor, die für eine gelebte Beziehung zwischen Kindsmutter und Sohn sprechen.

Auch wird grundsätzlich verlangt, dass die Betreuung des Kindes in der Schweiz

als sichergestellt gelten kann. Die Beschwerdeführerin liefert keine

Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Betreuung des Sohnes in der

Schweiz gewährleistet sein würde. Einerseits handelt es sich beim

nachzuziehenden Kind um den vorehelichen Sohn, für welchen ihr Ehemann

aufkommen müsste. Mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde

ein Urteil vom 11. November 2022 (Urkunde Nr. 10) betreffend die

Regelung der elterlichen Sorge und Kinderunterhalt zwischen einer Frau und C.___,

beide Eltern zweier Kinder, geb. 2020 und 2022, eingereicht. Darin wird C.___

verpflichtet, für beide seiner ausserehelichen Kinder einen Unterhalt von je

CHF 550.00 monatlich zu bezahlen. Die Obhut dieser Kinder liegt bei der

Mutter. Bezüglich Besuchsrecht des Vaters wurde das Gerichtsübliche vereinbart.

Damit ist in Frage gestellt, inwiefern der Ehemann die Betreuung und

Finanzierung des vorehelichen Sohnes seiner Ehefrau wahrnehmen wird, wenn er

zusätzlich zum gemeinsamen Kind, welches im Jahr 2021 geboren wurde, noch zwei

weitere aussereheliche Kinder zu unterstützen hat. Andererseits ergibt sich aus

den Akten nicht, dass sich die schwierige finanzielle Situation der Familie

massgeblich verbessert haben sollte. Im Gegenteil dürfte sich die

wirtschaftliche Situation mit einem weiteren Kind noch mehr zuspitzen.

4.5 Dem Registerauszug des

Betreibungsamtes [...] vom 28. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin mit sechs Verlustscheinen in Höhe von CHF 4'632.11 und

mit zwei Pfändungen in Höhe von CHF 640.05 verzeichnet ist (AS 50 f.).

Ihr Ehemann ist gemäss Registerauszug des Betreibungsamtes [...] vom

28. Juni 2023 mit 35 Verlustscheinen in Höhe von CHF 39'060.35, drei

Betreibungen in Höhe von CHF 9'417.00 und 11 Pfändungen in Höhe von

CHF 12'270.75 verzeichnet (AS 44 ff.). Die Sozialregion [...] teilte auf

Anfrage des MISA am 13. Juli 2023 mit, dass die Beschwerdeführerin vom 1.

Februar 2022 bis am 31. März 2023 mit Sozialhilfe ergänzend habe unterstützt

werden müssen. Die Sozialhilfeschuld ihrer Familie beläuft sich auf

CHF 49'095.45 (AS 60). Ab dem 1. Februar 2023 erhielt die Familie Anspruch

auf monatliche Familienergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'308.00 (vgl.

Verfügung des Amts für Gesellschaft und Soziales [AGS] vom 6. April 2023;

AS 138 ff.). Der Berechnung des Existenzminimums der Amtschreiberei [...]

vom 20. Juni 2023 zufolge, besteht eine Lohnpfändung beim Ehemann von

CHF 766.00 (AS 159). Auch wenn die Belege bzw. Auszüge inzwischen fast

ein Jahr alt sind, hat sich die wirtschaftliche Lage der Familie nicht erheblich

verbessert. Den Unterlagen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist zu entnehmen, dass der Lohn des Ehemannes spätestens bis im

Januar 2024 gepfändet wurde. Die Beschwerdeführerin geht im Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege davon aus, dass der Ehemann durchschnittlich

rund CHF 3'000.00 verdient, sie durchschnittlich CHF 1'000.00. Die

Auslagen von ihr und ihrem Ehemann beziffert sie auf insgesamt

CHF 3'825.00. Damit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, wie sie die zusätzlichen

Kosten eines weiteren, 13-jährigen, Kindes stemmen könnte. Damit bleibt

fraglich, ob die Betreuungssituation in der Schweiz gewährleistet wäre. Im

Gegenteil ist die Beschwerdeführerin offenbar in der Lage, für den Sohn in

Nairobi eine Privatschule zu bezahlen. Es muss angenommen werden, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund der viel tieferen Lebenshaltungskosten im

Heimatland eine geeignete Betreuungssituation für den Sohn bezahlen kann, wie

sie dies bereits nach dem Tod der Grossmutter getan hat.

4.6 Zu guter Letzt ist die von der

Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung abzuweisen. Es ist nicht

ersichtlich, was von einer Parteibefragung zu erwarten wäre. Die Beschwerdeführerin

hatte etliche Gelegenheiten, Tatsachen, die sie besser kennt als die Behörden, beispielsweise

die angeblich intakte persönliche Beziehung zu ihrem Sohn, darzulegen, was sie

nicht tat. Ein Rechtsmittelverfahren dient nicht dazu, verletzte

Mitwirkungspflichten nachzuholen.

5.1 Zusammenfassend und unter

Berücksichtigung aller Elemente ergibt sich, dass keine wichtigen Gründe

vorliegen, um den Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers ausserhalb

der gesetzlichen Fristen zu gestatten. Die Verweigerung des nachträglichen

Familiennachzugs erweist sich als verhältnismässig und rechtens. Sie hält auch

vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand: Den Fristen in Art. 47 AIG kommt

(auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern.

Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes staatliches Interesse, um

im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben beschränken zu

können (BGE 137 I 284 E. 2.1, Urteile des BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E.

2.4.1, 2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 2.2.1 und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).

5.2 Das öffentliche Interesse daran, den

Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AIG restriktiv zu

handhaben, ist grösser zu gewichten als die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin am (nachträglichen) Familiennachzug. Die Verweigerung des

Familiennachzugs bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche

Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn verhindert wird. Der

Kontakt kann vielmehr mittels moderner Kommunikationsmittel (Audio- und

Videogespräche, Mailkorrespondenz etc.) sichergestellt werden.

5.3 Bei diesem Ergebnis (Fehlen

wichtiger Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG) kann offenbleiben, wie es

sich mit den weiteren (kumulativen) Voraussetzungen für den Familiennachzug

verhält, wobei fraglich ist, ob insbesondere die Voraussetzungen der genügend

finanziellen Mittel (nicht auf Sozialhilfe angewiesen) als auch der

bedarfsgerechten Wohnung gegeben sind.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen.

7.1 Die Beschwerdeführer haben die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde

noch nicht entschieden. Das Verfahren erweist sich nicht als aussichtslos. Zudem

verfügen die Beschwerdeführer erwiesenermassen nicht über die erforderlichen

Mittel, das Verfahren bezahlen zu können. Sogar wenn der Lohn des Ehemannes

nicht mehr gepfändet würde, würden die Einkommen die Auslagen der Familie

(inkl. dem zivilprozessualen Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag) nicht

decken. Die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin

Stephanie Selig ist zu gewähren.

7.2 Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend den Beschwerdeführern auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art.

123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.3 Rechtsanwältin Stephanie Selig macht

einen Aufwand von total 11.17 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand

erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Eine

Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§

160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Dies führt inklusive Auslagen von CHF 91.00

und der Mehrwertsteuer von 8.1 % zu einer Entschädigung von CHF 2'392.60, zahlbar

durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, im Umfang von CHF 707.70

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00 bzw. CHF 300.00/Std.), zzgl.

MwSt., sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Stephanie Selig als

unentgeltliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'392.60

(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Stephanie Selig, im Umfang von CHF 707.30

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00 bzw. CHF 300.00/Std.), zzgl.

MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler