VWBES.2024.5
Entzug Kontrollschilder und Fahrzeugausweis
15. April 2024Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kevin Sägesser, Advokatur
& Notariat Bern,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Rechtsdienst,
2. Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Entzug
Kontrollschilder und Fahrzeugausweis
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK)
prüfte am 26. April 2022 im Rahmen einer freiwilligen Nachprüfung den BMW 730d
xDrive mit Stammnummer [...] der damaligen Halterin, der B.___ GmbH mit Sitz in
Bellach. Dabei stellte sie mehrere Mängel fest (vordere Scheibenwaschanlage
defekt, rechte und linke Antriebswelle Manschette defekt). Das Fahrzeug wurde
in der Folge nicht zur Mängelkontrolle vorgeführt, weshalb die MFK das Fahrzeug
zu einer Nachprüfung am 12. Juli 2022 aufbot. Auch anlässlich dieser Prüfung
wurden Mängel festgestellt (vordere Scheibenwaschanlage defekt, Motoröl muss
gereinigt und auf Dichtheit geprüft werden, OBD Kontrollleuchte leuchtet).
Wiederum wurde der Termin zur Mängelkontrolle nicht wahrgenommen. In der Folge
wurde das Fahrzeug per 17. Oktober 2022 zur erneuten Prüfung aufgeboten. Das
Fahrzeug wies zu viele
oder zeitintensive Beanstandungen auf (Betriebsbremse Kontrollleuchte leuchtet,
Scheibenwaschanlage vorne defekt, Felgen Distanzscheiben vorne und hinten nicht
eingetragen, Antriebswelle Manschette vorne links undicht), weshalb die MFK
einen zusätzlichen Prüfungstermin (8. November 2022) ansetzte. Erneut wurden zu
viele oder zeitintensive Beanstandungen festgestellt (Betriebsbremse
Verschleiss Soll/Ist hinten nicht erfüllt, Felgen Distanzscheiben eintragen
vorne und hinten ausfüllen, Antriebswelle Manschette vorne links undicht,
Kardanwelle Hardyscheibe hinten defekt). Die Nachprüfung wurde auf den 30.
November 2022 angesetzt.
2. Mit E-Mail vom 15. November 2022 bat C.___
von der B.___ GmbH (damalige Halterin des Fahrzeugs) um eine Terminverschiebung
bis nach dem 30. November 2022, da sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt
nicht in der Schweiz befinden würde und er das Fahrzeug vorher nicht
bereitstellen könne. Ebenfalls am 15. November 2022 erfolgte eine Prüfung des
Fahrzeugs durch den TCS Biel.
3. Am gleichen Tag erwarb A.___ den BMW
730d xDrive mit Stammnummer [...] von der bisherigen Halterin. Die
Halterübertragung erfolgte ebenfalls am 15. November 2022. Dabei wurde von der
MFK als letztes Prüfdatum fälschlicherweise der 12. August 2022
eingetragen.
4. Die MFK erkannte anschliessend das
auf dem Fahrzeugausweis falsch eingetragene Prüfdatum und forderte A.___ mit
Schreiben vom 15. November 2022 dazu auf, den Fahrzeugausweis zu
retournieren, damit das Datum korrigiert werden könne.
6. Mit Schreiben vom 16. November 2022
bot die MFK A.___, den neuen Halter des BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...]
zu einer Fahrzeugprüfung am 30. November 2022 auf.
7. A.___ erschien nicht zur
Fahrzeugprüfung am 30. November 2022 ohne sich abgemeldet zu haben.
8. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022
teilte die MFK A.___ mit, dass er den Aufgeboten zur Fahrzeugprüfung nicht
nachgekommen sei. Sie wies ihn darauf hin, dass der Fahrzeugausweis eingezogen
werde, wenn der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne Angabe
genügender Gründe nicht nachkomme. Die MFK gewährte A.___ das rechtliche Gehör
und bot ihn zur erneuten Fahrzeugprüfung am 22. Dezember 2022 auf.
9. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2022
ersuchte das Verkehrsprüfzentrum D.___ die MFK Solothurn, die auf den BMW 730d
xDrive mit Stammnummer [...] lautende IVZ Sperre aufzuheben. Die MFK hob die
Sperre nicht auf.
10. Gleichentags erschien A.___
gemeinsam mit C.___ bei der MFK. Den beiden wurde erklärt, dass die IVZ Sperre
erst aufgehoben würde, wenn das Fahrzeug eine vollständige Prüfung bestanden
habe.
11. Am 22. Dezember 2022 erschien A.___
zwar zur Fahrzeugprüfung bei der MFK. Er verweigerte jedoch eine einlässliche
Prüfung des Fahrzeugs und die Herausgabe des Fahrzeugausweises.
12. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022
stellte die MFK fest, dass A.___ den Aufgeboten zur Fahrzeugprüfung ohne Angabe
genügender Gründe nicht Folge geleistet habe. Sie verfügte:
-
die Kontrollschilder und
der Fahrzeugausweis seien mit Zustellung der Verfügung per sofort entzogen;
-
die Kontrollschilder und
der Fahrzeugausweis seien innerhalb von 5 Tagen seit Erhalt der Verfügung der
MFK zuzustellen;
-
bei nicht rechtzeitiger
Rückgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises werde die Polizei mit
dem Einzug beauftragt.
13. Mit Schreiben vom 6. Januar 2023
reichte A.___, v.d. Rechtsanwalt Kevin Sägesser, Beschwerde beim Bau- und
Justizdepartement (BJD) ein und beantragte, es sei die Nichtigkeit der
Verfügung der MFK vom 23. Dezember 2023 festzustellen. Eventualiter sei die
Verfügung der MFK vom 23. Dezember 2023 vollumfänglich aufzuheben, jeweils
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
14. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023
wies das BJD die Beschwerde ab und auferlegte A.___ die Verfahrenskosten.
Parteientschädigungen wurden keine gesprochen bzw. zur Zahlung auferlegt.
15. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Kevin Sägesser, mit
Beschwerde vom 28. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht und führte
sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass die Verfügung der MFK vom 23. Dezember
2022 mangelhaft eröffnet worden sei. Zudem bestehe weder eine gesetzliche
Grundlage noch eine Notwendigkeit, das Fahrzeug nach der Prüfung durch den TCS
Biel erneut durch die MFK prüfen zu lassen. Der Entzug der Kontrollschilder und
des Fahrzeugausweises sei weder verhältnismässig noch zumutbar. Er beantragte
Folgendes:
1. Der Entscheid des Bau- und
Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2023 sei
vollumfänglich aufzuheben;
2. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 23. Dezember 2022
festzustellen;
3. Eventualiter sei die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 23. Dezember 2023 (recte: 23.
Dezember 2022) vollumfänglich aufzuheben;
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
16. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024
wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
17. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024
beantragte das BJD (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies die
Vorinstanz auf ihren angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2023.
18. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024
beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid
der Vorinstanz vom 18. Dezember 2023.
19. Mit Schreiben vom 30. Januar
2024 reichte RA Kevin Sägesser seine Honorarnote ein.
20. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der angefochtene Entscheid des BJD
vom 18. Dezember 2023 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid
unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das BJD als zweite Instanz entschieden
hat (vgl. § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).
2.1
Die Vorinstanz schützte die
Verfügung der MFK und führte im Wesentlichen aus, dass die Nichtigkeit von
Verfügungen nur ausnahmsweise und bei schwerwiegenden Fehlern wie bspw. der
Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde. Auch sonst liege kein
schwerwiegender Eröffnungsmangel und damit auch keine nichtige Verfügung vor.
Weiter sei nachvollziehbar, dass die MFK nach viermaliger negativer Prüfung
auch nach Vorliegen einer positiven Prüfung durch eine fremde Prüfstelle, die
nicht im Bilde über die Prüfhistorie des fraglichen Fahrzeugs gewesen sei,
weiterhin Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs gehabt habe. Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das Handeln der MFK im öffentlichen
Interesse und verhältnismässig erfolgt sei. Der Entzug der Fahrzeugpapiere und
der Kontrollschilder sei rechtmässig erfolgt.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im
Wesentlichen vor, dass die MFK in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2022 über den
Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises ihrer Begründungspflicht
nicht ausreichend nachkomme, da nicht auf den Prüfbericht vom 15. Dezember 2022
und ihr eigenes Schreiben vom gleichen Tag eingegangen werde. Weiter beurteile
die Vorinstanz die Rechtslage insofern falsch, als dass die MFK zur Anerkennung
von Prüfungsergebnissen durch den TCS verpflichtet sei, da dieser (im Kanton
Bern) eine amtlich bewilligte MFK-Prüfstelle und damit der amtlichen
Motorfahrzeugkontrolle gleichgestellt sei. Zudem sei die Massnahme der MFK
weder verhältnismässig noch zumutbar. Sodann macht der Beschwerdeführer
Ausführungen über die angebliche Prüfungswillkür der MFK Bellach – welche
mutmasslich von E.___ ausgehe – wonach diese gezielt Personen diskriminieren
oder schikanieren würde.
3.1
Nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101), Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
(KV; BGS 111.1) und § 23 VRG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Waldmann in: Waldmann et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N 57). Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2).
3.2
Die Vorinstanz stellt treffend fest,
dass es sich bei der Entzugsverfügung vom 23. Dezember 2022 um einen
begrenzt einschneidenden behördlichen Akt handelt, an dessen Begründung kein
übermässiger Anspruch gestellt wird. Die Verfügung vom 23. Dezember 2022 hält
einleitend fest, dass der Beschwerdeführer den Aufgeboten der MFK zur Fahrzeugprüfung
ohne Angabe genügender Gründe nicht Folge geleistet habe (was dieser im Übrigen
auch nicht bestreitet). Er habe sein Fahrzeug nicht der periodischen Prüfung
gemäss Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) unterzogen. Anschliessend erklärt die MFK,
dass sie die Verfügung in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 106 der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(VZV; SR 741.51) und § 36 Abs. 2 der Verordnung über Steuern und
Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS 614.62) erlässt.
Bereits mit dieser Begründung ist dem Beschwerdeführer aufgezeigt worden,
aufgrund welchen Tuns oder Unterlassens die MFK ihm die Kontrollschilder und
den Fahrzeugausweis entzieht und auf welche rechtlichen Grundlagen sie sich
dabei stützt. Es liegt somit weder ein schwerwiegender Eröffnungsmangel noch
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine nichtige Verfügung vor. Hinzu
kommt die der Entzugsverfügung vorangehende Korrespondenz zwischen der MFK und
dem Beschwerdeführer bzw. C.___ (Geschäftsführer der vormaligen Halterin des
Fahrzeugs). Es ist nachvollziehbar, dass die MFK durch die widersprüchlichen
Aussagen von C.___ (das Fahrzeug könne nicht vorgeführt werden, da es im
Ausland sei, vorher könne es nicht bereitgestellt werden, Prüfung gleichentags
in Biel, Distanzscheiben im Prüfungsbericht des TCS nicht erwähnt) nicht von
der Betriebssicherheit des Fahrzeugs überzeugt war, weshalb der
Beschwerdeführer als neuer Besitzer zur Fahrzeugprüfung am 30. November
2022.
aufgeboten wurde. Dieser ignorierte das Aufgebot ohne nachvollziehbare
Gründe. Nach dem Nichterscheinen zur Fahrzeugprüfung am 30. November 2022 hat die
MFK den Beschwerdeführer mit dem als «Rechtliches Gehör / Nichtbefolgen des
Aufgebots zur Fahrzeugprüfung» bezeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2022
auf die möglichen Konsequenzen aufmerksam gemacht, falls er der
Fahrzeugkontrolle erneut unbegründet fernbleibt. Dem Beschwerdeführer hat
allerspätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass die MFK das Prüfungsergebnis
des TCS Biel vom 15. November 2022 nicht akzeptiert und sein Fahrzeug
einer ordentlichen Prüfung bei der MFK unterzogen werden muss. In diesem Punkt
erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Weder ist das rechtliche Gehör
verletzt noch die Verfügung nichtig.
4.1
Gemäss Art. 13 Abs. 3 SVG kann ein
Fahrzeug jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche
Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit
bestehen. Gemäss Art. 33 VTS unterliegen mit Kontrollschildern zugelassene
Fahrzeuge der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Weiter sind auch Fahrzeuge
zu prüfen, wenn daran Änderungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 2 VTS). Die
Zulassungsbehörde kann gemäss Art. 34a VTS die Nachprüfungen an Betriebe
oder Organisationen delegieren, die für die einwandfreie Durchführung Gewähr
bieten. Die Zulassungsprüfungen und die Nachprüfungen werden gemäss
Art. 34b Abs. 2 VTS unter den Zulassungsbehörden anerkannt. Ebenso
anerkannt werden delegierte Prüfungen von Personen, die nachweisen, dass sie
vom Standortkanton zur Selbstabnahme ermächtigt sind.
4.2
Einleitend ist festzuhalten, dass
die Nachprüfungen von der Zulassungsbehörde selbst durchgeführt werden oder
auch an Betriebe und Organisationen übertragen werden können, die eine
vorschriftgemässe Durchführung gewährleisten. Wie der Beschwerdeführer ausführt
und auch die Vorinstanz korrekt feststellt, gehören die technischen Zentren des
TCS zum Kreis solcher Betriebe und Organisationen. Das Fahrzeug des
Beschwerdeführers wurde am 15. November 2022 um 10:00 Uhr vom TCS Biel
geprüft und für betriebssicher und mängelfrei befunden. Der Beschwerdeführer
wirft der Vorinstanz implizit vor, sie würde dem TCS Biel eine Unfähigkeit
bzgl. einer ordnungsgemässen Fahrzeugprüfung unterstellen. Jedoch mutet es tatsächlich
etwas speziell an, wenn ein Fahrzeug viermal geprüft wird, wobei jeweils teils
gravierende Mängel festgestellt werden und dieses dann die Prüfung bei einer
anderen Prüfstelle eine Woche nach der letzten Prüfung ohne jegliche
Beanstandungen oder Bemerkungen besteht. Kurz vor der Prüfung beim TCS (um
09:14 Uhr) schrieb der Beschwerdeführer der MFK ein E-Mail mit der Bitte um
eine Verschiebung der für den 30. November 2022 geplanten Fahrzeugprüfung. Das
Fahrzeug sei am Datum der Prüfung nicht in der Schweiz und vorher könne er es
nicht bereitstellen. Lediglich 46 Minuten später wurde die Fahrzeugprüfung beim
TCS Biel durchgeführt. Der Beschwerdeführer wusste somit zum Zeitpunkt als er
um Verschiebung des Termins ersuchte, dass er das Fahrzeug gar nicht von der
MFK prüfen lassen wollte, sondern eine andere Prüfstelle aufsuchen wird. Dieses
Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und hat keinen Rechtsschutz verdient, da er
zweifellos damit rechnen musste, dass die MFK die zuvor gerügten Mängel
genauestens untersuchen wird und er dies mit dem gewählten Vorgehen vereitelt
hat. Zudem lässt sich insbesondere aufgrund der Nichterwähnung der nicht
eingesetzten Distanzscheiben eine gewisse Skepsis der MFK hinsichtlich der
Rechtmässigkeit der Fahrzeugprüfung nachvollziehen. Zum Zeitpunkt der vorherigen
Fahrzeugprüfung vom 8. November 2022 bei der MFK waren diese noch
eingebaut und deren fehlende Eintragung beanstandet worden. Das undurchsichtige
Vorgehen des Beschwerdeführers lässt indes vermuten, dass er diese wiederum
ausbauen liess. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist der Ein- bzw. Ausbau
von Distanzscheiben eine wesentliche Änderung am Fahrzeug, weshalb gemäss
Art. 34 Abs. 2 lit. b VTS eine Fahrzeugprüfung ohnehin hätte
durchgeführt werden müssen. So ist es auch verständlich, dass die bestandene
Fahrzeugprüfung beim TCS aufgrund der bisher festgestellten Mängel bei der MFK
nicht sämtliche Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs beseitigen
konnte. Hierzu sagt der Gesetzestext unmissverständlich aus, dass wenn Zweifel
an der Betriebssicherheit bestehen, das Fahrzeug zu einer Prüfung aufgeboten
werden muss. Der BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...] wurde wie gesagt von der
MFK im Zeitraum vom 20. April 2022 bis zum 8. November 2022 viermal und
durch vier verschiedene Experten geprüft, wobei das Fahrzeug die Prüfung
jeweils klar nicht bestand. Im Prüfbericht wurde jeweils darauf hingewiesen,
dass das Fahrzeug erneut geprüft werden muss. Der Beschwerdeführer (er war in
diesem Zeitraum nicht Halter des Fahrzeugs) war für die Ergebnisse dieser
Fahrzeugprüfungen zwar nicht verantwortlich, als Halter hat er sich aber die
Prüfgeschichte des Fahrzeugs und das Verhalten der vorherigen Fahrzeughalterin
anrechnen zu lassen. Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs war zu diesem
Zeitpunkt nicht gegeben. Als das Fahrzeug am 15. November 2022 infolge des
Erwerbs durch den Beschwerdeführer von der MFK auf diesen umgeschrieben wurde, ist
das Prüfungsdatum falsch eingetragen worden, worüber der Beschwerdeführer mit
Brief vom 15. November 2022 informiert wurde. Gemäss Vernehmlassung der
MFK rief E.___, Leiter Technik und Schifffahrt von der MFK, am 16. November
2022.
C.___ an und informierte ihn, dass aufgrund der Prüfakten der MFK und
seiner E-Mail vom 15. November 2022 das Fahrzeug erneut zur Prüfung
aufgeboten werde, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Wieso er ihn
und nicht den Beschwerdeführer als Halter des Fahrzeugs anrief (was für eine
gütliche Klärung der vorliegenden Sache womöglich dienlich gewesen wäre),
ergibt sich aus den Akten nicht. Es ist nachvollziehbar, dass bei den
Mitarbeitenden der MFK durch das viermalige Nichtbestehen der Fahrzeugprüfung auch
mit dem Prüfungsergebnis des TCS Biel Zweifel an der Betriebssicherheit des
Fahrzeugs bestanden. Aufgrund der gemachten Ausführungen erweist sich die
Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.3
Das erneute Aufgebot der MFK war
weder schikanös noch willkürlich. Wie ausgeführt hatte die MFK trotz des
Prüfungsergebnisses des TCS berechtigterweise Zweifel an der Betriebssicherheit
des Fahrzeugs. Zum Nachprüfungstermin vom 1. Dezember 2022 ist dann der
Beschwerdeführer mit C.___ auch erschienen. Er hat dann jedoch die Nachprüfung
mit nicht nachvollziehbarer Argumentation abgebrochen. So wäre es für ihn, im
Wissen um das Prüfungsresultat des TCS, ohne weiteres zuzumuten gewesen die
Prüfung vollständig geschehen zu lassen. Gerade auch mit dem Abbruch der
Nachprüfung hat er zusätzliche Zweifel über die Betriebssicherheit des
Fahrzeugs aufkommen lassen. Die von der MFK angeordnete Nachprüfung war somit
aufgrund der konkreten Abläufe gerechtfertigt und nachvollziehbar. Es kann
nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass sich ein Betroffener nach zigfachen
Beanstandungen durch den Wechsel der Prüfstelle einer berechtigten Nachprüfung
entzieht. Ein solches Verhalten ist nicht zu schützen. Die Beschwerde ist auch
in diesem Punkte unbegründet.
5.1
Der Beschwerdeführer macht zudem
geltend, dass die von der Vorinstanz beigezogene Vereinbarung zwischen dem
Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektion Solothurn des
Touring-Clubs der Schweiz über die Durchführung technischer Nachprüfungen von
Motorfahrzeugen der Clubmitglieder vom 25. Mai 1981 (BGS 512.351.1)
auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
5.2
Die zitierte Vereinbarung folgt aus Art. 34b
Abs. 2 VTS und regelt die Delegation von Zulassungs- und Nachprüfungen.
Auch wenn die Prüfstellen und der TCS offensichtlich in der Praxis die
Vereinbarung nicht anwenden, würde auch bei einer grundsätzlichen (Nicht-)
Anwendbarkeit der Vereinbarung das Ergebnis im vorliegenden Fall nach dem in
Ziffer 4.3 Gesagten dasselbe sein.
6.1
Gemäss Art. 16
Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen dann zu entziehen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV ist ein
Fahrzeugausweis zu entziehen, wenn der Halter der Aufforderung zur
Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV
muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
(geeignet, erforderlich und zumutbar) sein.
6.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
der von der MFK ausgesprochene Fahrzeugausweis- und Kontrollschilderentzug sei
nicht verhältnismässig gewesen. Er sei dem Aufgebot zur Fahrzeugprüfung
nachgekommen, indem er das Fahrzeug beim TCS in Biel habe prüfen lassen. Dabei
führt er aus, dass er über ein geprüftes und betriebssicheres Fahrzeug verfügt
habe. Aus diesem Grund sei die Verkehrssicherheit, welche der Zweck der
Prüfungsvorschriften des SVG und der VTS sei, in keiner Weise gefährdet und die
getroffene Massnahme von Vornherein nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu
erreichen.
6.3
Der BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...]
wurde für den 30. November 2022 zur Fahrzeugprüfung aufgeboten. Indem der
Beschwerdeführer an diesem Tag ohne Meldung nicht zur Fahrzeugprüfung erschien,
ist er der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht
nachgekommen. Daran ändert auch die absolvierte Fahrzeugprüfung beim TCS Biel
am 15. November 2022 nichts. Es ist allenfalls noch nachvollziehbar, dass
er von der Anerkennung des Prüfungsergebnisses ausgegangen ist. Dem
Beschwerdeführer wurden aber mit dem als «Rechtliches Gehör / Nichtbefolgen des
Aufgebots zur Fahrzeugprüfung» bezeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2022
die möglichen Konsequenzen aufgezeigt, falls er der Fahrzeugkontrolle erneut
unbegründet fernbleiben würde. Dem Beschwerdeführer musste spätestens mit dem
Erhalt dieses Schreibens klar sein, dass das Prüfungsergebnis des TCS Biel vom
15.
November 2022 nicht akzeptiert wurde und sein Fahrzeug einer
ordentlichen Prüfung bei der MFK unterzogen werden muss. Der Wortlaut von
Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV ist klar und lässt keinen
Interpretationsspielraum. Die MFK handelte verhältnismässig. Die Beschwerde ist
folglich auch in diesem Punkt unbegründet.
7.1
In seiner Beschwerde vor dem
Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass ihm beim
Treffen vor Ort bei der MFK versichert worden sei, dass an der Prüfung vom
22.
Dezember 2022 keine vollständige Prüfung stattfinden werde, sondern lediglich
geprüft werde, ob die Distanzscheiben entfernt worden seien. Als er diesen
Termin wahrgenommen habe, habe E.___ von der MFK anschliessend eine
vollständige Prüfung des Fahrzeugs vornehmen wollen und seine mündliche
Zusicherung missachtet.
7.2
Eine Prüfung der mündlichen
Zusicherungen der Parteien ist im Nachhinein nicht möglich. Jedoch konnte der
Beschwerdeführer aufgrund des Aufgebots zur Fahrzeugprüfung vom 1. Dezember
2022.
nicht davon ausgehen, dass lediglich geprüft werde, ob die Distanzscheiben
ausgebaut worden seien. Zwar steht im Aufgebot «Zusatz: Technische Änderung
02», womit die Distanzscheiben gemeint sein könnten. Jedoch steht in der ersten
Zeile des Aufgebots «Grund: Neue Prüfung», was dem Beschwerdeführer hätte
klarmachen müssen, dass eine vollständige Fahrzeugprüfung durchgeführt wird. Dies
hat ihm umso mehr klar sein müssen, weil er spätestens mit diesem zweiten
Prüfungsaufgebot auch nicht mehr davon ausgehen konnte, dass das Prüfungsresultat
des TCS anerkennt werde.
7.3
Die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers, wonach die MFK bzw. deren Mitarbeitende ihre Kunden
willkürlich und schikanös behandeln würden, vermag er nicht glaubhaft
darzulegen, geschweige denn zu beweisen. Er verweist auf ein anderes Fahrzeug,
welches die Fahrzeugkontrolle (21. Dezember 2023) mit defektem
Scheibenwischer bestanden habe. Vom gleichen Fahrzeug reicht er einen
Prüfungsbescheid ein, wobei diese Prüfung einen Monat vorher (21. November
2023) stattgefunden habe. Das Fahrzeug hat diese erste Prüfung – entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers – gemäss den eingereichten Unterlagen nicht
bestanden. Welche Reparatur- und Wartungsarbeiten der betreffende Halter in
dieser Zeit vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Dies kann auch unbeachtlich
bleiben, da das (Nicht-)Bestehen der Fahrzeugprüfung jeweils aufgrund der
Umstände des Einzelfalls verfügt wird und ohnehin kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht bestehen würde. Nur nebenbei sei zudem erwähnt,
dass beim BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...] jeweils mehrere Mängel vorlagen
und nie allein die defekte Scheibenwaschanlage beanstandet wurde. Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass die vier nichtbestandenen Fahrzeugprüfungen gemäss
den Prüfungsbescheiden von vier unterschiedlichen Prüfern der MFK vorgenommen
wurden.
8.
Gestützt auf diese Erwägungen geht
die Vorinstanz somit zu Recht davon aus, dass der Entzug der Kontrollschilder
und des Fahrzeugausweises korrekt erfolgt seien. Die Beschwerde erweist sich
somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann