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Entscheid

VWBES.2024.5

Entzug Kontrollschilder und Fahrzeugausweis

15. April 2024Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kevin Sägesser, Advokatur

& Notariat Bern,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Rechtsdienst,

2. Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Entzug

Kontrollschilder und Fahrzeugausweis

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK)

prüfte am 26. April 2022 im Rahmen einer freiwilligen Nachprüfung den BMW 730d

xDrive mit Stammnummer [...] der damaligen Halterin, der B.___ GmbH mit Sitz in

Bellach. Dabei stellte sie mehrere Mängel fest (vordere Scheibenwaschanlage

defekt, rechte und linke Antriebswelle Manschette defekt). Das Fahrzeug wurde

in der Folge nicht zur Mängelkontrolle vorgeführt, weshalb die MFK das Fahrzeug

zu einer Nachprüfung am 12. Juli 2022 aufbot. Auch anlässlich dieser Prüfung

wurden Mängel festgestellt (vordere Scheibenwaschanlage defekt, Motoröl muss

gereinigt und auf Dichtheit geprüft werden, OBD Kontrollleuchte leuchtet).

Wiederum wurde der Termin zur Mängelkontrolle nicht wahrgenommen. In der Folge

wurde das Fahrzeug per 17. Oktober 2022 zur erneuten Prüfung aufgeboten. Das

Fahrzeug wies zu viele

oder zeitintensive Beanstandungen auf (Betriebsbremse Kontrollleuchte leuchtet,

Scheibenwaschanlage vorne defekt, Felgen Distanzscheiben vorne und hinten nicht

eingetragen, Antriebswelle Manschette vorne links undicht), weshalb die MFK

einen zusätzlichen Prüfungstermin (8. November 2022) ansetzte. Erneut wurden zu

viele oder zeitintensive Beanstandungen festgestellt (Betriebsbremse

Verschleiss Soll/Ist hinten nicht erfüllt, Felgen Distanzscheiben eintragen

vorne und hinten ausfüllen, Antriebswelle Manschette vorne links undicht,

Kardanwelle Hardyscheibe hinten defekt). Die Nachprüfung wurde auf den 30.

November 2022 angesetzt.

2. Mit E-Mail vom 15. November 2022 bat C.___

von der B.___ GmbH (damalige Halterin des Fahrzeugs) um eine Terminverschiebung

bis nach dem 30. November 2022, da sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt

nicht in der Schweiz befinden würde und er das Fahrzeug vorher nicht

bereitstellen könne. Ebenfalls am 15. November 2022 erfolgte eine Prüfung des

Fahrzeugs durch den TCS Biel.

3. Am gleichen Tag erwarb A.___ den BMW

730d xDrive mit Stammnummer [...] von der bisherigen Halterin. Die

Halterübertragung erfolgte ebenfalls am 15. November 2022. Dabei wurde von der

MFK als letztes Prüfdatum fälschlicherweise der 12. August 2022

eingetragen.

4. Die MFK erkannte anschliessend das

auf dem Fahrzeugausweis falsch eingetragene Prüfdatum und forderte A.___ mit

Schreiben vom 15. November 2022 dazu auf, den Fahrzeugausweis zu

retournieren, damit das Datum korrigiert werden könne.

6. Mit Schreiben vom 16. November 2022

bot die MFK A.___, den neuen Halter des BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...]

zu einer Fahrzeugprüfung am 30. November 2022 auf.

7. A.___ erschien nicht zur

Fahrzeugprüfung am 30. November 2022 ohne sich abgemeldet zu haben.

8. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022

teilte die MFK A.___ mit, dass er den Aufgeboten zur Fahrzeugprüfung nicht

nachgekommen sei. Sie wies ihn darauf hin, dass der Fahrzeugausweis eingezogen

werde, wenn der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne Angabe

genügender Gründe nicht nachkomme. Die MFK gewährte A.___ das rechtliche Gehör

und bot ihn zur erneuten Fahrzeugprüfung am 22. Dezember 2022 auf.

9. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2022

ersuchte das Verkehrsprüfzentrum D.___ die MFK Solothurn, die auf den BMW 730d

xDrive mit Stammnummer [...] lautende IVZ Sperre aufzuheben. Die MFK hob die

Sperre nicht auf.

10. Gleichentags erschien A.___

gemeinsam mit C.___ bei der MFK. Den beiden wurde erklärt, dass die IVZ Sperre

erst aufgehoben würde, wenn das Fahrzeug eine vollständige Prüfung bestanden

habe.

11. Am 22. Dezember 2022 erschien A.___

zwar zur Fahrzeugprüfung bei der MFK. Er verweigerte jedoch eine einlässliche

Prüfung des Fahrzeugs und die Herausgabe des Fahrzeugausweises.

12. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022

stellte die MFK fest, dass A.___ den Aufgeboten zur Fahrzeugprüfung ohne Angabe

genügender Gründe nicht Folge geleistet habe. Sie verfügte:

-

die Kontrollschilder und

der Fahrzeugausweis seien mit Zustellung der Verfügung per sofort entzogen;

-

die Kontrollschilder und

der Fahrzeugausweis seien innerhalb von 5 Tagen seit Erhalt der Verfügung der

MFK zuzustellen;

-

bei nicht rechtzeitiger

Rückgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises werde die Polizei mit

dem Einzug beauftragt.

13. Mit Schreiben vom 6. Januar 2023

reichte A.___, v.d. Rechtsanwalt Kevin Sägesser, Beschwerde beim Bau- und

Justizdepartement (BJD) ein und beantragte, es sei die Nichtigkeit der

Verfügung der MFK vom 23. Dezember 2023 festzustellen. Eventualiter sei die

Verfügung der MFK vom 23. Dezember 2023 vollumfänglich aufzuheben, jeweils

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

14. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023

wies das BJD die Beschwerde ab und auferlegte A.___ die Verfahrenskosten.

Parteientschädigungen wurden keine gesprochen bzw. zur Zahlung auferlegt.

15. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Kevin Sägesser, mit

Beschwerde vom 28. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht und führte

sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass die Verfügung der MFK vom 23. Dezember

2022 mangelhaft eröffnet worden sei. Zudem bestehe weder eine gesetzliche

Grundlage noch eine Notwendigkeit, das Fahrzeug nach der Prüfung durch den TCS

Biel erneut durch die MFK prüfen zu lassen. Der Entzug der Kontrollschilder und

des Fahrzeugausweises sei weder verhältnismässig noch zumutbar. Er beantragte

Folgendes:

1. Der Entscheid des Bau- und

Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2023 sei

vollumfänglich aufzuheben;

2. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 23. Dezember 2022

festzustellen;

3. Eventualiter sei die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 23. Dezember 2023 (recte: 23.

Dezember 2022) vollumfänglich aufzuheben;

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

16. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

17. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024

beantragte das BJD (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies die

Vorinstanz auf ihren angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2023.

18. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024

beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid

der Vorinstanz vom 18. Dezember 2023.

19. Mit Schreiben vom 30. Januar

2024 reichte RA Kevin Sägesser seine Honorarnote ein.

20. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der angefochtene Entscheid des BJD

vom 18. Dezember 2023 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder

unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid

unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das BJD als zweite Instanz entschieden

hat (vgl. § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).

2.1

Die Vorinstanz schützte die

Verfügung der MFK und führte im Wesentlichen aus, dass die Nichtigkeit von

Verfügungen nur ausnahmsweise und bei schwerwiegenden Fehlern wie bspw. der

Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde. Auch sonst liege kein

schwerwiegender Eröffnungsmangel und damit auch keine nichtige Verfügung vor.

Weiter sei nachvollziehbar, dass die MFK nach viermaliger negativer Prüfung

auch nach Vorliegen einer positiven Prüfung durch eine fremde Prüfstelle, die

nicht im Bilde über die Prüfhistorie des fraglichen Fahrzeugs gewesen sei,

weiterhin Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs gehabt habe. Die

Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das Handeln der MFK im öffentlichen

Interesse und verhältnismässig erfolgt sei. Der Entzug der Fahrzeugpapiere und

der Kontrollschilder sei rechtmässig erfolgt.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im

Wesentlichen vor, dass die MFK in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2022 über den

Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises ihrer Begründungspflicht

nicht ausreichend nachkomme, da nicht auf den Prüfbericht vom 15. Dezember 2022

und ihr eigenes Schreiben vom gleichen Tag eingegangen werde. Weiter beurteile

die Vorinstanz die Rechtslage insofern falsch, als dass die MFK zur Anerkennung

von Prüfungsergebnissen durch den TCS verpflichtet sei, da dieser (im Kanton

Bern) eine amtlich bewilligte MFK-Prüfstelle und damit der amtlichen

Motorfahrzeugkontrolle gleichgestellt sei. Zudem sei die Massnahme der MFK

weder verhältnismässig noch zumutbar. Sodann macht der Beschwerdeführer

Ausführungen über die angebliche Prüfungswillkür der MFK Bellach – welche

mutmasslich von E.___ ausgehe – wonach diese gezielt Personen diskriminieren

oder schikanieren würde.

3.1

Nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;

SR 101), Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986

(KV; BGS 111.1) und § 23 VRG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem die Verpflichtung der

Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Waldmann in: Waldmann et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N 57). Die Begründung

muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2).

3.2

Die Vorinstanz stellt treffend fest,

dass es sich bei der Entzugsverfügung vom 23. Dezember 2022 um einen

begrenzt einschneidenden behördlichen Akt handelt, an dessen Begründung kein

übermässiger Anspruch gestellt wird. Die Verfügung vom 23. Dezember 2022 hält

einleitend fest, dass der Beschwerdeführer den Aufgeboten der MFK zur Fahrzeugprüfung

ohne Angabe genügender Gründe nicht Folge geleistet habe (was dieser im Übrigen

auch nicht bestreitet). Er habe sein Fahrzeug nicht der periodischen Prüfung

gemäss Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an

Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) unterzogen. Anschliessend erklärt die MFK,

dass sie die Verfügung in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 106 der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(VZV; SR 741.51) und § 36 Abs. 2 der Verordnung über Steuern und

Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS 614.62) erlässt.

Bereits mit dieser Begründung ist dem Beschwerdeführer aufgezeigt worden,

aufgrund welchen Tuns oder Unterlassens die MFK ihm die Kontrollschilder und

den Fahrzeugausweis entzieht und auf welche rechtlichen Grundlagen sie sich

dabei stützt. Es liegt somit weder ein schwerwiegender Eröffnungsmangel noch

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine nichtige Verfügung vor. Hinzu

kommt die der Entzugsverfügung vorangehende Korrespondenz zwischen der MFK und

dem Beschwerdeführer bzw. C.___ (Geschäftsführer der vormaligen Halterin des

Fahrzeugs). Es ist nachvollziehbar, dass die MFK durch die widersprüchlichen

Aussagen von C.___ (das Fahrzeug könne nicht vorgeführt werden, da es im

Ausland sei, vorher könne es nicht bereitgestellt werden, Prüfung gleichentags

in Biel, Distanzscheiben im Prüfungsbericht des TCS nicht erwähnt) nicht von

der Betriebssicherheit des Fahrzeugs überzeugt war, weshalb der

Beschwerdeführer als neuer Besitzer zur Fahrzeugprüfung am 30. November

2022.

aufgeboten wurde. Dieser ignorierte das Aufgebot ohne nachvollziehbare

Gründe. Nach dem Nichterscheinen zur Fahrzeugprüfung am 30. November 2022 hat die

MFK den Beschwerdeführer mit dem als «Rechtliches Gehör / Nichtbefolgen des

Aufgebots zur Fahrzeugprüfung» bezeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2022

auf die möglichen Konsequenzen aufmerksam gemacht, falls er der

Fahrzeugkontrolle erneut unbegründet fernbleibt. Dem Beschwerdeführer hat

allerspätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass die MFK das Prüfungsergebnis

des TCS Biel vom 15. November 2022 nicht akzeptiert und sein Fahrzeug

einer ordentlichen Prüfung bei der MFK unterzogen werden muss. In diesem Punkt

erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Weder ist das rechtliche Gehör

verletzt noch die Verfügung nichtig.

4.1

Gemäss Art. 13 Abs. 3 SVG kann ein

Fahrzeug jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche

Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit

bestehen. Gemäss Art. 33 VTS unterliegen mit Kontrollschildern zugelassene

Fahrzeuge der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Weiter sind auch Fahrzeuge

zu prüfen, wenn daran Änderungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 2 VTS). Die

Zulassungsbehörde kann gemäss Art. 34a VTS die Nachprüfungen an Betriebe

oder Organisationen delegieren, die für die einwandfreie Durchführung Gewähr

bieten. Die Zulassungsprüfungen und die Nachprüfungen werden gemäss

Art. 34b Abs. 2 VTS unter den Zulassungsbehörden anerkannt. Ebenso

anerkannt werden delegierte Prüfungen von Personen, die nachweisen, dass sie

vom Standortkanton zur Selbstabnahme ermächtigt sind.

4.2

Einleitend ist festzuhalten, dass

die Nachprüfungen von der Zulassungsbehörde selbst durchgeführt werden oder

auch an Betriebe und Organisationen übertragen werden können, die eine

vorschriftgemässe Durchführung gewährleisten. Wie der Beschwerdeführer ausführt

und auch die Vorinstanz korrekt feststellt, gehören die technischen Zentren des

TCS zum Kreis solcher Betriebe und Organisationen. Das Fahrzeug des

Beschwerdeführers wurde am 15. November 2022 um 10:00 Uhr vom TCS Biel

geprüft und für betriebssicher und mängelfrei befunden. Der Beschwerdeführer

wirft der Vorinstanz implizit vor, sie würde dem TCS Biel eine Unfähigkeit

bzgl. einer ordnungsgemässen Fahrzeugprüfung unterstellen. Jedoch mutet es tatsächlich

etwas speziell an, wenn ein Fahrzeug viermal geprüft wird, wobei jeweils teils

gravierende Mängel festgestellt werden und dieses dann die Prüfung bei einer

anderen Prüfstelle eine Woche nach der letzten Prüfung ohne jegliche

Beanstandungen oder Bemerkungen besteht. Kurz vor der Prüfung beim TCS (um

09:14 Uhr) schrieb der Beschwerdeführer der MFK ein E-Mail mit der Bitte um

eine Verschiebung der für den 30. November 2022 geplanten Fahrzeugprüfung. Das

Fahrzeug sei am Datum der Prüfung nicht in der Schweiz und vorher könne er es

nicht bereitstellen. Lediglich 46 Minuten später wurde die Fahrzeugprüfung beim

TCS Biel durchgeführt. Der Beschwerdeführer wusste somit zum Zeitpunkt als er

um Verschiebung des Termins ersuchte, dass er das Fahrzeug gar nicht von der

MFK prüfen lassen wollte, sondern eine andere Prüfstelle aufsuchen wird. Dieses

Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und hat keinen Rechtsschutz verdient, da er

zweifellos damit rechnen musste, dass die MFK die zuvor gerügten Mängel

genauestens untersuchen wird und er dies mit dem gewählten Vorgehen vereitelt

hat. Zudem lässt sich insbesondere aufgrund der Nichterwähnung der nicht

eingesetzten Distanzscheiben eine gewisse Skepsis der MFK hinsichtlich der

Rechtmässigkeit der Fahrzeugprüfung nachvollziehen. Zum Zeitpunkt der vorherigen

Fahrzeugprüfung vom 8. November 2022 bei der MFK waren diese noch

eingebaut und deren fehlende Eintragung beanstandet worden. Das undurchsichtige

Vorgehen des Beschwerdeführers lässt indes vermuten, dass er diese wiederum

ausbauen liess. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist der Ein- bzw. Ausbau

von Distanzscheiben eine wesentliche Änderung am Fahrzeug, weshalb gemäss

Art. 34 Abs. 2 lit. b VTS eine Fahrzeugprüfung ohnehin hätte

durchgeführt werden müssen. So ist es auch verständlich, dass die bestandene

Fahrzeugprüfung beim TCS aufgrund der bisher festgestellten Mängel bei der MFK

nicht sämtliche Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs beseitigen

konnte. Hierzu sagt der Gesetzestext unmissverständlich aus, dass wenn Zweifel

an der Betriebssicherheit bestehen, das Fahrzeug zu einer Prüfung aufgeboten

werden muss. Der BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...] wurde wie gesagt von der

MFK im Zeitraum vom 20. April 2022 bis zum 8. November 2022 viermal und

durch vier verschiedene Experten geprüft, wobei das Fahrzeug die Prüfung

jeweils klar nicht bestand. Im Prüfbericht wurde jeweils darauf hingewiesen,

dass das Fahrzeug erneut geprüft werden muss. Der Beschwerdeführer (er war in

diesem Zeitraum nicht Halter des Fahrzeugs) war für die Ergebnisse dieser

Fahrzeugprüfungen zwar nicht verantwortlich, als Halter hat er sich aber die

Prüfgeschichte des Fahrzeugs und das Verhalten der vorherigen Fahrzeughalterin

anrechnen zu lassen. Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs war zu diesem

Zeitpunkt nicht gegeben. Als das Fahrzeug am 15. November 2022 infolge des

Erwerbs durch den Beschwerdeführer von der MFK auf diesen umgeschrieben wurde, ist

das Prüfungsdatum falsch eingetragen worden, worüber der Beschwerdeführer mit

Brief vom 15. November 2022 informiert wurde. Gemäss Vernehmlassung der

MFK rief E.___, Leiter Technik und Schifffahrt von der MFK, am 16. November

2022.

C.___ an und informierte ihn, dass aufgrund der Prüfakten der MFK und

seiner E-Mail vom 15. November 2022 das Fahrzeug erneut zur Prüfung

aufgeboten werde, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Wieso er ihn

und nicht den Beschwerdeführer als Halter des Fahrzeugs anrief (was für eine

gütliche Klärung der vorliegenden Sache womöglich dienlich gewesen wäre),

ergibt sich aus den Akten nicht. Es ist nachvollziehbar, dass bei den

Mitarbeitenden der MFK durch das viermalige Nichtbestehen der Fahrzeugprüfung auch

mit dem Prüfungsergebnis des TCS Biel Zweifel an der Betriebssicherheit des

Fahrzeugs bestanden. Aufgrund der gemachten Ausführungen erweist sich die

Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.3

Das erneute Aufgebot der MFK war

weder schikanös noch willkürlich. Wie ausgeführt hatte die MFK trotz des

Prüfungsergebnisses des TCS berechtigterweise Zweifel an der Betriebssicherheit

des Fahrzeugs. Zum Nachprüfungstermin vom 1. Dezember 2022 ist dann der

Beschwerdeführer mit C.___ auch erschienen. Er hat dann jedoch die Nachprüfung

mit nicht nachvollziehbarer Argumentation abgebrochen. So wäre es für ihn, im

Wissen um das Prüfungsresultat des TCS, ohne weiteres zuzumuten gewesen die

Prüfung vollständig geschehen zu lassen. Gerade auch mit dem Abbruch der

Nachprüfung hat er zusätzliche Zweifel über die Betriebssicherheit des

Fahrzeugs aufkommen lassen. Die von der MFK angeordnete Nachprüfung war somit

aufgrund der konkreten Abläufe gerechtfertigt und nachvollziehbar. Es kann

nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass sich ein Betroffener nach zigfachen

Beanstandungen durch den Wechsel der Prüfstelle einer berechtigten Nachprüfung

entzieht. Ein solches Verhalten ist nicht zu schützen. Die Beschwerde ist auch

in diesem Punkte unbegründet.

5.1

Der Beschwerdeführer macht zudem

geltend, dass die von der Vorinstanz beigezogene Vereinbarung zwischen dem

Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektion Solothurn des

Touring-Clubs der Schweiz über die Durchführung technischer Nachprüfungen von

Motorfahrzeugen der Clubmitglieder vom 25. Mai 1981 (BGS 512.351.1)

auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

5.2

Die zitierte Vereinbarung folgt aus Art. 34b

Abs. 2 VTS und regelt die Delegation von Zulassungs- und Nachprüfungen.

Auch wenn die Prüfstellen und der TCS offensichtlich in der Praxis die

Vereinbarung nicht anwenden, würde auch bei einer grundsätzlichen (Nicht-)

Anwendbarkeit der Vereinbarung das Ergebnis im vorliegenden Fall nach dem in

Ziffer 4.3 Gesagten dasselbe sein.

6.1

Gemäss Art. 16

Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen dann zu entziehen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht

oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV ist ein

Fahrzeugausweis zu entziehen, wenn der Halter der Aufforderung zur

Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV

muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig

(geeignet, erforderlich und zumutbar) sein.

6.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

der von der MFK ausgesprochene Fahrzeugausweis- und Kontrollschilderentzug sei

nicht verhältnismässig gewesen. Er sei dem Aufgebot zur Fahrzeugprüfung

nachgekommen, indem er das Fahrzeug beim TCS in Biel habe prüfen lassen. Dabei

führt er aus, dass er über ein geprüftes und betriebssicheres Fahrzeug verfügt

habe. Aus diesem Grund sei die Verkehrssicherheit, welche der Zweck der

Prüfungsvorschriften des SVG und der VTS sei, in keiner Weise gefährdet und die

getroffene Massnahme von Vornherein nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu

erreichen.

6.3

Der BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...]

wurde für den 30. November 2022 zur Fahrzeugprüfung aufgeboten. Indem der

Beschwerdeführer an diesem Tag ohne Meldung nicht zur Fahrzeugprüfung erschien,

ist er der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht

nachgekommen. Daran ändert auch die absolvierte Fahrzeugprüfung beim TCS Biel

am 15. November 2022 nichts. Es ist allenfalls noch nachvollziehbar, dass

er von der Anerkennung des Prüfungsergebnisses ausgegangen ist. Dem

Beschwerdeführer wurden aber mit dem als «Rechtliches Gehör / Nichtbefolgen des

Aufgebots zur Fahrzeugprüfung» bezeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2022

die möglichen Konsequenzen aufgezeigt, falls er der Fahrzeugkontrolle erneut

unbegründet fernbleiben würde. Dem Beschwerdeführer musste spätestens mit dem

Erhalt dieses Schreibens klar sein, dass das Prüfungsergebnis des TCS Biel vom

15.

November 2022 nicht akzeptiert wurde und sein Fahrzeug einer

ordentlichen Prüfung bei der MFK unterzogen werden muss. Der Wortlaut von

Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV ist klar und lässt keinen

Interpretationsspielraum. Die MFK handelte verhältnismässig. Die Beschwerde ist

folglich auch in diesem Punkt unbegründet.

7.1

In seiner Beschwerde vor dem

Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass ihm beim

Treffen vor Ort bei der MFK versichert worden sei, dass an der Prüfung vom

22.

Dezember 2022 keine vollständige Prüfung stattfinden werde, sondern lediglich

geprüft werde, ob die Distanzscheiben entfernt worden seien. Als er diesen

Termin wahrgenommen habe, habe E.___ von der MFK anschliessend eine

vollständige Prüfung des Fahrzeugs vornehmen wollen und seine mündliche

Zusicherung missachtet.

7.2

Eine Prüfung der mündlichen

Zusicherungen der Parteien ist im Nachhinein nicht möglich. Jedoch konnte der

Beschwerdeführer aufgrund des Aufgebots zur Fahrzeugprüfung vom 1. Dezember

2022.

nicht davon ausgehen, dass lediglich geprüft werde, ob die Distanzscheiben

ausgebaut worden seien. Zwar steht im Aufgebot «Zusatz: Technische Änderung

02», womit die Distanzscheiben gemeint sein könnten. Jedoch steht in der ersten

Zeile des Aufgebots «Grund: Neue Prüfung», was dem Beschwerdeführer hätte

klarmachen müssen, dass eine vollständige Fahrzeugprüfung durchgeführt wird. Dies

hat ihm umso mehr klar sein müssen, weil er spätestens mit diesem zweiten

Prüfungsaufgebot auch nicht mehr davon ausgehen konnte, dass das Prüfungsresultat

des TCS anerkennt werde.

7.3

Die weiteren Ausführungen des

Beschwerdeführers, wonach die MFK bzw. deren Mitarbeitende ihre Kunden

willkürlich und schikanös behandeln würden, vermag er nicht glaubhaft

darzulegen, geschweige denn zu beweisen. Er verweist auf ein anderes Fahrzeug,

welches die Fahrzeugkontrolle (21. Dezember 2023) mit defektem

Scheibenwischer bestanden habe. Vom gleichen Fahrzeug reicht er einen

Prüfungsbescheid ein, wobei diese Prüfung einen Monat vorher (21. November

2023) stattgefunden habe. Das Fahrzeug hat diese erste Prüfung – entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers – gemäss den eingereichten Unterlagen nicht

bestanden. Welche Reparatur- und Wartungsarbeiten der betreffende Halter in

dieser Zeit vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Dies kann auch unbeachtlich

bleiben, da das (Nicht-)Bestehen der Fahrzeugprüfung jeweils aufgrund der

Umstände des Einzelfalls verfügt wird und ohnehin kein Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht bestehen würde. Nur nebenbei sei zudem erwähnt,

dass beim BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...] jeweils mehrere Mängel vorlagen

und nie allein die defekte Scheibenwaschanlage beanstandet wurde. Im Übrigen

ist darauf hinzuweisen, dass die vier nichtbestandenen Fahrzeugprüfungen gemäss

den Prüfungsbescheiden von vier unterschiedlichen Prüfern der MFK vorgenommen

wurden.

8.

Gestützt auf diese Erwägungen geht

die Vorinstanz somit zu Recht davon aus, dass der Entzug der Kontrollschilder

und des Fahrzeugausweises korrekt erfolgt seien. Die Beschwerde erweist sich

somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann